Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2008 - IV ZR 31/08

bei uns veröffentlicht am15.10.2008
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 11 O 561/05, 01.03.2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 69/07, 15.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 31/08
vom
15. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke
am 15. Oktober 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 15.886,23 €

Gründe:


1
Der I. Kläger ist ein in der Ukraine lebender Deutscher. Er hat Krankenversicherungsschutz begehrt und sich dazu im Januar 2005 an die Beklagte zu 2 gewandt, die auf ihrer Internetseite den Abschluss bzw. die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für Auslandsresidenten anbot. Auf Antrag des Klägers übersandte die Beklagte zu 2 einen auf den Beklagten zu 1 als Versicherer ausgestellten Versiche- rungsschein. Die Einzelheiten dazu und zum Innenverhältnis zwischen den Beklagten sind streitig.
2
Der Kläger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf die Erstattung ambulanter und stationärer Heilbehandlungskosten einschließlich der Aufwendungen für Medikamente in Anspruch genommen und Zahlung von 8.468,20 € nebst Zinsen, weiterer 2.223,26 € nebst Zinsen und von 954,45 UAH nebst Zinsen begehrt. Er vertritt die Auffassung, er unterhalte als Versicherungsnehmer einen Krankenversicherungsvertrag bei dem Beklagten zu 1 als Versicherer, der bei Abschluss des Vertrages durch die Beklagte zu 2 rechtsgeschäftlich vertreten worden sei. Der Beklagte zu 1 sei deshalb verpflichtet, ihm die Kosten der Heilbehandlung zu erstatten. Die Beklagte zu 2 sei ihm gegenüber schadensersatzpflichtig , weil sie zwar für den Beklagten zu 1 gehandelt, dann aber an diesen die von ihr vereinnahmten Versicherungsbeiträge nicht abgeführt habe. Zugleich hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der seitens des Beklagten zu 1 in der Klagerwiderung erklärte und auf das Verschweigen von Vorerkrankungen bei Abschluss des Versicherungsvertrages gestützte Rücktritt unwirksam sei.
3
Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt, die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hingegen abgewiesen. Allein der Beklagte zu 1 sei aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, von dem er nicht wirksam zurückgetreten sei. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 1 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel sowohl gegen den Kläger als auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Er hat neben der Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage eine Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Zahlung erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 geführt worden ist, und das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 sei ein Krankenversicherungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte zu 2 sei Vertreterin gewesen, wobei sich der Beklagte zu 1 deren Handeln auf der Grundlage einer konkludent erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht, jedenfalls aber auf der Grundlage einer Duldungsvollmacht , einer späteren Genehmigung oder nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung zurechnen lassen müsse. Die weiteren Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte zu 1 nicht angegriffen.
4
Der Beklagte zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend zurückgenommen, soweit sein Rechtsmittel die Verwerfung der Berufung gegen die Beklagte zu 2 zum Gegenstand gehabt hat.
5
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig , weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Dabei ist für die Wertgrenze nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Diese Wertberechnung ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach nur dann zulässig, wenn das Begehren wenigstens in einer Höhe weiterverfolgt wird, die über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt, was vom Beschwerdeführer darzulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04 - VersR 2006, 388 unter II 1 a; vom 29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - VersR 2003, 260 unter 2).
6
1. Der Beklagte zu 1 hat dazu geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den Streitwert auf 13.000 € festgesetzt. Der ihn belastende Beschwerdewert liege jedoch höher. Behalte das Berufungsurteil Bestand , stehe zugleich fest, dass ein (Einzel-)Krankenversicherungsvertrag zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommen sei. Die sich daraus ergebende voraussichtliche Leistungspflicht belaufe sich unter Berücksichtigung der Lebenserwartung des Klägers auf 174.645 €, wobei der Beklagte zu 1 in diesem Zusammenhang auf eine versicherungsmathematische Berechnung verweist, die die Fortsetzung des Krankenversicherungsverhältnisses zum Kläger - unter Zugrundelegung einer Jahresprämie von 1.440 € (12 x 120 €) - zum Ausgangspunkt nimmt. Hinzu komme, dass gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ein Ermittlungsverfahren anhängig sei und der aus dessen betrügerischen Handlungen erwachsende Schaden aus anderen Versicherungsverträgen, bei denen der Geschäftsführer auf dieselbe Art und Weise verfahren sei wie im Falle des Klägers, sich auf mindestens 600.000 € belaufe.
7
2. Damit ist eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigende Beschwer nicht dargetan.
8
Der a) aus anderen Versicherungsverhältnissen dem Beklagten zu 1 entstandene Schaden kann bereits deshalb nicht zum Maßstab genommen werden, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Der Kläger hat eine Leistungsklage erhoben, die die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von 8.468,20 €, weiterer 2.223,26 € und 954,45 UAH zum Gegenstand hat; diese Beträge ent- sprechen den Aufwendungen des Klägers für seine Heilbehandlung. Der Bestand des Versicherungsvertrages ist für diesen Leistungsantrag nur rechtliche Vorfrage, die sich nicht werterhöhend auswirken kann.
9
b) Der Kläger hat weiter die Feststellung begehrt, dass der vom Beklagten zu 1 mit Datum vom 1. Dezember 2006 erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag keine Wirksamkeit entfaltet.
10
Auch damit wird die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht überschritten. In einem Rechtsstreit, bei dem es um die Feststellung des (Fort-)Bestands eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, bemisst sich die Beschwer der insoweit unterlegenen Partei entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf das 3,5-fache der Jahresprämie. Das sind hier nach dem eigenen Ausgangspunkt des Beklagten zu 1, der die den Kläger als Versicherungsnehmer zu entrichtende Jahresprämie von 1.440 € zugrunde legt, allenfalls 5.040 €, die in Addition mit dem Wert des Leistungsantrages einen Betrag ergeben, der unterhalb der Wertgrenze von 20.000 € liegt (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter II 2 a; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 1; vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - RuS 1996, 332).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2007 - 11 O 561/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2008 - I-4 U 69/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2008 - IV ZR 31/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2008 - IV ZR 31/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 214/04
vom
30. November 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
EGZPO § 26 Nr. 8
Soll mit der beabsichtigten Revision ein einheitlicher vertraglicher Anspruch
weiter verfolgt werden (hier: Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der
Hausratversicherung nach Brand), kommt es für den nach § 26 Nr. 8 EGZPO
maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes auf die Höhe des Gesamtbetrages
an, der im beabsichtigten Revisionsverfahren weiter verfolgt werden
soll; auf die mögliche Selbständigkeit von einzelnen Entschädigungspositionen
kommt es nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert
des Beschwerdegegenstandes an.
BGH, Beschluss vom 30. November 2005 - IV ZR 214/04 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 30. November 2005

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2004 zugelassen , soweit der Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zubehör) abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 25.635,27 € und für die außergerichtlichen Kosten 38.118,97 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 67% anzusetzen sind.

Gründe:


1
Die I. Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Hausratversicherung auf Entschädigung in Anspruch, nachdem der ihr und ihrem Ehemann gehörende Hausrat bei einem Brand ihres Wohnhauses vollständig zerstört wurde. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen 1992 (VHB 92) zugrunde. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 76.793,16 €.
2
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 74.037,95 € nebst Zinsen abgewiesen, da die Klägerin eine Versicherung des Hausrats zum Neuwert nicht nachgewiesen habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht weitere 35.919,98 € zugesprochen, das weitergehende Rechtsmittel jedoch zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der beabsichtigten Revision will die Klägerin das Klagebegehren im Umfang der Abweisung durch das Berufungsgericht weiterverfolgen.
3
II.DieNichtzulassungsbe schwerde der Klägerin ist zulässig (§ 544 ZPO). Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist überschritten. Dem steht nicht entgegen, dass sich der von der Klägerin mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgte Anspruch auf Entschädigungsleistung aus Einzelpositionen entsprechend den durch den Brand vernichteten Hausratgegenständen zusammensetzt, die jede für sich genommen die Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigen.

4
a) 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Dabei ist die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1; vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638 unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 2). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach zulässig, wenn das Begehren wenigstens in Höhe von 20.000,01 € weiter verfolgt wird (Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl. § 544 Rdn. 6). Umgekehrt ist das Rechtsmittel unzulässig, wenn das Berufungsurteil den Beschwerdeführer zwar mit mehr als 20.000 € beschwert, dieser sein Rechtsschutzbegehren mit der Revision aber nur zu einem geringeren, unter der Wertgrenze bleibenden Teil weiter verfolgen will (Musielak/Ball, aaO). Dabei wirkt die Wertgrenze als Zugangsbeschränkung allein für die Nichtzulassungsbeschwerde. Wird diese bei einer Beschwer von mehr als 20.000 € unbeschränkt eingelegt, ist eine Teilzulassung der Revision ebenso zulässig wie - nach Zulassung - eine Beschränkung, auch wenn die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO insoweit nicht erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 3 c; Musielak/Ball, aaO; Piekenbrock/Schulze, JZ 2002, 911, 912). Aus dem Wortlaut von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ergibt sich, dass der Wert "der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" dabei durch den vom Rechtsmittelführer beabsichtigten Revisionsantrag festgelegt wird (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 2; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 12 f.). Maßgeblich ist das ursprünglich geltend gemachte Klagebegehren, also der prozessuale Anspruch, soweit er mit der beabsichtigten Revision noch weiter verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279 unter 2 b für das Rechtsmittel der Berufung). Dieser den Streitgegenstand bildende Anspruch wird vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht nur durch den Klageantrag bestimmt, sondern auch durch den Klagegrund, also den tatsächlichen Lebensvorgang, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird (BGH, Urteil vom 22. November 1990 aaO; vgl. auch BGHZ 7, 268, 271).
5
b) Der von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Entschädigungsanspruch ist ein einheitlicher prozessualer Anspruch. In beiden Tatsacheninstanzen hat sie die Zahlung einer Geldsumme begehrt , deren rechtliche Grundlage der dem Grunde nach einheitliche, nicht teilbare vertragliche Entschädigungsanspruch aus einem Versicherungsfall in der Hausratversicherung ist. Die Beklagte hat danach bedingungsgemäß für den bei der Klägerin eingetretenen Versicherungsfall Ersatz zu leisten. Für den Wert der Beschwer ist demnach auf den Gesamtbetrag abzustellen, mit dem das Klagebegehren gerichtlich geltend gemacht worden ist und nun noch mit der Revision weiter verfolgt werden soll. Dieser beträgt hier 38.118,97 €. Auf die mögliche Selbständigkeit der Einzelpositionen, die sich aus ihrer hinreichenden Individualisierbarkeit infolge ziffernmäßiger Bestimmtheit ergeben mag (zur daraus folgenden Teilurteilsfähigkeit vgl. BGH, Urteile vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88 - NJW-RR 1989, 1149 unter II 2 und vom 21. Februar 1992 - V ZR 253/90 - NJW 1992, 1769 unter II 3), und darauf, dass diese Positionen , soweit Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden, jede für sich genommen die Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt, kommt es nur für eine Teilzulassung der Revision, nicht aber für den Wert des Beschwerdegegenstandes an.
6
Dem 2. stehen die bisherigen Entscheidungen des Senats nicht entgegen (Beschlüsse vom 29. September 2004 aaO und vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter 1). In der Unfallversicherung , die Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 23. Oktober 2002 ist, handelt es sich bei den Ansprüchen auf Krankenhaustagegeld , Genesungsgeld und Invaliditätsentschädigung um jeweils selbständige Leistungen, die gesondert zu vereinbaren sind und dem Grunde nach auch von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängen. Gegenstand des Beschlusses vom 29. September 2004 sind Ansprüche aus der Rechtsschutzversicherung. Dabei erreichen die auf Deckungsschutz gerichteten Klageanträge zu 3 bis 5 - selbst wenn es sich insoweit um die Verfolgung eines einheitlichen, selbständigen Anspruchs gehandelt haben sollte - nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Der auf Schadensersatz gerichtete Klageantrag zu 7 betrifft einen weiteren, selbständigen Anspruch.
7
Diese Entscheidungen betreffen somit Fälle, in denen hinsichtlich mehrerer geltend gemachter selbständiger Ansprüche (objektive Klagehäufung , § 260 ZPO) zwar Zulassungsgründe dargelegt werden, aber erst die Addition der jeweiligen Beschwerdegegenstände aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu einer Überschreitung der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO führen würde. Eine solche Wertaddition bei selbständigen Ansprüchen müsste zu einem Unterlaufen der Wertgrenze führen , die vom Gesetzgeber gerade mit dem Ziel der Begrenzung des Anfalls von Rechtsmitteln für eine Übergangszeit geschaffen wurde (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 aaO unter II 2 b). Sie scheidet deshalb aus.
8
Soweit der Senat bei der Bestimmung der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO bisher auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Teilurteilsfähigkeit abgestellt hat, war das - wie vorstehend dargelegt - nicht entscheidend.
9
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auch Erfolg. Im Übrigen war sie zurückzuweisen , weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2002 - 3 O 229/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.2004 - 12 U 11/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 145/03
vom
29. September 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 29. September 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Mai 2003 wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klaganträge zu 3, 4 und 5 richtet, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 27.674,75 €.

Gründe:


I. Der Kläger war bei der Beklagten vom 5. Oktober 1991 bis zum 1. Januar 1994 rechtsschutzversichert. Er hat die Beklagte wegen mehrerer Rechtsstreitigkeiten auf Versicherungsleistungen in Anspruch genommen. Soweit diese vom Kläger erhobenen Ansprüche noch weiter verfolgt werden sollen (die angekündigte Revision ist ausdrücklich auf die Überprüfung der Abweisung der Klaganträge zu 3, 4, 5 und 7 be-

schränkt), liegen ihnen drei Darlehen über Beträge von 19.600 DM, 19.095 DM und 61.000 DM zugrunde, die der Kläger oder seine Mutter einer ehemaligen Nachbarin zur Verfügung gestellt hatten, die inzwischen nach Frankreich verzogen ist.
Wegen der Darlehensrückzahlung hatte der Kläger dr ei - zum Teil zugunsten seiner Mutter erlassene - Vollstreckungsbescheide erwirkt, deren Titulierungskosten er mit den Klaganträgen zu 3 (2.722,43 DM + 1.868,63 DM = 4.591,06 DM) und zu 4 (1.171,38 DM = ursprüngliche Titulierungskosten von 3.374,62 DM abzüglich von der Beklagten gezahlter 2.203,25 DM) von der Beklagten erstattet verlangt.
Wegen des Darlehens über 61.000 DM wollte der Kläg er französische Anwälte mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen beauftragen. Den insoweit von der Beklagten verweigerten Vollstreckungskostenvorschuß von 3.000 DM fordert er mit dem Klagantrag zu 5.
Schließlich hatte der Kläger mit Blick auf die Dar lehensforderung von 61.000 DM beabsichtigt, gegen den Lebensgefährten bzw. Ehemann der früheren Nachbarin eine Anfechtungsklage nach dem Anfechtungsgesetz zu erheben, weil er der Auffassung war, die Schuldnerin habe im Rahmen eines Immobilienerwerbs in Frankreich Vermögenswerte verschoben , um sie dem Zugriff des Klägers zu entziehen. Nachdem die Beklagte auch dafür Deckungsschutz abgelehnt hat, begehrt der Kläger mit dem Klagantrag zu 7 die Feststellung, daß sie ihm den aus dieser Weigerung entstandenen Schaden ersetzen müsse.

Das Berufungsgericht hat lediglich den Klagantrag zu 4 in Höhe von 385,34 DM (197,02 €) für begründet erachtet und die Klaganträge im übrigen abgewiesen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, soweit sie die Abweisung der Klaganträge zu 3, 4 und 5 betrifft, im übrigen (Klagantrag zu 7) ist sie unbegründet.
1. Für die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nic ht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der konkrete Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich, muß die Wertgrenze für jeden Teil, der mit der Revision angegriffen werden soll, überschritten sein (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II; Beschluß vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 - VersR 2002, 1578 unter II 1).
2. Das ist hier hinsichtlich der Klaganträge zu 3 bis 5 nicht der Fall. Ob diese drei Anträge - wie der Beschwerdeführer meint - dadurch untrennbar miteinander verbunden sind, daß sie in Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung gegen dieselbe Darlehensnehmerin stehen, kann - mag diese Annahme auch fern liegen - offenbleiben. Denn selbst die Summe der Beschwer aus der Abweisung dieser drei Anträge bleibt mit insgesamt 4.283,15 € (Klagantrag zu 3: 2.347,37 €; Klagantrag zu 4: 598,92 € abzüglich zuerkannter 197,02 € = 401,90 €; Klagantrag zu 5: 1.533,88 €) weit hinter der Wertgrenze von 20.000 € zurück.

Ein untrennbarer Zusammenhang der vorgenannten Ant räge zum Klagantrag zu 7, dessen Abweisung den Kläger in Höhe von 23.391 € beschwert (Darlehenssumme von 61.000 DM, Feststellungsabschlag von 25% wegen der Unwägbarkeit, inwieweit die vom Kläger beabsichtigte Anfechtung gegen den in Frankreich lebenden Anfechtungsgegner durchsetzbar gewesen wäre), besteht jedenfalls nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen Teil des Prozeßstoffs, über den mit Teilurteil hätte entschieden werden können. Das zeigt sich schon daran, daß Prozeßgegner der beabsichtigten Anfechtungsklage nicht die Darlehensnehmerin , sondern ihr Lebensgefährte oder Ehemann gewesen wäre und die Klage vorliegend nicht auf Versicherungsleistungen sondern die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gerichtet war. Damit liegt ein unter dem Gesichtspunkt des Deckungsanspruchs in der Rechtsschutzversicherung selbständiger Streitgegenstand und insoweit eine objektive Klagenhäufung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt sich auch nicht etwa darauf, daß derselbe Rechtsfehler des Berufungsgerichts gleichermaßen zur Abweisung sowohl der Klaganträge zu 3 bis 5 als auch des Klagantrags zu 7 geführt hätte. Denn nur den Klagantrag zu 7 hat das Berufungsgericht mit der allein tragenden Begründung abgewiesen , der Versicherungsfall, d.h. die Verschiebung von Vermögensgegenständen , sei erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde dagegen einwendet , das Berufungsgericht habe die nach Ende des Rechtsschutzversicherungsvertrages vorgenommene Vermögensverschiebung noch als Teil der früheren Versicherungsfälle (Nichtrückzahlung des Darlehens und die anschließenden Vollstreckungsmaßnahmen) ansehen müssen,

könnte diese Rechtsfrage losgelöst von den übrigen Anträgen geprüft werden.
3. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung des Klagantrags zu 7 wendet, zeigt sie nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 148/02
vom
27. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 544

a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist
nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands
aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend.

b) Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen
, muß der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen
, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils
in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will.

c) Sind Teile des Prozeßstoffs abtrennbar und einer beschränkten Revisionszulassung
zugänglich, so muß die Wertgrenze hinsichtlich des Teils überschritten sein,
für den in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2
Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision hinreichend dargelegt wird.
BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 -
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Der Antrag auf Erhöhung des Wertes der Beschwer wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung einer Windkraftanlage in Anspruch. Nach vollständiger Klageabweisung in erster Instanz hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Beseitigung eines zur Anlage gehörenden Transformatorengebäudes verurteilt, hinsichtlich des Mastes der Windkraftanlage ist die Berufung der Klägerin jedoch ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsurteil ist die Revision ausdrücklich nicht zugelassen worden. Ferner hat das Oberlandesgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwer der Klägerin betrage 17.895,22 €, weil nach einer vorliegenden Kostenschätzung für das Versetzen des Mastes mit diesem Aufwand zu rechnen sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt, jedoch noch nicht begründet. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt sie, während des Laufs der - verlängerten - Frist zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde die Erhöhung des Wertes ihrer Beschwer aus dem Berufungsurteil auf über 20.000 €.

II.


Der Antrag ist unzulässig.
Für eine Erhöhung des Wertes der Beschwer aus dem Berufungsurteil fehlt der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin mißachtet mit ihrem Antrag den allgemeinen Grundsatz, daß Gerichte nicht unnütz in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. BGHZ 54, 181, 184). Nach der - hier anzuwendenden - Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für die Zulässigkeit der Revision jede Bedeutung verloren und diese auch für die Zulässigkeit der neugeschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht wiedererlangt.
1. Im Zuge der Reform ist die Zulassungsrevision an die Stelle des bis dahin geltenden Mischsystems von Zulassungs- und Wertrevision getreten (vgl. Musielak, NJW 2000, 2769, 2777). Die zuvor für vermögensrechtliche Streitigkeiten geltende Regelung des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., nach der der Wert der Beschwer für das Erfordernis einer Zulassung der Revision maßgeblich war, ist nicht in das neue Recht übernommen worden. Nunmehr entscheidet das Berufungsgericht unabhängig vom Wert der Beschwer nach § 543 ZPO von Amts wegen über die Zulassung der Revision (vgl. Büttner, MDR 2001, 1201, 1202). Damit fehlt jetzt auch eine Grundlage für eine Festsetzung des Wertes der Beschwer im Berufungsurteil, wie sie für Entscheidungen der Oberlandes-
gerichte in dem - ebenfalls nicht in das neue Recht übernommenen - § 546 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen war.
2. Der Wert der Beschwer aus dem Berufungsurteil erlangt auch nicht wegen der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO Bedeutung. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 ZPO) bis zum 31. Dezember 2006 davon abhängig, daß "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer" 20.000 € übersteigt. Maßgeblich für die damit beschriebene Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht die Beschwer des Beschwerdeführers aus dem Berufungsurteil (so aber Baumbach/Lauterbach/Albers /Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 544 Rdn. 4; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 544 ZPO Rdn. 4; Pukall/Kießling, WM Beilage 1/2002, S. 34; Ullmann, WRP 2002, 593, 595), sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 544 Rdn. 6; Büttner, aaO, 1206; wohl auch Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 26 EGZPO Rdn. 14).
Allerdings war bis zum 31. Dezember 2001 für die Zulässigkeit der Wertrevision nach § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. der Wert der Beschwer entscheidend. Angesprochen war damit der Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, so daß sich für den Kläger die Beschwer aus der Wertdifferenz zwischen seinem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils ergab (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1983, III ZR 87/83, NJW 1984, 371; Urt. v. 17. Oktober 1985, III ZR 105/84, WM 1986, 331). Hiervon zu unterscheiden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes, für den der Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils maßgeblich ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 511 a
Rdn. 8; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 546 Rdn. 2). Beide Werte sind nur dann identisch, wenn die unterlegene Partei mit der Revision das Berufungsurteil in vollem Umfang angreift (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1981, II ZR 88/81, WM 1981, 1344). Die Maßgeblichkeit des Wertes der Beschwer wurde bei der Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in das neue Recht übernommen. Vielmehr ist das Gesetz zu dem bis 1975 auch für das Revisionsverfahren geltenden Grundsatz zurückgekehrt, nach dem für die Wertgrenze eines Rechtsmittels der Wert des Beschwerdegegenstandes entscheidend ist. Das ergibt sich sowohl (a) aus dem Gesetzeswortlaut als auch (b) aus dem - anhand der Materialien zu erschließenden - Gesetzeszweck.

a) Bereits aus der Formulierung des § 26 Nr. 8 EGZPO folgt, daß maßgebend für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem angestrebten Revisionsverfahren ist. Sollte der Wert der Beschwer entscheidend sein, so hätte es genügt, diesen Begriff - wie bei § 546 ZPO a.F. geschehen - in die Gesetzesvorschrift aufzunehmen. Auch wenn es nur um eine Zulässigkeitsregelung für die Nichtzulassungsbeschwerde und nicht für die Revision selbst geht, hätte es eines Hinweises auf die "mit der Revision geltend zu machende Beschwer" nicht bedurft, weil der Wert der Beschwer bereits mit dem Erlaß des Berufungsurteils feststeht. Dagegen ist ohne Belang, daß der Gesetzeswortlaut nicht in gleicher Weise wie etwa in § 511 Abs. 2 Nr. 1 oder § 567 Abs. 2 ZPO unmittelbar auf die Maßgeblichkeit des Beschwerdegegenstandes hinweist. Im Unterschied zu den dort geregelten Fällen der Berufung oder der Beschwerde fehlt es nämlich bei Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an Rechtsmittelanträgen hinsichtlich der Hauptsache und damit an der Möglichkeit, den Wert des Beschwerdegegenstandes endgültig zu bestimmen. Mithin konnte nur die Gesetz gewordene Formulierung gewählt werden, die auf das Ziel abstellt, das der Beschwerde-
führer bei einem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschließenden Revisionsverfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will.

b) Bestätigt wird die Maßgeblichkeit des Beschwerdegegenstandes für die Bestimmung der Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO durch den Zweck dieser Vorschrift, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt (vgl. BGHZ 46, 74, 80 f). Danach soll durch die Wertgrenze der Zugang zur Nichtzulassungsbeschwerde während einer Übergangszeit beschränkt werden, um einer möglichen Belastung des Bundesgerichtshofes vorzubeugen, solange sich die Anzahl solcher Beschwerden noch nicht hinreichend sicher einschätzen läßt (Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses zu § 26 Nr. 8 EGZPO, BT-Drucks. 14/4722, S. 126). In dem Ziel der Begrenzung des Anfalls von Rechtsmitteln stimmt § 26 Nr. 8 EGZPO mit anderen Regelungen überein, die auch im reformierten Zivilprozeß eine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen von dem Überschreiten bestimmter Wertgrenzen abhängig machen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften entscheidet aber stets der Wert des Beschwerdegegenstandes über die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Das gilt sowohl für die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (krit. deshalb Jauernig, NJW 2001, 3027 f), als auch für die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen gemäß § 567 Abs. 2 ZPO. Die Maßgeblichkeit des Wertes des Beschwerdegegenstandes entspricht nicht nur dem früheren Berufungs- und Beschwerderecht (§ 511a Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), sondern ist insbesondere für das Ziel einer Begrenzung der Rechtsmittel auch zweckmäßiger als der Wert der Beschwer. Das auf diese Weise umschriebene Rechtsschutzziel kennzeichnet nämlich das Interesse einer Partei an dem jeweiligen Rechtsmittel, während in den Wert der Beschwer auch solche Belastungen aus der Instanzentscheidung einfließen, die die Partei hinzunehmen bereit ist und
daher nicht zum Gegenstand ihres Rechtsmittels macht. Es erscheint bereits wenig folgerichtig, daß auch nicht zur Überprüfung gestellte Belastungen über den Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheiden sollen. Vor allem aber läßt es sich mit dem auf Restriktion angelegten Gesetzeszweck nicht vereinbaren, daß selbst solche Rechtsmittel zulässig sein sollen, bei denen das jeweils verfolgte eigene Interesse des Rechtsmittelführers hinter der maßgeblichen Wertgrenze zurückbleibt.
Demgemäß hatte die Zivilprozeßordnung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen am 15. September 1975 (BGBl. I S. 1863) für die Zulässigkeit der damals im Vordergrund stehenden Streitwertrevision auf den Wert des Beschwerdegegenstandes abgestellt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 546 Rdn. 1; Krämer, Festschrift für Hollerbach , 2001, S. 267, 268). Von diesem Grundsatz wich der durch die Revisionsnovelle neugefaßte § 546 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nur deshalb ab, weil für vermögensrechtliche Streitigkeiten bereits bei Erlaß des Berufungsurteils feststehen mußte, ob gleichzeitig über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zu entscheiden war, oder ob ein Anwendungsfall des § 554 b ZPO a.F. vorlag, bei dem eine Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht kam (vgl. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision, BT-Drucks. 7/3596, S. 5; Vogel, NJW 1975, 1297, 1301). Damit schied aber der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbare, erst durch die Revisionsanträge bestimmte Wert des Beschwerdegegenstandes als Maßstab der Wertgrenze zwischen Zulassungs- und Wert- bzw. Annahmerevision aus. Es blieb als Ausweg nur der Rückgriff auf den Wert der Beschwer, der schon aus der Wertdifferenz zwischen dem Berufungsantrag und dem Tenor des Berufungsurteils abzulesen ist. Nachdem der Reformgesetzgeber das durch die Revisionsnovelle
geschaffene Mischsystem aufgegeben hat, fehlt es auch an der Notwendigkeit einer Abgrenzung zweier Zugangsmöglichkeiten zur Revision bereits bei Abschluß der Berufungsinstanz. Demgemäß schreibt § 26 Nr. 8 EGZPO im Unterschied zu § 546 Abs. 2 ZPO a.F. keine Festsetzung des Wertes der Beschwer durch das Berufungsgericht vor. Es ist nunmehr ausschließlich Aufgabe des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgrenze überschritten ist (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 Rdn. 7).
3. Diese Zulässigkeitsregelung bleibt nicht ohne Folgen für den Inhalt der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

a) Damit das Revisionsgericht bei Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von 20.000 € überschritten ist, muß der Beschwerdeführer während der Geltungszeit der Übergangsregelung aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgründe (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, daß er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, erstreben will.

b) Zu beachten ist außerdem der bereits für das bisherige Recht geltende Grundsatz, daß der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Revision unstatthaft wäre, bei Prüfung des Überschreitens der Wertgrenze unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231). Nachdem nun die Revisionsinstanz nur nach Zulassung dieses Rechtsmittels unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO eröffnet ist, und diese Zulassung auch weiterhin auf selbständige Teile des Streitstoffs beschränkt
werden kann (Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 ZPO Rdn. 11), ist es gerechtfertigt, für die Bestimmung "der geltend zu machenden Beschwer" bei § 26 Nr. 8 EGZPO solche Teile des Streitstoffs außer Betracht zu lassen, die auch von der Zulassung der Revision hätten ausgenommen werden können.
Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Partei durch das Berufungsurteil zwar insgesamt in einem Maße beschwert ist, das einen Beschwerdegegenstand von mehr als 20.000 € ermöglicht, im Rahmen der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) jedoch nur hinsichtlich eines in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht selbständigen und abtrennbaren, mithin einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 11 f; Zöller/Gummer, aaO, § 543 Rdn. 19 ff) Teils des gesamten Prozeßstoffs geltend gemacht werden kann, der für sich genommen die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt. So reicht es etwa für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, wenn der Beschwerdeführer im Fall der Anspruchshäufung nur hinsichtlich eines der mehreren selbständigen Ansprüche einen Zulassungsgrund gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt, dieser Anspruch jedoch für das Revisionsverfahren keinen Beschwerdegegenstand im Wert von mehr als 20.000 € eröffnet. Dagegen ist es für das Überschreiten der Wertgrenze als einer Zulässigkeitsvoraussetzung nur der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht aber auch der Revision - unerheblich, ob der in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegte Zulassungsgrund für die Revision auch tatsächlich gegeben ist.

c) Dieses Erfordernis der Darlegung eines zulässigen Rechtsschutzziels in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht im Sinne einer
Festlegung der Revisionsanträge zu verstehen. Es geht hierbei allein um die Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ist die Revision zugelassen , so ist der Revisionskläger grundsätzlich nicht gehindert, sein Rechtsmittel auf einen Betrag zu beschränken, der die Wertgrenze nicht mehr überschreitet (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 544 Rdn. 6). Eine solche Beschränkung des Revisionsantrags kann allerdings im Einzelfall wegen Rechtsmißbräuchlichkeit unbeachtlich sein.
4. Der Senat wird nach alledem bei Vorliegen der Beschwerdebegründung im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der Darlegungen der Klägerin darüber zu befinden haben, ob sie mit dem angestrebten Revisionsverfahren eine Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will und erstreben kann, die einen Wert des Beschwerdegegenstandes über der Wertgrenze von 20.000 € ergibt.
Wenzel Tropf Krüger Gaier Klein

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 186/03
vom
23. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO §§ 3, 9; EGZPO § 26 Nr. 8
Zur Höhe der Beschwer, wenn in der Krankenversicherung statt eines Tarifwechsels
wegen Umzugs des Versicherungsnehmers ins Ausland die
Fortsetzung des Versicherungsvertrages zu unveränderten Bedingungen
beantragt wird.
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - OLG München
LG München I
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 23. Juni 2004

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 10.367 €

Gründe:


I. Der Kläger unterhält seit 1982 bei der Beklagte n u.a. eine Krankheitskostenversicherung für sich und seine drei Kinder, sowie eine Krankentagegeldversicherung. Er verlangt von der Beklagten die unveränderte Fortsetzung dieses Krankenversicherungsverhältnisses, obwohl er seinen Wohnsitz im August 2001 aus der Bundesrepublik Deutschland in das Fürstentum Liechtenstein verlegt hat. Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf § 15 Abs. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Fassung Januar 1980. Danach endet das Versicherungsverhältnis mit dem Wegzug des

Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es sei denn, daß eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Die Beklagte hat dem Kläger eine Umstellung auf einen Tarif ihrer Auslandskrankenversicherung sowie außerdem die Umwandlung des bisherigen Versicherungsverhältnisses in eine Anwartschaftsversicherung angeboten, die bei einer Rückkehr des Klägers nach Deutschland die Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses ohne weitere Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten unter Beibehaltung des Eintrittsalters ermöglicht. Die Pflege-Pflichtversicherung des Klägers könne dagegen wie gewünscht unverändert fortgeführt werden. Dieses Angebot hat der Kläger unter dem Vorbehalt angenommen, daß er trotzdem auf dem Rechtsweg die Weitergeltung der bisherigen Versicherungsbedingungen erstreiten könne. Obwohl die Beklagte von dieser Annahme ihres Angebots erst nach Ablauf der dafür von ihr gesetzten Frist erfahren haben will, hat sie die Versicherungstarife den Wünschen des Klägers entsprechend umgestellt.
Mit seiner Klage beantragt der Kläger die Feststel lung, daß das Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien durch den Wegzug des Klägers in das Fürstentum Liechtenstein weder geendet habe noch infolge dieses Wegzuges in ein Auslandskrankenversicherungsverhältnis umgewandelt worden sei, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe. Die Vorinstanzen haben den Streitwert nach den Angaben des Klägers auf 18.933,42 € festgesetzt und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II. Sie war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Der Beschwerdeführer will mit der Revision sein en Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgen. Er trägt vor, im Zeitpunkt der Einreichung seiner Nichtzulassungsbeschwerde sei der Betrag, den er bei unverändertem Fortbestehen seines vor dem Umzug in das Fürstentum Liechtenstein bestehenden Versicherungsverhältnisses an die Beklagte zu zahlen hätte, gegenüber seinen Angaben in den Vorinstanzen erhöht worden und betrage nunmehr 7.404,96 € pro Jahr. Gemäß § 9 ZPO sei vom dreieinhalbfachen Jahresbetrag auszugehen, so daß sich selbst unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ein Wert von 20.733,90 € ergebe.
2. a) Der Senat hat die Beschwer einer Partei, die in einem Rechtsstreit um das Fortbestehen eines Krankenversicherungsverhältnisses unterlegen ist, im Regelfall in entsprechender Anwendung von § 3 ZPO anhand der vereinbarten Versicherungsprämie bestimmt, soweit es nicht um die Erstattung krankheitsbedingter Aufwendungen ging; da es sich bei den Prämien um wiederkehrende Leistungen handelt, hat der Senat im Hinblick auf § 9 ZPO den dreieinhalbjährigen Betrag der Prämie zugrunde gelegt (Beschluß vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - BGHR ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Beschwer 9; Beschluß vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ 2002, 21 f.). Von diesen Maßstäben ist grundsätzlich auch für die Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Fall auszugehen.


b) Die Beschwerdeerwiderung macht aber mit Recht g eltend, daß es sich hier nicht um den Regelfall eines Streits über das Fortbestehen oder die völlige Beendigung eines Krankenversicherungsverhältnisses etwa aus Anlaß eines Rücktritts oder einer Kündigung handelt. Die Beklagte will den Krankenversicherungsschutz des Klägers wegen seines Wohnungswechsels in das Fürstentum Liechtenstein nach ihren Versicherungsbedingungen gerade nicht uneingeschränkt beenden, sondern nur, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Deshalb hat die Beklagte dem Kläger hier die Umstellung in eine Auslandskrankenversicherung sowie ein Anwartschaftsverhältnis angeboten; dieses Angebot hat der Kläger auch angenommen. Sein Klageantrag richtet sich daher lediglich auf die Feststellung, daß sein Krankenversicherungsverhältnis "zu unveränderten Bedingungen" fortbestehe. Nur insoweit hat er sich trotz vorsorglicher Vereinbarung anderer Tarife eine gerichtliche Klärung seiner Rechtsauffassung vorbehalten.
Für den Wert des hier zu beurteilenden Beschwerdeg egenstandes kommt es danach auf das Interesse des Klägers an, eine dauerhafte Verteuerung seines bisherigen Versicherungsschutzes oder dessen Verschlechterung infolge des von der Beklagten verlangten Wechsels in andere Tarife vermeiden zu können. Hinsichtlich der PflegePflichtversicherung dürfte sich am Versicherungsschutz und den dafür geschuldeten Prämien nichts geändert haben, so daß diese außer Ansatz bleiben müssen. In welchem Maße die Prämienbelastung des Klägers im übrigen bei gleichem Versicherungsschutz gestiegen ist oder ob sich der Versicherungsschutz verschlechtert hat und gegebenenfalls in welchem Umfang, ist nicht vorgetragen. Deshalb schätzt der Senat den Wert des Beschwerdegegenstandes hier auf jedenfalls nicht mehr als die

Hälfte des mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Betrages. Die Beschwerde ist danach nicht statthaft.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 171/01
vom
10. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Oktober 2001

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer durch das Berufungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:


1. Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht, das sie mit 28.620,60 DM, nämlich dem 60-fachen Betrag einer monatlichen Versicherungsprämie von 477,01 DM, bemessen hat, ist zwar zu niedrig ausgefallen. Die Beschwer erreicht jedoch nicht die Revisionssumme von 60.000 DM.
In einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsvertrages geht, ist die Beschwer der unterlegenen Partei im Regelfall entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf das 3 1/2-fache der Jahresprämie festzusetzen.

Jedoch kann sich eine Erhöhung der Beschwer im Einzelfall daraus ergeben, daß Ansprüche auf die Versicherungsleistung geltend gemacht oder zumindest angekündigt sind. Für das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses ist es von erheblicher Bedeutung , ob behauptet wird, wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien bereits Ansprüche entstanden. Im Interesse der Rechtsklarheit ist ungeachtet der konkreten Erfolgsaussicht solcher lediglich angekündigter Ansprüche , die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, die zweitinstanzliche Beschwer einheitlich mit 50% der behaupteten, aber nicht rechtshängigen Ansprüche zu bemessen (BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 2 m.w.N.).
Der für die Festsetzung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH aaO).
Ausgehend von einer monatlichen Prämie in Höhe von 503,11 DM (nicht 477,01 DM), nachgewiesenen Heilbehandlungskosten in der Zeit bis April 2001 in Höhe von 7.462,98 DM und weiteren 60.695,64 DM sowie von glaubhaft geschätzten Behandlungskosten der Ärzte A. /Dr. D. (zu unterscheiden von der Dialyse durch die P., deren Kosten bis April 2001 belegt sind) in der Zeit von Januar 2001 bis 2. Mai 2001 (Datum der letzten Berufungsverhandlung) in Höhe von 4.529,70 DM ergibt sich folgende Berechnung:

42 x 503,11 DM 21.130,62 DM 50% der Gesamtsumme der nachgewiesenen Heilbehandlungskosten bis 2. Mai 2001 34.079,26 DM 50% der geschätzten Arztkosten vom 1. Januar bis zum 2. Mai 2001 2.264,85 DM 57.474,73 DM

Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf