Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - IX ZR 30/18

bei uns veröffentlicht am21.03.2019
vorgehend
Landgericht München I, 35 O 5119/14, 22.04.2015
Oberlandesgericht München, 13 U 1908/15, 22.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 30/18
vom
21. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:210319BIXZR30.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 21. März 2019
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 2.700,60 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Schuldnerin, gegen welche die Kläger sich Schadensersatzforderungen in Höhe von 21.000 € berühmen. Diese meldeten ihre Forderungen nebst Feststellungspauschalen in Höhe von insgesamt 40 € zur Tabelle an, der Beklagte bestritt die Forderungen mangels schlüssiger Darlegung der Anspruchsgrundlage , woraufhin die Kläger gegen den Beklagten eine Tabellenfeststellungsklage nach § 180 InsO erhoben haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen ; das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf 630 € festgesetzt. Zur Begründung des Streitwerts hat es auf § 182 InsO verwiesen und darauf, dass bei ungünstigen Annahmen jedenfalls mit einer Quote von 3 vom Hundert zu rechnen sei. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie die Zulassung der Revision und die Verurteilung des Beklagten erreichen möchten.

II.


2
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 95 vom Hundert zu rechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen.
3
1. Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4). Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 4). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014, aaO Rn. 5; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (MünchKommInsO /Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812). Auch die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufenen Zinsen und die bis dahin entstandenen Kosten sind, wie sich im Umkehrschluss aus § 39 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 InsO ergibt, bei der Ermittlung der Schuldenmasse zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben die für die Forderung angefallenen Zinsen und Kosten bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht (Schumacher, aaO).
4
Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für die Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer Insolvenz- forderung zur Tabelle. Demgemäß hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen.
5
2. Nach diesen Maßstäben gehen die Kläger zu Unrecht von einer zu erwartenden Quote in Höhe von annähernd 100 vom Hundert aus. Sie berufen sich dafür allerdings im Ansatz zutreffend auf den achten Sachstandsbericht des Beklagten für den Zeitraum vom 25. Februar bis zum 15. September 2017 vom 26. September 2017 (Anlage K 18). Da der Bericht sich auf einen Zeitraum nicht lange vor der am 15. November 2017 erfolgten letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bezieht, können hierauf die Schätzungen für die Teilungs- und Schuldenmasse gestützt werden. Doch treffen die Schlussfolgerungen, welche die Kläger aus diesem Bericht zur Höhe der zu erwartenden Quote ziehen, nicht zu. Der Bericht endet zwar mit den Worten, der Beklagte gehe zurzeit von einer hohen Quote aus, auf der Basis der derzeit festgestellten Forderungen sogar von einer Quote in Höhe von 100 vom Hundert , allerdings sei diese davon abhängig, ob von den nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen in Höhe von über 41 Mio. € noch größere Beträge anerkannt werden müssten. Mithin erklärt sich die hohe Quote allein daraus, dass der Beklagte der Teilungsmasse nur eine Schuldenmasse aus zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen gegenübergestellt hat. So kann die Wertgrenze für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht bestimmt werden. Vielmehr sind auch die bestrittenen Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Berechtigung in die Schätzung einzubeziehen.
6
Nach dem Bericht bestand zum 15. November 2017 nach Abzug der sonstigen Masseverbindlichkeiten und unter Berücksichtigung des unsicheren Verlustausgleichsanspruchs der Masse, welcher hier nach der Realisierungs- wahrscheinlichkeit mit 355.000 € in die Schätzung eingestelltwird (5 vom Hun- dert von 7,1 Mio. €) eine Masse in Höhe von 2.590.623,26 €. Hiervon sind ebenfalls noch die Kosten des Verfahrens abzuziehen, welche der Senat im Hinblick auf den vom Beklagten in der Parallelsache IX ZR 26/18 eingereichten Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 mangels anderslautender Angaben der Parteien in diesem Rechtsstreit auf 350.000 € schätzt. Mithin bestand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eine Teilungsmasse in Höhe von 2.240.623,26 €. Dem stand folgende Schuldenmasse gegenüber:  Zur Tabelle festgestellte Insolvenzforderungen in Höhe von 789.207,49 €;  die aufschiebend bedingt und für den Ausfall zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen wurden im Rahmen der Schätzung mit 20 vom Hundert des festgestellten Betrages berücksichtigt, also in Höhe von 42.090,98 €;  die von den vorinstanzlichen Prozessvertre- tern der Kläger für weitere Anleger angemeldeten und bestrittenen Forderungen in Höhe von ca. 1,426 Mio. € wurden im Hinblick auf den Ausgang dieses Prozesses mit 0,00 €; berücksichtigt:  angemeldete und bestrittene Forderungen in einem Umfang von 34.949.241,08 € wurden im Hinblick auf den später zwischen den Insolvenzgläubigern und dem Beklagten ausgehandelten Vergleich mit einem Wahrscheinlichkeitswert in Höhe von 45 vom Hundert in die Schätzung eingestellt: 15.727.158,49 €;  die restlichen bestrittenen Forderungen in ei- nem Umfang von 16.958.969,97 € wurden mit einem Wahrscheinlichkeitswert in Höhe von 5 vom Hundert in die Schätzung eingestellt: 847.948,50 €;  zum Schluss wurde die Klageforderung im vol- len Wert hinzugerechnet, allerdings ohne die Feststellungspauschalen, weil es sich insoweit nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO um in der Verteilung zunächst nicht zu berücksichtigende nachrangige Forderungen handelt: 21.000,00 €.
7
Das ergibt eine Schuldenmasse in Höhe von 17.427.405,46 € und eine zu erwartende Quote in Höhe von aufgerundet 12,86 vom Hundert. Daraus errechnet sich der festgesetzte Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit 2.700,60 €.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.04.2015 - 35 O 5119/14 -
OLG München, Entscheidung vom 22.12.2017 - 13 U 1908/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - IX ZR 30/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - IX ZR 30/18

Referenzen - Gesetze

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Insolvenzordnung - InsO | § 182 Streitwert


Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für di
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - IX ZR 30/18 zitiert 4 §§.

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

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Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

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Referenzen

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

4
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insol- venzgläubiger bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, juris Rn. 3).

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

4
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insol- venzgläubiger bestritten wird, zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, ZIP 2007, 247 Rn. 3; Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZR 340/12, juris Rn. 3).
4
b) Mit der Aufnahme des Rechtsstreits allein gegen den Insolvenzverwalter und der Umstellung der Zahlungsklage auf eine Klage auf Feststellung, dass ihre von dem beklagten Insolvenzverwalter bestrittene Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur Tabelle anerkannt werde (§ 264 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 22), will die Klägerin ihre Teilnahme an dem Verteilungsverfahren nach §§ 187 ff InsO zur Realisierung einer Quote durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1964 - Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f). Das ergibt sich aus § 182 InsO, wonach der Streitwert der Tabellenfeststellungsklage sich allein aus der zu erwartenden Quote bestimmt.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

5
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Kläger die Rechtsmittelbeschwer darlegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft machen muss. Dabei stützt es sich auf den Beschluss des Senats vom 6. April 2017 (V ZR 254/16, NJW-RR 2017, 912 Rn. 4), der jedoch das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft. In diesem Verfahren müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO), und zwar innerhalb der in § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Frist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 26 Nr. 8 EGZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 € zu er- möglichen, innerhalb laufender Begründungsfrist (auch) darlegen und glaubhaft machen muss, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (zur Begründung eingehend Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720 f.). Fehlt es daran, ist die Nichtzulassungsbeschwerde nur dann zulässig, wenn sich aus dem Berufungsurteil selbst und den darin in Bezug genommenen Aktenbestandteilen oder anderen offenkundigen Umständen (§ 291 ZPO) ergibt, dass die Wertgrenze überschritten ist (vgl. Senat , Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180; BVerfG, NJW-RR 2007, 862, 863).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 26/18
vom
21. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:210319BIXZR26.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 21. März 2019
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 3.373,13 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Schuldnerin, gegen welche die Klägerin sich einer Schadensersatzforderung in Höhe von 26.250 € berühmt. Diese meldete die Forderung nebst Feststellungspauschale in Höhe von 20 € zur Tabelle an, der Beklagte bestritt die Forderung mangels schlüssiger Darlegung der Anspruchsgrundlage, woraufhin die Klägerin gegen den Beklagten eine Tabellenfeststellungsklage nach § 180 InsO erhoben hat. Das Landgericht hat den Beklagten auf einen Hilfsantrag verurteilt und festgestellt, dass der Klägerin eine Insolvenzforderung in Höhe von 9.000 € und eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung in Höhe von 17.250 € zustehe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und den Streitwert auf 604,20 € festgesetzt. Zur Begründung des Streitwerts hat es auf § 182 InsO verwiesen und darauf, dass bei ungünstigen Annahmen jedenfalls mit einer Quote von 2,28 vom Hundert zu rechnen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit welcher sie die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen möchte.

II.


2
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 € übersteigt (§ 26Nr. 8 EGZPO). Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 76 vom Hundert zu rechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen.
3
1. Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ohne Bindung an die durch das Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von Amts wegen nach §§ 2 ff ZPO, § 182 InsO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 200/05, NZI 2007, 175 Rn. 4 mwN). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4). Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 InsO erhobenen Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 4; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZA 32/15, ZInsO 2016, 1776 Rn. 4). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014, aaO Rn. 5; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 3). Der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu erwarten ist, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Teilungsmasse zur Schuldenmasse. Bei der Schätzung der Schuldenmasse ist die Klageforderung zum vollen Betrag anzusetzen; andere bestrittene Forderungen sind unabhängig davon, ob ihretwegen bereits Feststellungsklage erhoben wurde oder nicht, mit dem Wahrscheinlichkeitswert zu berücksichtigen (MünchKommInsO /Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812).
4
Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006, aaO; Beschluss vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, WuM 2018, 733 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für die Beschwer bei einer Klage auf Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle. Demgemäß hat der Beschwerdeführer Tatsachen vorzu- tragen und glaubhaft zu machen, die dem Revisionsgericht ermöglichen, die voraussichtliche Quote zu schätzen.
5
2. Nach diesen Maßstäben geht die Klägerin zu Unrecht von einer zu erwartenden Quote in Höhe von annähernd 100 vom Hundert aus. Sie beruft sich dafür allerdings im Ansatz zutreffend auf den achten Sachstandsbericht des Beklagten für den Zeitraum vom 25. Februar bis zum 15. September 2017 vom 26. September 2017 (Anlage K 21), erläutert durch den Schriftsatz des Beklagten vom 8. Dezember 2017. Da Bericht und Erläuterung sich auf einen Zeitraum nicht lange vor der am 15. November 2017 erfolgten letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beziehen, können hierauf die Schätzungen für die Teilungs- und Schuldenmasse gestützt werden. Doch treffen die Schlussfolgerungen, welche die Klägerin aus diesem Bericht zur Höhe der zu erwartenden Quote zieht, nicht zu. Der Bericht endet zwar mit den Worten , der Beklagte gehe zurzeit von einer hohen Quote aus, auf der Basis der derzeit festgestellten Forderungen sogar von einer Quote in Höhe von 100 vom Hundert, allerdings sei diese davon abhängig, ob von den nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen in Höhe von über 41 Mio. € noch größere Beträge anerkannt werden müssten. Mithin erklärt sich die hohe Quote allein daraus, dass der Beklagte der Teilungsmasse nur eine Schuldenmasse aus zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen gegenübergestellt hat. So kann die Wertgrenze für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht bestimmt werden. Vielmehr sind auch die bestrittenen Forderungen nach der Wahrscheinlichkeit ihrer Berechtigung in die Schätzung einzubeziehen.
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Nach dem Bericht und dem erläuternden Schriftsatz des Beklagten bestand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs- gericht nach Abzug der mutmaßlichen Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten und unter Berücksichtigung des unsicheren Verlustausgleichsanspruchs der Masse, welcher hier nach der Realisierungswahrscheinlichkeit mit 355.000 € in die Schätzung eingestellt wird (5 vom Hundert von 7,1 Mio. €), eine Teilungsmasse in Höhe von 2.240.623,26 €. Dem stand folgende Schuldenmasse gegenüber:  Zur Tabelle festgestellte Insolvenzforderungen in Höhe von 789.207,49 €;  die aufschiebend bedingt und für den Ausfall zur Tabelle festgestellten Insolvenzforderungen wurden im Rahmen der Schätzung mit 20 vom Hundert des festgestellten Betrages berücksichtigt, also in Höhe von 42.090,98 €;  die von den vorinstanzlichen Prozessvertre- tern der Klägerin für weitere Anleger angemeldeten und bestrittenen Forderungen in Höhe von ca. 1,426 Mio. € wurden im Hinblick auf den Ausgang dieses Prozesses mit 0,00 €; berücksichtigt:  angemeldete und bestrittene Forderungen in einem Umfang von 34.949.241,08 € wurden im Hinblick auf den später zwischen den Insolvenzgläubigern und dem Beklagten ausgehandelten Vergleich mit einem Wahrscheinlichkeitswert in Höhe von 45 vom Hundert in die Schätzung eingestellt: 15.727.158,49 €;  die restlichen bestrittenen Forderungen in ei- nem Umfang von 16.958.969,97 € wurden mit einem Wahrscheinlichkeitswert in Höhe von 5 vom Hundert in die Schätzung eingestellt: 847.948,50 €;  zum Schluss wurde die Klageforderung im vol- len Wert hinzugerechnet (die Feststellungs- pauschale wurde im Rechtsstreit nicht mehr geltend gemacht): 26.250,00 €.
7
Das ergibt eine Schuldenmasse in Höhe von 17.432.655,46 € und eine zu erwartende Quote in Höhe von aufgerundet 12,85 vom Hundert. Daraus errechnet sich der festgesetzte Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde mit 3.373,13 €.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.02.2015 - 22 O 4806/14 -
OLG München, Entscheidung vom 22.12.2017 - 13 U 989/15 -

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.