Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - VII ZR 163/14

bei uns veröffentlicht am23.04.2015
vorgehend
Landgericht Bonn, 7 O 84/13, 28.08.2013
Oberlandesgericht Köln, 11 U 128/13, 23.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR163/14
vom
23. April 2015
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
und die Richterinnen Graßnack und Sacher

beschlossen:
Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 98.563,05 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Werklohn aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Wohnblockhauses in Anspruch.
2
Die Klägerin erstellt Fertighäuser. Die Beklagten traten im Jahr 2010 an die Klägerin heran, da sie auf einem Grundstück ein nicht unterkellertes Wohnblockhaus errichten lassen wollten. Es schloss sich eine mehrmonatige Planungsphase an.
3
Am 29. Juni 2012 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Wohnblockhauses zum Festpreis von 160.714 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer. In diesem Vertrag ist in der Rubrik "Sonstiges" unter anderem Folgendes vermerkt:
4
"Vorbehaltlich Finanzierung."
5
Am 19. Dezember 2012 reichten die Beklagten bei der S.-Bank einen Finanzierungsantrag über 294.446 € ein.
6
Am 9. Januar 2013 übergaben die Beklagten der Klägerin ein unterschriebenes Bemusterungsprotokoll.
7
Mit E-Mail-Schreiben vom 9. Januar 2013 bedankte sich die Klägerin für dessen Übersendung, berechnete unter Berücksichtigung von Änderungen, die sich aufgrund der Bemusterung ergeben hatten, die aktuelle Auftragssumme mit 205.772 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer und übersandte den Beklagten einen neuen Vordruck für die Finanzierungsbestätigung. In diesem Schreiben heißt es unter anderem: "Bitte geben Sie uns diesen Vordruck von Ihrer Bank unterzeichnet schnellstmöglich wieder zurück, damit wir mit der Fertigung Ihres Hauses beginnen können."
8
Am 11. Januar 2013 fand eine Besprechung zwischen den Parteien statt, deren Inhalt und Ergebnis streitig sind.
9
Die Klägerin begann Anfang des Jahres 2013 mit den Fertigungsarbeiten.
10
Am 24. Januar 2013 fragte die Klägerin bei den Beklagten an, ob die Finanzierungsbestätigung vorliege. Hierauf baten die Beklagten die Klägerin unter Verweis auf die noch nicht vorliegende Finanzierungsbestätigung, die Arbeiten an ihrem Haus zunächst zurückzustellen.
11
Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 teilte die S.-Bank den Beklagten mit: "… am 25.01.2013 haben Sie eine Nachfinanzierung inHöhe von 64.277,00 € beantragt, die den bereits laufenden Finanzierungsantrag vom 19.12.2012 für das Bauvorhaben … L. … auf insgesamt 358.723,00 € erhöht. Aufgrund der vorliegenden Informationen ist eine Kreditvergabe zur Zeit leider nicht möglich."
12
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2013 nahmen die Beklagten von der Durchführung des Bauvorhabens Abstand und erklärten vorsorglich Rücktritt, Kündigung und Anfechtung des Vertrags.
13
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe nach § 649 BGB ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von 98.563,05 € zu. Diesen Betrag hat sie mit der Klage geltend gemacht.
14
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss mit einstimmigem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde , mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

II.

15
1. Das Berufungsgericht führt, soweit für die Beschwerde von Bedeutung , im Wesentlichen aus, das Landgericht habe das Zustandekommen eines die Beklagten als Besteller bindenden Werkvertrags zu Recht verneint. Der schriftliche Vertrag vom 29. Juni 2012 habe unter der Bedingung der Finanzierbarkeit durch die Beklagten als Bauherren gestanden. Tatsächlich sei eine Zusage über die Finanzierung der Auftragssumme von der Bank der Beklagten nicht erteilt worden. Das Landgericht habe hierzu festgestellt, dass die Beklagten unter dem 19. Dezember 2012 eine Finanzierungszusage mit einem Volumen von 294.446 € beantragt hatten. Diesem Finanzierungsantrag habe die von den Beklagten kontaktierte S.-Bank indes nicht entsprochen. Das ergebe sich aus deren Schreiben vom 23. April 2013, in welchem es heiße, dass die Finanzierungsanfrage bis zur schriftlichen Ablehnung bearbeitet worden sei und es zu keinem Zeitpunkt eine mündliche oder schriftliche Zusage gegeben habe.
16
Ein Wegfall des vereinbarten "Vorbehalts der Finanzierung" sei nicht eingetreten. Das Vorbringen der Klägerin reiche nicht aus, eine solche die bisherige Vertragsvereinbarung abändernde Vereinbarung der Parteien am 11. Januar 2013 darzutun. Zwar könnte ein Verzicht auf das Erfordernis einer Finanzierungszusage erwogen werden, sofern die Beklagten eine Ausführung des Auftrags "ohne Wenn und Aber" gewünscht hätten, wie die Klägerin behaupte. Die Äußerung eines solchen Wunsches durch die Beklagten und dessen Annahme durch die Klägerin sei jedoch nicht in rechtlich erheblicher Weise dargetan.
17
Dem Vortrag der Klägerin zur Erteilung eines unbedingten Fertigungsauftrags stehe der Inhalt der E-Mail-Nachfrage der Klägerin vom 24. Januar 2013 nach dem Vorliegen einer Finanzierungsbestätigung entscheidend entgegen. Zwar bringe die E-Mail-Rückantwort des klägerischen Mitarbeiters F. vom 24. Januar 2013, 11.41 Uhr zum Ausdruck, dass die Beklagten am 22. Januar 2013 erklärt haben sollen, die Sache sei bei der Bank durch, woraufhin dann für den 4. Februar 2013 ein Liefertermin vereinbart worden sei. Diesen Ausführun- gen zur mündlichen Erteilung eines unbedingten, vom Finanzierungsvorbehalt losgelösten Fertigungs- und Lieferauftrags der Beklagten und dem darauf fußenden Prozessvorbringen der Klägerin stehe indes nicht nur die E-MailNachfrage vom 24. Januar 2013, 08.19 Uhr, sondern auch der Inhalt des vorprozessualen Schreibens der Klägerin vom 1. Februar 2013 entgegen. In diesem Schreiben werde ausgeführt, dass seitens der Beklagten die Finanzierung als geklärt und eine Abholung der Bankbestätigung für den kommenden Montag angekündigt worden sei, indes gleichwohl auch in der folgenden Woche keine Bestätigung vorgelegt worden sei. Hätte es eine mündliche Einigung über den Wegfall des Finanzierungsvorbehalts gegeben, wäre nicht erklärlich, dass die Klägerin ausdrücklich dazu Nachfrage halte. Soweit die Beklagten die Finanzierungsbestätigung als geklärt bezeichnet haben sollten, führe das nicht zur Annahme einer Vereinbarung der Parteien über deren Wegfall.
18
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO. Der Beschluss des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, Art. 103 Abs. 1 GG.
19
a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZR 37/12, juris Rn. 9; BVerfG, NJW 2009, 1585 Rn. 21). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG, ZIP 1996, 1761, 1762; BGH, Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889).
20
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt im Streitfall eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör vor. Das von der Klägerin unter Zeugenbeweis (Zeugin D.) gestellte Vorbringen im Schriftsatz vom 16. Mai 2014, Seite 2-4, Blatt 195-197 d.A., wonach die Beklagten bei der Besprechung am 11. Januar 2013 vom Finanzierungsvorbehalt des Vertrags Abstand genommen hätten und die Vertragsdurchführung wünschten, weil das Finanzierungsthema für sie erledigt gewesen sei, woraufhin der Geschäftsführer der Klägerin seinerseits von der Vorlage der Finanzierungsbestätigung abgesehen und die Vertragsdurchführung zugesichert habe, ist erheblich. Die Berücksichtigung dieses Beweisangebots kann nicht mit der Begründung unterbleiben , das betreffende Vorbringen der Klägerin stehe zu anderweitiger Korrespondenz der Klägerin im Widerspruch. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen derartiger vermeintlicher Widersprüche läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11; Beschluss vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64 Rn. 3). Derartige Widersprüche können im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 22/12, TranspR 2013, 430 Rn. 11).
21
c) Auf dem Verfahrensverstoß kann die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts auch beruhen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Erhebung des genannten Zeugenbeweises angenommen hätte, der im Vertrag vom 29. Juni 2012 enthaltene Finanzierungsvorbehalt sei aufgrund des am 11. Januar 2013 zwischen den Parteien Vereinbarten hinfällig geworden. Des Weiteren ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht eine für die Klägerin günstigere Entscheidung getroffen hätte.
22
3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht im Übrigen Gelegenheit , sich gegebenenfalls mit den weiteren Rügen der Klägerin in der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen.
Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 28.08.2013 - 7 O 84/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.06.2014 - 11 U 128/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - VII ZR 163/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - VII ZR 163/14

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 649 Kostenanschlag


(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar i
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - VII ZR 163/14 zitiert 4 §§.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

11
b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hätte die von der Beklagten zum Auslieferungsvorgang benannten Zeugen K. und Ch. P. vernehmen müssen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Auslieferung der aus zehn Paketen bestehenden Sendung an den im selben Haus wohnenden Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers C. P. erfolgt sei. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass dieser Vortrag klar und widerspruchsfrei ist. Seine gegenteilige Auffassung stützt das Berufungsgericht auf den Umstand, dass es in der Zustellinformation (Anlage B 1) heißt "Die Sendung wurde an Herrn/Frau CA. wie folgt unterschrieben:". Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend beachtet, dass die von ihm angenommene Widersprüchlichkeit nicht die Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten zur Auslieferung der Ware an den Bruder des bestimmungsgemäßen Empfängers C. P. beseitigt. Eine Partei ist nicht gehindert , ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Dabei entstehende Widersprüchlichkeiten im Parteivortrag können allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden (BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208; MünchKomm.ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 138 Rn. 9; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 34. Aufl., § 138 Rn. 6). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots wegen vermeintlicher Widersprüche im Vortrag der beweisbelasteten Partei läuft auf eine prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus und verstößt damit zugleich gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585 Rn. 21 f.; BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - IV ZR 341/07, RuS 2010, 64 Rn. 3; Beschluss vom 19. Januar 2012 - V ZR 141/11, juris Rn. 8).