Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Apr. 2012 - V B 130/11

bei uns veröffentlicht am03.04.2012

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

4

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2011 V B 88/10, BFH/NV 2011, 1919). Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1919; vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748).

5

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, "welcher Zeitraum bei einer Unterbringung zur Schulausbildung in Deutschland ausreichend ist, wenn die Schulpflichtige ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihren Eltern im Ausland hat und nunmehr in den Haushalt der Großeltern in Deutschland aufgenommen wird", ist weder klärungsbedürftig noch wäre sie in einem Revisionsverfahren klärbar. Denn die Grundsätze, unter denen eine Haushaltsaufnahme i.S. von § 63 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu bejahen ist, sind von der ständigen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Danach liegt eine Haushaltsaufnahme vor, wenn das Kind nicht nur vorübergehend in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH), BFH/NV 2007, 238; vom 14. Januar 2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788). Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713). Diese drei Merkmale können zwar je nach Einzelfall unterschiedlich ausgeprägt sein (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 III B 69/07, BFH/NV 2008, 948), müssen aber alle vorliegen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 788). Dabei bezieht sich das örtliche Merkmal der Haushaltsaufnahme auf die gemeinsame Familienwohnung als ortsbezogener Mittelpunkt der gemeinschaftlichen Lebensinteressen (BFH-Beschlüsse vom 16. April 2008 III B 36/07, BFH/NV 2008, 1326; in BFH/NV 2011, 788).

6

Von diesen Grundsätzen ist das FG in seiner Entscheidung ausgegangen und hat die Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme im Rahmen einer tatsächlichen Würdigung des Einzelfalls abgelehnt. An diese nicht mit substantiierten Verfahrensrügen angegriffene Tatsachenwürdigung ist der BFH nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden. Die Umsetzung der höchstrichterlichen Grundsätze im Einzelfall --insbesondere durch Festlegung einer zeitlichen Grenze im Sinne einer "Mindestaufnahmedauer"-- entzieht sich daher einer generellen und abstrakten Bestimmung, die Aufgabe des Revisionsgerichts sein könnte.

7

b) Nicht klärungsbedürftig sind auch die weiteren Rechtsfragen, "ob ein nach Deutschland zurückkehrendes schulpflichtiges Kind einen Aufenthalt in Deutschland begründen kann" und "ob die Aufnahme in eine Schule für 'lediglich' ein Schulhalbjahr dem Charakter des Urlaubs-/Besuchsaufenthalts widerspricht".

8

aa) Die Frage nach dem Aufenthalt im Sinne eines Wohnsitzes nach § 8 der Abgabenordnung (AO) oder eines gewöhnlichen Aufenthalts nach § 9 AO eines schulpflichtigen Kindes in Deutschland ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, da sie sich nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG lediglich bei solchen Kindern stellt, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für die Annahme einer Haushaltsaufnahme nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt es nicht darauf an, sondern auf das Vorliegen der zuvor unter 2. a) dargelegten materiellen, immateriellen und örtlichen Elemente (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1326).

9

bb) Die zweite Frage nach dem Charakter eines Urlaubs- oder Besuchsaufenthalts bei der Aufnahme in eine Schule für ein Schulhalbjahr bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da die Rechtslage eindeutig und die Frage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.

10

Nach der Rechtsprechung des BFH besteht das für eine "Haushaltsaufnahme" erforderliche Obhutsverhältnis dann nicht, wenn das Kind nur für einen von vornherein begrenzten kurzfristigen Zeitraum aufgenommen wurde, etwa zu Besuchszwecken oder in den Ferien (BFH-Urteil in BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713). Von einer Haushaltsaufnahme kann zwar in der Regel ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten in einem Haushalt lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht (BFH-Urteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968). Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer in einem Haushalt begründet demnach dann keine Haushaltsaufnahme, wenn --wie im Streitfall-- eine Rückkehr in den anderen Haushalt von vornherein feststeht (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Dezember 2010 III B 33/10, BFH/NV 2011, 433).

11

3. Soweit der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 23. August 2006  8 V 31/06 ("Entscheidungen der Finanzgerichte" --EFG-- 2007, 204) und das Urteil des FG Nürnberg vom 23. Januar 2009  7 K 1714/2007 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2010, 535) als Rüge einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu verstehen sein sollte, ist eine Divergenz weder hinreichend dargelegt worden noch liegt die gerügte Abweichung tatsächlich vor.

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a) Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892; vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719). Dabei ist insbesondere auch auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handele (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 450). Die bloße Behauptung des Klägers, die Entscheidung des FG stehe im Gegensatz zu den Entscheidungen des FG Baden-Württemberg und des FG Nürnberg, reicht daher zur Darlegung der Divergenz nicht aus.

13

b) Darüber hinaus liegt eine Abweichung des FG zu den bezeichneten FG-Entscheidungen auch nicht vor, da der Beschluss des FG Baden-Württemberg in EFG 2007, 204 und das Urteil des FG Nürnberg in DStRE 2010, 535 einen anderen Sachverhalt und eine andere Rechtsfrage betreffen. In beiden Entscheidungen ging es nicht um eine Haushaltsaufnahme nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG, sondern um die Anwendbarkeit des § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach Kinder, die im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht für Zwecke des Kindergeldes berücksichtigt werden können.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Apr. 2012 - V B 130/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Apr. 2012 - V B 130/11

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Apr. 2012 - V B 130/11 zitiert 9 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Einkommensteuergesetz - EStG | § 63 Kinder


(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 8 Wohnsitz


Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt


Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ste

Referenzen - Urteile

Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Apr. 2012 - V B 130/11 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Apr. 2012 - V B 130/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Juli 2011 - V B 88/10

bei uns veröffentlicht am 22.07.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt im Inland einen Turnier- und Ausbildungsstall für Springpferde. Pferdeeigentümer stellten ihm Pferde

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Dez. 2010 - III B 33/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter der beiden Kinder M und C. Das Kindergeld wurde an ihren Ehemann, den Beigeladenen, ausgeza

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Aug. 2006 - 8 V 31/06

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

Tatbestand   1  I. Streitig ist in der Hauptsache die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für die Tochter -A- durch Bescheid vom 19. Dezember 2005, geändert durch Bescheid vom 17. März 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 03. Apr. 2012 - V B 130/11.

Finanzgericht München Urteil, 27. Aug. 2015 - 10 K 3121/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor 1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 9. Oktober 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2014 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für den Enkel der Klägerin für Juni 2014 bis Oktober 2014 festzusetzen. 2.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. März 2013 - 6 K 2488/11

bei uns veröffentlicht am 05.03.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Klägerin für ihr leibliches Enkelkind Kindergeld im Zeitraum Oktober 2010 b

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt im Inland einen Turnier- und Ausbildungsstall für Springpferde. Pferdeeigentümer stellten ihm Pferde aufgrund eines Überlassungsvertrags zur Verfügung, wonach ihm das Weisungsrecht hinsichtlich des Trainings und des Turniereinsatzes des Pferdes oblag. Der Kläger pflegte und betreute die Pferde und bildete sie aus. Die Kosten für den Unterhalt des jeweiligen Pferdes und des Turniereinsatzes hatte der Eigentümer zu tragen. Mit dem ihm aufgrund des jeweiligen Überlassungsvertrags zur Verfügung gestellten Pferd nahm der Kläger an im In- und Ausland veranstalteten Springreitturnieren teil. Der Kläger erhielt in der Regel die Hälfte der Preisgelder, die er auf Turnieren für den Eigentümer gewann. Insoweit traten die Eigentümer im Voraus ihre Ansprüche gegen den jeweiligen Turnierveranstalter ab. Diese zahlten die Preisgelder unmittelbar an den Kläger aus.

2

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Preisgelder den Eigentümern der Pferde zugestanden hätten. Der Anteil des Klägers an den Preisgeldern sei auch insoweit als Entgelt für gegenüber dem jeweiligen Eigentümer im Inland erbrachte Leistungen anzusehen, die als Preisgelder auf im Ausland veranstalteten Turnieren erlangt worden seien. Das FA änderte die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2001 bis 2003 entsprechend. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3

Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 2125 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) erbrachte der Kläger auf der Grundlage der Überlassungsverträge Leistungen an die Eigentümer der Pferde. Es habe sich jeweils um eine einheitliche Leistung gehandelt, die entweder gemäß § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) am Unternehmensort des Klägers oder gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG am Ort der zeitlich überwiegenden Tätigkeit und damit gleichfalls im Inland steuerbar sei. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG sei nicht anzuwenden, da das Halten von Vieh nicht auch die Betreuung von Reitpferden umfasse.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

5

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2005 II B 37/04, BFH/NV 2005, 1116). Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist und nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie nach den für den BFH bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 2009 VI B 84/08, BFH/NV 2009, 1657, und vom 4. Mai 2011 VI B 152/10, nicht veröffentlicht).

6

2. Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind in einem späteren Revisionsverfahren entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig.

7

a) Das FG hat sein Urteil darauf gestützt, dass die aufgrund der Überlassungsverträge vom Kläger an die Eigentümer erbrachten Leistungen (Unterkunft, Verpflegung, Training, Ausbildung und die Turnierteilnahme) eine einheitliche Leistung sind. Gegen die dieser Annahme zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger zum einen keine Rügen vorgebracht, so dass diese in einem Revisionsverfahren für den BFH bindend wären. Zum anderen richtet sich die Beschwerde auch nicht gegen die sich bei der Annahme einer einheitlichen Leistung stellenden Rechtsfragen, da er insoweit weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geltend macht.

8

b) Auf der Grundlage des Vorliegens einer einheitlichen Leistung sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsfähig. Die Rechtsfragen,

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- ob bei Begründung der Besitzeigenschaft an Pferden die tatsächliche Sachherrschaft oder die Art der Überlassung ausschlaggebend sei,

10

-       ob die Bestimmungen der Leistungsprüfungsordnung für Pferde als verbandsinternes Regelwerk Grundlage für eine steuerrechtliche Entscheidung sein können,

11

-       ob der Teilnehmer an einer Leistungsprüfung für Tiere auch der Eigentümer oder Besitzer des Tieres sein muss, um auf das für die Teilnahme erhaltene Entgelt den ermäßigten Steuersatz anzuwenden,

12

-       ob die Tätigkeiten in einem inländischen Reitstall nur die Bedeutung einer vorbereitenden Handlung haben oder sie aufgrund ihres zeitlichen Überwiegens zur Haupttätigkeit den Leistungsort bestimmen und

13

-       ob der Eigentümer seine Leistung während des Turniers an den Veranstalter oder an den Eigentümer erbringt,

14

sind nicht klärungsfähig, da der Kläger nach den Feststellungen des FG gegenüber dem jeweiligen Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung erbrachte, die sowohl Unterkunft, Verpflegung, Training und Ausbildung als auch die Turnierteilnahme umfasste. Daher kommt es nicht darauf an, wie sich die Besitzverhältnisse, die Leistungsprüfungsordnung und die Vorschriften für den ermäßigten Steuersatz, die für die Teilnahme an Leistungsprüfungen bestehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG), auf den unselbständigen Leistungsbestandteil Turnierteilnahme auswirkten. Ebenso ist bei einer einheitlichen Leistung unerheblich, in welchem Verhältnis die Tätigkeiten im inländischen Reitstall zur Turnierteilnahme bei der Beurteilung des Leistungsorts stehen, da bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung der Leistungsort nicht nach der Vielzahl unterschiedlicher Turnierorte, an denen der Kläger mit dem jeweiligen Pferd teilnahm, bestimmt werden kann. Schließlich steht bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung auch der Pferdeeigentümer als Leistungsempfänger fest.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter der beiden Kinder M und C. Das Kindergeld wurde an ihren Ehemann, den Beigeladenen, ausgezahlt, den beide Ehegatten als Kindergeldberechtigten bestimmt hatten. Im April 2001 zog der Beigeladene zusammen mit der gemeinsamen Tochter C aus der bisherigen Ehewohnung aus. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) leistete daraufhin das Kindergeld für M an die Klägerin und das für C an den Beigeladenen.

2

Im Mai 2001 stellte die Klägerin einen eigenen Antrag auf Kindergeld für beide Kinder. Dem Antrag war eine Haushaltsbescheinigung beigefügt, in der angegeben war, dass beide Kinder zum Haushalt der Klägerin gehörten. Die Klägerin erhielt für beide Kinder das Kindergeld ausgezahlt. Mit Bescheid vom 13. September 2007 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für C ab Juni 2001 auf. Sie war der Ansicht, der Beigeladene habe C in seinen Haushalt aufgenommen und sei daher vorrangig kindergeldberechtigt. Der Einspruch sowie die anschließende Klage hatten keinen Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, C habe fast durchgängig beim Beigeladenen gewohnt. In dessen Wohnung habe sie ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Nur von Mai 2001 bis August 2001 und von Dezember 2004 bis Januar 2005 habe C ausschließlich bei der Mutter gewohnt. Die Ehegatten hätten versucht, die Ehe zu retten und seien deshalb im September 2001 in ein gemeinsames Haus gezogen. Aus diesem Grund habe in der Zeit von Mai 2001 bis August 2001 die Haushaltszugehörigkeit von C nicht gewechselt.

4

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, C habe sich fast während der gesamten Zeit in ihrer Obhut befunden. Das FG habe den Sachverhalt falsch gewürdigt. Es habe selbst festgestellt, dass C in den Monaten Mai 2001 bis August 2001 bei ihr, der Klägerin, gewohnt habe. Zumindest für diese Zeit stehe ihr Kindergeld zu.

5

Das angefochtene Urteil widerspreche dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 2009 III R 2/07 (BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968), in dem dieser ausgeführt habe, dass das Merkmal der Haushaltsaufnahme in erster Linie durch den tatsächlichen Umstand bestimmt werde, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebe. Ein von vornherein begrenzter Zeitraum sei anzunehmen bei Aufenthalten zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten sei kein vorübergehender, wenn eine Rückkehr nicht von vornherein feststehe. Der Zeitraum von Mai 2001 bis August 2001 sei jedenfalls länger als der Zeitraum von drei Monaten, den der BFH in dem zitierten Urteil genannt habe.

6

Außerdem hätte das FG den Sachverhalt weiter aufklären und die angebotenen Beweise erheben müssen. Sie, die Klägerin, habe vorgetragen, dass C spätestens von Mai 2001 bis August 2001 vollständig von ihr versorgt worden sei. Das FG habe auch ein weiteres Indiz übersehen: Der Beigeladene habe der Klägerin für den genannten Zeitraum den Kindesunterhalt für C unter der Annahme gezahlt, dass das Kindergeld für C an sie geleistet werde. Der Beigeladene habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er der Familienkasse nicht mitgeteilt habe, dass sich C ab Mai 2001 in ihrer, der Klägerin, Obhut befunden habe. Die Kindergeldberechtigung sei weiterhin bei ihr verblieben, nachdem sie mit dem Beigeladenen im September 2001 wieder zusammengezogen sei. Auch hierzu sei Beweis angeboten worden, das FG habe diesen jedoch zu Unrecht nicht erhoben. Das FG hätte nicht dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beigeladenen Glauben schenken dürfen, ohne die angebotenen Beweise zu erheben, die dessen Aussagen widersprochen hätten.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder wurden nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

8

1. Das FG ist nicht von Rechtsprechung des BFH abgewichen.

9

a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) wegen Divergenz des FG-Urteils zur Rechtsprechung des BFH setzt voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von dem tragenden Rechtssatz eines BFH-Urteils abweicht. Zur Darlegung der Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind die abweichenden Rechtssätze so genau zu bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 2007 VI B 96/06, BFH/NV 2007, 1131). Die Klägerin ist der Ansicht, das FG sei deshalb von dem Senatsurteil in BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968 abgewichen, weil es angenommen habe, dass C auch in den vier Monaten von Mai 2001 bis August 2001 nicht zu ihrem Haushalt, sondern weiterhin zu dem des Beigeladenen gehört habe. In dem genannten Urteil hat der Senat u.a. ausgeführt, dass dem Zeitmoment besondere Bedeutung zukomme bei Prüfung der Frage, in wessen Haushalt das Kind getrennt lebender Eltern aufgenommen sei. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Wohnung eines Elternteils, der zu einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit führe, könne regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei diesem Elternteil lebe und eine Rückkehr zum anderen Elternteil nicht von vornherein feststehe.

10

b) Das FG ging im Streitfall von einer weiter bestehenden Zugehörigkeit zum Haushalt des Beigeladenen aus, obwohl sich C in der Zeit von Mai 2001 bis August 2001 vier Monate lang im Haushalt der Klägerin aufgehalten hatte. Dennoch ist das FG nicht von einem tragenden Rechtssatz des Senatsurteils in BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968 abgewichen, da der darin erwähnte Drei-Monats-Zeitraum keine starre Grenze ist. Ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt beim anderen Elternteil, der zu einem Wechsel der Haushaltszugehörigkeit führt, ist "regelmäßig" bei mehr als drei Monaten anzunehmen. Einen derartigen Regelfall hat das FG im Streitfall verneint, weil von vornherein eine gemeinsame Haushaltsführung beider Ehegatten ab September 2001 geplant war.

11

2. Soweit die Klägerin die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung rügt (§ 76 Abs. 1 FGO), ist die Beschwerde unzulässig. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung geltend gemacht, das FG hätte von Amts wegen, auch ohne entsprechende Beweisanträge, den Sachverhalt weiter aufklären müssen, muss ein Beschwerdeführer nicht nur substantiiert vortragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, sondern auch, warum er --jedenfalls sofern er, wie hier, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat und sich die Beweiserhebung dem FG auch ohne besonderen Antrag als erforderlich hätte aufdrängen müssen (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118).

12

Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen gerügt, so sind u.a. Ausführungen dazu erforderlich, dass entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung durch den sachkundigen Vertreter gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (z.B. BFH-Beschluss vom 23. September 2009 IV B 133/08, BFH/NV 2010, 52). An einem derartigen Vortrag fehlt es im Streitfall.

13

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren gefördert.

Tatbestand

 
I. Streitig ist in der Hauptsache die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für die Tochter -A- durch Bescheid vom 19. Dezember 2005, geändert durch Bescheid vom 17. März 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006.
Der Antragsteller (Ast.) ist der Vater der am 12. März 1991 geborenen Tochter -A-, die die Deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Gegenwärtig bezieht der Ast. als verheiratete Vater von fünf Kindern für sich und seine Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.861 EUR nebst 641 EUR Kindergeld. Die Tochter -A- besuchte bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 die siebte Klasse an der ............. in ....... und wurde vom Ast. am Ende der Sommerferien 2005 von der Schule abgemeldet. Die Antragsgegnerin (Ag.) wurde durch Schreiben der Schulbehörde vom 7. Oktober 2005 hiervon in Kenntnis gesetzt (Blatt 143 Kindergeldakte). Seit 31. August 2005 ist die Tochter auf einer Privatschule mit angeschlossenem Internat in Jordanien. Hierbei handelt es sich nach der in arabischer und englischer Sprache abgefassten Bestätigung - ohne Datumsangabe - des "General Manager" um die "..........." in ......., Jordanien (Blatt 151 und 159 Kindergeldakte). Nach Angaben des Ast. im Verwaltungsverfahren sollte seine Tochter in den Sommerferien, voraussichtlich am 10. Juli 2006, nach Deutschland zurückkehren (Blatt 162 Kindergeldakte). Die Tochter sei, so der Prozessvertreter des Ast. im Schriftsatz vom 12. Juli 2007, inzwischen für die Dauer der Sommerferien wieder nach Deutschland zurückgekehrt und es werde überlegt, ob sie erneut nach Jordanien zu Schule gehen solle (Blatt 34 Prozessakte). Nach den weiteren Angaben des Prozessvertreters im Schriftsatz vom 12. Juli 2006 habe die Ag. durch das Hauptzollamt ......... mit Schreiben vom 26. Juni 2006 die Vollstreckung der zurückgeforderten 179 EUR inzwischen angekündigt.
Die Ag. hob mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. März 2006 das Kindergeld ab September 2005 auf und forderte das für den Monat September 2005 übergezahlte Kindergeld in Höhe von 179 EUR vom Ast. zurück (Blatt 152 und 166 Kindergeldakte). Der Einspruch des Ast. vom 2. Januar 2006 wurde von der Ag. mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Ast. vom 13. April 2006, Eingang 19. April 2006, wurde Klage erhoben. Über dieses Hauptsacheverfahren, das unter dem Aktenzeichen 8 K 96/06 geführt wird, hat der erkennende Senat noch nicht entschieden. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde durch den erkennenden Senat durch Beschluss vom 23. August 2006 abgelehnt.
Der Ast. ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter -A- auch dann habe, wenn sie in Jordanien ein Internat besuche. Die Tochter habe weiterhin ihren Wohnsitz im Inland. Der Aufenthalt der Tochter im Ausland sei für den Zeitraum 31. August 2005 bis 10. Juli 2006 für den Besuch der achten Klasse in Jordanien beschränkt gewesen. Das Zimmer, das die Tochter im Haushalt des Ast. zusammen mit ihrer Schwester bewohne, sei auf eine jederzeitige Rückkehr zum Lebensmittelpunkt eingerichtet geblieben. Allein die mit einer Unterbringung in einer studentischen oder schulischen Wohngemeinschaft verbundene räumliche Trennung bedinge keine Auflösung der familiären Bindungen und bringe keine Verlagerung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse an den Studien- bzw. Schulort. Der Wohnsitz bei den Eltern bleibe auch bei einer auswärtigen Unterbringung bestehen. Die Tochter sei daher vom Wohnsitz in Deutschland auch nicht abgemeldet worden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht der Hauptsache sei ohne vorherigen Antrag bei der Behörde zulässig, da die Vollstreckung drohe. Das Aussetzungsinteresse des wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Ast. übersteige das Vollzugsinteresse.
Der Ast. beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheids vom 17. März 2006 über die Rückforderung von Kindergeld für den Monat September 2005 i. H. von 179 EUR auszusetzen.
Die Ag. ist bisher dem Aussetzungsantrag nicht entgegengetreten. Nach Ansicht der Ag. ist der Anspruch auf Kindergeld entfallen, weil die Tochter ab September 2005 in Jordanien lebe und somit ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands, der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes habe (Blatt 169 - 175 Kindergeldakte).
Auf den Inhalt der Schriftsätze des Ast. vom 13. April 2006 (Blatt 2 - 3 Prozessakte), vom 12. Juli 2006 (Blatt 32 - 37 Prozessakte) und vom 8. August 2006 (Blatt 43 Akte über das gerichtliche Aussetzungsverfahren) sowie der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2006 (Blatt 169 - 175 Kindergeldakte) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht der Hauptsache ist nicht nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), sondern auch, wenn - wie im Aussetzungsverfahren - durch Vollstreckungsankündigung die Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO).
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung). Im Aussetzungsverfahren ist das Gericht der Hauptsache grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorbringen von der Partei, deren Vorbringen sich auf diese Tatsachen stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98 Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE 186, 379).
10 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts liegen im Aussetzungsverfahren hiernach nicht vor. Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts keine ernstlichen Zweifel, weil der Ast. bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts ab September 2005 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld für seine Tochter -A- hat. Anspruch auf Kindergeld für Kinder i. S. des § 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG wer über einen Wohnsitz im Inland verfügt. Der Ast. verfügt zwar unstreitig über einen inländischen Wohnsitz, jedoch kann seine Tochter -A- nicht als Kind i. S. des § 63 EStG berücksichtigt werden. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder bei der Gewährung von Kindergeld nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet. Das Territorialitätsprinzip des § 62 Abs. 1 EStG für die Anspruchsberechtigten gilt somit auch für die Berücksichtigung der Kinder, für die Kindergeld gewährt wird. Kinder in Drittstaaten werden daher grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine im Aussetzungsverfahren nicht einschlägige Ausnahme gilt nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG für Kinder im ausländischen Haushalt eines nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Auslandsbediensteten (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 10). Eine weitere Ausnahme vom Erfordernis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bzw. im EU- oder EWR-Raum ergibt sich aus den mit einer Reihe von Staaten abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit. Danach werden auch Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Abkommensstaat berücksichtigt. Sozialabkommen bestehen mit Montenegro und Serbien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Schweiz, Türkei, Marokko, Tunesien, jedoch nicht mit Jordanien (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 14). Der Anspruch des Ast. auf Kindergeld ist daher allein davon abhängig, ob seine Tochter -A-, die sich im streitigen Zeitraum in Jordanien aufhielt, gleichzeitig einen inländischen Wohnsitz hatte. Gegen die grundsätzliche Abhängigkeit der Kindergeldberechtigung vom Wohnsitz des Kindes im Inland bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2001, 279, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 684).
11 
Die Tochter -A- hatte ab September 2005 infolge der Ausreise nach Jordanien am 31. August 2006 keinen inländischen Wohnsitz mehr inne. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich auch für den Kindergeldanspruch nach § 8 der Abgabenordnung (AO). Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen hat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend für einen inländischen Wohnsitz sind ausschließlich tatsächliche und wirtschaftliche Gründe. Die polizeiliche Meldung im Inland ist hierbei unerheblich (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 11). Kinder, die sich zu einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten i. d. R. ihren Wohnsitz im Inland im Haushalt ihrer Eltern bei. Lassen die Umstände des Einzelfalls allerdings erkennen, dass das Kind, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben, nicht nur vorübergehend im Ausland verweilt, fehlt es an einem inländischen Wohnsitz des Kindes, selbst wenn es die Absicht hat, nach Beendigung der Ausbildung in das Inland zurückzukehren (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 12). Die Beurteilung im Einzelfall liegt hierbei weitgehend auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684). Entscheidend sind somit die Gesamtumstände des Einzelfalls. Im Zweifel tragen die Kindergeldberechtigten die Feststellungslast für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 11). Ein inländischer Wohnsitz der Tochter wird nicht bereits allein dadurch begründet, dass das Zimmer, das sie im Haushalt des Klägers mit ihrer Schwester teilte, unverändert bereit stand. Der BFH hat in diesem Zusammenhang einen inländischen Wohnsitz des Kindes verneint, wenn die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland schicken. Denn die besuchsweise Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung im Inland während der Schulferien konnten in dem vom BFH entschiedenen Rechtsstreit nicht zur Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes des Kindes führen (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684).
12 
Gemessen an den unstreitigen tatsächlichen Gesamtumständen des zu entscheidenden Einzelfalles hatte die Tochter ihren inländischen Wohnsitz im Haushalt ihrer Eltern zumindest für die Dauer ihrer Ausbildung in Jordanien aufgegeben. Gegen die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes im Haushalt der Eltern spricht im Aussetzungsverfahren gerade, dass die Tochter im Zeitpunkt, in dem sie nach Jordanien ging, bereits 14 Jahre alt war. Als Jugendliche hatte sie bereits ein Alter erreicht, in dem sich die elterliche Sorge und die Bindung an das Elternhaus in dem Maße mindern, in dem die Eigenverantwortlichkeit der heranwachsenden Jugendlichen zunimmt. Im Aussetzungsverfahren tritt dies insbesondere dadurch hervor, dass die Tochter, die Deutsche ist, den heimischen Lebens-, Sprach- und Kulturkreis - vermutlich nicht gegen ihren Willen - verlassen hat, um mit Ausnahme der Sommerferien in Jordanien die überwiegende Zeit ohne ihre Eltern zu leben. Die nicht nur vorübergehende Abmeldung von der inländischen Schule zeigt, dass der Aufenthalt in Jordanien und der Besuch des Internats einer islamischen Schule - zumindest ursprünglich - auf Dauer angelegt waren. Daher ist der Sachverhalt nicht mit einer Austauschschülerin vergleichbar, die bereits im Voraus befristet für eine bestimmte Zeit, meist für die Dauer eines Jahres, im Ausland lebt und dort zur Schule geht. Der möglicherweise bei der Tochter vorhandene Rückkehrwille nach erreichen eines jordanischen Schulabschlusses besagt wie im Aussetzungsverfahren auch bei einem deutschen Kind nichts darüber, ob der inländische Wohnsitz während der Dauer des Auslandsaufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nachfolgend neu begründet wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684). Auch die aktenkundigen Angaben des Ast. im Verwaltungsverfahren, dass seine Tochter lediglich in den Sommerferien wieder in Deutschland sein werde, zeigen, dass die Tochter nur noch zu Besuchszwecken in Deutschland weilen sollte. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Tochter ihre Schulausbildung in Jordanien abbricht, vorzeitig zurückkehrt und einen inländischen Wohnsitz neu begründet. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass die Entscheidung, ob die Tochter nach den Schulferien im Sommer 2006 weiter in Jordanien leben und dort eine islamische Schule besuchen wird, auch davon abhängt, ob der Ast. für seine in Jordanien lebende Tochter Kindergeld erhält. Demnach bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel.
13 
Das Gericht kann die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO auch dann aussetzen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte i. S. der vorgenannten Bestimmung liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Ast. wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Ast. führen würde (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch. in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 105 m. w. N.). Im Aussetzungsfall hätte die Vollziehung des angefochten Verwaltungsakts keine unbillige Härte für den Ast. zur Folge. Die zwangsweise Durchsetzung der Rückforderung von Kindergeld in der vergleichsweise geringen Höhe von 179 EUR führt auch beim Ast., der seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie von staatlichen Transferleistungen i. H. von monatlich 1.861 EUR nebst Kindergeld i. H. von 641 EUR, also von insgesamt 2.502 EUR bestreitet, weder zu kaum wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Nachteilen noch zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz. Der Ast. war im Übrigen offensichtlich in der Lage, die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ausländischen Internatsaufenthalt seiner Tochter -A- zu tragen. Jedenfalls hat er bisher nicht offengelegt, welche Aufwendungen im Einzelnen entstanden sind und wie diese finanziert wurden. Hinzu kommt, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren auch im Falle der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen sind. Sind Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch. in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 107 m. w. N.). Der erkennende Senat zweifelt an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts jedoch nicht.
14 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO
15 
3. Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht zugelassen. Revisionsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO, die für die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gem. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO entsprechend gelten, sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht der Hauptsache ist nicht nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), sondern auch, wenn - wie im Aussetzungsverfahren - durch Vollstreckungsankündigung die Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO).
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 bis 6 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1967, 182; ständige Rechtsprechung). Im Aussetzungsverfahren ist das Gericht der Hauptsache grundsätzlich auf präsente Beweismittel beschränkt und kann seiner Entscheidung in der Regel nur solche Tatsachen zugrunde legen, die sich entweder aus dem unstreitigen Sachvortrag oder zweifelsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Akten ergeben oder deren Vorbringen von der Partei, deren Vorbringen sich auf diese Tatsachen stützt, im Einzelnen glaubhaft gemacht wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98 Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE 186, 379).
10 
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts liegen im Aussetzungsverfahren hiernach nicht vor. Der Senat hat an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts keine ernstlichen Zweifel, weil der Ast. bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts ab September 2005 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld für seine Tochter -A- hat. Anspruch auf Kindergeld für Kinder i. S. des § 63 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG wer über einen Wohnsitz im Inland verfügt. Der Ast. verfügt zwar unstreitig über einen inländischen Wohnsitz, jedoch kann seine Tochter -A- nicht als Kind i. S. des § 63 EStG berücksichtigt werden. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder bei der Gewährung von Kindergeld nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet. Das Territorialitätsprinzip des § 62 Abs. 1 EStG für die Anspruchsberechtigten gilt somit auch für die Berücksichtigung der Kinder, für die Kindergeld gewährt wird. Kinder in Drittstaaten werden daher grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine im Aussetzungsverfahren nicht einschlägige Ausnahme gilt nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG für Kinder im ausländischen Haushalt eines nach § 1 Abs. 2 EStG der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht unterliegenden Auslandsbediensteten (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 10). Eine weitere Ausnahme vom Erfordernis des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bzw. im EU- oder EWR-Raum ergibt sich aus den mit einer Reihe von Staaten abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit. Danach werden auch Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Abkommensstaat berücksichtigt. Sozialabkommen bestehen mit Montenegro und Serbien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Schweiz, Türkei, Marokko, Tunesien, jedoch nicht mit Jordanien (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 14). Der Anspruch des Ast. auf Kindergeld ist daher allein davon abhängig, ob seine Tochter -A-, die sich im streitigen Zeitraum in Jordanien aufhielt, gleichzeitig einen inländischen Wohnsitz hatte. Gegen die grundsätzliche Abhängigkeit der Kindergeldberechtigung vom Wohnsitz des Kindes im Inland bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2001, 279, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 684).
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Die Tochter -A- hatte ab September 2005 infolge der Ausreise nach Jordanien am 31. August 2006 keinen inländischen Wohnsitz mehr inne. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich auch für den Kindergeldanspruch nach § 8 der Abgabenordnung (AO). Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen hat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend für einen inländischen Wohnsitz sind ausschließlich tatsächliche und wirtschaftliche Gründe. Die polizeiliche Meldung im Inland ist hierbei unerheblich (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 11). Kinder, die sich zu einer zeitlich begrenzten Schul- oder Berufsausbildung im Ausland aufhalten, behalten i. d. R. ihren Wohnsitz im Inland im Haushalt ihrer Eltern bei. Lassen die Umstände des Einzelfalls allerdings erkennen, dass das Kind, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben, nicht nur vorübergehend im Ausland verweilt, fehlt es an einem inländischen Wohnsitz des Kindes, selbst wenn es die Absicht hat, nach Beendigung der Ausbildung in das Inland zurückzukehren (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 12). Die Beurteilung im Einzelfall liegt hierbei weitgehend auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684). Entscheidend sind somit die Gesamtumstände des Einzelfalls. Im Zweifel tragen die Kindergeldberechtigten die Feststellungslast für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes (vgl. Dürr, in: Frotscher, EStG, § 63, Rz. 11). Ein inländischer Wohnsitz der Tochter wird nicht bereits allein dadurch begründet, dass das Zimmer, das sie im Haushalt des Klägers mit ihrer Schwester teilte, unverändert bereit stand. Der BFH hat in diesem Zusammenhang einen inländischen Wohnsitz des Kindes verneint, wenn die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland schicken. Denn die besuchsweise Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung im Inland während der Schulferien konnten in dem vom BFH entschiedenen Rechtsstreit nicht zur Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes des Kindes führen (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684).
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Gemessen an den unstreitigen tatsächlichen Gesamtumständen des zu entscheidenden Einzelfalles hatte die Tochter ihren inländischen Wohnsitz im Haushalt ihrer Eltern zumindest für die Dauer ihrer Ausbildung in Jordanien aufgegeben. Gegen die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes im Haushalt der Eltern spricht im Aussetzungsverfahren gerade, dass die Tochter im Zeitpunkt, in dem sie nach Jordanien ging, bereits 14 Jahre alt war. Als Jugendliche hatte sie bereits ein Alter erreicht, in dem sich die elterliche Sorge und die Bindung an das Elternhaus in dem Maße mindern, in dem die Eigenverantwortlichkeit der heranwachsenden Jugendlichen zunimmt. Im Aussetzungsverfahren tritt dies insbesondere dadurch hervor, dass die Tochter, die Deutsche ist, den heimischen Lebens-, Sprach- und Kulturkreis - vermutlich nicht gegen ihren Willen - verlassen hat, um mit Ausnahme der Sommerferien in Jordanien die überwiegende Zeit ohne ihre Eltern zu leben. Die nicht nur vorübergehende Abmeldung von der inländischen Schule zeigt, dass der Aufenthalt in Jordanien und der Besuch des Internats einer islamischen Schule - zumindest ursprünglich - auf Dauer angelegt waren. Daher ist der Sachverhalt nicht mit einer Austauschschülerin vergleichbar, die bereits im Voraus befristet für eine bestimmte Zeit, meist für die Dauer eines Jahres, im Ausland lebt und dort zur Schule geht. Der möglicherweise bei der Tochter vorhandene Rückkehrwille nach erreichen eines jordanischen Schulabschlusses besagt wie im Aussetzungsverfahren auch bei einem deutschen Kind nichts darüber, ob der inländische Wohnsitz während der Dauer des Auslandsaufenthalts beibehalten oder aber aufgegeben und nachfolgend neu begründet wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl. II 2001, 279, BFH/NV 2001, 684). Auch die aktenkundigen Angaben des Ast. im Verwaltungsverfahren, dass seine Tochter lediglich in den Sommerferien wieder in Deutschland sein werde, zeigen, dass die Tochter nur noch zu Besuchszwecken in Deutschland weilen sollte. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Tochter ihre Schulausbildung in Jordanien abbricht, vorzeitig zurückkehrt und einen inländischen Wohnsitz neu begründet. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass die Entscheidung, ob die Tochter nach den Schulferien im Sommer 2006 weiter in Jordanien leben und dort eine islamische Schule besuchen wird, auch davon abhängt, ob der Ast. für seine in Jordanien lebende Tochter Kindergeld erhält. Demnach bestehen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung keine ernstlichen Zweifel.
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Das Gericht kann die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO auch dann aussetzen, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte i. S. der vorgenannten Bestimmung liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Ast. wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Ast. führen würde (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch. in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 105 m. w. N.). Im Aussetzungsfall hätte die Vollziehung des angefochten Verwaltungsakts keine unbillige Härte für den Ast. zur Folge. Die zwangsweise Durchsetzung der Rückforderung von Kindergeld in der vergleichsweise geringen Höhe von 179 EUR führt auch beim Ast., der seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie von staatlichen Transferleistungen i. H. von monatlich 1.861 EUR nebst Kindergeld i. H. von 641 EUR, also von insgesamt 2.502 EUR bestreitet, weder zu kaum wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Nachteilen noch zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz. Der Ast. war im Übrigen offensichtlich in der Lage, die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem ausländischen Internatsaufenthalt seiner Tochter -A- zu tragen. Jedenfalls hat er bisher nicht offengelegt, welche Aufwendungen im Einzelnen entstanden sind und wie diese finanziert wurden. Hinzu kommt, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren auch im Falle der Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte zu berücksichtigen sind. Sind Rechtmäßigkeitszweifel fast ausgeschlossen, ist die Aussetzung der Vollziehung selbst dann zu versagen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1836; vgl. Koch. in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 69 Rz. 107 m. w. N.). Der erkennende Senat zweifelt an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts jedoch nicht.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO
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3. Die Beschwerde wird gem. § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO nicht zugelassen. Revisionsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO, die für die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gem. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO entsprechend gelten, sind nicht ersichtlich.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.