Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 25/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:061016UIZR25.15.0
bei uns veröffentlicht am06.10.2016
vorgehend
Landgericht Leipzig, 5 O 1155/13, 15.07.2014
Oberlandesgericht Dresden, 14 U 1127/14, 20.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 25/15
Verkündet am:
6. Oktober 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
World of Warcraft I

a) Nach § 69d Abs. 3 UrhG darf der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks
eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen
, Übertragen oder Speichern des Programms, zu denen er nach dem Lizenzvertrag
berechtigt ist, auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen,
um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu
testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze
zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizenzvertrag
lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet
(Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 61
und 47 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL).

b) Die Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG ist allein auf Computerprogramme und
nicht auf andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen anwendbar.
Die Vervielfältigung eines Computerspiels, das nicht nur aus einem Computerprogramm
besteht, sondern auch andere urheberrechtlich geschützte Werke oder Leistungen
enthält, ist daher hinsichtlich der Vervielfältigung der anderen Werke oder
Leistungen nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG zulässig.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15 - OLG Dresden
LG Leipzig
ECLI:DE:BGH:2016:061016UIZR25.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Januar 2015 insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 in der Variante mit "oder" vor "auf dem Bildschirm anzeigen lässt" zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 15. Juli 2014 abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Klägerin ist eine französische Tochtergesellschaft der US-amerikani1 schen B. Entertainment Inc. Die Muttergesellschaft der Klägerin entwickelt und produziert die ausschließlich über das Internet spielbaren Computer-Rollenspiele "World of Warcraft" und "Diablo III". Die Klägerin ist für den Vertrieb der Online-Spiele in Europa zuständig. Ziel der Spiele ist es, einen virtuellen Spielercharakter durch die Erfüllung von Aufgaben, das Sammeln von Gegenständen und virtuelle Kämpfe mit anderen Spielern weiterzuentwickeln. In Eu- ropa sind die Spielewelten auf dem zentralen Spielserver der Klägerin, der Internetplattform "Battle.net", hinterlegt, über den die Spielmechanik verwaltet und verarbeitet wird und die Klägerin die spielebezogenen Online-Dienste erbringt. Für die Teilnahme an dem jeweiligen Spiel muss der Spieler auf seinem
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Computer eine Client-Software (auch Spiel-Client genannt) installieren, die ein Computerprogramm und audiovisuelle Spieldaten, also Grafiken, Musik, Filmsequenzen, Texte und Modelle enthält. Die Client-Software ermöglicht dem Spieler den Zugang zum Battle.net-Server und die Darstellung der jeweiligen Spielewelt auf dem Bildschirm. Sie kann auf einem Datenträger oder online über die Internetplattform "Battle.net" erworben werden. Bei ihrer Erstinstallation und nach jedem Software-Update werden dem Nutzer die "World of Warcraft Endbenutzervereinbarung" und die "World of Warcraft Nutzungsbestimmungen" bzw. die "Diablo III-Endbenutzervereinbarung" angezeigt. Der Nutzer muss den Button "Annehmen" anklicken, um Zugang zu dem jeweiligen Online-Spiel zu erhalten. Die "World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung" enthält folgende
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Bestimmungen: Dieses Software-Programm sowie […] (in ihrer Gesamtheit einschließlich zugleich des unten definierten "Spielclients" das "Spiel" genannt), sind urheberrechtlich geschützte Werke von B. Entertainment, Inc. ("B. Entertainment" ), die ihre Rechte zur Verwertung des Spiels in der Europäischen Union an ihre Tochtergesellschaft B. Entertainment, SAS ("B. ") lizenziert hat. […] 1. Gewährung einer eingeschränkten Benutzerlizenz Das Spiel installiert die Computer-Software (nachfolgend "Spielclient" ge- ® nannt) auf Ihrem Computer, um Ihnen zu ermöglichen, ihren Battle.net - Account zu nutzen, um das Spiel durch Ihren Zugriff auf den Service zu nutzen. […] Unter Voraussetzung Ihrer Zustimmung und fortlaufender Einhaltung dieser Lizenzvereinbarung gewährt Ihnen B. , und durch die Installation des Spielclients erklären Sie sich damit einverstanden, eine begrenzte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht-exklusive Lizenz und das begrenzte, nicht-exklusive Recht, den Spielclient - sofern in dieser Lizenzvereinbarung nicht anderweitig ausdrücklich erlaubt - zu Ihrem persönlichen und nicht-kommerziellen Gebrauch auf einem oder mehreren Computern, die in Ihrem Besitz sind, oder über die Sie die persönliche Kontrolle haben, zu installieren. […] 5. Verpflichtungen des Endbenutzers […] B. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen […] ii) ohne die vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von B. mit dem Spiel oder irgendeinem Teil davon, einschließlich des Spielclients, einen kommerziellen Zweck verfolgen, mit der einzigen Ausnahme, dass Sie den Spielclient oder Kopien des Spielclients in einem Internet-Café, in einem Center für Computerspiele oder an irgendeinem anderen ortsgebundenen Standort verwenden dürfen;
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Ferner heißt es in den "World of Warcraft-Nutzungsbestimmungen":
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I. Zugang zum Service […] 2. Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des Service Vorbehaltlich Ihrer Zustimmung zu und laufenden Einhaltung der B. -Vereinbarungen, gewährt Ihnen B. Entertainment [die Klägerin ] hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht in Unterlizenz vergebbare, nicht exklusive Lizenz, die Sie hiermit akzeptieren , zur Nutzung des Service ausschließlich für Ihre eigenen, nicht kommerziellen Unterhaltungszwecke durch Zugang zum Service anhand eines zugelassenen, nicht modifizierten Game Client. Sie dürfen den Service nicht für irgendeinen anderen Zweck oder verbunden mit irgendeiner anderen Software verwenden. […] III. Nutzungsbeschränkungen für World of Warcraft […] 2. Sie stimmen zu, dass Sie unter keinen Umständen (2) Cheats, "Mods" und/oder Hacks erstellen oder verwenden, sowie jegliche andere von Dritten hergestellte Software verwenden, die das Spielerlebnis von World of Warcraft verändert.
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In der "Diablo III-Endbenutzerlizenzvereinbarung" finden sich folgende
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Regelungen: ® Das Software-Programm Diablo III und […] sind urheberrechtlich geschützte Werke von B. Entertainment, Inc. ("B. Entertainment"), die ihre Rechte zur Verwertung des Spiels in der Europäischen Union an B. Entertainment , SAS übertragen hat, […] ("B. "). […] 1. Erteilung einer begrenzten Nutzungslizenz Bedingt durch Ihr Einverständnis mit dieser Lizenzvereinbarung und der kontinuierlichen Einhaltung derselben erteilt B. Ihnen hiermit vorbehaltlich Ihrer Annahme eine begrenzte, wiederrufbare, nicht übertragbare, nicht sublizenzierbare, nicht exklusive Lizenz, (a) das Spiel auf einem oder mehr Computern, die Ihnen gehören oder unter Ihrer rechtmäßigen Kontrolle stehen, zu installieren, (b) das Spiel in Verbindung mit dem Dienst für Ihre ausschließlich nichtkommerziellen Zwecke […] zu nutzen, […] 2. Zusätzliche Lizenzbeschränkungen Die Ihnen gemäß Artikel 1 oben gewährte Lizenz unterliegt den in Artikeln 1 und 2 festgelegten Beschränkungen (insgesamt die "Lizenzbeschränkungen" ). Jedwede Nutzung des Spiels, die gegen die Lizenzbeschränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B. an dem und in Bezug auf das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen Folgendes zu tun: […] 2.2 Verwendung von Cheats, Automationssoftware (Bots), Hacks oder anderer unzulässiger Software von Drittanbietern, die die Erfahrung des Spiels verändern, […] 2.3 Verwertung des Spiels oder eines seiner Teile für kommerzielle Zwecke ohne ausdrückliche Genehmigung von B. , mit der Ausnahme, dass (i) Sie das Spiel mit dem Dienst in einem öffentlich zugänglichen Internet -Café oder einem Computerspielcenter verwenden dürfen, […]
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Vor der Teilnahme an den Spielen "World of Warcraft" oder "Diablo III"
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muss der Spieler auf dem zentralen Spielserver der Klägerin einen sogenannten Battle.net-Account einrichten und sich über diesen registrieren. Dabei muss er den "Battle.net-Nutzungsbestimmungen" zustimmen, die folgende Bestimmungen enthalten: 1. Gewährung einer beschränkten Lizenz zur Nutzung des Service. Vorbehaltlich der vorliegenden Nutzungsbedingungen, Ihrer Zustimmung dazu und deren fortdauernder Einhaltung durch Sie gewährt B. Ihnen hiermit eine beschränkte, widerrufliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare und nicht exklusive Lizenz für die ausschließlich persönliche, nicht gewerbliche Nutzung für Unterhaltungszwecke des Service durch über einen Web-Browser oder einen autorisierten, nicht veränderten Spiel-Client. 2. Zusätzliche Lizenzbeschränkungen. Die Ihnen gemäß Artikel 1 gewährte Lizenz unterliegt den in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Beschränkungen (insgesamt die "Lizenzbeschränkungen"). Jedwede Nutzung des Service oder eines Spiels, die gegen die Lizenzbeschränkungen verstößt, gilt als Verstoß gegen die Urheberrechte von B. an dem und in Bezug auf den Service und/oder das Spiel. Sie verpflichten sich dazu, unter keinen Umständen: 2.1 Cheats, Automatisierungssoftware (Bots), Hacks, Mods oder jedwede sonstige nicht autorisierte Fremdsoftware, die der Veränderung des Service , eines Spiels oder eines Spielverlaufs dient, herzustellen oder zu nutzen; […] 7. Beendigung des Service.
7.1 Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen behält B. sich das Recht vor, den Service fristlos zu kündigen, wenn Sie gegen irgendwelche Bestimmungen dieser Vereinbarung, der Spielbedingungen und/oder der für ein Spiel geltenden EULA verstoßen.
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Der Beklagte ist Geschäftsführer der Bo. GmbH, die Automatisie7 rungssoftware (sogenannte Bots) für Online-Rollenspiele entwickelt und vertreibt. Die Bo. GmbH bietet für das Spiel "World of Warcraft" die Bots "Honorbuddy" und "Gatherbuddy" und für das Spiel "Diablo III" den Bot "Demonbuddy" an. Mithilfe der Automatisierungssoftware kann der Spieler eine Weiterentwicklung seines Spielercharakters erreichen, indem er bestimmte zeitraubende oder spielerisch reizlose Handlungen nicht mehr selbst durchführt, sondern von den Bots ausführen lässt. Die Bo. GmbH hat von anderen Spielern zahlreiche Battle.net-Accounts erworben. Der Beklagte ist als Inhaber weiterer Accounts registriert. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe in seiner Funktion als Ge8
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schäftsführer der Bo. GmbH die Client-Software selbst vervielfältigt oder durch Mitarbeiter vervielfältigen lassen, um die Automatisierungssoftware der Bo. GmbH zu entwickeln. Hierin sieht sie eine Verletzung von Urheberrechten ihrer Muttergesellschaft. Die B. Entertainment Inc. hat die Klägerin zur gerichtlichen Verfolgung ihrer urheberrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Nutzung der Client-Software für die Computerspiele "World of Warcraft" und "Diablo III" ermächtigt.
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Die Klägerin hat insoweit beantragt,
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1. dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, selbst oder durch Dritte (einschließlich einer von ihm vertretenen juristischen Person ) die Client-Software für die Online-Spiele Diablo III und/oder World of Warcraft ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, insbesondere indem er selbst oder durch Dritte Teile der Client-Software für die Online-Spiele Diablo III und/oder World of Warcraft auf die Festplatte eines PC kopiert und/oder in den Arbeitsspeicher lädt und/oder auf dem Bildschirm anzeigen lässt, um zu gewerblichen Zwecken eine Automatisierungssoftware für diese Spiele herzustellen und/oder zu bearbeiten; 2. den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Auskunft zu erteilen , in welchem Umfang die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen das Gewerbe der Bo. GmbH gefördert haben, und zwar unter Angabe
a) der verkauften Stückzahlen der Automatisierungssoftware "Honorbuddy", "Gatherbuddy" und "Demonbuddy";
b) des mit dem Verkauf der Automatisierungssoftware "Honorbuddy", "Gatherbuddy" und "Demonbuddy" erzielten Umsatzes;
c) des mit der Automatisierungssoftware "Honorbuddy", "Gatherbuddy" und "Demonbuddy" erzielten Gewinns;
d) Offenlegung der Daten und/oder Informationen, die der Beklagte über die Computerspiele und aus den Computerspielen World of Warcraft und/oder Diablo III durch die Verwendung seiner Battle.net-Account Daten erlangt hat; sowie
e) der konkreten Art der Verwendung der Daten und/oder Informationen, die der Beklagte durch die Verwendung seiner Battle.net-Account Daten erlangt und für die Erstellung der Automatisierungssoftware "Honorbuddy", "Gatherbuddy" und "Demonbuddy" verwendet hat; 3. festzustellen, dass der Beklagte der B. Entertainment Inc. durch Leistung an die Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der der B. Entertainment Inc. durch diese Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Das Landgericht hat der Klage mit diesen Anträgen stattgegeben.
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Die Klägerin hat ihre Klage in erster Instanz ferner darauf gestützt, der
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Beklagte habe gegen die von ihm durch Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen übernommenen vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, keine Automatisierungssoftware für die Online-Spiele herzustellen oder zu nutzen, weder den Battle.net Online-Dienst noch die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" oder einen beliebigen Teil davon zu gewerblichen Zwecken zu nutzen und seine Battle.net-Accounts unter keinen Umständen Dritten zur Verfügung zu stellen. Sie hat den Beklagten auch insoweit auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage mit diesen Anträgen an das Landgericht Zwickau verwiesen. Die gegen die Verurteilung wegen Verletzung des Urheberrechts der
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B. Entertainment Inc. gerichtete Berufung des Beklagten ist weitgehend ohne Erfolg geblieben und hat nur in Bezug auf die Verurteilung zur Auskunftserteilung entsprechend Ziffer 2 d und e der Klageanträge Erfolg gehabt und zur Abweisung der Klage geführt (OLG Dresden, ZUM 2015, 336). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Muttergesellschaft der
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Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche zu, weil die Beklagtenseite die Client-Software für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" zu gewerblichen Zwecken nutze, obwohl ihr nur ein Recht zur ausschließlich privaten Nutzung eingeräumt worden sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Klägerin sei berechtigt, die urheberrechtlichen Ansprüche der B.
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Entertainment Inc. im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bo.
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GmbH das Vervielfältigungsrecht der Muttergesellschaft der Klägerin widerrechtlich verletzt. Er habe die jeweilige Client-Software für die Online-Spiele selbst vervielfältigt oder durch die Mitarbeiter der Bo. GmbH vervielfältigen lassen, indem diese Software dauerhaft auf die für die Spiele genutzten PCs heruntergeladen worden sei und ihre Spieldaten beim Ausführen der Spiele vorübergehend in die Arbeitsspeicher und die Grafikspeicher der PCs hochgeladen worden seien. Die Vervielfältigungen seien - jedenfalls teilweise - zu gewerblichen Zwecken erfolgt, insbesondere, um die von der Bo. GmbH vertriebene Automatisierungssoftware für die Online-Spiele herzustellen und zu bearbeiten.
Die Vervielfältigung der Client-Software zu gewerblichen Zwecken sei
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nicht von dem der Beklagtenseite eingeräumten Nutzungsrecht gedeckt gewesen , das nur eine ausschließlich private Nutzung gestattet habe. Die Vervielfältigung sei auch nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG erlaubt. Die Beklagtenseite habe nicht das Funktionieren der Client-Software zur Ermittlung der ihr zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze beobachtet, sondern den Spiel-Client lizenzwidrig zum Testen ihrer Bots eingesetzt. B. Die Revision des Beklagten hat ganz überwiegend keinen Erfolg. Die
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Klage ist zulässig (dazu B I) und im Wesentlichen begründet (dazu B II). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme des isolierten Anzeigenlassens auf dem Bildschirm (Variante mit "oder" vor "auf dem Bildschirm anzeigen lässt") begründet sind, weil der Beklagte das Urheberrecht der B. Entertainment Inc. an der Client-Software für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" verletzt hat.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Die Klägerin ist nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstand19 schaft befugt, die mit der Klage erhobenen Ansprüche ihrer Muttergesellschaft gerichtlich geltend zu machen.
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a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächti20 gung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei sich dieses Interesse aus den besonderen Beziehungen des Ermächtigten zum Rechtsinhaber ergeben kann und wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - I ZR 166/98, BGHZ 145, 279, 286 - DB Immobilienfonds; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 43/14, GRUR 2016, 1048 Rn. 21 = WRP 2016, 1114 - An Evening with Marlene Dietrich).
b) Die B. Entertainment Inc. hat die Klägerin wirksam ermächtigt,
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ihre urheberrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Nutzung der Client-Software für die Computerspiele "World of Warcraft" und "Diablo III" gerichtlich geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat, weil ihre Muttergesellschaft ihr eine Lizenz zur Verwertung der Client-Software erteilt hat. 2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die gerichtliche Geltendma22
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chung der Klageansprüche sei mit Blick auf weitere von der Klägerin und ihrer Muttergesellschaft gegen den Beklagten und die Bo. GmbH geführte Verfahren rechtsmissbräuchlich.
a) Eine Klage ist wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzuläs23
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sig abzuweisen, wenn ein gerichtliches Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 18 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, mwN; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 8 Rn. 4.3; Büscher in Fezer/Büscher/ Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 298). Von einem Rechtsmissbrauch ist auszugehen , wenn das beherrschende Motiv des Anspruchstellers sachfremde Ziele sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Rn. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE; BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 47 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät; BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Ein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass der Anspruchsteller mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende Rechtsverstöße gegen eine Person oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Verfahren verfolgt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht (zum Lauterkeitsrecht vgl. BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 - MEGA SALE; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Rn. 19 = WRP 2010, 640 - Klassenlotterie; Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 199/10, GRUR 2013, 307 Rn. 19 = WRP 2013, 329 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung; zum Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 14 f. = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12, NJW 2013, 1369 Rn. 9 f.).
b) Die Revision macht geltend, die Klägerin und ihre Muttergesellschaft
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führten gegen den Beklagten und die Bo. GmbH eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, bei denen es stets um den Vertrieb von Automatisierungssoftware für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" und den lizenzwidrigen Einsatz der Client-Software gehe. Wegen der engen sachlichen Berührungspunkte und der nahezu identischen Rechtsfragen hätte es sich aus Gründen der Kostenersparnis angeboten, die geltend gemachten Klageansprüche in einem einheitlichen Verfahren gegen den Beklagten und die Bo. GmbH geltend zu machen. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Einleitung mehrerer Verfahren ist im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie unter den gegebenen Umständen nicht auf sachfremden Motiven beruht. aa) In dem von der Revision angeführten Rechtsstreit vor dem Landge25
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richt Zwickau macht die Klägerin gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung ihres Online-Dienstes und des Vertriebs von Automatisierungssoftware geltend. Der Prozess ist daraus hervorgegangen, dass im vorliegenden Rechtsstreit der Beklagte hinsichtlich der mit der Klage erhobenen vertraglichen Ansprüche die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts gerügt und das Landgericht den Rechtsstreit insoweit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Zwickau verwiesen hat. Die Aufspaltung des zunächst einheitlichen Rechtsstreits in zwei Prozesse ist demnach durch die Rüge des Beklagten veranlasst worden und kann keinen Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Verfahrensführung der Klägerin bieten. bb) Der weitere Rechtsstreit vor dem Landgericht München I geht auf ei26
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ne negative Feststellungsklage der Bo. GmbH zurück, auf diedie Klägerin mit einer Widerklage reagiert hat. Die widerklagend erhobenen vertraglichen und urheberrechtlichen Ansprüche gegen die Bo. GmbH decken sich weitgehend mit den Ansprüchen, die die Klägerin mit der vorliegenden Klage gegen den Beklagten geltend macht. Die Klägerin war nicht gehalten, den Beklagten statt mit der Klage im vorliegenden Verfahren im Wege der Drittwiderklage vor dem Landgericht München I in Anspruch zu nehmen. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I für eine solche Drittwiderklage zweifelhaft war. Die Klägerin hatte daher einen nachvollziehbaren Grund, gegen den Beklagten ein eigenständiges Verfahren im Gerichtsbezirk seines Wohnsitzes einzuleiten. Ein sachlicher Grund für das Vorgehen in mehreren Verfahren liegt vor, wenn es unter den gegebenen Umständen den prozessual sichersten Weg darstellt, um das Rechtsschutzbegehren durchzusetzen (vgl. BGH, GRUR 2013, 307 Rn. 20 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung; OLG Brandenburg, GRUR 2015, 80 Rn. 41). cc) Die beiden weiteren Verfahren vor dem Landgericht Hamburg betref27
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fen Klagen der Muttergesellschaft der Klägerin gegen den Beklagten und die Bo. GmbH. In dem einen Rechtsstreit wendet sich die B. Entertainment Inc. gegen den Vertrieb von Automatisierungssoftware für das Spiel "World of Warcraft", den sie in erster Linie als wettbewerbswidrige Behinderung, hilfsweise als Urheberrechtsverletzung wegen Veranlassung der Spieler zu un- erlaubten Vervielfältigungen beanstandet. Daneben erhebt sie markenrechtliche Ansprüche. In dem anderen Rechtsstreit macht die B. Entertainment Inc. wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen des Vertriebs von Automatisierungssoftware für das Spiel "Diablo III" geltend. Die Klagen betreffen unterschiedliche Schutzgegenstände und Verletzungsformen. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wegen eigenständiger Rechtsverletzungen gesonderte Verfahren einzuleiten (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung). 3. Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 1 genügt den Bestimmtheitsanfor28
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derungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un29
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deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 11 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker ; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 41 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot, jeweils mwN). Der Gebrauch von allgemeinen Begriffen im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung kann genügen, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker ; BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 136/09, BGHZ 188, 326 Rn. 12 - Flughafen Frankfurt-Hahn). Besteht zwischen den Parteien Streit über die Bedeutung von allgemeinen Begriffen, muss der Kläger die Begriffe hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung orientieren (vgl. BGH, GRUR 2011, 539 Rn. 13 - Rechtsberatung durch Lebensmittelche- miker; BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 30 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, GRUR 2015, 1201 Rn. 42 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist der Unterlassungsantrag hinreichend
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bestimmt. aa) Nach dem Unterlassungsantrag soll dem Beklagten untersagt wer31
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den, selbst oder durch Dritte die Client-Software für die Online-Spiele "Diablo III" und/oder "World of Warcraft" zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, insbesondere indem er selbst oder durch Dritte Teile der Client-Software für die Online-Spiele auf die Festplatte eines PCs kopiert und/oder in den Arbeitsspeicher lädt und/oder auf dem Bildschirm anzeigen lässt, um zu gewerblichen Zwecken eine Automatisierungssoftware für diese Spiele herzustellen und/oder zu bearbeiten. bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist aufgrund der Formulierung "zu
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gewerblichen Zwecken" nicht unklar, was dem Beklagten verboten sein soll. Diese Wendung wird durch den "insbesondere"-Zusatz konkretisiert, den die Klägerin auf Hinweis des Landgerichts in den Unterlassungsantrag eingefügt hat. Durch diesen Zusatz hat die Klägerin verdeutlicht, dass sie sich gegen eine Vervielfältigung der Client-Software wendet, die dem Zweck dient, eine Automatisierungssoftware für die Online-Spiele "Diablo III" oder "World of Warcraft" zu entwickeln. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Klagevorbringen, das zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 23 - Kinderhochstühle im Internet III; GRUR 2015, 1201 Rn. 40 - Sparkassen -Rot/Santander-Rot; BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 - Smartphone-Werbung). Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren damit begründet, der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo. GmbH nutzten die Client-Software für die gewerbliche Tätigkeit der Bo. GmbH, die auf die Herstellung und den Vertrieb von Auto- matisierungssoftware für die Online-Spiele der Klägerin gerichtet sei. Auch das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in diesem Sinne verstanden. II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Das Berufungsgericht hat im
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Ergebnis mit Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 2 UrhG) begründet sind, weil der Beklagte das Urheberrecht der B. Entertainment Inc. an der Client-Software für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat. Nicht begründet sind diese Ansprüche allerdings, soweit sie das isolierte Anzeigenlassen der ClientSoftware auf dem Bildschirm betreffen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Client34
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Software für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" urheberrechtlichen Schutz genießt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die ClientSoftware enthält nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Computerprogramm und audiovisuelle Spieldaten, also Grafiken, Musik, Filmsequenzen , Texte und Modelle. Bei einer solchen Software für ein Computerspiel, die nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audiovisuelle Daten enthält, kommt nicht nur dem Computerprogramm (§ 69a Abs. 1 UrhG), sondern auch den audiovisuellen Bestandteilen urheberrechtlicher Schutz zu, soweit sie einen eigenen schöpferischen Wert haben, der nicht auf die Kodierung in einer Computersprache beschränkt ist. Diese Bestandteile können für sich genommen als Sprachwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), Musikwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG), Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), Filmwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG) oder Laufbilder (§ 95 UrhG) urheberrechtlich geschützt sein oder an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben und zusammen mit diesem Urheberrechtsschutz genießen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - C-355/12, GRUR 2014, 255 Rn. 23 = WRP 2014, 301 - Nintendo/PC Box und 9Net; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZR 124/11, GRUR 2013, 1035 Rn. 20 = WRP 2013, 1355 - Videospiel-Konsolen I; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 43 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II; vgl. auch Bullinger/Czychowski, GRUR 2011, 19, 22 bis 24). 2. Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass der
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B. Entertainment Inc. als Inhaberin der Urheberrechte an der ClientSoftware unbeschadet des der Klägerin eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechts im Falle der unberechtigten Vervielfältigung der Client-Software urheberrechtliche Ansprüche zustehen. Der Inhaber des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts, der einem Dritten ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, bleibt neben dem Dritten berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der eigenständigen Geltendmachung von Ansprüchen aus Rechtsverletzungen besteht, wenn der Rechtsinhaber sich - wie hier - eine fortdauernde Teilhabe am wirtschaftlichem Ertrag aus der Verwertung seines Rechts vorbehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 76/11, GRUR 2016, 487 Rn. 26 = WRP 2016, 599 - Wagenfeld-Leuchte II, mwN). 3. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen,
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dass der Beklagte oder die Mitarbeiter der Bo. GmbH in das ausschließliche Recht der Muttergesellschaft der Klägerin aus § 69c Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhG eingegriffen haben, die Client-Software dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen. Ausgenommen hiervon ist nur die isolierte Anzeige auf dem Bildschirm.

a) Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die
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geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 47; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 139/89, BGHZ 112, 264, 278 - Betriebssystem, mwN).
b) Der Beklagte oder die Mitarbeiter der Bo. GmbH haben nach
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den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Client-Software dauerhaft auf die Festplatten der für die Spiele "World of Warcraft" oder "Diablo III" genutzten Computer heruntergeladen und bei der Teilnahme an den OnlineSpielen vorübergehend in die Arbeitsspeicher und Grafikspeicher der PCs hochgeladen. Dadurch sind das Computerprogramm und die audiovisuellen Spieldaten vervielfältigt worden, indem sie körperlich festgelegt und über die Computer wahrnehmbar gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08, GRUR 2011, 418 Rn. 12 f. = WRP 2011, 480 - UsedSoft I, mwN). In der Anzeige von auf der Client-Software enthaltenen Werken auf dem Bildschirm liegt dagegen keine eigenständige Vervielfältigungshandlung. Das bloße Sichtbarmachen eines Werks genügt als unkörperliche Wiedergabe nicht den Anforderungen an eine Vervielfältigung (vgl. BGHZ 112, 264, 278 - Betriebssystem; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 69c Rn. 8; Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69c UrhG Rn. 9; BeckOK UrhR/Kaboth/Spies, 14. Edition, § 69c UrhG Rn. 6 [Stand: 4. Oktober 2016]; aA Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 15 UrhG Rn. 3 f. und § 69c UrhG Rn. 2 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 16 Rn. 7). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Football Association Premier League" des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Gerichtshof hat zwar angenommen , das Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erstrecke sich auf flüchtige Frag- mente eines urheberrechtlich geschützten Werks im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn. 159 = WRP 2013, 434). In einem solchen Fall sind die flüchtigen Fragmente des auf dem Bildschirm gezeigten Werkes jedoch im Satellitendecoder vorübergehend körperlich festgelegt. 4. Der Eingriff in das Recht zur Vervielfältigung der Client-Software ist
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nicht durch ein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht gedeckt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Beklagtenseite vertraglich lediglich das Recht zur ausschließlich privaten Nutzung der Client-Software eingeräumt worden ist (dazu B II 4 a) und die Nutzung der Client-Software zur Entwicklung von Automatisierungssoftware für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" keine ausschließlich private Nutzung darstellt (dazu B II 4 b).
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagtenseite sei ledig40
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lich ein auf die ausschließlich private Nutzung der Client-Software beschränktes Nutzungsrecht eingeräumt worden. Beim Abschluss des Kaufvertrages über die Client-Software seien zwar die als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehenden Regelwerke der Klägerin, aus denen sich das Verbot der Verwendung der Software zu gewerblichen Zwecken ergebe, nicht in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Spielern und der Klägerin einbezogen worden. Jedoch habe bereits der dem Erwerb des Spiel-Client zugrundeliegende Kaufvertrag nach der in § 31 Abs. 5 UrhG verankerten Lehre vom Übertragungszweck eine Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts auf eine private Nutzung des Client enthalten. Selbst wenn der Erwerber des Spiel-Client das für die Teilnahme an den Spielen erforderliche Nutzungsrecht erst im Rahmen der Einrichtung des Battle.net-Account erhielte, sei sein Recht zur Nutzung des SpielClient nach den Nutzungsbestimmungen, die er bei der Registrierung des Account annehmen müsse, auf eine private Nutzung beschränkt. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, beim Erwerb der Client41
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Software seien die - allein die nicht-kommerzielle Nutzung der Spiel-Client lizenzierenden - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht in die mit den Erwerbern der Software geschlossenen Kaufverträge einbezogen worden, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Möglichkeit bestanden habe, von den Regelwerken in zumutbarer Weise Kenntnis zu erlangen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Revision hat diese für den Beklagten günstige Beurteilung hingenommen. bb) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die Klägerin
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biete den Erwerbern der Client-Software beim Abschluss des Kaufvertrags stillschweigend den Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung der Software und die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte an; die Erwerber nähmen dieses Angebot der Klägerin mit dem Kauf der Software an. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Erwerb einer Software wäre sinnlos, wenn sie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. cc) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das
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den Erwerbern der Client-Software beim Kauf der Software stillschweigend eingeräumte Nutzungsrecht lediglich die Nutzung der Software zu ausschließlich privaten Zwecken gestattet. (1) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten
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nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet , dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 20 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 32 = WRP 2013, 1620 - SUMO; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 49 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Recht zur Nutzung der
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Client-Software sei auf eine Nutzung des Spiel-Client ausschließlich zu privaten Zwecken beschränkt. Der Nutzer erwarte beim Erwerb eines Computerspiels, das Spiel zum Spielen nutzen zu dürfen, und nicht, kommerziellen Nutzen daraus ziehen zu dürfen. Die Revision hat diese Feststellung nicht beanstandet. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Computerspiele dienen üblicherweise der Unterhaltung und Zerstreuung der Spieler und sind nicht dazu bestimmt , Dritten die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile zu ermöglichen. Im Blick darauf kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin den Spielern ein über den privaten Gebrauch hinausgehendes Recht zur Nutzung des SpielClients einräumt.
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dd) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die
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vertragliche Einschränkung der Lizenz auf die private Nutzung der ClientSoftware dingliche Wirkung hat. Eine Missachtung dieser Einschränkung durch die Erwerber der Software kann daher nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen (vgl. Schricker/Loewenheim in Schricker Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor § 28 UrhG Rn. 97; Wandtke /Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 31 UrhG Rn. 7 und 33 f.). Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann das Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Mit dinglicher Wirkung kann es allerdings nur auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsarten beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97, BGHZ 145, 7, 11 - OEM-Version; Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 3/00, BGHZ 152, 233, 239 - CPU-Klausel; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 49/03, GRUR 2005, 48, 49 = WRP 2005, 112 - man spricht deutsh). Eine eigenständige Nutzungsart kann im Hinblick auf den Gebrauchszweck vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rn. 18 = WRP 2010, 62 - Nutzung von Musik für Werbezwecke; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 11. Aufl., § 31 UrhG Rn. 64). Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch kann eine eigenständige Nutzungsart darstellen (vgl. § 53 Abs. 1 UrhG). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich bei der privaten Nutzung und der gewerblichen Nutzung nach der Verkehrsauffassung um verschiedene Nutzungsarten handelt, über die der Rechtsinhaber unabhängig voneinander mit dinglicher Wirkung verfügen kann. Seine Annahme, bei der hier in Rede stehenden Nutzung der Client-Software zum privaten Gebrauch handele es sich um eine eigenständige Nutzungsart, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 31 Rn. 46 aE; vgl. auch LG Köln, MMR 2014, 478, 479).
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ee) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass den Spielern
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durch die bei Installation der Client-Software und Registrierung des Battle.netAccount zu akzeptierenden Regelwerke jedenfalls kein weitergehendes Nutzungsrecht an der Client-Software eingeräumt worden ist. In Ziffer 1 der "World of Warcraft Endbenutzerlizenzvereinbarung" und der "Diablo III-Endbenutzerlizenzvereinbarung" gewährt die Klägerin dem Spieler lediglich das Recht, den Spiel-Client zu seinem nicht-kommerziellen Gebrauch bzw. für seine nichtkommerziellen Zwecke zu nutzen.

b) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Vervielfältigungen der
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Client-Software durch die Beklagtenseite nicht von dem Recht zur privaten Nutzung des Spiel-Client gedeckt, weil die von dem Beklagten oder den Mitarbeitern der Bo. GmbH vorgenommenen Vervielfältigungen - jedenfalls teilweise - dem gewerblichen Zweck gedient haben, die von der Bo. GmbH zu vertreibende Automatisierungssoftware für die Online-Spiele "World of Warcraft" und "Diablo III" herzustellen und zu bearbeiten. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. aa) Ein privater Gebrauch ist der Gebrauch in der Privatsphäre zur Be49
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friedigung rein persönlicher Bedürfnisse außerberuflicher und außererwerbswirtschaftlicher Art (zu § 53 Abs. 1 UrhG vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 53 UrhG Rn. 14; Wirtz in Fromm/Nordemann aaO § 53 UrhG Rn. 11 und 13; BeckOK UrhR/Grübler aaO § 53 UrhG Rn. 9). Vervielfältigungsstücke werden nicht privat genutzt, wenn sie - jedenfalls auch - für berufliche oder gewerbliche Zwecke angefertigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 - Dia-Duplikate). bb) Die Revision macht geltend, eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken
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setze voraus, dass die vervielfältigte Client-Software selbst gewerblich verwendet werde. Es genüge nicht, dass ihre Nutzung - wie im Streitfall - nur in einem allenfalls sehr losen Zusammenhang mit der späteren gewerbsmäßigen Herstellung von Automatisierungssoftware für eine weitere Software - das eigentliche Online-Spiel - stehe. Der Beklagte habe vorgebracht, die Mitarbeiter der Bo. GmbH nutzten die Client-Software innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit wie jeder andere Nutzer rein spielerisch zur Teilnahme an den Online-Spielen. Dabei nähmen sie am Bildschirm bestimmte allgemein zugängliche Informationen insbesondere über Positionsdaten von Spielelementen wahr. Die Weitergabe dieser Informationen und ihre Programmierung in die Automatisierungssoftware der Bo. GmbH erfolgten im Anschluss an die Nutzung der Client-- Software in jeweils eigenständigen Schritten. Da es jedem Spieler freistehe, während des Spielverlaufs Informationen zu sammeln und an Dritte weiterzugeben , könne für eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken nicht darauf abgestellt werden, wer der Empfänger der Information sei und wie dieser damit später verfahre. Mit diesem Einwand dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte
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und die Mitarbeiter der Bo. GmbH die Client-Software bereits nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht nur zu privaten Spielzwecken, sondern auch innerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit für die Bo. GmbH genutzt haben. Dazu genügt es, dass die Nutzung der Client-Software im unmittelbaren Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der mit der Entwicklung von Automatisierungssoftware befassten Bo. GmbH stand und zumindest auch dem Zweck diente, die Funktionalität der von der Bo. GmbH entwickelten Software für die Spiele der Klägerin zu untersuchen. Ob sich das Spielverhalten des Beklagten oder der Mitarbeiter der Bo. GmbH äußerlich erkennbar von demjenigen der an den Online-Spielen allein zu Unterhaltungszwecken teilnehmenden Spieler unterschied, ist für die gewerbliche Nutzung ohne Bedeutung. Desgleichen ist es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich , ob der Beklagte oder die Mitarbeiter der Bo. GmbH die für die Entwicklung der Bots benötigten Informationen auch von anderen Spielern hätten erlangen können, die die Client-Software für ihre private Spielteilnahme genutzt haben. Die Revision bringt nicht vor, dass der Beklagte oder die Mitarbeiter der Bo. GmbH in dieser Weise verfahren sind. Die Revision macht vergeblich geltend, aus den Regelwerken der Kläge52
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rin ergebe sich, dass ausschließlich die unmittelbare kommerzielle Verwertung der Client-Software untersagt sei. Es kann auch in diesem Zusammenhang offenbleiben , ob die Regelwerke der Klägerin wirksam in die Verträge mit den Erwerbern der Client-Software einbezogen werden. Soweit in Ziffer 5 B ii der "World of Warcraft-Endbenutzerlizenzvereinbarung" und Ziffer 2.3 i der "Diablo III-Endbenutzervereinbarung" bestimmte Fälle einer (unmittelbaren) kommerziellen Nutzung - wie die Nutzung in einem Internet-Café oder Computerspielcenter - von dem allgemeinen Verbot einer kommerziellen Nutzung ausgenommen werden, lässt dies nicht darauf schließen, dass im Allgemeinen allein die unmittelbare kommerzielle Verwertung der Client-Software verboten ist. 5. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass
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der Beklagte sich zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht zur Vervielfältigung der Client-Software nicht mit Erfolg auf § 69d Abs. 3 UrhG berufen kann.
a) Nach § 69d Abs. 3 UrhG kann der zur Verwendung eines Vervielfälti54
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gungsstücks eines Programms Berechtigte ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen , um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist. Die Bestimmung des § 69d Abs. 3 UrhG dient der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG kann die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu müssen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln , wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
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b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die hier in Rede stehenden
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Vervielfältigungen seien nicht nach § 69d Abs. 3 UrhG gestattet. Dem stehe entgegen, dass der Beklagte nicht das Funktionieren der ComputerprogrammTeile des vervielfältigten Spiel-Client der Klägerin, sondern das Funktionieren der von dem Beklagten entwickelten Bots beobachtet habe und zudem nach den Lizenzbedingungen keine Automatisierungssoftware verwendet werden dürfe. Werde der Spiel-Client zum Testen der Bots genutzt, diene dies nicht der Ermittlung der einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze. Durch die Automatisierung der Spielfigur und damit auch des Spiel-Client würden diese erheblich länger als beim Spielen eingesetzt. Dieser Dauerlauf automatischer Bots-Funktionen unter fortwährender Inanspruchnahme des Spiel-Client diene gewerblichen Zwecken und nicht einer Programmbeobachtung. Mit dieser Begründung können die Voraussetzungen des § 69d Abs. 3 UrhG nicht verneint werden. aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben der Beklagte und
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die Mitarbeiter der Bo. GmbH das Funktionieren der ComputerprogrammTeile des Spiel-Client im Sinne von § 69d Abs. 3 UrhG und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG beobachtet, untersucht und getestet, um die diesen Programmelementen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. (1) Von § 69d Abs. 3 UrhG und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG
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sind alle Formen der Programmanalyse erfasst, die nicht mit einem Eingriff in den Programmcode - insbesondere im Wege des in § 69e UrhG geregelten Dekompilierens - verbunden sind (zu § 69d Abs. 3 UrhG vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 69d UrhG Rn. 22; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 69d UrhG Rn. 28; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 69d Rn. 22). Erlaubt ist danach, das Programm ablaufen zu lassen und die Bildschirmausgabe zu beobachten oder zur genauen Ergründung des Funktionierens des Programms die Verarbeitung von Testdaten zu beobachten und auszuwerten (zu § 69d Abs. 3 UrhG vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69d UrhG Rn. 63). (2) Der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo. GmbH haben sich
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nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mithilfe der Client-Software Zugang zu den Online-Spielen "World of Warcraft" und "Diablo III" verschafft und beobachtet, an welchen Standorten sich mögliche Auftraggeber für zu erfüllende Aufgaben, zu sammelnde Rohstoffe und bestimmte Nichtspielercharaktere befinden, um anhand der ermittelten Positionsdaten eine Automatisierungssoftware für die Spiele zu entwickeln. Sie haben die Befugnis zum Beobachten der Programmelemente der vervielfältigten Client-Software nicht deshalb überschritten , weil sie nicht allein das Funktionieren der Programmelemente der Client -Software, sondern auch das Funktionieren der auf dem Battle.net-Server hinterlegten Spiele-Software beobachtet haben. Die vom Spieler erworbene Client-Software und die auf dem Server befindliche Spiele-Software sind zwei Teile der für die Nutzung des Online-Spiels erforderlichen Software. Die ClientSoftware schafft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die technischen Voraussetzungen für den Zugang zu dem zentralen Spieleserver, ohne den die Online-Dienste der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden können. Sie ermöglicht die Darstellung der in der Spiele-Software hinterlegten Spielewelten auf dem Bildschirm. Die Vervielfältigung des Spiel-Client wird daher auch dann von § 69d Abs. 3 UrhG erfasst, wenn diese Vervielfältigung nicht nur der Analyse der Client-Software, sondern auch der Analyse der SpieleSoftware diente. (3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es unerheblich, dass
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der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo. GmbH mithilfe der ClientSoftware die Automatisierungssoftware der Bo. GmbH im laufenden Spielbetrieb getestet haben. Sie haben dabei auch das Verhalten der SpieleSoftware beobachtet, um die Kompatibilität der Automatisierungssoftware mit der Spiele-Software zu überprüfen. Dass die Client-Software beim testweisen Einsatz der Bots über einen längeren Zeitraum als beim regulären Spielen verwendet worden sein mag, ist unerheblich.
bb) Das Beobachten, Untersuchen und Testen der Funktionalität der
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Spiele-Software ist ferner durch Handlungen zum Laden, Anzeigen und Ablaufen geschehen, zu denen der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo. GmbH im Sinne von § 69d Abs. 3 UrhG und Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG berechtigt waren. Der Beklagte und die Mitarbeiter der Bo. GmbH waren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts befugt, die Funktionalität der Computerprogramm-Teile des vervielfältigten Spiel-Client zu beobachten, zu untersuchen und zu testen, auch wenn sie die Client-Software dabei lizenzwidrig für gewerbliche Zwecke genutzt haben. (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 5 Abs. 3 der Richtli61
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nie 91/250/EWG (jetzt - wortgleich - Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG) dahin ausgelegt, dass das Urheberrecht an einem Computerprogramm nicht verletzt wird, wenn der rechtmäßige Erwerber einer Lizenz keinen Zugang zu dem Quellcode des von der Lizenz erfassten Computerprogramms hat, sondern sich darauf beschränkt, dieses Programm im Rahmen der ihm durch die Lizenz gestatteten Handlungen zu untersuchen, zu beobachten und zu testen, um seine Funktionalität in einem zweiten Programm zu vervielfältigen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - C-406/10, GRUR 2012, 814 Rn. 61 = WRP 2012, 802 - SAS Institute/WPL). Das gilt auch dann, wenn er - wie in dem Fall, der dem Gerichtshof vorlag - von der Lizenz umfasste Handlungen zu einem Zweck vornimmt , der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen hinausgeht (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 61 und 47 - SAS Institute/WPL). Der vom Gerichtshof der Europäischen Union beurteilte Sachverhalt
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stimmt in den wesentlichen Punkten mit der vorliegenden Fallgestaltung überein. Die World Programming Ltd. (WPL) hatte rechtmäßig Kopien eines Computerprogramms der SAS Institute Inc. (SAS Institute) erworben. Dabei hatte sie die Lizenzbedingungen akzeptiert, nach deren Wortlaut die Lizenz auf nichtproduktive Zwecke beschränkt war (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 48 - SAS Institute/WPL). WPL hatte die Kopien benutzt, um unter Überschreitung der Lizenz eine Alternativsoftware zu dem Computerprogramm von SAS Institute zu entwickeln (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 unter "Zum Sachverhalt" [= juris Rn. 24] und Rn. 48 - SAS Institute/WPL). Dabei hatte WPL weder Zugang zum Quellcode des Programms von SAS Institute noch hat WPL den Objektcode dieses Programms dekompiliert. Vielmehr hat WPL lediglich das Verhalten des Programms beobachtet, untersucht und getestet und auf dieser Grundlage unter Verwendung derselben Programmiersprache und desselben Dateiformats seine Funktionalität in einem selbst erstellten Programm vervielfältigt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 814 Rn. 44 - SAS Institute/WPL). Danach ist zwischen den lizenzvertraglich als solchen erlaubten Hand63
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lungen und dem Zweck zu unterscheiden, der mit diesen erlaubten Handlungen verfolgt wird. Selbst wenn der Lizenzvertrag eine bestimmte Handlung nur für einen bestimmten Zweck gestattet, sind nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG gleichwohl Handlungen zulässig, die der Ermittlung der nicht urheberrechtlich schutzfähigen Funktionalität eines Computerprogramms dienen (zu Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG vgl. Court of Appeal [Civil Devision], GRUR Int. 2014, 289 Rn. 101). Dementsprechend darf der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms , zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, nach § 69d Abs. 3 UrhG auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizenzvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet.
(2) Nach diesen Maßstäben waren der Beklagte und die Mitarbeiter der
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Bo. GmbH berechtigt, die Funktionalität der Computerprogramm-Teile des Spiel-Client zu beobachten, zu untersuchen und zu testen, auch wenn sie die Client-Software dazu lizenzwidrig für gewerbliche Zwecke vervielfältigt haben. Die Lizenz zur Nutzung der Client-Software umfasste das Recht, den SpielClient im Wege des Herunterladens auf den Computer und des Hochladens in den Arbeitsspeicher und den Grafikspeicher zu vervielfältigen. Der Beklagte oder die Mitarbeiter der Bo. GmbH haben die Client-Software und die Spiele-Software beobachtet, untersucht und getestet, um die Funktionalität der Client-Software zu ermitteln und auf dieser Grundlage die Automatisierungssoftware zu entwickeln. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sie dabei die Ausschließlichkeitsrechte der Muttergesellschaft der Klägerin an den Spielprogrammen verletzt haben, indem sie auf den urheberrechtlich geschützten Quellcode oder Objektcode zugegriffen haben. Die Revisionserwiderung zeigt auch keinen insoweit vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag der Klägerin auf. Dass die von der Lizenz umfassten Vervielfältigungen zu einem gewerblichen Zweck vorgenommen worden sind, der über den durch die Lizenz festgelegten Rahmen einer Nutzung zu ausschließlich privaten Zwecken hinausgeht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unerheblich.
c) Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig
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dar. Nach § 69d Abs. 3 UrhG ist allein das Vervielfältigen des Computerprogramms und nicht das Vervielfältigen der audiovisuellen Spieldaten des SpielClient gestattet. Es gibt auch keine § 69d Abs. 3 UrhG entsprechende Regelung , die eine Vervielfältigung der in einem Computerspiel enthaltenen Werke erlaubt, um durch das Beobachten der auf einem Bildschirm wiedergegebenen Werke das Funktionieren des Computerspiels und die dem Computerspiel zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.
aa) Der durch die Richtlinie 2009/24/EG gewährte Schutz ist nach ihrem
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Art. 1 Abs. 1 auf Computerprogramme beschränkt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net). Die Vorschriften der Richtlinie 2009/24/EG - und damit auch die ihrer Umsetzung dienenden nationalen Vorschriften - sind als auf Computerprogramme zugeschnittene Sondervorschriften grundsätzlich nicht auf andere Werke anwendbar (zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 19. November2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 56 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. 12/4022, S. 8; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO vor §§ 69a ff. UrhG Rn. 5; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO vor §§ 69a ff. UrhG Rn. 4). bb) Bei einem Computerspiel, das - wie der hier in Rede stehende Spiel67
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Client - nicht nur aus einem Computerprogramm besteht, sondern auch audiovisuelle Spieldaten enthält, sind die urheberrechtlich geschützten audiovisuellen Bestandteile zwar durch das Urheberrecht im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG geschützt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 43 f. - Videospiel-Konsolen II). Diese Richtlinie enthält jedoch keine Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24/EG entsprechende Bestimmung, wonach die Vervielfältigung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands, bei dem es sich nicht um ein Computerprogramm handelt, zur Ermittlung der ihm zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zulässig ist. Auch das nationale Urheberrecht enthält keine derartige Regelung. 6. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte
68
68
für die eigenen Verletzungen des Urheberrechts der B. EntertainmentInc. haftet und darüber hinaus als Geschäftsführer der Bo. GmbH für die Verletzung des Vervielfältigungsrechts durch deren Mitarbeiter einzustehen hat, weil er das Geschäftsmodell des Unternehmens entworfen und das rechtsver- letzende Verhalten der Mitarbeiter veranlasst hat. Ein Geschäftsführer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft als Täter, wenn er das auf Rechtsverletzungen angelegte Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 17 und 31 - Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 - Videospiel-Konsolen II; BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 61 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr). 7. Danach sind der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsan69
69
spruch mit der genannten Ausnahme (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und, da der Beklagte das Vervielfältigungsrecht der Muttergesellschaft der Klägerin schuldhaft verletzt hat, der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs (§ 242 BGB) sowie der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht (§ 97 Abs. 2 UrhG) begründet. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Beklagten zu Unrecht zur Angabe der verkauften Stückzahlen der Automatisierungssoftware und des mit ihrem Verkauf erzielten Umsatzes und Gewinns für verpflichtet gehalten. Entgegen der Ansicht der Revision haben diese Angaben einen Bezug zur Vervielfältigung der Client-Software. Die mit dem Verkauf der Automatisierungssoftware erzielten Umsätze und Gewinne beruhen (auch) auf der Vervielfältigung der Client-Software, die der Beobachtung des Ablaufs der Spiele-Software und der Entwicklung der Bots diente. 8. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi70
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schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung der Richtlinien 2001/29/EG oder 2009/24/EG, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int.
2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici). Es ist auch im Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem bloßen Sichtbarmachen eines Werkes auf einem Bildschirm nicht um eine Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG handelt (vgl. Rn. 38). Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass bei Computerspielen, die nicht nur aus einem Computerprogramm , sondern auch aus anderen Werken bestehen, die Bestimmungen der Richtlinie 2009/24/EG allein auf das Computerprogramm und nicht auf die anderen Werke anwendbar sind (vgl. Rn. 66).
71
C. Danach ist auf die Revision des Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 in der Variante mit "oder" vor "auf dem Bildschirm anzeigen lässt" zum Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 15.07.2014 - 5 O 1155/13 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.01.2015 - 14 U 1127/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 25/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 25/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch


(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensicht

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 31 Einräumung von Nutzungsrechten


(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eing

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 72 Lichtbilder


(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69a Gegenstand des Schutzes


(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. (2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Com

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen


Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das La

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen


(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der F

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 95 Laufbilder


Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 69e Dekompilierung


(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabili

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2013 - I ZR 9/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2011 - I ZR 174/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 174/10 Verkündet am: 15. Dezember 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2009 - I ZR 58/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 58/07 Verkündet am: 22. Oktober 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2010 - I ZR 118/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 118/09 Verkündet am: 4. November 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2012 - VI ZB 1/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 1/12 vom 20. November 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen , den Richter P

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2005 - I ZR 300/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 300/02 Verkündet am: 17. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - I ZR 3/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 3/00 Verkündet am: 24. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2009 - I ZR 226/06

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 226/06 Verkündet am: 10. Juni 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2013 - I ZR 124/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - I ZR 49/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2011 - I ZR 136/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 136/09 Verkündet am: 10. Februar 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 68/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 68/08 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Juli 2008 - I ZR 21/06

bei uns veröffentlicht am 31.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 21/06 Verkündet am: 31. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2000 - I ZR 244/97

bei uns veröffentlicht am 06.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 244/97 Verkündet am: 6. Juli 2000 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2012 - I ZR 106/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 106/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2000 - I ZR 166/98

bei uns veröffentlicht am 05.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 166/98 Verkündet am: 5. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2016 - I ZR 43/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 43/14 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja An Evening with Marl

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2016 - I ZR 110/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 110/15 Verkündet am: 3. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Herstellerp

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - I ZR 40/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 40/14 Verkündet am: 28. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Nov. 2015 - I ZR 151/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151/13 Verkündet am: 19. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - I ZR 76/11

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 76/11 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - I ZR 78/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 7 8 / 1 4 Verkündet am: 23. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2015 - I ZR 92/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 92/14 Verkündet am: 17. September 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2015 - I ZR 240/12

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 240/12 Verkündet am: 5. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Nov. 2014 - I ZR 124/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/11 Verkündet am: 27. November 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2014 - I ZR 35/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 35/ 1 1 Verkündet am: 24. September 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2014 - I ZR 242/12

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Tenor Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 25/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 9. Sept. 2021 - I ZR 113/20

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Der Bundesgerichtshof entschied am 9.September 2021 (I ZR 113/20), dass ein digitaler Vertragsdokumentengenerator eines juristischen Fachverlags keine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellt. Die Software erstellt Vertragsdokumente basierend auf Nu

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - I ZR 167/15

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 167/15 vom 27. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZR167.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - I ZR 44/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 44/16 vom 27. April 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZR44.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pro

Referenzen

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
2.
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
3.
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
4.
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

(6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 166/98 Verkündet am:
5. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
DB Immobilienfonds
Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren
Buchstabenkombination bestehen - hier: DB Immobilienfonds - kann in der Regel
, sofern sie nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15
Abs. 2 MarkenG steht in diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbedürfnis
entgegen.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 166/98 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 1, eine Tochtergesellschaft der D. Bank, hat eine Anzahl von geschlossenen Immobilienfonds in Form von Kommanditgesellschaften aufgelegt, die jeweils unter der Bezeichnung "DB Immobilienfonds" und dem Zusatz einer arabischen Zahl sowie des Eigennamens des persönlich haftenden Gesellschafters sowie der Abkürzung der Gesellschaftsform (KG) firmieren. Die Klägerin zu 2, die einen dieser geschlossenen Fonds bildet, ist seit dem 10. Dezember 1993 unter der Firma "DB Immobilienfonds 2 v. Q. KG" in das Handelsregister eingetragen. Zwei weitere Fondsgesellschaften, die von der Klägerin zu 1 gegründet worden sind, tragen die Firmen "DB Immobilienfonds 1 W. KG" und "DB Immobilienfonds 2 Dr. R. KG". Die Klägerin
zu 1 ist von diesem Unternehmen ermächtigt worden, deren Firmenrechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, wurde am 9. November 1995 unter der Firma "db-Immobilienfonds Management GmbH" in das Handelsregister eingetragen. Nach der Verkündung des Berufungsurteils hat sie ihre Bezeichnung in die aus dem Rubrum ersichtliche Firma geändert. Die Registereintragung weist aus, daß sie sich mit der Konzeption, der Organisation und der Einrichtung sowie dem Management von geschlossenen Immobilienfonds befaßt. Im Sommer 1996 warb sie in einem Prospekt für eine Beteiligung an einem Gewerbepark in Berlin.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten wegen der Firmierung der Beklagten zu 1 auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung in Anspruch. Sie haben geltend gemacht, den im Inland sehr bekannten Bezeichnungen "DB" und "DB Immobilienfonds" komme selbständige Unterscheidungskraft zu, so daß die Firma der Beklagten zu 1 mit ihnen verwechselbar sei.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, der Abkürzung "DB", die im übrigen von einer Vielzahl anderer Unternehmen verwendet werde, fehle jede Unterscheidungskraft. Die Beklagte zu 2 sei seit 1984 Gesellschafterin verschiedener Unternehmen gewesen, die jeweils die Initialen ihres Namens "db" in der Firma geführt hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht
1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die Firma "db-Immobilienfonds Management GmbH" im geschäftlichen Verkehr und/oder in der Werbung zu benutzen, und zwar die Beklagte zu 1 als ihre Firma, die Beklagte zu 2 als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1; 2. festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu erstatten, der diesen durch die Benutzung gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird; 3. die Beklagten weiter verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1 genannte Bezeichnung verwendet haben, und zwar besonders unter Angabe der Immobilienfonds , die sie vertrieben oder für die sie Werbung betrieben haben, deren Fondskapital und der Kosten für die Werbung. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG für begründet erachtet. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Firma der Klägerin zu 2 als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG von Hause aus schutzfähig ist und sich die für die Gesamtbezeichnung erforderliche Unterscheidungskraft nicht nur aus dem Namensbestandteil "v. Q. ", sondern auch aus der Buchstabenkombination "DB" ergibt.
Hiergegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, daß nach der ständigen Rechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG Firmenkennzeichen , die aus einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombination bestehen, wegen fehlender Unterscheidungskraft und auch im Hinblick auf ein Freihaltungsbedürfnis der Allgemeinheit ohne Verkehrsdurchsetzung regelmäßig nicht schutzfähig seien. Diese Auffassung, die der Bundesgerichtshof zuletzt in der "RBB"-Entscheidung (Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51) für die genannte Gesetzesbestimmung bekräftigt hat, kann nach Inkrafttreten des Markengesetzes für die nunmehr geltende Vorschrift des § 5 Abs. 2 MarkenG nicht vertreten werden.
Die Verneinung der namensmäßigen Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nach der Rechtsprechung zu der früheren Bestimmung des § 16 UWG beruhte einerseits auf der tatsächlichen Erwägung, daß derartige Abkürzungen nach der Verkehrsauffassung nicht ohne weiteres als Unternehmensnamen wirkten. Andererseits wurde diese Auffassung aber nicht zuletzt auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte abgeleitet, der es als nicht angebracht erscheinen ließ, ausschließlich aus Buchstaben bestehenden Bezeichnungen, die nach der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 WZG nicht als Warenzeichen eingetragen werden konnten, eine originäre Unterscheidungskraft als Unternehmenskennzeichen zuzusprechen.

Beide Ausgangspunkte der Rechtsprechung haben sich - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - im Laufe der Zeit und durch das Inkrafttreten des Markengesetzes maßgeblich verändert, so daß die bisherige Auffassung von der von vornherein fehlenden Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nicht aufrechterhalten bleiben kann.
Die tatsächliche Entwicklung der üblichen Bildung von Unternehmenskennzeichen führt nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon derzeit verstärkt zu Abkürzungen (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 1999, 629, 630; Goldmann , Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2000, § 3 Rdn. 42 ff.; v. Gierke, WRP 2000, 877, 878). Sie gestattet es deshalb nicht mehr, derartigen Abkürzungen allgemein die Namensfunktion abzusprechen. Das muß bei der Beurteilung ebenso Berücksichtigung finden wie die vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen tatsächlichen Auswirkungen des nachfolgend näher erörterten erweiterten Markenschutzes auf das Verkehrsverständnis auch hinsichtlich Unternehmenskennzeichen. Werden nämlich nach Inkrafttreten des Markengesetzes nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen tatsächlich in gesteigertem Umfang als Marke geschützt und demgemäß auch benutzt, wird sich der Verkehr in zunehmendem Maße daran gewöhnen, derartigen Zeichen eine gewisse Unterscheidungsfunktion zu entnehmen.
Weiter spricht der schon bisher von der Rechtsprechung herangezogene Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte, der als maßgebliche Erwägung auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drucks. 12/6581 S. 55, 67; vgl. auch Starck, FS DPA 100 Jahre Markenâ-Amt, 1994, 291, 303; Fezer, Markenrecht,
2. Aufl., § 15 Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 4) dafür, nunmehr auch Unternehmenskennzeichen denselben - gelockerten - materiellen Schutzvoraussetzungen zu unterwerfen, wie sie in § 3 Abs. 1 MarkenG für die Markenfähigkeit von Buchstabenzeichen vorgesehen sind (vgl. hierzu und zur Frage der Unterscheidungskraft eines Einzelbuchstabens auch: BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, MarkenR 2000, 426, 427 - Buchstabe "K"). Viele Unternehmen verwenden nämlich nicht selten dieselbe Bezeichnung nicht nur als Unternehmenskennzeichen - insbesondere als Firma oder Firmenbestandteil -, sondern auch als (eingetragene) Marke, wobei, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann.
Diese Neuorientierung der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen steht nicht im Gegensatz zu der vom Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgesprochenen Auffassung, die Regelung des früheren § 16 UWG habe ohne sachliche Ä nderung Eingang in die Bestimmungen des Markengesetzes (§§ 5, 15) gefunden (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies nur im Grundsatz und nicht ausnahmslos (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 71 = WRP 1999, 1279 - SZENE). Eine solche Ausnahme muß - wie im Streitfall - jedenfalls dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten gegenüber den früheren Fallgestaltungen verändert haben und auch die gesetzliche Neuregelung der Markenfähigkeit angesichts der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte eine andere Auffassung nahelegt.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Neuorientierung der Rechtsprechung auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die Revision verkennt , daß es sich dabei nicht um die Durchsetzung eigener, von der gesetzlichen Regelung abweichender rechtspolitischer Vorstellungen handelt, sondern um die erforderliche Berücksichtigung einer veränderten Verkehrsauffassung.
Die hier zugrunde gelegte Rechtsansicht entspricht im übrigen einer im Schrifttum weit verbreiteten kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG (vgl. Althammer/ Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 29; Fezer aaO § 15 Rdn. 124; Ingerl/ Rohnke aaO § 15 Rdn. 46; Goldmann aaO § 3 Rdn. 37 ff., § 5 Rdn. 112 bis 119; Fritze, GRUR 1993, 538; v. Gierke, WRP 2000, 877; Goldmann/Rau, GRUR 1999, 216; Krings, WRP 1999, 50).
Der Anerkennung der Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen, die aus nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen bestehen, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht ein zwingendes Freihaltungsbedürfnis entgegen. Dem nicht von der Hand zu weisenden Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Verwendung von Abkürzungen kann, sofern diese nicht - anders als die im Streitfall in Frage stehende Abkürzung - konkret beschreibende Inhalte haben (vgl. Teplitzky, WRP 1999, 461 mit Beispielen aus dem Bereich der Kraftfahrzeuge) und deshalb als nicht schutzfähig anzusehen sind, dadurch - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - Rechnung getragen werden, daß der Schutzbereich durch strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr - einschließlich der Branchennähe - auf das erforderliche Maß eingeschränkt wird.
Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung des Bestandteils "DB" in der Klagekennzeichnung als rechtsfehlerfrei.
2. Das Berufungsgericht hat - auch bei Zugrundelegung einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Buchstabenkombination in der Firma der Klägerin zu 2 - eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zutreffend bejaht.
Es ist zutreffend von einer Wechselwirkung zwischen den maßgeblichen Faktoren ausgegangen und hat angenommen, daß im Hinblick auf die vorhandenen Übereinstimmungen der Kennzeichen und die zumindest sehr große Nähe der Branchen, in denen die Parteien tätig seien, der Eindruck entstehen könne, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben erfolglos.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befassen sich die Parteien mit einem speziellen Bereich der Kapitalanlage, nämlich geschlossenen Immobilienfonds. Die Klägerin zu 2, die selbst einen solchen Fonds bildet, sucht für ihn Kommanditisten. Demgegenüber beschäftigt sich die Beklagte zu 1 nach ihrem Vortrag in erster Linie mit der Konzeption, Organisation und Einrichtung sowie dem Management von geschlossenen Immobilienfonds. Das ändert, wie das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, nichts an der großen Nähe der beiderseitigen Geschäftstätigkeiten. Soweit die Revision aus den zugrunde liegenden Gegebenheiten andere Schlüsse als das Berufungsgericht zieht, begibt sie sich auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Daß das
Berufungsgericht insoweit gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen habe, zeigt die Revision nicht auf.
Gerade im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als aus der Sicht des Verkehrs außerordentlich naheliegend angesehen, daß sich zwei zur selben Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen mit der Erstellung von Immobilienfonds einerseits und mit dem Vertrieb entsprechender Fondsanteile andererseits befaßten. Im übrigen haben die Klägerinnen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch Vorlage eines Werbeprospekts der Beklagten zu 1 belegt, daß diese jedenfalls auch Beteiligungsangebote an Anleger versendet und sich damit selbst auch am Vertrieb beteiligt. Danach kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht Branchenidentität bejaht hat.
Die Beklagte zu 1 hat aus der Firma der Klägerin zu 2 sowohl die - deren Unterscheidungskraft mitbestimmende - Abkürzung "DB" als auch den rein beschreibenden Begriff "Immobilienfonds" praktisch identisch übernommen. Die Kleinschreibung der beiden mit dem Firmenbestandteil der Klägerin zu 2 identischen Buchstaben "db" in der Firma der Beklagten zu 1 trägt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, zur Unterscheidbarkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen nicht in nennenswerter Weise bei, da es sich lediglich um eine bildliche Variante derselben Abkürzung handelt, von der die Klangwirkung unbeeinflußt bleibt. Die weiter enthaltene Abweichung - die Firma der Beklagten zu 1 weist den Namen "v. Q. ", der die Firma der Klägerin zu 2 mitprägt, nicht auf, statt dessen enthält sie den beschreibenden Begriff "Management" - räumt die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht aus. Soweit zwischen zwei Unternehmen wirtschaftliche Verbindungen bestehen und diese Verbindung durch übereinstimmende Firmen-
bestandteile zum Ausdruck gebracht wird, entspricht es, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbreiteter Übung, daß der gemeinsame Bestandteil an den Anfang der jeweiligen Firmen gesetzt wird.
Da die Firma der Beklagten zu 1, gegen die der Unterlassungsantrag gerichtet ist, jedenfalls gegenüber derjenigen der Klägerin zu 2 prioritätsjünger ist, hat das Berufungsgericht mit Recht auch dem Umstand, daß die Buchstabenkombination "db" den Initialen des Namens der Beklagten zu 2 entspricht und diese nach dem Vorbringen der Beklagten bereits Gesellschafterin anderer Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil gewesen sei, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.
II. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daneben auch der Klägerin zu 1 zuerkannt, weil sie ihn in gewillkürter Prozeßstandschaft für ihre Tochterunternehmen "DB Immobilienfonds 1 W. KG" und "DB Immobilienfonds 2 Dr. R. KG" geltend machen könne. Diese Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer - hier unstreitig vorliegenden - Ermächtigung des Rechtsinhabers auf Unterlassung aus dessen Recht klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 55 = WRP 1995, 13 - Nicoline, m.w.N.). Dabei können auch wirtschaftliche Interessen zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses an der Verfolgung firmenrechtlicher Ansprüche herangezogen werden.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, welches eigene schutzwürdige Interesse die Klägerin zu 1 an der Rechtsverfolgung habe. Das greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat festgestellt , daß die Klägerin zu 1 Vertreiberin der Fondsanteile ist und sich ihr schutzwürdiges Interesse daraus ergebe. Gegenteilige Feststellungen sind nicht getroffen, so daß die Revision mit ihrem neuen Sachvortrag, das Marketing sei beendet, nicht gehört werden kann.
III. Den Klägerinnen stehen auch die mit den Anträgen zu 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagten gemäß § 15 Abs. 2 und 5 MarkenG dem Grunde nach zur Schadensersatzleistung verpflichtet seien. Sie treffe der Vorwurf der Fahrlässigkeit, da sie hätten erkennen können, daß die Firma der Beklagten zu 1 jedenfalls im Hinblick auf das Inkrafttreten des Markengesetzes in die Rechte der Klägerinnen eingreife. Das beanstandet die Revision nur insoweit, als das Berufungsgericht die Schadensersatzverpflichtung auch bezüglich der Klägerin zu 1 im Sinne eines eigenen Schadens festgestellt hat, obwohl diese in Prozeßstandschaft klage. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Zwar mag der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zu Ziffer 2 insoweit die Ansicht der Revision stützen. Die Entscheidungsgründe (BU 15 Abs. 4), die zur Auslegung des Ausspruchs ergänzend heranzuziehen sind, ergeben jedoch, daß das Berufungsgericht auch ausdrücklich den Schaden der von der Klägerin zu 1 vertretenen Fondsunternehmen angesprochen hat.
Den Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend aus den Grundsätzen von Treu und Glauben hergeleitet. Die Klägerinnen benötigen die Auskünfte zur Schadensberechnung.

IV. Danach war die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung kann sich das schutzwürdige Interesse aus einer besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (BGH, Urt. v. 13.10.1994 – I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 – Nicoline). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise bejaht , wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter ermächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Ver- triebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline).
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b) Die Klägerin ist jedoch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft zur Prozessführung befugt. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 24 - Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 87 = WRP 2015, 739 - Videospielkonsolen II; Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 91/11, GRUR 2016, 490 Rn. 20 = WRP 2016, 596 - Marcel-Breuer-Möbel II). Maria Riva hat die Klägerin wirksam zur gerichtlichen Verfolgung der erhobenen Ansprüche ermächtigt. Auf Maria Riva sind als Alleinerbin von Marlene Dietrich deren nach § 79 Abs. 1 Satz 1 UrhG übertragbaren und damit auch vererblichen Leistungsschutzrechte an ihren Darbietungen als ausübende Künstlerin übergegangen. Sie hat die Klägerin zur Geltendmachung der aus einer Verletzung dieser Leistungsschutzrechte folgenden Ansprüche im eigenen Namen ermächtigt. Das eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Verfolgung dieser Ansprüche ergibt sich daraus, dass Maria Riva ihr auch die Wahrnehmung der Verwertungsrechte übertragen hat (vgl. BGH, GRUR 2014, 65 Rn. 25 - Beuys-Aktion).
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Sinne des § 8 Abs. 4 UWG, so fehlt es für ein gerichtliches Vorgehen an der Prozessführungsbefugnis und sind nachfolgende gerichtliche Anträge unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 241/99, BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 - Bauheizgerät,mwN).
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Vorgehen des Klägers gegen die Beklagten in drei getrennten Verfügungsverfahren führe nicht zur Unzulässigkeit der Anspruchsverfolgung. Dem kann nicht zugestimmt werden. Von einem Missbrauch i.S. von § 13 Abs. 5 UWG a.F. (§ 8 Abs. 4 UWG) ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 114/98, WRP 2000, 1266, 1267 - Neu in Bielefeld II). Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich u.a. daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß gegen mehrere verantwortliche Unterlassungsschuldner getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine streitgenössische Inanspruchnahme auf der Passivseite mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre (vgl. BGHZ 144, 165, 171 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung ; BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977 - Scanner-Werbung).
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Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nicht dem Interesse des Schuldners entspricht und keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen begründet , wenn die dem Verfahren der einstweiligen Verfügung vorausgegangene außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchlich war. Ist die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs als missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG anzusehen, führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass der Unterlassungsanspruch auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. zu § 13 Abs. 5 UWG BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung; BGHZ 149, 371, 379 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung ). Das hat zur Folge, dass eine Klage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig sind. Es entspricht nicht dem Interesse des Schuldners, eine zu Unrecht ergangene einstweilige Verfügung durch eine Abschlusserklärung als endgültige Regelung anzuerkennen.
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b) Von einem Missbrauch i.S. des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Motiven leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können sich unter anderem daraus ergeben, dass ein Gläubiger bei einem einheitlichen Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt und dadurch die Kostenlast erheblich erhöht, obwohl eine Inanspruchnahme in nur einem Verfahren für ihn mit keinerlei Nachteilen verbunden ist (BGHZ 144, 165, 170 f. - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 17.11.2005 - I ZR 300/02, GRUR 2006, 243 Tz. 16 = WRP 2006, 354 - MEGA SALE). Diese zunächst auf einen einheitlichen Wettbewerbsverstoß beschränkten Grundsätze sind ebenfalls anwendbar, wenn es um die Mehrfachverfolgung gleichartiger oder ähnlich gelagerter Wettbewerbsverstöße geht (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 20 = WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgebühr). Vorliegend bestehen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es rechtfertigen, ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin wegen der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren anzunehmen.
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b) Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG im Urheberrecht kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie angeregt, im Urheberrechtsgesetz eine Missbrauchsvorschrift nach dem Vorbild von § 8 Abs. 4 UWG einzuführen (BRAK-Stellungnahme-Nr. 38/2007, S. 6). Der Gesetzgeber hat dem nicht entsprochen.
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aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff.; vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; KG, KG-Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG-Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG-Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, ZPO, 3. Aufl., Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck OK ZPO, § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 46/09 Rn. 10 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung ).
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(2) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 130 - Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker ; Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 12 = WRP 2012, 1096 - Neue Personenkraftwagen I). Der Hauptantrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.
12
Soweit die Klägerin die Unterlassung der Gewährung "staatlicher Beihilfen" begehrt (Antrag zu 5), ist ihr Antrag allerdings nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Gebrauch eines allgemeinen Begriffs kann zwar genügen, wenn im Einzelfall über seinen Sinngehalt kein Zweifel besteht. Anders liegt es aber dann, wenn die Bedeutung von Begriffen oder Bezeichnungen zwischen den Parteien streitig ist. In solchen Fällen würden, wenn Sinngehalt und Bedeutung der verwendeten Begriffe offenbleiben, Inhalt und Umfang des begehrten bzw. des erkannten Verbots nicht eindeutig feststehen (BGH, Urteil vom 9. April 1992 - I ZR 171/90, GRUR 1992, 561 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 13 = WRP 2008, 98 - Versandkosten). Das ist vorliegend der Fall, da die Beklagte der Auffassung ist, dass ihre beanstandeten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen sind. Die Unbestimmtheit des Klageantrags ist im Revisionsverfahren auch von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen).
30
Das beantragte Verbot soll auf Fälle beschränkt sein, in denen sich aus den Angeboten ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergibt und keine Privatverkäufe vorliegen. Da die Parteien darüber streiten, wann von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist, muss die Klägerin dieses Merkmal hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 50 - Internet-Versteigerung II, BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 58 - Kinderhochstühle im Internet I). Dies ist im 1. Hilfsantrag nicht geschehen. Die Klägerin hat darin nicht präzisiert, aus welchen "hinweisenden Merkmalen" sich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ergeben soll.
18
b) Das Berufungsgericht hat zur Auslegung der Unterlassungsanträge zu Recht nicht allein auf deren Wortlaut abgestellt, sondern das Vorbringen der Klägerin herangezogen, auf das sie die Klage stützt und das zur Auslegung der Klageanträge heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 - I ZR 207/00, BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn. 19 = WRP 2015, 353 - K-Theory). Daraus ergibt sich, dass die anhand des Klagevorbringens ausgelegten Unterlassungsanträge die konkrete Verletzungsform erfassen. Den Verstoß der Beklagten sieht die Klägerin darin, dass die Verbraucher aufgrund der beanstandeten Werbung davon ausgehen, dass die fraglichen Smartphones während des gesamten ersten Geltungstages der Werbung in allen Filialen vorrätig seien, dies nicht der Fall gewesen sei und die Hinweise der Beklagten zu einer mangelnden Verfügbarkeit unzureichend gewesen seien. Durch dieses Klagevorbringen wird die beanstandete Verletzungsform erfasst.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.

20
b) Die zugunsten der Klägerin zu 1 urheberrechtlich geschützten Videospiele bestehen nicht nur aus Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken sowie Laufbildern; vielmehr liegen den Videospielen auch Computerprogramme zugrunde. Es stellt sich daher die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegensteht , wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände, sondern auch Computerprogramme schützt. Diese - entscheidungserhebliche - Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. In Rechtsprechung und Schrifttum werden dazu unterschiedliche Auffassungen vertreten.
43
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2014 in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren ausgeführt, bei einem Videospiel, das nicht nur aus einem Computerprogramm bestehe, sondern auch - etwa grafische oder klangliche - Bestandteile mit eigenem schöpferischem Wert umfasse, seien die an der Originalität des Werkes teilhabenden Teile des Videospiels zusammen mit dem Gesamtwerk durch das Urheberrecht im Rahmen der mit der Richtlinie 2001/29/EG eingeführten Regelung geschützt (EuGH, GRUR 2014, 255 Rn. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net).
26
(1) Der Inhaber des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts, der

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

12
a) Soweit Kunden der Beklagten die Programme der Klägerin von deren Internetseite auf einen Server oder ein anderes Speichermedium herunterladen, liegt eine Vervielfältigung vor. Die Programme werden dadurch dauerhaft körperlich festgelegt und den menschlichen Sinnen mittelbar - durch Computer, die die Programme verarbeiten - wahrnehmbar gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 139/89, BGHZ 112, 264, 278 - Betriebssystem; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 36 = WRP 2010, 922 - marions-kochbuch.de).

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;
3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;
4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

20
bb) Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem http://www.juris.de/jportal/portal/t/2kmo/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE313599900&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 10 - Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
32
aa) Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der vom Urheber vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte, ist vom Vertragszweck , den die Parteien nach dem gesamten Vertragsinhalt übereinstimmend verfolgen, und von den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Übertragungszweckgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22. April 2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III; BGH, GRUR 2011, 714 Rn. 20 - Der Frosch mit der Maske, mwN). Neben der Maßgeblichkeit des Vertragszwecks gilt der Grundsatz der nach beidenSeiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (BGHZ 150, 32, 39 - Unikatrahmen; BGH, GRUR 2010, 1093 Rn. 20 - Concierto de Aranjuez).
49
Der in § 31 Abs. 5 UrhG niedergelegte und ausgeformte Auslegungsgrundsatz , dass der Urheber im Zweifel nur die Nutzungsrechte einräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (Übertragungszweckgedanke ), beruht auf dem das gesamte Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken einer möglichst weitgehenden Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Verwertung seines Werkes (Beteiligungsgrundsatz; vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 16 und 19 f. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN). Er dient, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Schutz des Urhebers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei (vgl. Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 31 UrhG Rn. 65) und gilt auch bei einer Einräumung von Leistungsschutzrechten (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 Rn. 30 = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder II). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus diesem Schutzzweck jedoch nicht, dass die Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG im Sinne von Art. 34 EGBGB international zwingend ist.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 244/97 Verkündet am:
6. Juli 2000
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
OEM-Version
Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, daß eine zu einem günstigen
Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert
wird, nicht in der Weise durchsetzen, daß er von vornherein nur ein auf
diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion
durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt
worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des
urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung
des eingeräumten Nutzungsrechts frei.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 1997 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 27. August 1996 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Microsoft Corporation. Sie unterhält für die von ihr entwickelten und vertriebenen Computerprogramme, insbesondere für ihre Betriebssysteme , einen gespaltenen Vertrieb: Auf der einen Seite bietet sie soge-
nannte Fachhandelsversionen ihrer Programme an, die zum isolierten Erwerb durch Endverbraucher bestimmt sind. Davon getrennt vertreibt sie ihre Programme zur Erstausrüstung neuer Computer in einer einfacheren Ausstattung zu einem wesentlich günstigeren Preis. Anknüpfend an die Bezeichnung der Hardwarehersteller als "Original Equipment Manufacturer" bezeichnet die Klägerin diese als die OEM-Versionen. Sie werden von hierzu autorisierten Unternehmen - die Klägerin bezeichnet sie als "authorized replicators" - hergestellt und entweder unmittelbar oder über Zwischenhändler an die Hardwarehersteller geliefert. Die Klägerin schließt mit den großen Hardwareherstellern und mit den Zwischenhändlern Lizenzverträge für die Weiterverbreitung der OEMVersionen ab. Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin dürfen die OEM-Versionen nur zusammen mit der Hardware veräußert werden; außerdem verpflichtet sie ihre Abnehmer, ihren jeweiligen Vertragspartnern eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Darüber hinaus läßt die Klägerin bei den OEMVersionen einen Hinweis auf die - einen Satz Disketten und das Benutzerhandbuch enthaltende - Verpackung drucken, wonach das jeweilige Programm nur mit einem neuen PC vertrieben werden darf. Die Beklagte stellt Computerhardware her und vertreibt neben der Hardware auch Software. Sie veräußerte am 29. Mai 1995 die zuvor von einem Zwischenhändler erworbene OEM-Version eines Microsoft-Betriebssystems (MS-DOS 6.2 & MS Windows for Workgroups 3.11) isoliert, d.h. ohne einen PC, an einen Endverbraucher. Die Klägerin nimmt die Beklagte, mit der sie vertraglich nicht verbunden ist, auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,
daß sie durch den aufgedruckten Hinweis auf die Verwendungsbeschränkung der OEM-Versionen eine gegenüber jedermann wirkende Beschränkung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts begründe. Da sie die OEM-Version nur für die gleichzeitige Veräußerung von Hardware zugelassen habe, trete bei dem Inverkehrbringen dieser Software keine allgemeine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein. Auch ein vertraglich nicht gebundener Händler, der eine OEM-Version isoliert anbiete, greife daher in das Verbreitungsrecht der Klägerin ein und könne wegen Verletzung der ihr zustehenden Urheberrechte in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus verstoße der isolierte Vertrieb von OEM-Versionen gegen § 1 UWG sowie - weil die Klägerin dem Vertrieb der mit ihren Kennzeichen versehenen OEM-Versionen nicht zugestimmt habe - gegen §§ 14, 15 MarkenG. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Klägerin an der fraglichen Software sei durch das Inverkehrbringen verbraucht. Es sei nicht möglich, das urheberrechtliche Nutzungsrecht auf eine bestimmte Nutzungsart, hier auf einen Vertrieb nur mit einem neuen PC, zu beschränken. Im übrigen begegne die von der Klägerin beabsichtigte Koppelung auch kartellrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Berlin NJW-RR 1997, 1065). Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (KG CR 1998, 137). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der der Klägerin zustehenden urheberrechtlichen Befugnisse an dem fraglichen Programm bejaht und zur Begründung ausgeführt: Es unterliege zunächst keinem Zweifel, daß das Betriebssystem "MSDOS" und die graphische Benutzeroberfläche "MS-Windows for Workgroups" die für den urheberrechtlichen Schutz erforderliche Individualität aufwiesen und daher gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt seien. Unstreitig stünden der Klägerin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich dieser Programme zu. Durch das Inverkehrbringen des fraglichen Softwarepakets durch die Klägerin sei das urheberrechtliche Verbreitungsrecht nicht erschöpft worden. Denn die Klägerin habe den Zwischenhändlern - auch dem autorisierten Zwischenhändler, von dem die Beklagte die Software erworben habe - ein in der Weise dinglich beschränktes Verbreitungsrecht eingeräumt , daß die betreffende Software nur zusammen mit einem neuen PC an den Endverbraucher habe gelangen sollen. Durch die der aufgedruckten Bestimmung zuwiderlaufende Veräußerung des Softwarepakets an einen Endverbraucher , der nicht gleichzeitig einen neuen PC erworben habe, sei daher in das der Klägerin zustehende ausschließliche Verbreitungsrecht eingegriffen worden. Der Möglichkeit, die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf eine bestimmte Nutzungsart zu beschränken, stehe nicht entgegen, daß sich die Er-
schöpfung an Werkstücken von Computerprogrammen nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 17 Abs. 2 UrhG, sondern nach der auf europäisches Recht zurückzuführenden Bestimmung des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG richte. Denn durch die Einführung der besonderen Regelungen zum Schutz von Computerprogrammen sei die Möglichkeit einer dinglich wirkenden Beschränkung der Erschöpfung erhalten geblieben. Durch die Richtlinie über den Schutz von Computerprogrammen habe die Stellung der Urheber verbessert werden sollen. Da eine Trennung der Vertriebswege dem europäischen Recht nicht zuwiderlaufe - sie sei insbesondere mit der Warenverkehrsfreiheit zu vereinbaren, weil sie weder als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch zur verschleierten Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten eingesetzt werde -, stehe auch die gesetzliche Regelung einer beschränkten Erschöpfung nicht entgegen. Dies gelte jedenfalls im vorliegenden Fall; denn es sei durchaus sachgerecht, danach zu unterscheiden, ob die Software als Zubehör zur Hardware oder isoliert vertrieben werde. Bei den beiden Vertriebsformen - einerseits zu einem günstigen Preis als OEM-Ware gekoppelt an den Erwerb von Hardware, andererseits isoliert zu einem höheren Preis - handele es sich um hinreichend selbständige, wirtschaftlich genügend konturierte und abgesetzte Nutzungsarten, die es rechtfertigten, Verbreitungsrechte gesondert zu vergeben. Auch eine kartellrechtliche Bewertung des Vertriebssystems der Klägerin spreche nicht gegen eine Beschränkung der Erschöpfung. Dem Schadensersatzbegehren sei ebenfalls stattzugeben. Im Hinblick auf den unübersehbaren Hinweis auf der Verpackung habe die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt.
II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 69c Nr. 3 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu. Die isolierte Veräußerung der OEM-Version des Betriebsprogramms an einen Abnehmer ohne gleichzeitige Veräußerung eines neuen PC stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Denn das der Klägerin zustehende Verbreitungsrecht an dem fraglichen Werkstück ist dadurch erschöpft, daß es von dem von der Klägerin autorisierten Hersteller (authorized replicator) durch die bestimmungsgemäße Veräußerung an einen Zwischenhändler mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gesetzt worden ist. 1. Allerdings hat es das Berufungsgericht mit Recht nicht in Zweifel gezogen , daß die in Rede stehenden überaus komplexen Computerprogramme nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 1 und 3 UrhG als individuelle geistige Werkschöpfungen der an ihrer Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen Urheberrechtsschutz genießen. Daß die Klägerin über ausschließliche Nutzungsrechte an diesen Programmen verfügt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Darüber hinaus stehen der Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte an dem von der Beklagten im Rahmen der OEM-Version mitveräußerten Benutzerhandbuch zu. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch dadurch, daß sie ein Werkstück des fraglichen Computerprogramms einschließlich des Benutzerhandbuchs isoliert - also ohne einen neuen PC - an einen Kunden veräußert hat, nicht in das der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zustehende Verbreitungsrecht (§ 69c Nr. 3 Satz 1, § 17 Abs. 1 UrhG) eingegriffen. Denn das Verbreitungsrecht hat sich
dadurch erschöpft, daß das fragliche Werkstück zuvor mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden ist (§ 69c Nr. 3 Satz 2, § 17 Abs. 2 UrhG).
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß - soweit es im Streitfall um die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an Computerprogrammen geht - dieselben Grundsätze maßgeblich sind, die nach § 17 Abs. 2 UrhG für andere urheberrechtlich geschützte Werke gelten. Zwar beruht die Regelung in § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG auf der entsprechenden Bestimmung in Art. 4 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. Nr. L 122, S. 42 = GRUR Int. 1991, 545). Was die Möglichkeit einer dinglichen Beschränkung des Verbreitungsrechts und der entsprechenden Einschränkung der Erschöpfungswirkung angeht, enthält die Richtlinie jedoch keine Regelung. Insofern ist nach § 69a Abs. 4 UrhG auf die für Sprachwerke geltende Regelung abzustellen , hier insbesondere auf die Bestimmungen der § 17 Abs. 2 und § 32 UrhG sowie auf die dazu entwickelten Grundsätze (vgl. nur Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a Rdn. 24 und § 69c Rdn. 20 u. 28).
b) Danach sind im Streitfall die folgenden - zu §§ 32, 17 Abs. 2 UrhG aufgestellten - Grundsätze heranzuziehen: Zunächst ergibt sich aus § 32 UrhG, daß Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden können. Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts (§ 17 Abs. 1 UrhG) kommt dabei - wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke - nur in Betracht , wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, Urt. v. 21.11.1958 - I ZR 98/57, GRUR 1959, 200, 202 - Der Heiligenhof; Urt. v. 6.3.1986
- I ZR 208/83, GRUR 1986, 736, 737 - Schallplattenvermietung; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 14/88, GRUR 1990, 669, 671 - Bibelreproduktion; Urt. v. 12.12.1991 - I ZR 165/89, GRUR 1992, 310, 311 - Taschenbuch-Lizenz; Schricker/Schricker aaO §§ 31/32 Rdn. 8; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 362 f. u. 444; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 544). Die dinglich wirkende Begrenzung des Nutzungsrechts hat auch eine Beschränkung der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG zur Folge. Denn bringt der Lizenznehmer Werkstücke auf einem anderen als auf dem zugelassenen Absatzweg in Verkehr, so ist diese Nutzung nicht mehr von der Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten gedeckt mit der Folge, daß insoweit mangels Zustimmung keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintreten kann (BGH GRUR 1959, 200, 202 - Der Heiligenhof; GRUR 1986, 736, 737 - Schallplattenvermietung; Schricker/Loewenheim aaO § 17 Rdn. 49; Schack aaO Rdn. 391). Ist ein Werkstück jedoch einmal mit Zustimmung des Berechtigten im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, kann der weitere Vertrieb vom Berechtigten nicht mehr kontrolliert werden. Denn das Verbreitungsrecht ist nunmehr erschöpft (BGH GRUR 1986, 736, 737 f. - Schallplattenvermietung). Die nach § 32 UrhG zulässige dingliche Beschränkung des Nutzungsrechts wirkt sich nicht in der Weise aus, daß der Berechtigte nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen auch alle weiteren Verbreitungsakte daraufhin überprüfen könnte, ob sie mit der ursprünglichen Begrenzung des Nutzungsrechts im Einklang stehen oder nicht. Nach dem Erschöpfungsgrundsatz hängt der urheberrechtliche Verbrauch des Verbreitungsrechts allein davon ab, ob der Rechtsinhaber dem (er-
sten) Inverkehrbringen durch Veräußerung zugestimmt hat. Auf die Art und Weise der weiteren Nutzung braucht sich die Zustimmung nicht zu erstrecken. Denn bereits mit der (ersten) durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgten Veräußerung gibt der Berechtigte die Herrschaft über das Werkexemplar auf; es wird damit für jede Weiterverbreitung frei. Diese Freigabe dient dem Interesse der Verwerter und der Allgemeinheit, die in Verkehr gebrachten Werkstücke verkehrsfähig zu halten (vgl. BGHZ 80, 101, 106 - Schallplattenimport I; BGH GRUR 1986, 736, 737 - Schallplattenvermietung). Könnte der Rechtsinhaber , wenn er das Werkstück verkauft oder seine Zustimmung zur Veräußerung gegeben hat, noch in den weiteren Vertrieb des Werkstücks eingreifen, ihn untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, so wäre dadurch der freie Warenverkehr in unerträglicher Weise behindert (vgl. bereits RGZ 63, 394, 397 ff. - Koenigs Kursbuch). Die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht nach § 32 UrhG räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt einzuräumen, führt danach nicht zu einer entsprechenden Einschränkung der Erschöpfung in der Weise, daß der Berechtigte - ist das Werkstück erst einmal durch ihn oder mit seiner Zustimmung durch Veräußerung in Verkehr gesetzt worden - auf den weiteren Absatzweg Einfluß nehmen könnte. Es verhält sich insofern nicht anders als bei einer räumlichen oder zeitlichen Beschränkung: Wird etwa ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht eingeräumt (§ 32 UrhG), so würde das Verbreitungsrecht des Berechtigten nicht erschöpft, wenn der Lizenznehmer das Werkstück - der Beschränkung zuwider - nach Ablauf der Lizenz in Verkehr bringt. Hat der Lizenznehmer dagegen das Werkexemplar während der Lizenzzeit im Wege der Veräußerung in Verkehr gesetzt, so tritt eine vollständige Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein. Der Berechtigte kann nun eine Weiterverbreitung des Werkstücks auch nach Ablauf der Lizenzzeit nicht mehr untersagen.
Diese vor allem in der Entscheidung "Schallplattenvermietung" des Senats vom 6. März 1986 (GRUR 1986, 736; vgl. dazu zutreffend Hubmann, GRUR 1986, 739; Pollaud-Dulian, GRUR Int. 1989, 811, 812 f.) herausgestellten Grundsätze werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Gesetzgeber für die Vermietung in Umsetzung einer entsprechenden europäischen Richtlinie in § 17 Abs. 2 UrhG eine ausdrückliche Ausnahme geschaffen hat; sie haben vielmehr über den damals entschiedenen Fall hinaus Bedeutung. Dies kommt gerade auch in der gesetzlichen Regelung des Vermiet- und Verleihrechtes zum Ausdruck, weil seine Einführung auf der Erkenntnis beruht, daß dem Berechtigten nach dem mit seiner Zustimmung erfolgten Inverkehrbringen eine Einflußnahme auf die Art und Weise der Weiterverbreitung an sich verwehrt wäre.
c) Das Berufungsgericht hat die Bedeutung dieser Grundsätze für den Streitfall verkannt. Sie führen dazu, daß sich das Verbreitungsrecht der Klägerin dadurch erschöpft hat, daß das mit der Vervielfältigung beauftragte Unternehmen (authorized replicator) das fragliche Vervielfältigungsstück des Computerprogramms einschließlich Handbuch den Vorgaben der Klägerin entsprechend an einen berechtigten Zwischenhändler veräußert hat. aa) Im Streitfall kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der Klägerin praktizierten sogenannten OEM-Vertrieb um einen üblichen, klar abgrenzbaren Vertriebsweg handelt, der zum Gegenstand eines beschränkten Nutzungsrechts gemacht werden kann (skeptisch insoweit Schricker/Loewenheim aaO § 69c Rdn. 29). Denn auch wenn diese Beschränkung wirksam ist, steht sie der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht entgegen. bb) Der von der Klägerin eingeschaltete Hersteller der einzelnen Vervielfältigungsstücke des Programms war nach den Vorgaben der Klägerin nur
berechtigt, die als OEM-Versionen gekennzeichneten Programmkopien an im einzelnen benannte Zwischenhändler oder größere Hardware-Hersteller abzugeben. An diese Vorgabe hat sich der Hersteller gehalten, als er die hier in Rede stehende, als OEM-Version gekennzeichnete Programmkopie an einen von der Klägerin lizenzierten Zwischenhändler unter bestimmten, von der Klägerin ebenfalls vorgegebenen Auflagen veräußert hat. cc) Aufgrund dieses mit Zustimmung der Klägerin erfolgten Inverkehrbringens hat sich das Verbreitungsrecht der Klägerin erschöpft. Die nachfolgenden Veräußerungshandlungen - die Veräußerung der Programmkopie durch den Zwischenhändler an die Beklagte sowie die streitgegenständliche Weiterveräußerung durch die Beklagte an einen Kunden - bedurften nicht mehr der Zustimmung der Klägerin. Sie ist daher auch daran gehindert, diese Weiterverbreitungshandlungen davon abhängig zu machen, daß sie den von ihr aufgestellten Bedingungen für den OEM-Vertrieb entsprechen (vgl. auch Schricker/Loewenheim aaO § 69c Rdn. 30; Haberstumpf in Lehmann (Hrsg.), Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl. 1991, Teil II Rdn. 129; Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl. 2000, Rdn. 922; im Ergebnis ebenso OLG München NJW 1998, 1649, 1650; OLG Frankfurt (11. ZS) NJW-RR 1997, 494; CR 1999, 7, 8 f.; Berger, NJW 1997, 300, 301; Witte, CR 1996, 533, 534; Lehmann, NJW 1993, 1822, 1825; Redeker, Der EDV-Prozeß, 1992, Rdn. 107; a.A. KG GRUR 1996, 974, 975; OLG Frankfurt (6. ZS), Urt. v. 18.5.2000 - 6 U 63/99, Umdr. S. 7 f.; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 69c Rdn. 6; Erben/Zahrnt, CR 1996, 535; dies., CR 1998, 267, 268). Eine beschränkte Erschöpfungswirkung aufgrund einer beschränkten Nutzungsrechtseinräumung ist danach nicht ausgeschlossen: Hätte das ver-
vielfältigende Unternehmen (authorized replicator) die Ware entgegen der Verwendungsbeschränkung der Klägerin nicht an einen mit der Klägerin vertraglich verbundenen Zwischenhändler oder Hardware-Hersteller, sondern an einen Dritten abgegeben, hätte eine Erschöpfung - vorausgesetzt, es handelte sich um eine im Rahmen des § 32 UrhG zulässige Beschränkung - nicht eintreten können, weil die Ware nicht mit Zustimmung der Klägerin in Verkehr gebracht worden wäre. Eine solche Konstellation ist aber - wie dargelegt - nicht Gegenstand des Streitfalls.
d) Für eine Berücksichtigung der von der Revisionserwiderung unter Berufung auf ein von der Klägerin vorgelegtes Gutachten von Professor S vorgebrachten Interessen der Klägerin an einem gespaltenen Vertrieb und einer entsprechend beschränkten Erschöpfungswirkung ist danach kein Raum. Der Klägerin bleibt es im Rahmen des kartell- und AGB-rechtlich Zulässigen unbenommen , ihre Vertragspartner vertraglich zu binden und sie zu verpflichten, bestimmte Verwendungsbeschränkungen an ihre jeweiligen Vertragspartner weiterzugeben (vgl. auch Marly aaO Rdn. 925 ff.; Harte-Bavendamm in Kilian /Heussen, Computerrechts-Handbuch, Stand: März 1999, Kap. 54 Rdn. 76 f.; anders insoweit Redeker aaO Rdn. 107 f.). Die von der Klägerin erstrebte Beschränkung der Erschöpfungswirkung liefe demgegenüber darauf hinaus, daß die vertraglich eingegangenen Bindungen nicht nur inter partes, sondern gegenüber jedermann Wirkung entfalten könnten. Eine derartige Verdinglichung schuldrechtlicher Verpflichtungen ist dem deutschen Recht fremd; sie ist auch im Interesse der Verkehrsfähigkeit nicht erwünscht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1999 - I ZR 130/96, WRP 2000, 734, 737 - Außenseiteranspruch II, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Im übrigen ist nicht erkennbar, weshalb die Klägerin darauf angewiesen ist, die vereinbarten Verwendungsbeschränkungen ungeachtet vertraglich auferlegter Verpflichtungen gegenüber jedermann durchzusetzen. Ihr Interesse, gegenüber zwei verschiedenen Käufergruppen unterschiedliche Preise für dieselbe Ware zu fordern und dies mit Hilfe des Urheberrechts durchzusetzen, erscheint nicht ohne weiteres schützenswert. Kann die Klägerin ihr Ziel, neue PCs sogleich mit einem Betriebsprogramm sowie einem Grundbestand an Standardsoftware auszustatten und auf diese Weise PC-Benutzer von der Verwendung von Raubkopien abzuhalten, nur durch ein preisliches Entgegenkommen erreichen, ist nicht von vornherein ersichtlich, warum nicht auch andere Kunden von dem günstigeren Preis der im Markt zirkulierenden Ware profitieren sollten. Weiterreichende Gestaltungsspielräume verbleiben der Klägerin unbestreitbar immer dann, wenn der Benutzer der jeweiligen Software auf Nutzungsrechte angewiesen ist, die ihm die Klägerin unmittelbar einräumen muß. III. Der Klägerin stehen auch keine kennzeichen- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten zu. 1. Die kennzeichenrechtlichen Befugnisse der Klägerin sind dadurch erschöpft, daß die mit ihrer Marke und ihrer geschäftlichen Bezeichnung versehene Ware mit ihrer Zustimmung in Verkehr gelangt ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG ). Ihr Interesse an einem gespaltenen Absatz von OEM-Produkten führt nicht zu einem Ausschluß der Erschöpfung nach § 24 Abs. 2 MarkenG. 2. Ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens fremden Vertragsbruchs und der Verletzung eines geschlossenen Vertriebssystems kommt nach der neueren Senatsrechtsprechung (BGH WRP 2000, 734, 736 ff. - Außenseiteranspruch II) nicht mehr in Betracht.
IV. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Klage ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Erdmann Starck Bornkamm Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 3/00 Verkündet am:
24. Oktober 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
CPU-Klausel
UrhG a.F. § 32; UrhG § 69d Abs. 1; AGBG §§ 8, 9 Bm, Ck (BGB n.F. § 307 Bm,
Ck)

a) Eine Klausel in einem Softwarelizenzvertrag, die die Verwendung einer auf begrenzte
Zeit überlassenen Software auf einem im Vergleich zum vertraglich
vereinbarten Rechner leistungsstärkeren Rechner oder auf weiteren Rechnern
von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig
macht, benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.

b) Eine solche Vertragsklausel ist auch nicht deswegen unangemessen, weil sie
für den Fall des Wechsels auf einen leistungsstärkeren Rechner auch dann
Geltung beansprucht, wenn der Lizenznehmer durch technische Maßnahmen
erreicht, daß sich die Leistungssteigerung auf den Lauf der lizenzierten Software
nicht auswirkt.
Macht der Schuldner bei seiner Zahlung deutlich, daß er lediglich unter Zwang
oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, trifft den Leistungsempfänger
im Rückforderungsprozeß die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen
der Forderung.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 – I ZR 3/00 – OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben , als der Klage mit dem Feststellungsantrag stattgegeben worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer – vom 17. Dezember 1998 auch im Umfang der Aufhebung abgeändert. Die Klage wird auch mit den Feststellungsanträgen abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte stellt die Software „AD/Advantage“ her. Mit formularmäßig gestaltetem Lizenzvertrag vom 21./31. März 1994 räumte sie der Klägerin eine nicht
ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz an diesem Programm, das sie als System bezeichnet, ein. § 1 des Vertrags lautet:
1.1 Lizenzerteilung ... [Die Beklagte] erteilt dem Kunden eine nicht ausschließliche (einfache) und nicht übertragbare Lizenz für die Nutzung und den Gebrauch der Systeme, die in der Anlage I aufgeführt sind. Das Gebrauchs- und Nutzungsrecht des Kunden beginnt nach Lieferung/Installation zu dem im Systemverzeichnis vereinbarten Zeitpunkt. 1.2 Umfang der Lizenz Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Systeme am Installationsort auf der vereinbarten Hardware gemäß Systemverzeichnis (Anlage I) zu benutzen. Die zusätzliche Nutzung auf weiteren Rechnern erfordert jeweils den Abschluß eines separaten Systemverzeichnisses. Dasselbe gilt bei Verwendung anderer Rechner mit größerer Kapazität (sog. Upgrades). In beiden Fällen finden sodann die jeweils aktuellen Listenpreise ... [der Beklagten] Anwendung. Bereits gezahlte anfängliche Lizenzgebühren werden in voller Höhe zugunsten des Kunden angerechnet.
In dem Systemverzeichnis (Anlage I) sind der Installationsort („H. AG“) und die Zentraleinheit sowie für den Störungsfall eine Ausweicheinheit – jeweils mit Typen- und Seriennummer des Prozessors (Central Processing Unit = CPU) – angegeben. Als Lizenzbeginn ist der 31. März 1994 genannt. Ferner ist dort festgelegt , daß sich die Nutzung auf vier Entwickler und 128 Endanwender bezieht. Als Entgelt wurde eine anfängliche Lizenzgebühr in Höhe von 210.000 DM sowie jährliche Erneuerungsgebühren in Höhe von 31.500 DM vereinbart. Die Laufzeit des Vertrages betrug ein Jahr und sollte sich – falls keine Kündigung erfolgte – stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern.
Die Parteien schlossen außerdem zwei Zusatzvereinbarungen ab. In der Zusatzvereinbarung I wurde ergänzend bestimmt, daß „eine zukünftige Erhöhung der Entwickleranzahl auf max. 10 und ein Ausbau der Endanwender auf max. 256 ... durch eine anteilmäßige Anpassung der jährlichen Erneuerungsgebühr abgegolten“ werde. Die Zusatzvereinbarung II enthält insofern eine Abweichung, als die
Klägerin das Recht haben sollte, eine bisherige Fassung sowie die Neufassung des Systems bis zu drei Jahre parallel anzuwenden. Ferner heißt es dort:
Der Kunde ist sich jedoch bewußt, daß die Installation des neuen Systems auf einem anderen Rechner als vereinbart (§ 1 Nr. 1.2) ggfs. eine weitere Lizenz erfordert.
Im Frühjahr 1996 ersetzte die Klägerin die im Systemverzeichnis aufgeführte Hardware durch neue, leistungsstärkere Rechner. Aufgrund einer Programmsperre war die Software „AD/Advantage“ auf dem neuen Rechner und der neuen Ausweicheinheit nicht lauffähig. Mit Hilfe eines von der Beklagten am 11. März 1996 mitgeteilten Paßwortes konnte die Klägerin das Programm auf dem neuen Rechner nutzen, allerdings nur zeitlich begrenzt bis 30. April 1996; nach diesem Zeitpunkt wäre eine integrierte Programmsperre aktiviert worden. Am 12. März 1996 übersandte die Beklagte der Klägerin ein neues Systemverzeichnis, das wegen der erfolgten Aufrüstung auf den (leistungsfähigeren) Rechner zu vereinbaren sei. Danach sollte für die Nutzung des Programms eine anfängliche Lizenzgebühr von 278.000 DM und eine jährliche Erneuerungsgebühr von 41.700 DM gezahlt werden. Mit Schreiben vom 26. April 1996 übersandte die Klägerin, die auf das Programm angewiesen war und bei der im Falle einer Programmsperre Produktionsausfälle drohten, der Beklagten unter Protest die von ihr unterzeichnete (am 30. April 1996 von der Beklagten gegengezeichnete) Zusatzvereinbarung. In dem Schreiben heißt es:
Demgegenüber gehen wir davon aus, daß Sie vertraglich verpflichtet sind, uns vorbehaltlos die Programmnutzung zu ermöglichen. Wie Sie wissen, sind wir auf die Nutzung des Programms im vertragsgemäßen Umfange angewiesen und nicht in der Lage , kurzfristig eine Ausweichlösung bereitzustellen. Auf die gravierenden Folgen eines Programmausfalls haben wir Sie ausdrücklich hingewiesen. ... Wir weisen darauf hin, daß es nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich außerordentlich fragwürdig ist, uns am Gebrauch des von uns erworbenen Programms mit dem Ziel zu hindern, einen Vermögensvorteil für Ihr Haus zu erlangen. Wir müssen uns deshalb alle Rechte vorbehalten.
Daraufhin ermöglichte die Beklagte der Klägerin eine Nutzung bis 30. September 1996, machte aber die Mitteilung eines weiteren Paßwortes, das die Nutzung bis zum Ende der vertraglich bereits fest vereinbarten Nutzungszeit (Ende März 1997) ermöglichen sollte, von der Zahlung der unter Vorbehalt vereinbarten zusätzlichen Gebühr abhängig. Die Klägerin zahlte daraufhin den geforderten Betrag (278.000 DM zzgl. 15% MwSt. = 319.700 DM) und teilte der Beklagten gleichzeitig folgendes mit:
Da die Nutzung der von uns von Ihnen erworbenen Software durch eine Programmsperre ab dem 1. Oktober 1996 blockiert wird, sehen wir uns zur Zahlung gezwungen. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß die in unserem Begleitschreiben zum Vertrag vom 26./30. April 1996 von uns formulierten Vorbehalte weiterhin bestehen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage, mit der sie die Änderungsvereinbarung vom 26./30. April 1996 wegen widerrechtlicher Drohung angefochten hat, u.a. die Rückzahlung der Lizenzgebühr in Höhe von 319.700 DM. Sie hat vorgetragen , daß sie durch die Drohung der Beklagten, das Programm zu sperren, in eine unzumutbare Zwangslage geraten sei. Ihr habe auch ohne Änderung des Lizenzvertrages ein Recht zugestanden, die Software auf dem neuen Rechner zu nutzen. Sie habe die lizenzierte Software auf dem neuen Rechner mit keiner größeren Kapazität als zuvor eingesetzt; durch eine sogenannte logische Partition sei gewährleistet, daß die vereinbarte Beschränkung auf maximal vier Entwickler, auf 128 Endanwenderplätze und auf die bisherige Rechenkapazität von 106 MIPS (Million Instructions per Second) nicht überschritten werde.
Die Klägerin hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – beantragt ,
1. die Beklagte zur Zahlung von 319.700 DM zuzüglich 4% Zinsen seit 18. März 1997 an die Klägerin zu verurteilen;
2. festzustellen, daß § 1 Nr. 1.2 Satz 1 des zwischen den Parteien am 21./31. März 1994 abgeschlossenen Lizenzvertrages über die Nutzung der Software AD/Advantage unwirksam ist.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben (LG Frankfurt a.M. CR 1999, 147). In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu ihrem Feststellungsantrag noch einen Hilfsantrag gestellt, der auf die Feststellung gerichtet ist, daß sie nach dem Lizenzvertrag berechtigt sei, die fragliche Software ohne Zahlung zusätzlicher Lizenzgebühren auf anderen als den ursprünglich vorgesehenen Rechnern einzusetzen, sofern sie durch geeignete technische Maßnahmen sicherstelle, daß mit dem Rechnerwechsel keine über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Nutzung der Software verbunden sei, und sofern sie der Beklagten über den tatsächlichen Umfang der Nutzung regelmäßig Auskunft erteile.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung nach den Hauptanträgen in dem hier wiedergegebenen Umfang bestätigt (OLG Frankfurt a.M. CR 2000, 146).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Rückzahlung der (weiteren ) Lizenzgebühr in Höhe von 319.700 DM bejaht, weil die entsprechende Lei-
stung der Klägerin ohne Rechtsgrund erfolgt sei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Außerdem hat es die sog. CPU-Klausel in § 1 Nr. 1.2 Satz 1 des Vertrages vom 21./31. März 1994 für unwirksam erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Ob die Klägerin die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996 wegen einer widerrechtlichen Drohung wirksam habe anfechten können, könne offenbleiben. Denn die Klägerin habe ihre Erklärung vom 26. April 1996, die die Beklagte durch eine Drohung erzwungen habe, unter einem – aus Anlaß der Zahlung noch einmal wiederholten – Vorbehalt abgegeben. Mangels einer wirksamen Willenserklärung von seiten der Klägerin sei daher die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996 über die weiteren Lizenzgebühren nicht zustande gekommen. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Lizenzvertrag berufen, der die Nutzung der Software nur auf einem bestimmten Rechner gestatte und die Nutzung der Software auf einem leistungsstärkeren Rechner sinngemäß von der Zahlung einer höheren – sich aus den jeweils aktuellen Listenpreisen ergebenden – Lizenzgebühr abhängig mache. Denn die von der Beklagten verwendete Klausel, nach der das Programm nur auf einem bestimmten Rechner eingesetzt werden dürfe, sei nach § 9 AGBG unwirksam , weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben zumindest partiell unangemessen benachteilige.
CPU-Klauseln in urheberrechtlichen Nutzungsverträgen hätten den Sinn, dem Hersteller eine angemessene zusätzliche Vergütung für den Fall zu sichern, daß der Kunde das ihm überlassene Programm auf einem leistungsstärkeren als dem im Vertrag vorgesehenen Rechner einsetze. Dies entspreche dem Grundsatz , daß der Urheber tunlichst an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke angemessen zu beteiligen sei. Dennoch führe eine solche Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, wenn sie auch dann eingreife, wenn der Nutzer – wie im Streitfall – die größere Leistungsfähigkeit nicht nutze, sondern den neuen Rechner so einrichte, daß die Software unter vergleichbaren
Bedingungen eingesetzt werde. In einem solchen Fall könne die Beklagte sich nicht auf ein Partizipationsinteresse stützen, es verbleibe nur das Kontrollinteresse , das jedoch im Hinblick auf mögliche weniger einschneidende Mittel eine entsprechend weitgehende Regelung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtfertige. Der Annahme der Unwirksamkeit der CPU-Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im beschriebenen Umfang stehe auch europäisches Recht, namentlich die Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, nicht entgegen.
Aber selbst wenn die Klausel wirksam sei und ein Anspruch der Beklagten auf Abschluß einer ergänzenden Preisvereinbarung bestünde, könne dieser Anspruch dem Rückforderungsverlangen nicht entgegengehalten werden. Denn die Beklagte habe nicht dargetan, wie sich der von ihr geforderte Lizenzbetrag rechnerisch ermittele. Ihre aktuellen Listenpreise habe sie nicht vorgelegt, so daß auch nicht nachvollzogen werden könne, ob sie die bereits gezahlte Gebühr angerechnet habe. Schadensersatzansprüche stünden der Beklagten nicht zu, weil die Klägerin die Software der Beklagten nicht schuldhaft widerrechtlich genutzt habe. Die Klägerin hafte auch nicht nach Bereicherungsrecht, da sie durch die – im Umfang unveränderte – Nutzung der Software auf dem neuen Rechner nicht bereichert sei.
Schließlich sei auch der Feststellungsantrag begründet. Zwar richte sich dieser Antrag an sich nur gegen die Klausel in § 1 Nr. 1.2 Satz 1, die die Beschränkung auf einen bestimmten Rechner betreffe. Auch wenn eine solche Festlegung auf einen Rechner nicht stets unwirksam sei, wirke sie im Streitfall doch mit dem weiteren Klauselinhalt zusammen. Die Beschränkung der Nutzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei daher unzulässig, wenn sie auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten solle, in dem zwar ein leistungsstärkerer Rechner eingesetzt, dessen Kapazität aber nicht ausgeschöpft worden sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage mit dem Feststellungsantrag. Im übrigen ist die Revision der Beklagten nicht begründet.
1. Zum Feststellungsantrag:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten verwendete sogenannte CPU-Klausel nicht unwirksam. Insbesondere bedeutet sie für den Lizenznehmer keine unangemessene Benachteiligung i.S. von § 9 Abs. 2 AGBG; diese Bestimmung, der im neuen Recht § 307 Abs. 2 BGB entspricht, findet auf das Schuldverhältnis der Parteien Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Auch § 69d Abs. 1 UrhG steht der beanstandeten Klausel nicht entgegen.

a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in Rede stehenden Verwendungsbeschränkungen nach § 8 AGBG (= § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.) der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen. Zwar sind bloße Leistungsbeschreibungen der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen. Solche Beschreibungen legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest, lassen aber die für die Leistung geltenden gesetzlichen Vorschriften unberührt. Anders verhält es sich dagegen mit Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken oder verändern (vgl. BGHZ 100, 157, 173 m.w.N.). Bei der in Rede stehenden Verwendungsbeschränkung handelt es sich um eine derartige , das Leistungsversprechen einschränkende Ausgestaltung der Nutzungsmöglichkeiten. Sie geht über eine Beschreibung des Leistungsgegenstandes hinaus und ist damit der AGB-rechtlichen Kontrolle zugänglich.

b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage, ob derartige Verwendungsbeschränkungen schuldrechtlich vereinbart werden können, nicht
davon abhängig gemacht, ob auch das urheberrechtliche Nutzungsrecht nach der – hier noch anzuwendenden (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG) – Bestimmung des § 32 UrhG a.F. (= § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F.) entsprechend beschränkt eingeräumt werden könnte. Der Klägerin sind durch den Lizenzvertrag Nutzungsrechte eingeräumt worden, und zwar unabhängig davon, welche Benutzungshandlungen im einzelnen die urheberrechtlichen Verwertungsrechte tangieren. Auch wenn Nutzungsrechte inhaltlich begrenzt eingeräumt werden, ist urheberrechtlich doch nur eine Beschränkung auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen möglich (BGHZ 145, 7, 11 – OEM-Version , m.w.N.; Schricker/Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 UrhG Rdn. 8; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, vor §§ 31 ff. UrhG Rdn. 21 ff. u. § 31 UrhG Rdn. 16; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 362 f. u. 444; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 544). Daher kann das urheberrechtliche Nutzungsrecht nicht in der Weise beschränkt eingeräumt werden, daß nur der Einsatz des Programms auf einem bestimmten Rechner gestattet ist (vgl. Marly, Softwareüberlassungsverträge, 3. Aufl., Rdn. 1006; Polley, CR 1999, 345, 347; Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69d UrhG Rdn. 31; Schuhmacher, CR 2000, 641, 646). Hiervon unabhängig ist aber die schuldrechtliche Vereinbarung weiterer Beschränkungen, wie sie im Streitfall in Rede steht.

c) Die beanstandete Klausel enthält entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kein Verbot des Programmeinsatzes auf anderen Rechnern, sondern – wie bereits das Berufungsgericht angenommen hat – lediglich eine Regelung , die den Einsatz auf weiteren oder leistungsstärkeren Rechnern von der Vereinbarung über die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig macht. Anders als das Berufungsgericht meint, führt die Klausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners; insbesondere weicht sie nicht von wesent-
lichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab und schränkt auch nicht wesentliche Rechte, die sich für den Vertragspartner aus der Natur des Vertrages ergeben, in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ein. Die Frage, ob das von der Beklagten beanspruchte zusätzliche Entgelt angemessen ist, ist dabei der AGB-rechtlichen Kontrolle nach § 8 AGBG entzogen.
aa) Die Angemessenheit von formularmäßig vereinbarten Vertragsklauseln, die den Verwender im Umgang mit der gelieferten oder überlassenen Software beschränken, sind unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem ob es sich um Programme handelt, die gegen eine Einmalzahlung verkauft werden (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 1995, 182 = CR 1994, 398), oder um Programme, die für eine beschränkte Zeit im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses (meist „Lizenzvertrag“ genannt) vermarktet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang dem Verwender für den bestimmungsgemäßen Einsatz der Software urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden müssen (vgl. § 69d Abs. 1 i.V. mit § 69c Nr. 1 und 2 UrhG). In jedem Fall haben die Hersteller komplexer , hochpreisiger Computerprogramme mit zahlenmäßig begrenzten Einsatzmöglichkeiten ein berechtigtes Interesse daran, daß sie die Nutzung ihrer Software im einzelnen nachvollziehen und kontrollieren können. Es begegnet daher keinen Bedenken, daß sie ihre Software nicht verkaufen – was eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts zur Folge hätte (vgl. BGHZ 145, 7 – OEM-Version) –, sondern bemüht sind, ihre Nutzer im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen an sich zu binden und die Umstände der – zeitlich begrenzten – Verwendung der Software im einzelnen vertraglich zu regeln (vgl. Marly aaO Rdn. 173 ff.).
bb) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß CPU-Klauseln in Software-Lizenzverträgen den Sinn haben, den Mißbrauchsgefahren vorzubeugen und dem Hersteller für alle zusätzlichen Nutzungen auch zusätzliche Vergütungen zu sichern. Anders als körperliche Gegenstände, die verkauft oder vermietet wer-
den, kann die in dem Computerprogramm liegende geistige Leistung mit geringem Aufwand vervielfältigt und verbreitet und damit der Umfang der Nutzung um ein Vielfaches erhöht werden. Um den damit verbundenen Mißbrauchsgefahren zu begegnen, ist es nicht unangemessen, daß die Beklagte den Einsatz der von ihr lizenzierten Software immer nur auf einem näher bezeichneten Rechner zuläßt und dafür Sorge trägt, daß der Einsatz der Software auf anderen Rechnern ihrer Mitwirkung bedarf. Derartige Klauseln dienen damit dem Zweck, den Urheber tunlichst angemessen an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund können Vertragsklauseln, die die Verwendung derartiger Software zunächst an einen bestimmten Rechner binden, die Verwendung eines anderen Rechners aber nicht ausschließen, sondern im Falle des Einsatzes eines anderen oder weiterer Rechner die Mitwirkung des Lizenzgebers erforderlich machen , nicht von vornherein als unangemessen angesehen werden (vgl. H. Schmidt in Lehmann [Hrsg.], Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 2. Aufl., Teil XV Rdn. 74; Lehmann in FS Schricker, 1995, S. 543, 559 f.; W. Nordemann, CR 1996, 5, 8 f.; Chrocziel, CR 2000, 146 f.; Schricker/Loewenheim aaO § 69d UrhG Rdn. 14; tendenziell strenger Marly aaO Rdn. 1007; Polley, CR 1999, 345, 353; anders Schuhmacher, CR 2000, 641, 649 f.; Haberstumpf, GRUR Int. 1992, 715, 722; ders. in Lehmann [Hrsg.] aaO Teil II Rdn. 165).
Freilich ist bei einer solchen Bindung des Programmeinsatzes an einen bestimmten Rechner zu berücksichtigen, daß der Verwender in der Lage bleiben muß, die Hardware zu erneuern und einzelne Rechner gegen andere, leistungsstärkere auszutauschen (vgl. H. Schmidt in Lehmann [Hrsg.] aaO Teil XV Rdn. 74). Die angegriffene Klausel schränkt den Verwender in dieser Hinsicht jedoch nicht übermäßig ein. Denn er bleibt in der Lage, einen Rechner gegen ein neues Gerät auszutauschen oder den Einsatz der lizenzierten Software zu erweitern. Er muß sich lediglich auf eine Anpassung der Lizenzgebühren einstellen,
wenn der neue Rechner eine höhere Leistungsfähigkeit aufweist oder wenn sonst der Umfang der Nutzung erweitert wird.
cc) Das Berufungsgericht hat die Klausel für unangemessen erachtet, weil sie dem Nutzer auch verbietet, einen stärkeren Rechner einzusetzen, dessen Leistung bei der Anwendung des Programms durch technische Maßnahmen auf dem früheren Niveau gehalten wird. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Bei der logischen Partition, durch die die Klägerin die Leistungsstärke des neuen Rechners quasi drosselt, handelt es sich um eine Maßnahme, die allein im Verantwortungsbereich des Nutzers liegt und darüber hinaus – wie das Berufungsgericht dem Sachverständigengutachten entnommen hat – jederzeit rückgängig gemacht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vertragsbedingungen der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen Anwendung finden und auch für Kunden Geltung beanspruchen, bei denen sich der Verdacht eines Mißbrauchs eher aufdrängt als bei der Klägerin. Zwar kann sich der Lizenzgeber im Vertrag Maßnahmen – wie etwa Auskunftspflichten und Kontrollbefugnisse – ausbedingen, um eine derartige künstliche Beschränkung des Nutzungsumfangs zu überwachen. Es kann ihm aber nicht zur Pflicht gemacht werden, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche komplizierte Regelung zu wählen. Es ist nicht unangemessen, wenn der Lizenzgeber statt dessen die Notwendigkeit der Vereinbarung einer zusätzlichen Lizenzgebühr bereits an die Möglichkeit knüpft, die Software auf dem neuen Rechner intensiver zu nutzen, ohne sich auf eine Auseinandersetzung mit dem Lizenznehmer darüber einzulassen, ob die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten auch tatsächlich ausgeschöpft werden.
dd) Schließlich verstoßen die Vertragsbedingungen der Beklagten entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht gegen das – auch im kaufmännischen Verkehr zu beachtende – Transparenzgebot (§ 9 Abs. 1 AGBG), nach dem
der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet ist, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 106, 42, 49; 115, 177, 185). Zunächst ist unschädlich, daß die Vertragsbedingungen keine ausdrückliche Regelung für den Fall vorsehen , daß statt des bisherigen ein weniger oder gleich leistungsstarker Rechner zum Einsatz kommen soll. Denn den Vertragsbedingungen läßt sich bei verständiger Würdigung ohne weiteres entnehmen, daß die Beklagte ihre Zustimmung zu einem solchen Wechsel nicht von der Zahlung einer höheren Lizenzgebühr abhängig machen kann. Dagegen ist es für den Lizenznehmer nicht ohne weiteres erkennbar, welche Lizenzgebühren auf ihn zukommen, wenn er den bisherigen durch einen leistungsfähigeren Rechner ersetzt. Auch hierin liegt indessen keine unangemessene Benachteiligung. Indem die vertragliche Regelung für den Fall eines Wechsels der Hardware Vorsorge trifft, kommt sie den Bedürfnissen des Lizenznehmers entgegen. Dabei liegt die Ungewißheit über die für den Einsatz auf einem leistungsfähigeren Rechner zu zahlende Lizenzgebühr darin begründet, daß beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht sagen können, welche Art von Rechner als Ersatz in Betracht kommen wird. Im Hinblick auf die Vielzahl der Möglichkeiten ist zu diesem Zeitpunkt eine weitergehende Konkretisierung durch den Lizenzgeber als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht aber nur im Rahmen des Möglichen (vgl. BGHZ 112, 115, 119; BGH, Urt. v. 3.6.1998 – VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114, 3116).

d) Der beanstandeten Vertragsklausel steht auch § 69d Abs. 1 UrhG nicht entgegen. Zwar enthält diese Bestimmung einen vertraglich nicht abdingbaren zwingenden Kern, der Verwendungshandlungen betrifft, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerläßlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.2.2000 –
I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 – Programmfehlerbeseiti- gung, m.w.N.). Jedenfalls solange der Vertrag – wie im Streitfall – eine Nutzung auf einem etwa als Ersatz angeschafften Rechner nicht ausschließt, kann sich die Unwirksamkeit einer CPU-Klausel nicht aus § 69d Abs. 1 UrhG ergeben (vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger aaO § 69d UrhG Rdn. 34 ff.).

e) Der Feststellungsantrag ist danach unbegründet. Der Hilfsantrag geht ins Leere, weil mit ihm lediglich ein Gesichtspunkt zur gesonderten Prüfung gestellt worden ist, der bereits im Rahmen des Hauptantrags – oben unter II.1.c)cc) – zu prüfen war.
2. Zum Zahlungsantrag:
Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage mit dem Zahlungsantrag für begründet erachtet. Der Klägerin steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti) ein Anspruch auf Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrages in Höhe von 319.700 DM zu.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das von den Parteien am 26. und 30. April 1996 unterzeichnete „Systemverzeichnis“ keine wirksame vertragliche Zusatzvereinbarung enthält, weil die Klägerin ihre Zustimmung zu dieser Vertragsergänzung ausdrücklich nur unter Vorbehalt abgegeben hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine unter einem solchen Vorbehalt stehende Willenserklärung von vornherein unwirksam ist (§ 116 Satz 2 BGB), läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision tritt dieser Beurteilung nicht entgegen.

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht indessen nicht allein auf die Zusatzvereinbarung vom 26./30. April 1996 als möglichen Rechtsgrund für die Zahlung
des Betrags von 319.700 DM abgestellt. Denn „ohne rechtlichen Grund“ hätte die Klägerin nur geleistet, wenn auf seiten der Beklagten auch kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen bestünde (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1980 – V ZR 153/79, NJW 1981, 1601, 1602; BGHZ 132, 198, 206). Ein solcher Rechtsgrund könnte darin liegen, daß die Klägerin aufgrund des ursprünglichen Lizenzvertrages vom 21./31. März 1994, insbesondere aufgrund der Regelung in § 1 Nr. 1.2 dieses Vertrages, verpflichtet gewesen wäre, für die Verwendung der Software auf dem neuen, leistungsstärkeren Rechner die zusätzlich zu vereinbarende Lizenzgebühr zu zahlen. Eine solche Verpflichtung der Klägerin hat das Berufungsgericht jedoch im Ergebnis zutreffend verneint.
aa) Dabei hat sich das Berufungsgericht allerdings zu Unrecht darauf gestützt , daß die sogenannte CPU-Klausel in § 1 Nr. 1.2 des Lizenzvertrages nach § 9 Abs. 2 AGBG unwirksam gewesen sei. Wie sich aus den Ausführungen zum Feststellungsantrag (oben unter II.1.) ergibt, bestehen gegen die Gültigkeit der Klausel keine durchgreifenden Bedenken, so daß die Beklagte an sich berechtigt war, die Zustimmung zur Nutzung der Software auf dem neuen, leistungsstärkeren Rechner vom Abschluß einer zusätzlichen Lizenzvereinbarung und von der Zahlung einer zusätzlichen Lizenzgebühr abhängig zu machen.
bb) Der Vortrag der Beklagten läßt jedoch – worauf das Berufungsgericht mit einer Hilfserwägung ebenfalls abgestellt hat – eine substantiierte Darlegung des von ihr geforderten Entgelts vermissen. Ein solcher Vortrag wäre erforderlich gewesen , weil aufgrund des von der Klägerin ausgesprochenen Vorbehalts die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Verpflichtung zur ergänzenden Zahlung trifft.
Ein Vorbehalt, wie ihn die Klägerin bei Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung und erneut bei der Zahlung des zusätzlich geforderten Lizenzbetrages erklärt
hat, kann unterschiedliche Bedeutung haben: Im allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern. Der Vorbehalt kann aber auch so erklärt werden, daß von der Zahlung keinerlei Rechtswirkung, insbesondere auch keine Erfüllungswirkung, ausgeht. Ein solcher Vorbehalt ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner nur unter Zwang oder zur Vermeidung eines empfindlichen Übels leistet, etwa zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Der Leistende kann auf diese Weise erreichen, daß im späteren Rückforderungsstreit den Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs trifft (vgl. BGHZ 86, 267, 269; 139, 357, 367 f.). Um einen solchen Vorbehalt handelt es sich im Streitfall. Die Klägerin hat durch ihre Vorbehaltserklärungen mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht etwa nur von einer unklaren Rechtslage ausging und sich deswegen eine Rückforderung vorbehalten wollte, sondern daß sie allein im Hinblick auf die bestehende Zwangssituation – bei einer Programmsperre drohte ein Ausfall bei ihrer Produktion von Trevira -Fäden – die Zusatzvereinbarung unterzeichnete und die entsprechenden Zahlungen leistete.
Die Beklagte hat nicht dargetan, wie sie zu den geforderten Lizenzbeträgen von 278.000 DM (Einmalzahlung) und 41.700 DM (jährliche Erneuerungsgebühr) gelangt ist. Nach dem Vertrag sollte sie im Falle des Einsatzes der Software auf einem neuen, leistungsstärkeren Rechner berechtigt sein, die Lizenzgebühr anhand ihrer jeweils aktuellen Listenpreise zu berechnen und der Klägerin die Differenz zwischen diesem höheren Listenpreis und der bereits gezahlten anfänglichen Lizenzgebühr in Höhe von 210.000 DM in Rechnung zu stellen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte nichts zu den im Frühjahr 1996 aktuellen Listenpreisen vorgetragen hat. Sie hat lediglich darauf verwiesen,
daß der geforderte Betrag von 319.700 DM (= 278.000 DM + 15% MwSt.) die in der Industrie übliche Lizenzgebühr für die Nutzung der Software auf einem solchen Rechner darstelle. Abgesehen davon, daß nach dem Lizenzvertrag auf die Listenpreise der Beklagten und nicht auf die sonst übliche Lizenzgebühr abzustellen war, war dieser Vortrag unbehelflich. Denn an anderer Stelle hatte die Beklagte vorgetragen, bei der in Rechnung gestellten Lizenzgebühr sei die frühere Einmalzahlung von 210.000 DM bereits in Abzug gebracht. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte, um ihre Forderung zu belegen, aufzeigen müssen, daß eine Einmallizenzgebühr in Höhe von 488.000 DM (zzgl. MwSt.) ihrer damals aktuellen Preisliste entsprach; denn nur dann hätte sich rechnerisch der geforderte Betrag ergeben. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen , daß die Beklagte nicht hinreichend zur Berechtigung der Höhe ihrer Zusatzforderung vorgetragen hat.

c) Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erhaltenen Zahlung liegt auch nicht in einem urheberrechtlichen Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruch der Beklagten. Den getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin durch die Nutzung der Software zu irgendeinem Zeitpunkt das bestehende Urheberrecht an dem überlassenen Programm verletzt hätte. Wie bereits dargelegt (oben unter II.1.b), kann das urheberrechtliche Nutzungsrecht – unbeschadet einer schuldrechtlich wirkenden Begrenzung – nicht in der Weise beschränkt eingeräumt werden, daß nur der Einsatz des Programms auf einem bestimmten Rechner gestattet ist. Abgesehen davon hat die Klägerin die Software nie unerlaubt eingesetzt. Sie konnte das Programm jeweils nur mit Hilfe eines Paßwortes nutzen, das ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist. Damit erfolgte die Nutzung jeweils mit Zustimmung des Berechtigten, so daß eine Urheberrechtsverletzung auch aus diesem Grund ausscheidet.
III. Danach ist die Revision hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückzuweisen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat sie dagegen Erfolg; insofern ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO. Der Feststellungsantrag ist in den Vorinstanzen – von den Parteien unbeanstandet – mit 10.000 DM bewertet worden, so daß der Teilerfolg der Revision kaum zu Buche schlägt. Durch den Feststellungsantrag sind ebenso wie durch den bereits vom Berufungsgericht abgewiesenen weiteren Antrag keine zusätzlichen Kosten entstanden.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/03 Verkündet am:
13. Oktober 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
man spricht deutsh
UrhG § 137h Abs. 2; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 Art. 7
Abs. 3 (Satelliten- und Kabelrichtlinie)

a) Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auf Koproduktionsverträge, die vor
dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, unabhängig davon anwendbar,
ob es sich um einen nationalen oder einen internationalen Koproduktionsvertrag
handelt.

b) Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom
27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher
Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung
(ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15).
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 49/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine GmbH, hat mit der M. Film GmbH (im folgenden: M. ) im Jahr 1987 den Spielfilm "man spricht deutsh" hergestellt. In der "Coproduktionsvereinbarung" vom 18. Mai/28. Juli 1987, die dieser Koproduktion zugrunde lag, haben die Parteien hinsichtlich der Nutzungsrechte und der Filmauswertung u.a. vereinbart:
"A. Herstellung ... 4. Nutzungsrechte 1. Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich zusammen mit anderen Coproduzenten Inhaber sämtlicher Nutzungs - und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung und Auswertung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung des Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am Drehbuch, und zwar im Verhältnis 75 % zugunsten V. und 25 % M. . V. erklärt, über alle hierzu notwendigen Rechte am Drehbuch verfügen zu können und stellt M. von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. 2. Die Nutzungsrechte der fertigen Produktion stehen den Vertragspartnern gemäß B. 1. bis 4. zu. 3. ... B. Nutzungsrechte und Auswertung 1. V. überträgt und räumt der M. mit Ablieferung der sendefertigen Produktion die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen ein. 1.2. Die Verwertung für Fernsehzwecke durch die M. umfaßt insbesondere das Recht, nicht die Pflicht, 1.2.1 der Sendung und Weitersendung der Produktion selbst oder durch Dritte durch Fernsehrundfunk einschließlich Kabelfernsehen , Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen in jeder technischen Form und in jedem Verfahren. …
1.3 Die V. ist an den Verwertungserlösen der M. aus der fernsehmäßigen Auswertung der Produktion in der DDR, in Österreich einschließlich Südtirol und der deutschsprachigen Schweiz mit 25 % beteiligt. Eine Erlösbeteiligung aus der fernsehmäßigen Verwertung der Produktion in der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der V. findet nicht statt. 1.4 Die M. wird um eine angemessene Nutzung und Auswertung der Produktion bemüht sein. Sie ist jedoch nicht verpflichtet , die Produktion auf die vertraglich eingeräumten Nutzungsarten zu verwerten. 1.5 Die M. ist befugt, die ihr übertragenen Rechte oder Ansprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. 2. Alle sonstigen Verwertungsrechte an der Produktion, soweit sie nicht nach diesem Vertrag der M. ausdrücklich eingeräumt sind, verbleiben der V. . An den Erlösen aus diesen Verwer. tungsrechten ist die M. mit 25 % nach Maßgabe folgender Regelungen beteiligt ..." M. übertrug der Beklagten die Senderechte an dem Spielfilm zum Zweck der Ausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm. Die Beklagte strahlte den Film am 22. Juli 2001 ohne Zustimmung der Klägerin über das Satellitensystem ASTRA 1C aus, das mit Satellitenempfangsschüsseln europaweit unmittelbar empfangbar ist.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch diese Ausstrahlung ihre Rechte an dem Film verletzt. Nach § 137h Abs. 2 UrhG hätte ihre Zustimmung zur Satellitenausstrahlung vorweg eingeholt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel zu untersagen, den Spielfilm "man spricht deutsh" als europäische Satellitensendung über die Grenzen des deutschsprachigen Raums
der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachigen Schweiz und Südtirols/Italien auszustrahlen. Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der M. sei ein umfassendes Nutzungsrecht zur rundfunkmäßigen Verwendung des Spielfilms im deutschsprachigen Raum übertragen worden. Nachdem die Satellitenund Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) umgesetzt worden sei, komme es für das Recht an der Satellitensendung allein darauf an, von welchem Gebiet aus diese Satellitensendung eingeleitet werde. Die Satellitenausstrahlung vom 22. Juli 2001 habe deshalb die Senderechte der Klägerin nicht berührt; ihre Zustimmung zur Sendung sei demgemäß nicht notwendig gewesen. Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur für internationale Koproduktionsverträge gelte.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart ZUM 2003, 239).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer (zugelassenen ) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet angesehen, weil die Beklagte durch die Satellitenausstrahlung des Spielfilms "man spricht deutsh" am 22. Juli 2001 nicht das Urheberrecht der Klägerin verletzt habe.
Die Parteien hätten den Spielfilm in Koproduktion hergestellt und seien deshalb gemäß §§ 94, 8 UrhG zur gesamten Hand Inhaber des ausschließlichen Rechts des Filmherstellers. Im Koproduktionsvertrag habe die Klägerin der M. hinsichtlich dieses Rechts Alleinrechte zur Sendung, beschränkt auf den deutschsprachigen Raum, eingeräumt. Fraglich sei allerdings, wie die Rechteeinräumung auszulegen sei. Lege man die Ansicht der Beklagten zugrunde , daß M. - unabhängig von der Empfangbarkeit des Spielfilms - (nur) aus dem deutschsprachigen Raum durch Satelliten habe senden dürfen, hätte die Beklagte, der M. das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt habe, durch die Sendung des Films von Deutschland aus keine Rechte der Klägerin verletzt. Für die Entscheidung solle jedoch - entsprechend der Vertragsauslegung des Landgerichts und des Berufungsgerichts im Verfügungsverfahren - davon ausgegangen werden, daß M. aus eigenem Recht nur so senden dürfe, daß der Film im deutschsprachigen Raum empfangen werden könne, nicht jedoch - vom sog. overspill abgesehen - darüber hinaus. Dieses räumlich begrenzte Senderecht dürfe M. auch in der Form des Satellitenfernsehens auswerten. Das bedeute jedoch nicht eine Erweiterung des Senderechts über den deutschsprachigen Bereich hinaus, vielmehr sei das Senderecht der M. , nach dem geäußerten Willen der Klägerin und §§ 31, 32 UrhG analog, geographisch auf den deutschsprachigen Raum beschränkt geblieben.

M. habe der Beklagten Senderechte nur mit dieser Beschränkung übertragen können. Der Satellitenausstrahlung der Beklagten von deutschem Boden aus habe jedoch das der Klägerin und M. gemeinsam zustehende Recht am Spielfilm nicht entgegengestanden, weil nunmehr § 20a UrhG eingreife.
Die Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier nicht anzuwenden , weil sie, ebenso wie die Satelliten- und Kabelrichtlinie, die sie umgesetzt habe, nur für internationale Koproduktionsverträge gelte. Eine Ausdehnung ihres Anwendungsbereichs auf nationale Koproduktionsverträge wäre mit der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar.
Da M. nach dem Koproduktionsvertrag jedenfalls auch das Recht zur Satellitensendung für Deutschland, das nach § 20 UrhG (a.F.) als Sendeland gegolten habe, eingeräumt worden sei, habe ihr nach der Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 1 UrhG das Recht zugestanden, gemäß § 20a UrhG aus Deutschland über Satellit zu senden. Die am 22. Juli 2001 durchgeführte Satellitensendung der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin habe deshalb nicht in Rechte der Klägerin eingegriffen.
B. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Mit ihrem Klageantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, den Spielfilm "man spricht deutsh" vom Inland aus als sog. europäische Satellitensendung (§ 20a UrhG) über die Grenzen des deutschsprachigen Raums der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachigen Schweiz sowie Südtirols/Italien auszustrahlen.

1. Anders als dem Berufungsurteil entnommen werden könnte, ist der Klageantrag nicht nur auf das Recht der Klägerin als Mitherstellerin des Films (§ 94 UrhG) gestützt, sondern - in prozessual zulässiger Weise (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur ; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Regional Post) - auch auf die sonstigen zur Satellitensendung notwendigen Nutzungsrechte an Werken und Leistungen, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Dies ist dem Vorbringen der Klägerin, das vom Senat selbst auszulegen ist, zu entnehmen. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Klägerin und M. , die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die für eine Satellitensendung des Spielfilms nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen Nutzungsrechte gemeinsam erworben haben. Ihr Streit geht nicht nur darum, ob eine Satellitensendung des Spielfilms durch die Beklagte in ein der Klägerin zustehendes Filmherstellerrecht eingreifen würde. Das geht schon daraus hervor , daß sich die Satelliten- und Kabelrichtlinie, deren Auslegung im Zentrum des Rechtsstreits steht, gar nicht auf die Rechte der Filmhersteller bezieht. Die Rechte der Filmhersteller an der Satellitensendung wurden im europäischen Recht erst durch Art. 3 Abs. 2 der Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001 S. 10 = GRUR Int. 2001, 745) geregelt. Es kann angenommen werden, daß die Rechte der Filmhersteller bei europäischen Satellitensendungen nach dieser Vorschrift denselben Inhalt haben sollen wie die entsprechenden durch die Satelliten - und Kabelrichtlinie geregelten Rechte (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. c der Informationsgesellschafts-Richtlinie; § 94 Abs. 1 i.V. mit § 20a UrhG).
2. Der Unterlassungsantrag bezieht sich weiterhin nach dem Klagevorbringen nur auf eine Ausstrahlung vom Inland aus und ist dementsprechend nur auf eine behauptete Verletzung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz gestützt. Den Rechtsinhabern steht aus der Sicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen kein einheitliches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (Art. 5 RBÜ; vgl. BGHZ 118, 394, 397 - ALF; 152, 317, 322 - Sender Felsberg).
II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin kein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, weil die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 kein durch das Urheberrechtsgesetz anerkanntes dingliches Recht verletzt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Koproduktionsvertrages zwischen der Klägerin und M. vom 18. Mai/28. Juli 1987 ab, dessen Inhalt das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt hat.
Die Auslegung des Koproduktionsvertrages, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nutzungsrechte können zwar räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 32 UrhG a.F., § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F.). Eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung eines Nutzungsrechts ist aber nur möglich, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (vgl. - zum Verbreitungsrecht - BGHZ 145, 7, 11 - OEM-Version; vgl. weiter Schricker/ Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 8; Wandtke/Grunert in Wandtke /Bullinger, UrhR, § 31 Rdn. 16). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Übertragung eines räumlich auf deutschsprachiges Gebiet beschränkten Rechts an
der Satellitensendung möglich war. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß nach dem Stand der Technik zur Zeit des Vertragsschlusses das Empfangsgebiet einer Satellitenausstrahlung nicht in dieser Weise beschränkt werden konnte. Es konnte zudem - wie im übrigen noch jetzt - nicht angenommen werden, daß eine solche räumliche Beschränkung des Empfangsbereichs von Satellitensendungen , die zum unmittelbaren Empfang durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, in überschaubarer Zeit möglich werden könnte. Bei dieser Sachund Rechtslage ist es ausgeschlossen, daß die sachkundigen Vertragsparteien die dingliche Rechteverteilung hinsichtlich des Rechts an Satellitensendungen in der Weise regeln wollten, wie dies das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat.
Das Berufungsgericht wird danach die Auslegung des Koproduktionsvertrages unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte erneut vorzunehmen haben.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Nach Ansicht der Beklagten ist die Rechteverteilung im Koproduktionsvertrag dahin auszulegen, daß M. (nur) aus dem deutschsprachigen Raum heraus, aber ohne räumliche Beschränkung über Satelliten senden durfte. Nach diesem, von der Beklagten unterbreiteten und vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Vertragsinhalt hätten der Klägerin in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 20a UrhG (am 1.6.1998), durch den das Recht an sog. europäischen Satellitensendungen neu geregelt worden ist, gegen eine Satellitensendung der beanstandeten Art keine Verbotsrechte zugestanden. Dies würde auch dann gelten, wenn für das frühere Recht von der Ansicht auszugehen sein sollte, daß für eine derartige Satellitensendung entsprechend der sog. BogschTheorie neben dem Senderecht nach dem Recht des Ausstrahlungslandes
auch die Rechte zur Satellitensendung an die Öffentlichkeit nach dem Recht der Bestimmungsländer zu erwerben waren (vgl. dazu BGHZ 152, 317, 323 f. - Sender Felsberg; österr. OGH GRUR Int. 1992, 933, 934 - Direktsatellitensendung III), da in diesem Fall - das Vorbringen der Beklagten unterstellt - anzunehmen wäre, daß die Klägerin Satellitensendungen vom Vertragsgebiet der M. aus auch unter diesem Gesichtspunkt zustimmen wollte. Geht man davon aus, hat sich die Klägerin im Koproduktionsvertrag bereits damit einverstanden erklärt, daß die M. das Recht zur Satellitensendung in einer Weise auswertet, wie dies nunmehr dem Tatbestand des § 20a UrhG entspricht. Auf einen Fall dieser Art ist die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG nicht anwendbar. Bei Auslegung des Koproduktionsvertrages im Sinne der Beklagten hätte die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 danach kein der Klägerin zustehendes dingliches Recht verletzt.
2. Die Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn eine andere Auslegung des Koproduktionsvertrages in Betracht gezogen wird. Nach dem Koproduktionsvertrag sollten der Klägerin alle nicht der M. zugesprochenen Nutzungsrechte zustehen. Da die Klägerin der M. an Senderechten (nur) "die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle bekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen" übertragen hat, behielt sie dementsprechend die Rechte zur Ausstrahlung des Spielfilms von ihrem Vertragsgebiet aus (einschließlich des Rechts zur Satellitenausstrahlung). Es sind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Vertragsparteien die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer solchen Rechteverteilung - zumal bei Berücksichtigung der Neuregelung des Rechts an Satellitensendungen durch § 20a UrhG - bedacht haben. Sollte sich dies im erneuten Berufungsverfahren
bestätigen, kann die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms ein dingliches Recht der Klägerin aus § 137h Abs. 2 UrhG verletzt haben. In diesem Fall stellen sich die nachstehend erörterten Fragen.
3. Die Frage, ob § 137h Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall anwendbar ist, setzt eine Auslegung dieser Vorschrift voraus, die wiederum von der zutreffenden Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der durch § 137h Abs. 2 UrhG umgesetzt worden ist, abhängt.

a) Nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck ist § 137h Abs. 2 UrhG dahin auszulegen, daß er nicht nur auf internationale, sondern auch auf nationale Koproduktionsverträge anwendbar ist, die - wie der vorliegende Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 - zwischen zwei inländischen Unternehmen geschlossen worden sind.
Nach seinem Wortlaut ist § 137h Abs. 2 UrhG bereits dann anzuwenden , wenn mindestens eine der Vertragsparteien eines Koproduktionsvertrages einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört. Der Wortlaut der Vorschrift schließt ihre Anwendung nicht aus, wenn dies bei allen Vertragsparteien der Fall ist. In seinem Anwendungsbereich unterscheidet sich danach § 137h Abs. 2 UrhG von Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der nur für Verträge über internationale Koproduktionen gilt. Aus der amtlichen Überschrift des § 137h UrhG "Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG" folgt nichts anderes, weil amtliche Überschriften vielfach nur als prägnante Kurzbezeichnungen des wesentlichen Regelungsgehalts der Vorschrift gewählt sind und dementsprechend keine abschließende Aussage über die Reichweite einer Vorschrift machen sollen.
Für eine Gleichbehandlung nationaler mit internationalen Koproduktionsverträgen spricht auch der Sinn und Zweck des § 137h Abs. 2 UrhG, der Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie umgesetzt hat und deshalb die Zweckbestimmung dieser Richtlinienvorschrift teilt. Diese soll dem Umstand Rechnung tragen, daß noch laufende ältere Koproduktionsverträge, in denen die Nutzungsrechte nach territorialen Gesichtspunkten aufgeteilt worden sind, die Neuregelung der Rechtslage bei einer Satellitensendung an die Öffentlichkeit durch die Satelliten- und Kabelrichtlinie (naturgemäß) noch nicht berücksichtigen konnten (Erwägungsgrund 19 der Satelliten- und Kabelrichtlinie). Durch Art. 1 und 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie (die durch § 20a UrhG umgesetzt wurden) ist der Tatbestand der Verwertungshandlung bei sog. europäischen Satellitensendungen neu gefaßt worden. Danach ist derjenige, der das Satellitensenderecht für den Mitgliedstaat innehat, von dem aus die Satellitensendung gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b der Satelliten- und Kabelrichtlinie (§ 20a Abs. 3 UrhG) stattfinden soll, allein befugt, über die Durchführung der Satellitensendung zu entscheiden. Diese Neubestimmung des Tatbestands des Satellitensenderechts (bei sog. europäischen Satellitensendungen) hätte jedoch bei Altverträgen über eine Filmkoproduktion mit territorialer Rechteverteilung zur Folge, daß jede der Vertragsparteien allein nach eigener Entscheidung befugt wäre, von ihrem jeweiligen Vertragsgebiet aus sog. europäische Satellitensendungen durchzuführen, auch wenn dies - wie regelmäßig der Fall - die ausschließlichen Rechte der Vertragsgegenseite in deren Vertragsgebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund enthält Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie für internationale Koproduktionsverträge , die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden sind, eine Sonderregelung für den Fall, daß in diesen Verträgen Rechte der öffentlichen Wiedergabe nach geographischen Bereichen aufgeteilt sind, ohne daß zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Vertragsbestimmungen unterschieden wor-
den ist. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Exklusivrechte, die der anderen Seite zugeteilt worden sind, ist in solchen Fällen die vorherige Zustimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte - unabhängig davon, ob es sich um einen Koproduzenten oder einen Rechtsnachfolger handelt - erforderlich.
Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG trägt mit der Einbeziehung nationaler Koproduktionsverträge dem Umstand Rechnung, daß die dargestellte Interessenlage bei solchen Verträgen und den durch Art. 7 Abs. 3 der Satellitenund Kabelrichtlinie erfaßten internationalen Koproduktionsverträgen gleich ist. Dem stehen die Ausführungen der Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (damals noch § 137g, BT-Drucks. 13/4796 S. 15), die Regelung betreffe nur internationale Koproduktionsverträge, schon angesichts der begrenzten Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung (vgl. dazu BGHZ 129, 37, 50 - Weiterverteiler; 148, 270, 275 f.; BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 44/04, Umdruck S. 10) nicht entgegen.
Die Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG auf nationale Koproduktionsverträge wird - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht durch Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ausgeschlossen. Die Einbeziehung nationaler Koproduktionsverträge entspricht gerade dem Harmonisierungszweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie.

b) Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG kann der Klägerin gegen die Beklagte, die nicht Vertragspartei des Koproduktionsvertrages war, allerdings nur zustehen, wenn ein Recht aus § 137h Abs. 2 UrhG, einer Satellitensendung zuzustimmen, ein gegen jeden Dritten wirkendes dingliches Recht ist.
Nach dem Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG ist dies der Fall. Nach dieser Vorschrift steht das Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, nicht dem Vertragspartner des Koproduktionsvertrages zu, sondern dem Inhaber der ausschließlichen Rechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden können. Dies kann auch ein Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Koproduktionsvertrages sein. Für eine dingliche Berechtigung spricht auch die Formulierung , daß die Satellitensendung nur nach Erteilung der Zustimmung "zulässig" ist.
Entscheidend für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG ist jedoch der Regelungsgehalt des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Auch diese Vorschrift kann dahin verstanden werden, daß mit dem Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, ein dingliches Recht begründet werden soll. Dafür spricht, daß das Recht zur Erteilung der Zustimmung nicht vom Koproduzenten, sondern vom Inhaber der Exklusivrechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden können, zu erteilen ist. Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ist aber nicht ohne weiteres klar. Im österreichischen Recht ist diese Vorschrift durch eine Regelung umgesetzt worden, durch die dem Koproduzenten nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber seinem Vertragspartner auferlegt worden ist (Art. VII der Urheberrechtsgesetz -Novelle 1996, österr. BGBl. Nr. 151/1996; vgl. dazu auch Walter/Walter, Europäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Rdn. 20 Satelliten- und Kabel-RL; Reindl in Koppensteiner [Hrsg.], Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht , Teil 2, 1996, S. 249, 374 ff.). Sollte es für die Entscheidung auf die rechtliche Qualifikation der Zustimmungserklärung ankommen, wird deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem die Auslegung des Gemeinschaftsrechts vorbehalten ist, gemäß Art. 234 EG die Frage vorzulegen sein, ob das Fehlen einer nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie erforderlichen Zustimmung zu einer Genehmigung der öffentlichen
Wiedergabe über Satellit, die einer der Koproduzenten oder einer seiner Rechtsnachfolger erteilt hat, dingliche Wirkung gegenüber jedermann hat oder nur schuldrechtliche Wirkung für die aus dem internationalen Koproduktionsvertrag Berechtigten und Verpflichteten.
Bei dieser Frage geht es um die Auslegung des Art. 7 der Satelliten- und Kabelrichtlinie als europäisches Gemeinschaftsrecht, das nach deutschem Recht für dessen Auslegung auch insoweit maßgebend sein soll, als es hinsichtlich der nationalen Koproduktionsverträge nicht auf zwingenden Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts beruht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind auch solche Vorlagefragen zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1990 - Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990, I-3763 Tz. 36 f. - Dzodzi; Urt. v. 15.5.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 34 - Salzmann; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-222/01, Tz. 40 - Britisch American Tobacco Manufacturing BV; vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts Léger v. 30.1.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 20 ff. - Salzmann; Schlußanträge des Generalanwalts Poiares Maduro v. 19.5.2004 - Rs. C-170/03, Tz. 64 ff. - Feron, jeweils m.w.N.).

c) Falls der Klägerin bei einer Satellitensendung des Spielfilms "man spricht deutsh" gemäß § 137h Abs. 2 UrhG dingliche Rechte zustehen können, hängt die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsantrags davon ab, daß der Spielfilm am 22. Juli 2001 unter Verletzung dieser Vorschrift ohne Zustimmung der Klägerin ausgestrahlt worden ist.
aa) Nach § 137h Abs. 2 UrhG setzt das Zustimmungserfordernis voraus, daß im Koproduktionsvertrag das Recht der Sendung zwischen den Vertragsparteien räumlich aufgeteilt worden ist, ohne daß bei der getroffenen Regelung
nach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung unterschieden wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Die Übertragung durch Satelliten ist zwar im Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 bei den aufgeteilten Rechten als Sendeart genannt; dieser Vertrag enthält aber keine unterschiedliche Regelung für die verschiedenen Übertragungswege. Der Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG läßt allerdings eine Auslegung zu, nach der diese Vorschrift schon dann nicht anwendbar ist, wenn die Satellitensendung neben anderen Arten der Sendung lediglich ausdrücklich angesprochen worden ist. Bei dieser Auslegung wäre § 137h Abs. 2 UrhG jedoch mit Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar. Diese Richtlinienbestimmung stellt darauf ab, daß im Koproduktionsvertrag eine Regelung zur Aufteilung der Nutzungsrechte nach geographischen Bereichen für alle Mittel der öffentlichen Wiedergabe getroffen worden ist, "ohne Unterscheidung zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Bestimmungen". Nach der Richtlinie ist demgemäß entscheidend, daß der Koproduktionsvertrag keine besondere Regelung für die Satellitensendung enthält. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Satellitensenderechte für die Zwekke der Sendung innerhalb Europas wegen der Reichweite direkter Satellitensendungen - anders als die Rechte zu erdgebundenen Sendungen - nicht sinnvoll nach geographischen Bereichen (insbesondere nach den Gebieten einzelner Mitgliedstaaten) aufgeteilt werden können. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie will deshalb für internationale Koproduktionsverträge, in denen diese Besonderheiten bei der Rechteverteilung nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sind, eine klare Rechtslage schaffen (vgl. auch Erwägungsgrund 19 letzter Satz der Richtlinie).
bb) Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG sei im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die deutsche Sprachfassung des Spielfilms "man spricht deutsh" in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht deutschsprachig seien, von der breiten Bevölkerung nicht verstanden werde. Die Satellitensendung würde die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigen. Ob dieses Vorbringen durchgreifen kann, hängt auch von der Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ab, die wiederum für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG maßgebend ist.
Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie knüpft das Erfordernis der Zustimmung eines Koproduzenten oder seines Rechtsnachfolgers daran, daß die öffentliche Wiedergabe des in Koproduktion hergestellten Films über Satellit die Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger "in einem bestimmten Gebiet" beeinträchtigen würde. Dabei stellt sich nicht nur die Frage, was unter einem "bestimmten Gebiet" zu verstehen ist, sondern auch die Frage, welches Maß an Beeinträchtigung in einem solchen Gebiet gegeben sein muß.
Nach Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie wäre eine Auslegung naheliegend, nach der maßgeblich ist, ob die Satellitenausstrahlung die ausschließlichen Rechte eines Koproduzenten oder eines Rechtsnachfolgers in räumlich bestimmbaren Bereichen so sehr beeinträchtigen würde, daß ihm dies redlicherweise nicht mehr zugemutet werden kann. Demgegenüber stellt § 137h Abs. 2 UrhG (ebenso wie Art. VII der österr. Urheberrechtsgesetz -Novelle 1996) nach seinem Wortlaut nur auf die Beeinträchtigung als solche ab, ohne ein bestimmtes Maß an Beeinträchtigung zu fordern. Bezogen auf die streitgegenständliche Satellitenausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm der Beklagten könnte es der Klägerin, der die Rechte für das
nicht deutschsprachige Ausland zustehen, möglicherweise nicht zumutbar sein, daß die Satellitenausstrahlung auch dort empfangen werden kann.
Einer Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie in diesem Sinn könnte aber der Erwägungsgrund 19 der Richtlinie entgegenstehen. In der deutschen Sprachfassung heißt es dort:
"Die sprachlichen Exklusivrechte des letzteren Koproduzenten werden beeinträchtigt, wenn die Sprachfassung(en) der öffentlichen Wiedergabe einschließlich synchronisierter oder mit Untertiteln versehener Wiedergabefassungen der (den) Sprache(n) entspricht (entsprechen), die in dem dem letzteren Koproduzenten vertraglich zugeteilten Gebiet weitgehend verstanden wird (werden)." Nach dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes wäre auf das gesamte Vertragsgebiet des Koproduzenten, dessen Rechte durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden könnten, abzustellen. Weiterhin legt der deutsche Wortlaut des Erwägungsgrundes die Annahme nahe, daß eine Beeinträchtigung nur festgestellt werden darf, wenn die durch Satellit ausgestrahlte Sprachfassung in dem (gesamten) Gebiet, das im Vertrag dem Koproduzenten zugeteilt worden ist, "weitgehend" verstanden wird. Sinnvoll wäre dies allerdings nicht, weil dann eine Beeinträchtigung der Rechte des Koproduzenten um so weniger angenommen werden könnte, je größer dessen Vertragsgebiet ist. Schon deshalb erscheint es fraglich, ob Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie entsprechend dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 19 in dessen deutscher Sprachfassung ausgelegt werden kann. Dazu kommt, daß die deutsche Sprachfassung der Richtlinie in diesem Punkt mit den englischen und französischen Sprachfassungen nicht übereinstimmt. Nach diesen Fassungen ist nicht darauf abzustellen, ob der Film in der durch Satellit ausgestrahlten Sprachfassung im Vertragsgebiet des Koproduzenten "weitgehend" verstanden wird, sondern darauf , ob dies "weithin" ("widely" bzw. "largement") der Fall ist.

Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie erscheint im übrigen das Zustimmungserfordernis auch dann gegeben, wenn die Satellitensendung nur die Exklusivrechte eines der Koproduzenten an der Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern des Films beeinträchtigen würde. Zweifel daran können sich jedoch daraus ergeben, daß Art. VII der österr. Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 allein darauf abstellt, ob "die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt". Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb gegebenenfalls von der Antwort auf die Vorlagefrage ab, welche Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie an Art und Maß der Beeinträchtigung von Rechten des betroffenen Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger als Voraussetzung für das Zustimmungserfordernis zu stellen sind. Zu fragen wäre insbesondere, ob es für das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses genügt, wenn der Film in seiner ausgestrahlten sprachlichen Fassung in einem geographisch abgrenzbaren Bereich (oder in mehreren solchen Bereichen) weithin
verstanden werden würde und deshalb die sprachlichen Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger an dem Film (seien es Senderechte oder andere ausschließliche Rechte) bei einer Satellitenausstrahlung unzumutbar beeinträchtigt werden würden.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
18
bb) Bei der Verwendung eines Musikwerkes zu Werbezwecken handelt es sich um eine Nutzungsart im Sinne von § 31 Abs. 5 UrhG. Unter Nutzungsart ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werkes zu verstehen (BGHZ 95, 274, 283 f. - GEMA-Vermutung I; 145, 7, 11 - OEM-Version, jeweils m.w.N.). Die Verwendung zu Werbezwecken ist eine allgemein übliche und wirtschaftlich eigenständige Form der Nutzung von Musikwerken (OLG Hamburg GRUR 1991, 599, 600; OLG München ZUM 1997, 275, 279; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 31 Rdn. 40; Staats aaO S. 126; Ventroni aaO S. 245; Schunke aaO S. 216 f.; a.A. Poll, WRP 2008, 1170, 1172 f.). Dafür spricht auch die Erwähnung dieser Nutzungsform in § 1 lit. k Abs. 1 der Berechtigungsverträge.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
2.
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
3.
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
4.
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

(6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.

(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1 und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1.
Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
2.
die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;
3.
die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.

(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht

1.
zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
2.
an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
3.
für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die in § 69c Nr. 1 und 2 genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten notwendig sind.

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist. Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden.

(3) Der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist.

(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.

(5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig.
2.
Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.
3.
Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden.
4.
Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein.

(6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden.

(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen.

56
Entgegen der von der Revision des Klägers vertretenen Auffassung kann

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen, das Verbraucher mit Erdgas beliefert. Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Geschäftsführer der im Ausgangsverfahren ebenfalls beklagten R. GmbH (im Folgenden Beklagte zu 1). Diese vertrieb im Jahr 2009 im Auftrag der e.   GmbH, eines Wettbewerbers der Klägerin, Gaslieferverträge und beauftragte hierzu selbständige Handelsvertreter, die den Vertrieb ihrerseits durch eigene Mitarbeiter oder Dritte im Wege der Haustürwerbung durchführten.

2

Die Klägerin hat behauptet, die bei der Haustürwerbung eingesetzten Werber hätten versucht, Verbraucher mit unzutreffenden und irreführenden Angaben zur Kündigung ihrer Gaslieferverträge mit der Klägerin und zum Abschluss neuer Verträge mit der e.   GmbH zu bewegen. Sie meint, neben der Beklagten zu 1 hafte auch der Beklagte zu 2 persönlich, da er von den Verstößen Kenntnis gehabt und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.

3

Das Landgericht hat die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gaslieferverträgen gegenüber Verbrauchern zu behaupten,

1. ihre Mitarbeiter (i) kämen im Auftrag der Klägerin und/oder (ii) es bestehe sonst eine rechtliche oder geschäftliche Verbindung zwischen der e.   GmbH und der Klägerin und/oder (iii) die Klägerin und die V.     AG würden zusammengelegt;

2. im Zusammenhang mit einer Behauptung nach Nr. 1 zu behaupten, für den Wechsel von G.  -Kunden zur e.   GmbH gebe es Gutschriften oder Preisreduzierungen;

3. im Zusammenhang mit dem Wechsel von Kunden der Klägerin zur e.   GmbH den Eindruck zu erwecken, es handele sich nicht um einen Lieferantenwechsel.

4

Außerdem hat das Landgericht die Beklagten zur Auskunft verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.

5

Auf die allein vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen (KG, GRUR-RR 2013, 172 = WRP 2013, 354).

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Verurteilung des Beklagten zu 2. Dieser beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden gegen den Beklagten zu 2 weder ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 UWG noch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8

Der Beklagte zu 2 hafte unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr weder als Störer noch als Täter. Die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, wann und auf welche Weise er Kenntnis von ihren Vorwürfen erlangt habe. Eine Haftung ergebe sich auch nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens. Eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, durch geeignete Maßnahmen falsche oder irreführende Darstellungen der eingesetzten Werber zu unterbinden, treffe zwar die Beklagte zu 1 als Unternehmensträgerin, nicht aber den Beklagten zu 2 als deren Geschäftsführer. Dieser sei grundsätzlich nur der Gesellschaft und nicht Dritten gegenüber verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhalte. Es lägen auch keine Anhaltspunkte vor, aus denen sich eine persönliche wettbewerbsrechtliche Haftung ergeben könne, da der Beklagte zu 2 nicht zu erkennen gegeben habe, gegenüber den Mitbewerbern seiner Auftraggeber persönlich die Verantwortung für ein wettbewerbskonformes Verhalten übernehmen zu wollen. Ebenso wenig hafte er wegen eines Organisationsverschuldens. Die Haftung für Organisationsmängel treffe primär die Gesellschaft. Soweit daneben eine Eigenhaftung des Geschäftsführers überhaupt in Betracht komme, lägen jedenfalls im Streitfall keine derart gewichtigen Umstände und Rechtsverletzungen vor, die eine persönliche Erfolgsabwendungspflicht des Beklagten zu 2 begründen könnten. Die Auslagerung des Direktvertriebs auf selbständige Dritte, die provisionsabhängig Haustürwerbung betrieben, begründe ebenfalls keine erhöhte Gefahr für die Begehung von Wettbewerbsverstößen.

9

Auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr bestehe kein Unterlassungsanspruch, da keine Anhaltspunkte für ein künftiges rechtswidriges Verhalten des Beklagten zu 2 vorlägen, nachdem die durch ihn vertretene Beklagte zu 1 die Unlauterkeit der angegriffenen Behauptungen nicht in Abrede gestellt und ihre Unterlassungsverpflichtung durch Verzicht auf Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil anerkannt habe.

10

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 für Wettbewerbsverstöße der von ihm vertretenen Gesellschaft zu Recht verneint.

11

1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten zu 2 als Störer im Zusammenhang mit den Wettbewerbsverstößen der Beklagten zu 1 nicht in Betracht kommt. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Senats bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst, mwN). Für Fälle des sogenannten Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation nach der neueren Senatsrechtsprechung dagegen allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 48 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet I; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 49 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative).

12

2. Auch soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten zu 2 als Täter für die mit den Klageanträgen zu I 1 bis 3 beanstandeten Wettbewerbsverstöße verneint hat, hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung stand.

13

a) Die Frage, ob sich jemand als Täter (oder Teilnehmer) in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten - hier an den falschen oder irreführenden Darstellungen der im Auftrag der Beklagten zu 1 handelnden Werber - beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 24 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).

14

b) Der Geschäftsführer haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 - Ib ZR 15/62, GRUR 1964, 88, 89 - Verona-Gerät; Urteil vom 23. Mai 1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063, 1064 = WRP 1985, 694 - Landesinnungsmeister). Im Streitfall steht ein solches Verhalten des Beklagten zu 2 nicht in Rede.

15

c) Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer darüber hinaus allerdings auch dann für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. September 1985 - I ZR 86/83, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; Urteil vom 9. Juni 2005 - I ZR 279/02, GRUR 2005, 1061, 1064 = WRP 2005, 1501 - Telefonische Gewinnauskunft). Diese Rechtsprechung, in der nicht daran angeknüpft wird, dass der gesetzliche Vertreter der juristischen Person das wettbewerbswidrige Verhalten selbst veranlasst hat, hat ihre ursprüngliche Grundlage in der Störerhaftung (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 14 f. und 18 = WRP 2009, 1139 - Cybersky). Nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht kann an der bisherigen Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden.

16

aa) Ein Unterlassen kann positivem Tun nur gleichgestellt werden, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt, und das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspricht. Erforderlich ist eine Garantenstellung des Täters, die ihn verpflichtet, den deliktischen Erfolg abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 18). Eine Garantenstellung kann sich aus vorhergehendem gefährdenden Tun (Ingerenz), Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087 Rn. 58; vgl. auch Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rn. 2.16; Hühner, GRUR-Prax 2013, 459, 460 f.). Sie muss gegenüber dem außenstehenden Dritten bestehen, der aus der Verletzung der Pflicht zur Erfolgsabwendung Ansprüche herleitet (vgl. BGHZ 109, 297, 303; 194, 26 Rn. 20).

17

bb) Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Es kann deshalb dahinstehen, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anzunehmen ist, dass der Beklagte zu 2 Kenntnis jedenfalls von einem Teil der beanstandeten Werbebehauptungen hatte, wofür insbesondere das von der Beklagten zu 1 für die Haustürwerber bereitgestellte Formular "Missverständnisse vermeiden" sprechen könnte.

18

d) Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine persönliche Haftung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer nicht in Betracht.

19

aa) Die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen scheidet als haftungsbegründender Umstand aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist. So liegt es etwa bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird. Dementsprechend hat der Senat ohne weiteres eine Haftung der vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person für das allgemeine Konzept einer Kundenwerbung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg), für den Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kam (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 - TÜV II) und für den allgemeinen Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 - Pelikan) bejaht.

20

bb) Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

21

(1) Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 51 - Solarinitiative). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 - Jugend-gefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt (vgl. auch Bergmann/Goldmann in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 81). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG aaO § 8 Rn. 2.10).

22

Solche Verkehrspflichten können auch das Organ einer Gesellschaft treffen. Sie stellen sich als Garantenpflicht aus vorangegangenem gefahrbegründenden Verhalten dar (vgl. BGH, GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; Urteil vom 28. Juni 2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Rn. 21 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion). Verstößt das Organ einer juristischen Person, das in seiner beruflichen Tätigkeit nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG als Unternehmer im Sinne des Lauterkeitsrechts behandelt wird, gegenüber Verbrauchern gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht, so entspricht sein Handeln nicht den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt (§ 3 Abs. 2 UWG). Im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern handelt das Organmitglied unlauter gemäß § 3 Abs. 1 UWG (vgl. Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 83 f.; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn. 2.8).

23

(2) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen aber keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern (aA Bergmann/Goldmann in Harte/Henning aaO § 8 Rn. 118). Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG und § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Geschäftsführer einer GmbH und den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung umfasst zwar auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass Rechtsverletzungen - wie etwa Wettbewerbsverstöße - unterbleiben. Diese Pflicht besteht aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (vgl. BGHZ 109, 297, 303; BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 22 f.). Es kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass dem Geschäftsführer im Fall einer generellen Haftung für Wettbewerbsverstöße ein kaum kalkulierbares Risiko auferlegt würde (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen).

24

(3) Eine Erfolgsabwendungspflicht des Geschäftsführers kann sich zwar in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Umstände ergeben (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; 194, 26 Rn. 24; BGH, Urteil vom 28. April 2008 - II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 38; MünchKomm.GmbHG/Fleischer, § 43 Rn. 339, 350; Haas/Ziemons in Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 343 ff.; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 77 f.). Die Revision meint dazu, der Beklagte zu 2 hafte aufgrund einer Verkehrspflichtverletzung, weil er in seiner Rolle als organschaftlicher Vertreter der Beklagten zu 1 durch eine unzureichende Betriebsorganisation eine gesteigerte Gefahr für die Begehung massenhafter, systematischer sowie grober Wettbewerbsverstöße geschaffen oder diese jedenfalls begünstigt habe.

25

Die Revision macht damit aber allein Umstände geltend, die die Pflicht des Beklagten zu 2 betreffen, den von ihm vertretenen Betrieb in einer Weise zu organisieren, die es ihm ermöglicht, die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs sicherzustellen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Der Beklagte zu 2 haftet Dritten - wie dargelegt (Rn. 23) - nicht schon allein aufgrund seiner der Gesellschaft gegenüber bestehenden Verpflichtung, ein rechtmäßiges Verhalten der Gesellschaft sicherzustellen.

26

(4) Die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht im Zusammenhang mit der Organisation der von ihm vertretenen Gesellschaft ist allerdings zu erwägen, wenn der Geschäftsführer sich bewusst der Möglichkeit entzieht, überhaupt Kenntnis von etwaigen Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu nehmen und dementsprechend Einfluss zu ihrer Verhinderung ausüben zu können. In der Rechtsprechung ist dies angenommen worden, wenn ein Geschäftsführer sich dauerhaft im Ausland aufhält (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 1983, 595; OLG Hamburg, GRUR-RR 2002, 240, 243; GRUR-RR 2006, 182, 183). So liegt der Fall hier indes nicht. Dass die in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße räumlich entfernt vom Geschäftssitz der Beklagten zu 1, an dem der Beklagte zu 2 seine Geschäftsführertätigkeit ausübt, begangen wurden, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht die Annahme, dieser habe bewusst davon abgesehen, sich die Möglichkeit vorzubehalten, die im Außendienst tätigen Werber zu kontrollieren und Einfluss auf sie auszuüben.

27

(5) Anders als die Revision meint, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beklage zu 2 sich durch die Auslagerung der Haustürwerbung auf Dritte bewusst der Möglichkeit begeben hat, durch direkte arbeitsrechtliche Weisungen und enge Kontrollen Wettbewerbsverstöße der Werber von vornherein zu unterbinden oder unverzüglich abzustellen.

28

Die gegenteilige Ansicht der Revision hätte zur Folge, dass mit jeder Beauftragung eines Subunternehmers die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verbunden wäre, für die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften durch die Mitarbeiter der Subunternehmer zu sorgen. Das kann aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Auslagerung von Tätigkeiten auf andere Unternehmen eine wettbewerbsrechtlich grundsätzlich unbedenkliche Unternehmensentscheidung ist, die nicht per se als Gefahrenquelle für Wettbewerbsverstöße angesehen werden kann. Dass der Beklagte zu 2 Unternehmen mit der Durchführung der Vertriebstätigkeit beauftragt hat, bei denen er von vornherein mit Wettbewerbsverstößen hätte rechnen müssen, ist weder festgestellt noch vorgetragen worden.

29

(6) Auch die Aufnahme der Direktvertriebstätigkeit für die e.   GmbH als solche begründet keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Beklagten zu 2. Die im Auftrag der Beklagten zu 1 betriebene Haustürwerbung war grundsätzlich zulässig. Anders als für die Prüfung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht der Beklagten zu 1 ist es für die Frage, ob der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer persönlich haftet, dann unerheblich, ob Haustürwerbung allgemein oder jedenfalls - wie die Revision behauptet - im Zusammenhang mit der Vermittlung von Gaslieferverträgen eine für Wettbewerbsverstöße besonders anfällige Vertriebsform ist. Eine zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führende Gefahrenlage ist in der Aufnahme oder Ausübung einer legalen Geschäftstätigkeit als solcher nicht zu sehen. Denn bei der Frage, ob wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Geschäftsführers in Betracht kommen, sind die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundsätze, die vorstehend dargestellt sind, zu berücksichtigen (oben Rn. 23 f.). Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten des Organs einer Gesellschaft können daher nicht in einem weiten, die Haftungsschranken des Gesellschaftsrechts durchbrechenden Umfang, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden, die über die allgemeine Verantwortlichkeit für die Betriebsorganisation hinausgehen (vgl. Götting, GRUR 1994, 6, 12; Keller, GmbHR 2005, 1235, 1241 f.; Messer in Festschrift Ullmann, 2006, S. 769, 778 f.).

30

(7) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, rechtfertigt auch die weitgehend erfolgsabhängige Bezahlung der Werber keine abweichende Beurteilung. Dabei handelt es sich um ein übliches und verbreitetes Mittel zur Motivation von Vertriebsmitarbeitern. Es ist weder für sich allein noch in Kombination mit anderen zulässigen Instrumenten des Waren- und Dienstleistungsabsatzes geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Geschäftsführers aufgrund vorangegangenen gefährdenden Tuns zu begründen.

31

(8) Allerdings haftet der Geschäftsführer persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 21 f. - Cybersky). Dafür bestehen vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte.

32

cc) Eine Garantenstellung und damit die Haftung eines Gesellschaftsorgans kann auch dadurch begründet werden, dass es über seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Pflichten hinaus eine weitere Erfolgsabwendungspflicht Dritten gegenüber persönlich übernommen hat (vgl. BGHZ 194, 26 Rn. 26; Götting, GRUR 1994, 6, 12). Daran wird es indes bei Wettbewerbsverstößen regelmäßig fehlen, da die Parteien im Vorfeld eines Verstoßes vielfach nicht miteinander in Kontakt oder in einer Geschäftsbeziehung stehen, aus der heraus das Organ einer Gesellschaft ein besonderes, unter Umständen haftungsbegründendes Vertrauen erzeugen könnte. Das Berufungsgericht hat insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, der Beklagte zu 2 habe nicht zu erkennen gegeben, gegenüber der Klägerin persönlich die Verantwortung für den Schutz eines lauteren Wettbewerbs übernehmen zu wollen. Diese Beurteilung greift die Revision nicht an.

33

e) Eine Gehilfenhaftung des Beklagten zu 2 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Er hat die beanstandeten unlauteren Wettbewerbshandlungen nicht durch positives Tun unterstützt. Eine Beihilfe durch Unterlassen scheidet schon deshalb aus, weil es jedenfalls an der dafür erforderlichen Rechtspflicht des Beklagten zu 2 zur Erfolgsabwendung fehlt (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 34 - Kinderhochstühle im Internet I).

34

f) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch eine Haftung des Beklagten zu 2 unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr verneint.

35

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 8 - Cybersky, mwN). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es daran im Streitfall fehlt und der Beklagte zu 2 insbesondere auch durch sein Verhalten im Prozess keinen Anlass für die Annahme gegeben hat, er werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 44 - Stiftparfüm).

36

3. Da die Unterlassungsansprüche unbegründet sind, hat das Berufungsgericht auch die darauf bezogenen Folgeansprüche zu Recht abgewiesen.

37

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher     

        

Pokrant     

        

Richter am BGH Prof. Dr. Schaffert
ist in Urlaub und daher verhindert
zu unterschreiben.

                                   

Büscher

        

Kirchhoff     

        

Koch     

        

61
Ein Geschäftsführer kann bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, GRUR 2014, 883 Rn. 11 = WRP 2014, 1050 - Geschäftsführerhaftung [insoweit nicht in BGHZ 201, 344 veröffentlicht]; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II). Eine Haftung auch auf Schadensersatz und Auskunftserteilung kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Täter oder Teilnehmer für die Rechtsverletzung einzustehen hat, die die von ihm vertretene Gesellschaft begangen hat. Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, setzt dies voraus, dass der Geschäftsführer an der deliktischen Handlung durch positives Tun beteiligt war oder er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen. Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie vom Geschäftsführer veranlasst worden ist (vgl. BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung; BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 80 und 83 - Videospiel-Konsolen II; BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 45 = WRP 2015, 1090 - Exzenterzähne).

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.