Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2017 - IX ZB 63/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB63.16.1
bei uns veröffentlicht am20.07.2017
vorgehend
Amtsgericht Heidelberg, K 55 IK 192/15, 04.01.2016
Landgericht Heidelberg, 4 T 11/16, 12.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 63/16
vom
20. Juli 2017
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 335; EuInsVO a.F. Art. 4 Abs. 2 lit. b; ZPO § 850e Nr. 2, 2a
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rentenberechtigten
im Inland ist die Frage, ob eine ausländische Rente pfändbar ist und damit zur
Masse gehört, nach dem (deutschen) Insolvenzstatut zu beurteilen.
BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 63/16 - LG Heidelberg
AG Heidelberg
ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB63.16.1

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 20. Juli 2017
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.293,76 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Mai 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner bezieht jeweils monatlich eine "ordentliche Altersrente" von der S. in Höhe von 205 CHF sowie eine Altersrente der weiteren Beteiligten zu 1 in Höhe von 1.204,32 €.
2
Auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 hat das Insolvenzgericht die Zusammenrechnung der beiden Renten mit der Maßgabe angeordnet, dass der unpfändbare Grundbetrag zunächst der Rente der S. zu entnehmen sei. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die weitere Beteiligte zu 1 weiterhin die Ablehnung des Antrags auf Zusammenrechnung der Renten erreichen.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Insolvenzgericht könne gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2a ZPO auf Antrag die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch anordnen, soweit diese der Pfändung unterworfen seien. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für ausländische Renten. Die Altersrente des Schweizer Rententrägers sei zwar nach den einschlägigen Vorschriften des Schweizer Rechts unpfändbar. Sie falle jedoch nach dem insolvenzrechtlichen Universalitätsprinzip in die Insolvenzmasse. Die Frage ihrer Pfändbarkeit sei folglich nach dem Recht des Staates des Insolvenzverfahrens zu beurteilen (lex fori concursus; § 335 InsO). Die Vorschrift des § 850e ZPO, die nur über die Verweisung gemäß § 36 InsO Anwendung finde, sei dem Insolvenzrecht zuzuordnen und damit anwendbar. In ausländische Hoheitsrechte werde nicht eingegriffen, weil der pfändbare Betrag der inländischen Rente entnommen werde, eine Vollstreckung im Ausland also nicht erforderlich sei.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
6
a) Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ist die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO, nach welcher Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch auf Antrag zusammengerechnet werden, im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar. Entsprechend § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO werden auch Ansprüche auf unterschiedliche laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammengerechnet, soweit sie pfändbar sind (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - IX ZB 66/15, WM 2016, 2317 Rn. 6). Antragsberechtigt ist der Insolvenzverwalter; zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO). Der Drittschuldner, der aufgrund der Entscheidung des Insolvenzgerichts pfändbare Beträge an den Insolvenzverwalter abzuführen hat, kann gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde einlegen (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 6).
7
b) Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung gemäß oder entsprechend § 850e Nr. 2a ZPO sind erfüllt.
8
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, können bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens ausländische gesetzliche Renten mit inländischen gesetzlichen Renten zusammengerechnet werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 12 ff). Dies gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung allerdings nur für solche Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die grundsätzlich der Pfändung unterworfen sind. Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, unpfändbare Ansprüche zusammenzurechnen (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, WM 2005, 1369, 1370).

9
bb) Außerhalb eines Insolvenzverfahrens richtet sich die Pfändbarkeit eines Gegenstandes nach dem Recht des Ortes, an welchem sich der Gegenstand befindet und an welchem die Zwangsvollstreckung betrieben werden müsste (lex loci executionis). Eine Forderung ist beim Drittschuldner belegen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 18 mwN). Ob die Rente, welche der Schuldner von der S. erhält, pfändbar ist, wäre außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach Schweizer Recht zu beurteilen. Gemäß Art. 92 Abs. 1 Nr. 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 sind Altersrenten nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 der Zwangsvollstreckung entzogen (vgl. hierzu BGE 134 III S. 608, 611 f). Das gilt auch für diejenigen Gläubiger eines Rentenempfängers, deren Forderungen nicht dem Schweizer Recht unterfallen.
10
cc) Ist im Inland ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Forderungsgläubigers eröffnet worden, gelten jedoch nicht die Pfändungsschutzvorschriften des Vollstreckungsstaates, sondern diejenigen des deutschen Rechts.
11
(1) Nach § 335 InsO unterliegen das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. Diese Vorschrift bildet die Grundnorm des deutschen Internationalen Insolvenzrechts. Sowohl für das Verfahrensrecht als auch für die materiell-rechtlichen Wirkungen des Insolvenzrechts gilt grundsätzlich das Recht desjenigen Staates , in dem das Verfahren eröffnet worden ist. Dieser Ansatz liegt auch Art. 4 EuInsVO a.F. (seit dem 26. Juni 2017: Art. 7 EuInsVO) zugrunde. Der Gesetzgeber des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), mit welchem die Vorschrift des § 335 InsO in die Insolvenzordnung eingefügt wurde, hat im Interesse einer möglichst prägnanten Regelung davon abgesehen, die in Art. 4 EuInsVO a.F. genannten Beispiele in die Vorschrift des § 335 InsO aufzunehmen; als Interpretationshilfe sollen die Beispiele jedoch herangezogen werden können (BT-Drucks. 15/16, S. 18 zu § 335).
12
(2) Ob die Vorschriften über die Pfändbarkeit von Vermögensgegenständen einschließlich der Pfändungsschutzvorschriften die Wirkungen des Insolvenzverfahrens betreffen und damit dem Insolvenzstatut unterfallen, ist umstritten.
13
Die veröffentlichte instanzgerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich. Das LG Traunstein (NZI 2009, 818), das LG Passau (NZI 2014, 1019), das LG Stendal (ZVI 2014, 70) und das LG Hamburg (ZVI 2017, 163,164) haben das Insolvenzstatut für maßgeblich gehalten, während das AG Passau (NZI 2009, 820), das AG München (NZI 2010, 664) und das LG München (IPRspr 2010 Nr. 343b) das Recht des Vollstreckungsstaates angewandt haben. Auch in der Kommentar- und Aufsatzliteratur sind die Ansichten geteilt. Eine selbständige Anknüpfung der Frage der Pfändbarkeit befürworten Andres/ Leithaus/Dahl, InsO, 3. Aufl., § 335 Rn. 11; Braun/Tashiro, InsO, 7. Aufl., Art. 7 EuInsVO 2017 Rn. 17; Haas in Festschrift für Gerhardt, S. 319, 324 ff, HambKomm -InsO/Undritz, 6. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 6; HK-InsO/Dornblüth, 8. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 5; Kemper in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2010, Art. 4 EuInsVO Rn. 11; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2013, § 335 Rn. 31; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 14. Aufl., § 335 Rn. 14. Für eine Geltung des Insolvenzstatuts haben sich FK-InsO/Wenner/Schuster, 8. Aufl., § 335 Rn. 12; Art. 4 EuInsVO Rn. 6; Gottwald/Kolmann/Keller, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 132 Rn. 45 f; Hergenröder, DZWiR 2009, 309, 316 f; K. Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 21; Mankowski, NZI 2009, 785, 786 ff; Mankowski , NZI 2014, 1020; Mankowski in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 13 EuInsVO 2017 Rn. 23 f; Martini, jurisPR-InsR 16/2009, Anm. 4; Müller in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 21 EuInsVO 2017 Rn. 35; MünchKomm-BGB/Kindler, 6. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 18, Art. 18 EuInsVO Rn. 13; MünchKomm-InsO/Reinhart, 3. Aufl., § 335 Rn. 45; MünchKomm -InsO/Thole, 3. Aufl., Art. 18 EuInsVO 2000 Rn. 20; Oberer, ZVI 2009, 49, 53; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 4 Rn. 44; Paulick/Simon, ZInsO 2009, 1933, 1936 ff; Paulus, NZI 2001, 505, 510; Riegel, Grenzüberschreitende Konkurswirkungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Belgien und den Niederlanden, 1991, S. 177 f; Trunk, Internationales Insolvenzrecht, 1998, S. 134 ff; Wenner in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung , 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 291; Wipperfürth, ZVI 2012, 367 ausgesprochen.
14
Der Senat hat sich mit der Frage, welches Recht im Rahmen des § 335 InsO und des Art. 4 Abs. 2 lit. b EuInsVO a.F. über die Pfändbarkeit bestimmt, noch nicht befasst. Das Urteil vom 30. April 1992 (IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 159) hat unter der Geltung der Konkursordnung ohne nähere Begründung das Recht des Vollstreckungsstaates für maßgeblich gehalten. Der Beschluss vom 5. Juni 2012 (IX ZB 31/10, WM 2012, 1444 Rn. 4 f), in welchem es um die Massezugehörigkeit von in der Schweiz erzieltem Arbeitseinkommen ging, verhält sich nicht ausdrücklich über das insoweit anwendbare Recht, bezeichnet jedoch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, welches deutsche Pfändungsschutzvorschriften angewandt hat, als im Ergebnis richtig. Im Urteil vom 20. Dezember 2012 (IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 17 f) heißt es demgegenüber , die Frage der Pfändbarkeit einer Rente sei nach dem Recht des Vollstreckungslandes zu beurteilen. Da das Insolvenzverfahren im Inland eröffnet worden war und der Drittschuldner im Inland ansässig war, kam es auf die selbständige oder unselbständige Anknüpfung der Vorschriften über die Pfändbarkeit einer Forderung nicht entscheidend an. Der Beschluss vom 18. September 2014 (IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 24 f) erklärt die Zusammenrechnung einer inländischen und einer ausländischen Rente für zulässig, wenn die ausländische Rente ihrem Grundsatz nach pfändbar ist. Da die in Frage stehende österreichische Rente nach österreichischem Recht pfändbar war, war die Frage der selbständigen oder unselbständigen Anknüpfung ebenfalls nicht entscheidungserheblich.
15
(3) Der Senat entscheidet die aufgeworfene Frage nach dem anwendbaren Recht dahin, dass gemäß § 335 InsO, Art. 4 Abs. 2 lit. b EuInsVO a.F. das Insolvenzstatut gilt.
16
Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus § 335 InsO, bei dessen Auslegung die Beispiele des Art. 4 Abs. 2 EuInsVO a.F. ergänzend herangezogen werden können. Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b EuInsVO a.F. regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, welche Vermögenswerte zur Masse gehören. Das Insolvenzstatut bestimmt also den Umfang und die Grenzen der Insolvenzmasse. Insolvenzstatut ist hier das deutsche (Sach-)Recht. Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Ausgenommen sind gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nur solche Gegenstände, die nicht der Masse unterliegen. Wegen der Einzelheiten verweist die Insolvenzordnung unter anderem auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen, darunter diejenige des § 850e Nr. 2 ZPO. Die genannten Vorschriften bestimmen damit den Umfang der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte.

17
Weder die Insolvenzordnung noch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 (seit dem 26. Juni 2017: Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, ABl. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 19) enthalten spezielle Vorschriften über den Pfändungsschutz. Insbesondere erfasst die Vorschrift des Art. 18 Abs. 3 EuInsVO a.F. (jetzt: Art. 21 Abs. 3 EuInsVO) nicht die nationalen Pfändungsvorschriften. Gemäß Art. 18 Abs. 3 EuInsVO a.F. richtet sich die Art und Weise der Verwertung nach dem Recht des Staates, in welchem der jeweilige Vermögensgegenstand belegen ist. Geregelt ist das "Wie" der Verwertung. Der Pfändungsschutz betrifft die hiervon zu unterscheidende Frage, ob ein Vermögensgegenstand verwertet werden darf. Das "Ob" der Verwertung ist in Art. 18 Abs. 3 EuInsVO a.F. nicht geregelt (Mankowski in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 13 EuInsVO 2017 Rn. 23 f; Müller in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 21 EuInsVO 2017 Rn. 35; MünchKomm-BGB/Kindler, 6. Aufl., Art. 18 EuInsVO Rn. 13).
18
(4) Die Geltung des Insolvenzstatuts wird dem Sinn der Pfändungsschutzvorschriften einerseits, demjenigen des Insolvenzrechts andererseits am ehesten gerecht. Das deutsche Insolvenzrecht folgt dem Universalitätsprinzip. Es dient der gemeinsamen Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch Verwertung des Vermögens des Insolvenzschuldners (§ 1 Satz 1 InsO) und bestimmt daher auch die Grenzen, innerhalb derer sich die Verwertung zu bewegen hat. Diese Grenzen entsprechen im Wesentlichen denjenigen, welche die Zivilprozessordnung der Pfändung von Arbeitseinkommen setzt. Nach dem Schutzgedanken des Sozialstaatsprinzips muss dem Schuldner, in dessen Arbeitseinkommen vollstreckt wird, mindestens ein Betrag verbleiben, der ihm und gegebenenfalls seiner Familie ein menschenwürdiges Leben ermöglicht (vgl. etwa die Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 28. Juni 1977, BT-Drucks. 8/693, S. 45). In der Einzelwie in der Gesamtvollstreckung sind dem Vollstreckungs- oder Insolvenzschuldner und dessen Familie die Mittel für ein menschenwürdiges Leben zu belassen. Regelungstechnisch hat die Insolvenzordnung dieses Ziel durch eine Verweisung auf bestimmte (nicht alle) Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung verwirklicht (§ 36 InsO). Da das Insolvenzverfahren am Ort des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners (§ 3 InsO), gegebenenfalls am Ort des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO a.F., Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO) eröffnet wird, wird dieses Ziel in der Regel auch erreicht. Der in Deutschland wohnhafte Schuldner genießt den Schutz der inländischen Pfändungsschutzvorschriften, die den hiesigen Verhältnissen Rechnung tragen (vgl. etwa LG Traunstein, NZI 2009, 818, 819; Hergenröder, DZWiR 2009, 309, 316 f; Mankowski, NZI 2009, 785, 787; Martini, jurisPR-InsR 16/2009, Anm. 4; Müller in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 21 EuInsVO 2017 Rn. 35).
19
Für die Pfändungsschutzvorschriften anderer Länder und Rechtsordnungen gilt dies nicht unbedingt. Sie setzen die Verhältnisse ihres jeweils eigenen Landes voraus, können also - bezogen auf den abweichenden Wohnsitz des Insolvenzschuldners - unangemessen hoch oder unangemessen niedrig sein. Die Sicherung des Mindesteinkommens eines Insolvenzschuldners kann überdies im Insolvenzverfahren anders als im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung geregelt sein. Schon das deutsche Insolvenzrecht verweist in § 36 Abs. 1 InsO nur auf ausgewählte Vollstreckungsschutzvorschriften. § 36 Abs. 2 InsO ordnet ausdrücklich an, dass die von der Einzelpfändung ausgenommenen Geschäftsbücher des Schuldners sowie die außerhalb des Insolvenzverfahrens ebenfalls unpfändbaren zum Betrieb einer Landwirtschaft erforderlichen Ge- genstände nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gehören. Bei isolierter Anknüpfung an deutsche Zwangsvollstreckungsvorschriften im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens käme diese Besonderheit, für die es gute Gründe gibt, nicht zum Tragen. Ausländische Rechtsordnungen können ähnliche Abweichungen enthalten. Die isolierte Anwendung des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung würde dann den Schuldner begünstigen und die Gläubiger benachteiligen.
20
Der notwendige Schutz des Insolvenzschuldners vor einem übermäßigen Zugriff seiner Gläubiger braucht schließlich nicht notwendig durch den Verweis auf die Pfändungsschutzvorschriften des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung geregelt zu werden. Das ausländische Sachrecht kann im Insolvenzverfahren die vollständige Beschlagnahme von Arbeitseinkommen zulassen, dem Schuldner aber einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt aus der Masse zubilligen (vgl. Riegel, Grenzüberschreitende Konkurswirkungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Belgien und den Niederlanden, 1991, S. 178). In einem solchen Fall könnte die Einzelanknüpfung des Pfändungsschutzes dazu führen, dass dem Schuldner nach dem Vollstreckungsstatut kein pfändungsfreies Einkommen verbleibt, er nach dem Insolvenzstatut aber auch keinen Unterhaltsanspruch gegen die Masse hat. Die Anwendung des deutschen Sachrechts auf den Pfändungsschutz garantiert einen in sich stimmigen Schuldnerschutz und ermöglicht zugleich den Gläubigern den Zugriff auf die nicht geschützten Vermögenswerte des Schuldners.
21
(5) Praktische Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens stellen sich unabhängig von der Frage des anwendbaren Rechts. Gegen die Geltung des Insolvenzstatuts wird insbesondere eingewandt, dass die Pfändung im Ausland nur nach den Vorschriften des Vollstreckungsstaates durchge- führt werden kann, dass der Verwalter also eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaates unpfändbare Forderung rein tatsächlich gar nicht zur Masse ziehen kann. Dieser Einwand ist berechtigt. Er spricht aber nicht zwingend gegen die Geltung des Insolvenzstatuts, denn dem Verwalter bleibt jedenfalls die Möglichkeit , den Schuldner zur Auskehrung des nach dem Insolvenzstatut pfändbaren Teils der Forderung anzuhalten. Geht es nur um die Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung, welcher im Vollstreckungsstaat von demjenigen des Eröffnungsstaates differieren kann, ist es Sache des Verwalters, dem ausländischen Drittschuldner die nach dem Insolvenzstatut pfändbaren Beträge mitzuteilen (LG Traunstein, NZI 2009, 818, 819). Darüber hinaus führte auch die Anwendung der jeweiligen lex loci executionis zu Problemen. Wäre das Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaates anwendbar, müsste der Verwalter nämlich die Pfändungsschutzvorschriften sämtlicher Staaten prüfen, in welchem Vermögen des Insolvenzschuldners belegen ist (Mankowski, NZI 2009, 785, 787; Wenner in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 291). Im vorliegenden Fall stellen sich alle diese Probleme nicht. Die Schweizer Rente stellt nur eine Rechengröße dar. Das Insolvenzgericht hat angeordnet, dass der unpfändbare Grundbetrag der Schweizer Rente zu entnehmen ist. Er übersteigt die Rente, welche der Schuldner bezieht. Zahlungen hat nur die weitere Beteiligte zu 1 zu leisten. Nachdem der Schweizer Rententräger es abgelehnt hat, einem aus seiner Sicht unbeteiligten Dritten Auskunft über die Höhe der jeweils gezahlten Rente zu erteilen, ist es Sache des Verwalters und des Schuldners, die jeweils aktuellen Zahlen an die weitere Beteiligte zu 1 zu übermitteln.
Kayser Lohmann Grupp
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 04.01.2016 - K 55 IK 192/15 -
LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.07.2016 - 4 T 11/16 -

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a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

6
a) Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. § 850e ZPO gilt entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO sind mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag des Insolvenzverwalters (§ 36 Abs. 4 Satz 2 InsO) vom Insolvenzgericht als dem besonderen Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2a Satz 1 ZPO sind mit dem Arbeitseinkommen ebenfalls auf Antrag des Insolvenzverwalters auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterwor- fen sind. Analog § 850e Nr. 2 und 2a ZPO werden auch unterschiedliche laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammengerechnet, soweit sie pfändbar sind (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, WM 2005, 1369, 1370; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 2, 11; vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, NZI 2014, 957 Rn. 13).

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

6
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Deutsche Rentenversicherung beschwerdebefugt ist. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21. November 2013 (IX ZB 22/12, ZInsO 2013, 2573). Die Sachverhalte unterscheiden sich grundlegend. Im dortigen Fall hat die Deutsche Rentenversicherung sofortige Beschwerde eingelegt, obwohl der pfändbare Betrag der ausländischen Rente entnommen werden sollte. Vorliegend soll demgegenüber der pfändbare Betrag der deutschen Rente entnommen werden. Gegen den Zusammenrechnungsbeschluss ist der Drittschuldner , der aufgrund dieses Beschlusses den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abführen muss, beschwert und damit beschwerdebefugt (zur Beschwerdebefugnis des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss: BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144, 148; Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 193/03, WM 2004, 444; OLG Düsseldorf, VersR 1967, 750; OLG Köln, OLGR 1994, 205; zur Beschwerdebefugnis des Drittschuldners gegen den Zusammenrechnungsbeschluss: Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850e Rn. 31; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850e Rn. 51; BeckOKZPO /Riedel, 2014, § 850e Rn. 34).

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

6
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Deutsche Rentenversicherung beschwerdebefugt ist. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21. November 2013 (IX ZB 22/12, ZInsO 2013, 2573). Die Sachverhalte unterscheiden sich grundlegend. Im dortigen Fall hat die Deutsche Rentenversicherung sofortige Beschwerde eingelegt, obwohl der pfändbare Betrag der ausländischen Rente entnommen werden sollte. Vorliegend soll demgegenüber der pfändbare Betrag der deutschen Rente entnommen werden. Gegen den Zusammenrechnungsbeschluss ist der Drittschuldner , der aufgrund dieses Beschlusses den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abführen muss, beschwert und damit beschwerdebefugt (zur Beschwerdebefugnis des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss: BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144, 148; Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 193/03, WM 2004, 444; OLG Düsseldorf, VersR 1967, 750; OLG Köln, OLGR 1994, 205; zur Beschwerdebefugnis des Drittschuldners gegen den Zusammenrechnungsbeschluss: Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850e Rn. 31; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850e Rn. 51; BeckOKZPO /Riedel, 2014, § 850e Rn. 34).

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

18
Nach dem hier einschlägigen Territorialitätsprinzip hatte das Berufungsgericht die Pfändbarkeit und den Insolvenzbeschlag der Ruhegehaltsansprüche nach dem deutschen Recht zu beurteilen, weil sich die streitgegenständlichen Forderungen im Inland befinden. Bei der Pfändung von Forderungen kann die Lokalisierung nicht tatsächlich, sondern nur rechtlich wertend nach dem nationalen Recht erfolgen (Geimer, aaO Rn. 3211; Linke/Hau, aaO Rn. 530). Die Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO lässt erkennen, dass eine zu pfändende Forderung beim Drittschuldner belegen ist (Nagel/ Gottwald, aaO Rn. 58, 62; Linke/Hau, aaO Rn. 530; vgl. auch Geimer, aaO Rn. 3213; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829 Rn. 33 "Ausländer"). Aufgrund des inländischen Sitzes der Schuldnerin der Versorgungsleistungen ist die streitgegenständliche Forderung in Deutschland lokalisiert, so dass deutsches Recht die Pfändbarkeit der Versorgungsleistungen an den Insolvenzschuldner regelt. Gleiches gilt im Hinblick auf die beim Amtsgericht München hinterlegten Beträge, welche sich als Vermögenswerte im Sinne von § 23 Satz 1 ZPO im Inland befinden.

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

4
1. Das Beschwerdegericht hat zur Bestimmung der Masse nach den §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2, § 335 InsO, §§ 850c, 850e, 850f Abs. 1 ZPO deutsches Recht angewendet. Es hat ausgeführt: Ob pfändbares Vermögen zur Masse gehöre und welche Gegenstände gegebenenfalls unpfändbar seien, entscheide sich nach dem Insolvenzrecht des Landes, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Das Insolvenzverfahren erfasse auch den Neuerwerb im Ausland, sofern er nach § 36 Abs. 1 InsO und den in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung der Zwangsvollstreckung unterliege. Der Schuldner habe die Voraussetzungen des § 850f Abs. 1 Buchstabe a ZPO nicht dargelegt; nur die ihm entstandenen Beerdigungskosten seien nach § 850f Abs. 1 Buchstabe b ZPO zu berücksichtigen.
18
Nach dem hier einschlägigen Territorialitätsprinzip hatte das Berufungsgericht die Pfändbarkeit und den Insolvenzbeschlag der Ruhegehaltsansprüche nach dem deutschen Recht zu beurteilen, weil sich die streitgegenständlichen Forderungen im Inland befinden. Bei der Pfändung von Forderungen kann die Lokalisierung nicht tatsächlich, sondern nur rechtlich wertend nach dem nationalen Recht erfolgen (Geimer, aaO Rn. 3211; Linke/Hau, aaO Rn. 530). Die Vorschrift des § 23 Satz 2 ZPO lässt erkennen, dass eine zu pfändende Forderung beim Drittschuldner belegen ist (Nagel/ Gottwald, aaO Rn. 58, 62; Linke/Hau, aaO Rn. 530; vgl. auch Geimer, aaO Rn. 3213; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 829 Rn. 33 "Ausländer"). Aufgrund des inländischen Sitzes der Schuldnerin der Versorgungsleistungen ist die streitgegenständliche Forderung in Deutschland lokalisiert, so dass deutsches Recht die Pfändbarkeit der Versorgungsleistungen an den Insolvenzschuldner regelt. Gleiches gilt im Hinblick auf die beim Amtsgericht München hinterlegten Beträge, welche sich als Vermögenswerte im Sinne von § 23 Satz 1 ZPO im Inland befinden.
6
1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Deutsche Rentenversicherung beschwerdebefugt ist. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht aus der Entscheidung des Senats vom 21. November 2013 (IX ZB 22/12, ZInsO 2013, 2573). Die Sachverhalte unterscheiden sich grundlegend. Im dortigen Fall hat die Deutsche Rentenversicherung sofortige Beschwerde eingelegt, obwohl der pfändbare Betrag der ausländischen Rente entnommen werden sollte. Vorliegend soll demgegenüber der pfändbare Betrag der deutschen Rente entnommen werden. Gegen den Zusammenrechnungsbeschluss ist der Drittschuldner , der aufgrund dieses Beschlusses den pfändbaren Betrag an den Gläubiger abführen muss, beschwert und damit beschwerdebefugt (zur Beschwerdebefugnis des Drittschuldners gegen den Pfändungsbeschluss: BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144, 148; Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 193/03, WM 2004, 444; OLG Düsseldorf, VersR 1967, 750; OLG Köln, OLGR 1994, 205; zur Beschwerdebefugnis des Drittschuldners gegen den Zusammenrechnungsbeschluss: Meller-Hannich in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 850e Rn. 31; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850e Rn. 51; BeckOKZPO /Riedel, 2014, § 850e Rn. 34).

Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.