Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:140617UIVZR141.16.0
bei uns veröffentlicht am14.06.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 141/16 Verkündet am:
14. Juni 2017
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
MB/KK 2009 § 1; ESchG § 1
1. Zum Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für
eine im Ausland vorgenommene, dort erlaubte, in Deutschland aber verbotene
Behandlung (hier: künstliche Befruchtung mittels Eizellspende).
2. § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 ist dahingehend auszulegen, dass der Versicherer lediglich
Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzt, die nach deutschem
Recht in Deutschland erlaubt sind.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:140617UIVZR141.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2017

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 13. Mai 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Erstattung von Behandlungskosten wegen künstlicher Befruchtung aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Krankheitskostenversicherung.
2
Die in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung umfassen in Teil I die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009), die auszugsweise wie folgt lauten: "§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten , Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. ... Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen, … (2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krank- heit oder Unfallfolgen. … … (3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden … . Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden , besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate. …"
3
Die in Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Tarifbedingungen der Beklagten (TB 2009) lauten auszugsweise wie folgt: "Nr. 19 a Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer Heilbehandlung (1) Keine Leistungspflicht besteht für Mehrkosten einer Heilbehandlung im Ausland außerhalb der EU bzw. des EWR …, sofern der Versicherte zum Zwecke der Heilbehandlung ins Ausland gereist ist. … … (3) Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar gewesen wäre …, fin- det Abs. (1) keine Anwendung. …"
4
Die im Jahr 1969 geborene Klägerin und ihr Ehemann waren kinderlos. Im Jahr 2011 ließ die Klägerin im Wege der sogenannten In-vitroFertilisation (IVF) in Deutschland fünf letztlich erfolglose Befruchtungsversuche vornehmen. Im Jahr 2012 begab sie sich zu einer Behandlung in ein IVF-Zentrum in der Tschechischen Republik, wo insgesamt drei Versuche einer - nach tschechischem Recht erlaubten - Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (sog. Blastozystentransfer ) durchgeführt wurden. Den Spenderinnen wurden jeweils sieben oder neun Eizellen entnommen, von denen sechs, fünf und acht befruchtet werden konnten. Es kam jeweils zum Transfer von zwei Blastozysten. Der letzte Versuch führte zu einer Zwillingsschwangerschaft der Klägerin, die im Jahr 2013 zwei Jungen gebar.
5
Für die Behandlung in der Tschechischen Republik wurden der Klägerin 11.137,76 € berechnet, deren Erstattung sie - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - mit ihrer Klage von der Beklagten begehrt. Die Beklagte lehnt die Erstattung ab, weil Behandlungen mit gespendeten Eizellen in Deutschland als Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2011 (BGBl. I S. 2228), verboten seien und strafrechtlich verfolgt würden. Der Behandlungsvertrag sei daher gemäß § 134 BGB nichtig. Jedenfalls handele es sich nicht um berechtigte Aufwendungen. Darüber hinaus liege schon keine Heilbehandlung vor.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2016, 1301 veröffentlicht ist, hat eine Erstattungspflicht der Beklagten abgelehnt, weil die künstliche Befruchtung mit gespendeten Eizellen , wenn sie in Deutschland erfolgt wäre, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 ESchG strafbar gewesenwäre.
9
Zwar liege bei dieser Form der künstlichen Befruchtung eine Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, obwohl die Kinder nicht genetische Nachkommen der Mutter seien. Auch sei der Vertrag über die ärztliche Behandlung in der Tschechischen Republik nicht bereits aufgrund des Verbotsgesetzcharakters der Strafvorschriften des § 1 ESchG gemäß § 134 BGB unwirksam. Bei verständiger Würdi- gung der Bedingungen in § 1 Abs. 2 bis 4 MB/KK 2009 in ihrem Zusammenhang erschließesich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber, dass die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Europa nicht dazu führe, dass dafür insofern ein weitergehender Schutz als im Inland zugesagt werde, als auch Kosten für Heilbehandlungen erstattet werden müssten, die lediglich in einigen Ländern des europäischen Auslands erlaubt , in Deutschland aber unter Strafandrohung verboten seien. Darüber hinaus sei es der Beklagten nach § 242 BGB nicht zuzumuten, die Kosten einer nach deutschem Recht verbotenen und bei Durchführung in Deutschland unter Strafe gestellten Behandlung bei Verlagerung in das Ausland zu übernehmen.
10
Europäisches Gemeinschaftsrecht rechtfertige keine andere Bewertung. Zwar sei bei fehlender Erstattungspflicht grundsätzlich die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV betroffen. Es fehle aber an einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, weil dies eine Benachteiligung von Dienstleistungserbringern ausländischer Mitgliedstaaten gegenüber solchen im Inneren des Mitgliedstaats voraussetze. Für eine künstliche Befruchtung im Wege der Eizellspende im Inland bestehe gemäß § 134 BGB keine Erstattungspflicht. Die Verneinung einer Erstattungspflicht für entsprechende im Ausland durchgeführte Maßnahmen führe zu keiner Schlechterbehandlung und weise keinen diskriminierenden Charakter auf. Unabhängig davon sei eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf den gesetzgeberischen Schutzzweck des § 1 ESchG aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt.
11
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
12
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a MB/KK 2009 von der Beklagten im Versicherungsfall zu ersetzenden Aufwendungen für Heilbehandlung die Kosten der Behandlung der Klägerin in der Tschechischen Republik nicht umfassen.
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a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 16. November 2016 - IV ZR 356/15, VersR 2017, 85 Rn. 12; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b; st. Rspr.). In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177 Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ 211, 51 vorgesehen; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92 aaO unter III 1 c; st. Rspr.).
14
b) Danach kann offenbleiben, ob es - wie die Revisionserwiderung vorsorglich rügt - bereits an einer Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen fehlt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird jedenfalls § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 dahingehend verstehen, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzt, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind.
15
aa) Er wird § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 2009 entnehmen, dass Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen ist. Dabei wird er nicht davon ausgehen, dass der Versicherer Aufwendungen ausnahmslos für jede derartige Heilbehandlung ersetzt. Mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KK 2009 wird er vielmehr annehmen, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes im Versicherungsfall aus dem Versicherungsschein, etwaigen späteren schriftlichen Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Diesen kommt, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, eine den Umfang des Versicherungsschutzes konkretisierende und damit zugleich einschränkende Funktion zu (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 3/94, VersR 1995, 328 unter II 1).
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Dass der Umfang des Versicherungsschutzes - auch - durch die gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts bestimmt wird, entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer § 1 Abs. 3 Satz 2 MB/KK 2009, wonach das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Darin wird er nicht allein eine Regelung der auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechtsordnung, sondern auch eine nähere Beschreibung der im vorangehenden Satz genannten, den Umfang des Versicherungsschutzes festlegenden gesetzlichen Vorschriften sehen. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich dies bereits dadurch, dass die Anordnung der Geltung deutschen Rechts für das Versicherungsverhältnis in einem Absatz mit dem den Umfang des Versicherungsschutzes konkretisierenden Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften zusammengefasst ist. Bei der gebotenen Gesamtschau wird er § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 entnehmen, dass die gesetzlichen Vorschriften das Leistungsversprechen der Beklagten ausfüllen und diese Vorschriften dem deutschen Recht zu entnehmen sind. Der Umfang des Leistungsversprechens der Beklagten beruht danach auf den deutschen rechtlichen Rahmenbedingungen (Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 1 MB/KK Rn. 187).
17
bb) Demgegenüber wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 nicht dahingehend verstehen, dass der nach dieser Bestimmung auf Heilbehandlung in Europa erstreckte Versicherungsschutz auch den Ersatz von Aufwendungen für solche Behandlungen umfassen soll, die zwar in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind. Der Revision ist zwar zuzugeben , dass die Bestimmung bei isolierter Betrachtung ihres Wortlauts in diesem Sinne verstanden werden könnte. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird aber, wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt , zusätzlich die Stellung von § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 im Bedingungswerk in den Blick nehmen und danach in dieser Vorschrift eine Regelung über den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erkennen (vgl. Kalis in Bach/Moser aaO § 1 MB/KK Rn. 192; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 1 MB/KK 2009 Rn. 20; Rogler in HK-VVG3. Aufl. § 1 MB/KK 2009 Rn. 22). Er wird dagegen nicht davon ausgehen, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 darüber hinaus den Umfang des Leistungsversprechens auf nach dem Recht des jeweiligen europäischen Landes zulässige Heilbehandlungen ausdehnt. Von den vorangehenden , den Umfang des Versicherungsschutzes betreffenden Bestimmungen in § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 ist diese Vorschrift nämlich durch einen Absatz getrennt. Damit setzt das Bedingungswerk ersichtlich die in der Überschrift von § 1 MB/KK 2009 vorgegebene Unterscheidung zwischen Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes um.
18
Entgegen der Ansicht der Revision folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 den Versicherungsschutz einschränkungslos auf Europa erstreckt, während § 1 Abs. 4 Satz 2 bis 4 MB/KK 2009 hinsichtlich des außereuropäischen Auslands Einschränkungen vorsieht. Die zuletzt genannten Bestimmungen verhalten sich ersichtlich allein zur räumlichen Erstreckung des gewährten Versicherungsschutzes auf außereuropäische Länder. In welchem Umfang Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen in diesen Ländern erstattet werden, regeln sie dagegen nicht.
19
Gegen dieses Verständnis sprechende Umstände ergeben sich auch nicht aus der typischen Interessenlage. Die Auffassung der Revision , § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 schütze neben dem Interesse des Versicherungsnehmers, sich für eine Heilbehandlung im Ausland entscheiden zu können, obwohl diese auch im Inland zu erlangen wäre, erst recht sein Interesse, eine notwendige medizinische Heilbehandlung im Ausland durchführen zu lassen, die im Inland nicht angeboten werde, findet in Wortlaut und Systematik der Versicherungsbedingungen keine Stütze. Der Wortlaut von § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 lässt keine Rückschlüsse auf die hinter der Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Heilbehandlung in Europa stehenden Interessen zu. Der Vorschrift lässt sich auch mit Blick auf das übrige Bedingungswerk nicht entnehmen , dass die Beklagte ohne jede Einschränkung Versicherungsschutz für in Deutschland nicht angebotene Heilbehandlungen gewähren möchte. Zwar wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer angesichts der die Leistungshöhe betreffenden Bestimmung in Nr. 19 a Abs. 3 TB 2009 davon ausgehen, dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes unter den dortigen Voraussetzungen auf in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbare Behandlungen erstrecken soll. Dem Abstellen auf die Durchführbarkeit der Behandlung wird er aber zugleich entnehmen, dass lediglich eine medizinisch notwendige Behandlung im Ausland erfasst sein soll, die in Deutschland nicht oder nicht in ausreichendem Umfang angeboten wird. Der dahinter stehende Zweck, etwaige Defizite der medizinischen Versorgung im Inland auszugleichen, erfasst demgegenüber keine Behandlungen, zu denen sich der Versicherte in das Ausland begeben hat, weil sie in Deutschland zwar medizinisch durchführbar wären , aber verboten sind. Aus Nr. 19 a Abs. 3 TB 2009 ergibt sich nicht, dass die Beklagte für Kosten solcher Behandlungen einstehen möchte.
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cc) Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, dass das vom Berufungsgericht gefundene Verständnis von § 1 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 dem rechtsunkundigen Versicherungsnehmer das Risiko der zutreffenden rechtlichen Beurteilung in dem besonders unübersichtlichen Bereich der rechtlichen Zulässigkeit einzelner Behandlungen zur künstlichen Befruchtung im europäischen Ausland überbürde. Die Revisionserwiderung hält dem zu Recht entgegen, dass der Versicherungsnehmer vor Beginn einer Heilbehandlung vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen kann (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 Rn. 14 f.; BT-Drucks. 17/11469 S. 13; siehe auch § 192 Abs. 8 VVG).
21
c) Nach alledem erfasst der Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 die Behandlung der Klägerin in der Tschechischen Repu-blik nicht, weil sie nach deutschem Recht in Deutschland verboten war. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen annimmt, wäre jedenfalls § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG einschlägig , wenn die Behandlung im Inland durchgeführt worden wäre.
Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt. Zwar werden die Frau, von der die Eizelle stammt, sowie die Frau, auf die sie übertragen wird, nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 ESchG nicht bestraft. Das ändert jedoch nichts daran, dass die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist.
22
Mit dem Erlass des Embryonenschutzgesetzes hat der Gesetzgeber der Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten der Menschenwürde und des Lebens Rechnung getragen. Durch das Verbot der auf einen späteren Embryotransfer zielenden künstlichen Befruchtung sollte insbesondere das Entstehen sogenannter gespaltener Mutterschaften verhindert werden, bei denen genetische und austragende Mutter nicht identisch sind. Das Risiko der daraus möglicherweise erwachsenden Konflikte und negativen Auswirkungen auf die seelische Entwicklung des Kindes sollte nicht in Kauf genommen werden (Begründung zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.). Das Gesetz will deshalb nicht nur den Vorgang der Befruchtung der gespendeten Eizelle als solchen , sondern gerade auch eine auf diese Weise herbeigeführte anschließende Schwangerschaft verhindern (BSG NJW 2002, 1517).
23
2. Es bedarf danach keiner Entscheidung, ob die Beklagte den Versicherungsschutz darüber hinaus gemäß § 242 BGB verweigern kann.
24
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die fehlende Erstattungspflicht der Beklagten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende in der Tschechischen Republik nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt.
25
a) Art. 19 Buchst. b der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) verbietet diskriminierende Beschränkungen der Möglichkeit zur Erlangung finanzieller Unterstützung , die auf der Tatsache beruhen, dass der Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Dienstleistungsrichtlinie findet jedoch nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. f keine Anwendung auf Gesundheitsdienstleistungen unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt. Danach sind die - wie hier - in einer Privatklinik erbrachten ärztlichen Leistungen vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, WRP 2015, 966 Rn. 13 m.w.N.; Krames in Schlachter/Ohler, Europäische Dienstleistungsrichtlinie Art. 2 Rn. 63).
26
b) Anders als die Revision meint, liegt auch keine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheitnach Art. 56 Abs. 1 AEUV vor.
27
aa) Allerdings ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift grundsätzlich eröffnet. Eine Dienstleistung unterfällt der Dienstleistungsfreiheit , wenn sich der in einem Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um vom dort ansässigen Leistenden eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (EuGH EuZW 2010, 907 Rn. 37 zu Art. 49 EGV; Slg. 1984, 377 Rn. 10 zu Art. 59 EWGV). Wie die Revision zu Recht rügt, steht der Annahme einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht entgegen, dass für im In- oder Ausland vorgenommene künstliche Befruchtungen durch Eizellspende unterschiedslos keine Erstattungspflicht des Versicherers besteht. Art. 56 Abs. 1 AEUV verlangt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 61 f.; ZfWG 2016, 425 Rn. 37; NVwZ 2015, 506 Rn. 45; Slg. 2007, I-11135 Rn. 29 zu Art. 49 EGV; NJW 1991, 2693 Rn. 12 zu Art. 59 EWGV; st. Rspr., vgl. bereits EuGH Slg. 1974, 1299 Rn. 10/12). Das kann bei der Versagung von Versicherungsschutz für eine in einem anderen Mitgliedstaat erlaubte Behandlung grundsätzlich der Fall sein.
28
bb) Inwieweit Versicherungsbedingungen privater Versicherungsunternehmen an der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind (vgl. dazu EuGH Slg. 1984, 4277 Rn. 16 ff. zu Art. 59 EWGV; Slg. 2000, I-4139 Rn. 30 ff. zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 48 EWGV), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die Versagung von Versicherungsschutz für nach deutschem Recht verbotene künstliche Befruchtungen mittels Eizellspende wäre nämlich jedenfalls gerechtfertigt. Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar , wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteres- ses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.; ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44; NVwZ 2015, 506 Rn. 47; Slg. 1996, I-6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV). So liegt es im Streitfall im Hinblick auf das Verbot der künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende im deutschen Recht (1) und die auf diesem Verbot beruhende Versagung von Versicherungsschutz durch die Beklagte (2).
29
(1) Das sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ergebende Verbot der künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende besteht, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, in Deutschland unterschiedslos für In- und Ausländer (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, FamRZ 2016, 714 Rn. 19, 29); es wird in nicht diskriminierender Weise angewandt.
30
Das Verbot ist durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Diese sind primärrechtlich weder geregelt noch begrenzt. Die Mitgliedstaaten besitzen insoweit einen gewissen Spielraum, um Schutzanliegen zu definieren (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2007 - II ZB 7/06, BGHZ 172, 200 Rn. 20; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71). Das Verbot der künstlichen Befruchtung mittels Eizellspende hält diesen Spielraum ein. Das Verhindern einer gespaltenen Mutterschaft trägt, wovon im Ergebnis auch das Berufungsgericht ausgeht, der Würde des menschlichen Lebens Rechnung und dient insbesondere der Wahrung des Kindeswohls (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13 aaO Rn. 22). Auf die Achtung der Menschenwürde als eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zielt auch die Gemeinschaftsrechtsordnung ab, ohne dass es insoweit eine Rolle spielt, dass in Deutschland dem Grundsatz der Achtung der Menschenwürde die besondere Stellung eines selbständigen Grundrechts zukommt. Danach ist das Ziel, die Menschenwürde zu schützen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar (EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 33 f.). Da die Grundrechte sowohl von der Gemeinschaft als auch von ihren Mitgliedstaaten zu beachten sind, stellt der Schutz dieser Rechte ein berechtigtes Interesse dar, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die nach dem Gemeinschaftsrecht, auch kraft einer vertraglich gewährleisteten Grundfreiheit wie des freien Dienstleistungsverkehrs, bestehen (EuGH Slg. 2007, I-11767 Rn. 93; Slg. 2004, I-9609 Rn. 35 zu Art. 49 EGV; Kluth in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 5. Aufl. Art. 56, 57 AEUV Rn. 87; Müller-Graff in Streinz, EUV/AEUV 2. Aufl. Art. 56 AEUV Rn. 107; Frenz, NVwZ 2005, 48, 49).
31
Das Verbot künstlicher Befruchtung mittels gespendeter Eizelle vermeidet die aufgrund der gespaltenen Mutterschaft befürchtete Erschwernis der Identitätsfindung und die damit verbundene Beeinträchtigung der seelischen Entwicklung der betroffenen Kinder. Dies allein sichert den Schutz der Menschenwürde in dem Umfang, in dem er in Deutschland grundgesetzlich (vgl. EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 39) sichergestellt werden soll. Das Verbot geht nicht über das hinaus, was - auch mit Blick auf den Rang der zu schützenden Rechtsgüter (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71) - zum Erreichen des vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Zieles erforderlich ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 11/5460, S. 6 ff.).
32
(2) Eine etwaige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch eine Versicherungsbedingung, nach der die Kosten einer im Ausland vorgenommenen, nach deutschem Recht aber verbotenen künstlichen Befruchtung nicht ersetzt werden, ist jedenfalls mit Blick auf die unionsrechtlich in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete unternehmerische Freiheit des Versicherungsunternehmens gerechtfertigt (vgl. Müller-Graff in Streinz aaO Rn. 69, 118). Die insoweit gebotene Verhältnismäßigkeit (EuGH Slg. 2007, I-11767 Rn. 94) bleibt durch eine Auslegung von Versicherungsbedingungen gewahrt, der das seinerseits verhältnismäßige Verbot der künstlichen Befruchtung mittels gespendeter Eizelle zugrunde liegt.
33
Demgegenüber greift die Rüge der Revision nicht durch, dass eine in der Tschechischen Republik angebotene und nach dem dort gültigen Recht zulässige Behandlung öffentliche Belange in Deutschland nicht betrifft. Maßgebend ist vielmehr, dass der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ausreichende Berührungspunkte zu deutschen öffentlichen Belangen aufweist. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts kann auch dann mit Blick auf den Schutz der Menschenwürde gerechtfertigt sein, wenn nicht in den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten im konkreten Fall eine Verletzung der Menschenwürde angenommen wird (EuGH Slg. 2004, I-9609 Rn. 37 f.; Kluth in Calliess/Ruffert aaO Rn. 87; Frenz aaO; vgl. EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 71). So liegt es hier.
34
c) Der Senat hat entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung , den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 und 3 AEUV um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Es liegt ein sogenannter acte éclairé vor, der eine Vorlagepflicht ausschließt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415 Rn. 13 ff.), weil eine mit europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit - wie dargelegt - anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs abschließend und zweifelsfrei verneint werden kann.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 24.11.2015- 23 O 14874/14 -
OLG München, Entscheidung vom 13.05.2016- 25 U 4688/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers


(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solc
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers


(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solc

Gesetz zum Schutz von Embryonen


Embryonenschutzgesetz - ESchG

Embryonenschutzgesetz - ESchG | § 1 Mißbräuchliche Anwendung von Fortpflanzungstechniken


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2017 - IV ZR 141/16 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 43/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2007 - II ZB 7/06

bei uns veröffentlicht am 07.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 7/06 vom 7. Mai 2007 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG § 6 Abs. 2 Satz 4; EG Artt. 43, 48 a) Das Registergericht darf wegen eines im Inland gegen den - dem Gesc

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2006 - IV ZR 131/05

bei uns veröffentlicht am 08.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 131/05 Verkündetam: 8.Februar2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2016 - IV ZR 356/15

bei uns veröffentlicht am 16.11.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2015 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2016 - IV ZR 44/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 44/15 Verkündet am: 6. Juli 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - I ZR 225/13

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 225/13 Verkündet am: 8. Oktober 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2015 - I ZR 213/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 1 3 / 1 3 Verkündet am: 12. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, die sie im Jahre 2005 bei dem Beklagten abgeschlossen hat. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2005. Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wurde laut Versicherungsschein "eine Versicherungsdauer von 7 Jahren vereinbart".

2

Die Klägerin war Beamtin auf Lebenszeit. Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Beamte und Richter (BUZ 2005 B)" lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

Allgemeine Dienstunfähigkeit

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

..."

3

In einem amtsärztlichen Gutachten vom 27. Oktober 2011 wurde festgestellt, dass die Klägerin dienstunfähig erkrankt sei. Die Bezirksregierung K.   ordnete mit Verfügung vom 13. November 2012 die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2012 an. Die daraufhin beantragten Versicherungsleistungen verweigerte der Beklagte mit der Begründung, der Versicherungsfall sei nicht innerhalb der Vertragsdauer eingetreten. Außerdem erklärte er die Anfechtung seiner Vertragserklärung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf die Angaben der Klägerin zum Gesundheitszustand und zu ärztlichen Behandlungen vor Vertragsschluss.

4

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2016, 453 abgedruckt ist, hat ausgeführt, eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit der Klägerin sei nicht während der vereinbarten Versicherungszeit eingetreten; es könne daher dahinstehen, ob der Beklagte die Vereinbarung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam angefochten habe. Die Versicherungsdauer von sieben Jahren sei mit dem 30. November 2012 abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen, die der Vertrag für die Annahme des Eintritts von Berufsunfähigkeit vorsehe, seien jedoch bis zum Ablauf des 30. November 2012 nicht eingetreten. Die "Beamtenklausel" in § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B sei bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass bedingungsgemäße Berufungsunfähigkeit erst im Wirkungszeitpunkt der Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand eintrete. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei gemäß der Versetzungsurkunde aber erst mit Ablauf des 30. November 2012 erfolgt.

7

Vom Wortlaut her lasse sich die Formulierung "versetzt wird" zwar auch so interpretieren, dass es allein auf die Entscheidung des Dienstherrn oder die Aushändigung der Urkunde an den Beamten und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts in den Ruhestand ankomme. Eine solche Auslegung wäre jedoch nicht interessengerecht. Würde ausschließlich an den Verwaltungsakt angeknüpft, könnte es geschehen, dass ein Beamter, der vorzeitig die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand erhalte, selbst dann Versicherungsleistungen beanspruchen könne, wenn danach die Ruhestandsversetzung wieder rückgängig gemacht werde. Da es in der Praxis üblich sei, dass zwischen Ausstellung der Urkunde und Eintritt in den Ruhestand ein gewisser Zeitraum liege, träte regelmäßig die Fälligkeit der Leistungen bereits im laufenden Beamtenverhältnis ein. Die durch die Beamtenklausel bewirkte Privilegierung hinsichtlich der Feststellung von Berufsunfähigkeit solle aber ohne die mit den entsprechenden wirtschaftlichen Nachteilen verbundene tatsächliche Versetzung in den Ruhestand nicht eingreifen.

8

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

9

1. Die Leistungspflicht des Beklagten aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung setzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BUZ 2005 B voraus, dass der Versicherte "während der Dauer" der Zusatzversicherung berufsunfähig im Sinne der Klausel wird. Noch zutreffend und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit dem Ablauf des 30. November 2012 endete. Der "Ablauf" des letzten Tages der Vertragszeit erfolgte damit um 24:00 Uhr an diesem Tag (vgl. MünchKomm-VVG/Fausten, 2. Aufl. § 10 Rn. 6; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 10 Rn. 1 zum entsprechenden Wortlaut des § 10 VVG).

10

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber die Berufsunfähigkeit der Klägerin als Versicherungsfall am 30. November 2012 um 24.00 Uhr und damit noch innerhalb der Versicherungsdauer eingetreten. Wird ein versicherter Beamter "mit Ablauf" eines Monats in den Ruhestand versetzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird.

11

a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B erst im Wirkungszeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und nicht bereits mit dem Erlass oder der Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn eintritt (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1993, 37, 38; Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 172 Rn. 37; MünchKomm-VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 91; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 225; Höra in Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 26 Rn. 75).

12

aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteile vom 17. Februar 2016 - IV ZR 353/14, VersR 2016, 720 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 b; st. Rspr.).

13

bb) (1) Ein solcher Versicherungsnehmer wird der Klausel zunächst entnehmen, dass die Versetzung in den Ruhestand in diesem Sinne jedenfalls ein für den versicherten Beamten erkennbares Handeln des Dienstherrn voraussetzt. Von vornherein nicht maßgeblich kann daher der Zeitpunkt sein, zu dem die Zurruhesetzungsverfügung erlassen wird. Solange sich der Bescheid noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, bleibt er ein innerer Vorgang der Behörde ohne Außenwirkung (vgl. BVerwGE 55, 212, 214 [juris Rn. 17]; BVerwGE 29, 321, 323 [juris Rn. 8]). Verwaltungsakte werden erst mit der Bekanntgabe an den Adressaten oder Betroffenen äußerlich wirksam, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

14

(2) Nach dem Wortlaut der Klausel lässt sich unter dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person "in den Ruhestand versetzt wird", sowohl die Bekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn als auch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses durch diese Verfügung verstehen (vgl. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 221). Entgegen der Ansicht der Revision beschreibt auch die zuletzt genannte Bedeutung einen aktiven Vorgang, wie ihn der Wortlaut erfordert, und keinen Zustand. Während bei der Bekanntgabe der Verfügung der Dienstherr handelt, wird beim Wirksamwerden dieser Versetzungsverfügung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt das zuvor bestehende Beamtenverhältnis in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umgewandelt und der Status des Beamten geändert (vgl. Knoke in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht § 36 LBG Rn. 9 (Stand: Januar 2013)).

15

(3) Der verständige Versicherungsnehmer wird daher zusätzlich den auch für ihn erkennbaren Zweck der Klausel in den Blick nehmen (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21). Mit sog. Beamtenklauseln kann der Versicherer eine unwiderlegbare Vermutung der vollständigen Berufsunfähigkeit für die Dauer einer gesundheitsbedingten vorzeitigen Pensionierung oder Entlassung schaffen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1995 - IV ZR 196/94, VersR 1995, 1174 unter II 2 b bb [juris Rn. 30]; vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88, NJW-RR 1989, 1050 unter 3 d und 5 [juris Rn. 21, 37]); nach diesen Klauseln "gilt" die gesundheitsbedingte Versetzung in den Ruhestand "auch" als vollständige Berufsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 2 a [juris Rn. 12]). Der hier zugrunde liegende § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B geht darüber noch hinaus und lässt den Versicherungsfall bei einem Beamten im aktiven Dienst ausschließlich dann eintreten, wenn er infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Der darin genannte Zeitpunkt, zu dem der versicherte Beamte "in den Ruhestand versetzt wird", entspricht damit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit als Verwirklichung des versicherten Risikos. In der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird aber für den Eintritt des Versicherungsfalles auf das gesundheitsbedingte Außerstandesein zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten abgestellt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 3 a [juris Rn. 16]). Diesem Ereignis kann bei Geltung einer Beamtenklausel nur der Zeitpunkt entsprechen, zu dem die Zurruhesetzungsverfügung innerlich wirksam wird und das Beamtenverhältnis gemäß § 21 Nr. 4 BeamtStG endet, da erst dann die Dienstpflicht zur Ausübung des versicherten Berufs aufgehoben wird. Entgegen der Ansicht der Revision erschöpft sich die Funktion dieser Verfügung daher nicht darin, die bereits erfolgte ärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit zu bestätigen, sondern sie beendet mit ihrem Wirksamwerden die Dienstpflicht und damit auch die Möglichkeit der Berufsausübung für den Beamten. Erst dieser Verlust soll durch die Versicherungsleistungen kompensiert werden. Wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Klausel eine Unfähigkeit zur Berufsausübung widerspiegeln soll, setzt dies voraus, dass die Unfähigkeit auch objektiv eingetreten ist (Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. F Rn. 228). Umgekehrt stünden eine Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung oder deren Anfechtung, die grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dem Ende der Dienstpflicht und daher auch dem Eintritt der Berufsunfähigkeit für den Versicherungsnehmer erkennbar entgegen.

16

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Verfügung erweist sich dagegen als ohne Bedeutung für die zunächst fortbestehende Pflicht, den Beruf auszuüben. Für den Zeitraum zwischen Bekanntgabe und Wirkungszeitpunkt der Verfügung bleibt der beamtete Versicherte zur Dienstausübung verpflichtet, was der Annahme einer Unfähigkeit zur Berufsausübung entgegensteht.

17

cc) Entgegen der Ansicht der Revision berührt diese Auslegung der Klausel nicht das Interesse des Versicherungsnehmers, für die in versicherter Zeit geleisteten Prämien bei Eintritt des Versicherungsfalles die versprochenen Versicherungsleistungen zu erhalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 23). Der von der Revision beanstandete Nachteil, dass der Klägerin aus der abgeschlossenen Versicherung unter Umständen kein Leistungsanspruch zustehe, sie aber nach Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung wegen damit bereits bestehender Berufsunfähigkeit auch keinen anderweitigen Versicherungsschutz mehr erlangen könne, beruht nicht auf der hier vorgenommenen Auslegung der "Versetzung in den Ruhestand" als Versicherungsfall. Der versicherte Beamte kann bereits keine andere Versicherung mehr abschließen, sobald er Kenntnis von seiner gesundheitlichen Unfähigkeit zur Dienstausübung erlangt. Dies ist spätestens mit der ärztlichen Feststellung der Dienstunfähigkeit der Fall. Die spätere Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung ist dafür ohne Bedeutung.

18

b) Anders als das Berufungsgericht annimmt, wurde die Zurruhesetzungsverfügung jedoch mit Ablauf des 30. November 2012 und damit noch am letzten Tag der Versicherungsdauer wirksam.

19

aa) Der für die Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung ist das Datum der Versetzung in den Ruhestand, wie es sich aus der Verfügung - oder gegebenenfalls vorrangigen gesetzlichen Regelungen des Beamtenrechts - ergibt. Nach § 2 Abs. 1 BUZ 2005 B tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Beamte "in den Ruhestand versetzt wird", und nicht erst dann, wenn er im Ruhestand ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt daher dem Wortlaut der Klausel, dass es für den Eintritt der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit allein auf den Vorgang ankommt, durch den sein Beamtenverhältnis beendet wird, und nicht auf den sich anschließenden Zustand des Ruhestandes. Dementsprechend gibt auch der Dienstherr in seiner Verfügung den Zeitpunkt an, zu dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, und nicht das Datum des ersten Ruhestandstages. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts tritt der Versicherungsfall daher nicht erst am ersten Tag des Ruhestands ein. Der Bescheid, durch den der Beamte entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird, entfaltet seine Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) vielmehr zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt der Entlassung oder Zurruhesetzung (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 608 [juris Rn. 11]).

20

bb) Der danach maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung war hier der "Ablauf des 30. November 2012". Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört aber noch zu diesem Tag (BAG NZA 1993, 935, 936 [juris Rn. 19]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 7; Palandt/Ellenberger, BGB 75. Aufl. § 188 Rn. 5). Der Eintritt eines Ereignisses "mit Ablauf" eines Monats ist damit rechtlich dem ablaufenden Monat und nicht dem ersten Tag des Folgemonats zuzurechnen (vgl. BAG DB 1965, 1705, 1706 [juris Rn. 10]; BVerwGE 30, 167, 169 [juris Rn. 9]).

21

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die vom Beklagten erklärte Anfechtung seiner Vertragserklärung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam war.

Mayen                            Felsch                            Harsdorf-Gebhardt

                 Lehmann                     Dr. Bußmann

17
(1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteile vom 22. April 2015 - IV ZR 419/13, VersR 2015, 706 Rn. 12; vom 11. März 2015 - IV ZR 54/14, VersR 2015, 570 Rn. 12; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 281/14, VersR 2015, 182 Rn. 12 f.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83 unter III 1 c; st. Rspr.).
14
Der Senat hat die Zulässigkeit von Feststellungsklagen dieser Art seit längerem jedenfalls dann bejaht, wenn die Feststellung ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis in dem Sinne betrifft, dass die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Das ist der Fall, wenn das Begehren nicht nur auf künftige, mögliche, sondern auf bereits aktualisierte, ärztlich für notwendig erachtete, bevor- stehende Behandlungen gerichtet ist. Außerdem muss ein Feststellungsinteresse dahingehend bestehen, dass durch ein Feststellungsurteil eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits über die Erstattungspflichten zu erwarten ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 275/85 - VersR 1987, 280 betreffend den ersten Behandlungszyklus einer IVF-Behandlung; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86 - VersR 1987, 1107 betreffend weitere Behandlungszyklen einer IVFBehandlung ; vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91 - VersR 1992, 950 betreffend zahnprothetische Behandlungen und vom 16. Juni 2004 - IV ZR 257/03 - VersR 2004, 1037 betreffend Fortsetzung einer psychotherapeutischen Behandlung).

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere

1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.

(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

13
Dies gilt auch für die Vorschriften der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/EG findet diese auf Gesundheitsdienstleistungen unabhängig davon keine Anwendung, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt. Bei der Auslegung des danach sehr weit gefassten Begriffs der Gesundheitsdienstleistungen sind neben dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/EG der Zweck dieser Vorschrift sowie der systematische Zusammenhang, in dem sie steht, zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C-57/12, Rn. 34 bis 36 - Femarbel/COCOM). Nach Erwägungsgrund 22 der Richtlinie soll der Ausschluss des Gesundheitswesens vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG Gesundheitsdienstleistungen und pharmazeutische Dienstleistungen umfassen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen , zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat , in dem sie erbracht werden, einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind. Danach gehören zu den vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG ausgenommenen Gesundheitsdienstleistungen die in einer Privatklinik erbrachten ärztlichen Leistungen (vgl. Krames in Schlachter/ Ohler, Europäische Dienstleistungsrichtlinie, 2008, Art. 2 Rn. 63). Dasselbe gilt wegen des Sachzusammenhangs für die Werbung für solche Dienstleistungen (vgl. Erwägungsgrund 33 der Richtlinie 2006/123/EG für die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfassten Dienstleistungen).
39
aa) Allerdings stellt diese Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar. Das Internetverbot erschwert Wettunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten eine Tätigkeit in Deutschland. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Glücksspielsektor nur unionsrechtskonform , wenn sie das Diskriminierungsverbot beachtet und aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Die Maßnahme muss geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten , indem sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt; sie darf ferner nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, EuZW 2004, 115 Rn. 65 - Gambelli u.a.; EuGH, Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a., Slg. 2007, I-1891 = EuZW 2007, 209 Rn. 49 - Placanica; Urteil vom 8. September 2009 - C-42/07, Slg. 2009, I-7633 = EuZW 2009, 689 Rn. 60 - Liga Portuguesa de Futebol Profissional

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,
2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,
3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,
4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten,
5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen,
6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder
7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder
2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
ohne eine Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt.

(3) Nicht bestraft werden

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.

19
aa) Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht im Streitfall allerdings nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken , die nach ihrem Artikel 4 im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, keinen dem § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG macht sich strafbar, wer auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt oder es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen , von der die Eizelle stammt. Die insoweit bestehenden Verbote stehen in Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 3. November 2011 - 57813/00, NJW 2012, 207 Rn. 98 bis 107 und 115). Als Regelungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. dazu unten unter II 2 b bb (3)) fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.6n; GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 9, jeweils mwN).
20
bb) Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind primärrechtlich weder geregelt noch begrenzt. Die Mitgliedstaaten besitzen insoweit einen gewissen Spielraum, um Schutzanliegen zu definieren (vgl. Eidenmüller aaO § 3 Rdn. 22). Dabei sind als zwingende Gründe des Allgemeininteresses unter anderem die gewerberechtliche Zuverlässigkeit, der Gläubiger- und Minderheitenschutz , der Verbraucherschutz, aber auch die Lauterkeit des Handelsverkehrs anerkannt (vgl. EuGH - Inspire Art - aaO Tz. 135, 140; Mankowski, ZVI 2006, 45, 47; Streinz/Müller-Graff, EUV/EGV 2003, Art. 43 Rdn. 76; zum Gläubigerschutz als zentraler Zielrichtung des § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG: vgl. auch BT-Drucks. 8/1347 S. 27, 31). Diese beachtlichen Gründe des Allgemeininteresses werden hier in zulässiger Weise durchgesetzt, wenn durch die Verweigerung der Eintragung der Zweigniederlassung der Beteiligten vermieden wird, dass deren director im Widerspruch zur dem bestandskräftigen und vollziehbaren Hoheitsakt der gewerberechtlichen Untersagung offiziell als Unternehmensverantwortlicher auf dem inländischen Markt (wieder) tätig werden darf.
19
aa) Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht im Streitfall allerdings nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken , die nach ihrem Artikel 4 im Anwendungsbereich dieser Richtlinie zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, keinen dem § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ESchG macht sich strafbar, wer auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt oder es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen , von der die Eizelle stammt. Die insoweit bestehenden Verbote stehen in Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK und dem Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 3. November 2011 - 57813/00, NJW 2012, 207 Rn. 98 bis 107 und 115). Als Regelungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. dazu unten unter II 2 b bb (3)) fallen sie damit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.6n; GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 9, jeweils mwN).