Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - III ZR 125/14

bei uns veröffentlicht am18.12.2014
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 4 O 475/11, 04.05.2012
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 U 132/12, 31.03.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 125/14
vom
18. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink,
Dr. Remmert und Reiter

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2014 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin nimmt das beklagte Land auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung im Rahmen seiner Notaraufsicht in Anspruch. Sie hatte auf Grundlage eines Generalunternehmervertrags durch zwei Überweisungen eine Erfüllungssicherheit in Höhe von 250.000 € an einen Auftraggeber geleistet, der danach insolvent wurde. Zuvor hatte ihr der Notar Dr. L. , der den Auftraggeber und dessen Gesellschaft auch anwaltlich betreute, unter dem 29. April 2005 unzutreffend bestätigt, ihm liege die Kreditzusage einer europäischen Bank über 9,2 Mio. € vor, von denen 6 Mio. € für den Generalunternehmervertrag vorgesehen seien.

2
Wegen dieses Vorfalls wurde der Notar wegen einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung zum Schadensersatz verurteilt. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin weiteren Schadensersatz geltend. Nach ihrer Ansicht hätten die Bediensteten des Beklagten die ihr gegenüber bestehenden Amtspflichten dadurch verletzt, dass sie den erkennbar in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebenden Notar nicht vorläufig seines Amtes enthoben hätten, bevor dieser die falsche Bestätigung hätte abgeben können. Zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse und zu einer vorläufigen Amtsenthebung habe spätestens Anlass bestanden, nachdem die Aufsichtsbehörde am 23. August 2004 von einem gegen den Notar ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfahren habe. Im Grundbuch (Abteilung III) waren bezüglich des Miteigentumsanteils des Notars Dr. L. an dem Grundstück Flur 5 Flurstück 226/13 der Gemarkung K. unter anderem folgende Eintragungen enthalten: - Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 4.935,13 € für W. Bedachungen GmbH, eingetragen am 30. April 2002, - Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 12.224,54 € sowie einer Kostenpauschale von 237 € für E. Z. GmbH, eingetragen am 21. März 2003, - Zwangssicherungshypothek in Höhe von 109.178,37 € für das Land H. (Finanzamt K. ), eingetragen am 1. September 2003, - Zwangssicherungshypothek in Höhe von 8.373,89 € für I. Naturund Betonsteinwerk GmbH, eingetragen am 18. Mai 2004.
3
Neben der Mitteilung über den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhielt das beklagte Land am 23. August 2004 Kenntnis von einem Schreiben des Gläubigers, woraus sich ergab, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als gegenstandslos zu betrachten sei. Der Gläubiger hatte den Titel seinerzeit jedoch noch nicht an den Notar zurückgegeben.
4
Dem Präsidenten des Landgerichts als Notaraufsichtsbehörde wurden am 18. Juli 2006 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehrerer Gläubiger gegen den Notar bekannt. Nach einer persönlichen Anhörung wurde der Notar im Oktober 2006 vorläufig des Amtes enthoben.
5
Die Klägerin macht geltend, dass der Präsident des Landgerichts K. bereits vor dem 23. August 2004 Kenntnis von den Grundbucheintragungen zu Lasten des Notars erhalten habe und deshalb schon zuvor Anlass gehabt habe, den Notar zumindest vorläufig seines Amtes zu entheben, so dass es zu der vorsätzlichen Schädigung zu Lasten der Klägerin nicht gekommen wäre.
6
Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung ist erfolglos gewesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, wogegen sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet.

II.


7
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise das Recht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
8
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Schutzzweck der Pflicht zur Enthebung eines Notars seines Amtes nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO umfasse auch den hier eingetretenen Schaden infolge der falschen Bestätigung, die dieser abgegeben habe.
9
Gleichwohl sei die Klage unbegründet, weil der Präsident des Landgerichts keine die Klägerin schützende Amtspflicht verletzt habe. Die Notaraufsicht diene grundsätzlich allgemeinen Interessen und nicht dem Schutz einzelner Dritter. Dies ändere sich jedoch, wenn der Aufsichtsbehörde Verdachtsgründe bekannt würden, die Anlass für eine Einleitung einer (vorläufigen) Amtsenthebung gäben. Ein solcher Ausnahmefall sei nicht gegeben. Der Präsident des Landgerichts habe vor dem 29. April 2005 keine Kenntnis von Tatsachen erhalten , die ihn zu einer derartigen Maßnahme hätten veranlassen müssen. Die Klägerin sei beweisfällig dafür, dass dem Präsidenten des Landgerichts K. oder von ihm mit der Notaraufsicht betrauten Personen so frühzeitig zureichende Anhaltspunkte für eine zu beanstandende Wirtschaftsführung des Notars vorgelegen hätten, so dass er diesen vor dem 29. April 2005 vorläufig seines Amtes hätte entheben müssen. Die Behauptung der Klägerin, der Prüfungsbeauftragte des Beklagten habe Kenntnis von den vier Zwangsvollstreckungs- maßnahmen in den Grundbesitz des Notars gehabt, sei unbeachtlich, da sie ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt worden sei. Der Beklagte habe unwiderlegt behauptet, die Eintragung und die ihm zugrunde liegenden Verfahren seien ihm nicht mitgeteilt worden. Die Mitteilungspflichten gehörten noch in den im allgemeinen Interesse ausgeführten Bereich der Aufsichtstätigkeit ohne Drittschutz. Der Präsident des Landgerichts K. habe allerdings am 23. August 2004 von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Notar Kenntnis erhalten. Die Durchführung dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme habe aber keine Bedenken gegen die Art der Wirtschaftsführung des Notars hervorgerufen. Der Präsident des Landgerichts habe ein Schreiben des vollstreckenden Gläubigers erhalten, das die Vollstreckung als gegenstandslos ausgewiesen habe. Die Kenntnis einer einzigen, sich auch ohne Rückgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und des Vollstreckungstitels wirtschaftlich als erledigt darstellende Vollstreckungsmaßnahme habe noch keinen hinreichenden Anlass dazu geboten, die Art der Wirtschaftsführung des Notars und seine Vermögensverhältnisse einer näheren Überprüfung zu unterziehen, indem etwa der Notar zu einer umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse angehalten wird und seinen Grundbesitz betreffende Grundbuchauszüge eingeholt werden.
10
2. Mit Erfolg macht die Klägerin geltend, dass das Berufungsgericht ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, weil es ihren Vortrag zur Kenntnis des Präsidenten des Landgerichts K. über die Zwangsvollstreckungsmaßnahme in den Grundbesitz des Notars nicht berücksichtigt und die dazu angebotenen Beweise nicht erhoben habe.
11
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, WuM 2014, 741 Rn. 13 mwN). Danach kann insbesondere auch die zu Unrecht erfolgte Zurückweisung eines Vortrags und des dazu angebotenen Beweises für eine erhebliche Tatsache als "ins Blaue hinein aufgestellt" Art. 103 Abs. 1 GG verletzen. So liegt der Fall hier.
12
a) Das Berufungsgericht ist bei seiner rechtlichen Würdigung davon ausgegangen , dass die Kenntnis der Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz des Notars Anlass dazu gegeben hätten, dessen Vermögenssituation zu überprüfen. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen der Amtsenthebung eines Notars nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO. Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ist gegeben, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Das gilt auch dann, wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen. Denn es ist bereits als solches nicht hinzunehmen , dass der Notar in eine derartige Lage gerät. Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unbeachtlich, wenn Zwangsvollstreckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (vgl. st. Rspr. BGH, Beschluss vom 17. März 2014 - NotZ [Brfg] 17/13, DNotZ 2014, 548 Rn. 3 f mwN). Ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht vorliegen kann, wenn ein auf die Amtsenthebung des Notars gerichtetes Verfahren nicht eingeleitet und nicht sachgerecht durchgeführt wird, etwa weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden und die Behörde bei Ausübung der Dienstaufsicht oder sonstwie eine durch bestimmte und nachprüfbare Tatsachen belegte Kenntnis solcher belastender Umstände erhält, die bei pflichtgemäßer Würdigung Anlass zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens geben (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1997 - III ZR 204/96, BGHZ 135, 354, 358).
13
b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt und den Vortrag zur Kenntnis des Präsidenten des Landgerichts beziehungsweise seiner Prüfungsbeauftragten und die dazu ergangenen Beweise zu Unrecht zurückgewiesen. Eine Partei genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt , die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - II ZR 121/07, NJW-RR 2008, 1311 Rn. 2). Es kann von der Klägerin im vorliegenden Fall nicht verlangt werden, sie müsse im Einzelnen darlegen , aufgrund welcher Mitteilung der Präsident des Landgerichts Kenntnis erhalten haben könnte, da diese Mitteilung nicht aus ihrem Geschäfts- oder Verantwortungsbereich stammte. Die Tatsachen, die der Beklagte durch die Mitteilung zur Kenntnis erhalten haben sollte, sind inhaltlich klar abgegrenzt und individualisiert. Darüber hinaus hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass nach XXIII der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen unter anderem jede gegen einen Notar ergriffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme der zu- ständigen Notarkammer und dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts zu melden ist. Bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung dieser Mitteilungspflicht wäre eine entsprechende Kenntnisnahme der die Notaraufsicht ausübenden Stelle von den mitgeteilten Tatsachen zu erwarten gewesen. Ausgehend hiervon macht die Beschwerde zu Recht darauf aufmerksam, dass die Klägerin durchaus einen hinreichenden Anhalt für ihr Vorbringen hat. Weiteren Vortrags dazu, wie der Präsident des Landgerichts oder seine Prüfungsbeauftragten Kenntnis hätten erhalten können, bedurfte es nicht.
14
3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
15
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin gab nicht bereits die Kenntnis vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Anlass, gegen den Notar mit dem Ziel einer zumindest vorläufigen Amtsenthebung vorzugehen. Das Berufungsgericht ist insoweit in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen , dass aufgrund des vorgelegten Gläubigerschreibens zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme diese Vollstreckungsmaßnahme bereits hinfällig geworden war.
16
b) Sollte der Klägerin nicht der Nachweis gelingen, dass die Notaraufsichtsbehörde von den gegen den Notar ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Kenntnis erlangt hat, so genügte, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allein der Umstand, dass die den Notar betreffenden Vorgänge entgegen den Vorgaben der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen den Notaraufsichtsbehörden nicht mitgeteilt wurden, nach den vom Senat in dem Urteil vom 15. Mai 1997 (III ZR 204/96, BGHZ 135, 354) aufgestellten Kriterien nicht, eine Amtshaftung des beklagten Landes gegenüber der Klägerin zu begründen.
Schlick Wöstmann Tombrink
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2012 - 2-4 O 475/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.03.2014 - 1 U 132/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - III ZR 125/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2014 - III ZR 125/14

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bundesnotarordnung - BNotO | § 50 Amtsenthebung


(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, 1. wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;2. wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;3. wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;4. wenn er ein besoldetes
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bundesnotarordnung - BNotO | § 50 Amtsenthebung


(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben, 1. wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;2. wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;3. wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;4. wenn er ein besoldetes

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Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

13
a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfG, WM 2009, 671, 672; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW-RR 2010, 1217 Rn. 10; vom 16. November 2010 - VIII ZR 228/08, juris Rn. 14; vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 10). Dies gilt auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots darauf beruht, dass das Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt hat (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, aaO). Eine solche nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Tatrichters dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2009 - II ZR 143/08, NJW 2009, 2598 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, aaO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

1.
wenn er keine Befähigung zum Richteramt besitzt;
2.
wenn keine Haftpflichtversicherung nach § 19a besteht;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen § 9 Absatz 1 oder 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, seine Art der Wirtschaftsführung oder seine Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen
a)
Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b)
Amtspflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt.

(2) Der Notar ist in der Regel seines Amtes zu entheben, wenn

1.
bei der Bestellung nicht bekannt war, dass er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hatte, das ihn unwürdig erscheinen ließ, das notarielle Amt auszuüben,
2.
die Bestellung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder
3.
die Bestellung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist und von der zuständigen Behörde nicht bestätigt wurde.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.

(4) Für die auf eine Amtsenthebung nach Absatz 1 Nummer 7 gerichteten Verfahren gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.

2
1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt , dass es den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten zu einer Werterhöhung durch Ausbaumaßnahmen und zum Niederschlag dieser Werterhöhung im Versteigerungserlös als unschlüssig behandelt hat. Es hat sich durch die verfahrensfehlerhafte Würdigung der lediglich zur Untermauerung des Parteivortrags vorgelegten Gutachten zum Grundstückswert den Blick darauf verstellt, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast bereits genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738). Die Anforderungen an die Substantiierung erhöhen sich nicht, wenn die Partei - wie hier durch die Vorlage von Gutachten aus anderen Verfahren - über das Notwendige hinaus weitere Einzelheiten vorträgt. Der Tatrichter muss vielmehr in die Beweisaufnahme eintreten und Zeugen oder Sachverständige zu den ungeklärten Punkten befragen.