Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - II ZR 253/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:220316BIIZR253.15.0
bei uns veröffentlicht am22.03.2016
vorgehend
Landgericht Zweibrücken, 1 O 303/12, 18.11.2013
Landgericht Zweibrücken, 1 U 194/13, 29.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 253/15
vom
22. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:220316BIIZR253.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Prof. Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Juli 2015 als unzulässig zu verwerfen, soweit das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse für die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge bejaht hat. Soweit die Revision zugelassen worden ist, beabsichtigt der Senat, sie durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 561.120 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Kläger wendet sich mit verschiedenen Anträgen gegen die Kündigung seines der Geschäftsführerstellung bei der beklagten GmbH zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses.
2
Das Landgericht hat die gegen die Beklagte, vertreten durch ihre Geschäftsführer gerichtete Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten sei. Nach § 46 Nr. 8 GmbHG obliege die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen mit ihrem Geschäftsführer der Bestimmung der Gesellschafter.
3
Das Berufungsgericht (OLG Zweibrücken, GmbHR 2015, 1047) hat durch das angefochtene Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage zulässig ist, und die Revision zugelassen.
4
II. 1. Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Klage zulässig ist, weil die Beklagte in diesem Rechtsstreit durch ihre Geschäftsführer wirksam gesetzlich vertreten wird (§ 51 Abs. 1 ZPO, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
5
a) Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
6
aa) Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der entscheidungserheblichen Grundsatzfrage zugelassen, ob die Gesellschaft im Passivprozess ihres ehemaligen Geschäftsführers bei Untätigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG durch den verbleibenden amtierenden Geschäftsführer nur dann vertreten wird, wenn er von der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG ausdrücklich oder stillschweigend bestellt wurde.
7
bb) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft , die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 15. September 2014 - II ZR 112/13, ZIP 2015, 370 Rn. 3; Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3).
8
cc) Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Soweit im neueren Schrifttum und in der obergerichtlichen Rechtsprechung auf eine (angeblich) abweichende Meinung hingewiesen wird, beruht dies weit überwiegend auf einer unrichtigen Schlussfolgerung aus einer Anmerkung auf den Inhalt einer Entscheidung des Senats, die sich zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage jedoch überhaupt nicht verhält.
9
(1) Nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG unterliegt die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat, der Bestimmung der Gesellschafterversammlung. Die Vorschrift gilt sowohl für den Aktiv- als auch für den vorliegenden Passivprozess der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355) sowie für Prozesse mit ausgeschiedenen Geschäftsführern (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12). Sie soll die unvoreingenommene Prozessführung für die Gesellschaft in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 35).
10
(2) Solange die Gesellschafterversammlung von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG, einen besonderen Vertreter zu bestellen, keinen Gebrauch macht, wird die GmbH nach der Senatsrechtsprechung vorbehaltlich einer die Vertretungsbefugnis anders regelnden Satzungsbestimmung im Prozess mit ihren gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Geschäftsführern durch einen oder mehrere bereits zuvor oder neu bestellte (weitere) Geschäftsführer vertreten; eines entsprechenden (zumindest stillschweigend gefassten) Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf es für die Fortdauer der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer nicht (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1981 - II ZR 72/81, WM 1981, 1353, 1354; Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255 Rn. 10; Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Beschluss vom 2. Februar 2016 - II ZB 2/15, juris Rn. 13).
11
(3) Die gegenteilige Ansicht der Revision, wonach die übrigen Geschäftsführer auch bei bloßer Untätigkeit der Gesellschafterversammlung ihre organschaftliche Vertretungsmacht verlieren sollen, schränkt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft über den von § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG angestrebten Zweck hinaus ein. Bei einem Prozess der Gesellschaft mit einem (noch bestellten oder ausgeschiedenen) Geschäftsführer wird zwar nicht selten die Gefahr bestehen, dass die übrigen Geschäftsführer die Interessen der Gesellschaft nicht unvoreingenommen und mit dem nötigen Nachdruck wahrnehmen werden. Dies kann gerade bei Prozessen gegen ausgeschiedene Geschäftsführer aber auch anders sein und insbesondere nach einem Wechsel in der Geschäftsführung wird eine Voreingenommenheit der Geschäftsführer regelmäßig nicht zu befürchten sein. § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG überlässt es der Entscheidung der Gesellschafterversammlung , ob sie die Gesellschaft durch die bestellten Geschäftsführer als ausreichend vertreten ansieht oder die Bestellung eines geeigneten besonderen Vertreters für erforderlich hält. Sieht sie davon ab, dann bleibt es bei der Vertretungsbefugnis der (anderen) Geschäftsführer (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761).
12
(4) Das neuere Schrifttum teilt für den Rechtsstreit der GmbH mit einem ausgeschiedenen Geschäftsführer über das Fortbestehen seines Anstellungsverhältnisses die Auffassung des Senats, dass die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer auch ohne einen dahingehenden Beschluss der Gesellschafterversammlung andauert (vgl. Gehle in Born/Ghassemi-Tabar/Gehle, MünchHdBGesR VII, 5. Aufl., § 9 Rn. 113; Heybrock/Theiselmann, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 75; Hüffer/Schürnbrand in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 124; Koppensteiner/Gruber, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 46 Rn. 46; Masuch in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 35; Mollenkopf in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 46 GmbHG Rn. 46; MünchKommGmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 288; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rn. 55 , 57; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 46 Rn. 164; Teichmann in Gehrlein/Ekkenga/Simon, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 55; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 20). Soweit teilweise verlangt wird, der Geschäftsführer sei im Innenverhältnis verpflichtet, die Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen, oder in § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG eine gesellschaftsinterne Schranke für eine eigenmächtige Inanspruchnahme der Vertretung in Prozessen mit Geschäftsführern durch andere Geschäftsführer gesehen wird, lässt diese Auffassung die Außenvertretungsmacht des Geschäftsführers hiervon unberührt (vgl. Zöllner in Baumbach/ Hueck, 20. Aufl., § 46 Rn. 68; wohl auch Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 46 Rn. 42 a.E.). Die Fortdauer der Außenvertretungsmacht der Geschäftsführer bei fehlender Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG ist weiterhin unabhängig davon, dass für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer als sachliche Klagevoraussetzung gemäß § 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 f.).
13
(5) Ein relevanter Meinungsstreit, der zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsfrage durch den Senat Anlass geben könnte, besteht nicht. Wenn vereinzelt darauf hingewiesen wird, die Auffassung des Senats sei auch heute noch umstritten, beruht dies regelmäßig darauf, dass die in einer Anmerkung zu einer Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Mai 1993 - II ZR 54/92 mitgeteilte Ansicht des Verfassers der Anmerkung zur Regelung der Prozessvertretung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG (Goette, DStR 1993, 843, 844) zu Unrecht dahin verstanden wird, die genannte Entscheidung habe die betreffende Aussage zum Inhalt (siehe etwa Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 20; Masuch in Bork/Schäfer, GmbHG, 3. Aufl., § 46 Rn. 34; MünchKommGmbHG/ Liebscher, 2. Aufl., § 46 Rn. 287 Fn. 837 sowie die Nachweise bei Hüffer/ Schürnbrand in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 124 Fn. 390). Dies ist nicht der Fall. Die Entscheidung des Senats vom 10. Mai 1993, bei der es sich um einen Beschluss handelt, mit dem die Annahme einer Revision abgelehnt wurde, befasst sich weder ausdrücklich mit der Regelung des § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG noch lässt sich durch Auslegung ihres Inhalts dazu eine Aussage entnehmen.
14
Der vollständige Wortlaut des im Übrigen nicht näher begründeten und nicht mit einem Tatbestand oder Leitsätzen versehenen Beschlusses lautet: „Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Dezember 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).“
15
Die in der DStR 1993, 843 veröffentlichten Anmerkung „zu den Entscheidungen“ vorangestellten Leitsätze stammen, wie in der Anmerkung kenntlich gemacht ist, ebenso wie der mitgeteilte Sachverhalt vom Verfasser der Anmerkung. Die in der Anmerkung geäußerte und im ersten Leitsatz zusammengefasste Auffassung des Verfassers, die GmbH werde in dem Rechtsstreit über die Frage, ob das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers durch Kündigung bzw. Aufhebungsvertrag wirksam beendet worden ist, nur dann durch die Geschäftsführer vertreten, wenn die Gesellschafterversammlung dies nach § 46 Nr. 8 GmbHG beschließe, wird daher zu Unrecht von einigen Vertretern des Schrifttums und einzelnen Instanzgerichten dem Senat zugeschrieben (vgl. OLG Oldenburg, GmbHR 2010, 258, 259; OLG Karlsruhe, NZG 2011, 987, 988 = Berufungsurteil zu BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 mit Bestätigung der Senatsrechtsprechung in Rn. 12).
16
b) Da die Beklagte danach durch ihre Geschäftsführer wirksam vertreten ist (§ 51 Abs. 1 ZPO, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), hat die Revision insoweit auch keine Aussicht auf Erfolg.
17
2. Soweit sich die Revision der Beklagten dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Wegfall des Feststellungsinteresses des Klägers im Hinblick auf eine mögliche Bezifferung der geltend gemachten Ansprüche verneint hat, ist sie unzulässig, weil das Berufungsgericht die Revision insoweit nicht zugelassen hat.
18
a) Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt.
19
b) Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen , ob die Gesellschaft im Passivprozess ihres ehemaligen Geschäftsführers bei Untätigkeit der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG durch den verbleibenden amtierenden Geschäftsführer nur dann vertreten wird, wenn er von der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 GmbHG ausdrücklich oder stillschweigend bestellt wurde.
20
c) Das Berufungsgericht wollte damit ersichtlich nur die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten zur Überprüfung stellen, nicht auch die Frage, ob das Feststellungsinteresse des Klägers entfallen ist. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, hier bei einem Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage auf eine eindeutig abgrenzbare selbstständige Zulässigkeitsvoraussetzung , ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13, MDR 2015, 224 Rn. 8; Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12, ZIP 2013, 829 Rn. 10).
21
d) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 20). Die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten ist rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Feststellungsinteresse des Klägers zu beurteilen. Die Gefahr divergierender Entscheidungen droht in dieser Konstellation nicht.
22
3. Der Senat weist darauf hin, dass die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat.
23
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 9 ZPO und geht von einem vom Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2014 behaupteten Bruttomonatsentgelt von 13.360 € aus.
Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.11.2013 - 1 O 303/12 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.07.2015 - 1 U 194/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - II ZR 253/15

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Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

3
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft , die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift - einschließlich der Frage ihrer entsprechenden Anwendung - Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080 Rn. 3; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3). Hieran fehlt es. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage der entsprechenden Anwendung von § 93 AktG auf den Vorstand einer Sparkasse ist nicht ernsthaft umstritten; vielmehr wird die Auffassung des Berufungsgerichts, das eine solche Anwendung des § 93 AktG für möglich erachtet, in der Literatur jedenfalls im Ergebnis geteilt (für eine Analogie : Lutter, Pflichten und Haftung von Sparkassenorganen, 1991, §§ 2, 3, S. 10 ff.; ders., ZIP 2009, 197, 198 Fn. 2; ders., ZIP 2007, 841, 848 zur business judgement rule; ders., BB 2009, 786, 790 f. für die Vorstände von Landesbanken ; Grimm, Organisationsrecht der Landesbanken im Spannungsfeld zwischen öffentlichrechtlichem Organisationsrecht und Aktienrecht, 1988, S. 113 f.; Püttner , Die öffentlichen Unternehmen, 1985, S. 231; Rümker, Festschrift Werner, 1984, S. 751, 775; Fischer, DStR 2007, 1083, 1088; Kiethe, BKR 2005, 177, 180; Schaaf/Müller, VW 1997, 1593; Kust, WM 1980, 758; für eine „Orientierung“ an § 93 AktG: Preussner, NZG 2005, 575, 577; für eine Anwendung des § 93 AktG bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs für die Haftung aus § 280 BGB i.V.m. dem Dienstvertrag: Heinevetter, Sparkassengesetz NordrheinWestfalen , 2. Aufl., § 18 Rz. 9.1 und § 38 Rz. 4; Hauschka, Die Dienstrechtsstellung der Vorstandsmitglieder der öffentlich-rechtlichen Sparkassen, 1981, S. 115 f.; i.E. zustimmend wohl auch Schlierbach/Püttner, Das Sparkassenrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl., S. 220 f., der eine Haftungsbegrenzung wie bei den ehrenamtlichen Organmitgliedern für die Vorstandsmitglieder ablehnt, die bei ihrer Geschäftsführung unternehmerisch zu planen und die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hätten).
3
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
12
Nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung , einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Ge- schäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (BGH, Urteil vom 20. November 1958 - II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; s. auch Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; ebenso MünchKommGmbHG /Liebscher, § 46 Rn. 269 f.; einschränkend Hüffer in Ulmer/Habersack/ Winter, GmbHG, § 46 Rn. 105; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 46 Rn. 67). Dennoch kann die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 282; ebenso Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 28; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 167). Dass die Beklagte im vorliegenden Fall einen besonderen Vertreter bestellt hätte, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

12
Nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung , einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Ge- schäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (BGH, Urteil vom 20. November 1958 - II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; s. auch Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; ebenso MünchKommGmbHG /Liebscher, § 46 Rn. 269 f.; einschränkend Hüffer in Ulmer/Habersack/ Winter, GmbHG, § 46 Rn. 105; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 46 Rn. 67). Dennoch kann die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 282; ebenso Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 28; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 167). Dass die Beklagte im vorliegenden Fall einen besonderen Vertreter bestellt hätte, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
10
c) Die Klägerin zu 2 wird im vorliegenden Rechtsstreit zutreffend durch ihren Geschäftsführer, den Kläger zu 1, vertreten. Solange die Gesellschaft nicht von ihrer Befugnis nach § 46 Nr. 8 2. Alternative GmbHG Gebrauch macht, kann sie im Rechtsstreit gegen einen früheren Geschäftsführer durch die amtierenden Geschäftsführer vertreten werden (Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760 = WM 1992, 731).
12
Nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung , einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Ge- schäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (BGH, Urteil vom 20. November 1958 - II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; s. auch Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; ebenso MünchKommGmbHG /Liebscher, § 46 Rn. 269 f.; einschränkend Hüffer in Ulmer/Habersack/ Winter, GmbHG, § 46 Rn. 105; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 46 Rn. 67). Dennoch kann die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 282; ebenso Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 28; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 167). Dass die Beklagte im vorliegenden Fall einen besonderen Vertreter bestellt hätte, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
13
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG der Gesellschafterversammlung (hier also dem Beirat, dem diese Kompetenz übertragen war) obliegt, einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv- wie auch für (hier) Passivprozesse gilt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen , in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (BGH, Urteil vom 20. November 1958 - II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), sodass der hier vorliegende Rechtsstreit, in dem ein Geschäftsführer seine Abberufung und fristlose Kündigung anzweifelt und demgemäß im Urkundenprozess sein Gehalt einklagt, davon fraglos umfasst ist. Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung des Senats die Gesellschaft durch einen neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung (hier: der Beirat) nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 282; Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 161/06
vom
26. November 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer
nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer.

b) Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er darauf hinwirkt,
sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der
Gesellschaft anweisen zu lassen.
BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZR 161/06 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:
I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 12. April 2005 - 18 O 216/04 - zurückgewiesen worden ist. II. Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Kläger 7/20 zu tragen. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die weitergehenden, nicht durch die vorstehende Kostenentscheidung (II) erfassten Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. IV. Gegenstandswert: 79.762,21 € (Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten 52.567,30 €, verworfene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers 27.194,91 €).

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
2
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es den wesentlichen Kern ihres Vortrags zu einer für den Rechtsstreit zentralen Frage übergangen hat. Es hat angenommen, der Beklagten stehe gegen den Kläger, ihren ehemaligen Geschäftsführer, kein Anspruch auf Ersatz der an das Finanzamt auf die überzahlte Dienstvergütung abgeführten Lohnsteuer zu, weil zugunsten des Klägers unklar geblieben sei, warum die Beklagte im Jahre 2002 dem Kläger über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus Zahlungen angewiesen hat. Der Grund für die Zahlung ist allenfalls deswegen unklar geblieben, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien dazu übergangen und den angebotenen Beweis nicht erhoben hat. Die unberechtigte Auszahlung wurde vom Kläger angewiesen und von seinem Mitgeschäftsführer abgezeichnet, wie das Berufungsgericht selbst feststellt. Der Kläger hat unter Beweisantritt weiter vorgetragen , der Mitgeschäftsführer habe dies - wie gesetzlich geboten - mit der Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat abgestimmt, die Beklagte hat diesen Vortrag ausdrücklich bestritten.
3
Der übergangene Vortrag ist entscheidungserheblich. Der Kläger schuldet der Beklagten Schadensersatz, wenn die Gesellschafterin bzw. der Aufsichtsrat der Auszahlung nicht zugestimmt haben. Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden nach § 43 Abs. 2 GmbHG, nicht, wie das Berufungsgericht fehlerhaft meint, wegen einer Verletzung der Pflichten ihres Anstellungsvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB (Sen.Urt. v. 9. Dezember 1996 - II ZR 240/95, ZIP 1997, 199). Der Geschäftsführer darf seine Stellung nicht zu seinen eigenen Gunsten und gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzen. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem unmittelbaren "Griff in die Kasse", sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass dem Kläger die angewiesene Vergütung aufgrund des schriftlich abgeschlossenen Geschäftsführerdienstvertrags nicht zustand. Einen Anspruch auf eine Vergütung über die Festlegungen im schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag hinaus hatte der Kläger nur, wenn dieser Vertrag abgeändert wurde. Das zur Abänderung des Geschäftsführeranstellungsvertrags befugte Organ der Beklagten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Gesellschafterversammlung (Sen.Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, ZIP 1991, 580) - sog. "Annexkompetenz" zu § 46 Nr. 5 GmbHG, sofern die Satzung der Beklagten diese Aufgabe nicht einem Aufsichtsrat übertragen hat. Dass der Mitgeschäftsführer des Klägers die Anweisung zur Auszahlung der Vergütung abgezeichnet hat, entlastet den Kläger nicht. Ein Geschäftsführer kann sich nicht auf das Mitverschulden eines weiteren Geschäftsführers berufen. Im Verhältnis zur Gesellschaft bilden die Mitgeschäftsführer eine Haftungsgemeinschaft und haften gesamtschuldnerisch (Sen.Urt. v. 14. März 1983 - II ZR 103/82, ZIP 1983, 824). Der Beklagten ist schließlich ein Schaden entstanden. Sie musste auf eine überhöhte Vergütung des Klägers Lohnsteuer abführen, die ihr vom Staat nicht erstattet wird.
4
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus die Darlegungs- und Beweislast verkannt, weil es die Abweisung der Widerklage darauf gestützt hat, dass die vermeintliche Unaufklärbarkeit, warum die Beklagte dem Kläger über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus Zahlungen angewiesen habe, zugunsten des Klägers wirke. Die GmbH trifft die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, während der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, dass ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGHZ 152, 280, 284).
5
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu treffen sind. Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, sein Mitgeschäftsführer habe sowohl die Gesellschafterversammlung als auch den Aufsichtsrat informiert und die Auszahlung "absegnen" lassen, und hat die Berechnung der Beklagten über die Höhe der auf die Überzahlung angefallenen, zu Unrecht abgeführten Lohnsteuer bestritten.
6
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
7
a) Als sachliche Klagevoraussetzung für die Widerklage gegen den ehemaligen Geschäftsführer ist nach § 46 Nr. 8 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss erforderlich (vgl. BGHZ 28, 355, 359; 97, 382, 389). Die Beklagte hat bisher nicht vorgetragen, dass er gefasst ist. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass er nachgeholt werden kann (vgl. Sen.Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 119/98, ZIP 1999, 1001).
8
b) Sofern die Beklagte einen Aufsichtsrat hat, wird sie im Prozess mit ihrem ehemaligen Geschäftsführer gemäß §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 112 AktG durch den Aufsichtsrat und nicht durch die Geschäftsführer vertreten. Das ist - sofern der Aufsichtsrat nicht nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet werden musste (BGHZ 89, 48, 50) - nur dann anders, wenn etwas anderes in der Satzung geregelt oder von der Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist (Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZR 149/06, DStR 2007, 1358). Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte einen Aufsichtsrat besitzt, weil die letzten mit dem Kläger abgeschlossenen Geschäftsführerdienstverträge von einem Aufsichtsrat unterschrieben sind.
9
c) Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass die Beklagte vom Kläger nach § 812 Abs. 1 BGB Zahlung der auf die überzahlte Vergütung geleisteten Lohnsteuer verlangen kann. Der Anspruch auf die Rückzahlung einer nicht geschuldeten Dienstvergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer (ebenso BVerwGE 25, 97, 99 für Beamtenbezüge; BAG AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT für tarifvertragliche Rückzahlungsansprüche; LAG Köln NZA-RR 1996, 161; MünchKommBGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 611 Rdn. 866; Preis in Erfurter Kommentar 8. Aufl. § 611 BGB Rdn. 416; Hanau in MünchHdbArbR 2. Aufl. § 76 Rdn. 5; Palandt/Weidenkaff, BGB 66. Aufl. § 611 Rdn. 68; offen gelassen bei Edenfeld in Erman, BGB 11. Aufl. § 611 Rdn. 418; a.A. Volker Groß, ZIP 1987, 5, 10, 18; Künzl in KasselerHdbArbR 2. Aufl. Kap. 2.1 Rdn. 611). Im Falle einer Überzahlung der Vergütung hat die Beklagte einen Bereicherungsanspruch gegen den Kläger, weil dieser von seiner Lohnsteuerschuld befreit wurde. Bei der Bezahlung einer fremden Schuld vollzieht sich der Bereicherungsausgleich im Verhältnis zwischen Leistendem und Schuldner, wenn die Schuld tatsächlich besteht und im Verhältnis zwischen Leistendem und Schuldner ein Rechtsgrund für die Leistung fehlt. Der Schuldner hat dann rechtsgrundlos die Befreiung von seiner Schuld erlangt.
10
Die Beklagte zahlte die Lohnsteuer für eine bestehende Steuerschuld des Klägers. Der Kläger war als Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG alleiniger Steuerschuldner. Der Arbeitgeber ist öffentlich -rechtlich nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich verpflichtet, die Lohnsteuer auf Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen. Dadurch wird er nicht Steuerschuldner. Mit der Abführung der Lohnsteuer erbringt der Arbeitgeber eine Leistung an den Arbeitnehmer. Er erfüllt damit seine gegenüber dem Arbeitnehmer bestehende Pflicht zur Bruttogehaltszahlung. Soweit der Arbeitnehmer keine Vergütungsforderung hat, fehlt im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Rechtsgrund für die Zahlung des Bruttogehalts und damit auch des auf die Lohnsteuer entfallenden Anteils. Die Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers besteht dagegen auch, wenn die Vergütungszahlung nach dem Dienstvertrag nicht begründet ist. Die Annahme, es fehle in diesem Fall eine Schuld des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt und eine wirksame Anweisung zur Zahlung durch den Steuerschuldner (Volker Groß, ZIP 1987, 5, 10), widerspricht dem auch im Lohnsteuerrecht herrschenden Zuflussprinzip. Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt, § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Arbeitgeber kann außerdem, selbst wenn die Steuer rechtsgrundlos bezahlt worden wäre, keine Erstattung vom Finanzamt erlangen. Nach § 37 Abs. 2 AO steht bei einer rechtsgrundlos gezahlten Steuer der Erstattungsanspruch nur demjenigen zu, auf dessen Rechnung gezahlt wurde. Das ist der Arbeitnehmer, weil die Lohnsteuer auf seine Rechnung einbehalten und abgeführt wird, § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG.
11
Der Arbeitnehmer wird dadurch nicht unbillig belastet. Wenn er die überzahlte Vergütung einschließlich der abgeführten Lohnsteuer zurückzahlen muss, mindert dies sein Einkommen und dadurch die Lohn- oder Einkommensteuer. Wenn kein ausreichender Ausgleich mit einer Steuerschuld möglich ist, etwa nach Aufgabe der Tätigkeit oder bei einer Verminderung des Einkommens , kann der Arbeitnehmer verbleibende Steuernachteile unter den Voraussetzungen des § 818 Abs. 3 BGB vom Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers abziehen (vgl. BVerwGE 25, 97, 103; BAG, Urt. v. 12. Januar 1994 - 5 AZR 597/92, ZIP 1994, 726), sofern ihm der Entreicherungseinwand nicht nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB abgeschnitten ist, weil er die Überzahlung kannte.
Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.04.2005 - 18 O 216/04 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 23.06.2006 - 24 U 83/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

12
Nach § 46 Nr. 8 Fall 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung , einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen Geschäftsführer führt. Diese Vorschrift, die sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse gilt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355), soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Ge- schäftsführer befangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon auch Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer umfasst (BGH, Urteil vom 20. November 1958 - II ZR 17/57, BGHZ 28, 355, 357; s. auch Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; ebenso MünchKommGmbHG /Liebscher, § 46 Rn. 269 f.; einschränkend Hüffer in Ulmer/Habersack/ Winter, GmbHG, § 46 Rn. 105; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 46 Rn. 67). Dennoch kann die Gesellschaft durch den neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen - anderen - besonderen Vertreter zu bestellen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 282; ebenso Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 4. Aufl., § 38 Rn. 28; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 167). Dass die Beklagte im vorliegenden Fall einen besonderen Vertreter bestellt hätte, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

8
Die Zulassungsfrage stellt sich allein wegen des im Zeitpunkt der Trennung unstreitig vorhandenen Betrags von 52.684,78 €. Falls dieser im Endvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist, steht der Antragstellerin ein um die Hälfte dieses Betrages (26.342,39 €) höherer Anspruch auf Zugewinn- ausgleich zu. Ist die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, aber nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil eines Anspruchs erheblich, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Be- schwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen, über den isoliert entschieden werden kann (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612, 613). Entsprechend hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nur insoweit zugelassen, als es um einen Teilbe- trag von 26.342,39 € der Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin geht. Diesem Verständnis entspricht es, dass die Rechtsbeschwerdebegründung keine Ausführungen zu den sonstigen Positionen der Ausgleichsbilanz enthält, die Rechtsbeschwerde insofern also entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht begründet worden ist.
10
Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, wie hier auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revision lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstands zugelassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Deshalb ist die Revision als unzulässig zu verwerfen, soweit sie Ansprüche des Klägers aus einem Beratungsvertrag des Zedenten mit dem Beklagten weiterverfolgt.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. März 2014 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Gründe

A.

1

Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung von 31. Mai 2005 als atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einem Betrag in Höhe von 50.000 € zzgl. eines Agios in Höhe von 3.000 €. Von seinem Einlagebetrag, den er zunächst vollständig bezahlte, erhielt er in der Folgezeit einen Betrag in Höhe von 10.500 € in Form von Ausschüttungen zurück. Am 5. Juli 2010 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Beteiligung.

2

Nach den in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation. In dem Zeichnungsschein der Beklagten ist der Kläger unter der Überschrift "Widerrufsbelehrung" wie folgt auf sein Widerrufsrecht hingewiesen worden:

"Widerrufsrecht. Sie können Ihre Beitrittserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: G.             AG,          ,     H.     .

Widerrufsfolgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Besondere Hinweise bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor Erfüllung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 c Abs. 2 BGB und dem Tag des Vertragsschlusses. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben."

3

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das Beteiligungsverhältnis durch den Widerruf des Klägers beendet worden ist (Hauptantrag zu II.), und hat weiter der hilfsweise erhobenen Stufenklage auf Errechnung und Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag des Widerrufs (Hilfsantrag zu 1) auf der ersten Stufe stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, weil sie den Fristbeginn nicht zutreffend wiedergebe. Auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. August 2002 (BGBl. I 2002, 3009; im Folgenden: aF) könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie für die Belehrung nicht vollständig auf das Muster der Anlage 2 der BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3110) zurückgegriffen, sondern dieses um zusätzliche Hinweise zu einem nicht vorliegenden Fernabsatzgeschäft ergänzt habe. Den Hauptantrag zu III. auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von 42.500 € hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine atypische mehr-gliedrige stille Gesellschaft und deshalb fänden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung, die einer Rückabwicklung entgegenstünden. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil sich die Frage, ob die Einbeziehung der im konkreten Fall nicht einschlägigen Sonderregeln für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen zum Wegfall der Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF führe, in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stelle und deshalb von grundsätzlicher Bedeutung sei bzw. zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.

4

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag und dem Hilfsantrag zu 1 stattgegeben hat. Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht seinen Hauptantrag zu III. abgewiesen hat. Ferner hat er Anschlussrevision und Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall eingelegt, dass die Revision vom Berufungsgericht lediglich beschränkt zugelassen worden sei und er seinen Einwand, die Beteiligung sei in Form einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft erfolgt und deshalb führe sein Widerruf zur Rückabwicklung der Beteiligung und damit zum Erfolg seines Zahlungsantrags, nicht im Rahmen der zugelassenen Revision geltend machen könne.

B.

5

Die Revision der Beklagten ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

6

I. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

7

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080; Beschluss vom 3. Juni 2014 - II ZR 67/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZR 314/13, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

8

Es ist hinlänglich geklärt, dass die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF nur dann greift, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet hat, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 15 ff. mwN).

9

2. Eine solche inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung hat die Beklagte vorgenommen. Dabei kann dahinstehen, ob die für die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF schädliche Veränderung bereits darin liegt, dass die Beklagte Formulierungen aus den Gestaltungshinweisen 6 und 8 der Anlage 2 in ihre Widerrufsbelehrung übernommen hat, die in der vorliegenden Konstellation mangels Finanzdienstleistung und Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312b BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) nicht einschlägig sind. Die Beklagte hat das Muster nämlich - wie der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann - zumindest an zwei weiteren Stellen einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen.

10

Die Beklagte definiert in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung Fernabsatzgeschäfte als Verträge, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Telefon, Telefax, Email, Internet etc.) abgeschlossen werden. Eine solche Definition war weder in der Musterbelehrung noch in dem Gestaltungshinweis 8 zu Fernabsatzgeschäften vorgesehen. Zudem deckt sie sich nicht mit der vollständigen Definition in § 312b BGB aF und kann deshalb auch nicht als eine unter Umständen unschädliche bloße ergänzende Wiedergabe des Gesetzestextes angesehen werden. Vielmehr hat die Beklagte eine eigene, inhaltlich abweichende Definition aufgenommen. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF waren Fernabsatzverträge nämlich zum einen nur Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, und zum anderen liegen Fernabsatzgeschäfte, selbst dann wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, nicht vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

11

Ferner hat die Beklagte in Absatz 3 Satz 1 der Widerrufsbelehrung auf die Regelung des § 312c Abs. 2 BGB verwiesen, die in der damals geltenden Fassung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I 2004, 3102, im Folgenden: aF) dem Unternehmer bei Fernabsatzgeschäften weitere Informationspflichten auferlegte. Einen Hinweis darauf sah die maßgebliche Musterbelehrung allerdings nicht vor, auch nicht in dem Gestaltungshinweis 8 zum Fernabsatzvertrag.

12

II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zustand, das er auch rechtzeitig ausgeübt hat.

13

Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der damals geltenden Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I 2002, 42, im Folgenden: aF) findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Beklagte der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 10 mwN). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben bei dem Beitritt des Klägers die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB aF vorgelegen.

14

Da sich die Beklagte aus den genannten Gründen nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF berufen kann, konnte die verwendete Widerrufsbelehrung nur dann die Widerrufsfrist von zwei Wochen nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aF in Gang setzen, wenn die Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB aF genügt hätte. Dies war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Fall, weil die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 187 BGB) entspricht (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9 mwN).

15

Ferner genügte die Belehrung - wie der Senat selbst feststellen kann -auch deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein wirksamer Widerruf nach dem Vollzug des Beitritts gemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft und damit zu einem etwaigen Abfindungsanspruch des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters entsprechend dem Wert seines Gesellschaftsanteils im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt, die Widerrufsbelehrung aber keinen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthält (vgl. Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13, ZIP 2014, 913 Rn. 11 mwN).

C.

16

Hinsichtlich der vom Kläger eingelegten Rechtsmittel weist der Senat auf folgendes hin:

17

I. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht erstreckt sich nicht auf die Abweisung des vom Kläger verfolgten Hauptantrags zu III. (Rückabwicklungsbegehren).

18

Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt.

19

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, "ob die von der Beklagten verwandte Belehrung wegen der Einbeziehung der Sonderregelungen für einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen nicht der Schutzwirkung der Musterbelehrung unterliegt", der grundsätzlichen Klärung bedürfe. Da es nach der Entscheidung des Berufungsgerichts beim Zahlungsantrag nicht auf die Widerrufsbelehrung ankam, spricht dies schon vom Wortlaut her dafür, dass das Berufungsgericht die Klageabweisung insoweit nicht zur Überprüfung stellen wollte.

20

Eine solche Beschränkung ist auch zulässig. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden - und damit nicht auf die Frage, wie weit die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV aF reicht -, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1523 Rn. 10 jeweils mwN).

21

Die Gefahr divergierender Entscheidungen droht in dieser Konstellation nicht. Der Erfolg aller Anträge setzt zwar die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Scheitert der Hauptantrag auf Zahlung wie vorliegend jedoch bereits aus anderen Gründen, bleibt diese Begründung stehen, selbst wenn der Senat hinsichtlich des Widerrufsrechts eine andere Ansicht vertreten und die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und des Hilfsantrags abändern würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, MDR 1996, 464 mwN zur Zulässigkeit eines Teilurteils, mit dem bei einer eventuellen Klagehäufung der Hauptantrag abgewiesen wird).

22

II. Auch in der Sache haben die Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg, da die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Hauptantrags zu III. jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist.

23

Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Rückabwicklungsbegehren des Anlegers auch in dem Fall entgegenstehen, in dem ihm ein Verbraucherwiderrufsrecht zusteht, wenn die fehlerhafte Gesellschaft bereits in Vollzug gesetzt ist. Das gilt auch für zweigliedrige stille Gesellschaften (BGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Auf die von der Revision des Klägers zur Überprüfung gestellte Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich im vorliegenden Fall um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, kommt es daher nicht an. Soweit die Revision des Klägers die Unterscheidung zwischen zwei-und mehrgliedrigen stillen Gesellschaften im Hinblick auf die eine mehrgliedrige stille Gesellschaft betreffende Senatsentscheidung vom 19. November 2013 (II ZR 383/12, BGHZ 199, 104) in Abgrenzung zu früheren zweigliedrige stille Gesellschaften betreffende Senatsentscheidungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2098; Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757) anspricht, geht es dort darum, ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft der Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs entgegenstehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch wird vom Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch nicht geltend gemacht. Auch sein mit der Revision weiterverfolgter Hauptantrag zu III ist lediglich auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF gestützt.

Bergmann                      Strohn                           Drescher

                     Born                         Sunder

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.