Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2015 - IX ZR 1/13

bei uns veröffentlicht am30.04.2015
vorgehend
Landgericht München II, 11 O 6070/10, 19.03.2012
Oberlandesgericht München, 5 U 1664/12, 04.12.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR1/13
Verkündet am:
30. April 2015
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wer sich in seinem Parteivortrag erkennbar über die subjektiven Voraussetzungen
der Verjährung irrt und deswegen zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis
vom Anfechtungsanspruch und vom Anfechtungsgegner nicht vorträgt, gesteht diese
übersehene Tatbestandsvoraussetzung nicht zu.
BGH, Versäumnisurteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13 - OLG München
LG München II
vom 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die S. AG (künftig: Schuldnerin) zahlte am 7. Juni 2006 den Betrag von 51.119,46 € an den Beklagten, um die Vollstreckung aus einem Titel abzuwenden , den der Beklagte gegen eine andere wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaft der Firmengruppe erwirkt hatte, zu der auch die Schuldnerin gehörte. Auf Antrag der Schuldnerin vom 7. Juni 2007 eröffnete das Insolvenzgericht am 14. Juni 2007 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte zunächst P. K. und am 5. Juni 2008 - nach dessen Entlassung - den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger focht die Zahlung gegenüber dem Beklagten an und erhob noch im Jahr 2010 Klage.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch verjährt sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte der Kläger die Verurteilung des Beklagten auf Rückgewähr der Zahlung erreichen.

Entscheidungsgründe:


3
Da der Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, musste auf Antrag des Revisionsklägers durch Versäumnisurteil entschieden werden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81; vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, WM 2013, 1615 Rn. 6; insoweit in BGHZ 198, 77 nicht abgedruckt). Danach ist die Revision begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren geltend gemachten 51.119,46 € ausgeführt: Der bestehende Rückgewähranspruch sei nach § 146 Abs. 1 InsO, § 204 BGB verjährt. Der Kläger habe im Sinne von § 288 ZPO zugestanden, dass die Verjährung am 31. Dezember 2007 begon- nen habe. Zwar sei die Verjährung durch Einreichung der Klage rechtzeitig gehemmt gewesen; das Verfahren sei jedoch mit der Wirkung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in Stillstand geraten und vom Kläger zu spät wieder angerufen worden. Der Kläger habe das Geständnis nicht wirksam widerrufen. Weder habe er einen Irrtum dargelegt noch bewiesen, dass sein Vorgänger keine Kenntnis von dem Anfechtungsanspruch gehabt habe.

II.


5
Die Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hat nicht nach § 288 ZPO zugestanden, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2007 begonnen habe.
6
1. Die Verjährung des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO richtet sich für das im Jahr 2007 eröffnete Verfahren nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 146 Abs. 1 InsO; Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 EGBGB).
7
a) Die dreijährige Regelfrist des § 195 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Rückgewähranspruch entstanden ist. Dieser Anspruch entstand mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 36/09, NZI 2011, 323 Rn. 6; vom 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12, NZI 2013, 147 Rn. 6; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 286/11, NZI 2013, 393 Rn. 12). Denn vorher kann der Anspruch nicht als ein Recht der Insolvenzmasse entstehen. Wegen des Eröffnungszeitpunkts ist auf den im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tag (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 oder Abs. 3 InsO) abzustellen (MünchKomm- InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8). Das Insolvenzverfahren wurde am 14. Juni 2007 eröffnet, mithin ist der Anfechtungsanspruch im Jahr 2007 entstanden. Die Verjährung trat frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 ein.
8
Wenn auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird, ist der Rückgewähranspruch des Klägers verjährt, wie das Berufungsurteil richtig ausführt und die Revision nicht beanstandet. Zwar hat der Kläger durch Einreichung der Klage die Verjährung nach § 146 Abs. 1 InsO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt; die Klage ist dem Beklagten vor Ablauf des Jahres 2010 zugestellt worden. Das Verfahren ist jedoch nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB spätestens am 15. März 2011 in Stillstand geraten, weil das Landgericht im Einverständnis der Parteien am 7. März 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und der Kläger am 15. März 2011 als letzte Verfahrenshandlung einen Schriftsatz zu den Akten gereicht hat. Mithin hat die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der Vorlage des Schriftsatzes am 15. März 2011 geendet, also am 15. September 2011. Mit Einreichung des Schriftsatzes vom 2. November 2011 konnte der Kläger eine erneute Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht mehr erreichen, weil zu diesem Zeitpunkt sein Anspruch jedenfalls verjährt war (§ 209 BGB; 3. Dezember 2010 Eingang der Anfechtungsklage; 12. Dezember 2010 Zustellung der Anfechtungsklage: Der Kläger hätte deswegen spätestens bis zum 15. Oktober 2011 das Verfahren weiterbetreiben müssen).
9
Eine Verlängerung der Hemmung gemäß § 203 Satz 1 BGB wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ist nicht eingetreten. Zwar haben beide Parteien vor dem Landgericht ihre Bereitschaft erklärt, Vergleichsverhandlungen zu führen. Auch hat der Kläger im Hinblick darauf den Beklagten am 19. April 2011 angeschrieben und um Vergleichsangebote gebeten. Auf dieses Schreiben hat der Beklagte aber nicht geantwortet. Schlafen die Verhandlungen ein, endet die Hemmung, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 10 f). Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, dass der Verpflichtete auf ein Vergleichsangebot des Berechtigten nicht reagiert (BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01, NJW 2003, 895, 897). Wann die Verhandlungen einschlafen, kann nicht allgemein angegeben werden, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn die Parteien Vergleichsverhandlungen noch nicht ernsthaft aufgenommen haben, sind die Verhandlungen eingeschlafen, wenn der Schuldner auf die Anfrage des Berechtigten , ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, nicht innerhalb eines Monats reagiert (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2002, aaO; OLG Hamm, AnwBl 2013, 665; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 13 U 65/12, nv Rn. 13; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 203 Rn. 8). Damit endete die Hemmung nach § 203 Satz 1 BGB am 19. Mai 2011 und die Verjährung konnte nach § 203 Satz 2 BGB frühestens am 19. August 2011 eintreten. Die Hemmung des § 203 BGB und die Hemmung nach § 204 BGB liefen deswegen nebeneinander her und führen zu keiner Verlängerung der Hemmung (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 203 Rn. 3).
10
b) Erlangt der Insolvenzverwalter als die Anfechtung ausübender Gläubiger Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners erst nach dem Eröffnungsbeschluss, so beginnt die Frist erst mit dem Jahresende ab Kenntniserlangung. Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen gleich. Sie setzt eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung der Ermittlungspflichten des Insolvenzverwalters voraus. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere vorliegen , wenn der Verwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn. 8b).
11
aa) Der Kläger selbst kann frühestens mit seiner Bestellung im Juni 2008 Kenntnis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners erlangt haben. Wenn allein auf seine Kenntnis abgestellt wird, würde die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 146 Abs. 1 InsO mit Schluss des Jahres 2008 beginnen und nach drei Jahren, also am 31. Dezember 2011, enden. Mit Einreichung des Schriftsatzes am 2. November 2011 wäre die Verjährung deswegen in jedem Fall nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB rechtzeitig gehemmt. Der Anspruch wäre dann nicht verjährt.
12
bb) Auf die Kenntnis des Klägers kann es aber erst von dem Zeitpunkt seiner Bestellung ankommen. Vorher ist auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des früheren Verwalters abzustellen. Im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), Legalzession (§ 412 BGB) oder Gesamtrechtsnachfolge muss sich der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 24. April 2014 - III ZR 156/13, NJW 2014, 2345 Rn. 25; vom 30. April 2014 - IV ZR 30/13, NJW 2014, 2492 Rn. 13). Nichts Anderes kann für den Wechsel des Verwalters gelten. Denn so wie die Rechtshandlungen des entlassenen Verwalters, abgesehen von nichtigen Handlungen, ihre Wirksam- keit behalten (HK-InsO/Riedel, 7. Aufl., § 59 Rn. 12), setzt seine Kenntnis und seine grob fahrlässige Unkenntnis von bestehenden Anfechtungsansprüchen die Verjährungsfrist in Gang. Es wird allenfalls erörtert, ob bei einem Verwalterwechsel über § 146 Abs. 1 InsO § 210 BGB analog zur Anwendung kommt, mit der Folge, dass Anfechtungsansprüche frühestens sechs Monate seit Bestellung des neuen Verwalters verjähren können (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 146 Rn.  24; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO, 2014, § 146 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 5. Aufl., § 146 Rn. 5 aE; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 146 Rn. 8). Nach dieser Regelung wird der Lauf der Verjährung jedoch nur beeinflusst, wenn der Wechsel des Verwalters während der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist erfolgt (vgl. MünchKommBGB /Grothe, 6. Aufl., § 210 Rn. 6). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Verwalterwechsel im Jahr 2008 stattgefunden hat und die Anfechtungsansprüche keinesfalls vor dem 31. Dezember 2010 verjährten.
13
c) Mithin kommt es auf die Beantwortung der Frage an, ob und wann der Amtsvorgänger des Klägers Kenntnis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners erlangt hat oder ab wann seine Unkenntnis grob fahrlässig war.
14
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger den Verjährungsbeginn nicht wirksam gestanden.
15
a) Ein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO ist die Erklärung einer Partei, dass eine von der Gegenseite behauptete, für die gestehende Partei ungünstige Tatsache wahr ist. Sie erklärt ihr Einverständnis damit, dass diese Tatsache zur Urteilsgrundlage gemacht wird. In der Wirkung wird die Tatsachenbehauptung im weiteren Prozess als wahr unterstellt (MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 288 Rn. 5). Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Einem Geständnis zugänglich sind darüber hinaus auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00, WM 2004, 544, 545; vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 16; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 12). Grundsätzlich können auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003, aaO). Der Verjährungsbeginn als solcher kann mithin als eine reine Rechtsfrage nicht Gegenstand eines Geständnisses sein, sondern nur die Tatsachen, aus denen sich der Verjährungsbeginn herleitet. Insbesondere kann ein Gläubiger zugestehen, Kenntnis von Anspruch und Anspruchsgegner zu einem bestimmten Zeitpunkt erlangt zu haben. In diesem Sinne kann seine Erklärung, die Verjährung habe zu einem bestimmten Zeitpunkt begonnen, verstanden werden.
16
b) Ob der Kläger in diesem Sinne ein Geständnis gemäß § 288 Abs. 1, § 289 Abs. 2 ZPO abgegeben hat, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00, NJW 2001, 2550, 2551). Die Auslegung und rechtliche Würdigung prozessualer Willenserklärungen der Parteien unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113).
17
aa) Als derjenige, dem die Einrede der Verjährung zugutekommt, ist der Beklagte für die dafür maßgeblichen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Ihm obliegt es, die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Gläubigers von den in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen darzutun. Er muss also Umstände dartun und gegebenenfalls beweisen, aus denen folgt, dass der zunächst bestellte Insolvenzverwalter von dem Anfechtungsan- spruch bis Ende des Jahres 2007 erfahren hat oder sich einem sorgfältig arbeitenden Insolvenzverwalter der Schluss auf einen Anspruch und auf die Person des Schuldners hätte aufdrängen müssen. Allerdings obliegt es dem Kläger, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Er hat deswegen die Umstände darzulegen, die ihn an der Erkenntnis gehindert haben, dass ihm ein Anspruch zusteht. Gleiches gilt für das, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen seines Anspruchs getan hat (vgl. MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 42).
18
Die Mitwirkungspflichten des Klägers erstrecken sich allerdings nur eingeschränkt auf die Zeit der Verwaltung durch den Amtsvorgänger. Im Rahmen des § 138 Abs. 4 ZPO ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt , dass eine Partei auf die Kenntnisse ihres früheren gesetzlichen Vertreters nicht verwiesen werden kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85, WM 1987, 1125, 1126), weil das Wissen ihr durch das Ausscheiden des Organmitglieds gleichsam verloren gegangen ist (Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 43). Nichts anderes kann im Verhältnis vom Insolvenzverwalter zu seinem Amtsvorgänger gelten. Doch muss der Kläger immerhin vortragen, welche Kenntnisse zu den Anfechtungsansprüchen sein Amtsvorgänger ihm übermittelt hat und wie der Bearbeitungsstand der Anfechtungsansprüche war, als er das Amt übernommen hat (vgl. Wieczorek/ Schütze/Gerken, aaO). Diesen Vortrag hat der Kläger gehalten.
19
bb) Der Beklagte selbst hat erstinstanzlich weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass der frühere Insolvenzverwalter noch im Jahr 2007 Kenntnis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners hatte. Kläger, Beklagter und Landgericht gingen ersichtlich im Anschluss an die bis zum 14. Dezember 2004 geltende Rechtslage davon aus, dass die Anfechtungsansprüche kenntnisunabhängig in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, verjährten. So hat der Beklagte im Schriftsatz vom 9. Februar 2012 die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu vorgetragen, gemäß § 146 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 195 BGB verjährten Anfechtungsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die im Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen beginne. Vorliegend verjährten Verjährungsansprüche folglich mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Der Kläger hat darauf reagiert mit dem Vortrag, richtig sei, dass gemäß § 146 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 195 BGB die insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährten. Die Frist beginne mit dem Ende des Jahres der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen. Diese Erklärung erfasste mithin - ebenso wenig wie die Erklärung des Beklagten - nicht eine Kenntnis der Insolvenzverwalter von Anspruch und Anspruchsgegner oder deren grob fahrlässige Unkenntnis. Noch im Verhandlungstermin , auf den das erstinstanzliche Urteil erging, stellte das Landgericht in seinen Hinweisen zum Verjährungsbeginn allein auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger die Frage nach der Kenntnis angesprochen.
20
Da in der ersten Instanz eine etwaige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Amtsvorgängers des Klägers von den Parteien nicht angesprochen worden ist, kann die klägerische Einlassung nicht so ausgelegt werden, dieser habe Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Amtsvorgängers zugestanden. Den Beginn der Verjährung als reine Rechtsfrage konnte der Kläger nicht gestehen und hat er auch nicht gestanden. Insoweit hat er lediglich Rechtsausführungen gehalten, wobei diesen eine zu seinen Ungunsten erkennbar rechtsirrige Rechtsauffassung vom Verjährungsbeginn zugrunde lag.
Wer sich in seinem Vortrag erkennbar über die Voraussetzungen der Verjährung irrt, deswegen eine Tatbestandsvoraussetzung ersichtlich übersieht und zu dieser nicht vorträgt, ist nicht einverstanden damit, dass diese übersehene Tatbestandsvoraussetzung zu seinem Nachteil zur Urteilsgrundlage gemacht wird.
21
cc) Da der Kläger zum Verjährungsbeginn kein Geständnis im Sinne von § 288 ZPO abgegeben hat, durfte das Berufungsgericht seinen diesbezüglichen Vortrag nicht unberücksichtigt lassen. Auch hätte es den Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen. Vielmehr hätte schon das Landgericht gemäß § 296a, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Verhandlung wiedereröffnen müssen , nachdem in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz erstmals zu einem Gesichtspunkt vorgetragen worden ist, den die Parteien bis dahin übersehen hatten. Deswegen hätte das Berufungsgericht den neuen Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulassen müssen.

III.


22
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
23
Rechtsbehelfsbelehrung
24
Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Kayser Vill Lohmann
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 19.03.2012 - 11 O 6070/10 -
OLG München, Entscheidung vom 04.12.2012 - 5 U 1664/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Apr. 2015 - IX ZR 1/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2014 - III ZR 156/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2017 - I ZR 46/16

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Referenzen

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

6
Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82; vom 10. Januar 2013 - IX ZR 172/11, WM 2013, 471 Rn. 4).

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

12
Wie der Senat entschieden hat, ist die mögliche Anfechtbarkeit eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Absonderungsrechts für die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters ohne Bedeutung , auch soweit damit der Wert der Masse erhöht würde. Mögliche Anfechtungsansprüche entstehen erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; sie müssen vom endgültigen Verwalter erst geltend gemacht und durchgesetzt werden und haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückabtretung zur Folge. Der Zessionar der Sicherungsabtretung bleibt Inhaber der Forderung, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten worden ist oder infolge der Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt (BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04, ZIP 2006, 2176 Rn. 18; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 9). Deshalb ist auch der Wert des Anfechtungsanspruchs selbst, der erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach geltendem Recht nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008, aaO Rn. 10 mwN).

(1) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. § 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluß enthält:

1.
Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
2.
Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
3.
die Stunde der Eröffnung;
4.
die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen;
5.
eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluß erlassen worden ist.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

10
aa) Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden , dass es für eine Beendigung der Hemmung ausreiche, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen" lasse. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Be- rechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGHZ 152, 298, 303; BGH, Urt. v. 6. März 1990 – VI ZR 44/89, VersR 1990, 755, 756; v. 1. März 2005 – VI ZR 101/04, NJW-RR 2005, 1044, 1047).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 416/01 Verkündet am:
5. November 2002
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber einem Haftpflichtversicherer.
BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A. KG. Dieser waren am 7. November 1996 von der A. & M. GmbH die Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 2. November 1995 abgetreten worden, an dem ein Mietwagen der A. & M. GmbH und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw beteiligt waren. Zu dem Unfall war es gekommen, als der Zeuge G. mit dem letztgenannten Pkw über die Fahrspur des ihm entgegenkommenden, vom Zeugen S. gesteuerten Mietwagens nach links in eine Straße einbiegen wollte. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Partein streitig. Noch am Unfalltag fertigte der Zeuge S. einen Unfallbericht für die A. & M. GmbH, den er am 8. Mai 1996 ergänzte. Hierauf meldete die A. KG mit Schreiben vom 10. Mai 1996 erstmals Ansprüche aus dem Unfall bei der Beklagten an. Diese lehnte mit Schreiben vom 11. Juni 1996 die Ansprüche ab. Darauf holte die A. KG ein Gutachten des Sachverständigen L. vom 4. November 1996 ein, machte mit Schreiben vom 7. November 1996 erneut Ansprüche aus dem Unfall geltend und bezifferte sie. Mit Schreiben vom 19. November 1996 erwiderte die Beklagte: "Unsere Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Um die Feststellung unserer Eintrittspflicht sind wir bemüht. Zur weiteren Bearbeitung wollen Sie uns bitte noch die Originalfotos aus dem Gutachten L. zur Verfügung stellen, damit wir die Angelegenheit durch einen Sachverständigen unseres Vertrauens überprüfen lassen können. Ferner bitten wir um Übersendung der Reparaturrechnung. ..." Als sie hierauf keine Antwort erhielt, erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 1997 an die Erledigung ihres Schreibens. Am 16. April 1997 übersandte der Prozeßbevollmächtigte der A. KG der Beklagten sodann eine Reparaturbestätigung des Autohauses Ad. vom 12. November 1996 und setzte
eine Frist bis 28. April 1997 zur Regulierung der mit Schreiben vom 19. November 1996 geltend gemachten Schäden. Die Beklagte antwortete hierauf nicht. Auch die A. KG meldete sich nicht mehr. Die Klägerin hat am 7. Februar 2000 einen Mahnbescheid über 10.876,58 DM nebst Zinsen beantragt, der am 9. Februar 2000 erlassen und der Beklagten am 14. Februar 2000 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält den Direktanspruch des Klägers gegen die beklagte Versicherung für verjährt. Die Mietwagenfirma habe von dem Schaden und dem Schädiger bereits am Unfalltag Kenntnis erhalten. Der Lauf der Verjährungsfrist sei erstmals mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen bei der Beklagten am 13. Mai 1996 gehemmt worden. Diese Hemmung habe gemäß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG mit Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten beim Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juni 1996 geendet. Eine weitere Hemmung der Verjährung sei mit Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 eingetreten. Auf dieses Schreiben seien Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten über den zu leistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB in Gang gekommen, die zu einer erneuten Hemmung der Verjährung geführt hätten. Diese Hemmung aber habe geendet, als die Klägerin den Meinungsaus-
tausch mit der Beklagten habe einschlafen lassen. Die Klägerin habe von Anfang April 1997 bis Anfang Februar 2000 zugewartet, ehe sie gerichtliche Schritte gegen die Beklagte eingeleitet habe. Das habe die Beklagte dahin verstehen dürfen, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht weiterverfolge. Die Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG habe nicht eingehalten werden müssen. Zumindest sei es als widersprüchliches und treuwidriges Verhalten zu werten, wenn sich die anwaltlich vertretene Klägerin, die ein Wirtschaftsunternehmen sei, auf die Nichteinhaltung der Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG berufe. Die Hemmung der Verjährung habe deshalb spätestens einen Monat nach der auf 28. April 1997 gesetzten Frist geendet.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Verjährungsfrist bereits am 2. November 1995 in Lauf gesetzt worden ist, weil die geschädigte Mietwagenfirma als Eigentümerin des PKW noch am Unfalltag Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erhielt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.; Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Auch hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei festgestellt, daß der Lauf der Verjährungsfrist erstmals mit Zugang der Anspruchsanmeldung bei der Beklagten als Haftpflichtversicherer am 13. Mai 1996 gehemmt worden ist. Diese Hemmung endete am 12. Juni 1996 mit Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers über die Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG). Gegen all dies erinnert die Revision nichts.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ab Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 der Lauf der Verjährungsfrist erneut gehemmt worden ist. Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß diese Hemmung spätestens mit Ablauf Mai 1997 geendet habe.
a) Sie beanstandet ohne Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts, das Schreiben der Klägerin vom 7. November 1996 sei keine Schadensanmeldung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gewesen. Die Revision meint, daß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch auf die Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen Anwendung finde; sie verweist darauf, zu § 12 Abs. 2 VVG sei anerkannt, daß eine Wiederaufnahme von Regulierungsverhandlungen selbst dann zu einer Hemmung führe, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht bereits schriftlich abgelehnt habe. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen , daß vorliegend die Beendigung der Hemmung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. zu beurteilen ist. aa) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt zwar die Verjährung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Pflichtversicherer (§ 3 Nr. 3 Satz 1, Nr. 1 PflVG) als Spezialvorschrift; §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. regeln demgegenüber die Verjährungshemmung im allgemeinen und gelangen daher erst zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG nicht vorliegen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVG Rdn. 6). bb) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft aber nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (zu
deren Bedeutung vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 299, 302 f.) als auch aus dem Wortlaut und Sinn der maßgeblichen Bestimmung. Es war der ausdrücklich erklärte Wille des deutschen Gesetzgebers, mit der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes das nationale Recht an das von der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1959 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, dem durch Gesetz vom 1. April 1965 zugestimmt wurde (BGBl 1965 II 281), anzugleichen (vgl. Begründung zum Pflichtversicherungsgesetz BT-Drs. IV/2252 S. 11). Deshalb ist von Bedeutung, daß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I zu dem Europäischen Übereinkommen (BGBl 1965 II 289, 291) ausdrücklich nur die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung regelt. Diese Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung: "Die außergerichtliche schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Versicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen abzubrechen. Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht, später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht." Satz 2 dieser Vorschrift stellt somit klar, daß nur die erstmalige Geltendmachung zu einer Hemmung führen soll. Dies kommt auch in der nationalen Regelung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG durch die Wahl des Wortes „Anmeldung“ zum Ausdruck, da es sich hierbei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs handelt. Aus § 12 Abs. 2 VVG kann die Revision nichts anderes ableiten (a.A. OLG München OLG-Report 1993, 69). Zwar entspricht die Formulierung in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG derjenigen in § 12 Abs. 2 VVG. Letztere Vorschrift betrifft jedoch die Verjährungshemmung bei einem Anspruch des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt demgegenüber die Verjährungshemmung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen
den Haftpflichtversicherer; dieser Anspruch ist kein vertraglicher Anspruch, sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis zwischen dem Halter des schädigenden Fahrzeugs und dem Versicherer ein gesetzlicher Anspruch (§ 3 Nr. 1 PflVG) überwiegend deliktsrechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 56/80 - VersR 1981, 323, 324). § 12 Abs. 3 VVG enthält zudem eine eigenständige Regelung über die Beendigung der Leistungspflicht des Versicherers. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG. Dort ist vielmehr nach Abschluß des Anmeldungsverfahrens durch schriftliche Entscheidung des Versicherers bei fortbestehendem deliktischem Anspruch das Ende der Verjährungshemmung nach den hierfür geltenden allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.
b) Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht mit Recht den Schutz des § 852 Abs. 2 BGB a.F. für ausreichend, wenn - wie hier - mit der Antwort der Beklagten, sie sei um die Feststellung ihrer Eintrittspflicht bemüht, nach Ablehnung einer Einstandspflicht zwischen den Parteien erneut Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz aufgenommen worden sind. Die Beklagte hat im Schreiben vom 19. November 1996 zu erkennen gegeben , daß sie an ihrer ablehnenden Einstellung zumindest vorläufig nicht festhalte , sondern ihre Eintrittspflicht (erneut) prüfe. In einem solchen Fall bedarf es entgegen der Auffassung der Revision keiner nochmaligen schriftlichen Entscheidung des Versicherers; § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG findet keine Anwendung, vielmehr kann nur noch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. abgestellt werden. 3. Die mit Schreiben vom 7./19. November 1996 begonnenen Verhandlungen haben - wovon das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler ausgeht - zu einer erneuten Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist geführt
(§§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F.). Diese Hemmung endete jedoch spätestens Ende Mai 1997. Die Hemmung der Verjährung endet nach der gesetzlichen Regelung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. dadurch, daß der eine oder andere über den zu leistenden Schadensersatz verhandelnde Teil die Fortsetzung der Verhandlungen durch klares und eindeutiges Verhalten verweigert (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Hierfür reicht es aus, wenn der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen läßt". Ein Abbruch von Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755, 756; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490, 491 - jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalles mit Recht bejaht. Zwar besteht ein "Einschlafenlassen" typischerweise darin, daß der Ersatzberechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf eine letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - aaO). Demgegenüber hatte vorliegend die ersatzberechtigte Klägerin der ersatzpflichtigen Beklagten eine Frist zur Äußerung gesetzt, aus deren Ablauf sie mehrere Jahre lang selbst keine Folgerungen gezogen hat. Auch in einem solchen Fall ist aber nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein "Einschlafenlassen" der Verhandlungen zu bejahen. Die Beklagte durfte nämlich die Untätigkeit der Klägerin dahin verstehen, daß diese die Ansprüche nicht weiterver-
folge. Deshalb war spätestens einen Monat nach Ablauf der von der Klägerin gesetzten Frist die Hemmung beendet. Infolgedessen war zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids (7. Februar 2000) die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Im übrigen wendet die Revision sich auch nicht dagegen, daß bei Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Voraussetzungen für ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen vorgelegen haben.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

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5. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 ZPO beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hierbei muss sich im Fall einer Abtretung der Zessionar die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Zedenten zurechnen lassen (vgl. nur BGH, Urteile vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89, NJW 1990, 2808, 2809 und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118, jeweils zu § 852 BGB aF; Senat, Urteil vom 15. März 2012 - III ZR 148/11, VersR 2012, 722 Rn. 23). Zu Recht ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass allein der Umstand, dass dem Zedenten der Emissionsprospekt und der dort abgedruckte Prüfbericht der Beklagten als solche bekannt waren, er lediglich die rechtliche Unzulässigkeit der vorgesehenen Ausschüttungen nicht erkannt und sich insoweit auf die Prüfung der Prognoserechnung durch die Beklagte verlassen hat, nicht ausgereicht hat, um den Lauf der Verjährungsfrist im Jahre 2007 in Gang zu setzen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung Anfang 2011 war deshalb Verjährung nicht eingetreten.
13
aa) Ist der Verjährungsbeginn kenntnisabhängig, kommt es nach allgemeiner Auffassung für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels - gleich aus welchem Rechtsgrund - zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers an. Hatte dieser die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis, geht der Anspruch so, d.h. mit in Gang gesetzter Verjährung auf den Rechtsnachfolger über, selbst wenn dieser die Kenntnis nicht mit oder erst nach dem Übergang des Anspruchs auf ihn erhält. Nur wenn der Kenntnisstand des Rechtsvorgängers nicht geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen, ist auf den Rechtsnachfolger abzustellen (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl. § 199 BGB Rn. 17; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 36; jurisPK-BGB/Lakkis, § 199 BGB Rn. 45; Palandt/Ellenberger , 73. Aufl. § 199 BGB Rn. 26; Staudinger/Peters/Jacoby [2009], § 199 BGB Rn. 56; so auch LG München I, Urteil vom 19. Januar 2011, 9 O 13128/10, juris Rn. 26). Diese Beurteilung wurde auch zu der vergleichbaren Regelung des § 852 BGB a.F. vertreten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89, VersR 1990, 497 unter II 1; vom 2. März 1982 - VI ZR 245/79, VersR 1982, 546 unter II 3 d; vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66, BGHZ 48, 181, 183; vom 11. Juli 1961 - VI ZR 11/61, VersR 61, 910 unter I; RGRK-Kreft, 12. Aufl. § 852 BGB Rn. 38). Sowohl im Falle der Individualsukzession gemäß den §§ 412, 404 BGB als auch im Falle der Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB erwirbt der Rechtsnachfolger die der Verjährung unterliegende Forderung in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Rechtsübergangs befindet, d.h. bereits verjährt, mit laufender Verjährung oder mit noch nicht begonnener Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1967 aaO). Demnach hat der Kläger den von seinem Vater ererbten Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte belastet mit schon laufender Verjährungsfrist erworben.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 100/00 Verkündet am:
16. Juli 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, kann
Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - XII ZR 100/00 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber
, Sprick, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Februar 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Räumung eines Geschäftsgrundstücks und Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts zuzüglich Nebenkosten und Zinsen. Mit Vertrag vom 15. Mai 1990, den der Beklagte ohne Vertretungszusatz unterschrieb, schloß der VEB Straßenbau und Immobilien in N. einen Nutzungsvertrag über Gewerberäume und -flächen gegen ein monatliches Nutzungsentgelt von 3.143,05 DM zuzüglich einer monatlichen Nebenkostenpau-
schale für Be- und Entwässerung und Lieferung von Wärme und Energie. Im Kopf der Vertragsurkunde ist als Vertragspartner ("Nutzer") die Firma "T. W. ", vertreten durch den Beklagten, genannt. Nach Umwandlung des VEB in die N. Verkehrsbaugesellschaft mbH veräußerte diese das Mietobjekt mit Vertrag vom 28. September 1990 an die Klägerin, die als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Vom 1. Januar 1991 bis Ende 1996 zahlte der Beklagte an die Klägerin das von ihr verlangte Bruttoentgelt, das sich nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts auf monatlich 4.759,42 DM belief, sowie eine Nachzahlung laut Nebenkostenabrechnung 1991 in Höhe von 1.409,66 DM. Für das Jahr 1997 zahlte der Beklagte einmalig 13.227,15 DM und stellte seine Zahlungen ab 1. Juni 1997 völlig ein. Mit ihrer dem Beklagten am 25. März 1998 zugestellten Klage erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Vertrages wegen Zahlungsverzuges und verlangte Räumung sowie Zahlung rückständigen Nutzungsentgelts für den Zeitraum 1997 bis einschließlich Oktober 1998 sowie von Nebenkosten gemäß Nebenkostenabrechnungen für 1995 und 1996 in Höhe von insgesamt 74.274,11 DM nebst Zinsen. Das Landgericht gab dem Räumungsbegehren in vollem Umfang und dem Zahlungsbegehren teilweise statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er seinen Abweisungsantrag weiterverfolgte, hatte Erfolg; die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese zuletzt unter Einschluß des weiteren Zeitraums bis einschließlich September 1999 Zahlung weiterer 82.272,77 DM nebst Zinsen verlangte, wies das Berufungsgericht zurück.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im zweiten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungsverlangens in der Hauptsache erledigt sei, weil der Beklagte inzwischen geräumt habe.

Entscheidungsgründe:

Aufgrund der Säumnis der Revisionsbeklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung zurückgewiesen, weil es den Beklagten für nicht passiv legitimiert hält. Insoweit ist es dem erstmals im Laufe des Berufungsverfahrens vorgetragenen Einwand des Beklagten gefolgt, den Nutzungsvertrag nicht als Inhaber einer unter der Bezeichnung "T. W. " auftretenden Einzelfirma und damit im eigenen Namen geschlossen zu haben, sondern als Vertreter der am 24. April 1990 unter der Firma "T. W. Jeans und Sportswear D. O. " im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma seiner Ehefrau. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand. 2. Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft , wegen des eingangs des Nutzungsvertrages enthaltenen Zusatzes, Nutzer
sei die durch den Beklagten vertretene Firma "T. W. ", seien die Erklärungen der Vertragsparteien entsprechend den für unternehmensbezogene Geschäfte geltenden Regeln dahin auszulegen, daß nicht der Beklagte selbst, sondern der (wahre) Inhaber des im Vertrag bezeichneten Unternehmens Vertragspartner habe werden sollen. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob diese Auslegung in unmittelbarer Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzunehmen war, wie der Entscheidung des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, oder ob sich etwas anderes daraus ergeben könnte, daß der am 15. Mai 1990 und damit vor dem Beitritt geschlossene Vertrag hinsichtlich der Frage, wer Partei geworden ist, nach dem Recht der DDR zu beurteilen wäre (vgl. Palandt/ Weidenkaff BGB 62. Aufl. Art. 232 § 2 EGBGB Rdn. 3), mithin nach dem ZGB oder aber, da die gewerbliche Nutzung durch ein in der Bundesrepublik ansässiges Unternehmen vereinbart war (vgl. Kommentar zum GIW, 2. Aufl. 1983 § 1.1 und 1.2), nach § 6 des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge (GIW) in seiner ursprünglichen Fassung vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 5 S. 61), die bis zum Inkrafttreten des § 3 des Gesetzes über die Änderung und Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) galt. Zu Recht macht die Revision nämlich geltend, der Beklagte habe im ersten Rechtszug gemäß § 288 ZPO gestanden, den Vertrag im eigenen Namen geschlossen zu haben und Vertragspartei des Nutzungsvertrages geworden zu sein, und er bleibe an dieses Geständnis gebunden, da er die Voraussetzungen des § 290 ZPO nicht dargelegt habe. 3. Die - hier nicht erfolgte - Protokollierung des Geständnisses (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) ist nur vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, nicht
aber vor dem Prozeßgericht Wirksamkeitsvoraussetzung (vgl. Zöller/Greger ZPO 23. Aufl. § 288 Rdn. 5). Gegenstand eines Geständnisses können zunächst Tatsachen sein, zu denen auch innere Tatsachen wie eine Willensrichtung gehören. Ausdrücklich hat im ersten Rechtszug zwar keine der Parteien vorgetragen, der Beklagte habe den Vertrag im eigenen Namen geschlossen. Gegenstand eines Geständnisses können darüber hinaus aber auch juristisch eingekleidete Tatsachen sein; hierzu ist auch der Vortrag zu rechnen, wer Vertragspartei geworden sei (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/72 - NJW-RR 1994, 1405; dieser Entscheidung ist zu entnehmen, daß auch der Vortrag, ein Kaufvertrag sei "mit Herrn H selbst" - und nicht mit der Handelsagentur, für die er tätig war - zustande gekommen, geständnisfähig ist). Hinzu kommt, daß nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt , grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein können (vgl. BAG NJW 1966, 1299, 1300 unter II 3 m.N.; Musielak/Huber ZPO 3. Aufl. § 288 Rdn. 4; und insbesondere Stein/Jonas/ Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 8, der die Auffassung vertritt, auch anerkenntnisähnliche Erklärungen sollten für das Gericht bindend sein, wenn sie sich auf solche Rechtsfolgen beziehen, die auch Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein und dann der Parteidisposition durch Anerkenntnis unterliegen könnten). Um solch einen Fall handelt es sich hier: Streitgegenstand sind die Ansprüche der Klägerin auf Räumung und Zahlung, für die das Bestehen eines Nutzungsvertrages zwischen den Parteien, das Gegenstand einer gesonderten Feststellungsklage hätte sein können, präjudiziell ist. 4. Ein derartiges Geständnis des Beklagten liegt hier vor. Der Kläger hatte schon in der Klageschrift vorgetragen, der Beklagte sei Mieter des im
Vertrag bezeichneten Mietobjekts (vgl. auch GA I 93: er habe die "von ihm an- gemietete" Gewerberäumlichkeit zu räumen). Das hat der Beklagte mehrfach zugestanden, indem er vorgetragen hat, er sei voll und ganz "seinen" Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag nachgekommen, und "zwischen den Parteien" sei "im Jahre 1990 zunächst eine monatliche Grundmiete von 3.143,05 DM vereinbart" worden, wobei unter "Parteien" ersichtlich die Prozeßparteien zu verstehen sind. In diesem Sinne war auch sein Vortrag zu verstehen , er, der Beklagte, schulde (ausschließlich) den Grundbruttomietzins, und die Klägerin könne den Vertrag schließlich nicht einseitig ohne Vereinbarung "mit dem Beklagten" ändern. Gleiches gilt für seine Einwendungen zur Höhe der Klageforderung, mit denen er für die Jahre 1991 bis 1997 im einzelnen dargelegt hat, was "der Beklagte der Klägerin schuldet", und zwar "nach dem Nutzungsvertrag zwischen der Straßenbau und Immobilien K. Straße und dem Beklagten". Über diesen Vortrag haben die Parteien vor dem Landgericht am 23. November 1998 mündlich verhandelt (vgl. zur stillschweigenden Bezugnahme auf vorbereitende Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung auch BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 289/97 - NJW-RR 1999, 1113). 5. Die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Geständnisses nach § 290 ZPO hat der Beklagte nicht dargelegt. Er trägt im Berufungsverfahren lediglich (erstmals) vor, Inhaberin der Einzelfirma, mit der die Klägerin den Mietvertrag geschlossen habe, sei damals seine Frau gewesen, und führt dazu wörtlich aus: "Dieser Umstand fiel erst jetzt auf, da der Beklagte im Zuge des Berufungsverfahrens erstmalig den Nutzungsvertrag einsah. Dabei fiel ihm auf, daß Mieterin die Firma seiner Frau in M. war. Seine Frau hatte bis dahin alle
gemeinsamen Angelegenheiten geregelt, sich jedoch aufgrund ihrer Schwan- gerschaft aus dem Geschäft zurückgezogen. Mieter ist also nicht der Beklagte, sondern die Zeugin O. . ... Die Vertretungsverhältnisse sind nunmehr offensichtlich". Damit legt der Beklagte keinen Irrtum dar, sondern trägt nur eine geänderte , für seine Prozeßsituation günstigere Rechtsansicht vor. Er hatte zugestanden , sich durch den Vertrag selbst verpflichtet zu haben, und beruft sich nunmehr lediglich darauf, aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich etwas anderes, weil Inhaber der im Vertrag genannten Einzelfirma nicht er selbst, sondern seine Ehefrau gewesen sei. Der übereinstimmende Wille der Vertragsparteien bei Vertragsschluß ist aber auch dann maßgeblich, wenn er im Vertragstext keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 281/94 - ZIP 1996, 476 m. Anm. Kohler EWiR 1996, 557), und zwar auch dann, wenn § 6 GIW einschlägig ist, da dieser seinem wesentlichen Inhalt nach mit §§ 133, 157 BGB übereinstimmt. Somit kommt es nicht entscheidend darauf an, was im Vertrag steht, sondern was die Parteien damals übereinstimmend gewollt haben - und daß der Beklagte sich bei seinem früheren Geständnis, sich selbst verpflichtet zu haben, über den damaligen Vertragswillen der Parteien geirrt habe, trägt er nicht vor. 6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der rückständigen Nutzungsentgelte und Nebenkosten und damit auch nicht zu den Voraussetzungen der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges getroffen hat, von denen die Entscheidung über die bislang einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich des Räumungsbegehrens abhängen wird. Diese
Feststellungen wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache nachzuholen haben.
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3. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die streitigen Lastschriften nicht durch ausdrückliche Erklärung der Schuldnerin genehmigt worden sind. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils hat die Beklagte diesen Vortrag ausdrücklich aufgegeben. Darin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ein Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO gesehen, das sich auch auf eine juristisch eingekleidete Tatsache beziehen kann (BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - III ZR 367/04, NJW-RR 2006, 281, 282 und vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 16). Dazu ist ohne Weiteres die Frage zu rechnen, ob eine Lastschrift durch ausdrückliche Erklärung oder konkludentes Verhalten genehmigt worden ist. Selbst die Revision macht nicht geltend, die Schuldnerin habe ausdrücklich die Genehmigung der Lastschriften erklärt.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel enthält.

(2) Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.