Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZB 11/10

bei uns veröffentlicht am07.04.2011
vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 315/09, 14.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 11/10
vom
7. April 2011
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Kündigungssperre des § 112 InsO hindert nicht das Erlöschen einer Dienstbarkeit
, welche das aus einem Mietvertrag folgende Nutzungsrecht an dem belasteten
Grundstück sichert und unter der auflösenden Bedingung steht, dass über das Vermögen
des Berechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wenn diese Bedingung
vor dem Sicherungsfall eintritt.
BGH, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10 - OLG Frankfurt am Main
AG Gießen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. Hinsichtlich der übrigen Kosten bleibt es bei den Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe:


I.


1
Zugunsten der Schuldnerin waren im Grundbuch und im Erbbaugrundbuch von G. zwei beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eingetragen, durch die jeweils die Befugnis zum Betrieb von Geschäften aller Art, insbesondere eines Waren- oder Parkhauses, eingeräumt wurde. Die Bewilligung erfolgte im Rahmen eines im Jahr 2006 von der Schuldnerin als Mieterin abgeschlossenen Gesamtmietvertrags über den Grundbesitz. Darin wurden hinsichtlich der Dienstbarkeiten unter anderem folgende Bestimmungen getroffen: "§ 16 Dienstbarkeiten (…) 16.3 Die Dienstbarkeiten erlöschen, wenn eine der folgenden auflösenden Bedingungen eingetreten ist: (…)
c) über das Vermögen des Mieters ist von diesem selbst ein Insolvenzantrag gestellt worden oder ein solcher Antrag wurde von einem Dritten gestellt und das zuständige Gericht hat vorläufige Insolvenzsicherungsmaßnahmen beschlossen oder über das Vermögen des Mieters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt; (…) 16.4 Die Löschung der jeweiligen Dienstbarkeit kann nicht verlangt werden, wenn im Zusammenhang mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das betroffene Grundstück (§ 57a ZVG), mit einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters (§ 111 InsO) oder mit Eintritt einer Nacherbfolge (§§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB) das Mietverhältnis vorzeitig endet. (…) § 16.3 geht der Regelung dieses Absatzes vor. Sobald einer der vorstehend genannten Sicherungsfälle eintritt und solange er andauert, ist der Mieter berechtigt, die Dienstbarkeit auszuüben. Die gegenwärtigen Eigentümer und die Hauptvermieter sowie die Mieter sind verpflichtet, Art und Umfang der Ausübung an den einschlägigen Bestimmungen des Mietvertrags , die hier entsprechend anzuwenden sind, auszurichten, auch wenn die Dienstbarkeit einen weitergehenden dinglichen Inhalt hat. Der Mieter ist verpflichtet, für die Dauer der Ausübung der Dienstbarkeit anstelle der Miete eine Ausübungsvergütung an den jeweiligen (gegenwärtigen oder zukünftigen) Grundstückseigentümer zu zahlen, die der Höhe der Miete nebst Umsatzsteuer entspricht, die er ohne Beendigung oder Beeinträchtigung des Mietverhältnisses zu entrichten hätte. (…)"
2
Nachdem im Juni 2009 gegen die Schuldnerin Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 21 Abs. 2 InsO angeordnet worden waren, wurden die Dienstbarkeiten - auf einen entsprechenden Antrag der Beteiligten zu 2, einer nachrangigen Grundpfandrechtsgläubigerin - am 16. September 2009 im Grundbuch gelöscht. Hiergegen erhob der frühere Beteiligte zu 1 als zwischenzeitlich bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin Widerspruch und beantragte zugleich die Eintragung eines Amtswiderspruchs.
3
Das Grundbuchamt hat den Widerspruch zurückgewiesen und die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt. Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde durch das Oberlandesgericht hat sich der Insolvenzverwalter mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde gewandt. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens haben die Verfahrensbevollmächtigten des Insolvenzverwalters erklärt, das Rechtsbeschwerdeverfahren für die Schuldnerin fortführen bzw. aufnehmen zu wollen. Anschließend hat die Schuldnerin der Beteiligten zu 2 Löschungsbewilligungen für die Dienstbarkeiten erteilt und das Verfahren für erledigt erklärt. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen.

II.


4
1. a) Das Verfahren hat sich erledigt. Die in Grundbuchsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Änderung in der Sachund Rechtslage fortgefallen und die Fortsetzung des Verfahrens dadurch sinnlos geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395; BayObLG, NJW-RR 1997, 1445). So liegt es hier. Der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung der Dienstbarkeiten (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO) ist hinfällig geworden, nachdem die Schuldnerin im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens Löschungsbewilligungen für diese Dienstbarkeiten erteilt hat.
5
b) Durch die Erledigungserklärung der Schuldnerin ist die Rechtsbeschwerde auf die Frage der Kostentragung beschränkt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, aaO). Die Erklärung ist wirksam, da die Schuldnerin infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens als Rechtsbeschwerdeführerin an die Stelle des Insolvenzverwalters getreten ist.
6
Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse auf den Schuldner über (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Schuldner wird, von dem hier nicht einschlägigen Ausnahmefall des § 259 Abs. 3 InsO abgesehen, wieder selbst prozessführungsbefugt. Dies hat - da der Insolvenzverwalter einen anhängigen Prozess nicht nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rn. 9 mwN) - nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur einen Parteiwechsel kraft Gesetzes zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64, BGHZ 46, 249, 250; Grunsky, EWiR 1987, 829). Ein solcher ist im Gegensatz zu einem gewillkürten Parteiwechsel auch noch in der Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdeinstanz zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rn. 7).
7
Ob sich der gesetzliche Parteiwechsel von dem Insolvenzverwalter auf den Schuldner ohne Weiteres (so z.B. OLG Frankfurt OLGR 1997, 43; Zöller/ Greger, ZPO, 28. Aufl., § 240 Rn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 240 Rn. 23; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 240 Rn. 12) oder entsprechend den Vorschriften der §§ 239 ff. ZPO vollzieht (so z.B. OLG Köln, ZIP 1987, 1004; LAG Hamm, KTS 1997, 318, 321; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rn. 34; Windel in Jaeger, InsO, § 80 Rn. 206; MünchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl., § 200 Rn. 37; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl, § 200 Rn. 17; Kübler/Prütting/Holzer, InsO, Stand November 2010, § 200 Rn. 8; BK-InsO-Breutigam, Stand Juni 2010, § 200 Rn. 17; offen gelassen in BGH, Urteil vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 104 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 25. September 1964 - V ZR 202/61, NJW 1964, 2301 für den Testamentsvollstrecker), kann hier dahinstehen, da der Verfahrensbevollmächtigte des Insolvenzverwalters ausdrücklich erklärt hat, das Verfahren für die Schuldnerin fortzuführen.
8
Ob auch bei einem Zwangsverwalter der Wegfall der Prozessführungsbefugnis einen Parteiwechsel kraft Gesetzes zur Folge hat oder ob in diesem Fall die besseren Gründe für einen - in der Revisionsinstanz allerdings nicht möglichen - gewillkürten Parteiwechsel sprechen (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 1978 - V ZR 154/75, BGHZ 71, 216, 219 f.; BGH, Urteil vom 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, NJW-RR 1990, 1213; Urteil vom 8. Mai 2003 - IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38, 45), bedarf hier keiner Entscheidung.
9
c) Die Kostenentscheidung ist gemäß § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffen. Dabei kommt als besonderer Billigkeitsgrund für die Auferlegung von Kosten aus Rechtsmittelverfahren der Umstand in Betracht, ob das Rechtsmittel erfolglos geblieben wäre (vgl. Keidel /Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., § 84 Rn. 28). Dagegen ist der Umstand, dass sich die Schuldnerin durch Abgabe der Löschungsbewilligungen freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, hier nicht maßgeblich. Es ist nicht erkennbar, dass der Entschluss der Schuldnerin, die Auseinandersetzung um die Dienstbarkeiten zu beenden, Ausdruck einer von ihr anerkannten Rechtspflicht zu deren Löschung ist; vielmehr dürfte er auf wirtschaftlichen Erwägun- gen beruhen. Eine solche Verfahrensbeendigung muss möglich sein, ohne dass sie zwingend zu der Verpflichtung führt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dass es hier dennoch der Billigkeit entspricht, der Schuldnerin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, folgt daraus, dass die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg und es damit bei der Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht geblieben wäre.
10
2. Die Rechtsbeschwerde war unbegründet, weil die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch, der sich auch gegen die Löschung einer Grundbucheintragung richten kann (BayObLG Rpfleger 1987, 101; KEHE/Eickmann, GBO, 6. Aufl., § 53 Rn. 2; Meikel/Streck, GBO, 10. Aufl., § 53 Rn. 7), nicht vorlagen. Das Grundbuch - für das Erbbaugrundbuch gilt insoweit nichts anderes (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1 ErbbauRG) - ist auf Grund der Löschung der beiden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§ 1090 BGB) nicht unrichtig geworden. Diese sind durch den Eintritt der in § 16.3 c) des Gesamtmietvertrags geregelten auflösenden Bedingung (§ 158 Abs.2 BGB) auch materiell-rechtlich erloschen.
11
a) Die Dienstbarkeiten sind jeweils wirksam unter eine auflösende Bedingung gestellt worden, obwohl diese nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht in den Eintragungsvermerk aufgenommen worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - was der Senat bislang offen gelassen hat (Urteil vom 29. September 2006 - V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2228 mwN) - eine auflösende Bedingung zum wesentlichen Rechtsinhalt der Dienstbarkeit zählt und daher nach § 873 Abs. 1 BGB der Eintragungspflicht unterliegt oder ob es sich hierbei lediglich um eine den näheren Inhal t des dinglichen Rechts in zeitlicher Hinsicht konkretisierende Bestimmung handelt mit der Folge, dass insoweit nach § 874 BGB auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann. Folgt man der zuerst genannten Ansicht, wäre das Recht zwar unbedingt eingetragen. Die Dienstbarkeit wäre dennoch lediglich bedingt entstanden, da sich Einigung und Eintragung nur insoweit decken (BGH, Urteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 79/88, NJW 1990, 112, 114; BayObLG NJW-RR 1998, 1025, 1026 - jew. mwN).
12
Die auflösende Bedingung gemäß § 16.3 c) des Gesamtmietvertrags war eingetreten, da das Insolvenzgericht auf Grund eines das Vermögen der Schuldnerin betreffenden Insolvenzantrags Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 InsO angeordnet hatte.
13
b) Die Regelungen der §§ 112, 119 InsO stehen dem Erlöschen der Dienstbarkeiten in der hier gegebenen Konstellation nicht entgegen.
14
aa) Durch § 112 InsO wird zugunsten des Insolvenzschuldners für ein von diesem als Mieter (oder Pächter) eingegangenes Vertragsverhältnis insoweit ein Kündigungsschutz begründet, als der Vermieter daran gehindert ist, nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Vertrag aus den näher bezeichneten Gründen (Zahlungsverzug aus der Zeit vor dem Eröffnungsantrag; Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners) zu kündigen.
15
Die Regelung, die nach der herrschenden Meinung - zumindest in Verbindung mit dem in § 119 InsO enthaltenen Verbot abweichender Vereinbarungen - auch eine Vertragsbeendigung durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erfasst (vgl. MünchKomm-InsO/Eckert, 2. Aufl., § 112 Rn. 16; K/P/B/Tintelnot, InsO, Stand November 2010, § 112 Rn. 13; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 13. Aufl., § 112 Rn. 13; Braun, InsO, 4. Aufl., § 112 Rn. 2 - jew. mwN; a.A. Hess/Pape, InsO und EGInsO, Rn. 340), bezieht sich nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf (schuldrechtliche) Miet- und Pachtverträge. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit als ein dingliches Nutzungsrecht fällt somit grundsätz- lich nicht in den Anwendungsbereich der Norm (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 145/04, ZIP 2005, 2267, 2268 [für einen Erbbaurechtsvertrag ]; MünchKomm-InsO/Eckert, aaO, § 108 Rn. 41; K/P/B/Tintelnot, aaO, § 108 Rn. 15; HK-InsO/Ahrendt, InsO, 3. Aufl., § 108 Rn. 3).
16
Das gilt auch dann, wenn die zur Begründung der Dienstbarkeit erforderliche dingliche Einigung (§ 873 Abs. 1 BGB) - wie hier - in einem gleichzeitig abgeschlossenen Mietvertrag über das Grundstück enthalten ist und das dingliche Recht der Sicherung des schuldrechtlichen Gebrauchsrechts (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB) dient. Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber von einem typengemischten Vertrag ausgeht, der wegen des bloßen Sicherungscharakters der Dienstbarkeit einheitlich nach Mietrecht zu beurteilen sei, verkennt sie, dass die Dienstbarkeit von den ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen (Sicherungsabrede, Mietvertrag) abstrakt ist (Senat, Urteil vom 29. Januar 1988 - V ZR 310/86, NJW 1988, 2364; Urteil vom 20. Januar 1989 - V ZR 181/87, NJW-RR 1989, 519; BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 377/96, NJW 1998, 2286, 2287). Das schließt es aus, das dingliche Nutzungsverhältnis einem schuldrechtlichen Vertragstyp zuzuordnen. Darauf, ob sich die für die Zeit nach dem Eintritt des Sicherungsfalls getroffenen Bestimmungen ihrerseits an dem Inhalt des Mietvertrags ausrichten (vgl. § 16.4 des Gesamtmietvertrags), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
17
bb) Auch eine teleologische, an Sinn und Zweck der Norm ausgerichtete Auslegung des § 112 InsO steht der Annahme eines wirksamen Bedingungseintritts nicht entgegen.
18
Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass die wirtschaftliche Einheit im Besitz des Schuldners nicht zur Unzeit auseinander gerissen werden darf (RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 148). Mit dem Erlöschen einer Sicherungs- dienstbarkeit durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung ist indes nicht zwingend ein Verlust der Berechtigung des Schuldners verbunden, das ihm an dem Grundstück eingeräumte Recht auszuüben. Denn die Sicherungsdienstbarkeit bildet nicht bereits von dem Zeitpunkt ihrer Bestellung an die rechtliche Grundlage für die Nutzung des Grundbesitzes. Ihre Bestellung erfolgt vielmehr zusätzlich zu dem Abschluss eines Mietvertrags, um das daraus resultierende Gebrauchsrecht entsprechend dem Inhalt der Sicherungsabrede - mit dinglicher Wirkung - auf die Zeit nach der Vertragsbeendigung zu erstrecken.
19
Auf diese Weise soll den rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen begegnet werden, die dem (insbesondere gewerblichen) Mieter für den Fall drohen , dass das Vertragsverhältnis auf der Vermieterseite auf einen Dritten übergeht und dieser sodann von einem aus Anlass des Vertragsübergangs bestehenden Sonderkündigungsrecht (z.B. nach § 57a ZVG, § 111 InsO, § 2135 i.V.m. § 1056 Abs. 2 BGB; vgl. § 16.4 des Gesamtmietvertrags) Gebrauch macht (dazu etwa Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1093 Rn. 12; Stapenhorst /Voß, NZM 2003, 873 f.; Stiegele, Die Mietsicherungsdienstbarkeit, S. 26 ff.; Wiemann, GS Gruson, S. 441 ff.). Der Rechtsinhaber ist daher auf Grund der Sicherungsabrede erst nach dem Eintritt des Sicherungsfalls zur Ausübung der Dienstbarkeit berechtigt, während sich zuvor die Nutzung des Grundstücks ausschließlich nach Maßgabe des Mietvertrags richtet.
20
Daraus folgt, dass das Recht zur Nutzung der Mietsache durch das Erlöschen der Dienstbarkeit nicht nachteilig betroffen wird, wenn die auflösende Bedingung - wie hier - vor dem Sicherungsfall eintritt. Das Gebrauchsrecht besteht dann auf der Grundlage des Mietvertrags fort, der seinerseits der Kündigungssperre nach § 112 InsO unterliegt. Ein Bedürfnis für die Anwendung dieser Vorschrift auf die Dienstbarkeit besteht insoweit nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass die Dienstbarkeit jedenfalls bei einem späteren Eintritt des Sicherungsfalls, etwa wegen einer Kündigung des Mietvertrags als Folge einer Insolvenz des Vermieters (vgl. § 111 InsO), die weitere Nutzung des Grundstücks durch den Mieter sichern könnte. Denn § 112 InsO schützt nicht jeglichen Fortbestand des Nutzungsverhältnisses. Der Mieter wird (in bestimmten Fällen) lediglich vor einem Verlust seines Gebrauchsrechts im Zusammenhang mit einem sein eigenes Vermögen betreffenden Insolvenzantrag bewahrt. Krüger Stresemann Czub Weinland Brückner
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 08.10.2009 - GI-24720-23 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2009 - 20 W 315/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2011 - V ZB 11/10

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(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

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Insolvenzordnung - InsO | § 112 Kündigungssperre


Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen: 1. wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der

Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV | § 14


(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. Zur näheren

Insolvenzordnung - InsO | § 111 Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts


Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder P

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge


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wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 111: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006

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(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse frei zu verfügen.

(2) Die Vorschriften über die Überwachung der Planerfüllung bleiben unberührt.

(3) Einen anhängigen Rechtsstreit, der die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Verfahrens fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist. In diesem Fall wird der Rechtsstreit für Rechnung des Schuldners geführt, wenn im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt. Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken. Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(2) Bei der Eintragung im Grundbuch des Grundstücks ist zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf das Erbbaugrundbuch Bezug zu nehmen.

(3) Das Erbbaugrundbuch ist für das Erbbaurecht das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eintragung eines neuen Erbbauberechtigten ist unverzüglich auf dem Blatte des Grundstücks zu vermerken. Bei Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten wird der Vermerk durch Bezugnahme auf die Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ersetzt.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 automatisiert angebracht werden, wenn das Grundbuch und das Erbbaugrundbuch als Datenbankgrundbuch geführt werden. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter sowie auf einzelne Grundbuchblätter beschränkt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 25/06 Verkündet am:
29. September 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur
Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur
bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung
der Ausübung entgegen halten lassen muss.

b) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grundbucheintrags
auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.
BGH, Urt. v. 29. September 2006 - V ZR 25/06 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf Grundbuchberichtigung in Anspruch. Im Jahr 1997 waren zugunsten der Schuldnerin fünf Grundstücke mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet worden. Die Grundbucheintragungen lauten: „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage) für Ö. ; gemäß Bewilligung vom …; eingetragen am…“
2
In den Bewilligungen heißt es jeweils, die Schuldnerin dürfe "die Ausübung der Dienstbarkeit auf ihre Rechtsnachfolger, die in die Rechte und Pflichten des zwischen den Grundstückseigentümern und der Berechtigten geschlossenen Nutzungsvertrages … eintreten, übertragen sowie an Dritte weiterveräußern".
3
Am 4. Juni 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit notarieller Urkunde vom 11. Juni 2002 beantragte und bewilligte die Schuldnerin die Löschung der Dienstbarkeiten. Für sie handelte ihr damaliger Geschäftsführer , der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auch der Beklagten für diese bereits mit notarieller Urkunde vom 24. Mai 2002 die Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ("Bau-, Betriebs-, Unterhaltungs- und Veränderungsrecht einer Anlage; Bauvorhaben: Windkraftanlage") beantragt hatte, die von den Eigentümern der Grundstücke bewilligt worden waren. Beiden Anträgen entsprach das Grundbuchamt am 17. Juli 2002. Nachdem der Kläger gegen die Löschung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen Dienstbarkeiten remonstriert hatte, trug das Grundbuchamt die gelöschten Rechte wieder ein, allerdings im Rang nach den Dienstbarkeiten der Beklagten.
4
Die Beklagte verweigert die Abgabe der von dem Kläger geforderten - auf Rangrücktritt gerichteten - Bewilligungserklärungen und macht hierzu geltend , die Dienstbarkeiten seien nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Daher habe der Geschäftführer der Beklagten über die Dienstbarkeiten verfügen können. Jedenfalls aber sei die Schuldnerin zur Aufhebung der Dienstbarkeiten schuldrechtlich verpflichtet, weil die zwischen der E. GmbH und den Grundstückseigentümern geschlossenen Nutzungsverträge, die den Rechtsgrund für die Einräumung der zugunsten der Schuldnerin eingeräumten Dienstbarkeiten gebildet hätten, beendet seien. Zur Geltendmachung dieser Rechtsposition sei sie, die Beklagte, von den Eigentümern ermächtigt worden.

5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von dem Kläger eingelegte Berufung ist erfolgreich gewesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

6
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Klage sei aus § 894 BGB begründet. Das Grundbuch sei unrichtig. Die Schuldnerin habe nicht über die Dienstbarkeiten verfügen können. Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten fielen in die Insolvenzmasse, weil die Ausübung durch Dritte gestattet gewesen sei (§ 857 Abs. 3 ZPO). Für eine wirksame - zur Pfändbarkeit führende - Ausübungsgestattung sei jedenfalls eine Bezugnahme in der Grundbucheintragung auf eine in den Eintragungsbewilligungen enthaltene Gestattung ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Dienstbarkeiten nicht durch eine auflösende Bedingung mit der Beendigung des jeweiligen Nutzungsvertrages verknüpft gewesen. Ob die Schuldnerin schuldrechtlichen Ansprüchen der Eigentümer auf Löschung der Dienstbarkeiten ausgesetzt sei, könne offen bleiben. Einer Geltendmachung durch die Beklagte im Wege der Einrede stehe entgegen, dass die Zulassung einer Prozessstandschaft den Kläger unbillig benachteilige.

II.

7
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von einem Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB ausgegangen; eine Prozessstandschaft auf Beklagtenseite zur Geltendmachung fremder Gegenforderungen hat es jedoch zu Unrecht verneint.
8
1. Die Voraussetzungen des § 894 BGB sind erfüllt. Entgegen der Grundbuchlage kommt den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin der Vorrang vor denjenigen der Beklagten zu. Die von der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Löschungsbewilligungen und die darin bei verständiger Würdigung jeweils auch enthaltenen Aufgabeerklärungen im Sinne von § 875 Satz 1 BGB waren nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam, weil die Dienstbarkeiten zur Insolvenzmasse gehören (§ 35 InsO). Bei dieser Sachlage konnten zugunsten der Beklagten nur beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet werden, die denjenigen der Schuldnerin im Range nachstehen.
9
a) Allerdings sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar und deshalb mangels Pfändbarkeit (§ 857 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nicht Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Etwas anderes gilt nach § 857 Abs. 3 ZPO jedoch dann, wenn die Ausübung des Rechts - wie hier - einem anderen überlassen werden kann. Eine zur Pfändbarkeit führende Ausübungsgestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor. Nach dem Inhalt der durch die Grundbucheintragungen in Bezug genommenen Bewilligungen war es der Schuldnerin gestattet, die Ausübung der Dienstbarkeiten auf Dritte zu übertragen. Diese Gestattungen sind wirksam.
10
aa) Soweit nach Eintragung der zugunsten der Schuldnerin bestellten Dienstbarkeiten die Eigentümer der Grundstücke identisch geblieben sind, stellt sich die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob sich die Ausübungsgestattung unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss oder ob es genügt, dass diese in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung enthalten ist, nicht. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch eine nicht im Grundbuch eingetragene Gestattung zur Pfändbarkeit führt und die Eintragung nur insoweit bedeutsam ist, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegen halten lassen muss (Senat, Urt. v. 23. Mai 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; ebenso BGH, Urt. v. 25. September 1963, VIII ZR 39/62, NJW 1963, 2319; RGZ 159, 193, 204; OLG Karlsruhe BB 1989, 942, 943; Bauer/v. Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., § 26 Rdn. 29; MünchKommInsO /Lwowski, 2001, § 35 Rdn. 455; vgl. auch Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; a.A. KG NJW 1968, 1882, 1883; Hintzen, JurBüro 1991, 755, 757; Jauernig, BGB, 10. Aufl., § 1092 Rdn. 2; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1092 Rdn. 5; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 76; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 857 Rdn. 12). Daran hält der Senat fest. Durch die Gestattung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die aus dem dinglichen Recht folgenden Befugnisse nicht höchstpersönlich ausüben muss. Dann aber werden keine schutzwürdigen Belange berührt, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit im Wege der Zwangsvollstreckung - etwa aufgrund einer nach § 857 Abs. 4 ZPO angeordneten Zwangsverwaltung (vgl. BGHZ 62, 133, 137) - einem Dritten gegen Entgelt überlassen wird, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Erlös zu befriedigen. Dass es für die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange keine Rolle spielt, in welcher Form die Übertragung der Ausübung gestattet wird, liegt auf der Hand.
11
Kommt es für die Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 857 Abs. 3 ZPO nicht auf die Form der Gestattung an, so führt dies - in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm - in allen Fällen zur Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst (Senat, Urt. v. 23. Mai 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; vgl. auch KG NJW 1968, 1882 f.; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 14; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht , 13. Aufl., Rdn. 1264; ebenso für den Nießbrauch BGHZ 62, 133, 136 f.; OLG Bremen NJW 1969, 2147 f.; a.A. Staudinger/Mayer [2002], § 1092 Rdn. 11) und nicht, wie die Revision meint, bei Fehlen einer unmittelbar aus dem Grundbuch ersichtlichen Gestattung nur zur Pfändbarkeit einer „rein schuldrechtlichen Befugnis“, die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten zu überlassen. Dass die Vorschrift des § 1059b BGB, auf die § 1092 Abs. 2 BGB verweist , nicht der Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst entgegen steht, hat der Bundesgerichtshof bereits für den Nießbrauch entschieden (BGHZ 62, 133, 138). Für eine zur Ausübung übertragbare beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann nichts anderes gelten. § 1059b BGB stellt lediglich klar, dass die Pfändbarkeit durch § 1059a BGB nicht erweitert wird (BGH aaO).
12
bb) Auch soweit ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, liegt eine Gestattung vor, die sich die jetzigen Eigentümer entgegen halten lassen müssen. Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme der Grundbucheintragung auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung (vgl. BayObLGZ 1982, 246, 250; KG JFG 15, 30, 33; AnwK-BGB/ Otto, 2004, § 1092 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1092 Rdn. 2; Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; MünchKomm-BGB/Joost, 4. Aufl., § 1092 Rdn. 7; RGRK-BGB/Rothe, aaO, § 1092 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1092 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 857 Rdn. 76; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1518 Fußn. 6).
13
§ 874 BGB lässt zur Entlastung des Grundbuchs eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes zu (vgl. Senat, BGHZ 35, 378, 382). Aus dem Grundbuch selbst muss nur der wesentliche Inhalt des Rechts ersichtlich sein. Da das Gesetz bei Dienstbarkei- http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=BGB&P=874 - 8 - ten drei verschiedene Arten der Belastung eines Grundstücks vorsieht (§§ 1090 Abs. 1, 1018 BGB), genügt es zwar nicht, dass das Recht lediglich mit "Grunddienstbarkeit" oder "beschränkte persönliche Dienstbarkeit" im Grundbuch bezeichnet und im Übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Vielmehr muss der jeweilige Inhalt des Rechts zumindest schlagwortartig als Wegerecht, Wasserentnahmerecht etc. gekennzeichnet werden. Wegen der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtes kann jedoch auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (Senat aaO). Dem genügen die hier in Rede stehenden Grundbucheintragungen. Die Rechte sind ausreichend mit "Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage)" gekennzeichnet. Die Befugnis, die Ausübung dieser Rechte auf Dritte zu übertragen, ändert als bloße Modalität der Rechtsausübung nichts daran, dass sich dem Rechtsverkehr der wesentliche Inhalt der Dienstbarkeiten bereits aus der schlagwortartigen Grundbucheintragung erschließt und durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung deutlich gemacht wird, dass das Grundbuch selbst den Inhalt des Rechts nicht vollständig ausweist.
14
b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin nicht durch Eintritt einer auflösenden Bedingung mit der Folge erloschen, dass ein vorrangiges Recht der Schuldnerin nicht mehr bestünde. Die Dienstbarkeiten sind nicht nach §§ 873 Abs. 1, 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt bestellt worden.
15
aa) Die zur Entstehung einer Grunddienstbarkeit erforderliche Grundbucheintragung bringt eine auflösende Bedingung selbst nicht zum Ausdruck. Fasst man Bedingungen ebenso wie Befristungen nicht als Inhaltsbestimmungen im Sinne von § 874 BGB auf (BayObLG NJW 1998, 1025 f.; Demharter, aaO, § 44 Rdn. 20 m.w.N.) oder zählt man sie zum wesentlichen Rechtsinhalt (MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 874 Rdn. 4), hätte eine auflösende Bedingung - woran es hier fehlt - in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=BGB&P=873 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=190 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=190&I=196 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59&S=205 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59&S=205&I=208 - 9 - werden müssen (§ 873 Abs. 1 BGB). Qualifiziert man Bedingung und Befristung dagegen als lediglich den näheren Inhalt des dinglichen Rechts in zeitlicher Hinsicht konkretisierende Elemente, wäre zwar eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig (§ 874 BGB). Doch wäre dann nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Auslegung von Grundbucheintragungen und Eintragungsbewilligungen gelten, nur auf den Wortlaut und den Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (std. Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 47, 190, 195 f.; 59, 205, 208 f.; Beschl. v. 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, NJW 2004, 3413, 3415 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Eintragungsbewilligung lasse sich eine auflösende Bedingung nicht entnehmen.
16
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Schuldnerin auch nicht mit den Eigentümern auf die Begründung - aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher - auflösend bedingter Rechte mit der Folge teilweiser Grundbuchunrichtigkeit geeinigt. Dienstbarkeiten sind abstrakt und in ihrem rechtlichen Bestand grundsätzlich unabhängig von schuldrechtlichen Kausal- und Sicherungsabreden. Daher bedarf die Annahme einer Verknüpfung durch eine Bedingung deutlicher Anhaltspunkte (vgl. auch Senat, Urt. v. 29. Januar 1988, V ZR 310/86, NJW 1988, 2364; Urt. v. 20. Januar 1989, V ZR 181/87, WM 1989, 723, 724; BGH, Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992, 593, 594). Solche zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere lässt sich den Nutzungsverträgen keine auflösend bedingte Einigung entnehmen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Schuldnerin, wie die Revision meint, in die mit der E. GmbH geschlossenen Verträgen konkludent eingetreten ist. Dabei mag es durchaus sein, dass es sich bei den zugunsten der Schuldnerin bestellten Rechten um "Sicherungsdienstbarkeiten" handelt. Nur ergibt sich allein aus dieser Qualifikation nicht die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung mit der Folge, dass das dingliche Recht bei Bedingungseintritt erlischt (§§ 873 Abs. 1, 158 Abs. 2 BGB), sondern in der Regel nur, dass die Eigentümer bei Erledigung des Sicherungszwecks schuldrechtlich Rückgewähr verlangen können. Dass die E. GmbH in § 4 der Nutzungsverträge für den Fall der Vertragsbeendigung „bereits jetzt“ die Löschung der Dienstbarkeiten bewilligt hat, rechtfertigt selbst bei unterstelltem Vertragseintritt der Schuldnerin nicht ohne weiteres die Annahme, Eigentümer und Schuldnerin hätten sich entgegen der Grundbuchlage (§ 891 Abs. 1 BGB) lediglich auflösend bedingt geeinigt.
17
c) Ein gutgläubig rangbesserer Erwerb der Beklagten nach §§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, 892 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Revision nicht auf Vorbringen verweist, aus dem sich ergeben könnte, dass die Dienstbarkeiten der Schuldnerin unter Verstoß gegen § 17 GBO vor Eintragung der zugunsten der Beklagten bestellten Dienstbarkeiten gelöscht wurden.
18
2. Bei der Frage, ob die Beklagte dem Anspruch aus § 894 BGB mit Erfolg entgegen halten kann, die Schuldnerin sei den Eigentümern gegenüber zur Aufhebung der Dienstbarkeiten und Erteilung von entsprechenden Löschungsbewilligungen verpflichtet (§ 242 BGB), geht das Berufungsgericht noch zutreffend davon aus, dass es einem Beklagten nicht verwehrt ist, unter den Voraussetzungen einer Prozessstandschaft fremde Gegenansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (BGH, Urt. v. 17. November 1994, I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 506; Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 50 Rdn. 43). Zu Recht legt es auch der Sache nach zugrunde, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft neben der Ermächtigung durch die Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraussetzt, das fehlt, wenn Belange des Prozessgegners unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 96, 151 f., 155 m.w.N.). Dagegen stößt die auf dieser Grundlage angestellte Erwägung, die Annahme einer Prozessstandschaft führe zu einer unbilligen Benachteiligung des Klägers, auf durchgreifende Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Nachteile erlitte, die über die "Verschiebung der Parteirollen" hinausgehen, wie dies etwa bei Vorschieben eines mittellosen Gegners der Fall ist, der im Unterliegensfalle zur Kostenerstattung nicht in der Lage wäre (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; ebenso BGHZ 96, 151, 153 ff.; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1988, VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 49/89, NJW 1990, 1117). Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsurteil daher keinen Bestand.
19
3. Es ist nicht aus anderen Gründen richtig. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft - wirksame Ermächtigungen der Eigentümer unterstellt - wären auch im Übrigen erfüllt. Das erforderliche schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung fremder Ansprüche resultiert aus dem gleichgerichteten Interesse der Beklagten und der Eigentümer, der Beklagten eine sinnvolle Nutzung der ihr eingeräumten dinglichen Rechte zu ermöglichen, was eine Beseitigung der zugunsten der Schuldnerin bestehenden erstrangigen Dienstbarkeiten voraussetzt. Damit hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob die Eigentümer Aufhebung dieser Dienstbarkeiten verlangen können und ob sie die Beklagte zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt haben. Diese Fragen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft und demgemäß hierzu auch keine Feststellungen getroffen.
20
4. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit mangels ausreichender Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.09.2004 - 1 O 962/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 U 967/04 -

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1.
wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2.
wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1.
wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2.
wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Vereinbarungen, durch die im voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind unwirksam.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1.
wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2.
wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 111: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006

(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.

(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.

(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1.
wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2.
wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.

Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 111: Früherer Satz 3 aufgeh. durch Art. 13 G v. 22.12.2006 I 3416 mWv 31.12.2006

Ein Miet- oder Pachtverhältnis, das der Schuldner als Mieter oder Pächter eingegangen war, kann der andere Teil nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kündigen:

1.
wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Miete oder Pacht, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist;
2.
wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners.