Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - II ZB 2/14

bei uns veröffentlicht am02.12.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die von der Antragstellerin beantragte Ermächtigung, eine zweite Versammlung der Gläubiger nach § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG einzuberufen.

2

1. Die Schuldnerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand darin besteht, sich als stille Gesellschafterin an einem Kreditinstitut zu beteiligen. Sie ist Emittentin von 2 Millionen untereinander gleichrangigen Schuldverschreibungen ohne feste Laufzeit mit einem Nennbetrag von jeweils 100 €, die im Dezember 2002 ausgegeben wurden. Die Teilschuldverschreibungen unterliegen deutschem Recht und sind zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Amsterdamer Börse zugelassen.

3

Die Schuldnerin beteiligte sich entsprechend den Emissionsbedingungen mit der durch die Ausgabe der Schuldverschreibungen erlangten Summe von 200 Mio. € an der I.                        Aktiengesellschaft (im Folgenden: I.  ). Die stille Beteiligung nimmt an den Bilanzverlusten der I.   bis zur Höhe der Vermögenseinlage teil; in Höhe dieser Verlustbeteiligung vermindert sich der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I.  . Der Anspruch der Schuldnerin auf jährliche Gewinnbeteiligung gegen die I.  sowie ihr Anspruch auf Rückzahlung der stillen Beteiligung sind abhängig vom Buchwert der stillen Beteiligung. Solange der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I.  unter der Höhe der Einlage liegt, erhält die Schuldnerin keine Gewinnbeteiligung und ist nicht zur Kündigung der Beteiligung berechtigt. Die Ansprüche der Inhaber der von der Schuldnerin ausgegebenen Teilschuldverschreibungen auf Zinsen und schließlich auf Rückzahlung des Nennbetrages sind wiederum abhängig davon, dass die Schuldnerin aus der stillen Beteiligung entsprechende Zahlungen von der I.  erhält.

4

Der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I.  beträgt bereits seit einiger Zeit 0,00 €. Wann die stille Beteiligung wieder aufgefüllt sein wird - so dass eine Kündigung und damit die Rückzahlung des Nennwertes möglich wären - ist nicht absehbar. Der Börsenkurs der Teilschuldverschreibungen ist seit dem Jahre 2007 erheblich unter den Nennwert gesunken.

5

2. Die Antragstellerin, eine Gesellschaft in der Rechtsform der Société à responsabilité limitée (S.à.r.l.) mit Sitz in L.        , ist Teil des Konzerns eines Finanzinvestors, dem wiederum über eine andere Konzerngesellschaft ca. 90% der Aktien der I.  gehören. Sie behauptet, sie halte Teilschuldverschreibungen der Schuldnerin mit einem Nennwert von mehr als 10 Mio. €, also mehr als 5% der ausgegebenen Schuldverschreibungen.

6

Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, die Teilschuldverschreibungen so umzustrukturieren, dass sie nach Kündigung durch die Schuldnerin vorzeitig zu einem reduzierten Betrag zurückgezahlt werden können. Dazu soll die Gläubigerversammlung zunächst ein sog. „Opt-in“ nach § 24 Abs. 2 SchVG beschließen. Entsprechend der durch das Schuldverschreibungsgesetz eröffneten Möglichkeiten will sie sodann durch Mehrheitsentscheidung eine Änderung der Anleihebedingungen erreichen. Die geänderten Anleihebedingungen sollen der Schuldnerin ein vorzeitiges Kündigungsrecht einräumen, das sie gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages in Höhe von mindestens 5% des Nennwertes ausüben kann. Weiterhin soll ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger gewählt werden, der mit der Schuldnerin über die genaue Höhe des Ablösebetrages verhandeln soll.

7

Mit Schreiben vom 7. September 2012 forderte die Antragstellerin die Schuldnerin auf, eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über das von ihr vorgeschlagene Opt-in sowie über die von ihr vorgeschlagenen Änderungen der Anleihebedingungen und die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger einzuberufen. Die Schuldnerin berief daraufhin eine Gläubigerversammlung unter Vorsitz eines ihrer Geschäftsführer ein. Da der in der Gläubigerversammlung insgesamt vertretene Nennbetrag nur 26,0441% der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ausmachte, stellte der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit der Gläubigerversammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG fest. Beschlüsse wurden nicht gefasst.

8

Der schriftlichen Aufforderung der Antragstellerin, eine zweite Versammlung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG einzuberufen, kam die Schuldnerin nicht nach. Sie lehnte die Durchführung einer zweiten Versammlung mit der Begründung ab, der Versammlungsleiter habe das ihm zustehende Ermessen mit diesem Ergebnis ausgeübt, weil ernsthafte Bedenken bestünden, ob die angestrebten Beschlussfassungen (über den Opt-in sowie über die Ernennung eines gemeinsamen Vertreters) mit geltendem Recht vereinbar seien. Im Übrigen würde die Schuldnerin der angestrebten Änderung der Bedingungen und einer Rückzahlung der stillen Beteiligung zu einem Wert unter ihrem anfänglichen Nominalwert nicht zustimmen. Die Gesellschaft habe entschieden, dass sie keinen Inhaber „hinsichtlich der Höhe und der Angemessenheit eines reduzierten Rückzahlungsbetrages präjudizieren“ werde.

9

Die Antragstellerin ist der Ansicht, § 9 Abs. 2 SchVG gelte auch für die Einberufung einer zweiten Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG, so dass sie bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift auf Antrag zur Einberufung dieser Gläubigerversammlung zu ermächtigen sei.

10

3. Das Amtsgericht hat den auf Ermächtigung der Antragstellerin zur Einberufung einer zweiten Versammlung gerichteten Antrag zurückgewiesen; die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde wurde durch das Beschwerdegericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

11

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

12

1. Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 221 ff.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

13

Das von der Antragstellerin angestrebte Opt-in sei grundsätzlich nach § 24 Abs. 2 SchVG (in der Fassung des am 5. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen [Schuldverschreibungsgesetz - SchVG] vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2512]) möglich. In § 24 Abs. 2 Satz 2 SchVG sei ausdrücklich geregelt, dass bereits für die Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes gelten würden. Der Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 SchVG sei auch nicht auf Schuldverschreibungen beschränkt, die bereits zuvor nach dem Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert wurde (SchVG 1899), einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren.

14

Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung sei § 9 Abs. 2 SchVG jedoch nicht anwendbar. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung komme die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung auf den Antrag derjenigen Gläubiger in Betracht, „deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist“; dies beziehe sich auf die erste Gläubigerversammlung. § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG enthalte dagegen eine spezielle Regelung für die Einberufung der zweiten Versammlung, die nur eine Einberufung durch den Vorsitzenden der ersten Versammlung, nicht jedoch eine Einberufung auf Verlangen einer Gläubigerminderheit vorsehe. Weder die Gesetzesentstehung noch der Sinn und Zweck der Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes sprächen dafür, einer Gläubigerminderheit die Erzwingung einer zweiten Versammlung mit abgesenktem Quorum zu ermöglichen. Eine gerichtliche Überprüfung des dem Versammlungsleiter in § 15 Abs. 3 SchVG hinsichtlich der Entscheidung über die Einberufung einer zweiten Versammlung eingeräumten Ermessens sähe das Gesetz im Übrigen nicht vor. Ermessensfehler seien im vorliegenden Fall zudem nicht erkennbar.

15

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

16

a) Bei den von der Schuldnerin begebenen Schuldverschreibungen handelt es sich um vor dem 5. August 2009 nach deutschem Recht ausgegebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus einer Gesamtemission (§ 1 Abs. 1 SchVG), für die gem. § 24 Abs. 2 SchVG die Gläubiger mit Zustimmung des Schuldners (der Schuldnerin) eine Änderung der Anleihebedingungen beschließen können, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können („Opt-in“).

17

aa) Ob die Schuldverschreibungen auch angesichts des Umstandes, dass die Ansprüche der Gläubiger auf Rückzahlung und Zinsen nach den Emissionsbedingungen nicht von vornherein fest bestimmt, sondern von der Geschäftsentwicklung der I.   abhängig sind, unter § 1 SchVG 1899 fielen, kann offenbleiben. § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§ 1 Abs. 1 SchVG) Anwendung, auch wenn sie nicht dem SchVG 1899 unterfielen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 1. Juli 2014 bereits im Einzelnen begründet hat, folgt dies schon aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 9 ff.).

18

Ebenso können die Anleihebedingungen nach § 24 Abs. 2 SchVG, um von den im Schuldverschreibungsgesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, auch für Altschuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 begeben wurden, geändert werden, bei denen in den Anleihebedingungen keine Mehrheitsentscheidung vorgesehen war (aA OLG Frankfurt, ZIP 2012, 725; LG Frankfurt, ZIP 2012, 474) oder bei denen, wie nach § 11 SchVG 1899, eine Mehrheitsentscheidung nur sehr beschränkt möglich war, ohne dass es sich dabei um einen unzulässigen, rückwirkenden Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger handeln würde (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 381/13, ZIP 2014, 1876 Rn. 11 ff.).

19

bb) Die von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldverschreibungen fallen unter § 24 Abs. 2 SchVG, weil nach § 1 Abs. 1 SchVG das Gesetz auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen anwendbar ist und damit auch Schuldverschreibungen, bei denen - wie hier - Verzinsung und Rückzahlungsanspruch von Kennzahlen des Emittenten abhängig, d.h. die von Anfang an bedingt und der Höhe nach unbestimmt sind, in den Anwendungsbereich fallen (Preuße in Preuße, SchVG, § 1 Rn. 20; Hartwig-Jacob in FraKommSchVG, § 1 Rn. 30).

20

b) Die Antragstellerin kann nicht erreichen, dass das Gericht sie nach § 9 Abs. 2 SchVG zur Einberufung einer zweiten Versammlung ermächtigt, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG beschlussfähig wäre.

21

Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ermächtigung der Antragstellerin zur Einberufung einer Gläubigerversammlung liegen nicht vor.

22

§ 9 Abs. 2 SchVG sieht die gerichtliche Ermächtigung einer qualifizierten Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerversammlung vor, „deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist“. Wie das Beschwerdegericht zutreffend festgestellt hat, hat die Schuldnerin jedoch dem berechtigten Verlangen der Antragstellerin entsprochen und eine Gläubigerversammlung mit den von ihr beantragten Tagesordnungspunkten einberufen. Diese Gläubigerversammlung ist auch durchgeführt worden. Dass die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig war, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Schuldnerin und kann einer Verweigerung der Einberufung nicht gleichgestellt werden.

23

Auf die Einberufung der von der Antragstellerin begehrten zweiten Versammlung, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG - d.h. mit einem gegenüber der (ersten) Gläubigerversammlung herabgesetzten Quorum - beschlussfähig wäre, findet § 9 Abs. 2 SchVG keine Anwendung.

24

aa) Dieses Ergebnis ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes zur Einberufung der Gläubigerversammlung und zur Einberufung der zweiten Versammlung.

25

§ 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG sieht für die zweite Versammlung ausdrücklich nur die Einberufung durch den Vorsitzenden, nicht jedoch durch die Schuldnerin, durch einen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger und auch nicht durch eine Gläubigerminderheit vor. Danach „kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einberufen“. Auch einen Verweis auf das in § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SchVG geregelte Verfahren zur Ermächtigung einer Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerversammlung enthält die Vorschrift nicht.

26

Das Schuldverschreibungsgesetz verwendet in § 9 bereits in der Überschrift die Bezeichnung „Gläubigerversammlung“. Diese Bezeichnung wird in der gesamten Vorschrift beibehalten. Dagegen verwendet das Gesetz in § 15 Abs. 3 nur die Bezeichnung „zweite Versammlung“. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterscheiden § 9 Abs. 1 und 2 SchVG und § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG damit ausdrücklich zwischen der „Gläubigerversammlung“ und der „zweiten Versammlung“.

27

§ 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG, der von der Rechtsbeschwerde dazu herangezogen wird, eine Pflicht des Schuldners auch zur Einberufung der zweiten Versammlung zu begründen, bezieht sich insoweit auf die zuvor in § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG genannte Gläubigerversammlung („Die Gläubigerversammlung wird […] einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn […].“) und nicht zusätzlich auf die zweite Versammlung. Die Wiederholung dieser Bezeichnungen und insbesondere die parallele Vorschrift zur Abstimmung ohne Versammlung, § 18 Abs. 4 Satz 2 SchVG, in der diese beiden Bezeichnungen gerade nicht synonym verwendet werden („Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 3.“) sprechen dafür, dass diese Begriffe bewusst gewählt sind und unterschiedliche Sachverhalte betreffen.

28

Aus der bewussten und wiederholten Verwendung der beiden unterschiedlichen Bezeichnungen im Schuldverschreibungsgesetz folgt, dass § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG den Spezialfall der zweiten Versammlung regelt und es sich bei dieser zweiten Versammlung nicht etwa um die „zweite Gläubigerversammlung“ - diesen Begriff verwendet das Schuldverschreibungsgesetz im Gegensatz zur Rechtsbeschwerde nicht - handelt, die zugleich der Regelung des § 9 Abs. 2 SchVG unterfallen würde (so auch: Schmidtbleicher in Ekkenga/Schröer, Hdb. AG-Finanzierung, Kap. 12 Rn. 188; aA Kessler/Rühle, BB 2014, 907, 911; Lürken, GWR 2014, 87).

29

bb) Eine weitergehende teleologische Auslegung der §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 3 SchVG scheitert bereits an dem Wortlaut der Vorschriften. Hinweise auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Auch in der Erläuterung des Regierungsentwurfs zu § 15 SchVG wird - neben der Unterscheidung zwischen der Gläubigerversammlung und der zweiten Versammlung - nur ausgeführt, dass der Vorsitzende eine zweite Versammlung einberufen könne (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 23), ohne dass von einer Ermächtigung anderer Beteiligter die Rede wäre.

30

Gegen ein redaktionelles Versehen spricht auch der Vergleich zum SchVG 1899, in dem die Einberufung der zweiten Versammlung noch einer gänzlich anderen Systematik folgte. In § 11 Abs. 5 SchVG 1899 war eine ausdrückliche Pflicht des Schuldners geregelt („hat der Schuldner“), eine zweite Versammlung einzuberufen, wenn bei einer Abstimmung der Gläubigerversammlung über einen Beschluss zwar die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Mehrheit (= 3/4 der abgegebenen Stimmen), nicht jedoch die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Mehrheit (= mindestens ½ des Nennwertes, bei kleinen Emissionen ggf. ein höherer Anteil) erreicht wurde und die Versammlung die Einberufung der zweiten Versammlung sodann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschloss oder ein bestellter Vertreter dies schriftlich verlangte.

31

cc) Die Vorschriften über die Ermächtigung einer qualifizierten Gläubigerminderheit in § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SchVG können auch nicht im Wege der Analogie auf die zweite Versammlung angewendet werden.

32

(1) Für eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SchVG auf die zweite Versammlung fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, denn die Einberufung der zweiten Versammlung ist ausdrücklich geregelt: Sie wird in § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG allein dem Vorsitzenden der Gläubigerversammlung zugewiesen.

33

Zwar enthält § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG abgesehen von der Festlegung der Einberufungsbefugnis des Vorsitzenden und der Beschlussfähigkeit keine sonstigen Regelungen über die Durchführung der zweiten Versammlung. Hinsichtlich der Modalitäten der Einberufung und Durchführung der zweiten Versammlung besteht deshalb in der Literatur Einigkeit darüber, dass die Vorschriften zur Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden sind (genereller Verweis auf die Vorschriften für die Gläubigerversammlung: Kirchner in Preuße, SchVG, § 15 Rn. 17; ausdrücklicher Verweis nur auf §§ 10, 12 und 13: Bliesener/Schneider, in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 17 § 15 Rn. 13 sowie Müller in Heidel, Aktienrecht, SchVG § 15 Rn. 6; ebenfalls differenzierend im Hinblick auf die Fristen: Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 15 Rn. 40).

34

Allerdings lässt sich die Entscheidung über die Einberufung der zweiten Versammlung (das „ob“) von den zur Durchführung der zweiten Versammlung ansonsten zu treffenden Entscheidungen (dem „wie“) klar und eindeutig trennen und § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG enthält für die Frage des „ob“ eine ausdrückliche Zuweisung nur an den Vorsitzenden, so dass die Vorschrift in dieser Hinsicht keine Regelungslücke aufweist.

35

Die Einberufung der zweiten Versammlung ist im Übrigen nicht nur der qualifizierten Gläubigerminderheit, sondern auch den sonstigen in § 9 Abs. 1 SchVG genannten Einberufungsberechtigten, nämlich dem Schuldner und dem etwaigen gemeinsamen Vertreter der Gläubiger, entzogen. Auch deshalb ist nicht erkennbar, dass das Schuldverschreibungsgesetz an dieser Stelle gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht unvollständig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174).

36

(2) Es fehlt im Übrigen auch an der vergleichbaren Interessenlage, um eine etwaige Lücke in § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG durch analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 SchVG füllen zu können.

37

Die Ermächtigung einer qualifizierten Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerversammlung ist mit der Einberufung der zweiten Versammlung, die für alle Gläubiger verbindliche Beschlüsse ohne bzw. mit einem herabgesetzten Quorum ermöglicht, nicht so weit vergleichbar, dass die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Interessenabwägung zu dem Ergebnis führen müsste, vergleichbare Gründe erforderten die Ermächtigung einer qualifizierten Gläubigerminderheit zur Einberufung der zweiten Versammlung.

38

(a) Die Möglichkeit des Einberufungsverlangens durch eine qualifizierte Gläubigerminderheit in § 9 Abs. 1 SchVG, die zu der gerichtlichen Ermächtigung der Gläubigerminderheit zur Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG führen kann, findet nach der Gesetzesbegründung ihren Grund darin, dass es Situationen gibt, in denen der Schuldner selbst kein eigenes unmittelbares Interesse an der Einberufung der Gläubigerversammlung hat, etwa wenn es um die Abberufung eines in den Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreters geht (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 21). Damit handelt es sich ersichtlich um die Regelung eines Ausnahmefalls. Bereits das SchVG 1899 und auch die durch die Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes angestrebte Erweiterung der Befugnisse der Gläubiger, in der Krise oder der Insolvenz des Schuldners durch Zustimmung zu Änderungen der Anleihebedingungen auf die in den Schuldverschreibungen verbrieften Rechte einzuwirken (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 1), setzen ansonsten grundsätzlich die Zusammenarbeit zwischen Schuldner und Gläubigern voraus.

39

(b) Die Einberufung einer zweiten Versammlung, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 SchVG - d.h. mit einem gegenüber der Gläubigerversammlung herabgesetzten Quorum - beschlussfähig ist, dient dagegen dem grundsätzlichen gesetzgeberischen Ziel, dass die Gläubiger in der Krise des Schuldners durch Mehrheitsentscheidungen einen Beitrag zu dessen Sanierung leisten können (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 13), ohne dass das mangelnde Interesse anderer Gläubiger eine Blockade für die veränderungswilligen (anwesenden) Gläubiger bewirkt (Schmidtbleicher in FraKommSchVG, § 15 Rn. 38; Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, Kap. 17 § 15 Rn. 13). Dieser Regelung liegt also der (Normal-)Fall gleichlaufender oder zumindest gleichgerichteter Interessen des Schuldners und zumindest einer qualifizierten Mehrheit der interessierten Gläubiger zugrunde.

40

(c) Der Fall der von der Antragstellerin erstrebten Ermöglichung von Gläubigerentscheidungen mit erleichtertem Quorum auch außerhalb einer Zusammenarbeit mit dem Schuldner bzw. entgegen den Interessen und dem Willen des Schuldners ist mit den vorhandenen Regelungen nicht vergleichbar und passt auch nicht in die aufgezeigte Regelungssystematik des Schuldverschreibungsgesetzes und zu den mit den Regelungen zur Mehrheitsentscheidung verfolgten Zielen des Gesetzgebers.

41

Mit der in § 9 Abs. 2 SchVG vorhandenen Regelung gehört zu dem durch das Schuldverschreibungsgesetz angestrebtem Gläubigerschutz, dass eine qualifizierte Minderheit der Gläubiger die Einberufung einer Gläubigerversammlung in Situationen erreichen kann, in denen der Schuldner selbst kein unmittelbares Interesse an der Einberufung einer Gläubigerversammlung hat. Dies versetzt die Gläubigerminderheit in die Lage, weitere Gläubiger in der Gläubigerversammlung von ihrem Ansinnen zu überzeugen und auf diese Weise Mehrheitsbeschlüsse herbeizuführen (Cagalj, Restrukturierung von Anleihen nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, 2013, S. 248).

42

Der damit geregelte Gläubigerschutz gebietet es indes nicht, dass es einer qualifizierten Minderheit möglich sein muss, auch die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erzwingen, auf der sie eine wesentliche Änderung der Anleihebedingungen schon dann erreichen kann, wenn nur eine Minderheit von 25% der ausgegebenen Schuldverschreibungen überhaupt vertreten ist und davon wiederum ¾ - d.h. im Ergebnis nur 18,75% der gesamten Gläubiger - für die Änderung stimmen. Der Gesetzesentwurf stellt hierzu klar, dass der notwendige Minderheitenschutz durch Kombination gesetzlicher Mehrheitserfordernisse für die Beschlussfassung sowie durch individuellen Rechtsschutz gewährt werden soll (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/12814 S. 14). Dies entspricht der Zielrichtung des Schuldverschreibungsgesetzes, zu Gunsten des Minderheitenschutzes eine Erschwerung kollektiver Entscheidungen in Kauf zu nehmen, die in dem hohen Anwesenheitsquorum für die Gläubigerversammlung zum Ausdruck kommt (Kirchner in Preuße, SchVG, § 15 Rn. 15). Das Beschwerdegericht hat ergänzend zutreffend darauf hingewiesen, dass der Schutz der Gläubiger auch darin bestehen kann, die Mehrheit der Gläubiger vor dem Alleingang einer Minderheit zu schützen.

43

(d) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, das Recht der Gläubigerminderheit, die Abhaltung sowohl einer Gläubigerversammlung als auch einer zweiten Versammlung zu verlangen, sei Ausdruck einer zentralen Gläubigerschutzvorschrift, überzeugt nicht. Abgesehen von der Abwahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger bzw. der erstmaligen Wahl eines solchen gemeinsamen Vertreters und der Gelegenheit, die Gläubigerversammlung zu einer Aussprache unter den Gläubigern zu nutzen, bei der eine Minderheit versuchen kann, die Mehrheit der Gläubiger zu überzeugen, dient die Gläubigerversammlung dazu, für die Gesamtheit der Gläubiger bindende Mehrheitsbeschlüsse zu treffen, die sodann gemeinsam mit dem Schuldner zu einer Änderung der Anleihebedingungen führen können.

44

Auch wenn dies im Schuldverschreibungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, folgt aus dem Zusammenhang der Regelungen, dass eine Änderung der Anleihebedingungen nur mit Zustimmung des Schuldners möglich ist (ebenso Bliesener/Schneider in Langenbucher/Bliesener/Spindler, BankrechtsKommentar, 17. Kap., § 5 Rn. 59; Oulds in Veranneman, SchVG, § 4 Rn. 3; Vogel in Preuße, SchVG, § 5 Rn. 1; Kessler/Rühle, BB 2014, 907, 911). Eine Änderung der Anleihebedingungen ist eine Vertragsänderung, bei der beide Vertragsparteien mitwirken müssen, d.h. grundsätzlich muss der Schuldner mit jedem einzelnen Gläubiger die Änderung des Vertrages vereinbaren. Der Mehrheitsbeschluss nach Abschnitt 2 des SchVG ersetzt danach lediglich die grundsätzliche Regelung des § 4 Satz 1 SchVG, die Bestimmungen in den Anleihebedingungen (nur) durch gleichlautenden Vertrag des Schuldners mit sämtlichen Gläubigern ändern zu können. Die Möglichkeit, eine Änderung der Anleihebedingungen gegen die Interessen und den Willen des Schuldners durchzusetzen, ist im Schuldverschreibungsgesetz nicht geregelt. Ziel der Neufassung des Schuldverschreibungsgesetzes war insoweit, dissentierende Gläubiger dem Votum der anderen Gläubiger zu unterwerfen, um gemeinsam mit dem Schuldner Änderungen der Anleihebedingungen herbeizuführen, die zur Bewältigung von Krisen oder in der Insolvenz des Schuldners erforderlich werden können. Angesichts dessen gibt es das von der Rechtsbeschwerde als Grund für die Erforderlichkeit eines Minderheitenrechts auf Einberufung einer zweiten Versammlung angeführte Szenario, die Möglichkeit des Schuldners beseitigen zu müssen, „unangenehme“ Gläubigerbeschlüsse bezüglich der Anleihebedingungen durch Ablehnung der Einberufung einer zweiten Versammlung zu verhindern, im Rahmen des Regelungszwecks des Schuldverschreibungsgesetzes von vornherein nicht: Der Schutz des Interesses einer Gläubigerminderheit, eine zweite Versammlung zu erzwingen, auf der dann „Vorratsbeschlüsse“ getroffen werden, die nur noch der Annahme durch den Schuldner bedürfen, der evtl. zukünftig seine Ansicht ändern könnte, ist vom Regelungszweck des Gesetztes ersichtlich nicht umfasst.

45

dd) An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zusätzlich auch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger anstrebt (aA Kessler/Rühle, BB 2014, 907, 911). Dies folgt hier bereits daraus, dass nach den von der Antragstellerin verfolgten Anträgen der gemeinsame Vertreter nur die Aufgabe haben sollte, mit der Schuldnerin die Höhe des Ablösebetrages zu vereinbaren sowie die Anleihegläubiger bei sämtlichen Maßnahmen, Erklärungen und Beschlüssen zu vertreten, die zur Umsetzung der von der Antragstellerin auf die Tagesordnung gesetzten Beschlüsse erforderlich sein würden. Bei Scheitern der von der Antragstellerin angestrebten Beschlüsse zur Änderung der Anleihebedingungen verbleibt kein Tätigkeitsbereich des gemeinsamen Vertreters.

46

ee) Die sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebende alleinige Einberufungsbefugnis des Vorsitzenden der Gläubigerversammlung für die zweite Versammlung führt auch nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen im Hinblick auf die Systematik des § 9 Abs. 1, 2 SchVG, wie die Rechtsbeschwerde meint.

47

Zu widersprüchlichen Ergebnissen führt insbesondere nicht der Umstand, dass im Falle einer Einberufung der Gläubigerversammlung durch den Schuldner der Vorsitzende der Versammlung in der Regel ein geschäftsführendes Organ des Schuldners sein wird, der für die (Ermessens-)Entscheidung über die Einberufung der zweiten Versammlung zuständig wäre. Der Vorsitzende der Versammlung muss in Ausübung seiner Befugnis neutral handeln (Schmidtbleicher in Ekkenga/Schröer, Hdb. AG-Finanzierung, Kap. 12 Rn. 189). Wenn also die Antragstellerin (im Falle einer grundlosen Verweigerung der Einberufung der Gläubigerversammlung durch die Schuldnerin) selbst den Vorsitzenden der Versammlung gestellt hätte, hätte dieser die Entscheidung über die Einberufung der zweiten Versammlung nicht etwa allein an den Interessen der Antragstellerin ausrichten dürfen, sondern ebenfalls die berechtigten Belange der übrigen Gläubiger berücksichtigen müssen.

48

Insoweit überzeugt die Argumentation der Antragstellerin nicht, dass die Schuldnerin gerade durch die Durchführung der Gläubigerversammlung die Gläubigerrechte entwertet hätte, weil sie durch ein solches „taktisches Verhalten“ den Vorsitz der Gläubigerversammlung erlangt hätte, während ansonsten bei einer gerichtlichen Ermächtigung der Antragstellerin das Gericht die Antragstellerin oder eine neutrale Person zum Vorsitzenden der Gläubigerversammlung bestimmt hätte. Vielmehr würde sich (nur) bei der von der Antragstellerin angestrebten Ermächtigung einer Gläubigerminderheit zur Einberufung einer zweiten Versammlung ein Ungleichgewicht ergeben. Denn weder der Schuldner selbst noch der gemeinsame Vertreter der Gläubiger können im Falle der durch sie einberufenen Gläubigerversammlung (§ 9 Abs. 1 SchVG) die Abhaltung der zweiten Versammlung erzwingen.

49

Dass der Einberufende gewisse faktische Vorteile aus der Auswahl des Vorsitzenden haben kann, stellt lediglich einen Rechtsreflex der gesetzlichen Regelung dar.

50

Es steht der Antragstellerin im Übrigen frei, die Einberufung einer oder sogar mehrerer weiterer Gläubigerversammlungen nach § 9 Abs. 1 SchVG zu beantragen und die bis zur Durchführung dieser Versammlung(en) bestehende Zeit dazu zu nutzen, selbst weitere Gläubiger für ihr Anliegen zu werben. Das Beschwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin durchaus selbst dazu in der Lage ist, ihr Anliegen für die übrigen Gläubiger erreichbar öffentlich zu präsentieren.

51

ff) Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage einer Ermessensreduzierung auf Null bzw. des Vorliegens von Ermessensfehlern bei der Entscheidung des Vorsitzenden, die zweite Versammlung nicht einzuberufen, hat in dem von der Antragstellerin gewählten Verfahren des Antrags auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung keine Bedeutung, denn dieses Verfahren ermöglicht nicht die gerichtliche Korrektur der Entscheidung des Vorsitzenden der Gläubigerversammlung.

52

Mit der von der Antragstellerin beantragten Anwendung des § 9 Abs. 2 SchVG auf den Fall der Einberufung der zweiten Versammlung kann sie in dem hier vorliegenden unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nr. 16FamFG nur ihre Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung erreichen. Die Möglichkeit der Ersetzung der Entscheidung des Vorsitzenden durch eine gerichtliche Entscheidung lässt sich weder § 9 Abs. 2 SchVG noch § 15 Abs. 3 SchVG entnehmen. Ebenso wenig sehen diese Vorschriften eine Überprüfung des Ermessens des Vorsitzenden durch das Gericht vor. Eine etwaige Pflicht zur ermessensfehlerfreien „Neubescheidung“ durch den Vorsitzenden der Gläubigerversammlung bzw. eine Pflicht des Vorsitzenden zur Einberufung der zweiten Versammlung aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null kann im hier zur Entscheidung anstehenden unternehmensrechtlichen Verfahren weder festgestellt noch ausgesprochen werden.

Strohn                   Caliebe                        Reichart

              Born                       Sunder

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Gesellschaftsrecht: Zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung nach Schuldverschreibungsgesetz

23.04.2015

Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung nach § 15 III 2, 3 SchVG findet § 9 II SchVG keine Anwendung.
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - II ZB 2/14.

Gesellschaftsrecht: Zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung nach Schuldverschreibungsgesetz

23.04.2015

Auf die Einberufung einer zweiten Versammlung nach § 15 III 2, 3 SchVG findet § 9 II SchVG keine Anwendung.

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 9 Einberufung der Gläubigerversammlung


(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies s

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen). (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie ni

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 24 Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesge
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - II ZB 2/14 zitiert 9 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 9 Einberufung der Gläubigerversammlung


(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies s

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen). (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie ni

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 24 Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesge

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 15 Vorsitz, Beschlussfähigkeit


(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat. (2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächti

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 18 Abstimmung ohne Versammlung


(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Abstimmung wird vom Abstimmun

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 11 Ort der Gläubigerversammlung


Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz inne

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 4 Kollektive Bindung


Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - II ZB 2/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - II ZB 2/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2001 - X ZR 134/00

bei uns veröffentlicht am 13.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 134/00 Verkündet am: 13. November 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2014 - II ZR 381/13

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I Z R 3 8 1 / 1 3 Verkündet am: 1. Juli 2014 Stoll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - II ZB 2/14.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2015 - 7 AktG 1/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht H. unter den Aktenzeichen 3 O 164/15, 12 O 27/15 und 12 O 28/15 rechtshängigen Anfechtungsklagen des Antragsgegners zu 3 gegen die Beschlüsse insgesamt und der Antragsgegner 1 und

Referenzen

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.

9
a) Dabei kann dahinstehen, ob auf die Genussscheine der Beklagten das SchVG 1899 anwendbar war. § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§ 1 Abs. 1 SchVG) Anwendung, auch wenn sie nicht dem SchVG 1899 unterfielen (OLG Schleswig, ZIP 2014, 221; LG Frankfurt, ZIP 2011, 2306; Baums/Schmidtbleicher, ZIP 2012, 204, 205 ff.; Paulus, WM 2012, 1109, 1112 f.; Keller, BKR 2012, 15, 17; Hartwig-Jacob/Friedl in FraKommSchVG, § 24 Rn. 13; aA Horn, Gedächtnisschrift Hübner, 2012, S. 521, 529). Das folgt schon aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift. § 24 Abs. 2 SchVG enthält eine eigenständige Regelung für alle Schuldverschreibungen im Sinn von § 1 Abs. 1 SchVG. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchVG ist das Schuldverschreibungsgesetz zwar auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, nicht anzuwenden, und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SchVG ist das SchVG 1899 auf solche Schuldverschreibungen weiter anzuwenden. § 24 Abs. 2 SchVG bezieht sich dem Wortlaut nach aber wieder auf alle Schuldverschreibungen , die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, nicht nur auf solche, die dem SchVG 1899 unterfielen, und damit auch auf Schuldverschreibungen , für die die Geltung des SchVG 1899 - wie für Genussscheine - zweifelhaft war.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

9
a) Dabei kann dahinstehen, ob auf die Genussscheine der Beklagten das SchVG 1899 anwendbar war. § 24 Abs. 2 SchVG findet auf nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (§ 1 Abs. 1 SchVG) Anwendung, auch wenn sie nicht dem SchVG 1899 unterfielen (OLG Schleswig, ZIP 2014, 221; LG Frankfurt, ZIP 2011, 2306; Baums/Schmidtbleicher, ZIP 2012, 204, 205 ff.; Paulus, WM 2012, 1109, 1112 f.; Keller, BKR 2012, 15, 17; Hartwig-Jacob/Friedl in FraKommSchVG, § 24 Rn. 13; aA Horn, Gedächtnisschrift Hübner, 2012, S. 521, 529). Das folgt schon aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift. § 24 Abs. 2 SchVG enthält eine eigenständige Regelung für alle Schuldverschreibungen im Sinn von § 1 Abs. 1 SchVG. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchVG ist das Schuldverschreibungsgesetz zwar auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, nicht anzuwenden, und nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SchVG ist das SchVG 1899 auf solche Schuldverschreibungen weiter anzuwenden. § 24 Abs. 2 SchVG bezieht sich dem Wortlaut nach aber wieder auf alle Schuldverschreibungen , die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, nicht nur auf solche, die dem SchVG 1899 unterfielen, und damit auch auf Schuldverschreibungen , für die die Geltung des SchVG 1899 - wie für Genussscheine - zweifelhaft war.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die Vorschriften über die Einberufung und Durchführung der Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Abstimmung wird vom Abstimmungsleiter geleitet. Abstimmungsleiter ist ein vom Schuldner beauftragter Notar oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, wenn er zu der Abstimmung aufgefordert hat, oder eine vom Gericht bestimmte Person. § 9 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.

(3) In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Stimmen abgegeben werden können. Er beträgt mindestens 72 Stunden. Während des Abstimmungszeitraums können die Gläubiger ihre Stimme gegenüber dem Abstimmungsleiter in Textform abgeben. In den Anleihebedingungen können auch andere Formen der Stimmabgabe vorgesehen werden. In der Aufforderung muss im Einzelnen angegeben werden, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Stimmen gezählt werden.

(4) Der Abstimmungsleiter stellt die Berechtigung zur Stimmabgabe anhand der eingereichten Nachweise fest und erstellt ein Verzeichnis der stimmberechtigten Gläubiger. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerversammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite Versammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3. Über jeden in der Abstimmung gefassten Beschluss ist eine Niederschrift aufzunehmen; § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann binnen eines Jahres nach Ablauf des Abstimmungszeitraums von dem Schuldner eine Abschrift der Niederschrift nebst Anlagen verlangen.

(5) Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenommen hat, kann gegen das Ergebnis schriftlich Widerspruch erheben binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Beschlüsse. Über den Widerspruch entscheidet der Abstimmungsleiter. Hilft er dem Widerspruch ab, hat er das Ergebnis unverzüglich bekannt zu machen; § 17 gilt entsprechend. Hilft der Abstimmungsleiter dem Widerspruch nicht ab, hat er dies dem widersprechenden Gläubiger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Schuldner hat die Kosten einer Abstimmung ohne Versammlung zu tragen und, wenn das Gericht einem Antrag nach § 9 Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten des Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 134/00 Verkündet am:
13. November 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
SortenschutzG § 10a Abs. 6

a) Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale Sortenschutzrechte
für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die
nicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind.

b) Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirt
keine Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang er Erntegut durch
Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb
gewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwendet
hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich Nachbau
betrieben hat.
BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 -OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 29. Juni 2000 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahr.
Gesellschafter der Klägerin sind verschiedene Züchter. Seit dem 19. April 2000 ist auch der B. D. P. e.V. (im folgenden: BDP) Gesellschafter der Klägerin. Bis auf die D. A/S, die S. R. S.A. und die W. W. GmbH & Co. KG sind
alle Züchter, deren Sortenschutzrechte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, Mitglieder im BDP.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der als Landwirt tätig ist, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/98 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial von im einzelnen bezeichneten Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau). Außerdem begehrt sie Auskunft über die Menge des vom Beklagten verwendeten Saatguts.
Die Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten an den Sortenschutzrechten , deren Sortenschutzrechte im Rechtsstreit geltend gemacht werden , haben die Klägerin jeweils ermächtigt, im eigenen Namen sämtliche Rechte des Züchters bezüglich Nachbau und Aufbereitung von Saat-/Pflanzgut der Vertragssorten sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, eine angemessene Nachbauvergütung zu erheben und die dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen sowie im Namen der Züchter mit den Landwirten Vereinbarungen abzuschließen und geeigneten Dritten Aufbereitungslizenzen zu erteilen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, gemäß Art. 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 (GemSortVO) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. b und c der dazu ergangenen (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 (NachbauVO) bzw. gemäß
§ 10 a Abs. 6 SortG nicht nur für die von ihr betreuten EU-Sorten, sondern auch für die nationalen Sorten Auskunft über den Nachbau und dessen Umfang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau der betroffenen Sorte aufzeigen zu müssen.
Das Landgericht hat die Prozeûstandschaft der Klägerin insgesamt für zulässig erachtet und dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben, Auskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten hingegen verneint. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Wegen der Ansprüche der nicht dem BDP angehörenden Züchter hat das Berufungsgericht die erteilte Prozeûführungsermächtigung als unwirksam und die erhobene Klage schon als unzulässig angesehen, soweit sie noch Gegenstand der Berufungsinstanz war. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren für die nationalen Sorten weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin Ansprüche der Züchter geltend mache, die weder zu ihren Gesellschaftern gehörten noch Mitglieder des BDP seien. Für die darüber hinausgehenden nationalen Sorten sei die erteilte Prozeûführungsermächtigung nicht zu beanstanden.
Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Für die drei Sortenschutzrechte der nicht dem BDP angehörigen Züchter (die Kartoffelsorte T. der D. A/S, die Wintergerstensorte J. der S. R. S.A. und die Kartoffelsorte M. der W. W. GmbH & Co. KG) liege keine zulässige Prozeûstandschaft vor. Die Prozeûführungsermächtigung dieser Züchter sei rechtlich nicht zu billigen , weil die Klägerin mit deren Ausübung ungeachtet eines etwaigen Provisionsinteresses gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) verstoûe, was der erteilten Ermächtigung zugleich gemäû § 134 BGB die Wirksamkeit nehme. Die Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultierenden Rechte der Züchter einschlieûlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses stelle eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG dar. Soweit die Klägerin die Rechte von Nichtgesellschaftern wahrnehme, könne sie sich bei ihrer Prozeûführung nicht auf die in Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG ausgesprochene Privilegierung der Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen stützen. Nach der von ihrem Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend abgegebenen Darstellung sei zwar davon auszugehen, daû der als nicht wirtschaftlicher Verein organisierte BDP die berufsständische Organisation der mittelständischen Züchter darstelle und daû die mit diesem eng verflochtene Klägerin dessen rechtlich verselbständigter Dienstleister in den berufsständischen Angelegenheiten der Züchter sei. Aus diesem Grunde sei es auch möglich, die Mitglieder des BDP als (mittelbare) Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, denen in Angelegenheiten des Sortenschutzes Rat und Hilfe, und zwar auch über Prozeûführungsermächtigungen, gewährt werden könne. Eine derart weite Auslegung sei im übrigen auch nahegelegt durch die im europäischen Recht anzutreffende parallele Vorschrift des Art. 3 Abs. 2
NachbauVO. Anders sei es nur, wenn mitgliedschaftliche Beziehungen, wie sie auch das europäische Recht voraussetze, überhaupt nicht anzutreffen seien. In diesem Fall könne selbst bei weiter Auslegung Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG nicht zur Anwendung kommen, so daû die erteilte Prozeûführungsermächtigung auf eine unzulässige Rechtsberatung abziele.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Die Klägerin kann ihre Prozeûführungsbefugnis in dem vom Berufungsgericht beanstandeten Umfang nicht mit Erfolg auf gewillkürte Prozeûstandschaft stützen; dabei handelt es sich um eine Prozeûvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft ; BGHZ 119, 237, 240).
Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeûstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozeûstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGHZ 119, 237, 242; BGHZ 89, 1, 2; BGH, Urt. v. 11.03.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717). Ob die der Klägerin von Züchtern, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, erteilten Ermächtigungen zur Prozeûführung wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäû § 134 BGB von vornherein unwirksam gewesen sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, die Ansprüche der drei Züchter, die weder
ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, im eigenen Namen im Prozeû zu verfolgen.
Ein solches Interesse folgt nicht aus der Tätigkeit der Klägerin, die als Vereinigung gewerbliche Interessen von Sortenschutzinhabern wahrnimmt. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse ist bei Vereinigungen und Verbänden nur für ihre Mitglieder anerkannt (Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 324; vgl. Pastor /Ahrens, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 45) und auch nur soweit, als sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsmäûigen Zwekke des Verbandes hält (BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft; Lindacher in MünchKomm. z. ZPO, 2. Aufl., vor § 50 Rdn. 60), wobei zur Klagebefugnis auch solche mittelbaren Verbandsmitglieder genügen, die einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist, sofern der Verband berechtigt ist, mit der Klage auch die Interessen dieser mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 20.05.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die drei fraglichen Unternehmen nicht Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des BDP.

b) Die Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin, auch Rechte von Nichtmitgliedern im eigenen Namen geltend zu machen, wäre auch mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht zu vereinbaren , die Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen entsprechende Tätigkeiten nur für ihre Mitglieder erlauben (Art. 1, §§ 3 Nr. 7 und 7 RBerG).
aa) Die Klägerin übt mit der Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultierenden Rechte der Züchter einschlieûlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses Tätigkeiten aus, die als nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtige geschäftsmäûige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu beurteilen sind. Von der Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift werden Tätigkeiten erfaût, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechte zu gestalten (BGH, Urt. v. 16.03.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 - Erbensucher; BGHZ 48, 12, 19).
bb) Nach Art. 1 § 7 RBerG bedarf es einer Erlaubnis nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klägerin nicht auf diese Vorschrift berufen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daû diese keine Anwendung findet, wenn gesellschaftsrechtliche oder mitgliedschaftliche Beziehungen zwischen der Vereinigung und dem Ermächtigungsgeber fehlen. Die Vereinigung darf nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Rechtsangelegenheiten leisten. Nur insoweit stellt die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Klageweg aufgrund der Prozeûführungsermächtigung keine unzulässige Rechtsberatung dar. Hingegen darf die Vereinigung nicht für auûenstehende Dritte tätig werden (Altenhoff /Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 694, 706; Rennen /Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 12).
Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall seien über den Kreis der Gesellschafter der Klägerin und der Mitglieder des BDP hinaus ferner alle Sortenschutzinhaber bzw. ausschlieûliche Nutzungsberechtigten als Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, welche die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer aus einem Nachbau resultierenden Rechte ermächtigt hätten. Zwar setzt Art. 1 § 7 RBerG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht voraus, daû die im Gesetzestext genannten Vereinigungen in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden; auch ein nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) oder eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft sind befugt, im Rahmen des Art. 1 § 7 RBerG ihre Mitglieder zu betreuen (BGHZ 15, 315, 320); die Gesellschaftsform der Klägerin steht daher der Anwendung der Privilegierungsvorschrift nicht entgegen. Die drei nicht dem BDP angehörenden Züchter sind jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin verbunden. Sie haben die Klägerin lediglich ermächtigt , ihre Auskunftsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Prozeûführungsermächtigung begründet kein Gesellschaftsverhältnis.

c) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Rechte der fraglichen Züchter ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 NachbauVO. Danach kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern unter den dort angegebenen Voraussetzungen bestimmte Rechte im eigenen Namen verfolgen. Es kann hier dahinstehen, ob diese dem Gemeinschaftsrecht angehörende Vorschrift auf Vereinigungen von Sortenschutzinhabern auch dann Anwendung findet, wenn diese Ansprüche aufgrund des nationalen Sortenschutzrechts geltend machen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daû die Klägerin eine Vereinigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 NachbauVO und als solche befugt ist, Rechte der Sortenschutzinhaber auf Auskunft, Zahlung der
angemessenen Entschädigung für den Nachbau, Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz im Klageweg durchzusetzen. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauVO begrenzt diese Befugnis jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder, zu denen die drei fraglichen Unternehmen gerade nicht gehören.
II. 1. Soweit es um die Auskunftsansprüche der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder der Klägerin aus nationalen Sortenschutzrechten geht, hat das Berufungsgericht die Klage für unbegründet gehalten.
Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Wortlaut von § 10 a Abs. 6 SortG seien zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus nur Landwirte verpflichtet, "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen...". Das bedeute keine Erstreckung auf sämtliche Landwirte, denen § 10 a Abs. 2 SortG die Möglichkeit des Nachbaus einräume. Zusätzliches Erfordernis einer Auskunftspflicht sei vielmehr das Gebrauchmachen von dieser eingeräumten Möglichkeit, also die Gewinnung von Erntegut durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb und die dortige Verwendung dieses Erntegutes als Vermehrungsmaterial. Die von der Klägerin erstrebte Auslegung überschreite die Grenze des sprachlich möglichen Wortsinns und verlasse damit den Bereich der zulässigen Auslegung. In besonderen Fällen könne zwar von einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut abgewichen werden, wenn dieser mit dem Gesetzeszweck in einer Weise kollidiere , daû eine abweichende Auslegung nicht nur nahegelegt, sondern geboten sei. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Insbesondere lasse sich nicht sicher feststellen, daû der Gesetzgeber sich bei der Wahl des Gesetzeswortlauts vergriffen habe und in Wirklichkeit etwas anderes zum
Ausdruck habe bringen wollen, nämlich eine mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz exakt deckungsgleiche Auskunftsverpflichtung. Den im Gesetzgebungsverfahren zur derzeitigen Fassung des § 10 a SortG dokumentierten Äuûerungen lasse sich derartiges jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen.
Der Vergleich mit ähnlichen Regelungen auf anderem Gebiet führe ebenfalls nicht zu dem von der Klägerin erstrebten Auslegungsergebnis. Das gelte insbesondere für das in § 26 UrhG geregelte Folgerecht und für die Betreibervergütung nach § 54 UrhG. Der Gesetzgeber habe sich veranlaût gesehen , eine von einem konkreten Vergütungstatbestand unabhängige Auskunftspflicht vorzusehen, weil im deutschen Recht eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt sei und insbesondere keine Auskunftspflicht zu dem Zweck bestehe, Beweismittel zur Durchsetzung eines anderen Anspruchs zu erlangen. Für die Beurteilung könne die zur GEMA-Vermutung ergangene Rechtsprechung nicht herangezogen werden. Auch § 49 UrhG komme hierfür nicht in Betracht; der Auskunftsanspruch setze die Entstehung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Vornahme der Werknutzung und einen durch diese Nutzungshandlung ausgelösten Vergütungsanspruch voraus.
Aus der bloûen Möglichkeit eines Nachbaus lasse sich kein gesetzliches Schuldverhältnis mit daran anknüpfenden Auskunftspflichten nach den aus § 242 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsätzen ableiten. Die durch § 10 a Abs. 2 SortG im Wege einer gesetzlichen Lizenz eingeräumte Möglichkeit zum Nachbau führe erst dann zu rechtlichen Beziehungen zum Sortenschutzinhaber , wenn der Nachbauberechtigte auf dieses gesetzliche Lizenzangebot ein-
gehe und tatsächlich von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch mache. Nur für diesen Fall sehe § 10 a Abs. 3 und 6 SortG eine Vergütungs- und Auskunftspflicht vor. Das gesetzliche Lizenzverhältnis entstehe nicht schon mit der Landwirtseigenschaft eines Beteiligten. Über die im Gesetz ausdrücklich normierten Fälle hinaus könne ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur dann entstehen , wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem bestehe, der eine Auskunft fordere, und dem, der in Anspruch genommen werde. § 10 a Abs. 6 SortG enthalte keine Regelungslücke. Wann und unter welchen Voraussetzungen bei einem Nachbau Auskunft zu erteilen sei, habe in dieser Vorschrift eine eindeutige und abschlieûende Regelung gefunden.
Auch höherrangiges Recht verlange nicht das von der Klägerin erstrebte Auslegungsergebnis. Die von ihr angenommene Verpflichtung zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Sortenschutzrechts bestehe nicht. Deutscher und europäischer Sortenschutz stünden selbständig nebeneinander, da die Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten auf Gemeinschaftsebene gerade nicht harmonisiert worden seien, so daû nach wie vor die inhaltlich verschiedenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung fänden.
Ebensowenig sei es geboten, die Auskunftpflichten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes in dem von der Klägerin erstrebten Sinne durch eine verfassungskonforme Auslegung zu erweitern. Es sei grundsätzlich Sache eines jeden Rechtsinhabers, sich um seinen Rechtsschutz selbst zu kümmern und eigene Vorkehrungen für eine effektive Rechtswahrung zu treffen. So könnten die Züchter z.B. auf die Alternative verwiesen werden, sich selbst eine taugliche Überwachungsorganisation zu schaffen, wie dies ähnlich
im Urheberrecht anzutreffen sei. Ebenso lieûe sich daran denken, unter Aufgreifen urheberrechtlicher Vorbilder Zweckveranlasservergütungen bei den vorgelagerten Vertreibern von geschützten Sorten vorzusehen, um auf diese Weise zu einer pauschalen Vergütungspflicht zu kommen. Insbesondere könnten sich die Züchter bereits durch Erhebung einer Nachbaugebühr bei dem ersten Inverkehrbringen der geschützten Sorte die eingeräumte Nachbaumöglichkeit pauschal abgelten lassen und so ihre Entschädigungsansprüche wahren.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) § 10 a Abs. 6 SortG sieht den von der Klägerin geltend gemachten, lediglich an die Landwirtseigenschaft des Schuldners geknüpften weiteren Auskunftsanspruch nicht vor.
aa) Maûgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, ergibt (BGHZ 46, 74, 76; BGH, Urt. v. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109). Nach dem für sich verständlichen, eindeutigen und klaren Wortlaut des § 10 a Abs. 6 SortG haben Landwirte, "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter" den Inhabern des Sortenschutzes Auskunft über den Umfang des Nachbaus zu erteilen. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die Auskunftspflicht damit an den tatsächlichen Nachbau. Die Formulierung des Auskunftsanspruchs mit der Be-
schränkung auf den Umfang des Nachbaus macht zusätzlich deutlich, daû das deutsche Sortenschutzgesetz die Auskunftspflicht des Landwirts entsprechend den bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte üblichen Regelungen an Benutzungshandlungen bindet, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen sind.
bb) Diesem Verständnis des § 10 a Abs. 6 SortG stehen die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist ein vom Wortsinn des Relativsatzes "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen" abweichender Wille des Gesetzgebers nicht mit der hierzu erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 a Abs. 6 SortG reicht es nicht aus, daû in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Nachbauregelung (BT-Drucks. 13/7038, S. 14) zum Ausdruck gekommen ist, Ziel der Regelung sei es, für nationale Sortenschutzrechte die gleichen Nachbaugrundsätze anwendbar zu machen, die für den gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz entwickelt worden seien.
cc) Da das Gesetz die Auskunfts- und Zahlungspflicht des Landwirts an die tatsächliche Nutzungshandlung knüpft und nicht an die bloûe Berechtigung zum Nachbau, entsteht der Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 SortG nur unter der Voraussetzung, daû der in Anspruch genommene Landwirt von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit zum Nachbau auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Daû dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch nicht auf, daû es in diesem Zusammenhang erheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen hat. Da mithin nicht davon ausgegangen werden kann, daû der Beklagte überhaupt Nachbau geschützter Sorten betrieben hat, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit zu
verlangen ist, daû der Anspruchsberechtigte darlegt, daû der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte - unabhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist - behauptet. Ob aus der Tatsache, daû ein Landwirt geschützte Sorten erworben hat, Darlegungs- und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Feststellung des tatsächlichen Nachbaus hergeleitet werden können, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch nicht gegeben.
aa) Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus dem in Art. 10 EG (früher: Art. 5 EG-Vertrag) normierten "Diskriminierungsverbot" folge , daû nationale Behörden keinen Unterschied machen dürften zwischen Sachverhalten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen sind und gleichartigen Sachverhalten, auf die allein nationales Recht anwendbar ist. Das in Art. 10 EG enthaltene Diskriminierungsverbot verbietet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, bei der Anwendung nationalen Rechts zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts Unterschiede gegenüber Verfahren zu machen, in denen über gleichartige, aber rein national bestimmte Sachverhalte entschieden wird (EuGH, Urt. v. 12.06.1980, Rs. 119 u. 126/79 - "Lippische Hauptgenossenschaft", Slg. 1980, 1863, 1879 Tz. 10; Urt. v. 21.09.1983, Rs. 205-215/82 - "Deutsche Milchkontor", Slg. 1983, 2633, 2665 f. Tz. 19; Grabitz/Hilf/v. Bogdandy, Recht der Europäischen Union, Art. 5 EG Rdn. 45).
Dieses Diskriminierungsverbot trifft jedoch nicht den vorliegenden Streitfall; denn im Rahmen des Sortenschutzgesetzes wird nicht nationales Recht zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts angewandt. Vielmehr stehen das Gemeinschaftsrecht (GemSortVO) und das nationale Recht (SortG) mit jeweils eigenständigen Bestimmungen nebeneinander. Die nationalen Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten sind auf der Gemeinschaftsebene bislang nicht harmonisiert worden, weshalb nach wie vor die inhaltlich unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung finden. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Schutzrechte zu erteilen, wird durch das Gemeinschaftsrecht nicht berührt (Art. 3 GemSortVO; Wuesthoff/Leûmann/ Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, Bd. 1, Rdn. 27).
Aus diesem Grunde kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daû eine europarechtskonforme Auslegung dazu zwinge, die nationalen Nachbaubestimmungen entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Nachbauregelung auszulegen. Zwar steht einer solchen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht entgegen, daû es sich bei der GemSortVO nicht um eine Richtlinie handelt, sondern um eine Verordnung, die nach Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Prinzipien der richtlinienkonformen Auslegung mögen auf das übrige Gemeinschaftsrecht und damit neben dem Primärrecht auch auf die Handlungsform der Verordnung übertragbar sein (so Hatje in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 10 EGV Rdn. 29; Jarass, EuR 1991, 211, 223). Angesichts der parallelen Geltung des gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutzes und der nationalen Sortenschutzrechte (Art. 3 GemSortVO) könnte eine verordnungskonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbil-
dung (dazu etwa Nettesheim, AöR 1994, 261, 282 ff.) aber nur insoweit in Betracht kommen, als es etwa darum ginge, unbestimmte Rechtsbegriffe durch Inhalte oder Wertungen des Gemeinschaftsrechts zu füllen, oder darum, Regelungslücken , die infolge einer planwidrigen Unvollständigkeit bestehen, im Wege einer Analogie zu schlieûen. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung für eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist, daû der Wortlaut der nationalen Norm einen Entscheidungsspielraum eröffnet (Nettesheim , aaO, 275), woran es hier angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 a Abs. 6 SortG fehlt.
bb) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 2 NachbauVO; diese Vorschrift findet im nationalen Sortenschutzgesetz keine entsprechende Anwendung.
Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine "gesetzesimmanente Rechtsfortbildung" (dazu etwa BGH, Urt. v. 05.02.1981 - III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727; Urt. v. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373) liegt nicht vor. Ob eine derartige Lükke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muû also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht , unvollständig sein. Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch ausdrücklich von einem tatsächlichen Nachbau abhängig gemacht. Für einen weitergehenden Auskunftsanspruch ist aus den Gesetzesmaterialien nichts zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung läût auch nicht den Schluû zu, daû der Gesetzgeber eine inhaltsgleiche Übernahme der gemeinschaftsrechtlichen
Sortenschutzbestimmungen anstrebte. Da es bereits an einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes fehlt, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob § 8 Abs. 2 NachbauVO einen selbständigen, nichtakzessorischen Auskunftsanspruch gewährt (so Keukenschrijver, SortG, § 10 a Rdn. 40; zweifelnd OLG Frankfurt GRUR Int. 2000, 1015, 1016).
cc) Ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin kann auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr.; u.a. BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 21.04.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk). Voraussetzung eines solchen unselbständigen Auskunftsanspruchs ist dabei stets, daû zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I), und daû ein Eingriff in Rechte des Auskunftsberechtigten stattgefunden hat.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû eine solche rechtliche Sonderbeziehung zwischen Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigtem und Landwirt nur entsteht, wenn der zum Nachbau Berechtigte tat-
sächlich von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht.
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daû schon vor der Entstehung eines solchen Schuldverhältnisses eine Auskunftspflicht besteht. Zwar ist anerkannt, daû von einer rechtlichen Sonderbeziehung nicht nur bei Vertragsbeziehungen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ausgegangen werden kann, sondern etwa auch beim Vorhandensein besonderer familienrechtlicher oder erbrechtlicher Beziehungen (vgl. nur Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl., §§ 259, 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die Landwirtseigenschaft für sich allein, mit der dadurch nach dem Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Nachbau zu betreiben, begründet jedoch keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht nach § 242 BGB notwendige rechtliche Sonderbeziehung, da die durch Gesetz begründete Möglichkeit zum Nachbau im Verhältnis zwischen Sortenschutzinhaber und Landwirt keine besonderen Rechte oder Pflichten hervorbringt. Die Tatsache allein, daû jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, begründet keine Auskunftspflicht (BGH, Urt. v. 07.05.1980 - VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vgl. auch Urt. v. 18.01.1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; Urt. v. 07.12.1988 - IVa ZR 290/87, NJW-RR 1989, 450).
dd) Die Revision kann ihre Auffassung auch nicht auf Fallgestaltungen stützen, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat, der auch die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruchs erforderliche Auskunft umfaût. Insbesondere läût sich aus diesen konkreten Fallgestaltungen kein allgemeiner Auskunftsanspruch folgern.

(1) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Fallgruppe der gesetzlichen Lizenz sei im Urheberrecht anerkannt, daû neben der Auskunftsverpflichtung eine darüber hinausgehende Benachrichtigungspflicht bestehe. Eine solche Benachrichtigungspflicht ist nur zu bejahen, wenn durch eine Tathandlung ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen worden ist, das sonst dem Urheberberechtigten verborgen geblieben wäre (vgl. Schricker/ Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. Rdn. 27). Erst durch die urheberrechtlich relevante Tathandlung der Nutzung entsteht zwischen dem Verwerter und dem Urheberberechtigten ein gesetzliches Schuldverhältnis (Schricker/ Melichar, aaO, Rdn. 17).
(2) Nichts anderes ergibt sich aus § 49 UrhG. Auch für den urheberrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Pressespiegelvergütung gemäû § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG gilt, daû ein Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung des Vergütungsanspruchs dient, nur besteht, wenn eine Nutzungshandlung, die das gesetzliche Schuldverhältnis begründet, vorgenommen worden ist (vgl. OLG München GRUR 1980, 234; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909).
(3) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Markenverletzung durch den Weitervertrieb von im Wege des Parallelimports eingeführten und umverpackten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (BGH, Urt. v. 10.04.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629 - Sermion II). Danach gehört zu den fünf Voraussetzungen, unter denen sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb von solchen Arzneimitteln nicht widersetzen kann und die kumulativ erfüllt sein müssen, daû der Markeninhaber durch den Importeur vorab vom Feilhalten des umgepack-
ten Arzneimittels unterrichtet wird (BGH, Urt. v. 10.04.1997, aaO, 631, 633). Die Verpflichtung zur Vorinformation begründet keinen allgemeinen Auskunftsanspruch , sondern berechtigt den Importeur, sich unter anderem durch eine rechtzeitige Information des Markeninhabers die Möglichkeit zum Vertrieb der genannten Arzneimittel zu erhalten.
(4) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten GEMA-Vermutung berufen (BGHZ 95, 274, 278 ff. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285, 288 ff. - GEMAVermutung II). Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen nicht auf das Erfordernis einer rechtlichen Sonderbeziehung als Grundlage für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB verzichtet, sondern durch die Zulassung von Vermutungstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast der GEMA für eine Urheberrechtsverletzung erleichtert. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daû bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der GEMA wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II). Demnach muû auch hier eine Verletzungshandlung vorliegen.
ee) Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Pflicht des Landwirts mitzuteilen, ob er überhaupt Nachbau betreibt, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
Der Revision ist zuzugeben, daû die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 SortG erschwert wird, wenn der Landwirt dem Sortenschutzinhaber nur im Fall der tatsächlichen Benutzung Auskunft darüber geben muû, in welchem Umfang er dem Sortenschutz unterliegende
Sorten nachbaut. Auch erscheint es zweifelhaft, ob der vom Berufungsgericht aufgezeigte Weg über ein Überwachungssystem geeignet ist, die Rechte des Sortenschutzinhabers auf Dauer zu sichern; denn in den Boden eingebrachtes Saatgut läût nicht erkennen, ob es sich um lizenziertes oder im Wege des Nachbaus erzeugtes Vermehrungsmaterial handelt. Das Berufungsgericht zeigt aber mit der von ihm angesprochenen Möglichkeit, Nachbaugebühren beim ersten Inverkehrbringen des Saatgutes zu erheben, auf, daû die Sortenschutzinhaber nicht praktisch rechtlos gestellt werden - wie die Revision meint -, wenn ihnen der erstrebte Auskunftsanspruch nicht zugestanden wird. Der Umstand, daû Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines solchen Entgelts am Markt zu erwarten sind, rechtfertigt es nicht, den Sortenschutzinhabern aus verfassungsrechtlichen Gründen unter Berufung auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes einen vom Gesetz nicht vorgesehenen allgemeinen Auskunftsanspruch zuzuerkennen, der nur die Landwirtseigenschaft des Auskunftsverpflichteten zur Voraussetzung hat.
III. Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung der Revision das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.
Nach Art. 234 Abs. 1 lit. a EG entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und ist damit grundsätzlich auch zur Auslegung des Art. 10 EG berufen, auf den sich die Revision stützt. Erlangt die Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem vor einem innerstaatlichen Gericht rechtshängigen Verfahren Bedeutung und können dessen Entscheidun-
gen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung vorzunehmen (Art. 234 Abs. 3 EG). Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daû für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Rs. 283/81 - "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH, Urt. v. 22.05.1989 - II ZR 206/88, RIW 1989, 745, 746).
Wie ausgeführt, ist das in Art. 10 EG normierte Diskriminierungsverbot hier offenkundig nicht einschlägig, da im Rahmen des Sortenschutzgesetzes kein nationales Recht diskriminierend zu Lasten des gemeinschaftsrechtlich geregelten Sachverhalts angewandt wird. Soweit die Revision eine Vorabentscheidung zur Frage der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts erreichen will, kommt eine Vorlage nicht in Betracht, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht zur Auslegung innerstaatlichen Rechts berufen ist (EuGH, Urt. v. 18.12.1997 - Rs. C-309/96 - "Annibaldi", Slg. 1997, I-7493, 7510 Tz. 13; Lenz/Borchardt, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 Rdn. 16).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt Jestaedt Scharen Zugleich für den infolge seines Ausscheidens aus dem Dienst an der Unterzeichnung verhinderten Vorsitzenden Richter Rogge.
Mühlens Meier-Beck

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubigerversammlung, sofern nicht das Gericht einen anderen Vorsitzenden bestimmt hat.

(2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vorsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im Verzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Namens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von jedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Verzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zugänglich zu machen.

(3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Wird in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vorsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.