Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:240517U2STR414.16.0
bei uns veröffentlicht am24.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung
von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge
zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus.
Eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von
Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit
wegen Landfriedensbruchs nicht auf.
BGH, Urteil vom 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16 - LG Köln
ECLI:DE:BGH:2017:240517U2STR414.16.1
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 414/16 vom 24. Mai 2017 in der Strafsache gegen

1.

2.



wegen Landfriedensbruchs

ECLI:DE:BGH:2017:240517U2STR414.16.0
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Dr. Grube, Schmidt,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof , Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten W. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D. ,
Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2016 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Landfriedensbruchs verurteilt, den Angeklagten W. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15 Euro, den Angeklagten D. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 45 Euro. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 18. Januar 2014 in der K. Innenstadt vor dem Hintergrund eines Fußballspiels zu einer „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“ zwischen Anhängern des 1. FC K. und von B. einerseits und des FC S. andererseits. Darin waren die Angeklagten und der Nichtrevident R. verstrickt.
3
Über den Mobilfunk-Nachrichtenversand WhatsApp war zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den Anhängern der genannten Fußballclubs aufgerufen worden. Am Vormittag des Tattages trafen sich die Anhänger des 1. FC K. und von B. in einem Brauhaus in der K. Altstadt. Die Angeklagten kamen hinzu. Über WhatsApp wurde die gewalttätige Auseinandersetzung in der Innenstadt mit den Mitgliedern der gegnerischen Gruppe verabredet. Ein Beteiligter der K. -D. Gruppe gab nach zwei Stunden im Brauhaus das Kommando zum Aufbruch; die Gruppe bestand aus 60 bis 100 jungen Männern. Sie gingen geschlossen in Richtung H. und bestiegen dort die Straßenbahn, mit der sie bis zum Z. Platz fuhren. Von dort begaben sie sich zu Fuß in die R. straße und hielten über Mobiltelefon weiter Kontakt mit der noch außer Sichtweite befindlichen Gruppe der Anhänger von S. .
4
Die K. -D. Gruppe sammelte sich in einer Feuerwehreinfahrt, die sie durch zwei Doppelposten sicherte, und verhielt sich nahezu lautlos. Einzelne Gruppenmitglieder, darunter R. und der Angeklagte W. , rüsteten sich mit Quarzsandhandschuhen und einem Mundschutz aus. Dann formierten sich alle Gruppenmitglieder in Reihen von drei Personen nebeneinander, wobei die Reihen einen Abstand von einer Armlänge einhielten. Durch die Formation war die Gruppe in der Lage, Angriffe geschlossen abzuwehren, ein Ausbrechen einzelner Mitglieder aus der Formation zu erschweren und einen militärischen Eindruck zu erwecken. Auf ein Zeichen setzte sich die Formation in zügiger Schrittgeschwindigkeit in Bewegung und marschierte beinahe lautlos von der Feuerwehreinfahrt auf die R. straße, bog von dort auf den Gehwegdes H. -Rings ab und setzte ihren Marsch in Richtung R. platz fort. Als die ersten Mitglieder aus der R. straße kommend den H. - Ring erreichten, verfiel die Formation in einen Laufschritt. Sie nahm die gesamte Breite des Gehwegs ein. Ihr ausschließlicher Zweck war die Durchführung der gewalttätigen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Gruppe. Durch die geschlossene Marschformation vermittelten die Gruppenmitglieder einander ein Gefühl der Solidarität und Stärke; zudem wurde dadurch der Entschluss zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung wechselseitig bestärkt.
5
Der Angeklagte W. befand sich im mittleren Bereich der Formation , R. im hinteren Bereich, ebenso der Angeklagte D. . Nach dem Einbiegen auf den H. -Ring ließ sich D. unbemerkt zurückfallen. Er wechselte die Straßenseite, bewegte sich dort weiter in dieselbe Richtung wie die Marschformation und beobachtete an der Einmündung der L. straße in den H. -Ring das nachfolgende Geschehen aus einer Entfernung von 50 bis 60 Metern.
6
Ein Mitglied der Gruppe rief beim Erscheinen der gegnerischen Gruppe: „Da sind sie!“. Dann rannte die K. -D. Gruppe, einschließlich des Angeklagten W. , schreiend auf die Fahrbahn in den Kreuzungsbereich , ohne auf den Fahrzeugverkehr und Passanten Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig rannte die aus 30 bis 50 Personen bestehende Gruppe von Anhängern des FC S. ihnen entgegen. Auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich stießen die Gruppen aufeinander, wobei sich zumindest zwischen den vorderen Reihen ein etwa 30 Sekunden andauernder Kampf mit wechselseitigen Körperverletzungen entwickelte. Die Kämpfenden schlugen und traten einander ; auch wurde mit Bierflaschen geworfen. Personen, die kampfunfähig am Boden lagen, wurden weiter angegriffen. Ein Mitglied der S. Gruppe wurde durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf schwer verletzt und musste notfallmedizinisch behandelt werden. Der Fahrzeugverkehr kam wegen des Kampfes der zahlreichen Personen auf der Straßenkreuzung zum Erliegen. Passanten ergriffen die Flucht.
7
Der Nebenkläger versuchte zu verhindern, dass andere Passanten geschlagen und getreten wurden. Er wurde aber seinerseits angegriffen, stürzte und wurde auf dem Rücken liegend von gewalttätigen Fußballfans geschlagen und getreten. Er erlitt eine Thoraxprellung und eine Halswirbelsäulendistorsion.
8
Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass auch der Angeklagte W. eigenhändig Gewalttätigkeiten begangen hat. Diese endeten abrupt , als Sirenen von Polizeifahrzeugen ertönten. Die Teilnehmer der Auseinandersetzung flüchteten. Später feierten sie in Kurznachrichten über WhatsApp das Geschehen. Re. beschrieb es als: „Maßlos geil“. D. verbreitete die Nachricht: „S. ist gefallen und gelaufen!“
9
2. Das Landgericht hat die Handlungen der Angeklagten als Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gewertet. Bei der K. - D. Gruppe habe es sich um eine Menschenmenge gehandelt, aus der heraus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten begangen worden seien. Die Angeklagten hätten sich daran beteiligt, weshalb sie Täter im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB seien. Das gelte auch für den Angeklagten D. . Durch die Eingliederung in die Formation habe auch er dazu beigetragen, dass anderen Gruppenmitgliedern ein Gefühl der Solidarität und Stärke vermittelt worden sei. Dies sei ein ausreichender Tatbeitrag im Sinne eines „ostentativen Anschließens“. Da- ran habe sich auch nichts geändert, als er sich unmittelbar vor dem Aufeinandertreffen der Gegner aus der Formation entfernt habe. Dadurch habe er an der Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Gruppe, mit der er zunächst losmarschiert war, nichts mehr ändern können.

II.

10
Die Revisionen sind unbegründet. Die rechtliche Wertung der Tat als Landfriedensbruch ist nicht zu beanstanden.
11
1. Nach § 125 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem strafbar, wer sich an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Die Angeklagten haben sich durch die Eingliederung in die Formation der K. -D. Gruppe, die sich einen Straßenkampf mit der Gruppe der Anhänger von S. lieferte, an entsprechenden Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen beteiligt und dadurch den Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt.
12
a) Während die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nach der früheren Gesetzesfassung an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge anknüpfte, ist § 125 StGB durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (BGBl. I S. 505) umgestaltet worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sich nur derjenige strafbar machen, der sich aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligt (vgl. Bericht des Sonderausschusses in BT-Drucks. VI/502 S. 9). Deshalb genügt es nicht, bloß ein Teil der „Menschenmenge“ zu sein, aus der heraus Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten begangen werden. Ob sich jemand daran „als Täter oder Teilnehmer beteiligt“, ist vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen abzugrenzen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 178; Beschluss vom 9. September 2008 - 4 StR 368/08, NStZ 2009, 28). Als mögliche Beteiligungsform kann danach bereits psychische Beihilfe ausreichen, sofern sie über eine bloße Anwesenheit am Ort der Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen hinausgeht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2012 - III-3 RVs 45/12, NStZ-RR 2012, 273; OLG Naumburg, Urteil vom 21. März 2000 - 2 Ss 509/99, NJW 2001, 2034; SSW/Fahl, StGB, 3. Aufl., § 125 Rn. 7; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 125 Rn. 74).
13
b) Die Angeklagten haben sich an den Gewalttätigkeiten und Bedrohungen aktiv beteiligt. „Ostentatives Mitmarschieren“ auf dem Weg zum Ort der Begehung von Gewalttätigkeiten, wie es hier festgestellt ist, reicht aus (vgl. NK/Ostendorf, StGB, 4. Aufl., § 125 Rn. 22). Die Angeklagten haben durch Eingliederung in die Formation erkennbar ihre Solidarität mit den gewaltbereiten Gruppenmitgliedern zum Ausdruck gebracht. Alle Teilnehmer der Menschenmenge verfolgten einzig das Ziel, geschlossen Gewalttätigkeiten zu begehen. Dadurch unterscheidet sich dieser Fall der „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“ ge- walttätiger Fußballfans von Fällen des „Demonstrationsstrafrechts“, bei denen aus einer Ansammlung einer Vielzahl von Menschen heraus Gewalttätigkeiten begangen werden, aber nicht alle Personen Gewalt anwenden oder dies unterstützen wollen. Im vorliegenden Fall war die Begehung der Gewalttätigkeiten jedoch das alleinige Ziel aller Beteiligten. Die Einnahme einer geschlossenen Formation unmittelbar vor dem Aufeinandertreffen der verfeindeten Gruppen diente der Solidarisierung aller hieran Beteiligten und der Einschüchterung der gegnerischen Gruppe und damit zugleich der Förderung der Begehung der verabredeten Gewalttätigkeiten. Sie trug dazu bei, die Entschlossenheit aller Beteiligten zur Vornahme der Gewalttätigkeiten zu stärken.
14
c) Eine eigenhändige Begehung von Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB ist für die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 - 3 StR 256/83, BGHSt 32, 165, 178). Auch Täterschaft hinsichtlich der Begehung von Gewalttätigkeiten oder von Bedrohungen ist nicht zwingend vorauszusetzen (vgl. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 125 Rn. 14).
15
Soweit dagegen in der Literatur zur Herstellung einer Vergleichbarkeit des Unrechtsgewichts der anstiftungsähnlich formulierten Handlungsweise des aufwieglerischen Landfriedensbruchs mit den Varianten des gewalttätigen oder bedrohenden Landfriedensbruchs eine Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 25 StGB vorausgesetzt wird (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 125 Rn. 12; Rotsch, ZIS 2015, 577, 580), ist dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Danach sind alle Personen einheitlich wegen Landfriedensbruchs zu bestrafen, die an den Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB „als Täter oder Teilnehmer beteiligt“ sind. Eine Beteiligung kann auch im Vorfeld der eigentlichen Tathandlung erfolgen und setzt nicht voraus, dass der Täter oder Teilnehmer unmittelbar an der Gewalttätigkeit mitwirkt.
16
d) Die Angeklagten gehörten der Menschenmenge an und beteiligten sich an den hieraus begangenen Gewalttätigkeiten durch ihre Eingliederung in die geschlossene Formation. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Angeklagte D. unmittelbar vor der Begehung der Gewalttätigkeiten wieder aus der Formation herausgetreten war.
17
Für eine Teilnahme an den Gewalttätigkeiten kommt es bei Geltung der allgemeinen Zurechnungsregeln nicht zwingend darauf an, dass der Teilnehmer seine Teilnahmehandlung zurzeit seiner Zugehörigkeit zu der Menschenmenge oder zurzeit der Ausführung der Gewalttätigkeiten aus dieser Menge heraus vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 1985 - 4 StR 397/85, BGHSt 33, 306, 307; SSW/Fahl, aaO § 125 Rn. 7; MüKo/Schäfer, StGB, 3. Aufl., § 125 Rn. 29).
18
Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein Beteiligter seine Mitwirkungshandlung als Teil der Menschenmenge zu einem Zeitpunkt vornimmt, indem die Gewalttätigkeiten bereits unmittelbar bevorstehen (vgl. zum Abstandnehmen von einer Beteiligung an einem Erfolgsdelikt vor Versuchsbeginn BGH, Urteil vom 13. März 1979 - 1 StR 739/78, BGHSt 28, 346, 347 f.). Dieses Stadium war bei Heraustreten des Angeklagten D. aus der Formation der gewaltbereiten Fußballfans bereits überschritten. Die Formation war zu diesem Zeitpunkt von schnellem Gehen zum Laufschritt übergegangen und durch das Ausscheren des Angeklagten D. aus der letzten Reihe nicht mehr von dem Angriff auf die gegnerische Gruppe abzuhalten. Die unterstützende und bestärkende Wirkung seiner bis dahin andauernden Beteiligung wurde dadurch nicht aufgehoben. Er hatte sich erst unmittelbar vor den Gewalttätigkeiten von der Formation der Menschenmenge distanziert und beobachtete und kommentierte das weitere Geschehen aus nächster Nähe.
19
2. Eine rechtfertigende Einwilligung durch die Verabredung der gewalttätigen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Gruppe kommt nicht in Betracht. Das von § 125 StGB geschützte Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit (vgl. Rotsch, ZIS 2015, 577, 578) ist nicht disponibel und Unbeteiligte wurden in die Gewalttätigkeiten als Opfer von Körperverletzungen einbezogen.
20
3. Eine Strafbefreiung scheidet auch hinsichtlich des Angeklagten D. aus, obwohl dieser die Formation kurz vor Beginn der eigentlichen Gewalttätigkeiten verlassen hatte. Eine entsprechende Anwendung von § 24 Abs. 2 Satz 2, § 31 StGB kommt nicht in Betracht. Zudem hat sich der Angeklagte D. nach Ende der Gewalttätigkeiten nicht von diesen distanziert , sondern das Geschehen über WhatsApp „gefeiert“. Appl Krehl Eschelbach Grube Schmidt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16

Anwälte

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16.

Strafrecht: Landfriedensbruch bei Beihilfehandlungen zu Gewalttätigkeiten

21.09.2017

Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus.
sonstiges
1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16.

Strafrecht: Landfriedensbruch bei Beihilfehandlungen zu Gewalttätigkeiten

21.09.2017

Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus.
sonstiges

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt


(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

Strafgesetzbuch - StGB | § 125 Landfriedensbruch


(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Tä
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16 zitiert 6 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt


(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

Strafgesetzbuch - StGB | § 125 Landfriedensbruch


(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Tä

Strafgesetzbuch - StGB | § 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung


(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig 1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt h

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2008 - 4 StR 368/08

bei uns veröffentlicht am 09.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 368/08 vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Landfriedensbruchs Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. September 20
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2017 - 2 StR 414/16.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 07. Aug. 2018 - 4 So 24/18

bei uns veröffentlicht am 07.08.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I.

Referenzen

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 368/08
vom
9. September 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Landfriedensbruchs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 9. September 2008 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Vincent B. und Tobias N. wird das Urteil des Landgerichts Dessau -Roßlau vom 11. März 2008 – soweit es sie betrifft – mit den Feststellungen aufgeboben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten Vincent B. und Tobias N. sowie Clemens P. und Janine K. des Landfriedensbruchs, den Angeklagten P. zudem der versuchten Brandstiftung und Sachbeschädigung, schuldig gesprochen und den Angeklagten B. unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die anderen Angeklagten hat es verwarnt und gegen sie Auflagen nach dem Jugendgerichtsgesetz verhängt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten B. und N. , die die Verletzung formellen und materiellen Rechts (Angeklagter B. ) bzw. nur des materiellen Rechts (Angeklagter N. ) beanstanden. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2
Am 24. März 2005 fand in W. auf der Festwiese an der M. Straße eine Veranstaltung („Osterfeuer“) statt. Als diese gegen 23.00 Uhr beendet werden sollte und die Feuerwehr vorfuhr, um das Feuer zu löschen, bildeten die Angeklagten und mindestens sechs weitere Personen eine Menschenkette zwischen den Mitgliedern der Feuerwehr und den Feuerwehrfahrzeugen sowie dem von diesen etwa 15 Meter entfernten Feuer. Nach Rufen , dass das Feuer weiterbrennen und die Feuerwehr abrücken soll, wuchs die Menschenkette auf ca. 20 Personen an und „einige Mitglieder der Menschenkette [begannen] in bedrohlicher Art und Weise Flaschen, Büchsen und andere Gegenstände in Richtung der … Feuerwehrfahrzeuge und der Mitglieder“ der Feuerwehr zu werfen; „ob die vier Angeklagten auch selber Gegenstände geworfen haben, kann nicht mehr festgestellt werden, sie haben sich jedoch bewusst an der Menschenkette beteiligt … und dabei das Werfen von Gegenständen aus ihrer Gruppe heraus wahrgenommen und gebilligt“ (UA 13). Um eine weitere Eskalation zu vermeiden, rückte die Feuerwehr gegen 23.30 Uhr ab, ohne das Feuer gelöscht zu haben. Daraufhin löste sich die Menschenkette auf.
3
Die Angeklagten B. und K. begaben sich nunmehr zur N. - straße, einer Seitenstraße der M. Straße, wo sie nach 23.45 Uhr gemeinsam zwei Papiercontainer in Brand setzten. Deswegen wurden sie gegen 00.20 Uhr zu einem Polizeirevier gebracht, wo beim Angeklagten B. um 01.35 Uhr eine Blutentnahme durchgeführt wurde. Anschließend kehrten beide zur Festwiese zurück, wo sie gegen 02.00 Uhr eintrafen.
4
Dort hatte der Angeklagte P. in der Zwischenzeit mit Hilfe weiterer Personen zwei Dixi-Toiletten in Brand gesetzt. Als die Feuerwehr diesen Brand löschte, „wurden aus der immer aggressiver werdenden Menschenmenge heraus gezielt Flaschen in Richtung der Feuerwehrfahrzeuge geworfen“ (UA 15), wobei ein Fahrzeug getroffen und beschädigt wurde.
5
Nach dem Eintreffen der Angeklagten B. und K. an der Festwiese trugen „mehrere Personen“ die teilweise verbrannten Dixi-Toiletten auf die M. Straße, zogen mehrere Papiercontainer dorthin und errichteten eine Barrikade. Anschließend wurden die Dixi-Toiletten unter Mitwirkung der Angeklagten K. und mehrerer unbekannt gebliebener Personen erneut in Brand gesetzt, zudem zündete der frühere Mitangeklagte M. einen CDRekorder und – kurze Zeit später – eine unbekannte Person den Reifen eines auf der Festwiese stehenden Bierausschankwagens an. Als die Feuerwehr und die Polizei eintrafen, „flüchteten die vier Angeklagten mit zahlreichen weiteren Beteiligten“ (UA 16).
6
Anschließend trennte sich der Angeklagte P. von den übrigen Angeklagten und verübte an anderen Orten die Taten, die das Landgericht als versuchte Brandstiftung und Sachbeschädigung abgeurteilt hat.

II.

7
1. Die vom Verteidiger des Angeklagten B. erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig.
8
2. Die Revisionen haben jedoch mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten B. und N. wegen Landfriedensbruchs nicht, da sie nicht belegen, dass diese Angeklagten an Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen im Sinn des § 125 Abs. 1 Nrn 1, 2 StGB „als Täter oder Teilnehmer beteiligt [waren] oder auf die Menschenmenge eingewirkt [haben], um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern“.
9
a) Während die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch früher an die Zugehörigkeit zu einer feindseligen Menschenmenge anknüpfte, ist nach der Umgestaltung des § 125 StGB durch das Dritte Strafrechtsreformgesetz – soweit hier von Bedeutung – nur strafbar, wer sich an den aus der Menschenmenge begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt; Strafgrund ist diese Beteiligung und nicht mehr der bloße Anschluss an die unfriedliche Menge (BGHSt 32, 165, 178). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht derjenige, der sich nach „Gewalttätigkeiten nicht veranlasst sieht, sich zu entfernen“, sondern nur derjenige , der sich „aktiv an Gewalttätigkeiten“ beteiligt, nach dieser Vorschrift strafbar sein (BTDrucks. VI/139 S. 4, VI/502 S. 9; zur Gesetzesgeschichte: LK-von Bubnoff StGB 11. Aufl. vor § 125 Rdn. 5 ff.).
10
Deshalb genügt es für eine Beteiligung im Sinn des § 125 Abs. 1 StGB nicht, bloßer Teil der „Menschenmenge“ gewesen zu sein, aus der heraus die Gewalttätigkeiten begangen wurden. Ob sich jemand an diesen „als Täter oder Teilnehmer beteiligt“ hat und damit Täter des Landfriedensbruchs ist, bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Teilnahmegrundsätzen der §§ 25 ff. StGB (Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben StGB 27. Aufl. § 125 Rdn. 14). Danach stellt jedoch das bloß inaktive Dabeisein oder Mitmarschieren weder eine psychische Beihilfe noch ein bestimmte Gewalttätigkeiten auf andere Weise unterstützendes Verhalten dar (vgl. BGH NStZ 1984, 549; OLG Naumburg NJW 2001, 2034; Fischer StGB 55. Aufl. § 125 Rdn. 13; Schäfer in MünchKomm StGB § 125 Rdn. 31; LK-von Bubnoff aaO § 125 Rdn. 9, 12 f., 17 ff.; Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben aaO jeweils m.w.N.).
11
b) Eine danach strafbare Beteiligung des Angeklagten N. an den Gewalttätigkeiten hat das Landgericht nicht festgestellt, sondern vielmehr ausgeführt , dass dieser „lediglich am Anfang der Ausschreitungen bei der Menschenkette beteiligt [war]. Anschließend war er zwar weiterhin anwesend, beteiligte sich jedoch bei den immer schwerwiegender werdenden Ausschreitungen nicht mehr aktiv selber“ (UA 26). Auch bezüglich der Anwesenheit in der Menschenkette vermochte das Landgericht – wie ausgeführt – nicht festzustellen, „ob die vier Angeklagten auch selber Gegenstände geworfen“ oder dies bzw. sonstige Gewalttätigkeiten über das bloße Wahrnehmen und Billigen hinaus unterstützt haben (UA 13).
12
c) Entsprechendes gilt bezüglich des Angeklagten B. . Er hat zwar (zudem) gemeinsam mit der Angeklagten K. zwei Papiercontainer in Brand gesetzt, jedoch wurde vom Landgericht insofern nicht festgestellt, dass diese Sachbeschädigungen – wie nach § 125 Abs. 1 StGB erforderlich – „aus einer Menschenmenge“ begangen wurden.
13
3. Eine Erstreckung der Entscheidung auf die nicht Revision führenden Angeklagten K. und P. ist nicht geboten, da die sachlich-rechtlichen Erwägungen, die zur Aufhebung des Urteils zu Gunsten der Revisionsführer geführt haben, bei ihnen nicht zur gleichen Entscheidung gezwungen haben (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 357 Rdn. 14 m.w.N.). Beide haben nämlich aus der „Menschenmenge heraus“ selbst „weitere Gewalttätigkeiten“ gegen Sachen begangen (Anzünden der Dixi-Toiletten), die das Landgericht – über die Anwesenheit in der Menschenkette hinaus – als tatbestandliches „Fortsetzen“ des Landfriedensbruch bewertet hat (UA 24 f.).
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1.
den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
2.
nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3.
nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.