Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2008 - III ZR 161/07

bei uns veröffentlicht am31.01.2008
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 15 O 460/05, 11.10.2006
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 204/06, 09.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 161/07
vom
31. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung eines
Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter im Allgemeinen ohne Rücksicht darauf
entgegen, ob die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des
Rechtsanwalts stand.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2008 - III ZR 161/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann
und Wöstmann

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2007 - 4 U 204/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gegenstandswert: 60.000 €

Gründe:


1
Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen bei der Bestellung und Überwachung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der r. GmbH auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Schuldnerin stellte am 28. November 2002 bei dem Amtsgericht E. einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht ernannte den in E. ansässigen Rechtsanwalt B., Fachanwalt für Insolvenzrecht, zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter und bestellte ihn später mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. Januar 2003 zum Insolvenzverwalter. Rechtsanwalt B. war durch Urteil des Amtsgerichts E.
vom 10. November 1999 wegen Straftaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH (falsche Angaben gegenüber dem Registergericht , Unterlassung der Konkursantragstellung, Vergehen des Bankrotts durch unrichtige, verspätete und unterlassene Bilanzierung) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 DM verurteilt worden. Im Insolvenzverfahren der r. GmbH entnahm er der Masse widerrechtlich annähernd die gesamten liquiden Mittel, insgesamt etwa 370.000 €, und - nach Darstellung des Klägers - in anderen Insolvenzverfahren deren Massen weitere 430.000 €. Der Kläger macht geltend, als Insolvenzgläubiger müsse er infolgedessen mit einem Gesamtausfall seiner Ansprüche rechnen.
3
Das Landgericht hat die Amtshaftungsklage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart ZIP 2007, 1822 mit Anm. Brenner = ZInsO 2008, 45 mit Anm. Freud S. 18). Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

II.


4
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
5
1. Dass das Insolvenzgericht nur einen persönlich geeigneten, zuverlässigen Insolvenzverwalter bestellen darf, ist anerkannt und wird im Ansatz auch vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellt (vgl. nur MünchKomm/Graeber, InsO, 2. Aufl., § 56 Rn. 55 m.w.N.; s. ferner Senatsurteile vom 12. Juli 1965 - III ZR 40/64 und 41/64 - VersR 1965, 1194 und 1196). Eine Vorstrafe wegen Insolvenzvergehen, wie hier, wird daher - entgegen dem Berufungsurteil - auch bei fehlendem Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter im Allgemeinen Zweifel an der Zuverlässigkeit des potentiellen Verwalters begründen und daher Anlass sein, von dessen Ernennung abzusehen, mindestens aber nachträglich eine erheblich gesteigerte Überwachung erfordern.
6
Im Streitfall haben die Vorinstanzen auf der Grundlage der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme indessen unangegriffen festgestellt, dass weder der Insolvenzrichter noch der zuständige Rechtspfleger von den Vorstrafen des zum Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalts Kenntnis hatten. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden. Entgegen der Beschwerde mussten sie auch nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen. Zu vorsorglichen Mitteilungen von der mehr als drei Jahre zuvor erfolgten Verurteilung des Anwalts an die Insolvenzabteilungen der Amtsgerichte waren die Amtsträger des beklagten Landes weder verpflichtet noch berechtigt. Einer Übermittlung personenbezogener Daten von Amts wegen durch die Gerichte für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, werden durch die §§ 12 ff. EGGVG enge Grenzen gezogen. Die auf dieser Grundlage neu gefasste Anordnung über Mitteilungen im Strafprozess vom 29. April 1998 (BAnz 1998 Nr. 99a), die eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und dem Schutz der Öffentlichkeit vor ungeeigneten Rechtsberatern und Rechtsbesorgern trifft, sieht bei der Verurteilung von Rechtsanwälten aber lediglich Mitteilungen an die Landesjustizverwaltung , den Generalstaatsanwalt, den Präsidenten des Oberlandesgerichts und den Vorstand der Rechtsanwaltskammer vor (§ 23 Abs. 4 Nr. 3). Diese haben sodann weitere Schritte in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Auch der Direk- tor des Amtsgerichts E. , der mit dem Strafverfahren gegen den späteren Insolvenzverwalter im Zusammenhang mit einer Selbstablehnung des Strafrichters befasst war, durfte nicht ohne Verletzung seiner Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit seine - damals lediglich auf einer Anklage beruhenden - Kenntnisse an die Insolvenzabteilung des Gerichts weitergeben. Gerüchten über Alkoholprobleme von Rechtsanwalt B. im Jahre 1999 war der Rechtspfleger angesichts dessen, dass es bis dahin nicht zu bemerkenswerten Auffälligkeiten gekommen war, durch Rückfragen im Kollegenkreis und durch eine kritische Beobachtung des Auftretens hinreichend nachgegangen. Eine Anfrage des Insolvenzrichters bei der Strafabteilung, der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeszentralregister , für die die Beschwerde eintritt, war ohne konkreten Anhalt für ein strafrechtliches Fehlverhalten des Rechtsanwalts ebenso wenig rechtlich geboten.
7
2. Im Beschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, ob bei den hiernach fehlenden gewichtigen Verdachtsmomenten das Insolvenzgericht seiner allgemeinen Aufsichtspflicht (hierzu Senatsurteile vom 12. Juli 1965 aaO) hinreichend nachgekommen war. Insoweit macht die Beschwerde keine Zulassungsgründe geltend.
8
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Schlick Wurm Kapsa
Herrmann Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 11.10.2006 - 15 O 460/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.05.2007 - 4 U 204/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2008 - III ZR 161/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2008 - III ZR 161/07

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2008 - III ZR 161/07 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Insolvenzordnung - InsO | § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters


(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwalt

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2008 - III ZR 161/07 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2008 - III ZR 161/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Mai 2007 - 4 U 204/06

bei uns veröffentlicht am 09.05.2007

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2006 - Az. 15 O 460/05 - wird z u r ü c k g e w i e s e n .
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2008 - III ZR 161/07.

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2016 - IX AR (VZ) 6/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR (VZ) 6/15 vom 17. März 2016 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ECLI:DE:BGH:2016:170316BIXARVZ6.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. D

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2016 - IX ZB 52/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch verwirken, wenn er bei seiner Best

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. März 2016 - IX AR (VZ) 1/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX AR (VZ) 1/15 vom 17. März 2016 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 56; EGGVG §§ 23 ff; FamFG § 8 Nr. 3 a) Auf das Verfahren

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2006 - Az. 15 O 460/05 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 60.000,-- EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit Veruntreuungen durch einen Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Firma r.-t. GmbH stellte am 28.11.2002 wegen drohender Zahlungsunfähigkeit beim Amtsgericht E. einen Eigenantrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Am 29.11.2002 wurde der in E. ansässige Rechtsanwalt B. zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 28.01.2003 eröffnete das Amtsgericht sodann das Insolvenzverfahren und ernannte Herrn B. zum Insolvenzverwalter.
Am 23.03.2005 erstattete der zwischenzeitlich vermögenslose Rechtsanwalt Selbstanzeige, weil er in verschiedenen Insolvenzverfahren Gelder veruntreut hatte. Im Fall der Firma r.-t. GmbH hatte er der Masse annähernd die gesamten liquiden Mittel (ca. 370.000,00 EUR) widerrechtlich entnommen. Außerdem hat er nach Darstellung des Klägers in weiteren Insolvenzverfahren ungefähr 430.000,00 EUR hinterzogen.
Rechtsanwalt B. war bereits mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 10.11.1999 (Az. 1 (3) Cs 150 Js 27664/98) - damals als Geschäftsführer der Firma A. & Partner GmbH - zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Im Rahmen eines Befangenheitsverfahrens war auch der Direktor des Amtsgerichts mit diesem Strafverfahren befasst.
Der Kläger, der in der Zeit von 1972 bis November 2001 geschäftsführender Gesellschafter der Firma r.-t. GmbH war, hat beim Landgericht die Meinung vertreten, die zuständigen Amtsträger der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts hätten den Insolvenzverwalter unter Verletzung ihrer Amtspflichten bestellt und ferner pflichtwidrig nicht hinreichend überwacht, wodurch ihm als Insolvenzgläubiger ein erheblicher Vermögensschaden entstanden sei. Er hat dazu vorgetragen, er habe eine berechtigte Gesamtforderung von 700.000,00 EUR zur Tabelle angemeldet, die sich u.a. aus einer Pensionszusage der Insolvenzschuldnerin und aus Darlehensgewährungen ergebe. Die Quotenaussichten seien ursprünglich gut gewesen. Wegen der Veruntreuungen des Insolvenzverwalters müsse der Kläger nunmehr mit einem Totalausfall seiner Ansprüche rechnen. Für diese finanziellen Verluste müsse das beklagte Land einstehen. Rechtsanwalt B. habe wegen der strafrechtlichen Verurteilung nicht zum Insolvenzverwalter bestellt werden dürfen. In jenem Strafverfahren sei außerdem bekannt geworden, dass er Alkoholprobleme wie auch finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Dem zuständigen Insolvenzrichter sei bekannt gewesen, dass der Rechtsanwalt wegen Bankrotts verurteilt worden war. Falls er davon - wovon jedoch nicht auszugehen sei - keine Kenntnis gehabt habe, beruhe dies auf einem Organisationsverschulden der „Behördenleitung“ und einer insoweit pflichtwidrig unterlassenen Information der Insolvenzabteilung. Der damalige Amtsleiter sei verpflichtet gewesen, seine Kenntnisse aus dem Befangenheitsverfahren weiterzuleiten. Man könne annehmen, dass er auch über den weiteren Verfahrensverlauf informiert gewesen sei. Sofern dies nicht der Fall gewesen sein sollte, liege auch darin ein haftungsbegründendes Organisationsverschulden. Es habe die Pflicht bestanden, dafür zu sorgen, dass die Insolvenzabteilung von dem Strafverfahren und der Verurteilung in Kenntnis gesetzt werde, um die Geeignetheit des Insolvenzverwalters überprüfen zu können. Selbst wenn die Verurteilung und die sonstigen Umstände der Bestellung von Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht entgegengestanden haben sollten, ergebe sich daraus jedenfalls die Pflicht, dessen Amtsführung intensiv zu begleiten und zu kontrollieren. Das sei indessen nicht geschehen, obwohl weitere Gründe dazu Veranlassung gegeben hätten. So habe Rechtsanwalt B. über das Bestehen oder Nichtbestehen von Bankverbindungen wechselnde Angaben gemacht und Kontostände unschlüssig vorgetragen. Er habe zwar Auskünfte über zur Masse gezogene Gelder gegeben, Zahlungsvorgänge jedoch nicht nachgewiesen. Ferner seien die Sachstandsberichte unzureichend gewesen, Angaben zum Verfahrensabschluss hätten gefehlt oder seien zumindest unrichtig gewesen. Die Massegläubiger seien ungenügend informiert worden. Pflichtwidrig sei der Insolvenzverwalter nicht ausreichend überwacht worden, insbesondere die veranlasste Kassenprüfung unterblieben. Zu den ersten Veruntreuungen durch Rechtsanwalt B. sei es bereits im November 2000 gekommen. Diesem Verhalten sei durch die nachlässige Überwachung Vorschub geleistet worden. Das beklagte Land hafte daher auch wegen Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Überwachung des Verwalters.
Der Kläger stellte einen Feststellungsantrag. Es hat dazu die Ansicht vertreten, dies sei zulässig, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen und unklar sei, ob und in welcher Höhe sich der Schaden des Klägers durch eine Zahlung aus dem Insolvenzverfahren verringern werde.
Er hat beim Landgericht beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass das Amtsgericht E. im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma r.-t. GmbH, AZ: 2 IN 498/02, Herrn Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter bestellt und dieser der Insolvenzmasse zugehörige Gelder widerrechtlich verwendet und uneinbringlich verbraucht hat.
Das beklagte Land hat beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Der Anspruch scheitere schon mangels einer Amtspflichtverletzung. Den Mitarbeitern der Insolvenzabteilung könne weder bei der Bestellung noch bei der Überwachung des Insolvenzverwalters eine Pflichtenverletzung vorgeworfen werden. Der Insolvenzrichter habe bei Ernennung von Rechtsanwalt B. nichts von der Verurteilung gewusst. Er habe auch keine Kenntnis haben müssen. Entsprechendes gelte für den damaligen Direktor des Amtsgerichts. Außerdem habe keine Pflicht bestanden, amtsgerichtsintern eine Weiterleitung etwaiger Informationen sicherzustellen und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt damals als Privatperson, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder gar als Insolvenzverwalter verurteilt worden sei. Es sei ferner unzutreffend, dass dem Insolvenzrichter eine Alkohol- oder sonstige Suchtmittelabhängigkeit bekannt gewesen sei. Auch von einer Verschuldung des Rechtsanwalts habe er keine Kenntnis gehabt. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte dies einer Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht im Wege gestanden. Das gelte im Übrigen auch für die vorliegende Verurteilung, insbesondere weil Herr B. insoweit nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter, sondern als Geschäftsführer einer Firma verurteilt worden sei, was im Übrigen - unstreitig - weder zu einem Eintrag im Bundeszentralregister noch zu berufsrechtlichen Konsequenzen geführt hat. Auch für eine verschärfte Überwachung von Rechtsanwalt B. als Insolvenzverwalter habe daher keinerlei Anlass bestanden. Im Übrigen sei der Vorwurf unzureichender Überwachung des Insolvenzverwalters unbegründet. Der Rechtsanwalt sei vor seiner Bestellung im vorliegenden Fall schon über längere Zeit als Insolvenzverwalter beim Amtsgericht E. tätig gewesen und habe als besonders qualifiziert gegolten. Ein berechtigter Grund zum Misstrauen in die Amtsführung von Rechtsanwalt B. habe daher nicht bestanden.
12 
Schlussendlich bestreitet das beklagte Land die geltend gemachten Schäden der Höhe nach. Eine Schädigung des Klägers sei nicht eingetreten, da diesem allenfalls nachrangige Insolvenzforderungen zugestanden hätten, bei denen ohnehin nicht mit einer auch nur teilweisen Befriedigung gerechnet werden konnte. Der Feststellungsantrag sei daher - unabhängig vom Fehlen einer Amtspflichtverletzung - unbegründet.
13 
Das Landgericht hat durch Einvernahme des im Insolvenzverfahren der Firma r.-t. GmbH zuständigen Rechtspflegers (Bl. 171/178 d.A.), des damaligen Direktors des Amtsgerichts (Bl. 157/158, 167/171 d.A.) sowie des Zeugen F., Sohn des Klägers, (Bl. 178/179 d.A.) Beweis erhoben und danach die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass den Amtsträgern keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Weder die Bestellung des Insolvenzverwalter noch dessen Überwachung seien pflichtwidrig gewesen. Herr B. habe als Fachanwalt für Insolvenzrecht grundsätzlich zu denjenigen Personen gehört, die als Insolvenzverwalter im besonderen Maße geeignet und tauglich seien. Die beteiligten Amtsträger seien auf Grund der Umstände auch nicht gehalten gewesen, an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Rechtsanwalts zu zweifeln. Es treffe zwar zu, dass Rechtsanwalt B. im Jahr 1999 wegen Bankrotts verurteilt worden sei. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen V. (seinerzeit Direktor des Amtsgerichts) und X. (zuständiger Rechtspfleger) könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass den zuständigen Amtsträgern die Verurteilung und sonstigen Umstände bekannt gewesen seien. Auch könne nicht angenommen werden, dass ihnen der Sachverhalt bekannt sein musste. Ein Organisationsverschulden der Behördenleitung sei nicht gegeben. Eine Verpflichtung, die Insolvenzabteilung des Amtsgerichts E. von der Verurteilung zu informieren, könne nicht bejaht werden. Auch im Übrigen habe keine Veranlassung bestanden, von der Ernennung abzusehen. Der Zeuge X. habe allerdings eingeräumt, dass im Jahr 1999 Gerüchte über Alkoholprobleme und Hausdurchsuchungen im Umlauf gewesen seien. Dies habe jedoch bereits wegen des Zeitablaufs einer Ernennung im Jahr 2003 nicht mehr entgegenstehen können, da Rechtsanwalt B. in der Zwischenzeit in mehreren Verfahren als Insolvenzverwalter tätig gewesen sei, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen wäre oder sich die Gerüchte bestätigt hätten. Der Zeuge X. habe glaubhaft ausgesagt, dass die im Umlauf befindlichen Gerüchte nicht nur nicht bestätigt, sondern sogar - jedenfalls aus damaliger Sicht - widerlegt worden seien. Rechtsanwalt B. sei in einer großen Zahl von Verfahren mit Insolvenzverwaltungen betraut worden und habe sich sowohl beim Amtsgericht E. als auch bei anderen Gerichten durch seine Tätigkeit Vertrauen erworben. Die Handhabung der Überwachung des Insolvenzverwalters könne ebenfalls eine Haftung nicht begründen. Da eine Verpflichtung zur vorbeugenden Kontrolle nicht bestehe, seien Maßnahmen nur bei konkretem Anlass erforderlich. Angesichts der langjährigen vertrauensvollen Zusammenarbeit des Insolvenzgerichts mit dem Insolvenzverwalter sei diese Voraussetzung im Insolvenzverfahren der Firma r.-t. GmbH nicht gegeben gewesen. Die vom Rechtspfleger verfügten Wiedervorlagefristen von einem Jahr seien üblich, sofern ein konkreter Anlass für die Anordnung kürzerer Fristen nicht bestehe. Dabei sei ohnehin zu berücksichtigen, dass die Wiedervorlagefristen nicht gleichbedeutend seien mit einer fehlenden Bearbeitung des Verfahrens, da eine Tätigkeit bei gegebenem Anlass unabhängig von der verfügten Wiedervorlage erfolge. Die vom Kläger geschilderten einzelnen Vorgänge hätten ebenfalls keinen Anlass gegeben, die Arbeit des Verwalters intensiver zu überwachen, seien jedenfalls nicht geeignet, eine Amtspflichtverletzung zu rechtfertigen.
14 
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, den mit der Bestellung von Rechtsanwalt B. befassten Amtsträgern seien Tatsachen zu dessen Person bekannt gewesen, die einer Beauftragung entgegengestanden hätten. Das Landgericht habe zu Unrecht die Zeugen V. und X. als glaubwürdig eingestuft. Die Annahme, dass der Direktor des Amtsgerichts sich über den Fortgang des gegen Rechtsanwalt B. geführten Strafverfahrens nicht informiert habe, müsse als lebensfremd angesehen werden. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Verurteilung bekannt gewesen sei. Jedenfalls bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung des Befangenheitsverfahrens hätte der Direktor des Amtsgerichts Kenntnis von den näheren Umständen der angeklagten Straftat erlangen müssen. Dann aber hätte eine Weiterleitung dieser Erkenntnisse an die Insolvenzabteilung erfolgen müssen, da eine Bestellung zum Insolvenzverwalter nicht mehr erfolgen durfte. Abgesehen davon sei ohnehin unerheblich, ob die Insolvenzabteilung informiert worden sei, da die Kenntnis des Amtsvorstandes und des mit dem Strafverfahren befassten Richters dem Amtsgericht insgesamt, also auch der Insolvenzabteilung, zugerechnet werden müsse. Darüber hinaus sei jedenfalls von einer unzureichenden Überwachung des bestellten Verwalters im Insolvenzverfahren der Firma r.-t. GmbH auszugehen. Das Amtsgericht habe angesichts der konkreten Umstände, insbesondere wegen der Beauftragung des Verwalters in einer Vielzahl von Verfahren, dem Fehlen eines Gläubigerausschusses und der Überschreitung der vom Verwalter prognostizierten Verfahrensdauer, erhöhten Anforderungen genügen müssen. Deshalb habe bereits im Juli 2003 die Pflicht bestanden, eine Kassenprüfung vorzunehmen. Dem sei nicht entsprochen worden. Dafür spreche bereits die Dauer und Vielzahl der von Rechtsanwalt B. eingeräumten Veruntreuungen.
15 
Der Kläger beantragt:
16 
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2006 - Az. 15 O 460/05 – wird abgeändert.
17 
2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen hat, der ihm dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass das Amtsgericht E. im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma r.-t. GmbH, AZ: 2 IN 498/02, Herrn Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter bestellt und dieser der Insolvenzmasse zugehörige Gelder widerrechtlich verwendet und uneinbringlich verbraucht hat.
18 
Das beklagte Land beantragt,
19 
die Berufung des Klägers zurückzuweisen
20 
und verteidigt das Urteil als richtig. Das Landgericht habe die Zeugen zutreffend als glaubwürdig eingestuft. Danach könne weder bei der Bestellung noch Überwachung des Insolvenzverwalters ein pflichtwidriges Verhalten angenommen werden.
21 
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22 
Der Senat hat die Insolvenzakten des Amtsgerichts E. (Az. 2 IN 498/02; im Folgenden: InsoA), die Strafakten des Amtsgerichts E. (Az. 1 (3) Cs 150 Js 27664/98; im Folgenden: StrafA), die Akten der Generalstaatsanwaltschaft St. (Az. 14 EV 90/98) sowie die Strafakten des Landgerichts St. (Az. 20 KLs 6 Js 23417/05) beigezogen.
II.
23 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
A.
24 
Das Landgericht hat die Feststellungsklage zu Recht als zulässig bewertet.
25 
Das für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das erstrebte Urteil ist durch seine Rechtskraft geeignet, die zwischen den Parteien über das Bestehen einer Haftung vorhandene Unsicherheit zu beseitigen (dazu etwa Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn. 7). Außerdem ergibt sich das Interesse daraus, dass die unbezifferte Feststellungsklage die Verjährung hemmt (§ 204 Nr. 1 BGB). Dem Kläger ist eine Bezifferung seines Schadens bereits deshalb nicht möglich, weil unklar ist, in welchem Umfang er mit seiner Forderung im Insolvenzverfahren der Firma r.-t. GmbH ausfallen wird (vgl. auch Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 8a).
26 
Der Kläger hat auch die - bei Verletzung einer Norm zum Vermögensschutz - erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens dargetan. Angesichts des Umstandes, dass der Insolvenzverwalter B. ca. 370.000,00 EUR aus dem Vermögen der Firma r.-t. GmbH veruntreut hat, und weil auf der Grundlage der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme dem Kläger erhebliche Forderungen gegenüber der GmbH zustehen, ist diese Voraussetzung der Feststellungsklage (dazu BGH NJW 2006, 830, 832 f. m.w.N.) ebenfalls gegeben. Der Umstand, dass die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen möglicherweise eigenkapitalersetzend sind und damit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO als nicht privilegierte Forderungen einzustufen wären, ändert an dieser Einschätzung nichts.
B.
27 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Im angefochtenen Urteil wird zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung des beklagten Landes weder aus der Ernennung des Rechtsanwalts B. zum Insolvenzverwalters noch aus dessen Überwachung abgeleitet werden kann. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG nicht zu.
28 
1. Die Voraussetzungen einer Haftung des beklagten Landes für ein etwaiges Auswahlverschulden des Amtsgerichts bei Bestellung des Insolvenzverwalters nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG sind nicht erfüllt.
29 
a) Die Auswahl des Insolvenzverwalter steht nach § 56 InsO im pflichtgemäßen Ermessen des Richters, welches in freier richterlicher Unabhängigkeit auszuüben ist (dazu etwa Graeber in Münchener Kommentar, InsO, 2001, § 56 Rn. 50; Lüke in Kübler/Prütting, InsO, Stand 11/2006, § 56, Rn. 7; Smid in Smid, InsO, 2. Aufl., § 56 Rn. 13). Auch dann, wenn - wie hier - § 839 Abs. 2 BGB (Richterspruchprivileg) nicht einschlägig ist (dazu etwa Graeber, a.a.O., Rn. 136; Smid, a.a.O., § 56 Rn. 22), kommt eine Amtspflichtverletzung wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nur bei besonders groben Verstößen (dazu etwa BGH NJW 2003, 3052; OLG Frankfurt, NJW 2001, 3270; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 839 Rn. 53; Staudinger/Wurm, BGB, 2002, § 839 Rn. 639; Tremml/Karger, Der Amthaftungsprozess, 2. Aufl., Rn. 934 ff.; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2004, Rn. 635), bzw. nur bei unvertretbaren Entscheidungen (so BGH NJOZ 2005, 3987, 3989 f.; NJW 2007, 224, 226) in Betracht.
30 
b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
31 
Die Bestellung des Rechtsanwalts B. zum Insolvenzverwalters gem. § 56 InsO kann nicht als pflichtwidrig bezeichnet werden. Erst recht liegt der für eine Haftung grundsätzlich erforderliche qualifizierte Sorgfaltsverstoß nicht vor. Die Entscheidung des zuständigen Insolvenzrichter war ermessenfehlerfrei.
32 
Ein Ermessensfehler läge nur dann vor, wenn der Insolvenzrichter entweder den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzulänglich aufgeklärt (dazu Staudinger/Wurm, a.a.O., Rn. 133 m.w.N.), den ihm eingeräumten Ermessenspielraum überschritten, sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingestellt, ein Ermessen nicht ausgeübt oder gegen übergeordnetes Recht verstoßen hätte (dazu Staudinger/Wurm, a.a.O., § 839 Rn. 133, 639; Tremml/Karger, a.a.O., Rn. 98, 798, 944).
33 
Das ist hier nicht der Fall.
34 
aa) Es kann kein relevantes Versäumnis bei der Aufklärung des Sachverhalts festgestellt werden. In diesem Zusammenhang würde allerdings bereits eine einfache Fahrlässigkeit die Haftung des beklagten Landes begründen, da insoweit die dargestellten Grundsätze der Privilegierung richterlicher Tätigkeit nicht eingreifen (vgl. dazu BGH NJW-RR 1995, 248, 249; VersR 1974, 358, 360; Staudinger/Wurm, a.a.O., § 839 Rn. 639; Tremml/Karger, a.a.O., Rn. 936).
35 
Ein Insolvenzrichter ist gehalten, Zweifeln an der Geeignetheit des Insolvenzverwalters nachzugehen und - soweit möglich - eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen (dazu etwa Graeber, a.a.O., Rn. 87 f.).
36 
Eine unzulängliche Aufklärung des Sachverhalts liegt hier nicht vor.
37 
Der Zeuge X., der die Bestellung des Insolvenzverwalters als Rechtspfleger vorbereitet hat, sagte bei seiner Vernehmung aus, dass im Jahr 1999 gerüchteweise von Alkoholproblemen und Hausdurchsuchungen gesprochen worden sei (Bl. 172 d.A.). Von einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Bankrotts o.ä. sei jedoch nichts bekannt gewesen (Bl. 172 d.A.). Diesen Gerüchten sei man durch Rückfragen im Kollegenkreis und durch eine kritische Beobachtung des persönlichen Auftretens von Rechtsanwalt B. nachgegangen. Dabei habe sich keine Bestätigung der Gerüchte ergeben. Vielmehr habe man diese als widerlegt betrachtet (Bl. 174 d.A.). Deshalb und weil der Rechtsanwalt vom Amtsgericht E. bereits seit langem als Insolvenzverwalter eingesetzt worden war, ohne dass es zu - bemerkenswerten - Auffälligkeiten gekommen sei, wie der Zeuge X. weiter bekundete, bestand für die Insolvenzabteilung des Amtsgerichts kein Grund, im Jahr 2003 eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Daher kann auch dem Insolvenzrichter keine unzureichende Erforschung des Sachverhalts vorgeworfen werden.
38 
bb) Der eingeräumte Ermessensspielraum wurde nicht überschritten.
39 
Eine andere Bewertung wäre allenfalls dann veranlasst, wenn eine nicht mehr im Ermessensrahmen liegende Rechtsfolge gewählt worden wäre. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn im Zeitpunkt der Bestellung von Rechtsanwalt B. (28.01.2003) ein allgemeiner (absoluter oder relativer) Ausschließungsgrund, der von vorneherein einer Bestellung entgegengestanden hätte, vorgelegen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.
40 
(1) Als absolute Ausschließungsgründe werden Berufs- oder Gewerbeverbote, gewerberechtliche Unzuverlässigkeiten, Vermögensverfall o.ä. genannt (dazu etwa Smid, a.a.O., § 56 Rn. 7; Graeber, a.a.O., § 56 Rn. 45).
41 
Aus Vorstrafen kann demgegenüber kein absoluter Ausschließungsgrund abgeleitet werden. Eine andere Handhabung würde zu unverhältnismäßigen Resultaten führen. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Vorstrafe auf eine Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann.
42 
Vorliegend wurde Rechtsanwalt B. im Jahr 1999 wegen Straftaten aus dem Zeitraum von 1993 bis 1996 zu 90 Tagessätzen verurteilt, wobei er diese Taten als Geschäftsführer einer GmbH und nicht berufsbezogen verübt hatte. Angesichts des als nicht gravierend anzusehenden Strafmaßes, der unterbliebenen Verhängung eines Berufsverbotes und dem zeitlichen Ablauf von 1996 bis zur Bestellung als Insolvenzverwalter im Jahr 2003 kann aus der Vorstrafe bereits objektiv kein absoluter Ausschließungsgrund abgeleitet werden.
43 
(2) Relative Ausschließungsgründe, die aus dem Bezug zum Gemeinschuldner oder zu Großgläubigern im Verfahren abgeleitet werden (Verwandtschaft, wirtschaftliche Abhängigkeit o.ä.), sind nicht ersichtlich.
44 
cc) Eine schuldhaft ermessensfehlerhafte Bestellung des Insolvenzverwalters lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass dessen Verurteilung im Jahr 1999 nicht in die Entscheidung eingeflossen ist.
45 
(1) Auf der Grundlage der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht angenommen werden, dass der Insolvenzrichter oder der zuständige Rechtspfleger vor der Bestellung Kenntnis von der strafrechtlichen Verurteilung hatten.
46 
Dies sagte der Zeuge X. bei seiner Vernehmung aus (Bl. 174 d.A.). Er bestätigte, dass er von der Verurteilung keine Kenntnis gehabt habe und dieser Gesichtspunkt auch mit dem Insolvenzrichter Z. nicht besprochen worden sei (Bl. 172 d.A.). Dementsprechend bekundete der Zeuge V., er habe die Insolvenzabteilung von der Führung des Strafverfahrens beim Amtsgericht E. nicht in Kenntnis gesetzt, wenn sich kein entsprechender Vermerk in der Strafakte befände (Bl. 168 d.A.). Da ein Aktenvermerk fehlt, ist davon auszugehen, dass die Insolvenzabteilung nicht informiert wurde.
47 
Diese Angaben der Zeugen sind der Entscheidung zugrunde zu legen.
48 
Entgegen der Darstellung des Klägers besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln. Es liegt nahe, dass der Direktor des Amtsgerichts die Insolvenzabteilung nicht informiert hat. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob ihm selbst bekannt gewesen ist, dass die Insolvenzabteilung Rechtsanwalt B. bereits mehrfach zum Insolvenzverwalter bestellt hatte. Abgesehen davon war er selbst mit dem gegen Rechtsanwalt B. geführten Strafverfahren lediglich deshalb beschäftigt, weil der zuständige Amtsrichter eine Selbstanzeige wegen einer angeblichen Befangenheit verfasst hatte. Der zeitliche Ablauf der Bearbeitung dieses Befangenheitsverfahrens verdeutlicht, dass der Direktor des Amtsgerichts nur kurz mit der Sache befasst war. Die Selbstanzeige datiert vom 16.04.1999 (Bl. 25 StrafA). Die Anzeige kam dem Direktor am 19.04.1999 zur Kenntnis (Bl. 25 StrafA) und wurde bereits durch Beschluss vom 20.04.1990 für begründet erklärt (Bl. 23 StrafA). Außerdem ist zu beachten, dass eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Selbstanzeige keine inhaltliche Befassung mit den strafrechtlichen Vorwürfen gegenüber dem Rechtsanwalt erforderte. Vielmehr ergeben sich die vom zuständigen Strafrichter genannten Gründe für eine Befangenheit aus seiner Erklärung vom 16.04.1999. Es handelt sich dabei ausschließlich um Gründe wegen eines persönlichen Bekanntschaftsverhältnisses dieses Strafrichters zum damaligen Angeklagten. Eine Aufbereitung der Strafakte, die zu diesem Aspekt keine weiteren Informationen enthält, war deshalb nicht veranlasst. Es kann somit nicht als ungewöhnlich oder gar pflichtwidrig bezeichnet werden, dass sich der Direktor des Amtsgerichts nicht weiter in die Strafakten eingearbeitet hat. Seine dementsprechenden Bekundungen als Zeuge sind nachvollziehbar und in sich schlüssig.
49 
Im Übrigen hat der beweisbelastete Kläger (dazu Staudinger/Wurm, a.a.O., § 839 Rn 417) jedenfalls den ihm obliegenden Nachweis einer Kenntnis der Insolvenzabteilung nicht erbringen können. Selbst dann, wenn man die Zeugen - wie der Kläger - als unglaubwürdig einstufen würde, hätte der Kläger den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht bewiesen.
50 
(2) Ein Ermessensfehlgebrauch lässt sich auch nicht durch eine Wissenszurechnung begründen.
51 
§ 166 BGB ist im hier einschlägigen Bereich eines hoheitlichen Handelns von Gerichten nicht (analog) anwendbar (vgl. dazu auch Staudinger/Schilken, BGB, 2004, § 166 Rn. 40).
52 
Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend (LGU S. 12) die allgemeinen Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm im Bereich der Tätigkeit von juristischen Personen (dazu etwa Schramm in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2001], § 166 Rn. 30) verneint.
53 
dd) Es ist auch im Übrigen kein vorwerfbarer Ermessensfehler bei der Bestellung des Insolvenzverwalters festzustellen.
54 
Es ist nicht ersichtlich, dass sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind. Es lag durchaus nahe, diesen Rechtsanwalt zu beauftragen. Er verfügte als Fachanwalt für Insolvenzrecht über die erforderliche Sachkenntnis. Außerdem war er seit Jahren für verschiedene Gerichte als Insolvenzverwalter tätig geworden. Der Rechtsanwalt war als erfahren zu bewerten. Die Insolvenzabteilung hatte auf der Grundlage der ihr bekannten Tatsachen keinen Anlass, ihm das Vertrauen zu entziehen oder ihn als unzuverlässig zu behandeln. Gerade durch die häufige Bestellung hat sich - nachvollziehbar - ein Vertrauensverhältnis zwischen Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter herausgebildet - wie der Zeuge X. bestätigt hat (Bl. 174 d.A.). Die Einschätzung der Insolvenzabteilung, wonach aufgrund einer langen Zusammenarbeit, die komplikationslos verlaufen war, Rechtsanwalt B. Vertrauen geschenkt und an seiner Zuverlässigkeit nicht gezweifelt wurde, nachdem zunächst bestehende Gerüchte als ausgeräumt betrachtet werden konnten, kann nicht als ermessensfehlerhaft bezeichnet werden.
55 
Danach ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Bestellung des Rechtsanwaltes B. zum Insolvenzverwalter zu verneinen. Jedenfalls kann der für eine Haftung des beklagten Landes erforderliche qualifizierte Pflichtenverstoß nicht bejaht werden.
56 
2. Eine Haftung ergibt sich gleichfalls nicht aus einer pflichtwidrigen Überwachung des Insolvenzverwalters nach § 58 InsO.
57 
a) Auch insoweit kommt ein Anspruch gem. § 839 BGB in Betracht (dazu etwa Graeber, a.a.O., § 58 Rn. 60; Lüke, a.a.O., § 58 Rn. 15). Wiederum ist § 839 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Allerdings haftet das Land ebenfalls grundsätzlich nur dann, wenn eine besonders grobe Pflichtverletzung, ein unvertretbares Verhalten festgestellt werden kann. Dies, obwohl die Aufsicht über die Insolvenzverwalter nach §§ 3 Nr. 2 e; 18 RPflG in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers fällt (dazu etwa Graeber, a.a.O., § 58 Rn. 46) und dieser kein Richter im verfassungsrechtlichen Sinne ist. Der Rechtspfleger ist gleichwohl gem. § 9 RPflG in seiner Amtsausübung in gleicher Weise sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden. Die an ihn im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung anzulegenden Sorgfaltsmaßstäbe müssen diesem Umstand Rechnung tragen. Ein die Haftung begründendes Verschulden kann deshalb im Allgemeinen nur bejaht werden, wenn die seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Rechtsansicht objektiv nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. dazu BGH NJW 2007, 224, 226; OLG Frankfurt OLGR 2005, 241; Palandt/Sprau, a.a.O., § 839 Rn. 53).
58 
b) Ein derartiger Sorgfaltsverstoß kann hier nicht angenommen werden.
59 
aa) Nach § 58 InsO besteht die Pflicht, den Insolvenzverwalter einer amtlichen Prüfung zu unterwerfen, um hierdurch eine ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen. Das nach § 58 InsO bestehende Aufsichtsrecht umfasst die Befugnis, jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters zu verlangen, Bücher und Belege einzusehen und den Kassenbestand zu prüfen.
60 
Ob das Insolvenzgericht von diesen Befugnissen Gebrauch macht, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Eine regelmäßige Rechnungsprüfung muss nicht durchgeführt werden, da die Aufsicht die Insolvenzverwaltertätigkeit nicht unnötig erschweren und die Berufs- und Entschlussfreudigkeit des Verwalters nicht unnötig beeinträchtigen darf. Die allein in Rede stehende Rechtsaufsicht darf die Tätigkeit des Verwalters nicht behindern; die gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Gericht und Verwalter soll nicht gestört werden. Eine kleinliche Überwachung ist zu vermeiden (vgl. etwa Wimmer/Kind, InsO, 4. Aufl., § 58 Rn. 5; Graeber, a.a.O., § 58 Rn. 40). Es ist keine permanente oder gar vorbeugende Pflicht zur Ausübung der Aufsicht vorzunehmen, vielmehr ist im Einzelfall vom Insolvenzgericht zu entscheiden, welche Maßnahmen für notwendig erachtet werden und wie intensiv die Aufsicht erfolgen soll. Das Gericht wird sich in der Regel darauf verlassen können, einen zuverlässigen und sachkundigen Verwalter ausgewählt zu haben. Liegen allerdings in einem Verfahren bereits Pflichtwidrigkeiten des Verwalters vor, ohne dass diese zu einer Abberufung führen, hat das Gericht einer weitergehenden Aufsichtspflicht nachzukommen (dazu Graeber, a.a.O., § 58 Rn. 15, 18).
61 
Insbesondere eine Prüfung der Kassenbestände ist im Allgemeinen nur vorzunehmen, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht. Letzteres ist allerdings nicht nur der Fall, wenn der Verdacht der Unredlichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter begründet ist, vielmehr können auch andere Umstände (etwa das Fehlen eines Gläubigerausschusses oder eine lange Verfahrensdauer) die Vornahme einer Kassenprüfung angezeigt erscheinen lassen (dazu etwa BGH WM 1965, 1158; RGZ 154, 291, 296). Auch dann, wenn ein Insolvenzverwalter, wie vorliegend, mehrere Verfahren betreut, bietet die Überwachung durch einen Gläubigerausschuss keine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung, da eine Kassenrevision nur dann einwandfrei durchgeführt werden kann, wenn sie sich auf sämtliche Verfahren erstreckt. Eine solche Kontrolle ist aber lediglich dem Insolvenzgericht und nicht auch dem Gläubigerausschuss möglich. Daher ist eine erhöhte Wachsamkeit des Gerichtes veranlasst. Dies gilt umso mehr, je länger ein Insolvenzverfahren andauert (dazu BGH WM 1965, 1158; Graeber, a.a.O., § 58 Rn. 21; Lüke, a.a.O., § 58 Rn. 6; vgl. auch Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechtshandbuch, 3. Aufl., § 14 Rn. 114).
62 
bb) Auf dieser Grundlage ist ein Pflichtverstoß des tätigen Insolvenzrechtspflegers zu verneinen, jedenfalls sind seine Entscheidungen zur Durchführung der Aufsicht nicht als unvertretbar zu bewerten, weshalb eine Haftung des beklagten Landes nicht bejaht werden kann.
63 
(1) Richtig ist zwar, dass vorliegend grundsätzlich bereits deshalb eine intensivere Überprüfung veranlasst war, weil ein Gläubigerausschuss nicht existierte und der Insolvenzverwalter mehrere Verfahren führte. Gleichwohl kann die Entscheidung des Rechtspflegers, während des laufenden Verfahrens keine Kassenprüfung vorzunehmen, sondern erst die Schlussabrechnung zu kontrollieren, nicht beanstandet werden.
64 
Eine Überprüfung direkt nach Eröffnung des Verfahrens kann typischerweise nicht als zweckmäßig angesehen werden, da im Regelfall zunächst kaum liquide Mittel vorhanden sein werden und außerdem eine effektive Kontrolle der Zuverlässigkeit des Insolvenzverwalters nur dann erfolgen kann, wenn auch dessen praktische Tätigkeit im Insolvenzverfahren überprüft wird. Vorliegend war der Rechtspfleger nicht allein deshalb verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, weil bei Verfahrenseröffnung liquide Mittel in Höhe von ca. 82.000,00 EUR vorhanden waren (vgl. dazu etwa Bl. 78 InsoA). Angesichts der Tatsache, dass zunächst mit einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens gerechnet wurde, die Insolvenzabteilung bereits langjährig mit dem Insolvenzverwalter zusammengearbeitet hatte und dieser dabei als verlässig eingestuft wurde, ist die Entscheidung, nur eine Überprüfung der Schlussrechnung vorzunehmen, nicht pflichtwidrig.
65 
In der Folgezeit verzögerte sich zwar der Verfahrensabschluss. Dafür gab der Insolvenzverwalter jedoch sachliche Gründe an. Es verwies auf nachträgliche Forderungsanmeldungen und auf die Notwendigkeit, weitere Forderungen zur Masse zu ziehen (Bl. 93 InsoA). Da darüber hinaus auch weiterhin mit einem relativ kurzfristigen Verfahrensabschluss zu rechnen war, war der Rechtspfleger nicht gehalten, seinen Entschluss zu ändern und vor der Schlussrechnungskontrolle eine Kassenprüfung vorzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine verlässlich Überprüfung des Kassenbestands - wie dargelegt - nicht nur eine Kontrolle der zahlreichen beim Amtsgericht E. anhängigen Verfahren des Insolvenzverwalters B. erfordert hätte, sondern eine Einbeziehung der bei anderen Amtsgerichten geführten Verfahren notwendig gewesen wäre. Nur dadurch hätte zuverlässig festgestellt werden können, ob die Kassenbestände durch eine Verschiebung von Geldern zwischen den verschiedenen Verfahren manipuliert worden sind (vgl. auch BGH WM 1965, 1158). Auch angesichts des mit einer derartigen Überprüfung verbundenen Aufwands ist die Entscheidung des Rechtspflegers, im Insolvenzverfahren der Firma r.-t. GmbH lediglich die Schlussrechnung kontrollieren zu wollen, nicht zu beanstanden.
66 
(2) Die sonstigen Umstände können eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Auch daraus lässt sich ein Sorgfaltsverstoß bei der Überwachung nicht begründen.
67 
Insbesondere kann dem Kläger nicht darin beigepflichtet werden, dass der Schriftwechsel auf eine „verworrene Kontoführung“ hingewiesen habe. Richtig ist zwar, dass der Insolvenzverwalter teilweise Schreiben mit einem Briefkopf ohne Angabe des von ihm unstreitig eingerichteten Treuhandkontos verwendet hat. Dies allein begründet jedoch nicht die Vermutung, dass eine korrekte Verbuchung der eingehenden Beträge unterblieben ist. Der Rechtspfleger, dem sogar die Kopie eines Kontoauszugs vorgelegt wurde (Bl. 109 InsoA), musste deshalb nicht die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung in Frage stellen. Es spricht nichts dagegen, dass ein Insolvenzverwalter für die übliche, nicht zahlungsbezogene Korrespondenz Briefpapier verwendet, auf welchem das Anderkonto nicht genannt wird.
68 
Das Insolvenzgericht hatte auch keinen Anlass, aus der Nichtbeantwortung von Gläubigeranfragen auf eine irreguläre Verwaltertätigkeit zu schließen. Dies hat das Landgericht zutreffend dargelegt (LGU S. 14/15, 17). Dass möglicherweise vereinzelt Anfragen unbearbeitet geblieben sind, kann angesichts der regelmäßigen Vielzahl derartiger Erkundigungen nicht als außergewöhnlich bezeichnen werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter auf die Möglichkeit hingewiesen hat (etwa Bl. 102, 157 InsoA), sich über die von ihm eingerichtete Internetseite zu informieren.
69 
Soweit der Kläger geltend macht, der Verwalter habe unterschiedliche Angaben zur Quotenerwartung und zum Wert der Insolvenzmasse gemacht, kann ebenfalls nicht angenommen werden, der Rechtspfleger habe eine dadurch veranlasste Aufsichtsmaßnahme pflichtwidrig unterlassen. Das hat das Landgericht zu Recht dargelegt. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (LGU S. 16 f.) wird Bezug genommen.
70 
Die vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Landgericht eingereichten Schriftsätze können genauso wenig den Vorwurf begründen, der Insolvenzverwalter sei unzureichend überwacht worden. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt (LGU S. 18/19), dass die Beanstandungen des ehemaligen Geschäftsführers der Firma C.O.M. eine nachhaltigere Kontrolle des Insolvenzverwalters nicht veranlasst haben, da derartige Streitigkeiten nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden können. Die angeblichen Probleme im Insolvenzverfahren P. AG rechtfertigen auch keine abweichende Beurteilung. Die Bestellung von Rechtsanwalt B. erfolgte in dieser Insolvenz erst am 12.08.2004, so dass mögliche Pflichtverletzungen für das streitgegenständliche Verfahren der Firma r.-t. GmbH keine Auswirkungen haben können.
71 
3. Den beteiligten Amtsträgern ist auch im Übrigen kein die Haftung des Landes begründendes Fehlverhalten vorzuwerfen.
72 
a) Beim Amtsgericht musste kein eigenständiges Informationssystem geschaffen werden, um sicherzustellen, dass Anklagen gegenüber Rechtsanwälten zur Kenntnis der Insolvenzabteilung gelangen. Eine derartige Verpflichtung bestand nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass die wesentlichen Strafverfahren ohnehin über die einschlägigen Bestimmungen (MiStrA) an die zuständen Stellen weitergeleitet werden. Insbesondere im Bereich der Anwaltstätigkeit ist der Informationsfluss hinreichend organisiert. Abgesehen davon unterliegen der Strafrichter und auch die sonstigen mit der Sache befassten staatlichen Organe grundsätzlich einer Geheimhaltungspflicht. Die Pflicht zur vollen Amtverschwiegenheit ist nur aufgehoben, soweit dies besonders bestimmt oder gerechtfertigt ist (dazu etwa BGHZ 34, 184). Eine Weitergabe von Informationen darf allenfalls auf der Grundlage einer Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse des Angeklagten einerseits und dem Informationsbedürfnis der amtlichen Stellen andererseits erfolgen. Diesem Aspekt tragen die Regelungen in der MiStrA Rechnung. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, gerade vorliegend eine davon abweichende Handhabung zu verlangen. Im Übrigen würde jedenfalls ein am Amtsvorstand orientiertes Informationssystem kaum zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten bieten, da dieser in Strafverfahren nur selten und rein zufallsabhängig tätig wird.
73 
b) Deshalb hatte der Direktor des Amtsgerichts auch nicht die Pflicht, dass im Rahmen einer Selbstanzeige erlangte Wissen von der Anhängigkeit eines Strafverfahrens an die Insolvenzabteilung weiterzuleiten.
III.
74 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
75 
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
76 
3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.