Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZB 82/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB82.18.0
bei uns veröffentlicht am04.07.2018
vorgehend
Amtsgericht Luckenwalde, 31 F 8/14, 13.07.2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15 UF 145/17, 15.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 82/18
vom
4. Juli 2018
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich
nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf
den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert.
Dabei ist grundsätzlich der Stundensatz zugrunde zu legen, den ein Zeuge
im Zivilprozess erhalten würde (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 und vom 8. März 2017
- XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982).

b) Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist nur auf den unmittelbaren
Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende
Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern
, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei
der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368).
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 82/18 - OLG Brandenburg
AG Luckenwalde
ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZB82.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Wert: bis 500 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsgegnerin wehrt sich gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in der abgetrennten Folgesache Zugewinnausgleich.
2
Die Beteiligten begehren in einem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Güterrechtsverfahren wechselseitig Zugewinnausgleich im Wege von Stufenanträgen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller näher spezifizierte Auskunft über ihr Anfangsvermögen, ihr Vermögen zum Trennungszeitpunkt und ihr Endvermögen zu erteilen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht verworfen ; hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.
4
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , dass die nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer von über 600 € nicht erreicht werde. Maßgeblich für die Bemessung des Werts des Be- schwerdegegenstands für den zur Auskunftserteilung Verpflichteten sei dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht dargelegten Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere, wobei zur Bewertung des Zeitaufwands auf die Stundensätze nach §§ 20 ff. JVEG zurückgegriffen werden könne. Dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sein sollte, die erforderlichen Auskünfte innerhalb von maximal 30 Stunden ihrer Freizeit zu leisten, habe sie nicht dargelegt. Damit sei der zeitliche Aufwand gemäß § 20 JVEG mit 105 € zu bemessen. Dass die Antragsgegnerin sich im Zugewinnausgleichsverfahren auf einen anderweitigen Trennungszeitpunkt berufen möchte, vermöge keine weitergehende Beschwer zu begründen.
5
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
6
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert. Zur Bewertung des Zeitaufwands ist dabei grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess nach §§ 20 ff. JVEG erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Regelmäßig ist insoweit davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 6 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 5 ff.).
7
Für die Bewertung des Beschwerdegegenstands ist dabei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern , geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 134/15 - FamRZ 2017, 368 Rn. 8; BGHZ - GSZ - 128, 85, 89 = FamRZ 1995, 349, 350).
8
Das vom Beschwerdegericht bei der Bemessung des Werts der Beschwer ausgeübte tatrichterliche Ermessen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 471/16 - FamRZ 2017, 982 Rn. 6 mwN).
9
b) Derartige Ermessensfehler vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.
10
Dass der vorliegend für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand nach der Bewertung des Oberlandesgerichts mit 105 € zu bemessen sei, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
11
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt es auch nicht zu einer Erhöhung ihrer Beschwer, dass sie im Zugewinnausgleichsverfahren einen abweichenden Trennungszeitpunkt behauptet, der nach ihrer Auffassung zu einer Verringerung des gegen sie geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs führen soll. Denn dieses Vorbringen betrifft ausschließlich die Abwehr des Hauptanspruchs und bleibt für die Wertbemessung damitunberücksichtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 mwN).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger
Vorinstanzen:
AG Luckenwalde, Entscheidung vom 13.07.2017 - 31 F 8/14 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.01.2018 - 15 UF 145/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZB 82/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZB 82/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZB 82/18 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 112 Familienstreitsachen


Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen: 1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis


Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich ke

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZB 82/18 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZB 82/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2007 - XII ZB 150/05

bei uns veröffentlicht am 14.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 150/05 vom 14. Februar 2007 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenit

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2017 - XII ZB 471/16

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 471/16 vom 8. März 2017 in der Familiensache ECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB471.16.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Kl

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - XII ZB 134/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 134/15 vom 26. Oktober 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1; BGB § 1605 a) Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst si
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2018 - XII ZB 82/18.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - XII ZB 499/18

bei uns veröffentlicht am 13.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 499/18 vom 13. Februar 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Abs. 1 Zum Wert der Beschwer bei einer selbständigen Feststellung des Trennungszeitpunkts. BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - XII ZB 564/18

bei uns veröffentlicht am 27.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 564/18 vom 27. März 2019 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 61 Ist ein Beteiligter zur Belegvorlage verpflichtet worden und umfasst diese Verpflichtung die Besc

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Apr. 2019 - VII ZB 59/18

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 59/18 vom 3. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:030419BVIIZB59.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2019 - XII ZB 382/19

bei uns veröffentlicht am 13.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 382/19 vom 13. November 2019 in dem Rechtstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3, 8, 9, 511 Abs. 2 Nr. 1 Bei einem Rechtsstreit über die Berechtigung des Mieters, die Mietsache i

Referenzen

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

6
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Der Zeitaufwand ist dabei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Zusätzlich kann ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 11 ff. mwN und vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - FamRZ 2016, 452 Rn. 14 ff. mwN; vgl. bereits BGH - GSZ - 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 350 f.).
5
a) Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach dem - mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten - beabsichtigten Leistungsanspruch bemisst, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 6; vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711 Rn. 6 mwN).
6
a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen , den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Hingegen bleibt das Interesse des Beklagten außer Betracht, die von der klagenden Partei erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruches zu verhindern oder zu erschweren. Der Verurteilte kann dieses Interesse im Prozess über den Hauptanspruch ohne Einschränkung weiterverfolgen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff.; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f.; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597; vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316; vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188, 189 und vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797; Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423).