Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2015 - III ZR 207/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die Klägerin ist Trägerin des S. Hospitals in L. . Sie verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - von der Beklagten gemäß Rechnung vom 13. September 2005 die Zahlung von Entgelt für eine stationäre Behandlung in der Zeit vom 14. Juli bis 2. September 2005 in Höhe von 32.846,81 €.
- 2
- Am 15. Juli 2005 wurde die Beklagte wegen einer perforierten Diverkulitis im Krankenhaus der Klägerin operiert. Am 17. Juli 2005 erlitt die Beklagte einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Sie konnte zwar reanimiert werden, allerdings verblieb ein hypoxischer Hirnschaden im Sinne eines apallischen Syndroms mit der Fol- ge, dass die Beklagte seitdem im Wachkoma liegt und keine Kommunikation aufnehmen kann. Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 9. August 2005 wurde der Ehemann der Beklagten zu deren Betreuer bestellt.
- 3
- Auf ihren am 22. Dezember 2008 bei dem Amtsgericht U. - Zentrales Mahngericht - eingegangenen Antrag hat die Klägerin am 23. Dezember 2008 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte erwirkt. Der Mahnbescheid und seine Zustellung richteten sich an die Beklagte persönlich. Er wurde am 30. Dezember 2008 von dem Zusteller in den Briefkasten eingeworfen, der zu der von dem Ehemann und früher - vor ihrer Aufnahme in ein Pflegeheim im September 2005 - auch von der Beklagten genutzten Wohnung gehört. Der Ehemann und Betreuer der Beklagten fand den Mahnbescheid am 3. oder 4. Januar 2009 in der Post vor. Er öffnete den Umschlag und legte sodann Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein.
- 4
- Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen und hierzu ausgeführt, dass die am 31. Dezember 2008 endende Verjährungsfrist nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167 ZPO durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt worden sei, weil diese Zustellung gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam sei und dieser Mangel nicht gemäß § 189 ZPO geheilt werden könne. Die Klägerin meint hingegen, der Zustellungsmangel sei durch den tatsächlichen Zugang des Mahnbescheids beim Betreuer der Beklagten geheilt worden mit der Folge, dass die Verjährungsfrist rechtzeitig vor ihrem Ablauf gehemmt worden sei.
- 5
- Das Landgericht hat antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Hiergegen hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt. Im weiteren Prozessverlauf hat die Beklagte unter dem Vorwurf fehlerhafter ärztli- cher Behandlung Widerklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erhoben. Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht das Versäumnisurteil hinsichtlich der Forderung aus der Rechnung vom 13. September 2005 über 32.846,81 € (nebst Zinsen) aufrechterhalten, das weitergehende Versäumnisurteil unter teilweiser Abweisung der Klage aufgehoben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung - also beschränkt auf ihre Verurteilung zur Bezahlung der Rechnung vom 13. September 2005 über 32.846,81 € nebst Zinsen- Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 6
- Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjährung für nicht durchgreifend erachtet und hierzu ausgeführt:
- 8
- Die Verjährung sei gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt worden. Zwar sei die Zustellung an die Beklagte persönlich gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam gewesen. Dieser Zustellungsmangel sei jedoch dadurch geheilt worden, dass der Mahnbescheid dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten, ihrem Ehemann und Betreuer, am 3. oder 4. Januar 2009 zugegangen sei (§ 189 ZPO). Gemäß § 167 ZPO wirke die Zustellung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags beim Amtsgericht zurück.
- 9
- § 189 ZPO sei auch auf den Fall der Zustellung an eine prozessunfähige Person anwendbar. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von § 189 ZPO. Danach bestehe die Möglichkeit einer Heilung auch für den Fall, dass das zuzustellende Schriftstück der Person zugehe, "an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet werden konnte" (§ 189 Alt. 2 ZPO), die also nicht der Adressat des Schriftstücks gewesen sei. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich kein Anhalt dafür, dass § 189 ZPO im Fall des § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Anwendung finden solle. Vielmehr komme darin zum Ausdruck, dass § 189 ZPO nicht restriktiv, sondern weit auszulegen sei. Dies stehe auch mit dem dem Zustellungsreformgesetz zu Grunde liegenden Gedanken der Vereinfachung und "Entförmlichung" des Zustellungsrechts im Einklang. Die Schutzinteressen der prozessunfähigen Partei seien ausreichend gewahrt, wenn ihr gesetzlicher Vertreter das zuzustellende Schriftstück in Empfang und zur Kenntnis nehme; etwaige Fristen begännen erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Die Warnfunktion der Zustellung sei nicht geringer, wenn der gesetzliche Vertreter einer prozessunfähigen Person ein Schriftstück entgegennehme, das nicht an ihn, sondern an die prozessunfähige Person adressiert sei. Der gesetzliche Vertreter wisse auch in diesem Fall, dass er für die von ihm vertretene Person handeln müsse; er dürfe die Zustellung nicht für unwirksam und unbeachtlich halten.
- 10
- § 167 ZPO sei ebenfalls anwendbar. Diese Norm differenziere nicht zwischen Zustellungen, die von vornherein ordnungsgemäß seien, und solchen, die nachträglich geheilt würden. Durch die Heilung eines Zustellungsmangels werde dieser ausgeräumt und die Wirkungen der Zustellung träten ein.
II.
- 11
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat eine Verjährung der Klageforderung zu Recht verneint. Die am 31. Dezember 2008 endende Verjährungsfrist (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) ist durch die auf den Eingang des Mahnantrags am 22. Dezember 2008 zurück wirkende Zustellung des Mahnbescheids vom 23. Dezember 2008 rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, §§ 167, 189 ZPO).
- 12
- 1. Die Beklagte ist prozessunfähig (§ 52 ZPO, § 104 Nr. 2 BGB) mit der Folge, dass die an sie gerichtete Zustellung des Mahnbescheids gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam gewesen ist. Ob ein solcher Mangel gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt werden kann, dass der Mahnbescheid dem gesetzlichen Vertreter (hier: dem Betreuer) tatsächlich zugeht, ist umstritten.
- 13
- a) Eine Heilung gemäß § 189 ZPO für möglich halten das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. August 2014 - L 13 SB 97/14, juris Rn. 14 ff) und Teile des Schrifttums (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 189 Rn. 5, 6; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 170 Rn. 12; so wohl auch Musielak/Wittschier, ZPO, 11. Aufl., § 189 Rn. 3; unklar MüKoZPO/Häublein, 4. Aufl., § 170 Rn. 4, 5 und § 189 Rn. 7, 8). Ein anderer Teil des Schrifttums verneint demgegenüber eine Heilungsmöglichkeit nach § 189 ZPO (Thomas/ Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 170 Rn. 3; Hk-ZPO/Eichele, 6. Aufl., §170 Rn. 1; BeckOK-ZPO/Dörndorfer, Stand 15. September 2014, § 170 Rn. 3; PG/Tombrink/Kessen, ZPO, 6. Aufl., § 170 Rn. 3).
- 14
- b) Der erkennende Senat schließt sich in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der erstgenannten Auffassung an.
- 15
- aa) Für diese Ansicht sprechen zunächst der Wortlaut und die Systematik von § 189 ZPO. Danach ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der Heilungsmöglichkeit, insbesondere nicht für einen Ausschluss der Anwendbarkeit auf die Unwirksamkeit der Zustellung an eine prozessunfähige Person gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Dass § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unwirksamkeit ausdrücklich anordnet, hat lediglich klarstellenden Charakter (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zustellungsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4554, S. 17; so auch LSG NRW aaO Rn. 16). Das Berufungsgericht weist ferner zutreffend darauf hin, dass eine Heilung gemäß § 189 Alt. 2 ZPO auch dann eintreten kann, wenn der Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks (s. § 182 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht mit der Person identisch ist, die auf dem Schriftstück beziehungsweise dessen Umschlag als Adressat der Zustellung angegeben ist (s. § 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), sofern die Zustellung nach den gesetzlichen Bestimmungen an den tatsächlichen Empfänger hätte gerichtet werden können (oder sogar, wie hier, hätte gerichtet werden müssen).
- 16
- bb) Hinzu treten Erwägungen des Gesetzgebers und der Zweck der in Frage stehenden Vorschriften.
- 17
- § 189 ZPO soll nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers für jede Zustellung gelten (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zustellungsreformgesetz aaO S. 25; s. auch LSG NRW aaO). Dieser Norm liegt das Prinzip der Zweckerreichung zugrunde. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Empfänger, so hat die Zustellung - mit Wirkung ex nunc - ihren Zweck erfüllt. Wollte man der Zustellung in diesem Falle gleichwohl die Wirksamkeit (durch Heilung) versagen, so wäre dies eine unnötige Förmelei. Vor diesem Hintergrund ist § 189 ZPO weit auszulegen (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128, 144 Rn. 47 mwN; Stein/ Jonas/Roth aaO § 189 Rn. 1; MüKoZPO/Häublein aaO § 189 Rn. 1 mwN in dortiger Fn. 3).
- 18
- Die besondere Schutzbedürftigkeit der prozessunfähigen Person steht der Heilungsmöglichkeit nach § 189 ZPO nicht entgegen. Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der gesetzliche Vertreter, der eine an die von ihm vertretene prozessunfähige Person gerichtete Sendung erhält, hierauf in aller Regel nicht anders reagiert als auf ein Schriftstück, das an ihn in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter der prozessunfähigen Person adressiert ist. In beiden Fällen erkennt er, dass die Sendung der Sache nach die prozessunfähige Person betrifft und er als ihr gesetzlicher Vertreter gehalten ist, den Inhalt des Schriftstücks zur Kenntnis zu nehmen und die danach gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.
- 19
- 2. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Rückwirkung des tatsächlichen Zugangs des Mahnbescheids beim Betreuer der Klägerin (spätestens) am 4. Januar 2009 auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrags am 22. Dezember 2008 gemäß § 167 ZPO bejaht. § 167 ZPO erfasst auch die erst durch eine (insgesamt noch "demnächst" erfolgende) Heilung wirksam gewordene Zustellung (s. etwa Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 167 Rn. 9; Zöller/Greger, aaO § 167 Rn. 16; Stein/Jonas/Roth aaO § 167 Rn. 17), da die Fiktion des § 189 ZPO sämtliche Rechtsfolgen einer wirksamen Zustellung herbeiführt (vgl. PG/Tombrink/Kessen aaO § 189 Rn. 6).
Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 29.01.2014 - 3 O 217/09 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 11.06.2014 - 5 U 38/14 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2015 - III ZR 207/14
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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.01.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG").
4Bei dem am 00.00.1936 geborenen Kläger sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "RF" festgestellt. Er bezieht Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und steht unter Betreuung (Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 04.04.2001). Zur Betreuerin ist die Klägervertreterin, Frau F, bestellt worden, die mit dem Kläger zusammenlebt. Der Aufgabenkreis der Betreuung umfasst die Vermögenssorge. Für entsprechende Willenserklärungen ist ein Einwilligungsvorbehalt vorgesehen.
5Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 28.12.2012 erfolglos die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" (ablehnender Bescheid der Beklagten vom 10.04.2013, Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 12.07.2013).
6Am 18.07.2013 hat der Kläger, vertreten durch seine Betreuerin, Klage beim Sozialgericht Aachen erhoben. Das Sozialgericht hat die Klage nach Einholung eines Befundberichtes der Orthopädin Dr. E mit Urteil vom 17.01.2014 abgewiesen, da die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" laut dem eingeholten Befundbericht nicht vorlägen.
7Das Urteil, das an den Kläger adressiert gewesen ist, ist laut Postzustellungsurkunde am 15.02.2014 unter der Adresse des Klägers durch Übergabe an die Betreuerin zugestellt worden.
8Der Kläger hat, vertreten durch die Betreuerin, mit Schriftsatz vom 14.03.2014 Berufung eingelegt. Der Berufungsschriftsatz ist zum einen per Einschreiben an das Sozialgericht Aachen versandt worden. Das Einschreiben trägt einen Poststempel vom 17.03.2014 und ist beim Sozialgericht am 18.03.2014 eingegangen. Der Berufungsschriftsatz ist zum anderen per Einschreiben an das erkennende Gericht versandt worden. Auch dieses Einschreiben trägt einen Poststempel vom 17.03.2014 und ist beim erkennenden Gericht am 19.03.2014 eingegangen.
9Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 25.03.2014 zu einer Verwerfung der Berufung als unzulässig im Beschlusswege wegen Versäumung der Berufungsfrist angehört.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
11II.
12Der Senat macht nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch, die Berufung im Beschlussverfahren als unzulässig zu verwerfen.
13Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungsfrist nicht eingehalten worden ist. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.
14Das Urteil des Sozialgerichts wurde am 15.02.2014 zugestellt.
15Die Zustellung richtet sich gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Gemäß § 170 Abs. 1 ZPO ist bei nicht prozessfähigen Personen an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. Eine wirksame Zustellung an den Kläger persönlich hat nicht erfolgen können. Dieser ist als prozessunfähig zu behandeln. Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich, § 71 Abs. 6 SGG i.V.m. § 53 ZPO. Der Kläger wurde und wird im Verfahren von seiner Betreuerin vertreten. Das Verfahren ist vom Aufgabenkreis der Betreuung, der Vermögenssorge, umfasst. Die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen ist den Angelegenheiten der Vermögenssorge zuzuordnen, soweit sie mit finanziellen Vorteilen verbunden ist (so zum Merkzeichen "G": BSG, Beschluss vom 20.06.2006 - B 9a SB 13/05 B, juris Rn 9; zu den Merkzeichen "B", "H" und "RF": LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010 - L 11 SB 321/08, juris Rn 16). Das ist hier wegen der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" gemäß § 3a Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz der Fall. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, § 1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
16Auch dass ein Betreuter trotz Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge einen solchen Prozess wegen der bloßen Vorteilhaftigkeit der Feststellung eines Merkzeichens nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB selbst führen könnte (vgl. BSG, a.a.O., Rn 10), führt nicht zur Wirksamkeit der an ihn selbst gerichteten Zustellung. Denn die eine Rechtsmittelfrist in Gang setzende Zustellung betrifft weder eine Willenserklärung noch ist sie lediglich rechtlich vorteilhaft (auch das BSG überträgt seine Überlegungen zu § 1903 BGB nicht auf Zustellungsfragen, vgl. BSG, a.a.O., Rn 17).
17Der Zustellungsmangel wurde aber nach § 189 ZPO geheilt. Danach gilt ein Dokument bei Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Geheilt werden können Mängel, die in der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften begründet sind, wozu § 170 ZPO gehört. Die Heilung tritt in diesem Fall ein, wenn das zuzustellende Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zugegangen ist (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 189 Rn 5 f.; Wittschier in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 189 Rn 3; Dörndorfer in: BeckOK-ZPO, Stand: 15.03.2014, § 189 Rn 4 f.; zur Heilung im Fall eines Bevollmächtigten vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VI ZR 48/10, juris Rn 10 ff.; Beschluss vom 20.10.2011 - V ZB 131/11, juris Rn 4 ff.). Das war hier durch die am 15.02.2014 erfolgte tatsächliche Übergabe an die Betreuerin der Fall.
18Ob es gar keiner Heilung bedarf, weil eine Zustellung an den Prozessunfähigen auch dann wirksam ist, wenn eine Ersatzzustellung (wie hier nach § 178 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. ZPO) an den Vertreter erfolgt (so wohl Baumbach et al., ZPO, 72. Aufl. 2014, § 170 Rn 3; im Anschluss hieran Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 63 Rn 10, Fn 16; ablehnend Wittschier, a.a.O., § 170 Rn 2), kann dahinstehen.
19Abzulehnen ist die Auffassung, wegen § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei eine Heilung im Fall von § 170 ZPO nicht möglich (vgl. Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 170 Rn 3 und § 189 Rn 3; im Anschluss hieran Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 63 Rn 4). Denn ausweislich der Gesetzesbegründung hat § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur eine klarstellende Funktion (vgl. BT-Drs. 14/4554, S. 17). Dort heißt es zudem zu § 189 ZPO: "Wenn eine fehlerhafte Zustellung mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs an den Adressaten oder einen Empfangsberechtigten wirksam wird, muss das für jede Zustellung gelten." (BT-Drs. 14/4554, S. 25; Hervorhebung durch den Senat).
20Die einmonatige Berufungsfrist lief damit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Abs. 3 SGG am Montag dem 17.03.2014, ab. Die vom Kläger gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässigerweise auch an das Sozialgericht gerichtete Berufung ging dort aber erst am 18.03.2014, beim erkennenden Gericht sogar erst am 19.03.2014 ein.
21Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren, da er nicht ohne Verschulden i.S.v. § 67 Abs. 1 SGG verhindert gewesen ist, die Berufungsfrist einzuhalten. Wiedereinsetzung wäre dann zu gewähren, wenn er die jeweiligen Einschreiben einen Tag vor Fristablauf zur Post aufgegeben hätte, da der Absender darauf vertrauen darf, dass die Post die normalen Postlaufzeiten einhält, und weil die Postunternehmen sicherstellen müssen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im ganzen Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 vH am ersten Tag nach der Einlieferung ausliefern (vgl. Keller, a.a.O., § 67 Rn 6a). Ausweislich des Poststempels wurden die Einschreiben aber erst am Tag des Fristablaufs selbst, nämlich am Montag, dem 17.03.2014, zur Post aufgegeben. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden vom Kläger nicht vorgetragen.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, bestehen nicht.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(1) Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2) Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll, - 2.
die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde, - 3.
im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, - 4.
im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde, - 5.
im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde, - 6.
die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist, - 7.
den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung, - 8.
Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.