Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - III ZR 51/13

bei uns veröffentlicht am04.12.2014
vorgehend
Landgericht Magdeburg, 10 O 1997/11, 09.05.2012
Oberlandesgericht Naumburg, 12 U 78/12, 12.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 51/13
Verkündet am:
4. Dezember 2014
B o t t
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Einer im Vorgriff auf den Erlass eines Heranziehungsbescheids (hier: Kosten
zur Beseitigung von Umweltgefahren) erhobenen "vorbeugenden" (amtshaftungsrechtlichen
) Feststellungsklage fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bezüglich des Klageantrags zu 1a einschließlich des Hilfsantrags (Feststellungsantrag ) als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die S. Z. GmbH M. (im Folgenden: SZM GmbH), über deren Vermögen im Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, betrieb eine Tongrube in V. . Auf ihren Antrag ließ das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 5. März 2004 den Sonderbetriebsplan für die Verfüllung und Rekultivierung des Teilfeldes II mit nicht aus dem Abbaubereich stammenden Fremdmassen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung im Tontagebau V. zu. Darin waren unter anderem Art und Herkunft der für die Verfüllung vorgesehenen Materialien bezeichnet. Von Anfang Januar 2006 bis März 2008 betrieb die seit 27. Oktober 2009 in Liquidation befindliche H. R. GmbH (im Folgenden: H. GmbH) in R. eine Aufbereitungsanlage für Bauabfälle. Gesellschafter dieses Unternehmens waren zuletzt die Klägerin zu 3, die ebenso wie die Klägerinnen zu 1 und 2 ein abfallwirtschaftliches Unternehmen betreibt, mit 50,2 % und die SZM GmbH mit 49,8 %. Die Klägerin zu 1 ist alleinige Gesellschafterin der V. GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der Klägerin zu 3 ist. Die zur Aufbereitung vorgesehenen Abfälle erhielt die H. GmbH durch vertraglich vereinbarte Lieferungen der Klägerinnen zu 2 und 3; sie lieferte sodann einen Teil der von ihr aufbereiteten Abfälle (in dem genannten Zeitraum 278.000 t) aufgrund Vertrags vom 14. Dezember 2005 an die SZM GmbH, die diesen in den Tontagebau einbaute. Die Zusammensetzung des Abfalls ist zwischen den Parteien streitig.
2
Im Dezember 2009 wandte sich der Minister für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt schriftlich an die V. E. S.A. in Paris, die Konzernmutter der Klägerinnen, und teilte mit, dass das Land in den Tongruben V. und M. im Wege der Ersatzvornahme mit Kosten in zweistelliger Millionenhöhe Umweltgefahren beseitige, die durch Verfüllung des Tontagebaus mit ungeeigneten und unzulässigen hochorganischen Abfällen verursacht worden seien. Für die eingebrachten Abfälle und die daraus drohende Umweltgefährdung seien neben der insolventen SZM GmbH auch die Abfalllieferanten verantwortlich. Der Minister bat, die von der Klägerin zu 1 bislang abgelehnte Übernahme einer Verantwortung zu überdenken, und erachtete ein Gespräch über eine Kostenbeteiligung für notwendig. Sollte eine Beteiligung an den bislang entstandenen und zukünftig einkalkulierten Kosten abgelehnt werden , sehe sich das Land gezwungen, einen Teil der Forderungen im Klagewege geltend zu machen. Eine Inanspruchnahme der Klägerinnen ist bislang nicht erfolgt.
3
Die Klägerinnen sehen das beklagte Land in der Verantwortung dafür, dass die Tongrube V. mit ungeeignetem Material verfüllt worden sei. Die zuständigen Amtsträger hätten es bei der Zulassung des Sonderbetriebsplans pflichtwidrig verabsäumt, einen maximal zulässigen Organik-Anteil der zu verfüllenden Stoffe festzulegen. Darüber hinaus hätten die zuständigen Bediensteten ihre Amtspflicht verletzt, die Verfüllung des Tagebaus ausreichend zu überwachen. Sie sind der Auffassung, dass auch ihre Vermögensinteressen in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten fallen.
4
Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen im Wesentlichen die Feststellung , dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen , die ihnen wegen der unterlassenen Festsetzung geeigneter Parameter für die im Tontagebau V. zur Verfüllung vorgesehenen Abfälle, insbesondere eines Grenzwerts für den maximal zulässigen Organikanteil, sowie wegen der nicht ordnungsgemäßen Überwachung der Verfüllung des Tontagebaus bereits entstanden sind sowie zukünftig entstehen werden, insbesondere auch Schäden aus rechtmäßiger Inanspruchnahme der Klägerinnen aufgrund des Umweltschadensgesetzes oder sonstigen Ordnungsrechts. Darüber hinaus begehren sie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre bisherigen Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die Revision der Klägerinnen ist zulässig; in der Sache ist sie mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage bezüglich des Feststellungsbegehrens als unzulässig abgewiesen wird.

I.


7
Das Berufungsgericht hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse geäußert. Es hat jedoch dahinstehen lassen, ob die Klägerinnen ein hinreichendes Feststellungsinteresse dargelegt haben; jedenfalls sei die Klage unbegründet.
8
Zum Feststellungsinteresse hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein Schaden der Klägerinnen sei bislang weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Auch wenn sie als Verantwortliche nach dem Umweltschadensgesetz verpflichtet sein sollten, eine erforderliche Schadensbegrenzung vorzunehmen sowie notwendige Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, begründe allein diese Verpflichtung ohne die Inanspruchnahme durch die zuständige Behörde, die bislang noch nicht erfolgt sei, keinen Schaden. Zudem könnten sie gegen einen etwaigen Heranziehungsbescheid mit den Mitteln des Primärrechtsschutzes vorgehen, eine Verkürzung ihres Rechtsschutzes sei damit nicht verbunden. Ein Feststellungsinteresse sei auch nicht im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Verjährung anzunehmen. Den Klägerinnen sei mangels einer Rechtsgutverletzung weder ein Schaden dem Grunde nach entstanden noch habe sich ihre Vermögenslage verschlechtert. Selbst wenn ein Teilschaden in Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten eingetreten sein sollte, sei bei verständiger Würdigung noch völlig ungewiss, ob weitere Schäden aufträten. Dies sei letztlich vom Verhalten des beklagten Landes und dem Erfolg der hiergegen möglichen Rechtsbehelfe abhängig.
9
Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bestehe nicht. Unabhängig davon, ob überhaupt eine dem beklagten Land zurechenbare Verletzung einer Amtspflicht wegen vermeintlich fehlerhafter Betriebsplanzulassung vorliege, seien die hier allein berührten Vermögensinteressen der Klägerinnen als Abfalllieferanten nicht in den Schutzbereich dieser Pflicht einbezogen. Die von ihnen genannten Vorschriften des Bundesberggesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dienten grundsätzlich nur dem Schutz der Allgemeinheit und der Gefahrenabwehr und begründeten keine Individualrechte , die über den Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter hinausgingen. Auch einen etwaigen Schutz ihres Vertrauens auf die Rechtmäßigkeit des Sonderbetriebsplans könnten sie nicht geltend machen. Denn Adressat der Sonderbetriebsplanzulassung sei lediglich die SZM GmbH als Betreiberin des Tontagebaus V. gewesen. Demgegenüber seien die Klägerinnen lediglich Vertragspartner der H. GmbH, die ihrerseits an die SZM GmbH Abfall geliefert habe. Als bloße Lieferanten könnten sie sich nicht auf eine Verletzung der fraglichen Amtspflichten berufen. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufsichtspflicht stehe den Klägerinnen ebenso wenig zu, weil auch eine derartige Verpflichtung keine Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfalte. Schließlich komme auch ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich aus § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA nicht in Betracht. Der Schutzzweck dieser Bestimmung und der vermeintlich verletzten Amtspflichten erfasse den geltend gemachten Vermögensschaden ebenfalls nicht. Auch ein Anspruch nach dem Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Land Sachsen-Anhalt sei nicht gegeben, weil bereits kein Eigentumseingriff vorliege.
10
Auch der auf Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Antrag sei unbegründet, weil eine Haftung des beklagten Landes bei dieser Sachlage nicht bestehe.

II.


11
Die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken bereits gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge sind durchgreifend, die Angriffe der Revision hiergegen bleiben erfolglos. Auf die Frage der materiellen Begründetheit kommt es damit nicht mehr entscheidend an. Den weiter verfolgten Zahlungsantrag hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet abgewiesen.
12
1. Die von den Klägerinnen gestellten Feststellungsanträge sind unzulässig; es fehlt ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Ein solches Interesse ist nur gegeben , wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerinnen eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12). Zudem hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (vgl. BGH Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN). Diese Voraussetzungen sind vor- liegend nicht erfüllt. Zudem stünde die von den Klägerinnen begehrte Feststellung in Widerspruch zum Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes.
13
a) Eine Verantwortlichkeit der Klägerinnen als Abfalllieferanten für die Verfüllung der Tongrube V. mit ungeeignetem Abfallmaterial kann sich, was die Revision nicht anders sieht, nur aus den Bestimmungen des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) und des - zur Zeit der Verfüllung noch geltenden - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) ergeben. Nach § 5 Abs. 2, §§ 6, 11 KrW-/AbfG haben die jeweiligen Abfallbesitzer in eigener Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Abfälle Sorge zu tragen; nach § 6 USchadG hat der Verantwortliche bei Eintritt eines Umweltschadens die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Ob und inwieweit sich aus diesen Vorschriften unmittelbare Handlungspflichten für die Klägerinnen ergeben haben sollten, kann indes dahinstehen. Die Klägerinnen , die jegliche Verantwortung von sich weisen, beabsichtigten zu keinem Zeitpunkt, irgendwelche Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Diese wurden und werden, wie sich aus dem Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Arbeit ergibt, vielmehr vom beklagten Land selbst ergriffen.
14
Dementsprechend ist Hintergrund des Begehrens der Klägerinnen auf die positive Feststellung, wonach ihnen ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Betriebsplanzulassung gegen das beklagte Land zustehe, die Befürchtung, man werde sie mit öffentlichrechtlichen Mitteln zur Deckung von Aufwendungen für (bereits durchgeführte) Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in der Tongrube V. heranziehen. Eine derartige Inanspruchnahme, die nur durch Erlass eines entsprechenden Heranziehungsbescheids geschehen könnte, ist bislang jedoch nicht erfolgt und deshalb ein damit einhergehender Vermögensschaden noch nicht entstanden.
15
Würde man in diesem Verfahrensstadium den erst durch Erlass eines Verwaltungsakts (endgültig) eintretenden Schaden ausreichen lassen, um das für eine "amtshaftungsrechtliche Feststellungsklage" notwendige Feststellungsinteresse zu bejahen, würde dies dem in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Prinzip des Vorrangs des Primärrechtsschutzes widersprechen. Danach steht im Amtshaftungsrecht dem Verletzten kein Wahlrecht in dem Sinne zu, dass er von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1990 - III ZR 302/89, BGHZ 113, 17, 22 und vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84, BGHZ 98, 85, 91 f; siehe auch Senatsurteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12, BGHZ 197, 375 Rn. 22). Mit diesem Grundsatz wäre es schwerlich zu vereinbaren, wenn im Wege der Feststellungsklage die Schadensersatzpflicht der Behörde zu einem Zeitpunkt "festgeschrieben" werden könnte, zu dem der - den Schaden erst herbeiführende - Verwaltungsakt noch gar nicht erlassen ist und zu dem auch noch gar nicht feststeht, ob der Betroffene gegen einen etwa ergehenden Verwaltungsakt die ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen wird. Soweit die Revision geltend macht, verwaltungsrechtlicher Primärrechtsschutz verspräche keinen Erfolg, wenn die Inanspruchnahme der Klägerinnen rechtmäßig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade diese Frage im Wege des Primärrechtsschutzes zu klären ist. Dabei wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob dem beklagten Land seine eigene (Mit-)Verantwortung bei der Entstehung eines Umweltschadens entgegengehalten werden kann (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 USchadG).
16
Der Umstand, dass den Klägerinnen der Weg einer "vorweggenommenen" Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich verwehrt wird, bedeutet keine unzumutbare Einschränkung des Rechtsschutzes. Demjenigen, der geltend macht, dass der beabsichtigte Erlass eines ihn belastenden Verwaltungsakts rechtswidrig sei, ist es regelmäßig zuzumuten, den Erlass des Verwaltungsakts abzuwarten und sodann mit einer Anfechtungsklage gegen die Behörde vorzugehen. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen drohende Verwaltungsakte in Form einer - vorbeugenden - Feststellungsklage ist im Verwaltungsprozess nur ausnahmsweise zulässig (vgl. nur BVerwGE 26, 23, 24 f; BVerwG, NVwZ 2008, 1011 Rn. 10 f). Es wäre jedoch ein Wertungswiderspruch , wenn das für eine "vorbeugende Feststellungsklage" gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt notwendige Feststellungsinteresse vor den für die Überprüfung des Verwaltungsakts "primär zuständigen" Verwaltungsgerichten zu verneinen und vor den nur für "Sekundäransprüche" zuständigen Zivilgerichten zu bejahen wäre. Dies hätte die sinnwidrige Folge, dass bei entsprechender Fallkonstellation die sachliche Überprüfung eines beabsichtigten Verwaltungsakts nur vor den Zivilgerichten zu erreichen wäre.
17
Umstände, wonach es den Klägerinnen nicht zuzumuten ist, den Erlass eines Heranziehungsbescheids abzuwarten, um anschließend mit einer Anfechtungsklage dagegen vorzugehen, sind nicht ersichtlich. Durch das Ministerschreiben aus dem Dezember 2009 ist noch keine konkrete Forderung bezüglich einer Beteiligung an den aufgewandten Kosten für Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen in der Tongrube erhoben, sondern vorrangig um ein Gespräch zwecks Erzielung einer einvernehmlichen Lösung gebeten worden. In der Folgezeit sind seitens des Ministers oder seitens nachgeordneter Behörden keine weiteren Schritte unternommen worden. Daher besteht kein begründeter Anlass für eine gerichtliche Klärung, ob die Klägerinnen überhaupt in Anspruch genommen werden können. Ihnen ist vielmehr zuzumuten, den Erlass eines befürchteten Heranziehungsbescheids abzuwarten und gegen diesen dann mit den vorrangigen Mitteln des Primärrechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgehen.
18
b) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein Feststellungsinteresse bestehe jedenfalls wegen drohender Verjährung des geltend gemachten Anspruchs. Unabhängig von dem Eintritt eines Vermögensschadens der Klägerinnen wären jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht gegeben. Die danach erforderliche Kenntnis ist erst dann anzunehmen, wenn ein Kläger nicht nur die anspruchsbegründenden Tatsachen soweit kennt, dass er eine Feststellungsklage erheben kann, sondern ihm die Erhebung einer solchen Klage auch zumutbar ist. Bei dieser Beurteilung sind im Amtshaftungsrecht ähnliche Gesichtspunkte zugrunde zu legen wie sie der Senat für den Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB angenommen hat. Auch insoweit (vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2014 - III ZR 84/13, BeckRS 2014, 3762 Rn. 6 mwN) kommt der Vorrang eines weit verstandenen Primärrechtschutzes , wonach der Schadensabwendung durch Rechtsmittel grundsätzlich der Vorzug vor der Schadensliquidation zu geben ist, zum Ausdruck. Danach beginnt auch im Streitfall die Verjährungsfrist nicht zu laufen, solange die Klägerinnen eine Entscheidung der Behörde über ihre Inanspruchnahme durch einen entsprechenden Heranziehungsbescheid abwarten und erst gegen einen solchen Bescheid die vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen.
19
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen stellen die von ihnen geltend gemachten Anwaltskosten keinen bereits eingetretenen Teilschaden dar, der die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch insgesamt in Lauf gesetzt hat. Dieser Schaden wird nämlich auch dann, wenn man - wie die Revision für richtig hält - in der Betriebsplanzulassung eine Verlässlichkeitsgrundlage auch für die Klägerinnen sehen wollte (siehe dazu nachfolgend unter 2 a, c), vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht nicht erfasst. Die Anwaltskosten sind nicht im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Betriebsplanzulassung entstanden , sondern dienten vielmehr der Prüfung, wie eine mögliche Heranziehung der Klägerinnen für die dem Land bereits entstandenen und noch entstehenden Sanierungskosten abgewehrt werden könnte (siehe dazu näher unter 3).
20
c) Für den von den Klägerinnen ebenfalls geltend gemachten Anspruch aus § 69 SOG LSA, der gemäß § 72 Abs. 2 SOG LSA nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs verjährt, gilt Entsprechendes.
21
2. Da das Feststellungsbegehren der Klägerinnen bereits unzulässig ist, kann offenbleiben, ob die Abweisung der Feststellungsanträge als unbegründet den Angriffen der Revision Stand gehalten hätte.
22
a) Nach Meinung der Revision ist das beklagte Land schadensersatzpflichtig , weil das zuständige Landesamt für Geologie und Bergwesen den Sonderbetriebsplan "Verfüllung/Rekultivierung Teilfeld II" der SZM GmbH amtspflichtwidrig ohne Festsetzung geeigneter Parameter für die im Tontagebau V. vorgesehenen Abfälle, insbesondere ohne Festlegung eines Grenzwertes für den maximal zulässigen Organikanteil, und damit unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2, § 55 BBergG, § 7 BBodSchG und § 5 Abs. 3 Satz 3 KrW-/AbfG (jetzt § 7 Abs. 3 KrWG) zugelassen habe. Die Revision meint - unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung zur Amtshaftung wegen der Erteilung eines rechtswidrigen Bau-(Vor-)Bescheids -, durch die Zulassung des Betriebsplans sei (auch) für die Klägerinnen als Abfalllieferanten, die mit der Weitergabe ihrer Abfälle zur Tagebauverfüllung angesichts ihrer fortbestehenden Verantwortung als (frühere) Abfallbesitzer erhebliche wirtschaftliche Risiken eingegangen seien , ein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden, dass ihre Abfälle in der Tongrube V. ordnungsgemäß verwertet beziehungsweise entsorgt werden.
23
b) Demgegenüber hat das Berufungsgericht seine Auffassung, die den Behörden des beklagten Landes bei der Zulassung des Betriebsplans obliegenden Amtspflichten hätten nicht den Schutz der Vermögensinteressen künftiger Abfalllieferanten bezweckt, vor allem auf das Senatsurteil vom 8. November 2011 (III ZR 151/12, BGHZ 195, 276) gestützt. Dort hat der Senat entschieden, dass die den Veterinärbehörden im Zusammenhang mit der Durchführung von BSE-Tests an Rindern obliegenden Amtspflichten grundsätzlich keine drittgerichtete Schutzwirkung zugunsten der Unternehmen entfalten, die vom Schlachthof oder einem (weiteren) "Zwischenlieferanten" Schlachtprodukte zur Verarbeitung oder Weiterveräußerung erwerben. Dabei war für den Senat die Erwägung maßgebend, dass es der geschützte Dritte (Schlachthofbetreiber) nicht in der Hand habe, durch den Abschluss von Verträgen den Schutzbereich der ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten auf den Vertragspartner zu erstrecken und dadurch die Haftungsrisiken für die öffentliche Hand uferlos auszuweiten (aaO Rn. 22).
24
c) Bei der Betriebsplanzulassung nach § 55 BBergG werden grundsätzlich nur die in dieser Vorschrift genannten öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkte geprüft. Ergänzt wird dies durch die Prüfung, ob der Zulassung sonstige erhebliche öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstehen, wobei - beim Einbau bergbaufremder Abfälle - die Ziele des Bodenschutzrechts und des Abfallrechts zu berücksichtigen sind (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 2. Aufl., § 51 Rn. 1, 4, 6; BVerwGE 123, 247, 253 ff). Vorliegend geht es auch nicht um die Vermögensinteressen der Eigentümer des Betriebsgrundstücks (siehe dazu BVerwGE 126, 205 Rn. 22) oder des Anlagenbetreibers selbst, der SZM GmbH, sondern um die Vermögensinteressen der (früheren) Besitzer beziehungsweise Lieferanten von Abfällen - zu denen insbesondere die Klägerinnen zu 2 und 3 gehörten -, die erst und nur nach Abschluss entsprechender Lieferverträge mit der SZM GmbH in der Tongrube V. eingebaut wurden. Ob sich bei dieser Sachlage im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Verwertung oder Entsorgung der Abfälle aus Sicht der Abfallbesitzerund -lieferanten - entsprechend den vom Senat im Urteil vom 8. November 2011 formulierten Grundsätzen - lediglich ein allgemeines Vertragsrisiko verwirklichte , oder aber aufgrund der von der Revision herausgestellten Besonderheiten der Fallgestaltung die Lieferanten sich nicht nur auf die Vertragstreue ihres Vertragspartner verlassen durften beziehungsweise mussten, sondern in schutzwürdiger Weise auch auf die Geeignetheit der von diesem betriebenen - von den zuständigen Behörden nach vorangegangener Prüfung genehmigten beziehungsweise zugelassenen - Anlage vertrauen durften, lässt der erkennende Senat offen.
25
d) Ob den Klägerinnen Schadensersatzansprüche aus etwaigen Pflichtverletzungen von Bediensteten des beklagten Landes im Rahmen der Aufsicht bei der Vollziehung des Sonderbetriebsplans der SZM GmbH "Verfüllung/ Rekultivierung Teilfeld II" entstehen, kann ebenso unentschieden bleiben wie die Frage, ob die Klägerinnen etwaige Ersatzansprüche auf § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA stützen könnten.
26
Zu § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA ist zu bemerken, dass das die Zulassung des Betriebsplans erteilende Landesamt als besondere Sicherheitsbehörde im Sinne des § 85 SOG LSA handelte, denn die Zulassung dient auch der Gefahrenabwehr (§ 1 Nr. 2, 3 BBergG). Dass Genehmigungen behördliche Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA sein können, ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 1984 - III ZR 27/83, BGHZ 92, 302, 307). Darüber hinaus folgt aus der Rechtsprechung des Senats, dass bei Entschädigungsansprüchen, die - wie § 69 SOG LSA - an die objektive Rechtswidrigkeit ordnungsbehördlicher Maßnahmen anknüpfen, dieselben Schutzzweckerwägungen herangezogen werden können wie bei der Frage der Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht im Rahmen des § 839 BGB (vgl. nur Urteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 131/81, BGHZ 86, 356, 360 ff und vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 Rn. 11).
27
3. Hinsichtlich des gestellten Leistungsantrags, mit dem die Klägerinnen den Ersatz von ihnen entstandenen Anwaltskosten begehren, erweist sichdie Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig.
28
Die Beratungskosten, die den Klägerinnen durch die Einschaltung von Rechtsanwälten entstanden sind, stellen - wie bereits unter 1 b ausgeführt - keinen Schaden dar, der von dem Schutzzweck der im Rahmen der Zulassung des Betriebsplans zu wahrenden - unterstellt verletzten - Amtspflichten erfasst wird. Eine Pflicht des beklagten Landes, den Klägerinnen die entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, käme deshalb allenfalls dann in Betracht, wenn das zur rechtlichen Beratung führende Schreiben des Ministers seinerseits als amtspflichtwidriges Verhalten angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 Rn. 16 ff). Dies ist von den Klägerinnen nicht geltend gemacht worden; hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.05.2012 - 10 O 1997/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.12.2012 - 12 U 78/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - III ZR 51/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2006 - XI ZR 384/03

bei uns veröffentlicht am 24.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 384/03 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2010 - VIII ZR 351/08

bei uns veröffentlicht am 13.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 351/08 Verkündet am: 13. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - III ZR 51/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2018 - I ZR 274/16

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 274/16 Verkündet am: 26. Juli 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - IV ZR 36/14

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR36/14 vom 4. März 2015 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski u

Referenzen

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

12
1. Die von den Klägern mit ihrem Antrag zu 1 ursprünglich begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 27. April 2006 zum 31. Juli 2006 endet, ist zwar einer Feststellungsklage zugänglich, weil es sich hierbei um die Feststellung der zeitlichen Begrenzung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage darüber hinaus erforderlichen Feststellungsinteresse auf Seiten der Kläger. Hierfür reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st.Rspr.; BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507, unter II 1, und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 13). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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Nicht a) zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit eines Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit könne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermögensschäden , die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260, vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 202, vom 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02, BGHReport 2005, 78, 79).

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.
die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

22
Der Gesichtspunkt des Schutzes der Beteiligten vor der Notwendigkeit, wegen einer (möglicherweise) rechtswidrigen Amtshandlung mehrere Verfahren parallel zu führen, ist jedoch für § 839 Abs. 3 BGB nicht ausschlaggebend, auch wenn dies ein nützlicher Nebeneffekt sein mag. Das gesetzgeberische Anliegen , das der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB zugrunde liegt, besteht vielmehr darin, nach Treu und Glauben nur demjenigen Schadensersatz zuzubilligen, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maße für seine eigenen Belange einsetzt und damit den Schaden abzuwenden sich bemüht. Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schließlich, gewissermaßen als Lohn für eigene Untätigkeit, dem Beamten oder dem Staat in Rechnung zu stellen; § 839 Abs. 3 BGB stellt damit eine besondere Ausprägung von § 254 BGB dar (Senatsurteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69, BGHZ 56, 57, 63). Daneben ist die Deutung getreten, dass § 839 Abs. 3 BGB die schadensersatzrechtliche Sanktion des ihm vorausliegenden Gebots darstellt, den Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, die Vorschrift somit die sekundäre Schadensersatzpflicht in den Nachrang verweist (MünchKommBGB /Papier, 5. Aufl., § 839 Rn. 330; Ossenbühl/Cornils aaO S. 94). Wer durch hoheitliches Unrecht Schaden erleidet, muss sich unmittelbar gegen den schädigenden Hoheitsakt wenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ein Wahlrecht steht dem Geschädigten nicht zu (dies. aaO).

(1) Der Verantwortliche trägt vorbehaltlich von Ansprüchen gegen die Behörden oder Dritte die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen. Für die Ausführung dieses Gesetzes durch Landesbehörden erlassen die Länder die zur Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 S. 56) notwendigen Kostenregelungen, Regelungen über Kostenbefreiungen und Kostenerstattungen; dabei können die Länder insbesondere vorsehen, dass der Verantwortliche unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 2004/35/EG die Kosten der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen nicht zu tragen hat. Dabei berücksichtigen die Länder die besondere Situation der Landwirtschaft bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Behörde ist befugt, ein Verfahren zur Kostenerstattung bis zu fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme oder der Ermittlung des Kostenschuldners einzuleiten, wobei diese Frist ab dem jeweils späteren Zeitpunkt beginnt; Rechtsvorschriften der Länder, die längere oder keine Fristen vorsehen, bleiben unberührt.

(2) Mehrere Verantwortliche haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn die zuständige Behörde selbst ausführt, im Übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verantwortlichen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre nach Beendigung der Maßnahme. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(3) Dieses Gesetz berührt nicht das Recht des Verantwortlichen, seine Haftung nach § 611 Absatz 1, 4 und 5, den §§ 612 bis 617 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes zu beschränken.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

6
a) Danach begann vorliegend die Verjährungsfrist am 1. Januar 2005. Mit der Entscheidung des Senats vom 1. April 2004 im Vorprozess war das baulandgerichtliche Verfahren abgeschlossen und der Schaden spätestens eingetreten. Dahingestellt bleiben kann, ob bereits mit der Entscheidung des Landgerichts im ersten Rechtszug des Vorprozesses ein Schaden eingetreten sein kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414, 1415; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1264; vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, NJW-RR 1998, 742). Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage , sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist. Die Frage, wann dem Geschädigten eine Klage zumutbar ist, beurteilt sich im Amtshaftungsrecht nach ähnlichen Gesichtspunkten, wie der Senat sie für den Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB angenommen hat (Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87, NJW 1990, 245, 247; Beschlüsse vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89, BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2 und vom 25. November 1991 - III ZR 190/90, BGHR BGB § 852 Amtshaftung 3 zu § 852 BGB a.F.).

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.

Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die in Satz 1 im übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes bei sparsamem und schonendem Umgang mit Grund und Boden zu ordnen und zu fördern,
2.
die Sicherheit der Betriebe und der Beschäftigten des Bergbaus zu gewährleisten sowie
3.
die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

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b) Diesen Lösungsansatz - der darauf hinausgelaufen wäre, die Rechtswidrigkeit in § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW nach ähnlichen Gesichtspunkten zu beurteilen wie die (objektive) Amtspflichtverletzung in § 839 BGB (vgl. dazu Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb 2002 § 839 Rn. 198) - hat der Senat indessen später wieder aufgegeben und unter Bezugnahme auf ein bereits im Jahre 1986 ergangenes Senatsurteil (BGHZ 99, 249, 253 f) klargestellt, dass die Frage , ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sich generell allein danach beantwortet, ob die durch ihn getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verstößt. Der Verwaltungsakt ist selbständig, so wie er sich im Ergebnis präsentiert, zu beurteilen (Senatsurteil BGHZ 123, 191, 197 ff). Im Ergebnis hat der Senat in den "Altlastenfällen" jedoch an der Linie seiner früheren Rechtsprechung festgehalten und verneint nach wie vor eine Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NRW bei fehlender Erkennbarkeit des Gefahrenpotentials, wobei nunmehr die Einhaltung des objektiven Sorgfaltsstandards nicht mehr als Kriterium für die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, sondern als ein solches für den Schutzzweck der betreffenden Maßnahme herangezogen wird (vgl. BGHZ 123, 191, 198 ff). Diese für begünstigende Verwaltungsakte, etwa Baugenehmigungen, geltenden Schutzzweckerwägungen können indessen für den hier zu beurteilenden Fall nicht herangezogen werden, unbeschadet dessen, dass auch im Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes der Schutzzweck als haftungsbegrenzendes Kriterium gilt (siehe dazu sogleich). Denn hier geht es nicht um den Schutz des durch einen begünstigenden Verwaltungsakt als "Verlässlichkeitsgrundlage" geschaffenen Vertrauens, sondern um die Beseitigung eines belastenden Verwaltungsakts.