Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2001 - I ZR 312/98

bei uns veröffentlicht am29.03.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 312/98 Verkündet am:
29. März 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
KVO § 28 Abs. 5, 6
Eine Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers, der das transportierte
Gut wegen eines Ablieferungshindernisses i.S. von § 28 Abs. 5 KVO gemäß
§ 28 Abs. 6 KVO bei einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus hinterlegt,
erfordert, daß das Gut in Drittverwahrung gegeben worden ist. Eine Hinterlegung
im eigenen Lager führt nicht zur Beendigung der KVO-Haftung.
BGH, Urt. vom 29. März 2001 - I ZR 312/98 -OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. November 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, Transportversicherer der S. GmbH in Meitingen (im folgenden: S. -GmbH), nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem Recht wegen der Beschädigung eines Wärmetauschers auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Eigentümerin des Wärmetauschers, die C. mbH in Bad Honnef (im folgenden: C.-GmbH), erteilte der S. -GmbH den Auftrag, Reparaturarbeiten an dem Gerät durchzuführen. Anschließend sollte der Wärmetauscher aufgrund einer Weisung der C.-GmbH an deren Kundin, die Firma F. S. (im folgenden: Firma S.) in Mönchengladbach , ausgeliefert werden. Nach Abschluß der Reparaturarbeiten Anfang
Oktober 1995 erteilte die S. -GmbH der B. & Co. Speditionsgesellschaft in A. (im folgenden: B.-GmbH) den Auftrag, die Beförderung des Wärmetauschers im Direkttransport ohne Umladung von Haus zu Haus von Meitingen nach Mönchengladbach zur Firma S. zu besorgen.
Der Wärmetauscher wurde daraufhin bei der S. -GmbH auf eine von der B.-GmbH gestellte Wechselbrücke verladen und am 5. Oktober 1995 mit einem Fahrzeug der B.-GmbH zunächst in deren Lager in Meitingen gebracht. Nach der Zuladung von weiterem Sammelgut beförderte die B.-GmbH die Wechselbrücke nach Mannheim, wo sie von einem Fahrer der Beklagten, mit der die B.GmbH im Fernverkehr innerhalb Deutschlands in ständiger Geschäftsbeziehung im Begegnungsverkehr zusammenarbeitet, übernommen und anschließend in das Lager der Beklagten in H. transportiert wurde. Am 6. Oktober 1995 wurde die Wechselbrücke mit einem Nahverkehrsfahrzeug von dem Fahrer R. der Beklagten bei der Firma S. angeliefert, wo der Mitarbeiter Hö. der C.-GmbH wartete, um den Wärmetauscher in Empfang zu nehmen. Aufgrund der Beschaffenheit des Wärmetauschers wurde zur Entladung des Gerätes ein Kran benötigt, der auf dem Gelände der Firma S. nicht sofort verfügbar war. Nachdem der Fahrer R. erklärt hatte, er könne das Eintreffen eines Krans nicht abwarten, verweigerte der Mitarbeiter der C.GmbH die Annahme des Wärmetauschers. Daraufhin brachte der Fahrer die Wechselbrücke in das Lager der Beklagten in H. zurück. Dort entluden Mitarbeiter der Beklagten die Wechselbrücke und nahmen den Wärmetauscher auf Lager.
Die Beklagte setzte die B.-GmbH und die S. -GmbH mit Telefax-Schreiben vom 6. Oktober 1995 von der Annahmeverweigerung in Kenntnis und teilte gleichzeitig mit, daß der Wärmetauscher nunmehr zu einer anderen Empfänge-
rin nach Würselen befördert werden solle. Mit einem weiteren Telefax vom selben Tag fragte die C.-GmbH bei der Beklagten an, ob der Wärmetauscher in der kommenden Woche an die Empfängerin in Würselen ausgeliefert werden könne. Schließlich wies auch die B.-GmbH - nach Abstimmung mit der C.GmbH - die Beklagte an, das Gerät nunmehr nach Würselen zu transportieren. Am 10. Oktober 1995 kippte der Wärmetauscher im Lager in H. von einem Hubwagen, mit dessen Hilfe Mitarbeiter der Beklagten das Gerät für den Transport nach Würselen auf eine Wechselbrücke verladen wollten. Anschließend wurde der Wärmetauscher auf eine Palette gesetzt und noch am selben Tag in Würselen gegen reine Quittung abgeliefert.
Die Empfängerin reklamierte am 13. Oktober 1995 gegenüber der B.GmbH einen Schaden am Wärmetauscher, den der Havariegutachter mit 90.944,96 DM beziffert hat. Die B.-GmbH hat am 10. Juni 1996 sämtliche ihr gegenüber der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Transport zustehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei ihr zum Ersatz des Sachschadens und der Kosten für das Havariegutachten (1.882,40 DM) verpflichtet. Sie hat behauptet, die Beklagte habe vor der Einlagerung des Wärmetauschers in ihrem Lager in H. keine Weisung der B.-GmbH eingeholt. Vielmehr habe sie die B.-GmbH über die Annahmeverweigerung und die neue Lieferadresse, die sie sich vermutlich bei der C.-GmbH besorgt habe, erst nach der Einlagerung informiert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 92.827,36 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, ihr Fahrer habe sie noch vom Gelände der Firma S. aus von dem Ablieferungshindernis unterrichtet. Die B.-GmbH, die sie umgehend von der Annahmeverweigerung in Kenntnis gesetzt habe, habe ihr daraufhin - so die Behauptung der Beklagten in der Berufungsinstanz - zunächst nur die Weisung erteilt, den Wärmetauscher einzulagern. Das Faxschreiben der C.-GmbH vom 6. Oktober 1995 sei bei ihr erst nach der Einlagerung des Gerätes, nämlich am 9. Oktober 1995, eingegangen. Auf telefonische Nachfrage habe die B.-GmbH ihr noch am selben Tag den Transport des Wärmetauschers nach Würselen bestätigt. Die Beklagte hat sich zudem auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für den am Wärmetauscher entstandenen Schaden gemäß § 29 KVO und für die Schadensermittlungskosten nach § 32 Satz 2 KVO angenommen. Dazu hat es ausgeführt :

Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergebe sich daraus, daß die B.-GmbH sämtliche Schadensersatzansprüche, die sie wegen der Beschädigung des Wärmetauschers gegenüber der Beklagten geltend machen könnte, am 10. Juni 1996 an die Klägerin abgetreten habe. Die B.-GmbH sei als Absenderin berechtigt gewesen, im Wege der Drittschadensliquidation auch diejenigen Schadensersatzansprüche geltend zu machen, die der S. -GmbH als Versenderin entstanden seien. Die S. -GmbH selbst habe zwar keinen Schaden erlitten. Dieser Umstand stehe der Aktivlegitimation der Klägerin jedoch nicht entgegen, weil die S. -GmbH berechtigt sei, den der C.-GmbH als Eigentümerin entstandenen Schaden nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend zu machen mit der Folge, daß die Beklagte sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits so behandeln lassen müsse, als hätte die S. -GmbH selbst einen Schaden erlitten.
Die Beklagte habe den Wärmetauscher aufgrund eines zwischen ihr und der B.-GmbH bestehenden Rahmenfrachtvertrags im Fernverkehr von Mannheim nach Würselen mit einem eigenen Fahrzeug befördert, so daß sich ihre Haftung nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung (KVO) richte. Gemäß § 29 KVO müsse die Beklagte alle Schäden ersetzen, die in der Zeit von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zu dessen Auslieferung entstanden seien. Der streitgegenständliche Schaden sei im Lager der Beklagten bei dem Sturz des Wärmetauschers vom Hubwagen eingetreten. Die Umladung des Gerätes habe innerhalb des von § 29 KVO umfaßten Haftungszeitraums stattgefunden. Entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung der Beklagten habe deren Haftung gemäß § 29 KVO nicht bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Eintreffens des Wärmetauschers in ihrem Lager in H. geendet; denn bis zum Schluß der
mündlichen Verhandlung sei unstreitig gewesen, daß die Beklagte mit dem Direkttransport ohne Umladung als Frachtführerin beauftragt worden sei. Der Transport des Wärmetauschers sei auch nicht mit der erneuten Einlagerung in H. (nach der fehlgeschlagenen Auslieferung an die Firma S.) gemäß § 28 Abs. 6 KVO beendet gewesen, weil der Inhalt des ursprünglichen Frachtvertrags dahingehend abgeändert worden sei, daß die Beförderung zur Empfängerin in Würselen zu erfolgen habe. Bezogen auf den nunmehr geschuldeten Transport nach Würselen habe es sich bei der Verbringung des Wärmetauschers vom Gelände der Firma S. zum Lager der Beklagten in H. daher um eine Zwischenlagerung i.S. des § 33 lit. e KVO gehandelt, die während der Beförderung des Gutes erforderlich geworden sei. Die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, daß die B.-GmbH, vertreten durch den Mitarbeiter Hö. der C.-GmbH, noch auf dem Gelände der Firma S. von dem ihr gemäß § 27 KVO zustehenden Verfügungsrecht Gebrauch gemacht und mit der Beklagten vereinbart habe, den Wärmetauscher zunächst zum Lager in H. und von dort am nächsten oder übernächsten Tag zur Empfängerin nach Würselen zu transportieren.
Ein Ausschluß der Schadensersatzansprüche nach § 34 lit. c KVO komme ebensowenig in Betracht wie eine Minderung wegen Mitverschuldens eines Verfügungsberechtigten gemäß § 254 BGB. Schließlich greife auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durch.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des Wärmetauschers in deren Lager in H. aus abgetretenem Recht der B.-GmbH gemäß § 29 KVO i.V. mit § 398 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 90.944,96 DM zusteht und daß die Beklagte darüber
hinaus nach § 32 Satz 2 KVO zur Erstattung der für die Schadensermittlung angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 1.882,40 DM verpflichtet ist.
1. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht, weil die B.-GmbH die ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung des Wärmetauschers am 10. Juni 1996 an die Klägerin abgetreten habe. Es hat angenommen, die B.-GmbH sei nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt gewesen, den der Eigentümerin des Wärmetauschers, der C.-GmbH, entstandenen Substanzschaden geltend zu machen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem allgemein anerkannt, daß ein Gläubiger ausnahmsweise berechtigt sein kann, nicht nur den eigenen, sondern auch den Schaden eines Dritten im Wege der Drittschadensliquidation geltend zu machen.
Dabei handelt es sich (u.a.) um Fälle mittelbarer Stellvertretung, die dadurch gekennzeichnet sind, daß eine Partei im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Dritten einen Vertrag abschließt (z.B. der Spediteur mit einem Frachtführer). Kommt das Gut des Dritten durch eine Vertragsverletzung zu Schaden, so soll der Schuldner aus dem zufälligen Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigung und Schaden jedenfalls dann keinen Nutzen ziehen dürfen , wenn die der Schadensverlagerung zugrundeliegende Rechtsbeziehung die Wahrnehmung der Drittinteressen durch den Gläubiger des vertraglichen Schadensersatzanspruchs rechtfertigt (vgl. RGZ 90, 240, 246 f.; 115, 419, 425; BGHZ 25, 250, 258; BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168; MünchKommBGB/Grunsky, 3. Aufl., Vor § 249
Rdn. 120; Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl., Vor § 249 Rdn. 140; Palandt/ Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Vor § 249 Rdn. 15).
Eine weitere Fallgruppe betrifft die Verletzung von vertraglichen Obhutspflichten. Hier soll derjenige, der die vertragliche Pflicht zur Obhut und Fürsorge über eine ihm zur Verfügung gestellte Sache übernommen hat, seinem Vertragspartner gegenüber aus einer Verletzung der Obhutspflicht selbst zum Schadensersatz verpflichtet sein, auch wenn die in Obhut genommene Sache einem Dritten gehört (vgl. BGHZ 40, 91, 101; BGH, Urt. v. 10.4.1974 - I ZR 84/73, NJW 1974, 1614, 1616; Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 284 = VersR 1984, 932; MünchKommBGB/Grunsky aaO Vor § 249 Rdn. 121; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., Vor § 249 Rdn. 254; Erman/Kuckuk aaO Vor § 249 Rdn. 143; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 425 HGB Rdn. 49). Eine derartige Sachverhaltsgestaltung ist im Streitfall gegeben.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß der Schaden nicht bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der S. -GmbH, sondern bei der C.-GmbH eingetreten ist, da diese im Zeitpunkt des Schadensereignisses Eigentümerin des beschädigten Wärmetauschers war. Des weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt , die S. -GmbH sei aufgrund eines ihr von der C.-GmbH erteilten Reparaturauftrages unmittelbare Besitzerin des Wärmetauschers geworden. Nach Durchführung der Reparatur sei die S. -GmbH verpflichtet gewesen, den Wärmetauscher an ihre Auftraggeberin zurückzugeben, was aufgrund einer Absprache mit der C.-GmbH durch Auslieferung des Gerätes an die Firma S. habe geschehen sollen. Nach den weiteren rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die S. -GmbH die B.-GmbH mit der Besorgung des Transports des Wärmetauschers von Meitingen nach Mönchenglad-
bach zur Firma S. beauftragt. Das auf eine Wechselbrücke verladene Gerät wurde daraufhin am 5. Oktober 1995 von der B.-GmbH bei der S. -GmbH abgeholt und zunächst in das Lager der B.-GmbH in Meitingen gebracht. Dadurch erlangte die B.-GmbH berechtigten Besitz an dem Wärmetauscher. Unstreitig hat dann ein Fahrer der Beklagten die Wechselbrücke, auf der sich der Wärmetauscher befand, in Mannheim zur Weiterbeförderung im Fernverkehr übernommen.

c) Aufgrund der vertraglichen Beziehungen mit der B.-GmbH und der tatsächlichen Übernahme des Wärmetauschers in ihren Gewahrsam wurden seitens der Beklagten im Verhältnis zur B.-GmbH Obhuts- und Fürsorgepflichten hinsichtlich des übernommenen Guts begründet mit der Folge, daß die B.GmbH als Vertragspartnerin der Beklagten grundsätzlich zur Schadensliquidation im Drittinteresse berechtigt ist (vgl. BGH TranspR 1984, 283, 284). Es ist nicht erforderlich, daß der Vertragsberechtigte in direkten Vertragsbeziehungen zum materiell Geschädigten steht. Denn in den Obhutsfällen ist es zur Wahrnehmung der Interessen des tatsächlich Geschädigten ausreichend, daß der Vertragsberechtigte durch eine Kette von Verträgen mit dem Geschädigten verbunden ist und die Übertragung der Obhut auf den Schädiger bei Gesamtbetrachtung der einzelnen Verträge dem Interesse des Geschädigten entsprach (vgl. OLG Hamburg VersR 1987, 558; Piper, VersR 1988, 201, 202 f.).
Davon ist im Streitfall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Für eine eingeschränkte Anwendung der Drittschadensliquidation ist im Frachthaftungsprozeß im übrigen auch deshalb kein Raum, weil die Frage, wem die Entschädigung letztlich zusteht, die Interessen des Transportunternehmers im Ergebnis nicht berührt (vgl. Piper aaO S. 203).


d) Die streitgegenständliche Schadensersatzforderung wird auch von der Abtretungserklärung der B.-GmbH vom 10. Juni 1996 umfaßt. Soweit die Revision rügt, nach der Formulierung betreffe die Abtretung nur den Auftrag zur Beförderung des Gutes an die Firma S. in Mönchengladbach, nicht aber die Ein-/Auslagerung und Zustellung an die Empfängerin in Würselen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Es geht in der Erklärung vom 10. Juni 1996 ersichtlich um die Abtretung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Eine ungenaue Kennzeichnung des abgetretenen Anspruchs ist unschädlich, weil sich der Gegenstand der Abtretung zweifelsfrei aus den Umständen ergibt.
2. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß der Klägerin gegen die Beklagte gem. §§ 29, 32 Satz 2 KVO aus abgetretenem Recht der B.-GmbH Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Wärmetauschers und auf Erstattung der Schadensermittlungskosten zustehen. Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, der Schaden sei nicht während des KVO-Haftungszeitraums eingetreten.

a) Die Entscheidung darüber hängt zunächst davon ab, ob zwischen der B.-GmbH und der Beklagten ein Frachtvertrag - so das Berufungsgericht - oder - so die Revision - ein Speditionsvertrag zustande gekommen ist.
Ein originär als Frachtführer mit dem Transport beauftragter Unternehmer unterliegt während des gesamten in § 29 KVO geregelten Haftungszeitraums - also von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zur Auslieferung - der unabdingbaren KVO-Haftung (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, Umdr. S. 10, m.w.N.). Dies folgt unmittelbar aus der gesetzlichen Haftungsbestimmung der KVO, die in § 29 KVO den Haftungszeitraum des
KVO-Unternehmers auf den gesamten Zeitraum zwischen Annahme des Gutes zur Beförderung und Auslieferung erstreckt. Dieser Haftungszeitraum wird in § 33 KVO noch dahingehend konkretisiert, daß der Unternehmer auch für Schäden bei der Abholung oder Zuführung der Güter (§ 33 lit. a KVO), beim Ver-, Aus- oder Umladen (§ 33 lit. b KVO) sowie bei der Vor-, Nach- und Zwischenlagerung (§ 33 lit. d und e KVO) eintreten muß. Demgemäß umfaßt die gesetzliche Konzeption der KVO-Haftung auch solche Tätigkeiten des KVOUnternehmers , die das Gepräge speditioneller Tätigkeiten tragen. Bei Abschluß eines Frachtvertrages wäre der Schaden daher noch während des KVO-Haftungszeitraums eingetreten.
Im Falle des Abschlusses eines Speditionsvertrages hätte die Beklagte vorliegend - worauf die Revision sich beruft - lediglich die Stellung eines Spediteur -Frachtführers (§§ 412, 413 HGB a.F.). Dieser haftet gem. § 1 Abs. 5 KVO nur insoweit nach den zwingenden Vorschriften der KVO, als er den Transport im Güterfernverkehr mit eigenen Fahrzeugen selbst ausführt (BGH, Urt. v. 15.11.1984 - I ZR 110/82, TranspR 1985, 47 = VersR 1985, 157; Urt. v. 9.5.1985 - I ZR 38/83, TranspR 1986, 13 = VersR 1985, 881; Urt. v. 15.5.1985 - I ZR 126/83, TranspR 1985, 327 = VersR 1985, 829). Danach komme im Streitfall - so die Revision - die zwingende KVO-Haftung nur insoweit in Betracht , als die Beklagte das Gut mit einem eigenen Fahrzeug im Fernverkehr von Mannheim zu ihrem Lager in H. befördert habe. Die KVO-Haftung habe damit vor Schadenseintritt geendet, da die anschließende Zustellung des Gerätes an den Empfänger im Bereich der speditionellen Tätigkeit erfolgt sei.
Damit vermag die Revision indessen nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe die Beförderung des Wärmetauschers zum bestimmungsgemäßen Endempfänger als "Di-
rekttransport ohne Umladung" durch einen mit der B.-GmbH abgeschlossenen Frachtvertrag übernommen.
Die Vertragsauslegung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann sie nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder Denkgesetze verstößt, erfahrungswidrig ist, wesentlichen Tatsachenstoff außer acht läßt oder von einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung beeinflußt wird. Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen.
aa) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Rechtsnatur des zwischen der B.-GmbH und der Beklagten geschlossenen Vertrags beruhen maßgeblich auf dem Umstand, daß die Parteien den der Beklagten erteilten Auftrag übereinstimmend als Frachtvertrag bezeichnet haben. Auch nach der mündlichen Verhandlung vom 12. März 1998, in deren Rahmen der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zur Abwicklung des Transports weiter vorgetragen hatte, ist die Beklagte dem im Schriftsatz der Klägerin vom 28. April 1998 enthaltenen Vortrag, das Vertragsverhältnis sei als Frachtvertrag zu qualifizieren, nicht entgegengetreten. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das Berufungsgericht das Verständnis der Parteien bei der Beurteilung der Rechtsnatur des in Rede stehenden Auftrags schon deshalb als erheblich berücksichtigen , weil es davon ausgehen durfte, daß einem Speditionsunternehmen die rechtlichen Unterschiede zwischen Speditions- und Frachtverträgen erfahrungsgemäß geläufig sind mit der Folge, daß das rechtliche Verständnis der branchenangehörigen Unternehmen auch den Tatsachen entspricht.
bb) Die Parteien des zu beurteilenden Vertrags haben mit dem übereinstimmenden Vorbringen, die Beklagte sei von der B.-GmbH als Frachtführerin
beauftragt worden, zudem nicht nur eine für das Berufungsgericht unbeachtliche Rechtsauffassung geäußert, sondern ihre identische Rechtsbehauptung auch auf einen unstreitigen Sachverhalt gestützt. Die Klägerin hat unwidersprochen darauf hingewiesen, daß die Beklagte den Transport als "Direkttransport ohne jede Umladung direkt von Haus zu Haus" ausführen sollte. Die Beklagte hat diesen Sachvortrag in ihrem Schriftsatz vom 11. Oktober 1996 aufgegriffen und vorgebracht, sie habe lediglich den Transport, "hingegen weder Verladung noch Entladung" übernommen. Auch die Beklagte leitet die Rechtsnatur des zu beurteilenden Vertrags mithin daraus her, daß sie verpflichtet war, das Transportgut ohne zwischenzeitliche Umladung direkt zur Empfängerin zu befördern.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vereinbarung eines Direkttransports "von Haus zu Haus ohne Umladung" als deutliches Indiz dafür gewertet, daß die Beklagte als Frachtführerin und nicht lediglich mit der Organisation des Transports beauftragt wurde. Hierbei ist es ohne Bedeutung, daß die Beklagte das Transportgut nicht bereits in Meitingen, sondern erst in Mannheim übernommen hat. Denn die Annahme eines Frachtvertrags liegt um so näher, je genauer die Vorgaben für die technische Abwicklung des Transports gefaßt sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1992 - I ZR 244/90, TranspR 1993, 143, 144 = VersR 1993, 633; OLG München TranspR 1997, 433 = VersR 1999, 341; Koller aaO § 453 HGB Rdn. 19).
cc) Daß die Durchführung des Transports und nicht nur dessen Organisation den Gegenstand der von der Beklagten geschuldeten Leistung bildete, folgt im übrigen daraus, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die vertragstypischen Speditionsleistungen des Be- und Entladens gerade nicht übernommen hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Wärmetauscher
im Rahmen einer Sammelladung befördert hat. Maßgeblich ist insoweit, daß sie beim Zusammenstellen der Sammelladung hinsichtlich des Wärmetauschers keine speditionellen Umschlagleistungen vornehmen mußte. Vielmehr beschränkte sich ihre Leistung darauf, die bereits beladene Wechselbrücke mit einem eigenen Fahrzeug zu übernehmen und zur Empfängerin des Wärmetauschers zu befördern. Diese Tätigkeit entspricht - anders als die Sammelladungsorganisation eines Massenversenders (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 138/89, TranspR 1991, 114 = VersR 1991, 480) - derjenigen eines Frachtführers.
dd) Der Umstand, daß die Beklagte bei der Trennung der Sammelladung speditionelle Nebenleistungen erbringen mußte, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, die B.-GmbH habe die Beklagte als Spediteurin beauftragt. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, daß in § 33 KVO gerade vorgesehen ist, daß der Frachtführer gegebenenfalls auch speditionelle Nebentätigkeiten zu erbringen hat.
ee) Der Beurteilung des Berufungsgerichts steht schließlich nicht entgegen , daß die B.-GmbH und die Beklagte im Fernverkehr innerhalb Deutschlands in ständiger Geschäftsbeziehung im Begegnungsverkehr zusammenarbeiten. Diesem Umstand läßt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts für die rechtliche Einordnung der im Begegnungsverkehr ausgeführten Aufträge entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht zwingend, daß die Beklagte die im Begegnungsverkehr übernommenen Güter stets aufgrund von Speditionsverträgen weiterbefördert. Im Streitfall spricht gegen eine derartige Annahme vor allem die unstreitige Tatsache, daß die Beklagte die Beförderung "von Haus zu Haus im Direkttransport" durchführen sollte. Aus diesem Grund kann sich die Beklagte auch nicht auf den Erfahrungssatz berufen, daß Spedi-
tionsunternehmen im allgemeinen Speditionsverträge miteinander abschließen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475 = VersR 1998, 1443).

b) Entgegen der Auffassung der Revision endete die KVO-Haftung der Beklagten gegenüber der B.-GmbH nicht gemäß § 28 Abs. 6 KVO dadurch, daß die Beklagte den Wärmetauscher nach der fehlgeschlagenen Ablieferung bei der Firma S. auf ihr Lager genommen hat.
aa) Nach § 28 Abs. 6 KVO ist der Frachtführer im Falle eines Ablieferungshindernisses unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, das transportierte Gut bei einem Spediteur oder einem öffentlichen Lagerhaus auf Gefahr und Kosten des Absenders zu hinterlegen mit der Folge, daß seine Haftung nach den Bestimmungen der KVO mit der Hinterlegung des Gutes endet. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt, weil § 28 Abs. 6 KVO eine Drittverwahrung des Gutes erfordert. Eine Hinterlegung im eigenen Lager führt dagegen nicht zur Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers (vgl. MünchKommHGB/Dubischar, § 28 KVO Rdn. 17, § 437 HGB Rdn. 14; Staub/Helm, GroßkommHGB, 4. Aufl., § 437 HGB Rdn. 18; Schlegelberger/ Geßler, HGB, 5. Aufl., § 437 Rdn. 17; Heymann/Honsell, HGB, § 437 Rdn. 15; a.A. Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 437 Rdn. 2). Anders als in § 419 Abs. 3 HGB n.F. ist in § 28 Abs. 6 KVO die Möglichkeit, das Gut im Falle eines Ablieferungshindernisses anstelle einer Dritthinterlegung auf das eigene Lager zu nehmen, nicht vorgesehen. Der Annahme, im Falle eines Ablieferungshindernisses führe die Einlagerung des Gutes im eigenen Lager zu einer Beendigung der KVO-Haftung des Frachtführers, steht zudem die Systematik der KVO entgegen. Die Vorschrift des § 28 Abs. 6 KVO ist im Lichte der grundlegenden Haftungsnorm des § 29 KVO auszulegen. Danach haftet der Unternehmer für
alle Schäden, die in der Zeit von der Annahme des Gutes zur Beförderung bis zur Auslieferung entstehen. Die Auslieferung setzt dabei nach allgemeiner Meinung voraus, daß der Unternehmer den Gewahrsam an dem beförderten Gut aufgibt und statt dessen den Empfänger in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (vgl. Willenberg, KVO, 4. Aufl., § 29 Rdn. 13 f.). Daraus ergibt sich im Umkehrschluß, daß der Frachtführer nach der Konzeption des § 29 KVO jedenfalls solange haftet, wie er eigenen Gewahrsam über das übernommene Gut ausübt. Auf diesem Verständnis beruht auch § 28 Abs. 6 KVO, der es dem Frachtführer ermöglicht, seine Haftung nach § 29 KVO im Falle eines Ablieferungshindernisses durch Aufgabe des haftungsbegründenden Gewahrsams, nämlich durch Dritthinterlegung, zu beenden.
Macht der Frachtführer dagegen - wie im Streitfall - von seinem Hinterlegungsrecht keinen Gebrauch, verwahrt er das Gut also selbst weiter, so dauert seine Obhut und damit die Frachtführerhaftung fort (vgl. Staub/Helm aaO § 437 HGB Rdn. 18). Dieses Rechtsverständnis findet zudem in § 33 lit. e KVO eine Stütze, der bestimmt, daß der Unternehmer im Rahmen der §§ 29, 32, 34 KVO auch Güterschäden zu ersetzen hat, die bei Zwischenlagerungen bis zur Dauer von acht Tagen eintreten, sofern die Zwischenlagerung während der Beförderung des Gutes erforderlich geworden ist.
bb) Da die KVO-Haftung der Beklagten aufgrund ihres fortdauernden Gewahrsams am Wärmetauscher zum Schadenszeitpunkt noch bestanden hat, ist sie gemäß § 29 KVO zum Ersatz des am Wärmetauscher entstandenen Substanzschadens, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts 90.944,96 DM betragen hat, verpflichtet. Gemäß § 32 Satz 2 KVO schuldet die Beklagte darüber hinaus Ersatz der Kosten, die durch die
Ermittlung und Feststellung des Schadens entstanden sind, und sich unstreitig auf 1.882,40 DM belaufen.
Auf die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe den Wärmetauscher auf Weisung der B.-GmbH, vertreten durch den Mitarbeiter Hö. der C.-GmbH, auf ihr Lager genommen, kommt es danach für die Haftung der Beklagten ebensowenig an wie auf den Einwand der Revision, die Weisungen Hö. hätten sich für die Beklagte als neuer Auftrag dargestellt, den sie auf der Grundlage der ADSp angenommen und ausgeführt habe.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ersatzpflicht der Beklagten sei weder gemäß § 34 lit. c KVO ausgeschlossen noch wegen Mitverschuldens eines Verfügungsberechtigten gemäß § 254 BGB gemindert.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Fehlen einer Transportverpackung und der unterbliebenen Warnung, den Wärmetauscher unter Einsatz eines Flurförderzeugs umzuladen, könne deshalb kein Mitverschulden der B.-GmbH bzw. der S. -GmbH abgeleitet werden, weil eine Umladung des Wärmetauschers nach dem Inhalt des erteilten Transportauftrags nicht habe erfolgen sollen. Eine Anweisung zum Abladen habe sich auch nicht aus den Umständen der fehlgeschlagenen Ablieferung bei der Firma S. ergeben , da es ohne weiteres möglich gewesen sei, den Wärmetauscher bis zum 11. Oktober 1995 auf der Wechselbrücke zu belassen. Insbesondere wären hierfür keine erheblichen Mehrkosten entstanden, so daß die Entladung und anschließende Neuverladung nicht im mutmaßlichen Interesse der B.-GmbH
gelegen hätten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

b) Die Revision rügt, die Beklagte hätte spätestens nach der Annahmeverweigerung durch die Firma S. darauf hingewiesen werden müssen, daß es sich bei dem Wärmetauscher um ein kopflastiges Gerät handelte, das nur hängend hätte entladen werden dürfen. Die B.-GmbH habe nicht annehmen dürfen , daß der Wärmetauscher, über dessen voraussichtliche Einlagerungsdauer noch nicht abschließend entschieden gewesen sei, auf der Wechselbrücke verbleiben würde. Mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen.
Sie läßt außer acht, daß der Beklagten aufgrund des Ablieferungshindernisses bei der Firma S., das in der fehlenden Verfügbarkeit eines Entladekrans bestanden hat, hätte bekannt sein müssen, daß eine Entladung des Geräts nur hängend vorgenommen werden durfte. Eines besonderen Hinweises hierauf bedurfte es nach den Vorgängen auf dem Gelände der Firma S. nicht mehr. Nach ihrem eigenen Vortrag verfügte die Beklagte in ihrer Lagerhalle auch über einen Kran. Diesen hätte sie bei der Umladung des Wärmetauschers einsetzen müssen.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Pokrant Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2001 - I ZR 312/98

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2001 - I ZR 312/98

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2001 - I ZR 312/98 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 413 Begleitpapiere


(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind. (2) Der Frachtführer ist

Handelsgesetzbuch - HGB | § 437 Ausführender Frachtführer


(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn a

Handelsgesetzbuch - HGB | § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung


(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladun

Handelsgesetzbuch - HGB | § 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse


(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügun

Handelsgesetzbuch - HGB | § 453 Speditionsvertrag


(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besor

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. März 2001 - I ZR 312/98 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2001 - I ZR 282/98

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 282/98 Verkündet am: 22. Februar 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. März 2013 - 5 U 342/12

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.8.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 16 O 253/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 282/98 Verkündet am:
22. Februar 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
KVO §§ 1, 29
Ist ein Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im
Fernverkehr beauftragt worden, so erstreckt sich die unabdingbare KVOHaftung
auch auf den Schaden, der bei einer Verrichtung entstanden ist, die
nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die
aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung
, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt. Für eine Zergliederung der
Gesamtstrecke in Teilstrecken ist kein Raum, wenn der Unternehmer originär
als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden
ist.
BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - I ZR 282/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, Transportversicherer der M. Europe GmbH in Alsdorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin veräußerte im September 1995 an die Firma M. Singapur 28.000 Module. Mit der Beförderung des in acht Kartons verpackten Gutes nach Singapur beauftragte sie die Beklagte, mit der sie aufgrund einer im Dezember 1993 geschlossenen Transportvereinbarung in Geschäftsbeziehungen stand. Die Beklagte holte das Gut bei der Versicherungsnehmerin ab und brachte es zunächst zu ihrem Lager in Düsseldorf, wo am 1. September 1995 zumindest sieben Kartons in einen Umkarton verpackt wurden , der sodann mit Klebebändern verschlossen und auch mit Klebebändern auf einer Palette befestigt wurde. Die Palette wurde anschließend zum Flughafen Düsseldorf befördert und von dort im Rahmen einer Sammelgutsendung im Luftersatzverkehr zur Niederlassung der Beklagten in Kelsterbach transportiert. Die Beklagte übergab die Palette dann der S. -Airlines, die sie am 3. September 1995 von Frankfurt am Main nach Singapur flog. Am 4. September 1995 stellte die frachtbriefmäßige Empfängerin der Sendung in Singapur fest, daß der Umkarton im oberen Bereich beschädigt und eingedrückt war. Anstelle von acht Kartons waren nur sieben Kartons in der Umverpackung enthalten.
Die Klägerin hat ihre Versicherungsnehmerin für den Teilverlust, dessen Wert nach ihrer Behauptung 243.995,20 DM betragen habe, entschädigt. Ne-
ben diesem Betrag verlangt sie den Ersatz von Schadensermittlungskosten in Höhe von 4.671,85 DM.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse für den Verlust vollen Schadensersatz leisten, da sie nach der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 von der Versicherungsnehmerin als Frachtführerin beauftragt worden sei. Der Beklagten sei nicht bekannt, auf welcher Teilstrecke der Verlust eingetreten sei, da sie es entgegen einer Arbeitsanweisung versäumt habe, die palettierte Ware zu vermessen und zu verwiegen. Zudem habe die Beklagte die Weisung der Versicherungsnehmerin nicht beachtet, den Luftverkehrstransport direkt von Düsseldorf aus durchzuführen. Ihr sei es deshalb verwehrt, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 248.667,05 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht als Frachtführerin, sondern als Spediteurin beauftragt worden zu sein. Da gemäß den Regelungen in der Transportvereinbarung die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) Vertragsinhalt geworden seien, sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt.
Die Beklagte hat zudem behauptet, die von der Versicherungsnehmerin übernommenen acht Kartons seien in ihrem Lager ordnungsgemäß verpackt und verwogen worden. Erst bei Ankunft der Palette in ihrer Niederlassung Kelsterbach habe einer ihrer Mitarbeiter festgestellt, daß der Umkarton beschädigt
und eingedrückt gewesen sei, was er auf dem Frachtbrief auch vermerkt habe. Die zur Verschließung und Befestigung der Umverpackung benutzten Klebebänder seien jedoch noch vorhanden und intakt gewesen. Bei Anlieferung der Palette am Flughafen Singapur sei ebenfalls nur festgestellt worden, daß der Umkarton im oberen Bereich eingedrückt gewesen sei. Erst nach dem Öffnen des Umkartons habe die Empfängerin des Gutes festgestellt, daß von den acht verpackten Kartons einer gefehlt habe. Ferner hat die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Inhalt des in Verlust geratenen Kartons und die Berechtigung der Schadensermittlungskosten bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für begründet erachtet und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin erstrebt mit ihrer (unselbständigen) Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Schadensersatz aus der zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 i.V. mit §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB
in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) dem Grunde nach zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Aus den in der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 enthaltenen Regelungen ergebe sich, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, für die Versicherungsnehmerin der Klägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführerin durchzuführen. Der Annahme eines Frachtvertrages stehe nicht entgegen, daß die Beklagte neben der Beförderungsleistung weitergehende Verpflichtungen speditioneller Art übernommen habe.
Die Beklagte könne sich weder mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 52 ADSp berufen noch die Verjährungseinrede nach § 64 ADSp erheben. Zwar hätten die Vertragsparteien unter Ziffer 8 der Transportvereinbarung eine Haftung der Beklagten gemäß den Bestimmungen der ADSp vereinbart ; eine weitergehende Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches sei jedoch gerade nicht ausgeschlossen worden. Soweit die Beklagte ein abweichendes Vertragsverständnis der Parteien in bezug auf ihre Haftung behauptet habe, fehle ihrem Vortrag die erforderliche Substanz. Es komme auch nicht darauf an, daß die Beklagte auf sämtlichen Geschäftspapieren ausschließlich auf die Geltung der ADSp hingewiesen habe, da die vertraglichen Regelungen auf diese Weise nicht unterlaufen werden könnten.
Auf die Haftungshöchstgrenzen nach § 35 KVO oder des Art. 22 WA könne sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da der Ort des Verlustes bislang völlig ungeklärt sei. Dies habe zur Folge, daß die der Klägerin günstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB a.F., zur Anwendung kämen.
In bezug auf die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung sei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, weil die Beklagte den Schadensumfang prozessual wirksam mit Nichtwissen bestritten habe. Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei das Verfahren daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin erweist sich demgegenüber als unbegründet.
A. Revision der Beklagten
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungshöchstgrenzen des § 35 KVO oder des Art. 22 WA berufen, weil der Ort des Verlustes derzeit ungeklärt sei, was zur Folge habe, daß die der Klägerin günstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB a.F. zur Anwendung kämen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsverstoß - die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen - davon ausgegangen, daß sich die Beklagte gemäß den in der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 enthaltenen Abreden verpflichtet hat, für die Versicherungsnehmerin der Klägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführerin durchzuführen. Die Beklagte schuldete mithin die durchgehende Beförderung des Gutes vom Absende - zum Empfangsort in Singapur. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß der Transport - worüber zwischen den Vertragsparteien von Anfang an Klarheit
bestanden hat - im kombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr durchzuführen war. Diese Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, daß der erteilte Transportauftrag von vornherein eine Beförderung in verschiedenen Etappen und mit unterschiedlichen Transportmitteln (hier: Lkw und Luftfahrzeug ) zum Gegenstand hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers im kombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich nach der Haftungsordnung für das Beförderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden eingetreten ist. Bleibt ungeklärt, auf welchem Streckenabschnitt sich der Schaden ereignet hat, findet im Zweifel das dem Geschädigten günstigste Haftungsregime Anwendung (vgl. BGHZ 101, 172, 178; 123, 303, 306).
Im Streitfall ist die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Regelung des § 452a Satz 2 HGB noch nicht anwendbar, nach der der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, nunmehr grundsätzlich demjenigen obliegt, der dies behauptet. Denn der streitgegenständliche Verlust hat sich vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 ereignet. Nach dem in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken richten sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach dem bei seiner Entstehung geltenden Gesetz, soweit - wie hier - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (vgl. BGHZ 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259, zum Tarifaufhebungsgesetz; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254, zur An-
wendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind).

b) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß bislang ungeklärt ist, wo der streitgegenständliche Verlust eingetreten ist. Dementsprechend kann der fehlende Karton mit den darin befindlichen Modulen einerseits sowohl während des Landtransportes auf der Fernverkehrsstrecke zwischen Düsseldorf und Kelsterbach als auch beim Lufttransport zwischen Frankfurt am Main und Singapur abhanden gekommen sein. Im ersten Fall kämen die unabdingbaren (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 22 GüKG Rdn. 1 und § 1 KVO Rdn. 2) Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (KVO) zur Anwendung, während ein Verlust bei der Luftbeförderung der gemäß Art. 23 Abs. 1 ebenfalls zwingenden Haftungsordnung des Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 (im folgenden: WA) unterläge , da die internationale Luftbeförderung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 WA zwischen zwei Vertragsstaaten stattgefunden hat (vgl. für die Bundesrepublik Deutschland BGBl. II 1964, 1295; für Singapur BGBl. II 1968, 779). Der Verlust kann andererseits aber auch bei der Beförderung von Alsdorf zum Lager der Beklagten in Düsseldorf, beim Transport von dort zur Firma Sch. oder nach Abschluß des Fernverkehrstransportes auf der Strecke von der Niederlassung Kelsterbach zum Frankfurter Flughafen (also im sog. speditionellen Vor- oder Nachlauf) eingetreten sein. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt das im Streitfall aber nicht zur grundsätzlich uneingeschränkten HGBHaftungsordnung der §§ 429 ff. HGB a.F.

c) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß ein Unternehmer, der - wie hier - die Beförderungsleistung als solche übernommen hat, der unabdingbaren KVO-Haftung unterliegt, wenn Gegenstand des Beförderungsver-
tragsverhältnisses ein Fernverkehrstransport ist. Das gilt auch dann, wenn der Schaden bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt (vgl. OLG Frankfurt TranspR 1985, 174, 175; OLG Düsseldorf TranspR 1990, 188; MünchKommHGB/Dubischar, § 1 KVO Rdn. 8; Willenberg, KVO, 4. Aufl., § 1 Rdn. 51). Dies folgt unmittelbar aus den gesetzlichen Haftungsbestimmungen der Kraftverkehrsordnung, die in § 29 KVO den Haftungszeitraum des KVO-Unternehmers auf den gesamten Zeitraum zwischen Annahme des Gutes zur Beförderung und seiner Auslieferung erstrekken. In § 33 KVO wird dieser Haftungszeitraum noch dahingehend konkretisiert , daß der Unternehmer auch für Schäden bei Abholung oder Zuführung der Güter (§ 33 lit. a KVO), beim Ver-, Aus- oder Umladen (§ 33 lit. b KVO) sowie bei Vor-, Nach- und Zwischenlagerungen (§ 33 lit. d und lit. e KVO) eintreten muß. Demnach umfaßt die gesetzliche Konzeption der KVO-Haftung auch solche Tätigkeiten des KVO-Unternehmers, die an sich speditioneller Art sind. Die unabdingbare Haftung des Güterfernverkehrsunternehmers nach der Kraftverkehrsordnung greift im übrigen auch dann ein, wenn der Unternehmer das Gut nicht selbst befördert, sondern durch Unterfrachtführer transportieren läßt. Denn die Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO gilt nur für den Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB a.F. (Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 10). Die Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch gerade nicht als Spediteurin, sondern originär als Frachtführerin beauftragt worden.
Demgemäß unterfällt die gesamte Beförderung des Gutes im Straßengüterverkehr - also von der Abholung bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Alsdorf bis zur Übergabe an den Luftfrachtführer in Frankfurt am Main -
der zwingenden KVO-Haftung, da für eine Zergliederung der Gesamtstrecke in Teilstrecken, wie dargelegt, im Streitfall kein Raum ist.
2. Die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verlust beurteilt sich daher entweder nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung oder denjenigen des Warschauer Abkommens. Das Berufungsgericht hat bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen , welche der beiden Haftungsordnungen für den Geschädigten günstiger ist. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Beklagte den Schaden - wie die Klägerin geltend macht - durch ein grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat, weil die Haftungsgrenzen des § 35 KVO auch im Falle einer grob fahrlässigen Schadensverursachung Anwendung finden (vgl. BGHZ 136, 147, 157 f.; OLG Düsseldorf , TranspR 1991, 75, 76; Koller aaO § 35 KVO Rdn. 1; a.A. MünchKommHGB/Dubischar, § 35 KVO Rdn. 26 m.w.N.).
3. Die Frage, ob die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen überhaupt wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten einbezogen worden sind, kann nach den vorangegangenen Ausführungen unter II. 1. und 2. offenbleiben. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die ihr günstige Verjährungsregelung des § 64 ADSp berufen, weil diese angesichts der - ebenso wie die Haftungsregelungen - zwingenden Verjährungsvorschriften und Ausschlußfristen in den hier maßgeblichen Haftungsordnungen (KVO oder WA) nicht wirksam vereinbart werden konnte.

a) Nach § 40 Abs. 1 KVO verjähren die Ansprüche aus einem Beförderungsvertrag grundsätzlich in einem Jahr. Diese Verjährungsregelung ist zumindest seit der Neufassung des § 22 GüKG (durch Art. 2 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes v. 23.11.1994, BGBl. I 3492) zwingender Natur. Vereinbarungen, die dazu im Widerspruch stehen, sind nichtig und werden durch die KVO-Bestimmungen ersetzt (vgl. Koller aaO § 22 GüKG Rdn. 1 u. § 1 KVO Rdn. 2).

b) Nach Art. 29 Abs. 1 WA muß die Klage auf Schadensersatz binnen einer Ausschlußfrist von zwei Jahren erhoben werden. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine im Wege der Einrede geltend zu machende Verjährungsvorschrift , sondern nach überwiegender Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland um eine von Amts wegen zu beachtende, dem Anspruch materiellrechtlich entgegenzusetzende rechtsvernichtende Einwendung (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1963 - VI ZR 198/62, NJW 1963, 1405; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 10; MünchKommHGB/Kronke, Art. 29 WA 1955 Rdn. 1 m.w.N. zum Meinungsstand). Trotz dieser dogmatischen, in erster Linie die prozessuale Behandlung betreffenden Wesensverschiedenheiten von Ausschluß - und Verjährungsfristen ist beiden Einwendungen aber gemeinsam, daß sie einer Haftung des Luftfrachtführers allein wegen Zeitablaufs entgegenstehen. Verjährungsvorschriften und Ausschlußfristen setzende Normen stimmen insoweit in Tatbestand und Rechtsfolge in der praktischen Rechtsanwendung miteinander überein (vgl. BGHZ 27, 101, 105; 84, 101, 108). Beide Rechtsinstitute verfolgen den Zweck, die Haftung des Schuldners innerhalb eines überschaubaren Zeitraums endgültig zu klären. Nach der Konzeption des Warschauer Abkommens darf sich der Luftfrachtführer mithin erst nach Ablauf der in Art. 29 WA enthaltenen Frist allein durch Hinweis auf den inzwischen verstrichenen Zeitraum einer Haftung entziehen.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 WA sind Vereinbarungen nichtig, die die Haftung des Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausschließen; bei der Prüfung, ob eine konkrete Vereinbarung nach dieser Vorschrift nichtig ist, ist von dem Anspruch gegen den Luftfrachtführer auszugehen, wie er im Warschauer Abkommen in seinen Voraussetzungen festgelegt ist. Werden den gesetzlichen Voraussetzungen durch Vereinbarung weitere Voraussetzungen hinzugefügt, die den Anspruch in irgendeiner Weise mindernd berühren, so bedeutet das einen teilweisen Ausschluß des gesetzlichen Anspruchs i.S. des Art. 23 Abs. 1 WA. Der vom Gesetz bezweckte Schutz des Vertragspartners erfordert dann die Unwirksamkeit einer Vereinbarung, wenn dadurch der gesetzlich geregelte Haftungstatbestand berührt wird. Das ist dann der Fall, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch Vereinbarung an eine Frist gebunden wird, die nicht Inhalt des gesetzlichen Anspruchs ist (BGHZ 84, 101, 106 f.). Der Schutzzweck des Art. 29 WA würde jedoch gerade verfehlt, wenn der Luftfrachtführer nach nationalem Recht die Verjährungseinrede - hier gemäß § 64 ADSp - bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist von zwei Jahren mit Erfolg erheben könnte.
B. Anschlußrevision der Klägerin
Die Anschlußrevision hat keinen Erfolg. Das von der Klägerin mit ihrem Rechtsmittel verfolgte Begehren, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen , ist schon deshalb unbegründet, weil der Schadensersatzanspruch aus den zur Revision der Beklagten dargelegten Gründen nur innerhalb der Haftungshöchstgrenzen des § 35 KVO oder des Art. 22 WA in Betracht kommt.

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten insgesamt aufzuheben. Denn die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs ist ersichtlich auf der Grundlage der uneingeschränkten HGB-Haftungsordnung gemäß §§ 429 ff. HGB a.F. erfolgt, die jedoch keinen Bestand mehr hat. Die Sache war somit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.

(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.

(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.

(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.

(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so ist, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist, Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Absender; ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage eines Frachtbriefs abhängig gemacht worden, so bedarf es in diesem Fall der Vorlage des Frachtbriefs nicht. Der Frachtführer ist, wenn ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 Satz 4 geltend zu machen.

(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.

(3) Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 Satz 3 befolgen müßte, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des nach § 418 oder § 446 Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern; vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbares Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung als beendet.

(4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei denn, daß das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.

(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.

(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.

(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese § 436 entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)