Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - IX ZR 216/13

bei uns veröffentlicht am26.06.2014
vorgehend
Landgericht Duisburg, 1 O 105/12, 27.07.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 U 46/12, 11.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 216/13
vom
26. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin
Möhring
am 26. Juni 2014

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 145.170,98 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Allerdings ist der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 816 Abs. 2 BGB schon allein deswegen ausscheidet, weil zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau bezüglich der auf deren Konto verwahrten Gelder kein Treuhandverhältnis bestand.
3
Legt man anstelle einer Schenkung (§ 516 BGB) den Abschluss einer Darlehensabrede (§ 488 BGB) oder eines Auftrages (§ 670 BGB) zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau zugrunde, stand dem Schuldner ungeachtet eines Treuhandverhältnisses gegen seine Ehefrau jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung der überwiesenen Gelder zu (§ 488 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 667 BGB). Von dieser Verbindlichkeit wurde die Ehefrau nicht gemäß § 82 InsO befreit, soweit sie entsprechend der ihr von dem Schuldner nach Verfahrenseröffnung erteilten Weisung eine Zahlung an das beklagte Land vornahm. Infolge des Vorrangs von § 81 InsO kommt einer Leistung eines gutgläubigen Drittschuldners an den von dem Schuldner zum Empfang Ermächtigten nach Verfahrenseröffnung keine schuldbefreiende Wirkung zu (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 7). Der Insolvenzverwalter ist jedoch berechtigt , eine unwirksame Leistung des Drittschuldners an einen von dem Schuldner Ermächtigten zu genehmigen und von diesem Erstattung der empfangenen Zahlung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11, WM 2012, 1496 Rn. 13 ff; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 20; Jaeger/ Henckel, KO, 9. Aufl., § 8 Rn. 23; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 816 Rn. 21). In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird (BGH, aaO Rn. 16).
4
2. Die angefochtene Entscheidung wird jedoch durch die tatsächliche Würdigung getragen, wonach es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der von dem Schuldner an seine Ehefrau überwiesene Betrag wirtschaftlich der Insolvenzmasse zuzuordnen ist.
5
Insoweit ist das Berufungsgericht ersichtlich von dem zutreffenden Grundsatz ausgegangen, dass derjenige, der einem anderen Geldmittel zur Verfügung stellt, einen Rückgewähranspruch auch dann darzulegen und zu beweisen hat, wenn sich der Gegner auf eine Schenkung beruft (BGH, Urteil vom 30. Mai 1976 - III ZR 63/74, WM 1976, 974). Mithin hat das Berufungsgericht , ohne dass es auf die vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu beanstandende weitere tatsächliche Würdigung ankäme, bereits den schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des Schuldners auf Rückgewähr der an seine Ehefrau überwiesenen Gelder durch den Beklagten vermisst.
Vill Gehrlein Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 27.07.2012 - 1 O 105/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.09.2013 - I-3 U 46/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - IX ZR 216/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - IX ZR 216/13

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - IX ZR 216/13 zitiert 11 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 516 Begriff der Schenkung


(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Insolvenzordnung - InsO | § 81 Verfügungen des Schuldners


(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an

Insolvenzordnung - InsO | § 82 Leistungen an den Schuldner


Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröf

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(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, daß er die Eröffnung nicht kannte.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

7
Ermächtigt danach der noch uneingeschränkt verfügungsbefugte Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB), wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß § 82 Satz 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Erteilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots (§ 81 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO), ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Dann kommt einer Leistung auch des gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu (MünchKommInsO /Ott/Vuia, 2. Aufl., § 82 Rn. 3b; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 11; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2010, § 82 Rn. 5; BK-InsO/v. Olshausen, 2011, § 82 Rn. 6).
13
c) Den Anspruch des Klägers auf Auskehr des Kontoguthabens konnte der Streithelfer nicht durch Zahlung an den Beklagten zum Erlöschen bringen. Dieser war trotz der Weisung des Schuldners an den Streithelfer nicht berechtigt , die im Wege der Überweisung bewirkte Zahlung anstelle des Klägers entgegenzunehmen. Gleichwohl ist die Regelung des § 816 Abs. 2 anwendbar, weil der Kläger die unberechtigte Leistung an den Beklagten genehmigt hat (§ 185 Abs. 1 BGB).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.