Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2017 - III ZR 92/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:110517UIIIZR92.16.0
bei uns veröffentlicht am11.05.2017
vorgehend
Landgericht Berlin, 63 O 41/13, 07.11.2013
Kammergericht, 26 U 5/14, 20.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 92/16
Verkündet am:
11. Mai 2017
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, die dem Schutz von Leben
und Gesundheit anderer dient, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und
Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht
dem Geschädigten aufbürden. In derartigen Fällen ist die regelmäßige Beweislastverteilung
dem Geschädigten nicht zuzumuten. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende
muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen
, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des
eingetretenen herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile
vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959 f und vom 10. November
1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243).
BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16 - KG
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2017:110517UIIIZR92.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerinnen sind die Töchter und Erbinnen des während des Berufungsverfahrens verstorbenen vormaligen Klägers K. T. (im Folgenden: Kläger). Sie nehmen den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Hausnotrufvertrag in Anspruch.

2
Der am 30. Mai 1934 geborene Kläger und der Beklagte schlossen 2010 einen "Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme am Hausnotruf". § 1 Abs. 2 des Vertrags lautet wie folgt: "Das Hausnotrufgerät wird an eine ständig besetzte Zentrale angeschlossen. Von dieser Zentrale wird im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung vermittelt (z.B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst, Hausarzt, Schlüsseldienst)."
3
Nach § 2 war Vertragsgegenstand das "Basispaket ohne Schlüssel- und Einsatzdienst" zu einem monatlichen Entgelt von 17,90 €. Nicht vereinbart war das so genannte Sicherheitspaket. Dieses umfasste alle Leistungen aus dem Basispaket. Darüber hinaus verwahrte der Beklagte die Haus- und Wohnungsschlüssel des Vertragspartners und sagte bei medizinischen oder pflegerischen Notfällen den Einsatz speziell geschulten Personals zu.
4
Dem Vertrag war ein Erhebungsbogen beigefügt, aus dem multiple Erkrankungen des Klägers ersichtlich waren (Arthrose, Atemnot, chronische Bronchitis, Herzrhythmusstörungen, Diabetes mellitus). Außerdem litt er an arteriellem Hypertonus und Makroangiopathie. Es bestand ein stark erhöhtes Schlaganfallrisiko. Der Kläger war auf die Zufuhr von Sauerstoff und die Einnahme verschiedener Medikamente angewiesen. Bis April 2012 lebte er allein in einer Wohnung in einem Seniorenwohnheim bei Pflegestufe 2.
5
Gemäß § 1 Nr. 1.1 des Vertrags zwischen dem Beklagten und seiner Streithelferin, die einen Sicherheitsdienst betreibt, übernahm diese die Sicherstellung des Interventionsdienstes im Rahmen des Hausnotrufs. Nach § 6 des Vertrags musste das Personal der Streithelferin an einer mindestens 16 Stunden umfassenden Ausbildung in Erster Hilfe erfolgreich teilgenommen haben und wurde jährlich darin fortgebildet. Die Einzelheiten der von der Streithelferin zu erbringenden Dienstleistungen waren in dem Interventionsplan, der dem Vertrag als Anlage beigefügt war, niedergelegt. Danach durften von der Meldung des Einsatzes an die Streithelferin bis zum Eintreffen der Interventionskraft am Einsatzort maximal 45 Minuten vergehen. Die Kraft sollte, soweit erforderlich , Erste Hilfe im Rahmen der erlernten Fähigkeiten leisten. Sollten diese Maßnahmen sich als unzureichend erweisen, hatte sie über das Hausnotrufgerät weitere Hilfe anzufordern und die Entscheidung des Beklagten abzuwarten.
6
Am 9. April 2012 betätigte der Kläger den Notruf zur Zentrale des Beklagten. Der Notruf ging dort um 12:20:15 Uhr ein und dauerte mit mehreren kurzen Unterbrechungen bis 12:26:58 Uhr. Dem Kläger war eine Artikulation nicht möglich. Der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter des Beklagten vernahm lediglich ein Stöhnen. Mehrere Versuche, den Kläger telefonisch zu erreichen, scheiterten. Die Notrufzentrale des Beklagten veranlasste sodann, dass ein Mitarbeiter der Streithelferin sich zu der Wohnung des Klägers begab. Der Mitarbeiter traf dort um 12:46 Uhr oder 12:54 Uhr ein und fand diesen am Boden liegend vor. Es gelang ihm nicht, den übergewichtigen Kläger aufzurichten. Daraufhin forderte er einen weiteren Bediensteten der Streithelferin an. Bis zu dessen Eintreffen wurden keine Hilfsmaßnahmen ergriffen. Mit vereinten Kräften gelang es schließlich, den Kläger auf eine Couch zu setzen. Sodann ließen ihn die beiden Angestellten der Streithelferin allein in der Wohnung zurück , ohne eine ärztliche Versorgung zu veranlassen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger die Frage nach Schmerzen und der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe mit „nein“ beantwortete und ob er mit Hilfe der beiden Mitarbeiter der Streithelferin langsam gehen konnte.
7
Am 11. April 2012 wurde der Kläger von Angehörigen des ihn versorgenden Pflegedienstes in der Wohnung liegend aufgefunden und mit einer Halbseitenlähmung sowie einer Aphasie (Sprachstörung) in eine Klinik eingeliefert, wo ein nicht mehr ganz frischer, wahrscheinlich ein bis drei Tage zurückliegender Schlaganfall diagnostiziert wurde. In der Folgezeit erlitt der Kläger zwischen dem 11. und 16. April 2012 einen weiteren Schlaganfall. Nach Krankenhausbehandlung , Frührehabilitation und Kurzzeitpflege lebte er bis zu seinem Tod am 7. Mai 2015 in einem Altenpflegeheim. Er litt bis zuletzt unter einer ausgeprägten Aphasie und war auf einen Rollstuhl angewiesen.
8
Der Kläger hat behauptet, er habe gegen Mittag des 9. April 2012 einen Schlaganfall erlitten. Dessen gravierende Folgen wären vermieden worden, wenn der den Notruf entgegennehmende Mitarbeiter des Beklagten einen Rettungswagen mit medizinisch qualifizierten Rettungskräften geschickt hätte, die eine Therapie durch Lyse/Heparinisierung früh- bzw. rechtzeitig hätten einleiten können.
9
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein ange- messenes Schmerzensgeld von mindestens 40.000 €, materiellen Schadensersatz in Höhe von 6.663,56 €, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und eine monatliche Rente von 723,92 € ab 1. April 2012 zu zahlen, sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden infolge des Notruf-Einsatzes vom 9. April 2012 zu ersetzen, soweit die Forderungen nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Klägerinnen, die den Rechtsstreit nach dem Tod K. T. als dessen Erbinnen fortgeführt haben, den Rentenanspruch ab 1. Juli 2015 für erledigt erklärt und im Übrigen die bisherigen Klageanträge wiederholt, wobei sie unter Berücksichtigung der bis zum 30. Juni 2015 verlangten Rentenzahlungen nunmehr materiellen Schadensersatz in Höhe von 26.209,40 € begehrt haben. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


11
Die zulässige Revision der Klägerinnen hat überwiegend Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klageanträge auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits abgewiesen worden sind.

I.


12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerinnen ergebe sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 2 i.V.m. § 1922 BGB, da dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme am Hausnotruf keine Pflichtverletzung zur Last falle. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags sei die Vermittlung eines breiten Spektrums verschiedenster Hilfeleistungen in Betracht gekommen. Aus dem Vertrag ergebe sich nicht, dass der Beklagte im Falle eines Notrufs stets einen Arzt oder einen sonst medizinisch Ausgebildeten habe schicken müssen. Im Hinblick darauf, dass der Notrufvertrag lediglich das Basispaket zu einem monatlichen Preis von 17,90 € umfasst habe, welches den Einsatz speziell geschulten medizinischen Personals nicht vorgesehen habe, sei es nicht pflichtwidrig gewesen, zunächst zur Abklärung der Situation lediglich in Erster Hilfe ausgebildetes Personal zu entsenden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der betagte und - was aus dem Erhebungsbogen ersichtlich gewesen sei - gesundheitlich angeschlagene Kläger den Notrufvertrag vor allem deshalb abgeschlossen habe, um im Falle eines medizinischen Notfalls Hilfe herbeirufen zu können, und im konkreten Fall nur ein Stöhnen von sich gegeben sowie auf Rückrufe nicht reagiert habe. Die Gefahr eines Schlaganfalls habe der Mitarbeiter in der Notrufzentrale des Beklagten nicht erkennen müssen. Den Mitarbeitern der Streithelferin falle ebenfalls keine - dem Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnende - Pflichtverletzung zur Last. Die Klägerinnen hätten bereits nicht ausreichend vorgetragen, dass sich der vormalige Kläger zu dem Zeitpunkt, als die Mitarbeiter der Streithelferin ihn wieder verlassen hätten, in einem Zustand befunden habe, der auch für einen nicht medizinisch Gebildeten das Erfordernis habe erkennen lassen, einen Arzt zu rufen oder bei dem Erkrankten zu bleiben (z.B. teilweise Lähmung oder sonstige Bewegungsunfähigkeit). Die Klägerinnen seien zudem für ihre Behauptung beweisfällig geblieben, der vormalige Kläger habe bewegungslos am Boden gelegen und sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, eine ihm etwa gestellte Frage zum Wunsch nach ärztlicher Versorgung zu beantworten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage nach der haftungsbegründenden Kausalität schon mangels Pflichtverletzung nicht. Unabhängig davon hätten die Klägerinnen die haftungsbegründende Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Primärschaden zu beweisen, da ein grober Pflichtverstoß des Beklagten ausscheide. Gegen die Kausalität einer etwaigen Pflicht- verletzung spreche, dass unklar sei, wann der wahrscheinlich ein bis drei Tage vor der Krankenhausaufnahme am 11. April 2012 eingetretene (erste) Schlaganfall tatsächlich genau erfolgt sei. Möglicherweise sei das Geschehen am Vormittag des 9. April 2012 lediglich ein Vorbote, nämlich eine kurzfristige Hirndurchblutungsstörung , gewesen.

II.


14
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision überwiegend nicht stand.
15
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitern die Ansprüche der Klägerinnen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 1922 Abs. 1 BGB nicht an der fehlenden Pflichtverletzung des Beklagten. Lediglich die Abweisung des Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden des verstorbenen vormaligen Klägers ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
16
1. Bei dem Hausnotrufvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Der Beklagte schuldete keinen Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen und trug keine Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrags war er lediglich verpflichtet, unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln, wobei ihm bei der Beantwortung der Frage, welche Hilfeleistung unter den konkreten Umständen angemessen war (z.B. Schlüsseldienst, Hausarzt, Rettungsdienst, Notarzt) ein gewisser Ermessenspielraum zustand. Dass die Benachrichtigung eines Rettungsdienstes als mögliche Reaktion auf den Eingang eines Notrufs auch von dem so genannten Basispaket umfasst war, wird vom Beklagten in der Revisionserwiderung nicht in Zweifel gezogen.
17
2. Auf der Grundlage der von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen kann eine Pflichtverletzung der Notrufzentrale des Beklagten nicht verneint werden. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Revisionsrechtszug ist weitere Aufklärung nicht zu erwarten. Der Senat kann deshalb eine insoweit abschließende Würdigung selbst vornehmen.
18
Im konkreten Fall drängte sich das Vorliegen eines akuten medizinischen Notfalls auf. Die große Wahrscheinlichkeit, dass K. T. umgehend ärztliche Hilfe benötigte, ergab sich bei einer Beurteilung ex ante aus einer Vielzahl von Indiztatsachen. Aufgrund der Betätigung der Notruftaste und des Verhaltens des Klägers nach Annahme des Rufs in der Zentrale des Beklagten lag es sehr nahe, dass medizinische Hilfe erforderlich war. Der Kläger war zu einer verständlichen Artikulation offensichtlich nicht mehr in der Lage, so dass der Mitarbeiter des Beklagten minutenlang nur noch ein Stöhnen wahrnahm. Versuche , den Kläger telefonisch zu erreichen, scheiterten mehrfach. Es kommt hinzu, dass den Bediensteten des Beklagten aus dem Erhebungsbogen zu dem Notrufvertrag bekannt war, dass der 78-jährige Kläger an schwerwiegenden, mit Folgerisiken verbundenen Vorerkrankungen litt. Ein Schlaganfall oder vergleichbare schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen drängten sich deshalb auf. In einer dermaßen dramatischen Situation, bei der jeder unnötige Zeitverlust zu vermeiden war, stellte die Entsendung eines medizinisch nicht geschulten, lediglich in Erster Hilfe ausgebildeten Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes zur Abklärung der Situation keine "angemessene Hilfeleistung" im Sinne des Hausnotrufvertrags dar, zumal der Sicherheitsdienst auf Grund des Interventionsplans nur binnen 45 Minuten am Einsatzort eintreffen musste. Da Leben und Gesundheit des Klägers auf dem Spiel standen, hatte der Beklagte den sichersten Weg zu wählen und den Rettungsdienst unverzüglich zu alarmieren. In einem solchen Fall reduzierte sich die Wahlmöglichkeit der Notrufzentrale auf diese Alternative. Jede andere Entscheidung war ermessensfehlerhaft. Dass angesichts der fehlenden Artikulationsfähigkeit des Klägers und seines minutenlangen Stöhnens während des Notrufs die Einschaltung eines Schlüsseloder Sicherheitsdienstes keine sachgemäße Reaktion darstellte, lag auf der Hand. Eine exakte medizinische Diagnose durch den Beklagten war dabei nicht erforderlich. Es genügte die sich aufdrängende große Wahrscheinlichkeit eines Notfalls mit akuten gesundheitlichen Beschwerden.
19
3. Nach dem bisherigen Verfahrensstand hat der Beklagte die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Den ihm obliegenden Entlastungsbeweis (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) hat er nicht geführt. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der den Notruf entgegennehmende Mitarbeiter des Beklagten die in der konkreten Situation erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/12, BGHZ 198, 265 Rn. 26; vom 3. November 2016 - III ZR 286/15, BeckRS 2016, 20144 Rn. 17 und vom 23. März 2017 - III ZR 93/16, BeckRS 2017, 107457 Rn. 8 zum Begriff der groben Fahrlässigkeit ; jeweils mwN). Trotz handgreiflicher Anhaltspunkte für einen akuten Notfall wurde lediglich eine Routineabklärung durch einen Sicherheitsdienst veranlasst. Aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Gesprächsaufzeichnung der Alarmierung der Streithelferin wird die eklatante Fehleinschätzung der Situation durch die Notrufzentrale des Beklagten besonders deutlich. Daraus ergibt sich, dass der Mitarbeiter den Vorfall - ohne dafür Anhaltspunkte zu haben - herunterspielte, indem er lediglich darauf hinwies, er höre K. T. "im Hin- tergrund schnaufen, als wär er relativ angestrengt und versucht auf’m Boden rumzukriechen", und dabei auch noch lachte.
20
4. Da der Beklagte somit eine eigene Pflicht aus dem Hausnotrufvertrag schuldhaft verletzt hat, kann dahinstehen, ob er sich darüber hinaus die Fehlentscheidung der Mitarbeiter der Streithelferin, den weitgehend hilflosen K. T. ohne Hinzuziehung medizinischer Hilfe allein in der Wohnung zurückzulassen , gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.
21
5. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Gesundheitsschaden offen gelassen.
22
Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für die Pflichtverletzung , die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 280 Rn. 34). Im vorliegenden Fall greift jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten ein, soweit es um die Frage geht, ob die schwerwiegenden Folgen des (ersten) Schlaganfalls auch bei rechtzeitiger Hinzuziehung eines Rettungsdienstes eingetreten wären.
23
a) Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15, NJW 2016, 2502 Rn. 11 mwN; siehe auch § 630h Abs. 5 BGB). Diese beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 aaO mwN; siehe auch Koch, NJW 2016, 2461, 2462 f). Dabei ist ein Behandlungsfehler nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann als grob zu bewerten, wenn ein Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (z.B. BGH, Urteil vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, NJW 2016, 563 Rn. 14; Palandt/Weidenkaff aaO § 630h Rn. 9; jeweils mwN).
24
b) Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage gelten die vorgenannten Beweisgrundsätze entsprechend bei grober Verletzung sonstiger Berufsoder Organisationspflichten, sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf, dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine besondere Berufsoder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Körper und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. In derartigen Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetre- tenen herbeizuführen (BGH, Urteile vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959 f und vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243; siehe auch BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 182/99, NJW-RR 2002, 1108, 1112 zur Beweislastumkehr bei grob fahrlässigem Organisationsverschulden im Transportrecht; OLG Köln, VersR 1970, 229 zur Frage der Beweislastumkehr bei unterbliebener Überwachung der elektrischen Versorgungsanlage eines Verkaufskiosks auf einem Kirmesplatz; Palandt/Grüneberg aaO § 280 Rn. 38a). So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein Schwimmmeister, der durch grobe Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht den seiner Obhut anvertrauten Schwimmschüler in eine Gefahrenlage gebracht hat, die geeignet war, den eingetretenen Ertrinkungstod herbeizuführen, beweisen muss, dass der Verunglückte auch bei sorgfältiger Überwachung nicht hätte gerettet werden können (Urteil vom 13. März 1962 aaO). Sah sich ein Patient bei stationärer Krankenhauspflege durch Missstände und Versäumnisse außerhalb des engeren Bereichs der ärztlichen Behandlung einer Infektionsgefahr ausgesetzt, die das Maß des Unvermeidlichen erheblich überschritt, kann es nach Lage der Umstände, vor allem angesichts der vom Krankenhausträger verschuldeten Gefahrerhöhung, die Billigkeit erfordern, dass dem Patienten die Last des meist aussichtslosen Ursächlichkeitsbeweises abgenommen wird. Vielmehr muss der Krankenhausträger die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, die Infektionsgefahr zu erhöhen (BGH, Urteil vom 10. November 1970 aaO).
25
c) Der Senat hat keine Bedenken, die dargelegten Beweisgrundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
26
aa) Der von dem Beklagten angebotene Hausnotrufvertrag bezweckte in erster Linie den Schutz von Leben und Gesundheit der zumeist älteren und pflegebedürftigen Teilnehmer. Dieses Dienstleistungsangebot war auch die zentrale Aussage des vom Beklagten herausgegebenen Werbeprospekts. Danach sollten die Teilnehmer des Hausnotrufsystems im Alter, bei Krankheit oder bei einer Behinderung "zuhause in vertrauter Umgebung leben, den Alltag meistern und das gute Gefühl haben, dass im Notfall schnelle Hilfe kommt". Ferner heißt es in dem Prospekt: "Die Hausnotrufzentrale verständigt Nachbarn und Angehörige und benachrichtigt - falls nötig - Notarzt und Rettungsdienst." Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der im Jahr 1934 geborene, an multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidende K. T. - für den Beklagten erkennbar - den Notrufvertrag vor allem deshalb abgeschlossen, um bei Eintritt eines medizinischen Notfalls Hilfe herbeiholen zu können. Der Notrufvertrag sollte gerade dazu dienen, den allein lebenden, pflegebedürftigen vormaligen Kläger vor Gefahren für Körper und Gesundheit zu bewahren.
27
bb) Wie bereits unter 2. und 3. ausgeführt wurde, hat der den Notruf entgegennehmende Mitarbeiter des Beklagten die diesem obliegenden vertraglichen Schutz- und Organisationspflichten grob vernachlässigt, indem er, obgleich sich die große Wahrscheinlichkeit eines akuten medizinischen Notfalls aufdrängte, die gebotene Alarmierung des Rettungsdienstes unterließ und lediglich einen Sicherheitsdienst mit der Abklärung der Situation beauftragte, ohne diesem wenigstens die erheblichen Verdachtsmomente für das Vorliegen eines gravierenden Notfalls mitzuteilen. Auf der Grundlage der vom Beklagten erhaltenen unzureichenden Informationen ging das Personal der Streithelferin sodann davon aus, dass K. T. folgenlos gestürzt war und deshalb weitere Hilfsmaßnahmen unterbleiben durften.
28
cc) Die Pflichtverletzung des Beklagten hat den vormaligen Kläger in eine Gefahrenlage gebracht, die geeignet war, die nach dem Notruf vom 9. April 2012 eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen herbeizuführen. Denn der Kläger befand sich bis zu der am 11. April 2012 erfolgten Einlieferung in das Krankenhaus gänzlich unversorgt allein in seiner Wohnung, so dass der erste, jedenfalls nicht erst kurz vor der Aufnahme in die Klinik eingetretene Schlaganfall nur mit deutlicher zeitlicher Verzögerung festgestellt und medizinisch behandelt wurde. Durch die Nachlässigkeit des Beklagten wurden somit erhebliche Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen. Die Beweissituation ist für den Kläger beziehungsweise seine Rechtsnachfolgerinnen gerade dadurch erheblich verschlechtert worden, dass der Beklagte gegen die ihm nach dem Hausnotrufvertrag obliegenden Kardinalpflichten gravierend verstoßen hat. In einem solchen Fall kann einem Kläger die regelmäßige Beweislastverteilung nicht mehr zugemutet werden. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, dem Beklagten die Beweislast dafür zu überbürden, dass die in dem Zeitraum nach dem Notruf beim Kläger eingetretenen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch bei rechtzeitiger Alarmierung des Rettungsdienstes nicht hätten vermieden werden können. Insoweit muss der Sachverhalt vom Berufungsgericht - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - weiter aufgeklärt werden.
29
6. Zu Recht wendet der Beklagte in der Revisionserwiderung allerdings ein, dass für den Klageantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden des früheren Klägers kein Raum mehr ist. Da K. T. am 7. Mai 2015 verstorben ist, sind weitere Schäden, insbesondere zusätzliche Kosten infolge erhöhter Pflegebedürftigkeit, ausgeschlossen. Damit fehlt der Klage sowohl das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO als auch die materielle Begründetheit. In einem solchen Fall darf die (bereits unzu- lässige) Klage ausnahmsweise wegen feststehender Unbegründetheit abgewiesen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09, NJW 2012, 1209 Rn. 44 f mwN; kritisch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 256 Rn. 4).
30
7. Soweit der Beklagte geltend macht, die auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage könne allenfalls auf der Grundlage der Regelgebühr von 1,3 (Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG) Erfolg haben, folgt dem der Senat nicht. Da die vorliegende Angelegenheit überdurchschnittlich schwierige Fragen zur Beweislastverteilung bei groben Pflichtverstößen aufwirft , bestehen gegen den Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,8 keine durchgreifenden Bedenken.

III.


31
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, soweit die Klageanträge auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Feststellung der Teilerledigung des Rechtsstreits abgewiesen worden sind (§ 562 Abs. 1 ZPO).
32
Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit, nach § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verfahren, Gebrauch gemacht.
Herrmann Seiters Reiter
Liebert Arend
Vorinstanzen:
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(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2017 - III ZR 92/16 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2017 - III ZR 92/16 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2012 - XII ZR 139/09

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 139/09 Verkündet am: 25. Januar 2012 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 182/99

bei uns veröffentlicht am 15.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 23. März 2017 - III ZR 93/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, al

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2016 - III ZR 286/15

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 286/15 Verkündet am: 3. November 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 125 Satz

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 247/15 Verkündet am: 10. Mai 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2015 - VI ZR 476/14

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR476/14 Verkündet am: 17. November 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2017 - III ZR 92/16.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Apr. 2019 - III ZR 35/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 35/18 Verkündet am: 4. April 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 8

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/17 Verkündet am: 15. März 2018 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2017 - III ZR 60/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 60/16 Verkündet am: 23. November 2017 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Badeunfall; Be

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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cc) Soweit die Beklagte offenbar meint, bereits das festgestellte Büroversehen begründe den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, verkennt sie deren Maßstab. Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 345/13, NJW-RR 2014, 90 Rn. 26; BGH, Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91, BGHZ 119, 147, 149; vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01, NJW 2003, 1118, 1119; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, NJW 2006, 1271; vom 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 Rn. 15 und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08, NJW-RR 2009, 812 Rn. 10; Palandt /Grüneberg aaO § 277 Rn. 5; jeweils mwN). Dass die Mitarbeiter der Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Entgegennahme des bereits genehmigten Heil- und Kostenplans nach diesen Maßgaben in besonders schwerem Maße verletzt haben, ist weder festgestellt noch von der Beklagten vorgetragen oder sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Praxismitarbeiter den Formmangel infolge (einfacher) Fahrlässigkeit nicht kannten, führt entgegen der Revisionserwiderung nicht zur Bejahung grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Klägerin.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Hinblick auf den Vorwurf nicht anlegergerechter Beratung abgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Genussrechtsbeteiligungen an der inzwischen insolventen I.                                                     mbH (zuletzt H.               GmbH) vom 19. August, 17. September und 6. Dezember 2007 geltend.

2

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Wesentlichen stattgegeben. Hierbei ist der Einzelrichter, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, davon ausgegangen, dass die Beratung der Klägerin nicht anlegergerecht gewesen sei. Denn diese habe eine sichere Anlage für ihre Altersvorsorge gewollt. Die für die Beklagte tätige Beraterin K.     habe die Beteiligungen als sicher und risikolos empfohlen, obwohl es sich um ein spekulatives Anlageprodukt mit bestehendem und sich vorliegend auch realisiertem Totalverlustrisiko gehandelt habe. Der Anspruch auf Schadensersatz sei nicht verjährt. Soweit sich im kleingedruckten Text der Zeichnungsscheine auch Risikohinweise befänden, stehe fest, dass die Klägerin den Text bei der Unterzeichnung nicht gelesen und deshalb die Diskrepanz zur erfolgten Beratung nicht erkannt habe. Das Verhalten der Klägerin sei insoweit allenfalls als normal fahrlässig einzustufen, sodass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorlägen.

3

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Unterschreiben der Zeichnungsscheine ohne vorherige Lektüre des Inhalts sei grob fahrlässig. Hiergegen richtet sich die vom Senat beschränkt auf den Vorwurf der nicht anlegergerechten Beratung zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierbei war über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, WM 2017, 280 Rn. 18 mwN).

I.

5

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

6

Die erstinstanzlichen Feststellungen zu Grund und Höhe des Anspruchs könnten dahinstehen, da die Klageforderung jedenfalls verjährt sei. Das Landgericht habe eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahre 2007 verneint, da keine Veranlassung oder Verpflichtung bestanden habe, die Zeichnungsscheine zu lesen. Diese Auffassung teile das Berufungsgericht nicht. In den Scheinen fänden sich Hinweise auf die Risiken der Anlage als Unternehmensbeteiligung. Es sei mit Rechtssicherheitsgesichtspunkten unvereinbar, wiederholt Verträge zu unterzeichnen und später dann deren Verbindlichkeit mit dem Hinweis zu leugnen, die Erklärungen nicht gelesen und mithin bewusst gegen eigene Interessen die Augen vor deren Inhalt verschlossen zu haben. Die Klägerin hätte die Scheine als Minimalanforderung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lesen müssen. Dann wäre sofort der Widerspruch zum Inhalt der Beratung aufgefallen. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie sich zur Hingabe von Geld gegen Empfang eines Anlageprodukts verpflichtet habe. Die Scheine enthielten insoweit eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Es gebe keinen Grund, die Unterschrift als unverbindlich und rechtsfolgenlos anzusehen. Ihre Willenserklärung müsse sich die Klägerin vielmehr ähnlich wie bei einer Blankounterschrift zurechnen lassen.

II.

7

Das angefochtene Urteil hält im Umfang der beschränkten Revisionszulassung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

1. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben. Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst" vorgeworfen werden können. Sein Verhalten muss schlechthin "unverständlich" beziehungsweise "unentschuldbar" sein. Hierbei unterliegt die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von verjährungsauslösenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht dahingehend, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads des Verschuldens wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 f und vom 17. März 2016 - III ZR 47/15, WM 2016, 732 Rn. 10 f; jeweils mwN).

9

2. Die Würdigung des Oberlandesgerichts ist insoweit nicht frei von Rechtsfehlern.

10

Zwar handelt es sich bei der Zeichnung der Beteiligungen um rechtsverbindliche Willenserklärungen. Dies reicht aber für sich allein nicht aus, um zum Nachteil des Anlegers automatisch den Vorwurf grober Fahrlässigkeit bei unterlassener Lektüre des kleingedruckten Inhalts der Zeichnungsscheine zu rechtfertigen. Vielmehr darf insoweit der Kontext, in dem es zu den Zeichnungen gekommen ist, nicht ausgeblendet werden.

11

Im Rahmen der von einem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 Rn. 13 mwN). In Bezug auf das Anlageobjekt ist der Berater verpflichtet, den Kunden rechtzeitig, richtig und sorgfältig sowie verständlich und vollständig zu beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (vgl. nur Senat, Urteil vom 18. Februar 2016 - III ZR 14/15, WM 2016, 504 Rn. 15 mwN). Insoweit besteht bei einem Anleger, der die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Beraters in Anspruch nimmt, die berechtigte Erwartung, dass er die für seine Entscheidung notwendigen Informationen in dem Gespräch mit dem Berater erhält. Der Anleger darf grundsätzlich auf die Ratschläge, Auskünfte und Mitteilungen, die der Berater ihm in der persönlichen Besprechung unterbreitet, vertrauen. Er muss regelmäßig nicht damit rechnen, dass er aus dem Text eines Zeichnungsscheins, der ihm nach Abschluss der Beratung zum (formalen) Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung vorgelegt wird, substantielle Hinweise auf Eigenschaften und Risiken der Kapitalanlage erhält. Erst recht muss er nicht davon ausgehen, dass von ihm zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit erwartet wird, den Text durchzulesen, um die erfolgte Beratung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die unterlassene Lektüre ist daher in einer solchen Situation für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" und begründet deshalb im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst". Eine andere Beurteilung kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, er solle den Text vor Unterzeichnung durchlesen, und er dem Kunden die hierzu erforderliche Zeit lässt oder wenn in deutlich hervorgehobenen, ins Auge springenden Warnhinweisen auf etwaige Anlagerisiken hingewiesen wird oder wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein gesonderte Warnhinweise zusätzlich unterschreiben muss.

12

Der vom Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme festgestellte konkrete Ablauf der Beratung der Klägerin bietet insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme grober Fahrlässigkeit. Hierbei war das Oberlandesgericht im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die von der 1. Instanz festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und eine erneute Feststellung geboten. Soweit einzelne Formulierungen im angefochtenen Urteil nahelegen, dass der Einzelrichter die Beweiswürdigung für zweifelhaft erachtet hat, hätte er die Beweisaufnahme wiederholen müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. November 2011 - III ZR 165/11 Rn. 5 f, auch zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen). Da dies nicht geschehen ist, musste er von dem Beweisergebnis ausgehen. Insoweit hat das Landgericht unter anderem festgestellt, dass die Zeugin K.    im Anschluss an das Beratungsgespräch und die bereits getroffene Anlageentscheidung jeweils den Zeichnungsschein ausgefüllt und ihn der Klägerin dann nur noch zur Unterschrift vorgelegt hat, wobei keine Hinweise mehr erfolgten und keine Erörterung inhaltlicher Art mehr stattfand. Ein solcher Ablauf leuchtet auch unmittelbar ein. Denn da die Zeugin selbst eingeräumt hat, die Klägerin unzutreffend beraten zu haben, hatte sie keinerlei Interesse daran, dass die Klägerin zeitlich ausreichend Gelegenheit erhielt, den kleingedruckten Text im Einzelnen zu lesen. Wird in einer solchen Situation der Schein nur kurz zur Unterschrift und nicht länger zur eingehenden Lektüre vorgelegt, kann im Kontext der Zeichnungen nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.

13

3. Da die verjährungsrechtliche Begründung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil nicht trägt, ist die Entscheidung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Die Einspruchsschrift muss das Urteil, gegen das der Einspruch gerichtet wird, bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass und, wenn der Rechtsbehelf nur teilweise eingelegt werden soll, in welchem Umfang gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

In der Einspruchsschrift sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist für die Begründung verlängern. Bei Versäumung der Frist für die Begründung ist damit zu rechnen, dass das nachträgliche Vorbringen nicht mehr zugelassen wird.

Im Einzelnen wird auf die Verfahrensvorschriften in § 78, § 296 Abs. 1, 3, 4, § 338, § 339 und § 340 ZPO verwiesen.

Seiters      

        

Reiter      

        

Liebert

        

Pohl      

        

Arend      

        

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

11
a) Im humanmedizinischen Bereich führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen , regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (vgl. etwa Senat, Urteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 54; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 229; vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, VersR 2008, 490 Rn. 11). Bei einem Befunderhebungsfehler tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität ein, wenn bereits die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (vgl. Senat, Urteile vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96, BGHZ 138, 1, 5 f.; vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 Rn. 8; vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10, VersR 2011, 1400 Rn. 8; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 20; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 15). Zudem kann auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würden, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich einge- tretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. Senat, Urteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56; vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10, VersR 2011, 1400 Rn. 8; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 20; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 15). Die beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen folgen nicht aus dem Gebot der prozessrechtlichen Waffengleichheit. Sie knüpfen vielmehr daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80, BGHZ 85, 212, 216 f.; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 56/86, BGHZ 99, 391, 396 ff.; vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09, VersR 2009, 1668 Rn. 14 mwN; vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 31).

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.

(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.

(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.

(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.

(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.

14
b) Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 139/10, VersR 2012, 362 Rn. 9 mwN). Dabei muss diese wertende Entscheidung des Tatrichters jedoch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 16 mwN). Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 139/10, VersR 2012, 362 Rn. 8 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 182/99 Verkündet am:
15. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993)
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen
Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht
ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Beschädigung
von Transportgut Schadensersatz verlangt wird.
BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 182/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Transportversicherer der C. GmbH in Elstal (im folgenden: C. GmbH), der V. AG in Berlin (im folgenden: V.-AG), der RF. GmbH in Düsseldorf (im folgenden: RF. GmbH), der S. KG in Bückeberg (im folgenden: S. KG) und der R. GmbH in Norderstedt (im folgenden : R. GmbH). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungs-
dienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmer des Klägers erteilen der Beklagten seit Jahren in erheblichem Umfang Beförderungsaufträge. Auch nach Eintritt der streitgegenständlichen Schadensfälle nahmen sie die Dienste der Beklagten weiter in Anspruch.
Allen Beförderungsverträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten in der zum jeweiligen Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung zugrunde, die u.a. folgende gleichlautenden bzw. sinngemäß gleichlautenden Bestimmungen enthielten:
Präambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen SpediteurBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ... 3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswegen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Versandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Versender kann eine höhere Wertgrenze , höchstens jedoch 15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ...
16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht. 16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des beförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugsschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnahmebetrags beschränkt. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Zwei der Versender, die S. KG und die R. GmbH, erklärten in den von ihnen abgeschlossenen Verträgen gegenüber der Beklagten "ihr ausdrückliches Einverständnis, daû eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird".
Der Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Transportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmengruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht wurden, war im einzelnen folgendermaûen organisiert: Bei der Übernahme vom Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten die Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der von ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Be-
klagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestimmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wurden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Nummer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort ergaben. Anschlieûend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur nächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeuge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog. DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wobei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzugeben. Schlieûlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell entwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).
Der Kläger begehrt Schadensersatz für insgesamt 24 Schadensfälle (Schadensfälle Nr. 1 und 2, 4 bis 24, 27), in denen die von den Versendern zwischen Mai 1995 und September 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. Im Schadensfall Nr. 3 wurde ein von der V.-AG versandtes Gerät im Gewahrsamsbereich der Beklagten irreparabel beschädigt. Die Schadensersatzforderungen bewegen sich in den jeweiligen Einzelfällen zwischen 699,-- DM und 11.795,-- DM. Wegen der Einzelheiten wird auf BU 7 bis 12 Bezug genommen. In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte die Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedin-
gungen auf jeweils 500,-- DM beschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen ergibt sich die Klageforderung von 120.160,14 DM.
Der Kläger hat seine Aktivlegitimation hauptsächlich auf § 67 VVG gestützt und behauptet, er habe seinen Versicherungsnehmern in allen einzeln aufgelisteten Transportschadensfällen den jeweiligen Restschaden ersetzt. Er hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr ein grobes Organisationsverschulden zur Last falle.
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120.160,40 DM (richtig: 120.160,14 DM) nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Darüber hinaus hat die Beklagte im Berufungsverfahren (erstmals) in Abrede gestellt, daû der Kläger Transportversicherer der von ihm benannten Versender sei. Sie ist ferner der Ansicht, ihre unbeschränkte Inanspruchnahme verstoûe jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil es ihren kaufmännischen Auftraggebern bewuût gewesen sei, daû die kurzen Beförderungszeiten und niedrigen Beförderungskosten zu einer Verringerung der Kontrollmaûnahmen führten. Zumindest müûten sich die Versender wegen der unterlassenen Wertangabe ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie, die Beklagte, dadurch über den wahren Wert der Sendungen getäuscht und daran gehindert worden sei, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Darüber hinaus hätten die S. KG und die R. GmbH in den abgeschlossenen Verträgen rechtswirksam auf eine schriftliche Ein- und Aus-
gangsdokumentation verzichtet. In den Schadensfällen Nr. 4 bis 16 und 20 bis 24 verhalte sich der Kläger auch deshalb rechtsmiûbräuchlich, weil er im Rechtsstreit 21 U 86/97 vor dem OLG Frankfurt/Main mit der unter dem 2. November 1995 erhobenen Klage den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens geltend gemacht habe. Gleichwohl hätten die Versender R. GmbH und RF. GmbH die Geschäftsbeziehungen zur Beklagten unverändert fortgesetzt, wodurch es zu den genannten Schadensfällen gekommen sei. Der Kläger müsse sich als Rechtsnachfolger das Mitverschulden der Versender an der Schadensentstehung zurechnen lassen. Die Beklagte hat zudem hinsichtlich der Schadenspositionen 24 und 27 die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 118.111,14 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Mit seiner (unselbständigen) Anschluûrevision begehrt der Kläger auch im Schadensfall Nr. 23 die vollständige Zuerkennung der Ersatzforderung. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus abgetretenem und übergegangenem Recht (§ 67 VVG) seiner Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gemäû § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum
30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) in Verbindung mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand: 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. Im Verlustfall Nr. 23 müsse sich der Kläger jedoch ein hälftiges Mitverschulden der Versenderin (R. GmbH) anrechnen lassen. Hierzu hat es ausgeführt:
Die zwischen den Versicherungsnehmern des Klägers und der Beklagten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da in deren Mittelpunkt nicht das Transportergebnis, sondern die Organisation des Transports stehe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (im folgenden: KVO) greife nicht ein, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäû § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.
Aufgrund der vorgelegten Abschriften der Versicherungsverträge stehe fest, daû der Kläger Transportversicherer der von ihm benannten Versender sei. Seine Aktivlegitimation für die Geltendmachung der Klageforderung folge im Schadensfall Nr. 27 aus der schriftlichen Abtretungserklärung der S. KG vom 12. Mai 1997 und im übrigen aus § 67 VVG, da in den bezeichneten Fällen auf der Grundlage der für jeden Einzelfall vorgelegten Bestätigungen der Mitarbeiter des Klägers feststehe, daû er den Schaden in der angegebenen Höhe ersetzt habe.
Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäû §§ 54, 56 ADSp
a.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte.
Der Kläger müsse sich kein Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daû die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im Fall grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben würde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treuwidrigen Verhaltens.
Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil die Versender hätten erkennen müssen, daû kurze Beförderungszeiten und niedrige Beförderungskosten zwangsläufig zu Einschränkungen bei den Kontrollmaûnahmen führen müûten. Ohne konkrete Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, daû ein Versender, der die preisgünstigen Dienste der Beklagten in Anspruch nehme, auf die Einhaltung der von der Rechtsprechung geforderten Mindeststandards verzichte. Auch der Umstand, daû zwei Versender ihr schriftliches Einverständnis damit erklärt hätten, daû keine schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen durchgeführt werde, lasse das Klagebegehren nicht als rechtsmiûbräuchlich erscheinen, da die Klausel unklar gefaût sei: Es werde nicht deutlich, ob die Versender auf die Durchführung der Kontrolle selbst oder lediglich auf die schriftliche Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrolle hätten verzichten wollen. Diese Unklarheit gehe gemäû § 5 AGBG zu Lasten des Klauselver-
wenders. Schlieûlich stehe es der Geltendmachung des Schadensersatzes - mit Ausnahme des Schadensfalles Nr. 23 - nicht entgegen, daû die Versender die Dienste der Beklagten trotz bereits entstandener Verluste weiterhin in Anspruch genommen hätten.
Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des § 414 HGB a.F. sei auch hinsichtlich des mit der Klageerweiterung vom 10. Juni 1997 geltend gemachten Schadensfalles Nr. 27 gem. § 209 Abs. 1 BGB i.V. mit § 270 Abs. 3 ZPO rechtzeitig unterbrochen worden.
II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Parteien haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû dem Kläger wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich vertragliche Ansprüche zustehen (A 1.). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daû wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers zu berücksichtigen ist (A 2.). Unzutreffend ist auch die Annahme, daû die Beklagte im Schadensfall Nr. 3, in dem es nicht um einen Verlust, sondern um eine Beschädigung geht, vertraglich auf vollen Schadensersatz haftet (A 3.).
Die Anschluûrevision des Klägers beanstandet mit Recht, daû die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der R. GmbH im Schadensfall Nr. 23 wegen Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten nach Eintritt von Schadensfällen nicht tragen (B).
A. Zur Revision der Beklagten
1. Ohne Rechtsverstoû hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Schadensfälle Nr. 1 und 2 sowie 4 bis 24 und 27 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. in Verbindung mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bejaht.
Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Beklagte von den Versicherungsnehmern des Klägers als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisionsrechtlichen Nachprüfung.
Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96,
TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.
Die Revision der Beklagten beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf , bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingeführte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu beachten.
Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit September 1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungsgesetz ; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/ Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hönle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).
Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbewerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Testpreis -Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rechnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein geändertes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB auszulegen.
Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots nicht auf die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.

b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muû sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöûe gegen
§ 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21). Solche Rechtsfehler läût das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daû die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnittstelle
2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäû besonders schadensanfälligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungsmaûnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegangen sein, ohne daû dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf welche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich gewesen sei.
aa) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie läût hierbei unberücksichtigt, daû das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daû die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Formulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen angestellt habe (BU 27/28), mag für sich allein genommen zwar miûverständlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, daû der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist, sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daû ohne ausreichende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sendungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoû gegen § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.
bb) Die weitere Rüge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe übersehen, daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls erfolglos.

Der Spediteur ist gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität sowie äuûerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Regelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorgehobenen Erwägung, daû es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäûig erfaûten Ware erfordern, kann ein verläûlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstärkt, daû rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Erbringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, daû im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Einund Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch ei-
ne stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfahrensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.
Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gerät die Kontrollücke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daû der Versender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darüber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zudem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich.
cc) Der Revision der Beklagten ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten , nicht anwendbar seien.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision läût sich ein Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daû durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer möglichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforderungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluû für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäûen Behandlung von gewöhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem
Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verursacht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daû die Haftungsbeschränkungen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haftungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsausschluû gemäû § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weiteres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbeförderung zu übertragen.
Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Vergangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Postdienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegenüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Regelungen ; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen
Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten Gründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).
(2) Soweit die Revision der Beklagten geltend macht, die strengen Anforderungen an die Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten geringere Erwartungen an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie auch damit nicht durchzudringen.
Für die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten übergangen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. In dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 22. März 1999 hat die Beklagte lediglich vorgetragen, der Kläger könne nicht einwenden, daû die Beklagte keine Ein- und Ausgangskontrollen durchführe; weitere Schnittstellenkontrollen seien in dem schnellen Geschäft von Paketdienstunternehmen nicht erforderlich und von den Versendern auch nicht gewünscht. Dieses Vorbringen ist nicht genügend substantiiert, da es keinen ausreichenden Tatsachenkern dazu enthält, auf welcher empirischen Grundlage die Folgerung der Beklagten zur Verkehrserwartung beruht und welchen positiven Zuschnitt der Sicherheitsstandard mindestens haben muû, den die Kunden auch bei Paketdiensten erwarten.
Daû die von der Revision behauptete Verkehrserwartung jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entsprochen hat, die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt im übrigen auch die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise
davon ausgegangen, daû die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung bei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden müûten, hätte es nahegelegen, für diese Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich gebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen.
Es kommt hinzu, daû die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswirkung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und damit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben würde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabs zusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daû die in Erfüllung der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaûnahmen in jedem Falle unzumutbar wären.
(3) Soweit die Revision der Beklagten die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten, daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäûigkeiten auftreten.
dd) Schlieûlich waren die S. KG und die R. GmbH nicht durch ihre vertraglichen Absprachen mit der Beklagten, wonach sie ihr Einverständnis damit erklärt haben, "daû eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt wird", daran gehindert, das grobe Organisationsverschulden aus
der unzureichenden Durchführung von Umschlagskontrollen herzuleiten. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, daû sich der in den Vertragsklauseln enthaltene Verzicht nach der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) nur auf die schriftliche Dokumentation, nicht hingegen auf die Durchführung der Kontrollen selbst bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, Umdruck S. 11 ff.). Auf die Frage, ob der in Rede stehende Dokumentationsverzicht auch - wie die Revisionserwiderung geltend macht - gegen § 9 AGBG verstöût und deshalb nichtig ist, kommt es danach im Streitfall nicht mehr entscheidend an.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers unberücksichtigt gelassen.

a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer anrechnen lassen.
aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daû die Beklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, daû bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen , mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsgestaltung , nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorge-
nommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daû ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gröûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûgeblich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der
Folge, daû ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäû § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daû der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muûte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat das Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.
Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschlieûen. Einen derart weitgehenden Ausschluû der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muû sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis lieûe sich nur dann rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfte, daû der Klauselverwender bei eigenem groben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden seiner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspreche. Ein derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und vernachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klauselverwenders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des
Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus seinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelassen , daû die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinfluût werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.
Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertangabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann der Kläger daraus im Streitfall schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Beklagte in Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen hat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Beklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen (§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).
cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81,
NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daû die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

b) Darüber hinaus läût sich entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht damit begründen, daû die Versender die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit die Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoû davon ausgegangen, daû die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf bereits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluû haben kann; ein eingetretener Verlust läût sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines Spediteurs in einem Schadensersatzprozeû wegen Verlustes von Transportgut grundsätzlich nicht gemäû § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis des Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest hätte wissen müssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-
ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
bb) Das Berufungsgericht hat in bezug auf die Versicherungsnehmer C. GmbH und RF. GmbH festgestellt, daû diese die Beklagte wegen des Eintritts von Transportschäden bereits in den Jahren 1993 bzw. 1995 gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatten.
Hinsichtlich der C. GmbH hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden an der Entstehung der streitgegenständlichen Schadensfälle verneint , weil nicht dargetan sei, daû diese sich in einem früheren Rechtsstreit auf grobe Organisationsmängel insgesamt berufen habe. Soweit lediglich Mängel bei der Durchführung des konkreten Transportauftrags gerügt worden seien, könne die weitere Inanspruchnahme der Beklagten nicht den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens begründen, weil es sich bei einem einzelnen Transportauftrag um ein Augenblicksversagen gehandelt haben könne.
Ein Mitverschulden der RF. GmbH hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, daû die Versenderin auf Abhilfe im Sinne einer Absenkung der Verlustquote von Sendungen gedrängt habe. Auch nach Erhebung des Vorwurfs groben Organisationsverschuldens seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 9. Mai 1996 in dem beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3/11 O 10/96 geführten Rechtsstreit habe die Versenderin zunächst abwarten dürfen, ob ihr Abhilfeverlangen zum Erfolg führen würde; sie sei nicht zum sofortigen Abbruch der
Geschäftsbeziehungen genötigt gewesen, um dem Einwand einer Mitverantwortung zu entgehen.
Auf der Grundlage dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der C. GmbH und der RF. GmbH rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daû der C. GmbH - gleiches gilt im übrigen für die V.-AG und die S. KG - vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daû es bei der Beklagten aufgrund von groben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten gekommen war. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschlieûlich Sache des Spediteurs/Frachtführers, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bis ins einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daû dabei die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer des Klägers brauchten ohne besonderen Anlaû die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3; BGH TranspR 1998, 475, 478).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die RF. GmbH habe nach ihrem Abhilfeverlangen zunächst abwarten dürfen, ob die Beklagte geeignete Maûnahmen zum Absenken der Verlustquote ergreifen würde, läût ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision zeigt insbesondere nicht auf, daû das Berufungsgericht die zeitliche Grenze, innerhalb derer der Versender mit einer Abhilfe hätte rechnen müssen, zu weit gezogen hat.
3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Beklagte im Schadensfall Nr. 3 zur Zahlung vollen Schadensersatzes für das in ihrer Obhut beschädigte Display verurteilt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte auch in diesem Schadensfall aufgrund grob fahrlässigen Organisationsverschuldens gemäû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. unbeschränkt , da sie aufgrund der festgestellten Organisationsmängel nicht habe darlegen können, wo es konkret zur Beschädigung gekommen sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Es ist grundsätzlich Sache des Geschädigten, den Beweis für die Schadensursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens zu erbringen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Denn insbesondere im Fall grober Verletzungen von beruflichen Organisationspflichten ist eine abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast anerkannt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 282 Rdn. 14). Dies setzt jedoch neben der festgestellten groben Pflichtverletzung voraus, daû das Verhalten geeignet war, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (BGHZ 49, 121, 123; 51, 91, 105). Im Bereich des Speditionsrechts trägt der Spediteur die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Schadensursächlichkeit des festgestellten Organisationsverschuldens nur dann, wenn es nach Art des eingetretenen Schadens als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, VersR 1989, 1066, 1067; OLG München NJW-RR 1994, 31, 32; vgl. auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., Anh. zu § 282 Rdn. 77 ff.; MünchKommHGB/Bydlinski, § 51 ADSp Rdn. 20 f.).

b) Danach begegnet es keinen Bedenken, der Beklagten die Darlegungs - und Beweislast für die fehlende Kausalität ihres Organisationsverschuldens in den Verlustfällen aufzuerlegen. Denn die strengen Anforderungen an
die Organisation des Warenumschlags dienen gerade dem Zweck, dem Verlust von Sendungen entgegenzuwirken. Die stärkere Kontrolle beugt Diebstählen und Unterschlagungen durch das Personal der Beförderung vor und erleichtert die zielgenaue Nachforschung nach Transportgut, welches versehentlich verlorengegangen ist.
Auf während des Transports eingetretene Sachschäden sind diese Grundsätze jedoch nicht ohne weiteres übertragbar, da die gebotenen Kontrollmaûnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern anzuhalten. Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daû die Durchführung genauerer Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch zu einem sorgfältigeren Umgang beim Umladen der Güter führen mag. Jedoch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine wesentliche Verringerung der Schadenshäufigkeit auch bei schärferen Schnittstellenkontrollen nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die Zusammensetzung der Klageforderung belegt: Denn nur in einem der 25 Schadensfälle wird Ersatz für einen Sachschaden begehrt. Darüber hinaus kann die Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äuûerliche Beschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sachschäden mithin nichts Wesentliches bei, wenn das Packstück äuûerlich unbeschädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Berufungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Schadensfall Nr. 3 gesondert festgestellt werden müssen. Daran fehlt es jedoch gerade. Die Beklagte kann sich daher im Schadensfall Nr. 3 auf die Haftungsbeschränkung gemäû Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen , sofern das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft.
B. Zur Anschluûrevision des Klägers
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger handele rechtsmiûbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er sich bei der Geltendmachung des Schadens im Transportfall Nr. 23 (Versenderin: R. GmbH) auf § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und die daraus folgende unbeschränkte Haftung der Beklagten berufe. Er habe sich in dem Rechtsstreit 21 U 86/97 OLG Frankfurt am Main (Revisionsverfahren I ZR 163/99), in dem u.a. auch Ersatz für Transportverluste der R. GmbH begehrt werde, mit Schriftsatz vom 2. November 1995 auf ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden der Beklagten berufen und darauf deren unbeschränkte Haftung gestützt. Es bestünden keine Zweifel, daû die Versenderin von der Klageerhebung ihres Transportversicherers Kenntnis erlangt habe. Ungeachtet des von dem Kläger erhobenen Vorwurfs habe sie die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt. Dadurch sei es zu dem Schadensfall Nr. 23 gekommen. Denn das Transportdatum 23. April 1996 liege zeitlich deutlich nach dem 2. November 1995. Für den entstandenen Schaden sei gemäû § 254 Abs. 2 BGB eine eigene Mitverantwortung der Versenderin anzunehmen , die zu einer Schadensteilung führe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Anschluûrevision, das Berufungsgericht habe unter Verstoû gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt, daû der Kläger in dem genannten Rechtsstreit bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Berufungsbegründung vom 9. Juni 1997 - von der Beklagten nicht bestritten - vorgetragen habe, die R. GmbH habe sich wegen der vielen Verluste mehrfach an die Beklagte gewandt, die zugesichert habe, die Schadensfälle zu minimieren. Dieses Vorbringen hätte - so die Anschluûrevisi-
on - das Berufungsgericht als gerichtsbekannt (§ 291 ZPO) behandeln müssen, weil es auch Gegenstand in anderen vor ihm verhandelten Fällen gewesen sei.

b) Der für die Urteilsfindung maûgebliche Inhalt der Verhandlungen wird grundsätzlich durch denjenigen Sachvortrag begrenzt, den die Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen im jeweiligen zur Entscheidung stehenden Verfahren vortragen. Es kann nicht verlangt werden, daû der Richter nicht nur die im konkreten Verfahren vorgebrachten, sondern all jene Tatsachen berücksichtigen muû, die die Parteien in etwaigen Parallelverfahren vorgetragen haben, weil dies nicht nur dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz, sondern auch dem anerkennenswerten Ziel entgegensteht, Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeit prozeûwirtschaftlich zu erledigen.
Eine Erweiterung des Prozeûstoffes läût sich insbesondere nicht aus der Vorschrift des § 291 ZPO herleiten, die dem Gericht in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich lediglich die Beweiserhebung über solche Tatsachen erleichtern soll, die die Parteien zuvor zum Gegenstand des zur Entscheidung stehenden Verfahrens gemacht haben. Die umstrittene Frage, inwieweit § 291 ZPO dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, gerichtsbekannte Tatsachen von sich aus in den Prozeû einzuführen (vgl. zum Meinungsstand MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 291 Rdn. 13), bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Erörterung. Denn in jedem Fall ist das Gericht mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot, den Parteien rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG), verpflichtet, die offenkundige Tatsache, auf die es seine Entscheidung stützen will, zuvor im Rahmen eines Hinweises oder einer mündlichen Verhandlung in das Verfahren einzuführen (vgl. BVerfGE 10, 177, 183; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122; MünchKommZPO/ Prütting aaO § 291 Rdn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 291 Rdn. 3;
Musielak/Huber, ZPO, 2. Aufl., § 291 Rdn. 4). Dies ist hier in bezug auf den vom Berufungsgericht berücksichtigten Vortrag des Klägers in dem genannten Parallelverfahren zwar nicht geschehen; das verhilft der Anschluûrevision aber mangels durchgreifender Verfahrensrügen nicht zum Erfolg.
2. Die Anschluûrevision beanstandet aber mit Recht, daû die tatrichterl ichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der R. GmbH im Schadensfall Nr. 23 nicht tragen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die R. GmbH habe von der Klageerhebung ihres Transportversicherers, die zu dem Verfahren 21 U 86/97 OLG Frankfurt am Main geführt hat, Kenntnis gehabt, reicht für sich allein zur Begründung einer Mitverantwortung im streitgegenständlichen Schadensfall Nr. 23 nicht aus. Es kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, daû die vom Berufungsgericht für ausreichend erachtete Kenntnis zugleich das Bewuûtsein vermittelt, in der Vergangenheit aufgetretene Verluste hätten ihre Ursache in einem groben Organisationsverschulden des Spediteurs gehabt (vgl. BGH TranspR 1999, 410, 412). Einer derartigen Annahme steht schon entgegen, daû selbst bei ordnungsgemäû organisiertem Warenumschlag Sendungsverluste nicht vollständig vermieden werden können. Es ist zudem nicht ersichtlich, ob die vor dem in Rede stehenden Schaden eingetretenen Verluste ähnlich wie der streitgegenständliche Schadensfall gelagert waren. Selbst wenn die zuvor eingetretenen Schäden auf groben Organisationsmängeln im Betrieb der Beklagten beruht hätten, fehlte es jedenfalls an Feststellungen dazu, daû dies der Versicherungsnehmerin bei Auftragserteilung im April 1996 bekannt war oder zumindest hätte bekannt sein müssen.
Sofern das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft, braucht sich der Kläger im Schadensfall Nr. 23 wegen Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung der R. GmbH zur Beklagten ebenfalls kein Mitverschulden anlasten zu lassen.
Es kommt allerdings auch im Schadensfall Nr. 23 ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertangabe in Betracht.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel der Parteien aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

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Es ist grundsätzlich rechtsfehlerhaft, die Frage der Zulässigkeit einer Klage nicht zu beantworten und diese wegen feststehender Unbegründetheit abzuweisen. Schon wegen der Auswirkung auf die Rechtskraft ergibt sich insoweit ein absoluter Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung (BGH Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719 f.).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.