Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - XII ZB 551/15

bei uns veröffentlicht am16.11.2016
vorgehend
Amtsgericht Köln, 315 F 28/15, 03.06.2015
Oberlandesgericht Köln, 25 UF 106/15, 16.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 551/15
vom
16. November 2016
in der Familiensache
ECLI:DE:BGH:2016:161116BXIIZB551.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbund über nachehelichen Unterhalt.
2
Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Teilbeschluss verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte im In- und Ausland zum 31. Dezember 2014 sowie über sein Einkommen im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015. Ferner hat es den Antragsteller verpflichtet, die Auskunft zu belegen durch Vorlage der abgegebenen Steuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 nebst den dazugehörigen Steuerbescheiden, das Einkommen insbesondere durch detaillierte Gehaltsabrechnungen , das Renteneinkommen insbesondere durch Rentenbe- scheide und -abrechnungen, die Kapitaleinkünfte insbesondere durch Abrechnungen und Ausschüttungsbescheinigungen, das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung insbesondere durch spezifizierte Abrechnungen und die Anlage V zur Einkommenssteuererklärung sowie selbstständige Einkünfte insbesondere durch vollständige Gewinnermittlungen und detaillierte Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen, steuerliche Gewinnerklärungen, Umsatzsteuererklärungen und -bescheide.
3
Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

4
Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der auf "bis zu 600 €" festzusetzende Beschwerdewert erreiche den nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert nicht. Das Beschwerdegericht sei bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 1.000 € nicht gebunden. Maßgeblich für den Wert sei nicht der von der Antragsgegnerin voraussichtlich beab- sichtigte Zahlungsantrag, sondern das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Die vom Antragsteller aufgrund der angefochtenen Entscheidung verlangte Auskunft sei nicht dergestalt, dass sie die Hinzuziehung eines Steuerberaters, Anwalts oder Sachverständigen erfordere. Die geforderten Verzeichnisse könne der Antragsteller in seiner Freizeit selbst erstellen. Dies erfordere keinen Zeitaufwand, der zu einer 600 € übersteigenden Beschwer führe. Im Übrigen sei der Antragsteller zur Erstellung von Steuererklärungen , Abrechnungen o.ä. nicht verpflichtet worden. Schließlich sei die Verpflichtung - bis auf geringe divergierende Zeiträume - identisch mit der Auskunftsverpflichtung im Parallelverfahren bezüglich Trennungs- und Kindesunterhalts.
6
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
7
a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 jeweils mwN).
8
Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei der Bemessung der Beschwer eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN).
9
b) Derartige Ermessenfehler liegen hier nicht vor.
10
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, das Beschwerdegericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass ausweislich der vorgelegten Mitteilungen des Steuerberaters allein für die Erstellung der Steuererklärungen für 2012, 2013 und 2014 ein Honorar von jeweils ca. 1.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer anfalle, muss dies schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Antragsteller zu einer Erstellung von Steuererklärungen nicht verpflichtet worden ist.
11
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann ein erhöhter Kostenaufwand auch nicht aus der Verpflichtung zur Vermögensauskunft über Darlehen, Konten und Aktiendepots hergeleitet werden. Die entsprechenden Saldenmitteilungen zum 31. Dezember 2014 übermitteln die Banken grundsätzlich - für die jeweiligen Steuererklärungen - ohne gesonderte Kosten.
12
cc) Soweit der Antragsteller Eigentümer bzw. Miteigentümer von sieben Immobilien ist, ist er zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte nur insoweit verpflichtet, als er selbst dazu imstande ist. Eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen schuldet der Auskunftspflichtige nicht (Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 7 f.; Senatsurteil BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683). Die für die wertbildenden Merkmale der Immobilien erforderlichen Informationen kann der Antragsteller - bei einem Erwerb 2012 und 2013 - den ihm vorliegenden Unterlagen entnehmen.
13
dd) Die erforderlichen Angaben und Belege über seine Mieteinkünfte, die mit den Mieteinkünften verbundenen Ausgaben, seine Kapitaleinkünfte und die Finanzierungskosten für seine Immobilien kann der Antragsteller unmittelbar seinen Unterlagen entnehmen. Warum er hierfür auf die Mitwirkung eines Steuerberaters angewiesen sein soll, erschließt sich aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht.
14
ee) Der eigene Zeitaufwand des auskunftspflichtigen Antragstellers kann für die hier relevante Zeit maximal mit 21 € pro Stunde bewertet werden (zu § 22 JVEG a.F. vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 12 mwN). Dass danach ein Gesamtaufwand von über 600 € entstünde, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
15
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht schließlich auch nicht versäumt, selbst über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden.
16
Zwar ist die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat indessen - wie hier - kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN).
17
Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen , wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN). Eine vergleichbare Konstellation liegt hier indessen nicht vor.
18
Beim Auskunftsanspruch zur Geltendmachung von Unterhalt fallen der Streitwert und die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragstellers in aller Regel auseinander. Während der Streitwert mit einem nach §§ 112 Nr. 1, 113 FamFG, 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Unterhaltsanspruchs zu bemessen ist, richtet sich die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragstellers nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Daher kann aus der Streitwertfestsetzung für den Auskunftsanspruch nichts für die Bemessung der Beschwer des unterlegenen Antragstellers entnommen werden. Damit scheidet auch die Annahme der Rechtsbeschwerde aus, das Amtsgericht sei aufgrund der Festsetzung des Streitwerts von 1.000 € davon ausgegangen , die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragstellers habe einen entsprechenden Wert, so dass die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 FamFG erfüllt seien und kein Anlass für eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde bestehe (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 12 mwN). Das Amtsgericht hat zudem in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 13 f.).
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 03.06.2015 - 315 F 28/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.10.2015 - 25 UF 106/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - XII ZB 551/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - XII ZB 551/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2016 - XII ZB 551/15 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

6
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN).
6
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
6
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN).
7
Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes bestimmter Vermögensgegenstände verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes entsprechend. Bei der Bestimmung der für die Wertermittlung anfallenden Kosten ist allerdings zu beachten, dass der auskunftspflichtige Ehegatte nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er selbst dazu imstande ist (BGHZ 84, 31, 32; Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 736, 737; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1379 Rdn. 11). Zwar ist es dem Auskunftspflichtigen zuzugestehen, zur Klärung von Einzelfragen Auskünfte einzuholen oder sachkundige Hilfskräfte einzuschalten , wenn er den Wert der Vermögensgegenstände anderenfalls nicht sachgerecht ermitteln kann. Dadurch anfallende Kosten gehören zu den Kosten der Wertermittlung und erhöhen ggf. den Wert des Beschwerdegegenstandes (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG Karlsruhe aaO S. 737; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1379 Rdn. 25; zur Einschaltung sachkundiger Dritter bei der Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 127, 131 f.).

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

6
b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: bis zu 300 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners.

2

Sie nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt und auf Auskehrung einer von dem Antragsgegner vereinnahmten Leistung aus einer Kapitalversicherung in Anspruch. Hierzu macht die Antragstellerin geltend, diese Versicherung sei zur Absicherung ihrer Ausbildung angespart worden und habe nach einer - im Rahmen der Scheidung getroffenen - Vereinbarung ihrer Eltern nach dem Eintritt der Volljährigkeit an die Antragstellerin ausgezahlt werden sollen.

3

Das Amtsgericht hat für sein Verfahren einen "vorläufigen Streitwert" von 3.000 € bestimmt. Durch Teilbeschluss vom 11. Dezember 2012 hat es den Antragsgegner in der Auskunftsstufe dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 sowie über den Stand des "Sparvertrages" zum 31. August 2012 zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Den weitergehenden Auskunftsantrag der Antragstellerin - insbesondere zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und zu Kapitaleinkünften - hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die diesbezüglichen Auskunftsansprüche von dem Antragsgegner erfüllt worden seien. Das Amtsgericht hat seinen Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach "diese Entscheidung (…) mit der Beschwerde angefochten werden" könne.

4

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, zur Erteilung von Auskünften über den Stand des "Sparvertrages" - der nach seinem Vorbringen eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist - und zur Vorlage einer Saldenbestätigung der A.-Versicherung verpflichtet worden zu sein. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands auf bis zu 300 € festgesetzt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

6

1. Die Wertbemessung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden.

7

Es hat hierzu ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich sei, die geforderte Auskunft nicht erteilen und die Belege nicht vorlegen zu müssen. Von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, sei dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und die Vorlage der Belege erforderten. Der Antragsgegner könne die geforderte Auskunft über den Stand eines "Sparvertrages" aufgrund einer Durchsicht vorhandener Versicherungsunterlagen unschwer ohne Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen selbst erteilen; allenfalls werde von ihm die Anforderung einer Bescheinigung beim Versicherungsunternehmen verlangt. Ein höherer Zeitaufwand als drei Stunden sei hierfür nicht anzusetzen. Da der gemäß §§ 20 ff. JVEG maximal anzusetzende Entschädigungssatz 17 € betrage und von dem Antragsgegner auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse aufgezeigt worden seien, liege seine Beschwer weit unter der notwendigen Beschwer von mehr als 600 €.

8

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen) und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.

9

2. Auch aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde abgelehnt hat, kann ein Zulassungsgrund nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 574 Abs. 2 ZPO nicht hergeleitet werden. Denn das Beschwerdegericht war schon nicht befugt, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen.

10

a) Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ist, wie sich aus § 61 Abs. 2 und 3 FamFG ergibt, dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten. Hat wie im vorliegenden Fall kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist insoweit eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Endentscheidung des Amtsgerichts bedeutet Nichtzulassung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - ist das Beschwerdegericht allerdings berechtigt und verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer solchen Entscheidung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt, während das Beschwerdegericht demgegenüber eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6; BGH Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Rn. 12 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 15). Unter diesen Umständen kann dem Schweigen in der erstinstanzlichen Endentscheidung nicht entnommen werden, dass das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe. Denn es musste sich wegen seiner Vorstellungen von einer 600 € übersteigenden Beschwer des unterlegenen Beteiligten aus seiner Sicht folgerichtig keine Gedanken über eine Zulassung der Beschwerde machen.

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b) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall indessen nicht zugrunde. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde können weder die vorläufige Wertfestsetzung noch die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung als zureichende Anknüpfungspunkte für die Annahme herangezogen werden, dass das Amtsgericht von einer die Wertgrenze von 600 € übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen sein könnte.

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aa) Treffen im Rahmen eines Stufenantrages ein Leistungsanspruch und ein vorbereitender Auskunftsanspruch zusammen, fallen der Verfahrenswert und die Beschwer eines in der ersten Stufe zur Erteilung einer Auskunft verpflichteten Antragsgegners in aller Regel deutlich auseinander. Soweit das Gericht der ersten Instanz einen vorläufigen Gebührenverfahrenswert bestimmt, richtet sich die Wertfestsetzung gemäß § 38 FamGKG nach dem Wert für den höchsten Einzelantrag, der in aller Regel der Leistungsantrag sein wird. Maßgebliche Schätzungsgrundlage für die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes sind daher nach allgemeiner Ansicht die (realistischen) wirtschaftlichen Erwartungen, die der Antragsteller zu Beginn des Rechtszuges mit dem noch unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft (vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 'Stufenklage'; Musielak/Heinrich ZPO 11. Aufl. § 3 Rn. 34 'Stufenklage'; Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl. § 38 FamGKG Rn. 2 mit jeweils zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Demgegenüber richtet sich die Beschwer des in der ersten Stufe zur Erteilung der Auskunft verpflichteten Antragsgegners - wie das Beschwerdegericht auch zutreffend erkannt hat - in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und somit nach gänzlich anderen Kriterien. Dementsprechend kann in der erstinstanzlichen Festsetzung des Verfahrenswertes nichts zur Bemessung der Beschwer des in der ersten Stufe unterlegenen Auskunftsschuldners entnommen werden; damit scheidet aber auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtzuges sei aufgrund seiner Wertfestsetzung davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners mehr als 600 € betragen habe (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 11; BGH Urteile vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 17 und vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10 - NJW-RR 2012, 633 Rn. 15 jeweils zur Wertfestsetzung bei der isolierten Auskunftsklage).

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bb) Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Teilbeschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600 € übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen ist.

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Gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das "statthafte" Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich damit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu erteilen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Gericht des ersten Rechtszuges darüber hinaus auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels - und damit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch nicht das Erreichen der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdesumme - zu prüfen hätte. Denn die Entscheidung, ob die persönliche Beschwer des unterlegenen Beteiligten den Wert von 600 € übersteigt, hat das Beschwerdegericht in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu treffen, ohne dabei an die erstinstanzliche Wertfestsetzung gebunden zu sein(Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 61 Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 61 Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13 - NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde). Auch wenn deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges davon ausgeht, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € nicht übersteigt, wird es diese Vorstellungen vom un-zureichenden Wert des Beschwerdegegenstands nicht zum Anlass nehmen können, auf die Erteilung der gemäß § 39 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung zu verzichten, wenn es die Beschwerde nicht zulässt (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 20 f.). Etwas anderes ergibt sich unter den hier obwaltenden Umständen auch nicht aus der einleitenden Wendung in der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Entscheidung "mit der Beschwerde angefochten werden" könne. Denn es wird nicht hinreichend deutlich, dass mit dieser Formulierung eine über den Hinweis auf das nach § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel hinausgehende Aussage verbunden werden sollte.

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Im Übrigen ist auch die Antragstellerin durch den amtsgerichtlichen Teilbeschluss beschwert worden, weil ihr zum Unterhalt gestellter Auskunftsantrag zu den Einkünften des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit und zu dessen Kapitaleinkünften zurückgewiesen worden war. Ihre Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts hätte sich nach einem Bruchteil des nach § 3 ZPO zu schätzenden (zusätzlichen) Unterhaltsbetrages bemessen, den sie in einem dreieinhalbjährigen Zeitraum (§ 9 Satz 1 ZPO) bei gehöriger Erteilung der weiteren von ihr verlangten Auskünfte erwartet hätte (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546 und Senatsbeschluss vom 21. April 1999 - XII ZB 158/98 - FamRZ 1999, 1497). Selbst wenn man - wofür allerdings nichts spricht - der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierung eine Aussage darüber entnehmen könnte, dass nach Auffassung des Amtsgerichts die erforderliche Mindestbeschwer erreicht sei, bliebe immer noch offen, ob sich diese Aussage auf die Antragstellerin, den Antragsgegner oder auf beide Beteiligte bezieht.

Dose                   Klinkhammer                       Günter

           Botur                               Guhling