Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2014 - XII ZB 469/13

bei uns veröffentlicht am12.11.2014
vorgehend
Amtsgericht Wolfratshausen, 3 F 878/10, 05.02.2013
Oberlandesgericht München, 26 UF 447/13, 18.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 4 6 9 / 1 3
Verkündet am:
in der Familiensache 12. November 2014
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die Obliegenheit
, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert
zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als zugestanden
anzusehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. April 1986
- IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325).
BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 469/13 - OLG München
AG Wolfratshausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 18. Juli 2013 wird verworfen, soweit der Antragsgegner zur Zahlung von 3.646,54 € nebst Zinsen verpflichtet worden ist. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch.
2
Die am 27. Juni 1998 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 14. Februar 2007 zugestellten Antrag des Ehemannes im Mai 2009 rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten hatten seit dem Jahr 2006 getrennt gelebt.
3
Die vom Beschwerdegericht hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zugrunde gelegte Ausgleichsbilanz wird von dem Antragsgegner inzwischen bis auf eine Position seines Endvermögens akzeptiert. Dabei handelt es sich um einen Betrag von 52.684,78 €. In dieser Höhe verfügte der Antragsgegner über ein Geldmarktkonto. Zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags hob er den Betrag ab; der Verbleib des Geldes ist streitig.
4
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 41.806,86 € nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat ihrem Begehren in Höhe von 29.988,93 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung des Antragsgegners blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde , mit der er sein Begehren, den Antrag abzuweisen, weiterverfolgt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung unzulässig, soweit der An- tragsgegner zur Zahlung von 3.646,54 € nebst Zinsen verpflichtet worden ist.
6
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne den Umfang der Zulassung in dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses einzuschränken. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, weil die Frage, ob § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn zwar keine Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt worden sei, aber unstreitig feststehe, dass ein Vermögenswert zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden gewesen sei, zum Zeitpunkt der Scheidung aber nicht mehr, in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht behandelt werde. Damit hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den Teil der Zugewinnausgleichsforderung beschränkt, der sich aus der Berücksichtigung des Betrags von 52.684,78 €, dem früheren Guthaben auf dem Geldmarktkonto, ergibt.
7
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 f. und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 15 mwN). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486 und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339 Rn. 16). Das ist hier indessen der Fall.
8
Die Zulassungsfrage stellt sich allein wegen des im Zeitpunkt der Trennung unstreitig vorhandenen Betrags von 52.684,78 €. Falls dieser im Endvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist, steht der Antragstellerin ein um die Hälfte dieses Betrages (26.342,39 €) höherer Anspruch auf Zugewinn- ausgleich zu. Ist die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, aber nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil eines Anspruchs erheblich, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Be- schwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils zulassen wollen, über den isoliert entschieden werden kann (Senatsurteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612, 613). Entsprechend hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall nur insoweit zugelassen, als es um einen Teilbe- trag von 26.342,39 € der Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin geht. Diesem Verständnis entspricht es, dass die Rechtsbeschwerdebegründung keine Ausführungen zu den sonstigen Positionen der Ausgleichsbilanz enthält, die Rechtsbeschwerde insofern also entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht begründet worden ist.

III.

9
Im Übrigen ist die Revision nicht begründet.
10
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:
11
Dem Endvermögen des Antragsgegners sei nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB der Betrag von 52.684,78 € hinzuzurechnen. Nach der vorgenannten Bestimmung habe ein Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass eine Vermögensminderung nicht auf so genannte illoyale Handlungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen sei, wenn sein Endvermögen geringer sei als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben habe. Diese Regelung stehe im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Antragsgegner habe zwar keine Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt, sodass § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht unmittelbar angewendet werden könne. Es liege aber eine Parallele zu der hier zu bewertenden Interessenlage vor. Unstreitig habe der Antragsgegner im Trennungszeitpunkt noch das Geld auf dem Geldmarktkonto besessen. In dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags sei das Geld auf die eine oder andere Weise verschwunden. Deshalb stelle sich die Frage, wer darzulegen und zu beweisen habe, was aus dem Geld geworden sei, insbesondere ob es durch eine illoyale Vermögensminderung verbraucht worden sei. Hätte die Antragstellerin nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast ihren Anspruch zu begründen und damit auch die Voraussetzungen einer Vermögensminderung darzulegen und zu beweisen, würde sich ein unverständlicher Wertungswiderspruch im Vergleich zu dem Fall ergeben, in dem der Antragsgegner Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt hätte. In beiden Fällen stehe eindeutig fest, dass das Geld zum Trennungszeitpunkt vorhanden gewesen sei. Der einzige Unterschied sei, dass der Antragsgegner dies in einer gesonderten Auskunft ausdrücklich angegeben hätte. Dieser Unterschied erscheine so geringfügig, dass eine analoge Anwendung des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den vorliegenden Fall geboten sei. Daher liege die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Geld auf dem Geldmarktkonto nicht durch eine illoyale Vermögensminderung verbraucht worden sei, beim Antragsgegner. Er habe für sein Vorbringen jedoch keinen Beweis angeboten.
12
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
13
a) Nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen unter anderem dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands Vermögen verschwendet hat (Nr. 2) oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (Nr. 3). Dabei ist unter Verschwendung das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehegatten stand (MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1375 Rn. 34; Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1375 Rn. 27; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 2 Rn. 93). Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht dagegen nicht aus. Die Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten muss das leitende Motiv gewesen sein (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950).
14
b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein von Endvermögen obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger (allgemeine Meinung, vgl. nur Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 39 und MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1375 Rn. 44). Ob dies in Abweichung hiervon bei einem im Zeitpunkt der Trennung unstreitig vorhandenen Vermögenswert, und zwar auch bei einer am 1. September 2009, dem Inkrafttreten der Güterrechtsreform , bereits rechtskräftig geschiedenen Ehe, in entsprechender Anwendung von § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB anders zu beurteilen sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
15
aa) Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte von den dort genannten Zeitpunkten an von dem anderen unter anderem Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) verlangen. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 zurückzuführen ist. Auch hierdurch soll der Schutz des Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Vermögensminderungen verstärkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 17 f.).
16
bb) Der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs - und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 in Art. 229 § 20 EGBGB lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass das geänderte Zugewinnausgleichsrecht auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe - wie hier - bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der Güterstand demzufolge beendet ist. Die Bestimmung besagt allein, dass für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 19).
17
Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich bedenkliche "echte" Rückwirkung nicht anordnen wollte, hat der Senat zum einen entschieden, dass die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anwendbar sind, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 18 ff.). Zum anderen hat der Senat dahin erkannt, dass auch § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den im Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, in diesem Fall keine Anwendung findet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ob diese Erwägungen auch hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB durchgreifen, kann hier indessen offenbleiben (vgl. allerdings zum Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103 Rn. 19 ff.).
18
cc) Bereits unter der Geltung des früheren Zugewinnausgleichsrechts traf den nicht beweisbelasteten Ausgleichsschuldner prozessual die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu bestreiten , weil die vorgetragenen Tatsachen seine eigenen Handlungen betreffen (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325, 1326; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 416; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1858, 1859). Das ist auch seit dem Inkrafttreten des neuen Zugewinnausgleichsrechts nicht anders zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 29 f.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber diesen Gedanken mit der Einfügung von § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB ersichtlich aufgegriffen (so auch MünchKommBGB /Koch 6. Aufl. § 1375 Rn. 44).
19
c) Danach traf den Antragsgegner im vorliegenden Fall die Obliegenheit, substantiiert zu bestreiten, über das bei der Trennung unstreitig vorhandene Guthaben auf dem Geldmarktkonto illoyal verfügt zu haben. Denn die Antragstellerin hatte eine illoyale Vermögensminderung schlüssig behauptet, indem sie - wie sich aus ihrem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Vortrag im Beschwerdeverfahren ergibt - geltend gemacht hat, dass der erhebliche Betrag in dem allein in Betracht kommenden Zeitraum zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann. Damit hat die Antragstellerin den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Handlung im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB schlüssig dargelegt; eine Benachteili- gungsabsicht ergibt sich bei den in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhältnissen schon aus der Höhe des streitigen Betrags.
20
Dem Vorbringen ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetreten. Nachdem er noch in erster Instanz erklärt hatte, er habe das Guthaben abgehoben und das Geld zuhause verwahrt, dort habe es die Antragstellerin mit einem Nachschlüssel im Wesentlichen entwendet, hat er im Berufungsverfahren - vom Beschwerdegericht ebenfalls in Bezug genommen - behauptet, das Geld verbraucht zu haben. Einzelheiten hierzu hat er trotz des Bestreitens der Antragstellerin nicht dargetan. Das hat zur Folge, dass die behauptete Tatsache , nämlich die Verschwendung des Geldes, als zugestanden anzusehen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 2/85 - NJW-RR 1986, 1325,

1326).


21
Danach hat das Beschwerdegericht den Betrag von 52.684,78 € gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB zu Recht dem Endvermögen des Antragsgegners zugerechnet und auf dieser Grundlage über den Zugewinnausgleich entschieden.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 05.02.2013 - 3 F 878/10 -
OLG München, Entscheidung vom 18.07.2013 - 26 UF 447/13 -

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1.
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2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

15
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000, 1794, 1796).

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URTEIL
XII ZR 109/01 Verkündet am:
12. November 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zu den besonderen Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsschuldner, der
ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen gegen den Unterhaltsgläubiger begeht
, nach § 1579 Nr. 2 BGB auch einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt
verwirkt.

b) Zur auf einen bestimmten Unterhaltszeitraum beschränkten Revisionszulassung
(im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003,
590).
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken - als Familiensenat - vom 30. März 2001 wird - auf Kosten des Klägers - als unzulässig verworfen , soweit er Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1. Januar 1999 begehrt, und im übrigen - für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Dezember 1998 - als unbegründet zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt in monatlich unterschiedlicher Höhe Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. April 1998 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 15. Oktober 1999. Die Parteien hatten am 29. Juli 1988 die Ehe geschlossen. Am 9. März 1998 zog die Beklagte mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern - A., geboren 1991, und J., geboren 1992 - aus dem von den Parteien gemieteten Einfamilienhaus aus. Seither leben die Parteien getrennt.
Der 1945 geborene Kläger war während der Trennungszeit - wie auch schon zuvor - gesundheitlich beeinträchtigt und erwerbslos; er bezieht seit Ende Dezember 1998 Sozialhilfe. Die Beklagte arbeitete während der Ehe vollschichtig als Diplomübersetzerin in einem Patentanwaltsbüro und erzielte daneben Einkünfte aus selbständiger Übersetzungstätigkeit. Seit Juni 1998 arbeitet sie in ihrer nichtselbständigen Tätigkeit nur noch 30 Wochenstunden; in welchem Umfang sie während der Trennungszeit selbständig tätig war, ist streitig. Am Nachmittag des 23. Dezember 1998 wollte die Beklagte mit ihren Kindern die Räume des Kinderschutzbundes in L. aufsuchen; dem Kläger sollte dort der betreute Umgang mit den Kindern ermöglicht werden. Auf dem Weg dorthin wurde die Beklagte von einem Mann angegriffen und mit einem Metallrohr mehrmals auf Kopf und Arme geschlagen; sie erlitt eine Kopfplatzwunde sowie Schwellungen und Hämatome an Kopf und Oberarm. Der Kläger, der die Täterschaft bestreitet, ist wegen dieser Tat rechtskräftig wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision, mit welcher der Kläger sein Berufungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision ist nicht zulässig, soweit der Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1999 Trennungsunterhalt begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugunsten des Klägers zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590). Das ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht hat in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Revision werde im Hinblick auf die vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschiedene Frage zugelassen, ob Ausnahmefälle denkbar seien, in denen eine Verfehlung des unterhaltsberechtigten Ehegatten gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ehegatten so schwer wiege, daß die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht nur wegen künftiger, sondern auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche unzumutbar erscheine. Diese Frage erlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur insoweit Bedeutung, als der Kläger Trennungsunterhalt für die Monate April bis Dezember 1998 verlangt; denn nur für diesen Zeitraum waren etwaige Ansprüche des Klägers auf Trennungsunterhalt bereits entstanden, als der dem Kläger zur Last gelegte tätliche Angriff auf die Beklagte am 23. Dezember 1998 begangen wurde. Ist aber in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deretwegen das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen klar begrenzten Teil des Zeitraums, für den insgesamt Unterhalt begehrt wird, erheblich , so liegt, wie der Senat entschieden hat, regelmäßig die Annahme nahe, das Oberlandesgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulas-
sungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen (Senats- urteil aaO 591). Auch im vorliegenden Fall ist deshalb davon auszugehen, daß das Oberlandesgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als der Kläger Unterhalt für die Zeit vom 1. April 1998 bis 31. Dezember 1998 begehrt.

II.

Soweit der Kläger für diesen Zeitraum Unterhalt begehrt, ist das Rechtsmittel nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Trennungsunterhalt im vorliegenden Fall erfüllt sind. Jedenfalls seien etwaige Trennungsunterhaltsansprüche verwirkt. Aufgrund der im Strafverfahren protokollierten Zeugenaussage der Zeugin M. stehe zur Überzeugung des Oberlandesgerichts fest, daß es der Kläger gewesen sei, der die Beklagte tätlich angegriffen und verletzt habe. Die Zeugin habe einen Mann in einem blauen Arbeitsanzug mit einem länglichen Gegenstand in der Hand hinter der um Hilfe schreienden Beklagten und den beiden Kindern herlaufen sehen. Kurze Zeit später habe sie diesen Mann zurückkommen , den in der Hand gehaltenen Gegenstand sowie eine bei der Rückkehr getragene Perücke in den Kofferraum eines dunkelfarbigen Kraftfahrzeugs legen und mit diesem Wagen davonfahren sehen. Unter dem amtlichen Kennzeichen , das die Zeugin sich gemerkt habe, sei ein dunkelfarbiges Kraftfahrzeug auf den Namen des Klägers zugelassen gewesen. Auch die von der Zeugin geschilderten persönlichen Merkmale des von ihr beobachteten Mannes (dunklere Hautfarbe, Brille mit dunklem Rand und fehlende Haare auf dem
Hinterkopf) träfen auf den Kläger, der dem Oberlandesgericht aufgrund persönlicher Anhörung bekannt sei, zu. Da das Oberlandesgericht bereits aufgrund der urkundenbeweislich verwerteten Zeugenaussage von der von der Beklagten behaupteten Täterschaft des Klägers überzeugt sei, habe es der unmittelbaren Vernehmung der Zeugin M. sowie der beiden Kinder, deren Angaben im Ermittlungsverfahren wegen fehlender Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht urkundenbeweislich nicht hätten verwertet werden können, nicht bedurft. Der schwerwiegende Angriff des Klägers gegen die körperliche Unversehrtheit der Beklagten erfülle den Tatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB. Er führe zum Ausschluß etwaiger Trennungsunterhaltsansprüche des Klägers; denn es sei der Beklagten nicht zuzumuten, an den Kläger trotz dessen Verhaltens ihr gegenüber Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dies gelte auch für die Zeit vor dem tätlichen Angriff. In der Regel trete eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen wegen schwerer Vergehen oder Verbrechen gegen den Unterhaltsverpflichteten zwar nur für die Zukunft ein und lasse zum Zeitpunkt der Verfehlung bereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt. Es bestehe nämlich grundsätzlich kein Anlaß, den mit Unterhaltszahlungen in Verzug geratenen Unterhaltspflichtigen zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis ihn von der Unterhaltspflicht befreie. Allerdings seien Ausnahmefälle denkbar, in denen die Verfehlung des Berechtigten so schwerwiegend sei, daß die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch wegen bereits entstandener Unterhaltsansprüche unzumutbar erscheinen müsse. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor: Der Kläger habe die Tat von langer Hand vorbereitet und in dem Bewußtsein geplant, daß die beiden Kinder das Geschehen miterleben würden. Die Tatausführung sei zudem geeignet gewesen, der Beklagten wesentlich ernsthaftere Verletzungen zuzufügen als sie letztlich aufgrund der Flucht der Beklagten vermieden werden konnten. Schließlich sei zu bedenken, daß die Beklagte einen etwaigen
Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit vor dem tätlichen Angriff zumindest teilweise dadurch erfüllt habe, daß sie den Mietzins für die vormalige Ehewohnung auch noch nach ihrem Auszug an die Vermieter entrichtet und damit zumindest den Wohnbedarf des Klägers bis zu dessen Auszug aus dieser Wohnung im Mai 1999 gedeckt habe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht sei verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt, der Kläger habe den tätlichen Angriff auf die Klägerin verübt. Dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. Ein Verfahrensverstoß liegt nicht schon darin, daß das Oberlandesgericht die Zeugin M. nicht selbst vernommen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Aussage der Zeugin aus dem Strafverfahren zu verwerten. Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren dürfen im Wege des Urkundenbeweises in den Zivilprozeß eingeführt und dort gewürdigt werden , wenn dies - wie hier seitens der Beklagten geschehen - von der beweispflichtigen Partei beantragt wird. Unzulässig wäre die Verwertung dieser früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der Vernehmung der Zeugin im anhängigen Verfahren allerdings dann, wenn eine Partei zum Zwekke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieser Zeugin beantragt oder die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin deren unmittelbare Vernehmung erfordert hätte (BGH Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Strafakten 3; Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 356 Rdn. 4, § 373 Rdn. 9). Beides war hier indes nicht der Fall. Die Beklagte hatte zum Beweis der Täterschaft des Klägers vorrangig die Beiziehung der Strafakten beantragt und dementsprechend nur hilfsweise die Vernehmung dieser Zeugin angeboten; der Kläger hat die Anhörung dieser Zeugin oder anderer
Zeugen zum Antritt des Gegenbeweises nicht beantragt. Die Glaubwürdigkeit der mit den Parteien nicht bekannten und am Tatgeschehen unbeteiligten Zeugin stand nicht in Frage. Andere Gesichtspunkte, die eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme begründen könnten, sind nicht ersichtlich; auch die Revision zeigt solche Aspekte nicht auf. Allerdings durfte das Oberlandesgericht die Akten über das gegen den Kläger geführte Strafverfahren nur verwerten, wenn diese zuvor Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Das war - entgegen der Auffassung der Revision - hier jedoch der Fall. Zwar läßt der Wortlaut des in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht verkündeten Beschlusses ("Die Strafakten ... werden zu Beweiszwecken beigezogen") für sich genommen nicht ohne weiteres erkennen, daß die Strafakten in der Folge auch tatsächlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Das ist jedoch auch nicht nötig. Aus den Akten über den vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich, daß die Strafakten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht vorlagen. Ausweislich des Protokolls über diese mündliche Verhandlung folgte auf den Beschluß über die Beiziehung der Akten eine erneute Erörterung der Sach- und Rechtslage, eine streitige Verhandlung der Anwälte zur Sache und die Verkündung eines Entscheidungstermins. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Strafakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und für alle Beteiligten erkennbar war, daß das Gericht diese Akten bei seiner Entscheidung, für deren Verkündung es am Schluß der Sitzung einen Termin bestimmte, berücksichtigen werde. Auch der Beibringungsgrundsatz ist nicht verletzt. Richtig ist zwar, daß ein Antrag auf Beiziehung von Akten nach § 432 ZPO grundsätzlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt, wenn die Partei nicht näher bezeichnet, welche Urkunden oder Aktenteile sie für erheblich hält. Gibt der Tatrichter ei-
nem Antrag auf Beiziehung von Akten statt, obwohl dieser Antrag den Erforder- nissen nicht genügt, so wird damit nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Gegenstand des Rechtsstreits; denn der Tatrichter betriebe eine unzulässige Beweisermittlung, wenn er von sich aus die beigezogenen Akten daraufhin überprüfen wollte, ob sie Tatsachen enthalten, die einer Partei günstig sind (BGH Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - ZIP 1994, 1555, 1557). So lagen die Dinge hier jedoch nicht. Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht zum Nachweis der behaupteten Täterschaft des Beklagten nur "die Beiziehung der Strafakten... der Staatsanwaltschaft F." beantragt, ohne sich dabei auf konkrete Akteninhalte zu beziehen. Sie hat jedoch zuvor schriftsätzlich verdeutlicht, daß sie sich zum Beweis für die von ihr behauptete Täterschaft des Klägers auf das Zeugnis der Zeugin Christine M. berufen wolle. Aus dem Zusammenhang beider Anträge wird deutlich, daß die Beklagte auf die urkundenbeweisliche Verwertung der Strafakten im Hinblick auf die Aussage der Zeugin Christine M. angetragen hat. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler entsprochen. Die von der Revision erhobenen weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
b) Nach Auffassung der Revision rechtfertigt die vom Oberlandesgericht festgestellte Täterschaft des Klägers nicht den Ausschluß von Unterhaltsansprüchen , die dem Kläger für die Zeit vor der Tat zustünden. Auch damit kann die Revision nicht durchdringen. Zwar geht - wie der Senat bereits dargelegt hat - ein Unterhaltsgläubiger, der ein Verbrechen oder ein vorsätzliches schweres Vergehen gegen den Unterhaltsschuldner begeht, nach § 1579 Nr. 2 BGB seiner Unterhaltsansprüche grundsätzlich nur für die Zukunft verlustig. Das ergibt sich bereits aus der Ent-
stehungsgeschichte dieser Härteklausel, die durch das 1. EheRG geschaffen worden und dem bis dahin geltenden § 66 EheG vergleichbar ist. Zu § 66 EheG war anerkannt, daß eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nur für die Zukunft eintritt und bereits entstandene Unterhaltsansprüche unberührt läßt. In der Begründung des Entwurfs eines 1. EheRG wird zudem auf die Rechtsähnlichkeit der neuen Härteklausel mit § 1611 BGB hingewiesen. Auch für diese Vorschrift , die einen Wegfall oder eine Beschränkung des Verwandtenunterhalts wegen schwerer Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen vorsieht, war schon bei der Schaffung des 1. EheRG anerkannt, daß die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht rückwirkend eintritt. Beides rechtfertigt den Schluß, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 1579 Nr. 2 BGB für die zeitliche Reichweite der Verwirkung keine von den § 66 EheG, § 1611 BGB grundsätzlich abweichende Regelung treffen wollte (Senatsurteil vom 9. November 1983 - IVb ZR 8/82 - FamRZ 1984, 334 mit ausführlichen Nachweisen). Dieser gesetzgeberische Wille schließt es freilich nicht aus, in Ausnahmefällen auch bereits entstandene Unterhaltsansprüche als verwirkt anzusehen (offengelassen im Senatsurteil vom 9. November 1983 aaO). Richtig ist zwar, daß der Zweck der Härteklausel es nicht zwingend erfordert, generell auch einen bereits fälligen, aber unerfüllt gebliebenen Unterhaltsanspruch rückwirkend zu vernichten. Auch erscheint es nicht gerechtfertigt, einen in Verzug geratenen Unterhaltsschuldner allein deshalb zu begünstigen, weil ein späteres Ereignis ihn von der Unterhaltspflicht befreit (Senatsurteil vom 9. November 1983 aaO). Beide Gesichtspunkte hindern indes nicht, der Schwere der vom Unterhaltsgläubiger gegen den Unterhaltsschuldner verübten Straftat in besonders gravierenden Ausnahmefällen durch eine Verwirkung auch bereits entstandener Unterhaltsansprüche Rechnung zu tragen. § 1579 BGB knüpft die Versagung, Herabsetzung oder Begrenzung von Unterhaltsansprüchen an das Kriterium grober Unbilligkeit. Aus den genannten Gründen wird die Einforderung von Un-
terhaltsrückständen nicht immer schon dann als grob unbillig anzusehen sein, wenn die vom Täter begangene Straftat eine künftige unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme des leistungsfähigen Opfers durch den bedürftigen Täter unzumutbar werden läßt. Dennoch können besondere Umstände der Tat jede weitere Erfüllung der sich aus der ehelichen oder nachehelichen Solidarität ergebenden Unterhaltspflicht für das Opfer unerträglich werden und mit Billigkeitsgesichtspunkten schlechthin unvereinbar erscheinen lassen, mag auch der Zeitraum , für den der Täter von seinem Opfer Unterhalt begehrt, vor der Tatausführung gelegen haben. Die Beurteilung der Frage, ob die besonderen Voraussetzungen einer solchen, auch vor der Tat liegende Unterhaltszeiträume erfassenden Unzumutbarkeit weiterer Unterhaltsleistungen vorliegen, obliegt dem Tatrichter. Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen insbesondere deshalb bejaht, weil der Kläger die Tat gegen die Beklagte nicht im Affekt begangen , sondern von langer Hand geplant hat und sich dabei bewußt war, daß die gemeinsamen Kinder Zeugen der an ihrer Mutter begangenen Gewalttat würden. Es hat zusätzlich berücksichtigt, daß die Beklagte den Mietzins für das bis dahin als Ehewohnung genutzte Einfamilienhaus auch nach der Trennung der Parteien und über den Zeitpunkt der Tat des Klägers hinaus bis hin zu dessen Auszug (im Mai 1999) an die Vermieter entrichtet und damit
den Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit vor der Tat zumindest teilweise erfüllt hat. Diese tatrichterliche Würdigung läßt revisionsrechtlich bedeutsame Rechtsfehler nicht erkennen.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Ahlt

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
XII ZR 62/98 Verkündet am:
19. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 430, 741 ff., 1375 Abs. 2, 1379, 1384
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf dem Sparkonto des anderen
Ehegatten, wenn beide darauf Mittel angespart haben, sowie zur Frage eines
Auskunftsanspruches über die Verwendung dieser Mittel nach der Trennung (Anschluß
an BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442).
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - OLG Düsseldorf
AG Geldern
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1998 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 5. Juni 1997 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Mit Urteil vom 11. Januar 1996, rechtskräftig seit 20. Februar 1996, wurde die Ehe der Parteien auf den am 31. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin geschieden. Während der Ehe hatten die Parteien, die bei-
de berufstätig waren, ein gemeinsames Girokonto unterhalten und hiervon laufend Beträge auf zwei auf den Namen des Beklagten lautende Sparkonten überwiesen. Die angesparten Beträge hatten sie für gemeinsame Anschaffungen wie Hausrat, Pkw und anderes verwendet. Eine nach der Trennung im August 1994 von den Anwälten der Klägerin vorgeschlagene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung, wonach der Beklagte unter anderem die Hälfte der Sparguthaben von ca. 25.000 DM an die Klägerin auszahlen sollte, scheiterte am endgültig verweigerten Einverständnis des Beklagten. Im Rahmen der Vorbereitung des Zugewinnausgleichsverfahrens erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft über den Wert seiner Lebensversicherung und über das Girokonto, welches am Stichtag für das Endvermögen einen Negativsaldo aufwies, und teilte mit, daß sich kein Zugewinn ergebe. Mit ihrer daraufhin erhobenen Stufenklage verlangte die Klägerin Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten zum 31. August 1995 einschließlich gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnender Beträge und forderte unter anderem Vorlage der beiden auf ihn lautenden Sparbücher. Das Amtsgericht wies durch Teilurteil das Auskunftsbegehren ab, weil der Beklagte bereits Auskunft erteilt habe, ein Anspruch auf Vorlage der Sparbücher zu Kontrollzwecken nicht bestehe und für eine illoyale Vermögensminderung nichts Ausreichendes dargetan sei. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst für die Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995 Auskunft über Verbleib und Verwendung
a) der beiden Sparguthaben nebst Vorlage von Ablichtungen der Sparbücher,
b) des Guthabens auf dem Girokonto nebst Vorlage der Kontoauszüge ver-
langt, den Antrag hinsichtlich des Girokontos aber zurückgenommen hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Beklagten entsprechend ihrem Antrag verurteilt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I.

Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO (BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.

II.

Das Oberlandesgericht hat dahinstehen lassen, ob sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen aus den Bestimmungen des Zugewinnausgleichs ergibt und auch illoyale Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB erfaßt. Es hat vielmehr ein Vertragsverhältnis eigener Art gemäß § 305 BGB angenommen, aus dem sich gemäß § 242 BGB wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Scheitern der Ehe entsprechend den Vorschriften der §§ 666, 675, 681 BGB ein eigener Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen ergebe. Dazu hat es ausgeführt, zwar könne mit Blick auf die Behandlung der Sparguthaben nicht von einer Ehegatteninnengesellschaft ausgegangen werden, da die Parteien keinen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch habe die Klägerin dem Beklagten insoweit keine unbenannten Zuwendungen gemacht. Ebensowenig liege ein Auftragsverhältnis vor, da der Beklagte das auf seine Sparkonten geflossene Geld nicht treuhänderisch habe verwalten sollen. Indessen sei nach der Interessenlage der Parteien eine besondere vermögensrechtliche Beziehung anzunehmen, die derjenigen bei Einzahlungen auf ein Oderkonto entspreche. Dafür sprächen die tatsächliche Handhabung der Konten und die damit verbundenen Vorstellungen der Parteien. Beide Gehälter der Parteien (das der Klägerin mit rund 1.600 DM, das des Beklagten mit rund 2.500 DM) seien zunächst auf das Gemeinschaftskonto geflossen, um daraus die laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Die sodann per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung auf die Sparkonten des Beklagten abgezweigten Gelder seien entsprechend dem Lebensplan der Parteien für besondere gemeinsame Anschaffungen verwendet worden. Beide Parteien seien dabei stillschweigend davon ausgegangen, daß ihnen die Sparguthaben wie bei einem Oderkonto gemeinschaftlich zustehen sollten. Geschäftsgrundlage dieses stillschweigend zustande gekommenen Vertrages sei die Vorstellung gewesen, daß die eingezahlten Beträge der weiteren Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollten. Nachdem diese Geschäftsgrundlage mit der endgültigen Trennung entfallen sei, habe die Klägerin einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Teilhabe der zum Zeitpunkt der Trennung am (richtig) 29. August 1994 vorhandenen Sparguthaben. Da die
Guthaben nach der Trennung auseinanderzusetzen und nur für Ausgaben betreffend Gemeinschaftszwecke einzusetzen seien, habe die Klägerin auch ein Interesse daran, zu erfahren, in welcher Weise der Beklagte das Geld inzwischen verbraucht habe. Dazu gehöre auch die Vorlage von Kopien der Sparbücher. Vorrangige Vorschriften des ehelichen Güterrechts ständen dem Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht entgegen, weil sich an dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag 31. August 1995 mangels noch vorhandener Sparguthaben kein dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen des Beklagten mehr ergeben habe. Zum Endvermögen der Klägerin zähle möglicherweise nur ihre sich aus der Auskunft ergebende Teilhabeforderung. Das hindere aber nicht die Geltendmachung allgemeiner vermögensrechtlicher Ansprüche gegen den anderen Ehegatten außerhalb des Zugewinnausgleichs.

III.

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. 1. Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Berufung der Klägerin gegen das die Auskunftsklage abweisende amtsgerichtliche Urteil sei schon deshalb unzulässig, weil der Wert des Auskunftsanspruchs mit weniger als 1.500 DM zu bemessen sei. Für den Beschwerdewert der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend. Legt - wie hier - der Auskunftskläger nach Unterliegen in der Vorinstanz das Rechtsmittel ein, dann bestimmt sich der Wert seines Auskunftsanspruchs nach seinem wirtschaftlichen Interesse, das er an der Erteilung der Auskunft hat. Dafür bildet der Leistungsanspruch, zu
dessen Durchsetzung die Auskunft gefordert wird, die Grundlage der nach §§ 2, 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung. Dabei ist anhand des Tatsachenvortrags des Klägers zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs bemißt sich nach einem Bruchteil dieses Leistungsanspruchs, da er dessen Geltendmachung erst vorbereiten und erleichtern soll. Die Rechtsprechung geht dabei üblicherweise von einer Spanne von 1/4 bis 1/10 des Leistungsanspruchs aus (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 22). Im vorliegenden Fall kommt es daher - unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht den Leistungsanspruch der Klägerin zutreffend als Teilhabeanspruch eigener Art entsprechend der Teilhabe an einem Oderkonto eingeordnet hat oder ob es sich um den Zugewinnausgleichsanspruch nach §§ 1375 Abs. 2, 1378 BGB handelt - darauf an, welche Vorstellungen die Klägerin von der Höhe des ihr angeblich zustehenden Zahlungsanspruches hat. Sie hat in ihrer Berufung, in der sie zunächst Auskunft über Verbleib und Verwendung der auf den beiden Sparkonten des Beklagten und auf dem gemeinsamen Girokonto befindlichen Guthaben in der Zeit ab der Trennung (29. August 1994) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) verlangt hatte, die Auffassung vertreten, daß sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs hälftig an den zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhandenen Guthaben von 25.000 DM und 9.000 DM zu beteiligen sei, weil die Annahme nahe liege, daß der Beklagte die Gelder "illoyal verschwendet" habe und sie daher gemäß § 1375 Abs. 2 BGB seinem Endvermögen zuzurechnen seien. Das ergibt nach ihren Vorstellungen einen Leistungsanspruch von (25.000 DM + 9.000 DM = 34.000 DM : 2 =) 17.000 DM. Diesen hat auch das Oberlandesgericht seinem begründeten Streitwertbeschluß vom 5. Dezember 1997 zugrunde gelegt und den Wert des Auskunftsanspruchs - rechtlich be-
denkenfrei - nach seinem Ermessen mit rund 20 %, nämlich aufgerundet 3.500 DM bemessen. Damit ist die Berufungssumme überschritten und die Berufung zulässig. Nichts anderes ergäbe sich aber auch dann, wenn man mit der Revision davon ausginge, daß bei dem vom Oberlandesgericht angenommenen Teilhabeanspruch eigener Art gemäß § 430 BGB kein hälftiger Ausgleich, sondern nur eine Beteiligungsquote entsprechend dem Umfang ihrer beiderseitigen Beiträge (gemessen an ihren Einkommen) in Betracht kommen könne. Dann würde zwar die Klägerin bei den Einkommensverhältnissen der Parteien, wie die Revision anführt, mit rund 40 % bzw. 33 %, somit mit 13.600 DM bzw. 11.220 DM, an den Guthaben beteiligt. Der sich danach ergebende Wert des Auskunftsanspruchs in Höhe von 20 % dieser Beträge übersteigt aber immer noch die Berufungssumme. 2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, unbegründet.
a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß zwischen den Parteien weder eine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft, noch eine Treuhandabrede oder ein Auftragsverhältnis bestand, noch von unbenannten Zuwendungen der Klägerin an den Beklagten auszugehen ist.
b) Bedenken bestehen jedoch gegen die Annahme eines Ausgleichsanspruchs eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto. Sind Ehegatten als Inhaber eines Gemeinschaftskontos mit jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis (sogenanntes Oderkonto) Gesamtgläubiger der Bank im Sinne des § 428 BGB, kann zwar im Innenverhältnis grundsätzlich eine Ausgleichspflicht eines Ehegatten nach § 430 BGB in Betracht kommen, soweit er von dem Guthaben mehr für sich allein verwendet hat, als ihm nach der rechtlichen Ausge-
staltung des Innenverhältnisses zusteht (Senatsurteil vom 29. November 1989 - IVb ZR 4/89 - FamRZ 1990, 370 f.). Ein solcher Ausgleichsanspruch wird auch durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs grundsätzlich nicht verdrängt (vgl. zum Fall des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147, 149; und zum Fall einer Schadensersatzforderung zwischen Ehegatten Senatsurteil vom 13. Januar 1988 - IVb ZR 110/86 - FamRZ 1988, 476, 478; zum Ganzen vgl. Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1375 BGB Rdn. 16). Ein Oderkonto unterhielten die Parteien aber nur in Gestalt des laufenden Girokontos, um das es hier nicht mehr geht. Die Sparguthaben lauteten dagegen allein auf den Beklagten. Es begegnet Bedenken, gleichwohl in einem derartigen Fall, in dem die Ehegatten das einem von ihnen gehörende Konto gemeinsam zur Ansparung von Geldmitteln nutzen, um daraus ehegemeinsame Anschaffungen zu tätigen, eine dem Oderkonto vergleichbare Lage anzunehmen , aus der nach Scheitern der Ehe gemäß § 242 BGB ein vom Zugewinnausgleich unabhängiger Ausgleichsanspruch analog § 430 BGB hergeleitet werden könne. Ein Rückgriff auf diese Konstruktion erscheint entbehrlich. Wie der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, besteht zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Bank gemäß § 741 ff. BGB, bei der im Zweifel anzunehmen ist, daß ihnen im Innenverhältnis als Teilhaber gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB; BGH, Urteil vom 7. April 1966 - II ZR 275/63 - FamRZ 1966, 442 ff.; Staudinger / Langhein BGB 13. Bearb. 1996, § 741 Rdn. 38). Im übrigen ist zu fragen, ob nicht in den Fällen, in denen die Eheleute lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart
haben, die nur einem von ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen ausreichenden Interessenausgleich bewirkt, indem er dem anderen Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch zubilligt. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Teilhabe an den Sparguthaben bedarf es keiner Kenntnis über den Verbleib oder die Verwendung der Gelder im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Denn der Anspruch wäre auf Teilhabe an dem zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch bestehenden Guthaben von 25.000 DM gerichtet. Er hängt weder davon ab, daß, noch wie der Beklagte das Geld verbraucht hat. Entscheidend ist nur, daß der Beklagte mehr erhalten hat, als ihm im Innenverhältnis zusteht. Da die Klägerin den Guthabensstand zum maßgebenden Zeitpunkt bereits kennt, fehlt ihrer Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist nur zulässig, wo die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (MünchKomm-ZPO/Lüke § 254 Rdn. 6; Musielak/Foerste ZPO Kommentar § 254 Rdn. 3; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 254 Rdn. 2 und

6).


c) Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Unter dem Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs ist die Stufenklage zwar zulässig, da erst das Wissen darum, welche Beträge an Vermögensminderungen dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sind, die Klägerin zur Bezifferung ihres Leistungsanspruchs befähigt. Die Klage ist aber unbegründet. Denn der Klägerin steht nur ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen des Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (31. August 1995) zu (§§ 1379 Abs. 1, 1384 BGB). Hierüber hat
der Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben vom 15. März 1996 Auskunft dergestalt erteilt, daß nur noch eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.372 DM und das Girokonto mit einem Minussaldo von 8.686,38 DM vorhanden sei. Insoweit hat die Klägerin ihren Anspruch auch nicht weiterverfolgt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im übrigen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein (Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1375 Rdn. 22, 23). Diesen Kriterien genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie begründet ihren Verdacht allein mit dem Umstand, daß der Beklagte neben seinem laufenden Einkommen binnen Jahresfrist das Sparguthaben von 25.000 DM, das laufende Guthaben von 9.000 DM und zusätzlich rund 8.600 DM (Minussaldo)
verbraucht habe, was angesichts seines bisherigen Finanzgebarens nicht nachvollziehbar sei. Der Beklagte hat demgegenüber dargelegt, daß er Prozeßkosten für zwei Unterhaltsverfahren mit der Klägerin, nämlich Trennungsund Kindesunterhalt, sowie für eine notwendig gewordene Vaterschaftsfeststellungsklage aufbringen mußte, weil die Klägerin noch in der Ehe ein (scheineheliches) Kind zur Welt gebracht habe. Außerdem habe er in der trennungsbedingt schwierigen Zeit nach Weggang der Klägerin Urlaube mit seinem Sohn, Wochenendfahrten und sonstige Freizeitvergnügungen unternommen, die er nicht einzeln belegen könne, die sich aber situationsangemessen im Rahmen eines üblichen Konsumverhaltens hielten. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Daher war das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Teilurteil des Amtsgerichts als unbegründet zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Gerber Sprick Wagenitz

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

19
Der Vorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB lässt sich nicht entnehmen , dass das geänderte Zugewinnausgleichsrecht auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der Güterstand beendet ist. Die Bestimmung besagt allein, dass für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

19
Der Vorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB lässt sich nicht entnehmen , dass das geänderte Zugewinnausgleichsrecht auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der Güterstand beendet ist. Die Bestimmung besagt allein, dass für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR194/13 Verkündet am:
22. Oktober 2014
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung
maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung
um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht,
findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden
worden ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR
108/12 - FamRZ 2014, 1610).
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - XII ZR 194/13 - OLG Karlsruhe
AG Villingen-Schwenningen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die geschiedenen Eheleute streiten um Zugewinnausgleich.
2
Die Parteien schlossen am 29. November 1991 die Ehe. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) am 4. November 1999 zugestellt. Am 10. und 12. November 1999 übertrug der Ehemann seine beiden in seinem Alleineigentum stehenden Immobilien auf seine Söhne aus erster Ehe. Im Mai 2007 gab der Antragsgegner die eidesstattliche Versicherung ab, der zufolge er inzwischen vermögenslos ist. Das Scheidungsurteil wurde am 21. Juli 2009 rechtskräftig.
3
In dem abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren hat die Ehefrau den Ehemann zuletzt auf einen Zugewinnausgleich in Höhe von 64.474,36 € in Anspruch genommen.
4
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ausgleich des Zugewinns unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 1378 Abs. 2 BGB aF und die Vermögenslosigkeit des Ehemanns zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Ehefrau zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist unbegründet.

I.

6
Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2014, 940 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
7
Ungeachtet der genauen Höhe eines eventuellen Zugewinnausgleichsanspruchs werde dieser gemäß § 1378 Abs. 2 BGB durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden sei. Die zum 1. September 2009 geänderte Neufassung des § 1384 BGB, nach der im Falle der Ehescheidung auch für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags trete, sei nicht anwendbar, so dass es insoweit auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ankomme. Würde § 1384 BGB nF angewandt werden, läge eine echte Rückwirkung vor. Mit Rechtskraft der Scheidung sei der Zugewinnausgleichsanspruch entstanden oder auch nicht entstanden. Der in einer bestimmten Höhe entstandene Anspruch würde nachträglich durch ein später in Kraft getretenes Gesetz wieder abgeändert werden. Deshalb hätte es jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedurft, an der es jedoch fehle. Damit entfalle ein Ausgleichs- anspruch der Ehefrau, weil der Ehemann zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands gemäß § 1378 Abs. 2 BGB vermögenslos gewesen sei.
8
Auf die Frage, ob die unentgeltliche Übertragung der beiden Grundstücke auf seine Kinder aus erster Ehe wenige Tage nach Zustellung des Scheidungsantrags möglicherweise eine illoyale Vermögensverminderung seitens des Ehemanns darstelle, komme es nicht an. Da diese Vorschrift zumindest auch dem Schutz der Gläubiger des Ehemanns diene, wäre die Ausgleichsforderung auch dann begrenzt.
9
Im Vermögen des Ehemanns seien auch keine Ansprüche gegen seine Kinder vorhanden gewesen. Anhaltspunkte für einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB, auf den sich die Ehefrau erstinstanzlich noch berufen habe, bestünden nicht.
10
Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für einen im Vermögen des Ehemanns vorhandenen Rückforderungsanspruch wegen einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen gemäß § 1365 BGB vor. Erforderlich wäre, dass die beiden Erwerbsvorgänge einzeln oder - wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs - gemeinsam nahezu das gesamte Vermögen ergriffen hätten. Diese Grenze werde bei größeren Vermögen bei 90 %, bei kleineren bei 85 % gezogen. Beide Grenzen seien hier nicht erreicht. Nach dem ursprünglichen Vortrag der Ehefrau sei das Haus A. mit netto 79.000 DM und das Haus F. mit 630.000 DM bei einem Gesamtvermögen von 989.000 DM anzusetzen. Dies ergebe zusammen einen Prozentsatz von 72 %. Nach den von der Ehefrau akzeptierten Werten in der Verfügung des Amtsgerichts vom 5. Juli 2011 sei das Haus A. mit netto 0 DM und das Haus F. mit 420.000 DM bei einem Gesamtvermögen von 520.000 DM anzusetzen. Daraus folge ein Prozentsatz von insgesamt 81 %.

II.

11
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
12
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht § 1384 BGB in der zum 1. September 2009 geänderten Fassung nicht angewandt.
13
a) Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 16. Juli 2014 (XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 mit Anm. Koch FamRZ 2014, 1613 und Anm. Kogel FF 2014, 418) entschieden, dass die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anwendbar sind, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist. In solchen Fällen kommt es für den Bestand der Ausgleichsforderung also nicht - wie nach der gesetzlichen Neuregelung - auf den Vermögensstatus des Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern wie bisher auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands an.
14
Der Vorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB lässt sich nicht entnehmen , dass das durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geänderte Zugewinnausgleichsrecht auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der Güterstand beendet ist (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 19). Wären im Fall der am 1. September 2009 bereits rechtskräftigen Scheidung die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB nF anzuwenden, würde ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögensverfalls des Ausgleichspflichtigen nicht bestanden hat, nachträglich entstehen. Denn nach § 1378 Abs. 2 BGB aF ist die Höhe der Ausgleichsforderungen durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden war. Die Nichtanwendung dieser Regelung, die das neue Recht nicht mehr enthält, würde einen Eingriff in den bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen. Das wäre verfassungsrechtlich bedenklich und stünde mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen nicht in Einklang (Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN).
15
b) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Recht davon abgesehen , das neue Recht anzuwenden. Die Rechtskraft der Scheidung trat am 21. Juli 2009, also noch vor der Änderung des Zugewinnausgleichsrechts zum 1. September 2009, ein. Nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann im Jahre 2009 über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt. Da die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 2 BGB aF durch den Wert des Vermögens begrenzt ist, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist, bestand mithin keine Ausgleichsforderung gegen den Ehemann mehr. Ein nachträgliches Entstehen dieses Anspruchs auf Grund der Änderung des Gesetzes scheidet nach der Senatsrechtsprechung aus. Danach kommt es für das Bestehen der Forderung auch nicht etwa darauf an, wann das Zugewinnausgleichsverfahren (erstmals) rechtshängig geworden ist (vgl. zum früheren Meinungsstand Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 15 ff.).
16
Der Auffassung der Revision, wonach - hypothetisch - davon auszugehen sei, dass die Rechtskraft der Scheidung nicht vor der Gesetzesänderung am 1. September 2009 eingetreten sei, weil das Zugewinnausgleichsverfahren als Folgesache nicht vom Scheidungsverbund hätte abgetrennt werden dürfen mit der Folge, dass bei richtiger Sachbehandlung die Rechtskraft erst nach dem besagten Stichtag eingetreten wäre, geht fehl. Zutreffend weist die Revisions- erwiderung darauf hin, dass über die Rechtmäßigkeit der Abtrennung durch das Oberlandesgericht bereits rechtskräftig entschieden und dass für die Anwendbarkeit des maßgeblichen Rechts auf den tatsächlichen Eintritt der Rechtskraft der Scheidung abzustellen ist.
17
2. Ebenso wenig trifft die Auffassung der Revision zu, wonach das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB nF verkannt habe. Bei der Frage, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, kann nicht zwischen der Anwendbarkeit des § 1384 BGB nF einerseits und des § 1378 Abs. 2 BGB nF andererseits differenziert werden.
18
a) Gemäß § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB erhöht sich das für den Bestand der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen illoyaler Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.
19
§ 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB ist erst mit der Gesetzesänderung zum 1. September 2009 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden. Diese Ergänzung war notwendig geworden, um die Änderung des § 1384 BGB zum Schutze des Ausgleichsberechtigten nicht "leer laufen" zu lassen. Denn wäre die Zurechnung einer illoyalen Vermögensminderung im Sinne von § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB nur für die Berechnung des Endvermögens möglich, wäre zwar der entzogene Vermögensbetrag dem Endvermögen, nicht aber dem - die Höhe der Ausgleichsforderung begrenzenden - Vermögen nach § 1378 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen. Dies hätte zur Folge, dass sich der Ausgleichsschuldner im Rahmen des § 1378 Abs. 2 BGB auch auf den illoyal herbeigeführten Vermögensverfall zu Lasten des Ausgleichsgläubigers berufen könnte. Mit der Ergänzung in § 1378 Abs. 2 Satz 2 BGB nF wollte der Gesetzgeber schließlich die bisherige, von ihm als unbefriedigend qualifizierte Rechtslage ändern, wonach die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf das tatsächlich vorhandene Vermögen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keinen Schutz vor Manipulationen geboten hat (BT-Drucks. 16/10798 S. 17).
20
b) Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Juli 2014 (XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 18) indes bereits entschieden, dass auch § 1378 Abs. 2 BGB in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung dann nicht anwendbar ist, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig geschieden war. Auch insoweit würde ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen illoyalen Vermögensverlustes des Ausgleichspflichtigen nicht bestanden hat, nachträglich entstehen (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 ff.).
21
3. Zu Recht ist das Oberlandesgericht zudem davon ausgegangen, dass der sonach anzuwendende § 1378 Abs. 2 BGB aF von etwaigen illoyalen Vermögensverminderungen unberührt bleibt.
22
Gemäß § 1375 Abs. 2 BGB aF (jetzt § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB) wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen illoyal iSd Tatbestände der Nr. 1-3 vermindert ist. § 1378 Abs. 2 BGB aF sah eine Anwendung des § 1375 Abs. 2 BGB nicht vor, so dass die Vermögenszurechnung nur bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung zum Tragen kam, nicht aber bei der Feststellung des - die Höhe der Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 2 BGB aF begrenzenden - Vermögens.
23
Mit der Begrenzung der Ausgleichsforderung der Höhe nach gemäß § 1378 Abs. 2 BGB aF sollte zu Gunsten der Gläubiger des ausgleichspflichtigen Ehegatten gewährleistet werden, dass eine dessen Verbindlichkeiten deckende Vermögensmasse bei ihm verbleibt und nicht durch Teilung mit dem anderen Ehegatten vermindert wird. Deshalb hatte der Senat keinen Grund gesehen , den für die Begrenzung maßgeblichen Zeitpunkt (Beendigung des Güterstands ) durch eine direkte oder analoge Anwendung des § 1384 BGB aF auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorzuverlegen (Senatsbeschluss vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925).
24
Seinerzeit hat es der Senat allerdings offen gelassen, ob Ausnahmen in den Fällen gelten, in denen ein Ehegatte über Vermögensgegenstände verfügt hat, um den anderen zu benachteiligen und seine Ausgleichspflicht durch Manipulationen zu mindern (Senatsbeschluss vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925, 926). Nach überwiegender Auffassung, die der Senat für zutreffend erachtet, ist das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 2 BGB aF maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen illoyaler Vermögensminderung nicht im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag zu erhöhen (OLG Köln Urteil vom 24. April 1998 - 25 U 10/97 - juris Rn. 30; AnwK-BGB/Groß § 1378 Rn. 2; Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1378 Rn. 8, letztere mwN zum Meinungsstand). Dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, nach früherem Recht hätten illoyale Vermögensverminderungen keinen Einfluss auf die Feststellung des Vermögens gemäß § 1378 Abs. 2 BGB aF, ergibt sich aus der bereits erwähnten Gesetzesbegründung. Danach hat er diesen Zustand als unbefriedigend angesehen und deshalb mit Wirkung zum 1. September 2009 dem § 1378 Abs. 2 BGB den Satz 2 angefügt (BT-Drucks. 16/10798 S. 17).
25
Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 1390 BGB aF für solche, nicht von § 1378 Abs. 2 BGB aF erfassten Missbrauchsfälle unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich ermöglicht (AnwK-BGB/Groß § 1390 Rn. 1). Danach war der von der Vermögensverfügung Begünstigte verpflichtet, das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be- reicherung an den Ehegatten zum Zwecke der Befriedigung wegen der ausgefallenen Ausgleichsforderung herauszugeben, soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs. 2 BGB eine Ausgleichsforderung nicht zustand, weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat. Zwar hat der Gesetzgeber § 1390 BGB mit der Gesetzesänderung zum 1. September 2009 nicht ersatzlos gestrichen. Sein Schutzzweck beschränkt sich nunmehr aber auf die Kompensation des Ausfall - bzw. Insolvenzrisikos (Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. § 1390 Rn. 1; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1390 Rn. 1).
26
Aus diesen Gründen kann dahinstehen, ob sich die vom Ehemann am 10. und 12. November 1999, also nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Zugewinnausgleichsantrages am 4. November 1999, vorgenommenen unentgeltlichen Übertragungen seiner beiden Immobilien auf seine Söhne aus erster Ehe als illoyale Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB darstellen.
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4. Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB als nicht gegeben erachtet hat.
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a) Nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (BGHZ 196, 95 = FamRZ 2013, 607 Rn. 10 mwN). Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte - bei kleineren Vermögen - mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt (Senatsurteil BGHZ 196, 95 = FamRZ 2013, 607 Rn. 11).
29
Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft (Senatsurteil vom 16. Mai 1990 - XII ZR 37/89 - FamRZ 1990, 970, 971 f.). Dabei gehört zur Darlegung auch die Kenntnis des Dritten von den relevanten Umständen (BGHZ 123, 93 = FamRZ 1993, 1302 f.).
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b) Gemessen hieran ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht die Anwendung des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB verneint hat. Den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zufolge lagen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Nach den von der Ehefrau akzeptierten Werten in der Verfügung des Amtsgerichts vom 5. Juli 2011 hat der Ehemann mit den beiden Immobilien 81 % seines Gesamtvermögens übertragen.
31
Entgegen der Aufklärungsrüge der Revision war das Oberlandesgericht nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Zutreffend verweist die Revisionserwiderung auf die Geltung des Beibringungsgrundsatzes. Nachdem die für die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB darlegungs- und beweisbelastete Ehefrau die Vergleichsberechnung des Amtsgerichts vom 5. Juli 2011 unstreitig gestellt hatte, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht von dieser Bilanz - und zwar auch im Rahmen des § 1365 BGB - ausgegangen ist.
32
Im Übrigen ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Revision dargetan, dass die Ehefrau ihrer Darlegungslast genügt hat, soweit es die erforderliche Kenntnis der Vertragspartner anbelangt, hier also der Söhne des Ehemanns aus erster Ehe. Wird ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert , der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, muss der Vertragspartner dies wissen oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt, damit § 1365 BGB eingreift (vgl. Senatsurteil BGHZ 196, 95 = FamRZ 2013, 607 Rn. 10; BGHZ 123, 93 = FamRZ 1993, 1302 f. und BGHZ 43, 174 = WM 1965, 341).
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5. Die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, dass Anhaltspunkte für einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers gemäß § 528 BGB nicht bestehen, sind weder von der Revision angegriffen noch sonst zu beanstanden.
Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 10.11.2011 - (4) 3 F 285/99 (Gü) -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.07.2013 - 5 UF 288/11 -

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

19
(a) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung war jeder Ehegatte verpflichtet, nach Beendigung des Gü- terstandes dem anderen Ehegatten auf Verlangen über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.