Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2005 - I ZR 119/02

bei uns veröffentlicht am27.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 119/02 Verkündet am:
27. Januar 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WirtschaftsWoche

a) Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsansprüche
geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein,
kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsgesellschaft
die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Genehmigung
der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft
Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.

b) Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar
monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im
wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2005 – I ZR 119/02 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm
, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Verlag der Klägerin erscheinen u.a. das Wochenmagazin „WirtschaftsWoche“ und die Monatszeitschrift „DM“. Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt seit vielen Jahren auch die Vergütungsansprüche nach § 49 UrhG wahr, die den Urhebern gegenüber den Herausgebern von Pressespiegeln zustehen, und schüttet die eingenommenen Beträge an die Autoren aus, deren Artikel in den Pressespiegeln vervielfältigt werden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft darüber, in welchem Umfang sie in der Vergangenheit solche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Artikeln aus den beiden genannten Titeln geltend gemacht hat.
Die Redakteure, deren Artikel in der „WirtschaftsWoche“ und in „DM“ erscheinen , räumen der Klägerin gemäß § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Zeitschriftenredakteure „das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte... (an den Artikeln) vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen“. § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags enthält ferner folgende Regelung:
Der/dem Redakteurin/Redakteur bleiben ihre/seine von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte und Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 26, 27, 49, 53, 54 und 54a UrhG vorbehalten.
Die Klägerin ist der Ansicht, Artikel aus Zeitschriften fielen nicht unter das Pressespiegelprivileg, weil sie keine Zeitungen oder andere lediglich dem Tagesinteresse dienende Informationsblätter seien. Damit würden die Artikel in den beiden Zeitschriften auch nicht von dem Vorbehalt zugunsten der Verwertungsgesellschaften erfaßt. Vielmehr stehe ihr, der Klägerin, aufgrund der umfassenden Rechtseinräumung hinsichtlich der Pressespiegelnutzung ein Ausschließlichkeitsrecht zu. Soweit Artikel aus den beiden Zeitschriften in Pressespiegeln vervielfältigt worden seien, liege darin eine Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagte als Teilnehmerin hafte. Denn sie erwecke durch die Geltendmachung der Pressespiegelvergütung den unzutreffenden Eindruck, als ob eine Verwendung der Artikel aus diesen Zeitschriften ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Zeit, gegenüber welchen Personen, zu welchen Bedingungen und für welche Inhalte sie Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Artikeln aus den Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ in Pressespiegeln wahrgenommen hat.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung erfaßt das Pressespiegelprivileg auch Artikel aus wöchentlich oder monatlich erschei-
nenden Zeitschriften; der Klägerin seien daher wegen des entsprechenden Vorbehalts im Manteltarifvertrag gar keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt worden. Unabhängig davon sei sie, die Beklagte, nicht passivlegitimiert, da in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs keine Urheberrechtsverletzung liege. Im übrigen hat sich die Beklagte darauf berufen, daß die Ansprüche verjährt oder verwirkt seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG München GRUR 2002, 875 = NJW-RR 2002, 1415).
Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision der Klägerin, mit der sie ihren Auskunftsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den beiden Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ handele es sich um „andere lediglich Tagesinteressen dienende Informationsblätter“ i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG, so daß der Klägerin im Hinblick auf den Vorbehalt im Manteltarifvertrag hinsichtlich der Pressespiegelnutzung keine Rechte zustünden und die Beklagte den Vergütungsanspruch gegenüber den Herausgebern der Pressespiegel zu Recht geltend gemacht habe. Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 UrhG erleichtere im Interesse der Unterrichtung der Öffentlichkeit über aktuelle Tagesereignisse die Vervielfältigung und Verbreitung entsprechender Berichte. Solche Berichte seien nicht nur in Tageszeitungen , sondern auch in Publikationen enthalten, die in längeren Abständen erschienen. Einzelne Beiträge mit langlebigerem Charakter, die nicht reine Tages-
ereignisse beträfen, fänden sich auch in Tageszeitungen und änderten nichts daran , daß die in Rede stehenden Zeitschriften aus dem Verlag der Klägerin der aktuellen Information dienten und nicht dazu bestimmt seien, auf längere Sicht als archiviertes Nachschlagewerk zu dienen. Im übrigen sei es zweifelhaft, ob der Klägerin überhaupt Nutzungsrechte hinsichtlich der Verwendung von Artikeln in Pressespiegeln eingeräumt worden seien. Denn der Vorbehalt im Manteltarifvertrag sei nicht auf wahrnehmungspflichtige Zweitverwertungsrechte beschränkt, sondern nehme mit der Bezugnahme auf die „von urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Zweitverwertungsrechte“ auf die tatsächlich geübte Praxis der Beklagten Bezug.
Unabhängig davon liege in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs durch die Beklagte keine Urheberrechtsverletzung. Das Verhalten der Beklagten habe sich auf die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach dem Erscheinen von Pressespiegeln beschränkt. Selbst wenn die Beklagte im Rahmen der Abrechnung feststelle, daß ein Pressespiegel auch Artikel enthalte, die von der Ausnahmeregelung des § 49 Abs. 1 UrhG nicht erfaßt seien, liege in der Geltendmachung der Vergütung keine relevante Unterstützung der vorausgegangenen Urheberrechtsverletzung.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Unbegründet sind allerdings die Zweifel an der Sachbefugnis der Klägerin , die das Berufungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts München I (ZUM 2002, 488) selbst für den Fall geäußert hat, daß die Artikel in den beiden in Rede stehenden Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ nicht unter das Pressespiegelprivileg des § 49 UrhG fallen. Der Vorbehalt in § 12 Nr. 1 des Manteltarifvertrags kann entgegen der vom Berufungsgericht angedeuteten
Ansicht nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sämtliche Vervielfältigungen in Pressespiegeln ausgenommen sein sollen, für die die Beklagte – zu Recht oder zu Unrecht – eine Vergütung einnimmt. Die Beklagte beansprucht selbst nicht, Zweitverwertungsrechte für die Verwendung von Zeitschriftenartikeln in Pressespiegeln zu vergeben. Vielmehr macht sie allein – ob zu Recht oder zu Unrecht – den gesetzlichen Vergütungsanspruch aus § 49 UrhG geltend. Es ist auch nicht ersichtlich , daß sie von Journalisten über die Geltendmachung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs hinaus mit der Wahrnehmung von (Ausschließlichkeits-)Rechten beauftragt wäre. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, der Vorbehalt im Manteltarifvertrag beziehe sich nicht allein auf die dort ausdrücklich angeführte Pressespiegelvergütung nach § 49 UrhG, sondern auch auf die Einräumung von Nutzungsrechten für vom Pressespiegelprivileg nicht erfaßte Verwendungen.
2. Der Beurteilung des Berufungsgerichts kann ferner nicht beigetreten werden , soweit es die Passivlegitimation der Beklagten generell, also auch für den Fall verneint hat, daß die Beklagte die Pressespiegelvergütung für die Artikel aus den fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen hat.

a) Allerdings liegt allein in der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG noch keine eigenständige Urheberrechtsverletzung (BGHZ 136, 380, 389 – Spielbankaffaire; 151, 300, 305 – Elektronischer Pressespiegel , m.w.N.). Eine Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung der Herausgeber des jeweiligen Pressespiegels käme nur in der Form der Anstiftung oder der Beihilfe in Betracht, was Vorsatz sowohl hinsichtlich der Teilnahmehandlung als auch hinsichtlich der Urheberrechtsverletzung voraussetzen würde (vgl. BGHZ 63, 124, 126; 75, 96, 107; MünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 830 Rdn. 12 u. 14 m.w.N.). Auch wenn die Beklagte mit Unternehmen, die Pressespiegel herausgeben , Vereinbarungen schließt, in denen die Einzelheiten der Abrechnung der Pressespiegelvergütung geregelt sind, liegt darin keine Aufforderung, auch Artikel
in die Pressespiegel aufzunehmen, die nicht nach § 49 UrhG erlaubnisfrei vervielfältigt und verbreitet werden dürfen. Die Beklagte hat lediglich – im Interesse der Urheber und in ihrem Lager stehend – die Pressespiegelvergütung auch in Zweifelsfällen beansprucht, also bei einer Verwendung von Zeitschriftenartikeln, von denen unklar war, ob sie erlaubnisfrei in Pressespiegel eingestellt werden durften. Damit hat sie auch keine psychische Beihilfe zu einer möglichen vorausgegangenen Urheberrechtsverletzung geleistet. Ob die Beklagte – wie vom Berufungsgericht erwogen – als Störerin in Anspruch genommen werden könnte, ist im Streitfall ohne Bedeutung, da die Störerhaftung lediglich Abwehransprüche begründen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 – I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 – Meißner Dekor, m.w.N.).

b) Die Revision weist indessen mit Recht darauf hin, daß der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch der Vorbereitung eines Bereicherungsanspruchs dienen kann. Sollte die Beklagte eine ihr nicht zustehende Pressespiegelvergütung geltend gemacht haben, hätte sie eine fremde Forderung eingezogen. Denn die Vergütung hätte – wenn auch nicht als Vergütung nach § 49 UrhG, sondern als angemessene Lizenzgebühr – der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zugestanden. In einem solchen Fall kann der Gläubiger – was grundsätzlich auch konkludent, etwa durch Erhebung der Zahlungsklage geschehen kann – die Leistung an den Nichtberechtigten nachträglich genehmigen und, weil die Leistung damit ihm gegenüber wirksam wird, nach § 816 Abs. 2 BGB vom Nichtberechtigten die Herausgabe des Erlangten beanspruchen (BGH, Urt. v. 6.4.1972 – VII ZR 118/70, NJW 1972, 1197, 1199; BGHZ 85, 267, 272 f.; BGH, Urt. v. 15.5.1986 – VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430; Urt. v. 20.6.1990 – XII ZR 93/89, NJW-RR 1990, 1200, 1201). Im Streitfall ist allerdings zweifelhaft, ob von einer solchen konkludenten Genehmigung ausgegangen werden könnte. Denn die Klägerin muß damit rechnen, daß die eingenommenen Gelder zum gro-
ßen Teil an die Wortautoren ausgeschüttet worden sind und sie sich mit der Beschränkung auf den Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB der Gefahr aussetzt, daß sich ihr Anspruch – solange die Voraussetzungen einer verschärften Haftung (§ 819 BGB) nicht dargetan werden könnten – auf die Herausgabe des einbehaltenen Verwaltungsanteils beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB).

c) Im Streitfall kann die Frage offenbleiben, ob in der Erhebung einer Zahlungsklage bereits eine konkludente Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten läge. Hat die Beklagte die Pressespiegelvergütung für die Artikel aus den fraglichen Zeitschriften zu Unrecht eingezogen, steht der Klägerin zur Vorbereitung einer Zahlungsklage ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu, auch wenn sie die Leistung an die nichtberechtigte Beklagte noch nicht genehmigt hat.
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, daß es sich bei Artikeln aus den in Rede stehenden Zeitschriften „WirtschaftsWoche“ und „DM“ ungeachtet des wöchentlichen bzw. monatlichen Erscheinens der Zeitschriften um Beiträge handelt, die als Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern nach § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Berechtigten vervielfältigt und verbreitet, insbesondere in Pressespiegel eingestellt werden dürfen.

a) Der Senat hat wiederholt betont, daß urheberrechtliche Schrankenbestimmungen zwar grundsätzlich eng auszulegen sind, daß dabei aber zweierlei zu beachten ist: Zum einen beruht das Gebot einer eher restriktiven Auslegung der Schrankenbestimmungen auf dem Grundsatz, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist, weswegen die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150, 6, 8 – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 – Elektronischer Pressespiegel). Im Falle
der Pressespiegelvergütung verhält es sich – wie auch der Streitfall zeigt – jedoch so, daß eine enge Auslegung der Schrankenbestimmung nicht den Wortautoren selbst, sondern den Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern zugute kommt (BGHZ 151, 310, 312 – Elektronischer Pressespiegel). Diesen werden regelmäßig umfassende Nutzungsrechte eingeräumt, die aber die beim Urheber verbleibende Pressespiegelvergütung unberührt lassen (vgl. § 12 des Manteltarifvertrags für Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften; § 18 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen). Zum anderen ist bei der Auslegung zu beachten, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der fraglichen Schrankenbestimmung verfolgt hat. Neben den Interessen des Urhebers sind diese durch die Schrankenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 310 – Elektronischer Pressespiegel; 154, 260, 265 – Gies-Adler; BGH, Urt. v. 5.6.2003 – I ZR 192/00, GRUR 2003, 1035, 1037 = WRP 2003, 1460 – HundertwasserHaus ). Im Falle des § 49 UrhG ist dies das Interesse der Allgemeinheit an einer umfassenden Berichterstattung über politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen.

b) Die Revision wendet gegenüber der Beurteilung des Berufungsgerichts ein, es handele sich bei den fraglichen Zeitschriften weder um Zeitungen noch um Informationsblätter i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Zutreffend ist, daß das Urheberrechtsgesetz durchaus zwischen Zeitungen und Zeitschriften unterscheidet (vgl. § 41 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nr. 1, §§ 50, 52a Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 4 lit. a UrhG), so daß es zunächst nicht naheliegt, die hier in Rede stehenden Periodika, die nach dem üblichen Sprachgebrauch Zeitschriften sind, dem Begriff der Zeitungen unterzuordnen. Auch der Begriff des Informationsblattes kann nicht als ein die Zeitschriften umfassender Oberbegriff herangezogen werden, weil damit unterhalb
von Zeitungen angesiedelte Korrespondenzen, Nachrichten- und Informationsdienste gemeint sind (vgl. Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 65; Schricker/Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., § 48 UrhG Rdn. 8; Lüft in Wandtke /Bullinger, Urheberrecht, § 49 UrhG Rdn. 5; Engels in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 49 Rdn. 9; zum Begriff des Informationsblattes auch BGHZ 151, 300, 307 – Elektronischer Pressespiegel). Die Revision weist im übrigen mit Recht darauf hin, daß sich der Gesetzgeber 1965 dagegen entschieden hat, neben Zeitungen auch Zeitschriften in die Ausnahmebestimmung des § 49 UrhG einzubeziehen. Maßgeblicher Grund hierfür war, daß „Zeitschriften auch zu politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Tagesfragen oft Artikel enthalten, die bleibende Bedeutung haben und deshalb unabhängig von einem Vorbehalt gegen Nachdruck geschützt werden sollten“ (Begr. des Regierungsentwurfs aaO S. 66).

c) Aus der Gesetzesgeschichte wird indessen deutlich, daß es für die Abgrenzung zwischen Zeitungen, die vom Pressespiegelprivileg erfaßt werden, und Zeitschriften, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht erfaßt wissen wollte, auf zwei Gesichtspunkte nicht ankommt: Zum einen zählen zu den Zeitungen nicht nur täglich erscheinende Blätter; auch Wochenzeitungen oder wöchentlich erscheinende Anzeigenblätter, die der Übermittlung aktueller Nachrichten dienen, fallen unter diesen Begriff (vgl. Ekrutt, GRUR 1975, 358, 360; Schricker/Schricker aaO § 38 UrhG Rdn. 13; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 8; Raue/Hegemann in Hoeren/Sieber [Hrsg.], Handbuch Multimedia-Recht, Stand: Sept. 2004, Kap. 7.5 Rdn. 26; Rogge, Elektronische Pressespiegel in urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung [2001], S. 183 f.). Zum anderen kommt es für die Abgrenzung von Zeitungen und Zeitschriften nicht darauf an, ob das jeweilige Blatt im typischen (ungehefteten) Zeitungsformat erscheint oder nicht. Für den Ausschluß von Zeitschriften ist vielmehr entscheidend, ob die dort veröffentlichten Artikel eher der Befriedigung des Informationsbedürfnisses über aktuelle (Tages-)Er-
eignisse dienen oder ob sie bleibende Bedeutung haben und daher typischerweise archiviert werden, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschlagen und gelesen werden können (Ekrutt, GRUR 1975, 358, 360; Engels in Möhring/Nicolini aaO § 49 Rdn. 8; Rogge aaO S. 185 f.).

d) Ausgehend vom Gesetzeszweck fallen danach Fachzeitschriften sowie andere Magazine, die nicht in erster Linie über aktuelle Tagesereignisse informieren , nicht unter das Pressespiegelprivileg. Dagegen weisen Wochenzeitungen und Nachrichtenmagazine, die über aktuelle politische oder wirtschaftliche Sachverhalte berichten, keine Unterschiede auf, die im Rahmen des § 49 UrhG eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Der Gesetzeszweck legt es nahe, diese Titel der Ausnahmeregelung des § 49 UrhG zu unterstellen (Raue/Hegemann in Hoeren/Sieber aaO Kap. 7.5 Rdn. 27; Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft [2004], S. 108 f.; a.A. Lehmann/Katzenberger , Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht, 1999, S. 5 ff.; Berger/Degenhart , AfP 2002, 557, 572 f.). Dabei kommt bei Periodika, die wöchentlich erscheinen , ein Schwerpunkt bei der aktuellen Berichterstattung eher in Frage als bei einem vierzehntäglich oder gar monatlich erscheinenden Titel. Letztere werden nur ausnahmsweise ihren Schwerpunkt in der aktuellen Berichterstattung haben. Ausgeschlossen ist dies indessen auch bei solchen Titeln nicht, insbesondere wenn sie über das aktuelle Geschehen in einem Spezialbereich berichten. Im übrigen sieht das Gesetz vor, daß ungeachtet eines extensiven oder restriktiven Zeitungsbegriffs nur solche Kommentare und Artikel in Pressespiegel übernommen werden dürfen, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen. Artikel in wöchentlich oder monatlich erscheinenden Periodika, die diese Form der Aktualität nicht aufweisen, fallen ohnehin nicht unter § 49 UrhG (vgl. Raue/Hegemann in Hoeren/Sieber aaO Kap. 7.5 Rdn. 27).

e) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die beiden Titel „WirtschaftsWoche“ und „DM“ nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen. Dabei hat es einerseits den Vortrag der Klägerin berücksichtigt , die im einzelnen dargelegt hat, daß einzelne Artikel der vorgelegten Ausgaben nicht mehr der Information über das aktuelle Tagesgeschehen zugeordnet werden können, und andererseits in Rechnung gestellt, daß auch herkömmliche Tageszeitungen üblicherweise eine Vielzahl von Beiträgen – wie Reiseberichte , Besprechungen, Testberichte etc. – enthalten, die ebenfalls nicht der Unterrichtung der Leser über aktuelle Ereignisse dienen. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III. Hat die Beklagte danach für die Artikel aus den in Rede stehenden Zeitschriften zu Recht eine Pressespiegelvergütung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG eingezogen, ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Jan. 2005 - I ZR 119/02

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(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

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(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt.

(2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:

1.
4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,
2.
3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
3.
1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
4.
0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
5.
0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.

(3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten.

(4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden.

(5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet.

(6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden.

(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 22/99 Verkündet am:
18. Oktober 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk ja
BGHZ: nein
BGHR : ja
Meißner Dekor
Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den
(Mit-)Täter oder Teilnehmer. Der Störer, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein – willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes
oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich auf
Unterlassung und Beseitigung.
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 – I ZR 22/99 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Herstellerin des bekannten Meißener Porzellans. Ein bekanntes Dekor ist das “Zwiebelmuster”, ein berühmtes Beispiel für die von der Klägerin geprägte Meißener Blaumalerei. Das Zwiebelmuster zählt zu den soge-
nannten indianischen oder indischen Dekoren; hierzu wird auch das Dekor “Meiûener Strohblume” gerechnet.
Die Klägerin ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen eingetragenen Wort-/Bildmarke

für “Porzellanprodukte aller Art”. Sie hat ferner an dem Wortzeichen “Meissen” nach § 4 Nr. 2 MarkenG eine Benutzungsmarke für Porzellanwaren erworben.
Die Beklagte zu 1 vertreibt in erster Linie Kaffeeprodukte. Auûerdem bietet sie über ihr Vertriebsnetz auch branchenfremde Waren, u.a. Porzellan, an. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, die diese Waren im Versandwege vertreibt. Zu diesem Zweck gibt sie monatlich das “T. BestellMagazin” heraus. In dem “Bestell-Magazin” für August 1996, das allen bedeutenderen deutschen Tageszeitungen beilag, wurde eine “elegante Porzellan-Serie ‚Indisch Blau‘ mit dem original Meiûner Dekor von 1740” angeboten. Ferner heiût es dort:
Entdecken Sie “Indisch Blau”, den berühmten Porzellanklassiker, der seit Generationen begehrt und beliebt ist. Mit seinem stilvollen Meiûner Dekor erfreut sich diese Tradition seit 1740 gröûter Wertschätzung ± lassen Sie sie aufleben. Aus deutschem Qualitätsporzellan und spülmaschinengeeignet. Ideal zum Sammeln.
Das Dekor des abgebildeten Porzellans “Indisch Blau” entsprach dem Strohblumen-Dekor der Klägerin, für das sie keinen Schutz beansprucht.
Die Klägerin hat das Vorgehen der Beklagten als eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie als Verstoû gegen §§ 1, 3 UWG beanstandet. Nachdem die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, gab die Beklagte zu 1 eine Unterwerfungserklärung ab. Zwischen den Parteien sind seitdem nur noch die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin im Streit.
Das Landgericht hat der Klage mit den Auskunftsanträgen stattgegeben, die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage dagegen als unzulässig abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht die Klage mit den Auskunftsanträgen weitgehend abgewiesen, mit dem Feststellungsantrag dagegen stattgegeben. Es hat festgestellt,
daû die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Bezeichnung ªMeiûner Dekorº und/ oder aus der Bezeichnung ªoriginal Meiûner Dekorº für nicht von der Klägerin herrührende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird ...
Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten. Nachdem der Senat die Revision der Beklagten zu 2 nicht zur Entscheidung angenommen hat, verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1, die jedenfalls als Mitstörerin hafte, die aber eher Teilnehmerin als bloûe Störerin sei, grundsätzlich bejaht. Unstreitig habe auch die Beklagte zu 1 in
ihren Filialen die im Katalog der Beklagten zu 2 mit den Angaben ª(original) Meiûner Dekorº beworbenen Produkte verkauft. Auûerdem sei der fragliche Katalog zunächst von der Beklagten zu 1 versandt worden, weil die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb erst in dieser Zeit aufgenommen habe. Dies ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin, den die Beklagten unbestritten gelassen hätten.
Die Beklagten hätten die Markenrechte der Klägerin dadurch verletzt, daû sie ein mit der Benutzungs(wort)marke der Klägerin identisches Zeichen für identische Waren verwandt hätten. Die Beklagten hätten die Marke ªMeissenº der Klägerin auch markenmäûig benutzt. § 23 Nr. 2 MarkenG komme ihnen schon deswegen nicht zugute, weil in dem Ausnutzen des guten Rufs der Klägerin ein Sittenverstoû zu sehen sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten zu 1 haben Erfolg. Sie führen ± soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt hat ± zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû in dem Verhalten der Beklagten zu 2 eine Markenverletzung sowie ein Wettbewerbsverstoû nach §§ 1 und 3 UWG liegt, für die die Beklagte zu 1 jedenfalls als Störerin haftet. Ob darüber hinaus eine Haftung der Beklagten zu 1 als Teilnehmerin in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht zu Unrecht offengelassen. Es hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daû gegenüber dem Störer lediglich Abwehr-, nicht dagegen Schadensersatzansprüche in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 ± Neu in Bielefeld I; Urt. v. 12.6.1997 ± I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 f. = WRP 1998, 48 ± Restaurantführer).
Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöûe stellen unerlaubte Handlungen dar. Als Schuldner des deliktischen Schadensersatzanspruches kommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht ebenso wie im bürgerlichen Recht der Täter, Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben derjenige in Betracht , dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (vgl. Köhler, WRP 1997, 897, 899 f.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 4. Aufl., Rdn. 144 ff.). Darüber hinaus eröffnet die Störerhaftung die Möglichkeit, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ± ohne Täter oder Teilnehmer zu sein ± in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 10.10.1996 ± I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 ± Architektenwettbewerb ; zum Urheberrecht Urt. v. 15.10.1998 ± I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 ± Möbelklassiker, jeweils m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 14 Rdn. 4 ff.). Diese Haftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat (vgl. Staudinger/Bund, BGB [1995], § 862 Rdn. 9; Staudinger/Gursky aaO [1999], § 1004 Rdn. 92 ff.; MünchKomm.BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 32 ff.), vermittelt dagegen nur Abwehransprüche. Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
2. Gleichwohl wäre das Berufungsurteil nicht aufzuheben, wenn aufgrund rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen auf die Stellung der Beklagten zu 1 als Mittäterin oder Teilnehmerin der Beklagten zu 2 geschlossen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist zwar von einem Sachverhalt ausgegangen, der eine Haftung der Beklagten zu 1 als Mittäterin nahelegen würde. Denn es hat das Vorbringen der Klägerin, wonach der fragliche Katalog zu-
nächst von der Beklagten zu 1 und erst später ± nachdem diese ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen habe ± von der Beklagten zu 2 versandt worden sei, als unstreitig angesehen. Die Revision rügt aber mit Recht, daû das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erhebliches Vorbringen der Beklagten zu 1 übergangen hat.
In der Berufungsbegründung haben die Beklagten vorgebracht, die (Störer -)Haftung der Beklagten zu 1 könne nicht allein mit ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft der Beklagten zu 2 begründet werden. Das Bestell-Magazin sei ± so haben sie vorgetragen ± ausschlieûlich von der Beklagten zu 2 versandt worden (Schriftsatz v. 28.10.1997, S. 2 unten). In der Berufungserwiderung hat sich die Klägerin erstmals darauf gestützt, die Beklagte zu 2 sei ªerst kurze Zeit vorher gegründet wordenº und habe ªden eigentlichen Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Versendung des Prospekts noch nicht faktisch aufgenommen gehabtº. Vielmehr seien ªdiese Handlungen ... seitens der Beklagten [zu 1] mindestens vorübergehend noch durchgeführt und koordiniertº worden (Schriftsatz v. 17.2.1998, S. 3). Hierauf haben die Beklagten mit dem von der Revision als übergangen gerügten Vorbringen repliziert und erneut darauf hingewiesen, das Bestell -Magazin sei ± wie sie schon vorprozessual vorgetragen hätten ± ausschlieûlich eine Werbung der Beklagten zu 2 gewesen, an der die Beklagte zu 1 nicht mitgewirkt habe (Schriftsatz v. 24.3.1998, S. 2 u. 3).
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, wonach das Bestell-Magazin (auch) von der Beklagten zu 1 versandt worden sei, nicht als unstreitig ansehen (§ 286 ZPO). Es durfte auch nicht darauf abstellen, daû sich die Beklagten nicht konkret dazu erklärt hätten, wann die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen habe. Denn das Vorbringen der
Klägerin war keinesfalls konkret genug, um eine solche Verpflichtung zu einem substantiierten Bestreiten zu begründen. Insbesondere sah sich die Klägerin offenbar nicht in der Lage zu behaupten, der beanstandete Katalog sei schon versandt worden, bevor die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hatte. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihr vages Vorbringen aus der Berufungserwiderung zu konkretisieren.
III. Danach kann das angefochtene Urteil ± soweit es der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben hat ± keinen Bestand haben. Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Vielmehr muû den Parteien erneut Gelegenheit gegeben werden, ergänzend zur Frage der (Mit-)Täterschaft oder Teilnahme der Beklagten zu 1 vorzutragen.
Auch eine Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 aus Rechtsgründen kommt nicht in Betracht. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daû der Klägerin für die Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse zur Seite stand; denn die Beklagten hatten lediglich eingeräumt, für einen konkret nachgewiesenen Schaden einzustehen, hatten aber eine Verpflichtung zum Ersatz eines auf der Grundlage der Lizenzanalogie oder des Verletzergewinns berechneten Schadens nicht anerkannt. Die Annahme einer Markenverletzung kann nicht verneint werden, auch wenn ± entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ± kein Fall der Marken- und Warenidentität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vorliegt. Denn eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) läût sich aus den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen entnehmen. Schlieûlich ist nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht eine markenmäûige Benutzung bejaht, eine nach § 23 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigte Benutzung jedoch verneint hat. Die Hinweise auf das ªoriginal Meiûner Dekorº gehen weit über das hinaus, was zur Darstellung des aus Meiûen stammenden Musters notwendig gewesen
wäre. Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG scheitert im übrigen ± wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat ± auch daran, daû die beanstandete, auf eine Ausnutzung des guten Rufs der Klägerin abzielende Benutzung gegen die guten Sitten verstöût.
IV. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Schaffert

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 192/00 Verkündet am:
5. Juni 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hundertwasser-Haus

a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen
, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein
zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.

b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch
übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete
Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.
BGH, Urt. v. 5. Juni 2003 – I ZR 192/00 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Juni 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Erbin des während des Berufungsverfahrens am 19. Februar 2000 verstorbenen Künstlers Friedensreich Hundertwasser (im folgenden: Kläger).
Der Kläger war ein weltweit anerkannter bildender Künstler, der auch für Bauwerke Entwürfe fertigte. Eines der bekanntesten architektonischen Werke, die unter Beteiligung des Klägers entstanden sind, ist das 1986 fertiggestellte, nach ihm benannte Hundertwasser-Haus in Wien, ein Wohn- und Geschäftshaus an der Ecke Löwen-/Kegelgasse im 3. Bezirk. Der Kläger ließ seit Jahren eine von ihm besonders bearbeitete Fotografie des Hundertwasser-Hauses als Postkarte vertreiben , die die beiden über Eck liegenden Frontseiten des Hauses wiedergibt. Der für die Perspektive günstige erhöhte Standort des Fotografen befand sich dabei in einer Wohnung in einem gegenüberliegenden Haus.
Die Beklagte ist das Großhandelsunternehmen M. . Sie vertreibt eine nicht vom Kläger stammende Abbildung des Hundertwasser-Hauses als gerahmten Druck zum Preis von 199 DM mit folgendem Werbetext:
Hundertwasser-Haus Kunstdrucke im Unikatrahmen - Handbemalter Unikat-/Modellrahmen - Hochwertige Oberflächenveredelung
Diese Aufnahme des Hundertwasser-Hauses ist ebenfalls aus einer gegen- über dem Straßenniveau erhöhten Perspektive gemacht worden, und zwar aus einer in einem oberen Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses Löwengasse 28 befindlichen Privatwohnung. Die gerahmte Abbildung ist nachstehend verkleinert und in schwarz-weiß wiedergegeben:

Der Kläger hat in diesen Drucken eine – von § 59 UrhG nicht gedeckte – Vervielfältigung seines architektonischen Werkes gesehen. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, daß es sich bei dem von der Beklagten angebotenen Druck um eine Kopie der Fotografie handele, die er für die von ihm vertriebene Postkarte verwendet habe. Er hat überdies die Ansicht vertreten, daß das Verhalten der Beklagten auch einen Wettbewerbsverstoß darstelle, weil sich die Drucke in Perspektive , Proportionen und Aufmachung bewußt an die vom Kläger vertriebene Abbildung anlehnten. Er hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten beantragt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, bei der von ihr vertriebenen Abbildung handele es sich um die Aufnahme eines Bauwerks, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Alles, was auf der von ihr vertriebenen Aufnahme zu sehen sei, sei auch von der Straße oder von der Terrasse des im ersten Obergeschoß des Hundertwasser-Hauses befindlichen Cafés aus zu sehen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München ZUM 2001, 76).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Urheberrechtsverletzung der Beklagten ebenso verneint wie einen Wettbewerbsverstoß. Zur Begründung hat es ausgeführt :
In urheberrechtliche Befugnisse des Klägers an dem abgebildeten Bauwerk habe die Beklagte nicht eingegriffen. Die Beklagte berufe sich mit Recht auf die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG. Beide Voraussetzungen dieser Bestimmung seien erfüllt. Zum einen sei auf der beanstandeten Aufnahme ein Gebäude abgebildet, das sich bleibend an öffentlichen Straßen befinde. Zum anderen beschränke sich die Abbildung auf die nach § 59 Abs. 1 UrhG freigestellte äußere Ansicht. Auf den Blickwinkel stelle die gesetzliche Schrankenbestimmung nicht ab. Vielmehr sei es ausreichend, daß die abgebildeten Teile des Gebäudes von der
öffentlichen Straße aus zu sehen seien. Die vom Landgericht vertretene Gegenansicht führe zu unerfreulichen Abgrenzungsschwierigkeiten; es bestehe kein vernünftiger Grund dafür, die fotografische Abbildung anders zu behandeln als beispielsweise eine Zeichnung, die das Gebäude in der Ansicht von einem frei gewählten Punkt aus wiedergebe.
Urheberrechtliche Befugnisse des Klägers an der von ihm gestalteten und vertriebenen Postkarte mit der Abbildung des Hundertwasser-Hauses seien ebenfalls nicht verletzt. Bei der von der Beklagten verwendeten Aufnahme handele es sich um eine schlichte Fotografie; die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen und Verfremdungen seien gerade nicht übernommen worden. Insofern scheide auch der beanspruchte wettbewerbsrechtliche Schutz aus. Die Wiederholung einer fotografischen Aufnahme aus derselben Perspektive sei grundsätzlich zulässig. Außerdem dürfe der Urheber die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG nicht dadurch umgehen, daß er sein Werk aus allen attraktiven Perspektiven ablichte, um fremde Aufnahmen, die diese Perspektiven nutzen, wettbewerbsrechtlich zu unterbinden. Schließlich könne es der Beklagten auch nicht als unlauter angelastet werden, daß sie die von ihr vertriebene Aufnahme „Hundertwasser -Haus“ genannt habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klägervertreterin hat mitgeteilt, daß eine näher bezeichnete Stiftung testamentarische Erbin des Klägers sei. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Das Rubrum ist entsprechend geändert worden.
Soweit die Beklagte geltend macht, dieser Stiftung stehe der geltend ge- machte Anspruch nicht zu, weil der Kläger alle Rechte an seinen Werken auf die G. AG in Gl. übertragen habe, kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die Beklagte zieht nicht die Erbenstellung der Stiftung in Zweifel, sondern trägt – erstmals in der Revisionsinstanz – vor, daß der Kläger lange vor seinem Tode die hier geltend gemachten Rechte an einen Dritten abgetreten habe und daher selbst nicht aktivlegitimiert gewesen sei. Damit trägt die Beklagte – was ihr in der Revisionsinstanz verwehrt ist (§ 561 Abs. 1 ZPO a.F.) – neue Tatsachen vor.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Verletzung urheberrechtlicher Befugnisse des Klägers verneint. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht auf die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG berufen.

a) Das Berufungsgericht ist unbeanstandet davon ausgegangen, daß der Kläger Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union war und seine Werke daher nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit Abs. 1 UrhG in Deutschland Schutz genießen. Unabhängig davon stünde dem Kläger nach § 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit Art. 5 Abs. 1 RBÜ derselbe Schutz zu wie jedem Urheber deutscher Staatsangehörigkeit.

b) Daß das Hundertwasser-Haus als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V. mit Abs. 2 UrhG genießt, ist mit Recht zwischen den Parteien nicht im Streit. Ebenso unbestritten ist, daß der Kläger dieses Bauwerk zumindest als Miturheber geschaffen hat. Ob neben ihm noch der Architekt als Miturheber in Betracht kommt (vgl. dazu ÖOGH Medien und Recht 2003, 41 – Hundertwasser-Haus), ist für den Unterlassungsantrag ohne Bedeutung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG); für den Auskunfts- und für den Feststellungsantrag ist zu-
gunsten des Klägers von seiner alleinigen Urheberschaft auszugehen, weil das Berufungsgericht diese Frage offengelassen hat.

c) In dem Druck der Fotografien des Hundertwasser-Hauses durch die Beklagte liegt eine Vervielfältigung des Bauwerks nach § 16 Abs. 1 UrhG. Ob diese Vervielfältigung und die Verbreitung (§ 17 Abs. 1 UrhG) urheberrechtlich zulässig sind, richtet sich in erster Linie danach, ob die Beklagte die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG für sich in Anspruch nehmen kann. Diese Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen.
aa) Das Hundertwasser-Haus befindet sich bleibend an öffentlichen Straßen in Wien. Die territoriale Beschränkung des Geltungsanspruchs des deutschen Urheberrechts steht einer Anwendung dieser Bestimmung auf einen ausländischen Sachverhalt nicht entgegen. Der Kläger wendet sich allein gegen eine Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Aufnahmen in Deutschland. Damit ist das deutsche Urheberrecht einschließlich der Schrankenbestimmungen anzuwenden.
bb) Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden nur solche Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die von den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aus gemacht werden, an denen sich das fragliche Bauwerk befindet.
(1) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen stets zu berücksichtigen, daß die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränkt werden dürfen. Mit einer engen Auslegung der Schrankenregelungen wird im allgemeinen dem Grundsatz Rechnung getragen, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist. Auf der anderen Seite muß die Auslegung das vom Gesetz mit der Schrankenbestimmung ver-
folgte Ziel beachten. Daher sind neben den Interessen des Urhebers die durch die Schrankenbestimmung geschützten Interessen zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen (BGHZ 144, 232, 235 f. – Parfumflakon; 150, 6, 8 f. – Verhüllter Reichstag; 151, 300, 311 – Elektronischer Pressespiegel; BGH, Urt. v. 20.3.2003 – I ZR 117/00, Umdr. S. 8 – Gies-Adler).
Mit der Bestimmung des § 59 Abs. 1 trägt das Urheberrechtsgesetz dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung (vgl. Vogel in Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., § 59 UrhG Rdn. 2; Walter, Medien und Recht, 1991, 4 f.). Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden sind. Damit korrespondiert die weitere Erwägung, daß der Urheber, der der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zustimmt, sein Werk damit in bestimmtem Umfang der Allgemeinheit widmet (vgl. BGHZ 150, 6, 9 – Verhüllter Reichstag, m.w.N.).
(2) Das Recht, ein an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehendes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, ist bereits nach § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die äußere Ansicht beschränkt. Es entspricht einhelliger Auffassung im Schrifttum, daß sich dieses Recht stets nur auf die Teile des Gebäudes bezieht, die von der Straße oder dem Platz aus zu sehen sind (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 7 u. 20; Nordemann in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 9. Aufl., § 59 UrhG Rdn. 2; Gass in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz , 2. Aufl., § 59 Rdn. 15 u. 22; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht , 2. Aufl., Rdn. 505). Die Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen, die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines solchen Gebäu-
des nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen sind.
(3) Darüber hinaus sind durch § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Die Schrankenbestimmung soll es dem Publikum ermöglichen, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht mehr gedeckt, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (vgl. Vogel in Schricker aaO § 59 UrhG Rdn. 10; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 59 UrhG Rdn. 8).

d) Dem Senat ist es indessen verwehrt, in der Sache über die urheberrechtlichen Ansprüche des Klägers zu entscheiden. Was die auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Anträge angeht, ergibt sich dies schon daraus, daß insofern für das Revisionsverfahren eine Stellung des Klägers als Alleinurheber zu unterstellen war. Aber auch hinsichtlich des Unterlassungsantrags ist die Sache nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht noch keine Feststellungen zu den weiteren Einwänden der Beklagten – Zustimmung , Verwirkung, Verzicht – getroffen hat.
3. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedürfte es jedoch dann nicht, wenn der Klage aus einem der beiden weiteren Klagegründe
stattgegeben werden könnte, auf die der Kläger sein Begehren gestützt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten verwendete Fotografie stelle das Hundertwasser-Haus aus derselben Perspektive und mit den gleichen fotografischen Mitteln dar wie die Aufnahme, die er seiner als Postkarte vertriebenen Bearbeitung zugrunde gelegt habe; darin liege eine Verletzung des Urheberrechts an dieser Aufnahme. Dem kann nicht beigetreten werden.
Zwar kann die Vervielfältigung eines Lichtbildwerkes nicht nur in einer Verwendung der fremden Fotografie liegen. Denkbar ist vielmehr auch, daß die in einem Lichtbildwerk verkörperte schöpferische Leistung dadurch übernommen wird, daß das fotografierte Objekt nachgestellt und erneut fotografiert wird (vgl. OLG Köln GRUR 2000, 43; ferner OLG Hamburg NJW 1996, 1153, 1154). Im Streitfall, in dem mit dem Hundertwasser-Haus das Objekt feststeht, könnte eine schöpferische Leistung des Fotografen allenfalls in der Kombination einer Reihe weiterer Merkmale liegen, etwa in der Auswahl des Aufnahmeortes, in der Wahl eines bestimmten Kameratyps, eines bestimmten Films, eines bestimmten Objektivs sowie in der Wahl von Blende und Zeit sowie weiterer Feineinstellungen (vgl. Loewenheim in Schricker aaO § 2 UrhG Rdn. 179; OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49, 51; OLG Hamburg GRUR 1999, 717 f.). Der Kläger beruft sich lediglich darauf, daß die Beklagte das Hundertwasser-Haus aus einer ähnlichen Perspektive habe fotografieren lassen und daß dabei ein starkes Weitwinkelobjektiv zum Einsatz gekommen sei und die senkrechten Linien trotz des starken Weitwinkeleffekts nicht verzerrt wiedergegeben worden seien. Auch wenn diese Gemeinsamkeiten bestünden , könnten sie doch eine Urheberrechtsverletzung nicht begründen, da es an der Übernahme schöpferischer Elemente fehlte.

b) Der Kläger hat das Verhalten der Beklagten ferner unter dem Gesichtspunkt einer Herkunftstäuschung und einer Rufausbeutung als wettbewerbswidrig beanstandet. Indessen erlauben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch insoweit keine abschließende Entscheidung. Zum einen läßt sich der Revisionsbegründung nicht ohne weiteres entnehmen, in welchen Punkten, in denen die von der Beklagten angebotenen gerahmten Abbildungen mit den vom Kläger vertriebenen Postkarten übereinstimmen, die wettbewerbliche Eigenart zu sehen sein soll, die Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz nach § 1 UWG wäre. Zum anderen betreffen die vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen (Zustimmung, Verwirkung, Verzicht) auch einen möglichen wettbewerbsrechtlichen Anspruch, so daß schon aus diesem Grunde eine Verurteilung der Beklagten entsprechend den Klageanträgen im derzeitigen Verfahrensstand nicht in Betracht kommt.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

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(3) (weggefallen)