Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - III ZR 514/13

bei uns veröffentlicht am17.07.2014
vorgehend
Landgericht Berlin, 84 O 157/11, 17.10.2012
Kammergericht, 9 U 315/12, 01.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 514/13
Verkündet am:
17. Juli 2014
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Berücksichtigung der Verschwiegenheitspflichten eines Notars bei der
Ermessensausübung nach § 142 Abs. 1 ZPO betreffend die Anordnung der
Vorlage von Notarakten.

b) Zur Reichweite des Schutzzwecks der notariellen Pflichten aus einem anlässlich
des Vollzugs eines Grundstückskaufvertrags begründeten Treuhandverhältnis
hinsichtlich der für die Abwicklung eines anschließenden Weiterverkaufs
begründeten Treuhandverhältnisse.
BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - III ZR 514/13 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmannn
, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzungen.
2
Die Klägerin finanzierte den Erwerb zweier Eigentumswohnungen auf Käuferseite für die Eheleute H. . Zum Erwerb dieser Eigentumswohnungen gaben die Eheleute H. am 19. Juni 2008 vor dem Notar G. ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu einem Gesamtkaufpreis von 235.000 € ab. Am 1. Juli 2008 beurkundete der Beklagte die Annahmeerklärung des Verkäufers K. . Der Beklagte wurde mit dem Vollzug des Kaufvertrags beauftragt.
3
Der Verkäufer K. hatte die Eigentumswohnungen seinerseits aufgrund der Kaufverträge vom 1. Oktober 2007 von den Voreigentümern zum Preis von 43.500 € sowie 40.000 € erworben. Die Beurkundung dieser Verträge war von dem amtlich bestellten Vertreter des Beklagten vorgenommen worden. Mit dem Vollzug dieser Verträge war ebenfalls der Beklagte beauftragt worden.
4
Seit Januar 2008 war jede der Eigentumswohnungen mit einer Grundschuld in Höhe von 48.000 € beziehungsweise 44.000 € belastet, die nach der Behauptung des Beklagten der Finanzierung des vom Verkäufer K. aufzubringenden Kaufpreises dienten. Die Anträge auf Eigentumsumschreibung der Eigentumswohnungen auf den Verkäufer K. stellte der Beklagte am 1. August und am 6. Oktober 2008. Die Eintragungen wurden am 3. und 5. November 2008 im Grundbuch vorgenommen.
5
Die voreingetragenen Grundschulden wurden auf den Löschungsantrag des Beklagten vom 23. Oktober 2008 am 5. November 2008 unter Verwendung der Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers der Vorlasten vom 13. Dezember 2007 im Grundbuch gelöscht.
6
Die Klägerin ermittelte am 8. September 2008 den Beleihungswert der Immobilien und kam bei einem Marktwert von 235.000 € auf einen Betrag von 228.000 €. Eine Innenbesichtigung der Wohnung fand hierbei nicht statt.
7
Das Finanzierungsdarlehen zur Zahlung des Kaufpreises aus dem Vertrag zwischen den Eheleuten H. und dem Verkäufer K. in Höhe von 232.500 € wurde von der Klägerin auf ein Notaranderkonto des Beklagten gezahlt. Voraussetzung für Verfügungen über die Darlehensvaluta war nach dem Treuhandauftrag der Klägerin vom 10. Oktober 2008, dass die Eintragung einer zugunsten der Klägerin zu bestellenden Grundschuld sichergestellt war. Dies sollte gegeben sein, wenn unter anderem der Beklagte beim Grundbuchamt die Urkunde zur Bestellung der Grundschuld vorgelegt und den Eintragungsantrag auch im Namen der Klägerin gestellt hatte, sämtliche Unterlagen zur Bereitstellung des verlangten Ranges der Grundschuld dem Beklagten zur Verfügung standen, wobei der Gebrauch der Unterlagen spätestens Zug um Zug gegen Zahlung der Ablösebeträge gestattet sein musste, sonstige Eintragungen, die die Grundschuld beeinträchtigen konnten, nicht vorlagen, und der Kaufpreis vollständig hinterlegt war.
8
Die Grundschuld zugunsten der Klägerin wurde von dem Beklagten am 17. September 2008 unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht des Verkäufers K. mit entsprechender Rangrücktrittserklärung bestellt. Der Beklagte reichte die Grundschuldbestellungsurkunde am 6. Oktober 2008 beim Grundbuchamt ein, wobei er den Eintragungsantrag auch im Namen der Klägerin stellte.
9
Am 14. Oktober 2008 wurde der eigene Kaufpreisanteil der Eheleute H. in Höhe von 2.500 € unter ihrem Namen auf das Notaranderkonto des Beklagten eingezahlt.
10
Die Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer sowie die Grundschuld zugunsten der Klägerin wurden bei gleichzeitiger Löschung der Vorlasten am 5. November 2008 im Grundbuch eingetragen.
11
Ausweislich der Einträge im Massenbuch verfügte der Beklagte am 17. Oktober 2008 über die auf dem Notaranderkonto verwahrten Beträge. Hierbei überwies er 1.410,54 €, 1.607,27 € sowie 3.000 € (Ziffer 3, 4 und 5 des Massenbuchs) mit der Bezeichnung des Auftraggebers beziehungsweise Empfängers an "R. K. … Notariatsgebühren u. Gerichtskosten für T. K. gem. Anweisung". Weitere Beträge in Höhe von 10.000 € sowie 44.000 € und 48.000 € (Ziffer 6, 8 und 9 des Massenbuchs) überwies der Beklagte an "R. K. … Rückzahlung eines Teildarlehensbetrages für T. K. gem. Anweisung". Den Restkaufpreis zahlte der Beklagte an den Verkäufer K. aus.
12
In der Folgezeit wurde der Darlehensvertrag der Klägerin mit den Eheleuten H. nach Zahlungsverzug gekündigt. Die Klägerin erzielte aus der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen einen Erlös in Höhe von 50.810,37 €.
13
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend, weil dieser gegen seine Pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis gemäß § 23 BNotO verstoßen habe. Die Voraussetzungen für die Verfügung über den von der Klägerin auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrag seien noch nicht erfüllt gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte an indirekten Kick-backZahlungen zu Lasten der Klägerin mitgewirkt. Bei den Zahlungen gemäß Ziffer 3, 4 und 5 des Massenverzeichnisses handele es sich um Erwerbsnebenkosten des von der Klägerin finanzierten Kaufvertrags, die die Eheleute H. als Käufer hätten zahlen müssen. Im Übrigen habe der Beklagte die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises gekannt oder hätte kennen müssen. Es liege deshalb auch ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO, § 54d BeurkG vor.
14
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


15
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


16
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, ausgeführt , dass eine Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht festgestellt werden könne und deshalb Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nach § 19 BNotO nicht bestünden.
17
Eine Verletzung des Treuhandauftrags der Klägerin liege nicht vor. Die von ihr formulierten Voraussetzungen für eine Verfügung über den von der Klägerin auf das Notaranderkonto eingezahlten Betrag seien im Zeitpunkt der vorgenommenen Auszahlungen erfüllt gewesen. Insbesondere habe der Umstand, dass im Grundbuch noch die Voreigentümer eingetragen gewesen seien, weil der Zwischenerwerber K. erst am 3. beziehungsweise 5. November 2008 eingetragen worden sei, die Bestellung der Grundschuld für die Klägerin nicht beeinträchtigt. Der Beklagte habe die Anträge zur Eigentumsumschreibung auf den Zwischenerwerber K. bereits am 1. August 2008 sowie am 6. Oktober 2008 gestellt. Zwar habe er von den ihm vorliegenden Eintragungsunterlagen nach § 7 des Ankaufsvertrages vom 1. Oktober 2007 nur dann Gebrauch machen dürfen, wenn der Ankaufspreis vollständig belegt sei. Die Auszahlung des Ankaufspreises sei jedoch bereits am 2. Januar 2008 erfolgt. Ihre entgegenstehende Behauptung, der Ankaufspreis sei erst aus ihrem den EheleutenH. gewährten Finanzierungsdarlehen gezahlt worden, habe die insoweit darlegungs - und beweispflichtige Klägerin nicht in erheblicher Weise unter Beweis gestellt. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass es Sache der Gegenpartei sein könne, sich zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei konkret zu äußern. Vorliegend stehe jedoch im Spannungsverhältnis hierzu die notarielle Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO. Danach sei der Beklagte über die Vorgänge aus dem Treuhandverhältnis zwischen dem Vorverkäufer und dem Zwischenverkäufer K. zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zwar würden notarielle Verschwiegenheitspflichten nicht ausnahmslos gelten und könnten beispielsweise im Rahmen einer Güter- und Pflichtenabwägung durch die notarielle Aufklärungspflicht zur Schadensverhütung eingeschränkt werden. Auch trete die Schweigepflicht hinter der Pflicht zurück, dem Unrecht zu wehren. Die Voraussetzungen dafür lägen jedoch nicht vor. Eine Einschränkung der Schweigepflicht könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass ein Notar, der von einem Beteiligten wegen einer Amtspflichtverletzung gemäß § 19 BNotO in Anspruch genommen werde, im Rahmen der Wahrnehmung eigener Interessen zu einem Verteidigungsvorbringen berechtigt sei, ohne hierbei den Beteiligten gegenüber durch die notarielle Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 BNotO beschränkt zu sein. Ein Notar dürfe das ihm Anvertraute nur offenbaren, soweit es für seine Verteidigung erforderlich sei. Mit seinem Vortrag, die Auszahlung des Ankaufspreises sei bereits am 2. Januar 2008 erfolgt, sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast unter Berücksichtigung der den weiteren Beteiligten gegenüber bestehenden Schweigepflicht nachgekommen. Die Klägerin sei auch nicht schutzlos gestellt, da sie sich an die Voreigentümer halten, diese um eine Aufklärung der Umstände der Zahlung des Ankaufspreises oder aber um Entbindung des Beklagten von seiner Schweigepflicht bitten könne.
18
Eine Vorlage der den Verfügungen vom Notaranderkonto zugrunde liegenden Anweisungen oder auch der gesamten Notarnebenakten des Beklagten gemäß § 142 Abs. 1 ZPO, wie von der Klägerin beantragt, komme vorliegend nicht in Betracht. Im Rahmen des durch diese Vorschrift eingeräumten Ermes- sens sei die den Beklagten bindende notarielle Verschwiegenheitspflicht aus § 18 BNotO zu berücksichtigen. Das Gericht habe der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten aus § 18 BNotO den Vorrang gegenüber dem prozessualen Aufklärungsinteresse der Klägerin gegeben und deshalb von einer Vorlegungsanordnung abgesehen.
19
Als Voraussetzung für die Auszahlung habe es auch nicht an der Sicherstellung der Eintragung der Grundschuld gefehlt. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Bestellung und auch der Beantragung der Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch noch die Voreigentümer und nicht der Verkäufer K. als Eigentümer eingetragen gewesen sei, habe die wirksame Entstehung der Grundschuld nicht verhindern können. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte von den Belastungsvollmachten der Voreigentümer aus den Ankaufsverträgen vom 1. Oktober 2007 habe Gebrauch machen dürfen, komme es nicht an, da die Bestellung der Grundschuld wie auch der Eintragungsantrag allein unter Ausnutzung der Belastungsvollmacht des Verkäufers aus der Urkunde mit der Erklärung des Kaufangebots vom 19. Juni 2008 erfolgt sei, nicht aber unter Bezugnahme auf die Belastungsvollmacht der Voreigentümer. Schließlich sei auch der von den Käufern H. zu hinterlegende Kaufpreisanteil in Höhe von 2.500 € rechtzeitig eingezahlt gewesen.
20
Auch ein Verstoß gegen § 54d BeurkG könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Nach dieser Vorschrift habe ein verwahrender Notar von einer Auszahlung abzusehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung einer Weisung an der Erreichung unerlaubter und unredlicher Zwecke mitwirken würde, oder einem Auftraggeber durch die Auszahlung ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar drohe. Die Voraussetzungen habe die Klägerin zwar behauptet, aber nicht unter Beweis zu stellen vermocht. Auch für die von der Klägerin eingewandten indirekten Kick-back-Zahlungen gemäß Ziffer 3, 4 und 5 des Massenverzeichnisses, weil es sich um Erwerbsnebenkosten des von der Klägerin finanzierten Verkaufsvertrags handele, die nach der Regelung im Vertrag die Käufer hätten zahlen sollen, nunmehr aber aus der hinterlegten Summe geleistet worden seien, seien Anhaltspunkte nicht ersichtlich und die Behauptung nicht in erheblicher Weise unter Beweis gestellt. Insoweit sei dem Antrag der Klägerin nicht zu folgen gewesen, den Beklagten gemäß § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage der Auszahlungsanweisung aufzugeben. Die Verfügungen hinsichtlich der Begleichung von Notarkosten an den Beklagten seien auch nicht gemäß § 54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG unzulässig. Die von der Klägerin behauptete verbotene Kreditvermittlung des Beklagten sei nicht feststellbar. Schließlich vermöge auch eine Gesamtschau der bereits erörterten Einzelumstände, die Vorwürfe der Klägerin nicht zu belegen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte mit der Auszahlung des von der Klägerin hinterlegten Betrages an der Erreichung unlauterer, unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitgewirkt habe oder der Klägerin ein unwiederbringlicher Schaden erkennbar gedroht habe. Dass der Beklagte von einem betrügerischen Strukturvertrieb des Verkäufers gewusst habe und er habe erkennen können, dass hier ein überhöhter Finanzierungskredit der Klägerin abgeschöpft habe werden sollen, habe diese weder näher konkretisiert, noch unter Beweis gestellt.

II.


21
1. Das Berufungsurteil unterliegt insgesamt der Nachprüfung im Revisionsverfahren , da das Berufungsgericht die Revision nicht nur beschränkt zugelassen hat. Nach dem Tenor des Berufungsurteils ist die Revision unbeschränkt zugelassen. Zwar kann sich eine Beschränkung der Zulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben; dies kann aber nur dann angenommen werden, wenn mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht worden ist, dass vom Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung allein wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnet werden sollte (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 430/02, WM 2004, 234, 236). Das Berufungsgericht hat hier angegeben, dass es die Revision im Hinblick auf die Anwendung des § 142 ZPO gegenüber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Notars zugelassen hat. Zwar kann auch eine Zulassung der Revision auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel beschränkt werden. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem von der Zulassung erfassten Teil um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 mwN). Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob der Beklagte über das von der Klägerin auf sein Notaranderkonto eingezahlte Geld verfügen durfte. Ausgehend hiervon betrifft die Frage, ob dem Beklagten nach § 142 Abs. 1 ZPO die Vorlage von Notarakten aufgegeben werden kann, die seiner Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO unterliegen, keinen abgrenzbaren Teil des Streitstoffs.
22
2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
23
a) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung der auf dem Notaranderkonto eingezahlten Gelder am 17. Oktober 2008 vorgelegen haben. Dem Beklagten kann kein Verstoß gegen seine Amtspflichten aus dem Verwahrungsverhältnis nach § 23 BNotO vorgeworfen werden.
24
aa) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, dass im Gegensatz zur Darstellung des Beklagten der Kaufpreis aus dem Vorerwerb des Zwischenerwerbers K. nicht bereits am 2. Januar 2008 gezahlt worden sei. Deshalb, so die Argumentation der Revision, habe der Beklagte am 1. August und 6. Oktober 2008 noch nicht die Anträge auf Eigentumsübertragung auf den Herrn K. stellen dürfen, was weiter bedeutet habe, dass die Grundschuldeintragung zugunsten der Klägerin am 17. Oktober 2008 noch nicht gesichert gewesen sei. Der von dem Zwischenerwerber K. zu entrichtende Kaufpreis sei nämlich erst aus dem von der Klägerin gewährten Finanzierungsdarlehen an die Eheleute H. beglichen worden. Das Berufungsgericht habe den Vortrag nicht wegen Beweisfälligkeit zurückweisen dürfen, da sie den Antrag gestellt habe, dem Beklagten nach § 142 ZPO die Vorlage des Massenbuches aufzugeben wie auch der Notarnebenakte, aus der sich die Richtigkeit ihres Vortrages ergebe.
25
bb) Das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision bereits deshalb stand, da der Kläger für seinen Vortrag, die Kaufpreiszahlung aus dem Vorerwerb sei nicht am 2. Januar 2008 geflossen, beweisfällig geblieben ist. Dabei ist allerdings schon zweifelhaft, ob der geltend gemachte Schaden vom Schutzbereich der Pflichten des Beklagten aus dem Treuhandverhältnis der Kaufvertragsparteien aus dem vorangegangenen Kaufvertrag umfasst war. Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass, wie allgemein im Schadensrecht, auch im Notarhaftungsrecht nur für solche Schadensersatzfolgen Ersatz verlangt werden kann, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Deswegen muss zwischen der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage und dem Schaden ein innerer Zusammenhang bestehen; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (vgl.
zuletzt Senatsurteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 255/07, NJW-RR 2008, 1644 Rn. 15). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte - nach dem Parteivorbringen der Klägerin - den Eigentumsumschreibungsantrag auf den Zwischenerwerber K. gestellt, bevor dieser seinerseits den Voreigentümern den versprochenen (erst später der von der Klägerin auf das Treuhandkonto des Beklagten eingezahlten Darlehensvaluta entnommenen) Kaufpreis gezahlt hat. Allerdings ist K. antragsgemäß als Eigentümer eingetragen worden. Zwischenverfügungen oder Beanstandungen des Grundbuchamts hat die Klägerin insoweit nicht vorgetragen. Die Auflagen zum Vollzug des vorangegangenen Kaufvertrages dienten aber dem Schutz dieser Kaufvertragsparteien und nicht dem Zweck, den Eintritt der Voraussetzungen für die Auszahlung des von der Klägerin hinterlegten Betrags zu verhindern, um der Klägerin eine Möglichkeit zu geben, sich von einem wirtschaftlich unvorteilhaften Vertrag lösen zu können. Vielmehr hat die Klägerin die von ihr gewünschten Sicherheiten erhalten. Insofern besteht kein innerer Zusammenhang zwischen der Einhaltung der Vollzugsauflagen aus dem vorangegangenen Kaufvertrag und der Abwicklung des Treuhandauftrags zwischen den hier streitenden Parteien.
26
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei für ihrenVortrag beweisfällig geblieben, im Gegensatz zur Darstellung des Beklagten sei der Kaufpreis aus dem vorangegangenen Kaufvertrag nicht bereits am 2. Januar 2008 geflossen, ist verfahrensfehlerfrei. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht davon abgesehen, dem Beklagten nach § 142 Abs. 1 ZPO aufzugeben, hinsichtlich der Abwicklung des vorangegangenen Kaufvertrags das Massenbuch und die Notarnebenakte im Prozess vorzulegen. Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei die sich in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des Geheimnis - und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen. Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit einer speziellen Sanktion belegt , sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen. Die Handhabung des durch § 142 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle dabei weitgehend entzogen. Das Revisionsgericht hat aber anhand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob der Tatrichter von einem ihm eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 20 f).
27
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht sein Ermessen ausgeübt und dabei - rechtlich bedenkenfrei - wegen der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten gemäß § 18 BNotO eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO abgelehnt. Die Verschwiegenheitspflicht des Notars dient allein dem Schutz des Beteiligten , den der Notar betreut hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86, BGHR ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 Notar 1; Senatsurteil vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 269). Zwar kann der Notar berechtigt sein, wegen eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) auch ansonsten der Geheimhaltungspflicht unterliegende Umstände zu offenbaren. Einem derartigen Recht zur Aussage folgt aber nicht eine entsprechende Aussageverpflichtung (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03, DNotZ 2005, 288, 291). Im Rahmen der Ermessensentscheidung war es deshalb fehlerfrei, den Geheimhaltungsinteressen, auf die sich der Beklagte berufen hat, ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der sich weigernden Partei das Gesetz keine Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Urkundenvorlage vorsieht. Die Weigerung wäre allenfalls nach §§ 286, 427 ZPO frei zu würdigen, wobei auch bei dieser Würdigung das Geheimhaltungsgebot zu beachten gewesen wäre und sich daher die Weigerung der Vorlage nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Beklagten hätte auswirken dürfen beziehungsweise müssen (vgl. Eylmann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 18 BNotO Rn. 64). Im Übrigen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass das Unterbleiben einer Anordnung nach § 142 ZPO nicht von vornherein die Klägerin in Beweisnot bringt. Sie kann die Verkäufer des vorangegangenen Kaufvertrags und den Zwischenerwerber K. als Zeugen benennen und diese im Rahmen der Zeugenvernehmung befragen. Zudem kann sie diese Personen selbst um eine Befreiung des Beklagten von der Verschwiegenheitspflicht bitten, so dass er sich nicht mehr hierauf berufen könnte.
28
b) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen § 14 Abs. 2 BNotO und § 54d BeurkG beweisfällig geblieben ist, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
29
aa) Nach dem Vorbringen der Klägerin soll es sich bei den Zahlungen nach Nummer 3, 4 und 5 des Massenverzeichnisses um indirekte Kick-backZahlungen an die Eheleute H. gehandelt haben (Erwerbsnebenkosten des von der Klägerin finanzierten Vertrags, die die Eheleute H. als Käufer mit eigenen Mitteln hätten tragen müssen). Demgegenüber hat der Beklagte vorgetragen , diesen Zahlungen lägen entsprechende Weisungen des Verkäufers K. zugrunde, mit denen offene Kostenforderungen des Beklagten gegen K. aus anderen Amtsgeschäften hätten beglichen werden sollen.
30
bb) Bei den Zahlungen nach Nummer 6, 8 und 9 des Massenverzeichnisses soll es sich nach Behauptung der Klägerin um Darlehensrückzahlungen an den Beklagten persönlich gehandelt haben, der den Ankauf der Wohnungen durch K. finanziert habe. Dem hat der Beklagte entgegengehalten, dass es sich insoweit um Zahlungen auf Anweisung des Verkäufers K. gehandelt habe, die auf Notaranderkonten zur Ablösung von Grundpfandrechten erfolgt seien. Dass er selbst im Massenbuch als Zahlungsempfänger aufgeführt sei, sei allein darauf zurückzuführen, dass er auch der Kontoinhaber dieser Anderkonten gewesen sei.
31
cc) Die Klägerin hat sich zum Nachweis ihrer Behauptungen, die der Beklagte substantiiert bestritten hat, allein auf die Vorlage der den einzelnen Zahlungsvorgängen zugrunde liegenden (in den Notarnebenakten befindlichen) Belege beziehungsweise Zahlungsanweisungen bezogen. Auch insoweit macht sie lediglich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Vorlageanordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO verweigert. Das Berufungsgericht hat jedoch auch diesbezüglich rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Geheimhaltungspflichten des Beklagten in die Ermessensausübung einzustellen sind und die Klägerin auch insoweit nicht in Beweisnot gewesen ist.
32
d) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, als es einen Verstoß des Beklagten gegen § 14 Abs. 2 BNotO und §§ 54a, 54d BeurkG im Hinblick darauf verneint hat, dass der Beklagte verabsäumt habe, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass der Kaufpreis der beiden Wohnungen mit 235.000 € sittenwidrig überhöht gewesen sei. Nach § 14 Abs. 2 BNotO hat ein Notar seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere, wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Nach § 54d Nr. 1 BeurkG hat der Notar von der Auszahlung eines hinterlegten Betrages abzusehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bei Befolgung der unwiderruflichen Weisung an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke mitwirken würde.
33
Das Berufungsgericht hat hier rechtsfehlerfrei in tatrichterlicher Würdigung unter Ausschöpfung des Sachverhalts und ohne Verstoß gegen Denkund Erfahrungsgesetze festgestellt, dass der Beklagte keine Kenntnis von Umständen hatte, die eine sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung zum Nachteil der Eheleute H. und eine entsprechende Schädigung der finanzierenden Bank - der Klägerin - nahelegten.
34
Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung, dass eine Kenntnis des Beklagten von der Unterschiedlichkeit der Kaufpreise zum Zeitpunkt der Verfügung über das auf seinem Notaranderkonto eingezahlte Geld nicht vorhanden war, maßgeblich darauf abgestellt, dass der Ankaufsvertrag des Zwischenerwerbers K. nicht vom Beklagten persönlich beurkundet wurde, sondern von seinem Notarvertreter. Hinzukommt, dass das dem Kaufvertrag des Zwischenerwerbers K. mit den Eheleuten H. zugrunde liegende Kaufangebot von dem Notar G. beurkundet wurde und der Beklagte selbst lediglich die Annahmeerklärung , in der der Kaufpreis der Höhe nach nicht ausdrücklich wiederholt wurde, beurkundete. Weiter hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass der Beklagte ein umfangreiches Notariat hatte und zwischen dem Ankauf der Wohnungen durch den Zwischenhändler K. und dem Verkauf an die Eheleute H. neun Monate vergangen waren. Dagegen ist nichts zu erinnern.
35
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Einreichung des Ankaufsvertrags wie auch des Verkaufsvertrags mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 beim Grundbuchamt sei für sich genommen kein hinreichender Nachweis dafür, dass der Beklagte bei dieser Gelegenheit die unterschiedlichen Kaufpreise pflichtwidrig nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Höhe der Kaufpreise spielte für die Anträge beim Grundbuchamt am 6. Oktober 2008 keine wesentliche Rolle. Es handelte sich hierbei um Routinevorgänge in einem großen Notariat, die regelmäßig von den Mitarbeitern unterschriftsreif vorbereitet werden. Bei der Bearbeitung der Eintragungsanträge hatte der Beklagte keine Veranlassung, erneut die gesamten Urkunden durchzulesen und insbesondere im Hinblick auf die Kaufpreishöhen zu vergleichen. Für das Stellen der Eintragungsanträge waren lediglich die für das Grundbuchverfahren relevanten Erklärungen zu prüfen. Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2012 - 84 O 157/11 -
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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - III ZR 514/13 zitiert 13 §§.

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Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der

Bundesnotarordnung - BNotO | § 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen


Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner


Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Absch

Bundesnotarordnung - BNotO | § 18 Pflicht zur Verschwiegenheit


(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedü

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - III ZR 514/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - III ZR 514/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05

bei uns veröffentlicht am 26.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 277/05 Verkündet am: 26. Juni 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu II 1 c) BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2008 - III ZR 255/07

bei uns veröffentlicht am 10.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 255/07 Verkündet am: 10. Juli 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2003 - V ZR 430/02

bei uns veröffentlicht am 11.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 430/02 Verkündet am: 11. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2014 - III ZR 514/13.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2017 - I ZR 205/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 205/15 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2017 - NotSt (Brfg) 1/16

bei uns veröffentlicht am 13.03.2017

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Oktober 2015 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2016 - V ZR 27/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 27/14 Verkündet am: 22. Januar 2016 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 430/02 Verkündet am:
11. Juli 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) "Zustehen" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG können Mieteinnahmen dem
Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des
Mieters ist, wohl aber gegen jenen aus Geschäftsbesorgung oder Geschäftsführung
ohne Auftrag einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem
Mietverhältnis hat.

b) Zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 2
VermG ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtigten
ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen kann, daß er
die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Diesen Anforderungen genügt
ein Schreiben, in dem „die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde
Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG" geltend gemacht wird.
Eine Vollmacht für das Restitutionsverfahren ermächtigt nur zur Abgabe und Entgegennahme
von Erklärungen zu Ansprüchen, über die in diesem Verfahren eine Entscheidung
getroffen werden kann, nicht dagegen auch zur Geltendmachung von An-
sprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren
, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden ist.
BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 430/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 8 gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. November 2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf den Verurteilungsbetrag ab dem 1. Januar 2002 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen sind.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 8 zu 1/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 bis 7, 9 und 10 trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 5/6 und die Beklagte zu 8 zu 1/6.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 8 trägt diese selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Am 19. Januar 1935 erwarb E. W. das Anwesen in der G. Straße in B. -P. B. . Nachdem E. W. nach Bolivien ausgewandert war, wurde das Grundstück am 5. November 1940 an G. H. übereignet. Nach verschiedenen Erbgängen gehörte das - inzwischen unter staatliche Verwaltung gestellte – Grundstück am 21. August 1980 zu je 1/2 Miteigentumsanteil dem Beklagten zu 1 und – in ungeteilter Erbengemeinschaft – den Beklagten zu 2 bis 6. An diesem Tag verstarb die Beklagte zu 2; sie wurde beerbt von den Beklagten zu 7 bis 9.
1991 wurde die Verwaltung des Anwesens der von dem Beklagten zu 1 ausgewählten Hausverwaltung W. A. Z. übertragen. Am 20. Januar 1992 verkaufte der Beklagte zu 1 seinen Miteigentumsanteil für 460.000 DM an die Streithelferin zu 1. An diese verkauften am 27. Mai 1992 die Beklagten zu 3 und 4 – auch als vollmachtlose Vertreter der Beklagten zu 5 bis 9 – ihren Miteigentumsanteil für 530.000 DM. In beiden Verträgen war folgende Klausel enthalten:
"1. Die Übergabe erfolgt, sobald der Restkaufpreis in voller Höhe auf dem Anderkonto des amtierenden Notars hinterlegt ist. 2. (...) Vom Tage der Übergabe an hat er dabei die gemäß § 4 übernommenen Verbindlichkeiten zu bedienen (Zinsen und Tilgung). (...) 3. Der Erwerber tritt mit dem Tage der Übergabe in sämtliche bestehenden Mietverträge ein, auch wenn er am Tage der Übergabe noch nicht Eigentümer des Grundbesitzes sein sollte. Der Erwerber ist berechtigt, vom Tage der Übergabe an gegenüber den Mietern und der Hausverwaltung alle Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, wie sie dem Verkäufer als Eigentümer zustehen. Der Verkäufer erteilt dem Erwerber Vollmacht mit diesem Inhalt. Der Verkäufer hat den Erwerbern am Tage der Übergabe alle den Grundbesitz und dessen
Verwaltung betreffenden Unterlagen herauszugeben, soweit sie sich in seinem Besitz befinden oder von ihm beschafft werden können.“ Die Kaufpreise wurden am 3. und 19. Juni 1992 hinterlegt. Am 4. Juni 1999 wurde ein Bescheid des Landesamts zur Regelung of- fener Vermögensfragen in B. bestandskräftig, in dem dieses die Rückübertragung des Anwesens an die Klägerin anordnete. Dieser Bescheid wurde am 25. Oktober 1999 grundbuchlich vollzogen. Am 26. Januar 2000 richtete der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in den Vorinstanzen an den Beklagten zu 1, an eine Frau L. , an die Beklagte zu 8 „als Bevollmächtigte“ für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 und an den Beklagten zu 10 als Vertreter der Beklagten zu 3, die nach dem Erlaß des Rückübertragungsbescheids verstarb und von dem Beklagten zu 10 beerbt wurde, ein gleichlautendes Schreiben, in dem es unter anderem hieß:
"Des weiteren mache ich bereits jetzt namens der und in Vollmacht meiner Mandantschaft die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG geltend.“ Die Streithelferin zu 1 der Beklagten rechnete gegenüber dem Beklagten zu 1 am 23. Mai 2000 ab und übersandte diesem am 16. Mai und 18. Dezember 2000 die Unterlagen in Kopie. Zahlungen leistete sie nicht.
Am 23. November 2000 bezifferte die Klägerin auf Grund der ihr mittlerweile durch den Beklagten zu 1 zur Verfügung gestellten Unterlagen die ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Mieterträge für das zweite Halbjahr 1994 und die Jahre 1995 bis 1999 nach Abzug von Verwalterhonoraren, Betriebskosten und Instandhaltungskosten auf insgesamt 325.291,44 DM und verlangte von den Beklagten vergeblich Zahlung dieses Betrages.
Das Landgericht hat die hierauf gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr gegenüber den Beklagten zu 1, 4 und 8 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit ihren von dem Berufungsgericht zugelassenen Revisionen streben die Klägerin die Verurteilung auch der übrigen Beklagten und die Beklagte zu 8 eine Aufhebung ihrer Mitverurteilung an. Die Beklagten zu 5 bis 7, 9 und 10 beantragen, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe


A.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagten müßten die Mieteinnahmen an die Klägerin herausgeben. Die Streithelfer hätten sie zwar nicht ausgekehrt, seien dazu aber verpflichtet. Ob die geltend gemachten Gegenforderungen nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG überhaupt zur Aufrechnung gestellt werden könnten, sei zweifelhaft, könne aber dahinstehen. Die Berücksichtigung dieser Forderungen sei jedenfalls nicht sachdienlich, weil sie den Rechtsstreit verzögern würde. Das aus einem Freistellungsanspruch wegen dieser Gegenforderungen abgeleitete Zurückbehaltungsrecht sei verspätet vorgetragen worden. Die Forderungen seien gegenüber den Beklagten zu 1, 4 und 8 auch nicht erloschen, weil sie mit Schreiben vom 26. Januar 2000 rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Dieses Schreiben sei aber den Beklagten zu 5 bis 7 und 9 nicht zugegangen, weil sie in dieser Hinsicht nicht wirksam vertreten worden seien. Die Beklagte zu 8 habe diese Beklagten zwar im Restitutionsverfahren , nicht aber in Ansehung der Mietherausgabe vertreten können. Der Beklagte zu 10 sei als Vertreter der von ihm beerbten früheren Be-
klagten zu 3 angeschrieben worden. Seine Vollmacht sei nicht dargelegt. Auch habe er den Zugang des Schreibens im Berufungsrechtszug zulässigerweise und mit Erfolg bestritten.

B.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I.


Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Revision in dem Urteil uneingeschränkt zugelassen hat. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung des Beklagten zu 10 ist die Zulassung der Revision nicht auf eine Revision der verurteilten Beklagten zu 1, 4 und 8 beschränkt.
Zwar hat das Berufungsgericht die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen damit begründet, daß es sich bei der Frage nach dem „Zustehen“ von Entgelten im Sinne von § 7 Abs. 7 VermG um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung handele, die für die vorliegende Fallkonstellation noch nicht höchstrichterlich entschieden sei. Zu Recht weist die Revisionserwiderung des Beklagten zu 10 auch darauf hin, daß sich eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur aus dem Urteilstenor, sondern auch aus der Begründung ergeben kann, die für die Zulassung gegeben
wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt, Urt. v. 12. Juli 2000, XI ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02 zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen aber angenommen werden, wenn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 12. Juli 2000, XI ZR 159/98, aaO). Daran fehlt es hier. Das Berufungsurteil hat mit dem Hinweis auf die Bedeutung der Frage nach dem Zustehen von Entgelten gemäß § 7 Abs. 7 VermG nur grob und erkennbar nicht abschließend umrissen, welches Motiv es für die uneingeschränkt erfolgte Zulassung der Revision hatte. Auf diese Rechtsfrage hätte es die Revsision auch nicht beschränken können (BGHZ 101, 276, 278; 111, Senat BGHZ 158, 166; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02). Daß das Berufungsgericht entgegen der Formulierung im Tenor nur die Revision der verurteilten Beklagten zu 1, 4 und 8 hat zulassen, von der Zulassung die Revision der Klägerin hingegen hat ausnehmen wollen, läßt sich dem schlichten Hinweis auf die Frage nach der Auslegung von § 7 Abs. 7 VermG nicht, jedenfalls nicht in der erforderlichen Klarheit, entnehmen. Dann aber ist die uneingeschränkte Zulassung der Revision im Tenor maßgeblich und bindend.
2. Die Klägerin verlangt indessen ohne Erfolg eine Mitverurteilung der Beklagten zu 5 bis 7 und 9. Diesen gegenüber ist der Anspruch auf Auskehrung der Mieten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat.

a) Das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2000 ließ zwar mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Klägerin die Auszahlung der Mieteinnahmen nach § 7 Abs. 7 VermG verlangte (vgl. dazu unten II. 2.). Die Klägerin hat das Schreiben indessen nicht unmittelbar an die Beklagten zu 5 bis 7 und 9, sondern an die Beklagte zu 8 gerichtet.

b) Fehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Klägerin eine Empfangsvollmacht der Beklagten zu 8 für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 nicht dargelegt hat.
aa) Eine derartige Vollmacht zur Entgegennahme des Schreibens vom 26. Januar 2000 für die Beklagten zu 5 bis 7 und 9 ergibt sich mangels abweichenden Vortrags insbesondere nicht aus der Vollmacht der Beklagten zu 8 für das Restitutionsverfahren. Denn eine solche Vollmacht ermächtigt nur zur Vornahme aller das verwaltungsrechtliche Restitutionsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, erfaßt also nur Erklärungen, die im Zusammenhang mit einem solchen Verfahren üblicherweise zu erwarten sind oder zur Durchsetzung des Verfahrensziels des Vollmachtgebers angezeigt sind (vgl. Senatsurt. v. 20. März 1992, V ZR 7/91, NJW 1992, 1963, 1964). Ob dazu auch die Vertretung in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren über den Restitutionsbescheid gehört hätte, ist schon zweifelhaft (vgl. dazu BSG, NJW 1992, 196; Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 14 Rdn. 13). Jedenfalls erfaßt eine Vollmacht für das Verwaltungsverfahren nur Erklärungen zu Ansprüchen, über die in dem Verwaltungsverfahren eine Entscheidung getroffen werden kann, nicht dagegen auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Mieteinnahmen, über die nicht im Restitutionsverfahren, sondern durch die ordentlichen Gerichte zu ent-
scheiden ist. Das gilt im vorliegenden Fall auch deshalb, weil der Anspruch auf Herausgabe erst nach Beginn des vermögensrechtlichen Verfahrens, nämlich durch Artikel 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 eingeführt worden ist.
bb) Die Beklagte zu 8 kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht als Empfangsvertreterin der Beklagten zu 5 bis 7 und 9 angesehen werden. Voraussetzung dafür wäre, daß die Klägerin auf Grund konkreter Umstände annehmen durfte, die Beklagte zu 8 sei zum Empfang des Schreibens vom 26. Januar 2000 namens dieser Beklagten ermächtigt , und daß diese einen solchen Eindruck selbst veranlaßt oder geduldet habe (BGH Urt. v. 13. Mai 1992, IV ZR 79/91, VersR 1992, 989; Urt. v. 14. März 2000, XI ZR 55/99, BGHR BGB § 167 Anscheinsvollmacht 9; Urt. v. 14. März 2002, XI ZR 155/01, NJW 2002, 2325, 2327; Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte zu 8 hat zwar auf das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2000 namens der Beklagten zu 5 bis 7 und 9 mit Schreiben vom 7. Februar 2000 geantwortet und auf eine Vollmacht hingewiesen. Der Klägerin ist auch einzuräumen, daß ein solches Schreiben den zurechenbaren Anschein einer Vollmachtserweiterung erwecken kann, wenn es dem Restitutionsverfahren unmittelbar nachfolgt. So lag der Fall hier indessen nicht. Das Restitutionsverfahren hatte begonnen, bevor der hier streitige Anspruch (mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1994) überhaupt eingeführt war und deshalb Veranlassung bestand, die außerhalb des Verfahrens vorzunehmende Geltendmachung eines solchen Herausgabeanspruchs überhaupt in Betracht zu ziehen und Vorkehrungen zu treffen. Hinzu kommt, daß der Restitutionsbescheid am 4. Juni
1999 bestandskräftig geworden ist, die Klägerin aber erst über ein halbes Jahr später zur Herausgabe der Mietzinszinsen aufgefordert hat. Damit war aber auch dem äußeren Erscheinungsbild nach das Restitutionsverfahren, zu dessen Gegenstand der Anspruch nicht gehörte, abgeschlossen und die hierfür bestehende Vollmacht verbraucht. Es bedurfte einer neuen Vollmacht und - in Ermangelung einer solchen - eines neuen Rechtsscheinstatbestands. Dazu reichen das Handeln unter Berufung auf eine Vollmacht und der gute Glaube des Erklärungsempfängers nicht (vgl. BGH Urt. v. 14. März 2002, XI ZR 155/01, aaO; Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092).
2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin auch gegen die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 10. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Anspruch diesem gegenüber nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen ist.
Ob sich das schon daraus ergibt, daß der Beklagte zu 10 den Zugang des Schreibens der Klägerin vom 26. Januar 2000 nicht nur in der zweiten, sondern auch schon (durch Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten zu
4) in erster Instanz bestritten hat, kann offen bleiben. Unentschieden bleiben kann auch die Frage, ob der Beklagte zu 10 den Zugang ohne Verstoß gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht bestreiten durfte. Hierauf kommt es nämlich nicht an.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegenüber dem Beklagten zu 10 auch darauf gestützt, daß die Klägerin dessen Empfangsvollmacht für die verstorbene Beklagte zu 3 nicht substantiiert dargelegt habe. Das hat die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Entgegen ihrer Ansicht läßt sich eine
Vollmacht des Beklagten zu 10 auch nicht aus dem von ihr jetzt vorgelegten Schreiben des Beklagten zu 10 vom 4. Februar 2000 ableiten. Darin schreibt der Beklagte zu 10 zwar, daß er als Vertreter der früheren Beklagten zu 3 angeschrieben worden sei. Das ist aber nur eine Beschreibung des Vorgehens der Klägerin und keine Bestätigung einer Vollmacht, die im übrigen auch nicht der Beklagte zu 10 als Vertreter hätte aussprechen können, sondern nur die Beklagte zu 3 als angeblich Vertretene. Auch der Umstand, daß der Beklagte zu 10 die Anfrage der Klägerin nicht erst an die Beklagte zu 3, sondern unmittelbar an den Streithelfer zu 2 weitergeleitet hat, belegt nur, daß der Beklagte zu 10 im Interesse der Beklagten zu 3 zu handeln glaubte. Ob er dazu auch ermächtigt war, darüber besagt dieses Schreiben nichts. Umstände, die bei der Klägerin bei der Adressierung des Schreibens vom 26. Januar 2000 den Eindruck entstehen lassen konnten, dieses Vorgehen sei Ausdruck einer erteilten Vollmacht, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

II.


Die Revision der Beklagten zu 8 ist unbegründet.
1. Die Beklagte zu 8 haftet als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 1 und 4 gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auf Herausgabe der Mieteinnahmen für das zweite Halbjahr 1994 und die Jahre 1995 bis 1999.

a) Die Beklagte zu 8 ist Verfügungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 i.V. m. § 2 Abs. 3 VermG. Dies ergibt sich daraus, daß sie Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist, der ein hälftiger Miteigentumsanteil an dem streitbefangenen Grundstück zusteht. Dem steht nicht entgegen, daß dieser
Miteigentumsanteil mit Vertrag vom 27. Mai 1992 an die Streithelferin zu 1 ver- äußert worden ist. Denn dieses Rechtsgeschäft ist weder schuldrechtlich noch dinglich jemals wirksam gewesen. Sowohl der Kaufvertrag als auch die Übertragung des Miteigentumsanteils bedurften nämlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVO der Grundstücksverkehrsgenehmigung, die durch den Erlaß des Bescheids über die Rückübertragung des Grundstücks an die Klägerin vom 27. April 1999 bestandskräftig abgelehnt worden ist.

b) Der Beklagten zu 8 stehen auch im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die eingeklagten Mieteinnahmen als Gesamtgläubigerin mit den Beklagten zu 1 und 4 zu.
aa) Hierfür ist es, was die Beklagte zu 8 nicht verkennt, unerheblich, daß der Streithelfer zu 2 den Beklagten die eingezogenen Mieten nicht ausgekehrt hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2001 (V ZR 493/99, VIZ 200, 214) entschieden hat, stehen dem Verfügungsberechtigten im Rechtssinne nicht nur die Mieten zu, die er tatsächlich eingezogen oder sonst erhalten hat, sondern auch solche, auf die er einen Anspruch hat. Mit dem Begriff "zustehen" knüpft der Gesetzgeber an die Anspruchslage und nicht an die tatsächlichen Zahlungsverläufe an.
bb) Ein solcher Anspruch steht der Beklagten zu 8 in der geltend gemachten Höhe zu.
Der Streithelfer zu 2 hat allerdings nicht alle Mietverträge namens der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen, sondern einen Teil auch in eigenem Namen. Der Beklagten zu 8 ist auch einzuräumen, daß sie dem Streithelfer zu
2 keine wirksame Vollmacht erteilt hat. Denn der Kaufvertrag vom 27. Mai 1992 ist von den Beklagten zu 3 und 4 insoweit als vollmachtlosen Vertretern abgeschlossen und im Grundbuch auch nicht vollzogen worden.
Der Beklagten zu 8 steht jedoch unabhängig hiervon ein Anspruch auf Herausgabe der Mieten aus den Mietverhältnissen an dem Grundstück zu. Dieser Anspruch folgt entweder gemäß §§ 675, 667 aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag oder gemäß §§ 667, 681 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Gesetzgeber hat zwar in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG keinen umfassenden Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe von Entgelten aus Vermietung, Verpachtung und ähnlichen Nutzungsverhältnissen vorgesehen (Senat BGHZ 132, 306, 311; 141, 232, 236). Diese Entgelte sollen dem Berechtigten aber ungeschmälert zugute kommen. Um das zu erreichen und eine mißbräuchliche Vorenthaltung von Mieteinnahmen zu verhindern, hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, welche Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten zustehen (Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, aaO). "Zustehen" können Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten auch dann, wenn er nicht selbst Vertragspartner des Mieters ist, wohl aber gegen diesen Vertragspartner einen Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen aus einem Mietvertrag hat. Das ist bei Vorliegen eines Geschäftsbesorgungsvertrags oder bei Vorliegen von Geschäftsführung ohne Auftrag der Fall.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Vermietung lag auch (vgl. dazu: BGH, Urt. v 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72) im Interesse der Beklagten als Verfügungsberechtigten, die hierzu auf Grund von § 3 Abs. 3 VermG verpflichtet waren. Die Streithelferin zu 1 hatte bei Nut-
zungsübergang und bei Erteilung des Verwaltungsauftrags an den Streithelfer zu 2 keine gesicherte Rechtsposition, weil der Vertrag der Grundstücksverkehrsgenehmigung bedurfte. Sie hatte sich deshalb von den Beklagten zu 2 bis 10 (ebenso wie in dem parallelen Kaufvertrag vom 20. Januar 1992 durch den Beklagten zu 1) eine Verwaltungsvollmacht erteilen lassen. Wäre sie nur in eigenem Interesse tätig geworden, hätte sie bei Scheitern der Verträge nur einen Bereicherungsausgleich verlangen können. Das lag nicht in ihrem Interesse. Dies gebot es, auch im Interesse der Beklagten tätig zu werden. Dieser Wille ist bei der Mehrzahl der Verträge auch dadurch deutlich zutage getreten, daß diese im Namen der Eigentümergemeinschaft abgeschlossen worden sind. Anhaltspunkte dafür, daß der Streithelfer zu 2 bei den anderen Verträgen nicht den Willen hatte, auch im Interesse der Beklagten tätig zu werden, sind nicht ersichtlich. Den Beklagten standen damit jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag die Mieteinnahmen aus den Mietverträgen zu. Dem steht nicht entgegen , daß nach dem Kaufvertrag die Nutzungen schon von der Übergabe an der Streithelferin zu 1 zustehen sollten. Denn auch diese Regelung ist mangels Genehmigung nicht wirksam geworden.
cc) Die Beklagte zu 8 haftet mit den Beklagten zu 1 und 4 als Gesamtschuldnerin. Es trifft zwar zu, daß dem Beklagte zu 1 einerseits und den Beklagten zu 2 bis 10 andererseits jeweils Bruchteilseigentum zu einhalb Anteil an dem streitbefangenen Grundstück zusteht. Das ändert aber an der gesamtschuldnerischen Haftung aller Beklagten nichts. Diesen stand nämlich die Verwaltung gemeinsam zu. Aus gemeinschaftlicher Verwaltung haften auch die Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 420 BGB gesamtschuldnerisch (BGH, Urt. v.11. Juli 1958, VIII ZR 108/57, NJW 1958, 1723; Urt. v. 14. März 1983, II ZR 102/82, WM 1983, 604). Eine gemeinschaftliche Verwaltung liegt
nicht nur vor, wenn die Gemeinschafter selbst Mietverträge oder Geschäftsbesorgungsverträge abschließen. Sie liegt vielmehr auch vor, wenn sie einen Dritten hiermit beauftragen und auch, wenn ein Dritter ein Geschäft, das der gemeinsamen Verwaltung unterliegt, für die Gemeinschafter führt und diese auf Grund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet sind.

c) Die Höhe der Forderung hat die Beklagte zu 8 nicht mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Die Klägerin hat ihre Forderung anhand der Unterlagen des Streithelfers zu 2 im einzelnen vorgetragen, die von den Streithelfern zwar zunächst nur dem Beklagten zu 1, mit Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Streithelfer vom 26. Juni 2002 aber auch der Beklagten zu 8 selbst überreicht worden waren.
2. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen, weil die Klägerin ihren Herausgabeanspruch mit Schreiben vom 26. Januar 2000 rechtzeitig vor Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten in dem genannten Schreiben „die ab dem 1. Juli 1994 zu erstellende und zu übermittelnde Abrechnung gemäß § 7 Abs. 7 VermG geltend" gemacht, aber von ihr weder die Zahlung eines bestimmten Betrags, noch unbeziffert Zahlung verlangt hat. Das verlangt § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG auch nicht. Mit der Vorschrift will der Gesetzgeber nur erreichen, daß der Verfügungsberechtigte in absehbarer Zeit Klarheit darüber erhält, ob er nach erfolgter Rückgabe noch mit der Herausgabe von Mieteinnahmen zu rechnen hat (BT-Drucks. 13/10246 S. 12). Dazu ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Berechtigte an den Verfügungsberechtigten ein Schreiben richtet, dem dieser entnehmen
kann, daß er die Herausgabe der Mieteinnahmen beansprucht. Dabei kommt es, wie auch sonst (vgl. §§ 133, 157 BGB), nicht darauf an, wie der Berechtigte sein Ziel beschreibt, sondern daß sein Wille, die Herausgabe der Mieteinnahmen zu verlangen, für den Verfügungsberechtigten deutlich wird. Mehr kann man von dem Berechtigten auch nicht verlangen, weil er gewöhnlich weder die Mieteinnahmen kennt, die der Verfügungsberechtigte erzielt hat, noch die Kosten , die dieser nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG von den auszukehrenden Mieteinnahmen in Abzug bringen kann. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Klägerin. Sie hat nicht etwa nur Abrechnung verlangt, ohne das damit verfolgte Ziel deutlich zu machen. Sie hat in ihrem Schreiben vielmehr hinzugesetzt , daß sie Abrechnung "gemäß VermG § 7 Abs. 7" verlangt. In jener Vorschrift ist aber der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Mietzinsen geregelt. Ein durchschnittlicher Empfänger in der Lage der Beklagten zu 8 entnimmt deshalb dem Hinweis auf diese Vorschrift, daß die Abrechnung den dort geregelten Zwecken, also der Durchsetzung des dort geregelten Anspruchs des Berechtigten auf Auskehrung der Mietzinsen dient. Für die Beklagte zu 8 war jedenfalls klar, daß ein Mietüberschuß nicht bloß errechnet, sondern auch ausgekehrt werden sollte.
3. Die von den Beklagten in erster Instanz erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Mehrwertsteuer auf die Verwaltervergütung und das hierauf in zweiter Instanz auch gestützte Zurückbehaltungsrecht hat das Berufungsgericht zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die nach § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG i. V. m. § 26 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung ansatzfähigen Höchstbeträge hat die Klägerin in ihrer Forderungsberechnung bereits in Abzug gebracht. Ein weitergehender Erstattungsanspruch steht den Beklagten nicht zu.

4. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die von den Beklagten zu 1 und zu 8 im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von Zins- und Tilgungszahlungen auf Altkredite und von Instandsetzungs - und Modernisierungsaufwendungen in der Zeit von 1992 bis 1994 nicht berücksichtigt.

a) aa) Die von den Beklagten zu 1 und 8 erstmals in zweiter Instanz erklärte Aufrechnung konnte nach dem hier noch maßgeblichen (§ 26 Nr. 5 EGZPO) § 530 ZPO a.F. angesichts des Widerspruchs der Klägerin nur berücksichtigt werden, wenn sie sachdienlich war. Das hat das Berufungsgericht verneint. Dies ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar und insoweit nicht zu beanstanden, weil die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche vor einer Beweisaufnahme zunächst noch substantiiert werden müßten (BGHZ 17, 124, 127).
bb) Die Beklagten haben nämlich bei den zur Aufrechnung gestellten Erstattungsansprüchen wegen der Verwendung auf das Grundstück ebensowenig wie die Streithelfer berücksichtigt, daß sie nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht Ersatz für sämtliche Verwendungen auf das Grundstück beanspruchen können. § 3 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 VermG unterscheiden vielmehr zwischen den einzelnen Arten von Maßnahmen. Diese Unterscheidung ist nicht zufällig, denn in jedem der genannten Fälle wird den Belangen des Berechtigten, dessen künftige Rechtsstellung dem Sinn des Unterlassungsgebots entsprechend nicht ausgehöhlt werden soll, in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme angepaßter Weise Rechnung getragen (BGHZ 136, 57, 61, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, VIZ 2001, 441, 442). Die gewöhnlichen Erhaltungskosten muß
der Verfügungsberechtigte aus den Mieteinnahmen bestreiten; er kann sie nicht dem Berechtigten anlasten (BGHZ 136, 57, 65). Die Erfüllung von darüber hinausgehenden Rechtspflichten des Eigentümers und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen muß der Berechtigte ohne weiteres hinnehmen. Die sehr weitgehenden Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nach Maßgabe des § 177 Abs. 4, 5 BauGB von der Gemeinde oder einer anderen Stelle (mit-) finanziert werden; insoweit hat der Berechtigte nur die für ihn rentierlichen Kosten zu übernehmen. Instandsetzungsmaßnahmen, denen eine solche Finanzierung nicht zugrunde liegt und die auch aus anderen Gründen nicht durch eine Rechtspflicht des Eigentümers veranlaßt sind, sind vom Unterlassungsgebot nur dann ausgenommen , wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VermG). Diesen Anforderungen genügt weder der Vortrag der Beklagten selbst noch der Vortrag ihrer Streithelfer. Die Beklagten haben nur Summen, die Streithelfer nur Maßnahmen vorgetragen. Sie haben dabei aber die nach § 3 Abs. 3 VermG erforderliche Differenzierung nicht nachvollzogen und nicht mitgeteilt, welche Maßnahmen aus welchen Gründen gewöhnliche Unterhaltungskosten, welche Instandsetzungsund welche Modernisierungsmaßnahmen sind. Ihrem Vortrag läßt sich auch nicht entnehmen, mit welchen Maßnahmen Rechtspflichten des Eigentümers erfüllt und welche Modernisierungsmaßnahmen in welchem Umfang zu einer Mieterhöhung genutzt werden konnten. Unter diesen Umständen kam eine Zulassung der Aufrechung als sachdienlich nicht in Betracht.

b) Auch aufrechenbare Ansprüche auf Erstattung von Zins- und Tilgungsleistungen auf die Altkredite, die auf dem Grundstück lasteten, haben die
Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Ob das allerdings schon damit be- gründet werden kann, daß solche Tilgungsleistungen von vornherein keine Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auslösen könnten, ist zweifelhaft, bedarf aber keiner Entscheidung. Der Vortrag der Beklagten ist ungeachtet dessen unzureichend. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, welche Zinsund Tilgungszahlungen sie vorgenommen haben. Die Klägerin mußte die Altkredite aber nur in dem Umfang übernehmen, der auf Grund von § 16 Abs. 5 i. V. m. § 18 Abs. 2 VermG in dem Restitutionsbescheid bestimmt war, und trat nach § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG nur in diesem Umfang an die Stelle der Beklagten als persönlicher Schuldner der den Pfandrechten zugrundeliegenden persönlichen Forderungen, weil es sich hier um Aufbauhypotheken handelt, die durch den staatlichen Verwalter bewilligt worden waren. Außerhalb dieses begrenzten Schuldnerwechsels kommt eine Ersatzpflicht der Klägerin nicht in Betracht. Dem trägt der Vortrag der Beklagten und ihrer Streithelfer auch nicht ansatzweise Rechnung. Damit scheidet aber eine Zulassung auch der Aufrechnung mit solchen Ansprüchen als sachdienlich aus.

c) An der Zurückweisung der Aufrechnung war das Berufungsgericht auch nicht im Hinblick auf eine Selbstbindung gehindert. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 1 zwar darauf hingewiesen, daß seine Aufrechnung der Substantiierung bedürfe. Dieser hatte sich bis dahin aber nur auf seine Hilfsaufrechung erster Instanz bezogen, die die Mehrwertsteuer auf das Verwalterhonorar zum Gegenstand hatte. Wenn die Beklagten diesen Hinweis aufgreifen , um eine Aufrechnung mit Ansprüchen zu erklären, die einen anderen Gegenstand haben und einen deutlich höheren Aufklärungsaufwand verursachen, ist das Berufungsgericht nicht gehindert, diese Aufrechnung nach näherer Maßgabe von § 530 ZPO a.F. zurückzuweisen.


d) Einer Zurückweisung der Aufrechnung steht auch nicht entgegen, daß die Streithelfer die Aufrechnung mit dieser Forderung in erster Instanz erklärt haben. Diese Aufrechnung ging ins Leere, weil der Streithelfer einer Partei nicht mit Forderungen aufrechnen kann, die nicht ihm, sondern der von ihm unterstützten Hauptpartei zustehen (Senatsurt. v. 21. Dezember 1965, V ZR 108/63, LM Nr. 6 zu § 67 ZPO). Eine Aufrechnung der Streithelfer mit eigenen Forderungen gegen die Klägerin war mangels Gegenseitigkeit nicht möglich. Eine eigene Aufrechnung mit den hier zu erörternden Ansprüchen, die eine Zurückweisung verhindern würde (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982, III ZR 128/81, NJW 1983, 931), haben die Beklagten in erster Instanz nicht erklärt.
5. Auch das von der Beklagten zu 8 geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht mit einem Befreiungsanspruch aus §§ 681, 670, 257 BGB wegen der Erstattungspflicht gegenüber den Streithelfern hat das Berufungsgericht zu Recht nach § 528 Abs. 2 ZPO a. F. unberücksichtigt gelassen. Wie oben ausgeführt , würde die Zulassung dieses Verteidigungsmittels den Rechtsstreit verzögern. Die Beklagten haben es auch aus grober Nachlässigkeit versäumt, diesen Gesichtspunkt in erster Instanz vorzubringen. Sie konnten nicht sicher sein, daß ihre Bewertung des Schreibens der Klägerin vom 21. Januar 2000 durchdringen und ein Herausgabeanspruch der Klägerin allein deshalb abgelehnt werden würde, weil die Mieten durch einen Verwalter eingezogen wurden. Die Notwendigkeit, die Befreiungsansprüche einzuwenden und entsprechend vorzutragen, drängte sich auf.

III.



Die Berichtigung des Zinsausspruchs beruht auf Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO.
Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

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a) Wie allgemein im Schadensersatzrecht kann auch im Notarhaftungsrecht nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Es muss sich um Folgen handeln, die in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen wurde. Deswegen muss zwischen der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage und dem Schaden ein innerer Zusammenhang bestehen; eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (vgl. BGH, Urteile vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84 - NJW 1986, 1329, 1332; vom 8. Februar 1990 - IX ZR 63/89 - NJW-RR 1990, 629, 631).

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

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solche Eine Einschränkung seines Anwendungsbereiches ist jedoch mit dem eindeutigen Wortlaut des § 142 Abs. 1 ZPO unvereinbar. Die Vorschrift ist danach unabhängig davon anwendbar, welche Partei sich auf die Urkunde bezogen hat. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Gesetzesmaterialien kann die Bezugnahme auch durch den beweispflichtigen Prozessgegner erfolgen, ohne dass diesem ein materiell-rechtlicher Herausgabe- oder Vorlegungsanspruch zustehen muss (BT-Drucks. 14/4722 S. 78; in diesem Sinne auch Zöller/ Greger, ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 2; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 4, 7; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. § 142 Rdn. 1; MünchKommZPO/Peters, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 142 Rdn. 3; Zekoll /Bolt NJW 2002, 3129, 3130; Kraayvanger/Hilgard NJ 2003, 572, 574). Darüber hinaus besteht der behauptete Wertungswiderspruch zu den §§ 422, 423 ZPO nicht. Diese Vorschriften behalten entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch dann ihren eigenständigen Anwendungsbereich , wenn man für eine Vorlegungsanordnung von Amts wegen entsprechend dem Wortlaut des § 142 Abs. 1 ZPO die Bezugnahme der beweispflichtigen Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde ausreichen lässt. Die §§ 422, 423 ZPO begründen bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen eine unbedingte Vorlegungspflicht des Prozessgegners. Außerdem zieht die Nicht- vorlegung ggf. die speziellen Rechtsfolgen des § 427 ZPO nach sich. Dagegen steht die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts (vgl. Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 6; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 2; Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 65. Aufl. § 142 Rdn. 5). Bei seiner Ermessensentscheidung kann es den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des Geheimnis - und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen (BT-Drucks. 14/6036 S. 120). Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist anders als bei den §§ 422, 423 ZPO nicht mit einer speziellen Sanktion bewehrt, sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 142 Rdn. 4). Schließlich liegt in der Anwendung des § 142 Abs. 1 ZPO in diesen Fällen auch keine prozessordnungswidrige Ausforschung des Prozessgegners. Die Vorschrift befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs - und Substantiierungslast (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 121; Leipold , in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 142 Rdn. 9). Dem entsprechend darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen.

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten. Er hat nicht eine Partei zu vertreten, sondern die Beteiligten unabhängig und unparteiisch zu betreuen.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem notariellen Amt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen. Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen seine Amtspflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen. Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ausübt, zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.