Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2016 - III ZR 271/15

bei uns veröffentlicht am01.09.2016
vorgehend
Landgericht Leipzig, 5 O 4076/10, 19.09.2014
Oberlandesgericht Dresden, 1 U 1531/14, 24.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 271/15
vom
1. September 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010916BIIIZR271.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2015 - 1 U 1531/14 - wird zurückgewiesen, soweit die Beschwerde die Forderung gegen den Beklagten zu 2 in Höhe von 1.761,08 € wegen außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten betrifft. Die weitergehende Beschwerde bezüglich der Haftung des Beklagten zu 1 ist gegenstandslos.
Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 wird im Umfang seiner Verurteilung die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2015 - 1 U 1531/14 - zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:


1
Soweit sich die Beschwerde der Klägerin auf die Forderung gegen den Beklagten zu 2 wegen außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bezieht, liegen Zulassungsgründe nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
2
Die weitergehende Beschwerde der Klägerin, die sich nach ihrer Begründung nur auf die vom Beklagten zu 2 abgetretenen Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 bezieht, ist nach Maßgabe der folgenden Ausführungen gegenstandslos.
3
Das Oberlandesgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen und in den Entscheidungsgründen hierzu ausgeführt: "Die Revision wird nach § 543 Abs. 1, 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, soweit der Senat die Frage entschieden hat, dass auf die Haftung eines Zweckverbandsvorsitzenden iSv § 56 SächsKomZG die Haftungsbeschränkung des § 97 SächsBG aF entsprechend anwendbar ist. Hinsichtlich der wei- teren Streitpunkte zwischen den Parteien … besteht hingegen keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 ZPO liegen insoweit nicht vor."
4
Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings kann die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage, sondern nur auf einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist regelmäßig anzunehmen , wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen solchen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, juris Rn. 4 mwN).
5
Hieraus folgt, dass das Oberlandesgericht die Revision wirksam in beschränkter Form zugelassen hat, soweit es um die Haftung des Beklagten zu 1 geht und dort um Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 2. Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. nur Senat, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, juris Rn. 2 mwN). Die zur Begründung der Zulassung angesprochene Rechtsfrage des Haftungsmaßstabs im Verhältnis des Beklagten zu 1 zum Beklagten zu 2 war nach Maßgabe der Urteilsgründe nur im Hinblick auf die Abweisung der Ansprüche aus abgetretenem Recht, nicht dagegen für die Abweisung der Ansprüche aus eigenem Recht der Klägerin von Bedeutung. Im Rahmen der Ansprüche aus abgetretenem Recht als eigenem Streitgegenstand ist allerdings eine Beschränkung auf diese Rechtsfrage nicht zulässig, so dass insoweit diese Ansprüche insgesamt Gegenstand der zugelassenen Revision sind. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die (unzulässige) gegenständliche Beschränkung der Zulassung vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, ist das Rechtsmittel gegenstandslos (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. Februar 2015 - III ZR 90/14, WM 2015, 569 Rn. 9; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, juris Rn. 8 mwN).
6
Auf die Beschwerde des Beklagten zu 2 war im Umfang seiner Verurteilung die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen.
Herrmann Seiters Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 19.09.2014 - 5 O 4076/10 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.07.2015 - 1 U 1531/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2016 - III ZR 271/15

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Referenzen

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

4
Eine Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Zulassung nur wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 ff; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716 und vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, NJW-RR 2011, 618 Rn. 9; Senat, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 5; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6). Zwar kann die Zulassung nicht auf die einzelne Rechtsfrage - wie hier die Frage der Passivlegitimation - beschränkt werden. Ist die zulassungsrelevante Frage aber nur für den Grund des geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung, ist von einer Eingrenzung der Zulassung auf den Anspruchsgrund auszugehen (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11; siehe auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO Rn. 7; zur Möglichkeit der wirksamen Beschränkung auf den Anspruchsgrund allgemein vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 1978 - V ZR 214/77, MDR 1979, 391 f; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f). Dass das Oberlandesgericht - wie der Kläger meint - weitergehend die Revision insgesamt und damit auch zur Höhe des Anspruchs zulassen wollte, erscheint demgegenüber nicht plausibel. Das Oberlandesgericht hat bezüglich der Bemessung des immateriellen Schadens keinen zulas- sungsrelevanten Klärungsbedarf gesehen, zumal die Bemessung sowieso grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und keiner uneingeschränkten Prüfung des Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senat, Urteil vom 19. September 2013 - III ZR 405/12, NJW 2014, 67 Rn. 27 mwN). Betrifft die Zulassung der Revision aber nur den Anspruchsgrund, ist die Revision im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen.
2
Die Klägerin stützt ihre Klage gleichrangig sowohl auf Ansprüche aus eigenem Recht - behauptete mündliche Lizenzvereinbarung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom Oktober 1999 - wie aus fremdem Recht - schriftliche Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung des Patentinhabers vom 15. November 2010. Insoweit handelt es sich jedoch auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. nur Senatsurteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; BGH, Urteile vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04, NJW-RR 2006, 275 Rn. 15; vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8; vom 8. Mai2007 - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 16 f und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 19). Diese können nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung derart geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis zu stellen, was auch noch in der Revisionsinstanz geschehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff. und Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, WRP 2012, 330 Rn. 18).
9
Die vom Kläger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos.
8
Da die Revision danach im Streitfall als unbeschränkt zugelassen anzusehen ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 Rn. 9; BGH, NJW 2013, 1948 Rn. 12; NJW-RR 2014, 1118 Rn. 9, jeweils mwN).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.