Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - XI ZB 17/13

bei uns veröffentlicht am02.12.2014
vorgehend
Landgericht München I, 22 O 23900/12, 03.07.2013
Oberlandesgericht München, 17 W 1708/13, 16.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z B 1 7 / 1 3
vom
2. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abweisungsreif, ist eine
Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG unzulässig.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Ellenberger
als Vorsitzenden, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen
Dr. Derstadt und Dr. Dauber
am 2. Dezember 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2013 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Juli 2013 aufgehoben , soweit der Rechtsstreit im Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt worden ist. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) auf Ersatz des Schadens in Anspruch , der ihm infolge einer Beteiligung an der H. GmbH & Co. Beteiligungs KG entstanden ist. Die Beklagte zu 1) hat die Kapitalanlage sowohl vertrieben als auch die Finanzierung der Anleger übernommen. Zur Be- gründung seiner Klage hat der Kläger eine Unrichtigkeit des Beteiligungsprospektes behauptet und geltend gemacht, die Beklagte zu 1) hafte ihm aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen des Vertriebs der Anlage und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung.
2
Bereits zeitlich zuvor hatte der Kläger eine Schadensersatzklage beim Landgericht Lübeck erhoben. Dort hat er die Beklagte zu 1) ebenfalls wegen seiner Beteiligung an der H. GmbH & Co. Beteiligungs KG in Anspruch genommen und eine fehlerhafte Anlageberatung wegen Verwendung eines unrichtigen Prospektes behauptet. Die Beschwerdeführerin hat deshalb im vorliegenden Verfahren den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit erhoben.
3
Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 hat das Landgericht München I das Verfahren gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt. Hiergegen hatte sich die Beklagte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde gewandt und ausgeführt, eine Aussetzung nach § 8 KapMuG sei unzulässig, da der Rechtsstreit aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit abweisungsreif sei.
4
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts. Dem Verfahren ist im Streitverhältnis des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) Fortgang zu geben.
6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Klage im Lübecker Verfahren stütze sich auf Beratungspflichtverletzungen , während die Klage im hiesigen Verfahren Ansprüche wegen behaupteter Prospektfehler zum Gegenstand habe. Hierbei handele es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Eine anderweitige Rechtshängigkeit sei daher nicht gegeben. Nach der herrschenden prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess werde mit der Klage nicht ein bestimmter materiell -rechtlicher Anspruch geltend gemacht, vielmehr sei Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser werde bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiere, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleite.
8
Die beim Landgericht Lübeck erhobene Klage des Klägers stütze sich auf Pflichtverletzungen im Rahmen eines Beratungsgespräches am 16. Dezember 1998 zwischen dem Kläger und einem namentlich benannten Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) in der Filiale A. . Demgegenüber werde im vorliegenden Verfahren die Beteiligung des Klägers dargestellt, ohne dass auf den konkreten Inhalt einer Beratung eingegangen oder der betreffende Berater oder Ort der Beratung auch nur erwähnt werde. Damit erweise sich die Annahme des Landgerichts als zutreffend, dass die beiden Verfahren unterschiedliche Lebenssachverhalte beträfen. Wenn schon einzelne Pflichtverletzungen verfahrensrechtlich selbständig zu behan- deln seien (so zur Verjährung BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13), so müsse dies auch bei der Betrachtung des jeweils einer Klage zugrundeliegenden Lebenssachverhalts gelten.
9
2. Die Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Die Streitgegenstände der beiden Verfahren sind identisch. Die Klage im hiesigen Verfahren ist daher wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abweisungsreif. Eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung (nachfolgend: nF) ist daher ausgeschlossen.
10
a) Allerdings ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nF der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen unterlassener Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, erweitert worden. Daher können nunmehr auch Klagen wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne und Verschuldens bei Vertragsverhandlung bzw. Beratungspflichtverletzungen - wie hier - Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie auf die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes gestützt werden.
11
b) Ist die Entscheidung des Rechtsstreits aber nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängig, muss ein Musterverfahrensantrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als unzulässig verworfen werden. Ein Rechtsstreit, in dem der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen werden müsste, kann nicht durch Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF musterverfahrensfähig werden, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23). So liegt der Fall hier.
12
aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) war ein Musterverfahrensantrag unzulässig, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif war. Entscheidungsreife i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG aF bestand dann, wenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus - der Tatsachenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt war und die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abhing, die als Feststellungsziel genannt war (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 19).
13
bb) Daran hat sich durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF grundsätzlich nichts geändert. Jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist, hängt seine Entscheidung unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens ab. In einem solchen Fall ist auch eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF unzulässig, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt.
14
(1) Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG nF abweichend von der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 20), so bestehen dagegen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753). Diesen Bedenken und der Frage einer möglichen revisionsrechtlichen Überprüfung des angesprochenen Beurteilungsspielraums muss hier nicht generell nachgegangen werden, da jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art eine Aussetzung auch nach dem Willen des Gesetzgebers klar ausscheidet. So nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdrücklich Bezug auf den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 = NJW 2009, 2539) und begründet die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO gegen eine Aussetzungsentscheidung mit den tragenden Erwägungen der Senatsrechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 21). Wenn das Gericht nach dem Willen des Entwurfsverfassers sogar eine begonnene Beweisaufnahme zu Ende führen soll, um die Entscheidungsreife des Rechtsstreits erst herbeizuführen , so ist erst Recht bei unzweifelhaft gegebener Entscheidungsreife die Aussetzung unzulässig. So liegt der Fall hier.
15
(2) Ist zwischen den Parteien bereits eine Klage über denselben Streitgegenstand anhängig, so ist eine erneute Klage unzulässig (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und ohne weitere Sachprüfung abzuweisen.
16
(a) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell- rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 aaO).
17
(b) Nach diesen Maßstäben liegt den beiden Klagen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde.
18
In beiden Verfahren sind der vorgetragene Lebenssachverhalt sowie auch die Klageanträge identisch. In beiden Verfahren trägt der Kläger vor, dass er von der Beschwerdeführerin beraten wurde, genau angegebene Unrichtigkeiten im Prospekt vorhanden waren, er über diese in dem Gespräch nicht aufgeklärt worden sei, er sich auf der Grundlage des Beratungsgesprächs und der Angaben im Prospekt zur Zeichnung der Beteiligung entschlossen habe, jedoch bei ordnungsgemäßer Aufklärung hiervon Abstand genommen hätte.
19
Insbesondere hat der Kläger im Lübecker Verfahren seine Klage nicht nur auf eine angebliche fehlerhafte Beratung, sondern auch auf eine Unrichtigkeit des Prospektes gestützt. So trägt er mit der Klageschrift ausführlich zu angeblichen Prospektfehlern vor und macht geltend, dass er von der Beschwerdeführerin hierüber nicht aufgeklärt worden sei. Der Streitgegenstand ist damit in beiden Verfahren identisch.
20
c) Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten desBeschwerdeund des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach § 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN).
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.07.2013 - 22 O 23900/12 -
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2013 - 17 W 1708/13 -

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge
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(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

13
4. Geht es - wie hier - um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler, sind die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allerdings getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen. Wird ein Schadensersatzanspruch auf mehrere Fehler gestützt, beginnt die Verjährung daher nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07 - NJW 2008, 506, 507 Rn. 14 ff; Senat, Urteil vom 19. November 2009, aaO S. 119 f Rn. 14 f).

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Dieses Gesetz ist anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen

1.
ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation,
2.
ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder
3.
ein Erfüllungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes, beruht,
geltend gemacht wird.

(2) Öffentliche Kapitalmarktinformationen sind Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmt sind und einen Emittenten von Wertpapieren oder einen Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in

1.
Prospekten nach der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), Wertpapier-Informationsblättern nach dem Wertpapierprospektgesetz und Informationsblättern nach dem Wertpapierhandelsgesetz,
2.
Verkaufsprospekten, Vermögensanlagen-Informationsblättern und wesentlichen Anlegerinformationen nach dem Verkaufsprospektgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Investmentgesetz in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung sowie dem Kapitalanlagegesetzbuch,
3.
Mitteilungen über Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und des § 26 des Wertpapierhandelsgesetzes,
4.
Darstellungen, Übersichten, Vorträgen und Auskünften in der Hauptversammlung über die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes,
5.
Jahresabschlüssen, Lageberichten, Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten des Emittenten und in
6.
Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

19
aa) Entscheidungsreife i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG besteht dann, wenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus - der Tatsachenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt ist und die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststellungsantrag als Feststellungsziel genannt ist. Ob diese Rechtsfrage im Musterverfahren klärungsbedürftig ist, hat das Gericht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 KapMuG gesondert zu prüfen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 15/07, WM 2008, 124, Tz. 5 m.w.Nachw.).

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

24
(b) Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG nF abweichend von der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 20), so bestehen dagegen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken (vgl. Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753). Diesen Bedenken und der Frage einer möglichen revisionsrechtlichen Überprüfung des angesprochenen Beurteilungsspielraums muss hier nicht näher nachgegangen werden, da die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF jedenfalls nicht als Begründung für eine Änderung der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KapMuG aF herangezogen werden kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 33/08
vom
16. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auf Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Anlageberatung, in denen
kein zulässiger Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz
(KapMuG) gestellt werden kann, findet § 7
Abs. 1 KapMuG keine Anwendung.

b) Werden solche Rechtsstreitigkeiten trotzdem unter Berufung auf § 7
Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, ist gegen den Aussetzungsbeschluss
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 252,
§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben, weil der Rechtsmittelausschluss des
§ 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG ebenfalls keine Anwendung findet.
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
am 16. Juni 2009

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu
1) wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 2008 aufgehoben , soweit in ihm die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1) als unzulässig verworfen worden sind, und der Beschluss des Landgerichts München I vom 23. September 2008 insgesamt aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 28.750 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger macht u.a. gegen die Beklagte zu 1) (nachfolgend: Beklagte ) Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend Fonds) geltend.
2
Er hat behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. So sei ihm von dem für die Beklagte tätigen Anlageberater wahrheitswidrig zugesichert worden, dass eine Bankgarantie die volle Rückzahlung seines Anlagebetrages absichere und daher die Beteiligung an dem Fonds für ihn risikolos sei. Auf die steuerrechtlichen Risiken sei er ebenso wenig hingewiesen worden wie auf negative Pressestimmen. Auch die vereinnahmten Provisionen habe die Beklagte ihm nicht offen gelegt. Außerdem habe sich die Beklagte die unrichtigen Aussagen im Prospekt zu Eigen gemacht. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, sie sei nicht als Anlageberaterin , sondern als Anlagevermittlerin tätig geworden, habe die ihr obliegende Plausibilitätsprüfung mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt und keine über die im Prospekt enthaltenen Angaben hinausgehenden Erklärungen abgegeben. Von einer prospektwidrigen Mittelverwendung habe sie keine Kenntnis gehabt. Außerdem beruft sie sich auf Verjährung.
3
Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Die Beklagte ist als Anlageberaterin nicht Beteiligte an diesem Musterverfahren, weil insofern gegen sie keine Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformation geltend gemacht werden. Die Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister erfolgte am 27. Juni 2008. Das Landgericht München I hat daraufhin mit Beschluss vom 23. September 2008 auch das vorliegende Streitverhältnis ausgesetzt, in dem der Kläger gegen die Beklagte ausschließlich Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend macht. Dabei hat es sich sowohl auf § 7 Abs. 1 KapMuG als auch auf § 148 ZPO gestützt und die Ansicht vertreten, dass das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes auch für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus einem Beratungsvertrag vorgreiflich sei.
4
Die sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht in Bezug auf das oben genannte Streitverhältnis der beiden Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei zu respektieren und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei.
5
den Mit - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerden begehren der Kläger und die Beklagte die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses.

II.


6
a) 1. Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.
7
b) Die Zulassung ist nicht deswegen wirkungslos, weil das Gesetz die Anfechtung der zugrunde liegenden Entscheidung nicht vorsieht (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 9 m.w.N.).
8
aa) Allerdings ist der in einem Kapitalanleger-Musterverfahren ergangene Aussetzungsbeschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unanfechtbar. Ob dieser generelle Ausschluss einer Rechtsschutzmöglichkeit vor dem Hintergrund, dass die rechtsfehlerhafte Beteiligung am Musterverfahren für einen Beteiligten erhebliche, später nicht mehr kompensierbare Rechtsnachteile nach sich ziehen kann, verfassungsrechtlich bedenklich ist (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 45), bedarf keiner näheren Erörterung, weil § 7 KapMuG auf das Streitverhältnis der Parteien keine Anwendung findet.
9
bb) Der Rechtsstreit der Parteien kann - was das Beschwerdegericht richtig gesehen hat - nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Ein Antrag nach § 1 KapMuG müsste zurückgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstreitigkeiten , in denen Schadensersatzansprüche gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler auf die Schlechterfüllung eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages oder auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. die Grundsätze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne gestützt werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung eines fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer Vermittlung ergibt (vgl. Senat BGHZ 177, 88, Tz. 15; BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110, Tz. 12, 15 und vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, juris, Tz. 15 ff.).
10
cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden Rechtsstreitigkeiten , in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst.
11
Der (1) vom Beschwerdegericht vertretene „weite Beteiligtenbegriff“ widerspricht bereits der Systematik des Gesetzes. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KapMuG hat eine Aussetzung unabhängig davon zu erfolgen , ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Daraus folgt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur Verfahren erfasst, in denen ein Musterfeststellungsantrag zulässigerweise gestellt werden kann. Ein solcher kann jedoch nur in Rechtsstreitigkeiten gestellt werden , in denen es um Schadensersatzansprüche aus öffentlichen Kapi- talmarktinformationen und Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetz (WpÜG) geht. Hätte der Gesetzgeber auch nicht vorlagefähige Verfahren erfassen wollen, hätte er das ausdrücklich regeln müssen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 11; Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 173).
12
(2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch die Gesetzesbegründung nicht für, sondern gegen die Aussetzung nicht vorlagefähiger Verfahren nach § 7 Abs. 1 KapMuG. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) sind Rechtsstreitigkeiten , die entscheidungsreif sind, vom Prozessgericht nicht auszusetzen. Die Begründung verweist insofern ausdrücklich auf § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG. Nach dieser Vorschrift ist bei Entscheidungsreife ein Musterfeststellungsantrag unzulässig. Auch der Gesetzgeber ist danach davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit eines Musterfeststellungsantrages Voraussetzung einer Aussetzung nach § 7 Abs. 1 KapMuG ist. Gleiches ergibt sich aus der Begründung des Rechtsausschusses zur Einfügung des ursprünglich nicht vorgesehenen § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG, nach der es zu vermeiden sei, dass Teile der im Musterverfahren zu klärenden Fragen bereits im Rahmen der Anfechtung des Aussetzungsbeschlusses behandelt würden (BT-Drucksache 15/5695, S. 24). Diese Gefahr besteht in Rechtstreitigkeiten, in denen keine Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG geltend gemacht werden oder in denen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KapMuG kein Musterantrag zulässig ist, nicht. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten werden im Beschwerdeverfahren - wie hier - lediglich Vorfragen zur Zulässigkeit des Musterfeststellungsantrages behandelt, nicht jedoch Fragen im Zusammenhang mit zulässigen Feststellungszielen.
13
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regierungsbegründung (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) für das Berufungsverfahren von einer „Sogwirkung“ auch in Bezug auf entscheidungsreife Rechtsstreitigkeiten spricht. Zum einen ist diese Aussage im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes , nach dem der Zugang zu der nächsthöheren Instanz nicht willkürlich beschnitten werden darf (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 16 f. m.w.N.), bedenklich. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum bei Entscheidungsreife - etwa im Falle einer erstmalig in der Berufungsinstanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage erhobenen Verjährungseinrede (vgl. BGHZ 177, 212 ff.) - der Rechtsstreit vom Berufungsgericht nicht zu entscheiden, sondern auszusetzen sein soll, obwohl das Musterverfahren keinen Einfluss auf das Berufungsurteil hat. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist in diesem Fall wie auch in den sonstigen Fällen , in denen ein Musterfeststellungsantrag unzulässig ist, für die Parteien mit Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden, ohne dass sie Vorteile aus dem Musterverfahren haben (vgl. auch KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 43). Das spricht dagegen, dass Rechtsstreitigkeiten , die nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähig sind, nach § 7 Abs. 1 KapMuG in der Berufungsinstanz ausgesetzt werden können (a.A. OLG München, WM 2009, 113). Allerdings bedarf die Frage vorliegend keiner Entscheidung, weil die von den Rechtsbeschwerden angegriffene Aussetzung nicht im Berufungsrechtszug, sondern bereits durch das Landgericht erfolgt ist. Zum anderen ist der Entwurfsbegründung zu entnehmen, dass die von ihr postulierte „Sogwirkung“ nur den Fall der Entscheidungsreife erfasst. Der Sache nach will sie die Zwangsaussetzung auf ein nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht vorlagefähiges Verfahren erstrecken. Dass die Gesetzesbegründung eine solche „Sogwirkung“ in Bezug auf andere nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähige Verfahren nicht postuliert, spricht dagegen, dass der Gesetzgeber auch solche Verfahren über § 7 Abs. 1 KapMuG erfassen wollte (vgl. Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 173 f.).
14
(3) Die Auslegung durch das Beschwerdegericht ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Das KapitalanlegerMusterverfahrensgesetz soll die Interessen verschiedener Kläger mit gleichgerichteten Interessen bündeln, um den Rechtsschutz der Parteien zu verbessern (BT-Drucksache 15/5091 S. 16). Die Gleichrichtung des Feststellungsziels ist anhand der Anspruchsnorm und des jeweiligen Lebenssachverhaltes zu ermitteln. Liegt lediglich die Identität der zu klärenden Rechtsfrage oder der zu treffenden Feststellung über das Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung vor, aber nicht derselbe Lebenssachverhalt , so fehlt es an der Gleichrichtung der Interessen (vgl. Vorwerk /Wolf/Fullenkamp, KapMuG, § 7 Rn. 7). Um solche gleichgerichteten Interessen geht es nach der Gesetzesbegründung (aaO) beispielsweise in den Verfahren, in denen mehrere Anleger Börsenprospekthaftungsansprüche aus §§ 44 ff. BörsG wegen eines unrichtigen Börsenprospektes geltend machen. Macht daneben ein Anleger Ansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung geltend, so liegt dem ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde. Ein bei der Beratung verwendeter fehlerhafter Prospekt führt nicht notwendig zur Haftung des Anlageberaters, ein fehlerfreier Prospekt schließt seine Haftung nicht notwendig aus. Es fehlt daher an den gleichgerichteten Interessen von Anlegern, die Prospekthaftungsansprüche gegen Prospektverantwortliche geltend machen, und Anlegern, die Ansprüche gegen ihren Anlageberater aus einer fehlerhaften Anlageberatung verfolgen (vgl. Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 174).

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Auch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes steht einer erweiterten Auslegung des § 7 Abs. 1 KapMuG entgegen. Es ist einem Kläger nicht zuzumuten, dass sein wegen fehlerhafter Anlageberatung geführter Prozess ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, wenn nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung gegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis zum Abschluss des Musterverfahrens mehrere Jahre, kann der Kläger in seinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung der Bank bei der Anlageberatung beweisen zu können, so wenn Zeugen verstorben sind oder sich wegen Zeitablaufs nicht mehr genau an den Inhalt des Beratungsgesprächs erinnern können. Ferner ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass sich ein Kläger an den Kosten eines Musterverfahrens zu beteiligen hat, das für seinen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist.
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c) Die Entscheidung des Landgerichts ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 252 ZPO findet gegen eine Entscheidung , durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die sofortige Beschwerde statt. Das gilt grundsätzlich für alle Arten der Aussetzung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 252 Rn. 1). Von diesem Grundsatz wird in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG eine Ausnahme für die Aussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angeordnet. Diese Ausnahmevorschrift findet aber wie oben dargelegt auf das Streitverhältnis der Parteien keine Anwendung. Das Landgericht hätte die Aussetzung - wie es dies mit seiner Hilfsbegründung auch getan hat - allenfalls auf § 148 ZPO stützen können, nicht aber auf § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, so dass es bei dem Grundsatz der Anfechtbarkeit des Aussetzungsbeschlusses bleibt (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 50; Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 174 f.).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 50).
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Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 148 ZPO gestützt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach dieser Vorschrift nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist die Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospektes für eine Haftung der Beklagten nicht vorgreiflich, sondern allenfalls geeignet, Einfluss auf die Entscheidung auszuüben. Das genügt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht für die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung (BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.).
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Eine 3. Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff.
ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290).
Joeres Müller Ellenberger Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.09.2008 - 29 O 7189/08 -
OLG München, Entscheidung vom 26.11.2008 - 5 W 2678/08 -

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

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2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 19 mwN).