Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - XII ZB 219/13

bei uns veröffentlicht am02.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. März 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: bis zu 300 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners.

2

Sie nimmt den Antragsgegner im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt und auf Auskehrung einer von dem Antragsgegner vereinnahmten Leistung aus einer Kapitalversicherung in Anspruch. Hierzu macht die Antragstellerin geltend, diese Versicherung sei zur Absicherung ihrer Ausbildung angespart worden und habe nach einer - im Rahmen der Scheidung getroffenen - Vereinbarung ihrer Eltern nach dem Eintritt der Volljährigkeit an die Antragstellerin ausgezahlt werden sollen.

3

Das Amtsgericht hat für sein Verfahren einen "vorläufigen Streitwert" von 3.000 € bestimmt. Durch Teilbeschluss vom 11. Dezember 2012 hat es den Antragsgegner in der Auskunftsstufe dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2012 sowie über den Stand des "Sparvertrages" zum 31. August 2012 zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Den weitergehenden Auskunftsantrag der Antragstellerin - insbesondere zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und zu Kapitaleinkünften - hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die diesbezüglichen Auskunftsansprüche von dem Antragsgegner erfüllt worden seien. Das Amtsgericht hat seinen Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach "diese Entscheidung (…) mit der Beschwerde angefochten werden" könne.

4

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner dagegen, zur Erteilung von Auskünften über den Stand des "Sparvertrages" - der nach seinem Vorbringen eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr ist - und zur Vorlage einer Saldenbestätigung der A.-Versicherung verpflichtet worden zu sein. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstands auf bis zu 300 € festgesetzt und die Beschwerde des Antragsgegners verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

6

1. Die Wertbemessung des Beschwerdegerichts ist nicht zu beanstanden.

7

Es hat hierzu ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen das Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich sei, die geforderte Auskunft nicht erteilen und die Belege nicht vorlegen zu müssen. Von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen, sei dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und die Vorlage der Belege erforderten. Der Antragsgegner könne die geforderte Auskunft über den Stand eines "Sparvertrages" aufgrund einer Durchsicht vorhandener Versicherungsunterlagen unschwer ohne Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen selbst erteilen; allenfalls werde von ihm die Anforderung einer Bescheinigung beim Versicherungsunternehmen verlangt. Ein höherer Zeitaufwand als drei Stunden sei hierfür nicht anzusetzen. Da der gemäß §§ 20 ff. JVEG maximal anzusetzende Entschädigungssatz 17 € betrage und von dem Antragsgegner auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes Geheimhaltungsinteresse aufgezeigt worden seien, liege seine Beschwer weit unter der notwendigen Beschwer von mehr als 600 €.

8

Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9, jeweils mit weiteren Nachweisen) und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.

9

2. Auch aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde abgelehnt hat, kann ein Zulassungsgrund nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 574 Abs. 2 ZPO nicht hergeleitet werden. Denn das Beschwerdegericht war schon nicht befugt, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen.

10

a) Die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde ist, wie sich aus § 61 Abs. 2 und 3 FamFG ergibt, dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten. Hat wie im vorliegenden Fall kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt, ist insoweit eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen in der Endentscheidung des Amtsgerichts bedeutet Nichtzulassung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - ist das Beschwerdegericht allerdings berechtigt und verpflichtet, eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung zu einer solchen Entscheidung gesehen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt, während das Beschwerdegericht demgegenüber eine ausreichende Beschwer nicht für erreicht hält (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 14 und vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6; BGH Urteile vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218 Rn. 12 und vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 15). Unter diesen Umständen kann dem Schweigen in der erstinstanzlichen Endentscheidung nicht entnommen werden, dass das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen habe. Denn es musste sich wegen seiner Vorstellungen von einer 600 € übersteigenden Beschwer des unterlegenen Beteiligten aus seiner Sicht folgerichtig keine Gedanken über eine Zulassung der Beschwerde machen.

11

b) Eine solche Konstellation liegt dem Streitfall indessen nicht zugrunde. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde können weder die vorläufige Wertfestsetzung noch die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung als zureichende Anknüpfungspunkte für die Annahme herangezogen werden, dass das Amtsgericht von einer die Wertgrenze von 600 € übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen sein könnte.

12

aa) Treffen im Rahmen eines Stufenantrages ein Leistungsanspruch und ein vorbereitender Auskunftsanspruch zusammen, fallen der Verfahrenswert und die Beschwer eines in der ersten Stufe zur Erteilung einer Auskunft verpflichteten Antragsgegners in aller Regel deutlich auseinander. Soweit das Gericht der ersten Instanz einen vorläufigen Gebührenverfahrenswert bestimmt, richtet sich die Wertfestsetzung gemäß § 38 FamGKG nach dem Wert für den höchsten Einzelantrag, der in aller Regel der Leistungsantrag sein wird. Maßgebliche Schätzungsgrundlage für die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes sind daher nach allgemeiner Ansicht die (realistischen) wirtschaftlichen Erwartungen, die der Antragsteller zu Beginn des Rechtszuges mit dem noch unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft (vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 'Stufenklage'; Musielak/Heinrich ZPO 11. Aufl. § 3 Rn. 34 'Stufenklage'; Prütting/Helms/Klüsener FamFG 3. Aufl. § 38 FamGKG Rn. 2 mit jeweils zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Demgegenüber richtet sich die Beschwer des in der ersten Stufe zur Erteilung der Auskunft verpflichteten Antragsgegners - wie das Beschwerdegericht auch zutreffend erkannt hat - in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft und somit nach gänzlich anderen Kriterien. Dementsprechend kann in der erstinstanzlichen Festsetzung des Verfahrenswertes nichts zur Bemessung der Beschwer des in der ersten Stufe unterlegenen Auskunftsschuldners entnommen werden; damit scheidet aber auch die Annahme aus, das Gericht des ersten Rechtzuges sei aufgrund seiner Wertfestsetzung davon ausgegangen, dass die Beschwer des zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners mehr als 600 € betragen habe (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 11; BGH Urteile vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 Rn. 17 und vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10 - NJW-RR 2012, 633 Rn. 15 jeweils zur Wertfestsetzung bei der isolierten Auskunftsklage).

13

bb) Auch aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Teilbeschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600 € übersteigenden Beschwer des Antragsgegners ausgegangen ist.

14

Gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das "statthafte" Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich damit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu erteilen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Gericht des ersten Rechtszuges darüber hinaus auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels - und damit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch nicht das Erreichen der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdesumme - zu prüfen hätte. Denn die Entscheidung, ob die persönliche Beschwer des unterlegenen Beteiligten den Wert von 600 € übersteigt, hat das Beschwerdegericht in eigener Zuständigkeit von Amts wegen zu treffen, ohne dabei an die erstinstanzliche Wertfestsetzung gebunden zu sein(Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 61 Rn. 10; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 61 Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13 - NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde). Auch wenn deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges davon ausgeht, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € nicht übersteigt, wird es diese Vorstellungen vom un-zureichenden Wert des Beschwerdegegenstands nicht zum Anlass nehmen können, auf die Erteilung der gemäß § 39 Abs. 1 FamFG vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung zu verzichten, wenn es die Beschwerde nicht zulässt (Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 20 f.). Etwas anderes ergibt sich unter den hier obwaltenden Umständen auch nicht aus der einleitenden Wendung in der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Entscheidung "mit der Beschwerde angefochten werden" könne. Denn es wird nicht hinreichend deutlich, dass mit dieser Formulierung eine über den Hinweis auf das nach § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel hinausgehende Aussage verbunden werden sollte.

15

Im Übrigen ist auch die Antragstellerin durch den amtsgerichtlichen Teilbeschluss beschwert worden, weil ihr zum Unterhalt gestellter Auskunftsantrag zu den Einkünften des Antragsgegners aus selbständiger Tätigkeit und zu dessen Kapitaleinkünften zurückgewiesen worden war. Ihre Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts hätte sich nach einem Bruchteil des nach § 3 ZPO zu schätzenden (zusätzlichen) Unterhaltsbetrages bemessen, den sie in einem dreieinhalbjährigen Zeitraum (§ 9 Satz 1 ZPO) bei gehöriger Erteilung der weiteren von ihr verlangten Auskünfte erwartet hätte (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95 - FamRZ 1997, 546 und Senatsbeschluss vom 21. April 1999 - XII ZB 158/98 - FamRZ 1999, 1497). Selbst wenn man - wofür allerdings nichts spricht - der in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählten Formulierung eine Aussage darüber entnehmen könnte, dass nach Auffassung des Amtsgerichts die erforderliche Mindestbeschwer erreicht sei, bliebe immer noch offen, ob sich diese Aussage auf die Antragstellerin, den Antragsgegner oder auf beide Beteiligte bezieht.

Dose                   Klinkhammer                       Günter

           Botur                               Guhling

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - XII ZB 219/13

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbe- schlüsse vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten ab- zustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f.). Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN).

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten ab- zustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 Rn. 9 mwN und vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Rn. 4; BGHZ - GSZ - 128, 85 = NJW 1995, 664 f.). Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN).
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Zwar kann die Berufungszulassung - auch vom Rechtsmittelgericht - noch nachgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht etwa aufgrund eines von ihm festgesetzten höheren Streitwerts ersichtlich davon ausgegangen ist, dass ein Rechtsmittel auch ohne Zulassung statthaft ist (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 und vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09 - FamRZ 2010, 964; BGH Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 - NJW 2008, 218, 219 und Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07 - WuM 2008, 614). Daran fehlt es aber, wenn aus dem angefochtenen Beschluss nicht zu erkennen ist, dass das erstinstanzliche Gericht ein Rechtsmittel für statthaft gehalten hat (BGH Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09 - NJW 2011, 926 und Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10 - NJW 2011, 2974).
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Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 – V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, unter II 2 a m.w.N.), die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (MünchKommZPO/ Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rdnr. 84; aA Althammer NJW 2003, 1079, 1082). Denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei gehen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem Fall, dass das Berufungsgericht nach altem Prozessrecht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision ausgegangen ist und deswegen nicht geprüft hat, ob die Revision zuzulassen ist. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof nach seiner vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung die Prüfung der Revisionszulassungsgründe nachzuholen (BGHZ 90, 1, 3 f.; BGHZ 98, 41, 43 f.; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316, unter II 2; BGH, Beschluss vom 9. März 2006 – IX ZR 37/05, NJW-RR 2006, 791, unter I 1 a; BVerfGE 66, 331, 336; BVerfG, NJW 2007, 1053).
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aa) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie im Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 511 Rn. 31; Lemke/Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 511 Rn. 45; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rn. 86; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 39). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss allerdings das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, MDR 2011, 124; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 3; vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 13; vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5 und Urteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 12). In dieser Fallgestaltung kann dem Schweigen des erstinstanzlichen Urteils über die Zulassung des Rechtsmittels nicht entnommen werden, das Gericht habe die Berufung nicht zugelassen, denn es konnte - von seinem Standpunkt zum Streitwert aus folgerichtig - davon ausgehen, diese sei bereits gemäß § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und somit eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung entbehrlich.

Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

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aa) Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist, wie sich aus § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO ergibt, grundsätzlich dem Gericht des ersten Rechtszugs vorbehalten. Hat - wie im Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 511 Rn. 31; Lemke/Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, § 511 Rn. 45; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rn. 86; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 511 Rn. 39). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss allerdings das Berufungsgericht die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, aber das Gericht des zweiten Rechtszugs diesen Wert nicht für erreicht hält (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, MDR 2011, 124; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 3; vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 13; vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5 und Urteil vom 14. November 2007 aaO Rn. 12). In dieser Fallgestaltung kann dem Schweigen des erstinstanzlichen Urteils über die Zulassung des Rechtsmittels nicht entnommen werden, das Gericht habe die Berufung nicht zugelassen, denn es konnte - von seinem Standpunkt zum Streitwert aus folgerichtig - davon ausgehen, diese sei bereits gemäß § 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und somit eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung entbehrlich.
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Zwar hat das Amtsgericht den Streitwert auf mehr als 600 € festgesetzt. Der Streitwert einer Auskunftsklage und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten fallen jedoch in aller Regel so erheblich auseinander, dass allein deshalb für die Annahme, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streitwertfestsetzung keinen Anlass gesehen , über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, nicht ohne Weiteres Raum ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 aaO; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11, NJW 2011, 3790 Rn. 11).

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

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Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Zivilprozessrecht das Oberlandesgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO aF in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche den Wert der Beschwer in seinem Urteil festzusetzen hatte und das Revisionsgericht hieran gebunden war, wenn der festgesetzte Wert der Beschwer die Revisionssumme überstieg, sieht das geltende Zivilprozessrecht die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht mehr vor. An eine - möglicherweise verfehlte - Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb auch nicht gebunden. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224; siehe auch BGH Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09 - juris Rn. 3).

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

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(1) Gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu erteilen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Ausgangsgericht also die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs im Übrigen zu prüfen hat.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.