Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2011 - III ZR 105/11

bei uns veröffentlicht am03.11.2011
vorgehend
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 16 O 885/10, 17.11.2010
Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 55/10, 12.04.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 105/11
Verkündet am:
3. November 2011
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im
eigenen Namen aber für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten
, ist nach Ausführung des Auftrags beziehungsweise Beendigung des
Vertragsverhältnisses ungeachtet eines sodann bestehenden Wettbewerbsverhältnisses
mit dem Eigentümer diesem gegenüber verpflichtet, unter Vorlage
der Verträge mit den Mietern über die während der Geschäftsbesorgung
vorgenommenen Vermietungen Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen
(Fortführung des Senatsurteils vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06,
NJW 2007, 1528).

b) Zum Beginn der Verjährung eines solchen Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruchs.
BGH, Urteil vom 3. November 2011 - III ZR 105/11 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt als Eigentümer einer auf der Insel W. belegenen Wohnung von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Vermietungen seines Apartments an Feriengäste.
2
Am 1. Dezember 2005 schlossen die Parteien einen "VermietungsVermittlungsvertrag" , aufgrund dessen die Beklagte "die kurzfristige Vermietung der Ferienwohnung an laufend wechselnde Mieter und die damit verbundene Verwaltung" übernahm. Die Beklagte sollte ganzjährig und ausschließlich über die Belegung der Wohnung verfügen, während der Kläger nicht berechtigt war, diese selbst zu vermieten. Zum Leistungsumfang gehörten unter anderem der Vertragsschluss und die Abrechnung mit den Mietern, aber auch die Übergabe der Ferienwohnung, deren Abnahme bei Abreise der Gäste, die laufende Kontrolle des Apartments sowie die Durchführung kleinerer Reparaturen. In § 6 des Vertrags war bestimmt, dass die Mietabrechnung zwischen den Parteien monatlich nachträglich zu erfolgen habe.
3
Der Kläger kündigte den Vertrag im Oktober 2009 außerordentlich.
4
Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage von der Beklagten zunächst Auskunft über den Umfang und die Abrechnung der Belegungen der Ferienwohnung durch Vorlage der abgeschlossenen Mietverträge sowie der gegenüber den Mietern vorgenommenen Abrechnungen (Abrechnungsnachweise in Form von Mietzahlungen, konkreten Provisionsberechnungen und daraus resultierenden Auszahlungen). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht ihr hinsichtlich des Auskunftsverlangens stattgegeben und die Sache im Übrigen an die erste Instanz zurückverwiesen hat. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf die verlangte Auskunft aus §§ 675, 666 BGB. Bei dem "Vermietungs-Vermittlungsvertrag" handele es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber dem Geschäftsherrn bestünden, die auch die Vorlage von Belegen einschlössen. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, wenn - wie die Beklagte geltend mache - die Vermietungen nicht im Namen und auf Rechnung des Eigentümers, sondern im Namen des Geschäftsbesorgers erfolgt seien. Für die Reichweite der Auskunftspflichten aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag komme es nicht auf die Gestaltung des Außenverhältnisses zu Dritten an, sondern auf den Inhalt der Vereinbarung der Vertragsparteien im Innenverhältnis.
7
Das Auskunftsrecht des Klägers sei auch nicht durch besondere Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eingeschränkt. Zwar sei es nachvollziehbar , wenn die Beklagte geltend mache, dass im Hinblick auf den kleinen Markt für die Vermietung hochpreisiger Ferienwohnungen auf der Insel eine Wettbewerbssituation bestehe. Jedoch folge hieraus nicht, dass der Beklagten eine Auskunftserteilung nicht zuzumuten sei. Die Feriengäste, die die Wohnung des Klägers in der Vergangenheit gemietet hätten, seien nicht nur Kunden der Beklagten, sondern zumindest auch solche des Klägers. Soweit es sich um Mehrfachgäste gehandelt habe, hätten diese eine Bindung an die Wohnung des Klägers entwickelt.
8
Auch im Übrigen habe die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der Mieterdaten. Eine andere Möglichkeit der Überprüfung der Vermietungen habe der Kläger nicht. Die Auskunftspflicht setze nicht vor- aus, dass die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt werde. Dem Auskunftsanspruch könne auch nicht entgegen gehalten werden , der Kläger verfolge wesensfremde Zwecke. Auch der Umstand, dass der Kläger die Abrechnungen der Beklagten fünf Jahre unbeanstandet entgegen genommen habe, spreche nicht gegen seinen Anspruch. Ein Verzicht lasse sich daraus nicht herleiten. Die Beklagte habe konkrete Veranlassung zu Nachfragen gegeben, nachdem es wegen der Abrechnungen zu Unstimmigkeiten gekommen sei, die schließlich zur Kündigung des Vertrags durch den Kläger und andere Wohnungseigentümer geführt hätten.
9
Die Forderung des Klägers sei auch nicht verjährt. Die Verjährung des Auskunftsanspruchs habe für den gesamten Zeitraum einheitlich mit dem Ende des Vertragsverhältnisses begonnen. Es habe für die Beklagte keine Verpflichtung zur Rechnungslegung nach Abschluss der einzelnen Vermietung oder zur periodischen Abgabe eines Rechenschaftsberichts bestanden. Die in § 6 des Vertrags enthaltene Pflicht zur monatlichen Mietabrechnung habe sich lediglich auf die eingenommene Miete und die Provision bezogen und sei im Umfang geringer als bei einer abschließenden Rechnungslegung.
10
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, ein kürzlich eingetretener Wasserschaden habe ihre EDV-Anlage beschädigt, folge daraus nicht die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung. Sie habe nicht vorgetragen , über keine anderweitigen Unterlagen zu verfügen. Zudem sei sie in diesem Fall gehalten, sich die erforderlichen Informationen bei Dritten, wie ihrem Steuerberater , dem Finanzamt oder sonstigen Stellen zu beschaffen.

II.


11
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
Zutreffend hat das Berufungsgericht die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung als Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB qualifiziert. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger gemäß § 666 letzte Variante i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB von der Beklagten nach Ausführung des Auftrags beziehungsweise Beendigung des Vertragsverhältnisses Rechenschaft verlangen kann. Der Umfang einer solchen Pflicht ist in § 259 BGB geregelt. Danach erschöpft sich der Anspruch des Geschäftsherrn nicht in einer Rechnungslegung. Vielmehr ist der Geschäftsbesorger nach § 259 Abs. 1 letzter Halbsatz BGB grundsätzlich auch verpflichtet, Belege vorzulegen, damit die Ausführung des Geschäfts umfassend nachprüfbar ist. Überdies ist die Beklagte gemäß § 667 i.V.m. § 675 BGB verpflichtet, die Mietverträge und die Abrechnungen mit den Mietern an den Kläger herauszugeben. Diese weit gefassten Informations- und Herausgabepflichten des Beauftragten sind damit zu erklären, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6).
13
1. Bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt, umfassen diese Pflichten auch die Vorlage der Mietverträge, in denen die Namen und Anschriften der Mieter erkennbar sind, damit der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich gegebenenfalls auch durch Nachfrage bei den Kunden der ordnungsgemäßen Durchführung seines Auftrags zu vergewissern; insbesondere datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen greifen nicht durch. Dies hat der Senat bereits für die Fallgestaltung entschieden, dass der Beauftragte verpflich- tet ist, die Mietverträge mit den Urlaubsgästen im Namen des Auftraggebers zu schließen (Urteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6 ff, 13). Die Auskunftspflicht des Beauftragten setzt dabei nicht voraus, dass der Auftraggeber die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt (Senatsurteil vom 8. Februar 2007 aaO Rn. 6; BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00, NJW 2001, 1486). Vielmehr genügt das allgemeine Interesse des Auftraggebers, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren (Senat aaO).
14
Für die gegenüber den Mietern vorgenommenen Abrechnungen gilt nichts anderes. Auch diese Unterlagen stellen nach § 667 BGB herauszugebenden drittgerichteten Schriftverkehr dar, den der Beauftragte für den Auftraggeber geführt und erhalten hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 13). Überdies sind sie ebenfalls notwendig, um die Rechnungslegung des Beauftragten kontrollieren und gegebenenfalls durch Rückversicherung bei den Mietern überprüfen zu können, ob dieser das ihm übertragene Geschäft ordnungsgemäß geführt hat.
15
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für den Umfang der Rechenschafts - und Herausgabepflicht der Beklagten ohne Belang, wenn diese, wovon in Ermangelung entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz auszugehen ist, die Mietverträge vereinbarungsgemäß in ihrem eigenem Namen und nicht in dem des Klägers geschlossen hat. Zwar war der Beauftragte in dem dem Senatsurteil vom 8. Februar 2007 (III ZR 148/06, WM 2007, 1423) zugrunde liegenden Sachverhalt im Unterschied hierzu verpflichtet, die Verträge im Namen des Auftraggebers zu schließen (aaO Rn. 8, 10). Diese Abweichung hat jedoch für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls keine Bedeutung.

16
Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt es für das Innenverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer grundsätzlich nicht darauf an, in welcher Rechtsposition letzterer bei Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts im Außenverhältnis Dritten gegenüber auftritt. Für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und damit auch für den Umfang der Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklagten bedeutet es keinen Unterschied, ob sie die Mietverträge mit den Feriengästen in eigenem Namen oder in dem des Klägers geschlossen hat. Zwar war im ersten Fall sie und im zweiten der Kläger Vertragspartner der Mieter. In beiden Konstellationen führte die Beklagte mit ihrer Tätigkeit jedoch im Innenverhältnis der Parteien ein Geschäft für den Kläger. Hieran ändert sich entgegen der Ansicht der Revision auch nichts dadurch, dass die Beklagte den Feriengästen weitere Leistungen, wie Wäscheausleihe und Reinigung, im eigenen Namen anbot und somit ihrem Vortrag zufolge gegenüber den Mietern alleinige "Herrin des Geschäfts" war. Im Verhältnis zum Kläger bleibt es ungeachtet dessen dabei, dass die Beklagte mit der Vermietung der in dessen Eigentum stehenden Wohnung für diesen ein Geschäft führte, es mithin nicht ihr eigenes war. Weiterhin ist der Auftraggeber bei der Vermietung von Ferienwohnungen durch einen Dritten, unabhängig davon , ob dieser im Außenverhältnis im eigenen Namen oder als Vertreter auftritt, auf dieselben Informationen angewiesen, um die Geschäftsführung des Auftragnehmers nachprüfen zu können. Insbesondere benötigt er in beiden Konstellationen hierzu die Verträge einschließlich der Namen und Anschriften der Mieter sowie die Abrechnungen mit den Gästen. Auch dann, wenn er selbst nicht Vertragspartner der Mieter geworden ist, muss es dem Eigentümer ermöglicht werden, an die Nutzer seiner Wohnung heranzutreten und sie gegebenenfalls nach den Leistungen des von ihm zwischen geschalteten Beauftragten zu befragen, eben weil jener in dieser Fallgestaltung mit der Vermietung im Innen- verhältnis ebenso eine Angelegenheit des Auftraggebers wahrnimmt, wie bei einer Tätigkeit, die im Außenverhältnis in dessen Namen ausgeführt wird.
17
Auf sich beruhen kann, ob der Kläger die verlangten Unterlagen, obgleich die Verträge mit den Mietern nicht in seinem Namen geschlossen wurden , auch deshalb benötigt, um gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen erteilt worden sind (siehe hierzu Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 6). Jedenfalls sind die Dokumente erforderlich, damit der Kläger anderweitigen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Er gilt nach § 3 Abs. 3 und 11 UStG auch, wenn die Mietverträge nicht in seinem Namen geschlossen wurden, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts und muss für die Mieten abzüglich Provision Umsatzsteuer entrichten (vgl. Bunjes/Geist/Leonard, Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., § 3 Rn. 295 ff; Sölch/ Ringleb/Martin, Umsatzsteuergesetz, Stand September 2008, § 3 Rn. 723 f). Die verlangten Unterlagen werden benötigt, um bei Bedarf gegenüber den Steuerbehörden die hierfür notwendigen Nachweise zu erbringen.
18
b) Auch datenschutzrechtliche Belange der Mieter stehen in dieser Konstellation dem Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren nicht entgegen (so Senatsurteil vom 8. Februar 2007 aaO Rn. 12 für den Fall, dass der Geschäftsbesorger entgegen den vertraglichen Abreden mit dem Geschäftsherrn die Mietverträge im eigenen Namen abschließt).
19
c) Nicht durchgreifend ist weiter der Hinweis der Revision, dass es der Beklagten, wenn sie denn den Kläger betrügen wolle, gleichwohl möglich wäre, einzelne Mietverhältnisse zu verschweigen. Zum einen wird die Rechenschaftspflicht des Beauftragten nicht dadurch begrenzt, dass er sich dieser durch dolo- ses Vorgehen entziehen und so Pflichtverletzungen bei der Ausführung des Auftrags verbergen könnte. Diese Möglichkeit stellt das Gesetz in Rechnung, indem § 259 Abs. 2 und § 261 Abs. 1 BGB die gemäß § 156 StGB strafbewehrte eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben vorsehen. Zum anderen ermöglichen die verlangten Informationen nicht nur, von der Beklagten etwaig verschwiegene Mietverträge wenigstens teilweise aufzudecken. Vielmehr sind sie auch geeignet, zu prüfen, ob die Beklagte bei der Durchführung und Abwicklung der von ihr offen zu legenden Mietverhältnisse regelgerecht verfuhr.
20
d) Der Anspruch des Klägers auf Vorlage der Verträge und der Abrechnungen mit den Mietern ist auch nicht im Hinblick auf ein mögliches Konkurrenzverhältnis zwischen ihm und der Beklagten beschränkt. Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass der Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 259 BGB durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners oder Dritter eingeschränkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn Schuldner und Gläubiger in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 387; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 259 Rn. 31). Weiterhin mag es sein, dass sich die Parteien, nachdem der Kläger die Ferienwohnung über einen anderen Vermittler vermieten lässt, in einem Wettbewerbsverhältnis miteinander befinden. Allerdings bezieht sich dieses , wie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat, nicht auf die Wohnung des Klägers, denn diese steht der Beklagten für ihre gewerbliche Tätigkeit nicht mehr zur Verfügung. Jedoch konkurrieren der Kläger und die Beklagte um denselben Kundenkreis von potentiellen Mietern hochpreisiger Ferienwohnungen auf dem begrenzten Markt des betroffenen Urlaubsgebiets.
21
Entscheidend ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis bezogen werden (Senatsurteil vom 8. Februar 2007 - III ZR 148/06, WM 2007, 1423 Rn. 8). Insoweit lässt der Vermietungs-Vermittlungsvertrag für das Interesse der Beklagten , dem Kläger die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum. Da es sich nicht um ihre eigene Wohnung handelte, auch nicht um eine an sie vermietete Wohnung, die ihr zum Zweck der Weitervermietung überlassen wurde , steht der Beklagten kein Recht zu, aus der für den Kläger vorzunehmenden Geschäftsbesorgung ein eigenes Geschäft zu machen (vgl. Senat aaO). Hierauf würde es jedoch hinauslaufen, wenn sie die im Auftrag des Klägers für dessen Wohnung akquirierten Verträge und die Abrechnungen nicht offen legen müsste. Insoweit besteht zu dem durch das Senatsurteil vom 8. Februar 2007 entschiedenen Fall kein durchgreifender Unterschied. Allerdings hat der Senat in dieser Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang hervorgehoben, es könne nicht deutlicher zum Ausdruck kommen, dass der Eigentümer der Ferienwohnung "Herr des Geschäfts" sei, als dadurch, dass der Geschäftsbesorger - anders als im hier zu entscheidenden Fall zu unterstellen ist - die Mietverträge nicht im eigenen, sondern im Namen des Auftraggebers schließe. Hieraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der Auftragnehmer brauche im Rahmen seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht die Mietverträge und Abrechnungen mit den Mietern nicht vorzulegen, wenn er im Außenverhältnis im eigenen Namen auftritt. Wie bereits ausgeführt, blieb die Vermietung, unabhängig davon, ob die Beklagte im Verhältnis zu den Feriengästen im eigenen Namen oder in dem des Klägers auftrat, im - auch im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen - Innenverhältnis der Parteien ein für die Beklagte fremdes Geschäft. "Herr des Geschäfts" blieb auch in diesem Fall der Kläger. Schließt der Wohnungsvermittler die Verträge mit den Mietern im Namen des Eigentü- mers, tritt es lediglich noch deutlicher zutage, dass es sich um eine Fremdgeschäftsführung handelt.
22
2. Der Anspruch des Klägers auf Vorlage der Mietverträge und der Abrechnungen mit den Mietern ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen oder beschränkt.
23
a) Richtig ist zwar, dass die nachträgliche Erhebung eines Anspruchs auf Rechnungslegung einschließlich der Herausgabe von Belegen unter Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn er jahrelang nicht geltend gemacht wurde (z.B. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 30/08, MDR 2008, 1161; BGH, Urteile vom 18. November 1986 - IVa ZR 79/85, NJW-RR 1987, 963, 964 und vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87, 92 f; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 1998 - 11 U 77/97, juris Rn. 50). Weiter trifft es zu, dass sich der Kläger während der knapp fünf Jahre, in denen die Beklagte für ihn tätig war, mit den monatlichen Abrechnungen zufrieden gegeben hat. Gleichwohl verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, wenn er nunmehr seinen Anspruch auf Rechenschaft unter Einschluss der geforderten Belege geltend macht.
24
In den Rechtsverhältnissen, die den oben zitierten Entscheidungen zu Grunde lagen, bestanden jeweils Beziehungen mit familiärem oder sonstigem personalen Einschlag. In solchen Fallgestaltungen, die regelmäßig von besonderen persönlichen Bindungen der Beteiligten untereinander geprägt sind, kann es das schützenswerte Vertrauen des Auftragnehmers begründen, er brauche sich nicht darauf einzurichten, künftig einmal im Detail Rede und Antwort stehen und Nachweise führen zu müssen, wenn der Geschäftsherr eine Rechnungslegung über einen längeren Zeitraum nicht verlangt hat. Andernfalls würden wün- schenswerte Hilfeleistungen im engen persönlichen Umfeld mit unvertretbaren Risiken für den Helfer belastet und auf Vertrauen gründende zwischenmenschliche Beziehungen rechtlichen Notwendigkeiten (Quittungserfordernissen etc.) unterworfen, die im täglichen Leben weder üblich sind noch von juristischen Laien zu überblicken wären (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 1998 aaO Rn. 53; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2008 - I-4 U 182/07, juris Rn. 46).
25
Ob diese Rechtsprechung überhaupt auf Fälle übertragbar ist, in denen, wie im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt, rein geschäftliche Beziehungen der Beteiligten in Rede stehen, ist zweifelhaft, bedarf im Streitfall jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls reicht der Zeitraum von knapp fünf Jahren, in denen es der Kläger unterlassen hat, die Rechnungslegung einschließlich Überlassung von Belegen von der Beklagten zu verlangen, nicht aus, um das schützenswerte Vertrauen zu begründen, sie brauche sich nicht darauf einzurichten, die maßgeblichen Geschäftsunterlagen am Ende ihrer Beauftragung vorlegen zu müssen. Dies gilt selbst dann, wenn die Beklagte, wofür allerdings nichts spricht, nicht Kauffrau ist und damit nicht den aus § 257 HGB und § 140 AO folgenden Pflichten unterliegt. Auch in diesem Fall können die Auftraggeber schon mit Rücksicht auf mögliche eigene steuerrechtliche Verpflichtungen und solche der Beklagten (vgl. z.B. §§ 169, 170 AO) sowie im Hinblick auf eventuelle Auseinandersetzungen mit den Mietern erwarten, dass die Beklagte die Mietverträge und die Abrechnungen über einen mindestens fünfjährigen Zeitraum aufbewahrt und in der Lage ist, diese Unterlagen vorzulegen. Dass die Beklagte dies letztlich ebenso sieht, ergibt sich daraus, dass sie die verlangten Dokumente nach ihrem eigenen Vortrag auch tatsächlich elektronisch abgespeichert und aufbewahrt hat und lediglich geltend macht, diese seien infolge eines Wasserschadens an ihrem EDV-System inzwischen nicht mehr lesbar.

26
b) Unbeachtlich ist ferner, ob die Mietverträge und Abrechnungen, wie die Beklagte geltend macht, auch von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachte Leistungen (z.B. Wäsche, Reinigung) aufführen. Zwar muss sie hierüber gegenüber dem Kläger im Einzelnen keine Rechenschaft geben. Hierzu verpflichtet das angefochtene Urteil sie aber auch nicht. Sie ist lediglich verurteilt worden, über die "Belegungen" der Ferienwohnung durch Vorlage der verlangten Unterlagen Auskunft zu erteilen.
27
3. Soweit die Beklagte nunmehr im dritten Rechtszug geltend macht, die Versuche, den Inhalt der durch einen Wassereinbruch beschädigten Festplatte ihres Computers wieder lesbar zu machen, seien mittlerweile endgültig gescheitert , und die Erfüllung ihrer Rechenschafts- und Herausgabepflicht sei ihr deshalb jedenfalls unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB), handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO). Dessen ungeachtet ergibt sich aus diesem Vorbringen allein aus den insoweit bereits angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts noch nicht die Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit.
28
4. Schließlich ist auch die Verjährungseinrede, die die Beklagte hinsichtlich der für einen längeren Zeitraum als drei Jahre vor der Klageerhebung im Jahr 2010 geltend gemachten Forderungen erhebt, unbegründet. Der Anspruch nach § 666 dritte Variante BGB entsteht grundsätzlich erst nach Beendigung des Auftrags (z.B. RG, Urteil vom 28. Oktober 1903 - Rep. V 180/03, RGZ 56, 116, 117 f; Bamberger/Roth/Czub, BGB, 2. Aufl., § 666 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 666 Rn. 4). Gleiches gilt für den Herausgabeanspruch gemäß § 667 BGB nach den - für eine solche Forderung maßgeblichen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743) - Umständen des vorlie- genden Einzelfalls. Da das Auftragsverhältnis zwischen den Parteien 2009 endete , sind die Rechenschaftsansprüche des Klägers nicht verjährt.
29
Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass bei auf Dauer angelegten Geschäftsbesorgungsverhältnissen eine Rechenschaftslegung kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Abrede auch in periodischen Zeitabschnitten verlangt werden kann (BGH, Urteile vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165 und vom 10. Juni 1976 - II ZR 175/74, WM 1976, 868; Bamberger/Roth/Czub, BGB, 2. Aufl., § 666 Rn. 9). Abgesehen davon, dass aus den insoweit zutreffenden Gründen des Berufungsurteils ein solcher Anspruch des Klägers aus § 6 des Vermietungs-Vermittlungsvertrags nicht hergeleitet werden kann, handelt es sich aber bei einem Recht, vor Beendigung des Geschäftsbesorgungsverhältnisses (periodisch) Rechenschaftslegung verlangen zu können, um einen sogenannten verhaltenen Anspruch. Dessen Verjährung beginnt entsprechend § 695 Satz 2 und § 696 Satz 3 BGB erst mit seiner Geltendmachung (MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 199 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199 Rn. 8 mwN). Ein entsprechendes Verlangen hat der Kläger jedoch nicht gestellt. Da die Tätigkeit der Beklagten gegenüber dem Kläger, anders etwa die treuhänderische Führung eines Unternehmens (siehe hierzu BGH, Urteil vom 10. Juni 1976 - II ZR 175/74, WM 1976, 868), nicht mit dem formalen Abschluss von Geschäftsjahren (vgl. z.B. §§ 120, 252 HGB) oder vergleichbaren zeitlichen Zäsuren verbunden war, gibt es auch keinen Anhaltspunkt für eine anderweitige stillschweigende Abrede über eine von der Geltendmachung durch den Geschäfts- herrn unabhängige periodische Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklagten im Sinne des § 666 dritte Variante und § 667 BGB.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 17.11.2010 - 16 O 885/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 13 U 55/10 -

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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 257 Aufbewahrung von Unterlagen Aufbewahrungsfristen


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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

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2. a) Das gilt zum einen für die Pflicht des Geschäftsbesorgers/Beauftragten , dem Geschäftsherrn/Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Diese weit gefassten Informationspflichten des Beauftragten, die damit zu erklären sind, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt, schließen bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte im Namen des Auftraggebers und für dessen Rechnung Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt, auch die Pflicht ein, den Auftraggeber im Sinne der zweiten Variante des § 666 BGB Namen und Anschriften der Gäste mitzuteilen. Dabei genügt das allgemeine Interesse des Klägers, die Tätigkeit der Beklagten, gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen, die unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten müssen, erteilt worden sind. In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer - wie hier der Kläger - sicherzustellen hat, dass der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beachtung der formalen Voraussetzungen des § 14 UStG vornimmt. Der Kläger muss sich insoweit für sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen lassen, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte von Dritten nach § 93 AO einholen könnten, hier der Beklagten, die im Übrigen auch insoweit nur unter der Bedingung zu Auskünften bereit ist, dass die Finanzbehörden sie dem Kläger vorenthalten. Die Auskunftspflicht der Beklagten setzt nicht voraus, dass der Kläger die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - NJW 2001, 1486).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 183/00 Verkündet am:
30. Januar 2001
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das kontoführende
Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen
Aufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung
benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2000 aufgehoben und das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1999 abgeändert: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt , daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Auskunft über alle für Herrn E. S. vom 1. Januar 1977 bis zum 8. November 1990 über sein Konto ... sowie sein Depot ... bei der Filiale E. der Beklagten abgewickelten Optionsgeschäfte (puts und calls) auf USamerikanische Aktien zu erteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Auskunft über Börsentermingeschäfte aus den Jahren 1977 bis 1990 in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin unterhält seit Anfang der 1970er Jahre bei der Beklagten ein Girokonto und ein Depot, über die er seit 1977 u.a. Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien abwikkelte. Die Beklagte übersandte ihm Abrechnungen über diese Geschäfte sowie Kontoauszüge und -abschlüsse. Am 8. November 1990 unterzeichnete er erstmals eine Informationsschrift im Sinne des § 53 Abs. 2 BörsG.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe durch die Optionsgeschäfte Verluste in der Größenordnung von 300.000 DM erlitten. Da die Geschäfte unverbindlich gewesen seien, bestehe ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte. Bevor ihr Ehemann Kenntnis von diesem Anspruch erlangt habe, habe er sämtliche Kontoauszüge und Abrechnungen über die Geschäfte vernichtet. Die Beklagte hat sich gegen den Bereicherungsanspruch gewandt und die geforderte Auskunft vor allem wegen des mit ihrer Erteilung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes als unzumutbar abgelehnt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Auskunft über die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 8. November 1990 über das Girokonto und das Depot ihres Ehemannes abgewickelten Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien zu erteilen , Zug um Zug gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten. Das Berufungsgericht (ZIP 2000, 1611) hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klageforderung sei gemäß § 242 BGB begründet. Die Klägerin habe dargelegt, daß sie in vertretbarer Weise über den Umfang eines Anspruches im Ungewissen sei, weil ihr einzelne Unterlagen nicht (mehr) zur Verfügung stünden, ohne daß sie von einer sich aufdrängenden Möglichkeit der Information keinen Gebrauch gemacht habe.
Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Leistungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Optionsgeschäfte seien gemäß § 53 BörsG unverbindlich, weil der Ehemann der Klägerin bei ihrem Abschluß nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen sei. Der Anspruch sei nicht gemäß § 55 BörsG ausgeschlossen, weil der Ehemann der Klägerin keine Leistungen auf bestimmte Börsentermingeschäfte erbracht habe. Die Klägerin könne auch den Differenzeinwand erheben, weil die Geschäfte in Deutschland nicht zum Börsenterminhandel zugelassen gewesen seien.
Da dem Ehemann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Optionsgeschäfte im Zeitpunkt der Vernichtung der Kontounterlagen und Abrechnungen nicht bekannt gewesen sei, habe er keinen Grund gehabt , diese Unterlagen länger aufzubewahren. Die Klägerin begehre lediglich Auskunft über diese Geschäfte und nicht umfassende Rechnungslegung über das Girokonto und das Depot, über die auch andere Geschäfte abgewickelt worden seien.
Die Auskunftserteilung sei der Beklagten möglich und zumutbar. Die Beklagte habe sich nicht auf die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung berufen, sondern nur vorgetragen, sie gehe davon aus, daß die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise vernichtet seien. Der mit der Suche nach diesen Unterlagen verbundene Arbeits- und Zeitaufwand mache die Auskunft nicht unzumutbar, zumal die Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten erteilen müsse.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Rechtliche Grundlage der Klageforderung ist nicht § 242 BGB, sondern § 666 BGB i.V. mit § 675 Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschriften hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende Kreditinstitut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Auskünfte umfaßt, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Bu-
chungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84, WM 1985, 1098, 1099; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 50). Einen solchen Anspruch macht die Klägerin hinsichtlich der über das Girokonto ihres Ehemannes abgewickelten Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien geltend. Das Begehren der Klägerin ist auf einzelne Buchungen beschränkt und erstreckt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht auf eine umfassende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Darlegung sämtlicher Kontobewegungen, auf die kein Anspruch besteht (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 aaO S. 1100).
2. § 666 BGB setzt keinen weitergehenden Anspruch voraus, dessen Vorbereitung die begehrte Auskunft dienen soll (BGHZ 107, 104, 108). Ob ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des ihr abgetretenen Auskunftsanspruchs erforderlich ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt MDR 1966, 503), bedarf keiner Entscheidung , weil die Klägerin ein solches Interesse hat. Sie benötigt die Auskünfte zur Geltendmachung eines etwaigen Bereicherungsanspruches gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, den ihr Ehemann zusammen mit allen anderen Ansprüchen gegen die Beklagte ebenfalls an sie abgetreten hat. Der Ehemann der Klägerin hatte, soweit die Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien mit Verlusten endeten, einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte, weil die Geschäfte unverbindlich waren.

a) Die Unverbindlichkeit der Optionsgeschäfte hängt, anders als die Revision meint, nicht davon ab, ob der Ehemann der Klägerin bis zum 2. Januar 1986 als im Handelsregister eingetragener persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gemäß § 53 Abs. 1 BörsG a.F. börsentermingeschäftsfähig war. Die Optionsge-
schäfte sind auf jeden Fall gemäß § 762 Abs. 1 Satz 1, § 764 BGB unverbindlich. Sie waren nicht nur Börsentermingeschäfte (BGHZ 94, 262, 264), sondern auch Differenzgeschäfte, weil der Ehemann der Klägerin und die Beklagte sie in der Absicht geschlossen haben, daß der verlierende Teil den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Börsenpreis zur Lieferzeit zahlen solle (vgl. BGHZ 58, 1, 2; BGH, Urteil vom 16. März 1981 - II ZR 110/80, WM 1981, 711).

b) Der Differenzeinwand ist, auch soweit der Ehemann der Klägerin bis zum 2. Januar 1986 börsentermingeschäftsfähig gewesen sein sollte, nicht gemäß § 58 Satz 1 BörsG in der damals geltenden Fassung ausgeschlossen. Dem steht entgegen, daß die Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien nicht gemäß § 50 BörsG zum Börsenterminhandel in Deutschland zugelassen waren (BGHZ 58, 1, 4 ff.; BGH, Urteile vom 16. März 1981 - II ZR 110/80, WM 1981, 711 und 25. Mai 1981 - II ZR 172/80, WM 1981, 758).
§ 58 BörsG ist zwar durch das am 1. August 1989 in Kraft getretene Gesetz zur Ä nderung des Börsengesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I 1989 S. 1412) dahingehend geändert worden, daß börsentermingeschäftsfähige Personen den Differenzeinwand nicht mehr erheben können. Der Ehemann der Klägerin war aber nach dem unstreitigen Parteivortrag jedenfalls seit dem 3. Januar 1986 nicht mehr börsentermingeschäftsfähig , so daß nach diesem Zeitpunkt geschlossene Optionsgeschäfte sowohl gem. § 53 Abs. 1 BörsG als auch gem. § 762 Abs. 1 Satz 1, § 764 BGB unverbindlich sind.

c) Der an die Klägerin abgetretene Bereicherungsanspruch ihres Ehemannes ist weder gem. § 55 BörsG noch gem. § 762 Abs. 1 Satz 2, § 764 BGB ausgeschlossen. An Leistungen im Sinne der § 762 Abs. 1
Satz 2, § 764 BGB sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an Leistungen im Sinne des § 55 BörsG (vgl. BGHZ 105, 263, 269; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, WM 1979, 1381, 1383). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
Erforderlich ist eine Leistung auf ein bestimmtes Börsentermingeschäft. Belastungsbuchungen aufgrund unverbindlicher Geschäfte, Verrechnungen aufgrund einer antizipierten Vereinbarung bei einem Kontokorrentkonto sowie das Schweigen auf einen Rechnungsabschluß stellen keine Leistungen dar (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 546 f. m.w.Nachw.). Ausreichend ist zwar eine Bareinzahlung auf ein Girokonto, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung des Kontoinhabers, daß eine bestimmte, zuvor entstandene Verbindlichkeit endgültig getilgt werden solle (OLG Hamm ZIP 1996, 2067, 2069, bestätigt durch BGH, Nichtannahme-Beschluß vom 29. April 1997 - XI ZR 243/96).
Daran fehlt es hier aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Die Einzahlung von 150.000 DM auf das Girokonto durch den Ehemann der Klägerin am 15. Juni 1980, auf die sich die Beklagte beruft, ist nicht zur Erfüllung eines bestimmten Optionsgeschäftes geleistet worden. Auch die von der Beklagten angeführte Aufnahme eines Darlehens zur Rückführung des Debetsaldos, die monatlichen Zahlungen in Höhe von 5.000 DM auf diesen Saldo und die Bitte des Ehemannes der Klägerin vom 8. Dezember 1982 um vorübergehende Aussetzung der Tilgung hatten keinen Bezug zu einem konkreten Optionsgeschäft.

d) Die Revision wendet gegen den Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Erfolg ein, die Klägerin habe nicht vorgetragen, wel-
che - ihren Anspruch mindernden - Gewinne ihr Ehemann aus anderen Börsentermingeschäften erzielt habe. Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwar kontokorrentgebunden. Bei der Geltendmachung eines kreditorischen Saldos kann sich ein Kläger aber darauf beschränken, ein Saldoanerkenntnis und danach eingetretene Ä nderungen vorzutragen. Passivposten hat er in diesen Vortrag nur einzubeziehen , soweit sie unstreitig sind (BGHZ 105, 263, 265; Senatsurteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295). Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, daß der Ehemann der Klägerin Gewinne aus anderen Börsentermingeschäften erzielt hat. Die Beklagte hat solche Geschäfte nicht einmal konkret dargelegt.
3. Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe dem Ehemann der Klägerin Kontoauszüge und Abrechnungen über die Geschäfte erteilt, über die die Klägerin Auskunft begehrt.

a) Auch ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über bestimmte Vorgänge unterrichtet worden ist, kann hierüber erneut Auskunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die erteilten Informationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist (BGHZ 107, 104, 109). Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, daß dem Kunden die Unterlagen ohne sein Verschulden abhanden gekommen sind. Sofern sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder mißbräuchlich erscheint , ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist, erneut um Auskunft bitten zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. April 1992 - XI ZR 193/91, WM 1992, 977, 979; Gößmann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/85 a).


b) Gemessen hieran steht dem Auskunftsanspruch der Klägerin nicht entgegen, daß ihr Ehemann selbst die Unterlagen über die Optionsgeschäfte vernichtet hat. Da er von einem etwaigen Bereicherungsanspruch keine Kenntnis hatte, sondern annahm, die Unterlagen nicht mehr zu benötigen, kann das Auskunftsbegehren trotz vorheriger Vernichtung der Unterlagen nicht als mutwillig oder mißbräuchlich angesehen werden. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, daß der Ehemann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Geschäfte bereits vor der erstmaligen Unterzeichnung einer Informationsschrift gemäß § 53 Abs. 2 BörsG kannte. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 26. April 2000, aus dem die Revision Gegenteiliges herleiten will, ist erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht eingegangen und von diesem bei seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei nicht berücksichtigt worden.

c) Die Auskunftserteilung ist der Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes möglich und zumutbar. Die Beklagte hat die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht bestritten. Ihr Vortrag, sie nehme an, daß die zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise vernichtet seien, reicht hierfür gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht aus, da die Beklagte sich durch Nachforschungen in ihrem eigenen Unternehmensbereich Gewißheit verschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2194).
Da die Beklagte nicht substantiiert behauptet hat, die Unterlagen seien tatsächlich vernichtet worden, ist die Auskunftserteilung nicht durch den etwaigen Ablauf handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen unzumutbar geworden. Allein der Fristablauf berechtigt ein auskunfts-
pflichtiges Kreditinstitut nicht, sein Wissen auskunftsberechtigten Kunden vorzuenthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 aaO, S. 2194).
Die Erteilung der Auskunft ist auch nicht wegen der mit der Suche nach den Unterlagen verbundenen Arbeit unzumutbar. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Unterlagen, wie die Beklagte geltend macht, nicht an einem Ort, sondern in verschiedenen Niederlassungen und Filialen im ganzen Bundesgebiet befinden. Auch die Notwendigkeit, jede einzelne Buchung im Laufe der vierzehnjährigen Kontoentwicklung von 1977 bis 1990 daraufhin zu überprüfen, ob sie unter die begehrte Auskunft fällt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem durch diese Umstände verursachten Aufwand wird dadurch Rechnung getragen, daß die Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Kostenerstattung erteilen muß. Einen nachvollziehbaren Grund, der die Verweigerung der Auskunft trotz der von der Klägerin angebotenen Kostenerstattung rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen (vgl. Balzer, EWiR 2000, 1041, 1042).
4. Die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ist allerdings insofern rechtsfehlerhaft, als die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht bestimmt genug ist und infolgedessen das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Kosten für die Erteilung der Auskunft sind nicht, wie es erforderlich ist (BGHZ 125, 41, 44), so genau bestimmt, daß sie zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnten. Eine Bezifferung der Kosten ist zur Zeit nicht möglich, weil die Höhe der zu erstattenden Kosten von der für die Suche nach den einschlägigen Unterlagen aufzuwendenden Zeit abhängt. Diese steht erst nach Abschluß der Arbeiten fest.
Dieser von der Revision nicht gerügte Mangel ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 11, 192, 194; 45, 287 f.; 125, 41, 44). Gleichwohl ist die Klage nicht als unzulässig abzuweisen ; denn dem Leistungsantrag der Klägerin ist bei interessengerechter Auslegung hilfsweise ein zulässiger Feststellungsantrag zu entnehmen (vgl. BGHZ 125, 41, 45), der die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung zum Gegenstand hat.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das Leistungsurteil des Landgerichts in ein Feststellungsurteil abändern. Da diese Ä nderung nur die Urteilsart betrifft und das Rechtsschutzbegehren der Klägerin in der Sache uneingeschränkt begründet ist, waren die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO).
Nobbe Siol Müller
Joeres Wassermann

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

6
2. a) Das gilt zum einen für die Pflicht des Geschäftsbesorgers/Beauftragten , dem Geschäftsherrn/Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Diese weit gefassten Informationspflichten des Beauftragten, die damit zu erklären sind, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt, schließen bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte im Namen des Auftraggebers und für dessen Rechnung Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt, auch die Pflicht ein, den Auftraggeber im Sinne der zweiten Variante des § 666 BGB Namen und Anschriften der Gäste mitzuteilen. Dabei genügt das allgemeine Interesse des Klägers, die Tätigkeit der Beklagten, gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen, die unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten müssen, erteilt worden sind. In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer - wie hier der Kläger - sicherzustellen hat, dass der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beachtung der formalen Voraussetzungen des § 14 UStG vornimmt. Der Kläger muss sich insoweit für sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen lassen, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte von Dritten nach § 93 AO einholen könnten, hier der Beklagten, die im Übrigen auch insoweit nur unter der Bedingung zu Auskünften bereit ist, dass die Finanzbehörden sie dem Kläger vorenthalten. Die Auskunftspflicht der Beklagten setzt nicht voraus, dass der Kläger die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - NJW 2001, 1486).

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

6
2. a) Das gilt zum einen für die Pflicht des Geschäftsbesorgers/Beauftragten , dem Geschäftsherrn/Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Diese weit gefassten Informationspflichten des Beauftragten, die damit zu erklären sind, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt, schließen bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte im Namen des Auftraggebers und für dessen Rechnung Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt, auch die Pflicht ein, den Auftraggeber im Sinne der zweiten Variante des § 666 BGB Namen und Anschriften der Gäste mitzuteilen. Dabei genügt das allgemeine Interesse des Klägers, die Tätigkeit der Beklagten, gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen, die unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten müssen, erteilt worden sind. In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer - wie hier der Kläger - sicherzustellen hat, dass der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beachtung der formalen Voraussetzungen des § 14 UStG vornimmt. Der Kläger muss sich insoweit für sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen lassen, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte von Dritten nach § 93 AO einholen könnten, hier der Beklagten, die im Übrigen auch insoweit nur unter der Bedingung zu Auskünften bereit ist, dass die Finanzbehörden sie dem Kläger vorenthalten. Die Auskunftspflicht der Beklagten setzt nicht voraus, dass der Kläger die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - NJW 2001, 1486).

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

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2. a) Das gilt zum einen für die Pflicht des Geschäftsbesorgers/Beauftragten , dem Geschäftsherrn/Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Diese weit gefassten Informationspflichten des Beauftragten, die damit zu erklären sind, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt, schließen bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte im Namen des Auftraggebers und für dessen Rechnung Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt, auch die Pflicht ein, den Auftraggeber im Sinne der zweiten Variante des § 666 BGB Namen und Anschriften der Gäste mitzuteilen. Dabei genügt das allgemeine Interesse des Klägers, die Tätigkeit der Beklagten, gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen, die unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten müssen, erteilt worden sind. In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer - wie hier der Kläger - sicherzustellen hat, dass der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beachtung der formalen Voraussetzungen des § 14 UStG vornimmt. Der Kläger muss sich insoweit für sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen lassen, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte von Dritten nach § 93 AO einholen könnten, hier der Beklagten, die im Übrigen auch insoweit nur unter der Bedingung zu Auskünften bereit ist, dass die Finanzbehörden sie dem Kläger vorenthalten. Die Auskunftspflicht der Beklagten setzt nicht voraus, dass der Kläger die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - NJW 2001, 1486).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 30/08
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der zwischen Eheleuten
ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann
nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während ihres Zusammenlebens
die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von
ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel
im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen
Ehegatten zufließen (BGH, Urteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - NJW
2000, 3199, 3200; vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987,
1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870,
1871 f), ist auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen
Einschlag nicht übertragbar.

b) In diesen Fällen können allerdings nach Treu und Glauben Ansprüche
auf Rechnungslegung und Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen,
wenn der Auftraggeber diese jahrelang nicht geltend macht. Dies gilt jedoch
dann nicht, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten
und seiner Geschäftsführung bestehen (Fortführung von BGHZ 39, 87).
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 30/08 - OLG Hamm
LG Arnsberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, Wöstmann
und Hucke

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 - 26 U 62/06 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 129.804,94 €

Gründe:


1
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Frage, ob die im Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2000 (XII ZR 26/98 - NJW 2000, 3199, 3200; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 49/86 - NJW-RR 1987, 1347, 1348 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - NJW 1986, 1870, 1871 f) entwickelten Grundsätze auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art zu übertragen sind, nicht klärungsbedürftig. Vielmehr ergibt sich aus den Gründen der vorgenannten Entscheidungen ohne weiteres, dass die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend für die Annahme waren, dass zwischen den Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff BGB selbst dann nicht besteht, wenn sie übereingekommen sind, während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernimmt und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zufließen.
3
Demgegenüber ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , dass in mit der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbaren Beziehungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag die auftragsrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1963 - VII ZR 284/61 - BGHZ 39, 87, 92 f = NJW 1963, 950, 951 f; BGH, Urteil vom 18. November 1986 - IVa ZR 79/85 - NJW-RR 1987, 963 f). Soweit in den vorgenannten Entscheidungen erörtert wird, dass nach Treu und Glauben Ansprüche auf Rechnungslegung beziehungsweise Herausgabe gemäß § 667 BGB entfallen können, wenn diese von dem Auftraggeber jahrelang nicht geltend gemacht werden, hat sich das Berufungsgericht hiermit unter Heranziehung der weiteren im Urteil vom 31. Januar 1963 aufgestellten Rechtsgrundsätze (aaO S. 93) auseinandergesetzt. Es ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Beklagte hierauf im Hinblick auf Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und seiner Geschäftsbesorgung nicht berufen kann.
4
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Schlick Wurm Herrmann
Wöstmann Hucke
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 2 O 306/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.11.2007 - 26 U 62/06 -

(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:

1.
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handelsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,
4.
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).

(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.

(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.

(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.

(1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Anteil daran berechnet.

(2) Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalanteile des Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalanteil entnommene Geld wird davon abgeschrieben.

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.