Bundesfinanzhof Urteil, 02. Dez. 2015 - V R 15/15
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29. Januar 2015 7 K 25/13 aufgehoben.
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Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.
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Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist seit 2003 Insolvenzverwalterin über das Vermögen der K-GmbH & Co. KG (K-KG). Die K-KG war Besitzunternehmen für eine Unternehmensgruppe. Sie vermietete Grundstücke an die MK-GmbH, der weitere Gesellschaften nachgeordnet waren, gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Die MK-GmbH vermietete diese Grundstücke ihrerseits weiter. Der Anteil der steuerfreien Umsätze der K-KG am Gesamtumsatz belief sich in 1992 auf 0,13 %, in 1993 auf 1,35 %, in 1994 auf 0,46 % und in 1995 auf 0,24 %. Ab 1996 führte sie ausschließlich steuerpflichtige Umsätze aus. Die K-KG hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Geschäftstätigkeit bereits längere Zeit eingestellt. Die wesentlichen Vermögenswerte waren bereits 2002 verwertet worden. Dabei erfolgte die Lieferung von Grundstücken gemäß § 9 UStG unter Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG.
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Die Klägerin lieferte als Insolvenzverwalterin für die K-KG im Insolvenzverfahren insbesondere ein Grundstück der Masse steuerfrei und einen "Werbepylon" steuerpflichtig. Sie zog Mieten und Außenstände ein. Die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen beliefen sich auf 8.367.832,05 €, von denen 6.935.434,07 € bei der Schlussverteilung berücksichtigt wurden. Diese beruhten zu 80 % auf der umsatzsteuerpflichtigen Anmietung von Gewerbeflächen und in geringerem Umfang auf Krediten zur Grundstücksfinanzierung. Die Insolvenzforderungen standen nicht im Zusammenhang mit früher erbrachten steuerfreien Ausgangsumsätzen.
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Mit Beschluss vom 10. Januar 2012 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung für die Tätigkeit der Klägerin als Insolvenzverwalterin auf 72.384,54 € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 13.753,06 € fest. Die Klägerin erteilte am 10. Januar 2012 die Rechnung für ihre Leistung in dem Insolvenzverfahren der K-KG an sich selbst als Insolvenzverwalterin der K-KG.
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Die Klägerin gab am 8. Juni 2012 für die K-KG eine Umsatzsteuervoranmeldung 2012/II ab, mit der sie für die K-KG einen Vorsteuerabzug in Höhe von 13.753,06 € aus ihrer der K-KG erteilten Rechnung über die Leistung als Insolvenzverwalterin geltend machte. Dabei wies sie auf den geplanten Abschluss des Insolvenzverfahrens hin, für den es auf den "Einzug restlicher Steuererstattungsansprüche" ankomme. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte nur einen Vorsteuerabzug von 5.712,38 € an, erfasste diesen in der Umsatzsteuerfestsetzung 2012/I und setzte die Umsatzsteuer durch Bescheid vom 6. August 2012 in gleicher Höhe als Zahllast fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens ging das FA im Änderungsbescheid zur Umsatzsteuerfestsetzung 2012/I vom 14. November 2012 von einem Vorsteuerabzug in Höhe von 5.851,07 € aus und setzte in gleicher Höhe einen Vergütungsbetrag fest. Den nur anteiligen Vorsteuerabzug aus der von der Klägerin erbrachten Verwaltungsleistung begründete das FA mit den Verwertungsumsätzen im Insolvenzverfahren. Diese seien aufgrund der steuerfreien Grundstückslieferung nur zu 42 % steuerpflichtig gewesen. Der Einspruch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012/I hatte keinen Erfolg.
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Nach Erhebung der Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2012/I zum Finanzgericht (FG) erging der Umsatzsteuerjahresbescheid für das Streitjahr 2012 vom 4. Juni 2013, mit dem das FA wiederum einen Vergütungsanspruch in Höhe von 5.851,07 € festsetzte. Dieser Bescheid wurde gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens.
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Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1397 veröffentlichten Urteil statt, weil die K-KG aus der Leistung der Klägerin in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die Leistung des Insolvenzverwalters diene nicht nur der Ausführung von Verwertungsumsätzen, so dass diese auch nicht Grundlage für eine Vorsteueraufteilung sein könnten. Die Leistung des Insolvenzverwalters gehe über die bloße Verwertung hinaus und beziehe sich auch auf das in § 1 der Insolvenzordnung (InsO) genannte Ziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung. Der Insolvenzverwalter erhalte seine Vergütung für die Durchführung des gesamten Verfahrens. Die Leistung des Insolvenzverwalters hänge mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit vor der Insolvenzeröffnung zusammen. Es handele sich um einen der Unternehmenstätigkeit nachgelagerten Akt, der der Unternehmensabwicklung diene. Hierfür spreche auch die Parallele zum Vorsteuerabzug bei der Geschäftsveräußerung. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) sei maßgeblich, dass die K-KG nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei. Ein Zusammenhang zu früheren steuerfreien Leistungen habe nicht bestanden.
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Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision, mit der es Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe nur teilweise. In Bezug auf die Leistung des Insolvenzverwalters liege der für den Vorsteuerabzug erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsleistung nur zu den Leistungen vor, die die K-KG im Insolvenzverfahren erbracht habe und damit nur zu den Verwertungsumsätzen. Nach Maßgabe dieser Verwertungsumsätze bestehe ein nur anteiliges Recht auf Vorsteuerabzug. Das FG habe daher zu Unrecht auf die Ausgangsumsätze der KG vor Insolvenzeröffnung abgestellt. Es komme auch nicht auf die festgestellten Insolvenzforderungen an. Unerheblich sei, dass der Insolvenzverwalter seine Vergütung für die Durchführung des gesamten Verfahrens erhalte. Die Ziele nach § 1 InsO hätten außer Betracht zu bleiben. Der Vorsteuerabzug setze zudem voraus, dass die Eingangsleistung bezogen werde, bevor der Unternehmer die Ausgangsleistung erbringe. Die vom FG zum Vorsteuerabzug bei der Geschäftsveräußerung gezogene Parallele sei unzutreffend. Im Streitfall liege keine Geschäftsveräußerung vor.
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Das FA beantragt,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Dienstleistungen für eine Geschäftsveräußerung seien mit der Insolvenzverwaltung vergleichbar. Es gebe auch Insolvenzverfahren ohne Verwertungsmaßnahmen. Die für den Insolvenzverwalter nach § 1 InsO verbindlichen Ziele könnten nicht auf die Verwertung beschränkt werden. So sei der Insolvenzverwalter z.B. auch zur Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen verpflichtet. Hilfsweise sei nur auf die Verhältnisse des Streitjahrs abzustellen. Die vom Insolvenzverwalter verwerteten Vermögensgegenstände seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht Aufteilungsmaßstab. Alle zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen hätten Eingangsumsätze mit Vorsteuerabzug betroffen oder seien Bankkredite oder öffentliche Abgaben gewesen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Wie das FG zutreffend entschieden hat, erbringt der Insolvenzverwalter an den Schuldner im Insolvenzverfahren eine einheitliche Leistung. Für den Vorsteuerabzug aus dieser Leistung kommt es im Insolvenzverfahren eines Unternehmers, der seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hatte, auf seine frühere unternehmerische Tätigkeit, nicht aber auf die einzelnen Verwertungsumsätze im Insolvenzverfahren an. Die Vorentscheidung ist gleichwohl aufzuheben, denn sie verletzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG. Im Hinblick auf das Vorliegen einer noch nicht vollständig ausgeführten Leistung kommt ein Vorsteuerabzug nur nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG in Betracht. Die hierfür erforderlichen Feststellungen sind im zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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1. Im Streitfall ist die K-KG entsprechend ihrer unternehmerischen Tätigkeit bis zur Einstellung ihres Geschäftsbetriebs dem Grunde nach zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.
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a) Die K-KG als Schuldnerin im Insolvenzverfahren ist nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens und damit für ihre wirtschaftliche Tätigkeit bezieht.
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aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der "Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet", zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt. Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 f., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung).
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bb) Verwendet der Unternehmer eine von ihm in Anspruch genommene Leistung nur zum Teil für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
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cc) Beabsichtigt der Unternehmer eine von ihm bezogene Leistung zugleich für seine wirtschaftliche und seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur insoweit in Anspruch nehmen, als die Aufwendungen hierfür seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Beabsichtigt der Unternehmer daher eine teilweise Verwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit, ist er insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei der dann erforderlichen Vorsteueraufteilung für Leistungsbezüge, die einer wirtschaftlichen und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers dienen, ist § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 25).
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b) Wie der erkennende Senat im Urteil vom 15. April 2015 V R 44/14 (BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679) entschieden hat, erbringt der Insolvenzverwalter eine einheitliche Leistung, die mittels Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse des Gemeinschuldners (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Hauptziel des Insolvenzverfahrens (vgl. § 1 InsO) dient. Der für den Vorsteuerabzug maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang besteht dabei zwischen der einheitlichen Leistung des Insolvenzverwalters und den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger. Auf die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters kommt es nicht an.
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c) Im Streitfall ist die Klägerin als Insolvenzverwalterin der K-KG zum vollen Vorsteuerabzug aus ihrer Leistung als Insolvenzverwalterin berechtigt. Die gegen die K-KG geltend gemachten Insolvenzforderungen sind nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ausschließlich aufgrund der Unternehmenstätigkeit der K-KG entstanden. Nicht zu entscheiden ist, ob es auf die im Verfahren angemeldeten Forderungen auch dann ankommt, wenn der Insolvenzverwalter --anders als im Streitfall-- das Unternehmen fortführt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, unter II.2.c).
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d) Die hiergegen gerichteten Einwendungen des FA greifen nicht durch.
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aa) Soweit das FA geltend macht, dass der Unternehmer die Eingangsleistung vor der Erbringung der Ausgangsleistung bezogen haben müsse, berücksichtigt es nicht hinreichend die Differenzierung zwischen dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang von Eingangsleistungen zu bestimmten Ausgangsumsätzen des Unternehmers einerseits und zur Gesamttätigkeit des Unternehmers andererseits (s. dazu EuGH-Urteile Midland Bank vom 8. Juni 2000 C-98/98, EU:C:2000:300, Rz 30 ff.; Becker vom 21. Februar 2013 C-104/12, EU:C:2013:99, Rz 19 f., und Fini H vom 3. März 2005 C-32/03, EU:C:2005:128, Rz 30). Der Vorsteuerabzug richtet sich dann ebenfalls nach der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (BFH-Urteil vom 13. Januar 2010 V R 24/07, BFHE 229, 378, BStBl II 2011, 241, unter II.2.b cc (3)).
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Im Streitfall steht die einheitliche Leistung der Klägerin als Insolvenzverwalterin der K-KG zwar nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einzelnen Verwertungsumsätzen im Insolvenzverfahren, wohl aber im Zusammenhang zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der K-KG (s. oben II.1.c). Daher ist die K-KG zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass es auf eine bestimmte zeitliche Abfolge zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung ankommt.
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bb) Die vom FG gezogene und vom FA beanstandete Parallele zu Leistungsbezügen für eine Geschäftsveräußerung ist im Streitfall ohne Bedeutung.
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2. Das Urteil ist gleichwohl aufzuheben; denn es hat nicht berücksichtigt, dass der in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG als Vorsteuer nur abziehbar ist, wenn die Zahlung bereits geleistet worden ist.
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a) Da es sich bei der Leistung des Insolvenzverwalters um eine einheitliche Leistung handelt (s. oben II.1.b), ist diese erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Abs. 1 InsO erbracht, soweit keine anderen Beendigungsgründe vorliegen. Erst mit diesem Beschluss endet das Amt des Insolvenzverwalters (vgl. z.B. Wegener, in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 200 Rz 13). Somit ist die von der Klägerin als Insolvenzverwalterin der K-KG an sich als Insolvenzverwalterin der K-KG erteilte Rechnung keine Rechnung über eine bereits vollständig ausgeführte Leistung, sondern eine Rechnung über eine erst noch zu erbringende Leistung. Der Vorsteuerabzug setzt dann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG neben dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung auch eine Zahlung aus der Masse an den Insolvenzverwalter voraus.
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Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob aus der Masse bereits Zahlungen an die Klägerin geleistet wurden. Hierzu fehlen Feststellungen des FG, die im zweiten Rechtsgang nachzuholen sind.
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b) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Vorsteuerabzug nicht an § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG scheitert.
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Die für den Vorsteuerabzug erforderliche Ordnungsmäßigkeit der Rechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 UStG) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die von der Klägerin erteilte Rechnung keine Angaben zum Leistungszeitpunkt enthielt.
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Zwar setzt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG Angaben zum Zeitpunkt der Leistung voraus. Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt für eine noch nicht ausgeführte Leistung, gilt diese Regelung gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG sinngemäß. Zudem bestimmt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 UStG, dass in den Fällen von § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts anzugeben ist, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
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Nach der Rechtsprechung des BFH wird damit auf die Angabe des Leistungszeitpunkts für die Voraus- und Anzahlungsrechnungen gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG verzichtet, da dem leistenden Unternehmer die Angabe eines Leistungszeitpunkts regelmäßig nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432, unter II.1.b cc).
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So ist es auch im Streitfall, in dem der Klägerin bei Erteilung der Rechnung nicht bekannt sein konnte, zu welchem Zeitpunkt das Insolvenzgericht den Beschluss nach § 200 InsO trifft. Im Übrigen ergab sich die Erteilung einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung bereits daraus, dass die Klägerin die Rechnung im laufenden Insolvenzverfahren vor der Beschlussfassung nach § 200 InsO erteilte.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 02. Dez. 2015 - V R 15/15
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Bundesfinanzhof Urteil, 02. Dez. 2015 - V R 15/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2012 vom 4.6.2013 wird die Umsatzsteuer 2012 auf -13.827,84 € festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über den Umfang des Vorsteuerabzugs aus der Vergütung einer Insolvenzverwalterin.
3Die Klägerin ist 2003 als Insolvenzverwalterin für das Vermögen der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) eingesetzt worden. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts F vom ....1.2003 (Az. 1) eröffnet.
4Die KG gehörte zu einer Unternehmensgruppe, bestehend aus zwölf eigenständigen Gesellschaften, für die sie als Besitzunternehmen fungierte und eigene oder angemietete Immobilien an die ... B GmbH vermietete. Letztere vermietete die von ihr von der KG angemieteten Immobilien an die ihr nachgeordneten E-Märkte weiter. Die KG hatte selbst kein operatives Geschäft. Sie erzielte in den Jahren 1992-1995 zum Vorsteuerausschluss führende steuerfreie Umsätze in einem Umfang zwischen 0,13 % und 1,35 % ihres Gesamtumsatzes (1992: 0,13 %, 1993: 1,35 %, 1994: 0,46 %. 1995: 0,24 %) und ab 1996 ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze.
5Bei Insolvenzeröffnung war das Unternehmen der KG bereits längere Zeit geschlossen. Der größte Teil ihres Vermögens war im Rahmen der zuvor 2002 durchgeführten Liquidation verwertet und die seinerzeit zur Abwicklung des Geschäftsbetriebes vorgenommenen Veräußerungen einiger Grundstücke der KG waren nach § 9 UStG als umsatzsteuerpflichtig behandelt worden.
6In dem Insolvenzverfahren waren im Wesentlichen noch ein Grundstück in D zu verwerten, ein Werbepylon zu verkaufen sowie die Mieten hieraus und sonstige Außenstände einzuziehen. Der Grundstücksverkauf erfolgte durch die Klägerin 2006 umsatzsteuerfrei. Warenbestände waren nicht vorhanden, Beteiligungen an den nachgeordneten B‑Firmen der Unternehmensgruppe waren wegen dortiger Insolvenzen abgeschrieben. Der verfügbare Massebestand im Oktober 2010 in Gestalt von Bankguthaben betrug 275.134,10 € zuzüglich 427 € erwartete Steuererstattung.
7Zur Insolvenztabelle angemeldet wurden in dem Insolvenzverfahren Forderungen in einer Gesamthöhe von 8.367.832,05 €, von denen 6.935.434,07 € bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen waren. 80 % davon bestanden gegenüber K GmbH aus der umsatzsteuerpflichtigen Anmietung von Gewerbeflächen, 0,5 Millionen € bestanden gegenüber der M AG aus Krediten zur Grundstücksfinanzierung. Keine der Insolvenzforderungen stand mit den Anfang der 90er Jahre erbrachten umsatzsteuerfreien, den Vorsteuerabzug ausschließenden Ausgangsumsätzen oder dem durch die Klägerin 2006 erbrachten umsatzsteuerfreien Verkauf des Grundstücks in D in Zusammenhang.
8Die während des Insolvenzverfahrens von der Klägerin erzielten Einnahmen aus der Verwertung des Vermögens der KG von insgesamt 805.305 € und Ausgaben von 351.821 € stellen sich verkürzt wie folgt dar:
9Einnahmen in € |
% |
Ausgaben in € |
||
Mieteinnahmen USt-pflichtig |
64.016 |
27,70 |
Miete |
125.959 |
Verkauf Werbepylon |
120.000 |
Aus- und Absonderungsrechte |
893 |
|
Provisionen mit USt |
8.250 |
Grundstücksabgaben Zwangsverwaltung |
9.436 |
|
Umsatzsteuer (16% x 192.266) |
30.763 |
Buchführung, Steuerberatung |
25.175 |
|
Grundstücksverkauf D ohne USt |
266.750 |
33,12 |
USt-Zahlungen |
10.238 |
Mieteinnahmen ohne USt |
3.460 |
0,43 |
Rechtsanwaltsgebühren |
26.863 |
Zinsen |
25.629 |
3,18 |
Insolvenzverwaltervergütung |
72.385 |
Beteiligungen |
1.554 |
0,20 |
Vorsteuer 16/19 % |
43.416 |
Forderungseinzüge (incl. G GmbH und H |
191.035 |
23,72 |
Gerichtskosten Insolvenzverfahren und allgemein |
19.213 |
Übernahme Bankguthaben |
45.027 |
5,59 |
ZASt, KapESt, Solz |
7.936 |
Sonstiges (Erstattungen sonstige, Umsatzsteuer, Ertragsteuer, Verfahrenskosten; Anfechtungen, Feststellungskosten, durchlaufende Posten) |
48.821 |
6,06 |
Sonstiges (sonstige Aufwendungen, Dienstleistungen, Veröffentlichung, Versicherung, Porto) |
10.307 |
Summe |
805.305 |
100 |
351.821 |
Für weitere Einzelheiten der Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens, der erzielten Einnahmen und Ausgaben sowie des Verfahrensverlaufs wird auf den in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten befindlichen Schlussbericht der Klägerin vom 21.10.2010 Bezug genommen.
112012 vereinnahmte die Klägerin zur Insolvenzmasse lediglich noch 110,46 € Zinsen aus einer Festgeldanlage sowie eine Umsatzsteuererstattung.
12Am 8.6.2012 gab die Klägerin eine Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2012 ab, mit der ausschließlich abziehbare Vorsteuerbeträge von 13.827,84 € geltend gemacht wurden. Diese setzten sich zusammen aus 74,78 € aufgrund von Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen sowie 13.753,06 € aus der Rechnung der Klägerin vom 10.1.2012 über ihre Vergütung als Insolvenzverwalterin.
13Der Beklagte setzte zur Berücksichtigung der erklärten Besteuerungsgrundlagen zunächst mit Bescheid vom 6.8.2012 die Umsatzsteuer für das I. Quartal 2012 auf 5.712,38 € fest.
14Aufgrund eines Einspruchs der Klägerin änderte der Beklagte diese Festsetzung schließlich durch Bescheid vom 14.11.2012 auf -5.851,07 € und berücksichtigte die geltend gemachte Vorsteuer lediglich i.H.v. 5.851,07 €, bestehend aus einem Betrag von 5.776,29 € aus der Vergütungsrechnung der Klägerin sowie der übrigen Vorsteuer von 74,78 €. Die Vorsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung ließ er mit einem Anteil von 42 % (x 13.753,06 € = 5.776,29 €) zum Abzug zu, den er wie folgt ermittelte:
15Verwertungsumsätze der Klägerin insgesamt |
459.015,72 € = 100 % |
||
davon steuerpflichtig |
|||
Provisionen |
8.250 € |
||
Miete |
64.016 € |
||
Verkauf Werbepylon |
120.000 € |
192.266,00 € = 42 % |
|
davon steuerfreier Grundstücksverkauf |
266.750,00 € = 58 %. |
Den Einspruch der Klägerin im Übrigen wies der Beklagte mit Entscheidung vom 28.11.2012 zurück mit der Begründung, dass die Vorsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung nicht vollständig in Abzug zu bringen, sondern nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen sei auf die der Vergütung zugrunde liegenden Verwertungsumsätze in dem Insolvenzverfahren. Dieser Gesamtumsatz beinhalte auch den Erlös aus dem Grundstücksverkauf, der nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei sei und deshalb den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließe.
17Hiergegen hat die Klägerin am 2.1.2013 Klage erhoben.
18Zu deren Begründung trägt sie vor, dass im Hinblick auf den Vorsteuerabzug des Jahres 2012 auch nur die Ausgangsumsätze dieses Besteuerungszeitraums maßgeblich seien. Für die wirtschaftliche Zurechnung eines Eingangsumsatzes zu bestimmten Ausgangsumsätzen für Zwecke von § 15 Abs. 2 und 4 UStG müssten die Ausgangsumsätze in dem Besteuerungszeitraum herangezogen werden, in dem auch der Anspruch auf den Vorsteuerabzug entstanden sei, vorliegend also 2012. In diesem Jahr sei die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung gestellt worden. Es sei unzutreffend, sämtliche Umsätze während des sich über mehrere Kalenderjahre erstreckenden Insolvenzverfahrens in den Blick zu nehmen. Neben der Umsatzsteuererstattung für das I. Quartal seien 2012 nur noch Zinsen aus einer Festgeldanlage an Einnahmen erzielt worden.
19Unter dem 4.6.2013 hat der Beklagte einen Bescheid über Umsatzsteuer 2012 erlassen, mit dem er die Steuer auf -5.851,07 € festgesetzt und die Besteuerungsgrundlagen wie im Rahmen des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides in Ansatz gebracht hat.
20Die Klägerin beantragt,
21die Umsatzsteuer 2012 unter Änderung des Bescheides vom 4.6.2013
22abweichend auf -13.827,84 € festzusetzen,
23hilfsweise die Revision zuzulassen.
24Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen,
26hilfsweise die Revision zuzulassen.
27Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist begründet.
30Die Umsatzsteuerfestsetzung 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO).
31Die Vorsteuer aus der Insolvenzverwaltervergütung ist vollständig i.H.v. 13.753,06 € statt nur i.H.v. 5.776,29 € zum Vorsteuerabzug zuzulassen, die Umsatzsteuer 2012 folglich auf -13.827,84 € festzusetzen.
32I.
33Da sich der ursprünglich mit der Klage angefochtene Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das I. Quartal 2012 mit dem Ergehen des Jahresbescheides vom 4.6.2013 i.S.v. § 124 Abs. 2 AO erledigt hat und durch diesen ersetzt wurde, ist der Jahresbescheid nach § 68 S. 1 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
34Das Gericht hatte nunmehr über dessen Rechtmäßigkeit zu befinden.
35II.
36Dieser Bescheid über Umsatzsteuer 2012 ist insoweit rechtswidrig, als er den Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Klägerin statt richtigerweise i.H.v. 13.753,06 € nur i.H.v. 5.776,29 € berücksichtigt.
371.
38Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die in einer Rechnung ordnungsgemäß ausgewiesene gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
39Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Unternehmereigenschaft endet, wenn der Unternehmer keine Umsätze mehr tätigt. Unternehmerisch tätig ist aber auch noch derjenige, der sein Unternehmen abwickelt (BFH-Urteil vom 25.06.1998 V R 25/97, BFH/NV 98, 1533; Klenk in: Sölch/Ringleb, UStG, § 2 Rz. 210). Eine Insolvenzeröffnung hat auf die Unternehmereigenschaft des Insolvenzschuldners grundsätzlich keinen Einfluss. Der Insolvenzschuldner bleibt daher zum Vorsteuerabzug berechtigt und kann offen in Rechnung gestellte Vorsteuer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von der Umsatzsteuerschuld abziehen.
40Ein Insolvenzverwalter übt mit seiner Geschäftsführung eine sonstige Leistung zugunsten der Masse aus und erbringt damit eine Tätigkeit für das Unternehmen des Schuldners. Für seine Geschäftsführung hat er Anspruch auf eine aus der Masse zu entrichtende Vergütung, so dass er seine Leistung gegen Entgelt erbringt. Er ist selbst Unternehmer und betreibt ein eigenes, von der Insolvenzmasse getrenntes (Insolvenzverwalter-) Unternehmen (vgl. Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 6. Aufl. 2005, S. 183). Daher ist er auch berechtigt, für seine Leistung Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen.
41Danach gehört die Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters – generell und auch im Streitfall - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen grundsätzlich zu der für die Insolvenzmasse abziehbaren Vorsteuer (BFH-Urteil vom 20.02.1986 V R 16/81, BStBl II 1986, 579).
42Ausgeschlossen ist ein Vorsteuerabzug jedoch gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG für solche von dem Unternehmer für sein Unternehmen bezogenen Leistungen (Lieferungen oder sonstige Leistungen), die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Dazu gehören auch nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG steuerfreie Grundstücksverkäufe.
43Verwendet der Unternehmer eine für sein Unternehmen bezogene Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist laut § 15 Abs. 4 S. 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Die nicht abziehbaren Teilbeträge können im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt werden; dabei ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ausnahmsweise zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 S. 2, 3 UStG).
44Damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann, muss nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, (z.B.EuGH-Urteile v. 21.2.2013 C-104/12, DStR 2013, 411, und v. 8.2.2007 C-435/05 Investrand BV, UR 2007, 225; BFH-Urteil v. 20.12.2005 V R 14/04, BFH/NV 2006, 1233). Bei der Anwendung des Kriteriums des unmittelbaren Zusammenhangs sind nur die Umsätze heranzuziehen, die objektiv im Zusammenhang mit der der Steuer unterliegenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen. Das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs ist anhand des objektiven Inhalts der bezogenen Leistung zu bestimmen (EuGH-Urteil v. 8.2.2007 C-435/05 Investrand BV, UR 2007, 225). Der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes kann hierbei als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts dieses Umsatzes herangezogen werden.
45Es wird jedoch auch bei Fehlen eines solchen direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen ein Recht auf Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und Preisbestandteile der von ihm erbrachten Leistungen sind (EuGH-Urteile v. 21.2.2013 C-104/12, DStR 2013, 411, und v. 22.2.2001 Rs. C-408/98 Abbey National, DStRE 2001, 318). Sie müssen als Kostenelemente der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze in der Regel bereits entstanden sein, bevor der Unternehmer diese besteuerten Umsätze ausführt (EuGH-Urteile v. 8.2.2007 C-435/05 Investrand BV, UR 2007, 225, und v. 22.2.2001 Rs. C-408/98 Abbey National, DStRE 2001, 318). Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug (zum Ganzen BFH, Urteil v. 11.4.2013 V R 29/10, BStBl II 2013, 840 m.w.N.).
46Für Dienstleistungen, die ein Unternehmer für die Abwicklung einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen in Anspruch nimmt, hat der EuGH in der Sache Abbey National mit Urteil v. 22.2.2001 (Rs. C-408/98, DStRE 2001, 318) den Vorsteuerabzug ebenfalls in vollem Umfang zugelassen, obwohl die Kosten für diese Leistungen nicht vor der Ausführung besteuerter Umsätze, sondern erst danach entstanden sind. Zur Begründung stellte der EuGH darauf ab, dass diese Eingangsleistungen zwar keinen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit vorsteuerabzugsberechtigten Ausgangsumsätzen, jedoch mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens vor der Geschäftsveräußerung aufweisen würden. Wenn auch nach der Inanspruchnahme der fraglichen Dienstleistungen keine Umsätze mehr getätigt würden, so gehörten die Kosten für die Leistungen doch zu den allgemeinen Kosten des Unternehmers und seien als Bestandteil seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit vor der Übertragung anzusehen. Anderenfalls – bei Verwehrung des Vorsteuerabzugs aus solchen Kosten – würde willkürlich unterschieden zwischen Ausgaben für Zwecke des Unternehmens, die vor und während der Unternehmenstätigkeit anfallen, und solchen, die erst der Beendigung dieser Tätigkeit dienen.
472.
48Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist der Vorsteuerabzug aus der Tätigkeit der Insolvenzverwalterin in vollem Umfang von 13.753,06 € zu gewähren.
49Die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG für den Vorsteuerabzug liegen vor. Ein teilweiser Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 UStG scheidet aus, da die streitgegenständliche Verwaltungsleistung der Klägerin für Zwecke der zum Vorsteuerabzug berechtigenden, umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit der KG verwendet wurde und nicht im Zusammenhang mit vorsteuerschädlichen Ausgangsumsätzen steht. Denn die Eingangsleistung und die daraus resultierende Vorsteuer sind der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der KG vor der Insolvenzeröffnung zuzuordnen, und diese Tätigkeit hat nahezu ausschließlich Umsätze hervorgebracht, die zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen.
50Der Senat ist der Auffassung, dass die Leistung eines Insolvenzverwalters im Allgemeinen und der Klägerin im Besonderen - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - nicht allein zur Erzielung der im Rahmen des Insolvenzverfahrens getätigten steuerbaren Verwertungsumsätze verwendet wurde und dass mithin nicht nur diese Verwertungsumsätze als Maßstab für eine etwaige Aufteilung der Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG herangezogen werden dürfen (gl. A. FG Nürnberg, Urteil 2 K 1513/2008 vom 11.5.2010, EFG 2010, 1843). Vielmehr ist eine solche von dem Insolvenzschuldner bezogene Eingangsleistung vergleichbar mit Dienstleistungen, die für die Abwicklung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen in Anspruch genommen werden, und entsprechend zu beurteilen. Die Kosten dafür gehören zu den allgemeinen Kosten des Unternehmers und sind Bestandteil seiner gesamten unternehmerischen Tätigkeit.
51Denn die von der Klägerin bezogene Leistung hatte nicht nur die Erzielung von Verwertungsumsätzen zum Gegenstand, sondern zahlreiche weitere Teilaspekte, die nicht im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausgangsumsätzen der KG bzw. der Klägerin für die KG stehen. Der in Rede stehende Eingangsumsatz umfasst seinem objektiven Inhalt nach mehr als die bloße Verwertung einiger Vermögensgegenstände der KG, nämlich die Abwicklung der gesamten - ehemaligen - wirtschaftlichen Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin im Wege des dafür vorgeschriebenen Insolvenzverfahrens. Gem. § 1 S. 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem im Rahmen der Unternehmensabwicklung das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Der Insolvenzverwalter erhält seine Vergütung für die gesamte Durchführung des Verfahrens (vgl. §§ 1, 63 InsO). Dazu gehört nicht nur die Erzielung umsatzsteuerlich relevanter Einnahmen zugunsten der Masse durch Verwertung des Schuldnervermögens, vorliegend die Veräußerung des Grundstücks, des Werbepylons sowie die Vermietung des vorhandenen Vermögens. Die Leistung der Insolvenzverwalterin bestand vielmehr in einer Fülle von Tätigkeiten zur Abwicklung des Unternehmens, etwa dem Einzug von Forderungen der Insolvenzschuldnerin, der Prüfung und Zusammenstellung der angemeldeten Insolvenzforderungen und deren Feststellung zur Insolvenztabelle, der Anfechtung von Zahlungen, der Verwertung und Verteilung der Masse, dem Erstellen des Insolvenzgutachtens und der Fortführungsprognose, der Prüfung der Kostendeckung sowie der Vermögenssicherung und -verteilung. Dies lässt der Beklagte außer Acht, indem er bei der Bestimmung der Verwendung des Leistungsbezuges nur auf den Verkauf einiger Vermögensgegenstände abstellt.
52Der erkennende Senat gelangt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die Eingangsleistung der Insolvenzverwalterin - berücksichtigt man wie der EuGH in seiner Rechtsprechung auch deren Entstehungsgrund - zu den allgemeinen Aufwendungen der Insolvenzschuldnerin gehört. Sie hängt mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Insolvenzschuldnerin vor Beginn der Abwicklung ihres Unternehmens, also vor der Insolvenzeröffnung zusammen. Die Tätigkeit der Klägerin ist naturgemäß ein der aktiven Unternehmenstätigkeit nachgelagerter Akt, der nicht aktuellen oder künftigen besteuerten Umsätzen zugeordnet werden kann, weil die KG solche nicht mehr ausführt. Die Leistung ist jedoch auf die Gesamttätigkeit der KG, deren Abwicklung sie letztendlich dient und in der sie ihre Ursache hat, rückführbar. Sie muss daher in gleichem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigen wie andere, vor und während der Unternehmenstätigkeit angefallene Eingangsleistungen. Die Verwaltungsleistung der Insolvenzverwalterin ist dabei vergleichbar mit der in der EuGH-Entscheidung Abbey National v. 22.2.2001 C‑408/98, DStRE 2001, 318, zu beurteilenden Leistung zur Durchführung einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung. Hier wäre ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen gewesen, hätte man als maßgeblichen Verwendungsumsatz nur auf die nicht besteuerte Geschäftsveräußerung abgestellt.
53Da die KG im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Gesamttätigkeit ausschließlich steuerpflichtige bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigende steuerfreie Ausgangsumsätze erbracht hat, steht der Klägerin ein vollständiger Vorsteuerabzug aus der streitgegenständlichen Insolvenzverwaltervergütung zu. Die einige Jahre vor der Insolvenzeröffnung erbrachten steuerfreien Ausschlussumsätze haben einen nach Ansicht des Senats so geringen Umfang, dass sie zu vernachlässigen sind und nicht zu einer Vorsteuerkürzung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 UStG - in einem Ausmaß von ohnehin allenfalls weit unter 1 % - führen.
54Nachdem sich aus der Insolvenzverwaltervergütung ein Vorsteuerabzug von 13.753,06 € (100 % von 13.753,06 €) statt wie bisher 5.776,29 € ergibt, wird die Umsatzsteuer 2012 in geänderter Höhe auf -13.827,84 € festgesetzt.
55III.
56Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
58IV.
59Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage.
(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof
- 1.
in der Sache selbst entscheiden oder - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.
(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt; - 2.
(weggefallen) - 3.
(weggefallen) - 4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer); - 5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.
(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:
- 1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände - a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder - b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 2.
die sonstigen Leistungen, die - a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder - b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
- 3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a; - 4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung - a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder - b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
- 5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden; - 6.
(weggefallen) - 7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
- 1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist; - 2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind; - 3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird; - 4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist; - 5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.
(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:
- 1.
steuerfreie Umsätze; - 2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 - a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder - b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
- 1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer. - 2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. - 3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,
- 1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann, - 2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und - 3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
- 1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; - 2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch
- 1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder - 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, - 2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, - 3.
das Ausstellungsdatum, - 4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), - 5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, - 6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt, - 7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, - 8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, - 9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und - 10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen
- 1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können, - 2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können, - 3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen, - 4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder - 5.
Rechnungen berichtigt werden können.
(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.