Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2015 - 3 StR 218/15

bei uns veröffentlicht am27.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 218/15
vom
27. Oktober 2015
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
___________________________________
Wer sich als Zivilperson in einem ausländischen Staat, auf dessen Gebiet ein bewaffneter
Konflikt zwischen Regierungstruppen und Widerstandsgruppen bzw. terroristischen
Organisationen - aber auch unter diesen - ausgetragen wird, bei einem
Mitglied einer terroristischen Vereinigung aufhält und sich von diesem im Gebrauch
von Schusswaffen zu dem Zweck unterweisen lässt, sich und seine Angehörigen im
Falle eines Angriffs auch staatlicher Streitkräfte verteidigen zu können, bereitet in der
Regel auch dann keine schwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne von § 89a
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB vor, wenn er mit der betreffenden terroristischen
Vereinigung sympathisiert.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 218/15 - LG München I
in der Strafsache
gegen
wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
1. Oktober 2015 in der Sitzung am 27. Oktober 2015, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt - nur in der Verhandlung -
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor - in der Verhandlung - ,
Justizangestellte - bei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 2015 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte der Entziehung Minderjähriger in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, dass die Angeklagte nicht auch wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt worden ist. Das insoweit wirksam beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt lediglich zu einer Ergänzung der Urteilsformel ; in der Sache bleibt es ohne Erfolg.
2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte die Angeklagte das Sorgerecht für ihre beiden in den Jahren 2007 und 2011 geborenen Töchter. Dem Vater der Kinder stand, nachdem die Beziehung zur Angeklagten im Jahre 2010 geendet hatte, das gesetzliche Umgangsrecht zu. Die Angeklagte konvertierte im März 2012 zum Islam und wurde in ihren religiösen Ansichten zunehmend radikaler. Im Jahre 2013 kam sie in Kontakt mit der gesondert Verfolgten M. , die sich mit ihrem Ehemann K. und den gemeinsamen Kindern in Syrien aufhielt. Im Dezember 2013 beschloss die Angeklagte, das Angebot anzunehmen, nach Syrien zu kommen und als Zweitfrau des K. in die dortige Familie aufgenommen zu werden. Ihr war bewusst, dass K. gegen die Regierungstruppen kämpfte. Sie reiste zu Beginn des Jahres 2014 mit ihren beiden Töchtern ohne Vorankündigung gegenüber deren Vater über die Türkei nach Syrien. Dort wurde sie nach islamischem Recht die Zweitfrau des K. . Sie erfuhr nach ihrer Ankunft in Syrien, dass dieser der Jabhat al-Nusra, einer der Al Qaida nahe stehenden Vereinigung , angehörte, und sympathisierte auch selbst mit dieser Gruppierung. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen wechselte die Angeklagte mit dem Familienverband mehrfach den Wohnort, um nicht in Kampfhandlungen zu geraten. Während ihres Aufenthalts in Syrien wurde die Angeklagte von ihrem "Ehemann" im Umgang mit einer Maschinenpistole und einem Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow unterwiesen. Die Familie war zudem im Besitz von Handgranaten, um sich im Notfall gegen Soldaten der syrischen Armee oder Kämpfer gegnerischer Gruppierungen verteidigen zu können. Die Angeklagte war bereit, bei einem Angriff diese Waffen zur Verteidigung einzusetzen und dabei die Angreifer gegebenenfalls zu töten. Am 23. Mai 2014 kehrte sie aufgrund der immer größer werdenden Gefahr für sich und ihre Töchter nach Deutschland zurück.
3
Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt rechtlich als Kindesentziehung in zwei tateinheitlichen Fällen nach § 235 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet und von einer Verurteilung wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB abgesehen, weil dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Angeklagten könne auch unter Berücksichtigung der Inhalte der von ihr aus Syrien nach Deutschland gesendeten What’sApp- Nachrichten nicht widerlegt werden, dass sie nach Syrien gekommen sei, um humanitäre Hilfe zu leisten, und die Waffen, die in der Familie vorhanden gewesen seien und in deren Handhabung K. sie unterwiesen habe, lediglich zu Verteidigungszwecken habe einsetzen wollen. Zweifelhaft sei auch, ob eine Bereitschaft zum Einsatz von Waffen und die Tötung von einigen Soldaten der staatlichen Regierungstruppen bei potentiellen, in keiner Weise konkretisierten Angriffen überhaupt bestimmt und geeignet sein könnte, den Bestand oder die Sicherheit Syriens zu beeinträchtigen.
4
Die Staatsanwaltshaft meint im Rahmen ihrer Ausführungen zu der erhobenen Sachrüge, die Strafkammer verkenne die Reichweite des Tatbestands und den Schutzzweck des § 89a StGB. Ohne die Beweiswürdigung des Landgerichts anzugreifen, trägt sie vor, die Angeklagte sei nach Syrien gereist, um dort ihren Traum vom islamistischen Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu verwirklichen. Zur Erreichung dieses Ziels sei sie notfalls auch zum Kampf gegen die Truppen der syrischen Armee fest entschlossen gewesen. Die Tötung von Angehörigen der syrischen Regierungstruppen sei bestimmt und geeignet, die Sicherheit des Staates Syrien zumindest zu beeinträchtigen.
5
Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, für das intendierte Handeln der Angeklagten ergebe sich aus dem Völkervertrags- und -gewohnheitsrecht kein Rechtfertigungsgrund. Im Übrigen habe das Landgericht den § 89a StGB rechtsfehlerhaft zu eng ausgelegt.
6
2. Das Urteil hält materiellrechtlicher Überprüfung stand.
7
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts weist, gemessen an dem revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (BGH, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326; vom 21. Mai 2015 - 3 StR 575/14, juris Rn. 14), keinen Rechtsfehler auf. Soweit die Staatsanwaltschaft insbesondere im Zusammenhang mit dem Motiv der Angeklagten für die Reise nach Syrien und den Einsatz der Waffen gegen syrische Regierungssoldaten auf die Verwirklichung des Traums der Angeklagten von einem islamistischen Gottesstaat und damit einen von den Urteilsgründen abweichenden Sachverhalt abstellt, kann derartiges urteilsfremdes Vorbringen im Rahmen der Sachrüge nach allgemeinen revisionsrechtlichen Grundsätzen dem Rechtsmittel von vorneherein nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
8
b) Auf der Grundlage des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht zu Recht die Angeklagte nicht wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verurteilt, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a StGB liegen nicht vor. Die Angeklagte ließ sich zwar im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB im Umgang mit Schusswaffen unterweisen. Ihre Handlungen dienten aber nicht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB; die Voraussetzungen der dort normierten sog. Staatsschutzklausel sind nicht erfüllt.
9
aa) Dies ergibt sich bereits bei verständiger Würdigung des Wortlauts der Vorschrift.
10
Nach der Legaldefinition des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine schwere staatsgefährdende Gewalttat umschrieben als eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Die Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB ist somit derjenigen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG nachgebildet. Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis der Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; vgl. auch Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14). Danach umfasst der Begriff der Sicherheit eines Staates dessen innere und äußere Sicherheit. Die innere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährdetheit von dessen Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei insoweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Sie wird in der Regel beeinträchtigt sein, wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Die erforderliche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbereiteten Tat festzustellen. In subjektiver Hinsicht ("bestimmt") ist Voraussetzung , dass der Täter die möglichen Folgen der vorbereiteten Tat in seinen Willen aufgenommen hat. Dazu reicht es aus, dass er die tatsächlichen Umstände, welche die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben, erkannt und in seinen Willen einbezogen hat. Ein zielgerichtetes Handeln zur Beeinträchtigung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen nicht erforderlich. Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; dabei kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öf- fentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (vgl. im Einzelnen schon BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13, BGHSt 59, 218, 233 ff. mwN).
11
An diesen Maßstäben gemessen belegen die Feststellungen nicht, dass die Angeklagte fest entschlossen war, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen. Dies bedarf keiner weiteren Erläuterung, soweit sie plante, sich und ihre Kinder gegen Angriffe von gegnerischen Gruppierungen zu wehren, die sich an dem bewaffneten Konflikt in Syrien auf nichtstaatlicher Seite beteiligen. Aber auch soweit die Angeklagte die ihr von ihrem "Ehemann" vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Bedienung der in der Familie vorhandenen Waffen im Notfall nutzen wollte, um sich und ihre Kinder bei Angriffen von syrischen Regierungstruppen zu verteidigen, gilt im Ergebnis nichts anderes. In die erforderliche Gesamtbetrachtung der maßgebenden Einzelfallumstände ist zwar auch einzubeziehen, dass die Angeklagte mit der Jabhat al-Nusra und damit einer terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129b StGB sympathisierte , die - was dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt ist - die staatlichen Strukturen in Syrien mit Gewalt bekämpft, um dort einen Gottesstaat islamistischer Prägung zu errichten. Allein dies reicht aber nicht aus; denn nicht jede Gewalthandlung gegen Leib oder Leben von Personen, die auf Seite eines Staates in einem bewaffneten Konflikt kämpfen, erfüllt per se ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB. So fällt im vorliegenden Fall bereits ins Gewicht, dass die Angeklagte lediglich - was im Übrigen nach deutschem Recht als solches straflos ist - mit der Jabhat al-Nusra sympathisierte, sich aber nicht aktiv an deren Kampfhandlungen beteiligte. Vielmehr wechselte sie mit ihren Kindern sogar mehrfach den Wohnort, um nicht in Kämpfe verwickelt zu werden. Von besonderem Belang ist daneben, dass es der Angeklag- ten bei der von ihr in den Blick genommenen Verteidigung gegen Angriffe der syrischen Armee allein darum ging, der mit solchen Aktionen verbundenen Gefahr für Leib und Leben zu begegnen, mithin ihr eigenes Leben und dasjenige ihrer Kinder zu schützen. Bei derartigen in erster Linie allein der Verteidigung und dem Schutz der eigenen physischen Existenz dienenden Handlungen von sich im Gebiet eines bewaffneten Konflikts aufhaltenden Zivilpersonen, die primär einen rein defensiven Charakter aufweisen und allenfalls mittelbar gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind, liegt die Bejahung der Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig fern. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Betreffende unter den Voraussetzungen eines formalen Rechtfertigungsgrundes - hier etwa der Notwehr bzw. Nothilfe - handelt. Dementsprechend ist im vorliegenden Fall die völkerrechtliche Bewertung der Handlungen der Beteiligten ebenfalls nicht maßgebend.
12
bb) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft streitet auch der Zweck des § 89a StGB nicht gegen, sondern für das vom Landgericht gewonnene Ergebnis.
13
Die Vorschrift ist ein wesentlicher Teil des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), mit dem daneben auch die §§ 89b und 91 StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden sind. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber vor allem auf die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus reagieren. Ziel war es, eine möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen (Einzel-)Tätern zu ermöglichen, die besonders gewichtige, staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten (BT-Drucks. 16/12428, S. 2, 12). Der Gesetzgeber sah vor dem Hintergrund der zunehmenden Dezentralisierung organisatorischer Strukturen vor allem im militant- islamistischen Bereich und der damit einhergehenden nur losen Einbindung der Täter in gefestigte Verbände das Bedürfnis für ein möglichst frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts (BT-Drucks. 16/12428, S. 1 f., 12). Nach zuvor geltendem Recht waren Handlungen im Stadium der Vorbereitung auch schwerster Gewalttaten, welche die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten, nur unter den Voraussetzungen des § 30 StGB oder der §§ 129, 129a, 129b StGB strafrechtlich erfassbar. Mit § 89a StGB sollen deshalb vor allem Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung schwerster Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme, die auch in dem Katalog des § 129a Abs. 1 StGB enthalten sind, mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer Vereinigung nicht gemäß den §§ 129 ff. StGB verfolgt werden können (BGH aaO, BGHSt 59, 218, 225). Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB sollen vor allem die Ausbildung und das Sichausbildenlassen in einem terroristischen Ausbildungslager strafbewehrt sein (BT-Drucks. 16/12428, S. 15).
14
Demnach zielt die ratio legis der Vorschrift auf die Verfolgung des sog. terroristischen Einzeltäters und nicht auf Fälle, in denen wie hier eine Person, die sich in dem Gebiet eines im außereuropäischen Ausland stattfindenden bewaffneten Konflikts aufhält, ohne sich an diesem aktiv durch eigene Gewalthandlungen zu beteiligen, von einem Familienangehörigen in die Bedienung der der Familie zur Verfügung stehenden Waffen eingewiesen wird, um sich mit diesen bei einem Angriff einer der Konfliktparteien auf Leib und Leben gegen die konkret angreifenden Personen verteidigen zu können. Mit Blick darauf, dass nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut sämtliche ausländische Staaten - darunter etwa auch Diktaturen oder sonstige Unrechtsstaaten - von der Staatsschutzklausel mitumfasst werden, ist über den hiesigen Einzelfall hinaus darauf hinzuweisen, dass Sinn und Zweck der Norm sowie völkerrechtli- che Grundsätze wie derjenige der Nichteinmischung eine zurückhaltende, die konkreten Umstände angemessen in den Blick nehmende Anwendung der Vorschrift auf ausländische Sachverhalte und dabei insbesondere solche nahelegen , die sich in einem bereits lange andauernden bewaffneten Konflikt ereignen , der sich auf dem Gebiet eines ausländischen Staates oder mehrerer ausländischer Staaten zuträgt und insgesamt wesentlich durch massive Gewalthandlungen der an dem Konflikt beteiligten zahlreichen Parteien geprägt wird. Die Vorschrift würde - unabhängig von der Notwendigkeit einer Strafverfolgungsermächtigung in den Fällen des § 89a Abs. 4 StGB und der insoweit bestehenden Möglichkeit der restriktiven Handhabung - bezüglich ihrer materiellrechtlichen Voraussetzungen überdehnt bzw. entgrenzt, wollte man sie in extensiver Weise auf die Vorbereitung jedweder die äußere oder innere Sicherheit eines beliebigen Staates dieser Welt gefährdenden Gewalttat anwenden. Dies zeigt auch ein Vergleich der insoweit denkbaren vielfältigen Sachverhalte mit denjenigen Fallgestaltungen, in denen der Senat bisher die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel bejaht hat. Diese waren wesentlich dadurch gekennzeichnet , dass aus Feindschaft der Täter gegen das freiheitlichdemokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland das friedliche Zusammenleben der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen in Deutschland durch die jeweilige Tat in Frage gestellt und das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf erschüttert werden sollte, in Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, indem die Täter etwa aus rechtsgerichteter Gesinnung ohne nachvollziehbaren Grund ausländische Mitbürger attackierten und schwer verletzten (BGH aaO, BGHSt 46, 238), oder aus Hassund Rachegefühlen gegen die westliche Welt Anschlagsopfer und Tatorte willkürlich auswählten und die potentiellen Opfer nur deshalb angreifen wollten, weil sie Bürger der Einwohner der Bundesrepublik Deutschland waren oder sich hier aufhielten (BGH aaO, NStZ 2010, 468; aaO, BGHSt 59, 218).
15
3. Die Urteilsformel ist dahin zu ergänzen, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. Die abgeurteilte Kindesentziehung und die der Angeklagten vorgeworfenen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; denn zwischen den jeweiligen Ausführungshandlungen besteht keine auch nur teilweise Identität. Allein deren gleichzeitige Vornahme vermag eine Tateinheit nicht zu begründen.
Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2015 - 3 StR 218/15

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(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

14
a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, oder verurteilt ihn - wie hier - lediglich als Gehilfen der Tat, weil es sich vom Vorliegen eines für dessen Aburteilung als (Mit-)Täter erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmals nicht zu überzeugen vermag, so ist dies im Revisi- onsverfahren zwar grundsätzlich hinzunehmen. Ein durchgreifender Rechtsfehler kann aber darin liegen, dass die zugrunde liegende Beweiswürdigung lückenhaft ist oder das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Feststellung des Tatbestandsmerkmals erforderliche Sicherheit stellt. Daneben ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind. Dementsprechend kann ein Rechtsfehler auch deshalb anzunehmen sein, weil das Tatgericht nach den Feststellungen nahe liegende Schlussfolgerungen nicht gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 602/11, juris Rn. 10; Urteil vom 11. Dezember 2014 - 3 StR 265/14, juris Rn. 67).

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) § 239a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 327/09
vom
24. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2009
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend seine Zuständigkeit bejaht. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG sind vorliegend gegeben. Die gegenständliche Tat war nach den Umständen bestimmt und geeignet die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Allerdings ist hierfür nicht ausreichend, dass die Tat das "Sicherheitsgefühl" der inländischen Bevölkerung negativ beeinflussen konnte. Ein derartiger Effekt kann durch Straftaten unterschiedlichster Art auch der "allgemeinen Kriminalität" - gegebenenfalls befördert durch eine entsprechende mediale Berichterstattung - eintreten und ist für sich allein daher nicht geeignet, die Bundeszuständigkeit für deren Aburteilung unter dem Gesichtspunkt des Staatsschutzes nach § 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG zu begründen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Belange des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit in vergleichbar schwerer Weise berührt werden, wie dies bei den anderen in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 GVG genannten Straftaten der Fall ist, die der Ahndung durch die Bundesjustiz unterstellt sind. So liegt es namentlich dann, wenn die Tat nach den konkreten Umständen geeignet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates zu beeinträchtigen, oder sich gegen Verfassungsgrundsätze richtet (BGHSt 46, 238, 249 f.), wobei auch eine Gesamtbetrachtung beider Aspekte den spezifisch staatsgefährdenden Charakter des jeweiligen Delikts ergeben kann. Dieser ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten. Letzteres war hier der Fall: Nach den Feststellungen wollte der radikal-islamistisch eingestellte Angeklagte als Vergeltung für die Veröffentlichung der so genannten MohammedKarikaturen eine möglichst hohe Anzahl von Insassen zweier beliebig ausgesuchter , in Deutschland verkehrender Züge töten und sich damit zugleich am "weltweiten Jihad gegen den Westen" aktiv beteiligen. Die ins Auge gefassten Anschlagsopfer und Tatorte waren völlig willkürlich ausgewählt und standen mit Hintergrund sowie Anlass der Tat in keinerlei Beziehungsverhältnis. Die Gewalttat sollte möglichst viele Menschen treffen, die ersichtlich nichts mit den Medienereignissen zu tun hatten, die für den Angeklagten der Anlass für die Durchführung der Tat waren. Die Tatorte wurden nicht etwa vom Erscheinungsort der Zeitungen bestimmt, die die Karikaturen veröffentlicht hatten, sondern ergaben sich daraus, dass der Mittäter des Angeklagten in K. wohnte und die Täter die ausgewählten Züge dort besteigen wollten. Schließlich sollten die In- sassen der Züge als Opfer des Jihads nur deshalb sterben, weil sie sich zum Zeitpunkt der Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland, einem Teil der westlichen Welt, aufhielten. Danach handelt es sich bei der Tat des Angeklagten , die durch die radikale Einstellung des Täters, seine Motivation und den Tatanlass sowie die willkürliche Auswahl beliebiger Opfer in möglichst hoher Zahl in Deutschland gekennzeichnet ist, um eine terroristische Gewalttat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die das Schutzgut der inneren Sicherheit der Bundesrepublik in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwaltes und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat das Oberlandesgericht im Ergebnis ebenfalls rechtsfehlerfrei bejaht. Bei der Tat handelt es sich um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht. Dem Angriff des Angeklagten auf die innere Sicherheit der Bundesrepublik kommt nach den gesamten Umständen die Bedeutung zu, die das Eingreifen der Strafverfolgungsorgane des Bundes rechtfertigt. Dass die Taten im Versuchsstadium stecken geblieben sind, hindert diese Beurteilung nicht. Nach der Konstruktion der Sprengsätze hätte ihre Detonation zu Toten, Verletzten und hohen Sachschäden geführt. Zu diesen, vom Angeklagten beabsichtigten Tatfolgen kam es nur wegen eines Konstruktionsfehlers nicht. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 243/13
vom
8. Mai 2014
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
––––––––––––––––––––––––––-
1. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot
2. § 89a StGB entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
; dieser gebietet es jedoch, die Vorschrift dahin einschränkend auszulegen
, dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten
Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat
bereits fest entschlossen sein muss.
3. Zur Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - 3 StR 243/13 - LG Frankfurt am Main
in der Strafsache
gegen
wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 27. März 2014 in der Sitzung am 8. Mai 2014, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Dr. Schäfer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt - nur in der Verhandlung vom
27. März 2014 -
als Verteidiger,
Justizobersekretärin - in der Verhandlung vom 27. März 2014 -,
Justizamtsinspektor - bei der Verkündung am 8. Mai 2014 -
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 und 6 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Dieser ist der Auffassung, § 89a StGB sei verfassungswidrig; außerdem beanstandet er die Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts informierte sich der Angeklagte etwa seit dem Jahre 2009 näher über den Islam und entwickelte zunehmend Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt, da diese aus seiner Sicht die islamische Bevölkerung und ihre Religion bekämpfe und unterdrücke. Er radikalisierte sich und lud aus dem Internet eine Vielzahl von islamistischjihadistischen Audio- und Textdateien - insgesamt etwa 100 Dokumente mit einem Umfang von etwa 10.000 Seiten - herunter. Bei diesen handelte es sich zu einem großen Teil um Propagandamaterial, in dem zur Teilnahme am bewaffneten Kampf gegen die vermeintlichen Feinde des Islam aufgerufen und dieser legitimiert wird. Der Angeklagte speicherte unter anderem einige Online- Ausgaben eines von der Organisation „Al Qaida auf der arabischen Halbinsel“ produzierten und verbreiteten Jihad-Propagandamagazins. Eine dieser Ausgaben enthielt eine Anleitung zum Bau einer Sprengvorrichtung unter Verwendung eines Rohrkörpers, die nach den dortigen Angaben mindestens zehn Menschen töten könne („Make a bomb in the kitchen of your Mom“).
3
Der Angeklagte entschloss sich spätestens Anfang des Jahres 2011, nach den Vorgaben dieser Anleitung eine Sprengvorrichtung herzustellen. In erster Linie zu diesem Zweck mietete er ab Januar 2011 einen Raum in einem Lernzentrum in Frankfurt am Main und begann, die Bauteile für den Sprengkörper zusammenzutragen. Unter anderem rieb er mit einem Messer die Köpfe von 7.000 bis 8.000 Zündhölzern ab, sammelte das so entstandene Pulver und baute aus Feuerwerksraketen die Treibladungen aus. Zuletzt bewahrte er insgesamt 226,3 Gramm eines Gemisches auf der Basis von Schwarzpulver und Material von Zündholzköpfen in einem Gurkenglas und einer Kunststofftüte auf. Diese Menge war ausreichend, um mehrere Rohrbomben zu befüllen und zur Explosion zu bringen. Der Angeklagte erwarb außerdem diverse weitere Gegenstände - z.B. drei Rohrbögen aus Metall -, und präparierte diese anweisungsgemäß. So brachte er etwa an einem der Rohrbögen mittels einer eigens hierfür erworbenen Bohrmaschine eine 4 mm breite Bohrung an. Daneben zerlegte er zwei Wecker und bohrte eine Öffnung in die Verschalung eines Mobil- telefons, um die Nutzung der Geräte als Zündauslöser vorzubereiten. Schließlich standen ihm alle für den Bau einer unkonventionellen Sprengvorrichtung nach der von ihm befolgten Anleitung erforderlichen Bestandteile zur Verfügung. Eine solche Sprengvorrichtung wäre im Falle ihres Einsatzes in der Lage gewesen, energiereiche Splitter zu erzeugen, die eine tödliche Wirkung auf Menschen in einem Abstand von jedenfalls bis zu neun Metern vom Explosionsort hätte erzielen können. Der Angeklagte hatte einen konkreten Einsatzzeitpunkt und -ort noch nicht bestimmt; er nahm - so die Formulierung in den Feststellungen des angefochtenen Urteils - „zumindest billigend in Kauf, die Vorrichtung nach der Herstellung auch in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen, dadurch eine unbestimmte Anzahl von Menschen zu töten und somit das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung sowie ihr Vertrauen in staatlichen Schutz er- heblich zu beeinträchtigen“.
4
Als der Angeklagte in Ausführung seiner Pläne am Nachmittag des 13. Februar 2011 Leuchtkugeln aus Feuerwerkskörpern in einem Küchenmixer zerkleinerte und mit weiteren Substanzen vermischte, kam es zu einer Explosion , bei der die Zwischendecke des angemieteten Zimmers um sechs Zentimeter angehoben wurde. Es entstanden Einbrennungen und Rußanhaftungen am Teppichboden sowie im Wand- und Deckenbereich. Die Schäden verursachten Renovierungskosten von mindestens 1.000 €. Der Angeklagte erlitt Verbrennungen im Gesicht und an den Unterarmen.
5
I. Die erhobene Verfahrensrüge ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegten Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, unbegründet.
6
II. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Prüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache. Zwar ist - entgegen der Auffassung der Revision - § 89a StGB bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar, so dass kein Anlass besteht, ein Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuleiten. Auch hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die objektiven tatbestandlichen Voraussetzungen des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt. Indes wird die subjektive Tatseite nicht in allen Punkten durch die Urteilsgründe hinreichend belegt. Im Einzelnen:
7
1. § 89a StGB steht bei verfassungskonformer Auslegung der Norm mit dem Grundgesetz in Einklang (im Ergebnis ebenso die bisherige obergerichtliche Rspr.; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, StV 2012, 348, 349 f.; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 WS 92/11 u.a., StV 2012, 345, 346 ff.; aus der Literatur vgl. etwa Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 4; Bader NJW 2009, 2853, 2854 ff.; Griesbaum/Walenta NStZ 2013, 369, 372; Wasser/Piaszek DRiZ 2008, 315, 319; Hungerhoff, Vorfeldstrafbarkeit und Verfassung, 2013, S. 37 ff.; Kauffmann, Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten, 2011, 147 ff.). Die von der Verteidigung insoweit in Übereinstimmung mit großen Teilen des Schrifttums (vgl. etwa AnwK-StGB/Gazeas, § 89a Rn. 6 ff.; SK-StGB/ Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 4 ff.; Backes StV 2008, 654; Beck in Festschrift für Paulus, 2009, S. 15, 21 ff.; Deckers/Heusel ZRP 2008, 169; Gazeas/GroßeWilde /Kießling NStZ 2009, 593; Gierhake ZIS 2008, 397; Mitsch NJW 2008, 2295, 2298; Radtke/Steinsiek ZIS 2008, 383; dies. JR 2010, 107; Sieber NStZ 2009, 353; Steinsiek, Terrorabwehr durch Strafrecht?, 2012, S. 311 ff.; Weißer ZStW 121, (2009), 131; Zöller GA 2010, 607, 614 ff.; ders. StV 2012, 364, 370 ff.) erhobenen Einwände insbesondere dahin, die Vorschrift verletze den Bestimmtheitsgrundsatz, widerspreche dem Schuldprinzip, überschreite die Grenze zum Gesinnungsstrafrecht und missachte das Übermaßverbot, greifen im Ergebnis vor allem mit Blick auf den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers bei der Normierung strafbaren Unrechts nicht durch.
8
a) § 89a StGB genügt dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.
9
aa) Dieses enthält für den Gesetzgeber die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und dass er Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, gelten für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot verlangt daher, Strafnormen so zu fassen, dass die Normadressaten im Regelfall bereits anhand deren Wortlauts voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht, und in Grenzfällen wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2007 - 2 BvR 2273/06, NJW 2007, 1666). Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Hätte er stets jeden Straftatbestand bis ins Letzte auszuführen, anstatt sich auf die wesentlichen und dauerhaften Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten. Wegen der gebotenen Allgemeinheit und der damit zwangsläufig verbundenen Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Das Bestimmtheitsgebot bedeutet deshalb nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit unmittelbar in ihrer Bedeutung für jedermann erschließbaren deskriptiven Tatbestandsmerkmalen zu umschreiben. Es schließt somit die Verwendung wertausfüllungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln nicht von vornherein aus. Zulässig ist es auch, zur Auslegung einer Norm gegebenenfalls auf die Rechtsprechung zu einem anderen Rechtsgebiet zurückzugreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a., BVerfGE 129, 208, 255 mwN). Welchen Grad an gesetzlicher Bestimmtheit der einzelne Straftatbestand haben muss, lässt sich nach alledem nicht allgemein sagen. Deshalb ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung möglicher Regelungsalternativen zu entscheiden, ob der Gesetzgeber seinen Verpflichtungen aus Art. 103 Abs. 2 GG im Einzelfall nachgekommen ist. Zu prüfen sind die Besonderheiten des jeweiligen Straftatbestands einschließlich der Umstände, die zu der gesetzlichen Regelung führen, wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist. Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 196).
10
bb) Nach diesem Maßstab bestehen gegen § 89a StGB keine durchgreifenden Bedenken (im Ergebnis ebenso Kauffmann, aaO, S. 249 ff.; aA zumindest bei Teilen der Vorschrift SK-StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 6; Hellfeld, Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, 2011, S. 220 ff.; Hungerhoff, aaO, S. 136; Mertens, Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG) vom 30. Juli 2009, 2012, S. 199 ff.). Die Vorschrift erlaubt trotz einer Vielzahl von Tatbestandsmerkmalen , die der Ausfüllung bedürfen, dem Normadressaten insgesamt noch eine ausreichende Prognose dahin, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, gilt:
11
(1) Die Legaldefinition des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB umschreibt die schwere staatsgefährdende Gewalttat dahin, dass die vorbereitete Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet sein muss, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen , außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Sie enthält damit zwar eine Vielzahl ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriffe. Jedoch hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien ausdrücklich den Wortlaut des § 120 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG unter Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.; Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468) aufgegriffen und zutreffend ausgeführt, dass die tatbestandlichen Elemente durch höchstrichterliche Entscheidungen der Fachgerichte bereits eine Konturierung erfahren hätten und daneben auf die in § 92 StGB enthaltenen Begriffsbestimmungen zurückgegriffen werden könne (vgl. BT-Drucks. 16/12428 S. 14). Damit gewährleistet der Gesetzeswortlaut eine Auslegung der Vorschrift, die dem Normunterworfenen deren Inhalt hinreichend erkennbar macht.
12
(2) Die in § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB nur unspezifisch als Vorbereiten umschriebene Tathandlung (sich hierauf beschränkend etwa §§ 80, 83, 234a Abs. 3 StGB) wird in § 89a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StGB durch die abschließende Aufzählung einzelner Tatvarianten näher eingegrenzt. Dies trägt wesentlich dazu bei, dass die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten erkannt werden kann.
13
(3) Die Regelungen des § 89a Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 StGB, auf die das Landgericht die Verurteilung gestützt hat, sind ebenfalls hinreichend konkret gefasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber sich an bereits bestehende Strafrechtsnormen, namentlich § 310 Abs. 1 StGB, angelehnt (vgl. BT-Drucks. 16/12428, S. 15). Ein Teil der einzelnen Begriffe erschließt sich näher bei Berücksichtigung der §§ 1 ff. SprengG. Zu dem Tatbestandsmerkmal der zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtung gibt die Gesetzesbegründung (BT-Drucks., aaO) einen Auslegungshinweis dahin, zur Ausführung der Tat erforderliche besondere Vorrichtungen seien vor allem technische Apparaturen und Instrumente, Zünder und sonstiges technisches Zubehör für die Durchführung der Tat. Im Übrigen ist auch bei diesem - in § 310 StGB ähnlich verwendeten Begriff - eine nähere Eingrenzung nach den juristischen Auslegungsmethoden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 u.a., BVerfGE 129, 208, 255) gerade wegen des Zusammenhangs mit den weiteren aufgeführten Gegenständen und Stoffen sowie der Erforderlichkeit zur Tatausführung möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, NStZ 2012, 390, 391). Den Erwägungen des Gesetzgebers ist für die Auslegung des Begriffs der wesentlichen Gegenstände in § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB ein Anhaltspunkt dahin zu entnehmen , dass einzelne Alltagsgegenstände nicht vom Tatbestand erfasst werden sollen (BT-Drucks. 16/12428, S. 15; ähnlich bereits zu § 311a StGB aF [vgl. jetzt § 310 StGB] BT-Drucks. IV/2186, S. 3).
14
b) Die Norm verstößt auch im Übrigen bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen das Grundgesetz.
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aa) Der Gesetzgeber verfolgt mit § 89a StGB einen verfassungsrechtlich zulässigen Zweck.
16
Die Vorschrift ist ein wesentlicher Teil des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten vom 30. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2437), mit dem daneben auch die §§ 89b und 91 StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen worden sind. Mit diesen Regelungen wollte der Gesetzgeber vor allem auf die Bedrohungen durch den internationalen Terrorismus reagieren. Ziel war es, eine möglichst effektive strafrechtliche Verfolgung auch von organisatorisch nicht gebundenen (Einzel-)Tätern zu ermöglichen , die besonders gewichtige, staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten (BT-Drucks. 16/12428, S. 2, 12). Der Gesetzgeber sah vor dem Hintergrund der zunehmenden Dezentralisierung organisatorischer Strukturen vor allem im militant -islamistischen Bereich und der damit einhergehenden nur losen Einbindung der Täter in gefestigte Verbände das Bedürfnis für ein möglichst frühzeitiges Eingreifen des Strafrechts (BT-Drucks. 16/12428, S. 1 f., 12). Nach zuvor geltendem Recht waren Handlungen im Stadium der Vorbereitung auch schwerster Gewalttaten, welche die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten , nur unter den Voraussetzungen des § 30 StGB oder der §§ 129, 129a, 129b StGB strafrechtlich erfassbar. Mit § 89a StGB sollen deshalb vor allem Fälle erfasst werden, in denen Handlungen zur Vorbereitung schwerster Straftaten wie Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub oder Geiselnahme , die auch in dem Katalog des § 129a Abs. 1 StGB enthalten sind, mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer Vereinigung nicht gemäß den §§ 129 ff. StGB verfolgt werden können.
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Nimmt man in den Blick, dass Strafnormen von Verfassungs wegen keinen über die Einhaltung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit hinausgehenden , strengeren Anforderungen hinsichtlich der mit ihnen verfolgten Zwecke unterliegen, solche sich insbesondere nicht aus der strafrechtlichen Rechtsgutslehre ableiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241), so ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Zwecke - die Verfolgung der Vorbereitung schwerwiegender Straftaten und damit deren Verhinderung - im Widerspruch zum Grundgesetz stehen könnten.
18
bb) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
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(1) Droht ein Gesetz - wie hier § 89a StGB - für ein bestimmtes Verhalten Freiheitsstrafe an, so beschränkt es nicht nur die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern ermöglicht auch einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Recht der Freiheit der Person. Dabei ist das strafbewehrte Verbot des in der Norm umschriebenen Verhaltens an Art. 2 Abs. 1 GG, die angedrohte Freiheitsentziehung an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 171 f. zu § 29 BtMG). Zwar gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG jede Form menschlichen Handelns, jedoch steht diese Gewährleistung - vom hier ersichtlich nicht betroffenen Kernbereich privater Lebensgestaltung abgesehen - unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der alle formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehenden Rechtsnormen zählen. Auch die Freiheit der Person ist nicht schrankenlos garantiert, sondern steht unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Letztlich sind die Grundrechtseinschränkungen daher vor allem am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 171 f.; s. im Einzelnen auch Hellfeld, aaO, S. 201 ff.; Hungerhoff, aaO, S. 37 ff.; Kauffmann, aaO, S. 179 ff.).
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Danach muss eine Strafnorm geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Sie ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; sie ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Schließlich muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt sein. Die Maßnahme darf sie mithin nicht übermäßig belasten (Übermaßverbot oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Im Bereich des staatlichen Strafens folgt aus dem Schuldprinzip, das seine Grundlage in Art. 1 Abs. 1 GG findet, und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit , dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen vielmehr sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173 mwN).
21
Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher gerichtlich je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Rechtsgüter, deren Schutz der Straftatbestand nach dem Willen des Gesetzgebers dienen soll, nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173 mwN). Nicht zu beurteilen ist deshalb, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung getroffen hat. Die von ihm gefundene Lösung ist vielmehr hinzunehmen, wenn sie materiell im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung steht und den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen sowie Grundentscheidungen des Grundgesetzes entspricht. Der Gesetzgeber hat den Bereich strafbaren Handelns verbindlich festzulegen (s. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173; vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, BVerfGE 120, 224, 241) und damit zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich und notwendig erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen will. Bewegt er sich dabei innerhalb der aufgezeigten Grenzen, so ist es den Gerichten verwehrt, seine Entscheidung zu korrigieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 173; s. auch Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 197). Erforderlichenfalls ist die Strafnorm verfassungskonform auszulegen, wenn allein dadurch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349, 350).
22
(2) An diesen Maßstäben gemessen ist § 89a StGB zunächst die Geeignetheit und die Erforderlichkeit nicht abzusprechen. Es steht außer Frage, dass mit Hilfe der Norm der vom Gesetzgeber erstrebte Erfolg - die Verfolgung der Vorbereitung schwerer Straftaten und damit deren Verhinderung - gefördert werden kann. Zu der Frage, ob der Normzweck auch mit milderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger in die Grundrechte des Normunterworfenen eingreifen, mögen unterschiedliche Meinungen vertretbar sein. Entscheidend ist aber, dass dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Es ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 89a StGB die Grenzen dieses Spielraums überschritten hat.
23
(3) Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist - allerdings nur bei verfassungskonformer, einengender Auslegung der Vorschrift zur subjektiven Tatseite - gewahrt; denn unter dieser einschränkenden Voraussetzung führt die insoweit erforderliche Gesamtabwägung nicht dazu, dass § 89a StGB als unangemessen zu bewerten ist. Im Einzelnen:
24
(aa) Zunächst steht der Schwere des Eingriffs durch die angedrohte Strafe das große Gewicht der bedrohten Rechtsgüter (Bestand/Sicherheit des Staates; hochrangige Individualrechtsgüter Leben, persönliche Freiheit; vgl. S/S-Sternberg-Lieben, 29. Aufl. § 89a Rn. 1g; Gazeas/Grosse-Wilde/Kießling NStZ 2009, 593, 594; Kauffmann, aaO, S. 45 ff.) gegenüber. Soweit § 89a StGB Handlungen erfasst, die erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Art und das Maß der Gefährdung dieser Rechtsgüter und auf den individuellen Unrechts - sowie Schuldgehalt aufweisen, kann dem bei der Zumessung der Rechtsfolgen angemessen Rechnung getragen werden (s. entsprechend zu § 29 BtMG BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, 187 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. September 2005 - 2 BvR 1656/03, NVwZ 2006, 583, 584). § 89a Abs. 1 Satz 1 StGB sieht einen weiten Regelstrafrahmen vor, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren umfasst. § 89a Abs. 5 StGB normiert einen minder schweren Fall und eröffnet für diesen einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Nach § 89a Abs. 7 StGB kann das Gericht in bestimmten Fällen tätiger Reue die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 Abs. 2 StGB mildern oder sogar von einer Bestrafung des Täters vollständig absehen. Dass die Höchststrafe von zehn Jahren in allen denkbaren Fällen unangemessen wäre, ist angesichts der geschützten Rechtsgüter sowie des möglichen Gewichts der Tathandlungen und der ins Auge gefassten schweren staatsgefährdenden Gewalttat - bis hin zu einem denkbaren Einsatz von Massenvernichtungsmitteln - ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Übergang in einer Konstellation wie der hiesigen zu einem - ebenfalls mit einer Höchststrafe von zehn Jahren geahndeten - Verbrechen nach § 310 Abs. 1 StGB fließend sein kann und im Wesentlichen nur von der Konkretisierung der Anschlagsplanung abhängt (im Ergebnis wie hier Hungerhoff, aaO S. 57 ff.; aA Hellfeld, aaO S. 214 ff.; Steinsiek, aaO S. 360 ff.). Hinzu kommt die Möglichkeit, das Strafverfahren unter Opportunitätsgesichtspunkten gemäß §§ 153, 153a StPO einzustellen.
25
(bb) Die Norm verstößt auch nicht deshalb gegen das Übermaßverbot, weil sie nicht erst die Verletzung hochrangiger Rechtsgüter, sondern bereits im Vorfeld deren Gefährdung im frühen Stadium der Tatvorbereitung unter Strafe stellt (vgl. hierzu etwa Gierhake, ZIS 2008, 397, 400 ff.; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg. § 89a Rn. 5).
26
Die Vorverlagerung der Strafbarkeit in das Stadium der Deliktsvorbereitung ist dem deutschen materiellen Strafrecht auch sonst nicht fremd (vgl. etwa Haverkamp in Festschrift für Schöch, 2010, S. 381, 384). Das Strafgesetzbuch enthält in seinem Besonderen Teil zahlreiche abstrakte Gefährdungsdelikte sowie eine ganze Reihe von Normen, die - teilweise nicht näher spezifizierte und deshalb ebenso wie § 89a StGB auch Alltagshandlungen umfassende - Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellen, so etwa die §§ 80, 83, 87, 149, 202c, 234a Abs. 3, § 263a Abs. 3, §§ 275, 310, 316c Abs. 4 StGB. Auch im Nebenstrafrecht finden sich entsprechende Tatbestände. So stellt etwa § 19 GÜG eine solche ins Vorfeld reichende Norm dar, welche hinsichtlich der Tathandlungen (u.a. Besitz von Ausgangsstoffen für Betäubungsmittel oder Sprengstoffe) zudem inhaltliche Ähnlichkeiten zu § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB aufweist. Nicht zu verkennen ist insgesamt, dass insbesondere in den letzten Jahrzehnten in vielen Bereichen, etwa denen des Umwelt-, Wirtschafts-, Betäubungsmittel-, Steuer -, und Computerstrafrechts der Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von „Vorfeldkriminalität“ durch die Einführung entsprechender Tatbestände stetig ausgeweitet worden ist. Durch diese Vorfeldkriminalisierung hat sich die Strafverfolgung zunehmend mit Sachverhalten zu befassen, die traditionell dem Gebiet der Gefahrenabwehr zuzurechnen sind (krit. hierzu Becker Kriminalistik 2010, 568; vgl. auch Landau ZStW 2009, 965, 966 f.). Teilweise werden auch von der Rechtsprechung Tathandlungen „klassischer“ Straftatbestände so weit gefasst, dass sie deutlich in das Vorfeld eigentlicher Rechtsgutsverletzungen hineinreichen. Dies gilt zum Beispiel für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln , dessen Voraussetzungen schon bei jedem eigennützigen Bemühen als erfüllt angesehen werden, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Hierfür reicht es etwa aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit einem potentiellen Verkäufer eintritt (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252).
27
Diese Vorverlagerung des Strafrechts in den Bereich der Vorbereitung von Rechtsgutsverletzungen ist indes nicht - jedenfalls nicht ohne Weiteres - mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies belegt schon die Strafbarkeit der Vorbereitung eines Angriffskrieges nach § 80 StGB - der ersten Vorschrift des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs -, die dem verfassungsrechtlichen Normbefehl des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG Folge leistet, der ausdrücklich die Strafbarkeit von (Vorfeld-)Handlungen verlangt, die geeignet sind und in der Absicht vorge- nommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten (dazu etwa Heintzen, BT-RA Protokoll Nr. 16/137, S. 8). Auch wenn dies eine besondere, mit dem Regelungsbereich des § 89a StGB nicht unmittelbar vergleichbare Konstellation betrifft, lässt sich dieser Regelung entnehmen, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts Grundlegendes dagegen spricht, Handlungen im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung unter Strafe zu stellen. Dies entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das etwa bereits im Jahre 1970 zu § 100e StGB aF (Verräterische Beziehungen) ausgeführt hat, dieser erfasse Handlungen, die zwar noch nicht einen Verrat oder eine Ausspähung, wohl aber eine Gefährdung von Staatsgeheimnissen darstellten. Wer Beziehungen der in § 100e StGB aF bezeichneten Art aufnehme, laufe Gefahr, in eine Verstrickung zu geraten, aus der er sich, je länger sie andauere, desto schwerer befreien könne und die ihn schließlich zwinge, allen Forderungen des Partners zu entsprechen. Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber dieser Gefährdung der Staatssicherheit entgegenwirke, indem er durch strafrechtliche Sanktionen derartige Verbindungen im frühest möglichen Stadium zu unterbinden suche. Die Aufnahme und Unterhaltung von Beziehungen der in der Norm bezeichneten Art hätten eine Gefahrenlage zur Folge, die wegen der ihr innewohnenden Entwicklungsmöglichkeiten eine möglichst frühzeitige Unterbindung durch strafrechtliche Repression geboten erscheinen lasse (BVerfG, Beschluss vom 15. April 1970 - 2 BvR 396/69, BVerfGE 28, 175, 186, 188 f.). Neuere Entscheidungen zeigen ebenfalls auf, dass bereits die Gefährdung eines Rechtsguts eine Strafnorm legitimieren kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. September 1992 - 2 BvR 869/92, NJW 1993, 1911 aE zu § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB aF; vom 30. September 2005 - 2 BvR 1656/03, NVwZ 2006, 583, 584 zu § 316b StGB). Auch in der Strafrechtslehre ist weitgehend anerkannt, dass das Strafrecht neben repressiven auch präventive Zwecke ver- folgen, mithin auch die Verhinderung zukünftiger Straftaten einen legitimen Strafzweck darstellen kann (vgl. etwa SK-StGB/Zöller, 132. Lfg. § 89a Rn. 5; Backes StV 2008, 654, 659; Sieber NStZ 2009, 353, 356 ff.; ders., Legitimation und Grenzen von Gefährdungsdelikten im Vorfeld terroristischer Gewalt, Stellungnahme für die Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 22. April 2009 in Berlin, S. 11 ff.).
28
§ 89a StGB fördert, gerade indem er frühe Vorbereitungsphasen pönalisiert , den Schutz der hochrangigen Individual- und Allgemeinrechtsgüter, sei es durch Abhaltung potentieller Täter von ihrem Tun, sei es durch die Ahndung begangener Taten, sei es schließlich - auch mit Hilfe des zur Verfügung stehenden strafrechtlichen Ermittlungsinstrumentariums - durch Verhinderung der von den Tätern geplanten Anschläge. Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass im Hinblick auf die Bandbreite der von der Vorschrift potentiell erfassten Tathandlungen das Maß dieser Gefahr höchst unterschiedlich, daher gegebenenfalls auch als eher gering einzustufen und damit der objektive Unrechtsgehalt der Tat im Einzelfall als mäßig zu bewerten ist. Dem trägt die Vorschrift indes insbesondere durch die unter (aa) dargestellten abgestuften Reaktionsmöglichkeiten hinreichend Rechnung.
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(cc) § 89a StGB enthält entgegen der Auffassung der Revision kein singuläres Sonderstrafrecht, das nicht gefährliche Handlungen, sondern präsumtiv gefährliche Täter erfasst und damit letztlich allein deren Gesinnung bestraft.
30
Zunächst ist es den vom Gesetzgeber unter Strafe gestellten Vorbereitungsdelikten dem Grunde nach gemein, dass objektive, äußere -unter Umständen für sich genommen neutrale - Handlungen erst im Zusammenhang mit dem subjektiven Kontext, den Plänen und Absichten des Täters, strafbares Un- recht begründen. Ähnliches gilt auch, wenn die Tat das Vorbereitungsstadium verlässt und den Bereich des strafbaren Versuchs erreicht. Der dort erforderliche Tatentschluss geht notwendigerweise über den Vorsatz hinaus, unmittelbar zur Tat anzusetzen. Schließlich enthält das deutsche materielle Strafrecht zahlreiche Delikte wie etwa den Diebstahl oder den Betrug, die auch im Falle ihrer Vollendung eine überschießende Innentendenz aufweisen, indem sie zum Beispiel eine bestimmte Absicht des Täters voraussetzen, die sich im objektiven Tatbestand nicht widerspiegeln muss.
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Maßgebend kommt hinzu, dass die Strafandrohung im Falle des § 89a StGB an ausreichend konkret umschriebene Tathandlungen anknüpft, die in Verbindung mit den tatbestandlich vorausgesetzten Beweggründen, die dem Tun des Täters zugrunde liegen, bereits eine - mehr oder weniger große - Gefahr für die genannten Rechtsgüter begründen. In diesen objektiven Handlungen manifestiert sich der auf die Begehung eines besonders schwerwiegenden Delikts gerichtete Entschluss des Täters, der seinerseits durch objektiv erkennbar werdende Beweisumstände belegt werden muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347). § 89a StGB begründet weder eine Strafbarkeit für Personen, die ausschließlich eine der dort genannten objektiven Tathandlungen vornehmen, ohne dass diese auf die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gerichtet ist, noch für jemanden, der allein diese subjektive Vorstellung hat, ohne sie durch eine der abschließend aufgeführten objektiven Tathandlungen nach außen zu manifestieren. Unter Strafe gestellt sind somit nicht bestimmte Gedanken, sondern deren rechtsgutsgefährdende Betätigung (vgl. Matt/Renzikowski/Becker/ Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 4).
32
Schließlich spielt es für die Strafbarkeit wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat keine Rolle, welchem konkreten Gedankengut der Täter verhaftet ist. Die Vorschrift erfasst nicht nur eine Tätergruppe mit einer bestimmten Motivation; sie stellt vielmehr beispielsweise Vorbereitungshandlungen mit militant-religiösem Hintergrund ebenso unter Strafe wie solche, bei denen der Täter aus politisch extremistischen Motiven heraus handelt (BT-Drucks. 16/12428 S. 2; Bader NJW 2009, 2853, 2855).
33
(dd) Für sich gesehen begründet auch der durch die Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB eröffnete Anwendungsbereich der Norm keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift.
34
Nach der dortigen Legaldefinition ist eine schwere staatsgefährdende Gewalttat gesetzlich umschrieben als eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.
35
In die gesetzliche Definition einbezogen ist somit der Staatsschutzbezug der vorbereiteten Taten. Hinsichtlich der entsprechenden Eignung und Bestimmung ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Da die schwere staatsgefährdende Gewalttat tatsächlich noch nicht begangen wurde, kommt es - auch nach Gesetzeswortlaut und -systematik - nicht auf die bereits vorgenommenen Vorbereitungshandlungen, sondern auf die vorbereitete (künftige) Tat an (so auch die einhellige Literatur, vgl. etwa AnwK-StGB/ Gazeas, § 89a Rn. 12; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 13; S/S-SternbergLieben , 29. Aufl. § 89a Rn. 8; s. auch BR-Drucks. 69/1/09, S. 2).
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Die Staatsschutzklausel ist dem § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und
b) GVG nachgebildet. Der Gesetzgeber stellt insoweit auf ein Verständnis dieser Klausel ab, wie es in der Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238 ff.) formuliert worden ist (BT-Drucks. 16/12428, S. 14), ohne allerdings den Unterschied zu thematisieren, dass die Staatsschutzklausel dort der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Landesjustiz, hier aber der Begründung der Strafbarkeit dient. Danach reicht es zur Begründung der Gerichtsbarkeit des Bundes gegebenenfalls zwar aus, wenn die Tat unter dem Aspekt der inneren Sicherheit „nur“ geeignet und bestimmt ist, das Sicherheits- gefühl der Bevölkerung zu beeinträchtigen. Aber auch, wenn diese Bestimmung und Eignung der Tat - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - in gleicher Weise unter das tatbestandliche Element der „Sicherheit eines Staates“ in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB subsumiert wird, liegt darin noch keine aus verfassungsrechtlicher Sicht unzulässige Überdehnung der Strafbarkeit. Im Einzelnen:
37
Der Begriff der Sicherheit eines Staates umfasst dessen innere und äußere Sicherheit. Die innere Sicherheit ist der Zustand relativer Ungefährdetheit von dessen Bestand und Verfassung gegenüber gewaltsamen Aktionen innerstaatlicher Kräfte, wobei insoweit die Fähigkeit eines Staates im Zentrum steht, sich nach innen gegen Störungen zur Wehr zu setzen. Sie wird in der Regel beeinträchtigt sein, wenn die vorbereitete Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, nach den Umständen geeignet wäre, das innere Gefüge eines Staates zu beeinträchtigen. Dabei reicht es jedoch aus, wenn durch die Tat zwar nicht die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen in Mitleidenschaft gezogen wird, aber die Tat durch den ihr innewohnenden Verstoß gegen Verfassungsgrundsätze ihren besonderen Charakter gewinnt. Dies kann grundsätzlich auch der Fall sein, wenn das Vertrauen der Bevölkerung erschüttert wird, vor gewaltsamen Einwirkungen in ihrem Staat geschützt zu sein. Die erforderliche Eignung ist objektiv anhand der (gleichsam fiktiven) Umstände der vorbe- reiteten Tat festzustellen. In subjektiver Hinsicht („bestimmt“) ist Voraussetzung, dass der Täter die möglichen Folgen der vorbereiteten Tat in seinen Willen aufgenommen hat. Dazu reicht es aus, dass er die tatsächlichen Umstände, welche die Eignung zur Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben, erkannt und in seinen Willen einbezogen hat (vgl. auch KK-Hannich, 7. Aufl., § 120 GVG Rn. 4c). Im Einzelfall kann es für die Frage der Staatsgefährdung auf Einzelheiten wie etwa die Prominenz der Opfer, die Öffentlichkeit oder Symbolträchtigkeit des Ortes und die Umstände der Tathandlung ankommen (vgl. KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347 f.).
38
Ein zielgerichtetes Handeln zur Beeinträchtigung der inneren Sicherheit im Sinne einer Absicht ist dagegen nicht erforderlich (st. Rspr., vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 252). Soweit in der Literatur hinsichtlich der Staatsgefährdung teilweise direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) gefordert wird (etwa Gazeas/Große-Wilde/ Kießling, NStZ 2009, 593, 596; Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, 2013, § 89a Rn. 20; NK-StGB-Paeffgen, 4. Aufl., § 89a Rn. 25; S/S-SternbergLieben , 28. Aufl., § 89a Rn. 17; Haverkamp in Festschrift für Schöch, 2010, S. 381, 395; Hellfeld, aaO, S. 266 ff.; Hungerhoff, aaO, S. 144 ff.; kritisch bezüglich des Gesetzeswortlauts auch Fischer, StGB, 61. Aufl., § 89a Rn. 22), ist dem nicht zu folgen. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten gefestigten Rechtsprechung bringen die Gesetzesformulierung sowie die Erläuterungen in den Materialien gerade zum Ausdruck, dass das voluntative Element des Bestimmens auch bei § 89a StGB nicht im Sinne einer Absicht zu verstehen ist, sondern dahin, dass der Täter die zur Eignung führenden Gesichtspunkte kennt und billigt. Auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann Weiteres nicht entnommen werden.
39
Der Senat sieht allerdings - auch vor dem Hintergrund der großen Praxisrelevanz der Fälle, in denen es entscheidend auf die Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung ankommt, - Anlass, erneut klarzustellen, dass insoweit nicht irgendeine negative Beeinflussung des allgemeinen Sicherheitsgefühls genügt. Ein derartiger Effekt kann durch Straftaten unterschiedlichster Art - gegebenenfalls befördert durch eine entsprechende mediale Berichterstattung - eintreten und ist daher für sich allein nicht geeignet, die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel zu erfüllen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Belange des Staates auf dem Gebiet der inneren Sicherheit in vergleichbar schwerer Weise berührt werden, wie dies bei den weiteren Alternativen des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG der Fall ist. Deren Voraussetzungenliegen - wie dargelegt - namentlich dann vor, wenn die Tat nach den konkreten Umständen geeignet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates zu beeinträchtigen oder sich gegen Verfassungsgrundsätze richtet. Der spezifisch staatsgefährdende Charakter des vorbereiteten Delikts ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich-demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland entspringt und er seine potentiellen Opfer nur deshalb auswählt, weil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren, oder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger oder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ 2010, 468). Einge- denk dieser Maßgaben wird bei einem mit der Auslegung des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) und b) GVG übereinstimmenden Verständnis der Norm vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers das Übermaßverbot noch nicht verletzt.
40
(ee) Die Unverhältnismäßigkeit der Vorschrift folgt auch nicht daraus, dass die vom Täter ins Auge gefasste, vorbereitete Tat im Sinne des § 89a Abs. 1 StGB in seinen Vorstellungen noch nicht im Einzelnen konkretisiert sein muss.
41
Nach dem Willen des Gesetzgebers setzt § 89a Abs. 1 StGB nicht voraus , dass der Täter ein schon im Detail geplantes Verbrechen vorbereitet. Danach brauchen weder die konkrete Art der Ausführung noch Zeit und Ort sowie potentielle Opfer festgelegt zu sein. Vielmehr soll es genügen, dass der Deliktstyp der vorbereiteten Tat hinreichend bestimmt ist, es sich mithin nach der Vorstellung des Täters um eine Tat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder § 212 StGB oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB handeln soll. § 89a StGB soll in dieser Hinsicht weiter reichen als etwa die Strafausdehnungsvorschrift des § 30 StGB (BT-Drucks. 16/12428) S. 14).
42
Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Anknüpfung der Strafbarkeit allein an eine derart vage Vorstellung von der vorbereiteten Tat dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch genügen könnte. Denn die entsprechenden Erwägungen des Gesetzgebers können schon aus einfachrechtlichen Gründen in der praktischen Rechtsanwendung nicht vollständig umgesetzt werden. Bereits die Gesetzessystematik schließt aus, es für die Begründung der Strafbarkeit genügen zu lassen, dass der Täter in sein Vorstellungsbild lediglich den allge- meinen Deliktstypus der von ihm vorbereiteten Tat aufnimmt. Die Vorbereitungshandlungen des Täters müssen auf die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB gerichtet sein. Systematisch unabdingbar ist es deshalb, dass die geplante Tat jedenfalls bereits so weit konkretisiert ist, dass überprüft werden kann, ob sie die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel erfüllt. Hieraus folgt, dass es Feststellungen bedarf, die ausreichen, um daraus entnehmen zu können, dass die ins Auge gefasste Tat neben den in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB aufgeführten Deliktstypen auch die dort genannten weiteren Voraussetzungen der Norm erfüllt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 2 Ws 157/11, StV2012, 348, 350).
43
Weitergehende, über das dargelegte Maß hinausgehende Anforderungen an die Konkretisierung der künftigen Tat - etwa mit Blick auf Tatort, Tatzeit und Tatopfer - ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck; sie sind auch von Verfassungs wegen nicht zu fordern (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 4 Ws 16/14; Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, 2013, § 89a Rn. 20; SK-StGB/ Zöller, 132. Lfg. § 89a Rn. 11; S/S-Sternberg-Lieben, 29. Aufl., § 89a Rn. 17). Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit darf insoweit neben dem dargelegten , über die Vorstellungen des Gesetzgebers hinausgehenden Maß der Konkretisierung nicht aus dem Blick geraten, dass der objektive Tatbestand des § 89a StGB eine konkrete objektive Vorbereitungshandlung erfordert, in der sich das Vorhaben des Täters manifestiert, während sich im Unterschied hierzu etwa die Vorbereitung eines Verbrechens in den Fällen des § 30 StGB im Geistig -Verbalen erschöpfen kann. Insoweit besteht eine gewisse Parallele zwischen § 89a StGB und § 87 StGB. Dieser stellt das Befolgen eines Auftrags zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen durch in § 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB abschließend aufgeführte Verhaltensweisen unter Strafe. Auch dort muss die vorbereitete Tat nicht hinsichtlich eines Tatobjekts, der Zeit und der genauen Tatausführung konkretisiert sein (S/S-Sternberg-Lieben, 29. Aufl., § 87 Rn. 4).
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(ff) Betrachtet man das unter (aa) bis (ee) Gesagte in der erforderlichen Gesamtschau, so ist allerdings nicht zu verkennen, dass § 89a StGB auch Verhaltensweisen unter Strafe stellt, die von einer Verletzung oder auch nur konkreten Gefährdung der vom Gesetzgeber durch die Norm unter Schutz gestellten Rechtsgüter derart weit entfernt sind, dass ihre Pönalisierung - auch unter Berücksichtigung des Gewichts der Schutzgüter - die Grenze dessen erreicht, was unter verfassungsrechtlichen Aspekten noch als verhältnismäßig anzusehen ist. Die Strafbarkeit kann an objektive Tathandlungen anknüpfen, die per se keinen eigenen Unrechtsgehalt aufweisen. Die Norm beschreibt in Teilen vielmehr eher neutrale objektive Verhaltensweisen, die für sich genommen unverdächtig sowie sozialadäquat sind und sich allein wegen der mit ihnen verbundenen , auf irgendeine Weise manifest gewordenen Intention des Täters als tatbestandsmäßig erweisen. Zudem verlagert der hier in Rede stehende § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB, auf den das Landgericht die Verurteilung gestützt hat, die Strafbarkeit besonders weit ins Vorfeld; denn er pönalisiert das Sichverschaffen und Verwahren von Gegenständen, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Art wesentlich sind und stellt deshalb letztlich in der Sache ein Vorbereitungsdelikt zu dem weiteren Vorbereitungsdelikt des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (AnwK-StGB/Gazeas, § 89a Rn. 45; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 89a Rn. 45; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 25). Hinzu kommt, dass an die Konkretisierung der ins Auge gefassten schweren staatsgefährdenden Gewalttat eher geringe Anforderungen zu stellen sind. Schließlich kann der vorbereiteten Tat die von § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB vorausgesetzte Bestimmung und Eignung nicht erst dann zukommen, wenn sie die innere Sicherheit des Staates durch eine objektive Schwächung der Leistungsfähigkeit der Sicherheitsorgane beeinträchtigen, sondern schon dann, wenn sie lediglich das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung nachhaltig erschüttern würde.
45
Zwar führt all dies auch in einer Zusammenschau noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm. Indes sähe der Senat - auch unter Berücksichtigung der durch § 89a StGB eröffneten, weit gespannten Reaktionsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite - die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit vor diesem Hintergrund als überschritten an, wenn es zur Begründung der Strafbarkeit auf der subjektiven Tatseite lediglich erforderlich wäre, dass es der Täter nur für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, das von ihm ins Auge gefasste Vorhaben auch umzusetzen. Dem kann indes durch eine verfassungskonforme Restriktion des subjektiven Tatbestands Rechnung getragen werden. Aus den genannten Gründen ist es zur Wahrung der Grundsätze des Tatstrafrechts sowie des Schuldprinzips und damit elementarer Garantien des Grundgesetzes erforderlich , dass der Täter bei der Vornahme der in § 89a Abs. 2 StGB normierten Vorbereitungshandlungen zur Begehung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat bereits fest entschlossen ist. Bezüglich des „Ob“ der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat genügt somit bedingter Vorsatz nicht (so auch NK-StGB-Paeffgen, 4. Aufl., § 89a Rn. 22 f.). Bei einem derartigen Verständnis werden die unter Umständen sozialneutralen objektiven Tathandlungen durch den manifest gewordenen, unbedingten Willen des Täters zur Durchführung der - wenn auch nur in Umrissen konkretisierten - geplanten schweren staatsgefährdenden Gewalttat derart verknüpft, dass noch eine abstrakte Gefährdung der durch § 89a StGB geschützten gewichtigen Rechtsgüter in einem Maße erkennbar wird, das eine Strafverfolgung des Täters zu legitimieren geeignet ist.
46
Dieser Auslegung des § 89a StGB steht dessen Wortlaut nicht entgegen; denn er schließt jedenfalls ein Verständnis dahin nicht aus, dass der Täter zur Ausführung der von ihm vorbereiteten Tat fest entschlossen sein muss. Allerdings findet sich in den Gesetzesmaterialien zu § 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat durch deren Finanzierung unter Strafe stellt, ein Hinweis, der dahin verstanden werden kann, insoweit genüge der bedingte Vorsatz des Täters, dass der Dritte, dem er die erheblichen Vermögenswerte zur Verfügung stellt, die damit vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat begeht (BT-Drucks. 16/12428 S. 15). Ähnlich wird im Schrifttum teilweise danach unterschieden, ob die vorbereitete Tat durch den Vorbereitungstäter selbst oder durch einen Dritten begangen werden soll; in letztgenanntem Fall reiche der bedingte Vorsatz des „Vorbereitungstäters“ aus, dass der Dritte die vorbereitete Tat ausführe (s. etwa S/S-Sternberg-Lieben, 29. Aufl., § 89a Rn. 17 mwN). Dies betrifft indes jeweils nicht den hier zu entscheidenden Sachverhalt. Der Senat kann daher offen lassen , ob er dem vor dem Hintergrund der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Problematik folgen könnte.
47
2. Nach diesen Maßstäben kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.
48
a) Allerdings sind die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands des § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Nr. 1 StGB durch die Feststellungen dargetan. Der ausdrücklichen Erörterung bedürfen insoweit nur die folgenden Gesichtspunkte :
49
aa) Die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte eine der in § 89a Abs. 2 StGB bezeichneten Tathandlungen beging, indem er sich Gegenstände und Stoffe verschaffte, die für die Herstellung einer Vorrichtung der in Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Art, nämlich von Rohrbomben als Sprengvorrichtungen, wesentlich sind (§ 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Wesentlichkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilen und dann zu bejahen sein, wenn die Gegenstände oder Stoffe im Falle ihrer Zusammenfügung oder technischen Manipulation ein taugliches Kampfmittel oder eine taugliche Vorrichtung im Sinne des § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB ergeben; das Fehlen von Kleinteilen von untergeordneter Bedeutung wie einer oder mehrerer Schrauben oder Drähte soll die „Vollendung“ des Tatbestands nicht hindern (BT-Ducks. 16/12428 S. 15). Danach besteht jedenfalls hier an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten kein Zweifel. Er hatte sich bereits alle für den Bau der Sprengvorrichtung erforderlichen Einzelteile beschafft und schon mit deren Bau begonnen.
50
bb) Die von dem Angeklagten ins Auge gefasste Tat war bereits ausreichend konkretisiert.
51
Nach dem aufgezeigten Maßstab genügen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten von der vorbereiteten Tat, um deren Eignung und Bestimmung im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB beurteilen zu können. Der Angeklagte plante nicht nur allgemein ein Tötungsdelikt im Sinne von § 211 oder § 212 StGB. Vielmehr war sein Tun darauf gerichtet, aus Hass auf die westliche Welt eine Sprengvorrichtung herzustellen und diese in einer Menschenmenge zur Explosion zu bringen, um eine unbestimmte Anzahl von Personen zu töten. Damit standen Tatwerkzeug, Art der Tatausführung und die groben Umrisse der Tatumstände sowie die Tatmotivation fest. Dies genügt zur Prüfung, ob die Tat die Anforderungen des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB erfüllt. Ohne Bedeutung ist demgegenüber, dass weder die genaue Tatzeit und der genaue Tatort bestimmt noch die möglichen Opfer individualisiert waren; insbesondere der letztgenannte Umstand ist bei einem Anschlag auf willkürlich ausgewählte Personen für die Tat gerade nicht von Belang (vgl. zu § 49a Abs. 1 StGB aF BGH, Urteil vom 4. Januar 1961 - 2 StR 534/60, BGHSt 15, 276, 277).
52
cc) Die Vorbereitungshandlungen des Angeklagten richteten sich auf eine schwere staatsgefährdende Gewalttat. Sie war bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch eine nachhaltige Erschütterung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung zu beeinträchtigen.
53
Die Tätigkeiten des Angeklagten waren auf die Begehung eines Sprengstoffanschlags in einer Menschenmenge gerichtet. Anlass war der Hass des radikal-islamistisch eingestellten Angeklagten wegen der von ihm als beleidigend wahrgenommenen Behandlung von Muslimen in der westlichen Welt. Die potentiellen, zufälligen Opfer repräsentierten lediglich die westliche Welt als solche, ein persönlicher Konflikt mit oder ein Kontakt zu ihnen bestand von Seiten des Angeklagten nicht. Aufgrund eines derartigen Attentats wären in der Bevölkerung Zweifel entstanden, ob die Sicherheitsbehörden in der Bundesrepublik Deutschland in der Lage sind, solche Verbrechen zu verhindern. Im Ergebnis gilt deshalb nichts anderes, als bei der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2000 zugrunde lag (3 StR 378/00, BGHSt 46, 238; eher für eine Differenzierung zwischen Minderheiten und der Gesamtbevölkerung KG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 4 Ws 92/11 u.a., StV 2012, 345, 347): Während dort aufgrund des tiefen Ausländerhasses zufällig ausgewählte Ausländer Opfer der Tat waren, wären hier unbestimmte Menschen infolge der Hass- und Rachegefühle gegen die westliche Welt die Geschädigten gewesen. Beiden Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass das Leben der Mitglieder einer anderen Gruppe in den Augen der Täter keinen Wert hatte und beide Taten über den engeren örtlichen Bereich der (möglichen) Tatbegehung hinaus in der gesamten Bundesrepublik ein allgemeines Klima der Angst vor willkürlichen, grundlosen tätlichen Angriffen und eine Unsicherheit darüber auslösen konnten, ob das Leben in diesem Staat noch sicher ist (vgl. im Einzelnen zu diesen Gesichtspunkten BGH, Urteil vom 22. Dezember2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 251 f.).
54
b) Jedoch belegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite den Schuldspruch nur teilweise. Sie reichen zwar bezüglich der inhaltlichen Voraussetzungen der schweren staatsgefährdenden Gewalttat und der konkreten Tathandlung aus; denn insoweit genügt jeweils bedingter Vorsatz (vgl. AnwKStGB /Gazeas, § 89a Rn. 59; Matt/Renzikowski/Becker/Steinmetz, StGB, § 89a Rn. 20; MüKoStGB/Schäfer, 2. Aufl., § 89a Rn. 57 ff.; SK-StGB/Zöller, 132. Lfg., § 89a Rn. 30; wohl auch Sieber, NStZ 2009, 353, 359, 362; zur Auslegung des Merkmals „bestimmt“ in § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB s. o. II. 1. b) bb) (3) (dd)). Den Urteilsgründen lässt sich jedoch nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass der Angeklagte - wie erforderlich - zur Ausführung der von ihm vorbereiteten Tat fest entschlossen war.
55
Die Strafkammer hat zunächst festgestellt, der Angeklagte habe es „zumindest billigend in Kauf genommen“, die Sprengvorrichtung nach der Herstel- lung auch in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen (UA S. 8). Im Rahmen der Beweiswürdigung heißt es, es bestehe kein Zweifel daran, dass der Ange- klagte sich in einem Umfang radikalisiert habe, der ihn „dazu veranlasst habe“, sich alle notwendigen Bestandteile zur Herstellung von Rohrbomben zu verschaffen und zumindest eine dieser Sprengvorrichtungen im öffentlichen Raum zur Explosion zu bringen (UA S. 12). Sodann hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe „billigend damit gerechnet“, die herzustellenden Rohr- bomben später in der Öffentlichkeit zum Einsatz zu bringen (UA S. 14). Schließ- lich hat es formuliert, der Angeklagte habe „in sein Bewusstsein aufgenommen“, mittels der Rohrbomben mindestens einen Sprengstoffanschlag in der Öffentlichkeit durchzuführen (UA S. 29). Er habe „das Ziel verfolgt“, seiner Kritik Aus- druck zu verleihen, und „zur Umsetzung dieses Ziels“ den Tod von mehreren Menschen in Kauf genommen.
56
Diese - nicht deckungsgleichen - Ausführungen belegen auch in ihrer Gesamtheit nicht den festen Entschluss des Angeklagten, die Sprengvorrichtung in einer Menschenmenge zur Explosion zu bringen. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass ein neues Tatgericht in rechtsfehlerfreier Weise entsprechende Feststellungen treffen kann. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
57
III. Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttatnach § 89a StGB kann auch die - für sich genommen rechtsfehlerfreie - Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion keinen Bestand haben.
58
IV. Die auf einer nach revisionsrechtlichem Überprüfungsmaßstab (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
59
V. Der Senat sieht Anlass für den Hinweis, dass das neue Tatgericht gegebenenfalls wird erwägen können, ob der Angeklagte den objektiven Tatbestand des § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt hat, indem er sich insbesondere etwa Sprengstoff verschaffte. Insoweit kann das Landgericht auch ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Soweit die Strafbarkeit nach § 89a Abs. 2 Nr. 2 StGB reicht, dürfte dies der Anwendbarkeit des § 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB vorgehen.
Becker Pfister Hubert
Schäfer Spaniol

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer Vereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbindung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt. Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird.

(4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

1.
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder
2.
wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht durch einen Deutschen begangen wird.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu dienen, anpreist oder einer anderen Person zugänglich macht, wenn die Umstände seiner Verbreitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen,
2.
sich einen Inhalt der in Nummer 1 bezeichneten Art verschafft, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

1.
die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient oder
2.
die Handlung ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten dient.

(3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,

1.
wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2.
wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3.
soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter

1.
sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;
erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212 oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er

1.
eine andere Person unterweist oder sich unterweisen lässt in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sonstigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift enthalten oder hervorbringen können, anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer der in Absatz 1 genannten Straftaten dienen,
2.
Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
3.
Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder verwahrt, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 bezeichneten Art wesentlich sind.

(2a) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Täter eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im Ausland begangen wird. Wird die Vorbereitung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird die Vorbereitung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn die Vorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt noch die vorbereitete schwere staatsgefährdende Gewalttat im Inland noch durch oder gegen einen Deutschen begangen werden soll.

(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhindert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.