Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2016 - I ZR 234/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:210916UIZR234.15.0
bei uns veröffentlicht am21.09.2016
vorgehend
Landgericht Stade, 8 O 112/12, 13.12.2012
Oberlandesgericht Celle, 13 U 15/13, 08.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 234/15 Verkündet am:
21. September 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen
Satz 1, § 4 Abs. 1; Richtlinie 2002/95/EG Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
dem Anhang; Richtlinie 2011/65/EU Art. 4 Abs. 1 und 6 in Verbindung mit Anhang
III; ZPO § 308 Abs. 1; Entscheidung 2002/747/EG der Kommission

a) Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben
abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz
dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11
UWG aF dar.

b) An den Nachweis eines bei "Ausreißern" in Betracht kommenden Bagatellverstoßes
wegen der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber nach
§ 5 ElektroG aF und § 3 ElektroStoffV sind strenge Anforderungen zu stellen.
BGH, Urteil vom 21. September 2016 - I ZR 234/15 - OLG Celle
LG Stade
ECLI:DE:BGH:2016:210916UIZR234.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte lässt Kompaktleuchtstofflampen (sogenannte Energiesparlampen ) herstellen, die Quecksilber enthalten, und vertreibt diese Lampen in Deutschland.
2
Die Klägerin ist die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Deutsche Umwelthilfe e.V. Sie ließ im Jahr 2012 jeweils drei Kompaktleuchtstofflampen aus zwei verschiedenen Serien des Sortiments der Beklagten überprüfen. Das von der Klägerin beauftragte Labor stellte bei einem Prüfkörper der einen Serie einen Quecksilbergehalt von 13 mg und bei einem Prüfkörper der anderen Serie einen Quecksilbergehalt von 7,8 mg fest.
3
Die Klägerin ist der Ansicht, die Energiesparlampen der Beklagten enthielten mit einem Gehalt von 7,8 mg und 13 mg mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig. Sie nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch.
4
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einseitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung von bis zu 30 Watt mit einer Menge von mehr als 5 mg Quecksilber je Lampe zu vertreiben.
5
Darüber hinaus hat sie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 121,71 € zuzüglich Zinsen begehrt.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
7
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es am Ende des Unterlassungsausspruchs anstatt "zu vertreiben" heißt "in Verkehr zu bringen".
8
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es an den vom Landgericht ausgeurteilten und entsprechend dem Antrag, den die Klägerin in zweiter Instanz gestellt hat, geänderten Unterlassungstenor die Wendung ", soweit das in flüssiger oder fester Form in die Leuchtstofflampen eingebrachte Quecksilber oder die QuecksilberAmalgam -Verbindung (homogener Werkstoff) mehr als 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber enthält" angefügt hat (OLG Celle, GRUR-RR 2016, 245 = WRP 2016, 119).
9
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
11
Das im Streitfall in Rede stehende Verbot folge aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG (aF) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und seit dem 9. Mai 2013 aus der inhaltlich damit übereinstimmenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV. Die in § 5 Abs. 2 ElektroG aF und in § 3 Abs. 3 Satz 1 ElektroStoffV enthaltenen Regelungen statuierten lediglich eine Ausnahme von dem im jeweils vorangehenden Absatz 1 bestimmten Verbot. Die Ergänzung des Unterlassungstenors verstoße nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil damit nicht über einen anderen Streitgegenstand entschieden, sondern lediglich der von der Klägerin bestimmte Streitgegenstand eingeschränkt worden sei. Mit der in der Berufungsinstanz geänderten Fassung ihres Unterlassungsantrags habe die Klägerin dem Umstand Rechnung getragen, dass das Inverkehrbringen nicht stoffverbotskonformer Elektro- und Elektronikgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 ElektroStoffV verboten sei.
12
Das früher in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und nunmehr in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltene produktbezogene Absatzverbot stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (aF) dar, die neben abfallwirtschaftlichen Zielen ausdrücklich auch dem Schutz der Verbraucher vor schädlichen Stoffen diene. Gegen diese Marktverhaltensvorschriften habe die Beklagte durch den Vertrieb der zwei Energiesparlampen mit dem Quecksilbergehalt von 7,8 mg und 13 mg verstoßen.
13
Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme seien die sechs Energiesparlampen, die das von der Klägerin beauftragte Labor geprüft habe, von der Beklagten in Verkehr gebracht worden, hät- ten die in ihnen enthaltenen Leuchtstoffkörper mehr als 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff aufgewiesen und habe einer dieser Leuchtstoffkörper 13 mg Quecksilber und ein weiterer 7,8 mg Quecksilber enthalten. Unerheblich sei, dass das Labor bei dieser Prüfung nicht das in der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vorgeschriebene Prüfverfahren mit der Ermittlung des arithmetischen Mittels aus zehn Prüfkörpern unter Streichung des höchsten und des niedrigsten Werts durchgeführt, sondern jeweils nur drei Prüfkörper untersucht habe, weil es hier nicht um eine Zulassung zum Vertrieb gegangen sei, sondern um die Feststellung des Quecksilbergehalts der einzelnen Leuchtstoffkörper. Das Verhalten der Beklagten sei spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG (aF). Dem stehe nicht entgegen, dass es sich nach dem Vortrag der Beklagten bei den beiden Lampen mit den zu hohen Quecksilbergehaltswerten um "Ausreißer" gehandelt habe. Die in dieser Hinsicht darlegungs - und beweisbelastete Beklagte habe dazu keinen ausreichend substantiierten Vortrag gehalten. Von einem Ausreißer sei zudem nicht auszugehen, weil nach den Prüfberichten zwei der sechs geprüften Lampen einen zu hohen Quecksilbergehalt aufgewiesen hätten.
14
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist zwar uneingeschränkt zulässig (dazu unter II 1), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu unter II 2 und 3).
15
1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Formel des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels. Eine entsprechende Beschränkung kann sich zwar auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 17 - Modulgerüst II; Urteil vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13, NJW 2014, 2857 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2014 - EnZR 81/13, RdE 2015, 189 Rn. 9 = NVwZ-RR 2015, 331 - KWKG-Belastungsausgleich, jeweils mwN). Von einer nur beschränkten Revisionszulassung ist danach vorliegend nicht auszugehen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nur wirksam, wenn sie sich nicht - wie hier - auf eine bestimmte Rechtsfrage, sondern auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs bezieht, der gegebenenfalls einem Teilurteil (§ 301 ZPO), einem Grundurteil (§ 304 ZPO) oder einem sonstigen Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, GRUR 2016, 741 Rn. 7 = WRP 2016, 1004 - Himalaya Salz, mwN).
16
2. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu. Das Berufungsgericht hat mit der Ergänzung des Unterlassungstenors nicht die durch § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gezogene Grenze überschritten (dazu II 2 a). Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der zwei Energiesparlampen mit einem Quecksilbergehalt von 7,8 mg und 13 mg gegen § 5 ElektroG aF und § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ElektroStoffV verstoßen und durfte diese daher nicht in Verkehr bringen (dazu II 2 b). Die Bestimmungen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG, deren Verletzung einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet (dazu II 2 c).
17
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe durch die Anfügung der Wendung "…, soweit das in flüssiger oder fester Form in die Leuchtstofflampen eingebrachte Quecksilber oder die Quecksilber-Amalgam-Verbindung (homogener Werkstoff) mehr als 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber enthält" den Unterlassungstenor gegenüber dem Klagebegehren erweitert und deshalb gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat den Verbotstenor nicht erweitert, sondern eingeschränkt. Die Klägerin hat das Verbot von der Überschreitung der absoluten Grenze des Quecksilbergehalts von 5 mg je Lampe abhängig gemacht. Durch den vom Berufungsgericht in den Unterlassungstenor aufgenommenen Zusatz ist das Verbot neben der Überschreitung der absoluten Grenze von 5 mg Quecksilber zusätzlich von der Über- schreitung einer relativen Grenze von mehr als 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber abhängig.
18
b) Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der zwei Energiesparlampen mit einem Quecksilbergehalt von 7,8 mg und 13 mg gegen die zu diesem Zeitpunkt geltende Bestimmung des § 5 ElektroG aF verstoßen. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten auch nach dem zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung geltenden Recht noch wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 18 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, mwN). Das ist vorliegend der Fall. Der Vertrieb von Energiesparlampen mit dem in Rede stehenden Quecksilbergehalt verstößt gegen die am 9. Mai 2013 in Kraft getretenen Vorschriften des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 ElektroStoffV.
19
aa) Sowohl nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ElektroG aF als auch nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 3 ElektroStoffV dürfen Kompaktleuchtstofflampen 5 mg Quecksilbergehalt nicht überschreiten.
20
(1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF war es verboten, neue Elektround Elektronikgeräte in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff enthielten. Gemäß § 5 Abs. 2 galt Abs. 1 nicht für die im Anhang der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Verwendungszwecke. § 5 ElektroG aF diente der Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (vgl. Begründung der Bundesregierung zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, BT-Drucks. 17/11836, S. 12) und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
21
Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ab dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elekt- ronikgeräte kein Quecksilber enthalten. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gilt Abs. 1 nicht für die im Anhang aufgeführten Verwendungszwecke. Der Anhang sieht in Nummer 1 die Verwendung von Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen vor. Nach Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG sind von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ausgenommen Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe. Danach sind von dem grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Quecksilber in Elektro - und Elektronikgeräten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95/EG Kompaktleuchtstofflampen mit einem Quecksilbergehalt bis 5 mg je Lampe ausgenommen. Entsprechend ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ElektroG aF richtlinienkonform auszulegen. Danach gilt das in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF aufgeführte Verbot nicht für die Verwendung von Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe. Wird dieser Grenzwert überschritten, ist das Produkt nicht mehr durch Art. 4 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95/EG ausgenommen.
22
Die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ElektroG aF hat daher zur Folge, dass für Kompaktleuchtstofflampen an die Stelle des relativen Grenzwerts von 0,1 Gewichtsprozent die absolute Grenze des Quecksilbergehalts von 5 mg je Lampe tritt, bei deren Überschreitung das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF greift.
23
(2) Nach § 4 Abs. 1 ElektroStoffV darf der Hersteller nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Verordnung erfüllen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ElektroStoffV dürfen Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen von 0,1 Gewichtsprozent je homogenem Werkstoff bei Quecksilber nicht überschritten werden. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt Abs. 1 nicht für Verwendungszwecke, die im Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten festgelegt sind. Die Vorschrift des § 3 ElektroStoffV dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU (vgl. Begründung der Bundesregierung zur Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, BT-Drucks. 17/11836, S. 12). Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 ElektroStoffV sind daher ebenfalls richtlinienkonform auszulegen.
24
Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/65/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens keine der in Anhang II aufgeführten Stoffe enthalten. In Anhang II der Richtlinie ist für Quecksilber eine Höchstkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent in homogenen Werkstoffen vorgesehen. Davon sieht Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie eine Ausnahme vor. Danach gilt Art. 4 Abs. 1 nicht für die im Anhang III aufgeführten Verwendungszwecke. Verwendungszweck in diesem Sinn ist die Verwendung von Quecksilber in Leuchtstofflampen. Nach Anhang III Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie sind von ihrem Art. 4 Abs. 1 ausgenommen Verwendungen von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke bis 30 Watt bis zum 31. Dezember 2011 mit einem Gehalt von 5 mg. Danach wurden der Gehalt bis zum 31. Dezember 2012 auf 3,5 mg und nach dem 31. Dezember 2012 auf 2,5 mg Quecksilber je Brennstelle abgesenkt. Danach gilt für die Verwendung von Quecksilber in den näher bezeichneten Leuchtstofflampen der absolute Wert nach Art. 4 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang III. Wird dieser Wert überschritten, dürfen die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden. Entsprechend ist § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 ElektroStoffV richtlinienkonform auszulegen.
25
(3) Dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zusätzlich auf die Grenze von 0,1 Gewichtsprozent abgestellt hat, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Durch die damit verbundene Einschränkung des Verbotsumfangs wird die Be- klagte nicht beschwert. Auf die in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien unterschiedlich beurteilte Frage, was bei Kompaktleuchtstofflampen homogene Werkstoffe sind, kommt es danach nicht an.
26
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, zwei der geprüften Leuchtstofflampen hätten einen 5 mg übersteigenden Quecksilbergehalt aufgewiesen. Sie rügt, die Prüfung sei nicht nach dem in der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vorgeschriebenen Verfahren durch Prüfung von zehn Produkten, Streichung des höchsten und niedrigsten Werts und Bildung des arithmetischen Mittels erfolgt. Das war auch nicht erforderlich. Das Verfahren ist für die Feststellung der Einhaltung des höchst zulässigen Quecksilbergehalts von Leuchtstofflampen nach den Richtlinien 2002/95/EG und 2011/65/EU nicht einschlägig. Die Entscheidung der Kommission gilt für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen. Nach Art. 1 der Entscheidung der Kommission erhalten Lampen im Sinne des Art. 2 der Entscheidung das Umweltzeichen der Union, wenn sie den Umweltkriterien im Anhang der Entscheidung entsprechen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass im Streitfall nur jeweils drei Energiesparlampen und nicht jeweils zehn Lampen der zwei verschiedenen Serien untersucht worden sind.
27
c) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit dem von der Klägerin beanstandeten Verhalten wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3, 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ElektroG aF, § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ElektroStoffV gehandelt hat und dass die insoweit gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klage- und anspruchsbefugte Klägerin die Beklagte daher gemäß § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.
28
aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass diein § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und nunmehr in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF darstellen, weil sie neben abfall- wirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2002/95/EG; Art. 1 der Richtlinie 2011/65/EU; Begründung des Regierungsentwurfs der Elektro- und Elektronikgeräte-StoffVerordnung , BT-Drucks. 17/11836 S. 12; OLG Karlsruhe, BeckRS 2015, 03117 Rn. 59 bis 61; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 244 f.; MünchKomm.UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; Lustermann, NJW 2006, 3097, 3101; Huppertz/Nusser, CR 2009, 625, 630 mwN; im Ergebnis ebenso Prelle in Prelle/ Thärichen/Versteyl, ElektroG, 2008, § 5 Rn. 35; aA Giesberts in Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 5 Rn. 14a aE). Von Energiesparlampen, die Quecksilber enthalten, gehen nicht nur im Zusammenhang mit deren Entsorgung, sondern auch dann erhebliche Gesundheitsgefahren aus, wenn sie zerbrechen. Die Revision trägt selbst vor, dass nach Stichproben des Umweltbundesamts beim Zerbrechen einer Energiesparlampe die Quecksilberbelastung um das Zwanzigfache des Richtwerts überschritten wird. Daraus folgt, dass von Energiesparlampen mit Quecksilber Gesundheitsgefahren ausgehen können. Entgegen der Ansicht der Revision werden Qualität und Sicherheit der Leuchtstofflampen aber nicht nur durch Regelungen gewährleistet, die auf deren Bruchsicherheit und Lebensdauer abzielen, sondern auch dadurch, dass für die Verwendung von Quecksilber für entsprechende Zwecke niedrige Grenzwerte eingeführt und durch die Hersteller auch eingehalten werden. Es liegt auf der Hand, dass die Gesundheit des Verbrauchers beim Zerbrechen einer quecksilberhaltigen Leuchtstofflampe gefährdet und möglicherweise auch beeinträchtigt wird und diese Gefahr umso höher ist, je höher der Quecksilbergehalt der Lampe ist.
29
bb) Das im Streitfall maßgebliche Recht ist nach der als wettbewerbswidrig beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geändert worden. Danach ist die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF nunmehr inhaltsgleich in § 3a UWG enthalten und ist diese neue Bestimmung um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden, ohne dass sich für den Tatbestand des Rechtsbruchs dadurch in der Sache etwas geändert hat (vgl.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 11 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall).
30
cc) Der Anwendung der § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, keinen diesen nationalen Bestimmungen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG lässt diese Richtlinie die Vorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 26/14, GRUR 2016, 213 Rn. 20 = WRP 2016, 193 - Zuweisung von Verschreibungen, mwN). Bei den im Streitfall in Rede stehenden Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgesetzes aF, der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und den diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen handelt es sich um entsprechende Regelungen.
31
dd) Das Berufungsgericht ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3 UWG) auch dann erfüllt wäre, wenn es sich bei den zwei Lampen mit dem zu hohen Quecksilbergehalt um "Ausreißer" handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - I ZR 10/03, GRUR 2006, 82 Rn. 22 = WRP 2006, 79 - Betonstahl). An den Nachweis eines daher allenfalls in Betracht zu ziehenden Bagatellverstoßes, für das der Verletzer die Darlegungs- und Beweislast trägt, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. MünchKomm.UWG/Sosnitza aaO § 3 Rn. 103 und 107; Großkomm.UWG/ Peukert, 2. Aufl., § 3 Rn. 447, jeweils mwN). Dies gilt umso mehr deshalb, weil Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV wegen des mit diesen Bestimmungen bezweckten Schutzes der Gesundheit der Verbraucher regelmäßig geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2016, 213 Rn. 20 - Zuweisung von Verschreibungen, mwN). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten daher in dieser Hinsicht mit Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen.
32
3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
33
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
34
IV. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 13.12.2012 - 8 O 112/12 -
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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 301 Teilurteil


(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3a Rechtsbruch


Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 303 Zwischenurteil


Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV | § 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden: 1. 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff: a) B

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV | § 4 Allgemeine Pflichten des Herstellers


(1) Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen. (2) Der Hersteller ist verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte durchzuführen. Für die Durchführung

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG 2015 | § 5 Einrichten der Gemeinsamen Stelle


(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten. (2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2016 - I ZR 234/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2016 - I ZR 234/15 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2005 - I ZR 10/03

bei uns veröffentlicht am 20.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 10/03 Verkündet am: 20. Oktober 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2010 - I ZR 158/07

bei uns veröffentlicht am 18.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 158/07 Verkündet am: 18. März 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2016 - I ZR 26/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/15 Verkündet am: 21. Juli 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - I ZR 86/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 86/13 Verkündet am: 31. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2016 - I ZR 61/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/14 Verkündet am: 14. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2015 - I ZR 26/14

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 6 / 1 4 Verkündet am: 18. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2014 - EnZR 81/13

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Z

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2014 - III ZR 368/13

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 368/13 Verkündet am: 15. Mai 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Cd, § 30

Referenzen

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(1) Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte durchzuführen. Für die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2 Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftragen.

(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.

(4) Der Hersteller hat bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 stets sichergestellt ist. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.

(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Hersteller unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller erforderlichenfalls das Elektro- oder Elektronikgerät vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

17
Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Die Urteilsformel enthält keine Beschränkung der Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass sich eine Beschränkung der Zulassung der Revision auch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (BGH, Urt. v. 16.9.2009 - VIII ZR 243/08, NJW 2010, 148 Tz. 11). Dies muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, NJW 1992, 1039 f., insoweit nicht in BGHZ 116, 104; Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Tz. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger). Im Streitfall ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht mit der notwendigen Sicherheit, dass es die Revision nur beschränkt zulassen wollte.
11
Auf die Revision der Klägerin ist das angefochtene Urteil einer uneingeschränkten Prüfung zu unterziehen. Entgegen der Meinung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen. Es hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 7 mwN und vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648, 2649 Rn. 5). Dies muss sich allerdings klar und eindeutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen. Unzureichend ist es, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (s. etwa Senatsurteile vom 8. März 2012 - III ZR 191/11, NZS 2012, 546 Rn. 6 und vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 187 Rn. 7; BGH, Urteile vom 11. Mai 2012 aaO; vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, 16 Rn. 17 und vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515, 516 Rn. 17). Mit seiner Ausführung, es stelle eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage dar, ob eine vorformulierte Erklärung des Verbrauchers, er habe eine Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert , gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam sei, hat das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung nur erläutert, ohne die Zulassung der Revision erkennbar auf die erwähnte Frage einschränken zu wollen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 156.031,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 25.439,23 € seit dem 7. Januar 2011 und aus 130.592,65 € seit dem 23. September 2011 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2012 zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Belastungsausgleichs nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).

2

Die Klägerin ist ein Stromversorgungsunternehmen. Die Beklagte betreibt ein Rechenzentrum in E.    und zugleich ein Objektnetz im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die jeweiligen Rechtsvorgänger der Parteien vereinbarten am 6. November 2002, d.h. nach Inkrafttreten des KWKG, einen Netznutzungsvertrag, in dem eine ausdrückliche Regelung zur Überwälzung von Beiträgen nach dem KWKG nicht getroffen wurde. Der Vertrag enthält in Ziffer 6.6 folgende Regelung:

3

"Sollten nach Vertragsschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass der Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für S.  (d.i. die Klägerin) verteuert oder verbilligt werden, so ändern sich die in dem als Anlage 1 beigefügten Preisblatt genannten Entgelte entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt und für S.  Wirkungen entfaltet, im Fall einer Verteuerung jedoch erst nach einer entsprechenden Mitteilung von S.  ."

4

Bis Ende 2005 zahlte die Beklagte Ausgleichsbeträge nach dem KWKG an ihren Übertragungsnetzbetreiber, die R.           GmbH, die später in A.   GmbH umfirmierte. Mit Bescheid des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 4. Oktober 2007 wurde festgestellt, dass das Elektrizitätsversorgungsnetz der Beklagten die Voraussetzungen für ein Objektnetz nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a.F. erfülle. Aufgrund dessen stellte die Beklagte ihre Zahlungen nach dem KWKG an die A.   GmbH mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 ein. Diese nahm daraufhin die Klägerin rückwirkend auf Zahlung des für das Netz der Beklagten anfallenden Belastungsausgleichs in Anspruch.

5

Am 13. April 2010 vereinbarten die Parteien, rückwirkend ab dem Monat November 2006 die veröffentlichten Preise abzurechnen. Ob sie sich dabei auch über die rückwirkende Erhebung des KWK-Zuschlags seitens der Klägerin verständigt haben, ist zwischen den Parteien streitig.

6

Die Klägerin hat am 30. Dezember 2010 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheids über einen Betrag von 25.487,42 € beantragt, wobei sie den Anspruch mit "KWK Belastungsausgleich aus Netznutzungsvertrag vom 06.11.2002 vom 01.01.07 bis 31.12.07" bezeichnet hat; der Mahnbescheid ist der Beklagten am 6. Januar 2011 zugestellt worden. Nach Übergang ins streitige Verfahren hat die Klägerin die Klage erweitert und verlangt von der Beklagten die Erstattung der für die Jahre 2006 bis 2009 an die A.   GmbH gezahlten anteiligen Beträge in Höhe von insgesamt 170.321,55 € nebst Zinsen. Sie stützt ihren Zahlungsanspruch auf die vertragliche Vereinbarung vom 6. November 2002, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch die Ausgleichsbeträge nach dem KWKG umfasse, weil die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen seien, dass die Beklagte diese unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten habe und diese nach Anerkennung des Arealnetzes der Beklagten als Objektnetz nunmehr an die Klägerin zu leisten seien. Davon abgesehen stehe ihr auch ein unmittelbarer Zahlungsanspruch aus § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG zu, weil in den Belastungsausgleich sämtliche an Letztverbraucher gelieferte Strommengen einzubeziehen seien. Schließlich sei jedenfalls eine Vertragsanpassung über § 115 Abs. 1a EnWG in der Form vorzunehmen, dass sie - die Klägerin - auch zur Weiterwälzung des KWK-Zuschlags auf die Beklagte berechtigt sei. Die Beklagte bestreitet das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin. Sie sei allenfalls weiterhin gegenüber der A.   GmbH verpflichtet. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 159.394,95 € nebst Zinsen stattgegeben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin mit der Anschlussrevision ihren Klageanspruch in voller Höhe weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

A.

8

Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

9

Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Es hat im Tenor des Urteils die Revisionszulassung ohne Einschränkungen ausgesprochen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, NJW 2013, 450 Rn. 7 mwN und vom 11. Mai 2012 - V ZR 193/11, NJW 2012, 2648, 2649 Rn. 5). Dies muss sich allerdings klar und eindeutig aus den Gründen des Urteils ableiten lassen. Unzureichend ist es, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision nennt, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschränken wollen (siehe etwa BGH, Urteile vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11, 16 Rn. 17, vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 187 Rn. 7 und vom 11. Mai 2012 aaO). Die Zulassung der Revision kann nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, jeweils mwN). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f., vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11).

10

Nach diesen Maßgaben kann vorliegend eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht angenommen werden. Mit seiner Ausführung, es stelle eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage dar, ob und in welcher Stufe ein Objektnetzbetreiber am KWKG-Belastungsausgleich zu beteiligen sei, hat das Berufungsgericht seine Zulassungsentscheidung nur erläutert, ohne die Zulassung der Revision erkennbar auf die erwähnte Frage einschränken zu wollen. Dies wäre unter Umständen dann anders zu sehen, wenn das Berufungsgericht in § 9 Abs. 7 KWKG eine gesetzliche Anspruchsgrundlage gesehen hätte, weil eine beschränkte Revisionszulassung auf einen eigenständigen Anspruch möglich und zulässig ist (siehe dazu BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f., vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11). Dies hat das Berufungsgericht aber gerade abgelehnt. Aufgrund dessen wäre vorliegend eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der Art und Weise des Belastungsausgleichs nicht zulässig, weil sich die Beantwortung dieser Rechtsfrage nicht auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitgegenstands beziehen würde.

B.

11

Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von mehr als 156.031,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 25.439,23 € seit dem 7. Januar 2011 und aus 130.592,65 € seit dem 23. September 2011 verurteilt hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die weitergehende Revision und die Anschlussrevision bleiben dagegen ohne Erfolg.

I.

12

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

13

Die Klage sei im Wesentlichen begründet. Zwar könne die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht aus Ziffer 6.6 des Netznutzungsvertrags vom 6. November 2002 herleiten, weil dessen Voraussetzung nicht gegeben sei, wonach die Entgeltverteuerung durch den nachträglichen Erlass eines Gesetzes oder einer Verordnung verursacht worden sein müsse. Die Klägerin sei jedoch im Rahmen der fünften Stufe des Belastungsausgleichs nach Maßgabe des § 9 Abs. 7 KWKG berechtigt, an die A.   GmbH geleistete KWK-Zahlungen bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte gegenüber der Beklagten in Ansatz zu bringen. Der Zahlungsanspruch folge zwar nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift, weil diese eine vertragliche Vereinbarung voraussetze. Diese sei hier aber mit der Vereinbarung vom 13. April 2010 gegeben. Die Umlage der KWK-Zulage ergebe sich aus dem Preisblatt. Eine Zustimmung der Beklagten zu ihrer Beteiligung am KWK-Belastungsausgleich sei nicht erforderlich; vielmehr habe der Gesetzgeber dessen Geltendmachung in das Ermessen der einzelnen Netzbetreiber gestellt. Danach stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu. In den allgemeinen Belastungsausgleich des KWKG seien im Rahmen des in § 9 KWKG vorgesehenen geschlossenen Systems sämtliche Strommengen zu berücksichtigen, die an Letztverbraucher geliefert würden. Aufgrund dessen seien auch die in den Objektnetzen fließenden Strommengen einzubeziehen. Andernfalls würden Objektnetze privilegiert, was gegen den im KWKG niedergelegten Grundsatz der Belastungsgerechtigkeit verstoßen würde.

14

Da das Objektnetz kein Netz für die allgemeine Versorgung gemäß § 3 Abs. 9 KWKG darstelle, stehe dem Übertragungsnetzbetreiber gegen den Betreiber des Objektnetzes kein Anspruch auf Zahlung eines Belastungsausgleichs zu. Um die gebotene Einbeziehung der Objektnetze zu ermöglichen, müsse deshalb im Rahmen der letzten Stufe des Belastungsausgleichs nach dem KWKG eine zweifache Kostenwälzung vorgenommen werden, nämlich zum ersten vom vorgelagerten Netzbetreiber auf den Objektnetzbetreiber und zum zweiten von diesem auf die an das Objektnetz angeschlossenen Letztverbraucher.

15

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nur für die Zeit ab November 2006 zu. Grundlage des Anspruchs sei die vertragliche Vereinbarung vom 13. April 2010, in der eine rückwirkende Zahlungsverpflichtung der Beklagten erst ab November 2006 vorgesehen sei. Daher stehe der Klägerin nur ein Anspruch in der ausgeurteilten Höhe zu.

16

Der Anspruch sei nicht nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Der Anspruch sei erst entstanden, sobald er im Wege der Klage habe geltend gemacht werden können. Dies sei frühestens im April 2010 der Fall gewesen, weil die Parteien erst dann eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Beklagten begründet hätten.

II.

17

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis lediglich in einem Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Ausgleichsanspruch für die Jahre 2007 bis 2009 in Höhe von insgesamt 156.031,88 € nebst Zinsen. Dagegen ist der Anspruch für das Jahr 2006 verjährt, so dass die Revision insoweit Erfolg hat. Im Übrigen ist sie wie auch die Anschlussrevision zurückzuweisen.

18

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte, anders als Berufungsgericht und Revision meinen, ein Anspruch auf Zahlung des Belastungsausgleichs aus § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG in Verbindung mit dem zwischen ihren Rechtsvorgängern geschlossenen Netznutzungsvertrag vom 6. November 2002 zu.

19

a) Die Klägerin ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 9 KWKG Netzbetreiberin im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG, weil sie - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - ein Netz für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität betreibt.

20

b) Die Beklagte ist als Betreiberin eines Objektnetzes im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a.F. nach der Konzeption des Belastungsausgleichs in § 9 KWKG nicht einem Netzbetreiber, sondern einem Letztverbraucher im Sinne des § 9 Abs. 7 KWKG gleichzustellen.

21

aa) Der Ausgleich der wirtschaftlichen Belastungen aus der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem am 1. April 2002 in Kraft getretenen Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt in mehreren Schritten. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflichtet, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen und nach den Maßgaben des § 4 Abs. 3 KWKG zu vergüten. Netzbetreiber sind dabei gemäß § 3 Abs. 9 KWKG die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität. Auf der ersten Stufe des nach § 9 KWKG durchzuführenden Belastungsausgleichs können die Netzbetreiber für diese Zahlungen finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber verlangen (§ 9 Abs. 1 KWKG). Ausgangspunkt zur Ermittlung der Ausgleichsbeträge sind gemäß § 9 Abs. 2 KWKG die von den Übertragungsnetzbetreibern und anderen Netzbetreibern im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzes an Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen. Auf der zweiten Stufe des Belastungsausgleichs sind die Übertragungsnetzbetreiber nach § 9 Abs. 3 KWKG verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlags- und Ausgleichszahlungen untereinander auszugleichen (sogenannter horizontaler Belastungsausgleich). Die Übertragungsnetzbetreiber haben sodann auf der dritten Stufe einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, § 9 Abs. 4 KWKG (sogenannter vertikaler Belastungsausgleich). Schließlich sind auf der vierten Stufe des Belastungsausgleichs die Netzbetreiber nach § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG berechtigt, geleistete Zuschlags- und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte oder des Gesamtpreises für den Strombezug gegenüber den Letztverbrauchern nach den näheren Maßgaben der Sätze 2 bis 6 in Ansatz zu bringen.

22

Ziel der Regelung in § 9 KWKG ist eine bundesweite gleichmäßige Verteilung der Kosten auf die Letztverbraucher. Durch das Umlageverfahren sollen im Ergebnis alle Verbraucher von Strom zu der Finanzierung der Mehrkosten der ressourcenschonenden und klimaschützenden KWK-Stromerzeugung beitragen, soweit dieser Strom in die Netze für die allgemeine Versorgung eingespeist wird (BT-Drucks. 14/7024, S. 13 f.). Grundlage der Umlage sind nicht nur entsprechende Stromlieferungen über das Übertragungsnetz, sondern auch Lieferungen an Letztverbraucher über andere Netze für die allgemeine Versorgung. Aus dem Umlagesystem ausgenommen war nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes lediglich der für den Eigenverbrauch erzeugte Strom (vgl. BT-Drucks. 14/7024, S. 13). Diese Basis für den horizontalen Belastungsausgleich bleibt auf den weiteren Stufen des Belastungsausgleichs unverändert. Das Gesetz geht insoweit vom Prinzip der Vollabwälzung aus (vgl. Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, § 9 Rn. 174, 182). Auf der Ebene der Letztverbraucher wird lediglich bei der Höhe des Zuschlags nach bestimmten privilegierten Gruppen von Verbrauchern (§ 9 Abs. 7 Satz 2 und 3 KWKG) und den übrigen Letztverbrauchern unterschieden, ohne dass dadurch das Ausgleichsvolumen verändert wird. Auf dieser - vierten - Stufe des Belastungsausgleichs wird der Anspruch auf Erstattung der Zuschlags- und Ausgleichszahlungen an einen bestehenden Netznutzungsvertrag geknüpft. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG ("Berechnung der Netzentgelte") wie auch aus § 9 Abs. 7 Satz 6 KWKG, der bei Bestehen eines "All-inclusive-Vertrags" einen entsprechenden Ansatz bei dem Gesamtpreis für den Strombezug erlaubt.

23

Wie in diesen Belastungsausgleich der Betreiber eines Objektnetzes einzugliedern ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Als Netzbetreiber kann er nach der für das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz geltenden Legaldefinition des § 3 Abs. 9 KWKG nicht angesehen werden, weil das Objektnetz nicht der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität dient. Ein Netz für die allgemeine Versorgung liegt nämlich nur vor, wenn die Versorgung nicht von vorneherein auf bestimmte oder bestimmbare Abnehmer begrenzt ist, sondern grundsätzlich für jeden Abnehmer offen ist (vgl. § 3 Nr. 17 EnWG; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 148/05, RdE 2007, 116 Rn. 13 mwN). Mit der Feststellung, dass ein Objektnetz vorliegt, entfallen - ebenso wie nach der früheren Rechtslage für ein Areal- oder Industrienetz - die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 KWKG (vgl. BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 3 Rn. 60). Dabei kommt es insoweit nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit die Bestimmung des hier einschlägigen § 110 Abs. 1 Nr. 2 EnWG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und welche Rechtsfolgen sich hieraus im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes ergeben (offen gelassen auch von BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2009 - EnVR 55/08, RdE 2009, 340 Rn. 24 - Industriepark Altmark und vom 24. August 2010 - EnVR 17/09, RdE 2011, 19 Rn. 14 - Flughafennetz Leipzig/Halle). Die Normen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes gehen den Normen des Energiewirtschaftsgesetzes als speziellere Normen vor (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 27 für das Verhältnis zwischen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2004 und Energiewirtschaftsgesetz).

24

Die Systematik spricht für eine Gleichstellung des Objektnetzbetreibers mit einem Letztverbraucher. In Bezug auf das Objektnetz gehen in den Belastungsausgleich nur die aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über das Objektnetz an Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen ein, nicht dagegen - jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage (dazu unten) - der innerhalb des Objektnetzes erzeugte und dort auch verbrauchte Strom (vgl. BT-Drucks. 14/7024, S. 13; Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, § 9 Rn. 56; Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 47 ff.; BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 15 f.; Brodowski, Der Belastungsausgleich im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 187 ff.). Damit sind Objektnetzbetreiber nicht Adressat des vertikalen Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 4 KWKG (vgl. Brodowski, aaO, S. 195). Denn dies hätte zwangsläufig zur Folge, dass auch die im Objektnetz erzeugte Strommenge im Rahmen des Belastungsausgleichs berücksichtigt werden müsste. Davon gehen jedoch im vorliegenden Fall auch die Parteien nicht aus, weil Grundlage der Klageforderung - unstreitig - nur die Strommengen sind, die über das allgemeine Verteilernetz der Klägerin in das Objektnetz der Beklagten ausgespeist worden sind.

25

Für eine Gleichstellung des Objektnetzbetreibers mit einem Letztverbraucher streitet des Weiteren die Anknüpfung der Ausgleichspflicht nach § 9 Abs. 7 KWKG an einen Netznutzungsvertrag bzw. einen "All-inclusive-Vertrag". Der Gesetzgeber hat nicht nur die erste Stufe des Belastungsausgleichs als zivilrechtlichen Austauschvertrag zwischen Netz- und KWK-Anlagenbetreiber ausgestaltet, sondern im Grundsatz auch die weiteren Stufen (vgl. BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 25). Eine solche vertragliche Beziehung, die Grundlage des Ausgleichsanspruchs ist, besteht vorliegend nur zwischen den Parteien. Demgegenüber bedarf es zwar auf der vorangegangenen dritten Stufe des (vertikalen) Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 4 KWKG einer solchen vertraglichen Beziehung nicht stets, weil dem Übertragungsnetzbetreiber ein Ausgleichsanspruch nicht nur gegen den unmittelbar, sondern auch gegen den mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber zusteht. Der Objektnetzbetreiber ist indes - wie oben dargelegt - nicht Adressat dieser Norm. Vielmehr unterfällt er als Netzkunde und Vertragspartner des Betreibers des Netzes für die allgemeine Versorgung dem Regelungsbereich des § 9 Abs. 7 KWKG (vgl. dazu Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 119).

26

Entgegen der Auffassung der Revision spricht gegen eine Gleichstellung des Objektnetzbetreibers mit einem Letztverbraucher auch nicht die Möglichkeit, dass der Objektnetzbetreiber dann unter Umständen die an sich nur einem (einzelnen) Vielverbraucher nach § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eingeräumte Belastungsbegrenzung in Anspruch nehmen könnte, obwohl er tatsächlich gar kein privilegierungswürdiger Letztverbraucher ist. Ob dies der Fall ist oder im Rahmen der Berechnung der Zuschlags- und Ausgleichszahlungen bei den an den Objektnetzbetreiber ausgespeisten Strommengen insoweit entsprechend den drei Verbrauchergruppen des § 9 Abs. 7 KWKG eine entsprechende Unterscheidung vorgenommen werden müsste, kann dahinstehen. Selbst wenn es insoweit zu einer mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang stehenden Privilegierung des Objektnetzbetreibers kommen würde, wäre die damit verbundene Mehrbelastung der übrigen Letztverbraucher so geringfügig, dass sie - bis zu einer anderweitigen ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber - hinzunehmen wäre.

27

bb) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (BGBl. I 2008, S. 2101) bestätigt. Durch diese wurde der Anwendungsbereich des Fördermechanismus erweitert, indem nunmehr nach § 4 Abs. 3a KWKG auch die Betreiber von KWK-Anlagen Zuschüsse nach dem Gesetz erhalten sollten, soweit der von ihnen erzeugte KWK-Strom nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung, sondern im Rahmen der im Energiewirtschaftsgesetz geregelten Eigenversorgung in ein anderes Netz - wie etwa ein Objektnetz - eingespeist wird (vgl. BT-Drucks 16/8305, S. 16 und BT-Drucks. 16/9469, S. 14, 15). Wie sich aus § 4 Abs. 3a Satz 2 KWKG ergibt, ist für die Förderung solcher KWK-Anlagen nicht erforderlich, dass diese unmittelbar mit einem Netz für die allgemeine Versorgung verbunden sind; es genügt auch eine mittelbare Verbindung, wie etwa über ein Objektnetz.

28

Dies hat indes an der oben dargestellten Systematik des Belastungsausgleichs nichts geändert. Vielmehr ist der Objektnetzbetreiber weiterhin nicht einem Netzbetreiber für die allgemeine Versorgung, sondern einem Letztverbraucher gleichzustellen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 4 Abs. 3a Satz 2 KWKG, wonach die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags für den erzeugten KWK-Strom den Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung trifft, mit dessen Netz die KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist. Spiegelbildlich bestehen die Meldepflichten des Betreibers einer KWK-Anlage im Sinne des § 4 Abs. 3a Satz 1 KWKG nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 KWKG und die Verpflichtung zur Abrechnung der KWK-Strommenge nach § 8 Abs. 1 Satz 6 KWKG (nunmehr: § 8 Abs. 1 Satz 8 KWKG) gegenüber dem Betreiber des Netzes für die allgemeine Versorgung. Diese Strommenge fließt nach § 8 Abs. 1 Sätze 7 und 10 KWKG (nunmehr: § 8 Abs. 1 Sätze 9 und 12 KWKG) in die Basis des Belastungsausgleichs nach § 9 KWKG ein. Daraus folgt zweierlei. Zum einen kann der Objektnetzbetreiber (weiterhin) nicht wie ein Netzbetreiber für die allgemeine Versorgung behandelt werden, weil ihm in diesem Zusammenhang keinerlei Befugnisse oder Verpflichtungen zufallen. Zum anderen ergibt sich aus dem Regelungsgefüge der § 4 Abs. 3a, §§ 8, 9 KWKG, dass im Falle einer anderen Eigenversorgung mit Elektrizität innerhalb eines Objektnetzes als mittels einer förderungswürdigen KWK-Anlage die dort erzeugte Strommenge nicht in den Belastungsausgleich einzubeziehen ist.

29

Soweit oben die Gleichstellung eines Objektnetzbetreibers mit einem Letztverbraucher mit der Anknüpfung der Ausgleichspflicht nach § 9 Abs. 7 KWKG an einen Netznutzungsvertrag bzw. einen "All-inclusive-Vertrag" begründet worden ist, gilt dies fort. Die Gesetzesnovelle 2008 hat § 9 Abs. 7 KWKG unverändert gelassen.

30

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt der Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG in Verbindung mit dem Netznutzungsvertrag vom 6. November 2002.

31

aa) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG umstritten. Nach der überwiegenden Ansicht gibt die Vorschrift dem Netzbetreiber oder dem Energieversorgungsunternehmen die Befugnis zur Abwälzung seiner Belastungen, ohne dass es einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung bedarf (vgl. Büdenbender/Rosin, KWK-AusbauG, § 9 Rn. 158; BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 2; Trzeciak/Goldbach in Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, 2. Aufl., Kap. 47 Rn. 54; Brodowski, Der Belastungsausgleich im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 198 ff. mwN in Fn. 804; Britz/Müller, RdE 2003, 163, 165; Rosin, RdE 2003, 77, 78). Die Gegenmeinung lehnt dies ab und hält eine besondere vertragliche (Preiserhöhungs-)Vereinbarung für erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, RdE 2003, 74, 76; Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 135 ff.; ders. in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Juli 2014, § 9 KWKG Rn. 135 ff.).

32

bb) Der herrschenden Ansicht ist zuzustimmen.

33

(1) Die Frage, ob § 9 Abs. 7 Satz 1 KWKG dem Netzbetreiber eine einseitige Befugnis zur Abwälzung der von ihm geleisteten Zuschlags- und Ausgleichszahlungen einräumt, wird durch den Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig beantwortet. Danach sind die Netzbetreiber "berechtigt", die durch das Umlagesystem bedingten Kosten gegenüber dem Letztverbraucher "in Ansatz zu bringen". Diese Formulierung weicht - wie auch diejenige in § 9 Abs. 7 Satz 6 KWKG - von denjenigen Stellen im Gesetz ab, in denen der Gesetzgeber unmittelbare Rechtsansprüche in Gestalt von Zahlungs- oder Ausgleichsverpflichtungen statuiert und diese auch als solche benennt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 KWKG). Andererseits spricht die in § 9 Abs. 7 KWKG gewählte Formulierung auch nicht gegen eine Anspruchsberechtigung des Netzbetreibers. Denn möglicherweise hatte der Gesetzgeber dabei die Vorstellung, dass zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher - was regelmäßig auch der Fall ist - ein Netznutzungsvertrag oder ein "All-inclusive-Vertrag" und damit dem Grunde nach bereits ein Zahlungsanspruch besteht, so dass § 9 Abs. 7 KWKG nur eine Modifizierung der Höhe regelt.

34

(2) Für eine einseitige Abwälzungsbefugnis des Netzbetreibers spricht jedoch die Systematik des § 9 KWKG. Diese Vorschrift enthält in den Absätzen 1, 3 und 4 KWKG jeweils Zahlungsverpflichtungen der jeweiligen Adressaten der einzelnen Stufen des Belastungsausgleichs. Da das Gesetz - wie oben bereits ausgeführt worden ist - vom Prinzip der Vollabwälzung ausgeht, wäre es damit nicht vereinbar, wenn auf der vierten und damit letzten Stufe des Belastungsausgleichs eine einseitige Abwälzungsbefugnis nicht bestehen würde.

35

Darüber hinaus haben auch die Bestimmungen zur Begrenzung der Belastungen für besondere Verbrauchergruppen in § 9 Abs. 7 Satz 2, 3 und 5 KWKG nur Sinn, wenn das Gesetz dem einzelnen Netzbetreiber einen Anspruch auf die Überwälzung seiner Kosten einräumt, weil es im Falle des Erfordernisses einer einverständlichen Preiserhöhung einer solchen Obergrenze nicht bedürfte.

36

(3) Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Danach ist der Gesetzgeber von der Weiterwälzung der gesetzlich bedingten Kosten auf die Letztverbraucher ausgegangen und hat dies ausdrücklich mit deren Verantwortung für die Verursachung des CO2-Ausstoßes und des Primärenergieverbrauchs bei der Stromerzeugung begründet (vgl. BT-Drucks. 14/7024, S. 13 f.; BT-Drucks. 14/8059, S. 15).

37

(4) Schließlich spricht auch der Zweck des Gesetzes für eine Abwälzungsbefugnis der Netzbetreiber. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplungstechnik im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung (§ 1 KWKG). Im Lichte dieser Ziele entfaltet der Belastungsausgleich nach § 9 KWKG seine volle Wirkung als Instrument des Umweltrechts gerade dadurch, dass die Letztverbraucher in Relation zu ihrem eigenen Stromverbrauch zur Förderung der Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung beitragen. Der Letztverbraucher soll nach dem Verursacherprinzip den KWK-Anlagenbetreiber proportional zum verbrauchten Strom dafür bezahlen, dass dieser in Primärenergieeinsparungstechnik investiert (BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 25; so auch BT-Drucks. 14/7024, S. 14). Dies erfordert indes auf jeder Stufe des Belastungsausgleichs eine einseitige Weiter- und Abwälzungsbefugnis des jeweiligen Netzbetreibers, ohne dass es einer gesonderten Preisanpassungsvereinbarung bedarf.

38

d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es damit auf den Inhalt des (Nachtrags-)Vertrags vom 13. April 2010 und insbesondere die Frage, ob die Parteien darin eine rückwirkende Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der KWK-Aufschläge vereinbart haben, nicht an. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bedürfen keiner Entscheidung.

39

e) Die Höhe der Gesamtforderung für die Jahre 2006 bis 2009 beträgt nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts 170.224,94 €. Davon steht der Klägerin jedoch nur der auf die Jahre 2007 bis 2009 entfallende Betrag in Höhe von 156.031,88 € zu, weil der Anspruch für das Jahr 2006 verjährt ist.

40

aa) Der Ausgleichsanspruch des § 9 Abs. 7 KWKG unterliegt mangels spezieller Regelung gemäß §§ 195, 199 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (vgl. BerlKommEnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 55; Salje in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand: Juli 2014, § 9 KWKG Rn. 183). Danach beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48, vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, RdE 2014, 453 Rn. 23 und vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, WM 2014, 2261 Rn. 35, für BGHZ bestimmt).

41

bb) Nach diesen Maßgaben ist der Anspruch der Klägerin für das Jahr 2006 verjährt.

42

(1) Der Anspruch aus § 9 Abs. 7 KWKG entsteht jeweils im Folgejahr desjenigen Kalenderjahres, in dem die Zuschlags- und Abschlagszahlungen geleistet worden sind. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 2 KWKG, wonach die Übertragungsnetzbetreiber diese Zahlungen für den Bereich ihres Übertragungsnetzes bis zum 30. Juni eines jeden Jahres (bis zum 31. Dezember 2008: bis zum 30. April) zu ermitteln haben. Eine Überschreitung des Meldetermins kann dem Letztverbraucher nicht entgegengehalten werden; dafür ist kein Gesichtspunkt ersichtlich (vgl. BerlKomm-EnR/Topp, 3. Aufl., KWKG, § 9 Rn. 55). Insbesondere handelt es sich bei dem Anspruch aus § 9 Abs. 7 KWKG mangels Anhaltspunkt im Gesetz nicht um einen verhaltenen Anspruch oder um einen Anspruch, der erst mit Rechnungsstellung fällig wird.

43

(2) Der Gläubiger eines Ausgleichsanspruchs aus § 9 Abs. 7 KWKG hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von den geleisteten Zuschlags- und Ausgleichsleistungen und den Tatsachen weiß, aus denen sich die Person seines Schuldners, hier des Letztverbrauchers, ergibt. Dies war hier im Jahr 2007 der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar insoweit keine Feststellungen getroffen. Solcher bedarf es jedoch hier auch nicht, weil der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts in der Sache selbst entscheiden kann.

44

Der Klägerin war nach dem Inhalt des Netznutzungsvertrags vom 6. November 2002 spätestens seit diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Beklagte ein Arealnetz betreibt. Aufgrund dieses Umstands war sie Adressat der Ausgleichspflicht nach § 9 Abs. 7 KWKG. Die Anerkennung des Arealnetzes als Objektnetz im Oktober 2007 hat insoweit zu keiner Änderung der Rechtslage innerhalb der Anspruchsbeziehung der Parteien geführt, so dass es auf die Frage, wann die Klägerin davon Kenntnis erlangt hat, nicht ankommt. Die Rechtslage war insoweit auch nicht so unsicher und zweifelhaft, dass der Klägerin eine frühere Klageerhebung nicht zumutbar war. Vielmehr sprach bereits bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist am 31. Dezember 2010 - wie oben dargelegt - einiges dafür, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch aus § 9 Abs. 7 KWKG zustand. Dies hat offensichtlich auch die Klägerin so gesehen, weil sie im Hinblick auf den Anspruch für das Jahr 2007 die Verjährung durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids noch rechtzeitig gehemmt hat. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch noch eine Hemmung der Verjährung des Anspruchs für das Jahr 2006 möglich gewesen. Zu einer Hemmung der Verjährung aus anderen Gründen oder einem Neubeginn der Verjährung hat die Klägerin insoweit nichts vorgetragen.

45

Im Hinblick auf die von ihr gegenüber ihrem Übertragungsnetzbetreiber geleisteten Zuschlags- und Ausgleichsleistungen kann unterstellt werden, dass die Klägerin davon im Laufe des Jahres 2007 Kenntnis erlangt hat. Letztlich kann dies auch dahingestellt bleiben. Nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 2 KWKG würde eine etwaige Unkenntnis infolge Untätigkeit auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

III.

46

Das Berufungsurteil ist demnach - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - wegen des vom Berufungsgericht für das Jahr 2006 zuerkannten Betrags in Höhe von 3.363,07 € nebst Zinsen aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

Limperg                     Strohn                       Grüneberg

                 Bacher                    Deichfuß

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

7
I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage des Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt wäre nur wirksam gewesen, wenn sie sich nicht auf eine bestimmte Rechtsfrage, sondern auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs bezogen hätte, der gegebenenfalls einem Teilurteil (§ 301 ZPO), einem Grundurteil (§ 304 ZPO) oder einem sonstigen Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zugänglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13, NJW-RR 2014, 1118 Rn. 7 f.; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 1214 Rn. 16 = WRP 2015, 1477 - Goldbären, jeweils mwN). Dies ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat die Revision teilweise zugelassen, weil es der Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, ob ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt im Rahmen des Irreführungstatbestands eigenständig zu prüfen und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verstoß gegebenenfalls zu bejahen ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(1) Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte durchzuführen. Für die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2 Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftragen.

(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.

(4) Der Hersteller hat bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 stets sichergestellt ist. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.

(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Hersteller unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller erforderlichenfalls das Elektro- oder Elektronikgerät vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

18
a) Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 13 = WRP 2016, 463 - Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir; Beschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 10 = WRP 2016, 459 - MeinPaket.de; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf, jeweils mwN). Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 neu gefasst worden. Die Neufassung der Vorschrift, deren Satz 1 mit der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nunmehr nahezu wörtlich übereinstimmt , hat zu keiner für den Streitfall erheblichen Änderung der Rechtslage geführt (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 28 - Fressnapf).

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(1) Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte durchzuführen. Für die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2 Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftragen.

(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.

(4) Der Hersteller hat bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 stets sichergestellt ist. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.

(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Hersteller unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller erforderlichenfalls das Elektro- oder Elektronikgerät vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(1) Der Hersteller darf nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen.

(2) Der Hersteller ist verpflichtet, die in § 3 Absatz 2 genannten Verfahrensschritte durchzuführen. Für die Durchführung der internen Fertigungskontrolle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 3 Absatz 2 Satz 2 kann der Hersteller auch einen Dritten beauftragen.

(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks einer Elektro- oder Elektronikgeräteserie aufbewahren.

(4) Der Hersteller hat bei Serienfertigung durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 stets sichergestellt ist. Er hat bei der Auswahl dieses Verfahrens Änderungen an der Gestaltung des Produkts oder an dessen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten verwiesen wird, angemessen zu berücksichtigen.

(5) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Hersteller in Verkehr gebrachtes Elektro- oder Elektronikgerät nicht den Anforderungen des § 3 entspricht, hat der Hersteller unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller erforderlichenfalls das Elektro- oder Elektronikgerät vom Markt nehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen.

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

11
1. Nach dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im November 2012 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich in § 3a UWG nF enthalten, und die neue Bestimmung ist um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert. Deshalb besteht auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wegen dieser Gesetzesänderung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

20
aa) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte bei der Lieferung der Medikamente auf der Grundlage einer Absprache tätig geworden ist, die die Zuweisung von (Kunden mit) Verschreibungen durch einen Arzt an eine Apotheke im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG zum Gegenstand hatte. Die Regelung soll sicherstellen, dass der Erlaubnisinhaber einer Apotheke sich bei seinem Kontakt zu anderen Gesundheitsberufen wie insbesondere zu Ärzten, die Einfluss auf sein Entscheidungsverhalten haben, nicht von sachfremden und vor allem nicht von finanziellen Erwägungen leiten lässt. Sie soll damit Verhaltensweisen der Apotheker entgegenwirken, die die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln beeinträchtigen können. Die Vorschrift stellt damit eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 - I ZR 120/13, GRUR 2014, 1009 Rn. 13 = WRP 2014, 1056 - Kooperationsapotheke; Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14, GRUR 2015, 1025 Rn. 15 = WRP 2015, 1085 - TV-Wartezimmer; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 470, 471; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2014, 270, 271; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.77; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 147; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 45; Großkomm.UWG /Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 84; Sieper in Spickhoff, Medizinrecht , 2. Aufl., § 11 ApoG Rn. 2; Wesser in Kieser/Wesser/Saalfrank aaO § 11 Rn. 2 und 168 f.). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber nicht entgegen , weil die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten, zu denen die Bestimmung des § 11 ApoG zählt, von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unberührt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13, GRUR 2015, 916 Rn. 15 = WRP 2015, 1095 - Abgabe ohne Rezept ; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 470, 471 f.). Wegen des mit der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG bezweckten Schutzes der Gesundheit der Verbraucher sind Verstöße gegen sie regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1025 Rn. 15 - TV-Wartezimmer).

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

22
aa) Bei den in Rede stehenden Vorschriften der §§ 24, 28 NBauO, nach denen die Verwendung nicht geregelter Bauprodukte die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sowie den Nachweis der Übereinstimmung des konkreten Produkts mit der Zulassung voraussetzt, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG bzw. um wettbewerbsbezogene Regelungen i.S. der Senatsrechtsprechung zu § 1 UWG a.F. Ohne Zulassung und Übereinstimmungsnachweis sind solche Bauprodukte nicht verkehrsfähig. Die Kennzeichnung durch Anbringung des Ü-Zeichens darf nur erfolgen , wenn die Übereinstimmung gemäß § 28 NBauO nachgewiesen ist. Diese Zulassungsvorschriften betreffen das Verhalten auf dem Markt beim Absatz der Waren. Sie dienen dem Schutz der Marktteilnehmer, denen durch die Zulassung und durch den Übereinstimmungsnachweis Gewißheit darüber verschafft werden soll, dass das konkret gelieferte Bauprodukt unbedenklich seinem Zweck entsprechend verwendet werden kann (vgl. Wiechert in: GroßeSuchsdorf /Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung 7. Aufl. § 28 Rdn. 1). Das Inverkehrbringen nicht geregelter Bauprodukte ohne Zulassung und Übereinstimmungsnachweis oder unter Anbringung eines ÜZeichens , ohne dass die Voraussetzungen für diese Kennzeichnung vorliegen, stellt daher ein nach § 4 Nr. 11 UWG unlauteres Marktverhalten dar (vgl. zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Zulassung BGH GRUR 2005, 778, 780 - Atemtest; vgl. ferner Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 4 UWG Rdn. 11.118). Bringt die Beklagte Betonstahl in den Verkehr, der nicht mit der ihr erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung übereinstimmt , kann sie sich auch nicht darauf berufen, die Herstellung der beanstandeten Produkte sei ihr durch den Zulassungsbescheid ausdrücklich erlaubt worden (zur Auswirkung einer ausdrücklichen behördlichen Erlaubnis eines Marktverhaltens vgl. BGH GRUR 2005, 778, 779 - Atemtest, m.w.N.). Die allgemeine Zulassung zur Herstellung eines Produkts und die Bescheinigung der Behörde, nach diesem Verfahren hergestellte Produkte entsprächen der Zulassung , schließen nicht die (behördliche) Erlaubnis ein, Produkte, die aus welchen Gründen auch immer die Zulassungskriterien nicht erfüllen (Ausreißer), in Verkehr zu bringen. Die Beklagte steht damit in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht anders da als der Hersteller eines pharmazeutischen Produkts, dessen stoffliche Zusammensetzung den Vorgaben für die Zulassung als Arzneimittel nicht entspricht.

(1) Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte sind verpflichtet, eine Gemeinsame Stelle einzurichten.

(2) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt sie ihre Aufgaben nach § 31 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.

(1) Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die zulässigen Höchstkonzentrationen folgender Stoffe nicht überschritten werden:

1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
a)
Blei,
b)
Quecksilber,
c)
sechswertiges Chrom,
d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),
e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),
f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
g)
Butylbenzylphthalat (BBP),
h)
Dibutylphthalat (DBP) oder
i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder
2.
0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenen Werkstoff.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn

1.
für sie die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden,
2.
in Übereinstimmung mit Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) durch eine interne Fertigungskontrolle nachgewiesen wurde, dass sie die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen,
3.
für sie die EU-Konformitätserklärung gemäß § 11 ausgestellt wurde und
4.
gemäß § 12 die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
Ist nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens die Anforderungen des Moduls A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG erfüllt sein müssen, so kann die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses alternativen Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verwendungszwecke, die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/2102 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind. Bei diesen Verwendungszwecken hat die interne Fertigungskontrolle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Ausnahme nach den Anhängen III und IV der Richtlinie 2011/65/EU erfüllt werden.

(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)