Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:290617BIXZB98.16.0
bei uns veröffentlicht am29.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Mettmann, 45 F 369/15, 19.01.2016
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 UF 27/16, 04.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
IX ZB 98/16 Verkündet am:
29. Juni 2017
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals
miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil
im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe
stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern
auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.

b) Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr
besteht.
ECLI:DE:BGH:2017:290617BIXZB98.16.0

BGB § 749 Abs. 1; ZPO § 829 Abs. 1 Satz 2 Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.
BGB § 1258 Abs. 2 § 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.
ZVG §§ 22, 23, 180 Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16 - OLG Düsseldorf AG Mettmann
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


A.


1
Die Beteiligten sind Miteigentümer zu je ½ einer Eigentumswohnung und zweier Tiefgaragenplätze in E. . Ihre am 15. April 1994 geschlossene Ehe wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 2. April 2003 geschieden. Der Antragsteller bewohnt die Eigentumswohnung gemeinsam mit der volljährigen Tochter der Beteiligten; insoweit schuldet der Antragsteller aufgrund einer Vereinbarung der Beteiligten der Antragsgegnerin eine monatliche Miete.
2
Zugunsten des Antragstellers waren auf dem Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an der Eigentumswohnung fünf Zwangssicherungshypotheken über insgesamt 10.369 € eingetragen. Der Antragsteller betrieb wegen dieser Zwangssicherungshypotheken sowie wegen persönlicher Forderungen die Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin an der Eigentumswohnung und den Tiefgaragenstellplätzen. Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Amtsgericht Mettmann deshalb mit Beschlüssen vom 28. Dezember 2012 die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin an der Eigentumswohnung (5 K 80/12) und an den beiden Tiefgaragenstellplätzen (5 K 81/12; 5 K 82/12) an. Nachdem der Antragsteller in einem Verfahren gegen die Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht Geldern (12 F 360/12) zu seinen Gunsten Ansprüche in der Hauptsache über 90.062,82 € sowie aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen über 6.328,40 € und 5.666,50 €, jeweils nebst Zinsen, tituliert hatte, ließ er aufgrund dieser Ansprü- che am 11. April 2014 eine Zwangssicherungshypothek über 90.062,82 € am Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin an der Eigentumswohnung sowie am 20. März 2015 Zwangssicherungshypotheken über 5.666,50 € und 6.328,40 € an den Miteigentumsanteilen der Antragsgegnerin an den Tiefgaragenstellplätzen eintragen. Insoweit ließ das Amtsgericht Mettmann mit Beschlüssen vom 16. April 2014 und vom 20. April 2015 auf Antrag des Antragstellers dessen Beitritt zu den Zwangsversteigerungsverfahren zu.
3
Aufgrund der vom Amtsgericht Geldern im Verfahren 12 F 360/12 zu seinen Gunsten titulierten Forderungen pfändete der Antragsteller mit Pfändungsund Überweisungsbeschlüssen vom 5. Juni 2014 sowie vom 1. und 30. April 2015 zu seinen Gunsten die Ansprüche der Antragsgegnerin hinsichtlich der Eigentumswohnung und der Tiefgaragenplätze auf Aufhebung der Gemeinschaft , Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses und der anteiligen Einnahmen und ließ sich diese Ansprüche zur Einziehung überweisen. Am 4. September 2015 beantragte die Antragsgegnerin die Zwangsver- steigerung der drei Objekte zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (fortan: Teilungsversteigerung). Daraufhin ordnete das Amtsgericht Mettmann mit Beschluss vom 9. September 2015 die Teilungsversteigerung der drei Objekte an (5 K 40/15). Der Antragsteller erklärte seinen Beitritt zum Teilungsversteigerungsverfahren , den er am 14. April 2016 wieder zurücknahm.
4
Der Antragsteller hat im Hinblick auf die zu seinen Gunsten erfolgte Pfändung und Überweisung Drittwiderspruchsantrag gegen die Teilungsversteigerung erhoben und beantragt, die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht Mettmann aufzuheben und die Anträge der Antragsgegnerin auf Durchführung der Teilungsversteigerung abzuweisen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag zurückgewiesen, die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

B.


5
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
6
I. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Antragsgegnerin sei als Miteigentümerin auch ohne Zustimmung des Antragstellers berechtigt, die Zwangsvollstreckung zur Aufhebung der Gemeinschaften zu beantragen. Dem stünden weder die Pfändung der Ansprüche der Antragsgegnerin aus den Bruchteilsgemeinschaften noch die Beschlagnahme der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin aufgrund der vom Antragsteller betriebenen Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile entgegen.
7
Ein Pfändungspfandrecht aufgrund der Pfändung und Überweisung der Ansprüche der Antragsgegnerin auf Aufhebung der Gemeinschaften stehe dem Recht der Antragsgegnerin, die Teilungsversteigerung zu beantragen, nicht entgegen. Das aus § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgende relative Verfügungsverbot erfasse zwar auch Handlungen, die keine Verfügung im gesetzestechnischen Sinn seien. Jedoch beeinträchtige die Teilungsversteigerung die durch die Pfändung der Ansprüche aus der Bruchteilsgemeinschaft begründeten Rechte des Antragstellers nicht. Die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft diene allein der Realisierung des Erlösanteils; er sei isoliert nicht pfändbar. Sie sei nur notwendig, um dem Gläubiger einen Zugriff auf den Erlösanteil auch ohne Mitwirkung des Miteigentümers zu ermöglichen.
8
Dafür spreche auch, dass die Teilungsversteigerung nicht die unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös bezwecke. Sie diene nur dazu, die Auseinandersetzung vorzubereiten. Der Gläubiger sei hinreichend gesichert, weil sich die Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück bei der Teilungsversteigerung am Erlös fortsetze. Nur dieses Befriedigungsinteresse schütze § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hingegen falle ein Interesse an einem dem Gläubiger günstigen Verwertungszeitpunkt oder ein Interesse des Gläubigers, überhaupt über die Verwertung zu entscheiden, nicht in den Schutzbereich der Norm.
9
Auch § 1273 Abs. 2, § 1258 Abs. 2 BGB erfassten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nicht. Eine entsprechende Anwendung des § 1258 Abs. 2 BGB setze voraus, dass an dem gepfändeten Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft bestehe. Daran fehle es beim Anspruch eines Miteigentümers auf Aufhebung der Gemeinschaft. Dieser Anspruch stehe ihm allein zu. § 804 Abs. 2 ZPO gewähre zudem dem Pfändungsgläubiger dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Pfandrecht nur im Verhältnis zu anderen Gläubigern, nicht jedoch im Verhältnis zum Schuldner. Auch dies gelte für § 1258 Abs. 2 BGB nicht.
10
Schließlich ändere auch die Beschlagnahme des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin aufgrund der vom Antragsteller betriebenen Zwangsversteigerung nichts am Recht der Antragsgegnerin, die Teilungsversteigerung zu beantragen. Die Beschlagnahme führe nur zu einem relativen Veräußerungsverbot (§§ 136, 135 BGB). Aufgrund der Forderungsvollstreckung des Antragstellers sei es der Antragsgegnerin verboten, über ihren Anteil zu verfügen. Der Antrag auf Teilungsversteigerung verstoße jedoch nicht gegen ein solches Verbot. Eine Forderungsversteigerung schließe eine dasselbe Grundstück betreffende Teilungsversteigerung nicht aus. Ein Rangverhältnis bestehe nicht. Die Teilungsversteigerung beeinträchtige die auf den Miteigentumsanteilen der Antragsgegnerin lastenden dinglichen Rechte nicht (§ 182 Abs. 1 ZVG).
11
II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
12
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Über sie ist durch - streitigen - Beschluss zu entscheiden, weil sich das weitere Verfahren nach §§ 113 ff FamFG richtet. Es handelt sich um eine Familienstreitsache. Auf das Verfahren sind daher nicht die Bestimmungen über das Revisionsverfahren nach §§ 545 ff ZPO, sondern die Bestimmungen über die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff FamFG anzuwenden.
13
a) Maßgeblich ist dafür nicht die Behandlung durch das Beschwerdegericht , sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10, FamRZ 2012, 1293 Rn. 13, 19 ff; vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13, FamRZ 2015, 2043 Rn. 22; vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14, WM 2016, 792 Rn. 13).
14
Dem steht nicht entgegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 17a Abs. 5, 6 GVG auch im Verhältnis für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen zuständigen Spruchkörper nicht zu prüfen hat, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine fehlerhafte, aber bindende Beurteilung des Rechtsweges hindert jedenfalls im Verhältnis zwischen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen nicht daran, das Rechtsmittelverfahren nach den richtigen Verfahrensvorschriften zu führen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000, 1001; vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13, NJW 2015, 251 Rn. 6; Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 14. Aufl., § 17b GVG Rn. 3; Fritzsche, NJW 2015, 586, 587; zurückhaltend Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl. § 17b GVG Rn. 2).
15
b) Im Streitfall erweist sich die Behandlung als Familienstreitsache durch das Beschwerdegericht allerdings als richtig.
16
aa) Familienstreitsachen sind gemäß § 112 Nr. 3 FamFG sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 FamFG. Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zäh- len zu den sonstigen Familiensachen auch Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit nicht allein aus dem geltend gemachten Anspruch, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11, FamRZ 2013, 281 Rn. 22).
17
Ordnungskriterium ist die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (BT-Drucks. 16/6308, S. 169). Durch den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG geforderten Zusammenhang der Streitigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden (BT-Drucks. 16/6308, S. 169, 263; BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 340/14, NJW 2016, 503 Rn. 17). § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasst daher Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten über während der Ehe getroffene gemeinsame Dispositionen, sofern die streitigen Vorgänge im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Ehe stehen.
18
Bei der Frage, ob ein ausreichender Zusammenhang besteht, sind im Rahmen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen zu berücksichtigen, sondern auch der zeitliche Ablauf (OLG Celle, FamRZ 2014, 66, 67; OLG München, FamRZ 2015, 277, 278; Prütting/ Helms/Heiter, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 47, 49a ff; Burger, FamRZ 2009, 1017, 1019; Hilbig, FPR 2011, 68, 70). Der Begriff des Zusammenhangs hat nach der Gesetzesbegründung eine inhaltliche wie eine zeitliche Komponente (BT-Drucks. 16/6308, S. 262). Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine selbständig zu prüfende Voraussetzung für die Zuständigkeit der Familiengerichte. So gibt es keine feste zeitliche Grenze, ab der für Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil betreffen, ein Zusammenhang dieser Ansprüche mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe generell verneint werden könnte. Insbesondere setzt § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht voraus, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang der Ansprüche zu Trennung oder Scheidung der Ehe besteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der zeitliche Abstand zwischen der Ehescheidung und der Anhängigkeit des Verfahrens über Ansprüche stets ohne Bedeutung wäre. Die Gegenauffassung (etwa OLG Frankfurt, NJW 2010, 3173, 3174 f; OLG Hamm, FamRZ 2011, 392, 393; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1420, 1421; OLG Zweibrücken , FamRZ 2012, 1410, 1411; OLG Braunschweig, FamRZ 2012, 1816, 1818; KG, FamRZ 2013, 68, 69; OLG Köln, ZMR 2016, 249, 250; MünchKommFamFG /Erbarth, 2. Aufl., § 266 Rn. 37; Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 266 Rn. 14) berücksichtigt nicht, dass das Tatbestandsmerkmal des Zusammenhangs nur nach einer Gesamtwürdigung des Sachverhaltes zu entscheiden ist. Hierbei ist auch der zeitliche Abstand einzubeziehen.
19
Der zeitliche Abstand zur Trennung oder Ehescheidung gewinnt eine zunehmende Bedeutung, je länger die Scheidung zurückliegt und je weniger die streitigen Ansprüche noch unmittelbar familienrechtliche Bezüge aufweisen. Entscheidend ist, ob angesichts des Zeitabstands zwischen der Ehescheidung oder Trennung und der Entstehung des Streits, bei der erforderlichen Gesamt- würdigung der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Dies ist etwa der Fall, wenn diese Gesamtwürdigung ergibt, dass zwar das zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch einen kausalen Bezug zur Ehescheidung aufweist, die geltend gemachten Ansprüche jedoch als nur noch rein zufällig mit der Ehescheidung verknüpft erscheinen. Hingegen wird der zeitliche Abstand zur Ehescheidung regelmäßig nur eine untergeordnete Bedeutung haben, solange noch weitere gerichtliche Verfahren zwischen den Ehegatten in Bezug auf Scheidungsfolgen anhängig sind (Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 50).
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bb) Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Streitfall um eine Familienstreitsache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Trotz des zeitlichen Abstandes von 12 Jahren zwischen Ehescheidung und Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens ist der erforderliche Zusammenhang noch gegeben.
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Streitigkeiten zwischen Ehegatten nach Trennung und Scheidung wegen der Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft gehören regelmäßig zu den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfassten Ansprüchen (BT-Drucks. 16/6308, S. 263; OLG Hamm, FamRZ 2011, 392, 393; OLG Braunschweig, FamRZ 2012, 1816, 1818; Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 266 Rn. 15; Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 3. Aufl., § 266 Rn. 54). Hierzu kann auch ein Drittwiderspruchsantrag zählen, mit dem ein Ehegatte sich gegen die vom anderen Ehegatten beantragte Teilungsversteigerung wendet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066 unter I.2.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 9.9). Zwar handelt es sich bei der Drittwiderspruchsklage um eine prozessuale Gestaltungsklage. Doch kommt es für die Einordnung als sonstige Familiensache darauf an, ob der Streit um die Teilungsversteigerung und das der Durchführung einer Teilungsversteigerung entgegengehaltene Recht einen ausreichenden Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG aufweist.
22
Der Rechtsstreit hat trotz des langen zeitlichen Abstands einen ausreichenden Bezug zu Trennung und Ehescheidung. Er stellt sich insbesondere nicht als bloßer Konflikt zwischen Pfändungsgläubiger und Miteigentümer ohne familienrechtliche Besonderheiten dar. Die Teilungsversteigerung betrifft die frühere Ehewohnung nebst zugehörigen Tiefgaragenstellplätzen, welche die Beteiligten gemeinschaftlich im Zusammenhang mit der Eheschließung erworben haben. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragstellers haben die Beteiligten nach Trennung und Ehescheidung zunächst über lange Jahre auf außergerichtlichem Weg versucht, eine Lösung für die Rechtsverhältnisse in Bezug auf die gemeinsame Ehewohnung zu finden. Die Streitigkeiten um die Zwangsversteigerung der früheren Ehewohnung und der zugehörigen Tiefgaragenplätze sind nach den unstreitigen Angaben des Antragstellers ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer Entflechtung der durch die Ehe begründeten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Beteiligten haben noch in den Jahren 2010 und 2012 andere familiengerichtliche Verfahren eingeleitet. Bei den zugunsten des Antragstellers titulierten Ansprüchen, auf deren Grundlage er unter anderem die Ansprüche der Antragsgegnerin auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat, handelt es sich im wesentlichen um familienrechtliche Ansprüche. Deshalb tritt der zeitliche Abstand in den Hintergrund.
23
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ein Gläubiger kann die Teilungsversteigerung durch einen Miteigentümer des Grundstücks auch dann nicht verhindern, wenn er das Recht des Schuldners, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für sich pfändet. Das Be- schwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Pfändung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses einen Antrag nach § 180 ZVG nicht verhindert.
24
a) Das Antragsbegehren, die zum Zwecke der Teilung angeordnete Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären, ist zulässig. Die Partei, die den Ausschluss des Auseinandersetzungsanspruchs aus materiell-rechtlichen Gründen geltend macht, muss das aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, der Versteigerung entgegenstehende materielle Rechte im Wege der Klage nach § 771 ZPO verfolgen (BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 25/71, WM 1972, 729, 730 unter I.; vom 23. Februar 1984 - IX ZR 3/83, WM 1984, 538, 539 unter 1.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 9.8). Insoweit genügt es für die Zulässigkeit des Drittwiderspruchsantrags, dass der Antragsteller behauptet, ihm stünde aufgrund der Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses ein entsprechendes Recht zu.
25
b) Dem Antragsteller steht jedoch kein die Teilungsversteigerung hinderndes Recht zu.
26
aa) Pfändet ein Gläubiger die Ansprüche eines Schuldners auf Aufhebung der an einem Grundstück bestehenden Miteigentumsgemeinschaft, Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses und der anteiligen Einnahmen, verstößt der Antrag des Schuldners, die Teilungsversteigerung durchzuführen, nicht gegen § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Teilungsversteige- rung dient dem Ziel, die Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Der die Ansprüche aus §§ 749 ff, 751 ff BGB pfändende Gläubiger verfolgt das gleiche Ziel.
27
(1) Das Recht des (Bruchteils-)Miteigentümers eines Grundstücks, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§§ 741 ff, 1008 BGB), ist ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO daher auch (allein) nicht pfändbar (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 215 unter 3.b)bb); Beschluss vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05, NJW 2006, 849 unter II.2.a); Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 857 Rn. 12a). Jedoch unterliegen die Ansprüche eines Bruchteilseigentümers aus § 749 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wovon das Beschwerdegericht ausgeht - jedenfalls insoweit der Pfändung, als dem Pfändungsgläubiger damit die Ausübung des Rechts zur Aufhebung der Gemeinschaft im Sinne des § 857 Abs. 3 ZPO überwiesen wird, wenn dieser zugleich das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses gepfändet hat (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984, aaO; vom 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374 unter 3.b)aa); vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, 69; Beschluss vom 20. Dezember 2005, aaO; vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 6; vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6).
28
Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (zur Kritik etwa MünchKomm -BGB/Schmidt, 7. Aufl., § 749 Rn. 24 f; Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 749 Rn. 58; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 3. Aufl., § 749 Rn. 4; Erman/Aderhold, BGB, 14. Aufl., § 749 Rn. 9; Schmidt, JR 1979, 317, 320; Ruhwinkel, MittBayNot 2006, 413, 414), kann dahinstehen. Selbst wenn neben der Pfändung der Ansprüche aus der Aufhebung der Gemeinschaft eine Pfändung des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, recht- lich möglich ist, gibt dies dem Antragsteller kein Recht, dem Antrag auf Teilungsversteigerung der Antragsgegnerin entgegenzutreten.
29
(2) Nach § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat sich der Schuldner jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Dies ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass der Pfändungsschuldner keine das Pfändungspfandrecht beeinträchtigenden Verfügungen treffen kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060). Hingegen ist der Pfändungsschuldner trotz der Pfändung und Überweisung zu solchen Einwirkungen auf das gepfändete Recht - hier auf Aufhebung der Gemeinschaft und Auszahlung des anteiligen Erlöses - in der Lage, die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers nicht beeinträchtigen (BGH, aaO zur Pfändung eines Erbteils). Insoweit ist entscheidend, dass die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus einer Gemeinschaft darauf zielt, den in dem Anteil an der Gemeinschaft liegenden Wert zugunsten des Pfändungsgläubigers zu verwerten. Dies betrifft die Ansprüche der Antragsgegnerin aus der erfolgten Auflösung der Gemeinschaft , im Streitfall also aus § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Demgemäß hindert eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich seines Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft den Miteigentümer nicht, über seinen Miteigentumsanteil zu verfügen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 11f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, WM 2016, 2027 Rn. 17 für die Verfügung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über ein Grundstück bei Pfändung eines Gesellschaftsanteils). Denn das aus § 749 Abs. 1 BGB resultierende Recht des Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können , ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft.
Auf das dem gepfändeten Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis - hier das Miteigentum - erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme indes nicht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010, aaO Rn. 12).
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Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, dass der Vollstreckungsschuldner nach einer Pfändung seiner Ansprüche auf Aufteilung eines Verwertungserlöses sowie Auszahlung des anteiligen Erlöses im Hinblick auf § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO das ihm als Miteigentümer zustehende Recht verliert, die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG zu beantragen (OLG Hamm, Rpfleger 1958, 269, 270; OLG Jena, Rpfleger 2001, 445f; OLG Hamm, NJOZ 2002, 928, 930; LG Wuppertal, NJW 1961, 785; MünchKomm-BGB/Schmidt, 7. Aufl., § 749 Rn. 24; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl., S. 118; Böttcher, Rpfleger 1993, 389, 391; Becker, ZfIR 2016, 521, 526; aA OLG Hamburg, MDR 1958, 45, 46; LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 500; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.10 k); Ripfel, NJW 1958, 692; Stöber, Rpfleger 1963, 337). Vielmehr bleibt der Miteigentümer, selbst wenn sein Gläubiger zusätzlich zu den Ansprüchen auf Teilung und Auszahlung des Erlöses weiter die Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft pfändet, auch ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers befugt, die Teilungsversteigerung einzuleiten. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO zielt darauf, den zugunsten des Gläubigers gepfändeten Gegenstand zu erhalten. Dies sind die Ansprüche auf Verteilung des Erlöses. Die Pfändung des Rechts auf Aufhebung soll den Gläubiger nur in den Stand setzen, seinerseits die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 215 f). Wird im Verfahren auf Antrag des Schuldners der Zuschlag erteilt, setzt sich das Pfändungspfandrecht des Gläubigers am Erlösüberschuss fort. Die Teilungsversteigerung beeinträchtigt daher dieses Recht des Gläubigers nicht. Eine isolierte Pfändung des Aufhebungsanspruchs ist nicht möglich (BGH, aaO). Damit trifft das Verbot des § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht zu, weil der Antrag auf Teilungsversteigerung gerade dazu dient, den zugunsten des Gläubigers gepfändeten Anspruch auf Auskehr des Teilungserlöses zu verwirklichen.
32
(3) Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass der Pfändungsgläubiger ein "vitales Interesse" daran habe, allein zu bestimmen, wann und in welcher Form die Veräußerung des Objektes durchgeführt werde (so aber Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Aufl., Rn. 15d; ders., NJW 2016, 2294, 2297). Ebensowenig kann sich der Pfändungsgläubiger darauf berufen, dass mit der Pfändung des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft das Recht des Miteigentümers aus § 749 BGB blockiert werden soll (anders Kogel, aaO Rn. 15a; ders., NJW 2016, 2294, 2296). Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, WM 2016, 2027 Rn. 21). Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie bereitet sie nur vor (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 137/16, WM 2017, 629 Rn. 24).
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(a) Die Gemeinschaft nach Bruchteilen ist nach der § 749 BGB zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig nicht auf Dauer bestimmt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1974 - II ZR 118/73, BGHZ 63, 348, 351; Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 749 Rn. 2). Die gesetzliche Regelung beruht auf einem jederzeitigen Recht zur Beendigung der beengenden Situation (Madaus, AcP 212 (2012), 251, 288; Schmidt, JR 1979, 317). Nach der gesetzgeberischen Konzeption bestand kein Anlass, das Fortbestehen der Gemein- schaft zu befördern (Mugdan, Die gesammten Materialien zum BGB, Band II, Recht der Schuldverhältnisse, S. 1207). Die Teilung sei etwas in der Natur des Verhältnisses Gegebenes (Mugdan, aaO S. 491). Auch bei Gemeinschaften, die durch gemeinsamen rechtsgeschäftlichen Erwerb entstanden sind, rechtfertigt die Tatsache allein, dass die Teilhaber sich zum Erwerb zusammengeschlossen haben, nach Auffassung des Gesetzgebers noch nicht, sie auch für die Zukunft an die Gemeinschaft zu binden (Staudinger/Eickelberg, aaO).
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Demgemäß dient das Recht eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§ 749 Abs. 1 BGB), dazu, dem Teilhaber einen Zugriff auf den in der Gemeinschaft enthaltenen Vermögenswert zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere bei Grundstücken; gemäß § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt hier die Aufhebung der Gemeinschaft - wenn die Teilung in Natur ausgeschlossen ist - durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Hierbei stellt das Gesetz darauf ab, dass das Grundstück bestmöglich verwertet wird - zugunsten des Miteigentümers und zugunsten eines etwaigen Gläubigers (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 136/14, WM 2017, 38 Rn. 20 f zum geringsten Gebot in der Teilungsversteigerung). Betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen einen Miteigentümer, dient das Zwangsvollstreckungsrecht hingegen nicht dazu, den Schuldner zu blockieren und ihn daran zu hindern, Möglichkeiten zu einer wirtschaftlich günstigen Verwertung der gepfändeten Gegenstände zu nutzen. Genau dies droht aber regelmäßig einzutreten, sofern - wie im Streitfall - ein Miteigentümer die Zwangsvollstreckung gegen den anderen Miteigentümer betreibt und dabei versucht , sich auf die Forderungsvollstreckung durch Verwertung des Miteigentumsanteils zu beschränken.
35
Die Verwertung durch Anteilsveräußerung ist nicht nur unpraktisch (MünchKomm-BGB/Schmidt, 7. Aufl., § 747 Rn. 37), sondern häufig unrentabel. Miteigentumsanteile werden in der Praxis so gut wie nie ersteigert. Interessenten finden sich hierfür in der Regel nicht. Auf diese Weise könnte ein Miteigentümer sehr günstig den Miteigentumsanteil des Schuldners erwerben (Kogel, FamRB 2017, 163, 164; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 6. Aufl., S. 73). Die alleinige Versteigerung des Miteigentumsanteils birgt daher die Gefahr, dass der Vollstreckungsschuldner erheblich geschädigt wird, wenn die Teilungsversteigerung unterbunden wird (Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 12. Aufl., S. 64). Dies ist nicht Zweck der Zwangsversteigerung. Soweit der Pfändungsgläubiger mit der Pfändung auch des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft vor allem sein Interesse verfolgt, die Zwangsvollstreckung auf den Miteigentumsanteil des Schuldners zu beschränken und damit im Regelfall zu erreichen, dass er selbst diesen Anteil möglichst günstig erwerden kann, ist dies nicht schutzwürdig.
36
(b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde dient die Pfändung auch nicht dazu, das Interesse eines pfändenden Miteigentümers am Erhalt der Bruchteilsgemeinschaft zu sichern, damit er weiter die Vorteile der Nutzung genießen kann. Das Gesetz gibt jedem Miteigentümer das Recht zur jederzeitigen Aufhebung der Gemeinschaft. Dieses Recht kann nicht durch eine Pfändung unterlaufen werden. Selbst wenn das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer ausgeschlossen ist, kann gemäß § 749 Abs. 2 Satz 1 BGB die Aufhebung verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Auch dies spricht gegen eine Beschränkung des Aufhebungsrechts durch eine Pfändung im Interesse des anderen Miteigentümers.
37
(4) Weiter ist der Antrag eines Schuldners auf Teilungsversteigerung auch deshalb ohne Zustimmung eines etwaigen Pfändungsgläubigers wirksam, weil der Pfändungsgläubiger seinerseits die Verwertung des Bruchteilseigentums des Schuldners im Wege der Forderungszwangsvollstreckung eingeleitet hat. Da der Pfändungsgläubiger in diesem Fall klar zu erkennen gibt, dass er seine Forderung aus dem wirtschaftlichen Wert des Bruchteilseigentums befriedigt haben möchte, besteht kein Bedürfnis mehr, ihn vor einer - die Teilung des gemeinschaftlichen Gegenstandes nur vorbereitenden - Teilungsversteigerung zu schützen. Diese ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sie im Allgemeinen einen besseren Erlös verspricht als die Versteigerung des Bruchteils.
38
bb) Aus § 1258 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts Gegenteiliges (aA Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.10; Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Eigenheims, 3. Aufl. Rn. 15f; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 5. Aufl. Rn. 77; Ripfel, NJW 1958, 692; Stöber, Rpfleger 1963, 337, 338f; Kogel, NJW 2016, 2294, 2297f). § 1258 bildet eine Sondervorschrift für das Pfandrecht am Anteil eines ideellen Bruchteilseigentümers. Dieses ist ein Pfandrecht an einer Sache, kein solches an einem Recht (MünchKomm-BGB/Damrau, 7. Aufl., § 1258 Rn. 1; Staudinger/Wiegand, BGB, 2009, § 1258 Rn. 1; Palandt/Wicke, BGB, 76. Aufl., § 1258 Rn. 1). Nach § 1258 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die Aufhebung der Gemeinschaft im Falle eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an einer beweglichen Sache nur vom Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Gemäß § 1258 Abs. 2 Satz 2 BGB kann der Pfandgläubiger nach Eintritt der Verkaufsberechtigung die Aufhebung der Gemeinschaft auch ohne Zustimmung des Miteigentümers verlangen.
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(1) Diese Regelungen sind auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil sowie an dem ihm zustehenden Erlösan- teil nicht anzuwenden (Planck/Flad, BGB, 5. Aufl., § 1258 Anm. 2b; vgl. auch Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 747 Rn. 46 f). Dies gilt auch, soweit § 1273 Abs. 2 BGB eine entsprechende Anwendung auf ein Pfandrecht an Rechten anordnet. Aus § 751 Satz 2 BGB ergibt sich die allgemeine Wertung des Gesetzes, dass der den Anteil eines Teilhabers pfändende Gläubiger stets die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. § 1258 Abs. 2 BGB beruht hingegen darauf, dass der Teilhaber, der seinen Anteil rechtsgeschäftlich verpfändet, damit seine Verfügungsbefugnis im Interesse des Pfandgläubigers einschränkt. Im Vordergrund steht das Sicherungsinteresse des Pfandgläubigers. Hingegen steht bei der Zwangsvollstreckung das Verwertungs- und Befriedigungsinteresse des Gläubigers im Vordergrund (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2002, 928, 930).
40
Ein Pfändungspfandgläubiger ist daher stets kraft Gesetzes berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen; weder bedarf er hierzu der Zustimmung des Miteigentümers noch beschränkt ein Pfändungspfandrecht an dem Bruchteil oder dem Anspruch auf den Teilungserlös die nach § 749 BGB bestehende Befugnis des Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Zum Schutz des Pfändungspfandgläubigers tritt in einem solchen Fall dingliche Surrogation ein (BGH, Urteil vom 12. Mai 1969 - VIII ZR 86/67, BGHZ 52, 99, 105). Dies gilt auch bei der Pfändung der Ansprüche aus der Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft an einem Grundstück. Aus dem Zweck der Regelungen über die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG ergibt sich, dass diese nicht durch die auf das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen zugeschnittene Bestimmung des § 1258 Abs. 2 BGB eingeschränkt werden.
41
(2) Dies gilt insbesondere, wenn ein Pfändungspfandgläubiger die Vollstreckung gegen den Miteigentümer eingeleitet hat. § 1258 Abs. 2 BGB zielt darauf, die Interessen des Pfandgläubigers am Erhalt des Pfandgegenstandes zu sichern. Zeigt der Pfandgläubiger jedoch, dass er seine Forderung befriedigt haben möchte und betreibt er deshalb die Zwangsvollstreckung, besteht kein schützenswertes Interesse des Pfandgläubigers mehr. Ob der Pfändungspfandgläubiger seinerseits ein Interesse am Erhalt des gemeinsamen Gegenstandes hat, ist unerheblich. Bereits § 749 Abs. 1 BGB zeigt, dass ein Interesse eines anderen Teilhabers am Erhalt des gemeinsamen Gegenstandes vom Gesetz generell nicht geschützt wird. Es kommt hinzu, dass es bei der Verhinderung der Teilungsversteigerung dem Pfändungspfandgläubiger in solchen Fällen nicht darum geht, eine - ungünstige - Verwertung des Gegenstandes zu verhindern, sondern lediglich darum, eine gegenüber der bloßen Versteigerung des Bruchteilseigentums typischerweise ertragreichere Teilungsversteigerung des gesamten Gegenstandes zu unterbinden, um auf diese Weise das Bruchteilseigentum möglichst günstig zu erwerben (vgl. die Hinweise bei Storz/ Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 12. Aufl., S. 65 f; Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Aufl., Rn. 14).
42
Sinn und Zweck der Vollstreckung bestehen nicht darin, dem Pfandgläubiger einen möglichst günstigen Erwerb des Miteigentumsanteils zu ermöglichen , sondern darin, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Ebensowenig ist es Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil, die Aufhebung der Gemeinschaft auf Dauer zu verhindern. Eine solche Sichtweise steht in unvereinbarem Gegensatz zu § 749 Abs. 1 BGB und der Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass - vorbehaltlich einer Vereinbarung der Teilhaber - jeder Teilhaber einen Anspruch hat, eine jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.

43
cc) Die Beschlagnahme des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin aufgrund der gegen sie eingeleiteten Zwangsversteigerung in ihren Miteigentumsanteil steht dem Antrag auf Teilungsversteigerung ebenfalls nicht entgegen. Die Teilungsversteigerung und die Zwangsversteigerung haben unterschiedliche Beteiligte und Ziele und schließen sich nicht gegenseitig aus (Hamme, Rpfleger 2002, 248, 249). Die Beschlagnahme nach § 22 ZVG im Rahmen der Forderungsvollstreckung hat zwar gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbotes. Dies steht jedoch einem Antrag auf Teilungsversteigerung nicht entgegen. Die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung hat eine andere Funktion als in der Vollstreckungsversteigerung (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 183/14, WM 2016, 2027 Rn. 20). Insoweit handelt es sich nicht um ein gesetzliches Verbot (Hamme, aaO). Die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren bestimmt die Wirkungen der Beschlagnahme (BGH, aaO). Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält keine Rangfolge zur Frage der Forderungsvollstreckung und der Teilungsvollstreckung. Damit kann die eine nicht durch die andere untersagt werden. Die durch die Beschlagnahme geschützten Interessen des Gläubigers werden aus den zum Pfändungspfandrecht angeführten Gründen nicht berührt.
44
Der Antragsteller kann sich schließlich auch hinsichtlich der von ihm betriebenen Zwangsversteigerung in die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin nicht auf § 1258 Abs. 2 Satz 2 BGB berufen. Hierbei handelt es sich um eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, die sich nach § 864 ZPO richtet (Staudinger/Eickelberg, BGB, 2015, § 747 Rn. 51); sie erfolgt gemäß § 866 Abs. 1 ZPO durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung , durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Die Wirkungen dieser Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil richten sich nach den Bestimmungen des ZVG. Danach steht dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger kein Pfändungspfandrecht im Sinne des § 804 ZPO zu; damit greift auch die Verweisung des § 804 Abs. 2 ZPO nicht.
Kayser Lohmann Pape
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
AG Mettmann, Entscheidung vom 19.01.2016 - 45 F 369/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.07.2016 - II-2 UF 27/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16

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bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB75/13 vom 2. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70, 97, 110; AVAG §§ 11, 15; HUVÜ 73 Art. 23 a) Ausländische Unterhaltsentscheidungen kön

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - XII ZB 284/13

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB284/13 vom 17. September 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 767; FamFG § 61 Abs. 1 Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidu
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2018 - XII ZR 87/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 87/17 vom 28. Februar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3 a) Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - IX ZB 98/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS IX ZB 98/16 Verkündet am: 29. Juni 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3) (weggefallen)

13
Der Umstand, dass das Amtsgericht im Zivilprozess durch Urteil entschieden hat und die Kläger hiergegen Berufung eingelegt haben, stand einer verfahrensgemäßen Entscheidung durch das Landgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluss nicht entgegen. Zwar ist nichts dagegen einzuwenden, dass das Landgericht die Berufung als - in diesem Fall - zulässig erachtet hat; dies folgt aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung (Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 mwN). Dieser führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben , wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12 und vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12; s. auch BGHZ 72, 182, 190 ff. = FamRZ 1978, 873).
22
b) Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es indessen nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre. Daher kann die Meistbegünstigung auch nicht zu einer dem korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung des Instanzenzuges führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2015 - XII ZB 586/14 - juris Rn. 5 und vom 13. Juni 2012 - XII ZR 77/10 - FamRZ 2012, 1293 Rn. 18 mwN). Aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz lässt sich insoweit nicht herleiten, dass gegen eine inkorrekte Entscheidung auch noch dann ein ihrer äußeren Form entsprechendes Rechtsmittel - hier die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG iVm § 574 Abs. 1 ZPO - zum Bundesgerichtshof statthaft ist, wenn gegen eine korrekte Entscheidung die Anrufung des Bundesgerichtshofs aus besonderen Gründen des jeweiligen Verfahrens - hier wegen des Fehlens einer positiven Zulassungsentscheidung nach § 70 Abs. 1 FamFG - nicht statthaft wäre.
13
Maßgeblich ist dafür nicht die Behandlung durch das Beschwerdegericht, sondern ob die materiellen Voraussetzungen für eine Familienstreitsache vorliegen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung gebietet es nicht, dass das Rechtsmittel auf dem vom vorinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13, FamRZ 2015, 2043 Rn. 22). Im Streitfall erweist sich die Behandlung als Familienstreitsache durch das Beschwerdegericht allerdings als richtig.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 125/06
vom
17. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat das Landgericht fehlerhaft durch Beschluss statt durch Urteil entschieden, ist
nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen diesen Beschluss die sofortige
Beschwerde zulässig.

b) Ein Zwischenurteil über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Rechtsstreits
ergangenen Versäumnisurteils ist selbständig anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: bis 30.000 €

Gründe:


I.

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten nach fristloser Kündigung eines Gewerberaummietvertrages Räumung und Herausgabe des Mietobjekts und Zahlung rückständiger Miete.
2
Die Klage wurde der Beklagten am 30. September 2005 um 10.25 Uhr zugestellt. Am selben Tag um 12.00 Uhr wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Hiervon setzte der am 13. Oktober 2005 von der Beklagten beauftragte Prozessbevollmächtigte das Gericht mit Schrift- satz vom 4. November 2005, der am gleichen Tag bei Gericht einging, in Kenntnis. Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 teilte der über das Vermögen der Beklagten bestellte Insolvenzverwalter dem Klägervertreter mit, dass er den Rechtsstreit nicht aufnehme, und erklärte, er gebe das mit dem Kläger bestehende Mietverhältnis aus der Insolvenzmasse frei. Dieses Schreiben übersandte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 an das Gericht mit der Bitte, den Rechtsstreit fortzuführen und ein Versäumnisurteil zu erlassen. Das Landgericht übermittelte den Schriftsatz dem Beklagten formlos. Nachdem dieser in der daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 keinen Antrag gestellt hatte, verurteilte das Landgericht die Beklagte antragsgemäß durch Versäumnisurteil zur Räumung, Herausgabe und Zahlung.
3
Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. Februar 2006 zugestellte Versäumnisurteil am 15. Februar 2006 Einspruch eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung einzustellen.
4
Mit Schriftsatz vom 10. April 2006 hat der Kläger vorsorglich nochmals ausdrücklich die Aufnahme des Verfahrens in Bezug auf den Räumungs- und Herausgabeantrag erklärt. Diesen Schriftsatz hat das Gericht dem Beklagten wiederum nur formlos übersandt.
5
Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch am 24. April 2006 hat der Beklagtenvertreter beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Unterbrechung des Verfahrens, hilfsweise die Wirkungslosigkeit des Versäumnisurteils festzustellen. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht das Versäumnisurteil für wirkungslos erklärt und die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO festgestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und die Rechts- beschwerde zugelassen. Die Beklagte begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch - unabhängig davon, ob das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist - zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 - NJW 1997, 1445; BGHZ 50, 397, 400; 66, 59, 62) beschränkt sich die durch § 249 Abs. 2 ZPO angeordnete Unwirksamkeit auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Sie gilt nicht für Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung, die darauf gestützt werden, dass die Entscheidung während der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO ergangen ist.
7
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht mangels Prozessführungsbefugnis der Beklagten unzulässig. Zwar geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Prozessführungsbefugnis des Gemeinschuldners auf den Insolvenzverwalter über, soweit der Rechtsstreit die Masse betrifft. Die Rechtsfolgen der Unterbrechung des Verfahrens kann der Gemeinschuldner jedoch geltend machen; insoweit bleibt er selbst prozessführungsbefugt (BGH Urteile vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96 - NJW 1997, 1445; vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563).

III.

8
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
9
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts sei zulässig. Hinsichtlich der Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens gelte § 252 ZPO. Im Hinblick auf die Erklärung des Versäumnisurteils für wirkungslos sei § 269 Abs. 5 ZPO, dem eine vergleichbare Interessenlage zugrunde liege, entsprechend anwendbar. Treffe ein Gericht - wie hier - eine im Gesetz nicht vorgesehene Feststellung der Unwirksamkeit eines Urteils durch Beschluss, so bedürfe es einer Möglichkeit, den Beschluss mit einem Rechtsbehelf anzugreifen. Die analoge Anwendung von § 269 Abs. 5 ZPO sei auch deshalb geboten, weil dem Kläger ein anderer Weg, die Entscheidung des Landgerichts anzufechten, nicht zur Verfügung stehe.
10
Die sofortige Beschwerde sei auch begründet. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Versäumnisurteils durch Beschluss sei schon deshalb aufzuheben , weil ein derartiges Verfahren in der ZPO nicht vorgesehen sei. Die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens sei ebenfalls verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Hinsichtlich der Anträge auf Räumung und Herausgabe - die getrennt voneinander zu beurteilen seien - sei bereits fraglich, ob § 108 InsO eingreife, weil die Kündigungserklärung der Beklagten schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugegangen sei, weshalb allenfalls der Besitz am Mietgrundstück auf den Insolvenzverwalter übergegangen sein könne. Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens griffen die §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht ein. Der vertragliche Rückgabeanspruch könne sich dann nur gegen den Schuldner richten. Jedenfalls habe aber der Insolvenzverwalter durch die Freigabeerklärung klar gestellt, dass er den Besitz an dem Grundstück nicht in Anspruch nehme. Das Besitzrecht aufgrund des Mietvertrages und die Verfügungsbefugnis über die Geschäftsräume seien dadurch jedenfalls aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und auf die Beklagte übergegangen. Die Freigabe durch den Insolvenzverwalter sei in diesem Umfang auch zulässig. Das habe zur Folge, dass sich der Herausgabeanspruch des Klägers trotz der Insolvenz der Beklagten gegen diese persönlich richte und insoweit keine Unterbrechung des Verfahrens (mehr) vorliege. Im Übrigen habe der Kläger auch die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt.
11
Bezüglich des Zahlungsanspruchs scheide eine Freigabe zwar aus. Der Kläger habe seinen Anspruch zur Tabelle anzumelden. Allerdings wandle sich der Zahlungsanspruch bei Aufnahme des Rechtsstreits kraft Gesetzes gemäß § 180 InsO in einen entsprechenden Feststellungsanspruch um. Unerheblich sei, ob der Kläger bereits einen Feststellungsantrag angekündigt habe, weil das Gericht auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken habe. Entscheidend für die Aufnahme sei allein, dass der Berechtigte einen Schriftsatz einreiche , aus dem das Begehren der Aufnahme ersichtlich werde. Hierfür genüge, dass der Wille zur Fortsetzung erkennbar werde. Dies sei im Hinblick auf den Schriftsatz vom 4. Januar 2006 der Fall, nachdem der Kläger ausdrücklich um "Fortführung des Verfahrens" ersucht habe. Spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses des Landgerichts sei klar erkennbar gewesen, dass der Kläger das Verfahren fortzusetzen wünsche, sei es auch gegen den Insolvenzverwalter. Zwar sei die Aufnahme des Verfahrens mangels Zustellung an den Insolvenzverwalter noch nicht wirksam gewesen, jedoch habe es allein in der Hand des Landgerichts gelegen, das Nötige von Amts wegen zu veranlassen. Die Entscheidung , die Unterbrechung des Verfahrens festzustellen, sei danach zwar formell in Bezug auf den Zahlungsantrag zutreffend. Die Aufhebung sei aber gleichwohl geboten, weil das Landgericht stattdessen die gebotenen Handlungen zur Vollendung der Aufnahme habe treffen müssen.
12
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
13
2. a) Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings beanstandet, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft das Versäumnisurteil durch Beschluss für wirkungslos erklärt und nicht durch Zwischenurteil entschieden hat.
14
Ergeht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei und somit trotz Unterbrechung des Rechtsstreits entgegen § 249 Abs. 2 ZPO ein (Versäumnis-)Urteil, so ist dieses nicht nichtig, sondern als relativ unwirksam mit den gegebenen Rechtsmitteln anfechtbar (ständige Rechtsprechung , vgl. BGH Senatsbeschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00 - FamRZ 2004, 867, 868 m.w.N.; Jaeger/Windel InsO § 85 Rdn. 105). Der Betroffene hat in diesem Fall die Möglichkeit, mit seinem Rechtsmittel allein die Unterbrechung des Verfahrens zur Geltung zu bringen, ohne dieses zugleich gemäß § 250 ZPO aufnehmen zu müssen (Jaeger/Windel InsO § 85 Rdn. 106; BGHZ 66, 59, 62).
15
Dementsprechend konnte Ziel des nicht mit einer Aufnahme des Verfahrens verbundenen Einspruchs der Beklagten lediglich die Aufhebung des trotz Unterbrechung ergangenen Versäumnisurteils sein (vgl. MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 249 Rdn. 20). Demgegenüber kam eine Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache, solange der Rechtsstreit unterbrochen war, nicht in Betracht. Folglich hatte das Landgericht angesichts der von ihm bejahten Unterbrechung des Verfahrens über die mit dem Einspruch beantragte Aufhebung des Versäumnisurteils nicht mittels End-, sondern durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zu befinden.
16
b) Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen , dass dem Kläger gegen die in der falschen Form des Beschlusses er- gangene Entscheidung des Landgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zusteht.
17
aa) Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Prozessparteien nämlich dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung", ständige Rechtsprechung , vgl. zuletzt BGH Urteile vom 17. März 2008 - II ZR 45/06 - NJWRR 2008, 846, 847 und vom 19. Juli 2007 - I ZR 136/05 - NJW-RR 2008, 218 m.w.N.). Allerdings vermag der Meistbegünstigungsgrundsatz keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei lediglich vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen, ihr aber nicht Vorteile verschaffen, die ihr im Falle der richtigen Entscheidungsform nicht zustünden. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Beschlüsse vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05 - NJW-RR 2006, 1184, 1185; vom 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96 - NJW 1997, 1448 m.w.N.; Althammer/ Löhnig, NJW 2004, 1567, 1568; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO 3. Aufl. vor §§ 511 ff. Rdn. 80, 84; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einleitung Rechtsmittel Rdn. 52, 22. Aufl. § 338 Rdn. 3; Wieczorek/Schütz/Gerken ZPO 3. Aufl. vor § 511 Rdn. 79; Zöller/Heßler ZPO 27. Aufl. vor § 511 Rdn. 32).
18
bb) Hätte das Landgericht formell richtig durch Zwischenurteil entschieden , wäre gegen dieses Urteil die Berufung statthaft gewesen.
19
Der Grundsatz fehlender selbstständiger Anfechtbarkeit von Zwischenurteilen im Sinn des § 303 ZPO gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in bestimmten Fallgruppen als Ausfluss des Justizgewährleistungsanspruchs eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen ist. So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Zwischenurteil, welches die Fortdauer einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Begründung feststellt, dass die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam aufnehmen kann, wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar sei (Beschluss vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03 - NJW 2004, 2983; vgl. auch BGH Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04 - NJW-RR 2006, 288). Ebenso hat der Bundesgerichtshof Zwischenurteile , die eine Unterbrechung feststellen, für anfechtbar erachtet, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, Gegenstand des Rechtsstreits seien Ansprüche , die weder die Insolvenzmasse beträfen noch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet seien (Beschluss vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03 - NJW 2005, 290, 291). Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof jeweils darauf abgestellt, dass die betroffene Partei infolge der Feststellungen des Zwischenurteils dauerhaft von der Prozessführung ferngehalten werde und auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten müsse, weshalb die Justizgewährleistungspflicht des Staates eine Anfechtbarkeit gebiete.
20
Eine weitere Ausnahme ist in Ansehung der Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils geboten, welches über die Aufhebung eines ggf. trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenen Versäumnisurteils befindet, ohne zugleich in der Sache zu entscheiden.
21
Dies folgt bereits aus Sinn und Zweck des oben erwähnten Grundsatzes. Zwischenurteile im Sinne des § 303 ZPO dienen dazu, eine unter den Parteien streitige, das Verfahren betreffende Frage für die jeweilige Instanz verbindlich zu klären (vgl. MünchKomm/Musielak ZPO 3. Aufl. § 303 Rdn. 2; Stein/Jonas/ Leipold ZPO 22. Aufl. § 303 Rdn. 2, 7; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 303 Rdn. 4, 10). Während das das Zwischenurteil erlassende Gericht gemäß § 318 ZPO an die Entscheidung gebunden ist (MünchKomm/Musielak aaO Rdn. 5; Stein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 13; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 10), unterliegt diese der Beurteilung der nächsten Instanz, wenn gegen das Endurteil ein Rechtsmittel eingelegt wurde, §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO. Dass das Zwischenurteil nach § 303 ZPO nicht selbstständig anfechtbar ist, verhindert folglich eine Überprüfung durch die nächste Instanz nicht dauerhaft, sondern schiebt diese nur auf.
22
Demgegenüber wäre ein Zwischenurteil, welches über die Aufhebung eines trotz Unterbrechung ergangenen Versäumnisurteils befindet, dauerhaft der Überprüfung durch die nächste Instanz entzogen, wenn man eine selbstständige Anfechtung nicht zuließe (vgl. zu diesem Aspekt OLG Rostock Urteil vom 21. Mai 2007 - 3 U 205/06 - juris - insoweit in OLGR 2007, 843 nicht abgedruckt ). Sobald nämlich eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, hat sich die Frage nach dem Schicksal eines zuvor erlassenen bzw. aufgehobenen Versäumnisurteils erledigt, für eine Überprüfung im Rechtsmittelweg fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Denn soweit im Endurteil der Klage stattgegeben wird, ist nunmehr ohnehin ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorhanden. Soweit hingegen die Klage abgewiesen wird, wäre auch ein etwa zuvor ergangenes Versäumnisurteil aufgehoben worden.
23
Dieses Ergebnis kann insbesondere deshalb nicht hingenommen werden , weil sowohl die Aufhebung eines zu Recht ergangenen als auch die Versagung der Aufhebung eines trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenen Versäumnisurteils für die jeweils betroffene Partei mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann.
24
So hat die Aufhebung eines Versäumnisurteils zur Folge, dass der Kläger bis zum Abschluss des Rechtsstreits nicht mehr gegen den Beklagten vollstrecken kann; er verliert also eine Rechtsposition, die er vor Aufhebung des Versäumnisurteils innehatte. Besonders schwerwiegend können die Nachteile sein, wenn der Kläger - wie hier - die Räumung und Herausgabe von Räumen begehrt. In diesem Fall muss er unter Umständen jahrelang den Aufenthalt des Beklagten in den Räumlichkeiten in dem Bewusstsein dulden, etwaige Ansprüche auf Nutzungsentschädigung später möglicherweise nicht realisieren zu können.
25
Aber auch der Beklagte kann beschwert sein, wenn seinem Begehren auf Aufhebung eines Versäumnisurteils nicht entsprochen wird, obwohl dieses trotz Unterbrechung des Verfahrens und daher gegen eine Partei ergangen ist, die nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war (vgl. BGH Urteile vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94 - NJW 1995, 2563 und vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83 - WM 1984, 1170). Er muss dann nämlich befürchten, dass der Kläger aus dem Versäumnisurteil (weiterhin) vollstreckt, wenn auch ggf. erst nach Ende der Unterbrechung, beispielsweise nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Stellt sich später heraus, dass der eingeklagte Anspruch des Klägers nicht besteht, steht dem Beklagten zwar ein Schadensersatzanspruch gemäß § 717 Abs. 2 ZPO zu. Allerdings kann er nicht sicher sein, ob er diesen Anspruch wird realisieren können, zumal Versäumnisurteile gemäß § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind.
26
Schließlich spricht für eine selbstständige Anfechtbarkeit, dass mit den aufgezeigten Nachteilen in vergleichbaren Fallgestaltungen ein entsprechender Rechtsschutz korrespondiert: Gemäß § 336 Abs. 1 ZPO findet gegen einen Beschluss , durch den der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen wird - etwa weil das Gericht ein solches gemäß § 335 ZPO für unzulässig hält - die sofortige Beschwerde statt. Daher muss auch die Möglichkeit der Anfechtung bestehen, wenn ein Versäumnisurteil zwar zunächst erlassen, später aber aufgehoben wird, ohne dass ein Urteil in der Sache ergeht. Auch ist anerkannt , dass ein trotz Unterbrechung ergangenes Versäumnisurteil mittels Einspruchs anfechtbar ist (vgl. die Nachweise unter III. 2. a). Ebenso muss ein Urteil , welches ein ggf. trotz Unterbrechung ergangenes Versäumnisurteil wiederherstellt , selbstständig anfechtbar sein.
27
Dem Kläger steht somit gegen die in der falschen Form des Beschlusses ergangene Entscheidung des Landgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
28
c) Zu beanstanden ist indes, dass das Oberlandesgericht durch Beschluss über die sofortige Beschwerde entschieden hat. Vielmehr hätte es in das Berufungsverfahren überleiten und - nach mündlicher Verhandlung - über die sofortige Beschwerde durch Urteil befinden müssen. Denn der Grundsatz der Meistbegünstigung führt nicht dazu, dass das Rechtsmittelgericht auf dem vom unteren Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste, vielmehr hat es das Verfahren so weiterzubetreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (BGH Urteil vom 23. November 2007 - LwZR 11/06 - NL-BzAR 2008, 79, 80, Übergang vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren ; Beschlüsse vom 11. November 1991 - II ZR 256/90 - MDR 1992, 72, 73; BGHZ 115, 162, 165, Übergang vom Revisions- zum Rechtsbeschwerdeverfahren ; vom 3. November 1988 - LwZB 2/88 - BGHR LwVG § 48 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittel 1, Übergang vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren und vom 24. November 1965 - VIII ZR 168/65 - MDR 1966, 232, Übergang vom Berufungs- in das Beschwerdeverfahren; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO 3. Aufl. vor §§ 511 ff. Rdn. 88; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. Einleitung Rechtsmittel Rdn. 49; Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. vor § 511 Rdn. 33). Das Meistbegünstigungsprinzip will nur verhindern, dass eine Partei infolge der formfehlerhaften Entscheidung in ihren Rechtsmittelbefugnissen eingeschränkt wird, dagegen fordert es nicht die Perpetuierung des Formfehlers (OLG Köln OLGR 2000, 281, 282; MünchKomm/Rimmelspacher ZPO 3. Aufl. vor §§ 511 ff. Rdn. 87).
29
Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob das Oberlandesgericht im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch Beschluss hätte entscheiden können (vgl. OLG Köln Beschluss vom 19. Februar 2003 - 16 Wx 8/03 - juris; OLG Köln OLGR 2000, 281, 282). Das Oberlandesgericht hat nämlich den angefochtenen Beschluss lediglich aufgehoben, ohne die Sache zurückzuverweisen , mit der Konsequenz, dass das zuvor "für wirkungslos erklärte" Versäumnisurteil wieder aufgelebt ist. Das Oberlandesgericht hat also im Ergebnis in der Sache entschieden.
30
3. Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.
31
a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht inhaltlich zutreffend die Unterbrechung des Rechtsstreits bejaht und das Versäumnisurteil aufgehoben, soweit der Kläger Zahlung rückständiger Miete verlangt.
32
Nach § 240 ZPO ist der Rechtsstreit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, wenn er die Insolvenzmasse betrifft.
33
Das ist hier - wie das Oberlandesgericht nicht verkennt - hinsichtlich des Zahlungsanspruchs der Fall. Dieser kann als Insolvenzforderung nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgt werden und erst dann, wenn die angemeldete Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Prüfungsverfahren bestritten wird, von dem Kläger nach Aufnahme des Verfahrens gegen den Bestreitenden (Beklagte oder Insolvenzverwalter) mit dem Antrag auf Feststellung der angemeldeten Forderung zur Tabelle geltend gemacht werden (§§ 87, 174 ff., 180 Abs. 2, 184 Abs. 1 Satz 2 InsO; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137).
34
Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht jedoch, der Beschluss des Landgerichts sei deshalb aufzuheben, weil das Landgericht im Hinblick darauf, dass der Kläger das Verfahren auch gegen den Insolvenzverwalter habe fortsetzen wollen, die gebotenen Handlungen zur Vollendung der Aufnahme hätte treffen müssen.
35
Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Oberlandesgericht insoweit erheblichen Vortrag des Klägers übergangen hat. Der Kläger hat die mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 allgemein erklärte Aufnahme des Verfahrens in seinem Schriftsatz vom 10. April 2006 nur hinsichtlich des Antrags auf Räumung und Herausgabe der Mieträume wiederholt. Mit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24. April 2006 hat er darauf hingewiesen, dass das Landgericht das Versäumnisurteil nur insoweit hätte aufrecht erhalten müssen, als darin dem Räumungsanspruch stattgegeben worden sei, und dass es hinsichtlich der Zahlungsansprüche die Unterbrechung des Verfahrens hätte feststellen müssen. Im Hinblick auf diesen Vortrag des Klägers bestand für das Landgericht kein Anlass anzunehmen, der Kläger wolle den Rechtsstreit in Bezug auf den Zahlungsanspruch mit dem Antrag auf Feststellung der Forderung zur Tabelle gegen den Insolvenzverwalter aufnehmen.
36
Zu einer etwaigen Aufnahme des Rechtsstreits hinsichtlich des Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte hätte dem Kläger die Befugnis gefehlt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 3. Januar 2006. Die Freigabe eines Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter kommt bei einem Passivprozess nämlich nur in Betracht, wenn dieser die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse oder die abgesonderte Befriedigung betrifft (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO; BGH Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137; MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 240 Rdn. 33).
37
b) Soweit das Landgericht die Unterbrechung des Verfahrens in Bezug auf den Räumungsanspruch bejaht und das Versäumnisurteil aufgehoben hat, ist seine Entscheidung zwar in der falschen Form, inhaltlich aber ebenfalls zu Recht ergangen. Denn der auf Wiederherstellung des mietvertraglich geschuldeten Zustandes gerichtete Räumungsanspruch, der die Wegnahme von Einrichtungen des Mieters und die Beseitigung von ihm vorgenommener Veränderungen beinhaltet, ist kein der Aussonderung unterliegender Anspruch (BGHZ 148, 252, 255 f.). Es handelt sich um eine bloße Insolvenzforderung (BGHZ 148, 252, 256; Hain ZInsO 2007, 192, 194, 195). Hieran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die Räumungsverpflichtung - anders als im Streitfall - zu einer Masseverbindlichkeit geworden wäre. Diese wäre dann aus der Insolvenzmasse zu erfüllen; durch eine Freigabe könnte sich der Verwalter dieser Verpflichtung nicht entziehen (BGH Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05 - NJW-RR 2006, 989 f. Rdn. 12). Dem Kläger verbleibt lediglich die Möglichkeit, den Räumungsanspruch in Höhe des hierfür erforderlichen Aufwandes als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden (MünchKomm/Eckert InsO 2. Aufl. § 108 Rdn. 116; vgl. auch Hain ZInsO 2007, 192, 195). Eine Aufnahme des Rechtsstreits gegen die Beklagte kommt hier ebenfalls nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 86 InsO nicht vorliegen.
38
c) Schließlich hält die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung auch insoweit nicht stand, als das Oberlandesgericht im Hinblick auf den Herausgabeanspruch des Klägers eine (Fortdauer der) Unterbrechung des Verfahrens verneint hat.
39
aa) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass sich vorliegend der Herausgabeanspruch des Klägers trotz der Insolvenz der Beklagten gegen diese persönlich richtet.
40
Indes ist der Herausgabeanspruch des Vermieters in der Insolvenz des Mieters auch im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Insolvenzeröffnung im Wege der Aussonderung gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, wenn der herauszugebende Gegenstand infolge der Wahrnehmung des Verwaltungsbesitzes durch den Insolvenzverwalter massebefangen ist (BGH Urteile vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - NJW 2008, 2580; vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05 - NJW 2007, 1591, 1592; BGHZ 148, 252, 260; Senatsurteil BGHZ 127, 156, 160 f.). Letzteres ist nicht nur dann der Fall, wenn der Verwalter den Besitz an dem Mietobjekt ausübt. Vielmehr ist das Mietobjekt auch dann massebefangen, wenn der Insolvenzverwalter unter Anerkennung des fremden Eigentums das Recht für sich in Anspruch nimmt, das Mietobjekt für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er es an den Vermieter zurückgibt (BGH Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - NJW 2008, 2580; Senatsurteil BGHZ 127, 156, 161; MünchKomm/Ganter InsO 2. Aufl. § 47 Rdn. 35 a). Eine tatsächliche Inanspruchnahme kann beispielsweise dann zu bejahen sein, wenn sich Gegenstände des Schuldners im Mietobjekt befinden, die der Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen (Senatsurteil BGHZ 127, 156, 162; MünchKomm /Ganter aaO Rdn. 35 a).
41
Dazu, ob das Mietobjekt in Anwendung dieser Grundsätze nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30. September 2005 zunächst massebefangen war, hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Jedoch hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 3. Januar 2006 das Mietobjekt freigegeben. Die Auslegung dieser Erklärung durch das Oberlandesgericht ist nicht zu beanstanden. Spätestens mit der Freigabe hat die Beklagte aber die Verfügungsbefugnis über das Mietobjekt zurückerlangt, so dass der Kläger die Beklagte persönlich auf Herausgabe in Anspruch nehmen konnte und musste (BGH Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02 - NJW-RR 2004, 136, 137; vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - NJW 1990, 1239; MünchKomm/ Schumacher InsO 2. Aufl. § 86 Rdn. 26).
42
bb) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts folgt hieraus aber nicht zwingend, dass das Verfahren in Ansehung des Herausgabeanspruchs nicht (mehr) unterbrochen ist. Vielmehr ist lediglich dann insoweit von vornherein keine Unterbrechung eingetreten, wenn der Insolvenzverwalter von Anfang an den Verwaltungsbesitz an dem Mietobjekt nicht wahrgenommen hat. War das Objekt demgegenüber zunächst massebefangen, vermochte allein die nach Rechtshängigkeit erklärte Freigabe nicht das Ende der Unterbrechung herbeizuführen. Denn im Falle einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter endet die Unterbrechung des Verfahrens erst mit dessen Aufnahme durch den Schuldner oder den Prozessgegner (BGH Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - NJW 1990, 1239; BGHZ 36, 258, 261, 264; MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 240 Rdn. 22). Der Kläger hat das Verfahren indes nicht wirksam gemäß § 250 ZPO aufgenommen.
43
Zwar hat er mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 die Aufnahme des Verfahrens erklärt, indem er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Rechtsstreit gegen die Beklagte fortsetzen will (vgl. BGH Beschluss vom 9. Mai 1995 - XI ZB 7/95 - NJW 1995, 2171, 2172; BGHZ 111, 104, 109; Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 84/82 - ZIP 1983, 592, 593; BGHZ 23, 172, 175; MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 250 Rdn. 4; MünchKomm/Schumacher InsO 2. Aufl. vor §§ 85 bis 87 Rdn. 80).
44
Allerdings ist die Aufnahme des Rechtsstreits mangels Zustellung nicht wirksam geworden. Das Landgericht hat weder den Schriftsatz vom 4. Januar 2006 noch den Schriftsatz vom 10. April 2006 der Beklagten zugestellt, sondern jeweils nur formlos übersandt. Eine wirksame Aufnahme setzt jedoch gemäß § 250 ZPO die amtswegige Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes an den Gegner voraus (BGHZ 146, 372, 373; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 - XII ZB 148/98 - ZIP 1999, 75, 76; MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 251 Rdn. 10). Die fehlende Zustellung ist auch weder nach § 189 ZPO noch nach § 295 ZPO geheilt worden (zur Heilbarkeit nach § 295 ZPO vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 - XII ZB 148/98 - ZIP 1999, 75, 76; BGHZ 50, 397, 400). Eine Heilung nach § 189 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht , weil das Landgericht die Schriftsätze willentlich formlos übersandt hat, § 189 ZPO aber Zustellungswillen voraussetzt (BGH Beschluss vom 26. November 2002 - VI ZB 41/02 - NJW 2003, 1192, 1193 m.w.N.; Zöller/ Stöber ZPO 27. Aufl. § 189 Rdn. 2). Weiter hat die Beklagte nicht auf die Zustellung verzichtet, ebenso wenig hat sie rügelos verhandelt. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006 nach Eintritt in die streitige Verhandlung erklärt, er stelle keinen Antrag. Auch in der Verhandlung vom 24. April 2006 hat der Beklagtenvertreter nicht zur Sache verhandelt , vielmehr hat er sich ausdrücklich auf die Unterbrechung des Verfahrens berufen und einen entsprechenden Antrag gestellt (vgl. BGH Urteil vom 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - WM 1986, 1127, 1129 zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens; MünchKomm/Prütting ZPO 3. Aufl. § 333 Rdn. 8).
45
4. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da das Oberlandesgericht die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
46
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
47
Das Oberlandesgericht wird nach Überleitung des Beschwerdeverfahrens in das Berufungsverfahren zu klären haben, ob der Insolvenzverwalter das Mietobjekt zunächst in Verwaltungsbesitz genommen hatte.
48
Sollte das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass das Mietobjekt von vornherein nicht massebefangen war, wäre es in Ansehung des Herausgabeanspruchs schon zu keiner Unterbrechung des Verfahrens gekommen. Das Landgericht hätte dann zu Unrecht hinsichtlich des Herausgabeanspruchs das Versäumnisurteil aufgehoben und die Unterbrechung des Verfahrens festgestellt.
49
Falls das Oberlandesgericht demgegenüber feststellen sollte, dass der Insolvenzverwalter zunächst den Verwaltungsbesitz wahrgenommen hat, wäre von einer fortbestehenden Unterbrechung des Verfahrens auch hinsichtlich des Herausgabeanspruchs auszugehen. In diesem Fall wird das Oberlandesgericht indes Gelegenheit haben, von Amts wegen die Zustellung des Aufnahme- schriftsatzes an die Beklagte nachzuholen. Der Rechtsstreit würde dann hinsichtlich des Herausgabeanspruchs in erster Instanz - gegebenenfalls nach Abtrennung der noch unterbrochenen Verfahrensteile - in der Hauptsache fortgesetzt werden können.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Vézina Klinkhammer

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 24.04.2006 - 11 O 66/05 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.06.2006 - 3 W 31/06 -
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4, 112 Nr. 1 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft (zum anwendbaren Verfahrensrecht vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 Rn. 28). Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13 - NJW 2014, 77 Rn. 4 mwN).

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

22
Hinzu kommt, dass sich gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht allein aus dem geltend gemachten An- spruch ergibt, sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe, also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung. Daraus folgt, dass die Darlegung der Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Norm nicht zwingend Auskunft über die mögliche Zuordnung als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gibt. Wollte man allein auf den Vortrag des Klägers abstellen, so hätte es dieser in der Hand, durch Vorenthalten entsprechenden Vortrages zum Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG den Rechtsweg zu den Zivilgerichten vorzugeben , ohne dass die Gegenseite die Möglichkeit hätte, darauf Einfluss zu nehmen.

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Juni 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 20.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts.

2

Die Beteiligten sind seit September 2010 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten einen Ehevertrag abgeschlossen, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbart hatten.

3

Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsgegner Alleineigentümer eines Grundstücks, das er mit Teilungserklärung vom 8. Juni 2000 in hälftige Miteigentumsanteile aufteilte, die eine Hälfte verbunden mit Sondereigentum an einer Praxis, die andere Hälfte mit Sondereigentum an Wohnräumen. Den zuerst genannten Miteigentumsanteil verkaufte er mit Vertrag vom gleichen Tage an die Antragstellerin. Zu diesem Zeitpunkt war mit der Errichtung des Bauwerks auf dem Grundstück gerade begonnen worden. In der Folgezeit wurde es von den Parteien gemeinsam vollendet.

4

Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin geltend, sie habe in den Bau der Immobilie rund 300.000 € investiert, der Verkehrswert ihres Miteigentumsanteils betrage jedoch nur 240.000 €. Den Differenzbetrag von 60.000 € verlangt sie vom Antragsgegner als ehebedingte Zuwendung erstattet, deren Geschäftsgrundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen sei. Vorsorglich stützt die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch auch auf die Grundsätze der Ehegatteninnengesellschaft und auf einen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB.

5

Das von der Antragstellerin angerufene Familiengericht hat sich für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren an das für WEG-Sachen zuständige Amtsgericht verwiesen. Das Oberlandesgericht hat diesen Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg zu den Familiengerichten für zulässig erklärt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

7

1. Sie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 7 mwN) und auch im Übrigen zulässig.

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

9

a) Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2014, 1727 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

10

Eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG liege vor, weil die ehemals mit dem Antragsgegner verheiratete Antragstellerin Ansprüche im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe geltend mache.

11

Das vorliegende Verfahren betreffe nicht das Wohnungseigentumsrecht. Dies sei der Fall, wenn sich ehemals miteinander verheiratete Personen als Beteiligte einer Streitigkeit im Sinne des § 43 WEG gegenüberstünden. Wenn ein solches Verfahren jedoch nur einen geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts habe und der Schwerpunkt bei den familienrechtlichen Bezügen liege, sei eine dem Familiengericht vorgehende Sonderzuständigkeit nicht anzunehmen. Das gelte auch in Zweifelsfällen. Immer, wenn das Verfahren durch familienrechtliche Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt sei, sei das Familiengericht zuständig.

12

Nicht unwesentlich mitgeprägt sei ein Verfahren durch familienrechtliche Verhältnisse, wenn ehemals miteinander verheiratete Personen über die Rückgewähr einer behaupteten ehebedingten Zuwendung oder über Rechte und Pflichten aus einer behaupteten Ehegatteninnengesellschaft stritten. Maßgeblich für diese Zuordnung sei nicht der Gegenstand der Zuwendung oder der Gegenstand der Gesellschaft, sondern der Grund der Zuwendung oder das Vorhandensein einer Ehegatteninnengesellschaft. Denn die maßgeblichen Rechtsfragen lägen dann grundsätzlich und in erster Linie im Familienrecht und nicht etwa in anderen Rechtsgebieten. Deshalb sei vor allem spezifisch familienrechtlicher Sachverstand für ein solches Verfahren notwendig, nicht besonderer Sachverstand in anderen Rechtsgebieten, etwa aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts.

13

Ausgehend von diesen Maßstäben sei der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den Familiengerichten zulässig. Das Verfahren weise allenfalls einen geringen Bezug zu dem Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts auf. Sein Schwerpunkt liege in den familienrechtlichen Bezügen, die das Verfahren prägten. Dessen Kern sei das Vorbringen der Antragstellerin; für eine ehebedingte Zuwendung an den Antragsgegner sei die Grundlage mit dem Scheitern der Ehe entfallen. Die Zuwendung sei zur finanziellen Absicherung der Familie im Alter und in der Annahme erfolgt, sie bleibe mit dem Antragsgegner ein Leben lang verheiratet und zusammen. Nur deshalb sei es ihr bei Errichtung des Gebäudes nicht auf die genaue Verteilung der Kosten angekommen. Zur Beurteilung der Richtigkeit dieser Ansicht der Antragstellerin bedürfe es spezifisch familienrechtlicher Kenntnisse, nicht besonderer Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts.

14

Offen könne bleiben, ob die Antragstellerin und der Antragsgegner sich als Beteiligte einer Streitigkeit im Sinne des § 43 WEG gegenüberstünden. Denn in den Anwendungsbereich des § 43 Nr. 1 WEG fielen alle gemeinschaftsbezogenen Streitigkeiten im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, wenn Gegenstand des Verfahrens ihre Rechte und Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis seien. Die Streitigkeit der Antragstellerin mit dem Antragsgegner erscheine aber nicht als gemeinschaftsbezogen, sondern als ehebezogen. Sie betreffe nicht das Wohnungseigentumsrecht, sondern lediglich das Wohnungseigentum als Gegenstand einer behaupteten ehebedingten Zuwendung.

15

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die hier zu beurteilende Streitigkeit als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG qualifiziert.

16

aa) Zu den sonstigen Familiensachen gehören gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

17

(1) Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ("Großes Familiengericht"). Damit sollen bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen sein (BT-Drucks. 16/6308 S. 168). Ordnungskriterium dabei ist nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden (BT-Drucks. 16/6308 S. 169). Durch den von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG geforderten Zusammenhang der Streitigkeit mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe soll insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden (BT-Drucks. 16/6308 S. 263).

18

Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben. Der erforderliche inhaltliche Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsfolge ursächlich sein. Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für eine Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 29 mwN).

19

(2) Trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen einer sonstigen Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG jedoch dann nicht begründet, wenn die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft. Mit dieser Einschränkung soll nach der Gesetzesbegründung erreicht werden, dass trotz der mit Einführung des § 266 FamFG durch die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbundenen Erweiterung der Zuständigkeit der Familiengerichte diese nicht mit Verfahren befasst werden, für deren Bearbeitung spezielle Kenntnisse in den in § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG genannten Rechtsgebieten erforderlich sind. Durch die Regelung soll sich der Gesichtspunkt der Spezialität gegenüber den für die Zuständigkeit des Familiengerichts maßgeblichen Kriterien durchsetzen (BT-Drucks. 16/6308 S. 263).

20

Bei der Prüfung, ob ein Verfahren, das die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfüllt, das Wohnungseigentum betrifft, ist daher die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen, grundsätzlich Rechtstreitigkeiten, die in einer besonderen Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen oder in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, den Familiengerichten zuzuweisen (BT-Drucks. 16/6308 S. 168). Hat das Verfahren nur einen geringen Bezug zum Wohnungseigentumsrecht oder liegt dessen Schwerpunkt bei familienrechtlichen Bezügen und sind deshalb spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts nicht erforderlich, greift die Ausnahmeregelung des § 266 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG nicht ein (Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 23).

21

Daraus folgt, dass nicht schon dann ein Verfahren vorliegt, das das Wohnungseigentum betrifft, wenn sich in einer Rechtsstreitigkeit Eheleute als Wohnungseigentümer gegenüberstehen. Hinzukommen muss, dass das Verfahren spezielle Kenntnisse des Wohnungseigentumsrechts verlangt. Deshalb greift die Ausschlussklausel, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt (vgl. Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 22; Prütting/Helms/Heiter FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 32; Heinemann MDR 2009, 1026, 1027; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 26 e). Gleiches gilt jedenfalls dann, wenn eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist (Prütting/Helms/Heiter FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 32; weitergehend MünchKommFamFG/Erbarth 2. Aufl. § 266 Rn. 31; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 35. Aufl. § 266 FamFG Rn. 2; Heiter FamRB 2010, 121, 122). In allen anderen Fällen ist der Zuständigkeit des Familiengerichts der Vorrang zu geben (Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 23; Heinemann MDR 2009, 1026, 1027).

22

bb) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht zu Recht die Zuständigkeit des Familiengerichts angenommen.

23

Die Antragstellerin macht primär einen Anspruch auf Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung geltend und stützt sich damit auf eine Anspruchsgrundlage, die als typischer familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Nebengüterrechts von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasst wird (vgl. Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 15; Prütting/Helms/Heiter FamFG 3. Aufl. § 266 Rn. 54; vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 263). Daneben vertritt sie zur Antragsbegründung die Auffassung, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch aus der Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft. Auch dieser Anspruch hat eine besondere Nähe zu den familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht zweckmäßig ist (vgl. Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 266 Rn. 15; Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme FamFG 4. Aufl. § 266 Rn. 15; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 266 Rn. 11; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 26 a mwN).

24

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch steht auch in Zusammenhang mit der Scheidung der Ehegatten. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrags vor, dass es ihr bei der Errichtung des Gebäudes nur deshalb nicht auf eine genaue Verteilung der Kosten angekommen sei, weil sie angenommen habe, ein Leben lang mit dem Antragsgegner verheiratet zu sein. Außerdem sei die Zuwendung zur finanziellen Absicherung der Eheleute im Alter erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei der Grund für diese Zuwendung entfallen. Daraus hat das Beschwerdegericht zu Recht geschlossen, dass die Beteiligten im vorliegenden Fall über Ansprüche streiten, die im Zusammenhang mit der Scheidung der Eheleute stehen.

25

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner meint, die Streitigkeit betreffe allein das Wohnungseigentumsrecht. Zwar kommt es für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegenstand eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG darstellt, nicht allein auf den Vortrag der Antragstellerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - FamRZ 2013, 281 Rn. 19). Das vorliegende Verfahren betrifft auch nach dem Vortrag des Antragsgegners jedoch das Wohnungseigentumsrecht nur am Rande. Eine Streitigkeit i.S.d. § 43 WEG liegt nicht vor. Bedeutsame Vorfragen aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts sind ebenfalls nicht zu klären. Streitentscheidend ist vielmehr, ob der Antragstellerin wegen der für die Errichtung der Immobilie erbrachten Investitionen ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch zusteht. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall die besondere Sachnähe zum Familienrecht, die nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet.

Dose                                Schilling                      Günter

            Nedden-Boeger                         Botur

(1) Sonstige Familiensachen sind Verfahren, die

1.
Ansprüche zwischen miteinander verlobten oder ehemals verlobten Personen im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses sowie in den Fällen der §§ 1298 und 1299 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zwischen einer solchen und einer dritten Person,
2.
aus der Ehe herrührende Ansprüche,
3.
Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe,
4.
aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührende Ansprüche oder
5.
aus dem Umgangsrecht herrührende Ansprüche
betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

(2) Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 102/02
Verkündet am:
20. Februar 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen, sich
jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen
, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen
mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten
Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen
lassen.
BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2002 aufgehoben.
Die Berufung und die Anschlußberufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 21. März 2001 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Beklagten zur Last.
von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte und ihr Ehemann (im folgenden: Schuldner), die seit dem 27. April 1995 verheiratet sind, schlossen am 23. August 1995 einen notariellen Ehe- und Übergabevertrag, in dessen Abschnitt A die Eheleute für den Fall, daß der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod beendet wird oder daß die Beklagte ein Gewerbe oder sonstiges Unternehmen gründet, den Aus-
gleich des Zugewinns hinsichtlich des Geschäftsvermögens des Schuldners ausschlossen; in Abschnitt B übertrug der Schuldner das Eigentum an dem von den Eheleuten bewohnten Hausgrundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts auf die Beklagte. In § 5 des Abschnitts B heißt es:
"Dem Erschienenen zu 1 wird von der Erschienenen zu 2 das Recht eingeräumt, jederzeit von ihr oder ihren Rechtsnachfolgern ohne Angabe von Gründen die Rückübertragung und Rückauflassung des hier überlassenen Grundbesitzes zu verlangen."
Zur Sicherung seines Rückauflassungsanspruchs ließ sich der Schuldner eine Vormerkung im Grundbuch eintragen.
Die Kläger erwirkten gegen den Schuldner Titel über insgesamt ca. 35.000 DM, aus denen sie ergebnislos die Zwangsvollstreckung betrieben. Mit Beschluß des Vollstreckungsgerichts vom 4. September 2000, der Beklagten zugestellt am 7. September 2000, wurde das Recht des Schuldners gegen die Beklagte "auf Rückübertragung des Eigentums und Rückauflassung ... (Recht des Schuldners jederzeit von der Drittschuldnerin oder ihren Rechtsnachfolgern ohne Angabe von Gründen die Rückübertragung und Rückauflassung ... zu verlangen)" gepfändet und den Klägern zur Einziehung überwiesen.
Mit ihrer Klage nehmen die Kläger die Beklagte auf Abgabe einer Auflassungserklärung gegenüber einem Sequester (§ 848 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sowie auf Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 988,80 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Auflassung zu erklären, und die Zahlungsklage abgewiesen. Dagegen haben beide Seiten Berufung
eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Dage- gen wenden sich die Kläger mit ihrer - zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung von Berufung und Anschlußberufung.

A.


Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:
Derzeit könnten die Kläger aufgrund der Pfändung und Überweisung von der Beklagten nicht die Abgabe einer Auflassungserklärung verlangen, denn das von den Klägern in Beschlag genommene "angebliche" Recht des Schuldners auf Rückübertragung des Grundstückseigentums sei nach dem Rechtsgedanken des § 852 Abs. 2 ZPO in seiner Verwertbarkeit aufschiebend bedingt. Die Übertragung des Grundstücks von dem Schuldner auf die Beklagte sei als ehebedingte Zuwendung zu qualifizieren. Sie sei zur Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Interesse einer haftungsmäßig günstigen Organisation des Familienvermögens (Übertragung auf die "betrieblich nicht haftende Beklagte" ) erfolgt. Das dem Schuldner in Teil B § 5 des Vertrages eingeräumte Recht, die Rückübertragung zu verlangen, habe seine Grundlage ebenfalls in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Es solle allein der Entscheidung des Schuldners überlassen bleiben, ob er den Anspruch gegen die Beklagte durchsetzen wolle. Demgemäß hätten die Vertragsparteien auch nicht einen Rück-
übertragungsanspruch des Schuldners, sondern nur ein Recht vereinbart, die Rückforderung zu verlangen. Erst die entsprechende Willensäußerung des Schuldners lasse den Rückübertragungsanspruch entstehen. Diese Entscheidung könne ein Gläubiger nicht an sich ziehen. Demgemäß schulde die Beklagte den Klägern auch nicht Ersatz von Anwaltskosten.

B.


Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
I. Zum Auflassungsanspruch
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind das Recht des Schuldners, die Rückübertragung zu verlangen, sowie der von der Ausübung dieses Rechts abhängige Auflassungsanspruch wirksam gepfändet worden.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , daß die Kläger nicht schon deshalb die Auflassung verlangen können, weil sie den Rückübertragungsanspruch des Schuldners, der sich aus Teil B § 5 des notariellen Vertrages ergibt und durch die im Grundbuch eingetragene Rückauflassungsvormerkung gesichert ist, gepfändet haben. Dieser Anspruch ist abhängig davon, daß der Schuldner die Rückübertragung verlangt. Nicht zu folgen ist der Meinung der Revision, das Recht, die Rückübertragung zu verlangen, sei gleichbedeutend mit dem Rückübertragungsan-
spruch. Entweder läßt dieses Verlangen die Rückübertragungsverpflichtung erst entstehen (vgl. die rechtsähnliche Lage bei der vereinbarten Einräumung eines Dispositionskredits und dessen Abruf durch den Kreditnehmer, BGHZ 147, 193, 194 f) oder diese ist aufschiebend bedingt durch die Ausübung jenes Rechts.
2. Die Kläger könnten ohne weiteres die Auflassung verlangen, wenn der Schuldner inzwischen von der Beklagten die Rückübertragung verlangt hätte. Dies ist jedoch weder festgestellt noch vorgetragen. Zwar läßt der Umstand , daß zugunsten des Schuldners eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen worden ist, darauf schließen, daß er dies ausdrücklich verlangt hat. Denn gemäß Teil B § 5 letzter Absatz des notariellen Vertrags sollte die Notarin nur unter dieser Voraussetzung den Antrag auf Eintragung der Vormerkung einreichen. Dafür, daß sie sich nicht daran gehalten hat, ist nichts vorgetragen. Falls der Schuldner ausdrücklich die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung verlangt hat, bedeutet dies aber nicht zwingend, daß er zugleich die Rückauflassung verlangt hat. Denn eine Vormerkung kann auch für einen bedingten oder künftigen Anspruch eingetragen werden (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB).
3. Die Pfändung und Überweisung des Rückübertragungsanspruchs erfaßt zwar - entgegen der Auffassung der Revision - nicht ohne weiteres auch das Recht, die Rückübertragung zu verlangen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zusätzlich das "Recht des Schuldners jederzeit von der Drittschuldnerin ... die Rückübertragung ... zu verlangen" gepfändet und überwiesen worden.
4. Die Pfändung und Überweisung des Rechts, die Rückübertragung zu verlangen, ist wirksam.

a) Das Recht, durch eine Wollenserklärung einen Rückübertragungsanspruch als unbedingten Anspruch zur Entstehung zu bringen, ist ein Gestaltungsrecht , weil es seinem Inhaber die "Befugnis zum rechtlichen Können" verleiht (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 857 Rn. 76). Ob und in welchem Umfang derartige Rechte der Pfändung unterliegen, ist nicht abschließend geklärt (vgl. Weyrich, Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Gestaltungsrechte Diss. Heidelberg 1951 S. 91 ff; Luthardt, Die Pfändung von Gestaltungsrechten Diss. Göttingen 1952 S. 55 ff).
aa) Für unpfändbar angesehen wurden bisher akzessorische Gestaltungsrechte (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 1973 - V ZR 134/72, NJW 1973, 1793, 1794). Solche Rechte erwirbt der Pfändungspfandgläubiger mit der Pfändung und Überweisung des Hauptrechts (BGH, Urt. v. 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, 2641; v. 11. Juli 1985 - VII ZR 52/83, ZIP 1985, 1141, 1142; vgl. ferner LG Wiesbaden NJW-RR 1996, 59). Im vorliegenden Fall ist das Gestaltungsrecht nicht akzessorisch (von dem Rückübertragungsanspruch abhängig ); vielmehr verhält es sich umgekehrt so, daß der Rückübertragungsanspruch von der Ausübung des Gestaltungsrechts abhängt.
bb) Die Pfändbarkeit von nicht akzessorischen Gestaltungsrechten richtet sich nach dem Einzelfall.
Unpfändbar ist etwa das Recht zur Zurücknahme hinterlegter Gegenstände (§ 377 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für das Vorkaufsrecht nach § 473
BGB n.F. oder § 1094 Abs. 1 BGB, falls die Übertragbarkeit nicht besonders vereinbart ist (RGZ 148, 105, 112). Für unpfändbar gehalten werden ferner das Recht auf Herabsetzung einer Vertragsstrafe (Stein/Jonas/Brehm, aaO), die Befugnis, eine günstigere Lohnsteuerklasse zu wählen (Stein/Jonas/Brehm, § 857 ZPO Rn. 9), und die Kompetenz zur Abtretung einer Forderung (MünchKomm -ZPO/Smid, 2. Aufl. § 857 Rn. 10). Eine verbreitete Meinung im Schrifttum verneint bei einem Dispositionskredit die Pfändbarkeit des Abrufrechts, weil niemand durch Dritte in die Rolle eines Schuldners gedrängt werden dürfe (vgl. die Nachweise in BGHZ 147, 193, 195 sowie Lwowski/Bitter, in: Schimansky / Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rn. 47; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 116; Bitter WM 2001, 889, 891; Honsell JZ 2001, 1143; Schuschke ZIP 2001, 1084, 1087; Bach Jura 2002, 833; Felke WM 2002, 1632, 1636; R. Fischer DZWIR 2002, 143, 144). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offengelassen (vgl. BGHZ 93, 315, 325; 147, 193, 195).
Andererseits kann der Gläubiger eines Miteigentümers dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen (§ 835 ZPO), obwohl der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar, also nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO auch nicht pfändbar ist (BGHZ 90, 207, 215). Bei einer Lebensversicherung auf den Todesfall kann ein Gläubiger des Versicherungsnehmers schon zu dessen Lebzeiten die Versicherungssumme pfänden und das Bezugsrecht eines Dritten widerrufen (Stein/Jonas/Brehm, § 829 ZPO Rn. 15). Das Recht aus einem Vertragsangebot kann jedenfalls dann gepfändet werden, wenn dem Ange-
botsempfänger die Befugnis eingeräumt ist, jenes Recht an einen Dritten abzutreten (RGZ 111, 46, 47).

b) Im vorliegenden Fall ist die Pfändbarkeit zu bejahen.
aa) Das Recht des Schuldners, nach freiem Belieben einen Gegenstand seinem Vermögen (wieder-)einzuverleiben, hat Vermögenswert. Da dieser Vermögenswert bei der Grundstücksübertragung ausgeklammert worden ist, hat sich der Schuldner des Grundstücks nicht vollständig (vgl. auch den Nießbrauchsvorbehalt ), zumindest nicht endgültig entäußert.
bb) Die Pfändbarkeit des Rechts, die Rückübertragung zu verlangen, ist nicht etwa wegen dessen Unveräußerlichkeit ausgeschlossen (§§ 851 Abs. 1, 857 Abs. 1 ZPO). Das im vorliegenden Fall vereinbarte Recht des Schuldners, die Rückauflassung zu verlangen, ähnelt dem Wiederkaufsrecht (§ 456 BGB n.F.) oder einem Aneignungsrecht. Diese Rechte, bei denen es sich ebenfalls um selbständige Gestaltungsrechte handelt, sind ohne weiteres übertragbar (vgl. Staudinger/Busche, BGB 13. Bearb. 1999 § 413 Rn. 11; MünchKommBGB /Roth, 4. Aufl. § 413 Rn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 413 Rn. 5).
cc) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es sei den Gläubigern - in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 2 ZPO - verwehrt, den Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks "an sich zu ziehen". Die Übertragung des Grundstücks von dem Schuldner auf die Beklagte sei als eine ehebezogene Zuwendung anzusehen. Mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit der Eheleute solle es allein der Entscheidung des Schuldners überlas-
sen bleiben, ob er den Anspruch gegen die Beklagte durchsetze. Dem folgt der Senat nicht.
Eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Sinn und Zweck der dort normierten Pfändungsbeschränkung ist es, mit Rücksicht auf die familiären oder persönlichen Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Anspruch durchgesetzt werden soll (BGHZ 123, 183, 186). Im vorliegenden Fall ist dieser Gedanke nicht anwendbar.
Eine ehebezogene Zuwendung wird man hier schon deshalb verneinen müssen, weil sie nicht auf Dauer (der funktionierenden Ehe) angelegt, sondern jederzeit aus beliebigen Gründen rückforderbar war. Diese Vermögensverlagerung war zur Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft ungeeignet , weil der Fortbestand der Vermögensverlagerung auch dann nicht gesichert war, wenn sich die Erwartung, daß die Lebensgemeinschaft Bestand habe, erfüllte. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kann die Grundstücksübertragung auch nicht als Kompensation für den teilweisen Ausschluß des Zugewinns in Teil A des notariellen Vertrages angesehen werden. Nach dem Vorbringen der Beklagten soll die Rückübertragung des Grundstücks hauptsächlich im Falle der Ehescheidung in Betracht kommen. Gerade für diesen Fall ist jedoch der Zugewinnausgleich teilweise ausgeschlossen. Das soll daneben auch dann gelten, wenn "die Beklagte ein Gewerbe oder sonstiges Unternehmen gründet". Dies hat mit der Übertragung des Grundbesitzes nichts zu tun.
Letztlich kann die Frage, ob eine ehebezogene Zuwendung vorliegt, aber dahinstehen. Denn eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 2 ZPO kommt allenfalls für einen Ausgleichs- oder Rückforderungsanspruch in Betracht, der sich daraus ergibt, daß die Ehe gescheitert und damit die Geschäftsgrundlage der ehebezogenen Zuwendung entfallen ist. In diesem Falle soll ein Gläubiger nicht in die den Ehegatten vorbehaltene, letztlich auf Billigkeitsgesichtspunkten beruhende Vermögensauseinandersetzung zwischen ihnen eingreifen und sie gegen den Willen des Berechtigten erzwingen können.
Diesen Schutz verdient hingegen nicht ein Recht, die Rückforderung zu verlangen, das seinerseits ausdrücklich nicht ehebezogen ist, sondern jederzeit ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden kann und dessen Geltendmachung - wie die Beklagte selbst vorgetragen hat - im freien Belieben des Schuldners steht. Wäre das Grundstück in dessen Eigentum verblieben, hätten die Kläger auch dann darauf zugreifen können, wenn es die wirtschaftliche Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft dargestellt hätte. Für das im Vermögen des Schuldners verbliebene uneingeschränkte Recht, die Rückauflassung zu verlangen, kann nichts anderes gelten. Andernfalls würde der Rückforderungsvorbehalt stärkeren Vollstreckungsschutz genießen als das Eigentum.
Verfolgen Eheleute oder sonstige nahe Angehörige den gemeinsamen Willen, Vermögensgegenstände dem Zugriff der Gläubiger eines der Beteiligten zu entziehen, und verschieben sie zu diesem Zweck die betreffenden Gegenstände untereinander, belassen sie aber dabei dem Schuldner ein allein von seinem Belieben abhängiges, vormerkungsgesichertes Recht auf Rückforderung , kann § 852 Abs. 2 ZPO selbst dann nicht angewandt werden, wenn die
Grundstücksübertragung auch mit Rücksicht auf familiäre Beziehungen erfolgt ist. Könnten die Gläubiger des Schuldners dessen Recht, die Rückübertragung zu verlangen, nicht im Wege einer Pfändung und Überweisung "an sich ziehen" , wäre das Grundstück überhaupt keiner Zwangsvollstreckung unterworfen. Auch die Gläubiger der Beklagten könnten nicht mit Aussicht auf Erfolg darauf zugreifen. Dem stünde die zugunsten des Schuldners eingetragene Vormerkung und sein lebenslanges Nießbrauchsrecht entgegen. Ein solches Ergebnis wäre untragbar.
II. Zum Zahlungsanspruch
Insofern macht die Revision nur geltend, da die Klage bezüglich des Auflassungsanspruchs Erfolg haben müsse, sei der Ansicht des Berufungsgerichts , die Kläger könnten keinen Ersatz der Anwaltskosten verlangen, die Grundlage entzogen. Dies mag zutreffen. Indes haben die Kläger für einen materiellrechtlichen Anspruch auf Zahlung der inzwischen an ihren Prozeßbevollmächtigten entrichteten Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO nebst Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO nicht schlüssig vorgetragen. Die Kläger nehmen die Beklagte auch insoweit als Drittschuldnerin in Anspruch. Es ist nicht ersichtlich, daß der Schuldner gegen diese einen Anspruch auf Zahlung der betreffenden Kosten gehabt hat und dieser von der Pfändung und Überweisung erfaßt worden ist.
Kreft Kirchhof Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert , seine Unterschrift beizufü- gen.
Kreft
Ganter
6
a) Die Gläubigerin leitet ihre Rechtsstellung aus der Pfändung des auf § 749 Abs. 1 BGB beruhenden Anspruchs des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses her. Ein solcher Anspruch kann gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen werden (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, WM 2010, 860 Rn. 6). Die Pfändung behielt ihre Wirkung auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ; denn sie erfolgte bereits am 7. Mai 2012, also außerhalb der vom Eröffnungsantrag am 22. November 2012 an rückwärts zu berechnenden Monatsfrist. Die zuvor, am 5. März 2012, eingetragene Sicherungshypothek hat mit dem Teilungsversteigerungsverfahren nichts zu tun. Sie diente lediglich dem Schutz der Gläubigerin vor einer Veräußerung des Miteigentumsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010, aaO Rn. 19).

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6 werden der vorgenannte Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beteiligte zu 1.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 6 und 100.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 6, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus den Beteiligten zu 3 und 4 (fortan die GbR), war Eigentümerin des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Als Gläubigerin des Beteiligten zu 3 erwirkte die Beteiligte zu 1 (fortan Pfändungsgläubigerin) bei dem Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft einschließlich seines Auseinandersetzungsanspruchs gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. In der Folgezeit kündigte sie die Gesellschaft. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Wohnungseigentum an und ließ einen Zwangsversteigerungsvermerk in das Wohnungsgrundbuch eintragen.

2

Danach veräußerte die GbR den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 (fortan auch Erwerber), der als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht hat daraufhin das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die GbR die Wiederherstellung des Aufhebungsbeschlusses. Die Pfändungsgläubigerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, dass ihrem Antrag nicht entsprochen worden ist, das Grundbuch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Eintragung des Erwerbers als Eigentümer von Amts wegen berichtigen zu lassen.

II.

3

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in NZG 2015, 191 veröffentlicht worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Es bestehe kein Verfahrenshindernis gemäß § 180 Abs. 1 i.V.m. § 28 ZVG, da die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbots entfaltet habe und der Erwerber im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht wirksam Eigentum habe erwerben können. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 (V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098) die Anwendbarkeit des § 23 ZVG bei der Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes zwar verneint. Diese Rechtsprechung zu dem Ausnahmefall der Bruchteilsgemeinschaft sei aber auf die Teilungsversteigerung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundbesitzes nicht übertragbar. Ein Gläubiger, der eine Teilungsversteigerung wegen einer Forderung gegen einen Gesellschafter einer GbR betreibe, sei schutzwürdig, da er auf Grund der gesamthänderischen Bindung des Vermögens der Gesellschaft eine Veräußerung ihres Grundbesitzes nicht verhindern könne. Der effektive Rechtsschutz bei der Durchsetzbarkeit von Forderungen in der Zwangsvollstreckung gebiete deshalb die uneingeschränkte Anwendung des § 23 ZVG und des darin geregelten Veräußerungsverbots.

4

Das Vollstreckungsgericht habe das Grundbuch nicht von Amts wegen zu berichtigen, sondern vielmehr die Entscheidung über die Einstellung nach § 28 ZVG nach dem Inhalt des Grundbuchs zu treffen. Die Berichtigung des Grundbuchs könne nur mit einer Klage nach § 894 BGB geltend gemacht werden.

III.

5

Zur Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin

6

Die Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin ist mangels Zulassung unzulässig.

7

1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO im Tenor sowie in den Gründen ausdrücklich auf die (grundsätzliche) Frage beschränkt, ob sich bei der Teilungsversteigerung von Wohnungseigentum, das im Eigentum einer GbR steht, aus § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. §§ 22, 23 ZVG ein Veräußerungsverbot ergibt, sofern Grundlage der Teilungsversteigerung die Pfändung des Gesellschaftsanteils sowie des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafters ist und die Gesellschaft von dem Gläubiger gekündigt wurde.

8

2. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Pfändungsgläubigerin wirksam. Die Zulassung eines Rechtsmittels kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch der Beschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, ZWE 2015, 410 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob eine Grundbuchberichtigung durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu veranlassen ist, kann getrennt von der Zulassungsfrage beurteilt und entschieden werden. Es handelt sich um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

9

Zur Rechtsbeschwerde der GbR

10

Die gemäß §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der GbR ist begründet.

11

1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig ist (vgl. näher: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 8).

12

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligte zu 1 als Pfändungsgläubigerin des Beteiligten zu 3 befugt war, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen.

13

Die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR ist auf Antrag jedes einzelnen Gesellschafters zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 10 ff. mwN). Wird der Anteil eines Gesellschafters an einer GbR einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft durch einen seiner Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, ist der Pfändungsgläubiger zur Ausübung des Rechts des Gesellschafters, die Auseinandersetzung zu betreiben, befugt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 229) und damit nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.7).

14

3. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG.

15

a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 8; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 2.2). Das ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 2 hat nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens - aus dem Grundbuch erkennbar - Alleineigentum an der zu versteigernden Wohnung erworben. Hierdurch ist die Wohnung aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Gesellschafter in Bezug auf diesen Vermögenswert ist seitdem weder möglich noch erforderlich. Das Verfahren ist damit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9 für das Bruchteilseigentum; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 4.1 und 5.11; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 65).

16

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die Veräußerung des Grundstücks der Fortsetzung des Verfahrens entgegen, weil die GbR auch im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht an einer Verfügung über das Grundstück gehindert war.

17

aa) Das anlässlich der Pfändung des Gesellschaftsanteils gegenüber dem Beteiligten zu 3 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 859 Abs. 1 Satz 1, §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die mit der Pfändung gegebene Verstrickung der aus der Mitgliedschaft folgenden übertragbaren Vermögensrechte erfasst den Gewinnanteil und den Auseinandersetzungsanspruch bzw. den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 734 BGB) sowie sonstige gesellschaftsvertraglich begründete Ansprüche (MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 11; BeckOK BGB/Schöne, 40. Edition, § 725 Rn. 10; BeckOK ZPO/Riedel, 21. Edition, § 859 Rn. 2). Die einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens werden dagegen nach § 895 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Pfändung des Anteils nicht erfasst (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1982, 406 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 723; MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 26; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1558 und 1561 aE; Staudinger/Habermeier, BGB [2003], § 725 Rn. 8; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 4; MüKoZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 10; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl. § 859 Rn. 4). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils führt auch nicht zu einem Einrücken des Pfandgläubigers in die Gesellschafterstellung (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.; RGZ 60, 126, 130 f.; BayObLGZ 1990, 306, 311). Sie lässt die Befugnis der Gesellschaft, über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens zu verfügen, unberührt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best. für die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils).

18

bb) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) führt nicht dazu, dass die Verfügung der GbR über die zum Gesellschaftsvermögen gehörende Wohnung im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin unwirksam ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 135 Abs. 1 Satz 1, § 136 BGB).

19

(1) Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Folge dessen ist, dass dieser, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über das Grundstück zu verfügen, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird. Das hat der Senat für die Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 13, 16). Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer GbR betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat.

20

(2) Die zitierte Entscheidung des Senats beruht, was das Beschwerdegericht verkennt, nicht auf Besonderheiten der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft, sondern darauf, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung eine andere Funktion hat als in der Vollstreckungsversteigerung und dass die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 17 f.).

21

(a) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen.

22

(b) Die Vollstreckungsversteigerung ist demgegenüber auf eine unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerichtet. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht hier unter anderem darin, den Gläubiger vor nachteiligen Einwirkungen auf die Haftungsmasse zu schützen.

23

(c) Unmittelbaren Zugriff auf den Erlös erlangt der Gesellschafter einer GbR ebenso wie sein Pfändungsgläubiger jedoch nicht schon auf Grund der Teilungsversteigerung. Die jeweilige Gemeinschaft setzt sich an dem Erlös als Surrogat fort (Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 180 ZVG Rn. 4). Dessen Verteilung findet nur bei Einigkeit der Beteiligten im Anschluss an die Teilungsversteigerung statt; andernfalls hat sich das Vollstreckungsgericht auf die Begleichung der Kosten, die Befriedigung etwaiger Realgläubiger und die Feststellung des Erlösüberschusses zu beschränken (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei dieser Auseinandersetzung sicherzustellen, ist deshalb nicht Zweck und Wirkung der diese nur vorbereitenden Teilungsversteigerung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 18 f.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.4). Dem aber diente ein an die Beschlagnahme anknüpfendes Veräußerungsverbot, das deshalb auch bei der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR keine Anwendung findet.

24

(3) Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht damit begründen, dass der Gläubiger des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu dem Gläubiger eines Miteigentümers die Veräußerung des zu versteigernden Grundstücks - von dem Sonderfall des § 826 BGB abgesehen - nicht anderweit verhindern kann. Dieser Unterschied ist die Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaft einerseits und Gesellschaft bürgerlichen Rechts andererseits, die das Teilungsversteigerungsverfahren angesichts seiner dienenden Funktion nicht korrigieren darf.

25

(a) Der Gläubiger eines Miteigentümers kann sich allerdings vor einer Veräußerung des Grundstücks schützen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§ 864 Abs. 2, § 866 Abs. 1 ZPO). Eine solche Möglichkeit steht dem Gläubiger des Gesellschafters einer GbR nicht zu Gebote. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände stehen im Alleineigentum der Gesellschaft, nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter (Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11 und vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best.). Der einzelne Gesellschafter kann hierüber nicht verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB). Gemäß § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der (rechtlich nicht bestehende) Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1554). Auch die Kündigung der GbR nach § 725 Abs. 1 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Wandel von der werbenden zur Abwicklungsgesellschaft nichts an der Identität der Gesellschaft und an der Inhaberschaft am Gesellschaftsvermögen ändert (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 24; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 730 Rn. 5; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 730 BGB Rn. 6). Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Gesellschaftsvermögens ist vielmehr ein Vollstreckungstitel gegen die GbR oder gegen alle Gesellschafter (§ 736 BGB) erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, ZIP 2004, 1775, 1777 und Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1555), den der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters aber nicht erlangen kann.

26

(b) Diese Schlechterstellung ist systembedingt. Sie kann nicht auf verfahrensrechtlichem Wege dadurch behoben oder gemildert werden, dass der Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots beigemessen wird.

27

(aa) Dadurch erhielte der Pfändungsgläubiger zwar keinen unmittelbaren vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Er könnte aber mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung Verfügungen der GbR über das Grundstück verhindern. Dazu ist er materiell-rechtlich nicht berechtigt. Sowohl die Abwicklung der GbR als auch die Verteilung des Überschusses nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB obliegt nämlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 18). In die Stellung als Gesellschafter rückt der Gläubiger durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils nicht ein (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.).

28

(bb) Die Anwendung von § 23 ZVG auf die Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR vermittelte dem Pfändungsgläubiger damit im Ergebnis einen Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung der GbR, der ihm materiell-rechtlich nicht zukommt und den der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines Titels gegen die GbR oder alle ihre Gesellschafter in § 736 ZPO gerade verhindern wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 353; Koch in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Schwerpunktbeiträge, 4. Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsanteile Rn. 3). Ein solches Verständnis der Beschlagnahme widerspräche der dienenden Funktion des Verfahrensrechts (dazu: Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12, NJW-RR 2013, 588 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, WM 2015, 985 Rn. 19). Sie gebietet es vielmehr, die Wirkungen der Beschlagnahme auf den Umfang zu begrenzen, der für die Durchführung der Teilungsversteigerung benötigt wird. Dazu gehört ein Veräußerungsverbot auch bei der Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR nicht.

IV.

29

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Danach hat das Amtsgericht zu Recht ein aus dem Grundbuch ersichtliches nicht zu behebendes Verfahrenshindernis angenommen und die Teilungsversteigerung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin gegen diesen Beschluss ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zurückzuweisen. In der Beschlussformel ist die Zurückweisung des Antrags der Pfändungsgläubigerin, das Grundbuch von Amts wegen berichtigen zu lassen, nicht zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR nicht die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat.

V.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die §§ 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne der ZPO in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 ff.). Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich - wie hier - die Beteiligten oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten (Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 24 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 21). Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Pfändungsgläubigerin beruht auf § 26 Nr. 1 RVG und diejenige für die Vertretung der GbR beruht auf § 26 Nr. 2 RVG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch    

      

Brückner

RiBGH Dr. Göbel ist infolge    
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

      

Haberkamp    

      

Karlsruhe, den 19. September 2016

      

      

Die Vorsitzende
Stresemann

      

      

      

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6 werden der vorgenannte Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beteiligte zu 1.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 6 und 100.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 6, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus den Beteiligten zu 3 und 4 (fortan die GbR), war Eigentümerin des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Als Gläubigerin des Beteiligten zu 3 erwirkte die Beteiligte zu 1 (fortan Pfändungsgläubigerin) bei dem Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft einschließlich seines Auseinandersetzungsanspruchs gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. In der Folgezeit kündigte sie die Gesellschaft. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Wohnungseigentum an und ließ einen Zwangsversteigerungsvermerk in das Wohnungsgrundbuch eintragen.

2

Danach veräußerte die GbR den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 (fortan auch Erwerber), der als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht hat daraufhin das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die GbR die Wiederherstellung des Aufhebungsbeschlusses. Die Pfändungsgläubigerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, dass ihrem Antrag nicht entsprochen worden ist, das Grundbuch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Eintragung des Erwerbers als Eigentümer von Amts wegen berichtigen zu lassen.

II.

3

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in NZG 2015, 191 veröffentlicht worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Es bestehe kein Verfahrenshindernis gemäß § 180 Abs. 1 i.V.m. § 28 ZVG, da die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbots entfaltet habe und der Erwerber im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht wirksam Eigentum habe erwerben können. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 (V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098) die Anwendbarkeit des § 23 ZVG bei der Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes zwar verneint. Diese Rechtsprechung zu dem Ausnahmefall der Bruchteilsgemeinschaft sei aber auf die Teilungsversteigerung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundbesitzes nicht übertragbar. Ein Gläubiger, der eine Teilungsversteigerung wegen einer Forderung gegen einen Gesellschafter einer GbR betreibe, sei schutzwürdig, da er auf Grund der gesamthänderischen Bindung des Vermögens der Gesellschaft eine Veräußerung ihres Grundbesitzes nicht verhindern könne. Der effektive Rechtsschutz bei der Durchsetzbarkeit von Forderungen in der Zwangsvollstreckung gebiete deshalb die uneingeschränkte Anwendung des § 23 ZVG und des darin geregelten Veräußerungsverbots.

4

Das Vollstreckungsgericht habe das Grundbuch nicht von Amts wegen zu berichtigen, sondern vielmehr die Entscheidung über die Einstellung nach § 28 ZVG nach dem Inhalt des Grundbuchs zu treffen. Die Berichtigung des Grundbuchs könne nur mit einer Klage nach § 894 BGB geltend gemacht werden.

III.

5

Zur Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin

6

Die Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin ist mangels Zulassung unzulässig.

7

1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO im Tenor sowie in den Gründen ausdrücklich auf die (grundsätzliche) Frage beschränkt, ob sich bei der Teilungsversteigerung von Wohnungseigentum, das im Eigentum einer GbR steht, aus § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. §§ 22, 23 ZVG ein Veräußerungsverbot ergibt, sofern Grundlage der Teilungsversteigerung die Pfändung des Gesellschaftsanteils sowie des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafters ist und die Gesellschaft von dem Gläubiger gekündigt wurde.

8

2. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Pfändungsgläubigerin wirksam. Die Zulassung eines Rechtsmittels kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch der Beschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, ZWE 2015, 410 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob eine Grundbuchberichtigung durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu veranlassen ist, kann getrennt von der Zulassungsfrage beurteilt und entschieden werden. Es handelt sich um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

9

Zur Rechtsbeschwerde der GbR

10

Die gemäß §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der GbR ist begründet.

11

1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig ist (vgl. näher: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 8).

12

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligte zu 1 als Pfändungsgläubigerin des Beteiligten zu 3 befugt war, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen.

13

Die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR ist auf Antrag jedes einzelnen Gesellschafters zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 10 ff. mwN). Wird der Anteil eines Gesellschafters an einer GbR einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft durch einen seiner Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, ist der Pfändungsgläubiger zur Ausübung des Rechts des Gesellschafters, die Auseinandersetzung zu betreiben, befugt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 229) und damit nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.7).

14

3. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG.

15

a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 8; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 2.2). Das ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 2 hat nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens - aus dem Grundbuch erkennbar - Alleineigentum an der zu versteigernden Wohnung erworben. Hierdurch ist die Wohnung aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Gesellschafter in Bezug auf diesen Vermögenswert ist seitdem weder möglich noch erforderlich. Das Verfahren ist damit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9 für das Bruchteilseigentum; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 4.1 und 5.11; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 65).

16

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die Veräußerung des Grundstücks der Fortsetzung des Verfahrens entgegen, weil die GbR auch im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht an einer Verfügung über das Grundstück gehindert war.

17

aa) Das anlässlich der Pfändung des Gesellschaftsanteils gegenüber dem Beteiligten zu 3 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 859 Abs. 1 Satz 1, §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die mit der Pfändung gegebene Verstrickung der aus der Mitgliedschaft folgenden übertragbaren Vermögensrechte erfasst den Gewinnanteil und den Auseinandersetzungsanspruch bzw. den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 734 BGB) sowie sonstige gesellschaftsvertraglich begründete Ansprüche (MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 11; BeckOK BGB/Schöne, 40. Edition, § 725 Rn. 10; BeckOK ZPO/Riedel, 21. Edition, § 859 Rn. 2). Die einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens werden dagegen nach § 895 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Pfändung des Anteils nicht erfasst (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1982, 406 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 723; MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 26; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1558 und 1561 aE; Staudinger/Habermeier, BGB [2003], § 725 Rn. 8; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 4; MüKoZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 10; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl. § 859 Rn. 4). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils führt auch nicht zu einem Einrücken des Pfandgläubigers in die Gesellschafterstellung (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.; RGZ 60, 126, 130 f.; BayObLGZ 1990, 306, 311). Sie lässt die Befugnis der Gesellschaft, über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens zu verfügen, unberührt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best. für die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils).

18

bb) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) führt nicht dazu, dass die Verfügung der GbR über die zum Gesellschaftsvermögen gehörende Wohnung im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin unwirksam ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 135 Abs. 1 Satz 1, § 136 BGB).

19

(1) Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Folge dessen ist, dass dieser, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über das Grundstück zu verfügen, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird. Das hat der Senat für die Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 13, 16). Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer GbR betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat.

20

(2) Die zitierte Entscheidung des Senats beruht, was das Beschwerdegericht verkennt, nicht auf Besonderheiten der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft, sondern darauf, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung eine andere Funktion hat als in der Vollstreckungsversteigerung und dass die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 17 f.).

21

(a) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen.

22

(b) Die Vollstreckungsversteigerung ist demgegenüber auf eine unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerichtet. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht hier unter anderem darin, den Gläubiger vor nachteiligen Einwirkungen auf die Haftungsmasse zu schützen.

23

(c) Unmittelbaren Zugriff auf den Erlös erlangt der Gesellschafter einer GbR ebenso wie sein Pfändungsgläubiger jedoch nicht schon auf Grund der Teilungsversteigerung. Die jeweilige Gemeinschaft setzt sich an dem Erlös als Surrogat fort (Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 180 ZVG Rn. 4). Dessen Verteilung findet nur bei Einigkeit der Beteiligten im Anschluss an die Teilungsversteigerung statt; andernfalls hat sich das Vollstreckungsgericht auf die Begleichung der Kosten, die Befriedigung etwaiger Realgläubiger und die Feststellung des Erlösüberschusses zu beschränken (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei dieser Auseinandersetzung sicherzustellen, ist deshalb nicht Zweck und Wirkung der diese nur vorbereitenden Teilungsversteigerung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 18 f.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.4). Dem aber diente ein an die Beschlagnahme anknüpfendes Veräußerungsverbot, das deshalb auch bei der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR keine Anwendung findet.

24

(3) Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht damit begründen, dass der Gläubiger des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu dem Gläubiger eines Miteigentümers die Veräußerung des zu versteigernden Grundstücks - von dem Sonderfall des § 826 BGB abgesehen - nicht anderweit verhindern kann. Dieser Unterschied ist die Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaft einerseits und Gesellschaft bürgerlichen Rechts andererseits, die das Teilungsversteigerungsverfahren angesichts seiner dienenden Funktion nicht korrigieren darf.

25

(a) Der Gläubiger eines Miteigentümers kann sich allerdings vor einer Veräußerung des Grundstücks schützen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§ 864 Abs. 2, § 866 Abs. 1 ZPO). Eine solche Möglichkeit steht dem Gläubiger des Gesellschafters einer GbR nicht zu Gebote. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände stehen im Alleineigentum der Gesellschaft, nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter (Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11 und vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best.). Der einzelne Gesellschafter kann hierüber nicht verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB). Gemäß § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der (rechtlich nicht bestehende) Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1554). Auch die Kündigung der GbR nach § 725 Abs. 1 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Wandel von der werbenden zur Abwicklungsgesellschaft nichts an der Identität der Gesellschaft und an der Inhaberschaft am Gesellschaftsvermögen ändert (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 24; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 730 Rn. 5; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 730 BGB Rn. 6). Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Gesellschaftsvermögens ist vielmehr ein Vollstreckungstitel gegen die GbR oder gegen alle Gesellschafter (§ 736 BGB) erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, ZIP 2004, 1775, 1777 und Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1555), den der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters aber nicht erlangen kann.

26

(b) Diese Schlechterstellung ist systembedingt. Sie kann nicht auf verfahrensrechtlichem Wege dadurch behoben oder gemildert werden, dass der Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots beigemessen wird.

27

(aa) Dadurch erhielte der Pfändungsgläubiger zwar keinen unmittelbaren vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Er könnte aber mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung Verfügungen der GbR über das Grundstück verhindern. Dazu ist er materiell-rechtlich nicht berechtigt. Sowohl die Abwicklung der GbR als auch die Verteilung des Überschusses nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB obliegt nämlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 18). In die Stellung als Gesellschafter rückt der Gläubiger durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils nicht ein (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.).

28

(bb) Die Anwendung von § 23 ZVG auf die Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR vermittelte dem Pfändungsgläubiger damit im Ergebnis einen Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung der GbR, der ihm materiell-rechtlich nicht zukommt und den der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines Titels gegen die GbR oder alle ihre Gesellschafter in § 736 ZPO gerade verhindern wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 353; Koch in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Schwerpunktbeiträge, 4. Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsanteile Rn. 3). Ein solches Verständnis der Beschlagnahme widerspräche der dienenden Funktion des Verfahrensrechts (dazu: Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12, NJW-RR 2013, 588 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, WM 2015, 985 Rn. 19). Sie gebietet es vielmehr, die Wirkungen der Beschlagnahme auf den Umfang zu begrenzen, der für die Durchführung der Teilungsversteigerung benötigt wird. Dazu gehört ein Veräußerungsverbot auch bei der Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR nicht.

IV.

29

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Danach hat das Amtsgericht zu Recht ein aus dem Grundbuch ersichtliches nicht zu behebendes Verfahrenshindernis angenommen und die Teilungsversteigerung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin gegen diesen Beschluss ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zurückzuweisen. In der Beschlussformel ist die Zurückweisung des Antrags der Pfändungsgläubigerin, das Grundbuch von Amts wegen berichtigen zu lassen, nicht zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR nicht die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat.

V.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die §§ 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne der ZPO in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 ff.). Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich - wie hier - die Beteiligten oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten (Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 24 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 21). Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Pfändungsgläubigerin beruht auf § 26 Nr. 1 RVG und diejenige für die Vertretung der GbR beruht auf § 26 Nr. 2 RVG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch    

      

Brückner

RiBGH Dr. Göbel ist infolge    
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

      

Haberkamp    

      

Karlsruhe, den 19. September 2016

      

      

Die Vorsitzende
Stresemann

      

      

      

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

24
aa) Nach dem klaren Wortlaut des § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Aufhebung einer an einem Grundstück bestehenden Gemeinschaft einen zweiaktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des Grundstücks und zum anderen die Teilung des Erlöses (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 33 mwN). Der Zweck der Teilungsversteigerung erschöpft sich darin, an die Stelle des nicht teilbaren Gegenstands der Versteigerung eine Geldsumme treten zu lassen, die verteilt werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 31 mwN; Staudinger/ Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 3). Die Teilung des Erlösüberschusses (oder hier der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle) unter den Berechtigten ist jedenfalls dann, wenn diese sich darüber nicht einig sind, nicht mehr Gegenstand des Versteigerungsverfahrens. Die Teilungsversteigerung erfolgt zwar zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG), kann diese aber nicht ersetzen oder vorwegnehmen; sie erfolgt vielmehr nur zu deren Vorbereitung (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 297 = FamRZ 2008, 767 Rn. 30 mwN; vgl. auch Staudinger/Eickelberg BGB [2015] § 753 Rn. 3; Popp in Depré ZVG § 180 Rn. 32).

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

20
(2) Die wortgetreue Anwendung der Vorschrift verfehlt aber in der hier zu beurteilenden Konstellation einer Teilungsversteigerung von Miteigentum mit unterschiedlich hoch belasteten Miteigentumsanteilen auf Antrag mehrerer An- tragsteller ihren Zweck. Sie soll für die an sich geltenden Vorschriften über die Aufstellung des geringsten Gebots in §§ 44 ff. ZVG klarstellen, welche Rechte als dem Auseinandersetzungsanspruch vorgehend anzusehen und durch das geringste Gebot zu decken sind (Denkschrift zum ZVG in Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 5, S. 69). Während das Deckungsprinzip in einer durch mehrere Gläubiger betriebenen Vollstreckungsversteigerung wegen der Maßgeblichkeit der Person des rangbesten Gläubigers eine Überfrachtung des geringsten Gebots und ein Misslingen der Versteigerung vermeidet, tritt gerade diese Überfrachtung bei einer wortgetreuen Anwendung des § 182 Abs. 1 ZVG ein. Sie führt selbst bei missbrauchsfreiem Verhalten der Beteiligten dazu, dass der Erfolg der Teilungsversteigerung in dem Maße abnimmt, in dem die Teilhaber ihren Anspruch auf Auseinandersetzung durch Beitritt geltend machen (Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 5. Aufl., B 5.4.3, S. 202 f.).

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.

(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 6 werden der vorgenannte Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 24. Juni 2014 zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beteiligte zu 1.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290.000 € für die Gerichtskosten und für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 6 und 100.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte zu 6, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestehend aus den Beteiligten zu 3 und 4 (fortan die GbR), war Eigentümerin des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums. Als Gläubigerin des Beteiligten zu 3 erwirkte die Beteiligte zu 1 (fortan Pfändungsgläubigerin) bei dem Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den dessen Anteil an der Gesellschaft einschließlich seines Auseinandersetzungsanspruchs gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. In der Folgezeit kündigte sie die Gesellschaft. Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an dem Wohnungseigentum an und ließ einen Zwangsversteigerungsvermerk in das Wohnungsgrundbuch eintragen.

2

Danach veräußerte die GbR den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2 (fortan auch Erwerber), der als neuer Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht hat daraufhin das Zwangsversteigerungsverfahren aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin hat das Landgericht diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die GbR die Wiederherstellung des Aufhebungsbeschlusses. Die Pfändungsgläubigerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, dass ihrem Antrag nicht entsprochen worden ist, das Grundbuch im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Eintragung des Erwerbers als Eigentümer von Amts wegen berichtigen zu lassen.

II.

3

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in NZG 2015, 191 veröffentlicht worden ist, sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Teilungsversteigerungsverfahrens nicht erfüllt. Es bestehe kein Verfahrenshindernis gemäß § 180 Abs. 1 i.V.m. § 28 ZVG, da die Anordnung der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 ZVG die Wirkung eines Veräußerungsverbots entfaltet habe und der Erwerber im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht wirksam Eigentum habe erwerben können. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 25. Februar 2010 (V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098) die Anwendbarkeit des § 23 ZVG bei der Teilungsversteigerung eines im Miteigentum des Schuldners stehenden Grundbesitzes zwar verneint. Diese Rechtsprechung zu dem Ausnahmefall der Bruchteilsgemeinschaft sei aber auf die Teilungsversteigerung eines im Eigentum einer GbR stehenden Grundbesitzes nicht übertragbar. Ein Gläubiger, der eine Teilungsversteigerung wegen einer Forderung gegen einen Gesellschafter einer GbR betreibe, sei schutzwürdig, da er auf Grund der gesamthänderischen Bindung des Vermögens der Gesellschaft eine Veräußerung ihres Grundbesitzes nicht verhindern könne. Der effektive Rechtsschutz bei der Durchsetzbarkeit von Forderungen in der Zwangsvollstreckung gebiete deshalb die uneingeschränkte Anwendung des § 23 ZVG und des darin geregelten Veräußerungsverbots.

4

Das Vollstreckungsgericht habe das Grundbuch nicht von Amts wegen zu berichtigen, sondern vielmehr die Entscheidung über die Einstellung nach § 28 ZVG nach dem Inhalt des Grundbuchs zu treffen. Die Berichtigung des Grundbuchs könne nur mit einer Klage nach § 894 BGB geltend gemacht werden.

III.

5

Zur Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin

6

Die Rechtsbeschwerde der Pfändungsgläubigerin ist mangels Zulassung unzulässig.

7

1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO im Tenor sowie in den Gründen ausdrücklich auf die (grundsätzliche) Frage beschränkt, ob sich bei der Teilungsversteigerung von Wohnungseigentum, das im Eigentum einer GbR steht, aus § 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. §§ 22, 23 ZVG ein Veräußerungsverbot ergibt, sofern Grundlage der Teilungsversteigerung die Pfändung des Gesellschaftsanteils sowie des Auseinandersetzungsanspruchs eines Gesellschafters ist und die Gesellschaft von dem Gläubiger gekündigt wurde.

8

2. Diese Beschränkung ist entgegen der Ansicht der Pfändungsgläubigerin wirksam. Die Zulassung eines Rechtsmittels kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch der Beschwerdeführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, ZWE 2015, 410 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Frage, ob eine Grundbuchberichtigung durch das Vollstreckungsgericht von Amts wegen zu veranlassen ist, kann getrennt von der Zulassungsfrage beurteilt und entschieden werden. Es handelt sich um zwei rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs. Die Gefahr eines Widerspruchs besteht nicht.

9

Zur Rechtsbeschwerde der GbR

10

Die gemäß §§ 95, 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der GbR ist begründet.

11

1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Anordnung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR zulässig ist (vgl. näher: Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 8).

12

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligte zu 1 als Pfändungsgläubigerin des Beteiligten zu 3 befugt war, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen.

13

Die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR ist auf Antrag jedes einzelnen Gesellschafters zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 10 ff. mwN). Wird der Anteil eines Gesellschafters an einer GbR einschließlich seines Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft durch einen seiner Gläubiger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen, ist der Pfändungsgläubiger zur Ausübung des Rechts des Gesellschafters, die Auseinandersetzung zu betreiben, befugt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 229) und damit nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung berechtigt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 67/13, WM 2014, 753 Rn. 6; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.7).

14

3. Zu Unrecht verneint das Beschwerdegericht jedoch die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 ZVG.

15

a) Nach dieser Vorschrift hat das Vollstreckungsgericht, sofern ihm ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt wird, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, das Verfahren sofort aufzuheben, wenn das Hindernis nicht zu beheben ist. Die Vorschrift findet auf das Verfahren zur Teilungsversteigerung insoweit entsprechende Anwendung, als sich das Hindernis für dieses Verfahren als beachtlich erweist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW-RR 2008, 1547 Rn. 8 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 8; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 2.2). Das ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 2 hat nach Anordnung des Versteigerungsverfahrens - aus dem Grundbuch erkennbar - Alleineigentum an der zu versteigernden Wohnung erworben. Hierdurch ist die Wohnung aus dem Gesellschaftsvermögen ausgeschieden. Die mit der Teilungsversteigerung bezweckte Auseinandersetzung der Gesellschafter in Bezug auf diesen Vermögenswert ist seitdem weder möglich noch erforderlich. Das Verfahren ist damit gegenstandslos und daher aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 9 für das Bruchteilseigentum; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 28 Anm. 4.1 und 5.11; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 65).

16

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die Veräußerung des Grundstücks der Fortsetzung des Verfahrens entgegen, weil die GbR auch im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin nicht an einer Verfügung über das Grundstück gehindert war.

17

aa) Das anlässlich der Pfändung des Gesellschaftsanteils gegenüber dem Beteiligten zu 3 ausgesprochene Verfügungsverbot (§ 859 Abs. 1 Satz 1, §§ 857, 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) bezog sich nur auf den gepfändeten Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die mit der Pfändung gegebene Verstrickung der aus der Mitgliedschaft folgenden übertragbaren Vermögensrechte erfasst den Gewinnanteil und den Auseinandersetzungsanspruch bzw. den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (§ 734 BGB) sowie sonstige gesellschaftsvertraglich begründete Ansprüche (MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 11; BeckOK BGB/Schöne, 40. Edition, § 725 Rn. 10; BeckOK ZPO/Riedel, 21. Edition, § 859 Rn. 2). Die einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens werden dagegen nach § 895 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Pfändung des Anteils nicht erfasst (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1982, 406 f.; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 723; MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 725 Rn. 26; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1558 und 1561 aE; Staudinger/Habermeier, BGB [2003], § 725 Rn. 8; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 725 BGB Rn. 4; MüKoZPO/Smid, 5. Aufl., § 859 Rn. 10; Musielak/Voit/Becker, ZPO, 13. Aufl. § 859 Rn. 4). Die Pfändung des Gesellschaftsanteils führt auch nicht zu einem Einrücken des Pfandgläubigers in die Gesellschafterstellung (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.; RGZ 60, 126, 130 f.; BayObLGZ 1990, 306, 311). Sie lässt die Befugnis der Gesellschaft, über einzelne Gegenstände des Gesellschaftsvermögens zu verfügen, unberührt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best. für die Verpfändung eines Gesellschaftsanteils).

18

bb) Auch die mit der Anordnung der Teilungsversteigerung verbundene Beschlagnahme des Grundstücks (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 ZVG) führt nicht dazu, dass die Verfügung der GbR über die zum Gesellschaftsvermögen gehörende Wohnung im Verhältnis zur Pfändungsgläubigerin unwirksam ist (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, § 135 Abs. 1 Satz 1, § 136 BGB).

19

(1) Bei der Teilungsversteigerung wird das Grundstück nur insoweit von der Beschlagnahme ergriffen, als dies für die Durchführung des Verfahrens erforderlich ist (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Folge dessen ist, dass dieser, anders als bei der Vollstreckungsversteigerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG), nicht die Wirkung eines an den Schuldner gerichteten Verbots zukommt, über das Grundstück zu verfügen, und zwar auch dann nicht, wenn das Verfahren von einem Pfändungsgläubiger als Antragsteller betrieben wird. Das hat der Senat für die Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft entschieden (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 13, 16). Die Beschlagnahme hat in der Teilungsversteigerung auch dann nicht die Wirkungen eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG), wenn sie das Grundstück einer GbR betrifft und von dem Gläubiger eines Gesellschafters der GbR betrieben wird, der den Anteil des Gesellschafters an der GbR und dessen Auseinandersetzungsanspruch gepfändet hat.

20

(2) Die zitierte Entscheidung des Senats beruht, was das Beschwerdegericht verkennt, nicht auf Besonderheiten der Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft, sondern darauf, dass die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung eine andere Funktion hat als in der Vollstreckungsversteigerung und dass die unterschiedliche Funktion im jeweiligen Verfahren die Wirkungen der Beschlagnahme bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 17 f.).

21

(a) Zweck der Teilungsversteigerung ist es, einen unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand zu ersetzen, das heißt einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlös in Geld zu schaffen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten; es hat nicht die Funktion, sie zu ersetzen oder vorwegzunehmen.

22

(b) Die Vollstreckungsversteigerung ist demgegenüber auf eine unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös gerichtet. Die Aufgabe des in § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG angeordneten Veräußerungsverbots besteht hier unter anderem darin, den Gläubiger vor nachteiligen Einwirkungen auf die Haftungsmasse zu schützen.

23

(c) Unmittelbaren Zugriff auf den Erlös erlangt der Gesellschafter einer GbR ebenso wie sein Pfändungsgläubiger jedoch nicht schon auf Grund der Teilungsversteigerung. Die jeweilige Gemeinschaft setzt sich an dem Erlös als Surrogat fort (Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 180 ZVG Rn. 4). Dessen Verteilung findet nur bei Einigkeit der Beteiligten im Anschluss an die Teilungsversteigerung statt; andernfalls hat sich das Vollstreckungsgericht auf die Begleichung der Kosten, die Befriedigung etwaiger Realgläubiger und die Feststellung des Erlösüberschusses zu beschränken (BGH, Urteil vom 29. November 1951 - IV ZR 40/50, BGHZ 4, 84, 90). Die Berücksichtigung des Pfändungsgläubigers bei dieser Auseinandersetzung sicherzustellen, ist deshalb nicht Zweck und Wirkung der diese nur vorbereitenden Teilungsversteigerung (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 18 f.; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 180 Anm. 11.4). Dem aber diente ein an die Beschlagnahme anknüpfendes Veräußerungsverbot, das deshalb auch bei der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR keine Anwendung findet.

24

(3) Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch nicht damit begründen, dass der Gläubiger des Gesellschafters einer GbR im Unterschied zu dem Gläubiger eines Miteigentümers die Veräußerung des zu versteigernden Grundstücks - von dem Sonderfall des § 826 BGB abgesehen - nicht anderweit verhindern kann. Dieser Unterschied ist die Folge der unterschiedlichen Ausgestaltung der Auseinandersetzung von Bruchteilsgemeinschaft einerseits und Gesellschaft bürgerlichen Rechts andererseits, die das Teilungsversteigerungsverfahren angesichts seiner dienenden Funktion nicht korrigieren darf.

25

(a) Der Gläubiger eines Miteigentümers kann sich allerdings vor einer Veräußerung des Grundstücks schützen, indem er (zusätzlich) die Zwangsversteigerung des dem Schuldner gehörenden Miteigentumsanteils betreibt oder insoweit die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt (§ 864 Abs. 2, § 866 Abs. 1 ZPO). Eine solche Möglichkeit steht dem Gläubiger des Gesellschafters einer GbR nicht zu Gebote. Die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände stehen im Alleineigentum der Gesellschaft, nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter (Senat, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 11 und vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 11, z. Veröff. best.). Der einzelne Gesellschafter kann hierüber nicht verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB). Gemäß § 859 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der (rechtlich nicht bestehende) Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1554). Auch die Kündigung der GbR nach § 725 Abs. 1 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Wandel von der werbenden zur Abwicklungsgesellschaft nichts an der Identität der Gesellschaft und an der Inhaberschaft am Gesellschaftsvermögen ändert (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 24; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 730 Rn. 5; Henssler/Strohn/Kilian, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 730 BGB Rn. 6). Zur Zwangsvollstreckung in Gegenstände des Gesellschaftsvermögens ist vielmehr ein Vollstreckungstitel gegen die GbR oder gegen alle Gesellschafter (§ 736 BGB) erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 356, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, ZIP 2004, 1775, 1777 und Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 249/09, ZIP 2011, 1143 Rn. 11; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1555), den der Gläubiger eines einzelnen Gesellschafters aber nicht erlangen kann.

26

(b) Diese Schlechterstellung ist systembedingt. Sie kann nicht auf verfahrensrechtlichem Wege dadurch behoben oder gemildert werden, dass der Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots beigemessen wird.

27

(aa) Dadurch erhielte der Pfändungsgläubiger zwar keinen unmittelbaren vollstreckungsrechtlichen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Er könnte aber mit dem Antrag auf Teilungsversteigerung Verfügungen der GbR über das Grundstück verhindern. Dazu ist er materiell-rechtlich nicht berechtigt. Sowohl die Abwicklung der GbR als auch die Verteilung des Überschusses nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB obliegt nämlich allen Gesellschaftern gemeinschaftlich (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12, BGHZ 197, 262 Rn. 18). In die Stellung als Gesellschafter rückt der Gläubiger durch die Pfändung des Gesellschaftsanteils nicht ein (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 142/15, Rn. 15, z. Veröff. best.).

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(bb) Die Anwendung von § 23 ZVG auf die Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR vermittelte dem Pfändungsgläubiger damit im Ergebnis einen Einfluss auf die Art und Weise der Auseinandersetzung der GbR, der ihm materiell-rechtlich nicht zukommt und den der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines Titels gegen die GbR oder alle ihre Gesellschafter in § 736 ZPO gerade verhindern wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 353; Koch in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., Schwerpunktbeiträge, 4. Zwangsvollstreckung in Gesellschaftsanteile Rn. 3). Ein solches Verständnis der Beschlagnahme widerspräche der dienenden Funktion des Verfahrensrechts (dazu: Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12, NJW-RR 2013, 588 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 82/13, WM 2015, 985 Rn. 19). Sie gebietet es vielmehr, die Wirkungen der Beschlagnahme auf den Umfang zu begrenzen, der für die Durchführung der Teilungsversteigerung benötigt wird. Dazu gehört ein Veräußerungsverbot auch bei der Teilungsversteigerung von Grundstücken einer GbR nicht.

IV.

29

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Danach hat das Amtsgericht zu Recht ein aus dem Grundbuch ersichtliches nicht zu behebendes Verfahrenshindernis angenommen und die Teilungsversteigerung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Pfändungsgläubigerin gegen diesen Beschluss ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zurückzuweisen. In der Beschlussformel ist die Zurückweisung des Antrags der Pfändungsgläubigerin, das Grundbuch von Amts wegen berichtigen zu lassen, nicht zu berücksichtigen. Dieser Antrag ist gegenstandslos, weil die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR nicht die Wirkung eines Veräußerungsverbots hat.

V.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die §§ 91 ff. ZPO finden im Zwangsversteigerungsverfahren zwar nur dann Anwendung, wenn sich die Beteiligten ähnlich den Parteien im Sinne der ZPO in einem kontradiktorischen Verhältnis gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 6 ff.). Das ist in Verfahren der Teilungsversteigerung aber der Fall, sofern sich - wie hier - die Beteiligten oder deren Pfändungsgläubiger mit entgegen gesetzten Interessen streiten (Senat, Beschlüsse vom 7. Mai 2009, V ZB 12/09, NJW-RR 2009, 1026 Rn. 24 und vom 25. Februar 2010 - V ZB 92/09, NJW-RR 2010, 1098 Rn. 21). Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich nach dem gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Pfändungsgläubigerin beruht auf § 26 Nr. 1 RVG und diejenige für die Vertretung der GbR beruht auf § 26 Nr. 2 RVG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch    

      

Brückner

RiBGH Dr. Göbel ist infolge    
Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.

      

Haberkamp    

      

Karlsruhe, den 19. September 2016

      

      

Die Vorsitzende
Stresemann

      

      

      

(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Pfandgläubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgläubigers nur von dem Miteigentümer und dem Pfandgläubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigentümers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Pfandgläubiger das Pfandrecht an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

(4) Das Recht des Pfandgläubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unberührt.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.