Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2016 - II ZR 119/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe, sowie die Richter Born und Sunder
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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- Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. Ltd. (im Folgenden: Schuldnerin). Das Verfahren ist am 27. November 2007 vom Amtsgericht Erfurt eröffnet worden. Die Schuldnerin ist als private company limited by shares (im Folgenden: Limited) in dem für England und Wales zuständigen Handelsregister in Cardiff eingetragen. Eine deutsche Zweigniederlassung ist in dem zunächst vom Amtsgericht Erfurt, jetzt vom Amtsgericht Jena geführten Handelsregister eingetragen. Die Beklagte ist Direktorin der Schuldnerin.
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- Die Schuldnerin war überwiegend in Deutschland tätig. Ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Montage von Lüftungsanlagen und damit verbundenen Dienstleistungen.
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- Mit der Behauptung, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 1. November 2006 zahlungsunfähig und die Beklagte habe in der Zeit vom 11. Dezember 2006 bis zum 26. Februar 2007 Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von 110.151,66 € veranlasst, hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch genommen.
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- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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- Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV und des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren - EuInsVO - in Bezug auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG, inhaltsgleich mit der Neufassung) folgende Fragen vorgelegt (Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14, ZInsO 2015, 92):
a) Betrifft eine Klage vor einem deutschen Gericht, mit der ein Direktor einer Limited, über deren Vermögen in Deutschland nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet hat, das deutsche Insolvenzrecht im Sinne des Art. 4 Abs. 1 EuInsVO ?
b) Verstößt eine Klage der vorstehenden Art gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV?
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- Der Gerichtshof hat dazu festgestellt (ZIP 2015, 2468): 1. Art. 4 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem deutschen Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde , geleistet hat. 2. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auf den Direktor einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.
Entscheidungsgründe:
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- Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klageforderung an den Kläger zu zahlen.
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- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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- Die Beklagte sei nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF zur Zahlung von 110.151,66 € verpflichtet. Diese Norm sei auf eine Limited, über deren Vermö- gen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, anwendbar. Das ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 EuInsVO und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV.
- 10
- Die Beklagte habe in der Zeit vom 11. Dezember 2006 bis zum 26. Februar 2007 Zahlungen in Höhe von insgesamt 110.151,66 € zu Lasten der Schuldnerin veranlasst, davon 21.083,17 € an sich selbst als Inhaberin des "Auftrags- und Montageservice S. K. ". Den entsprechenden Vortrag des Klägers habe die Beklagte nicht substantiiert bestritten. Das hätte sie aber tun müssen, nachdem sie beim Kläger Einblick in die Geschäftsunterlagen genommen habe.
- 11
- Die Schuldnerin sei ab dem 1. Oktober 2006 zahlungsunfähig. Das ergebe sich aus den vom Kläger vorgelegten Liquiditätsbilanzen zum 1. Oktober und 1. November 2006. Dagegen habe die Beklagte nichts Erhebliches vorgebracht. Jedenfalls habe der Kläger aufgrund von Indizien nachgewiesen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen ab dem 1. Oktober 2006 eingestellt habe. An der Zahlungsunfähigkeit ändere auch der Umstand nichts, dass die Schuldnerin noch Zahlungen in Höhe von 110.151,66 € geleistet habe.
- 12
- Der Anspruch sei nicht verjährt.
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- II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
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- 1. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschaft - oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter - zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Vorschrift auf die Beklagte als die Direktorin einer Limited angewandt.
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- a) Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung, siehe etwa BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 186; Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265, 1266; Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Rn. 10; Habersack/Foerster, ZHR 178 [2014], 387, 390 ff.). Damit wird von § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF im Regelfall nicht ein Schaden der Gesellschaft erfasst, sondern ein Schaden der künftigen Insolvenzgläubiger. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden. Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt (BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, ZIP 2010, 1988 Rn. 14 - Doberlug; Habersack/Schürnbrand, WM 2005, 957, 959; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 64 Rn. 4). Die Haftung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF setzt im Regelfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Es ist dann Sache des Insolvenzverwalters, den Anspruch geltend zu machen.
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- Dieser Gesetzeszweck trifft auf beide Gesellschaftsformen zu. Sowohl in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch in der Limited haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden. In beiden Gesellschaftsformen werden die Geschäfte von einer dafür verantwortlichen, nicht notwendig auch als Gesellschafter beteiligten Person geführt. Bei beiden Gesellschaftsformen besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer oder der Direktor nach Insolvenzreife Zahlungen zu Lasten der späteren Insolvenzgläubiger leistet und damit die Insolvenzmasse verkürzt. Diese Umstände rechtfertigen es, den Geschäftsführer deutschen Rechts und den Direktor englischen oder walisischen Rechts in Bezug auf die Haftung bei derartigen Zahlungen gleichzubehandeln (zustimmend Servatius, DB 2015, 1087 ff.; Schall, ZIP 2016, 289 ff.; Mankowski, NZG 2016, 281 ff.; von Wilcken, DB 2016, 225 f.; Weller/Hübner, NJW 2016, 225; Schulz, EWiR 2016, 67).
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- b) Diese Rechtsanwendung steht nicht in Widerspruch zum Unionsrecht.
- 18
- Der Gerichtshof der Europäischen Union hat vielmehr festgestellt, dass § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auch auf Direktoren einer Limited anwendbar sei, über deren Vermögen im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
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- 2. Die übrigen Voraussetzungen einer Haftung aus § 64 Abs. 2 GmbHG aF sind erfüllt.
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- Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte die streitigen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu einer Zeit veranlasst hat, zu der die Schuldnerin schon zahlungsunfähig und damit insolvenzreif war. Es hat dagegen nicht festgestellt, dass die Zahlungen ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aF vereinbar waren oder aus sonstigen Gründen nicht zu einer Haftung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF geführt haben. Das Verschulden des Geschäfts- führers wird bei dieser Sachlage vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, ZIP 2012, 1557 Rn. 10). Dagegen wehrt sich die Revision nicht. Auch sonst sind insoweit keine Rechtsfehler zu erkennen.
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- Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 43 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG aF fünf Jahre. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Normen kommt entgegen der Auffassung der Revision eine analoge Anwendung der drei- bzw. zehnjährigen Verjährung nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Verjährung durch die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs gehemmt worden ist.
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 07.09.2012 - 9 O 441/11 -
OLG Jena, Entscheidung vom 17.07.2013 - 2 U 815/12 -
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Annotations
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.