Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - I ZR 201/12

bei uns veröffentlicht am18.09.2014
vorgehend
Landgericht Köln, 84 O 201/11, 11.01.2012
Oberlandesgericht Köln, 6 U 14/12, 21.09.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I Z R 2 0 1 / 1 2 Verkündet am:
18. September 2014
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Preis zuzüglich Überführung
Richtlinie 98/6/EG Art. 1, 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 9
Abs. 2, Art. 10, 11 Abs. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. i, Art. 3 Abs. 4, 5
Satz 1, Art. 7 Abs. 1, 4 Buchst. c Fall 1; Richtlinie 79/581/EWG Art. 1 Abs. 1;
Richtlinie 88/314/EWG Art. 1 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11; PAngV § 1
Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Unterfall 1, Abs. 6 Satz 2
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 1 und
3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe
der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 80 vom 18. März
1998, S. 27) und des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere
Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen
und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des
Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005,
S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür
zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der
Richtlinie 98/6/EG dar?
Falls die erste Frage zu bejahen ist:
2. Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie
98/6/EG gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis
auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung
eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen
?
Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist:
3. Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2
Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG gemäß deren Art. 7 Abs. 4
Buchst. c Fall 1 anzugebende "Preis einschließlich aller Steuern
und Abgaben" bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende
Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller
zum Händler einschließen?
BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27) und des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt : 1. Stellt eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG dar? Falls die erste Frage zu bejahen ist: 2. Muss der bei einem Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 anzugebende Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen? Falls die erste oder die zweite Frage zu verneinen ist: 3. Muss der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG gemäß deren Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 anzugebende "Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben" bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen?

Gründe:


1
I. Die Beklagte, eine Kfz-Vertriebsgesellschaft, ließ in der Ausgabe der "Nürnberger Nachrichten" vom 30. März 2011 die nachstehend wiedergegebene Anzeige veröffentlichen, in der sie unter anderem mit den Angaben "z.B. Citroen C4 VTI 120 Exclusive: 21.800 €1" und "Maximaler Preisvorteil: 6.170,00 €1" warb, wobei die hochgestellte "1" zu der Angabe im unteren Bereich der Anzeige "1Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790,00 € …" führte. Der Gesamtpreis, den der Kunde danach einschließlich dieser - obligatorisch anfallenden - Kosten der Überführung des Wagens vom Hersteller zur Beklagten zu zahlen hatte, war in der Anzeige nicht angegeben.


2
Die Klägerin, die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e.V. (ZLW), hat die Beklagte gestützt auf §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) auf Unterlassung in Anspruch genommen.

3
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, für den Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne den tatsächlichen Endpreis einschließlich der anfallenden Überführungskosten anzugeben.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die im Berufungsverfahren auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Klage als begründet angesehen (OLG Köln, WRP 2013, 192).
5
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
6
II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse vom 16. Februar 1998 und des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern vom 11. Mai 2005 ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
7
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die streitgegenständliche Werbung mangels Angabe des Endpreises gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 PAngV wettbewerbswidrig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Für eine Endpreisangabe genüge es nicht, einen Teilpreis und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde zur Bestimmung des tatsächlichen Endpreises hinzurechnen müsse. Das gelte auch für die Überführungskosten, da der Verbraucher diese als Bestandteil des Endpreises auffasse. Der Umstand , dass in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken neben dem Preis unter anderem alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten aufgeführt seien, erfordere keine andere Auslegung. Die Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 PAngV hätten ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Danach müsse der Verkaufspreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Diese Richtlinie habe Vorrang gegenüber der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Die Überführungskosten stellten zudem keine Frachtkosten dar. Die beanstandete Werbung beeinträchtige die Interessen der Marktteilnehmer auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG.
9
2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Unterfall 1 PAngV hat derjenige, der als Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlenden Endpreise anzugeben. Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Werbung nicht, weil dort zwar neben dem Preis für das beworbene Fahrzeug in Höhe von 21.800 € auch die obligatorisch anfallenden Kosten der Überführung des Wagens vom Hersteller zur Beklagten in Höhe von 790 €, nicht aber der einschließlich dieser Kosten für den Wagen zu zahlende Gesamtpreis angegeben war (vgl. nachstehend unter II 2 a). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt allerdings davon ab, ob die genannte Bestimmung auch noch nach dem Ablauf der in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG bestimmten Frist am 12. Juni 2013 mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In diesem Zusammenhang erscheint es fraglich, ob eine Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des dafür zu zahlenden Preises ein Anbieten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG darstellt (Vorlagefrage 1). Falls diese Frage zu bejahen ist, stellt sich weiterhin die Frage, ob der bei einem solchen Anbieten gemäß Art. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie anzugebende Verkaufspreis auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Händler einschließen muss (Vorlagefrage 2). Für den Fall, dass entweder die Vorlagefrage 1 oder die Vorlagefrage 2 zu verneinen ist, stellt sich schließlich die Frage, ob der bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29/EG gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 dieser Richtlinie anzugebende "Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben" bei einem Kraftfahrzeug auch obligatorisch anfallende Kosten der Überführung einschließen muss (Vorlagefrage 3).
10
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats, die dieser fortführen möchte, muss ein Kfz-Einzelhändler bei der Werbung für Kraftfahrzeuge grundsätzlich auch die Kosten der Überführung der Fahrzeuge vom Hersteller zum Händler in den Endpreis aufnehmen, weil der Verkehr solche Nebenkosten nicht als zusätzliche Frachtkosten, sondern als Bestandteil des Endpreises auffasst (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982 - I ZR 155/80, GRUR 1983, 443, 445 = WRP 1983, 385 - Kfz-Endpreis; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 1 PAngV Rn. 18 mwN). Die gesonderte Angabe der Überführungskosten ist nur dann zulässig, wenn der Händler dem Kunden die Wahl zwischen Selbstabholung und Überführung überlässt (BGH, Urteil vom 23. Juni 1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 661 = WRP 1983, 556 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung) oder wenn die Höhe der Überführungskosten im Einzelfall unterschiedlich ist und ein umfassender Endpreis daher noch nicht angegeben werden kann (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 1 PAngV Rn. 18). Im Streitfall sind diese Voraussetzungen für eine gesonderte Angabe der Überführungskosten nicht gegeben.
11
b) Nach dem 12. Juni 2013 steht diese Sichtweise nur dann mit dem Unionsrecht in Einklang, wenn sie entweder in der Richtlinie 98/6/EG oder in der Richtlinie 2005/29/EG eine entsprechende Grundlage hat.
12
aa) Da der im Streitfall in Rede stehende Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, kommt es für die Frage, ob die Klage begründet ist, auch auf das Recht an, das im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung gilt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 8 = WRP 2014, 429 - Atemtest II, mwN).
13
bb) Die Beurteilung der vorliegenden Sache hängt maßgeblich davon ab, inwieweit die Bestimmungen der Richtlinie 98/6/EG, soweit sie die Angabe des Verkaufspreises bei Erzeugnissen zum Gegenstand haben, die Händler Verbrauchern anbieten, Rechtsvorschriften sind, die im Sinne von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln und die deshalb nach dieser Vorschrift bei einer Kollision mit der diese Aspekte allgemein regelnden Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG den Vorrang haben. Hinweise auf die Reichweite des insoweit geltenden Spezialitätsprinzips ergeben sich etwa aus Erwägungsgrund 10 und Erwägungsgrund 14 Satz 8 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. MünchKomm.UWG/ Micklitz, 2. Aufl., EG D Art. 3 UGP-RL Rn. 33 f.).
14
cc) Nach der Bestimmung des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG können die Mitgliedstaaten in dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich nach dem 12. Juni 2013 keine nationalen Vorschriften beibehalten , die restriktiver - das heißt weniger streng - oder strenger als diese Richtlinie sind und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten (vgl. MünchKomm.UWG/Micklitz aaO EG D Art. 3 UGP-RL Rn. 38; Glöckner, GRUR 2013, 568, 573; Köhler, WRP 2013, 723). Zu den in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG angespro- chenen Richtlinienbestimmungen über eine Mindestangleichung gehört nach Ansicht des Senats auch die Vorschrift des Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG (vgl. Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 4 Rn. 11/7a; Köhler, WRP 2013, 723, 724; Menke, K&R 2013, 755; vgl. auch Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO Einf PAngV Rn. 13 mwN; aA Glöckner, GRUR 2013, 568, 575).
15
dd) Die Frage, ob nationale Vorschriften "in dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich" im Sinne von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG restriktiver oder strenger sind als die Richtlinie, ist durch einen Vergleich des Verbraucherschutzniveaus in den jeweiligen Regelungen festzustellen , wobei die Anforderungen der Richtlinie 2005/29/EG an entsprechende Preisangaben in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c dieser Richtlinie enthalten sind (vgl. Köhler, WRP 2013, 723, 724). Danach gelten im Falle der Aufforderung zum Kauf neben dem Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben und der Art der Preisberechnung grundsätzlich auch alle gegebenenfalls anfallenden zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten als wesentlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie. Abweichendes gilt nur dann, wenn diese Kosten sich unmittelbar aus den Umständen ergeben oder sie sich vernünftigerweise nicht im Voraus berechnen lassen. Im letzteren Fall ist über die Tatsache zu informieren , dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. Eine Aufforderung zum Kauf liegt dann vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Slg. 2011, I-3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 und 49 - Ving Sverige).
16
ee) Soweit danach Fracht-, Liefer- und Zustellkosten anzugeben sind, müssen sie nach einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum mit der Begründung vertretenen Ansicht nicht in den Endpreis eingerechnet werden, sie seien in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG gesondert aufgeführt, ohne dass - insoweit anders als bei den Steuern und Abgaben - ihre Einbeziehung angeordnet sei (OLG München, WRP 2012, 736, 739; Dreyer in Harte/ Henning, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 110; differenzierend Großkomm.UWG/ Lindacher, 2. Aufl., § 5a Rn. 59 und 56, wonach auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallende Nebenleistungselemente in den Preis einzubeziehen sind). Legt man diese Auslegung des Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG den weiteren Überlegungen zugrunde, ist die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV, wie sie der Senat bislang angewandt hat und auch weiterhin anwenden möchte (vgl. oben Rn. 10), strenger als die entsprechende Regelung in der Richtlinie 2005/29/EG.
17
ff) Es kommt mithin darauf an, ob die so verstandene Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Unterfall 1 PAngV der Regelung in der Richtlinie 98/6/EG entspricht, weil Art. 10 dieser Richtlinie nach dem 12. Juni 2013 gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG keine Grundlage für eine strengere nationale Vorschrift mehr darstellt.
18
(1) Im Schrifttum ist umstritten, ob die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 Unterfall 1 PAngV, wonach ein Anbieter, der für seine Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Endpreise anzugeben hat, über die Vorgaben des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG hinausgeht, der den Fall einer Werbung regelt, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Art. 1 dieser Richtlinie genannt wird (so Köhler, WRP 2013, 723, 725 f.; aA Goldberg, WRP 2013, 1561, 1562 f.). Dagegen spricht die Entwicklung der Bestimmungen über Preisangaben auf Unionsebene. In Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise und in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln, die am 17. März 2000 außer Kraft getreten sind (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG), war bestimmt, dass die Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit auch in der Werbung erforderlich war. Der Umstand, dass die Erwägungsgründe der Richtlinie 98/6/EG nicht erkennen lassen, dass das zuvor bestehende Verbraucherschutzniveau mit dieser Richtlinie abgesenkt werden sollte, deutet darauf hin, dass der im dortigen Artikel 1 verwandte Begriff des Anbietens von Produkten auch die Werbung für Produkte unter Angabe von Preisen umfasst.
19
(2) Erfasst das Anbieten im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG auch die Werbung für ein Erzeugnis unter Angabe des Preises, stellt sich die weitere Frage, ob in den nach Art. 1 und 3 Abs. 1 der Richtlinie anzugebenden Verkaufspreis auch die in Rede stehenden Überführungskosten einzurechnen sind. Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG ist der Verkaufspreis der Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Der Umstand, dass Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG im Falle der Aufforderung zum Kauf einerseits den Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben und andererseits Liefer- und Zustellkosten anführt, könnte dafür sprechen, dass diese Kosten nach der Richtlinie 98/6/EG nicht in den Verkaufspreis eingerechnet werden müssen. Dies könnte gleichermaßen für die fraglichen Überführungskosten gelten. Dann wäre die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, soweit ihr entnommen wird, dass bei einer Werbung für Kraftfahrzeuge unter Angaben von Preisen die obligatorischen Überführungskosten in den Endpreis einzurechnen sind, strenger als die entsprechende Regelung in der Richtlinie 98/6/EG.
20
gg) Für den Fall, dass die Vorlagefrage 1 oder die Vorlagefrage 2 zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob nicht - entgegen der oben in Rn. 16 dargestellten und nachfolgend in Rn. 17 bis 19 zugrunde gelegten Ansicht - der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG auch alle im Voraus berechenbaren Fracht-, Liefer- und Zustellkosten sowie gegebenenfalls sonstige Nebenkosten zu umfassen hat, die zwangsläufig in bestimmter Höhe anfallen. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob sich die Wortfolge in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG "sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer - oder Zustellkosten" auf den gesamten vorangegangenen Text dieser Vorschrift oder aber allein auf die unmittelbar vorangegangene Passage "oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung" bezieht. Im zweiten Fall wären zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten , deren Höhe sich im Voraus berechnen lässt, in den "Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG einzurechnen. Dies würde dann auch für die Überführungskosten gelten. Denkbar ist aber auch, die Überführungskosten vom Hersteller zum Händler unabhängig von der vorstehenden Auslegung nicht den Frachtkosten im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie zuzurechnen. Dafür könnte sprechen, dass gesondert ausgewiesene Frachtkosten normalerweise nur diejenigen Kosten für die Verbringung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort sind. Dagegen betreffen die fraglichen Überführungskosten Aufwendungen für den Transport zum Erfüllungsort. Für deren gesonderten Ausweis ohne Einrechnung in den Gesamtpreis besteht bei obligatorisch anfallenden Kosten unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes kein Anlass.
21
c) Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen 1 und 2 folgt daraus , dass die beanstandete Werbung dann, wenn diese Fragen beide bejaht werden, ein nach § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 PAngV unlauteres und nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässiges Verhalten darstellt, da ein entsprechender Rechtsverstoß geeignet ist, die Interessen der betroffenen Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 Rn. 28 = WRP 2010, 1498 - Versandkosten bei Froogle II; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 99/08, GRUR 2011, 82 Rn. 27 = WRP 2011, 55 - Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise, mwN zur Beurteilung von Verstößen gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in Fällen, in denen dem Verbraucher das Zusammenrechnen von Preisbestandteilen zugemutet wurde, unter der Geltung des § 1 UWG aF). Die Revision der Beklagten wäre in diesem Fall daher unbegründet.
22
Wenn dagegen die Vorlagefrage 1 oder auch die Vorlagefrage 2 verneint wird, fehlte es - sofern nicht die für diesen Fall gestellte Vorlagefrage 3 bejaht wird - an einem Rechtsverstoß. Die Klage wäre dann unter Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Danach ist auch die Vorlagefrage 3 entscheidungserheblich.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.01.2012 - 84 O 201/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2012 - 6 U 14/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - I ZR 201/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - I ZR 201/12

Referenzen - Gesetze

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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - I ZR 201/12 zitiert 10 §§.

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(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Preisangabenverordnung - PAngV 2022 | § 1 Anwendungsbereich; Grundsatz


(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Lei

Preisangabenverordnung - PAngV | § 1 Grundvorschriften


(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von

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bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 16/08 Verkündet am: 18. März 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 99/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 99/08 Verkündet am: 29. April 2010 Führinger Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2014 - I ZR 201/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2016 - VIII ZR 269/15

bei uns veröffentlicht am 23.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 269/15 Verkündet am: 23. November 2016 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - I ZR 158/14

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 5 8 / 1 4 Verkündet am: 7. Mai 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Der Zauber des

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig

1.
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
2.
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(6) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.

(7) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

8
1. Der Unterlassungsanspruch ist in die Zukunft gerichtet. Er muss daher auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehen, auf die das vorliegende Urteil ergeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 30 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl; Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 36 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

28
dd) Die beanstandete Werbung ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG 2004) bzw. die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1, 2 Satz 1 UWG 2008). Die Nichtberücksichtigung der Versandkosten kann dazu führen, dass das Angebot der Klägerin in der Günstigkeitshierarchie der Suchmaschine vor Angeboten von Mitbewerbern erscheint, die hinsichtlich des Gesamtpreises preisgünstiger sind. Die Nutzer der Preisvergleichsliste können dadurch dazu verleitet werden, sich näher mit dem Angebot der Klägerin statt mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen (vgl. BGH GRUR 2010, 251 Tz. 19 - Versandkosten bei Froogle I).
27
f) Das Berufungsgericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass die Anzeigen des Beklagten ohne Angabe des Endpreises i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV auch geeignet sind, die Interessen der Mitbewerber und Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Allerdings stellt nicht jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Vielmehr bedarf es im Ein- zelfall der Feststellung, dass die beanstandete Preisauszeichnung zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S. des § 3 UWG führt. Bagatellverstöße gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit reichen dafür nicht aus (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 182/05, GRUR 2008, 442 Tz. 15 = WRP 2008, 659 - Fehlerhafte Preisauszeichnung; Köhler in Köhler /Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.58a; Schaffert in MünchKomm.UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 306). Es kommt mithin vornehmlich darauf an, ob die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher erheblich erschwert werden. Der Beklagte hat auf dem Internetportal www.mobile.de zum selben Zeitpunkt zehn Gebrauchtfahrzeuge mit Preisen beworben, die nicht die Umsatzsteuer enthielten. Eine solche Verhaltensweise erschwert dem privaten Letztverbraucher die Preisvergleichsmöglichkeiten mit anderen an ihn gerichteten Angeboten spürbar. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne Interessenten nach einer Kontaktaufnahme mit dem Beklagten erfahren, dass er nur an Händler verkauft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 104/99 Verkündet am:
5. Juli 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Fernflugpreise
Wird für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Endpreise
anzugeben unter Einschluß der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowie
der Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch
genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.).
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Werbung für Flugreisen, die
gegen Vorschriften der Preisangabenverordnung verstößt, geeignet ist, den
Wettbewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen.
BGH, Urt. v. 5. Juli 2001 - I ZR 104/99 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Pokrant

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 1999 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieses den Unterlassungsantrag in seiner - auf Anlage K 7 bezogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen , vom 17. Juni 1998 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil im Kostenpunkt abgeändert und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung unter Beibehaltung der Androhung von Ordnungsmitteln wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage K 7 für Flugreisen unter Angabe von Preisen und des Zusatzes "Alle Preise zzgl. Steuer" zu werben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 51 % der Klägerin, zu 49 % der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, ein Reisebüro, warb am 4. März 1997 in der "S. Zeitung" für Linienflüge nach Kuala Lumpur, Bangkok, Johannesburg und Harare. In der - nachfolgend verkleinert wiedergegebenen - Anzeige (Anlage K 1) war jeweils der Preis für den Flug selbst herausgestellt. Durch ein deutlich sichtbares Sternchen wurde auf eine Fußnote verwiesen, in der es einleitend hieß: "Preise gültig ab allen deutschen Flughäfen zzgl. Steuern und Gebühren von 20 bis 71,50 Mark".
In einem am 11. Juli 1997 in Me. v erteilten Prospekt (Anlage K 7) warb die Beklagte u.a. für Linienflüge zu einer Reihe von Fernzielen - wie nachfolgend verkleinert wiedergegeben - mit der Angabe der Preise für den Flug als solchen und dem auf alle entsprechenden Angebote bezogenen, hervorgehobenen Zusatz "Alle Preise zuzüglich Steuer".

Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ist der Ansicht, daß die Beklagte durch diese Art der Preisangabe gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß , der geeignet sei, den Wettbewerb auf dem Reisemarkt wesentlich zu beeinträchtigen.
Die Klägerin hat die Beklagte abgemahnt und ein Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer für M. durchgeführt. Dadurch sind ihr Kosten in Höhe von 476,15 DM entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
I. der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich für Flugreisen unter Angabe eines Preises und dem Hinweis zu werben, daß zusätzlich Kosten für Steuern und Gebühren in einer Marge anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM und 71,50 DM, und/oder unter Angabe von Preisen zu werben, ohne gleichzeitig in bezifferter Form darauf hinzuweisen, daß zusätzlich Kosten für Sicherheitsgebühren/Steuern anfallen, und
II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 476,15 DM zu bezahlen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei nicht verpflichtet , neben dem Preis für den Flug als solchen die anfallenden Steuern und Gebühren anzugeben. Dies sei auch nicht möglich, weil Steuern und Gebühren (Flughafensteuer, Sicherheits- und Einreisegebühren) je nach Startund Zielflughafen, Datum der Buchungen, Flugzeit, Fluggesellschaft und Wechselkurs verschieden seien und häufigen, kurzfristigen Schwankungen unterlägen. Die Steuern und Gebühren könnten deshalb jeweils nur für einen bestimmten Flug auf Anfrage beziffert werden. Keinesfalls werde der Wettbewerb durch die beanstandete Art der Preisangabe wesentlich beeinträchtigt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,
daß die Beklagte verurteilt werde, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Letztverbraucher in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich ohne Angabe des Endpreises wie in Anlage K 1 für Flugreisen zu unterschiedlichen Zielen unter Angabe des jeweiligen Flugpreises und des alle Ziele betreffenden Hinweises zu werben , daß zusätzliche Kosten für Steuern und Gebühren in einer Marge anfallen, z.B. zwischen 20,-- DM oder 71,50 DM, oder
wie in Anlage K 7 für Flugreisen unter Angabe von Preisen und des Zusatzes "alle Preise zzgl. Steuer" zu werben.
Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG München OLG-Rep 1999, 221).

Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht aktivlegitimiert sei.
Die Beklagte habe allerdings durch die Art ihrer Preisangabe in der Anzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) und in ihrem am 11. Juli 1997 verteilten Prospekt gegen § 1 Abs. 1 PAngV verstoßen, weil sie nicht jeweils den für die Flüge zu zahlenden Endpreis angegeben habe. Die Angabe eines einheitlichen Flugpreises von allen deutschen Flughäfen zu einem ausländischen Zielflughafen und zurück sei zwar praktisch ausgeschlossen, weil von den aus dem Ausland ankommenden Reisenden unterschiedliche Passagier-Gebühren verlangt würden (bei 27 deutschen Flughäfen 14 verschiedene Gebühren zwischen 1,50 DM und 20,50 DM). In der Werbung könne aber ein Mindestpreis, ein Höchstpreis oder eine Preismarge als Endpreis genannt werden.
Der Klägerin stehe jedoch wegen der beanstandeten Handlungen kein Unterlassungsanspruch zu, weil der Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht geeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Dabei sei zu berücksichtigen , daß die beanstandete Art der Werbung in erheblichem Umfang üblich sei. Dies habe seinen Grund darin, daß sie in anderen Ländern, insbe-
sondere der Europäischen Union, zulässig sei, sowie darin, daß die Angabe des Endpreises für Flüge, die innerhalb eines längeren Zeitraums - noch ohne nähere Bestimmung des Datums und des Flugablaufs - stattfinden sollten, erhebliche Probleme bereite. Der Verkehr sei deshalb weitgehend an die Unterscheidung zwischen dem "reinen" Flugpreis und den hinzukommenden - erst bei der Buchung genau festzustellenden - Steuern und Gebühren gewöhnt.
Die mit den Angeboten von Fernreisen umworbenen Verkehrskreise seien bei einer Werbung wie in Anlage K 1 in der Lage zu erkennen, daß der Endpreis um etwa 20,-- DM bis 70,-- DM über dem herausgestellten Flugpreis liegen werde und innerhalb dieser Marge weder mit einem niedrigen noch mit einem hohen Preis sicher zu rechnen sei. Diese Werbung sei daher nicht geeignet , der Beklagten einen wesentlichen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Interessen der Allgemeinheit und der Verbraucher seien nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Für die Werbung der Beklagten in ihrem Prospekt (Anlage K 7), in dem auf hinzukommende Steuern und Gebühren nur mit dem unbezifferten Zusatz "Preise zzgl. Steuer" hingewiesen worden sei, gelte nichts anderes.
II. Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg.
1. Die Klägerin kann gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nur insoweit geltend machen, als sie sich gegen eine Werbung wie in dem am 11. Juli 1997 verteilten Prospekt der Beklagten (Anlage K 7) wendet.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte, auch wenn sie nur Vermittler gewesen sein sollte (vgl. Völker, Preisangabenrecht , 1996, § 1 PAngV Rdn. 28 m.w.N.), gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat, weil sie in ihrer Anzeige vom 4. März 1997 und in ihrem Prospekt für Flugreisen mit Preisangaben geworben hat, ohne die für die Flüge zu zahlenden Endpreise anzugeben. Endpreise sind nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV die Preise, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind. Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGHZ 108, 39, 40 f. - Stundungsangebote; BGH, Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 13/93, GRUR 1995, 274,
275
= WRP 1995, 392 - Dollar-Preisangaben; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Einf. PAngV Rdn. 7, jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist dann, wenn unter Angabe von Preisen für Leistungen geworben wird, die aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.1991 - I ZR 291/89, GRUR 1991, 845, 846 = WRP 1991, 652 - Nebenkosten, m.w.N.). Die Werbung der Beklagten enthält aus der Sicht der Letztverbraucher einheitliche Leistungsangebote , die nicht nur den Flug selbst umfassen, sondern auch die Begleichung derjenigen Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise in Anspruch genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren u.ä.) sowie der bei der Flugreise anfallenden Steuern (vgl. dazu auch - zur PreisangabenVO a.F. - BGH, Urt. v. 17.10.1980 - I ZR 132/78, GRUR 1981, 140, 141 = WRP 1981, 23 - Flughafengebühr). Von der Pflicht zur Endpreisangabe wurde die Beklagte auch nicht dadurch befreit, daß ihre Flugpreise genehmigte Beförderungsentgelte als Bestandteile einschließen, da diese nur die Preise für den Flug als solchen und nicht die zu zahlenden Endpreise sind. Auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 PAngV in ihrer früheren - durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der Dritten Verordnung zur Ä nderung der Preisangabenverordnung vom 22.7.1997 (BGBl. I S. 1910) aufgehobenen - Fassung kann sich die Beklagte daher nicht berufen.
Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe der Endpreise ist unabhängig davon, ob der Verkehr bei Angeboten einer bestimmten Art daran gewöhnt ist, den Endpreis anhand angegebener Preisbestandteile zusammenzurechnen (vgl. dazu BGH GRUR 1981, 140, 141 - Flughafengebühr ), oder davon, ob die Errechnung des Endpreises anhand der Preisbestandteile, die in der Werbung genannt sind, für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1999 - I ZR 4/97, GRUR 1999, 762, 763 = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise ; Völker aaO § 1 PAngV Rdn. 39). Die Pflicht der Beklagten, Endpreise anzugeben, entfällt auch nicht deshalb, weil die Flugreisen zu bestimmten Zielen je nach dem Reisetag, den Abflugs- und Ankunftszeiten und der Reiseroute unterschiedlich mit Steuern und Gebühren belastet sind. Die Beklagte bewirbt der Sache nach nicht bestimmte, stets völlig gleiche Leistungen , sondern Leistungen, die wegen Abweichungen in der Flugroute, den Flugdaten usw. jeweils einen etwas unterschiedlichen Inhalt haben können. Jeder einzelne Flug hat jedoch einen bestimmten Preis, da die Preisbestandteile insoweit jeweils feststehen. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen mit Preisbestandteilen wirbt, hat sie den im Einzelfall tatsächlich zu entrichtenden Endpreis anzugeben (zur Angabe von Preisen mit variablen - insbesondere verbrauchsabhängigen - Bestandteilen vgl. dagegen BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, GRUR 1999, 261, 262 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis, m.w.N.).
Dies bedeutet entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, daß sie im Ergebnis auf Werbung für die von ihr angebotenen Flugreisen verzichten müßte. So kann sie z.B. - wie dies andere Fluggesellschaften tun - in der Weise werben, daß sie Flüge "ab" einem bestimmten Preis anbietet und in der Werbung erläutert , warum ein bestimmter Preis nicht genannt wird. Die Verpflichtung zur Endpreisangabe bedeutet demgemäß nicht, daß der Beklagten - über den begrenzten Zweck der Preisangabenverordnung hinaus - vorgeschrieben würde, Endpreise zu bilden oder anzugeben, die sie als Unternehmen nicht fordern will (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1992 - I ZR 161/90, GRUR 1992, 857, 858 = WRP 1992, 696 - Teilzahlungspreis I; Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 284/90, GRUR 1993, 127 = WRP 1993, 108 - Teilzahlungspreis II; BGH GRUR 1995, 274, 275 - Dollar-Preisangaben).

b) Die beanstandeten Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind auch als Verstöße gegen § 1 UWG zu werten. Eine Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist allerdings nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig , auch wenn diese unmittelbar das Marktverhalten regelt (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1992 - I ZR 9/91, GRUR 1993, 62, 63 = WRP 1992, 693 - Kilopreise III; Urt. v. 11.11.1993 - I ZR 315/91, GRUR 1994, 311, 312 = WRP 1994, 177 - Finanzkaufpreis "ohne Mehrkosten"). Die Beklagte hat jedoch nicht nur versehentlich, sondern bewußt und planmäßig unter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung geworben. Sie hat damit nicht nur möglichen Kunden den Vergleich mit den Preisen von gesetzestreuen Mitbewerbern erschwert, sondern ihre Preise - jedenfalls auf den ersten Blick - als günstiger erscheinen lassen, als dies tatsächlich der Fall war. Dies gilt auch für die Werbung in der Zeitungsanzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1), in der die Preisangabe durch den Text einer Sternchen-Fußnote ergänzt worden ist. Dieses Vorgehen war
geeignet, der Beklagten einen - wenn auch im Fall der Zeitungsanzeige nur geringen - Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen.

c) Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, ist der Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, den die Beklagte mit ihrer Anzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) begangen hat, jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem maßgeblichen Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
Die UWG-Novelle 1994 hat das Erfordernis der wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs als Voraussetzung für die Klagebefugnis von Wettbewerbern, die mit dem Antragsgegner nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, eingeführt, um die wettbewerbsrechtliche Verfolgung von Bagatellverstößen, die für das Wettbewerbsgeschehen insgesamt oder für einzelne Wettbewerber allenfalls eine marginale Bedeutung haben, zu unterbinden (vgl. Begründung des Entwurfs eines UWG-Ä nderungsgesetzes, BTDrucks. 12/7345 S. 4, 5 f., 10 ff. u. 13 f., abgedruckt WRP 1994, 369; BGHZ 133, 316, 322 - Altunterwerfung I). Die Ausübung der im allgemeinen Interesse gewährten Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 UWG sollte auf solche Fälle beschränkt werden, in denen die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß seine Verfolgung auch wirklich im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. dazu auch Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 382; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 32). Dementsprechend kann es für die Bejahung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs nicht genügen , daß dem Wettbewerbsverstoß die Verletzung eines gesetzlichen Geoder Verbots zugrunde liegt oder der Verstoß geeignet ist, irgendeinen geringfügigen Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 -
I ZR 210/98, GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben ; Melullis aaO Rdn. 384, 388).
Der beanstandete Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in der Zeitungsanzeige ist zwar geeignet, der Beklagten einen gewissen Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, dieser ist aber so geringfügig, daß die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes durch die nach § 13 Abs. 2 UWG klagebefugten Wettbewerber und Verbände nicht mehr im Interesse der Allgemeinheit liegt. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte allerdings nicht darauf berufen, daß ein erheblicher Teil der Wettbewerber bei der Angabe von Flugpreisen ebenso verfährt wie sie selbst bei der Zeitungsanzeige vom 4. März 1997. Diejenigen Wettbewerber, die sich an die vorgeschriebene Form der Preisangabe halten, werden durch den beanstandeten Verstoß gegen die Preisangabenverordnung um so mehr beeinträchtigt, je häufiger solche Verstöße sind. Denn herausgestellte Endpreise werden auf den ersten Blick um so weniger werbewirksam sein, je mehr der Verkehr daran gewöhnt ist, daß mit dieser Preisangabe noch nicht der Endpreis genannt ist. Dieser Nachteil für die gesetzestreuen Wettbewerber ist bei einer Art der Preisangabe wie in Anlage K 1 jedoch nicht so erheblich, daß von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Flugreisen zu sprechen wäre.
Die beanstandete Art der Preisangabe wird einen verständigen Durchschnittsverbraucher , der die Entscheidung für das Angebot eines Fernfluges erst nach reiflicher Überlegung treffen wird, nicht irreführen. In der Anzeige wird zwar der für den Flug als solchen zu zahlende Preis herausgestellt, der Anmerkungsstern verweist aber unstreitig deutlich sichtbar auf die Fußnote, aus der sich ergibt, daß zu dem genannten Preis Steuern und Gebühren von
20,-- DM bis 71,50 DM hinzukommen. Wer an den angebotenen Fernflügen interessiert ist, wird bei einer Anzeige in der vorliegenden Gestaltung - auch im Hinblick auf den erheblichen Preis solcher Flüge - sogleich auch auf den Text der Sternchen-Fußnote aufmerksam werden, aus dem sich ergibt, daß der letztlich zu zahlende Preis höher ist als der herausgestellte Preis. Dies gilt um so mehr, als der Verkehr nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts weitgehend daran gewöhnt ist, zwischen dem "reinen" Flugpreis und den hinzukommenden Steuern und Gebühren zu unterscheiden. Ein Interessent hat - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - keinen vernünftigen Anlaß, sicher damit zu rechnen, daß der Zuschlag für Steuern und Gebühren eher im unteren Bereich der Marge liegen wird.
Das von der Preisangabenverordnung ebenfalls geschützte Interesse der Verbraucher an optimalen Preisvergleichsmöglichkeiten (vgl. dazu BGH GRUR 1999, 762, 763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise) kann von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nur geltend gemacht werden, soweit es sich mit dem Interesse am Wettbewerb auf dem Markt deckt. Es wird hier nur geringfügig betroffen, weil bei einer Preisangabe wie in Anlage K 1 die Spanne der möglichen Flugpreise sehr einfach zu errechnen ist. Angesichts des Umstands, daß es sich hier um einen recht geringfügigen Gesetzesverstoß handelt, kommt auch der von der Revision hervorgehobenen Nachahmungsgefahr keine Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, ob die beanstandete Art und Weise der Preisangabe geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Der Nachahmungsgefahr wird allerdings in diesem Zusammenhang dann Gewicht beizumessen sein, wenn von dem wettbewerbswidrigen Verhalten eine Sogwirkung in der Weise ausgeht, daß Wettbewerber veranlaßt werden, ein solches Verhalten deshalb zu übernehmen, weil sie sonst erhebliche Nachteile im Wettbewerb befürchten müßten (vgl. OLG
Karlsruhe NJW-RR 1996, 1326, 1327). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Ein Interesse der Allgemeinheit an der wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung, wie sie Gegenstand des Rechtsstreits sind, ist hier um so weniger gegeben, als die zuständigen Behörden eine solche Nichteinhaltung der Vorschriften der Preisangabenverordnung nach pflichtgemäßem Ermessen gegebenenfalls auch als Ordnungswidrigkeiten ahnden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 PAngV n.F.; BGH GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben).

d) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht auch bei der beanstandeten Form der Preisangabe in dem am 11. Juli 1997 verteilten Prospekt der Beklagten (Anlage K 7) eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs verneint hat.
In diesem Prospekt ist der für den Flug als solchen zu zahlende Preis deutlich herausgestellt, daneben allerdings unübersehbar darauf hingewiesen, daß die genannten Preise "zuzüglich Steuer" gelten. Trotz dieses Zusatzes ist die Preisangabe aber geeignet, das Angebot auf den ersten Blick günstiger erscheinen zu lassen, als es tatsächlich ist, weil dabei der Zusatz "Alle Preise zuzüglich Steuer" noch nicht wahrgenommen wird. Anders als im Fall der Anzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) kommt hier hinzu, daß dem Kunden keine weiteren Angaben zu den sonstigen Preisbestandteilen gemacht werden, so daß ihm der Endpreis noch nicht einmal in Form eines Mindest- und eines Höchstpreises genannt wird. Diese unvollständige - in Widerspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stehende - Art der Preisangabe ist geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt für Flugreisen wesentlich zu beeinträchtigen. Sie ist
zwar nicht irreführend, erschwert aber erheblich die durch die Preisangabenverordnung geschützte Möglichkeit des Preisvergleichs, der ein unerläßlicher Bestandteil des wirtschaftlichen Wettbewerbs ist (vgl. BGH GRUR 1999, 762, 763 - Herabgesetzte Schlußverkaufspreise).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM. Die Klägerin verlangt insoweit - unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BGHZ 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjährung; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 171/97, WRP 2000, 633, 636 - Sicherungsschein [insoweit in GRUR 2000, 731 nicht abgedruckt], m.w.N.) - Aufwendungsersatz für ihre Abmahnung vom 6. Mai 1997, die sich nur gegen die Werbung der Beklagten in der Zeitungsanzeige vom 4. März 1997 (Anlage K 1) gerichtet hat. Da ihr - wie dargelegt - hinsichtlich dieser Werbung kein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht, kann sie auch nicht die Erstattung ihrer insoweit entstandenen Abmahnkosten verlangen. Abmahnkosten für die zweite Abmahnung mit Schreiben vom 15. Juli 1997 - betreffend die Prospektwerbung der Beklagten (Anlage K 7) - hat die Klägerin mit der Klage nicht geltend gemacht.
3. Die Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr infolge der Durchführung des Verfahrens vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten entstanden sind. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB) steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil die Durchführung des Verfahrens vor der Einigungsstelle nach den erfolglosen Abmahnungen nicht mehr dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach, sondern ein Versuch der Klägerin war, im eigenen Interesse einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. OLG Hamm GRUR 1988, 715 f.; vgl. weiter Großkomm/Köhler, § 27a UWG
Rdn. 119; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 555; Melullis aaO Rdn. 84 f.; Nieder, Außergerichtliche Konfliktlösung im gewerblichen Rechtsschutz, 1998, S. 80 f.).
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als dieses unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Unterlassungsantrag in seiner - auf die Anlage K 7 bezogenen - zweiten Alternative abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung war die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieses im Kostenpunkt abgeändert und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Unterlassungsantrag der Klägerin neu gefaßt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
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(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.