Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:230517B4STR617.16.0
bei uns veröffentlicht am23.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 617/16
vom
23. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:230517B4STR617.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juli 2016 wird
a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit beide Angeklagte im Fall II. 3. b) des Urteils wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil, soweit der Angeklagte S. in den Fällen II. 1. a), b), c), d), e), h), i), j), l), m), n), o), p), q), r) und s) verurteilt worden ist, mit den dazugehörigen Feststellungen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben ;
c) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) der Angeklagte S. im Übrigen der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen, des Betruges in weiteren 13 Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist; bb) der Angeklagte B. der gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen, des Betruges in weiteren zehn Fällen, der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen, des Diebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten Diebstahls schuldig ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S. , an eineandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 4. Der Angeklagte B. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug, versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, Betruges in weiteren 13 Fällen, Beihilfe zum Betrug in 16 Fällen, Diebstahls in zwei Fällen sowie versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
Den Angeklagten B. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen, Betruges in weiteren zehn Fällen, Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen, Diebstahls in zwei Fällen sowie versuchten Diebstahls – unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten aus einem Urteil des Landgerichts Limburg, unter anderem wegen versuchten Mordes – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.
3
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten im Fall II. 3. b) der Urteilsgründe wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden sind. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen hier – anders als in den Fällen II. 3. e) und f) – kein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne von § 22 StGB. Die Zulassung des Fahrzeugs, die Vorstellung beim TÜV und der Abschluss der Kraftfahrzeugversicherung stellen bloße Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den geplanten Verkauf des Fahrzeugs dar. Hierzu wurden nach den Feststellungen jedoch noch keine Bemühungen entfaltet.
4
2. Soweit der Angeklagte S. in den Fällen II. 1. a), b), c), d), e), h), i), j), l), m), n), o), p), q), r) und s) der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Betrug in 16 Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen verurteilt worden ist, unterliegt das Urteil der Aufhebung.
5
a) Diesem Tatkomplex liegen im Wesentlichen die folgenden Feststellungen zugrunde:
6
Der Angeklagte S. kam mit dem gesondert verfolgten Bu. überein, gemeinsam Straftaten zu begehen. Für die unmittelbare Tatausführung sollten im Wesentlichen eigens in Lettland angeworbene Personen zuständig sein, welche nur für kurze Zeit nach Deutschland einreisen sollten und – entsprechend ihrer Stellung auf hierarchisch unterster Stufe – als „Drops“ oder „Körper“ bezeichnet wurden.
7
Bu. übernahm in der Folge die Rolle des sogenannten „Dropenfüh- rers“, welcher die „Drops“ in Lettland anwarb, sie seiner Weisung unterstellte sowie in Deutschland für ihre Unterkunft und Verpflegung sorgte. In den ersten Monaten des Jahres 2015 reisten die „Drops“ Su. , C. und O. nach Deutschland ein.
8
Entsprechend dem Tatplan eröffneten die „Drops“ unter Vorlage ihres let- tischen Passes bei verschiedenen Bankfilialen Konten, um in den Besitz von EC-Karten zu gelangen. Hierbei wurden die orts- und sprachunkundigen „Drops“ von dem Angeklagten S. begleitet, welcher die Gespräche mit den Bankmitarbeitern übersetzte. Die so erlangten EC-Karten wurden – soweit für diesen Tatkomplex relevant – folgendermaßen eingesetzt:
9
Die „Drops“ schlossen Mobilfunkverträge in den Filialen verschiedener Anbieter ab, wobei ihnen hochwertige Mobiltelefone überlassen wurden, welche über die monatlichen Vertragsgebühren finanziert werden sollten. Für das hier- für vorgesehene Lastschriftverfahren gaben die „Drops“ die Kontodaten der kurz zuvor erworbenen EC-Karten an. Auch in den Filialen der Mobilfunkanbieter wurden die „Drops“ von dem Angeklagten S. begleitet – insbesondere wegen der notwendigen Übersetzungsleistungen. Die den „Drops“ nach Vertragsschluss ausgehändigten Mobilfunkgeräte wurden in der Regel noch vor Ort an den Angeklagten S. weitergegeben. Dieser verkaufte die Geräte in der Folge entgeltlich an verschiedene Abnehmer. Der Erlös wurde zwischen den Beteiligten aufgeteilt. In der Zeit vom 21. April bis zum 18. Mai 2015 kam es unter Einschaltung der oben genannten drei „Drops“ zur Begehung der Ta- ten II. 1. a), b) und c).
10
Spätestens Mitte des Jahres 2015 kamen die AngeklagtenS. und B. mit dem gesondert verfolgten K. überein, fortan in dieser personellen Zusammensetzung Straftaten nach dem vorgenannten Muster zu begehen. K. übernahm die Rolle des „Dropenführers“ und war insbesondere für die Anwerbung und Einreise der „Drops“ zuständig. Der Angeklagte B. kümmerte sich um deren Unterkunft und Verpflegung, wofür er die angeworbenen Personen in seiner Wohnung aufnahm. Im Juli 2015 reisten die „Drops“ A. , J. , P. und N. nach Deutschland ein, unter deren Beteiligung im Zeitraum vom 28. bis zum 30. Juli 2015 die Taten unter II. 1. d), e), h), i), j), l), m) und n) begangen wurden. Ende August 2015 reisten M. und So. ein, welche in der Zeit vom 11. bis zum 18. September 2015 zur Begehung der Taten unter II. 1. o), p), q), r) und s) eingesetzt wurden.
11
Allen Beteiligten war von Anfang an bewusst, dass die Lastschriften mangels Kontodeckung nie würden eingelöst werden. Sie wollten sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zur Finanzierung ihres Lebensstandards verschaffen.
12
b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte S. sei bezüglich der betrügerischen Erlangung der Mobiltelefone bloßer Gehilfe und nicht Mittäter gewesen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte vorliegend beschwert.
13
Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – in Abgrenzung zur Beihilfe – dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. März 2017 – 4 StR 196/16; vom 30. Juni 2005 – 5 StR 12/05, NStZ 2006, 44, 45; vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291). Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH aaO). Dabei ist dem Tatrichter – vor allem in Grenzfällen – ein Beurteilungsspielraum eröffnet, der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Enthalten die Urteilsgründe eine hinreichende Darlegung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, ist die tatrichterliche Wertung vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn im Einzelfall eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH aaO).
14
In dem angefochtenen Urteil finden sich keinerlei Ausführungen dazu, warum der Angeklagte S. bei den Betrugstaten nur als Gehilfe undnicht als Mittäter handelte. Angesichts seiner Anwesenheit während des gesamten Tatablaufs, seiner wesentlichen Tatbeiträge – insbesondere durch die notwendige Übersetzung der geführten Vertragsgespräche – und seines eigenen Interesses am Taterfolg wären nähere Ausführungen hierzu erforderlich gewesen.
15
c) Durch die Annahme einer bloßen Beihilfe zu den Betrugsstraftaten ist der Angeklagte S. ausnahmsweise beschwert, da er bezogen auf die von den „Drops“ jeweils erlangten Mobiltelefone zusätzlich wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sechs Fällen – in Form des Absetzens durch den Verkauf der Geräte – zu Einzelstrafen zwischen einem Jahr und neun Monaten sowie zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Wäre der Angeklagte Mittäter der Betrugstaten, käme eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht in Betracht, da der (Mit-)Täter der Vortat nicht Hehler sein kann (SSW-Jahn, StGB, 3. Aufl., § 259 Rn. 49 mwN).
16
3. Bezüglich des Angeklagten B. war – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – der Schuldspruch dahin zu ändern, dass er nur wegen zweier Fälle der Beihilfe zum Betrug schuldig ist, da zwischen den Fällen II. 1. d), e), h) bis j) und l) bis n) ebenso Tateinheit besteht wie zwischen den Fällen II. 1. o) bis q) sowie r) und s). Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316 mwN). Fördert der Gehilfe durch eine Beihilfehandlung mehrere rechtlich selbstständige Haupttaten eines oder mehrerer Haupttäter, liegt nur eine Beihilfe im Rechtssinne vor (BGH, aaO; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 27 Rn. 31; MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 27 Rn. 123). So verhält es sich hier:
17
Der Gehilfenbeitrag des Angeklagten B. bestand darin, für Un- terkunft und Verpflegung der jeweils in Deutschland anwesenden „Drops“ zu sorgen, wozu er diese in seiner Wohnung aufnahm. Die zeitgleiche Unterbrin- gung mehrerer „Drops“ stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts indes nur einen tatfördernden Beitrag dar. Somit lag für den Tatzeitraum vom 28. bis zum 30. Juli 2015 – Fälle II. 1. d), e), h) bis j) und l) bis n) – nur eine Beihilfehandlung des Angeklagten B. vor. Gleiches gilt für den Tatzeitraum vom 11. bis zum 18. September 2015 – Fälle II. 1. o) bis q) sowie r) und s).
18
Der Senat hat für beide Fälle Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Dies entspricht der jeweils höchsten der für diese Fälle jeweils verhängten Einzelstrafen. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Annahme von nur zwei Beihilfehandlungen mildere Strafen festgesetzt hätte. Die übrigen für diesen Tatkomplex verhängten Einzelstrafen entfallen.
19
4. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist in den Fällen des zeitnahen betrügerischen Einsatzes von EC-Karten zu Einkäufen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte B. im Fall II. 1. f) sowie der Angeklagte S. im Fall II. 1. g) und im Fall II. 1. k) jeweils wegen tatmehrheitlich begangener Betrugstaten schuldig sind, rechtlich nicht zu beanstanden.
20
Mehrere betrügerische Einkäufe mit einer EC-Karte bilden nur dann ausnahmsweise eine natürliche Handlungseinheit und stehen in Tateinheit, wenn zwischen ihnen ein besonders enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der Senat hat dies bejaht bei Einkäufen, welche mit derselben ECKarte innerhalb von wenigen Minuten in demselben Geschäft erfolgten (Senat, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 4 StR 70/14, StV 2015, 113 [zeitliche Abstände zwischen den Einkäufen von nur drei bzw. fünf Minuten]). Auch in der vergleichbaren Konstellation mehrerer nach § 263a StGB strafbarer Geldabhebungen mit einer fremden EC-Karte ist nur dann Tateinheit anzunehmen, wenn die Abhebungen in enger zeitlicher Aufeinanderfolge bei demselben Bankautoma- ten erfolgen – längere Pausen zwischen den Abhebungen, der Wechsel der EC-Karte oder die Nutzung eines anderen Bankautomaten bilden Zäsuren, welche jeweils zu Tatmehrheit führen (BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – 4 StR 193/12, NStZ-RR 2013, 13 [Ls]; vom 11. März 2015 – 1 StR 50/15, wistra 2015, 269; vom 21. November 2002 – 4 StR 448/02; vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 263a Rn. 27; Schönke/Schröder /Perron, StGB, 29. Aufl., § 263a Rn. 39).
21
Ein entsprechend enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Einkäufen der Angeklagten ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Vielmehr fanden die Einkäufe – zwar teilweise in demselben Einkaufszentrum – aber in verschiedenen Geschäften, teils sogar an unterschiedlichen Tagen statt. Soweit die Angeklagten taggleich in demselben Geschäft Einkäufe tätigten, ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte dafür, dass dies in enger zeitlicher Folge – etwa innerhalb weniger Minuten – geschah. Angesichts der bloßen, nicht näher konkretisierten Möglichkeit eines solchen Hergangs gebietet auch der Zweifelssatz nicht die Annahme von Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2005 – 2 StR 296/05, NStZ-RR 2006, 55).
22
Soweit der Senat insoweit der von dem Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruches und der Annahme tateinheitlicher Tatbegehung nicht folgt, steht dies einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da der Generalbundesanwalt keine Aufhebung des Strafausspruches beantragt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2012 – 3 StR 436/11; vom 8. Juli 2009 – 1 StR 214/09, wistra 2009, 398; vom 26. April 2006 – 1 StR 151/06; vom 20. Januar 1993 – 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BeckOK-StPO/Wiedner, Stand: 1. Januar 2017, § 349 Rn. 27).
23
5. Bezüglich des Angeklagten B. ist auszuschließen, dass die Strafkammer angesichts des Wegfalls der Einzelstrafe für den Fall II. 3. b) und von vier Einzelstrafen bezüglich der Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit der Beherbergung der „Drops“auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal das Landgericht die einbezogene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten als Einsatzstrafe nur äußerst maßvoll erhöht hat.
24
Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten B. mit den gesamten verbleibenden Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
25
6. Für die neue Hauptverhandlung bezüglich des Angeklagten S. bemerkt der Senat:
26
a) Sollte der neue Tatrichter zur Annahme von Mittäterschaft bei der betrügerischen Erlangung der Mobiltelefone gelangen – was eine (zusätzliche) Verurteilung wegen Hehlerei ausschlösse –, dürften mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO), bezogen auf die durch die Hehlereihandlungen gebildeten sechs Tatkomplexe, die neuen Einzelstrafen nicht die Summe der bisher verhängten Einzelstrafen für die Beihilfe(n) zum Betrug und die jeweils anschließende hehlerische Weitergabe der zuvor betrügerisch erlangten Mobiltelefone überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, NStZ-RR 2008, 168, 169 f.; KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 358 Rn. 30).
27
b) Für den Fall, dass die neue Strafkammer abermals von einer bloßen Gehilfenstellung des Angeklagten S. bei den Betrugshandlungen ausge- hen sollte, wird zu prüfen sein, ob die regelmäßig noch „vor Ort“ an ihn erfolgte Übergabe der Mobiltelefone bereits die Voraussetzungen eines Sichverschaffens im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB erfüllt, was sich wiederum auf die Bewertung der Konkurrenzverhältnisse auswirken könnte: zwischen der Beteiligung an der Vortat und einer anschließenden Hehlerei kommt ausnahmsweise Tateinheit in Betracht, wenn die einzelnen Betätigungsakte räumlich und zeitlich in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie bei lebensnaher Betrachtung schon äußerlich eine Einheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bilden (BGH, Urteile vom 29. April 1986 – 1 StR 105/86, wistra 1986, 217, und vom 16. Juli 1968 – 1 StR 25/68, NJW 1968, 1973, 1974; MüKoStGB/Maier, 2. Aufl., § 259 Rn. 180).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke

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wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 196/16
vom
2. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:020317U4STR196.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Feilcke als beisitzende Richter,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof – in der Verhandlung –, Richter am Landgericht – bei der Verkündung – als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Dezember 2015 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Diebstahls in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldspruch in den Fällen II.4 bis 6 der Urteilsgründe sowie gegen die Strafzumessung in den Fällen II.4 bis 9 und gegen die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. Das wirksam auf die vorbezeichneten Beschwerdepunkte beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen verschaffte sich der frühere Mitangeklagte H. unter der Vorgabe, er sei ein neuer Mitarbeiter, Zugang zu den Räum- lichkeiten zweier Kioske und einer Tankstelle; in allen drei Fällen gelang es ihm, Bargeld aus der Kasse zu entwenden.
3
Auf seinen Vorschlag, der Angeklagte D. solle ihn künftig zu den Tatorten fahren und, wenn nötig, das anwesende Personal ablenken, ging dieser ein. Im Gegenzug sollte er an der Beute beteiligt werden, wobei H. sich vorbehielt, im Einzelfall zu entscheiden, „wieviel D. für seine Dienste bekäme“.
4
1. (Fall II.4 der Urteilsgründe)
5
Am 11. November 2014 fuhr der Angeklagte D. den früheren Mitangeklagten H. in seinem Pkw zu einer Tankstelle in B. , wo H. sich als künftiger Mitarbeiter ausgab. Er erhielt daraufhin von dem Angestellten S. eine Einarbeitung. Im Folgenden erschien auch der Angeklagte D. in der Tankstelle und verwickelte S. in ein Gespräch. Diese Gelegenheit nutzte H. und entwendete 200 € Bargeld aus der Kasse. Anschließend verließen beide den Tatort; H. behielt das Geld für sich.
6
2. (Fall II.5 der Urteilsgründe)
7
Am folgenden Tag fuhr der Angeklagte D. den H. zu einer Tankstelle in P. . H. gab sich als Praktikant aus und ließ sich die Arbeitsabläufe erklären. Nach wenigen Minuten begab er sich in das Tankstellenbüro und nahm dort ein Mobiltelefon der Marke HTC im Wert von ca. 250 € an sich. H. verließ die Tankstelle mit dem Mobiltelefon und gab dem Angeklagten D. gegenüber vor, er habe nichts erbeutet.
8
3. (Fall II.6 der Urteilsgründe)
9
Noch am selben Tag wurden die Angeklagten auf eine Spielothek in P. aufmerksam. H. gab sich wiederum als neuer Mitarbeiter aus und entnahm der Kasse in einem unbeobachteten Moment insgesamt 710 € Bargeld.
10
Nach Rückkehr nach B. ersetzte H. dem Angeklagten D. die Benzinkosten und übergab ihm Bargeld, insgesamt 150 €.
11
4. (Fall II.7 der Urteilsgründe)
12
Am 17. November 2014 fuhr der Angeklagte D. den H. erneutzu einer Tankstelle in B. . Unter der Vorgabe, er sei auf Weisung des Chefs zur Einarbeitung da, gelang es ihm, sich Zugriff auf das Kassensystem zu verschaffen. In einem unbeobachteten Moment, in dem D. das Personal ablenkte , entwendete er 630 € Bargeld aus der Kasse. Anschließend entfernten sich beide vom Tatort.
13
D. erhielt für seine Dienste von H. neben dem Benzingeld150 € Bargeld.
14
5. (Fall II.8 der Urteilsgründe)
15
Am 18. November 2014 fuhr D. den H. zu einer Tankstelle in G. . Obwohl er sich als „Probearbeiter“ ausgab, gelang es ihm zunächst nicht, Geld aus der Kasse zu entwenden, da er ständig von dem anwesenden Mitarbeiter beobachtet wurde. Dies nahm der Angeklagte D. zum Anlass, selbst in den Kassenraum zu gehen. Er erklärte dem Mitarbeiter, dass der Staubsauger im Außenbereich der Tankstelle nicht funktioniere, und veranlasste diesen auf diese Weise, ihm nach draußen zu folgen. Nun war H. in der Lage, aus der Kasse 780 € Bargeld zu entnehmen.
16
Anschließend fuhren beide nach B. zurück; H. entlohnte D. seine Dienste mit knapp 200 €.
17
6. (Fall II.9 der Urteilsgründe)
18
Der Angeklagte D. und die früheren Mitangeklagten H. und Y. befassten sich spätestens am 21. März 2015 mit der Idee, gemeinsam eine Tankstelle zu überfallen. Am Abend dieses Tages „zogen sie deshalb los“, bekamen aber Angst und verwarfen ihren Plan wieder.
19
Am Folgetag fassten H. und Y. erneut den Entschluss, diesen Plan in die Tat umzusetzen. Sie forderten D. auf, nach B. zu kommen, ohne ihn zunächst einzuweihen. Dort stiegen H. und Y. zu dem Angeklagten D. in das Auto, wobei sie mit Skimasken und einer täuschend echt aussehenden Softairpistole ausgerüstet waren. Sie fuhren zu einer Tankstelle nach L. . Dort schied Y. nach einem Streit aus der weiteren Tatausführung aus. H. und D. maskierten sich und warteten auf eine günstige Gelegenheit, in der keine Kunden in der Tankstelle waren. H. drückte D. die Softairpistole in die Hand mit der Begründung, er, H. , habe mehr Erfahrung, eine Kasse zu öffnen.
20
Die von einem Zeugen herbeigerufene Polizei traf in unmittelbarer Nähe der Tankstelle ein, noch ehe H. und D. mit der Ausführung des Überfalls begonnen hatten. In einem ihrer Ansicht nach günstigen Moment betraten sie die Tankstelle, D. richtete die Softairpistole auf den anwesenden Mitar- beiter. Dieser öffnete weisungsgemäß die Kasse und H. entnahm ihr Bargeld im Wert von insgesamt 1.730 €. Noch ehe sie die Tankstelle wieder verlassen konnten, stürmten drei Polizeibeamte in die Tankstelle. Auf die Anspra- che „Polizei. Keine Bewegung“ richtete D. in einer Kurzschlussreaktion die Scheinwaffe auf einen der Polizisten, der diese aber sofort als Attrappe erkannte und den Angeklagten aufforderte, die Waffe loszulassen. Daraufhin konnten beide vorläufig festgenommen werden. Die Beute wurde an den Geschädigten zurückgegeben.
21
Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II.4 bis 6 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Diebstahl (§ 242 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB) und in den Fällen II.7 und 8 wegen – mittäterschaftlich begangenen – Diebstahls (§ 242 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB) verurteilt. Besonders schwere Fälle des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB hat es bei keiner dieser Taten angenommen. In der Reihenfolge der Aburteilung hat es in diesen Fällen Geldstrafen von 70, 50, 60 und zweimal 90 Tagessätzen zu je 40 € verhängt. Die Tat II.9 der Urteilsgründe hat es als schweren Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB) gewertet, die Strafe dem Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB entnommen und eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat es zur Bewährung ausgesetzt.

II.


22
Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
23
1. Die Annahme von Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB in den Fällen II.4 bis 6 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die unterblie- bene Verurteilung als Mittäter beruht nicht auf einem Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten.
24
a) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich , wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 – 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291). Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen , die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH aaO). Dabei ist dem Tatrichter vor allem in Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum eröffnet, der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann. Enthalten die Urteilsgründe eine hinreichende Darlegung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, ist die tatrichterliche Wertung vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen, wenn im Einzelfall eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 25 Rn. 25 mwN).
25
b) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte D. sei lediglich Gehilfe gewesen, hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums. Der Tatrichter hat sich im angefochtenen Urteil mit allen erheblichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Nach den von ihm ge- troffenen Feststellungen wirkte der Angeklagte D. lediglich zur Unterstützung seines Freundes H. an dessen bereits eingeschliffenen Diebstahlstaten mit, wobei er allenfalls auf einen geringen Beuteanteil hoffen konnte. Das gilt auch im Fall II.4 der Urteilsgründe, indem er den dortigen Mitarbeiter ablenkte. Das Landgericht hat ersichtlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte auch in diesem Fall keinen Anteil an der Beute erhielt.
26
2. Die Jugendkammer hat in den Fällen II.4 bis 8 der Urteilsgründe ohne Rechtsfehler den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und diesen in den Fällen II.4 bis 6 nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Verneinung besonders schwerer Fälle des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB zeigt keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass der Angeklagte mit seiner Beteiligung an den Taten H. wiederholt an Geld gelangen wollte. In der „Gesamtschau“ hat es jedoch von einer Annahme besonders schwerer Fälle des Diebstahls abgesehen. Es hat dabei rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass die Idee zu den Taten von H. stammte, die Rolle des Angeklagten D. nur untergeordnet und seine Tatbeiträge jeweils gering waren. Weiter hat die Jugendkammer auf folgende Gesichtspunkte abgestellt: Zunächst sei es nicht sicher gewesen, dass sich aus den Taten für D. eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit ergeben würde, denn seine Verhandlungsposition gegenüber H. sei schwach gewesen. In jedem Fall sei klar gewesen, dass der weit überwiegende Anteil der Beute bei H. verbleiben sollte. Diese Erwägungen weisen insgesamt keinen Rechtsfehler auf.
27
3. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB im Fall II.9 der Urteilsgründe begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
28
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Einen Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 216/14 mwN).
29
b) Daran gemessen ist die Annahme des Landgerichts, es liege ein minder schwerer Fall vor, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Jugendkammer im Rahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe – ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen – für so überwiegend hielt, dass sie das Vorliegen eines minder schweren Falles bejahte, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Anführung zulässiger Strafschärfungsgründe, wie etwa die Maskierung der Täter (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 – 4 StR 611/99; Urteile vom 5. November 1997 – 5 StR 504/97, NStZ 1998, 188; vom 20. April 2004 – 5 StR 87/04) vermisst, gilt – neben dem oben genannten begrenzten Überprüfungsmaßstab – Folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht an- geführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. April 2004 aaO, vom 12. Mai 2005 – 5 StR 86/05 und vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337). Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. August 2012 – 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336; und vom 12. Mai 2016 – 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2351).
30
4. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Terminszuschrift Folgendes ausgeführt: „Entgegen der Ansicht der Revision ermöglicht die aus dem Urteil er- sichtliche Begründung dem Revisionsgericht die Nachprüfung, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen. Das Landgericht hat die Aussetzung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung zwar unmittelbar allein mit Argumenten begründet, die dem Gesichtspunkt der (positiven) Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB zuzuordnen sind (UA S. 15-16). Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Umständen, die eine günstige Sozialprognose zu begründen geeignet sind, auch be- züglich der ‚besonderen Umstände‘ gemäß § 56 Abs. 2 StGB eine be- sondere Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2015, 4 StR 445/14 m.w.N. = NStZ-RR 2015, 107), übersieht die Staatsanwaltschaft , dass der Tatrichter vorangehend bereits die Tat betreffende Strafzumessungsgesichtspunkte dargestellt und abgewogen hat, die ihn zur Annahme eines minder schweren Falls bewogen haben (UA S. 13-14). Hier ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten aufgeführt, die den Fall nicht allein im Hinblick auf die Schuldschwere als Ausnahmefall darstellten , sondern auch unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 2 StGB (‚Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit‘) Gewicht erlangen muss- ten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür anzunehmen, das Landgericht könne übersehen haben, dass für die Strafaussetzung zur Bewährung hier über eine positive Prognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB hinaus- gehende, besondere Gründe erforderlich waren. Eine (bloße) Wiederholung der unmittelbar zuvor dargestellten tatbezogenen Umstände war daher nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 – 2 StR 542/12).“
31
Dem tritt der Senat bei. Durch die Wendung auf UA 15, „dass in der Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen“, hat das Landgericht insbesondere auf die vom Generalbundesanwalt aufgeführten Umstände Bezug genommen; dadurch unterscheidet sich der Fall von dem vom Senat mit Urteil vom 12. Mai 2016 (4 StR 487/15 aaO) entschiedenen.
32
5. Schließlich hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 301 StPO).
Franke Roggenbuck Cierniak
Bender Feilcke
5 StR 12/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 30. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Ministerialrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt N ,
Rechtsanwalt K
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2004 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie die Revision der Angeklagten werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft führt lediglich zur Abänderung des Schuldspruchs. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist unbegründet.

I.


Nach den Feststellungen des Landgerichts war die als S teuerberaterin tätige Angeklagte in ein aus mehreren Firmen bestehendes Umsatzsteuerhinterziehungssystem eingebunden.
Im Jahre 1996 erwarben die Organisatoren dieses Steuerhinterziehungssystems über die von ihnen beherrschte C GmbH Computerbauteile von der niederländischen Firma I . Zum Zwecke der Vorsteuererschleichung und Umsatzsteuerhinterziehung schalteten sie rechnungsmäßig die F GmbH ein, eine selbst nicht wirtschaftlich tätige Scheinfirma, welche den Bezug der Computerbauteile als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei aus den Niederlanden vortäuschte. Die F GmbH verkaufte die Bauteile sodann papiermäßig mit einem geringen Aufpreis, aber nunmehr unter offenem Umsatzsteuerausweis an die ebenfalls von den Organisatoren beherrschte M GmbH weiter. Auch die M GmbH verfolgte keine eigenen Geschäftszwecke und war nur zur Verschleierung der Waren- und Zahlungsströme zwischengeschaltet. Die M GmbH veräußerte sodann die Bauteile rechnungsmäßig und wiederum unter Ausweis der Umsatzsteuer an die C GmbH weiter. Diese verkaufte die Bauteile tatsächlich in Deutschland, fingierte aber umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Auf diese Weise konnten die beteiligten Unternehmen M GmbH und C GmbH die in ihren Einkaufsrechnungen jeweils ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, während die C GmbH mit Hilfe der nur vorgetäuschten innergemeinschaftlichen Verkäufe keine Umsatzsteuer anmeldete.
Zur weiteren Verschleierung und umsatzsteuerrechtlichen „Glattstellung“ der F GmbH wurden verfälschte Blankorechnungen der A GmbH, einer insolventen früheren Geschäftspartnerin der C GmbH, erstellt, passend zu den Verkäufen der F GmbH als Einkaufsrechnungen
mit Umsatzsteuerausweis ausgefüllt und zum Gegenstand der Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht.
Ihrem Tatplan entsprechend, gaben die Verantwortliche n der jeweils beteiligten Firmen für den Voranmeldungszeitraum September 1996 (F GmbH und M GmbH) bzw. für das dritte Quartal 1996 (C GmbH) inhaltlich unzutreffende Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in denen die aus den fingierten Einkäufen von den jeweils vorgeschalteten Firmen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht wurden. Der mit einem Vorsteuerüberhang endenden Voranmeldung der F GmbH stimmte das zuständige Finanzamt nicht zu; in ihr wurden zu Unrecht angebliche Vorsteuern in Höhe von rund 1,5 Millionen DM aus Einkäufen bei der A GmbH geltend gemacht. Die Erklärung der M GmbH wies unter Verrechnung in Wahrheit nicht anrechenbarer Vorsteuern von rund 1,4 Millionen DM aus angeblichen Einkäufen bei der F GmbH einen Umsatzsteuerzahlbetrag von rund 38.000 DM aus. Die C GmbH erklärte schließlich unter Anrechnung angeblicher Vorsteuern in Höhe von rund 1,6 Millionen DM aus Einkäufen bei der M GmbH einen Vorsteuerüberhang von rund 65.000 DM, dem das zuständige Finanzamt zustimmte.
Zur Einbindung der Angeklagten in das Umsatzsteuerhin terziehungssystem hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: Ab 1995 beriet die Angeklagte die C GmbH steuerrechtlich, erledigte die Buchhaltung und erstellte die Jahresabschlüsse sowie die Steuererklärungen. Sie gründete als Vertreterin einer Luxemburger Firma zusammen mit einem anderweitig verfolgten Partner 1996 die M GmbH, über deren Geschäftskonto sie (mit)zeichnungsberechtigt war und die sie ebenfalls steuerrechtlich beriet. Auch bei der M GmbH war die Angeklagte für die Verbuchung der Ein- und Ausgangsrechnungen zuständig. Darüber hinaus hatte die Angeklagte Einblick in die Kontobewegungen auf dem Geschäftskonto der F GmbH. In die geplanten und durchgeführten Steuerhinterziehungen war die Angeklagte frühzeitig, wenn auch nicht von Anfang
an eingeweiht; ihre steuerrechtlichen Kenntnisse halfen bei der Planung und Durchführung der Taten. Bei einer Umsatzsteuersonderprüfung der M GmbH im März 1997, die in den Kanzleiräumen de r Angeklagten stattfand , versuchte sie das Tatgeschehen durch unrichtige Auskünfte zu den Verhältnissen der beteiligten Firmen zu verschleiern. Zudem erstellte und unterschrieb die Angeklagte die inhaltlich unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für die M GmbH und die C GmbH selbst. Hinsichtlich der F GmbH beruhte die Verwendung der gefälschten Rechnungen der A GmbH auf dem Vorschlag der Angeklagten; sie gab ferner die in den Blankorechnungen einzutragenden Daten vor. Die Angeklagte hatte ein starkes wirtschaftliches Interesse am Taterfolg. Sie bestritt mindestens ein Viertel ihres Umsatzes aus Honoraren der C GmbH und der M GmbH, deren wirtschaftliches Ergebnis aber namentlich von der erfolgreichen steuerlichen Geltendmachung der fingierten Geschäfte abhing.
Ein täterschaftliches Handeln der Angeklagten hat das Landgericht dennoch mit der Erwägung verneint, es habe sich nicht feststellen lassen, daß die Angeklagte bereits von Anfang an vollumfänglich in das Tatgeschehen eingeweiht gewesen sei. Ihre Mitwirkung bereits zu Beginn der Tatplanung sei nicht beweisbar. Darüber hinaus sei der Angeklagten nicht nachzuweisen , daß sie in demselben Umfang wie die übrigen Täter an der Tatbeute beteiligt gewesen sei. Als einzig nachweisbarer Vorteil seien ihr die aus ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin erwachsenen Honorare verblieben.

II.


Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Schuldspruch Erfolg.
1. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, daß das Landg ericht die Anforderungen an die Feststellung einer mittäterschaftlichen Einbindung der Angeklagten in das deliktische Geschehen überspannt hat. Auf der Grundla-
ge der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hätte das Landgericht die Angeklagte wegen mittäterschaftlichen Handelns verurteilen müssen.
Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sonde rn einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, daß sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 71 m.w.N.).
Ein solcher Grenzfall liegt hier indes nicht vor. Das Landgericht übersieht , daß Mittäterschaft nicht nur aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes oder Tatentschlusses in Betracht kommt, dem eine ausdrückliche und zeitgleiche Absprache der Beteiligten zu Grunde liegt. Es ist mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar, ein täterschaftliches Handeln der Angeklagten schon deshalb abzulehnen, weil die Angeklagte nicht von Anfang an, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, allerdings schon weit vor den eigentlichen Tathandlungen, in den Tatplan einbezogen wurde.
Angesichts der eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Begehungsweise zwanglos tragenden Feststellungen des Landgerichts besteht kein An-
laß zu einer Aufhebung von Feststellungen. Der Senat hat den Schuldspruch daher selbst – im Sinne der Anklage – umgestellt.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Wie der Senat den von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Verfahrensdaten und der – allerdings nur im Rahmen der Sachrüge erhobenen – näher erläuterten Beanstandung der Angeklagten zur Verfahrensverzögerung entnimmt, würde ein neues Tatgericht bei der Strafzumessung erhebliche , nicht der Angeklagten zuzurechnende Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen haben. Ein zu einer kompensatorischen Strafzumessung Anlaß gebender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot drängt sich auf. Die vorrangige im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK gebotene Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung veranlaßt den Senat daher, durch Aufrechterhaltung der bisher verhängten Einzelstrafen, die auf der Grundlage zu Unrecht verminderter Strafrahmen gebildet wurden, und der aus diesen Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe zum Rechtsfolgenausspruch durchzuentscheiden und damit schnellstmöglich zu einer abschließenden Rechtsfolgenentscheidung zu gelangen, mit welcher dem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot Rechnung getragen wird (vgl. zu entsprechender Spruchpraxis der Durchentscheidung bei Verstößen gegen Art. 6 Abs. 1 MRK zuletzt BGH, Beschluß vom 14. Juni 2005 – 5 StR 168/05). Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter bei gehöriger Beachtung der vorzunehmenden Kompensation zu höheren Straffolgen gelangen könnte.

III.


Die Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

a) Die einen Hilfsbeweisantrag betreffende Verfahren srüge bleibt – ihre ausreichende Begründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) unterstellt – aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache erfolglos.

b) Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO scheitert schon daran, daß die Beschwerdeführerin mit der Umstellung des Schuldspruchs durch den Senat wie angeklagt verurteilt ist.
2. Die auf Grund der Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils ergibt – auch unter Berücksichtigung der näher ausgeführten Einzelbeanstandungen – keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler.
Soweit die Angeklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift , erschöpft sich die Revision entweder in einer unzulässigen Ersetzung der vom Landgericht vorgenommen Würdigung durch eigene Erwägungen oder in sachlichrechtlich unbeachtlichem urteilsfremden Vorbringen.
Die steuerrechtlichen Erwägungen der Revision zum innergemeinschaftlichen Reihengeschäft und zum System der Vorsteuererstattung nach § 15 UStG führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Beschwerdeführerin vernachlässigt , daß sie hier an einem groß angelegten und gut organisierten Steuerhinterziehungssystem mitgewirkt hat, dem überwiegend erfundene Umsätze und verschleierte Zahlungswege zur Erschleichung von Vorsteuern zu Grunde lagen.
Dem von der Revision gerügten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist jedenfalls durch die getroffene Durchentscheidung zum Rechtsfolgenausspruch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinreichend Rechnung getragen.
Harms Basdorf Raum Brause Schaal

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR70/14
vom
21. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 21. Mai 2014 gemäß §§ 154 Abs. 2,
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 3. September 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass sich der Angeklagte G. in den Fällen II. 50 und 51 der Urteilsgründe sowie in den Fällen II. 52 bis 54 der Urteilsgründe jeweils eines Betrugs schuldig gemacht hat. 2. Auf die Revision der Angeklagten Go. gegen das vorgenannte Urteil wird
a) das Verfahren im Fall II. 8 der Urteilsgründe eingestellt, soweit die Angeklagte Go. verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass sich die Angeklagte Go. in den Fällen II. 50 und 51 sowie II. 52 bis 54 der Urteilsgründe jeweils eines Betrugs schuldig gemacht hat und die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Fall II. 8 der Urteilsgründe entfällt. 3. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das vorgenannte Urteil wird
a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte S. des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen und des Diebstahls in neun Fällen schuldig ist;
b) der Strafausspruch in den Fällen II. 1, 10, 16, 23, 26, 41, 45, 58 und 60 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten S. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels, die Angeklagte Go. hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 22 Fällen, versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, Betrugs (im besonders schweren Fall) in 24 Fällen sowie versuchten Betrugs (im besonders schweren Fall) in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Angeklagte Go. hat es wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 14 Fällen, versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und wegen Betrugs (im besonders schweren Fall) unter Auflösung der Gesamt- strafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen und Betrugs (im besonders schweren Fall) in zehn Fällen die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Den Angeklagten S. hat das Landgericht wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen und wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren mit der Sachrüge begründeten Revisionen; die Angeklagten G. und S. haben zudem eine Verletzung des Verfahrens gerügt. Das Rechtsmittel führt nach einer Teileinstellung des Verfahrens bezüglich der Angeklagten Go. bei allen drei Angeklagten zu einer Änderung des Schuldspruchs sowie beim Angeklagten S. zu einer teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Revisionen der Angeklagten G. und Go. führen lediglich zu einer Änderung der Schuldsprüche.
3
Der Senat stellt das Verfahren bezüglich der Angeklagten Go. auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 8 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die bisher getroffenen Feststellungen der Strafkammer eine Mittäterschaft der Angeklagten Go. in diesem Fall nicht belegen.
4
In den Fällen II. 50 und 51 sowie II. 52 bis 54 der Urteilsgründe hält die Annahme von zwei bzw. drei selbständigen, real konkurrierenden Taten des gewerbsmäßigen Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die jeweils am 23. November 2012 gegen 18.01 Uhr und 18.04 Uhr bzw. 18.42 Uhr, 18.46 Uhr und 18.47 Uhr mit derselben EC-Karte getätigten Einkäufe in jeweils denselben Geschäften sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr zu natürlichen Handlungseinheiten verbunden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – 4 StR 193/12, vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, wistra 2011, 147, und vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10 jeweils mwN). Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten G. und Go. nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
5
Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der in den Fällen II. 51, 53 und 54 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr beim Angeklagten G. und jeweils neun Monaten bei der Angeklagten Go. . Bei der Angeklagten Go. entfällt durch die Teileinstellung auch die Einzelstrafe von einem Jahr und einem Monat im Fall II. 8 der Urteilsgründe. Die Gesamtstrafen bleiben bei beiden Angeklagten hiervon unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallenen Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
6
Der mit der Änderung des Schuldspruchs erreichte geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten G. und Go. teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
7
2. Die Revision des Angeklagten S. hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
8
Die Urteilsgründe tragen die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls in den Fällen II. 1, 10, 16, 23, 26, 41, 45, 58 und 60 der Urteilsgründe nicht. Die Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass sich die vier Mitangeklagten G. , Go. , B. und S. zur Begehung von Diebstahlstaten zusammengeschlossen hatten. Der Angeklagte S. beging absprachegemäß die Diebstähle allein; gemeinschaftlich wurden dann die erbeuteten EC- und Kreditkarten bei späteren Einkäufen betrügerisch eingesetzt.
9
Das Gesetz sieht eine aus Dieben und Hehlern bestehende "gemischte" Bande als Qualifikationsmerkmal nur bei den Hehlereitatbeständen (§§ 260 Abs. 1 Nr. 2, 260a Abs. 1 StGB) vor, nicht dagegen bei den entsprechenden Diebstahlstatbeständen (§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 StGB). Damit scheidet die Annahme einer Diebesbande aus, wenn sich Personen, die nur Hehler sind, mit ein oder zwei anderen am Diebstahl Beteiligten zusammenschließen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Betreffenden nach der Bandenabrede auch zugleich an den Diebstahlstaten, und sei es auch nur als Gehilfen, teilnehmen sollen. Hierzu fehlen indes Feststellungen. Der Senat schließt aus, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung entsprechende Feststellungen treffen ließen und ändert den Schuldspruch entsprechend.
10
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den betroffenen Fällen. Die Strafkammer hat in diesen Fällen der Strafzumessung den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Der Senat kann trotz derselben Strafobergrenzen angesichts der unterschiedlichen Strafuntergrenzen letztlich nicht ausschließen, dass sie bei Anwendung des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 StGB noch niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte.
11
Die Aufhebung der Einzelstrafen führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er

1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 193/12
vom
24. Juli 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
, zu Nr. 1 a auf dessen Antrag, und des Beschwerdeführers am
24. Juli 2012 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. November 2011 wird
a) das Verfahren im Fall II. 28 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe eines Computerbetrugs schuldig gemacht hat und die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II. 28 der Urteilsgründe entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels , die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Auflösung der Gesamtstrafen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei früheren Verurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, Missbrauchs von Titeln in zwei Fällen und wegen Computerbetrugs in sechs Fällen die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt und zwei Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt nach einer Teileinstellung des Verfahrens lediglich zu der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 28 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Feststellungen der Strafkammer weder eine Täuschung noch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Tankstellenpersonals belegen.
3
In den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe hält die Annahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Taten des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die jeweils am 29. August 2010 gegen 11.53 Uhr und 11.58 Uhr mit derselben EC-Karte getätigten Abhebungen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr in natürlicher Handlungseinheit (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, wistra 2011, 147, und vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10 jeweils mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4
Die Teileinstellung des Verfahrens und die Schuldspruchänderung führen zum Wegfall der in den Fällen II. 15 und 28 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten und sechs Monaten. Die Gesamtstrafe von vier Jahren und zwei Monaten bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - zweimal ein Jahr neun Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, zweimal ein Jahr, neun Monate, dreimal acht Monate, sechsmal sieben Monate und neunmal sechs Monate - ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
5
Der mit der Änderung des Schuldspruchs erreichte geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer Roggenbuck Schmitt
Bender Quentin

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 5 0 / 1 5
vom
11. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2015 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vier Fällen, Computerbetrugs in zehn Fällen und versuchten Computerbetrugs schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen, Computerbetrugs in 13 Fällen und versuchten Computerbetrugs in sechs Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei amtsgerichtlichen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. folgendes ausgeführt: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen … alle mit derselben Geldkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben Geldautomaten vorgenommenen Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit zueinander (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – 4 StR 193/12, juris Rn. 3; 3. April 2012 – 2 StR 63/12, juris Rn. 7, 1. Februar 2011 – 3 StR 432/10, juris Rn. 18 f.; 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21 und 27. April 2010 – 4 StR 112/10, juris Rn. 1). Dies gilt, unabhängig von der genauen zeitlichen Reihenfolge , auch für das Zusammentreffen einer erfolgreichen Abhebung mit einem fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 457/07, juris Rn. 4). Eine relevante, die Annahme eines neuen Tatentschlusses rechtfertigende Zäsur liegt demgegenüber erst dann vor, wenn der Täter entweder eine andere Karte verwendet und infolgedessen eine neue Geheimnummer eingeben muss oder zu einer anderen Bankfiliale wechselt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21; 21. November 2002 – 4 StR 448/02, juris Rn. 4 und 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, juris Rn. 4).“
3
Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Dies hat zur Folge, dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 2, 3 und 7; den Fällen II. 4, 5 und 9, den Fällen II. 6 und 10, den Fällen II. 15 und 16, den Fällen II. 19 und 20 sowie den Fällen II. 21 und 23 der Urteilsgründe statt – wie vom Landgericht angenommen in Tatmehrheit – jeweils wegen einer einheitlichen in natürlicher Handlungseinheit begangenen Tat des Computerbetrugs (§ 263a StGB) strafbar gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Im Hinblick auf die Schuldspruchänderung entfallen die in den Fällen II. 3, 5, 7, 9, 10, 16, 20 und 23 gesondert verhängten Einzelfreiheitsstrafen.
4
Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt unberührt (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Januar 2006 – 2 StR 461/05). In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts schließt der Senat angesichts der Festsetzung von Einzelfreiheitsstrafen für vier Fälle des Diebstahls von jeweils zehn Monaten (Fälle II. 1, 11, 14 und 17 der Urteilsgründe), für die verbleibenden zehn Fälle des vollendeten Computerbetrugs von jeweils acht Monaten, für den verbleibenden Fall des versuchten Computerbetrugs von drei Monaten (Fall II. 8 der Urteilsgründe ) und angesichts der Vielzahl der einzubeziehenden Einzelstrafen aus den beiden amtsgerichtlichen Urteilen aus, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es eine zutreffende konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten vorgenommen hätte. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe ausdrücklich berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang begangen wurden (UA S. 27).
5
2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
6
3. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Raum Graf Jäger
Cirener Mosbacher

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 436/11
vom
12. März 2012
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
wegen Beihilfe zum Computerbetrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -
am 12. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 8. Juli 2011, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Computerbetrug in 14 Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch dahin geändert, dass - unter Wegfall der für die Fälle 37 und 38 sowie 27 bis 29 der Anklage verhängten beiden Einzelstrafen - für diese Fälle als einheitliche Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel- len Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Der Angeklagte hat sich der Beihilfe zum Computerbetrug lediglich in 14, nicht wie ausgeurteilt in 15 Fällen schuldig gemacht.
3
In den Fällen 37 und 38 der Anklage und in den Fällen 27 bis 29 der Anklage , die das Landgericht als zwei Taten der Beihilfe zum Computerbetrug behandelt hat, hat es festgestellt, der Angeklagte habe, um bei Computerbetrugstaten im Wege des sogenannten "Phishing" Hilfe zu leisten, vor Beendigung der Haupttaten lediglich zeitgleich zwei Kontoinhaber als Empfänger von Überweisungen gewonnen und deren "Kontoverbindungsdaten" an einen Hintermann weitergeleitet. Diese Fälle sind daher konkurrenzrechtlich nicht zu zwei, sondern sämtlich zu nur einer Beihilfe zum Computerbetrug zusammenzufassen. Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen , weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf nur einer statt zweier Beihilfetaten nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4
Dagegen kommt die vom Generalbundesanwalt angeregte Zusammenfassung einerseits der Fälle 11 und 12 und andererseits der Fälle 14 bis 24 (ohne 19 und 22) der Anklage zu einer Tat nicht in Betracht; denn das Landgericht ist insoweit zutreffend von zwei Taten im Sinne des § 53 StGB ausgegangen. In den Fällen 11 und 12 hat der Angeklagte nicht nur wie in den Fällen 14 bis 24 (ohne 19 und 22) der Anklage, um wiederum bei Computerbetrugstaten durch sogenanntes "Phishing" Hilfe zu leisten, im Vorfeld dem früheren Mitangeklagten einen auf einen Aliasnamen ausgestellten Pass verschafft, ihn bei der Eröffnung zweier Konten unterstützt und "die Kontodaten an seinen Hin- termann" weitergegeben, sondern auch den Transfer der Gelder überwacht und den früheren Mitangeklagten entsprechend unterrichtet. Leistet aber der Gehilfe nicht nur durch eine Beihilfehandlung zu verschiedenen Haupttaten, sondern zusätzlich zu jeder Haupttat noch durch weitere selbständige Unterstützungshandlungen Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB, so stehen die Beihilfehandlungen für jede Haupttat im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2; Beschluss vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, BGHR AO § 370 Abs. 1 Beihilfe 8).
5
2. Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die für die Fälle 27 bis 29 der Anklage verhängte Einzelstrafe von neun Monaten. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr für die Fälle 37 und 38 der Anklage bleibtals alleinige Einzelstrafe bestehen.
6
Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - vier Einzelstrafen zu neun Monaten, sieben Einzelstrafen zu einem Jahr, zwei Einzelstrafen zu einem Jahr und drei Monaten sowie eine Einzelstrafe zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe - ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt, auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
7
3. Da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt seine Revision ohne weiteren Erfolg. Dies kann der Senat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO trotz der Abweichung bei der Begründung der Schuldspruchänderung von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts durch Beschluss aussprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
8
4. Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Becker Hubert Schäfer Mayer Menges

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 214/09
vom
8. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 2008 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:



1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 53 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
2
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3
Der Senat sieht auch von einer Schuldspruchänderung ab, wie sie der Generalbundesanwalt dahingehend beantragt hat, dass der Angeklagte der Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 16 Fällen schuldig zu sprechen sei.
4
Der Angeklagte, ein Steueroberinspektor, hatte in der Zeit vom 21. Juli 2004 bis zum 13. Juli 2007 unter 17 Fantasienamen 53 fingierte Einkommensteuererklärungen mit entsprechenden Veranlagungen - ohne Anlegen von Akten - in das Datenverarbeitungssystem seines Finanzamts eingegeben. Es ergaben sich jeweils Einkommensteuererstattungen zwischen 2.421,48 € und 4.610,00 €, die auf das in den Erklärungen benannte Konto einer Tatbeteiligten überwiesen wurden. Teilweise lagen die Zeitpunkte „der letzten Bearbeitung“ bei Erklärungen unter identischen Namen nur wenige Minuten auseinander.
5
Hinsichtlich der Untreuehandlungen sei, so der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2007 - 5 StR 127/07 -, in derartigen Fällen eine einheitliche Handlung zu sehen, die dann auch die entsprechenden Steuerhinterziehungen zu einer Tat verbinde.
6
Dem folgt der Senat nicht. Die - andere - rechtliche Bewertung seitens der Strafkammer ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
7
Tathandlung war sowohl hinsichtlich der Untreue wie auch hinsichtlich der Steuerhinterziehung jeweils die „Freigabe zur Datenverarbeitung“ (UA S. 16). Hierzu bedurfte es, auch wenn dies alles gedanklich oder tatsächlich vorbereitet war, auch bei rascher Folge jeweils eines neuen Tatentschlusses. Die benannten Steuerpflichtigen existierten nicht. Die identischen Fantasienamen führten deshalb auch zu keiner personellen Verknüpfung. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich aller Einzelfälle näher , jedenfalls bleibt dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechtsfehlerfrei.
8
Der damals für Steuerstrafsachen zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat zwar in dem oben genannten Urteil (5 StR 127/07) zu einem vergleichbaren Sachverhalt die gegenteilige Bewertung in der damals zur Überprüfung anstehenden landgerichtlichen Entscheidung nicht beanstandet. Dies geschah aber ersichtlich nur im Hinblick auf den insoweit bestehenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraum: „Dass das Landgericht in den teilweise in kurzer zeitlicher Abfolge für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Dateneingaben in die EDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung gesehen hat, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen“ (aaO Rdn. 28, in BGHSt 51, 356 insoweit nicht abgedruckt).
9
Da der Generalbundesanwalt neben der Schuldspruchänderung nicht auch die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06 - m.w.N.). Nack Wahl Hebenstreit Jäger Sander

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 151/06
vom
26. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 19. Dezember 2005 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Raubes und wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, erpresserischem Menschenraub, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch, insbesondere auch hinsichtlich der Verurteilung wegen schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB. Anders, als die Revision vorträgt, hat das Gericht festgestellt, dass der Geschädigte P. durch den Angriff der Angeklagten fast im gesamten Bereich des Oberkörpers und des Kopfes Schürfwunden und Prellungen erlitten hat. Die körperliche Integrität des Opfers ist somit in einer Weise beeinträchtigt worden, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist. Dass diese Misshandlungen bei der Tat erfolgt sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Urteil.
3
2. Von der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs sieht der Senat ab. Es liegt im Rahmen tatrichterlicher Würdigung , wenn das Landgericht hinsichtlich der Straftat zum Nachteil des Geschädigten M. und derjenigen zum Nachteil des Geschädigten P. Tatmehrheit anstelle von Tateinheit angenommen hat. Nach den Feststellungen fassten die Angeklagten S. und G. zwar den Entschluss, beide Geschädigte zu berauben, und entwickelten dementsprechend den Tatplan zusammen mit den anderen Mittätern. Beide Opfer wurden auch gemeinsam und zum gleichen Zeitpunkt angegriffen. Der Geschädigte M. konnte jedoch nach dem ersten Angriff der Angeklagten fliehen, sodass sich alle folgenden Handlungen allein gegen den Geschädigten P. richteten. Unter diesen Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle zugängliche - Bewertung des Landgerichts, hier liege Tatmehrheit vor, keinen rechtlichen Bedenken.
4
3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (Senat NStZ-RR 1999, 24 m.w.Nachw.).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

5 StR 594/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 4. März 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in 13 Fällen schuldig ist, und
b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen aus einer zäsurbildenden früheren Verurteilung und unter Aufrechterhaltung der dort angeordneten Maßregeln – wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 36 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen in 24 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen, zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in sechs Fällen sowie wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen in Tateinheit mit Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitgeberanteilen in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den – über den mit der gleichen Zielrichtung gestellten Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehenden – aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Urteilsfeststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen. Sie rechtfertigen allerdings das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis der Taten nicht. Der Senat ändert daher den Schuldspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ab. Er schließt aus, dass sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3
a) Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Dagegen liegt eine Beihilfe im Sinne des § 52 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet (vgl. BGH NStZ 2000, 83). Dasselbe gilt wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen (BGHSt 46, 107, 116; vgl. zum Ganzen auch Jäger wistra 2000, 344, 346).
4
b) Nach diesen Grundsätzen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils selbständiger Fälle der Beihilfe (§ 53 StGB) rechtlicher Nach- prüfung nicht stand, soweit der Angeklagte durch dieselben Unterstützungshandlungen sowohl zur Hinterziehung von Umsatzsteuer und von Lohnsteuer als auch zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt Beihilfe geleistet hat. Vielmehr ist der Angeklagte – ohne dass sich der Schuldumfang verändert – lediglich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelten in 13 Fällen schuldig. Danach gilt hier grundsätzlich, dass der Angeklagte bezogen auf jeden Monat nur eine Tat begangen hat, indem er den Haupttätern Scheinrechnungen überließ, auf deren Grundlage diese für die A. S. GmbH unrichtige Umsatzsteuererklärungen, unrichtige Lohnsteueranmeldungen sowie unrichtige Sozialversicherungsbeitragsnachweise abgaben. Allerdings sind dabei die Auswirkungen etwaiger Quartalsanmeldungen und Jahreserklärungen zu beachten.
5
aa) Die erste strafbare Beihilfe des Angeklagten umfasst dessen gesamte Unterstützungstätigkeit zu allen sich auf das Jahr 2002 beziehenden und im Rahmen der Geschäftstätigkeit der A. S. GmbH begangenen Haupttaten der Hinterziehung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt. Mit der Erstellung und Übergabe von Scheinrechnungen im Zeitraum von Juli bis Dezember 2002 unterstützte der Angeklagte monatlich jeweils sowohl die Einreichung unrichtiger Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen als auch die Fertigung und Einreichung unrichtiger Beitragsnachweise für die Sozialversicherung. Somit leistete der Angeklagte mit sechs Tatbeiträgen zu insgesamt 18 Haupttaten Hilfe. Da mit diesen Tatbeiträgen aber jeweils zugleich die Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 erleichtert werden sollte, mithin alle Unterstützungshandlungen auch der Förderung dieser Haupttat dienten, liegt insoweit insgesamt nur eine einheitliche Beihilfe im Sinne von § 52 StGB zu allen 19 Haupttaten vor (vgl. Jäger aaO).
6
bb) Die vom Angeklagten im Zeitraum von Januar bis März 2003 mit der Überlassung von Scheinrechnungen für die A. S. GmbH geleisteten Unterstützungshandlungen bilden eine weitere einheitliche Beihilfe zu den in diesem Zeitraum begangenen Haupttaten der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Einreichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen, der Hinterziehung von Lohnsteuer durch Einreichung einer unrichtigen Quartalsanmeldung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt durch Einreichung unrichtiger Beitragsnachweise. Denn sämtliche in diesem Zeitraum vom Angeklagten erstellten Scheinrechnungen dienten auch der Förderung der Lohnsteuerhinterziehung durch Einreichung einer unrichtigen Lohnsteueranmeldung für das erste Quartal 2003.
7
cc) Gleiches gilt für die Hinterziehung von Umsatz- und Lohnsteuer sowie das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen im Zeitraum von April bis Juni 2003 mit Blick auf die Hilfeleistung zur Hinterziehung der Lohnsteuer durch Einreichung einer unrichtigen Lohnsteueranmeldung für das zweite Quartal 2003. Dass der Angeklagte mit den im Jahr 2003 geleisteten Unterstützungshandlungen auch zur Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2003 Hilfe geleistet habe, hat das Landgericht nicht festgestellt. Ein derartiger Tatvorwurf ist auch nicht aus dem Verfahren nach § 154a StPO ausgeschieden worden.
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dd) Für den Zeitraum von August 2003 bis März 2004 hat das Landgericht als Beihilfehandlungen des Angeklagten die Gründung einer weiteren Scheinfirma (der K. GmbH) und die Einweisung des gesondert verfolgten St. in das Ausstellen und die Weitergabe von Scheinrechungen festgestellt (UA S. 15 f., 36). Wieviele Scheinrechnungen der Angeklagte selbst in diesem Tatzeitraum übergab und welchen Anmeldezeitraum diese Rechnungen betrafen, konnte das Landgericht nicht feststellen. Der Senat schließt insoweit weitergehende Feststellungen in einem neuen Rechtsgang aus. Damit kann für diesen Zeitraum nur von einer einheitlichen Beihilfehandlung des Angeklagten durch seinen Organisationsbeitrag bei Beginn der Deliktsserie ausgegangen werden.
9
Dieser Organisationsbeitrag und die im Juli 2003 noch unter einer anderen Scheinfirma (der D. GmbH) vom Angeklagten übergebenen Scheinrechnungen förderten zugleich dieselbe Haupttat, nämlich die Abgabe der unrichtigen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal 2003. Daher bilden diese beiden Handlungen eine Tat im Sinne des § 52 StGB. Die Beihilfe zur Lohnsteuerhinterziehung für das dritte Quartal 2003 steht ihrerseits mit der Beihilfe zur Hinterziehung der Umsatzsteuer und zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2003 in Tateinheit. Damit ist für den Tatzeitraum von Juli 2003 bis März 2004 von einer Tat im Sinne des § 52 StGB auszugehen.
10
ee) Im verbleibenden Tatzeitraum von Dezember 2004 bis August 2005 hat der Angeklagte in jedem Monat eine selbständige Beihilfe im Sinne des § 52 StGB zu den im Rahmen der A. S. GmbH verwirklichten Haupttaten der Hinterziehung von Lohnsteuer sowie des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt begangen. Mit der Übergabe von Scheinrechnungen hat er jeweils zugleich zur Hinterziehung von Lohnsteuern als auch zu einer Tat nach § 266a StGB Hilfe geleistet.
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c) Der Senat sieht gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, in der Urteilsformel bei jedem Einzelfall die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen. Hierdurch würde der Tenor unübersichtlich; dies widerspräche dem Gebot der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. BGH wistra 2007, 388, 391 m.w.N.).
12
2. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses bedingt hier die Aufhebung sämtlicher Einzel- und Gesamtstrafen. Den auf der Grundlage des neu gefassten Schuldspruchs festzusetzenden Einzelstrafen sind jeweils höhere Hinterziehungsbeträge zugrundezulegen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier vorliegenden Rechtsfehlern nicht.
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3. Für die Festsetzung der neuen 13 Einzelstrafen weist der Senat auf Folgendes hin:
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Die Höhe der bisherigen, nunmehr entfallenen Einzelstrafen darf überschritten werden. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen. Es ist bei dieser Sachlage lediglich geboten, dass jeweils die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). Überdies hat es bei Einzelgeldstrafen zu verbleiben, soweit im betreffenden Gesamtkomplex bisher nur Einzelgeldstrafen verhängt worden sind (vgl. etwa die für die im Tatzeitraum von Januar bis März 2003 oder im Dezember 2004 begangenen Beihilfehandlungen verhängten Einzelgeldstrafen ). Schließlich dürfen die beiden neu zu bildenden Gesamtstrafen nicht höher sein als die bisherigen (st. Rspr.; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 3, 7, 12 m.w.N.).
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Der neue Tatrichter wird bei der Strafbemessung auch zu bedenken haben, dass sich allein durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses der Gesamtunrechtsgehalt der Taten nicht verringert hat. Insbesondere die rechtsfehlerfrei festgestellten Hinterziehungsbeträge bleiben hiervon unberührt. Allerdings wird das neue Tatgericht bei der Strafzumessung im Hinblick auf die Hinterziehung der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 zu beachten haben , dass sich die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juli bis Dezember 2002 und die Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 auf dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen eines Besteuerungszeitraumes beziehen und sich der Unrechtsgehalt teilweise überschneidet, wenn auch nicht vollständig deckungsgleich ist (vgl. BGHSt 49, 359, 362 ff.; BGH wistra 2005, 145, 146 f.). Der neue Tatrichter sollte – soweit sich das Verfahren auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2002 bezieht – eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a StPO auf den Tatvorwurf der Beihilfe zu der durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 begangenen Steuerhinterziehung in Betracht ziehen (vgl. auch dazu BGHSt aaO S. 365; BGH aaO).
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Etwa zu treffende neue Feststellungen dürfen zugrundegelegt werden, wenn sie den nunmehr rechtskräftigen nicht widersprechen.
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(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.