Bundesfinanzhof Urteil, 11. Feb. 2015 - VIII R 4/12

bei uns veröffentlicht am11.02.2015

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 13. Dezember 2011  11 K 1189/09 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden in den Streitjahren 2006 und 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war vor seiner Pensionierung bei der X AG beschäftigt gewesen. Diese hatte bis zum Jahr 2000 im Rahmen eines Vermögensbildungsprogramms inländischen Mitarbeitern den Erwerb von sog. Namensgewinnscheinen (NGS) zum Nennwert von 50 DM (25,60 €) angeboten. Nach den Genussrechtsbedingungen war die Laufzeit der NGS vorbehaltlich der Kündigungsrechte unbegrenzt. Die X AG hatte u.a. ein Kündigungsrecht bei Ausscheiden aus dem X-Konzern durch Veräußerung, Verschmelzung oder Eingliederung in eine andere Gesellschaft. In allen Fällen der Rückgabe der NGS vergütete die X AG nach den Genussrechtsbedingungen lediglich den Nennwert der NGS. Jeder NGS gewährt dem Inhaber eine Beteiligung an der Dividende der X AG. Im Falle der Liquidation oder Auflösung der X AG erhielten die Inhaber der NGS nach Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft, aber vor Rückzahlungen an die Aktionäre, den Nennwert ihrer NGS erstattet.

2

Im Jahr 2006 unterbreitete die X AG dem Kläger ein Angebot zum Rückerwerb der von ihm gehaltenen 289 NGS. Sie bot dem Kläger für jeden NGS neben der Auszahlung des Nominalwerts in Höhe von 25,60 €/Stück eine Verzinsung von 19,80 € für 2006 sowie eine Einmalzahlung in Höhe des dreifachen Nominalwerts in Höhe von 76,80 € an. Sollte der Kläger das Angebot nicht annehmen, müsse er mit einer Kündigung der NGS aus wichtigem Grund rechnen, da die X AG aus dem Konzern ausscheide. Bis zur Kündigung würden die NGS-Bedingungen dahingehend abgeändert, dass ab dem 1. Juli 2006 die Gewinnbeteiligung entfalle und nur noch die Mindestverzinsung von 7 % p.a. gewährt werde. Die Zahlung des Einmalbetrags in Höhe des dreifachen Nennbetrags der NGS entspreche einer Verzinsung der NGS für zehn Jahre zu einem Zinssatz von 30 % p.a. Der Kläger nahm das Angebot an, so dass ihm die X AG folgende Beträge auszahlte:

3
        

Nominalwert der 289 NGS

7.398,40 €

Gewinnbeteiligung 1. Halbjahr 2006

5.722,20 €

Einmalzahlung

22.195,20 €

Gesamtbetrag

35.315,80 €

4

Die Auszahlung des Einmalbetrags erfolgte in zwei Teilbeträgen, so dass dem Kläger im Jahr 2006 Einnahmen in Höhe von 24.218,20 € und im Jahr 2007 Einnahmen in Höhe von 11.097,60 € zuflossen.

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfasste in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre die Zahlungen der X AG als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht (FG) die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 616 veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2011  11 K 1189/09 als unbegründet abgewiesen. Nach Erlass des Urteils ergingen jeweils am 26. November 2012 aus nicht streitgegenständlichen Gründen Einkommensteueränderungsbescheide für 2006 und 2007.

6

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Einmalzahlung in Höhe des dreifachen Nennbetrags der Genussrechte sei kein Entgelt für eine Kapitalnutzung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Streitjahre (EStG), sondern ein Veräußerungsgewinn i.S. des § 23 EStG, der aufgrund des Ablaufs der Haltefrist nicht der Besteuerung unterliege. Außerdem habe der Gesetzgeber durch die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Genussrechten grundsätzlich ausschließen wollen.

7

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil der Vorinstanz und die Einspruchsentscheidungen vom 10. Februar 2009 aufzuheben und unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2006 und 2007 jeweils vom 26. November 2012 die Einkünfte aus Kapitalvermögen um jeweils 11.097,60 € zu verringern und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

8

Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Die Parteien haben auf eine Durchführung der mündlichen Ver-handlung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verzichtet.

Entscheidungsgründe

10

II. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Ihm liegen nicht mehr existierende Bescheide zu Grunde, nachdem am 26. November 2012 für die Streitjahre Änderungsbescheide ergangen sind. Dies hat zur Folge, dass auch das Urteil des FG keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 VIII R 48/11, BFH/NV 2014, 1568).

11

Da der Sachstreit durch die Bescheidänderung nicht berührt wird und die Kläger auch keinen weitergehenden Antrag gestellt haben, bedarf es keiner Zurückverweisung gemäß § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG. Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der vom FG festgestellte Sachverhalt reicht aus, um innerhalb des Klageantrags abschließend prüfen und beurteilen zu können, ob die zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Einkommensteuerbescheide vom 26. November 2012 rechtmäßig sind.

12

Die Klage ist abzuweisen. Sie ist im Umfang des Klagebegehrens unbegründet. Der von der X AG an den Kläger im Rahmen des Rückkaufs gezahlte Einmalbetrag in Höhe des dreifachen Nennbetrags der NGS führt zu steuerpflichtigen Einkünften. Zwar handelt es sich bei der Einmalzahlung nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG, jedoch sind die Voraussetzungen für eine Besteuerung gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfüllt.

13

1. Bei der Einmalzahlung handelt es sich nicht um einen Vorteil aus einem früheren Dienstverhältnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

14

Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das --im vorliegenden Fall zwischenzeitlich beendete-- individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil vom 20. November 2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382, m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall, da die Einmalzahlung in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zu dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers stand. Bei den Genussrechten handelte es sich um eine eigenständige Erwerbsgrundlage, da weder die Höhe des Rücknahmepreises noch der Vergütung von dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers abhingen (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2013 VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275; vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFHE 247, 308).

15

2. Die Einmalzahlung in Höhe des dreifachen Nennbetrags der NGS gehört auch nicht unmittelbar zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Denn die Zahlung erfolgte nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt nicht als Gegenleistung für die Nutzung des von dem Kläger überlassenen Kapitals. Vielmehr wurde sie gerade dafür vereinbart, dass der auf die entgeltliche Nutzung des Kapitals gerichtete Vertrag einvernehmlich aufgelöst wurde.

16

3. Die Einmalzahlung ist aber als Entschädigung, die als Ersatz für entgehende Einnahmen gewährt worden ist, gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerpflichtig; denn die Einnahmen, die der Kläger erzielt hätte, wenn er die Genussrechte behalten hätte, wären gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu besteuern gewesen.

17

a) § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ergänzt die Einkünftetatbestände der §§ 13 bis 23 EStG, schafft indessen keinen neuen Besteuerungstatbestand. Es muss demgemäß eine kausale Verknüpfung zwischen Entschädigung und den entgangenen Einnahmen bestehen (Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 VIII R 9/77, BFHE 126, 405, BStBl II 1979, 133). Die entgangenen Einnahmen müssen, falls sie erzielt worden wären, steuerpflichtig sein (BFH-Urteil vom 16. August 1978 I R 73/76, BFHE 126, 199, BStBl II 1979, 120). Dies ist vorliegend der Fall. Nach den Ausführungen der X AG im Angebot zum Rückerwerb der NGS entsprach die Höhe der Einmalzahlung einer Verzinsung der NGS für zehn Jahre zu einem Zinssatz von 30 % p.a. Danach ist die Zahlung nicht Entgelt für den Rückerwerb der Genussrechte, sondern Entschädigung für entgehende Einnahmen. Die Abfindung stellt sich als Ersatz der Kapitalerträge dar, die der Kläger erzielt hätte, wenn der Vertrag über die Verzinsung der Genussrechte nicht aufgrund des Angebots der X AG beendet worden wäre. Diese Einnahmen wären der Einkunftsart der Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzuordnen gewesen (s. nachfolgend b).

18

b) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

19

Dazu zählt auch der von der X AG an den Kläger bei dem Rückerwerb der NGS gezahlte Einmalbetrag in Höhe des dreifachen Nennbetrags der Genussrechte. Denn die Zahlung erfolgte nicht, um einen "höheren Wert" der Genussrechte abzugelten, sondern um den Kläger dafür zu entschädigen, dass er aufgrund der Rückgabe der Genussrechte keine Einnahmen mehr aus der Überlassung seines Kapitals an die X AG erzielen konnte. Für diese Beurteilung spricht nicht nur das Anschreiben der X AG, nach dem die Einmalzahlung einer Verzinsung der NGS für zehn Jahre zu einem Zinssatz von 30 % p.a. entspricht, sondern auch der Umstand, dass der Kläger nach den Genussrechtsbedingungen bei Rückübertragung der NGS auf die X AG, gleich aus welchem Grund, stets nur den Nennbetrag erhalten sollte. Die NGS waren somit an der Wertentwicklung des Gesellschaftsvermögens der X AG nicht beteiligt.

20

c) Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG, nach der die Grundsätze für die Besteuerung von Finanzinnovationen auf Genussrechte der vorliegenden Art nicht anwendbar sind, schließt die Besteuerung einer Entschädigungszahlung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht aus, da diese allein durch die entgehenden Einnahmen veranlasst ist, gerade kein Veräußerungsentgelt darstellt und deshalb die Vermögensebene nicht berührt.

21

d) Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen auch die Ausführungen des Niedersächsischen FG in seinem Urteil vom 1. Dezember 2005  11 K 127/03 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2006, 1517) keine andere Beurteilung. Anders als in jenem Fall war es im Streitfall der X AG möglich, die Genussrechte durch Kündigung auch gegen den Willen des Klägers zum Nennwert zurück zu erwerben. Es handelt sich bei der Einmalzahlung somit nicht um eine ggf. nicht steuerbare Gegenleistung für die Zustimmung zur vorzeitigen Vertragsauflösung durch einen "lästigen" Gesellschafter, den die Gesellschaft auf andere Weise nicht hätte "los werden" können.

22

e) Einer Qualifizierung der Einkünfte als steuerbare Entschädigungsleistung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Kläger durch seine Zustimmung zum Angebot der X AG selbst zum Wegfall der Einnahmen aus den NGS beigetragen hat. Zwar setzt eine Entschädigung voraus, dass die Zustimmung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck erfolgte (BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 IX R 28/11, BFHE 237, 56, BStBl II 2012, 569). Davon ist im Streitfall jedoch auszugehen, da der Kläger, wenn er das Angebot der X AG nicht angenommen hätte, ab dem 1. Juli 2006 nur noch die Mindestverzinsung von 7 % p.a. und keine Gewinnbeteiligung mehr erhalten hätte.

23

4. Die als Entschädigung zu beurteilende Einmalzahlung unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG, da sie sich in Höhe von jeweils 11.097,60 € gleichmäßig auf zwei Veranlagungszeiträume verteilte. Damit fehlt es an einem zusammengeballten Zufluss als Voraussetzung für eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835).

24

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 11. Feb. 2015 - VIII R 4/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 11. Feb. 2015 - VIII R 4/12

Referenzen - Gesetze

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di
Bundesfinanzhof Urteil, 11. Feb. 2015 - VIII R 4/12 zitiert 12 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 126


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof 1. in der Sache selbs

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 20


(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören1.Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften m

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Einkommensteuergesetz - EStG | § 23 Private Veräußerungsgeschäfte


(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitra

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34 Außerordentliche Einkünfte


(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außeror

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 121


Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft


(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften ge

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 127


Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entschei

Referenzen - Urteile

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Feb. 2015 - VIII R 4/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Feb. 2015 - VIII R 4/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Dez. 2011 - 11 K 1189/09

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob ein im Zusammenhang mit der Ablösung von Namensgewinnscheinen (NGS) gezahlter Abfindungsbetrag beim
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 11. Feb. 2015 - VIII R 4/12.

Finanzgericht Münster Urteil, 15. Juli 2015 - 11 K 4149/12 E

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist, ob der Erlös des Klägers aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als steuerpflichtig

Finanzgericht Münster Urteil, 30. Juni 2015 - 13 K 3126/13 E,F

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 8.2.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.8.2013 wird in der Weise geändert, dass die zugrunde gelegten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 3.066,- EUR zu vermindern sind. Der Beklagte ha

Referenzen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob ein im Zusammenhang mit der Ablösung von Namensgewinnscheinen (NGS) gezahlter Abfindungsbetrag beim Kläger zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führte.
Der Kläger war mehrere Jahrzehnte bei der X AG beschäftigt. In den Streitjahren erhielt er von dem Unternehmen Ruhestandsbezüge. Außerdem erhielt er Zahlungen für insgesamt 289 NGS, die er als Mitarbeiter der X AG in den Jahren 1980 bis 2000 erworben hatte. Bei den NGS handelte es sich um Genussrechte gem. § 221 AktG. Sie weisen einen Nominalwert von 50 DM bzw. 25,60 EUR auf. Sie wurden im Rahmen eines Vermögensbildungsprogramms inländischen Mitarbeitern zum Erwerb angeboten. Zum 31. Dezember 2005 waren insgesamt xxx.xxx NGS ausgegeben (vgl. Geschäftsbericht 2005, Anhang, S. 15). Das Konzept des NGS-Beteiligungsmodells war es, dass Mitarbeiter der deutschen Gesellschaften aus verschiedenen Unternehmensbereichen NGS der Konzernholding beziehen und durch die Bindung an die Dividende am Gewinn des Konzerns teilhaben konnten (vgl. Schreiben der X AG vom 5. Mai 2006 an die Inhaber von NGS; FG-Akte Bl. 70). Die Gewinnbeteiligung des Klägers belief sich für das Jahr 2004 auf 9.883,80 EUR (vgl. Steuerbescheinigung der A Bank vom 10. März 2006, ESt-Akte 2005 Bl. 36) und für das Jahr 2005 auf 11.444,40 EUR (Steuerbescheinigung der A Bank vom 8. Februar 2007, ESt-Akte 2006 Bl. 30, und Erläuterung des Klägers im Schreiben vom 31. Mai 2007, ESt-Akte 2006 Bl. 31).
In den – nach der Beendigung der Ausgabe der NGS im September 2000 neu gefassten - Bedingungen für den Bestand der ausgegebenen NGS wurde zur Rückzahlung und Gewinnbeteiligung Folgendes geregelt (NGS-Bedingungen 2000; FG-Akte Bl. 72 f.):
3. Laufzeit, Rückzahlung
Die Laufzeit der NGS ist - vorbehaltlich der Kündigungsrechte gem. Ziff. 5 - unbegrenzt.
Die NGS fallen ohne weitere Erklärung an die X AG zurück
bei Ausscheiden des Inhabers aus den Diensten einer der in vorstehender Ziff. 2 genannten Gesellschaften,
bei Eintritt in den Ruhestand, soweit der Inhaber weniger als 10 Dienstjahre ununterbrochen in den unter Ziff. 2 genannten Gesellschaften tätig war,
bei Tod des Inhabers der NGS,
wenn sich erweist, dass der Inhaber der NGS die NGS unberechtigt erworben hat und/oder besitzt. ...
Bei Rückfällen bzw. Rückkäufen von NGS vergütet die X AG den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern den Nennwert ihrer NGS. …
4. Gewinnbeteiligung
10 
Jeder NGS im Nennwert von 50 DM gewährt dem Inhaber einen Anteil am Gewinn der X AG in Höhe des Betrages, den die Gesellschaft als Dividende (einschließlich eines eventuell ausgeschütteten Bonus) auf 10 Stückaktien mit einem rechnerisch anteiligen Betrag des Grundkapitals von 2,56 EUR je Aktie bezahlt, mindestens aber 3,50 DM pro NGS für ein Geschäftsjahr.
11 
12 
Bei Rückfall bzw. Rückkauf von NGS durch die X AG endet die Gewinnbeteiligung am Schluss des letzten Geschäftsjahres vor dem Jahr, in das der Rückfall bzw. Rückkauf fällt. Für das letzte Geschäftsjahr erhält der Inhaber der NGS noch die volle Gewinnbeteiligung. Für das Jahr, in dem der Rückfall bzw. Rückkauf abgewickelt wird, erhält der Inhaber der NGS eine Schlussvergütung in Höhe der halben garantierten Gewinnbeteiligung, das sind 1,75 DM pro Stück bei Abwicklung per 30. Juni, bzw. eine Schlussvergütung in Höhe der vollen garantierten Gewinnbeteiligung, das sind 3,50 DM pro Stück bei Abwicklung per 31. Dezember.
13 
5. Kündigung
14 
Ein Kündigungsrecht steht den Inhabern der NGS und der X AG aus wichtigem Grund zu mit der Folge, dass die X AG zum Rückkauf der NGS berechtigt und bei Kündigung des Inhabers verpflichtet ist. Ein wichtiger Grund ist u.a. in folgenden Fällen gegeben:
15 
a) Ausscheiden der Gesellschaft, bei der der Inhaber der NGS beschäftigt ist, aus dem X-Konzern durch Veräußerung, Verschmelzung mit oder Eingliederung in eine andere Gesellschaft oder auf sonstige Weise,
16 
b) Verschmelzung der X AG mit einer anderen Gesellschaft oder deren Eingliederung in eine andere Gesellschaft,
17 
18 
Der Rückkauf infolge Kündigung wird in der gleichen Weise abgewickelt wie der Rückkauf von NGS auf Verlangen des Inhabers bzw. der Rückfall der NGS (siehe dazu Ziff. 3 und 4).
19 
6. Rechte im Falle der Liquidation oder Auflösung der X AG
20 
Im Falle der Liquidation oder Auflösung der X AG erhalten die Inhaber der NGS nach Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft, aber vor Rückzahlungen an die Aktionäre, den Nennwert ihrer NGS erstattet.
21 
Wegen aller Einzelheiten wird auf die nach Beendigung der Ausgabe von NGS im Jahr 2000 neu gefassten NGS-Bedingungen (FG-Akte Bl. 73) und ebenso auf die für die Jahre 1980 bis 1999 geltenden - auch Regelungen zum Bezugsrecht enthaltenden und deshalb anders nummerierten - Fassungen (FG-Akte Bl. 74 bis 93) Bezug genommen.
22 
Im Jahr 2006 unterbreitete die X AG mit Schreiben vom 5. Mai 2006 (FG-Akte Bl. 70 f.) dem Kläger – wie auch den anderen Inhabern – ein Angebot zum Rückkauf der NGS. Für den X-Konzern seien im Herbst 2006 entscheidende Veränderungen geplant. Es sei vorgesehen, die O-Sparte von X als selbständiges börsennotiertes Unternehmen zu etablieren. Die T-Sparte werde möglicherweise mit einer veränderten Aktionärsstruktur in die Zukunft gehen. Das Konzept der NGS sei es gewesen, dass Mitarbeiter der deutschen Gesellschaften aus verschiedenen Unternehmensbereichen NGS der Konzernholding beziehen und durch die Bindung an die Dividende am Gewinn des Konzerns teilhaben konnten. Wenn es den Konzern in der bisherigen Form nicht mehr gebe, verliere dieses Konzept seine wesentliche Grundlage. In den NGS-Bedingungen sei vorgesehen, dass die X AG die NGS aus wichtigem Grund kündigen könne. Die Auflösung des Konzerns könne ein solch wichtiger Grund sein. Bei Umsetzung der Konzernveränderungen müsse demnach mit einer Kündigung der NGS durch die X AG gerechnet werden. Zudem sei offen, welche Dividende zukünftig Maßstab für die Gewinnbeteiligung sein könne. Daher habe der Vorstand mit Zustimmung des Konzernbetriebsrats einen Rückkauf der NGS zu für die Inhaber attraktiven Bedingungen beschlossen. Danach biete die X AG für jeden NGS neben der Auszahlung des Nominalwerts in Höhe von 25,60 EUR/Stück eine Verzinsung von 19,80 EUR für 2006 sowie eine Einmalzahlung in Höhe des dreifachen Nominalwerts in Höhe von 76,80 EUR an. Dies entspreche einer Verzinsung der NGS für 10 Jahre zu einem Zinssatz von 30 % p.a. (ohne Abzinsung).
23 
Die Auszahlung erfolge in zwei Tranchen:
24 
im August oder September 2006
Nominalbetrag NGS
die Ausschüttung für das erste Halbjahr 2006
50 % des dreifachen Nominalwerts
im Januar 2007
50 % des dreifachen Nominalwerts
25 
Das Angebot sei bis zum 30. Juni 2006 befristet. Die NGS-Bedingungen vom Stand September 2000 würden dahingehend abgeändert werden, dass ab dem 1. Juli 2006 die Gewinnbeteiligung entfalle und nur noch die Mindestverzinsung von 7 % p.a. gewährt werde. Sollte das Rückkaufangebot nicht angenommen werden, müsste damit gerechnet werden, dass die NGS im zweiten Halbjahr 2006 oder im ersten Halbjahr 2007 gekündigt würden. Zudem wies die X AG darauf hin, dass der Abfindungsbetrag wie die jährliche Gewinnbeteiligung als Kapitaleinkünfte zu versteuern sei.
26 
Der damalige Vorstandsvorsitzende der X AG, Herr Y, wies im Schreiben vom 12. Juli 2006, dritter Absatz (FG-Akte Bl. 68), an den Kläger des Verfahrens Az. 3 K 1151/09 darauf hin, es sei ein attraktives Ablösungsmodell gefunden worden, „das von einer unterstellten Verzinsung für die nächsten 10 Jahre von 30 % pro anno ausgeht“.
27 
Die Höhe der Zahlung an den Kläger für den Fall der Annahme des Angebots berechnete die X AG wie folgt:
28 
Anzahl NGS
Nominalwert der NGS in EUR
Gewinnbeteiligung 1. Halbjahr 2006 in EUR
Abfindungsbetrag in EUR
Gesamtbetrag
289     
7.398,40 EUR
5.722,20 EUR
22.195,20 EUR
35.315,80 EUR
29 
Hiervon werde im Jahr 2006 ein Teilbetrag von 24.218,20 EUR und im Jahr 2007 der Restbetrag von 11.097,60 EUR, das ist die Hälfte des Abfindungsbetrags, ausbezahlt.
30 
Der Kläger nahm das Angebot mit Schreiben vom 8. Mai 2006 an (vgl. ESt-Akte 2006 Bl. 41).
31 
Die Auszahlungen der Teilbeträge erfolgten im Jahr 2006 (24.218,20 EUR) und im Januar 2007 (11.097,60 EUR).
32 
Insgesamt löste die X AG 309.395 NGS ab und wandte hierfür einen Abfindungsbetrag in Höhe von 23,8 Mio. EUR zusätzlich zum Nominalwert auf. Den Abfindungsbetrag verbuchte sie unter „Sonstige betriebliche Aufwendungen“.
33 
Im Dezember 2006 veräußerte die X AG die T-Sparte an die dänische Z-Gruppe.
34 
Der Einkommensteuererklärung 2006 fügte der Kläger eine Jahresbescheinigung der A Bank über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen vom 8. Februar 2007 bei, in der steuerpflichtige „Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden) aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen“ in Höhe von 28.264,20 EUR sowie eine anzurechnende Kapitalertragsteuer (25 %) von 7.066,05 EUR und Solidaritätszuschläge (5,5 % v. 7.066,05 EUR =) 388,63 EUR hierzu bescheinigt wurden.
35 
In einem Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung 2006 vom 31. Mai 2007 (ESt-Akte 2006 Bl. 31 f.) erläuterte der Kläger, dass sich der bescheinigte Betrag der steuerpflichtigen Einnahmen von 28.264,20 EUR wie folgt zusammensetze:
36 
        
Brutto
Gewinnbeteiligung 2006
5.722,20 EUR
1. Hälfte des Abfindungsbetrags
11.097,60 EUR
Gewinnbeteiligung 2005
11.444,40 EUR
Summe 
28.264,20 EUR
37 
Der Kläger führte hierzu weiter aus, dass sich die von ihm in den Jahren 1980 bis 2000 erworbenen NGS mit mindestens 7 % jährlich verzinsten. Außerdem sei darüber hinaus jährlich eine weit höhere Verzinsung erzielt worden, die von der Höhe der Dividende der X AG abhängig gewesen sei. Die A Bank habe den Abfindungsbetrag von 11.097,60 EUR - ebenso wie die in 2007 ausbezahlte 2. Hälfte von 11.097,60 EUR - unzutreffend als gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtige Marktrendite bescheinigt. Da die NGS eine jährlich zu versteuernde Emissionsrendite aufwiesen, sei die Bescheinigung der A Bank unter Beachtung des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BStBl II 2007, 571 unzutreffend.
38 
Das beklagte Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und erfasste im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 29. November 2007 den Gesamtbetrag von 28.264,20 EUR unter Anrechnung der einbehaltenen Steuern als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
39 
In gleicher Weise verfuhr es im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21. Juli 2008, in dem es die in 2007 ausbezahlte 2. Hälfte des Abfindungsbetrags – entsprechend der Steuerbescheinigung der A Bank vom 8. Februar 2008 - als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelte.
40 
Die Einsprüche vom 8. Dezember 2007 (betreffend Einkommensteuer 2006) und vom 14. August 2008 (betreffend Einkommensteuer 2007) wies das Finanzamt nach Einholung einer Stellungnahme der Oberfinanzdirektion (Verfügung vom 31. Juli 2008 – S 225.2 B – St 134) mit Einspruchsentscheidungen vom 10. Februar 2009 als unbegründet zurück. Es führte im Wesentlichen aus, gem. § 20 Abs. 2 Satz Nr. 1 EStG i.V. mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte und Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 EStG bezeichneten Einnahmen gewährt würden. Auf die Bezeichnung der Erträge komme es nicht an. Die Vorschrift sei weit auszulegen und erfasse alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die Kapitalüberlassung darstellten. Die X AG hätte die NGS bei Veräußerung der T-Sparte kündigen können. In diesem Fall hätte die X AG nur den Nominalbetrag der NGS bezahlen müssen. Der darüber hinaus vergütete Abfindungsbetrag stelle damit eine Entschädigung für die künftig entgehenden Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.
41 
In ihrer am 4. März 2009 bei Gericht eingegangenen Klage beziehen sich die Kläger in ihrer Argumentation weiterhin auf das Urteil des BFH vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BStBl II 2007, 571, das eine Versteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der Marktrendite für solche Finanzinnovationen ablehne, bei denen eine hinreichend klare Abgrenzung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich sei. Dies sei hier der Fall, da sich die NGS mit mindestens 7 % verzinsten und darüber hinaus noch eine zusätzliche Verzinsung erzielt worden sei, die von der Dividende der X AG abhängig gewesen sei. Hierbei handele es sich um die sog. Emissionsrendite. Da eine Trennung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne großen Aufwand möglich sei, sei der Abfindungsbetrag als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist nicht steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Die X AG habe den über den Nominalwert hinausgehenden Betrag unter „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ und nicht unter „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen. Dies zeige, dass auch die X AG nicht von zusätzlichen Zinszahlungen ausgegangen sei. Eine Verbuchung des Mehrbetrags als Anschaffungskosten sei nicht möglich gewesen, da die NGS untergegangen seien. Im Übrigen sei die steuerliche Behandlung des Klägers nicht von der steuerlichen Behandlung bei der X AG abhängig.
42 
Die Kläger beantragen sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 29. November 2007 sowie den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21. Juli 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 10. Februar 2009 abzuändern und die Einnahmen aus Kapitalvermögen in den Jahren 2006 und 2007 um jeweils 11.097,60 EUR niedriger anzusetzen.
43 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
44 
Ergänzend zur Einspruchsentscheidung führt es aus, das BFH-Urteil in BStBl II 2007, 571 betreffe die steuerliche Beurteilung von Kursgewinnen aus Down-Rating-Anleihen und damit aus verzinslichen Schuldverschreibungen. Solche lägen aber im Streitfall nicht vor. Vielmehr handele es sich um Genussrechte. Die von den Klägern angeführte Behandlung der Zahlungen durch die X AG als „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ bestätige die bisherige steuerliche Beurteilung des FA. Die X AG habe die NGS zum Nennwert zurückgenommen, damit seien keine Anschaffungskosten entstanden. Die X AG habe die gezahlten Abfindungen, die einen künftigen Verlust von Verzinsung und Gewinnbeteiligung ausgleichen sollten, dementsprechend den sofort abziehbaren Aufwendungen zugerechnet.
45 
Die Beteiligen haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (vgl. FG-Akte Bl. 95 und 99).
46 
Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffenden Steuerakten des FA (1 Bd. Rechtsbehelfsakten; 1 Bd. Einkommensteuerakten) sowie Kopien aus der Gerichtsakte Az. 3 K 1151/09 vor (vgl. FG-Akte Bl. 67 -93).

Entscheidungsgründe

47 
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
48 
Die Klage ist unbegründet.
49 
Der von der X AG an den Kläger gezahlte Abfindungsbetrag führt zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung. Danach gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
50 
1. Genussrechte begründen im Gegensatz zu Anteilen keine mitgliedschaftlichen Rechte, sondern stellen lediglich Gläubigerrechte auf schuldrechtlicher Grundlage dar. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis eigener Art (BGH-Urteile vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 119, 305; vom 21. Juli 2003 II ZR 109/02, BGHZ 156, 38). Der Unterschied zu den Mitgliederrechten besteht darin, dass Genussrechte ausschließlich Vermögensrechte gewähren. Sie umfassen keine Mitverwaltungsrechte, insbesondere vermitteln sie kein Stimmrecht.
51 
2. Steuerrechtlich ist zu unterscheiden zwischen Genussrechten, die einen Beteiligungscharakter aufweisen, und Genussrechten, denen lediglich Obligationscharakter zukommt. Genussrechte führen zu Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist (Genussrecht mit Beteiligungscharakter; BFH-Urteile vom 19. Januar 1994 I R 67/92, BStBl II 1996, 77; vom 14. Juni 2005 VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, sind die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzusetzen (Genussrecht mit Obligationscharakter; Intemann, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Kommentar, Stand: 09/2010, § 20 EStG Anm. 56).
52 
a) Im vorliegenden Streitfall gewährten die NGS zwar eine Beteiligung am Gewinn der X AG. Allerdings vermittelten sie keine Beteiligung an einem etwaigen Liquidationserlös. Eine Beteiligung am Liquidationserlös liegt dann vor, wenn das Genussrechtskapital zuzüglich der anteiligen stillen Reserven zurückzuzahlen ist. Allein die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht allerdings noch keinen Beteiligungscharakter (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861). Demzufolge unterliegen die im vorliegenden Streitfall zu beurteilenden NGS nicht der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da mit ihnen nicht das Recht am Liquidationserlös der X AG verbunden war. Die Inhaber der NGS hatten im Falle der Liquidation der X AG nach Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft, aber vor Rückzahlungen an die Aktionäre, lediglich Anspruch auf Erstattung des Nennwerts ihrer NGS (vgl. Nr. 6 der NGS-Bedingungen 2000).
53 
b) Nach den NGS-Bedingungen gewährte jeder NGS im Nennwert von 50 DM dem Inhaber einen Anteil am Gewinn der X AG in Höhe des Betrages, den die Gesellschaft als Dividende (einschließlich eines eventuell ausgeschütteten Bonus) auf 10 Stückaktien mit einem rechnerisch anteiligen Betrag des Grundkapitals von 2,56 EUR je Aktie bezahlt, mindestens aber 3,50 DM pro NGS für ein Geschäftsjahr. Die hieraus resultierenden jährlichen Erträge aus den NGS sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, auch wenn das Entgelt der Höhe nach von einem ungewissen Ereignis abhängig war, nämlich der Höhe der Dividendenzahlungen an die Aktionäre (vgl. hierzu auch FG München, Urteil vom 29. März 2011, 12 K 3991/09, EFG 2011, 1522; Az. BFH: VIII R 20/11). Die Steuerpflicht der jährlichen Gewinnanteile ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
54 
c) Entgegen der Auffassung des Klägers führen aber nicht nur die jährlichen Gewinnbeteiligungen, sondern auch der von der X AG gezahlte Abfindungsbetrag zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen.
55 
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, nach der zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile gehören, die neben den in den § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, stellt den Umfang der von § 20 Abs. 1 EStG erfassten Einnahmen klar (BFH-Urteil vom 11. Februar 1981 I R 98/76, BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465). Sie bewirkt, dass alles, was für die Nutzung von Kapital gewährt wird, zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung der Erträge noch darauf an, ob sie in offener oder verschleierter Form gewährt werden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1987 VIII R 156/84, BStBl II 1988, 252). Nach der Rechtsprechung des BFH führt auch die Abfindung an einen typisch stillen Gesellschafter, die den Nennbetrag der Einlage übersteigt, grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 126/82,BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580). Wenn der Geschäftsinhaber als Abfindung mehr bezahlt als den Nennbetrag der Einlage, so geschieht dies regelmäßig nicht, um damit einen höheren „Wert" der Einlage abzugelten, sondern um dem stillen Teilhaber ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung der Einlage zu gewähren.
56 
So verhält es sich auch bei dem im vorliegenden Streitfall zu beurteilenden Abfindungsbetrag für die Ablösung der NGS.
57 
aa) Da die NGS nach den hierzu geregelten Ausgabebedingungen dem Kläger - wie allen anderen Inhabern auch - über die jährliche Gewinnbeteiligung hinaus keine Teilhabe an der Wertentwicklung des Unternehmens vermitteln sollten, gibt es keinen Anlass für die Annahme, dass mit der Abfindung gleichwohl eine während der Inhaberschaft des Klägers eingetretene Wertsteigerung der NGS ganz oder teilweise habe vergütet werden sollen.
58 
Im Falle der Liquidation oder Auflösung der X AG sollte höchstens der Nennwert der NGS erstattet werden (Nr. 6 der NGS-Bedingungen 2000). Auch im Falle von Rückfällen bzw. Rückkäufen hatte die X AG lediglich den Nennwert der NGS zu vergüten (Nr. 3 der NGS-Bedingungen 2000). Dementsprechend konnte eine Abfindung der vorliegend streitbefangenen Art nicht beanspruchen, wer vor dem 30. Juni 2006 aus den Diensten der X AG (etwa durch Tod) ausgeschieden war. Vielmehr war die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt als Bedingung für den Fortbestand der NGS (Nr. 3 Abs. 2 der NGS-Bedingungen 2000) Voraussetzung für die mit dem Rückkaufangebot verbundene Abfindung. Das wird im Schreiben der X AG vom 5. Mai 2006 (dort im zweiten Absatz auf der zweiten Seite, FG-Akte Bl. 71) ausdrücklich hervorgehoben. Wer am 31. Mai 2006 - aus welchen Gründen auch immer - aus dem Konzern ausschied oder schon früher ausgeschieden war, verlor seine NGS auch dann ohne eine über deren Nennwert hinausgehende Abfindung, wenn er seinerzeit schon seit mehr als 20 Jahren Inhaber der NGS gewesen sein sollte. Dies zeigt, dass die von den Klägern postulierte Vorstellung von einem sich parallel zum Unternehmenswert der X-Konzerngesellschaften entwickelnden Kurswert der NGS verfehlt ist.
59 
Gegen die Annahme, die Abfindung habe dessen ungeachtet eine Wertsteigerungskomponente, sprechen aber nicht nur die in den Ausgabebedingungen getroffenen Regelungen, sondern vor allem auch die Parameter zur Bemessung des Abfindungsbetrags. Wäre mit der Abfindung die Abgeltung einer Wertsteigerung bezweckt gewesen, dann würde nach der Überzeugung des Senats in ihre Berechnung nämlich auch ein Faktor einbezogen worden sein, der eine - mindestens pauschale - Orientierung an der während der Dauer des Bestands des jeweiligen NGS eingetretenen Wertentwicklung erkennen lässt. Daran fehlt es indessen. Der Abfindungsbetrag betrug vielmehr für alle NGS unterschiedslos jeweils das Dreifache ihres Nennwerts, welcher sich im gesamten Zeitraum von 1980 bis 2000 stets auf 50 DM belaufen hatte. Auch darin erweist sich, dass es bei der Abfindung nicht darum ging, die Inhaber der NGS an einer während ihrer Besitzzeit eingetretenen Entwicklung des Unternehmenswerts teilhaben zu lassen. Anderenfalls wären im Jahr 1980 erworbene NGS nicht mit dem gleichen Betrag abgefunden worden wie die im Jahr 2000 erworbenen NGS. Dass die Entwicklung des Unternehmenswerts des X-Konzerns im Zeitraum von 1980 bis 2006 nicht derjenigen in der Zeit von 2000 bis 2006 entspricht, liegt auf der Hand.
60 
Die Bemessung der Abfindung für die Rückgabe der NGS und die zu deren Begründung von der X AG gegebenen Erläuterungen lassen nach Auffassung des Senats vielmehr hinreichend deutlich werden, dass mit der Abfindung ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung von Kapital gewährt wurde.
61 
Die X AG hat in ihrem Schreiben an die Inhaber der NGS vom 5. Mai 2006 die Höhe der Abfindung nicht nur als einen Betrag in Höhe des dreifachen Nominalwerts bezeichnet; sie hat in diesen Zusammenhang auch ausdrücklich einen Bezug zur Rendite einer Kaitalüberlassung auf Zeit hergestellt, indem sie darauf hingewiesen hat, dass der Abfindungsbetrag einer Verzinsung der NGS für 10 Jahre zu einem Zinssatz von 30 % p. a. entspreche (vgl. FG-Akte Bl. 70 f.). Dass damit nicht nur auf eine mehr oder weniger zufällige Korrelation hingewiesen, sondern der in die Zukunft gerichtete Zweck der Abfindung zum Ausdruck gebracht werden sollte, wird im dritten Absatz des Schreibens des damaligen Vorstandsvorsitzenden der X AG, Herr Y, an den Kläger des Verfahrens 3 K 1151/09 vom 12. Juli 2006 offenbar, wenn es dort heißt, es sei ein attraktives Ablösungsmodell gefunden worden, „das von einer unterstellten Verzinsung für die nächsten 10 Jahre von 30 % pro anno ausgeht“. Dass die streitbefangene Abfindung nicht mehr für eine künftige Kapitalüberlassung geschuldet sein sollte, steht ihrer Qualifizierung als besonderes Entgelt oder besonderen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Wie nicht zuletzt auch die - die Steuerpflicht nicht begründende, sondern voraussetzende - Regelung des § 24 Nr. 1 EStG zeigt, gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG gerade auch Entschädigungen, die als Ersatz für (künftig) entgehende Einnahmen gewährt werden, Zahlungen also, die - wie die vorliegend zu beurteilende Abfindung - im Grenzbereich von Einkunftserzielung und deren Beendigung geleistet werden.
62 
bb) Weder die Länge des für die Bemessung der Abfindung zugrunde gelegten Zeitraums (weitere 10 Jahre) noch die Höhe der angesetzten jährlichen Verzinsung (von 30 %) zwingen zu der Annahme, die Zahlung sei - aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers - für etwas anderes geleistet worden denn als Ersatz für in der Zukunft entgehende (steuerpflichtige) Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
63 
Zwar hätte im Falle des Vorliegens eines Kündigungsgrundes im Sinne der Ziffer 5 der NGS-Bedingungen 2000 die durch den Erwerb der NGS begründete - auf unbestimmte Dauer erfolgte - Kapitalüberlassung schon vor Ablauf weiterer 10 Jahre ihr Ende finden können. Ungeachtet dessen, dass die X AG in ihren Schreiben an die Inhaber der NGS vom Frühjahr 2006 die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung nach dem 30. Juni 2006 angedeutet hatte, war seinerzeit jedoch noch offen, ob und ggf. wann eine Situation entstehen würde, die sie zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber allen Inhabern von NGS (insbesondere auch gegenüber dem Kläger) berechtigte. Auch war der Ansatz von 30 % des eingesetzten Kapitals pro Jahr für die abzufindenden künftigen Gewinnbeteiligungsansprüche zwar hoch, zumal wenn man berücksichtigt, dass ausweislich des vorletzten Absatzes im Schreiben der X AG vom 5. Mai 2006 aufgrund einer Änderung der Regelungen zu Ziffer 4 der Ausgabebedingungen künftig nur noch mit einer Verzinsung von 7 % gerechnet werden konnte. Im Vergleich zu den in der Vergangenheit mit den NGS erzielten Renditen (für das Jahr 2005 waren dies nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 20. Juni 2009 immerhin 154,7 %; für die erste Hälfte des Jahres 2006 wurde den Inhabern der NGS ausweislich des Schreibens der X vom 5. Mai 2006 die gleiche Rendite nochmals vergütet) nimmt sich die Verzinsung mit 30 % jedoch eher bescheiden aus.
64 
cc) Selbst wenn die Höhe der Abfindung auch durch das Interesse der X AG beeinflusst gewesen sein sollte, die aus ihrer Sicht ungünstige Finanzierung des Konzerns mittels NGS zu beenden, stünde dies ihrer Qualifizierung als - steuerpflichtigen - Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Insofern wäre die Sachlage vergleichbar mit der im BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 67/02 (BFH/NV 2005, 1044) - wenngleich für Vermietungseinkünfte - entschiedenen Konstellation. Auch dort hatte nämlich der Empfänger der Abfindung diese erhalten, weil seinem Vertragspartner die Fortsetzung der Rechtsbeziehung für die gesamte vertraglich vereinbarte Dauer lästig geworden war, ohne dass der BFH wegen dieser Motivation den Charakter der Zahlung als - steuerpflichtige - Entschädigung für (künftig) entgehende Einnahmen in Frage gestellt hätte. Dementsprechend ist auch hinsichtlich der Beurteilung von Abfindungen wegen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses als steuerbare sonstige Bezüge im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG - soweit ersichtlich - nie die Frage aufgeworfen worden, ob die Abfindung deshalb gezahlt worden ist, weil die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber lästig gewesen wäre. Soweit das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 1. Dezember 2005  11 K 127/03 (DStRE 2006, 1517; rkr.) dies in Bezug auf Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung einer typisch stillen Gesellschaft anders beurteilt hat, folgt der Senat dem nicht.
65 
3. An der Steuerpflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V. mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ändert auch die Einführung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit Wirkung ab 1. Januar 1994 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310) nichts (gleicher Auffassung FG München, Urteil vom 29. März 2011  12 K 3991/09, EFG 2011, 1522; Az. BFH: VIII R 20/11).
66 
a) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag (sog. Marktrendite; § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
67 
Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist eine Besteuerung nach der Marktrendite gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG allerdings nur für solche Wertpapiere gerechtfertigt, die eine Verbindung von Erträgen aus der Kapitalnutzung durch entgeltliche Überlassung und der Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals beinhalten. Die – bis zur Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 2007, 1912) - systematisch gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgelts kann in derartigen Fällen nicht gewährleistet werden, weil es nicht von der Wertentwicklung abgrenzbar ist. Es ist demnach eine tatbestandsmäßige Eingrenzung der von § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG erfassten Finanzinnovationen geboten. Der Tatbestand der sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (fehlende Emissionsrendite, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, d EStG), ist als sachgerechte gesetzliche Typisierung gerade solcher Anlagen einzuordnen, bei denen ihrer Ausgestaltung nach Nutzungsentgelt und Kursgewinn rechnerisch nicht abgrenzbar sind (vgl. zur weiteren Begründung ausführlich BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BFHE 216, 606, BStBl II 2007, 571).
68 
b) Bei den hier zu beurteilenden NGS handelte es sich allerdings - worauf der Kläger zutreffend hinweist - nicht um eine derartige Anlageform. Denn nach den NGS-Bedingungen bestand für die Anleger nicht die Möglichkeit der Realisierung von Wertsteigerungen. Es war vielmehr lediglich eine jährliche Gewinnausschüttung verbunden mit einer Mindestverzinsung geregelt. Die Problematik der fehlenden Abgrenzbarkeit von Nutzungsentgelt und Kursgewinn stellte sich demzufolge nicht. Zudem sind die in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG getroffenen Regelungen nicht auf Erträge aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzuwenden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG). Hiermit sind Genussrechte angesprochen, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt sind, also solche, die - wie die im Streitfall zu beurteilenden - unter die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen (FG München, Urteil vom 29. März 2011  12 K 3991/09, EFG 2011, 1522; Az. BFH: VIII R 20/11; Harenberg/Irmer, in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 43 EStG Anm. 40).
69 
Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass nur die laufende Gewinnbeteiligung als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu erfassen wäre. Vielmehr sind nach der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, die im Zuge der Einführung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG keine Einschränkung erfahren hat, auch besondere Entgelte oder Vorteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen, wenn sie für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung geleistet werden. Diese Voraussetzung ist bei dem hier zu beurteilenden Abfindungsbetrag erfüllt (vgl. oben unter 2.c).
70 
4.  Wollte man hingegen - abweichend von den vorstehenden Ausführungen - die Auffassung vertreten, mit dem Zufluss der Abfindungsteilbeträge beim Kläger sei keiner der in § 20 EStG normierten Tatbestände verwirklicht worden, dann entfiele damit indessen noch nicht die Steuerbarkeit dieser Zahlungen. Es wäre dann nämlich von Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen. Denn die streitbefangene Abfindung war (jedenfalls mittelbar) auch durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst.
71 
Die Möglichkeit, NGS zu erwerben und so in den Besitz dieser hochrentierlichen Kapitalanlagen zu gelangen, hatten nur bestimmte aktive Mitarbeiter des X-Konzerns (vgl. Nr. 2 der NGS-Bedingungen 2000); überdies war die Dauer der Inhaberschaft an den NGS - von Ausnahmen beim Eintritt in den Ruhestand nach mehr als 10 Jahre währender Beschäftigung im Konzern abgesehen - auch an die Fortdauer der Arbeitnehmereigenschaft im Konzern geknüpft (vgl. Nr. 6 Abs. 2 der NGS-Bedingungen 2000). Der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis findet überdies in den Mitwirkungsrechten des Konzernbetriebsrats ihren Ausdruck (vgl. Nr. 10 der NGS-Bedingungen 2000). Er tritt zwar im sachlichen Anwendungsbereich der Tatbestände des § 20 EStG in den Hintergrund, wird dadurch aber nicht aufgehoben. Erhalten (aktive oder ehemalige) Arbeitnehmer aufgrund des ihnen ermöglichten Erwerbs von NGS Sonderzahlungen, die von den Tatbeständen des § 20 EStG nicht erfasst werden, können diese deshalb - steuerbare und auch steuerpflichtige - Bezüge aus einer Beschäftigung im privaten Dienst im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen.
72 
Verneinte man die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf die von der X AG für die freiwillige Einlösung der NGS gewährten Abfindungen deshalb, weil diese in ihrer Höhe über eine angemessene Abgeltung von in der Zukunft noch zu erwartenden Renditen der NGS hinausgingen, zumal die von der X AG in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2006 angekündigte - und später auch realisierte - Umstrukturierung des Konzerns ihr ohnehin eine baldige abfindungslose Kündigung zahlreicher NGS ermöglicht haben würde, dann wäre zu fragen, was Anlass für die großzügige Dotierung der Abfindungen war. Außer dem für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen unerheblichen (vgl. dazu 2. c. cc) Grund der möglichst reibungslosen Beendigung einer unvorteilhaften - weil für die Aktionäre teuren - Finanzierung bliebe als plausibles Motiv nur noch die zufriedenstellende Berücksichtigung von Arbeitnehmerbelangen. Ganz offensichtlich war der X AG daran gelegen, ihren Mitarbeitern (nur solche waren zum Erwerb von NGS berechtigt) einen Ausgleich dafür anzubieten, dass aufgrund einer Neuausrichtung der Unternehmenspolitik die bisherige Form der Mitarbeitergewinnbeteiligung beendet und damit zwangsläufig mit dem Erwerb von NGS verbundene langfristige Renditeerwartungen enttäuscht werden würden. Ohne dass es für diese Beurteilung noch darauf ankäme, wird angemerkt, dass die X AG in der Vergangenheit den über 7 % per anno hinausgehenden Teil der Gewinnbeteiligung als Personalaufwand angesehen und verbucht hatte (vgl. die Angaben in ihrem unter www......pdf abrufbaren Geschäftsbericht für 2004 auf Seite 116).
73 
5. Das FA hat in Bezug auf die nach den vorstehenden Ausführungen steuerbaren Einkünfte zutreffend keine ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünfte gem. § 24 Nr. 1 i.V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG angenommen.
74 
Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.). Diese - veranlagungszeitraumbezogen betrachtet - begünstigende Behandlung von zusammengeballt zugeflossenen Einnahmen, deren Zufluss sich beim jeweiligen Steuerpflichtigen nach dessen regelmäßiger Einkünftesituation normalerweise auf mehrere Jahre verteilt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787), verwirklicht - veranlagungszeitraumübergreifend betrachtet - eine gleichmäßige progressive Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dementsprechend sind solche Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte zu behandeln, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des jeweiligen Steuerpflichtigen führt. Typischerweise liegt sie nicht vor, wenn eine einheitliche Entschädigungsleistung in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließt; indes kann eine nur geringfügige Teilleistung in dem dem Zuflussjahr der Hauptentschädigungsleistung vorangegangenen Veranlagungszeitraum dieser Ausnahmesituation mit ihrem Bedarf nach der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471, BFH/NV 2011, 1056).
75 
Im vorliegenden Streitfall wurde der Abfindungsbetrag jedoch in zwei gleich hohen Teilzahlungen verteilt auf die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 geleistet. Damit liegen mangels Zusammenballung von Einnahmen keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG vor. Es kann damit offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. b EStG erfüllt wären.
76 
Nach allem ist die Klage abzuweisen.
77 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
78 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

Gründe

47 
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
48 
Die Klage ist unbegründet.
49 
Der von der X AG an den Kläger gezahlte Abfindungsbetrag führt zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V. mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der in den Streitjahren gültigen Fassung. Danach gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).
50 
1. Genussrechte begründen im Gegensatz zu Anteilen keine mitgliedschaftlichen Rechte, sondern stellen lediglich Gläubigerrechte auf schuldrechtlicher Grundlage dar. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis eigener Art (BGH-Urteile vom 5. Oktober 1992 II ZR 172/91, BGHZ 119, 305; vom 21. Juli 2003 II ZR 109/02, BGHZ 156, 38). Der Unterschied zu den Mitgliederrechten besteht darin, dass Genussrechte ausschließlich Vermögensrechte gewähren. Sie umfassen keine Mitverwaltungsrechte, insbesondere vermitteln sie kein Stimmrecht.
51 
2. Steuerrechtlich ist zu unterscheiden zwischen Genussrechten, die einen Beteiligungscharakter aufweisen, und Genussrechten, denen lediglich Obligationscharakter zukommt. Genussrechte führen zu Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn mit ihnen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös verbunden ist (Genussrecht mit Beteiligungscharakter; BFH-Urteile vom 19. Januar 1994 I R 67/92, BStBl II 1996, 77; vom 14. Juni 2005 VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, sind die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzusetzen (Genussrecht mit Obligationscharakter; Intemann, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Kommentar, Stand: 09/2010, § 20 EStG Anm. 56).
52 
a) Im vorliegenden Streitfall gewährten die NGS zwar eine Beteiligung am Gewinn der X AG. Allerdings vermittelten sie keine Beteiligung an einem etwaigen Liquidationserlös. Eine Beteiligung am Liquidationserlös liegt dann vor, wenn das Genussrechtskapital zuzüglich der anteiligen stillen Reserven zurückzuzahlen ist. Allein die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht allerdings noch keinen Beteiligungscharakter (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 73/03, BStBl II 2005, 861). Demzufolge unterliegen die im vorliegenden Streitfall zu beurteilenden NGS nicht der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da mit ihnen nicht das Recht am Liquidationserlös der X AG verbunden war. Die Inhaber der NGS hatten im Falle der Liquidation der X AG nach Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft, aber vor Rückzahlungen an die Aktionäre, lediglich Anspruch auf Erstattung des Nennwerts ihrer NGS (vgl. Nr. 6 der NGS-Bedingungen 2000).
53 
b) Nach den NGS-Bedingungen gewährte jeder NGS im Nennwert von 50 DM dem Inhaber einen Anteil am Gewinn der X AG in Höhe des Betrages, den die Gesellschaft als Dividende (einschließlich eines eventuell ausgeschütteten Bonus) auf 10 Stückaktien mit einem rechnerisch anteiligen Betrag des Grundkapitals von 2,56 EUR je Aktie bezahlt, mindestens aber 3,50 DM pro NGS für ein Geschäftsjahr. Die hieraus resultierenden jährlichen Erträge aus den NGS sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, auch wenn das Entgelt der Höhe nach von einem ungewissen Ereignis abhängig war, nämlich der Höhe der Dividendenzahlungen an die Aktionäre (vgl. hierzu auch FG München, Urteil vom 29. März 2011, 12 K 3991/09, EFG 2011, 1522; Az. BFH: VIII R 20/11). Die Steuerpflicht der jährlichen Gewinnanteile ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
54 
c) Entgegen der Auffassung des Klägers führen aber nicht nur die jährlichen Gewinnbeteiligungen, sondern auch der von der X AG gezahlte Abfindungsbetrag zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen.
55 
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, nach der zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile gehören, die neben den in den § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, stellt den Umfang der von § 20 Abs. 1 EStG erfassten Einnahmen klar (BFH-Urteil vom 11. Februar 1981 I R 98/76, BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465). Sie bewirkt, dass alles, was für die Nutzung von Kapital gewährt wird, zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört. Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung der Erträge noch darauf an, ob sie in offener oder verschleierter Form gewährt werden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1987 VIII R 156/84, BStBl II 1988, 252). Nach der Rechtsprechung des BFH führt auch die Abfindung an einen typisch stillen Gesellschafter, die den Nennbetrag der Einlage übersteigt, grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 126/82,BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580). Wenn der Geschäftsinhaber als Abfindung mehr bezahlt als den Nennbetrag der Einlage, so geschieht dies regelmäßig nicht, um damit einen höheren „Wert" der Einlage abzugelten, sondern um dem stillen Teilhaber ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung der Einlage zu gewähren.
56 
So verhält es sich auch bei dem im vorliegenden Streitfall zu beurteilenden Abfindungsbetrag für die Ablösung der NGS.
57 
aa) Da die NGS nach den hierzu geregelten Ausgabebedingungen dem Kläger - wie allen anderen Inhabern auch - über die jährliche Gewinnbeteiligung hinaus keine Teilhabe an der Wertentwicklung des Unternehmens vermitteln sollten, gibt es keinen Anlass für die Annahme, dass mit der Abfindung gleichwohl eine während der Inhaberschaft des Klägers eingetretene Wertsteigerung der NGS ganz oder teilweise habe vergütet werden sollen.
58 
Im Falle der Liquidation oder Auflösung der X AG sollte höchstens der Nennwert der NGS erstattet werden (Nr. 6 der NGS-Bedingungen 2000). Auch im Falle von Rückfällen bzw. Rückkäufen hatte die X AG lediglich den Nennwert der NGS zu vergüten (Nr. 3 der NGS-Bedingungen 2000). Dementsprechend konnte eine Abfindung der vorliegend streitbefangenen Art nicht beanspruchen, wer vor dem 30. Juni 2006 aus den Diensten der X AG (etwa durch Tod) ausgeschieden war. Vielmehr war die Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt als Bedingung für den Fortbestand der NGS (Nr. 3 Abs. 2 der NGS-Bedingungen 2000) Voraussetzung für die mit dem Rückkaufangebot verbundene Abfindung. Das wird im Schreiben der X AG vom 5. Mai 2006 (dort im zweiten Absatz auf der zweiten Seite, FG-Akte Bl. 71) ausdrücklich hervorgehoben. Wer am 31. Mai 2006 - aus welchen Gründen auch immer - aus dem Konzern ausschied oder schon früher ausgeschieden war, verlor seine NGS auch dann ohne eine über deren Nennwert hinausgehende Abfindung, wenn er seinerzeit schon seit mehr als 20 Jahren Inhaber der NGS gewesen sein sollte. Dies zeigt, dass die von den Klägern postulierte Vorstellung von einem sich parallel zum Unternehmenswert der X-Konzerngesellschaften entwickelnden Kurswert der NGS verfehlt ist.
59 
Gegen die Annahme, die Abfindung habe dessen ungeachtet eine Wertsteigerungskomponente, sprechen aber nicht nur die in den Ausgabebedingungen getroffenen Regelungen, sondern vor allem auch die Parameter zur Bemessung des Abfindungsbetrags. Wäre mit der Abfindung die Abgeltung einer Wertsteigerung bezweckt gewesen, dann würde nach der Überzeugung des Senats in ihre Berechnung nämlich auch ein Faktor einbezogen worden sein, der eine - mindestens pauschale - Orientierung an der während der Dauer des Bestands des jeweiligen NGS eingetretenen Wertentwicklung erkennen lässt. Daran fehlt es indessen. Der Abfindungsbetrag betrug vielmehr für alle NGS unterschiedslos jeweils das Dreifache ihres Nennwerts, welcher sich im gesamten Zeitraum von 1980 bis 2000 stets auf 50 DM belaufen hatte. Auch darin erweist sich, dass es bei der Abfindung nicht darum ging, die Inhaber der NGS an einer während ihrer Besitzzeit eingetretenen Entwicklung des Unternehmenswerts teilhaben zu lassen. Anderenfalls wären im Jahr 1980 erworbene NGS nicht mit dem gleichen Betrag abgefunden worden wie die im Jahr 2000 erworbenen NGS. Dass die Entwicklung des Unternehmenswerts des X-Konzerns im Zeitraum von 1980 bis 2006 nicht derjenigen in der Zeit von 2000 bis 2006 entspricht, liegt auf der Hand.
60 
Die Bemessung der Abfindung für die Rückgabe der NGS und die zu deren Begründung von der X AG gegebenen Erläuterungen lassen nach Auffassung des Senats vielmehr hinreichend deutlich werden, dass mit der Abfindung ein zusätzliches Entgelt für die Überlassung von Kapital gewährt wurde.
61 
Die X AG hat in ihrem Schreiben an die Inhaber der NGS vom 5. Mai 2006 die Höhe der Abfindung nicht nur als einen Betrag in Höhe des dreifachen Nominalwerts bezeichnet; sie hat in diesen Zusammenhang auch ausdrücklich einen Bezug zur Rendite einer Kaitalüberlassung auf Zeit hergestellt, indem sie darauf hingewiesen hat, dass der Abfindungsbetrag einer Verzinsung der NGS für 10 Jahre zu einem Zinssatz von 30 % p. a. entspreche (vgl. FG-Akte Bl. 70 f.). Dass damit nicht nur auf eine mehr oder weniger zufällige Korrelation hingewiesen, sondern der in die Zukunft gerichtete Zweck der Abfindung zum Ausdruck gebracht werden sollte, wird im dritten Absatz des Schreibens des damaligen Vorstandsvorsitzenden der X AG, Herr Y, an den Kläger des Verfahrens 3 K 1151/09 vom 12. Juli 2006 offenbar, wenn es dort heißt, es sei ein attraktives Ablösungsmodell gefunden worden, „das von einer unterstellten Verzinsung für die nächsten 10 Jahre von 30 % pro anno ausgeht“. Dass die streitbefangene Abfindung nicht mehr für eine künftige Kapitalüberlassung geschuldet sein sollte, steht ihrer Qualifizierung als besonderes Entgelt oder besonderen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Wie nicht zuletzt auch die - die Steuerpflicht nicht begründende, sondern voraussetzende - Regelung des § 24 Nr. 1 EStG zeigt, gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG gerade auch Entschädigungen, die als Ersatz für (künftig) entgehende Einnahmen gewährt werden, Zahlungen also, die - wie die vorliegend zu beurteilende Abfindung - im Grenzbereich von Einkunftserzielung und deren Beendigung geleistet werden.
62 
bb) Weder die Länge des für die Bemessung der Abfindung zugrunde gelegten Zeitraums (weitere 10 Jahre) noch die Höhe der angesetzten jährlichen Verzinsung (von 30 %) zwingen zu der Annahme, die Zahlung sei - aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers - für etwas anderes geleistet worden denn als Ersatz für in der Zukunft entgehende (steuerpflichtige) Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
63 
Zwar hätte im Falle des Vorliegens eines Kündigungsgrundes im Sinne der Ziffer 5 der NGS-Bedingungen 2000 die durch den Erwerb der NGS begründete - auf unbestimmte Dauer erfolgte - Kapitalüberlassung schon vor Ablauf weiterer 10 Jahre ihr Ende finden können. Ungeachtet dessen, dass die X AG in ihren Schreiben an die Inhaber der NGS vom Frühjahr 2006 die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung nach dem 30. Juni 2006 angedeutet hatte, war seinerzeit jedoch noch offen, ob und ggf. wann eine Situation entstehen würde, die sie zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber allen Inhabern von NGS (insbesondere auch gegenüber dem Kläger) berechtigte. Auch war der Ansatz von 30 % des eingesetzten Kapitals pro Jahr für die abzufindenden künftigen Gewinnbeteiligungsansprüche zwar hoch, zumal wenn man berücksichtigt, dass ausweislich des vorletzten Absatzes im Schreiben der X AG vom 5. Mai 2006 aufgrund einer Änderung der Regelungen zu Ziffer 4 der Ausgabebedingungen künftig nur noch mit einer Verzinsung von 7 % gerechnet werden konnte. Im Vergleich zu den in der Vergangenheit mit den NGS erzielten Renditen (für das Jahr 2005 waren dies nach den Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 20. Juni 2009 immerhin 154,7 %; für die erste Hälfte des Jahres 2006 wurde den Inhabern der NGS ausweislich des Schreibens der X vom 5. Mai 2006 die gleiche Rendite nochmals vergütet) nimmt sich die Verzinsung mit 30 % jedoch eher bescheiden aus.
64 
cc) Selbst wenn die Höhe der Abfindung auch durch das Interesse der X AG beeinflusst gewesen sein sollte, die aus ihrer Sicht ungünstige Finanzierung des Konzerns mittels NGS zu beenden, stünde dies ihrer Qualifizierung als - steuerpflichtigen - Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Insofern wäre die Sachlage vergleichbar mit der im BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 67/02 (BFH/NV 2005, 1044) - wenngleich für Vermietungseinkünfte - entschiedenen Konstellation. Auch dort hatte nämlich der Empfänger der Abfindung diese erhalten, weil seinem Vertragspartner die Fortsetzung der Rechtsbeziehung für die gesamte vertraglich vereinbarte Dauer lästig geworden war, ohne dass der BFH wegen dieser Motivation den Charakter der Zahlung als - steuerpflichtige - Entschädigung für (künftig) entgehende Einnahmen in Frage gestellt hätte. Dementsprechend ist auch hinsichtlich der Beurteilung von Abfindungen wegen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses als steuerbare sonstige Bezüge im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG - soweit ersichtlich - nie die Frage aufgeworfen worden, ob die Abfindung deshalb gezahlt worden ist, weil die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber lästig gewesen wäre. Soweit das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 1. Dezember 2005  11 K 127/03 (DStRE 2006, 1517; rkr.) dies in Bezug auf Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung einer typisch stillen Gesellschaft anders beurteilt hat, folgt der Senat dem nicht.
65 
3. An der Steuerpflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V. mit § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ändert auch die Einführung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG mit Wirkung ab 1. Januar 1994 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310) nichts (gleicher Auffassung FG München, Urteil vom 29. März 2011  12 K 3991/09, EFG 2011, 1522; Az. BFH: VIII R 20/11).
66 
a) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung als Kapitalertrag (sog. Marktrendite; § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
67 
Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist eine Besteuerung nach der Marktrendite gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG allerdings nur für solche Wertpapiere gerechtfertigt, die eine Verbindung von Erträgen aus der Kapitalnutzung durch entgeltliche Überlassung und der Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals beinhalten. Die – bis zur Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (BGBl I 2007, 1912) - systematisch gebotene Abschöpfung nur des Kapitalnutzungsentgelts kann in derartigen Fällen nicht gewährleistet werden, weil es nicht von der Wertentwicklung abgrenzbar ist. Es ist demnach eine tatbestandsmäßige Eingrenzung der von § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG erfassten Finanzinnovationen geboten. Der Tatbestand der sonstigen Kapitalforderungen, bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt (fehlende Emissionsrendite, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, d EStG), ist als sachgerechte gesetzliche Typisierung gerade solcher Anlagen einzuordnen, bei denen ihrer Ausgestaltung nach Nutzungsentgelt und Kursgewinn rechnerisch nicht abgrenzbar sind (vgl. zur weiteren Begründung ausführlich BFH-Urteil vom 13. Dezember 2006 VIII R 6/05, BFHE 216, 606, BStBl II 2007, 571).
68 
b) Bei den hier zu beurteilenden NGS handelte es sich allerdings - worauf der Kläger zutreffend hinweist - nicht um eine derartige Anlageform. Denn nach den NGS-Bedingungen bestand für die Anleger nicht die Möglichkeit der Realisierung von Wertsteigerungen. Es war vielmehr lediglich eine jährliche Gewinnausschüttung verbunden mit einer Mindestverzinsung geregelt. Die Problematik der fehlenden Abgrenzbarkeit von Nutzungsentgelt und Kursgewinn stellte sich demzufolge nicht. Zudem sind die in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG getroffenen Regelungen nicht auf Erträge aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzuwenden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 5 EStG). Hiermit sind Genussrechte angesprochen, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt sind, also solche, die - wie die im Streitfall zu beurteilenden - unter die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen (FG München, Urteil vom 29. März 2011  12 K 3991/09, EFG 2011, 1522; Az. BFH: VIII R 20/11; Harenberg/Irmer, in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 43 EStG Anm. 40).
69 
Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass nur die laufende Gewinnbeteiligung als steuerpflichtiger Kapitalertrag zu erfassen wäre. Vielmehr sind nach der Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, die im Zuge der Einführung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG keine Einschränkung erfahren hat, auch besondere Entgelte oder Vorteile als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen, wenn sie für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung geleistet werden. Diese Voraussetzung ist bei dem hier zu beurteilenden Abfindungsbetrag erfüllt (vgl. oben unter 2.c).
70 
4.  Wollte man hingegen - abweichend von den vorstehenden Ausführungen - die Auffassung vertreten, mit dem Zufluss der Abfindungsteilbeträge beim Kläger sei keiner der in § 20 EStG normierten Tatbestände verwirklicht worden, dann entfiele damit indessen noch nicht die Steuerbarkeit dieser Zahlungen. Es wäre dann nämlich von Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen. Denn die streitbefangene Abfindung war (jedenfalls mittelbar) auch durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst.
71 
Die Möglichkeit, NGS zu erwerben und so in den Besitz dieser hochrentierlichen Kapitalanlagen zu gelangen, hatten nur bestimmte aktive Mitarbeiter des X-Konzerns (vgl. Nr. 2 der NGS-Bedingungen 2000); überdies war die Dauer der Inhaberschaft an den NGS - von Ausnahmen beim Eintritt in den Ruhestand nach mehr als 10 Jahre währender Beschäftigung im Konzern abgesehen - auch an die Fortdauer der Arbeitnehmereigenschaft im Konzern geknüpft (vgl. Nr. 6 Abs. 2 der NGS-Bedingungen 2000). Der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis findet überdies in den Mitwirkungsrechten des Konzernbetriebsrats ihren Ausdruck (vgl. Nr. 10 der NGS-Bedingungen 2000). Er tritt zwar im sachlichen Anwendungsbereich der Tatbestände des § 20 EStG in den Hintergrund, wird dadurch aber nicht aufgehoben. Erhalten (aktive oder ehemalige) Arbeitnehmer aufgrund des ihnen ermöglichten Erwerbs von NGS Sonderzahlungen, die von den Tatbeständen des § 20 EStG nicht erfasst werden, können diese deshalb - steuerbare und auch steuerpflichtige - Bezüge aus einer Beschäftigung im privaten Dienst im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen.
72 
Verneinte man die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf die von der X AG für die freiwillige Einlösung der NGS gewährten Abfindungen deshalb, weil diese in ihrer Höhe über eine angemessene Abgeltung von in der Zukunft noch zu erwartenden Renditen der NGS hinausgingen, zumal die von der X AG in ihrem Schreiben vom 5. Mai 2006 angekündigte - und später auch realisierte - Umstrukturierung des Konzerns ihr ohnehin eine baldige abfindungslose Kündigung zahlreicher NGS ermöglicht haben würde, dann wäre zu fragen, was Anlass für die großzügige Dotierung der Abfindungen war. Außer dem für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen unerheblichen (vgl. dazu 2. c. cc) Grund der möglichst reibungslosen Beendigung einer unvorteilhaften - weil für die Aktionäre teuren - Finanzierung bliebe als plausibles Motiv nur noch die zufriedenstellende Berücksichtigung von Arbeitnehmerbelangen. Ganz offensichtlich war der X AG daran gelegen, ihren Mitarbeitern (nur solche waren zum Erwerb von NGS berechtigt) einen Ausgleich dafür anzubieten, dass aufgrund einer Neuausrichtung der Unternehmenspolitik die bisherige Form der Mitarbeitergewinnbeteiligung beendet und damit zwangsläufig mit dem Erwerb von NGS verbundene langfristige Renditeerwartungen enttäuscht werden würden. Ohne dass es für diese Beurteilung noch darauf ankäme, wird angemerkt, dass die X AG in der Vergangenheit den über 7 % per anno hinausgehenden Teil der Gewinnbeteiligung als Personalaufwand angesehen und verbucht hatte (vgl. die Angaben in ihrem unter www......pdf abrufbaren Geschäftsbericht für 2004 auf Seite 116).
73 
5. Das FA hat in Bezug auf die nach den vorstehenden Ausführungen steuerbaren Einkünfte zutreffend keine ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünfte gem. § 24 Nr. 1 i.V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG angenommen.
74 
Nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, sind außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG (vgl. die ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.). Diese - veranlagungszeitraumbezogen betrachtet - begünstigende Behandlung von zusammengeballt zugeflossenen Einnahmen, deren Zufluss sich beim jeweiligen Steuerpflichtigen nach dessen regelmäßiger Einkünftesituation normalerweise auf mehrere Jahre verteilt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787), verwirklicht - veranlagungszeitraumübergreifend betrachtet - eine gleichmäßige progressive Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dementsprechend sind solche Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte zu behandeln, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des jeweiligen Steuerpflichtigen führt. Typischerweise liegt sie nicht vor, wenn eine einheitliche Entschädigungsleistung in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließt; indes kann eine nur geringfügige Teilleistung in dem dem Zuflussjahr der Hauptentschädigungsleistung vorangegangenen Veranlagungszeitraum dieser Ausnahmesituation mit ihrem Bedarf nach der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471, BFH/NV 2011, 1056).
75 
Im vorliegenden Streitfall wurde der Abfindungsbetrag jedoch in zwei gleich hohen Teilzahlungen verteilt auf die Veranlagungszeiträume 2006 und 2007 geleistet. Damit liegen mangels Zusammenballung von Einnahmen keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG vor. Es kann damit offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. b EStG erfüllt wären.
76 
Nach allem ist die Klage abzuweisen.
77 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
78 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO).

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.

Für das Revisionsverfahren gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug und die Vorschriften über Urteile und andere Entscheidungen entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften über die Revision nichts anderes ergibt. § 79a über die Entscheidung durch den vorbereitenden Richter und § 94a über das Verfahren nach billigem Ermessen sind nicht anzuwenden. Erklärungen und Beweismittel, die das Finanzgericht nach § 79b zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Revisionsverfahren ausgeschlossen.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören

1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen für den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung.8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder dürfen nicht bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmenterträgen stammt;
7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.

(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Veräußerung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Veräußerung.3Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern für die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter zugehen.

(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.

(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.

(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.

(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.

(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.

(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.

(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.