Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - 4 StR 492/10

bei uns veröffentlicht am16.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 492/10
vom
16. Dezember 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 7. Juni 2010 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in vier Fällen und versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte im Tatzeitraum Vertriebsleiter der Firma R. GmbH (Firma R. ), die Supermärkte, Handelsmärkte und Online-Shops mit Computern und Computerzubehör belieferte. In dieser Funktion war der Angeklagte insbesondere für das Aushandeln und den Abschluss von Geschäften mit Großkunden der Firma R. zuständig. Er war bevollmächtigt, im Außenverhältnis wirksam Verträge abzuschließen (UA 5). Im Innenverhältnis musste er die Vertragsangebote mit dem Geschäftsführer der Firma R. , dem Zeugen K. , abstimmen. Der Angeklagte schloss in den vier als Untreue abgeurteilten Fällen unter Missachtung der Vorgaben der Geschäftsleitung Kaufverträge mit zu geringen, unter dem Einkaufs- bzw. Herstellungspreis liegenden Verkaufspreisen ab (Fälle II. 2., 4., 6. und 8. der Urteilsgründe). Alle gegenständlichen Verträge wurden zu den vom Angeklagten ausgehandelten, unter dem Selbstkostenpreis liegenden Verkaufspreisen abgewickelt.
3
Einer der Großkunden war die Firma Ro. GmbH & Co L. KG (Firma Ro. ), die unter dem Label "N. " eine Reihe von Supermärkten betreibt und im Rahmen von Aktionen auch jeweils größere Posten an Unterhaltungselektronik, Computern und Computerzubehörteilen bei der Firma R. kaufte. Als deren Vertreter schloss der Angeklagte am 24. Juli 2007 einen Kaufvertrag mit der Firma Ro. über 4.500 Computer zu einem Verkaufspreis von 303 € pro Stück, obwohl der Einkaufspreis bei 313,80 € lag (Fall II. 2. der Urteilsgründe). In der nachfolgend von der Firma Ro. übersandten Kaufbestätigung änderte der Angeklagte den Verkaufspreis handschriftlich auf 351 € pro Stück ab; sodann legte er die Bestätigung dem Geschäftsführer der Firma R. , dem Zeugen K. , zur Unterschrift vor. Das von diesem unterzeichnete Schriftstück sandte der Angeklagte allerdings nicht, wie von der Firma Ro. erbeten, an diese zurück. Die Firma Ro. behielt letztlich 2.700 Computer. Der Firma R. entstand durch den Verkauf unter dem Einkaufspreis ein Schaden in Höhe von 29.160 €.
4
Auch in den anderen drei Fällen der Untreue ging der Angeklagte in vergleichbarer Weise vor. Im Fall II. 8. der Urteilsgründe verkaufte der Angeklagte der Firma Ro. 2.200 Media-Player, wobei die Käuferin nur 1.100 Geräte behielt , zu einem Preis von 125 €, obwohl der Einkaufspreis bei 131,80 € pro Stück lag. Die Firma G. AG kaufte 180 Einsteiger-PCs zu einem Preis von je 180 €, obwohl der Herstellungspreis 226,29 € betrug (Fall II. 4. der Urteilsgründe ). Mit der Firma C. E. SE, die 600 LCD-Monitore kaufte, deren Einkaufspreis pro Stück bei 163,50 € lag, vereinbarte der Angeklagte einen Verkaufspreis von jeweils 157 € (Fall II. 6. der Urteilsgründe).
5
Der Angeklagte erhielt neben seinem Festgehalt umsatzabhängige Provisionszahlungen. Ihm standen als Provision 8 % der Rohertragssumme zu, die jeweils im abgelaufenen Monat an seine Kunden fakturiert wurden; bei dem Rohertrag handelte es sich um die Differenz zwischen dem Bewertungspreis bzw. den Herstellungskosten und dem Verkaufspreis. Der Bewertungspreis ergibt sich aus dem Einkaufspreis zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlags von 2 %. Für die Provisionsabrechnung führte die Firma R. eine Art Kontokorrentkonto.
6
In den jeweils als versuchten Betrug abgeurteilten Fällen II. 1., 3., 5. und 7. der Urteilsgründe spiegelte der Angeklagte nach Vertragsabschluss der Geschäftsführung der Firma R. vor, die Verträge mit höheren, über dem Bewertungspreis bzw. den Herstellungskosten liegenden Verkaufspreisen abgeschlossen zu haben, um auf diese Weise Provisionszahlungen zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Es handelte sich hierbei um die bereits dargestellten Vertragsabschlüsse mit der Firma Ro. vom 24. Juli 2007 (Fall II. 3. der Urteilsgründe), der Firma G. AG – hier spiegelte der Angeklagte einen Verkaufspreis von 265 € vor – (Fall II. 5. der Urteilsgründe) und der Firma C. E. SE, wobei der Angeklagte wahrheitswidrig einen Verkaufspreis von 170,50 € erklärte (Fall II. 7. der Urteilsgründe). Der Fall II. 1. der Urteilsgründe betraf einen weiteren Vertragsabschluss mit der Firma Ro. . Der Angeklagte vereinbarte mit dem dort als Einkaufsleiter tätigen Zeugen F. die Lieferung von 3.600 LCD-TV-Geräten, wobei letztlich allenfalls 1.335 Geräte bei der Firma Ro. verblieben, zum Preis von je 181 €, obwohl der Bewertungspreis bei 181,88 € lag. In der von der Firma Ro. übersandten Kaufbestätigung änderte der Angeklagte handschriftlich den Verkaufspreis in 191 € pro Stück ab. Der Zeuge K. , der die Kaufbestätigung unterschrieb, ging somit von einem gemäß seiner Vorgabe tatsächlich vereinbarten Kaufpreis von 191 € aus. Die Strafkammer konnte nicht feststellen, ob die in den vier Fällen zu Unrecht erstrebten Provisionen tatsächlich ausgezahlt oder auf andere Weise mit den Einkünften des Angeklagten verrechnet wurden.

II.


7
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
8
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Angeklagte hat in den Fällen II. 2., II. 4., II. 6. und II. 8. der Urteilsgründe jeweils den Tatbestand der Untreue in der Alternative des Missbrauchstatbestandes verwirklicht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat er in diesen Fällen nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht, sondern im Rahmen des ihm nach außen hin möglichen Könnens gehandelt. Ebenso wenig ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen Untreue und versuchtem Betrug in den Fällen II. 2./3., II. 4./5. und II. 6./7. der Urteilsgründe zu beanstanden.
9
1. Der Missbrauchstatbestand gemäß § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB erfasst Rechtsbeziehungen, durch die einem Beteiligten rechtliches Können gewährt wird, das über das rechtliche Dürfen hinausgeht (BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 – 3 StR 61/87, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 2).
10
Nach den getroffenen Feststellungen konnte der Angeklagte auf Grund der ihm erteilten Vertretungsmacht die Firma R. im Außenverhältnis in rechtlich wirksamer Weise verpflichten. Er war als Vertriebsleiter für das Aushandeln und den Abschluss von Geschäften mit Großkunden der Firma R. zuständig. Die Verträge handelte er hinsichtlich des Liefergegenstandes, -umfangs und -zeitpunktes, des Verkaufspreises und der Möglichkeit zur Rückgabe nicht verkaufter Ware verbindlich aus. Der Zeuge K. - Geschäftsführer der Firma R. - sah sich dementsprechend in den abgeurteilten Fällen an die vom Angeklagten als Vertriebsleiter mündlich oder per E-Mail vereinbarten Konditionen gebunden.
11
Dem Angeklagten ist danach zumindest schlüssig (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 – VII ZR 268/81, NJW 1982, 1389, 1390; Baumbach/ Hopt/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, § 54 Rn. 8) Handlungsvollmacht gemäß § 54 Abs. 1 HGB für die Erledigung aller mit dem Vertrieb üblicherweise verbundenen Geschäfte erteilt worden. Der Handlungsbevollmächtigte gemäß § 54 HGB ist Befugnisinhaber im Sinne des § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB (Wittig in von Heintschel -Heinegg, StGB, § 266 Rn. 7, 8.3; Schünemann in Leipziger Kommentar, 11. Aufl., § 266 Rn. 49; MünchKommStGB/Dierlamm § 266 Rn. 29). § 54 HGB regelt in Absatz 1 eine widerlegbare Vermutung für einen bestimmten typisierten Umfang der erteilten Handlungsvollmacht (Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn/Weber, HGB, 2. Aufl., § 54 Rn. 8; Baumbach/Hopt/Hopt aaO § 54 Rn. 9). Soweit die Auslegung der erteilten Vollmacht ergibt, dass eine der in Absatz 1 geregelten typisierten Formen vorliegt, ist auf die gesetzliche Vermutung zurückzugreifen (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Weber aaO § 54 Rn. 9). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen besaß der Angeklagte eine so genannte Arthandlungsvollmacht. Er war als Leiter des Vertriebs zur Vornahme einer bestimmten, zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften ermächtigt (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt aaO § 54 Rn. 10). Die Handlungsvollmacht erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Was gewöhnlich ist, bestimmt sich etwa nach der Branche sowie der Art und Größe des Unternehmens (Baumbach/Hopt/Hopt aaO § 54 Rn. 10). Bei einem Großunterneh- men wie der Firma R. sind selbst Vertragsabschlüsse von erheblicher finanzieller Tragweite noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu rechnen (BGH, Urteil vom 19. März 2002 – X ZR 157/99, BGHR HGB § 54 Abs. 3 Beschränkung 1).
12
Angesichts der Vertretungsmacht des Angeklagten ist das Schweigen auf die schriftlichen Kaufbestätigungen der Firma Ro. in den abgeurteilten Fällen II. 2. und 8. der Urteilsgründe für die Frage der Wirksamkeit der Verträge nicht von Bedeutung. Die Kaufbestätigungen enthielten außer den vom Angeklagten und dem Zeugen F. – Einkaufsleiter der Firma Ro. – ausgehandelten Konditionen insbesondere ein Vertragsstrafenversprechen und eine Gerichtsstandsvereinbarung. Die dem Zeugen K. in den Fällen II. 2. und 8. der Urteilsgründe vorgelegten und unterzeichneten Kaufbestätigungen wurden vom Angeklagten nicht an die Firma Ro. zurückgesandt; dies war für die Durchführung der Verträge nach der Übung der Vertragsparteien auch nicht erforderlich. Warenlieferung sowie Bezahlung erfolgten ungeachtet der Nichtrücksendung der Kaufbestätigung entsprechend der per E-Mail oder mündlich zuvor zwischen dem Zeugen F. und dem Angeklagten getroffenen Vereinbarung. Der jeweilige Vertrag ist demnach im Vorfeld des Bestätigungsschreibens bereits mündlich bzw. im Rahmen des E-Mail-Kontakts zum Abschluss gebracht worden, so dass den Kaufbestätigungen nur noch die Bedeutung eines Beweismittels zukommt (BGH, Urteil vom 18. März 1964 – VIII ZR 281/62, NJW 1964, 1269, 1270; Baumbach/Hopt/Hopt aaO § 346 Rn. 17). Zudem kann entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts von einer Wirksamkeit der Verträge in den als Untreue abgeurteilten Fällen II. 2. und II. 8. der Urteilsgründe erst aufgrund des nachfolgenden Schweigens auf die Kaufbestätigungen auch deshalb nicht ausgegangen werden, da die Firma Ro. jeweils um eine Gegenbestätigung gebeten hat. Derjenige, der um eine Gegenbestätigung bittet, ver- fasst grundsätzlich kein Bestätigungsschreiben, das bei Schweigen des Empfängers verbindlich ist (BGH, Urteil vom 18. März 1964 – VIII ZR 281/62, NJW 1964, 1269, 1270; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 346 Rn. 151; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 346 Rn. 51).
13
Im Außenverhältnis konnte der Angeklagte demnach den Verkaufspreis verbindlich festlegen. Das Verhalten des Angeklagten, der Abschluss von Kaufverträgen unter Missachtung der Vorgaben der Geschäftsleitung mit zu geringen , unter dem Einkaufs- oder Herstellungspreis liegenden Verkaufspreisen, war jedoch im Innenverhältnis nicht durch die verliehene Befugnis gedeckt (vgl. zur überschießenden Rechtsmacht im Außenverhältnis bei der Handlungsvollmacht Joost in: Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 54 Rn. 41 f., 73).
14
Die weiteren Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB sind erfüllt.
15
2. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Tatbestand der Untreue und dem des versuchten Betruges lässt hier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen. Die Bewertung des Konkurrenzverhältnisses hält sich vorliegend im Rahmen des insoweit dem Tatrichter eröffneten Beurteilungsspielraums (BGH, Urteil vom 25. September 1997 – 1 StR 481/97, NStZ-RR 1998, 68, 69; Beschluss vom 19. April 2007 – 4 StR 572/06, NStZ-RR 2007, 235). Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der natürlichen Handlungseinheit war die Annahme nur einer Tat zwischen Untreue und versuchtem Betrug in den Fällen II. 2./3., II. 4./5. und II. 6./7. der Urteilsgründe nicht geboten. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 – 4 StR 182/10, wistra 2010, 345; vom 3. August 2010 – 4 StR 157/10 und vom 14. September 2010 – 4 StR 422/10). Nach den Feststellungen des Landgerichts spiegelte der Angeklagte jeweils nach Vertragsschluss der Geschäftsleitung der Firma R. vor, die Verträge mit höheren, über dem Bewertungsbzw. Herstellungspreis liegenden Verkaufspreisen abgeschlossen zu haben. Damit liegt der Untreue durch Abschluss der Kaufverträge und dem (versuchten ) Betrug durch Täuschung des Arbeitgebers schon kein einheitlicher Tatentschluss zu Grunde.
Ernemann Ri'inBGH Solin-Stojanović Cierniak befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Franke Mutzbauer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - 4 StR 492/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - 4 StR 492/10

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Handelsgesetzbuch - HGB | § 54


(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - 4 StR 492/10 zitiert 5 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Handelsgesetzbuch - HGB | § 54


(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - 4 StR 492/10 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - 4 StR 492/10 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2002 - X ZR 157/99

bei uns veröffentlicht am 19.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/99 Verkündet am: 19. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein HGB § 54 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 182/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2010 - 4 StR 157/10

bei uns veröffentlicht am 03.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 157/10 vom 3. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 un

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2010 - 4 StR 422/10

bei uns veröffentlicht am 14.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 422/10 vom 14. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 20
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - 4 StR 492/10.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - 1 StR 334/15

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR334/15 vom 19. August 2015 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2014 - V ZR 305/12

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 305/12 Verkündet am: 9. Mai 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 157/99 Verkündet am:
19. März 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Beschränkungen der
Handlungsvollmacht gegen sich gelten lassen muß.
BGH, Urt. v. 19. März 2002 - X ZR 157/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 4. August 1999 verkündete Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin übernahm 1994 die Erstellung der Brandmeldeanlagen für das von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, errichtete D. in U.. Hierfür hatte die Beklagte zunächst einen Auftrag über einen Festpreis von 39.459,72 DM erteilt. Änderungen und Erweiterungen des Auftrags mußten vereinbarungsgemäß durch den Auftraggeber schriftlich genehmigt werden. In der Fol-
gezeit kam es im Rahmen weiterer Bauabschnitte auf Grund mündlicher Auftragserteilungen durch den damaligen Mitarbeiter L. der Beklagten zu erheblichen Ausweitungen des Leistungsumfangs. Die Klägerin stellte der Beklagten, die hinsichtlich der Montageleistungen und des Zubehörs um Rechnungsstellung an sich selbst gebeten hatte, insgesamt 453.990,70 DM in Rechnung, worauf die Beklagte schlieûlich - teilweise erst nach Klageerhebung - 230.000,-- DM bezahlt hat. Den Differenzbetrag verlangt die Klägerin im vorliegenden Verfahren. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte in Höhe eines Teilbetrags von 139.581,08 DM nebst Zinsen Erfolg. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schriftformvereinbarung habe sich nur auf den ersten Bauabschnitt bezogen, nicht aber auf Leistungen in weiteren Bauabschnitten. Diese mögliche tatrichterliche Auslegung des Vertragsinhalts wird von der Revision nicht angegriffen.
II. Das Berufungsgericht meint weiter, die Beklagte, die die Kontakte mit der Klägerin im Zusammenhang mit der Maûnahme ihrem Mitarbeiter L. überlassen habe, habe die Rechnungen teilweise jedenfalls dadurch genehmigt und die Forderungen anerkannt, indem sie erklärt habe, diese beträfen sie und würden durch sie bezahlt.
Dies wird, wie die Revision mit Recht geltend macht, von den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, weshalb die Beklagte Anlaû gehabt haben sollte, die Forderungen anzuerkennen. Ebenso fehlt es, wie die Revision ebenfalls mit Recht beanstandet, an Feststellungen, die die Annahme eines Rechtsbindungswillens seitens der Beklagten tragen. Das vom Berufungsgericht herangezogene Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 1996 läût sich zwanglos auch dahin verstehen, daû es lediglich der Klärung der Passivlegitimation dienen sollte. Diese naheliegende Möglichkeit hat das Berufungsgericht nicht erwogen.
III. Dem Senat ist eine abschlieûende Beurteilung verwehrt, ob sich das Berufungsurteil aus einem anderen Grund als zutreffend erweist.
1. Nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils festgehaltenen Vortrag der Klägerin hat der früher bei der Beklagten beschäftigte Mitarbeiter L. der Klägerin die Aufträge erteilt, aus denen sich die vom Berufungsgericht zuerkannten Forderungen ergeben. Die Beklagte hat dem nur entgegengesetzt, daû der Zeuge zu einer Auftragserteilung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Wie sich aus dem im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten ergibt, hat diese dazu näher ausgeführt, L. sei nicht
zur Vergabe von Aufträgen in dem gegebenen Umfang bevollmächtigt gewesen ; die Gröûe der Beklagten bringe es nämlich mit sich, daû die Unterzeichnungspflicht durch die Geschäftsleitung erst von einem gewissen Volumen an, das sich nach dem Gesamtgewicht des Geschäftsvorfalls bestimme, eintrete, weil der Arbeitsaufwand von der Geschäftsleitung sonst nicht zu bewältigen sei. Das relevante Volumen sei im vorliegenden Fall überschritten worden (GA II 313 f.). Soweit die Beklagte weiter hat vortragen lassen (GA II 316), L. habe im Hinblick auf die Auftragserteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse gehabt , betrifft dies nicht notwendig die Frage der Vertretungsmacht, sondern es kann sich auch allein auf seine Befugnisse im Innenverhältnis beziehen, von denen die Vertretungsmacht grundsätzlich nicht abhängt (vgl. MünchKomm. zum BGB/Schramm, 4. Aufl., § 164 Rdn. 74). Somit ist für das Revisionsverfahren nicht auszuschlieûen, daû die Beklagte eine - von der Klägerin behauptete (GA II 254 f.) - jedenfalls konkludente Bevollmächtigung des Zeugen L. an sich nicht bestritten, sondern lediglich einen ausreichenden Umfang der Vollmacht in Abrede gestellt hat. Daû L. nicht für die Beklagte, sondern für ein anderes Unternehmen tätig geworden sei, worauf sich die Revision stützt, war nicht Gegenstand des Streits im Berufungsverfahren.
2. Sofern, was das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung zu prüfen haben wird, davon auszugehen ist, daû eine Bevollmächtigung von L. an sich erfolgt war, wird weiter zu prüfen sein, ob sich eine Bevollmächtigung dieses Zeugen für die hier in Frage stehenden Geschäfte aus der in den Tatsacheninstanzen nicht berücksichtigten Bestimmung des § 54 HGB ergibt. Aus dem Vortrag der Beklagten, den sich die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juli 1999 (GA II 349 ff.) zu eigen gemacht hat, kann sich ergeben, daû der Zeuge L. als seinerzeitiger Arbeitnehmer der Beklagten (GA
II 316) Aufträge, die der Geschäftsbetrieb der Beklagten als Formkaufmann (§ 3 AktG) mit sich bringt in einem bestimmten, nicht näher bezeichneten Umfang erteilen durfte. Demnach erscheint es als denkbar, daû L. jedenfalls zur Vornahme einzelner zu dem Handelsgewerbe der Beklagten gehöriger Geschäfte ermächtigt war, wozu es einer besonderen Form nicht bedurfte (vgl. nur Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 54 Rdn. 8; Heymann/Sonnenschein, HGB, § 54 Rdn. 7). Eine sich hieraus ergebende Handlungsvollmacht erstreckte sich aber kraft Gesetzes auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 HGB).
Davon können auch die streitgegenständlichen Aufträge erfaût worden sein. Aus dem Vortrag der Beklagten kann sich ergeben, daû derartige Auftragsvergaben für Alten- und Pflegeheime bei ihr in groûem Umfang vorkamen. Die Beklagte hat selbst darauf verwiesen, daû sie als Generalunternehmerin im Rahmen des Baus zahlreicher Alten- und Pflegeheime im ganzen Bundesgebiet tätig ist; sie hat sich weiter auf die Gröûe ihres Unternehmens und die damit verbundene Menge der täglich anfallenden Geschäftsvorfälle berufen (GA II 313). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, können aber bei einem groûen Unternehmen auch Vertragsabschlüsse von erheblicher finanzieller Tragweite noch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu rechnen sein, so daû ein Dritter in Ermangelung gegenteiliger Äuûerungen davon ausgehen kann, eine aus schlüssigem Verhalten zu entnehmende Handlungsvollmacht erstrecke sich auf derartige Verträge wie auch auf Rechtsgeschäfte, die ihrer Durchführung dienen (BGH, Urt. v. 8.5.1978 - II ZR 209/76, Betrieb 1978, 2118 f. = GmbHR 1979, 271 f.; Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 11; Heymann /Sonnenschein aaO. Rdn. 25 ff.). Auch wenn die in der zunächst geschlossenen Vereinbarung enthaltene Schriftformklausel hieran Zweifel mag
aufkommen lassen haben, ob die in ihrem Umfang erheblichen weiteren Aufträge von L. erteilt werden durften, kann es sich, was das Berufungsgericht zu prüfen haben wird, auch im vorliegenden Fall so verhalten haben, weil diese Zweifel bereits durch den Umstand ausgeräumt sein können, daû sich die Klausel nicht auf die späteren Bauabschnitte bezog, um die es vorliegend noch geht.
3. Die von der Beklagten behauptete Beschränkung der Handlungsvollmacht muû sich die Klägerin nur dann vorhalten lassen, wenn sie diese kannte oder kennen muûte (§ 54 Abs. 3 HGB). Hierzu hat die Beklagte nur geltend gemacht, die Klägerin habe sich infolge der Unterzeichnung des ersten Auftrags durch den Vorstand der Beklagten darüber im klaren sein müssen, daû dieser auch für die weiteren Bauabschnitte ausschlieûlicher Ansprechpartner gewesen sei. Dies ist schon mit dem sonstigen Vortrag der Beklagten schwer vereinbar, nach dem nur für Geschäfte einer bestimmten Gröûenordnung eine Einschaltung des Vorstands vorgesehen war. Zudem hat die Beklagte nicht vorgetragen, daû sie die Beschränkung der Vollmacht in irgendeiner Weise nach auûen verlautbart habe. Auf dieser Grundlage ist weder die Annahme einer positiven Kenntnis einer beschränkten Vollmacht des Mitarbeiters L. noch die einer fahrlässigen Nichtkenntnis gerechtfertigt (vgl. Baumbach/Hopt aaO. Rdn. 19; Heymann/Sonnenschein aaO. Rdn. 37 m.w.N.).
IV. Das Berufungsgericht wird nach alledem Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung etwaigen weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere zu
dem bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkt einer Handlungsvollmacht, die Frage neu zu prüfen, ob sich die Beklagte das Handeln ihres Mitarbeiters L. zuzurechnen lassen hat.
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Asendorf

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 182/10
vom
18. Mai 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Januar 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in 107 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die Einzelstrafe von einem Jahr (Fall 19 der Urteilsgründe ) sowie die beiden Einzelstrafen von je acht Monaten (Fälle 22 sowie 68 der Urteilsgründe) entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 110 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts für die Dauer von drei Jahren verboten und ihn auf sein Anerkenntnis hin verurteilt, an die Adhäsionsklägerin einen Betrag in Höhe von 172.301,68 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. April 2010 keinen Erfolg.

II.


3
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle 18 und 19, 21 und 22 sowie 67 und 68 nicht in Realkonkurrenz.
4
a) Nach den Feststellungen überwies der Angeklagte am 10. Oktober 2006 von demselben Girokonto bei der Sparkasse E. zweimal jeweils 8.000 € auf sein eigenes Konto und verbrauchte das Geld für sich (Taten 18 und 19). Am 25. Oktober 2006 sowie am 15. Juni 2007 hob er von diesem Konto jeweils Geld zum persönlichen Verbrauch ab und veranlasste zugleich je eine Überweisung zu eigenen Zwecken (Taten 21 und 22 sowie 67 und 68).
5
b) Danach stehen die jeweils am selben Tag vorgenommenen Überweisungen bzw. Barabhebungen jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Barabhebungen bzw. Überweisungen erfolgten jeweils am selben Tag und betrafen auch jeweils das- selbe Girokonto der Geschädigten bei der Sparkasse E. , was nahe legt, dass der Angeklagte die Verfügungen jeweils zusammen erledigte und nicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte.
6
2. Auch unter Berücksichtigung von § 265 StPO kann der Senat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen; der Angeklagte ist in vollem Umfang geständig.
7
Drei Einzelstrafen von einem Jahr bzw. zweimal acht Monaten müssen entfallen; die drei weiteren Einzelstrafen in jeweils gleicher Höhe hat der Senat aufrechterhalten. Angesichts der Zahl und der Summe der Einzelstrafen kann sicher ausgeschlossen werden, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der betreffenden Einzeltaten niedriger ausgefallen wäre.

III.


8
Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig , den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
RiBGH Athing ist im Ernemann Cierniak Ruhestand und daher an der Unterschrift gehindert Ernemann Mutzbauer Franke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 157/10
vom
3. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 3. August 2010 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. Dezember 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in 85 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die Einzelstrafen für die Taten 2b, 4b, 6b, 14d, 16b, 17b, 17c, 18b bis 18h, 19b, 28b bis 28e, 29b bis 29d, 30b, 30c, 31c, 32b, 32c, 33b, 34b, 35b, 41b bis 41f, 45b, 46b, 46c, 47b, 47c, 48b, 49b, 50b und 51 der Urteilsgründe entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue „im besonders schweren Fall“ in 129 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle 51 und 52 nicht in Realkonkurrenz.
3
Nach den Feststellungen rief der Angeklagte im Januar 2007 die Zeugin K. an und bat sie, die Bestellung von – tatsächlich für den Weiterverkauf auf eigene Rechnung vorgesehenen – Heizthermen für Wohnungen in der B. (Fall 51) sowie in der F. und der E. (Fall 52) in L. zu veranlassen, was diese im Folgenden auch tat. Danach liegt Tateinheit vor, weil der Angeklagte die Bestellungen – auch wenn diese später nicht gemeinsam ausgeführt wurden – durch dieselbe Handlung veranlasste (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1993 – 1 StR 505/93, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26).
4
2. Ebenso hält die Annahme 77 selbständiger Taten in den Fällen der Erteilung von Montageaufträgen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
5
a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen erteilte der Angeklagte dem Mitangeklagten im Namen seiner Arbeitgeberin für insgesamt 77 der bestellten Heizthermen Aufträge zur Montage, die dieser verabredungsgemäß nicht durchführte, aber in Rechnung stellte. Dabei vergab der Angeklagte an manchen Tagen Aufträge für mehrere Thermen, die er von Schreibkräften fertigen ließ und dann entweder unterschrieb oder über ein Online-Portal freigab (Fälle 2a und 2b, 4a und 4b, 6a und 6b,14c und 14d, 16a und 16b, 17a bis 17c, 18a bis 18h, 19a und 19b, 28a bis 28e, 29a bis 29d, 30a bis 30c, 31a und 31c, 32a bis 32c, 33a und 33b, 34a und 34b, 35a und 35b, 41a bis 41f, 45a und 45b, 46a bis 46c, 47a bis 47c, 48a und 48b, 49a und 49b sowie 50a und 50b).
6
b) Die jeweils am selben Tag erteilten Montageaufträge stehen jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 – 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Montageaufträge wurden in den aufgeführten Fällen jeweils am selben Tag demselben Auftragnehmer zum Nachteil derselben Geschädigten hinsichtlich solcher Heizthermen erteilt, deren Bestellungen auch das Landgericht als jeweils einheitlichen Vorgang gewertet hat. Es liegt daher nahe, dass der Angeklagte die jeweilige Vergabe der Aufträge zusammen erledigte und nicht auf Grund eines neuen Tatentschlusses handelte.
7
3. § 265 StPO steht einer Umstellung des Schuldspruchs nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
8
4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall derjenigen Einzelstrafen , die von der Strafkammer neben der höchsten Einzelstrafe für die an jeweils demselben Tag begangenen Taten verhängt wurden. Einer Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe bedarf es dagegen nicht. Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2010 – 4 StR 592/09 m.w.N.). Der Senat schließt daher – auch im Hinblick auf den unverändert gebliebenen Gesamtschaden von annähernd 300.000 EUR – aus, dass die verhängte Gesamtstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre.
9
5. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 422/10
vom
14. September 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. März 2010 dahin geändert , dass der Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist. Die Einzelstrafe von neun Monaten im Fall II. 4 der Urteilsgründe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Die Verfahrensrügen haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. August 2010 keinen Erfolg.

II.


3
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die Fälle II. 3 und 4 der Urteilsgründe nicht in Realkonkurrenz.
4
a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen reichte der Angeklagte am 10. Juli 2006 bei der Volks- und Raiffeisenbank unberechtigt zwei Lastschriften ein, mit denen er von einem bei der Kreissparkasse geführten Konto des Zeugen D. 25.000 Euro und weitere 56.780 Euro einzog. Vor Eingang der durch den Widerspruch des Zeugen veranlassten Rücklastschriften verfügte er in Höhe von insgesamt 51.578,53 Euro über das auf seinem Konto verbuchte Guthaben. Er hatte den Widerspruch vorausgesehen und war zum Ausgleich des verbliebenen Minussaldos nicht in der Lage.
5
b) Danach stehen die beiden am selben Tag eingereichten Lastschriften jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit. Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46). Diese Voraussetzungen sind hier, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, gegeben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10).
6
2. Auch unter Berücksichtigung von § 265 StPO kann der Senat die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
7
Danach entfällt die Einzelstrafe von neun Monaten im Fall II. 4 der Urteilsgründe ; die im Fall II. 3 verhängte weitere Einzelstrafe in gleicher Höhe hat der Senat aufrecht erhalten. Ausgehend von der Einsatzstrafe von drei Jahren und im Blick auf Zahl und Summe der weiteren Einzelstrafen kann sicher ausgeschlossen werden, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedriger ausgefallen wäre.

III.


8
Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig , den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Cierniak Franke