Bundesfinanzhof Urteil, 28. Feb. 2012 - VII R 36/11

bei uns veröffentlicht am28.02.2012

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war Insolvenzverwalterin in dem im November 2003 über das Vermögen des M (Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Juli 2006 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, wobei die Nachtragsverteilung vor und während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Ansprüche auf Steuererstattungen vorbehalten blieb.

2

Aus der Einkommensteuerveranlagung des Schuldners für 2006 ergaben sich die Einkommen- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag betreffende Erstattungsbeträge, gegen die der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) durch Umbuchungsmitteilung mit gegen den Schuldner bestehenden Insolvenzforderungen aufrechnete. Die Klägerin beantragte hingegen die Zahlung von 7/12 der Erstattungsansprüche für das Jahr 2006 und die Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 15. Januar 2009 mit der Begründung ab, das Insolvenzgericht habe die Nachtragsverteilung während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeter Steuererstattungsansprüche nicht angeordnet und die Klägerin sei nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr am Steuerfestsetzungs- bzw. Steuererhebungsverfahren beteiligt.

3

Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage änderte das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Bescheid dahin, dass ein Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung der Einkommensteuer 2006 festgestellt wurde. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1307 veröffentlicht.

4

Mit seiner Revision vertritt das FA weiterhin die Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und somit keinen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Sie habe mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre Rechtsstellung als Verwalterin der Insolvenzmasse verloren. Von der mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf den ehemaligen Insolvenzschuldner übergegangenen Befugnis, sein Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, seien nur solche Vermögensgegenstände ausgenommen, für die das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung anordne. Eine die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners betreffende Nachtragsverteilung sei jedoch nicht angeordnet worden. Der in dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31. Juli 2006 nur vorbehaltenen Nachtragsverteilung komme nicht die Wirkung ihrer Anordnung zu.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

6

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners betreffenden Abrechnungsbescheids.

7

Nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) wird über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen, durch Verwaltungsakt (sog. Abrechnungsbescheid) entschieden; dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch betrifft, der nach § 37 Abs. 1 AO ebenfalls ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist. Gegenstand des Abrechnungsbescheids ist die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens reiner Zahlungsansprüche; er entscheidet, inwieweit bestimmte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch bestehen oder durch einen der in § 47 AO aufgeführten Erlöschenstatbestände ganz oder teilweise erloschen sind (vgl. Klein/Rüsken, AO, 10. Aufl., § 218 Rz 10a, 13, m.w.N.).

8

Besteht Streit über die Verwirklichung bestimmter Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, besteht auch ein Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids, den die zuständige Finanzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen zu erlassen hat, der vom FA auf Zahlung in Anspruch genommen wird oder vom FA eine Erstattung begehrt (Alber in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 218 AO Rz 112 f.; Klein/Rüsken, a.a.O., § 218 Rz 11). Im Streitfall handelt es sich bei den Steuererstattungsansprüchen 2006 des Schuldners um Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, über deren Verwirklichung Uneinigkeit zwischen der Klägerin und dem FA besteht. Da die Klägerin als ehemalige Insolvenzverwalterin die Zugehörigkeit dieser Ansprüche zur Insolvenzmasse im Wege der Nachtragsverteilung und die Zahlung des entsprechenden Betrags an die Insolvenzmasse beansprucht, weil sie --anders als das FA-- die Ansprüche nicht als im Wege der Aufrechnung erloschen ansieht, liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines diese Ansprüche betreffenden Abrechnungsbescheids vor. Anders als das FA meint, ist die Klägerin auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist.

9

2. Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass das Recht des Schuldners, über die Steuererstattungsansprüche 2006 zu verfügen, nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf diesen übergegangen ist, sondern die Insolvenzbeschlagnahme insoweit fortbesteht.

10

a) Zur Insolvenzmasse, über die der Insolvenzschuldner gemäß § 80 der Insolvenzordnung (InsO) kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat, gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) hinsichtlich der Zugehörigkeit von Ansprüchen zur Insolvenzmasse nicht auf den Zeitpunkt der Vollrechtsentstehung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteil vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127). Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteil in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

11

Nach diesem insolvenzrechtlichen Grundsatz wurde der Rechtsgrund für die Erstattungsansprüche 2006 des Schuldners bereits während des Insolvenzverfahrens gelegt, soweit die Erstattungsansprüche auf vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen --hier im Wege des Steuerabzugs vom Lohn-- beruhen.

12

b) Werden erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ansprüche des Schuldners ermittelt, die vor oder während des Insolvenzverfahrens in insolvenzrechtlicher Hinsicht "begründet" wurden und somit zur Insolvenzmasse gehörten, können sie Gegenstand einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein. Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim (früheren) Insolvenzverwalter liegt.

13

Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn im Schlusstermin die Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände vorbehalten wird. Nach allgemeiner im insolvenzrechtlichen Schrifttum vertretener Auffassung kann das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bestimmter Gegenstände schon im Schlusstermin vorbehalten. In diesem Fall bedarf zwar die nachträgliche Verteilung dieser Gegenstände noch einer weiteren Anordnung des Insolvenzgerichts; gleichwohl besteht hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände bereits durch den Vorbehalt ihrer Nachtragsverteilung der Insolvenzbeschlag unverändert fort (MünchKommInsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rz 19, 20, 22, 23; Meller-Hannich in Jäger, Insolvenzordnung, § 203 Rz 10, 11; Kießner in Braun, Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 203 Rz 9; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl., § 203 Rz 4, 14; Hess, Insolvenzrecht, Großkommentar, § 203 InsO Rz 26; Westphal in Nerlich/ Römermann, Insolvenzordnung, § 203 Rz 12; ebenso: BGH-Beschluss vom 26. Januar 2012 IX ZB 111/10 , Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2012, 437; sowie zur Konkursordnung: BGH-Urteil vom 22. Februar 1973 VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198; zum Gesamtvollstreckungsverfahren: BGH-Beschluss vom 17. Februar 2011, IX ZB 268/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2011, 632, ZIP 2011, 625).

14

Mit dem vom Insolvenzgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesprochenen Vorbehalt der Nachtragsverteilung bestimmter Vermögensgegenstände der Insolvenzmasse, die zwar bereits bekannt sind, die aber noch nicht verwertet werden können, wird erreicht, dass der Insolvenzschuldner trotz der Verfahrensbeendigung die Verfügungsbefugnis über diese Gegenstände nicht wiedererlangt, wodurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus diesen Vermögensgegenständen gesichert wird. Es widerspräche diesem Sinn und Zweck einer vorbehaltenen Nachtragsverteilung, wenn man --wie das FA meint-- auch in diesem Fall den Insolvenzbeschlag von der Anordnung der Nachtragsverteilung durch das Insolvenzgericht abhängig machen wollte. Soweit der erkennende Senat mit Beschluss in BFH/NV 2009, 6, auf den das FA sich beruft, ausgeführt hat, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens trete die erneute Insolvenzbeschlagnahme der Nachtragsverteilung unterliegender Forderungen erst mit dem Beschluss über die Anordnung der Nachtragsverteilung ein, lag diesem Beschluss ein Fall zugrunde, in welchem die Nachtragsverteilung nicht vorbehalten war.

15

3. Soweit danach die während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründeten Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners weiterhin dem Insolvenzbeschlag unterliegen, gelten hinsichtlich der Frage, ob das FA gegen diese Ansprüche mit Insolvenzforderungen aufrechnen kann, die Aufrechnungsverbote des § 96 InsO. Die vom FA erklärte Aufrechnung gegen die Erstattungsansprüche 2006 ist daher gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO insoweit unzulässig, als diese Ansprüche während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.

16

Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, die Steuererstattungsansprüche 2006 des Schuldners seien in Höhe von 7/12 durch Steuervorauszahlungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründet worden. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da zulässige und begründete Revisionsgründe insoweit nicht vorgebracht sind. Somit ist --wie das FG zu Recht entschieden hat-- der Klägerin ein Abrechnungsbescheid zu erteilen, der noch nicht getilgte Steuererstattungsansprüche 2006 ausweist.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 28. Feb. 2012 - VII R 36/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 28. Feb. 2012 - VII R 36/11

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(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

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(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 239/04
vom
12. Januar 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung
gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von
BGH, ZVI 2005, 437).

b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse
, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder
während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04 - LG Aschaffenburg
AG Aschaffenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners und die sofortige Beschwerde des Treuhänders werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 29. September 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 19. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.022,90 € festgesetzt.
Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kummer beigeordnet.

Gründe:


I.


1
Beschluss Mit vom 24. Oktober 2001 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - auf Eigenantrag das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Nach Durchführung des Schlusstermins wurde das Verfahren durch Beschluss vom 18. November 2003 aufgehoben. Zum Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren wurde der bisherige Treuhänder bestimmt.
2
Für das Jahr 2003 stand dem Schuldner ein Einkommensteuererstattungsanspruch von 1.162 € zu. Diesen teilte das Finanzamt, nachdem das Insolvenzverfahren am 18. November 2003 aufgehoben worden war, anteilig auf. Den auf die Zeit vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfallenden Betrag in Höhe von 1.022,90 € überwies es an die Gerichtskasse, den Restbetrag von 139,10 € an den Schuldner.
3
Beschluss Mit vom 19. August 2004 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - von Amts wegen entschieden, dass auch der an die Gerichtskasse überwiesene Betrag dem Schuldner zustehe. Auf die sofortige Beschwerde des Treuhänders hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und festgestellt, dass der (Rest-)Anspruch auf Einkommensteuererstattung in Höhe von 1.022,90 € dem Treuhänder zustehe. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.


4
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Hieran ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
5
Für die Frage, was der Treuhänder durch die Abtretung erlangt, findet gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 InsO entsprechende Anwendung. Vorliegend geht es um die Frage, ob der Einkommensteuererstattungsanspruch pfändbares Einkommen darstellt. Dies ist in § 850 ZPO geregelt. Gemäß § 36 Abs. 4 InsO ist für die Entscheidung dieser Frage wie in den Fällen des § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zuständig (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732). Der Rechtsmittelzug richtet sich in diesem Fall nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Deshalb war hier gemäß § 793 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 aaO; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, 441). Der Beschluss des Insolvenzgerichts, dem eine Anhörung des Treuhänders vorausgegangen war, hatte Entscheidungscharakter (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379).
6
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO.

III.


7
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der bisherigen Entscheidungen sowie zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht.
8
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Anspruch auf Einkommensteuererstattung für das Jahr 2003 von der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO umfasst sei und deshalb dem Treuhänder zustehe.
9
Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, wird der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst , weil er öffentlich-rechtlicher Natur ist und nicht den Charakter eines Einkommens hat, das dem Berechtigten aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zusteht (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 115/04, ZVI 2005, 437, 438).
10
2. Der streitige Betrag unterfällt damit derzeit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss vom 18. November 2003 hat der Schuldner dieses Recht über sein Vermögen zurückerlangt, soweit es nicht von der Abtretung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst wird. Der Anspruch auf Steuerrückerstattung war damit aus der Insolvenzbeschlagnahme entlassen (MünchKomm-InsO/Hintzen, § 200 Rn. 31, § 203 Rn. 21; Kübler/Prütting/Holzer, InsO § 200 Rn. 6 f).
11
3. Das Insolvenzgericht hätte jedoch von Amts wegen die Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 InsO prüfen müssen. Eine sol- che Anordnung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig (BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, z.V.b.). Diese Entscheidung wird das Insolvenzgericht nach der Zurückverweisung nachzuholen haben. Mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt dann eine erneute Insolvenzbeschlagnahme ein (MünchKomm-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 21; HK-InsO/Irschlinger, aaO § 203 Rn. 6).
12
Bei seiner Entscheidung wird das Insolvenzgericht davon auszugehen haben, dass der streitige Betrag nach dem Schlusstermin als Gegenstand der Masse ermittelt worden ist, § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
13
Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht gepfändet werden können, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse (vgl. BGHZ 92, 339, 340 f). Ansprüche auf Erstattung von Einkommensteuer sind jedoch gemäß § 46 Abs. 1 AO pfändbar (BGHZ 157, 195; BFHE 187, 1, 3; BFH InVo 2000, 277, 278; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 68).
14
Der Anspruch auf Steuererstattung entsteht, wie die Einkommensteuerschuld , gemäß § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Vor diesem Zeitpunkt steht nicht fest, ob für das Kalenderjahr eine Einkommensteuer entstanden ist, die niedriger ist als die Vorauszahlungen , die der Steuerpflichtige geleistet hat (BFHE 128, 146, 147; 179, 547, 550 f). Die Steuerfestsetzung hat auf den Entstehungszeitpunkt keinen Einfluss; denn sie hat für das Steuerschuldverhältnis nur deklaratorischen Charakter (BFHE 73, 300, 301; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 109).
15
Die Frage, welchem Vermögen Steuererstattungsansprüche zuzuordnen sind, bestimmt sich für die Zwecke des Insolvenzverfahrens nicht nach Steuerrecht , sondern nach Insolvenzrecht. Maßgebend ist danach nicht der Zeitpunkt der Vollentstehung des Rechts, sondern der Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist (BFHE 128, 146, 147; 172, 308, 310; 179, 547, 551). Der Anspruch hängt in diesem Fall nur noch vom Zeitablauf ab (vgl. BGHZ 92, 339, 341).
16
Dieser Rechtsgrund ist hier bereits mit der Abführung der Lohnsteuer entstanden, die auf die Einkommensteuer anzurechnen ist, § 36 Abs. 2 EStG. Durch Steuerabzug erhoben im Sinne dieser Vorschrift ist auch die gemäß § 38 EStG einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer (Ludwig Schmidt/Heinicke, EStG 24. Aufl. § 36 Rn. 5, § 38 Rn. 1).
17
Der Erstattungsanspruch stand lediglich unter der aufschiebenden Bedingung , dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer sein würde als die Summe der Anrechnungsbeträge, so dass sich gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsbetrag ergab (vgl. BFH BStBl II 1979, 639, 640; BFHE 179, 547, 551; Tipke/Kruse, AO Stand September 2005 § 251 Rn. 102; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 109). Die Finanzbehörde ist bereits dann etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt verwirklicht worden ist (Franz Klein, AO 8. Aufl. § 251 Rn. 25; MünchKomm-InsO/Brandes, § 95 Rn. 26).
18
Der Insolvenzschuldner hat mit der Vorauszahlung eine Anwartschaft auf den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch, so dass dieser in die Masse fällt, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während dessen Dauer der ihn begründende Sachverhalt verwirklicht ist. Derartige Steuererstattungsanspüche werden daher zu Recht allgemein als zur Insolvenzmasse gehörig angesehen (BFHE 170, 300, 301; 179, 547, 551 und ständig; AG Göttingen NZI 2001, 270, 271; AG Dortmund ZInsO 2002, 685; Jaeger/Henckel, InsO § 35 Rn. 109; Uhlenbruck, InsO § 35 Rn. 68; Kilger/ K. Schmidt, Insolvenzgesetze § 1 KO Anm. 2 B d; Kübler/Prütting/Holzer, § 35 Rn. 84; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 422; Tipke/Kruse aaO § 251 Rn. 102; Pahlke/Koenig, AO § 251 Rn. 104; Hess, InsO 2. Aufl. § 35 f Rn. 250; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 35 Rn. 24; Nerlich/Römermann/Andres, § 35 Rn. 59; Braun/Bäuerle, InsO 2. Aufl. § 35 Rn. 70; Frotscher, Besteuerung in der Insolvenz 5. Aufl. S. 52).
19
4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f).
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 19.08.2004 - IK 168/01 -
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 4 T 169/04 -

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 111/10
vom
26. Januar 2012
in dem aufgehobenen Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zieht der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine Forderung
ein, die zur Masse gehörte, unterliegt der Erlös der Nachtragsverteilung.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10 - LG Potsdam
AG Potsdam
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. Januar 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27. April 2010 wird auf Kosten des Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Nachtragsverteilung hinsichtlich der an den Schuldner zurückerstatteten Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 in Höhe von 13.074,81 € angeordnet wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 13.074,81 €.

Gründe:


I.


1
Das am 2. April 2004 eröffnete Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des J. (im Folgenden: Schuldner), in dem der weitere Beteiligte als Treuhänder bestellt war, ist nach Durchführung des Schlusstermins am 29. November 2005 aufgehoben worden.
2
Der Schuldner ist seit 1. Mai 1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit. In der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006 führte jedoch der Arbeitgeber des Schuldners Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenversicherung ab.
3
Mit Schreiben vom 14. August 2006 teilte der Schuldnervertreter dem Treuhänder mit, dass unter Umständen Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten seien. Ob diese einer Nachtragsverteilung unterfielen, wurde in der Folge streitig erörtert. Die Identität des Rentenversicherungsträgers teilte der Schuldnervertreter dem Treuhänder erst nach mehrfacher Aufforderung mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 mit. Am 27. Februar 2008 erklärte die Rentenversicherung dem Treuhänder, dass die Rentenversicherungsbeiträge des Schuldners für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. Dezember 2006 bereits am 28. Februar 2007 an diesen erstattet worden seien.
4
Am 12. Dezember 2009 beantragte der Treuhänder hinsichtlich der anteilig für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 erstatteten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 13.074,81 € die Nachtragsverteilung anzuordnen. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 hat das Amtsgericht antragsgemäß entschieden. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Ablehnung der beantragten Nachtragsverteilung.

II.


5
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, kann auch nach Aufhebung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung angeordnet werden, jedenfalls wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Schlusstermin stattgefunden hat (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 5 ff; vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 5).
6
Die von der Rechtsbeschwerde gegen die angeordnete Nachtragsverteilung erhobenen Rügen greifen nicht durch:
7
1. In dem amtsgerichtlichen Beschluss ist der Tag seines Erlasses angegeben , nicht aber die Stunde der Anordnung. Es mag zweckmäßig sein, im Hinblick auf die Beschlagnahmewirkung der Anordnung in dem Beschluss die Uhrzeit des Erlasses anzugeben (vgl. HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 3. Aufl., § 203 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rn. 21). Zwingend vorgeschrieben ist dies in § 203 InsO, anders als in § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO, nicht. Deshalb ist die Rechtsmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses nicht von der Angabe der Stunde der Anordnung abhängig. Gegebenenfalls kann § 27 Abs. 3 InsO analog angewandt werden.
8
2. Zwar nennt der amtsgerichtliche Beschluss den Anfangstermin für die zu Unrecht abgeführten Beiträge im Tenor nicht. In der Begründung wird aber zutreffend auf den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 29. November 2005 abgestellt, ebenso in der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung.
9
Gegenstand der Nachtragsverteilung ist der an den Schuldner für den angegebenen Zeitraum zurückerstattete Betrag. Dieser wird zwar im amtsgerichtlichen Beschluss nicht beziffert. Er ergibt sich aber aus dem in Bezug genommenen Antrag des Treuhänders und wird in der Beschwerdeentscheidung ausdrücklich angeführt. Die Anordnung der Nachtragsverteilung genügt jedenfalls in der Form der Beschwerdeentscheidung dem Bestimmtheitserfordernis.
10
Allerdings ist dem Landgericht (ebenso wie der Rechtsbeschwerde) ein Schreibfehler unterlaufen (13.674,81 € statt 13.074,81 €). Ein solcher Fehler kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; Urteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, BGHZ 133, 184, 191; Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 33/11, z.V.b. Rn. 52). Zur Klarstellung hat deshalb der Senat den Ausspruch der Anordnung für die Nachtragsverteilung neu gefasst und präzisiert.
11
3. Der Beitragserstattungsanspruch des Schuldners gehörte sowohl für die Beitragszahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 35 Abs. 1 Fall 1 InsO) als auch für die Beitragszahlungen während des Laufs des Insolvenzverfahrens (§ 35 Abs. 1 Fall 2 InsO) zur Masse. Ob die Zahlungen in der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar gewesen wären, ist unerheblich , weil dies am Rückerstattungsanspruch des Schuldners nichts ändert.
12
4. Die geleisteten Beträge waren nicht gemäß § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850e Nr. 1 ZPO pfändungsfrei, denn eine gesetzliche Beitragspflicht zur Rentenversicherung wurde nicht erfüllt. Sie bestand unstreitig nicht.
13
5. Das Insolvenzgericht hat zwar mit Beschluss vom 8. August 2008 dem Schuldner in der Wohlverhaltensperiode gemäß § 850f ZPO von den pfändbaren Bezügen einen monatlichen Betrag von 250 € für den Aufbau einer privaten Altersversicherung zusätzlich belassen. Ob dies gerechtfertigt war, kann dahinstehen. Rückwirkungen auf das zuvor durchgeführte und aufgehobene Insolvenzverfahren und die Massezugehörigkeit von Gegenständen hatte diese Entscheidung jedenfalls nicht, weil ein derartiger Beschluss einen Antrag voraussetzt und für die Zukunft wirkt.
14
6. Aus § 851c Abs. 2 ZPO ergab sich kein Pfändungsschutz. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich der Pfändungsschutz nur auf das Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die zur Einzahlung erforderlichen Mittel (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/10, ZIP 2011, 1235 Rn. 6 ff).
15
7. Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen , weil der Schuldner den nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens als Massegegenstand ermittelten Erstattungsanspruch realisiert und die Zahlung des Rentenversicherungsträgers entgegengenommen hat.
16
Mit der vorbehaltlosen Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 29. November 2005 war allerdings der Insolvenzbeschlag erloschen. Eine Nachtragsverteilung war nicht vorbehalten worden. Ein erneuter Insolvenzbeschlag trat erst mit der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich des zu verteilenden (Teil-)Betrages ein (MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 21).
17
Wird ein Gegenstand der Insolvenzmasse nachträglich ermittelt, kann allerdings die Nachtragsverteilung hinsichtlich dieses Gegenstandes nicht mehr angeordnet werden, wenn über ihn vom Schuldner in beschlagfreier Zeit so verfügt worden ist, dass der durch die Anordnung der Nachtragsverteilung erneut bestellte Treuhänder (Verwalter) den Rechtserwerb nicht mehr verhindern kann (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZIP 2008, 322 Rn. 8 ff).
18
8. Hier ist jedoch nicht die Nachtragsverteilung hinsichtlich des Erstattungsanspruches angeordnet worden, sondern hinsichtlich des an den Schuldner bereits erstatteten (anteiligen) Betrages. Ob der ausgezahlte Betrag für Zwecke der Nachtragsverteilung an die Stelle des Anspruchs auf Auszahlung tritt, also seinerseits der Nachtragsverteilung unterliegt, ist streitig aber zu bejahen.
19
a) Nach einer Meinung kann auf den vom Schuldner erlangten Gegenwert nicht zurückgegriffen werden, denn das Surrogat unterliege nicht der Nachtragsverteilung. Eine dingliche Surrogation finde nur in den wenigen gesetzlich angeordneten Ausnahmefällen statt, z.B. nach § 718 Abs. 2, § 1048 Abs. 1 Satz 2, § 2111 Abs. 2 BGB (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 203 Rn. 12; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 203 Rn. 14; FK-InsO/Kießner, 6. Aufl. § 203 Rn. 19; BK-InsO/Breutigam, § 203 Rn. 15; vgl. auch Kilger/ K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. § 166 KO Anm. 1 c).
20
Nach anderer Auffassung ist in solchen Fällen von einer dinglichen Surrogation auszugehen. Hinsichtlich des Surrogats könne Nachtragsverteilung angeordnet werden (Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 7.68 unter Bezugnahme auf Rn. 9.28).
21
b) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Ergebnis zutreffend. Auf die Frage, ob eine dingliche Surrogation vorliegt, kommt es allerdings nicht an.
22
§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat den Zweck, nachträglich ermittelte Massegegenstände zugunsten der Insolvenzgläubiger zu verwerten. Die Vorschrift ist weit auszulegen. Erfasst werden nicht nur Gegenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder) unbekannt geblieben ist, etwa weil sie ihm verheimlicht worden sind. Die Vorschrift erfasst vielmehr auch Gegenstände , die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt, für bereits veräußert ansah oder als wertlos betrachtete. Auch wenn der Verwalter schon vor dem Schlusstermin Kenntnis von dem Gegenstand hatte, steht dies einer Nachtragsverteilung nicht entgegen. Ob die Bewertung des Verwalters (Treuhänders ) auf einer vorwerfbaren Fehleinschätzung beruhte, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143 Rn. 6 f; vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, ZIP 2008, 322 Rn. 6).
23
Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertbare Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen, selbst wenn die Verwertung aufgrund einer Nachlässigkeit des Verwalters unterblieben ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 6). Ist ein solcher Gegenstand zwischenzeitlich aus dem Vermögen des Schuldners durch dessen wirksame Verfügung ausgeschieden, kann auf ihn zwar nicht mehr zugegriffen werden (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007, aaO Rn. 8 ff). Der Zweck des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO steht jedoch der Annahme entgegen, in einem solchen Fall könne auch nicht auf die in das Vermögen des Schuldners geflossene Gegenleistung zugegriffen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass das in der Masse vorhanden gewesene Vermögen der Verteilung zugeführt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135 Rn. 10 a.E.). Die Annahme, dass in Fällen der vorliegenden Art oder etwa im Falle eines während des Insolvenzverfahrens erworbenen Pflichtteilsanspruchs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010, aaO) die Verwertbarkeit des Anspruchs zugunsten der Gläubiger davon abhängen soll, dass der Schuldner die Forderung noch nicht eingezogen hat, wäre mit der gesetzlichen Wertung des § 203 Abs. 1 InsO unvereinbar. Andernfalls könnte in derartigen Fällen die Nachtragsverteilung leicht vereitelt werden und hinge von reinen Zufälligkeiten ab.
24
Ob und in welchem Umfang eine Ausnahme in Fällen zu machen ist, in denen der Schuldner die Gegenleistung verbraucht hat in der Annahme, darüber unbeschränkt verfügen zu können, kann dahinstehen (vgl. den Rechtsgedanken der § 818 Abs. 3, § 819 BGB). Vorliegend war dem Schuldner lange vor der Auszahlung bekannt, dass der Treuhänder eine Nachtragsverteilung beabsichtigte. Er hat die Ermittlung des Auszahlungsanspruchs durch den Treuhänder durch Auskunftsverweigerung über die Identität des Rentenversicherungs- trägers vor der Auszahlung gezielt verhindert. Dies kann nicht die Unverwertbarkeit des Erlöses für die in die Masse gefallenen Forderung zur Folge haben.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2009 - 35 IK 381/03 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 27.04.2010 - 5 T 156/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 268/08
vom
17. Februar 2011
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GesO § 12 Abs. 3
Im Gesamtvollsteckungsverfahren kann eine Nachtragsverteilung auch dann
angeordnet werden, wenn sie bei der Einstellung des Verfahrens für einen damals
noch nicht verwerteten Vermögensgegenstand vorbehalten worden ist.
BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - IX ZB 268/08 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Grupp und die Richterin Möhring
am 17. Februar 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 124.936,19 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen der Schuldnerin, einer sogenannten Zwischengenossenschaftlichen Bauorganisation (ZBO) nach dem früheren Gesetz der DDR über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, wurde am 8. November 1991 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. In seinem Schlussbericht teilte der Gesamtvollstreckungsverwalter mit, dass hinsichtlich der Forderung der Schuldnerin gegen die ebenfalls im Gesamtvollstreckungsverfahren befindliche Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) "R.
S. " noch mit einer Quotenzahlung zu rechnen sei. Nach Vollzug der Schlussverteilung stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ein und bestimmte, dass die Forderung gegen die Gesamtvollstreckungsmasse LPG "R. S. " einer Nachtragsverteilung vorbehalten bleibe.
2
Mit Beschluss vom 15. Februar 2008 hat das Amtsgericht die Nachtragsverteilung im Hinblick auf die nun erfolgte Quotenzuteilung aus dem Gesamtvollstreckungsverfahren der LPG "R. S. " in Höhe von 124.936,19 € angeordnet. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag weiter, die Anordnung der Nachtragsverteilung aufzuheben.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
4
1. Das Landgericht hat die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin ohne nähere Prüfung bejaht und angenommen, das Rechtsmittel sei nicht begründet, weil die Anordnung der Nachtragsverteilung rechtmäßig sei. Zur Bestimmung der Einzelheiten der Nachtragsverteilung nach der Vorschrift des § 12 Abs. 3 GesO könne auf die Regelung des § 166 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 KO zurückgegriffen werden. Diese Vorschrift erfasse auch die Nachtragsverteilung hinsichtlich solcher Massegegenstände, welche zunächst nicht verwertet worden seien. So liege der Fall hier, weil die der Masse zustehende Quote aus dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LPG "R. S. " bei der Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin noch nicht festgestanden habe und daher bei der Schlussverteilung nicht habe berücksichtigt werden können.
5
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dabei kann die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde offen bleiben, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet ist.
6
a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. Über eine sofortige Beschwerde, welche jedenfalls unbegründet ist, kann unabhängig von deren Zulässigkeit eine Sachentscheidung ergehen, wenn die Zurückweisung der Beschwerde keine weitergehenden Folgen hat als deren Verwerfung und auch im Übrigen keine Interessen der Parteien entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 4).
7
Die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung als unzulässig und deren Zurückweisung als unbegründet unterscheiden sich in den Wirkungen nicht (vgl. zur sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss BGH, Beschluss vom 30. März 2006, aaO, Rn. 5). Es kann daher offen bleiben, ob der Schuldnerin das Rechtsschutzbedürfnis zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ermangelt hat, weil die Schuldnerin den streitigen Mittelzufluss auch im genossenschaftlichen Liquidationsverfahren nach § 90 Abs. 1 GenG, § 42 Abs. 1 Satz 1, § 69 Abs. 3 Satz 4 LwAnpG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I, S. 2312) vollständig zur Befriedigung der Gläubiger verwenden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1994 - BLw 103/93, WM 1994, 1765; Urteil vom 2. Juli 1996 - IX ZR 157/95, WM 1996, 1681, 1682; Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 76/98, BGHZ 141, 372, 374 ff).
8
b) Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist jedenfalls unbegründet. Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist rechtmäßig erfolgt.
9
Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 GesO sieht die nachträgliche Verteilung solcher Geldbeträge vor, welche zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben oder zur Erfüllung bestrittener Ansprüche zurückbehalten worden sind. Diese Bestimmung ist erweiternd dahingehend auszulegen, dass eine Nachtragsverteilung auch dann stattfinden kann, wenn ein Massebestandteil zum Zeitpunkt der Schlussverteilung noch nicht verwertet worden ist und deshalb insoweit noch kein verteilungsfähiger Barerlös vorgelegen hat.
10
Nach aa) den Vorschriften der § 166 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 KO, § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann eine Nachtragsverteilung angeordnet werden, wenn von der Masse zurückbehaltene Beträge erst nach der Schlussverteilung (Konkursordnung ) beziehungsweise nach dem Schlusstermin (Insolvenzordnung) für diese frei werden. Unter den Begriff der zurückbehaltenen Beträge fallen dabei nicht allein solche Vermögenswerte, welche zum Zeitpunkt der Schlussverteilung beziehungsweise des Schlusstermins bereits als Barmittel in der Masse vorhanden sind, sondern auch Forderungen und andere Gegenstände, deren Verwertungserlös erst später für die Masse realisiert werden kann (OLG Celle, KTS 1972, 265, 266; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., § 161 Rn. 3, § 166 Rn. 2; Kilger /K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 166 KO Bem. 1 a; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 203 Rn. 8; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 203 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 3. Aufl., § 203 Rn. 7; BK-InsO/ Breutigam, § 203 Rn. 10; vgl. auch MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl., § 203 Rn. 13; HK-InsO/Depré, 5. Aufl., § 196 Rn. 1).
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bb) Für die Auslegung der Vorschrift des § 12 Abs. 3 GesO gilt nichts anderes. Kann das Gesamtvollstreckungsverfahren mit Ausnahme eines Massegegenstands , welcher noch nicht verwertet werden konnte oder noch in einem Aktivprozess der Masse befangen ist, abgeschlossen werden, so bestehen keine Bedenken, das Verfahren mit dem Vollzug der Schlussverteilung abzuschließen und im Hinblick auf den noch zu erwartenden weiteren Mittelzufluss die Nachtragsverteilung anzuordnen. Bestünde diese Möglichkeit nicht, so wäre die praktische Konsequenz, dass die Schlussverteilung bis zum Abschluss der Verwertung des noch offenen Vermögenswerts aufgeschoben werden müsste, um diesen Gegenstand noch in das Verfahren einbeziehen zu können, wodurch das Gesamtvollstreckungsverfahren unnötig in die Länge gezogen würde. Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass über den engen Wortlaut der Vorschrift des § 12 Abs. 3 GesO hinaus auch im Gesamtvollstreckungsverfahren grundsätzlich eine Nachtragsverteilung entsprechend der Regelung der Konkursordnung stattfinden kann (LG Frankfurt/Oder, ZinsO 2005, 555, 556; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 12 Rn. 57 und § 18 Rn. 38; Hess/Binz/Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 18 Rn. 80 ff; Kilger/K. Schmidt, aaO, § 18 GesO Anm. 2 f).
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Wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, stellt sich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage vorliegend nicht, ob im Wege einer über den Wortlaut des § 12 Abs. 3 GesO hinausgehenden Anwendung dieser Vorschrift auch eine erstmalige Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners nach Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgen kann. Werden Vermögenswerte der Masse zurückbehalten und einer nachträg- lichen Verteilung vorbehalten, so dauert der Konkursbeschlag diesbezüglich trotz Aufhebung des Konkursverfahrens fort (BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, WM 1973, 642, 644; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 103). Da vorliegend die Nachtragsverteilung im Hinblick auf die Quote aus dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LPG "R. S. " mit Einstellung des hier gegenständlichen Verfahrens vorbehalten wurde, blieb der Gesamtvollstreckungsbeschlag im Hinblick auf diese Forderung erhalten. Ein Fall, in welchem die Beschlagnahme eines zur Nachtragsverteilung vorgesehenen Gegenstands erst mit Anordnung der Nachtragsverteilung erfolgt, beispielsweise weil dieser Gegenstand erst später entdeckt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973, aaO; Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 7), liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.
Kayser Raebel Lohmann
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 15.02.2008 - N 50/91 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.10.2008 - 3 T 204/08 -

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.