Bundesgerichtshof Beschluss, III ZR 72/20 2020-10-29
nachgehend
Eingereicht durch
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Bundesgerichtshof
Beschluss
BGH, Beschluss vom 29.10.2020 - III ZR 72/20
vorgehend:
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2019 - 1 EK 1/19
Tenor
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2019 - 1 EK 1/19 - gewährt.
Gründe
Der Klägerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§ 233 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO aF). Der Einwand des beklagten Landes, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, von vornherein und unabhängig von der Gewährung von Prozesskostenhilfe - fristwahrend - einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof unentgeltlich ("pro bono") zu beauftragen, steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Rechtsanwalt Prof. R. -K. hat auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2020 erklärt, erst nach dem 15. April 2020 (also nach Fristablauf) zur unentgeltlichen Übernahme des Mandats bereit gewesen zu sein. Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses (Senat, Beschluss vom 18. Juni 2015 - III ZR 168/15, BeckRS 2015, 11865 Rn. 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. April 2014 - III ZB 86/13, NJW 2014, 2442 Rn. 8 zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist). Nach Fristablauf wird der Senat über den Wiedereinsetzungsantrag bezüglich der versäumten Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO aF) sowie über die Zulassung der Revision entscheiden.
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag
Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist
Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

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