Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - VIII ZR 137/13

bei uns veröffentlicht am07.01.2014
vorgehend
Landgericht Köln, 88 O 57/11, 29.05.2012
Oberlandesgericht Köln, 16 U 106/12, 24.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 137/13
vom
7. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger

beschlossen:
1. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. April 2013 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der weitergehenden Revision gegen das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts Köln wird zurückgewiesen. 3. Die Entscheidung über die Kosten wird der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

1
Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, besteht nach derzeitiger Beurteilung des Senats weder ein Revisionszulassungsgrund noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg.
2
1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage zugelassen, welche Anforderungen bei der von ihm als wirksam angesehenen Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 2 EuGVVO an die elektronische Übermittlung der zugrunde liegenden Erklärungen sowie gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO an das Schriftformerfordernis zu stellen sind. Ein in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannter Zulassungsgrund wegen dieser Rechtsfrage, in deren Benennung zugleich eine - wirksame - Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit auf die Zulässigkeit der in Deutschland erhobenen Klage zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08, NJW-RR 2011, 1287 Rn. 10, 15; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 3 ff.), besteht indessen nicht. Das gilt insbesondere auch für den vom Berufungsgericht angenommenen Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung, der voraussetzt, dass die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, WM 2013, 19, 21; BGH, Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, NJW-RR 2013, 897 Rn. 4; vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3; jeweils mwN).
3
a) Soweit das Berufungsgericht die Frage problematisiert hat, ob die Schriftformanforderungen des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO nur bei Vorliegen einer elektronischen Verschlüsselung oder Signatur erfüllt sind, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, aaO; vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, aaO). Das ist hier - und zwar im Sinne eines acte clair - nicht der Fall.
4
Der Wortlaut dieser Bestimmung, nach der elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind, gibt für ein derart qualifiziertes Formerfordernis nichts her. Auch der Zweck des Schriftformerfordernisses, nämlich durch bestimmte formale Vorgaben zu gewährleisten, dass zum einen - im Sinne einer Warnfunktion - den Vertragsparteien die Einigung über diesen Regelungsgegenstand vor Augen geführt wird (vgl. EuGH, EuZW 1999, 441 Rn. 19 - Castelletti; EuZW 2004, 188 Rn. 50 - Gasser), und dass zum anderen - zur Gewährleistung von Rechtssicherheit - im Falle einer späteren Rechtshängigkeit die Einigung über den Gerichtsstand für die beteiligten Gerichte klar und präzise feststellbar sein soll (vgl. EuGH, NJW 1977, 494 - Estasis Salotti; NJW 1997, 1431 Rn. 15 - MSG; EuZW 2004, 188 Rn. 51 - Gasser; BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - X ZR 171/02, WM 2005, 1049 unter II 1), erfordert eine Verschlüsselung oder Signatur nicht. Dementsprechend wird durchgängig angenommen, dass der von Art. 23 Abs. 2 EuGVVO geforderten elektronischen Form genügt ist, wenn die Erklärung - wie etwa bei einer üblichen E-Mail - in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der seinen Urheber erkennen lässt sowie gespeichert ist und zumindest dadurch reproduziert werden kann (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, WM 2001, 768 unter II 2; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., Art. 23 VO [EG] 44/2001 Rn. 9; MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 32, 46; Saenger/Dörner, ZPO, 5. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn. 33; jeweils mwN). Soweit das Berufungsgericht auf eine - vermeintliche - Gegenstimme (Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kessel, Kommentar zum Einheitlichen UNKaufrecht , 5. Aufl., Art. 13 Rn. 7) verweist, betrifft diese die mit einem abweichenden Wortlaut unterlegte Gleichstellungsregelung des Art. 13 CISG; für diese wird im Falle vereinbarter Schriftform aber inzwischen ebenfalls ganz überwiegend die Fixierung der Erklärung in einer E-Mail als im Regelfall ausreichend angesehen (Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kessel, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl., Art. 13 Rn. 7; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 13 CISG Rn. 5; jeweils mwN).
5
b) Soweit das Berufungsgericht die Revision zur Klärung des in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO geregelten Schriftformerfordernisses zugelassen hat, fehlt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Denn das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht selbst offen gelassen, weil es darauf vor dem Hintergrund des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO nicht angekommen ist. Denn dessen Anforderungen sind - wie nachfolgend ausgeführt - hier gewahrt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Anders als die Revision meint, haben die Parteien für die Lieferung der im Streit stehenden Druckerzeugnisse den Gerichtsstand Köln in einer den Anforderungen des Art. 23 EuGVVO genügenden Form vereinbart.
7
a) Art. 23 Abs. 1 EuGVVO verlangt zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung eine dahingehende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Das im Streitfall angerufene Gericht muss deshalb in erster Linie prüfen , ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, ob also - und zwar unabhängig von der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Hauptvertrages (EuGH, RIW 1997, 775 Rn. 29 - Benincasa) - eine solche Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (EuGH, IHR 2013, 85 Rn. 27 f. mwN - Refcomp).
8
Zwar ist umstritten, ob die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer solchen Willenseinigung autonom dahin zu bestimmen sind, dass es allein auf deren - wie hier - tatsächliches Bestehen unter Wahrung der in Art. 23 EuGVVO beschriebenen Formanforderungen ankommt, oder ob zusätzlich die kollisionsrechtlich nach dem Vertragsstatut zu bestimmenden Regeln über ei- nen Vertragsschluss heranzuziehen sind, zu denen sich die EuGVVO mit Ausnahme der genannten Formanforderungen nicht näher verhält (zum Streitstand MünchKommZPO/Gottwald, aaO Rn. 22; Saenger/Dörner, aaO Rn. 13 f.; jeweils mwN). Selbst wenn man - wovon die Revision ersichtlich ausgeht - insoweit an das nach dem Vertragsstatut berufene Recht anzuknüpfen hätte, könnte das Vorliegen einer insgesamt wirksamen Willenseinigung der Vertragsparteien über den Gerichtsstand nicht verneint werden.
9
b) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sind - wie immer man kollisionsrechtlich anknüpfen will - die Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) mit den in Art. 14 ff. CISG enthaltenen Regeln über einen Vertragsschluss anwendbar. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Nach diesen Regeln ist entgegen der Auffassung der Revision ein Vertragsschluss, der den Formanforderungen des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO an die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gerecht würde, aber nicht schon gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CISG daran gescheitert, dass die Beklagte die Annahme des ihr unter dem 19. April 2011 mit Annahmefrist bis zum 21. April 2011 per E-Mail übermittelten Druckauftrages erst mit einer bei der Klägerin am 27. April 2011 eingegangenen E-Mail erklärt hat. Vielmehr ist eine verspätete - hier vom Berufungsgericht zudem rechtsfehlerfrei nicht nur als Empfangsbestätigung gewertete - Annahme gemäß Art. 21 Abs. 1 CISG dennoch als Annahme wirksam, wenn der Anbietende unverzüglich den Annehmenden in diesem Sinne mündlich unterrichtet oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.
10
Das ist hier - und zwar sogar in einer den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO genügenden Form - geschehen. Denn die auch von der Revision aufgegriffene Vertragsdurchführung ist - worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist - unstreitig etwa mit einer E-Mail der Klägerin vom 28. April 2011 eingeleitet worden, in der diese die Beklagte auf den erfolgten Versand der zum Druck benötigten Dateien hingewiesen hat. Schon darin liegt eine den Anforderungen des Art. 21 Abs. 1 CISG genügende Billigung des mit Absendung der E-Mail rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zugangs der (verspäteten) Annahmeerklärung zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages unter Einschluss der hierin formgerecht enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Staudinger/Magnus, aaO Rn. 11 f.; Schlechtriem/Schwenzer/ Schroeter, aaO, Art. 21 Rn. 9 f.; jeweils mwN).
11
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Teil des Beschlusses binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

II.

12
Die für den nicht zugelassenen Teil des Berufungsurteils eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen , weil auch insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.05.2012 - 88 O 57/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2013 - 16 U 106/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - VIII ZR 137/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - VIII ZR 137/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - VIII ZR 137/13 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - VIII ZR 137/13 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - VIII ZR 137/13 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2013 - XII ZR 159/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 159/12 vom 24. April 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1357 ZPO §§ 114, 543 Abs. 2 a) Die im Rahmen eines Bedarfsdeckungsgeschäftes nach § 1357 Abs. 1 BGB wir

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2010 - II ZR 54/09

bei uns veröffentlicht am 08.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 54/09 vom 8. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 42 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2 a) Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt einer Rechtssac

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2011 - XI ZR 341/08

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 341/08 Verkündet am: 12. April 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2004 - X ZR 171/02

bei uns veröffentlicht am 06.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 171/02 Verkündet am: 6. Juli 2004 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2012 - VI ZR 140/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 140/11 vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung ausgesproche
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2014 - VIII ZR 137/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2017 - VIII ZR 28/17

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 28/17 vom 21. November 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 555b Nr. 4, Nr. 5, § 555d Abs. 1 Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - VIII ZR 176/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 176/15 vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:100516BVIIIZR176.15.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr

Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2015 - VIII ZR 125/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 125/14 Verkündet am: 25. März 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

10
Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich nur hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage zugelassen. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf einen rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Streitstoffes (BGH, Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, WM 1993, 1015 f., insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt). Daran hat sich entgegen der Ansicht der Revision durch die ZPO-Reform nichts geändert (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 543 Rn. 11 mwN). Soweit sich die Revision (auch) dagegen wendet, dass das Berufungsgericht der Klage sachlich stattgegeben hat, ist das Rechtsmittel mangels Zulassung unzulässig.
3
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 7; BGH, Urteil vom 30. März 2007 - V ZR 179/06, VersR 2007, 1230 Rn. 6, jeweils mwN). Die Zulassung der Revision kann insbesondere auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt werden, über die gemäß § 280 ZPO vorab durch Zwischenurteil entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81, NJW 1983, 2084, 2085; vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, NJW 1993, 1799, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139 f., insoweit in BGHZ 138, 67 nicht abgedruckt; vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177, insoweit in BGHZ 147, 394 nicht abgedruckt ; vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; vom 15. März 2011 - II ZR 141/10, juris Rn. 9).
4
1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223 = NJW 2002, 3029; BGHZ 154, 288, 291 = NJW 2003, 1943). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3). So liegt der Fall hier nicht.
3
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
4
1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ 151, 221, 223 = NJW 2002, 3029; BGHZ 154, 288, 291 = NJW 2003, 1943). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3). So liegt der Fall hier nicht.
3
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 171/02 Verkündet am:
6. Juli 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sammlung beim EuGH: ja
Übk über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1998 (LuganoÜbereinkommen
) Art. 17 Abs. 1 Satz 2

a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ ist nicht
schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung
geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt
der von der anderen Partei verwendeten, den Gerichtsstand regelnden Formularklausel
Kenntnis erhalten hat.

b) "Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ setzen eine
tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie
können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.
BGH, Urt. v. 4. Mai 2004 - X ZR 171/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das am 28. Mai 2002 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht (als Rechtsnachfolgerin der W. GmbH) Werklohnansprüche im Gerichtsstand Karlsruhe gegenüber der Beklagten, einer Schweizer Aktiengesellschaft, geltend.
Die Beklagte übermittelte der Klägerin aufgrund vorangegangener Vertragsverhandlungen einen Vertragsentwurf über die Lieferung diverser "Pumpen -Wärmeaustauscher-Skids", in welchem auf ihre Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen Bezug genommen wurde. Diese sehen die Geltung Schweizer Rechts unter Ausschluß des UN-Kaufrechts und Zürich als Gerichtsstand vor.
Weiter nahm die Beklagte unter Bezug auf ihre Allgemeinen Vertragsbedingungen Angebote der Klägerin zur Anfertigung und Lieferung von 14 Sedimentbeckenmodulen sowie auf Lieferung von zwei Lagerkonstruktionen an.
Das Landgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hingegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bejaht, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, mithin Klageabweisung wegen internationaler Unzuständigkeit deutscher Gerichte. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bejaht. Es hat dazu ausgeführt:
Eine dem Schriftformerfordernis nach Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano -Übereinkommen, LugÜ) genügende Vereinbarung zwischen den Parteien
liege nicht vor. Zwar genüge auch ein Briefwechsel oder der Austausch von Fernschreiben. Wenn die Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei, müsse in beiden Willensäußerungen darauf Bezug genommen werden. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor, weil die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten nicht schriftlich angenommen habe. Die Parteien hätten lediglich mündlich über einzelne Vertragsklauseln verhandelt und die dabei getroffene Vereinbarung schriftlich bestätigt. Aus dem weiteren Schriftverkehr sei eine Vereinbarung der Gerichtsstandsklausel nicht zu entnehmen. Auch eine stillschweigende Einigung über die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel genüge dem Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 LugÜ nicht, weil es an einer schriftlichen Bestätigung fehle.
Hinsichtlich der weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Verträge über die Anfertigung und Lieferung von 14 Sedimentbeckenmodulen bzw. zwei Lagerkonstruktionen sei dem Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 LugÜ ebenfalls nicht genüge getan.
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ergebe sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ, weil hinsichtlich der dort vorausgesetzten "Gepflogenheit" der Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht derjenige der Klageeinreichung maßgebend sei. Im übrigen fehle es bereits an einer wirksam zustande gekommenen Vereinbarung, auf die sich eine Gepflogenheit stützen könnte.
Da der Gerichtsstand des Art. 17 Abs. 1 LugÜ nicht wirksam sei, sei Karlsruhe als Gerichtsstand des Erfüllungsortes zuständig, weil die Vereinbarung des Schweizer Rechts wirksam sei und nach diesem Geldschulden an
dem Ort zu zahlen seien, an dem der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz habe.
II. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz hat, findet im Streitfall das Lugano-Übereinkommen Anwendung (Art. 54 b Abs. 2 Buchst. a LugÜ). Art. 17 Abs. 1 LugÜ stimmt mit Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ überein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu dieser Vorschrift sind die in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ aufgestellten Voraussetzungen eng auszulegen , weil die Bestimmung sowohl die allgemeine Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten (Art. 2 EuGVÜ) als auch die besonderen Zuständigkeiten nach den Art. 5 und 6 EuGVÜ ausschließt (EuGH, C-24/76, Slg. 1976, 1831 = NJW 1977, 494 - Estasis Salotti; C-106/95, Slg. I 1997, 911 = NJW 1997, 1431 f. - MSG/Les Gravières Rhenanes). Die Formerfordernisse des Art. 17 EuGVÜ sollen gewährleisten, daß eine Einigung zwischen den Parteien zweifelsfrei festgestellt werden kann. Von diesen Grundsätzen ist auch für die inhaltsgleiche Regelung in Art. 17 LugÜ auszugehen.
Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 1. Alt. EuGVÜ/LugÜ liegt nur dann vor, wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht. Nach ganz überwiegender Auffassung genügt die Übermittlung durch moderne Kommunikationsmittel, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglichen (BGH, Urt. v. 22.2.2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731 = BGHR LugÜ Art. 17 Abs. 1 Satz 2 - Gerichtsstandsvereinbarung 1 m.w.N.).

2. Eine diesem Formerfordernis genügende Erklärung hat die Klägerin nicht abgegeben.

a) Wertet man die Übersendung der Vertragsentwürfe seitens der Beklagten bereits als Angebot einer Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. BGHZ 116, 77, 81), ist die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 1. Alt. LugÜ geforderte Schriftform gleichwohl nicht gewahrt. Eine Erklärung der Klägerin ist in der Urkunde nicht enthalten. Notwendig ist eine auf den konkreten Vertrag bezogene schriftliche Willenskundgabe beider Vertragspartner. Eine solche Erklärung geht aus den Vertragsunterlagen nicht hervor; sie ist auch später nicht in der gebotenen Form erfolgt.

b) Das Schriftformerfordernis ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der Klausel Kenntnis erhalten hat. Eine solche Betrachtungsweise wäre mit dem Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses nicht zu vereinbaren. Sie hätte zur Folge, daß eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung in der Regel schon dann zu bejahen wäre, wenn ein entsprechender Vertragstext dem anderen Teil ohne eigene Unterschrift übersandt worden und von jenem unterzeichnet zurückgegeben worden ist. Das entspricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen Vereinbarung verstanden wird, und stände im Widerspruch zu der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsklarheit praktizierten engen Auslegung der inhaltsgleichen Regelung in Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ. Die Wahrung der Schriftform hinge dann auch davon ab, daß der Vertragstext an den Urheber zurückgesandt worden und bei diesem eingegangen ist, einem Umstand, der aus dem Urkundentext nicht erkennbar wird.
Das wäre mit Sinn und Zweck der normierten Formenstrenge nicht vereinbar (BGH, Urt. v. 22.2.2001 - IX ZR 19/00, aaO).

c) Die Parteien haben nach den von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung auch nicht in der Weise geschlossen, daß sie mit schriftlichem Vertragsschluß eine zuvor getroffene mündliche Abrede bestätigt hätten (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a 2. Alt. LugÜ; vgl. zum EuGVÜ BGHZ 116, 77, 80 ff.). Soweit die Revision in der zwischen den Parteien gewechselten Korrespondenz eine Bezugnahme auf die Gerichtsstandsklausel sehen und daraus eine schriftliche Bestätigung dieser Klausel herleiten will, setzt sie sich in Widerspruch zu der Auslegung dieser Korrespondenz und insbesondere der Zahlungsaufforderung durch das Berufungsgericht, ohne einen Rechtsfehler darzulegen.
3. Das Berufungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, daß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ nur dann zu ersetzen vermag, wenn zwischen den Vertragsparteien bereits entsprechende Gepflogenheiten bestehen. Gepflogenheiten setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie können die Form ersetzen, nicht jedoch die Einigung. Ob diese Gepflogenheiten bereits bei Vertragsschluß vorhanden sein müssen oder ob ihr Vorhandensein bei Klageerhebung ausreichend ist, muß hier nicht entschieden werden. Voraussetzung ist jeweils, daß derartige Gepflogenheiten überhaupt bestehen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint, indem es ausgeführt hat, es fehle an einer wirksam zustande gekommenen Vereinbarung, auf die sich eine Gepflogenheit stützen könnte, denn der laufende Abdruck einer Gerichtsstandsklausel genüge hierfür nicht.

Auch das Bestehen eines Handelsbrauchs, aus dem sich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c LugÜ ein Gerichtsstand ergeben könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
4. Ohne Erfolg rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe bei der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht sein gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 540 ZPO a.F. bestehendes Ermessen verkannt, weil sich aus der Formulierung des Berufungsurteils nicht herleiten lasse, daß sich das Berufungsgericht des ihm zustehenden Ermessens bewußt gewesen sei. Die Beklagte hat die Zurückverweisung selbst angeregt, womit die Grundlage für eine Rüge entfallen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126).
5. Ob auf den Rechtsstreit deutsches oder Schweizer Recht und ob UNKaufrecht anzuwenden ist, kann offenbleiben. Nach Art. 74 Abs. 2 Satz 1 Schweizer Obligationenrecht handelt es sich, falls nicht etwas anderes bestimmt ist, bei Geldschulden um Bringschulden, weshalb sich als Erfüllungsort Karlsruhe ergäbe. Hierzu führte auch Art. 57 Abs. 1 des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), welcher gemäß Art. 3 CISG auch für Werkverträge gilt. Sollte hingegen das Bürgerliche Gesetzbuch anwendbar sein, wäre der Ort des Bauwerkes, für das die Werkleistung der Klägerin vertragsgemäß bestimmt war, bzw. der Ort der Abnahme Erfüllungsort der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - VII ZR 404/99, NJW 2001, 1936). Da diese Orte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen, wäre das Landgericht Karlsruhe international zuständig (Art. 5 LugÜ).
III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Meier-Beck Asendorf

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.