Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - XII ZB 693/14

bei uns veröffentlicht am09.03.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 693/14 Verkündet am:
9. März 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
a) Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von
dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
als - gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige - sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1
BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.
b) Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin
liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen
mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit
gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft
ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu
und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss
an Senatsurteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081).
BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 693/14 - OLG Nürnberg
AG Kelheim
ECLI:DE:BGH:2016:090316BXIIZB693.14.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

A.

1
Der Antragsteller begehrt als Sozialhilfeträger vom Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für den Zeitraum ab Januar 2012.
2
Der Antragsgegner ist der Sohn des im Jahre 1941 geborenen S., der seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt wird. S. bezieht von dem Antragsteller laufende Sozialhilfe nach §§ 61 ff. SGB Xll (Hilfe zur Pflege). Der Antragsgegner, der Einkünfte aus nicht- selbständiger Tätigkeit, Gewerbe, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapital erzielt, lebt seit 2007 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.
3
Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner einen monatlichen Betrag von 1.500 € (für 2012) und 1.600 € (ab 2013) zuzüglich der Hälfte seines darüber hinausgehenden Einkommens als Selbstbehalt zugebilligt. Auf der Grundlage eines unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommens von 2.147,88 € (2012) bzw. 2.234,88 € (ab 2013) hat es den Antragsgegner verpflichtet, ab dem 1. Juli 2014 einen laufenden Unterhalt in Höhe von 318 € und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2014 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 9.060 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf den beantragten Unterhalt begrenzt und ihn verpflichtet, an den Antragsteller ab dem 1. Dezember 2014 einen laufenden Unterhalt von 271 € monatlich und einen rückständigen Unterhalt von 9.569 € nebst Zinsen zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

4
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

5
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Die Beschwerde habe nur Erfolg, soweit das Amtsgericht dem Antragsteller mehr zugesprochen habe, als von diesem beantragt worden sei. Die Unterhaltsansprüche des S. seien gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII auf den Antragsteller übergegangen. Er habe für S. seit Anfang 2012 monatlich zwischen 976,94 € und 958,61 € an Sozialhilfeleistungen erbracht. Die vom Amtsgericht durchgeführte Unterhaltsberechnung enthalte jedenfalls keine Fehler, die sich zum Nachteil des Antragsgegners auswirkten.
7
Das Amtsgericht habe es zu Recht abgelehnt, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsgegner und seiner Lebensgefährtin die vom Bundesgerichtshof für die Berechnung von Elternunterhalt entwickelten Grundsätze zur Einbeziehung von Ehegatten des in Anspruch genommenen Kindes, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend anzuwenden. Sei aus einer nichtehelichen Beziehung des Unterhaltspflichtigen ein Kind hervorgegangen, könne er finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem anderen Elternteil seines Kindes nur dann als Abzugsposten geltend machen, wenn und soweit eine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB bestehe, und zwar auch dann, wenn er Naturalunterhalt leiste. Da das gemeinsame Kind bereits im Dezember 2011 das dritte Lebensjahr vollendet habe, bestünde für die nachfolgende Zeit ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 Sätze 4 und 5 BGB jedoch nur, wenn unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und bestehender Kinderbetreuungsmöglichkeiten aus Billigkeitsgründen weiter Unterhalt zu zahlen wäre. Kindbezogene oder elternbezogene Umstände, die danach eine Verlängerung der Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seiner Lebensgefährtin rechtfertigen könnten, seien jedoch nicht vorgetragen worden.
8
Eine Gleichstellung mit der Ehe für den Bereich des Elternunterhalts scheide aus. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Grundlage in der rechtlichen Verpflichtung der Ehegatten habe, gemäß § 1360 BGB zum Familienunterhalt beizutragen. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung treffe dagegen Partner, die in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebten, nicht. Solche Partner würden entsprechende rechtliche Verpflichtungen gerade nicht begründen wollen. Daher sei es nicht gerechtfertigt , sie in einem Teilbereich, in dem es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft wirtschaftlich günstiger wäre - letztlich gegen ihre eigene grundsätzliche Entscheidung - mit einer Ehe und den daraus resultierenden Rechten und Pflichten gleichzusetzen. Den Partnern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehe daher, anders als zusammenlebenden Ehegatten, ein Familienselbstbehalt nicht zu.
9
Die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen für seine Lebensgefährtin und ihre Kinder aus geschiedener Ehe könnten auch nicht unter dem Aspekt der Wahrung seines tatsächlichen Lebensstandards berücksichtigt werden. Der angemessene Bedarf des in Anspruch genommenen Kindes sei allerdings grundsätzlich nach den konkreten Umständen und unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln, weil es sich bei dem Anspruch auf Elternunterhalt um einen rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalten Anspruch handele. Deshalb stehe dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern ein höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das nach Abzug des höheren Selbstbehalts verbleibende einzusetzende Einkommen im Regelfall nur etwa zur Hälfte für den Elternunterhalt heranzuziehen. Maßgebend sei die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspreche. Der Aufwand, der darin liege, dass dritten Personen Unterhalt - egal ob in Form von Zahlungen oder in Form von Naturalleistung - gewährt werde, sei nur zu berücksichtigen, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestehe und der Begünstigte den unterhaltsbedürftigen Eltern nach § 1609 BGB im Rang vorgehe. Andernfalls käme es zu einem nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Rangfolgenregelung.
10
Aus den dargelegten Gründen verbiete es sich auch, bei dem Antragsgegner einen erhöhten Wohnbedarf zu berücksichtigen. In den von dem Amtsgericht zutreffend herangezogenen Selbstbehaltssätzen sei jeweils bereits ein Betrag von 450 € für Unterkunft und Heizung enthalten. Weiter beinhalte der für das gemeinsame Kind als Abzugsposten berücksichtigte Unterhalt einen Anteil von zwanzig Prozent, bemessen nach dem Unterhaltsbedarf in Höhe von 381 € also in Höhe von 76,20 €, als Wohnbedarf. Es würde somit insgesamt ein Betrag von 526,20 € berücksichtigt. Der Antragsgegner mache tatsächlich Wohnaufwendungen in Höhe von 840 € pro Monat geltend. Der Differenzbetrag von 313,80 € sei nach dem Vorbringen des Antragsgegners dadurch verursacht, dass er auch den Wohnbedarf seiner Lebensgefährtin und ihrer Kinder aus geschiedener Ehe befriedige. Danach stellten die entsprechenden Aufwendungen Unterhaltsleistungen in Form von Naturalunterhalt dar, die dritten Personen zu Gute kämen. Aufwendungen dieser Art könnten auch einem Anspruch auf Elternunterhalt nur entgegengehalten werden, wenn sie auf der Grundlage einer - hier nicht gegebenen - rechtlichen Verpflichtung erfolgten.

II.

11
Das hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
12
1. Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht für eine Inanspruchnahme des Antragsgegners aus übergegangenem Recht allerdings zu Recht § 94 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB XII herangezogen.
13
2. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts enthält jedoch insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragsgegners , als sie - im Rahmen seiner allein noch im Streit stehenden Leistungsfähigkeit - einen möglichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB unberücksichtigt lässt.
14
a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen - insbesondere weiterer Unterhaltspflichten - außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. Maßgebend ist beim Elternunterhalt die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht , mithin der gesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1512 mwN).
15
Daraus folgt aber auch, dass der angemessene Eigenbedarf beim Elternunterhalt nicht losgelöst von dem vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich also nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen des Einzelfalls zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der Unterhaltspflichtige jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Inanspruchnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet , wenn der Unterhaltspflichtige sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrund deren Hilfs- und Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1512 mwN).
16
Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Weil der gegenüber dem Elternunterhalt angemessene Eigenbedarf aber nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen , zu ermitteln ist, besteht Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu belassen. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen hälftigen Anteil des Betrags abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN).
17
b) Diesen Anforderungen ist das Oberlandesgericht nicht vollständig gerecht geworden.
18
aa) Die Feststellungen zum Nettoeinkommen des Antragsgegners sowie zu den Abzügen wegen berufsbedingter Aufwendungen, Kinderbetreuungskosten und hinsichtlich des Kindesunterhalts (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 34 ff. und vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 21 ff.) sind allerdings weder von der Rechtsbeschwerde angegriffen noch sonst von Rechts wegen zu beanstanden.
19
Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesgericht den Selbstbehalt des Antragsgegners nicht deshalb erhöht hat, weil seine Wohnkosten den hierfür vorgesehenen Betrag übersteigen. Zwar kann im Einzelfall eine Erhöhung des Selbstbehalts in Frage kommen, wenn der darin enthaltene Wohnkostenanteil - nach den Umständen nicht vermeidbar - überschritten wird (Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 469 und Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rn. 23). Eine Erhöhung scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil der Wohnkostenanteil nicht überschritten ist. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts stand dem Antragsgegner nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien im Rahmen seines Selbstbehalts für Unterkunft und Heizung ein Betrag von 450 € zu. Hinzu kommt hinsichtlich des im Kindesunterhalt enthaltenen Wohnkostenanteils von 20 % ein Betrag von 76,20 €, so dass von den gesamten Wohnkosten in Höhe von 840 € ein Betrag von 526,20 € abgedeckt ist. Die verbleibende Differenz von 313,80 € entfällt auf seine Lebensgefährtin , die ebenfalls Mieterin ist, und ihre Kinder, zu deren Unterhaltsansprüchen nichts festgestellt ist.
20
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht dem Antragsgegner keinen Familienselbstbehalt zugebilligt hat. Ein möglicher Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB führt nicht dazu, dass sich der Antragsgegner auf einen Familienselbstbehalt berufen könnte. Vielmehr wäre der entsprechende, gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige, Unterhaltsbetrag als sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen.
21
(1) Der Familienselbstbehalt bemisst sich grundsätzlich nach dem doppelten angemessenen Selbstbehalt beim Elternunterhalt abzüglich 10 % als Vorteil des Zusammenlebens. Wenn das Oberlandesgericht diesen für das Jahr 2012 mit (1.500 € + 1.200 € =) 2.700 € und für die Jahre 2013 und 2014 mit (1.600 € + 1.280 € =) 2.880 € bemessen hat, ist dagegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern (vgl. auch Düsseldorfer Tabelle Anm. D. I. [Stand 1. Januar 2011 bzw. 1. Januar 2013]). Ausgehend von diesem Familienselbstbehalt und den Gesamteinkünften der Ehegatten ist der individuelle Familienbedarf zu ermitteln , zu dem der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte beider Ehegatten beizutragen hat. Für den Elternunterhalt kann der verheiratete Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am individuellen Familienbedarf einsetzen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 40 ff.).
22
Die Zubilligung des Familienselbstbehalts basiert auf der Prämisse, dass der Unterhaltspflichtige verheiratet ist und sich die Ehegatten Unterhalt schulden. Zwar ist der Ehegattenunterhalt gemäß § 1609 Nr. 2 und 3 BGB gegenüber dem Elternunterhalt (§ 1609 Nr. 6 BGB) vorrangig. Weil sich die Höhe des - beim Zusammenleben der Ehegatten bestehenden - Anspruchs auf Familienunterhalt allerdings auch nach dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden (§ 1578 Abs. 1 BGB) Elternunterhalt richtet, sich beide Ansprüche mithin wechselseitig beeinflussen, hat es der Senat gebilligt, dem verheirateten Unterhaltspflichtigen einen Familienselbstbehalt zu belassen, der sich - bei darüber hinausgehendem Einkommen der Eheleute - auf einen individuellen Familienbedarf erhöhen kann (BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 40 ff.).
23
(2) Anders verhält es sich bei dem Anspruch aus § 1615 l BGB. Der danach geschuldete Bedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich allein nach seiner eigenen Lebensstellung gemäß § 1610 BGB (Senatsurteil BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn. 20 ff.; s. auch Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 34 mwN). Demgemäß bleibt die Höhe des Betreuungsunterhalts von einem daneben geltend gemachten Elternunterhaltsanspruch unberührt; der Betreuungsunterhalt kann somit ohne weiteres als sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden. Eines Familienselbstbehalts bedarf es insoweit nicht (vgl. insoweit zur Haushaltsersparnis Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 25).
24
cc) Jedoch rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage des vom Antragsgegner gehaltenen Vortrags einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB aus elternbezogenen Gründen hätte in Erwägung ziehen müssen.
25
(1) Für die - hier allein relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Regelung zwar nur dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. Weil § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfall aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht. Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist. Dabei ist allerdings stets zu beachten , dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt zunächst nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 12 ff. und Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Rn. 26 mwN). Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann allerdings auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Partner zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081 Rn. 18).
26
Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs - und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn. 15 mwN und Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 Rn. 27). An die Darlegung von elternbezogenen Gründen im Rahmen des § 1615 l BGB sind zudem höhere Anforderungen zu stellen als nach § 1570 Abs. 2 BGB, da sich bei nicht verheirateten Eltern - anders als bei Eheleuten - mangels entsprechenden Rechtsaktes nicht ohne weiteres auf einen gegenseitigen Einstandswillen schließen lässt (NK-BGB/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 13). Der Umstand, dass ein Elternteil im Rahmen einer intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen hat und diese Rollenverteilung von den Partnern gelebt wird, indiziert jedoch ein entsprechendes Einvernehmen. Anders als bei Partnern, die nach der Trennung nicht mehr einvernehmlich an dieser ursprünglich gelebten Rollenverteilung festhalten, bedarf es deshalb nicht der gesonderten Darlegung eines besonderen Vertrauenstatbestands.
27
Beruft sich ein zum Elternunterhalt Verpflichteter auf seine Unterhaltspflicht nach § 1615 l BGB und damit auf eine sonstige Verpflichtung im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB, hat er im Verhältnis zu dem Elternunterhaltsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs aus § 1615 l BGB darzulegen und zu beweisen, weil er damit seine Leistungsunfähigkeit einwendet (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 75. Aufl. § 1603 Rn. 47 mwN).
28
(2) Gemessen hieran hätte das Oberlandesgericht einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1615 l Abs. 2 BGB aus elternbezogenen Gründen in Betracht ziehen müssen.
29
(a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Antragsgegner kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat.
30
(b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch davon abgesehen, die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Antragsgegners neben dem gemeinsamen Kind noch zwei Kinder aus ihrer geschiedenen Ehe betreut, bei der Prüfung elternbezogener Gründe zu berücksichtigen. Zwar kann der Umstand, dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen hat, einen verlängerten Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Kinder vom selben Vater, also dem Unterhaltspflichtigen, stammen (NK-BGB/Schilling 3. Aufl. § 1615 l Rn. 14). Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin ist nicht der Antragsgegner, sondern der geschiedene Ehemann verantwortlich.
31
(3) Jedoch wendet die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zu Recht ein, dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Antragsgegners nicht zutreffend gewürdigt hat.
32
Danach hat seine Lebensgefährtin im Rahmen der intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaft die (teilweise) Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen. Dies genügt, um einen elternbezogenen Grund darzulegen. Weil das Kind zu Beginn des hier maßgeblichen Unterhaltszeitraums erst sein drittes Lebensjahr vollendet hatte, ist ein möglicher Missbrauch zu Lasten des Vaters des Antragsgegners bzw. des Sozialhilfeträgers nicht ersichtlich. Zwar ist es richtig, dass der Antragsgegner seinen Vortrag nicht weiter konkretisiert hat. Da sein Vortrag aber - anders als vom Amtsgericht angenommen - einen verlängerten Anspruch auf Betreuungsunterhalt dem Grunde nach eröffnet, hätte das Oberlandesgericht darauf hinwiesen müssen, dass noch weiterer Vortrag namentlich zum Umfang der Betreuung, zum Einkommen und zum Bedarf erforderlich ist.
33
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG.
34
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
35
a) Das Oberlandesgericht wird dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben haben, zu den weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB wie namentlich zum Umfang der Betreuung , zum Einkommen bzw. zu etwaigen Kapitaleinkünften und zum Bedarf vorzutragen. Dabei ist der vom Antragsgegner seiner Lebensgefährtin gewährte Naturalunterhalt für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 Abs. 1 BGB anhand der Vorgaben des § 1615 l BGB zu monetarisieren (vgl. zum Kindesunterhalt Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 258/13 - FamRZ 2014, 1183 Rn. 35).
36
b) Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Lebensgefährtin des Antragsgegners aufgrund der von ihr vorgenommenen Betreuung unterhaltsberechtigt ist, wird das Oberlandesgericht zu bedenken haben, dass der Anteil, der einer möglichen Betreuung ihrer beiden ehelichen Kinder geschuldet ist, unberücksichtigt zu bleiben hat.
37
c) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass zusätzliche Aufwendungen für die Altersvorsorge in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn diese auch tatsächlich in der genannten Höhe betrieben wird (vgl. Senats- urteile BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27; vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863).
38
d) Sollte das - nach einer möglichen Berücksichtigung des Anspruchs aus § 1615 l BGB verbleibende - Einkommen des Antragsgegners unter Wahrung des ihm zustehenden Selbstbehalts nicht genügen, um den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers zu befriedigen, wäre zu prüfen, ob der Antragsgegner in den Grenzen des ihm gegebenenfalls zu belassenden Altersvorsorgevermögens (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn. 23 ff.) aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.
39
e) Der Senat weist schließlich darauf hin, dass eine über die Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt hinausgehende, aus dem Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin in nichtehelicher Lebensgemeinschaft folgende wirtschaftliche Belastung des Antragsgegners auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG unterhaltsrechtlich unbeachtlich ist. Eine Gleichstellung mit Eheleuten, die sich untereinander Familienunterhalt schulden und deshalb auf den Familienselbstbehalt berufen können, scheidet aus.
40
aa) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde zuzugeben, dass der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Kindern eröffnet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein. Das Familiengrundrecht garantiert als Abwehrrecht insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2013, 521, 525 mwN).
41
bb) Jedoch wäre Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist. Art. 6 Abs. 1 GG gestattet dem Gesetzgeber, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung , im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen (BVerfG FamRZ 2013, 1103 Rn. 83; vgl. auch Maunz/Dürig/Badura GG [Stand: September 2015] Art. 6 Rn. 55 mwN).
42
In Fallgestaltungen der vorliegenden Art bleibt es den Partnern, die sich bewusst gegen eine rechtliche Ausgestaltung ihrer Beziehung entschieden haben , unbenommen, die Ehe zu schließen und damit ihre Beziehung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen sowie ihren gegenseitigen Einstandswillen durch entsprechende Unterhaltspflichten zu dokumentieren (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 1169, 1174). Nehmen die Partner - aus welchen Gründen auch immer - Abstand hiervon, können sie sich auch im Verhältnis zu Dritten (hier dem unterhaltsberechtigten Vater des Antragsgegners) nicht auf eine solche Bindung berufen.
Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Kelheim, Entscheidung vom 16.06.2014 - 1 F 33/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.12.2014 - 7 UF 988/14 -

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen


(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:1.minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,2.Elternteile, die wegen der Betreuung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt


Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie b

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - XII ZB 693/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2012 - XII ZR 17/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 17/11 Verkündet am: 17. Oktober 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2010 - XII ZR 123/08

bei uns veröffentlicht am 13.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 123/08 Verkündet am: 13. Januar 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2007 - XII ZR 189/04

bei uns veröffentlicht am 25.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 189/04 Verkündet am: 25. April 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08

bei uns veröffentlicht am 24.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 161/08 Verkündet am: 24. Juni 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2004 - XII ZR 149/01

bei uns veröffentlicht am 14.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 149/01 Verkündet am: 14. Januar 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2014 - XII ZB 258/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB258/13 Verkündet am: 7. Mai 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - XII ZB 693/14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2017 - XII ZB 118/16

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2016 - XII ZB 227/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 227/15 Verkündet am: 9. November 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1a) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.

(2) Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches oder pflegebedürftig im Sinne von § 61a ist, gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Siebten Kapitel geht nur in Höhe von bis zu 26 Euro, wegen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel nur in Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über. Es wird vermutet, dass der Anspruch in Höhe der genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften; die Vermutung kann widerlegt werden. Die in Satz 1 genannten Beträge verändern sich zum gleichen Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz, um den sich das Kindergeld verändert.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit

1.
die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2.
der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
Der Träger der Sozialhilfe hat die Einschränkung des Übergangs nach Satz 1 zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

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bb) Rechtlichen Bedenken begegnen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Bemessung des vorrangigen Kindesunterhalts für das in der neuen Ehe geborene Kind des Antragstellers.
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2. Dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht den nach bedarfsdeckender Berücksichtigung des hälftigen Kindergelds sich ergebenden Zahlbetrag, sondern den sog. Tabellenbetrag abgezogen hat, hält den Angriffen der Revision hingegen nicht stand.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1.
minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3.
Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4.
Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5.
Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6.
Eltern,
7.
weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

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Allerdings ist bei der Unterhaltsbemessung die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, da sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch eine solche Entlastung erhöht. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Partner miteinander verheiratet sind oder nichtehelich zusammenleben (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 595 Rn. 36 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats wird bei einem verheirateten Unterhaltsschuldner der Haushaltsersparnis in Höhe eines dem Selbstbehalt entsprechenden Teilbetrages des Familieneinkommens im Falle der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt aber bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten (in dem hier maßgeblichen Zeitraum: 1.400 € und 1.050 €, jeweils gemäß Düsseldorfer Tabelle ) Rechnung getragen. Nur bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen ist die Haushaltsersparnis zusätzlich zu berücksichtigen und mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen (Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 43 ff.). Die Grundsätze der Synergie und Haushaltsersparnis sind auf die Lebensverhältnisse nichtehelicher Partner zu übertragen, auch wenn ihnen kein Familienselbstbehalt zukommt. Denn auch nichtehelichen Partnern ist gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zuzugestehen, ihre Lebensstellung aufrechtzuerhalten (Senatsurteil BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1700 f. für den Unterhaltsschuldner).
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Für die - hier relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung aber nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (zum nachehelichen Betreuungsunterhalt vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 f. m.w.N.). Neben den vorrangig zu berücksichtigenden kindbezogenen Gründen sieht § 1570 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist also ausdrücklich auch ein Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen, der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des - hier relevanten - Anspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdrücklich übernommen worden. Weil § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfall auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht. Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern - wie hier - mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten , dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 305 f. = FamRZ 2008, 1739, 1748 m.w.N.).
18
Im vorliegenden Fall ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Beklagten sei in vollem Umfang unterhaltsbedürftig, rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 1360 BGB sind beide Ehegatten verpflichtet, die Familie durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen angemessen zu unterhalten. Dabei steht es den Ehegatten frei, ihre Ehe so zu führen, dass ein Partner allein einer Berufstätigkeit nachgeht und der andere sich der Familienarbeit widmet, ebenso wie sie sich dafür entscheiden können, beide einen Beruf ganz oder teilweise auszuüben und sich die Hausarbeit und Kinderbetreuung zu teilen oder diese durch Dritte ausführen zu lassen (Senatsurteil vom 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 368). Da die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung frei bestimmen können (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527, 528), steht es ihnen grundsätzlich auch frei, Vereinbarungen über die innerfamiliäre Arbeitsteilung zu treffen, die die Kinderbetreuung und Haushaltsführung durch einen Ehegatten auch dann vorsehen, wenn es sich nicht um gemeinsame Kinder handelt (zum Schutz auch der aus Ehegatten und Stiefkindern bestehenden Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 18, 97, 105 f.). Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung ist einem Ehegatten im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint. Das ist indessen so lange zu verneinen, wie es den berechtigten Interessen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Ehegatte zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Angesichts des Alters der von der Ehefrau des Beklagten betreuten Kinder aus ihrer früheren Beziehung, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 und 13 Jahre alt waren, ist das der Fall. Denn insoweit gelten für die Gestaltungsfreiheit der Ehegatten untereinander andere Beurteilungsmaßstäbe als etwa im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB. Die Grundsätze, die der Senat zur Behandlung der sogenannten Hausmann-Fälle aufgestellt hat (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - XII ZR 197/02 - FamRZ 2006, 1827 ff.), sind im vorliegenden Fall schon deshalb nicht heranzuziehen, weil der Beklagte in der neuen Ehe keinen Rollentausch vorgenommen hat, sondern ebenso wie in der vorausgegangenen Ehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
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Für die - hier relevante - Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung aber nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (zum nachehelichen Betreuungsunterhalt vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 - XII ZR 102/08 - FamRZ 2009, 1391, 1393 f. m.w.N.). Neben den vorrangig zu berücksichtigenden kindbezogenen Gründen sieht § 1570 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist also ausdrücklich auch ein Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen, der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des - hier relevanten - Anspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdrücklich übernommen worden. Weil § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfall auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht. Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern - wie hier - mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten , dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 305 f. = FamRZ 2008, 1739, 1748 m.w.N.).

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

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bb) Rechtlichen Bedenken begegnen die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Bemessung des vorrangigen Kindesunterhalts für das in der neuen Ehe geborene Kind des Antragstellers.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 149/01 Verkündet am:
14. Januar 2004
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Einem Unterhaltspflichtigen ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt
grundsätzlich zuzubilligen, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine
- über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge
einzusetzen.

b) Zur Berücksichtigung der durch die gemeinsame Haushaltsführung von Ehegatten
erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - OLG Hamm
AG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 24. Oktober 2000 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die 1911 geborene Mutter des Beklagten, die am 1. März 2001 verstorben ist, lebte seit dem 3. April 1996 in einem Seniorenheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig aufbringen konnte, gewährte ihr die Klägerin Sozial-
hilfe. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 17. April 1996 teilte sie dies dem Beklagten mit. Der verheiratete Beklagte erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Seine Ehefrau ist halbschichtig berufstätig. Die Eheleute hatten im Februar 1995 eine Eigentumswohnung erworben, die sie vermietet haben. Aus den Mieteinnahmen können die Aufwendungen zur Finanzierung der Wohnung sowie die sonstigen anfallenden Kosten nicht in vollem Umfang bestritten werden. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Unterhaltsansprüche der Mutter für die Zeit von April 1999 bis Juni 2000 geltend. In dieser Zeit hat sie für die Mutter Sozialhilfeleistungen erbracht, die zwischen monatlich 572,42 DM und 903,86 DM liegen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei bis zu einem Betrag von monatlich 750 DM unterhaltspflichtig, so daß sich ein Gesamtbetrag von 10.711,04 DM errechne. Hierauf habe der Beklagte monatlich 361,02 DM gezahlt, weshalb noch 5.295,74 DM geschuldet würden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Auffassung vertreten , unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen, insbesondere des seiner Ehefrau geschuldeten Unterhalts, nicht zu weitergehenden Unterhaltsleistungen für seine Mutter verpflichtet zu sein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an diese 840 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren, soweit diesem nicht bereits stattgegeben worden ist, weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Rechtlich zutreffend ist das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 2002, 123 ff. veröffentlicht ist, allerdings davon ausgegangen, daß der Beklagte seiner inzwischen verstorbenen Mutter nach den §§ 1601, 1602 BGB dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist. Hierüber sowie über die Höhe des dem Klagebegehren zugrundegelegten Unterhaltsbedarfs besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. 2. Das Berufungsgericht hat den Beklagten aber nur in eingeschränktem Umfang für leistungsfähig gehalten. Hierzu hat es ausgeführt: Auf seiten des Beklagten sei für das Jahr 1999 ein - um die gesetzlichen Abzüge einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung, der vermögenswirksamen Leistungen sowie der Steuerberater- und Fahrtkosten bereinigtes - monatliches Nettoeinkommen von 4.686,24 DM zugrunde zu legen. Als weitere abzugsfähige Aufwendung sei die hinsichtlich der im Februar 1995 erworbenen Eigentumswohnung bestehende Unterdeckung anzusehen, auch wenn der Beklagte und seine Ehefrau diese Wohnung nicht selbst bewohnten. Denn der Erwerb stelle eine vertretbare wirtschaftliche Vorsorgemaßnahme dar, die getroffen worden sei, bevor die Mutter in das Seniorenheim eingezogen sei. Daß der Beklagte schon bei dem Erwerb der Eigentumswohnung damit habe rechnen müssen, die Mutter werde künftig der Heimpflege bedürfen, sei weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dem Beklagten und seiner Ehefrau habe auch nicht zugemutet werden können, die Wohnung zu veräußern, da dies eine nicht hinzunehmende Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit bedeuten würde. Die geltend ge-
machte Unterdeckung von monatlich 514,81 DM, die rechnerisch zutreffend dargestellt und von der Klägerin nicht bestritten worden sei, sei deshalb jeweils zur Hälfte von dem Einkommen des Beklagten und demjenigen seiner Ehefrau in Abzug zu bringen. Das Einkommen des Beklagten belaufe sich danach auf monatlich 4.428,84 DM. Für seine Ehefrau sei im Jahre 1999 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.198,93 DM auszugehen. Davon seien die anteiligen Aufwendungen für die Eigentumswohnung sowie (in diesem Jahr angefallene) Zahnarztkosten von monatlich 121,81 DM abzuziehen , so daß ein Betrag von monatlich 819,72 DM verbleibe. Im Jahr 2000 habe sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten auf monatlich 4.470,20 DM belaufen und dasjenige seiner Ehefrau auf 991,94 DM. Von seinem Einkommen habe der Beklagte vorrangig für den Unterhalt seiner nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügenden Ehefrau aufzukommen. Insoweit stelle sich die Frage, ob letzterer mit einem Mindestbetrag oder nach den konkreten Einkommensverhältnissen zu bemessen sei. Eine Lösung dieser Frage, die allen dogmatischen Bedenken gerecht werde, biete sich nicht an. Die in den Leitlinien der Oberlandesgerichte vorgeschlagene Handhabung mit Selbstbehaltsbedarfsgrenzen lasse sich jedenfalls dann am besten vertreten, wenn diese Grenzen in der Weise flexibel ausgestaltet würden, daß nur 50 % des den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen übersteigenden Betrages als Elternunterhalt geschuldet würden. Die dann über dem Selbstbehalt liegenden freien Mittel kämen beiden Ehegatten zugute und milderten so die Beeinträchtigung des unterhaltsrechtlichen Vorrangs des Ehegatten. Ob diesem entsprechend den Leitlinien nur ein Bedarf von mindestens 1.750 DM oder auch, wie dem Unterhaltspflichtigen selbst, ein solcher von 2.250 DM zuzubilligen sei, brauche im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden. In den Fällen, in denen der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eigene Einkünfte erziele , sei dessen Bedarf jedenfalls mit 2.250 DM zu bemessen. Andernfalls komme
die Berufstätigkeit des Ehegatten dem - diesem gegenüber nicht unterhaltsberechtigten - Schwiegerelternteil zugute, weil sie den eigenen offenen Bedarf ermäßige und dadurch die für den Elternunterhalt einsetzbaren Mittel des Unterhaltspflichtigen erhöht würden. Ein solches Ergebnis sei nicht zu billigen. Deshalb sei sowohl dem Beklagten als auch seiner Ehefrau ein Bedarf von jeweils 2.250 DM zuzugestehen. Die Mittel, die dem Beklagten nach Bestreitung des - unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte - offenen Bedarfs der Ehefrau verblieben, könnten nur zur Hälfte für den Unterhalt der Mutter herangezogen werden. Auf dieser Grundlage errechne sich für April bis Dezember 1999 ein Unterhaltsanspruch der Mutter von monatlich 374,28 DM [4.428,84 DM - (2.250 DM - 819,72 DM) 1.430,28 DM = 2.998,56 DM - 2.250 DM = 748,56 DM : 2] und für Januar bis Juni 2000 ein solcher von monatlich 481,07 DM [4.470,20 DM - (2.250 DM - 991,94 DM) 1.258,06 DM = 3.212,14 DM - 2.250 DM = 962,14 DM : 2). Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen von monatlich 361,02 DM verbleibe ein geschuldeter Betrag von insgesamt rund 840 DM. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 3. Die Ermittlung des der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Einkommens des Beklagten begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch, soweit die nicht durch die Mieteinnahmen gedeckten Kosten der Eigentumswohnung anteilig als abzugsfähig anerkannt worden sind. Der Beklagte hat insoweit geltend gemacht, die Wohnung in erster Linie zum Zweck der Altersversorgung erworben zu haben. Zwar erfolgt die primäre Altersversorgung des Beklagten als nichtselbständig Erwerbstätigem durch die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemes-
sene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I 1310, 1335), darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Ihm ist deshalb die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht. Vor diesem Hintergrund müssen auch der zusätzlichen Altersversorgung dienende Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anerkannt werden. Was die Höhe des entsprechenden Aufwands anbelangt, so läßt sich im voraus kaum abschätzen, welche Leistungen für eine im Alter angemessene Versorgung erforderlich sind. Deshalb muß auf die derzeitigen Verhältnisse abgestellt werden. Insofern liegt es mit Rücksicht auf den Umstand, daß die in den Unterhaltstabellen ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze, die der Unterhaltsverpflichtete bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt verteidigen kann, die bei anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen heranzuziehenden Sätze um 25 % übersteigen, nahe, auch einen um etwa 25 % über der gesetzlichen Altersversorgung liegenden Betrag als zusätzlich absetzbar anzuerkennen (vgl. auch Büttner Festschrift für Dieter Henrich S. 54 f.). Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1701) der notwen-
dige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern. Da die gesetzliche Al- tersversorgung in Höhe von rund 20 % des Bruttoeinkommens erfolgt, kann es in der Regel nicht als unangemessen bewertet werden, wenn etwa in Höhe weiterer 5 % (nämlich 25 % von 20 %) zusätzliche Altersversorgung betrieben wird. Diese Höhe erreichen die vom Berufungsgericht als abzugsfähig anerkannten 257,40 DM nicht. Daß eine zusätzliche Altersversorgung des Beklagten nicht erforderlich sei, weil er bereits anderweit - etwa durch sonstiges Immobilieneigentum oder Lebensversicherungen - Vorsorge getroffen habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision hat insofern auch nicht gerügt, daß entsprechender Sachvortrag übergangen worden sei. 4. Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehört, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt.
a) Insofern ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hinsichtlich des entsprechenden Anspruchs von einem Geldbetrag ausgegangen ist. Auch wenn der Beklagte seiner Ehefrau gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt schuldet, der nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet ist, daß jeder von ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet, bestimmt sich sein Maß nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die
einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veranschlagen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864 m.w.N.).
b) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß der Unterhaltsanspruch der mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehefrau nicht auf einen Mindestbedarf beschränkt, sondern nach den individuell ermittelten Lebens -, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist. Für die Ehefrau ist deshalb nicht von vornherein ein bestimmter Mindestbedarf anzusetzen (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187 f.). Dem entspricht die Beurteilung in dem angefochtenen Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat für die Ehefrau des Beklagten zwar nicht den in den Unterhaltstabellen für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen vorgesehenen Mindestbedarf von (seinerzeit) 1.750 DM zugrunde gelegt, sondern denjenigen, der für den Unterhaltspflichtigen selbst galt. Das ändert aber nichts daran, daß ein Mindestbetrag berücksichtigt und nicht der nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen geschuldete Unterhalt ermittelt worden ist. Abgesehen davon wäre auch eine Heranziehung des für den Unterhaltspflichtigen selbst geltenden Mindestbedarfs von 2.250 DM nicht gerechtfertigt. Die Anwendung der unterschiedlichen Mindestbedarfssätze für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten hängt nämlich nicht von dem vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogenen Umstand ab, daß auch der Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und den Unterhaltspflichtigen dadurch - teilweise - ent-
lastet. Diese Folge tritt regelmäßig aufgrund einer Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten ein. Die unterschiedlichen Mindestbedarfssätze finden ihre innere Rechtfertigung vielmehr in der durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten erfahrungsgemäß eintretenden Ersparnis, die unberücksichtigt bleibt, wenn auch für den Ehegatten des Unterhaltspflichtigen der höhere Mindestbedarf von 2.250 DM angesetzt wird.
c) Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Unterhaltsbedarf der Ehefrau ist nach den konkret vorliegenden Einkommensund Vermögensverhältnissen der Ehegatten festzustellen und sodann die Leistungsfähigkeit des Beklagten erneut zu bestimmen. Hierbei wird die durch die gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis zu berücksichtigen sein, die mit wachsendem Lebensstandard regelmäßig steigt. Da nämlich der Gesamtbedarf der Ehefrau angesichts des beiderseitigen Einkommens von rund 5.248 DM (1999) bzw. von rund 5.462 DM (2000) - selbst nach Vorwegabzug des verlangten Unterhalts für die Mutter - über dem Mindestbedarf von 1.750 DM liegen wird, ist die Haushaltsersparnis nicht bereits insgesamt über diesen Mindestbedarf erfaßt, sondern ist - soweit der Unterhalt für die Ehefrau den Betrag von monatlich 1.750 DM übersteigt - zusätzlich zu berücksichtigen. Den entsprechenden Betrag unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu schätzen, ist - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag - Aufgabe des Tatrichters (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 185). 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt sich die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren. Das kann da-
durch zum Ausdruck gekommen sein, daß bereits tatsächlich Unterhalt für diese geleistet worden ist. Darüber hinaus kann aber auch schon die latente Unterhaltslast für ein Elternteil die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen. Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, daß die ehelichen Lebensverhältnisse um so eher von einer Unterhaltsverpflichtung mitbestimmt werden, je höher die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für den Unterhalt von Eltern aufkommen zu müssen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse, die von den sich wandelnden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängen , können durch derartige Umstände ebenfalls beeinflußt werden. Mit Rücksicht darauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Eheschließung des Unterhaltspflichtigen ankommen, sondern auch auf deren spätere Entwicklung (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 aaO S. 188). Feststellungen zu einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht für die Mutter des Beklagten hat das Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht getroffen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, insbesondere der Tatsache, daß der Beklagte sich bereits seit dem Aufenthalt der Mutter in einem Seniorenheim von April 1996 an darauf einstellen mußte, für deren Unterhalt teilweise aufkommen zu müssen und bis März 1999 bereits monatlich 183 DM für sie gezahlt hat, spricht vieles dafür, von einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch den Elternunterhalt auszugehen.
b) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte der beiderseitigen Einkommen der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742), soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden sind. Falls die Unterhaltspflicht für die Mutter des Beklagten die eheli-
chen Lebensverhältnisse mitbestimmt haben sollte, wird der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Vorwegabzug der für den Elternunterhalt einzusetzenden Mittel zu bemessen sein. Letztere ergeben sich, wenn der geltend gemachte Betrag nicht ohnehin geringer ist, als Höchstbetrag aus der Differenz zwischen dem tatrichterlich festzustellenden angemessenen Selbstbehalt und dem Einkommen des Beklagten. Der - nach entsprechendem Vorwegabzug - errechnete Ehegattenunterhalt ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).
c) Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Beklagten wird auf die Senatsurteile vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.) und vom 19. März 2003 (aaO S. 1182) hingewiesen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.