Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11

bei uns veröffentlicht am18.05.2011
vorgehend
Amtsgericht Reinbek, 8 IN 142/10, 25.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 95/11
vom
18. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Arbeitsgericht mit der Begründung, mit der Klage würden in die Zuständigkeit
des Insolvenzgerichts fallende Einwendungen nach § 89 Abs. 2
InsO geltend gemacht, die Vollstreckungsgegenklage fehlerhaft an das Amtsgericht
verwiesen, so ist die unanfechtbar gewordene Verweisung hinsichtlich
des Rechtswegs bindend. Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wird hierdurch
jedoch nicht begründet.
BGH, Beschluss vom 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11 - AG Reinbek
ArbG Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens, den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Schuster

beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Reinbek.

Gründe:


1
I. Die Beklagte hat gegen den Insolvenzschuldner Jacek G. eine durch Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierte Forderung. Auf der Grundlage dieses Titels wurden mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Reinbek die gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Kläger, seinen Arbeitgeber, gepfändet. Der Kläger verweigerte die Zahlung. Daraufhin erhob die Beklagte Klage beim Arbeitsgericht Hamburg, das den Kläger zur Zahlung verurteilte. Die dagegen gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen.
2
Der Kläger hat daraufhin vor dem Arbeitsgericht Hamburg Vollstreckungsgegenklage erhoben, mit der er inhaltlich Einwände gemäß § 89 InsO geltend macht. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit durch unangefochten gebliebenen Beschluss an das Amtsgericht Hamburg verwiesen. Dieses hat sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Rein- bek verwiesen, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist. Das Amtsgericht Reinbek - Insolvenzgericht - hält sich für sachlich unzuständig und hat das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es vertritt den Standpunkt, der rechtskräftige Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg entfalte ausnahmsweise keine Bindungswirkung. Er stelle eine krasse Rechtsverletzung dar. Eine Entscheidung des Insolvenzgerichts als Zwangsvollstreckungsgericht über die Vollstreckungsgegenklage müsste gemäß § 18 RPflG zum einen durch den Rechtspfleger erfolgen. Zum anderen sei verfahrensrechtlich eine Entscheidung nur durch Beschluss möglich. Vollstreckungsgegenklagen seien hingegen von einem Richter in Urteilsform zu entscheiden.
3
II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig.
4
1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09, NJW-RR 2010, 209 Rn. 6).
5
2. Der Antrag ist statthaft.
6
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGH, aaO).
7
Ein nach § 17a Abs. 2 GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Wenn sich das Gericht, an das die Sache verwiesen wurde, jedoch an den Verweisungsbeschluss nicht für gebunden hält, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO grundsätzlich in Betracht.
8
III. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Reinbek zu bestimmen.
9
1. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Reinbek ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss , der nicht mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten worden ist, ausnahmsweise nicht bindend wirkt, liegen nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung der Rechtswegverweisung allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990, 2991), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99, BGHZ 144, 21, 25; Beschluss vom 5. Oktober 1982 - X ZB 4/82, BGHZ 85, 116, 118 f.; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9. Februar 2006, 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371).

10
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass mit der Klage Einwendungen gemäß § 89 InsO geltend gemacht werden. Dies trifft zu. Ob die Vollstreckungsgegenklage hierfür die richtige Klageart ist oder wie die Einwendungen ansonsten geltend gemacht werden können, ist zwar, wie das Amtsgericht Reinbek insoweit zutreffend gesehen hat, für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unmaßgeblich. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg ist indessen nicht schlechthin unhaltbar oder gar willkürlich. Denn die Begründung der Vollstreckungsgegenklage ist auf insolvenzrechtliche Einwendungen gestützt, über die die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Ob die Begründung , die das Arbeitsgericht seiner Entscheidung beigegeben hat, inhaltlich richtig ist, ist nicht zu entscheiden. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts können jedenfalls nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich angesehen werden mit der Folge, dass die Rechtswegverweisung trotz der inzwischen eingetretenen Unanfechtbarkeit als unwirksam anzusehen wäre.
11
Die Unhaltbarkeit der Entscheidung des Arbeitsgerichts ergibt sich auch nicht daraus, dass über die Vollstreckungsgegenklage der Richter durch Urteil zu entscheiden hat, während die Entscheidung über Einwendungen nach § 89 InsO dem Rechtspfleger übertragen ist und durch Beschluss erfolgt. Denn da die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Vollstreckungsgegenklage nicht begründet ist, hat das Amtsgericht über diese durch eine Zivilabteilung zu entscheiden. Das Arbeitsgericht hat bindend nur über den Rechtsweg entschieden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamburg verwiesen. Eine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts wird hierdurch nicht begründet.
Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Grabinski Schuster
Vorinstanz:
AG Reinbek, Entscheidung vom 25.03.2011 - 8 IN 142/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2011 - X ARZ 95/11 zitiert 7 §§.

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Insolvenzordnung - InsO | § 89 Vollstreckungsverbot


(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezü

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 18 Insolvenzverfahren


(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten: 1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen

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Referenzen

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) In Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben dem Richter vorbehalten:

1.
das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungsplan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,
2.
das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,
3.
die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung,
4.
bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den §§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300 der Insolvenzordnung, wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entscheidung über den Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 der Insolvenzordnung,
5.
Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insolvenzordnung.

(2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für geboten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erforderlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger übertragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfahren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für erforderlich hält.

(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet.

(4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in Insolvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 69/01
vom
26. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der ordentlichen
Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die Bestimmung des zuständigen
Gerichts auch nach der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des § 36
ZPO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der zuerst darum
angegangen wird.

b) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuächst für zulässig
erklärt und verweist es den Rechtsstreit später gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an
ein Gericht eines anderen Rechtszweigs, ist der Verweisungsbeschluß bindend
, wenn er in Rechtskraft erwächst.
BGH, Beschl. v. 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - AG München
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht München.

Gründe:


I. Der Kläger hat Klage beim Arbeitsgericht erhoben, mit der er rund 13.000,-- DM aus einem nach seinem Vortrag gekündigten Arbeitsverhältnis beanspruchte. Das Arbeitsgericht München gab in der ersten mündlichen Verhandlung dem Kläger auf, "zum beanspruchten Arbeitsrechtsweg im einzelnen ... vorzutragen" und seinen Arbeitsvertrag in Kopie vorzulegen. Dem kam der Kläger nach. Er teilte sodann mit, daß er einen Teil der Klage zurücknehmen und "das Arbeitsverhältnis nicht einklagen" wolle; zugleich reichte er eine neue Klageschrift ein und bat, da danach das Arbeitsgericht nicht mehr zuständig sei, die Unterlagen an das Amtsgericht Rosenheim weiterzuleiten.
Mit dieser neuen Klageschrift verlangte der Kläger die Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten erst zum 30. Juni 1997 aufgehoben worden sei sowie eine Lohndifferenz für den Monat Juni 1997 und ihm vertraglich zustehende Fahrtkosten.
Das Arbeitsgericht entschied durch Beschluß vom 18. Mai 2000, der Arbeitsrechtsweg sei gegeben, weil davon auszugehen sei, daß es sich um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis handele. Es könne im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsweg dahinstehen, ob das Vertragsverhältnis letztlich als Arbeitsverhältnis oder als freies Mitarbeiterverhältnis bzw. Handelsvertreterverhältnis einzuordnen sei. Könne die vor dem Arbeitsgericht in einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit erhobene Klage nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger Arbeitnehmer sei, so reiche die bloße Rechtsansicht des Klägers, er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit aus. Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger zugleich Prozeßkostenhilfe.
In der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2000 beantragte der Kläger unter Zurücknahme seiner übrigen Klageanträge, die Beklagte zur Zahlung von 3.778,82 DM für Vergütung und Reisekosten zu verurteilen sowie von 2.000,-- DM Provision, jeweils zuzüglich Zinsen. Die Parteien stellten klar, daß von Anfang an ein freies Mitarbeiterverhältnis gewollt gewesen sei, und beantragten übereinstimmend die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München. Das Arbeitsgericht erklärte daraufhin mit Beschluß vom selben Tage den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht gegeben und verwies den Rechtsstreit an das "rechtswegrichtige" Amtsgericht München. Da die Klage teilweise zurückgenommen worden sei und die Parteien übereinstimmend klargestellt hätten, daß ein Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen hätte, sei der Beschluß vom 18. Mai 2000 überholt. Die Parteien erklärten übereinstimmend Rechtsmittelverzicht gegen diesen Beschluß.
In der daraufhin beim Amtsgericht München anberaumten mündlichen Verhandlung beschloß das Amtsgericht, das Verfahren an das Arbeitsgericht
zurückzugeben, damit das Arbeitsgericht seinen Verweisungsbeschluß überprüfen könne. Dieses hielt mit Beschluß vom 22. Dezember 2000 an seinem Standpunkt fest, daß das Amtsgericht zuständig sei; der Rechtsstreit sei durch den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 12. September 2000 bindend an das Amtsgericht München verwiesen worden. Dieser Beschluß sei selbst dann für das Amtsgericht München bindend, wenn die Verweisung unrichtig gewesen sein sollte. Das Arbeitsgericht sei an den Beschluß vom 18. Mai 2000 im übrigen nicht gebunden gewesen, weil der Streitgegenstand sich nach Erlaß dieses Beschlusses geändert habe und dadurch der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten unzulässig geworden sei.
Mit Beschluß vom 10. Januar 2001 erklärte sich das Amtsgericht München für unzuständig, weil das Arbeitsgericht München an seinem rechtskräftigen Beschluß vom 20. März 2000 gebunden sei, in dem es den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten positiv rechtskräftig festgestellt habe. An dem den Rechtsstreit zugrundeliegenden Lebenssachverhalt habe sich zudem seit dem Beschluß vom 20. März 2000 nichts geändert.
II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig.
1. Der Antrag ist statthaft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169).
Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden, daß das Verfahren der Rechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Hieraus folgt indes nur, daß die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann (BGH aaO). Wenn solche Rechtsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen, ist ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich. Auch die Regelung in § 17a GVG kann nicht vollständig verhindern, daß es im Einzelfall innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten. Für diese - nicht sehr häufigen - Fälle bietet eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die geeignete Handhabe, um den Streit über die Rechtswegzuständigkeit möglichst schnell zu beenden.
2. Der Bundesgerichtshof ist für die hier zu treffende Entscheidung zuständig.

a) Zuständig für die Bestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGHZ 44, 14, 15; BAG, Beschl. v. 06.01.1971 - 5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170; BAG, Beschl. v. 25.11.1983 - 5 AS 20/83, NJW 1984, 751, 752). In gleichem Sinne haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht für die § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechenden Vorschriften in § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO und § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG entschieden (BVerwG, Beschl. v. 05.03.1993 - 11 ER 400/93, NJW 1993, 3087; BSG, Beschl. v. 11.10.1988 - 1 S 14/88, MDR 1989, 189).

b) Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit nichts geändert (ebenso BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - 5 AS 17/98, AP Nr. 55 zu § 36 ZPO unter I 1; BAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, AP Nr. 38 zu § 17a GVG unter II 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 36 Rdn. 35 a.E.; MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 44; Musielak/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 36 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 32; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).
Zwar sieht § 36 Abs. 2 ZPO n.F. nunmehr vor, daß die Zuständigkeitsbestimmung durch ein Oberlandesgericht erfolgt, wenn das für die Bestimmung an sich zuständige zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof wäre. In Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszweigen ist diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach aber schon deshalb nicht anwendbar , weil es hier kein zunächst höheres gemeinschaftliches Gericht gibt (so auch BayObLG, Beschl. v. 15.03.1999 - 1 Z AR 99/98, BayObLGZ 1999, 78; Kemper, NJW 1998, 3551, 3552).
Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 2 ZPO - etwa dergestalt, daß das Obergericht des zuerst angerufenen Rechtswegs (also das Oberlandesgericht bzw. das Landesarbeitsgericht) über das zuständige Gericht entscheidet und die Sache nur in den Fällen des § 36 Abs. 3 ZPO an den übergeordneten Gerichtshof vorlegt - ist nach Auffassung des Senats weder erforderlich noch zweckmäßig.
Die Regelung in § 36 Abs. 2 ZPO verfolgt den Zweck, den Bundesgerichtshof von belastender Routinetätigkeit zu befreien. Vor der Neuregelung
waren zuletzt über 1000 Verfahren pro Jahr beim Bundesgerichtshof anhängig gemacht worden (s. dazu Bundestags-Drucksache 13/9124, S. 46). Eine vergleichbare Situation ist bei Kompetenzkonflikten zwischen verschiedenen Gerichtszweigen nicht gegeben. Solche Fälle kommen eher selten vor. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es insoweit bei der Zuständigkeit der obersten Gerichtshöfe des Bundes verbleibt.

c) Der Rechtsgedanke des § 36 Abs. 2 ZPO gebietet auch keine Ä nderung der Rechtsprechung dahin, daß nur derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig ist, zu dessen Bereich das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört.
Eine solche Ä nderung der bisherigen Rechtsprechung würde zwar einen gewissen Gewinn an Rechtssicherheit bringen, weil es nicht mehr der Wahl des vorlegenden Gerichts oder des Antragstellers überlassen bliebe, welches Gericht über die Zuständigkeit entscheidet. Andererseits würde dies dem allgemeinen Zweck des Rechts der Zuständigkeitsbestimmung zuwiderlaufen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168, 170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGHZ 44, 14, 15). Zu solchen Ausweitungen könnte es kommen, wenn nur einer der in Frage kommenden Gerichtshöfe des Bundes zuständig ist. Die anderen beteiligten Gerichtshöfe müßten ein Gesuch auf Zuständigkeitsbestimmung dann nämlich zunächst an diesen weiterleiten, wenn es - aus welchen Gründen auch immer - bei ihnen eingereicht worden ist.
Die damit verbundenen Komplikationen sprechen für eine Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung, zumal es auch bei einer entsprechenden An-
wendung von § 36 Abs. 2 ZPO letztlich in der Hand der Beteiligten läge, bei welchem Ausgangsgericht die Sache zuerst anhängig gemacht wird.
3. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Arbeitsgericht und das Amtsgericht haben jeweils rechtskräftig entschieden, daß der zu ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig sei.
III. Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht München zu bestimmen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18. Mai 2000, in welchem dieses den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für zulässig erklärt hat, war allerdings entsprechend § 318 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG auch für das Arbeitsgericht selbst bindend. Das Arbeitsgericht durfte den Rechtsstreit deshalb nicht ohne weiteres in einen anderen Rechtsweg verweisen.
Die Bindungswirkung dieses Beschlusses wurde aber durch den ebenfalls rechtskräftig gewordenen Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht München aufgehoben. Dieser Beschluß ist für das Amtsgericht nach § 17a Abs. 2 GVG bindend. Er führt zwar inhaltlich zum entgegengesetzten Ergebnis wie der vorhergehende Beschluß. Das Arbeitsgericht hat dies jedoch gesehen und in den Gründen des Beschlusses dargelegt, weshalb es sich an die frühere Entscheidung nicht gebunden hielt. Ob diese Begründung inhaltlich richtig war, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts sind jedenfalls nicht derart fehlerhaft, daß der Beschluß trotz der inzwischen eingetretenen Rechtskraft als unwirksam anzusehen wäre. Deshalb ist das Amtsgericht hier an den Verweisungsbeschluß gebunden.

Im Verfahren nach § 36 ZPO ist von mehreren einander widersprechenden und nicht offensichtlich rechtsfehlerhaften Verweisungsbeschlüssen allerdings in der Regel der zeitlich erste als maßgeblich angesehen worden (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.1993 - XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126, Sen.Beschl. v. 28.03.1995 - X ARZ 1088/94, NJW-RR 1995, 702; vgl. auch Greger/ Heinemann , EWiR 2000, 529, 530). Für Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG hat der Bundesgerichtshof aber entschieden, daß auch eine an sich rechtswidrige Rückverweisung bindend ist, wenn sie in Rechtskraft erwächst (BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344). Entsprechendes muß für den Fall gelten, daß ein und dasselbe Gericht seine Rechtswegzuständigkeit zunächst bejaht und später mit nicht offensichtlich rechtswidrigen Erwägungen verneint.
Dies führt hier dazu, daß der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts für das Amtsgericht bindend ist. Das Amtsgericht durfte seine Zuständigkeit folglich nicht mehr verneinen.
Rogge Jestaedt Melullis
Keukenschrijver Mühlens

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 266/01
vom
13. November 2001
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a GVG
eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit des
Rechtswegs entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in Betracht
, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der
Rechtssicherheit notwendig ist.
BGH, Beschl. v. 13. November 2001 - X ARZ 266/01 - AG Cottbus
ArbG Cottbus
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. November 2001
durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges wird das Amtsgericht Cottbus bestimmt.

Gründe:


A. Der beklagte Steuerberater erledigte steuerliche Angelegenheiten für den klagenden Rechtsanwalt. Der Beklagte ist der Ansicht, aus dem beendeten Mandatsverhältnis stünden noch Honoraransprüche offen.
Die Tochter des Klägers war Mitarbeiterin des Beklagten. Sie beansprucht hierfür noch Lohn und hat diese Forderung an den Kläger abgetreten. Nach dessen Darstellung soll die Lohnforderung die berechtigte Honorarforderung des Beklagten übersteigen.
Der Kläger hat vor dem Amtsgericht Cottbus Klage erhoben mit dem Antrag ,

den Beklagten zu verurteilen, bestimmte, den Kläger betreffende und im Besitz des Beklagten befindliche Steuerunterlagen herauszugeben.
Der Beklagte hat sich wegen der Honoraransprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und beantragt,
einen Teil der Steuerunterlagen nur Zug um Zug gegen Zahlung des seiner Meinung nach noch ausstehenden Honorars herausgeben zu müssen und im übrigen die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist demgegenüber der Meinung, daß dem Beklagten wegen der Honorarforderung ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustehe, weil er mit den Lohnansprüchen der Tochter und einem Erstattungsanspruch wegen anwaltlicher Beratung aufgerechnet habe.
Das Amtsgericht Cottbus hat nach mündlicher Verhandlung durch den Parteien am 1. bzw. 13. September 1999 zugestellten Beschluß vom 30. August 1999 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Cottbus als ausschließlich zuständiges Gericht verwiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Cottbus ausgeführt, bei der zur Aufrechnung gestellten, der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterliegenden Lohnforderung handele es sich um einen nicht abtrennbaren Teil des Rechtsstreits.
Vor dem Arbeitsgericht Cottbus hat der Kläger, gestützt auf die Lohnabtretung , klageerweiternd zusätzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.985,76 DM netto zu zahlen.
Über diesen Klageantrag ist im arbeitsgerichtlichen Rechtszug durch Teilurteil rechtskräftig entschieden. Hinsichtlich des auf Herausgabe von Steuerunterlagen gerichteten Klagebegehrens hat das Arbeitsgericht Cottbus sich hingegen seinerseits für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Cottbus verwiesen. Diese zusammen mit dem Teilurteil vom 21. Juni 2000 getroffene Entscheidung ist den Parteien am 20. Juli bzw. 3. August 2000 zugestellt worden.
Das Amtsgericht Cottbus hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt , worauf das Arbeitsgericht Cottbus das Landesarbeitsgericht Brandenburg um Bestimmung des zuständigen Gerichts gebeten hat. Das Landesarbeitsgericht Brandenburg wiederum hat angeregt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Daraufhin hat durch Beschluû vom 7. September 2001 das Amtsgericht Cottbus sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
B. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit von Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschlieûen soll. Das angerufene Gericht kann hierzu seine eigene Zuständigkeit aussprechen. Wenn es hingegen den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zuläs-
sigen Rechtswegs zu verweisen. Auûerdem sieht das Gesetz vor, daû beide Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden können. Das Nähere hierzu ist in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG geregelt. Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann also insbesondere der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluû auf sofortige Beschwerde einer Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Hieraus kann abgeleitet werden , daû ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluû, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies. Angesichts dieser Rechtslage kommt die Bindungswirkung, die § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG verleiht, grundsätzlich auch einem Verweisungsbeschluû zu, der nicht hätte ergehen dürfen (BAG, Beschl. v. 22.07.1998 - V AS 17/98, NZA 1998, 1190 ff.). Die gesetzliche Bindungswirkung fehlt deshalb auch einem Rückverweisungsbeschluû grundsätzlich nicht (BGHZ 144, 21). Wenn ein solcher Beschluû miûachtet, daû das beschlieûe nde Gericht bereits seinerseits rechtskräftig als das zuständige des zulässigen Rechtswegs bestimmt worden ist, muû das hingenommen werden, weil entweder die Parteien nicht durch Einlegung des zulässigen Rechtsmittels eine Korrektur ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetz hierfür vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist. Wenn verschiedene Gerichte unterschiedlicher Rechtswege sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, indem es eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht.
Auch der Streit des Amtsgerichts Cottbus und des Arbeitsgerichts Cottbus ist hiermit entschieden. Nach dem Vorgesagten ist das Amtsgericht Cottbus das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges, weil der noch anhängige Rechtsstreit durch zusammen mit dem Teilurteil vom 21. Juni 2000 ergangenen, unangefochtenen und unanfechtbaren Beschluû des Arbeitsgerichts Cottbus an das Amtsgericht Cottbus mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daû der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhängig ist.
Für den vorliegenden Fall kann dabei unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. GVG eigens für die Frage des zulässigen Rechtsweges vorgesehenen Instanzenzugs ein rechtskräftiger Beschluû nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges nicht bindet (so BAG, aaO). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wäre in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstöûen" denkbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - IX AV 1.94, DVBl. 1995, 572 m.w.N.; auch BAG, aaO), etwa wenn der Beschluû jeder Grundlage entbehrt oder dazu führt, daû die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maûgeblichen Normen sich in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.02.2000 - III ZB 33/99, NJW 2000, 1343, 1344; auch BVerwGE 29, 45, 49 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 23.04.1991 - VII B 221/90, Rechtspfleger 1992, 82 f.). Das kann hier hinsichtlich des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Cottbus vom 21. Juni 2000 nicht festgestellt werden. Das Herausgabeverlangen des Klägers, über das (noch) zu entscheiden ist, hat einen Streitgegenstand, der gemäû § 13
GVG - wie von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird - vor die ordentlichen Gerichte gehört. Nur wenn (und soweit) der zivilrechtliche Herausgabeanspruch bejaht werden kann und deshalb zu prüfen ist, ob das vom Beklagten als Gegenrecht geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gleichwohl nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen kann, kann ein arbeitsrechtlicher Anspruch überhaupt Bedeutung erlangen. Eine in diesem Rahmen zu treffende Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus über diesen - als Klageforderung - in einen anderen Rechtsweg gehörenden Anspruch hätte zudem nicht teil an der Rechtskraft der vom Amtsgericht Cottbus zu erlassenden, die Instanz beendenden Entscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967). Das weist den (noch) anhängigen Rechtsstreit sogar eindeutig der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit dem Amtsgericht Cottbus zu.
2. Gleichwohl spricht der Senat die Rechtswegzuständigkeit des Amtsgerichts Cottbus hier in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausdrücklich aus. Der neuerliche Beschluû des Amtsgerichts Cottbus vom 7. September 2001, der seinerseits nicht den Anforderungen des § 17 a Abs. 2 GVG genügt (vgl. BVerwG, aaO), rechtfertigt die Annahme, daû der Rechtsstreit von dem Amtsgericht Cottbus nicht prozeûordnungsgemäû betrieben werden wird, obwohl er gemäû § 17 b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit ist es deshalb geboten, ausnahmsweise die sich aus § 17 a GVG ergebende Rechtswegzuständigkeit auszusprechen. § 36 ZPO bietet die für einen solchen Fall sachgerechte Norm (Sen.Beschl. v. 26.07.2001 - X ARZ 132/01, Umdr. S. 2 f, zur Veröffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - X ARZ 902/93, NJW 1994, 2032; vgl. auch schon BGHZ 104, 363 ff.). Da bei einem Streit von Gerichten unterschiedlichen Rechtswegs ein im Rechtszuge zunächst höheres
Gericht
nicht existiert, führt die deshalb gebotene entsprechende Anwendung von § 36 ZPO dazu, daû zur Entscheidung der Oberste Gerichtshof des Bundes berufen ist, der zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (Sen.Beschl. v. 26.07.2001, aaO; BAG, aaO; vgl. auch BT-Drucks. 13/9124, S. 46).
Jestaedt Scharen Mühlens
Meier-Beck Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 138/03
vom
8. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerdemöglichkeit schließt es
auch bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler (hier: Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör) grundsätzlich aus, die Begründungwirkung der
Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs zu
durchbrechen.
BGH, Beschluß vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 8. Juli 2003

beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:


I. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Lüneburg Klage erhoben und die Feststellung beantragt, daß das von ihm behauptete Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten nicht durch fristlose Kündigung des Beklagten beendet worden sei. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Arbeitslohn zu verurteilen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit dem Beklagten einen mündlichen Vertrag geschlossen, demzufolge er ab dem 1. August 2002 für ein monatliches Nettogehalt von 2.200,-- hrer des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten tätig sein sollte.
Das Arbeitsgericht hat den zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten durch Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt und vorgetragen, zwischen den Parteien habe kein Arbeitsverhältnis, sondern eine "bedingte Partnerschaft" bestanden; diese habe er aufgekündigt.

Das Arbeitsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch bestimmt und das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet. Außerdem hat es den Parteien aufgegeben, zu den Einzelheiten ihres Vertragsverhältnisses näher vorzutragen; dieser Aufforderung ist nur der Kläger nachgekommen.
Zur mündlichen Verhandlung ist der anwaltlich vertretene Kläger persönlich nicht erschienen. Der vom Gericht zu der Art der Zusammenarbeit mit dem Kläger befragte Beklagte hat erklärt, er habe dem Kläger eine 50-prozentige Beteiligung an seinem Unternehmen vorgeschlagen, wenn er ihm helfe; von einem Arbeitsvertrag sei nie die Rede gewesen.
Nach einem Hinweis an die Parteien, daß unter diesen Umständen auch eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu erwarten sei, hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit mit einem am Schluß der Sitzung verkündeten und von den Parteien nicht angefochtenen Beschluß an das Landgericht Stande verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben, weil der Kläger nicht als Arbeitnehmer in Sinne des § 2 ArbGG anzusehen sei. Der Beklagte habe die die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründenden Umstände in der mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil substantiiert bestritten. Zu diesem Einwand habe sich der unentschuldigt nicht erschienene Kläger nicht erklären können. Als Folge davon sei der Vortrag des Beklagten als zugestanden zu werten; jedenfalls fehle es an einem substantiierten Gegenvorbringen des Klägers.
Das Landgericht hat sich ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Rechtswegs vorgelegt.
II. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht gegeben.
1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; v. 12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Report 2002, 749; v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm führenden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Außerdem sieht das Gesetz vor, daß die Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzug überprüft werden kann, denn anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 GVG). Hieraus ist abzuleiten, daß ein nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO). Angesichts dieser Rechtslage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002 aaO).
Wenn ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgesprochen hat, daß der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es
deshalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt § 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht oder eines Obersten Gerichtshof im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; v. 12.3.2002 aaO).
Auch der Streit zwischen dem Arbeitsgericht Lüneburg und dem Landgericht Stade ist hiermit entschieden. Das Landgericht Stade ist das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und nunmehr unanfechtbaren Beschluß des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 6. Februar 2002 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß der Rechtsstreit nunmehr beim Landgericht Stade anhängig ist.
2. Im vorliegenden Fall kann wie bislang in der Rechtsprechung des Senats unentschieden bleiben, ob trotz des in § 17 a Abs. 4 GVG vorgesehenen Instanzenzuges ein rechtskräftiger Beschluß nach § 17 a Abs. 2 GVG ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs nicht bindet (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; BAG, Beschl. v. 22.7.1998 - 5 AS 17/98, NZA 1998, 1190). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei "extremen Verstößen" denkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 aaO; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 8.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572), etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen soweit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, daß sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BGHZ 144, 21, 25; BVerfG, Beschl. v. 26.8.1991
- 2 BvR 121/90, NJW 1992, 359, 361). Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Senat, BGHZ 85, 116, 118 f.; BFH, Beschl. v. 23.4.1991 - VII B 221/90, RPfl. 1992, 82). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Dabei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht - wie das Landgericht meint - dadurch, daß es nicht auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers, sondern allein auf seine fehlende Äußerung in der mündlichen Verhandlung abgestellt hat, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dies hätte der Kläger mit der sofortigen Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß rügen können; wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, sondern die Verweisung hingenommen hat, besteht kein Anlaß, deswegen das Landgericht als hinsichtlich seiner durch die Verweisung begründeten Zuständigkeit nicht gebunden anzusehen.
3. Die Vorlage gibt auch keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise einen Ausspruch zur Rechtswegzuständigkeit vorzunehmen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcher Ausspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit möglich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, daß der Rechtsstreit von diesem nicht prozeßordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1
GVG vor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407). Derartige Annahmen finden jedoch allein in der Vorlage der Sache durch das Landgericht keine hinreichende Grundlage.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 33/99
vom
24. Februar 2000
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
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GVG § 17 a Abs. 2 Satz 3
Auch eine gesetzwidrige Rückverweisung entfaltet, wenn sie in
Rechtskraft erwächst, die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3
BGH, Beschluß vom 24. Februar 2000 - III ZB 33/99 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Juni 1999 - 4 W 3190/98 - und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 21. August 1998 - 4 O 1147/98 - aufgehoben.
Im Umfang der durch den Beschluß der 13. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. April 1998 ausgesprochenen Verweisung ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
Die Sache wird an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde - und des weiteren Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt; jedoch werden Gerichtskosten insoweit nicht erhoben.
Der Streitwert für das Beschwerde- und das weitere Beschwerdeverfahren wird auf 2.160 DM festgesetzt (1/3 des Hauptsachewerts ; vgl. Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 = BGHR GVG § 17 a Streitwert 1 = NJW 1998, 909 f).

Gründe


I.


Der Kläger erhob gegen den beklagten Zweckverband für Wasserversorgung , eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Klage zum Amtsgericht Cham mit den Anträgen:
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einwandfreies und gesundes Leitungswasser zu liefern;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 6.480 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Den Schadensersatzanspruch begründete er damit, daß der Beklagte das zwischen ihnen bestehende öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis verletzt habe.
Durch Beschluß vom 1. Juli 1997 erklärte das Amtsgericht den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stützte der Kläger seinen Schadensersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Daraufhin trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es die Lieferung von einwandfreiem Trinkwasser betraf, ab, erklärte hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs durch Beschluß vom 20. April 1998 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Regens-
burg. Dieses verwies durch Beschluß vom 21. August 1998 die Sache an das Verwaltungsgericht mit der Begründung zurück, dessen Verweisungsbeschluß könne keine Bindungswirkung entfalten, da das Verwaltungsgericht seinerseits an die frühere Verweisung durch das Amtsgericht Cham gebunden gewesen sei.
Gegen den Beschluß des Landgerichts legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers legte das Oberlandesgericht die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36, 37 ZPO vor. Mit Beschluß vom 15. März 1999 lehnte das Bayerische Oberste Landesgericht es ab, eine Entscheidung über die Zuständigkeit zu erlassen, und gab die Sache zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht zurück. Dieses wies durch Beschluß vom 2. Juni 1999 die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg zurück. Mit der zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Regensburg weiter.

II.

Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 3-6 GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 4 Satz¸2, 577 ZPO) und auch begründet. Für den Rechtsstreit ist in dem hier in Rede stehenden Umfang der ordentliche Rechtsweg eröffnet, da der Verweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts Regensburg für die ordentlichen Gerichte bindend ist.
1. Allerdings ist beiden Vorinstanzen im rechtlichen Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daß jener Rückverweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichts gesetzwidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht war nämlich seinerseits an den ursprünglichen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Cham gebunden (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG). Diese Bindungswirkung entfiel nicht etwa deswegen , weil der Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seinen Schadensersatzanspruch zusätzlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung gestützt hatte. Zwar war die Prüfung dieses Anspruchs dem Verwaltungsgericht verwehrt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG); dies änderte aber nichts daran , daß es berufen blieb, den Rechtsstreit unter allen übrigen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere demjenigen eines Schadensersatzanspruchs aus dem zwischen den Parteien bestehenden öffentlich -rechtlichen Schuldverhältnis, zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
2. Indessen ist der Rückverweisungsbeschluß von keiner der Parteien angefochten worden und dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. Dies hat die Konsequenz, daß er nunmehr seinerseits die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG zu Lasten der ordentlichen Gerichte entfaltete. Zwar wird im wissenschaftlichen Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, daß eine Rückverweisung nicht bindend sei, wenn in einen Rechtsweg zurückverwiesen werde, der bereits rechtskräftig für unzulässig erklärt worden sei. In einem solchen Falle finde die Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statt (Meyer-Ladewig, SGG 6. Aufl. 1998 § 51 Rn. 59; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl. 2000 § 17 a GVG Rn. 8). Dieser Auffassung vermag sich der Senat indessen nicht anzuschließen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß das Verfahren der Rechtswegverweisung in §§ 17 a, 17 b GVG abschließend geregelt ist (vgl. zum Vorrang der
Rechtswegverweisung in § 17 a GVG vor einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch: BGH, Beschluß vom 24. März 1994 - X ARZ 902/93 = NJW 1994, 2032). Abgesehen davon, daß die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auf einen negativen Kompetenzkonflikt von Gerichten innerhalb desselben Gerichtszweiges zugeschnitten ist und deshalb bereits zweifelhaft ist, ob sie überhaupt auf einen Konflikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege paßt, betrifft sie lediglich die Fälle, in denen sich die betreffenden Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daraus ist zu folgern, daß dann, wenn die Unzuständigerklärung anfechtbar ist, die Entscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel den Vorrang vor einer Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO haben muß. In diesem Sinne hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht im vorliegenden Verfahren mit Recht entschieden.
3. Die Bindungswirkung besteht auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 17 a GVG Rn. 13; Musielak/Wittschier, ZPO, 1999, § 17 a GVG Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; jew. m.w.N.). Dafür ist die Art des Rechtsfehlers, auf dem die Gesetzwidrigkeit beruht, grundsätzlich unerheblich. Insoweit bestehen Berührungspunkte mit dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats , hervorgehobenen Grundsatz, daß sich die Rechtskraft einer auf ein unzulässiges Rechtsmittel ergangenen Sachentscheidung gegenüber der Unzulässigkeit durchsetzt; dies gilt sogar bei absoluten Verfahrensmängeln (Senatsurteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94 = BGHR ZPO § 559 Abs. 2 Verfahrensmangel, absoluter 5 = NJW 1996, 527 f). Auf den vorliegenden Fall übertragen, bedeutet dies, daß die Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen
Rückverweisungsbeschlusses den Vorrang vor der Bindungswirkung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen Ursprungsverweisung hat.
4. Der hier zu beurteilende Fall gibt keinen Anlaß zur Klärung der Frage, ob - auch im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - etwas anderes gilt, wenn die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen sich so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie also objektiv oder auch verfahrensrechtlich willkürlich zustande gekommen ist (vgl. Zöller/Gummer aaO m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, die Ursprungsverweisung entfalte deswegen keine Bindungswirkung, weil sie den Anspruch aus Amtspflichtverletzung überhaupt nicht betroffen habe. Deswegen eröffne die Rückverweisung dem ordentlichen Gericht die Möglichkeit, den streitigen Schadensersatzanspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der Amtshaftung, zu entscheiden. Damit wird zwar der Umfang der Bindungswirkung verkannt; andererseits können die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich angesehen werden.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.