Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2016 - XI ZB 32/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:111016BXIZB32.15.0
bei uns veröffentlicht am11.10.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 21 O 142/14, 09.06.2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 17 U 134/15, 06.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 32/15
vom
11. Oktober 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:111016BXIZB32.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 350.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Kläger begehren von der Beklagten mit Zahlungs- und Feststellungsanträgen die Rückabwicklung von zwei im August 2005 und Juni 2006 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen wegen eines am 17. April 2014 erklärten Widerrufs.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Widerruf der Darlehensverträge erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erklärt worden und deswegen unwirksam sei. Der Beklagten komme hinsichtlich der erteilten Widerrufsbelehrung die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 BGB-InfoV zugute. Abweichungen der Widerrufsbelehrung der Beklagten von der Musterbelehrung seien so geringfügig, dass eine inhaltliche Textbearbeitung nicht vorliege.
3
Zudem stehe der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit (§ 242 BGB) entgegen. Die Kläger hätten beide Verträge über einen langjährigen Zeitraum hinweg ordnungsgemäß erfüllt und nunmehr lediglich widerrufen, weil sie sich von den teilweise bis in das Jahr 2020 festgeschriebenen vertraglich vereinbarten Zinsen lösen wollten, um in den Genuss der am Markt inzwischen drastisch gesunkenen Zinsen zu gelangen. Das zeige sich auch daran, dass der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung darauf bestanden habe, diejenigen Zinskonditionen in das Protokoll aufzunehmen, die ihm inzwischen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Vermögensverwalter gewährt würden.
4
In der Berufungsbegründung vom 20. Juli 2015 wenden sich die Kläger gegen die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte könne sich auf § 14 BGBInfoV berufen. Dies widerspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, wonach die Schutzwirkung der Musterbelehrung nur in Anspruch genommen werden könne, wenn deren Wortlaut - anders als im vorliegenden Fall - ohne jegliche Änderung übernommen worden sei. Im Übrigen nehmen die Kläger auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Ausführungen zur Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger stehe der Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit entgegen, enthält die Berufungsbegründung nicht.
5
Das Berufungsgericht hat die Kläger auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, wovon die Kläger keinen Gebrauch gemacht haben. Deren Berufung ist sodann in dem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss verworfen worden, da die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Habe das erstinstanzliche Gericht sein Urteil auf mehrere voneinander unabhängige, tragende rechtliche Erwägungen gestützt, müsse die Be- rufungsbegründung das Urteil in all diesen Punkten angreifen. Die Kläger hätten lediglich gerügt, dass die Auffassung des Landgerichts zur Widerrufsbelehrung in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe. Den zweiten tragenden Gesichtspunkt der Entscheidung des Landgerichts, den Einwand des Rechtsmissbrauchs, hätten die Kläger in der Berufungsbegründung nicht angesprochen.
6
Mit der Rechtsbeschwerde machen die Kläger geltend, sie seien auf die Hilfsbegründung des Landgerichts in der Berufungsbegründung zwar nicht ausdrücklich eingegangen, es sei jedoch auch keine ausdrückliche Beschränkung auf die primär geltend gemachte Begründung des Landgerichts erfolgt. Damit greife die Berufungsbegründung ersichtlich auch die Rechtsmissbräuchlichkeitsproblematik an. Zudem hätten die Kläger auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Schließlich ergebe auch die Formulierung der Kläger, das landgerichtliche Urteil werde "in vollem Umfang" zur Überprüfung gestellt, dass auch die Problematik der Rechtsmissbräuchlichkeit angegriffen werden sollte. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts verletze das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
8
Die Rechtsbeschwerde ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen jedoch unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und die Kläger weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt sind.
9
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN).
10
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 25. November 1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171, Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285 und vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, jeweils mwN).
11
Dabei reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN).
12
2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Kläger nicht.
13
a) Die Berufungsbegründung erfüllt zwar die Voraussetzungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, soweit sie sich gegen die Hauptbegründung des Landgerichts zum Ablauf der Widerrufsfrist wendet.
14
b) Mit der Berufungsbegründung ist aber nicht die selbstständig tragende Hilfsbegründung des Landgerichts angegriffen worden, der Ausübung der Widerrufsrechte der Kläger stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen.
15
aa) Die Berufungsbegründung geht mit keinem Wort auf diese Hilfsbegründung des Landgerichts ein. Das zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.
16
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung ist auch die Argumentation der Kläger in der Berufungsbegründung zur Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nicht geeignet, zugleich der Hilfsbegründung des Landgerichts die Grundlage zu entziehen. Es handelt sich bei der Haupt- und Hilfsbegründung des landgerichtlichen Urteils vielmehr um zwei voneinander unabhängige Begründungswege. Die in der Berufungsbegründung von den Klägern thematisierte Frage, ob die beklagte Bank sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV berufen kann, erfasst ausschließlich die streitige Rechtsfrage, ob die Widerrufsfrist vor Erklärung des Widerrufs verstrichen war. Das ist aber für die Hilfsbegründung bedeutungslos. Unabhängig davon, ob der Widerruf fristgerecht erklärt worden ist, sieht das Landgericht nämlich dessen Ausübung aufgrund der konkret vorliegenden Umstände als rechtsmissbräuchlich an.
17
Ohne Bedeutung sind Erwägungen der Rechtsbeschwerde, ob eine Berufungsbegründung mit anderem Inhalt ausreichend gewesen wäre, weil damit ein Umstandsmoment im Rahmen der Prüfung des Rechtsmissbrauchs angesprochen worden wäre. Die dabei von der Rechtsbeschwerde unterstellten Ausführungen enthält nämlich die Berufungsbegründung nicht.
18
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht es auch nicht aus, dass in der Berufungsbegründung das Urteil des Landgerichts "in vollem Umfang" zur Überprüfung gestellt und auf den "gesamten erstinstanzlichen Vortrag" verwiesen wird. Die Berufungsbegründung muss vielmehr auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10). Deswegen erfüllen allgemeine Redewendungen - wie hier von der Überprüfung des Urteils "in vollem Umfang" - ebenso wenig wie ein pauschaler Verweis auf das Vorbringen erster Instanz die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15, VersR 2016, 616 Rn. 8 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10; jeweils mwN).
19
dd) Diese Anforderungen an die Berufungsbegründung verletzen die Kläger weder in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich gerechtfertigt , da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufungs- führer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt anwaltlich vertretene Parteien - wie hier die Kläger - vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen (vgl. BVerfG, NJW-RR 2002, 135 f. zu der Vorgängerregelung § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO; Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 18).
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.06.2015 - 2-21 O 142/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.11.2015 - 17 U 134/15 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

11
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363).
13
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810, 1811, Tz. 11; BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwägungen darlegen , warum sie die Entscheidung nicht trägt (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285). Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.).
11
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (Senat, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, jeweils mwN), wobei die Darstellung auf den Streitfall zugeschnitten sein muss (Senat, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11 mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 mwN und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 250/00
Verkündet am:
27. November 2003
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen
Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche
Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen
diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der Erwägungen darzulegen,
warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig
(ständige Rechtsprechung).
BGH, Urteil vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagten zu 1 bis 3 bildeten zusammen mit dem verstorbenen Rechtsanwalt K. , dessen Rechtsnachfolger die Beklagten zu 4 und 5 sind, eine Rechtsanwaltssozietät. Die Klägerin, die die Sozietät mit der Vertretung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit über die Zahlung von nachehelichem Unterhalt beauftragt hatte, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, Rechtsanwalt K. habe in diesem Verfahren ohne ihre Zustimmung einen Vergleich abgeschlossen. Mit ihrer Klage hat sie Zahlung der Differenz zwischen den ausgehandelten und den ihrer Meinung nach geschuldeten Unterhaltsbeträgen für einen bestimmten Zeitraum sowie Erstattung der Kosten des Unterhaltsrechtsstreits begehrt. Ferner verlangt sie Zahlung eines Betrages von 280.000 DM mit der Begründung, ihr hätten in dieser Höhe gegen ihren geschiedenen Ehemann Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gemäß § 745 BGB wegen des gemeinsamen Hausgrundstücks zugestan-
den, die wegen des von Rechtsanwalt K. geschlossenen Vergleichs nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen entgangener Nutzungsentschädigungsansprüche verneint hat. Insoweit fehle es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist. Im übrigen hat es eine anwaltliche Pflichtverletzung verneint und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist gemäß § 547 ZPO a.F. unbeschränkt statthaft, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat. Sie ist aber nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe die Klage hinsichtlich des auf entgangene Nutzungsentschädigung gestützten Schadensersatzanspruchs aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen abgewiesen : Zum einen sei nicht dargelegt, daß der Klägerin unter Berücksichtigung der Belastungen des Grundstücks, die von ihrem Ehemann allein getragen würden, eine Nutzungsentschädigung gemäß § 745 Abs. 2 BGB zugestan-
den habe. Zum anderen sei eine Nutzungsentschädigung durch den von Rechtsanwalt K. abgeschlossenen Vergleich nicht geregelt und damit auch nicht ausgeschlossen worden. Die Berufungsbegründung der Klägerin bemerke dazu lediglich im Anschluß an eine kurze Darlegung zu einer Pflichtverletzung : "Weitere Ausführungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin , außer den bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir uns deshalb vor und bitten den Senat um einen richterlichen Hinweis, sollte ein solcher ergänzender Sachvortrag für erforderlich oder wünschenswert gehalten werden". Dies reiche nicht aus. Der erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz vom 18. Januar 2000 könne das Versäumnis einer ausreichenden Begründung nicht mehr heilen.

II.


Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen (Beweismittel und Beweiseinreden ) enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Der Begründungszwang soll erreichen, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen , in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs erreicht werden. Gericht und Gegner sollen schnell und sicher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie
sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Die Berufungsbegründung muß daher jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Punkte tatsächlicher oder rechtlicher Art deutlich machen, auf die sich die Angriffe erstrecken sollen. Es reicht nicht aus, die Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126; Urt. v. 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210 m.w.N.). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urt. v. 13. November 2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683 m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß bezüglich des vom Landgericht verneinten Anspruchs auf Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsentschädigung die Berufungsbegründung der Klägerin den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht genügt.

a) Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit mit dreifacher Begründung verneint: Ein Schaden durch den Verlust des Anspruchs gegen den Ehemann auf Nutzungsentschädigung könne nur entstanden sein, wenn die Klägerin gegen den Ehemann einen entsprechenden Anspruch gehabt hätte; einen solchen Anspruch habe sie nicht substantiiert dargelegt. Selbst wenn sie jedoch den Anspruch gehabt haben sollte, sei dieser nicht durch eine Pflichtwidrigkeit von Rechtsanwalt K. erloschen. Durch den Vergleich sei der Anspruch nicht ausgeschlossen worden; denn der Ver-
gleich habe diesen nicht erfaßt. Schließlich hat das Landgericht durch Verweis auf seine Erwägungen zur Abweisung eines Schadensersatzanspruchs wegen entgangenen nachehelichen Unterhalts weiter ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft , ob die Klägerin hinreichend substantiiert dargelegt habe, daß Rechtsanwalt K. den Vergleich ohne Zustimmung der Klägerin oder ohne ausreichende Beratung über die Vor- und Nachteile des Vergleichs abgeschlossen habe. Jedenfalls sei sie dafür beweisfällig geblieben.

b) Die Berufungsbegründung befaßt sich zwar in dem Abschnitt "Nachehelicher Unterhalt" hinreichend mit der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt und keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, daß Rechtsanwalt K. den Vergleich ohne ihre Zustimmung abgeschlossen habe. Hinsichtlich der beiden anderen das klageabweisende landgerichtliche Urteil insoweit tragenden Begründungen (kein Nutzungsentschädigungsanspruch der Klägerin gegen ihren Ehegatten, keine Einbeziehung eines eventuellen Anspruchs in den Vergleich) fehlt es jedoch an einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Bezeichnung von Berufungsgründen.
aa) Unter der Überschrift "Nutzungsentschädigung" wird auf Seite 7 der Berufungsbegründung der Klägerin einleitend ausgeführt, das Landgericht verneine einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus mehreren Gründen, von denen vorgreiflich, weil den Grund des Anspruchs betreffend, die Erwägung sei, daß der Anspruch des Gemeinschafters gemäß § 745 BGB durch den Unterhaltsvergleich schon deshalb nicht erloschen sei, weil sich dieser Vergleich hierauf gar nicht erstreckt habe. Sodann heißt es dort: "Diese Rechtsauffassung wird zur Überprüfung durch den Senat gestellt und damit zugleich mit der gleichzeitig mit der Berufungsbegründung ausgebrachten Streitverkündung dem
Streitverkündeten Gelegenheit gegeben, diese - seine - Rechtsmeinung durch Tatsachen und Beweismittel zu untermauern." In dem am selben Tage wie die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz, mit dem dem Ehemann der Klägerin der Streit verkündet wurde, ist zur Begründung der Streitverkündung lediglich ausgeführt, mit ihrer Klage habe sich die Klägerin der Rechtsmeinung des Streitverkündeten angeschlossen, daß ihre Ansprüche gemäß § 745 Abs. 2 BGB durch den abgeschlossenen Vergleich mit erledigt worden seien. Das Landgericht teile diese Rechtsauffassung nicht mit der Folge , daß die Klägerin, falls es bei dieser Entscheidung auch über die Berufungsinstanz hinaus verbleiben sollte, diese Ansprüche gegen den Streitverkündeten richten müsse.
Diese Ausführungen in der Berufungsbegründung enthalten - auch in Verbindung mit der Streitverkündungsschrift - keine hinreichend bestimmten Angriffe gegen die Feststellung des Landgerichts; in dem von Rechtsanwalt K. abgeschlossenen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt sei die Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Haus nicht aufgenommen und damit auch nicht ausgeschlossen worden. Das Landgericht hat sich unter Berücksichtigung der Prozeßgeschichte und des mündlich vereinbarten Vergleichstextes näher mit dem Inhalt des Vergleichs befaßt. Mit den Erwägungen des Landgerichts setzt sich die Berufungsbegründung der Klägerin nicht auseinander , sondern sie beschränkt sich auf die pauschale Angabe, die Rechtsauffassung des Landgerichts werde zur Überprüfung gestellt. Das genügt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht.
bb) Die anschließende Darstellung in der Berufungsbegründung, soweit das Landgericht eine Aufforderung der Klägerin zum Zwecke der Nutzungsänderung vermisse, falle auch dies in den Verantwortungsbereich von Rechtsan-
walt K. , der auch in dieser Angelegenheit von der Klägerin von Anfang an mandatiert gewesen sei, läßt nicht erkennen, auf welche Erwägungen des Landgerichts sie sich beziehen soll. Das Landgericht hat keine "Aufforderung der Klägerin zum Zwecke der Nutzungsänderung" vermißt. Es hat zu einem Anspruch gemäß § 745 Abs. 2 BGB lediglich ausgeführt, nach dieser Vorschrift könne der weichende Ehegatte mit seinem Auszug eine Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung des gemeinsamen Hauses fordern. Unter Umständen ergebe sich daraus auch ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung , allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Verlangens einer Neuregelung. Die begehrte Neuregelung müsse gemäß § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessen entsprechen. So könne z.B. eine Ausgleichspflicht entfallen, wenn der nutzende Ehegatte statt einer Nutzungsentschädigung die Pflicht zur Zins- und Tilgungszahlung übernehme. Im folgenden hat das Landgericht aber nicht etwa das Verlangen einer Neuregelung durch die Klägerin vermißt, sondern es hat auf das Fehlen jeglichen Vortrags der Klägerin "dazu, aufgrund dessen beurteilt werden kann, ob die von ihr begehrte Regelung - Zahlung einer Nutzungsentschädigung - der Billigkeit entspricht", abgestellt. Insbesondere hat es die Behauptungen der Klägerin zur Tragung der laufenden Belastungen für das gemeinsame Haus und zu den Einkommensverhältnissen ihres geschiedenen Ehemannes als unsubstantiiert angesehen. Darauf geht die Berufungsbegründung überhaupt nicht ein.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich der Berufungsbegründung auch nicht entnehmen, daß die Klägerin weiterhin den Standpunkt einnehme, ihr stehe die Nutzungsentschädigung entsprechend ihrem erstinstanzlichen Vortrag zu diesem Punkt zu, und damit stehe fest, inwieweit das landgerichtliche Urteil unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten angegriffen werde. Die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Berücksichtigung
erstinstanzlichen Vorbringens entwickelt hat, auf das in der Berufungsinstanz Bezug genommen wird (vgl. BVerfG NJW 1992, 495), sind auf die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit einer Berufungsbegründung nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126). Entscheidend ist vielmehr , ob die Berufungsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des landgerichtlichen Urteils enthält. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil in der Berufungsbegründung nicht, wie die Revision meint, eine konkrete Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag zur Frage der Nutzungsentschädigung in bestimmt bezeichneten Schriftsätzen erfolgt ist. Neben der an den Anfang der Berufungsbegründung gestellten pauschalen Bezugnahme ("Unter Wiederholung des gesamten erstinstanzlichen Vorbringens und der Beweiserbieten" ) ist auf erstinstanzlichen Vortrag in dem die Nutzungsentschädigung betreffenden Teil der Berufungsbegründung lediglich hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin verwiesen. Die Wendung "Weitere Ausführungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs der Klägerin, außer den bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen, behalten wir uns deshalb vor" läßt schon nicht erkennen, auf welchen konkreten erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen werden soll. Es wird daher nicht dargelegt, welche tatsächlichen Behauptungen entgegen der Auffassung des Landgerichts eine hinreichend substantiierte Darlegung eines Anspruchs der Klägerin gegen ihren Ehemann auf Nutzungsentschädigung enthalten sollen. Die Bitte um einen vorsorglichen gerichtlichen Hinweis vermag diesen Mangel der Berufungsbegründung ebensowenig zu heilen wie der Vortrag in dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 18. Januar 2000. Die Berufung muß innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO a.F. in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Form begründet werden. Die von der Revision angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1983 - VIII ZR 224/82 (NJW 1984, 177)
betraf den Fall, daß der Beklagte den Klageanspruch in erster Instanz erfolglos dem Grunde nach sowie mit der Einrede der Verjährung bekämpft und seine Berufung innerhalb der Begründungsfrist nur mit den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Ausführungen zur Verjährung begründet hatte. Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann
10
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausfüh- rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442).

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

8
b) Besondere formale Anforderungen bestehen grundsätzlich auch nicht für die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Gleiches gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte , die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Insbesondere ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsklägers schlüssig, hinreichend substantiiert und rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, lediglich auf das Vorbringen in der ersten Instanz zu verweisen. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche und weshalb der Berufungskläger bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 Rn. 5; vom 10. Februar 2015 - VI ZB 26/14, NJW-RR 2015, 756 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728 Rn. 7; vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8 f.; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7 mwN).
10
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausfüh- rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausfüh- rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442).