Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - I ZR 167/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:061217BIZR167.16.0
bei uns veröffentlicht am06.12.2017
vorgehend
Landgericht Hof, 1 HKO 22/15, 17.02.2016
Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 32/16, 29.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 167/16
vom
6. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:061217BIZR167.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 29. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Beklagte vertreibt in Deutschland zwei Kräuterteemischungen mit den Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone".
2
Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, hält diese beiden Produktbezeichnungen für irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) und für unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Bezeichnung "Detox" im Sinne einer entgiftenden Wirkung des Tees auf den menschlichen Körper. Die Bezeichnung sei eine nicht nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung verbotene gesundheitsbezogene Angabe. Der Beklagte könne sich nicht auf die Übergangsregelungen nach Art. 28 Abs. 2 und 5 dieser Verordnung berufen. Als unspezifische Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wäre die Angabe "Detox" unzulässig, weil ihr keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei.
3
Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Produktbezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" für Kräuterteemischungen sowie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 178,50 €.
4
Das Berufungsgericht hat der vor dem Landgericht erfolglosen Klage stattgegeben (OLG Bamberg, MD 2016, 948). Die vom Kläger beanstandeten Bezeichnungen erweckten beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der Verzehr der beworbenen Tees habe wegen der darin enthaltenen pflanzlichen Stoffe eine entgiftende Wirkung und führe zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es handele sich um spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die mangels eines wissenschaftlichen Nachweises ihrer Richtigkeit unzulässig seien. Die Voraussetzungen der Übergangsregelungen gemäß Art. 28 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 lägen nicht vor.
5
II. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II 1). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2).
6
1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, GRUR 2005, 448 = WRP 2005, 508 - SIM-Lock II; Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 105/09, NJW-RR 2010, 1625, jeweils mwN). Der vom Berufungsgericht angenommene Grund für die Zulassung der Revision, die Auswirkungen des Rechtsstreits berührten die Interessen der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts in besonderem Maße, liegt nicht mehr vor. Zu der Frage, ob der Vertrieb von Tees unter der Bezeichnung "Detox" mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vereinbar ist, gibt es inzwischen mit den Urteilen der Oberlandesgerichte Celle (GRUR-RR 2016, 302), Düsseldorf (MD 2016, 641) und - in der vorliegenden Sache - Bamberg (MD 2016, 948) eine gefestigte Rechtsprechung, die zumindest in ihren Grundaussagen übereinstimmt (vgl. OLG Bamberg, MD 2016, 948 juris Rn. 83 und 93; Hagenmeyer, WRP 2017, 375, 378 f.).
7
2. Die Revision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
8
a) Soweit die Revision geltend macht, der angesprochene Verbraucher werde die Buchstabenkombination "tox" in den beanstandeten Produktbezeichnungen entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung nicht automatisch mit Begriffen wie "Toxin" oder "toxisch" verbinden und durch ihre Kombination mit der aus dem Lateinischen übernommenen Vorsilbe "De" zum Bedeutungsinhalt "entgiftend" gelangen, sondern ebenso wie den vergleichbaren und ihm bekannten Begriff "Botox" als Eigennamen ohne produktbeschreibende Funktion auffassen, setzt sie ihr eigenes Verständnis in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle des Verständnisses des Tatrichters (vgl. auch die mit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung übereinstimmende Beurteilung durch die Oberlandesgerichte Celle [GRUR-RR 2016, 302, 303 f.] und Düsseldorf [MD 2016, 641, juris Rn. 18 bis 29]). Nichts Abweichendes ergibt sich aus den Angaben auf der Verpackung, in der der Beklagte die beiden Tees vertreibt, und in der für diese betriebenen Werbung. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen versteht der Verbraucher die dort zum "inneren Reinemachen" gemachten Aussagen als Hinweis auf eine durch die Produkte des Beklagten bewirkte Entgiftung des Körpers.
9
b) Das Berufungsgericht hat - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Celle (GRUR-RR 2016, 302, 304) und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (MD 2016, 641 juris Rn. 31 bis 36) - ohne Rechtsfehler angenommen , dass die Bezeichnung "Detox" für die vom Beklagten vertriebenen Tees nicht lediglich einen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthielt, sondern eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung darstellte.
10
c) Die Revision meint allerdings, bei den Begriffen "Detox" und "Detox mit Zitrone" in ihrer Bedeutung als "entgiftend" oder "entschlackend" fehle es jedenfalls an der Bezugnahme auf eine konkrete Wirkung der Mittel für bestimmte Körperfunktionen. Die Begriffe verwiesen daher nur auf entsprechende Vorteile für die Gesundheit im Allgemeinen, also eine Verbesserung des körperlichen Allgemeinzustandes und eine Steigerung des gesundheitlichen Wohlbefindens , womit sie der Regelung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterfielen. Die Revisionserwiderung weist hierzu jedoch mit Recht darauf hin, dass eine Entgiftung begrifflich dazu dient, einer Vergiftung entgegenzuwirken, so dass, wenn eine Vergiftung den gesamten Organismus betrifft, eine Entgiftung spiegelbildlich nicht auf einzelne Körperteile beschränkt sein kann.
11
Ebenso wenig steht der Umstand, dass sich die Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" auf die jeweilige Kräuterteemischung insgesamt beziehen und in der Folge auch kein konkreter Nährstoff oder Bestandteil bezeichnet wird, auf den der Einfluss des Verzehrs auf die "Entgiftung" oder "Entschlackung" zurückgeführt werden könnte, der Einordnung dieser Bezeichnungen als spezielle gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entgegen. Soweit der Senat entschieden hat, dass eine gesundheitsbezogene Angabe bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt nur zulässig ist, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 35 f. und 40 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln), werden damit Anforderungen an die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben gestellt. Dieser Umstand schließt aber nicht aus, dass einem aus mehreren Stoffen oder Bestandteilen zusammengesetzten Produkt insgesamt bestimmte gesundheitsbezogene Wirkungen zugeschrieben werden.
12
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, Bezeichnungen, die auf eine nach dem Stand der Schulmedizin nicht gegebene Entgiftung oder Entschlackung hinwiesen, seien notwendig bloße Verweise im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weil eine nicht gegebene Wirkung naturgemäß nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnte. Wenn die den Produkten des Beklagten durch ihre Bezeichnung zugeschriebene Entgiftung des Körpers nach dem Verbraucherverständnis eine physiologische Wirkung darstellt und eine solche Wirkung tatsächlich nicht besteht und sich daher auch nicht wissenschaftlich nachweisen lässt, sind entsprechende spezielle gesundheitsbezogene Angaben unzulässig.
13
d) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, die Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" seien unzulässig, weil es an einer wissenschaftlichen Absicherung der mit diesen Bezeichnungen angeblich verbundenen Wirkungsaussagen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fehle.
14
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe diese Beurteilung nicht näher begründet und sei insbesondere nicht auf das vom Beklagten als Anlage B 5 vorgelegte Privatgutachten über die physiologischen Wirkungen einzelner Bestandteile der unter den Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" vertriebenen Kräuterteemischungen und das vom Beklagten als Anlage B 6 vorgelegte Dokument "Wissenschaftlicher Standpunkt: Einfluss auf die Regulierung des metabolischen Entgiftungsprozesses von Lebensmitteln generell und von Inhaltsstoffen des Pukka DETOX Tees im Speziellen" eingegangen , obwohl nach dem Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die erforderliche wissenschaftliche Absicherung alle verfügbaren wissenschaftlichen Daten berücksichtigt und die Nachweise abgewogen werden sollten. In diesem Zusammenhang ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich die in der Bezeichnung "Detox" enthaltene gesundheitsbezogene Angabe nicht auf einzelne Zutaten, sondern auf das gesamte Produkt bezieht. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist bei einem nicht nur aus einem Stoff bestehenden Produkt von vornherein nur zulässig, wenn sie die Substanz benennt, die die behauptete Wirkung hat. Dementsprechend war auch dem vom Beklagten in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Überdies ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zulässig, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 21 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze; OLG Köln, MD 2016, 213, juris Rn. 34; KG, MD 2016, 1142, juris Rn. 121; OLG Celle, MD 2017, 151, juris Rn. 74).
15
e) Nach dem zu vorstehend II 2 c Ausgeführten kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die entsprechende Sichtweise des Senats in der Vorlageentscheidung "RESCUE-Produkte" (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 33 = WRP 2015, 721) angestellte Hilfserwägung zutrifft, dass die für nährwert- und ge- sundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel im Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten allgemeinen Anforderungen (Art. 3 bis 7) unabhängig von dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung geregelten Verbot auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung gelten.
16
f) Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Diese Regelung bezieht sich auf die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung. Dort geht es allein um Angaben zur Bedeutung eines Nährstoffes oder einer anderen Substanz. Die nach Art. 28 Abs. 5 der Verordnung weiterhin noch zulässigen Angaben dürfen daher nur substanzbezogen, nicht dagegen - wie im Streitfall - produktbezogen sein.
17
g) Die von der Revision schließlich noch herangezogene Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen voraus, die der Verordnung nicht entsprechen. Eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung stellt nur dann eine solche Bezeichnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen Gerichts , das dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der Sache zu berücksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Vorschriften als eine solche Marke oder als ein solcher Name geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 31 = WRP 2013, 1311 - GreenSwan Pharmaceuticals). Der Beklagte hat jedoch in den Vorinstanzen keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Verkehrsgeltung der Bezeichnungen "Detox" und "Detox mit Zitrone" als Hinweis auf das Unternehmen, für das der Beklagte tätig ist, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits vor dem 1. Januar 2005 schließen ließen. In dem Schriftsatz vom 18. Mai 2016, auf den sich die Revision bezieht, hat der Beklagte lediglich ausgeführt, neben der primären Marke "Pukka" werde der Handelsname "Detox" als Identifizierungs- merkmal verwendet. Zu einer Verkehrsgeltung vor dem 1. Januar 2005 findet sich in dem Schriftsatz allein hinsichtlich der Bezeichnung "Pukka Detox" eine Aussage. Damit kommt für die davon abweichende Bezeichnung "Detox" eine Anwendung des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht in Betracht (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 33 ff., 37 - Green-Swan Pharmaceuticals

).

18
h) Die Ausführungen, die die Revision in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2017 zum Hinweisbeschluss des Senats vom 15. August 2017 im Blick auf die dortigen Ausführungen zu Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (vgl. vorstehend unter II 2 g) gemacht hat, geben ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sache.
19
aa) Der von der Klägerin als Anlage K 15 zur Klageschrift vorgelegte Ausdruck der Bewerbung der beiden Kräuterteemischungen im Internet ließ anders als die von der Revision in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss ausschnittsweise vergrößert wiedergegebenen Teile dieses Ausdrucks nicht die Details erkennen, die den Verkehr nach dieser Stellungnahme veranlassen sollten , die Bezeichnung "pukka" einerseits und "detox" sowie "detox mit zitrone" andererseits nicht als Bestandteile einer einheitlichen Marke, sondern als zwei eigenständige Marken wahrzunehmen. Die Revision hat zudem innerhalb der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gemäß § 551 Abs. 2 ZPO auch keine Verfahrensrüge gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben, mit der sie geltend gemacht hat, das Berufungsgericht habe diesen von ihr zuletzt angeführten Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung über die Berufung des Klägers unter Verstoß gegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen.
20
bb) Entgegen der Darstellung der Revision in der Stellungnahme vom 2. November 2017 hat der Beklagte für die im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 allein interessierende Zeit vor dem 1. Januar 2005 lediglich eine im Vereinigten Königreich bereits erfolgte Verwendung des Markennamens "Pukka Detox" vorgetragen, nicht dagegen, dass sich daraus dort seinerzeit bereits ein Markenschutz für die Bezeichnung "Detox" ergeben hatte. Davon abgesehen hatte das Berufungsgericht jedenfalls keine Veranlassung , von Amts wegen zu prüfen, ob der vom Beklagten erstmals in der Stellungnahme vom 2. November 2017 explizit geltend gemachte Zeichenschutz für die Bestandteile "detox" und "detox mit zitrone" der Zeichenkombinationen "pukka detox" und "pukka detox mit zitrone" im nicht harmonisierten Markenrecht des Vereinigten Königreichs eine Grundlage hatte. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren allein einen entsprechenden Schutz der Angabe "Pukka Detox" geltend gemacht.
21
III. Da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des im Streitfall anwendbaren Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
22
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Koch Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 17.02.2016 - 1 HKO 22/15 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.06.2016 - 3 U 32/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - I ZR 167/16

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - I ZR 167/16 zitiert 7 §§.

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1.
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2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.

(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen

1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 255/02
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
SIM-Lock II
Für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung
der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts
maßgeblich.
BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin, die Inhaberin der für "Geräte und Anlagen für den Mobilfunk" eingetragenen Marke "S. " ist, stellt Mobiltelefone her, die mit einem sog. SIM-Lock versehen sind. Dieser bewirkt, daß die Mobiltelefone nur im Netz eines bestimmten Netzbetreibers verwendet werden können.
Der Beklagte hat von der Klägerin hergestellte und mit ihrer Marke versehene Mobiltelefone, bei denen die Sperre entfernt worden war, vertrieben und selbst Entsperrungen vorgenommen.
Die Klägerin hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - wegen Verletzung ihrer Markenrechte auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt und seine Verpflichtung festgestellt, Schadensersatz zu leisten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 327). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
II. Die Revision wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Fall stellte, hat der Senat inzwischen im Urteil vom 9. Juni 2004 - I ZR 13/02 (WRP 2005, 106 - SIM-Lock) entschieden. Eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG liegt danach vor, wenn Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von einem Dritten entsperrt werden.
Danach lagen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zwar im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts vor. Sie sind jedoch aufgrund der "SIM-Lock"-Entscheidung des Senats zwischenzeitlich entfallen. Die-
ser Fall wird vom Regelungsbereich des § 552a ZPO erfaßt. Denn maßgeblich für die Beurteilung nach § 552a ZPO, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 15/3482, S. 19; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 552a Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 552a Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Anh. § 552a).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Sinne der Entscheidung "SIM-Lock" erkannt.

a) Der Beklagte ist zur Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, § 242 BGB und zum Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 MarkenG verpflichtet.
Der Beklagte hat mit der Marke "S. " gekennzeichnete Mobiltelefone ohne Zustimmung der Klägerin vertrieben (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG). Der markenrechtliche Schutz war nicht aufgrund Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausgeschlossen, weil die Klägerin sich dem weiteren Vertrieb der Mobiltelefone aus berechtigten Gründen i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen konnte. Die Aufhebung der Sperre (SIM-Lock) der Mobiltelefone stellte eine Produktveränderung dar, die die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschloß (vgl. BGH WRP 2005, 106, 108 - SIM-Lock). Die Markenrechtsverletzung hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, jedenfalls fahrlässig begangen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision erfassen der Auskunfts- und der Feststellungsantrag nicht auch Fälle, in denen die Klägerin der Aufhebung der Sperre zugestimmt hat. Aus den Gründen des Berufungsurteils, die zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind, ergibt sich, daß eine Markenverlet-
zung nur dann vorliegt, wenn die Aufhebung der Sperre ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt ist.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung des Markenrechts durch die Klägerin verneint. Diese braucht einen Weitervertrieb der mit ihrer Marke gekennzeichneten Waren nicht hinzunehmen , wenn der Originalzustand der von ihr produzierten und vertriebenen Mobiltelefone von dem Beklagten oder durch Dritte verändert worden ist.
Auch soweit sich die Revision auf eine irreführende Werbung eines Netzbetreibers gegenüber Endkunden, einen Verdrängungswettbewerb gegenüber dem Handel und einem Verkauf unter Einstandspreis beruft, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Klägerin hieran beteiligt ist. Durchgreifende Verfahrensrügen dagegen hat die Revision nicht erhoben.
Die Entfernung des "SIM-Lock" stellt sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht als Fehlerberichtigung i.S. von § 69d UrhG dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
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In der im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste der zugelassenen Angaben ist jeweils eine bestimmte Wirkung in Beziehung zu einem bestimmten Nährstoff, einer bestimmten Substanz, einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie gesetzt. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produkts beruht, ist daher mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und somit unzulässig. Das ergibt sich auch aus dem Zweck der Verordnung, sicherzustellen, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind (Erwägungsgrund 9 Satz 1 der Verordnung). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn die verwendete Angabe und die zugelassene Angabe auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hinweisen (vgl. Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung ). Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelasse- ner und verwendeter Angabe setzt daher voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 53 - Lernstark; OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; Rathke/ Hahn in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 162. EL November 2015, Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 45a). Die in der beanstandeten Werbeaussage enthaltenen Angaben genügen diesen Anforderungen nicht.
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(1) Allerdings enthält Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 anders als Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung keinen Verweis auf die allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der Verordnung. Insoweit gelten nach Meinung des Senats die Maßgaben der allgemeinen Regelungen ohne Verweisung für sämtliche Angaben. Deshalb handelt es sich bei der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltenen Verweisung auf die allgemeinen Anforderungen dieser Verordnung lediglich um eine an sich entbehrliche redaktionelle Klarstellung (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 111, 152. Lief. März 2013, Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 1). Die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgestellten allgemeinen Anforderungen gelten unabhängig von dem in Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung geregelten Verbot und sind damit auch für Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung zu beachten (vgl. Nr. 3 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss der Kommission zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben [2013/63/EU]).

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)