Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2017 - IX ZR 114/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:010617UIXZR114.16.0
bei uns veröffentlicht am01.06.2017
vorgehend
Landgericht Aachen, 12 O 126/15, 15.12.2015
Oberlandesgericht Köln, 2 U 3/16, 25.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 114/16
Verkündet am:
1. Juni 2017
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:010617UIXZR114.16.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Prof. Dr. Pape, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen des H. (nachfolgend: Schuldner) auf Antrag vom 5. April 2013 am 25. Juli 2013 eröffneten Insolvenzverfahren. Der Schuldner betrieb zwei Spielhallen. Aufgrund offener Steuerverbindlichkeiten erließ der Beklagte im Zeitraum vom 22. September 2011 bis zum 30. Mai 2012 insgesamt sechs Pfändungs- und Überweisungsverfügungen gegen den Schuldner, welche dessen einziges Geschäftskonto betrafen. Die kontoführende Bank zahlte zwischen dem 19. Oktober 2011 und dem 2. Oktober 2012 insgesamt 42.151,93 € auf diese Verfügungen an den Beklagten. Die diesen Auszahlungen zugrundeliegenden Zahlungseingänge beruhten darauf, dass der Schuldner den Besuchern der Spielhallen auf deren Wunsch das in den Kassen vorhandene Bargeld auszahlte und das Girokonto des jeweiligen Besuchers in Höhe der an ihn erfolgten Barauszahlung mittels EC-Karte belastet sowie ein entsprechender Betrag anschließend dem Konto des Schuldners gutgeschrieben wurde.
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein auf § 133 Abs. 1 InsO gestützter Rückgewähranspruch des Klägers scheide aus, weil den streitgegenständlichen Zahlungen keine Rechtshandlung des Schuldners zugrunde liege. Der Schuldner habe weder durch aktives Tun noch durch Unterlassen zur Befriedigung des Beklagten beigetragen. Durch die Beibehaltung der bisherigen Geschäftspraxis , wonach auf Kundenwunsch gegen EC-Kartenzahlung Bargeld aus der Kasse herausgegeben wurde, habe der Schuldner nicht bewusst das Pfändungspfandrecht des Beklagten werthaltig gemacht. Er habe nur den bisherigen Zahlungsweg beibehalten und hingenommen, dass die Kunden Zah- lungen auf das gepfändete Konto erbrachten. Die unterbliebene Eröffnung eines weiteren Kontos stelle auch kein der Rechtshandlung gleichgestelltes, notwendigerweise zielgerichtetes Unterlassen dar, denn er habe seinen Geschäftsbetrieb in der üblichen Art und Weise fortgeführt.

II.


5
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich das Vorliegen einer Rechtshandlung nicht verneinen, die Entscheidung hierüber bedarf weiterer Feststellungen.
6
1. Die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners und damit dessen willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt.
7
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann anfechtbar sein, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat. Fördert der Schuldner eine Vollstreckungsmaßnahme , kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 79; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5, 12; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 9; vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13, WM 2014, 44 Rn. 7; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, WM 2014, 272 Rn. 7). Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine der Handlung gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Ausreichend ist eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden muss (BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO mwN).
8
b) Für Fälle, in denen der Gläubiger Vermögen des Schuldners durch eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung erlangt, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht uneingeschränkt fest. Nicht jeder auch nur entfernte Mitwirkungsbeitrag des Schuldners rechtfertigt es, die vom Gläubiger durch eine Vollstreckungsmaßnahme erwirkte Vermögensverlagerung auch als Rechtshandlung des Schuldners zu werten. Andernfalls wäre für die Pfändung künftiger Forderungen, die selten ohne eine Mitwirkung des Schuldners entstehen, regelmäßig der Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO eröffnet. Dies stünde nicht im Einklang mit dem Zweck dieser Norm, außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 130, 131 InsO) die prinzipiell gleichen Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger auch durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten. Dies hat der Senat mit Urteil vom 1. Juni 2017 im Verfahren IX ZR 48/15 (zVb) näher ausgeführt, hierauf wird Bezug genommen.
9
Gegenstand der Anfechtung ist in Vollstreckungsfällen die vom Gläubiger mit Zwangsmitteln bewirkte Verlagerung von Schuldnervermögen und nicht lediglich ein dabei mitwirkender Verursachungsbeitrag des Schuldners. Die Mit- wirkung des Schuldners kann es aber rechtfertigen, die Vollstreckung auch als Handlung des Schuldners anzusehen und sie einer freiwillig gewährten Befriedigung gleichzustellen. Eine solche Gleichstellung setzt voraus, dass der Beitrag des Schuldners bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die Vollstreckungstätigkeit zumindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzusehen ist. In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen.
10
Daran fehlt es, wenn der Schuldner sich darauf beschränkt, die berechtigte Vollstreckung eines Gläubigers hinzunehmen, und sich angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält, als er dies auch ohne die Vollstreckungsmaßnahme getan hätte. Dies ist in aller Regel anzunehmen, wenn sich der Schuldner in Kenntnis der Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält als zuvor und seinen Geschäftsbetrieb in der bisher geübten Weise fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO Rn. 9 f).
11
c) Entsprechendes gilt, soweit an ein Unterlassen des Schuldners angeknüpft werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 48/15, zVb). Nach § 129 Abs. 2 InsO steht dieses einer Rechtshandlung gleich. Voraussetzung ist nur, dass die Unterlassung auf einer Willensbetätigung beruht, also bewusst und gewollt erfolgt. An einer Schuldnerhandlung fehlt es, wenn der Schuldner es lediglich unterlässt, seinen Forderungseinzug nach der Pfändung seines Geschäftskontos umzustellen, etwa auf einen Einzug über ein bestehendes oder neu zu eröffnendes anderes Bankkonto oder durch Bar- oder Scheckzahlung.

12
2. Nach diesen Maßstäben kann es im Streitfall an einer Schuldnerhandlung nach § 133 Abs. 1 InsO fehlen. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt.
13
a) Zunächst zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass durch das Zurverfügungstellen der EC-Kartenzahlungsmöglichkeit im electronic-cashVerfahren das gepfändete Konto aufgefüllt wurde, was mitursächlich erst die Befriedigung des Beklagten ermöglichte. Weiter zutreffend sieht das Berufungsgericht , dass nicht jeder Mitwirkungsbeitrag des Schuldners als dessen Rechtshandlung gewertet werden kann. Ob indes die maßgebliche Frage, wie sich der Schuldner auch ohne die Pfändung verhalten hätte, in den Blick genommen wurde, lassen die getroffenen Feststellungen nicht hinreichend erkennen. Soweit das Berufungsgericht feststellt, der Schuldner habe seinen Geschäftsbetrieb lediglich in der üblichen Art und Weise fortgesetzt, ist dies nicht näher ausgeführt. An anderer Stelle stellt das Berufungsgericht darauf ab, dass der Schuldner eine auch schon vor der Pfändung bestehende Zahlungsmöglichkeit genutzt habe. Allein das Verwenden eines vor der Pfändung bereits bestehenden Zahlungswegs, der zu Zahlungseingängen auf dem gepfändeten Konto führt, lässt jedoch keinen tragfähigen Schluss darauf zu, ob sich der Schuldner darauf beschränkt hat, seine Geschäftstätigkeit in gleicher Weise fortzusetzen, wie er es auch ohne Pfändung getan hätte.
14
b) Der Senat kann auch nicht aufgrund weiterer Umstände das Vorliegen einer Rechtshandlung abschließend beurteilen. Die in Nummer 2 der Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System der deutschen Kreditwirtschaft geregelte Akzeptanzpflicht, der sich der Schuldner notwendigerweise unterworfen hatte, begründet keinen Kontrahierungszwang (vgl. Koch in Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 68 Rn. 7) dergestalt, dass allein hiermit das Vorliegen einer Schuldnerhandlung verneint werden könnte. Andererseits sind weder der Umstand, dass ein dem unmittelbaren Gläubigerzugriff unterliegender Vermögensgegenstand (Bargeld) weggegeben wurde, noch dass die den Kunden erbrachte Leistung und der dafür angebotene bargeldlose Zahlungsweg nicht unabdingbare Voraussetzung zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sind oder damit in unabdingbarem Zusammenhang stehen, noch dass die Teilnahme am electronic-cash-System unter Umständen gesonderter Erlaubnis bedarf oder Aufsicht unterliegt, maßgebliche Kriterien, um zu beurteilen, wie sich der Schuldner ohne Pfändung tatsächlich verhalten hätte. Allein hierauf gestützt kann das Vorliegen einer Schuldnerhandlung also nicht bejaht werden.
15
c) Die Bedeutung des Gesichtspunkts, ob der Schuldner nach erfolgter Kontenpfändung seine Geschäftstätigkeit unverändert fortgeführt und sich damit auf die Hinnahme der berechtigten Zwangsvollstreckung des Beklagten beschränkt hat, konnte der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden. Den Parteien ist deshalb Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern und ihren Vortrag zu ergänzen (§ 139 Abs. 2 ZPO).

III.


16
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
Kayser Lohmann Pape
Möhring Meyberg
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 15.12.2015 - 12 O 126/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 25.05.2016 - 2 U 3/16 -

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we
Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2017 - IX ZR 114/16 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


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Insolvenzordnung - InsO | § 129 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

5
1. Eine Anfechtung der noch im Streit stehenden Zahlungen nach der allein in Betracht kommenden Norm des § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners voraus. Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Hat der Schuldner allerdings nur noch die Wahl, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden , ist jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen.
9
a) Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO setzt als Rechtshandlung ein willensgeleitetes , verantwortungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert (BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 9). Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass der Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn dazu zumindest auch eine Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5). Fördert ein Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers, rechtfertigt dies die Bewertung der Vollstreckungsmaßnahme als Rechtshandlung des Schuldners (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011, aaO Rn. 12).
7
a) Nach gefestigter Rechtsprechung fehlt es grundsätzlich an einer solchen Schuldnerhandlung, wenn ein Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger durch eine Leis- tung des Schuldners befriedigt wird, bei deren Vornahme jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist, etwa weil der Schuldner nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende, vollstreckungsbereite Vollziehungsperson zu dulden. Dann fehlt es an einer willensgeleiteten Rechtshandlung des Schuldners. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung hingegen dann, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat, mag diese auch unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sein. Fördert der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme oder trägt er dazu bei, dass eine Situation entsteht, in der seine Leistung wegen des sonst erfolgenden Vollstreckungszugriffs als nicht selbstbestimmt zu werten ist, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5, 12; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 8; jeweils mwN).
7
1. Die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners und damit dessen willensgeleitetes verantwortungsgesteuertes Handeln voraus (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 10). Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch eine Leistung des Schuldners erlangt, bei deren Vornahme jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist. Anfechtbar ist eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann, wenn eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners zumindest auch dazu beigetragen hat, selbst wenn dies unter dem Druck oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt ist. Fördert der Schuldner aktiv eine Vollstreckungsmaßnahme oder trägt er dazu bei, dass eine Situation entsteht, in der seine Leistung wegen des sonst erfolgenden Vollstreckungszugriffs als nicht selbstbestimmt zu werten ist, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 79; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5, 12; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074, Rn. 9; vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13, nv Rn. 7). Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen , wenn eine Schuldnerhandlung oder eine dieser gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 8 mwN; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 15). Ausreichend ist eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden muss (BGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO Rn. 10).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 48/15
Verkündet am:
1. Juni 2017
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine vom Anfechtungsgegner durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung
kann nur dann auch als Rechtshandlung des Schuldners gewertet
werden, wenn der Schuldner einen Beitrag zum Erfolg der Zwangsvollstreckung
geleistet hat, der ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers vergleichbares
Gewicht hat.

b) Die vom Anfechtungsgegner durch eine Vollstreckungsmaßnahme bewirkte Vermögensverlagerung
gilt nicht zugleich als Rechtshandlung des Schuldners, wenn
sich der Schuldner angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten berechtigten
Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält als ohne die Vollstreckung
und sich damit darauf beschränkt, die Vollstreckung des Gläubigers hinzunehmen.
BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - IX ZR 48/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2017:010617UIXZR48.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp und Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 13. Oktober 2009 am 30. März 2010 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).
2
Wegen Steuerrückständen in Höhe von 21.840,96 € pfändete das Fi- nanzamt H. mit Verfügung vom 15. Januar 2007 das Geschäftskonto der Schuldnerin, die damals noch unter K. GmbH firmierte , bei der P. . Zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung wies das Konto ein Guthaben von 6.059,77 € aus. Nach der Pfändung gingen weitere Zahlungen von Kunden der Schuldnerin auf dem Konto ein. Deshalb konnte die Bank bis zum 14. Mai 2007 über das anfangs vorhandene Guthaben hinaus 15.781,19 € an das Finanzamt H. auskehren.Bereits am 26. Januar 2007 hatte das Finanzamt W. wegen Steuerrückständen der Schuldnerin in Höhe von 36.688,11 € eine Pfändung desselben Kontos verfügt. Nachdem die Pfändung des Finanzamts H. vollständig bedient war, zahlte die Bank zwischen dem 15. Mai 2007 und dem 21. Mai 2007 insgesamt 22.673,73 € an das Finanzamt W. . Eine dritte Kontenpfändung erfolgte mit Verfügung des Finanzamts H. vom 23. Juli 2007 wegen Steuer- rückständen in Höhe von 12.069,66 €. Über das zum Zeitpunkt der Zustellung vorhandene Guthaben hinaus kehrte die Bank aufgrund nachfolgender Geld- eingänge bis zum 10. September 2007 12.069,00 € an das Finanzamt H. aus.
3
Der Kläger hat das beklagte Land unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zunächst auf Rückzahlung des Betrags von 50.523,92 € verklagt. Weil das Finanzamt W. vorprozessual bereits den von ihm vereinnahmten Betrag von 22.673,73 € nebst Zinsen in Höhe von 7.465,36 € an den Kläger zurückgezahlt hatte, hat der Kläger seine Klage in Höhe von 22.673,73 € zurückgenommen. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und die Erstattung des an den Kläger geleisteten Betrags von 30.139,09 €ver- langt.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nach § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO seien nicht erfüllt. Infolgedessen erweise sich die Widerklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Klägers als begründet. Dabei könne dahinstehen, ob die angefochtene Vermögensverlagerung als Rechtshandlung der Schuldnerin zu qualifizieren sei. Eine nach der Rechtsprechung genügende mitwirkende Rechtshandlung durch aktives Tun könne vorliegen, wenn der unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers zutreffe, dass die Schuldnerin nach Kenntnis der Kontenpfändungen zurückdatierte Rechnungen unter Angabe des gepfändeten Kontos versandt habe. Die Unterlassung, ein neues Konto zu eröffnen oder die Kunden anzuweisen, bar oder per Scheck zu zahlen, sei einer Rechtshandlung hingegen nicht gleichzustellen. Jedenfalls habe die Schuldnerin nach dem Vortrag des Klägers nicht mit dem nach § 133 Abs. 1 InsO erforderlichen Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Zwar sei die Schuldnerin unstreitig zahlungsunfähig gewesen. Nehme der Schuldner eine Deckungshandlung in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit vor, sei dies ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, dass er eine Benachteiligung seiner übrigen Gläubiger zumindest billigend in Kauf nehme. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin das gepfändete Konto deshalb auf den Rechnungen angegeben habe, weil sie die Pfändung nicht habe offenlegen wollen und das Anschreiben eines jeden Kunden ein zu großer Verwaltungsaufwand gewesen wäre. Angesichts der Kongruenz der gewährten Deckung lasse diese Motivation das Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit in den Hintergrund treten.

II.


7
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin lässt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
8
1. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8). Die revisionsgerichtliche Kontrolle der getroffenen Feststellungen beschränkt sich darauf, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - IX ZR 188/15, WM 2016, 1701 Rn. 12 mwN).
9
2. Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe nicht den Vorsatz gehabt, ihre Gläubiger zu benachteiligen, beruht auf einem solchen Rechtsfehler.
10
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats genügt für den in § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bedingter Vorsatz. Ein Benachteiligungsvorsatz ist deshalb nicht nur dann gegeben , wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt hat, sondern auch dann, wenn er lediglich die Benachteiligung als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz, denn er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Dies gilt auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17 mwN).
11
b) Von diesen Grundsätzen geht auch das Berufungsgericht aus. Seine Annahme, das Bewusstsein der Schuldnerin von ihrer Zahlungsunfähigkeit trete angesichts der kongruenten Deckung in den Hintergrund, weil die weitere Rechnungsstellung unter Angabe des gepfändeten Kontos dadurch motiviert gewesen sei, dass die Schuldnerin die Pfändung nicht habe offenlegen wollen und das Anschreiben eines jeden Kunden ein zu großer Verwaltungsaufwand gewesen wäre, ist jedoch denkgesetzwidrig. Die beschriebene Motivation der Schuldnerin mindert das Gewicht des Beweisanzeichens der erkannten Zahlungsunfähigkeit nicht. Das Ziel eines Schuldners, Zahlungsschwierigkeiten gegenüber seinen Kunden zu verheimlichen und sich selbst Arbeitsaufwand zu ersparen, ändert nichts daran, dass er regelmäßig eine Benachteiligung seiner Gläubiger erkennt und in Kauf nimmt, wenn er sich trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit für ein Verhalten entscheidet, das zur Befriedigung eines einzelnen Gläubigers beiträgt.

III.


12
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
13
1. Ob eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 InsO am Erfordernis einer Rechtshandlung der Schuldnerin scheitert, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.
14
a) Die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt eine Rechtshandlung des Schuldners und damit dessen willensgeleitetes, verantwortungsgesteuertes Handeln voraus. Der Schuldner muss darüber entscheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt.
15
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung aber dann anfechtbar sein, wenn dazu zumindest auch eine selbstbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat. Fördert der Schuldner eine Vollstreckungsmaßnahme, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 79; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 5, 12; vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074, Rn. 9; vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13, WM 2014, 44 Rn. 7; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, WM 2014, 272 Rn. 7). Eine durch Zwangsvollstreckungs- maßnahmen des Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung oder eine der Handlung gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme beigetragen hat. Ausreichend ist eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden muss (BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO mwN).
16
bb) Für Fälle, in denen der Gläubiger Vermögen des Schuldners durch eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung erlangt, hält der Senat an dieser Rechtsprechung nicht uneingeschränkt fest. Nicht jeder auch nur entfernte Mitwirkungsbeitrag des Schuldners rechtfertigt es, die vom Gläubiger durch eine Vollstreckungsmaßnahme erwirkte Vermögensverlagerung auch als Rechtshandlung des Schuldners zu werten. Andernfalls wäre für die Pfändung künftiger Forderungen, die selten ohne eine Mitwirkung des Schuldners entstehen, regelmäßig der Anwendungsbereich des § 133 Abs. 1 InsO eröffnet. Dies stünde nicht im Einklang mit dem Zweck dieser Norm, außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 130, 131 InsO) die prinzipiell gleichen Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger auch durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 150).
17
Angefochten und nach § 143 Abs. 1 InsO rückgängig gemacht wird nicht die Rechtshandlung selbst, sondern ihre gläubigerbenachteiligende Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 10; vom 12. Januar 2017 - IX ZR 130/16, WM 2017, 439 Rn. 15; MünchKommInsO /Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 6; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 7; jeweils mwN). Gegenstand der Anfechtung ist deshalb in Vollstreckungsfällen die vom Gläubiger mit Zwangsmitteln bewirkte Verlagerung von Schuldnervermögen und nicht lediglich ein dabei mitwirkender Verursachungsbeitrag des Schuldners. Die Mitwirkung des Schuldners kann es aber rechtfertigen, die Vollstreckung auch als Handlung des Schuldners anzusehen und sie einer freiwillig gewährten Befriedigung gleichzustellen (RGZ 47, 223, 224 f; RGZ 69, 163, 164 ff; BGH, Urteil vom 25. November 1964 - VIII ZR 289/62, WM 1965, 14, 15; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 11 f; vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13, WM 2014, 44 Rn. 7, 9; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, WM 2014, 272 Rn. 7). Eine solche Gleichstellung setzt voraus, dass der Beitrag des Schuldners bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die Vollstreckungstätigkeit zumindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzusehen ist. In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen.
18
Daran fehlt es, wenn der Schuldner sich darauf beschränkt, die berechtigte Vollstreckung eines Gläubigers hinzunehmen, und sich angesichts einer bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält, als er dies ohne die Vollstreckungsmaßnahme getan hätte. Dies ist in aller Regel anzunehmen, wenn sich der Schuldner in Kenntnis der Vollstreckungsmaßnahme nicht anders verhält als zuvor und seinen Geschäftsbetrieb in der bisher geübten Weise fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO Rn. 9 f). Mit Recht ist deshalb entschieden worden, dass die Pfändung und Einziehung von Arbeitslohn nicht deshalb als Rechtshandlung des Schuldners gelten kann, weil der Schuldner nach der Pfändung seine Arbeit fortsetzt (vgl. AG Essen, ZInsO 2016, 1215). Ebenso kann es an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen, wenn dieser nach der Pfändung seines Geschäftskontos in gleicher Weise wie zuvor Leistungen an seine Kunden erbringt und er sich zum Einzug der ihm daraus erwachsenen Forderungen des auch in der Vergangen- heit hierfür verwendeten, nunmehr gepfändeten Kontos bedient (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO). Weder die Leistungserbringung noch die Abrechnung oder die Rechnungsstellung können in diesem Fall die Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners qualifizieren. Beschränkt sich der Schuldner darauf, seine Geschäftstätigkeit in der bisher geübten Weise fortzusetzen, kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Erfolg einer Kontenpfändung durch Einzahlungen von Drittschuldnern oder durch Einzahlungen des Schuldners selbst gefördert wird.
19
cc) Entsprechendes gilt, soweit an ein Unterlassen des Schuldners angeknüpft werden soll. Nach § 129 Abs. 2 InsO steht dieses einer Rechtshandlung gleich. Voraussetzung ist nur, dass die Unterlassung auf einer Willensbetätigung beruht, also bewusst und gewollt erfolgt. Nötig ist das Bewusstsein, dass das Nichthandeln irgendwelche Rechtsfolgen haben wird (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - IX ZR 190/02, BGHZ 165, 343, 348; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 8; vom 16. Januar 2014 - IX ZR 31/12, WM 2014, 272 Rn. 12). Auch ein solches Unterlassen rechtfertigt nicht die Gleichstellung einer Vollstreckungsmaßnahme mit einer Rechtshandlung des Schuldners , wenn es sich in der bloßen Hinnahme einer berechtigten Vollstreckung erschöpft. Daher fehlt es an einer Schuldnerhandlung, wenn der Schuldner es lediglich unterlässt, seinen Forderungseinzug nach der Pfändung seines Geschäftskontos umzustellen, etwa auf einen Einzug über ein bestehendes oder neu zu eröffnendes anderes Bankkonto oder durch Bar- oder Scheckzahlung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014, aaO Rn. 14).
20
dd) Bewirkt der Schuldner hingegen eine Vermögensverlagerung außerhalb der vom Gläubiger angedrohten oder bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung , sei es auch zu deren Abwendung, steht das Vorliegen einer Schuldner- handlung außer Frage. So liegt es etwa, wenn der Schuldner dem Vollstreckungsbeamten einen Scheck überreicht (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 9 f) oder nach Einleitung der Zwangsvollstreckung Überweisungen veranlasst (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 11 ff, 16). Letzteres gilt selbst dann, wenn die Überweisung zu Lasten eines gepfändeten Kontos erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009, aaO Rn. 16; vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 10; vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 8 f).
21
b) Nach diesen Maßstäben kann es im Streitfall an einer Schuldnerhandlung als Bezugspunkt der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO fehlen. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, weil es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt.
22
aa) Der Kläger hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass die Schuldnerin auf Veranlassung ihres Geschäftsführers in Kenntnis der Pfändungen in ihr Geschäftskonto ihren Kunden im Zeitraum zwischen Anfang März 2007 und Ende Mai 2007 umfangreich Rechnungen, insbesondere für im Jahr 2006 abgearbeitete Aufträge, unter Angabe des gepfändeten Kontos geschrieben und auf den 29. Dezember 2006 datiert habe. Das Berufungsgericht hat dies offen gelassen. Sollte der Vortrag des Klägers zutreffen, kam auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine Qualifizierung der angefochtenen Vermögensverlagerung als eine Rechtshandlung der Schuldnerin in Betracht, weil deren Verhalten dazu beigetragen haben kann, dass die Rechnungsempfänger Zahlungen auf das gepfändete Konto leisteten und die Bank entsprechende Auszahlungen an den Pfändungsgläubiger erbrachte. Dass die Schuldnerin später weitere Sollbuchungen zu Lasten des gepfändeten Kontos veranlasste, änderte daran entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts.
23
bb) Nach den vorstehend dargestellten, teilweise von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abweichenden Grundsätzen kann die Beurteilung, ob eine Rechtshandlung der Schuldnerin vorliegt, anders ausfallen. Die Bedeutung des Gesichtspunkts, ob die Schuldnerin nach erfolgter Kontenpfändung ihre Geschäftstätigkeit unverändert fortgeführt und sich damit auf die Hinnahme der berechtigten Zwangsvollstreckung des Beklagten beschränkt hat, konnte der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht entnommen werden. Den Parteien ist deshalb Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern und ihren Vortrag zu ergänzen (§ 139 Abs. 2 ZPO).
24
2. Die angefochtenen Vermögensverlagerungen können die Insolvenzgläubiger benachteiligt haben (§ 129 Abs. 1 InsO), weil die Auszahlungen an den Beklagten das Vermögen der Schuldnerin verringert haben. Eine Gläubigerbenachteiligung läge nur dann nicht vor, wenn der Beklagte aufgrund eines Pfändungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung an dem jeweiligen Kontoguthaben berechtigt war. Ein Pfandrecht des Beklagten entstand, soweit sich die Pfändungsverfügung auf künftige Guthaben bezog, jedoch erst mit dem Entstehen des Guthabens. Falls die Auszahlung des gepfändeten Guthabens wegen der Mitwirkung durch die Schuldnerin, sei es durch aktives Tun oder durch ein gleichstehendes Unterlassen, als Rechtshandlung der Schuldnerin anzusehen sein sollte, gilt dies in gleicher Weise für das Entstehen des Pfandrechts mit der Folge, dass auch das Pfandrecht der Vorsatzanfechtung unterliegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 142/11, WM 2013, 48 Rn. 10 ff).
25
3. Die nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich, da Gegenstand dieses Vorsatzes die vom Schuldner veranlasste gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung ist, auch darauf erstrecken, dass die Gläubigerbenachteiligung durch eine vom Schuldner ausgehende Rechtshandlung verursacht worden ist. Die Voraussetzungen einer solchen Kenntnis dürfen nicht überspannt werden. Der Anfechtungsgegner muss nicht alle Einzelheiten kennen, aus denen sich das Vorliegen einer Schuldnerhandlung ergibt. Es genügt, dass er einen solchen Sachverhalt im Allgemeinen erkannt hat. Dies ist der Fall, wenn er sich der Kenntnis nicht verschließen konnte, dass sein Vermögenserwerb auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin beruhte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 - IX ZR 4/13, WM 2013, 2074 Rn. 17 ff). Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann dies nicht verneint werden.
26
Ebenso wenig ist auszuschließen, dass die Kenntnis des Beklagten die Umstände umfasste, welche die Anfechtbarkeit des Pfandrechts und damit eine Benachteiligung der Gläubiger durch die erfolgten Auszahlungen der Bank begründen.

IV.


27
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).
Kayser Gehrlein Lohmann
Grupp Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.06.2014 - 2-4 O 502/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.02.2015 - 23 U 140/14 -

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.