Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - II ZR 2/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:150518UIIZR2.16.0
bei uns veröffentlicht am15.05.2018
vorgehend
Landgericht Essen, 41 O 39/14, 19.11.2014
Oberlandesgericht Hamm, 8 U 26/15, 09.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 2/16 Verkündet am:
15. Mai 2018
Stoll
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bedingungen, bei deren Eintritt die Mitgliedschaft in der Genossenschaft von selbst
endet, können nicht außerhalb der Satzung einzelvertraglich vereinbart werden.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - II ZR 2/16 - OLG Hamm
LG Essen
ECLI:DE:BGH:2018:150518UIIZR2.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger betreibt als eingetragener Kaufmann eine Apotheke. Er trat 1979 der Beklagten bei, einer eingetragenen Genossenschaft mittelständischer Apotheker, deren Unternehmensgegenstand den Großhandel mit pharmazeutischen Produkten umfasst. Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Mitgliedschaft des Klägers fortbesteht.
2
Der Kläger erwarb nach seinem Beitritt zu den hierfür notwendigen Pflichtanteilen weitere Anteile und verfügte nach dem Erwerb der letzten sechs Anteile am 26. Januar 2004 über insgesamt fünf Pflichtanteile zu je 1.000 € so- wie 55 weitere Anteile (freiwillige Anteile) zu je 1.000 €. Etwa zu diesem Zeit- punkt unterzeichnete der Kläger unter Angabe von Namen, Mitgliedsnummer und Geschäftsanschrift ein von der Beklagten erstelltes Kündigungsblankett, das anschließend bei der Beklagten verblieb. Das mit "Kündigung der Mitgliedschaft /einzelner Geschäftsanteile (§§ 65 und 67b GenG)" überschriebene Formular sah im ersten Absatz mit Ankreuzmöglichkeit die Kündigung der Mitgliedschaft vor. Der Kläger kreuzte den ersten Absatz nicht an, sondern setzte, ohne weitere Eintragungen vorzunehmen, ein Kreuz in das Kästchen vor dem zweiten Absatz des Formulars, der wie folgt lautet: "Ich kündige hiermit _____ Geschäftsanteil(e) meiner Beteiligung an der Genossenschaft zum Schluß des am ___________ endenden Geschäftsjahres, so daß ich noch mit _____ weiteren, also insgesamt mit _____ Geschäftsanteil(en) beteiligt bleibe."
3
Am 24. Mai 2011 unterzeichneten die Parteien eine so bezeichnete "Leistungs- und Konditionenvereinbarung", in der der vereinbarte monatliche Umsatz mit „> 30.000,- €“ angegeben wurde. Unter „Besondere Vereinbarungen“ hieß es dort u.a.: "Bei Einstellung der Geschäftsbeziehung oder Reduzierung des monatlichen Umsatzes unterhalb der Summe der gezeichneten Geschäftsanteile gelten die gezeichneten freiwilligen N. - Geschäftsanteile als gekündigt."
4
Schon seit dem Jahr 2008 erreichte der monatliche Umsatz des Klägers mit der Beklagten selten den jeweils vorgegebenen Betrag. Am 1. März 2012 beendete der Kläger die geschäftliche Beziehung zur Beklagten.
5
Die Beklagte machte daraufhin von dem ihr überlassenen Kündigungsblankett Gebrauch. Sie setzte ein Kreuz in das vom Kläger freigelassene Kästchen vor dem ersten Absatz, der die Kündigung der Mitgliedschaft als solche betrifft und vervollständigte den Text hinsichtlich des Eintritts der Kündigungswirkung durch den Datumseintrag "30.06.2013". Weitere Eintragungen nahm sie nicht vor. Mit Schreiben vom 18. April 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seine Kündigung bestätige. Der Kläger trat dem entgegen.
6
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten fortbesteht und er unverändert auch mit seinen freiwilligen Anteilen beteiligt bleibt. Das Landgericht hat den Fortbestand der Mitgliedschaft als solche festgestellt, die Klage im Übrigen aber abgewiesen, weil die freiwilligen Anteile durch die "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011 wirksam gekündigt worden seien. Das Berufungsgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben und hinsichtlich der Beteiligung des Klägers mit den freiwilligen Anteilen die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten sei durch die vom Kläger im Jahr 2004 blanko unterschriebene und von der Beklagten im Jahr 2012 gezogene Kündigungserklärung zum Ende des Geschäftsjahrs am 30. Juni 2013 nicht wirksam gekündigt worden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ins- gesamt sei von der Kündigungsermächtigung, die der Kläger der Beklagten durch Überlassung des Kündigungsblanketts erteilt habe, nicht gedeckt. Eine auf die freiwilligen Anteile beschränkte Kündigung, mit der sich die Beklagte im Rahmen der erteilten Ermächtigung gehalten hätte, sei hingegen nicht erklärt worden. Eine dergestalt beschränkte Kündigungserklärung könne einer Kündigung der Mitgliedschaft insgesamt auch nicht als "Minus" entnommen werden; sie stelle vielmehr ein "Aliud" dar.
10
Die Beteiligung des Klägers mit den freiwilligen Anteilen habe auch nicht aufgrund der "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" nach Eintritt der dort genannten Bedingungen geendet. Diese Vereinbarung beinhalte einen Verstoß gegen die §§ 65 ff., 68 GenG und sei daher nichtig (§ 134 BGB). Durch die genannten Vorschriften sei die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft abschließend geregelt. Demnach könne eine Genossenschaft die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft nur durch Ausschluss aus in der Satzung bestimmten Gründen herbeiführen, nicht aber durch eigene Kündigung. Die Satzung könne auch nicht wirksam vorsehen, dass die Mitgliedschaft bei Eintritt oder Wegfall bestimmter Umstände von selbst erlösche. Des Weiteren sei eine Beendigung der Mitgliedschaft durch einen in der Satzung nicht vorgesehenen Aufhebungsvertrag nicht möglich. Das für einen Ausschluss erforderliche Verfahren habe im Streitfall nicht stattgefunden.
11
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
12
1. Auf die zulässige Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang rechtlich zu überprüfen.
13
Das Berufungsgericht hat die Revision allerdings nur beschränkt zugelassen , nämlich bezogen auf den Gegenstand der Kündigung hinsichtlich der freiwilligen Anteile und die Frage der Nichtigkeit der Kündigungsfiktion in der "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011. Damit hat das Berufungsgericht die Frage, ob sich die durch Vervollständigung der Blanketterklärung erstellte Kündigung auf die vom Kläger gehaltenen Pflichtanteile erstreckt und in diesem Umfang Wirkungen entfaltet, von der Revisionszulassung ausgenommen. Die hierin liegende Zulassungsbeschränkung ist aber unwirksam.
14
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teiloder Zwischenurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - II ZR 253/15, ZIP 2016, 2413 Rn. 21).
15
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Eine Kündigung der Pflichtanteile kommt vorliegend nur im Rahmen einer die Mitgliedschaft insgesamt erfassenden Kündigung in Betracht. Eine derartige Kündigung betrifft notwendig auch die freiwilligen Anteile, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Ob eine solche Gesamtkündigung wirksam erklärt wurde, ist ebenso wie die damit untrennbar verknüpfte Frage, ob eine auf die freiwilligen Anteile beschränkte Kündigung vorliegt, aufgrund einer Auslegung und Würdigung des Kündigungsblanketts zu entscheiden. Wegen dieses Zusammenhangs lässt sich der Fortbestand der Mitgliedschaft mit den freiwilligen Anteilen keinem tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs zuordnen.
16
Die danach unzulässige Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht führt zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung, so dass das mit der Revision angefochtene Urteil in vollem Umfang zu überprüfen ist (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 249/03, BGHZ 161, 343, 345; Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 430/16, ZIP 2017, 1152 Rn. 9). Die von der Beklagten vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos.
17
2. Das Berufungsgericht hat in der Sache richtig entschieden.
18
a) Eine wirksame Kündigung zum 30. Juni 2013 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
19
aa) Eine Kündigung der Mitgliedschaft insgesamt scheitert daran, dass der Kläger die Beklagte hierzu nicht - unter Befreiung von dem grundsätzlichen Verbot des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) - bevollmächtigt hat.
20
Die Auslegung des vom Kläger erstellten Kündigungsblanketts durch das Berufungsgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die tatrichterliche Würdigung, dass der Kläger sich mit dem Ankreuzen der im zweiten Absatz des Schriftstücks vorgesehenen Kündigungsvariante, die nur freiwillige Anteile betrifft und den Verbleib in der Genossenschaft vorsieht, zugleich gegen eine Gesamtkündigung nach dem ersten Absatz ausgesprochen habe, ist möglich und erscheint lebensnah. Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt dem Tatrichter. Sie ist revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.
21
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unstreitigen Vortrag übergangen, demzufolge die Beklagte die Möglichkeit zum Erwerb zusätzlicher freiwilliger Anteile davon abhängig gemacht habe, dass der Kläger das Kündigungsformular mit mehreren Wahlmöglichkeiten nach Unterzeichnung zurückgibt und die Beklagte so wahlweise zur Kündigung nur der freiwilligen Anteile oder der gesamten Mitgliedschaft bevollmächtigt, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat festgehalten, dass der Kläger eine von der Beklagten behauptete Abrede des Inhalts, dass die Beklagte bei Nichterreichen bestimmter Umsatzwerte die Kündigung des gesamten Mitgliedschaftsverhältnisses habe erklären dürfen , bestritten habe. Soweit die Revision im Übrigen die durch die Formulargestaltung grundsätzlich vorgegebene Auswahlmöglichkeit hervorhebt und diesem Umstand im Rahmen der Auslegung ein stärkeres Gewicht beimessen möchte, versucht sie lediglich, die von ihr gewünschte Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen.
22
Mit ihrem weiteren Einwand, das Berufungsgericht sei auf die im Formular vorgesehene dritte Ankreuzmöglichkeit, die kündigungsbedingte Auszahlungsansprüche betreffe und die der Kläger gleichfalls offen gelassen habe, nicht eingegangen, wird die Revision der Würdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat die von ihm angenommene Beschränkung der Kündigungsermächtigung nicht allein aus der Äußerlichkeit hergeleitet, dass der Kläger den ersten Absatz im Gegensatz zum zweiten Absatz nicht angekreuzt hat. Es hat vielmehr maßgebend darauf abgestellt, dass eine der Auswahlentscheidung des Klägers entsprechende Kündigungserklärung nach dem zweiten Absatz in Verbindung mit einer Gesamtkündigung gemäß dem ersten Absatz keinen Sinn ergäbe. Daher schließt eine Kündigung nach dem zweiten Absatz eine Kündigung nach dem ersten Absatz aus. Ein entsprechendes Alternativverhältnis besteht im Hinblick auf die vom dritten Absatz erfassten kündigungsbedingter Abfindungsansprüche ersichtlich nicht. Dieser Absatz gibt dem Kündigenden lediglich die Gelegenheit, für Auszahlungsansprüche, die sowohl bei einer Kündigung nach dem ersten Absatz als auch bei einer Kündigung nach dem zweiten Absatz anfallen können, seine Bankverbindung anzugeben.
23
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine auf die freiwilligen Anteile beschränkte Teilkündigung abgelehnt. Die Einschätzung, dass der von der Beklagten für den Kläger im Sinne einer Gesamtkündigung vervollständigten Kündigungserklärung keine Teilkündigung zu entnehmen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
24
Die Revision kann der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg entgegengehalten, dass die vervollständigte Kündigungserklärung ungeachtet verbliebener Leerstellen alle "essentialia" für eine auf die freiwilligen Anteile beschränkte Kündigung enthalte. Schon der zugrunde liegenden Annahme der Revision, die Zahl der gekündigten Geschäftsanteile habe nicht eingetragen werden müssen, weil mangels Angabe einer genauen Anzahl alle freiwilligen Geschäftsanteile von der Kündigung erfasst würden, kann nicht gefolgt werden. Die Revision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf, sondern begibt sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Auslegung.
25
Die Revision setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht der vervollständigten Kündigungserklärung eine - mangels zugrunde liegender Ermächtigung unwirksame - Gesamtkündigung entnommen hat, was einer zugleich erklärten Teilkündigung entgegenstehe. Das von der Revision angeführte Bestätigungsschreiben vom 18. April 2012 führte, selbst wenn es bei der Auslegung zu berücksichtigen wäre, zu keinem anderen Ergebnis, da es gleichfalls von einer Gesamtkündigung ausgeht.
26
cc) Da das Berufungsgericht eine wirksame Kündigung rechtsfehlerfrei verneint hat, muss nicht entschieden werden, ob die Kündigungserklärung auch deswegen unwirksam ist, weil die von der Beklagten gewählte Verfahrensweise mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Beendigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft (§§ 65 ff. GenG) nicht in Einklang steht. Grundsätzlich kann sich eine Genossenschaft von einem Mitglied nur durch dessen Ausschluss trennen, wobei die Ausschlussgründe in der Satzung bestimmt sein müssen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GenG). Dem widerspricht es, wenn eine Genossenschaft von ihren Mitgliedern Kündigungsblankette entgegennimmt, um hiervon Jahre später aufgrund der eigenen Entscheidung, das Mitgliedschaftsverhältnis beenden zu wollen, Gebrauch zu machen.
27
b) Der Kläger ist mit seinen freiwilligen Anteilen auch nicht aufgrund der "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011 aus der beklagten Genossenschaft ausgeschieden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Vereinbarung sei unwirksam, hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
28
aa) Eine Unwirksamkeit der vereinbarten Kündigungsfiktion aufgrund AGB-rechtlicher Bestimmungen hat das Berufungsgericht verneint, weil die Klausel zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden sei und damit keine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Kläger die Klausel hätte streichen können, so wie er entsprechende Klauseln in früheren Vereinbarungen tatsächlich gestrichen habe. Hiergegen erinnern die Parteien nichts.
29
bb) Die Vereinbarung ist aber deshalb unwirksam, weil sie, wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht angenommen hat, gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstößt.
30
(1) Allerdings ergibt sich die Unwirksamkeit nicht aus einem Verstoß gegen zwingende Kündigungsvorschriften gemäß § 65 Abs. 5 GenG, da die Vereinbarung nicht das den Mitgliedern einer Genossenschaft nach § 65 GenG zustehende Kündigungsrecht betrifft.
31
Die "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011 stellt vielmehr einen auf die Beteiligung des Klägers mit den freiwilligen Anteilen beschränkten (vgl. § 7a Abs. 1 Satz 1, § 15b, § 67b Abs. 1 GenG) Auflösungsvertrag dar, wobei die Auflösungswirkung eintreten soll, wenn eine der in der Vereinbarung umschriebenen Bedingungen erfüllt und daran anschließend die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Der Abgabe einer einseitigen Gestaltungserklärung , insbesondere einer Kündigung, durch eine der Vertragsparteien bedarf es nicht. Die Abrede, dass die Anteile bei Eintritt der vorgesehenen Bedingung "als gekündigt gelten" bewirkt lediglich, dass die Beendigungswirkung erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres eintritt.
32
(2) Die Vereinbarung verstößt aber gegen die aus den §§ 65 ff. GenG insgesamt zu entnehmenden Einschränkungen, denen das Ausscheiden aus einer Genossenschaft unterliegt.
33
(a) Die §§ 65 ff. GenG schließen allerdings, anders als das Berufungsgericht annimmt, eine (teilweise) Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Aufhebungsvertrag , auch wenn dieser in der Satzung nicht vorgesehenen ist, nicht schlechthin aus.
34
Zwar wird vielfach die Ansicht vertreten, dass die Gründe für das Ausscheiden eines Genossen im 5. Abschnitt des Genossenschaftsgesetzes (§§ 65 ff. GenG) abschließend geregelt seien (OLG Düsseldorf, MDR 1978, 319; OLG Frankfurt, BB 1978, 926; LG Wuppertal, NJW-RR 1997, 1191; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 65 Rn. 3; Keßler in BK-GenG, 2. Aufl., vor §§ 65 ff. Rn. 2; Hofmann, ZfgG 29, 353, 354; Veelken, ZfgG 48, 309, 310 ff.; ähnlich Müller, GenG, 2. Aufl., vor § 65 Rn. 1 f., § 65 Rn. 22).
35
Soweit diese Meinungsäußerungen dahin zu verstehen sein sollten, dass die §§ 65 ff. GenG nicht nur die dort ausdrücklich erfassten Ausscheidensgründe , insbesondere der Kündigung und der Ausschließung, abschließend regeln, sondern darüber hinaus eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösungsvertrag ausschließen, könnte ihnen jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr kann die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft grundsätzlich auch durch einen Auflösungsvertrag - gleichsam als "actus contrarius" zum Aufnahmevertrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GenG (vgl. dazu Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht , 3. Aufl., § 15 GenG Rn. 3, 5) - beendet werden (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1, 6; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., vor § 65 Rn. 1 ff., § 65 Rn. 12; a.A. Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Stand Oktober 2017, § 65 GenG Rn. 1). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auflösungsvertrag - wie hier - die Mitgliedschaft erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Kündigungsfrist beenden soll. Denn diese Wirkung könnte das Mitglied ohnehin auch einseitig herbeiführen, indem es von seinem unabdingbaren Kündigungsrecht nach § 65 GenG Gebrauch macht.
36
(b) Die im Streitfall geschlossene Vereinbarung knüpft die Auflösungswirkung aber an den Eintritt einer Bedingung und erweist sich aus diesem Grund als unwirksam.
37
Der Abschluss eines bedingten Auflösungsvertrages ist darauf gerichtet, dass die Mitgliedschaft nach dem Eintritt der Bedingung von selbst endet, auch wenn das zu diesem Zeitpunkt dem Willen des Mitglieds nicht mehr entsprechen sollte. Damit ist die Frage berührt, ob in einer Genossenschaft im Voraus für den Fall des Eintritts oder des Ausbleibens bestimmter Umstände die dann ohne weiteres Zutun der Beteiligten von selbst eintretende Beendigung der Mitgliedschaft vereinbart werden kann.
38
Derartige Regelungen, die das Mitgliedschaftsverhältnis unmittelbar berühren , sind grundsätzlich in der Satzung zu treffen, nach der sich gemäß § 18 Satz 1 GenG das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder zunächst richtet. Bereits die Zulässigkeit von Satzungsregelungen, die unter bestimmten Umständen eine "automatische" Beendigung der Mitgliedschaft (zum Ende des laufenden Geschäftsjahres) vorsehen, wird von der in der Literatur vorherrschenden Meinung abgelehnt (Geibel in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht , 3. Aufl., § 65 GenG Rn. 1; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Stand Oktober 2017, § 65 GenG Rn. 1; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 65 Rn. 3; Gschwandtner in Beck´sches Handbuch der Genossenschaft , § 4 Rn. 22; Müller, GenG, 2. Aufl., vor § 65 Rn. 2; Blomeyer/ Förstner-Reichstein, ZfgG 47, 187, 195 f.). Sie wird teilweise aber auch befürwortet (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1; Holthaus/Lehnhoff in Lang/ Weidmüller, GenG, 38. Aufl., vor § 65 Rn. 2, § 65 Rn. 12; Schulte, Festschrift für Schaffland, 2008, S. 103 ff.).
39
Einer Entscheidung dieser Streitfrage bedarf es in der vorliegenden Sache nicht. Denn unabhängig davon, ob in der Satzung bedingungsabhängig eintretende Ausscheidenstatbestände normiert werden können, scheidet jedenfalls die Festlegung eines solchen Beendigungsgrundes durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Genossenschaft und Mitglied, worum es im Streit- fall allein geht, aus. Denn damit würde nicht nur ein weiterer, vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehener, Ausscheidensgrund zugelassen, sondern es würden auch die aus § 18 Satz 1, §§ 65 ff. GenG ableitbaren Beschränkungen außer Acht gelassen, denen Beendigungstatbestände genossenschaftsrechtlich unterliegen.
40
Eine Genossenschaft kann ein Mitglied gemäß § 68 GenG ausschließen. Eine andere Möglichkeit der Genossenschaft, auf eine Beendigung der Mitgliedschaft hinzuwirken, sehen die §§ 65 ff. GenG nicht ausdrücklich vor. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GenG müssen die Gründe, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden kann, in der Satzung bestimmt sein. Damit können sie auch nicht durch Einzelvereinbarungen mit den Mitgliedern im Voraus festgelegt werden. Dieses Erfordernis einer Satzungsregelung ist auf bedingungsgemäß eintretende Beendigungsgründe, sofern man sie grundsätzlich anerkennen will, zu übertragen.
41
Bedingungsabhängige Ausscheidensgründe sind jedenfalls nicht unter gegenüber den §§ 65 ff., 68 GenG erleichterten Voraussetzungen zuzulassen. Zwar kann ein bedingungsgemäßes Ausscheiden mit einer Ausschließung nicht in jeder Hinsicht gleichgesetzt werden. Es geht aber jeweils darum, beim Eintritt bestimmter Umstände, die je nachdem die Bedingung erfüllen oder den Ausschlussgrund bilden, die Beendigung der Mitgliedschaft - ggf. entgegen dem dann bestehenden Willen des Mitglieds - zu bewirken. Die Gründe, die typischerweise für ein bedingungsabhängiges Ausscheiden in Betracht gezogen werden, wie etwa der Wegfall der statutarischen Mitgliedschaftsvoraussetzungen , können auch als Ausschließungsgründe festgelegt werden (vgl. Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 65 Rn. 1, § 68 Rn. 7; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Stand Oktober 2017, § 68 GenG Rn. 22).
42
Dafür, dass bedingungsabhängige Ausscheidensgründe in der Satzung festzulegen sind und nicht einzelvertraglich vereinbart werden können, sprechen im Übrigen die mit der Notwendigkeit einer Satzungsregelung verbundene Transparenz und, hiermit in Zusammenhang stehend, eine bessere Gewährleistung der Gleichbehandlung der Genossen sowie der Einhaltung der gebotenen Bestimmtheitsanforderungen.
43
(c) An der Notwendigkeit einer Satzungsregelung ändert sich nichts dadurch, dass die hier in Rede stehende "Leistungs- und Konditionenvereinbarung" vom 24. Mai 2011 nicht die Mitgliedschaft des Klägers im Ganzen, sondern lediglich seine Beteiligung mit den freiwilligen Anteilen betrifft (vgl. §§ 7a, 15b, 67b GenG). Es sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, bedingungsabhängige Ausscheidenstatbestände insofern unterschiedlich zu behandeln , je nachdem, ob sie die vollständige Beendigung der Mitgliedschaft betreffen oder nur das Ausscheiden mit einem Teil der Geschäftsanteile. Zwar wird die Möglichkeit einer Teilausschließung abgelehnt (Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 68 Rn. 1; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 67b Rn. 2; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, GenG, 38. Aufl., § 68 Rn. 1). Das mag dafür sprechen, bedingungsabhängige Beendigungsgründe in der Satzung einer Genossenschaft zuzulassen, die dann auch auf einen Teil der Anteile bezogen werden könnten. Es rechtfertigt aber keine noch weitergehenderleichterte Ermöglichung eines bedingungsabhängigen teilweisen Ausscheidens auf der Grundlage einer Einzelvereinbarung.
Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 19.11.2014 - 41 O 39/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.12.2015 - I-8 U 26/15 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - II ZR 253/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 253/15 vom 22. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:220316BIIZR253.15.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richteri
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - II ZR 2/16.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Dez. 2018 - VIII ZR 17/18

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2017 im Kostenpunkt und bezüglich der Entscheidung zur Klage aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2018 - VIII ZR 66/17

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/17 Verkündet am: 24. Oktober 2018 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

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(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden.

(2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens für die Unternehmer eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.

(3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann.

(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird.

(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist.

(2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

21
d) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Elemente des geltend gemachten Anspruchs begrenzt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann. Dafür reicht es indes aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 20). Die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten ist rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Feststellungsinteresse des Klägers zu beurteilen. Die Gefahr divergierender Entscheidungen droht in dieser Konstellation nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 249/03 Verkündet am:
13. Dezember 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Gegen ein unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergangenes Berufungsurteil
findet eine Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321 a
ZPO auch dann nicht statt, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen
hat, diese Entscheidung aber einer Nichtzulassungsbeschwerde
gemäß §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO unterliegt.

b) Macht eine Prozeßpartei nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
auf eine mit dem Hinweis auf prozessuale Risiken verbundene Anregung des
Berufungsgerichts zusätzlich von einer nach § 321 a ZPO nicht statthaften
Gehörsrüge Gebrauch, ist diese nicht nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz
als zulässig zu behandeln (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5. November
2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598).
BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 249/03 - OLG Jena
LG Gera
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2003 aufgehoben.
Die "Gehörsrüge" der Beklagten (§ 321 a ZPO) gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Gehörs- und das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten beider Verfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskehr von Zahlungen in Anspruch , welche eine inzwischen auf die Beklagte verschmolzene GmbH auf diverse, im Zuge ihrer Privatisierung an die Klägerin abgetretene Forderungen erhalten hat. Die Beklagte hält dem Klagebegehren einen Gegenanspruch auf Aufwendungsersatz wegen Zahlung auf eine angeblich von der Klägerin übernommene Schuld entgegen.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 30. April 2003 unterblieb versehentlich eine förmliche Antragstellung, was das Berufungsgericht auch anhand des Sitzungsprotokolls nicht bemerkte. Durch Urteil vom 14. Mai 2003, der Beklagten zugestellt am 16. Mai 2003, hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit Schriftsatz an das Berufungsgericht vom 19. Mai 2003 beantragte die Beklagte Berichtigung des Urteilstatbestandes dahingehend, daß die dortigen Anträge nicht gestellt worden seien. Weiter legte sie am 22. Mai 2003 Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof ein.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 ersuchte das Berufungsgericht die Beklagte um Mitteilung, ob sie einer Auslegung oder Ergänzung ihres Tatbestandsberichtigungsantrages im Sinne einer Gehörsrüge in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO zustimmen könne, was freilich prozessuale Risiken in sich berge. Nach Eingang der Zustimmung der Beklagten trat das Berufungsgericht am 2. Juli 2003 unter erklärter Anwendung des § 321 a ZPO erneut in die mündliche Verhandlung ein, ließ die Berufungsanträge stellen und verhandelte zugleich über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten,
dem es mit Beschluß vom 23. Juli 2003 dahin entsprochen hat, daß die Parteien die nachfolgend aufgeführten Berufungsanträge "angekündigt" hätten. Weiter hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Juli 2003 sein Urteil vom 14. Mai 2003 aufrechterhalten (analog § 321 a Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 343 ZPO) und die Revision "im Hinblick auf die Anwendung des § 321 a ZPO" zugelassen. Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, dieses sowie das vorangegangene Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Weiter beantragt die Beklagte mit einer "höchst vorsorglich" eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, die Revision gegen das Berufungsurteil vom 23. Juli 2003 zuzulassen, soweit dies nicht bereits in diesem Urteil geschehen sein sollte.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 23. Juli 2003 und zur Verwerfung der Gehörsrüge der Beklagten als unzulässig.
I. 1. Die Revision ist zwar gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in vollem Umfang statthaft, weil ihre Zulassung durch das Berufungsgericht nicht wirksam auf die Frage der Anwendbarkeit des § 321 a ZPO beschränkt werden konnte. Es handelt sich insoweit nicht um einen abgrenzbaren Teil des Streitstoffs, über den durch Teilurteil oder selbständig anfechtbares Zwischenurteil (§ 280 ZPO) hätte entschieden werden können (zu diesem Erfordernis vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, BGHRep 2004, 262; Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 153/02, BGHRep 2003, 1413). Ein Zwischenurteil (§ 280 ZPO) über die entsprechende Anwendbarkeit des § 321 a ZPO oder über die Zulässigkeit des Verfahrens nach dieser Vorschrift sieht das Gesetz nicht vor. Die unwirksame Beschränkung der Zulassung führt auch nach § 543 ZPO n.F. da-
zu, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist (BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529). Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist damit gegenstandlos. Mit ihr könnte die Beklagte aus den nachfolgend unter II 2 dargestellten Gründen ohnehin keinen weitergehenden Erfolg als mit ihrer Revision erzielen.
2. Die Revision ist auch im übrigen zulässig. Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil vom 23. Juli 2003 beschwert, weil dieses das vorangegangene Urteil vom 14. Mai 2003 entsprechend § 321 a Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 343 ZPO in der Sache aufrecht erhält und sie daher dessen Aufhebung sowie den erstrebten Erfolg einer Klageabweisung nur über eine Aufhebung des Urteils vom 23. Juli 2003 erreichen könnte.
II. Das Berufungsgericht meint, der Erlaß seines Urteils vom 14. Mai 2003 ohne vorherige Antragstellung der Parteien habe deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, was durch Fortführung der Verhandlung und nochmalige Sachentscheidung in entsprechender Anwendung des § 321 a ZPO zu korrigieren gewesen sei. Diese Vorschrift finde auf Berufungsurteile Anwendung , sofern darin - wie hier im Urteil vom 14. Mai 2003 - die Revision nicht zugelassen worden sei. Der am 21. Mai 2003 eingegangene Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten sei zugleich als (fristgerechte) Gehörsrüge entsprechend § 321 a Abs. 2 ZPO auszulegen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Es kann dahinstehen, ob der unmittelbar nur für die erste Instanz geltende § 321 a ZPO über § 525 ZPO in der Berufungsinstanz überhaupt Anwendung finden kann. Jedenfalls kommt die Vorschrift schon ihrem Inhalt nach
(Abs. 1 Nr. 1) nur bei nicht rechtsmittelfähigen Entscheidungen zum Tragen (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598). Nur in solchem Fall fehlender Überprüfbarkeit der Entscheidung durch eine höhere Instanz eröffnet die Vorschrift dem Gericht - zwecks Entlastung des Bundesverfassungsgerichts - die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach Urteilserlaß selbst zu korrigieren. Wie die Revision zu Recht rügt, lag ein entsprechender Fall hier nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteil vom 14. Mai 2003 nicht zugelassen hatte. Das steht einem nicht rechtsmittelfähigen Urteil im Sinne von § 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gleich, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Statthaftigkeit der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Fällen eines vorinstanzlichen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) herbeigeführt werden kann (BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, 3205; BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943; BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65), sofern - wie hier - der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert erreicht ist. Wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 5. November 2003 aaO) bereits entschieden hat, scheidet eine analoge Anwendung des § 321 a ZPO im Berufungsverfahren aus, wenn gegen die unter (behaupteter) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangene Entscheidung die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) statthaft ist. Für die Nichtzulassungsbeschwerde kann nichts anderes gelten. Die Voraussetzungen für einen Erfolg dieses Rechtsbehelfs gemäß §§ 544, 543 Abs. 2 ZPO sind die gleichen wie für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Daß die Nichtzulassungsbeschwerde kein Rechtsmittel in bezug auf die Hauptsache ist (vgl. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rdn. 2), ändert nichts daran, daß mit ihr eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Ergebnis erfolgreich geltend gemacht werden kann. Es besteht kein Anlaß, daneben eine Gehörsrüge entsprechend § 321 a ZPO zuzulassen , was, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer dem Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924) zuwiderlaufenden Häufung von Rechtsbehelfen führen würde, deren Verhältnis zueinander mangels gesetzlicher Regelung unklar und mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen belastet wäre.
2. Sonach fehlte es im vorliegenden Fall an einer entsprechend § 321 a ZPO statthaften Gehörsrüge und damit an den prozessualen Voraussetzungen für eine Fortführung des Prozesses gemäß § 321 a Abs. 5 ZPO sowie für den Erlaß des zweiten Berufungsurteils (§ 321 a Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 343 ZPO) vom 23. Juli 2003, wie die Revision insoweit zu Recht rügt. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Das eröffnet aber - entgegen der Ansicht der Revision - nicht den Weg zu einer sachlichen Prüfung des vorangegangenen Berufungsurteils vom 14. Mai 2003. Vielmehr ist die nach § 321 a ZPO nicht statthafte Gehörsrüge der Beklagten von Amts wegen als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 321 a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Insoweit gilt hier Entsprechendes wie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Fall eines vorinstanzlichen Urteils gemäß § 344 ZPO, durch das ein Versäumnisurteil trotz unzulässigen Einspruchs aufrechterhalten worden ist (dazu RGZ 110, 169; BGH, Urt. v. 21. Juni 1976 - III ZR 22/75, NJW 1976, 1940; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO § 341 Rdn. 8).

a) Dem steht das Verbot einer Änderung des angefochten en Urteils zum Nachteil des Rechtsmittelklägers (§§ 528 Abs. 2, 557 ZPO) nicht entgegen, weil die Verwerfung der Gehörsrüge die Beklagte nicht mehr beschwert als die Aufrechterhaltung des ersten durch das zweite Berufungsurteil, dessen Aufhebung sie immerhin erreicht.


b) Ebensowenig steht der Verwerfung der Gehörsrüge hier der Meistbegünstigungsgrundsatz in seiner Ausprägung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2003 (VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598; vgl. auch BGHZ 152, 213) entgegen. Danach darf es einer Partei nicht zum Nachteil gereichen , wenn sie auf Anregung des Gerichts den falschen anstelle des statthaften Rechtsbehelfs (Gehörsrüge statt Rechtsbeschwerde) ergreift. Demgegenüber hat die Beklagte des vorliegenden Falles vor Einleitung des Gehörsverfahrens entsprechend § 321 a ZPO fristgerecht den richtigen Rechtsbehelf, nämlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (II ZR 162/03), mit der sie die angebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen konnte und geltend gemacht hat. Sie hat mit ihrer Zustimmung zu dem von dem Berufungsgericht vorgeschlagenen Verfahren entsprechend § 321 a ZPO nur von einem vermeintlich zusätzlichen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht und war vom Berufungsgericht auf prozessuale Risiken dieses Vorgehens hingewiesen worden. Mit der - auch von ihr selbst beantragten - Aufhebung des unzulässigerweise ergangenen zweiten Berufungsurteils muß zwangsläufig eine Entscheidung über die - unzulässige - Gehörsrüge einhergehen. Sie als zulässig zu behandeln , besteht hier kein Anlaß, weil die Beklagte daneben von dem einzig statthaften Rechtsbehelf der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das erste Berufungsurteil Gebrauch gemacht hat, hiervon also durch das Berufungsgericht nicht abgehalten wurde, und es nicht Sinn des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist, eine Prozeßpartei zum Nachteil der anderen in prozessualer Hinsicht besser zu stellen, als sie bei korrekter Entscheidung bzw. bei prozessual richtigem Vorgehen des Gerichts stünde (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96, NJW 1997, 1448; v. 20. April 1993 - BLw 25/92, NJW-RR 1993, 965; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 24. Aufl. vor § 511 Rdn. 32). Eine Rechtsbehelfsvermehrung steht nicht zur Disposition des Gerichts.


c) Da die vorliegende Revision gegen das zweite Berufungsurteil zur Verwerfung der Gehörsrüge der Beklagten führt, könnten auch die mit der vorsorglich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das zweite Berufungsurteil geltend gemachten Zulassungsgründe mangels Entscheidungserheblichkeit in vorliegender Sache nicht zum Zuge kommen. Über die entsprechenden, mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das erste Berufungsurteil geltend gemachten Zulassungsgründe - unter Einschluß der Rüge einer angeblichen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG wegen fehlender Antragstellung - hatte der Senat in der Sache II ZR 162/03 zu entscheiden.
IV. Gerichtskosten für das Gehörsverfahren (§ 321 a ZPO) und das Revisionsverfahren werden gemäß § 8 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG n.F. nicht erhoben. Ohne die verfehlte Anregung des Berufungsgerichts, die zudem auch erst nach Ablauf der Frist für eine - in dem Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten noch nicht enthaltene - Gehörsrüge (§ 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO) erfolgt ist, wäre es zu dem Gehörs- und dem vorliegenden Revisionsverfahren nicht gekommen. Die außergerichtlichen Kosten beider Verfahren trägt die Beklagte, weil ihre Revision nur zur Verwerfung der Gehörsrüge führte und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unter diesen Umständen allenfalls ein geringfügiges
Obsiegen ohne den erstrebten sachlichen Erfolg bedeutet (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Augenarztpraxis auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Die Klägerin ist selbständige Augenärztin. Nach Vertragsverhandlungen zwischen ihr, ihrem Ehemann und der Beklagten schloss sie zwecks Finanzierung ihrer augenärztlichen Praxis am 5./11. Oktober 2001 mit der Beklagten einen Universaldarlehensvertrag über 205.000 € mit einer Laufzeit von 12 Jahren ab. Während der Laufzeit waren nur Zinsen in Höhe von nominal 5,95% p.a. zu zahlen, während die Darlehenssumme zum Ende der Laufzeit am 1. Oktober 2013 mit einer Einmalzahlung getilgt werden sollte. Hierfür schloss die Klägerin auf Empfehlung und Vermittlung der Beklagten zugleich einen als "Tilgungsversicherung" bezeichneten Kapitallebensversicherungsvertrag bei der V.                              AG mit einer Versicherungsdauer von 12 Jahren und einer Versicherungssumme von 151.691 € sowie einer prognostizierten Ablaufleistung von 140%, d.h. 212.367 € ab. In einer handschriftlich vermerkten ergänzenden Vereinbarung im Darlehensvertrag heißt es:

"Die Kreditgewährung zu den umseitigen Konditionen setzt … das Zustandekommen der Lebensversicherung bei der V.          voraus. Sollte die Versicherung nicht zustande kommen, ist ggf. der Einsatz einer anderen versicherten Person vorzunehmen. Alternativ erfolgt die Umstellung in ein Annuitätendarlehen mit einem nom. Zinsaufschlag von 0,25% p.a."

3

Bei Fälligkeit der Lebensversicherung zahlte der Lebensversicherer am 1. Oktober 2013 - entsprechend der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar an die Beklagte - lediglich 165.961,40 € aus, was der Klägerin bereits mit Schreiben vom 13. März 2010 im Hinblick auf eine geringere Überschussbeteiligung angekündigt worden war. Zur restlichen Tilgung des Darlehens zahlte die Klägerin den Differenzbetrag zuzüglich Tageszinsen für zehn Tage in Höhe von insgesamt 39.088,70 € unter Vorbehalt selbst an die Beklagte.

4

Nachdem die Klägerin mit der im August 2013 erhobenen Klage zunächst den Antrag angekündigt hatte, festzustellen, dass das von ihr bei der Beklagten aufgenommene Darlehen durch Auszahlung der Lebensversicherungssumme vollständig getilgt sei, begehrt sie nunmehr von der Beklagten die Zahlung von 39.088,70 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Ferner verlangt sie die Zahlung von weiteren 3.696,48 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche weiteren eingetretenen und/oder künftigen Schäden aufgrund der unrichtigen Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Universaldarlehensvertrags vom 5./11. Oktober 2001 zu ersetzen. Sie behauptet, von der Beklagten nicht ausreichend darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag möglicherweise nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens am Ende der Laufzeit genügen würde. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie ein Annuitätendarlehen aufgenommen, was zu einem Nominalzins von 6,2% p.a. möglich gewesen wäre. Sie hätte dann insgesamt 3.696,48 € weniger gezahlt als an Zinsen und Prämien für das von der Beklagten empfohlene Finanzierungsmodell.

5

Das Landgericht hat zunächst mit Urteil vom 29. Januar 2015 dem - nicht gestellten - Feststellungsantrag der Klägerin, das von ihr bei der Beklagten aufgenommene Darlehen sei durch Auszahlung der Lebensversicherungssumme vollständig getilgt, entsprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit Ergänzungsurteil vom 24. September 2015 hat das Landgericht sein erstes Urteil dahin abgeändert, dass es anstelle des Feststellungsausspruchs die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin 39.088,70 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, während es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin unter teilweiser Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

A.

6

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Zulassung der Revision nicht auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin in der vom Berufungsgericht als schlüssig angesehenen Höhe beschränkt.

7

Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen "in Höhe der schlüssig dargelegten Schadensersatzforderung" beschränkt, weil die dazu entscheidende Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist im Falle einer fehlerhaften Finanzierungsberatung für die konkrete Fallkonstellation - soweit ersichtlich - nicht höchstrichterlich geklärt sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung auch darauf hin, dass sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben wird (vgl. nur Senatsurteile vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 14 und vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 11; jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung enthalten die Urteilsgründe hier aber jedenfalls keine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung.

8

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. nur Senatsurteil vom 26. April 2016 - XI ZR 114/15, BKR 2016, 341 Rn. 10 mwN). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf einen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung aus, weil es sich insoweit - neben dem ebenfalls in Rede stehenden Bereicherungsanspruch - nur um eine von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch handelt.

9

Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 mwN). Die von der Klägerin vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 6 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

B.

10

Die Revision ist unbegründet.

I.

11

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

12

Der Klägerin stünden gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche weder als Schadensersatz noch aus Bereicherungsrecht zu.

13

Die Beklagte habe zwar eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt, indem sie nicht auf das Risiko einer Unterdeckung bei der zugleich zum Zwecke der Tilgung am Laufzeitende empfohlenen Lebensversicherung hingewiesen habe. Der Schadensersatzanspruch sei aber Ende 2012 verjährt, so dass die im August 2013 erhobene Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB richte sich die Verjährung nach neuem Recht. Danach habe die zehnjährige Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 1. Januar 2002 angefangen und mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) geendet. Der Schadensersatzanspruch sei bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags entstanden.

14

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Rückzahlung der 39.088,70 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (Leistungskondiktion) zu. Die Beklagte habe diese Leistung nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund sei vielmehr der Darlehensvertrag vom 5./11. Oktober 2001 gewesen, aus dem die Beklagte die Rückzahlung der Darlehensvaluta habe verlangen können. Die Klägerin habe ihrer Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung oder einen sonstigen Schadensersatzanspruch einredeweise entgegenhalten können (§ 813 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Klägerin habe ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht zugestanden. Im Übrigen sei der Schadensersatzanspruch verjährt, so dass der Klägerin eine Aufrechnung nach § 215 BGB verwehrt sei. Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sei erst nach Ablauf der Vertragszeit am 1. Oktober 2013 und damit nach Eintritt der Verjährung erfüllbar gewesen.

II.

15

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls insoweit stand, als das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, so dass die Revision zurückzuweisen ist.

16

1. Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der im Jahr 2001 erfolgten Finanzierungsberatung nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 verjährt ist. Danach verjährt ein Anspruch des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information über etwaige wirtschaftliche Nachteile der empfohlenen Finanzierung in zehn Jahren - hier gerechnet ab dem 1. Januar 2002 - von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Für den Beginn der Verjährung richtet sich dies gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach § 198 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), der indes inhaltlich der geltenden Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB entspricht.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsteht ein Schadensersatzanspruch zu dem Zeitpunkt, ab dem er vom Geschädigten geltend gemacht und klageweise durchgesetzt werden kann. Für die Entstehung eines Geldanspruchs ist es nicht erforderlich, dass der Zahlungsanspruch bereits - teilweise - beziffert werden und damit Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 19, vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 70 und vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 21 mwN). Die Schadensentstehung ist ferner anzunehmen, wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f.).

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b) So liegt der Fall hier. Der einheitliche Schadensersatzanspruch der Klägerin ist objektiv mit dem Abschluss der für sie wirtschaftlich nachteiligen Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch stellt - ähnlich wie bei der Empfehlung einer Kapitalanlage oder einer anteilsgebundenen Lebensversicherung (vgl. dazu BGH, Urteile 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46, vom 11. Juli 2012 - IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 64 und 70 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 25, jeweils mwN) - der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Abschluss eines für den Darlehensnehmer nachteiligen, weil seinen Zielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Finanzierungs- und Tilgungsmodells aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherung bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn daher - unabhängig von der Entwicklung der Lebensversicherung - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu verlangen. Der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge.

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Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klägerin der geltend gemachte Schaden nicht erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Betrag der Versicherungsleistung, der zur Tilgung des Darlehens dienen sollte, endgültig festgestanden oder dessen Zurückbleiben hinter dem für die Tilgung erforderlichen Betrag ernsthaft in Rede gestanden hat. Vielmehr hätte die Klägerin - was sie selbst geltend macht - bei ordnungsgemäßer Beratung ein Annuitätendarlehen mit einem Zinssatz von 6,2% p.a. abgeschlossen und dabei von Anfang an eine geringere monatliche Ratenzahlung erbringen müssen, als sie nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten tatsächlich geleistet hat. Dieser Vermögensnachteil ist ihr bereits im Oktober 2001 entstanden.

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c) Danach begann vorliegend die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, weil kürzer als die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach §§ 195, 198 Satz 1 BGB aF, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 und endete gemäß § 188 Abs. 2, § 193 BGB mit Ablauf des 2. Januar 2012 (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 Rn. 29). Da die Klägerin ihre Klage erst im August 2013 eingereicht hat, konnte sie damit eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr erreichen.

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2. Aufgrund dessen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch zu Recht den von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint.

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Die Zahlung der 39.088,70 € erfolgte mit Rechtsgrund, weil der Beklagten in dieser Höhe ein am 1. Oktober 2013 fälliger Darlehensrückzahlungsanspruch zustand. Soweit die Klägerin ihrer Inanspruchnahme durch die Beklagte unter Berufung auf ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungsverschuldens ein Leistungsverweigerungsrecht aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB entgegengehalten hat, erhebt sie eine unselbständige Einwendung, die mit dem Anspruch verjährt, aus dem sie abgeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 48). Insoweit besteht keine Regelung, die den Einwand aus §§ 242, 249 Abs. 1 BGB über den Ablauf der Verjährung des zugrunde liegenden Anspruchs hinaus aufrechterhalten würde. § 215 BGB greift nach seinem Wortlaut nicht ein, weil weder - mangels Gleichartigkeit der wechselseitigen Ansprüche - eine Aufrechnungslage besteht noch ein Zurückbehaltungsrecht gegeben ist. Ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar sind die §§ 821, 853 BGB. Eine Ausnahme gilt daher gemäß § 853 BGB nur, wenn sich der andere Teil auf einen deliktischen Schadensersatzanspruch berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 aaO Rn. 49 f. mwN). Dafür hat die Klägerin indes nichts vorgetragen und ist auch im Übrigen nichts ersichtlich.

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3. Aufgrund dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsurteil den weiteren Angriffen der Revision standhält.

Ellenberger     

      

Grüneberg     

      

Maihold

      

Menges     

      

Derstadt     

      

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden.

(2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens für die Unternehmer eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.

(3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann.

(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird.

(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.

(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.

(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.

(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.

(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist.

(2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.

(2) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden.

(2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens für die Unternehmer eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.

(3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann.

(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird.

(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden.

(2) Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens drei Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden. In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden. Bei Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, kann die Satzung zum Zweck der Sicherung der Finanzierung des Anlagevermögens für die Unternehmer eine Kündigungsfrist bis zu zehn Jahre bestimmen.

(3) Entgegen einer in der Satzung bestimmten Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann.

(4) Die Mitgliedschaft endet nicht, wenn die Genossenschaft vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam geworden wäre, aufgelöst wird. Die Auflösung der Genossenschaft steht der Beendigung der Mitgliedschaft nicht entgegen, wenn die Fortsetzung der Genossenschaft beschlossen wird. In diesem Fall wird der Zeitraum, während dessen die Genossenschaft aufgelöst war, bei der Berechnung der Kündigungsfrist mitgerechnet; die Mitgliedschaft endet jedoch frühestens zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Beschluss über die Fortsetzung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird.

(5) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam.

(1) Die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden kann, müssen in der Satzung bestimmt sein. Ein Ausschluss ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.

(1) Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.

(2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.

(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.

(1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.

(3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist.

(2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.