Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - IX ZR 184/09

bei uns veröffentlicht am15.11.2012
vorgehend
Landgericht Landshut, 43 O 536/08, 10.11.2008
Oberlandesgericht München, 15 U 5611/08, 23.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 184/09 Verkündet am:
15. November 2012
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher
verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt
worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide
(im Anschluss an BGH, WM 2010, 138).
BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 184/09 - OLG München
LG Landshut
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2009 aufgehoben , soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 10. November 2008 zurückgewiesen.
Die Kläger haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der beklagte Steuerberater entwarf für die klagenden Eheleute die Einkommensteuererklärungen der Veranlagungszeiträume 1995 bis 2001. Aus der Vermietung dreier Gewerbeimmobilien, die im Wege vorweggenommener Erbfolge erworben worden waren, erwirtschafteten die Kläger in dieser Zeit Verluste. Für die Supermärkte S. und K. entstanden durch Aufhebung der vorbehaltenen Nießbrauche gegen Übernahme von Bankver- bindlichkeiten am 1. Januar 1995 nachträgliche Anschaffungskosten, die mit dem Gebäudeanteil abschreibungsfähig waren. Das übersah der Beklagte aus nicht näher dargelegten Gründen. Derselbe Vorgang wiederholte sich zum 1. Januar 1997 bei dem Grundstück Se. in M. . Die Verluste der Kläger wurden durch entsprechende Bescheide danach niedriger festgestellt als möglich. Alle drei genannten Objekte, die sich im Privatvermögen der Kläger befanden, veräußerten sie im Dezember 2005. Im Jahre 2006 hatten die Kläger erhebliche Gewinne zu versteuern. Für diese Steuerbelastung machen die Kläger teilweise den Beklagten verantwortlich, weil ihnen die Verrechnung mit Verlusten nach den getroffenen Feststellungen nicht mehr in dem sonst höchstmöglichen Umfang offenstand.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger Schadensersatz in Höhe von 128.494,27 € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Kosten zu leisten.
3
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet, die Berufung der Kläger nicht.

I.


5
Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe sich um eine mit jeder Erklärungsabfassung neu begangene Pflichtverletzung des Beklagten gehandelt , so dass keine verjährungsrechtliche Schadenseinheit bestehe. Unter Berücksichtigung der Sekundärverjährung sei nur der Feststellungsschaden der Jahre 1995 bis 1997 verjährt. Der Verlustvortrag der Jahre 1998 bis 2000 habe um 294.142,14 € höher festgestellt werden können als geschehen. Infolgedessen sei den Klägern im Jahre 2006 eine vermeidbare Steuerbelastung von 128.494,27 € entstanden, die als nicht verjährter Schaden zu ersetzen sei.

II.


6
Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
1. Die verjährungsrechtliche Schadenseinheit hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint, ohne die Abgrenzung des Senatsurteils vom 14. Juli 2005 (IX ZR 204/01, WM 2005, 2106, 2107 unter A.) ganz zu erfassen. Unterläuft einem Steuerberater infolge der Jährlichkeit von Steuererklärungen mehrmals der gleiche Fehler, so handelt es sich um eine Fehlerwiederholung, die jeweils eine eigene haftungsausfüllende Kausalität in Gang setzt und einen eigenen Schaden in Gestalt ungünstiger Steuerbescheide bewirkt. Die Schadenseinheit ist demnach in solchen Fällen zu verneinen, anders als wenn ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere nachfolgende Veranlagungszeiträume fortwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II. 1.). Mit der vom Berufungs- gericht in den Vordergrund gestellten Frage, ob der Irrtum des Steuerberaters auf tatsächlichem oder rechtlichem Gebiet liegt, hat das nichts zu tun.
8
2. Zutreffend rügt die Revision, das Berufungsgericht habe mit seinen Grundsätzen zur Sekundärverjährung das genannte Senatsurteil vom 14. Juli 2005 unberücksichtigt gelassen. In sachlicher Abweichung von seinem Urteil vom 4. April 1991 (IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 159 aE), auf welches sich das Berufungsgericht stützt, hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juli 2005 (aaO S. 2007 f unter II. 2.) in der bloßen Wiederholung eines früheren Fehlers keinen Anlass zur Überprüfung der bisherigen Tätigkeit gesehen, wenn sich keine neuen Umstände sachlicher oder rechtlicher Art ergeben hatten, durch die der Steuerberater veranlasst war, seine Beurteilung einer Überprüfung zu unterziehen. Damit fehlt die Grundlage des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs.
9
Dieser Rechtsprechungswandel ist in der weiteren Spruchpraxis des Senats durch das Urteil vom 16. Oktober 2008 (IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 21) und den Beschluss vom 17. Juli 2008 (IX ZR 174/05, DStRE 2009, 251 Rn. 2) bestätigt worden, an letztgenannter Stelle mit dem ausdrücklichen Zusatz , hierdurch sei die ältere Sichtweise des Urteils vom 4. April 1991 (BGHZ aaO) modifiziert worden. Darauf hat sich der Beklagte in der Berufungsinstanz zu Recht, aber erfolglos berufen. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner neueren Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der verjährungsrechtlichen Sekundärhaftung nach dem hier noch anwendbaren § 68 StBerG aF abzugehen. Das Berufungsurteil kann danach mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten bleiben.

III.


10
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ohne Erfolg zieht die Revisionserwiderung in Zweifel, dass die Bekanntgabe der ergangenen Feststellungsbescheide vom 26. November 2001 und früher im Streitfall schon die Verjährung in Lauf setzte. Die Grundlage für einen Steueranspruch war damit zwar anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall eines Grundlagenbescheides, welcher Gewinne nach § 182 Abs. 1 AO mit bindender Wirkung für Folgebescheide feststellte , noch nicht selbständig gelegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 7 mwN). Die Wirkung der ergangenen Verlustfeststellungsbescheide der Jahre 1998 bis 2000 war jedoch wirtschaftlich die einer Steuergutschrift. Bereits ihr Verlust stellte einen Schaden dar. Darauf, ob dieser Schaden sich erst später beziffern ließ, kommt es nicht an. Den Klägern ist es gelungen, durch Einsatz ihrer bestandskräftig festgestellten Verlustabzüge gemäß § 10d Abs. 3 EStG aF höhere Steuerfestsetzungen in das Jahr 2006 zu verschieben. Dieser Zeitpunkt ist jedoch für den Verjährungsbeginn nicht maßgebend.
11
1. Die Beurteilung der Finanzverwaltung war mit den ergangenen Feststellungsbescheiden abgeschlossen. Das zuvor lediglich bestehende Schadensrisiko hatte sich nach der Feststellungs- und Beurteilungstätigkeit der Finanzverwaltung zu einem Schaden verdichtet. Der teilweise Verzehr festgestellter Verlustvorträge bis Ende 2001 ließ eine spätere steuerliche Mehrbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. Der Erhebung einer Klage, welche die Ersatzpflicht des Beklagten für die erst später bezifferbare steuerliche Mehrbelastung dem Grunde nach feststellen sollte, stand dies nicht im Wege. Für ihre Begründetheit genügte die Wahrscheinlichkeit, dass ein bezifferbarer Schaden eintrete (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn 10). Ein solches Vorgehen war den Klägern nach Erlass der Feststellungsbescheide daher möglich und zumutbar.
12
2. Zum Verjährungsbeginn eines Schadensersatzanspruchs infolge verringerter Verlustzuweisungen hat der Senat bereits entschieden, dass es auch hier regelmäßig auf die Bekanntgabe der entsprechenden Feststellungsbescheide ankommt, selbst wenn es dem Mandanten gelungen ist, die höhere Steuerbelastung durch das Vorziehen anderer Werbungskosten zunächst hinauszuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - IX ZR 218/08, WM 2010, 138 Rn. 10). Dieser Fall liegt hinsichtlich des Verjährungsbeginns mit dem Streitfall gleich. Das von der Revisionserwiderung herangezogene Senatsurteil vom 16. Oktober 2003 (IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 473 f unter III. 2. a) betrifft dagegen eine andere Fallgestaltung, weil bei dem eingetretenen steuerlichen Objektverbrauch noch völlig offen war, ob die damaligen Kläger in Zukunft ein weiteres Gebäude erwerben würden, für welches sie erhöhte Abschreibungen nach § 7b EStG oder § 10e Abs. 1 EStG nicht mehr in Anspruch nehmen konnten. Danach war hier die Klageforderung bei Eintritt der Rechtshängigkeit bereits insgesamt verjährt. Das Berufungsurteil kann aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben. Das landgerichtliche Urteil ist nach dem festgestellten Sachverhältnis wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser Raebel Gehrlein
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 10.11.2008 - 43 O 536/08 -
OLG München, Entscheidung vom 23.09.2009 - 15 U 5611/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - IX ZR 184/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - IX ZR 184/09

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10d Verlustabzug


(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 0
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - IX ZR 184/09 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10d Verlustabzug


(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 0

Abgabenordnung - AO 1977 | § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung


(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus


(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Bod

Einkommensteuergesetz - EStG | § 7b Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau


(1)1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderab

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

21
a) Der Sekundäranspruch setzt neben dem unterlassenen Hinweis auf begangene Pflichtverletzungen und dem Schaden in Gestalt der eingetretenen Primärverjährung einen bei der weiteren Wahrnehmung desselben Mandats oder eines neuen Auftrags mit demselben Gegenstand aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlass voraus, der den Berater veranlassen musste zu prüfen, ob er den Mandanten geschädigt hat (BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 34 f; vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1384 mit weiteren Nachweisen). Anlass , sein Verhalten zu prüfen, könnten die von den Klägern unter Beweisantritt behaupteten telefonischen Mahnungen und Nachfragen geboten haben. Allerdings wird zu berücksichtigen sein, dass der Sekundäranspruch eine neue schuldhafte Pflichtverletzung des Beraters voraussetzt und eine fehlerhafte Erklärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater über seine immer auf dem nämlichen Fehler beruhende Haftung zu belehren hat (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107; Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZR 174/05, n.v.).
2
Das Berufungsgericht hat in einzelfallbezogenen Erwägungen eine Veranlassung zu einer erneuten Überprüfung der fehlerhaften Beurteilung der Gewerbesteuerpflichtigkeit durch die Beklagte verneint. Dies steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung, nach der der Sekundäranspruch eine neue schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters voraussetzt und eine fehlerhafte Erklärungspraxis nicht ohne weiteres Anlass dafür bietet, dass der Steuerberater über seine auf der früheren Nichterfüllung beruhenden Haftung zu belehren hat (BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107). Das Senatsurteil vom 14. Juli 2005 hat die von der Beschwerde angeführte Entscheidung BGHZ 114, 150, 159 f modifiziert. Grundsatzbedeutung liegt gleichfalls nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht; dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004, 289 f), ist nicht ersichtlich. Die verjährungsrechtliche Neuregelung in §§ 194 ff BGB erübrigt die von der Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung und die von der Beschwerde angesprochene Rechtsfrage (vgl. Zugehör, in Zugehör /Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1445).

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1)1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).2Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.3Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert.4Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist.5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden.6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.

(2)1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag).2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro.3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

(3) (weggefallen)

(4)1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag.3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt.4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend.5Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt.6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 104/05
Verkündet am:
20. März 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Mandant geltend, er hätte bei sachgerechter steuerlicher Beratung die
nachteiligen Folgen einer Betriebsaufspaltung vermieden, indem er wesentliche Teile
des Betriebsvermögens auf seine Ehefrau übertragen hätte, muss er dies gemäß §
287 ZPO beweisen. Die Erleichterung eines Anscheinsbeweises kommt ihm nicht
zugute.
BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 21. November 2000 verstorbene P. (nachfolgend: Erblasser), der von seiner Ehefrau, der früheren Klägerin zu 1, und den gemeinsamen Kindern, den beiden verbliebenen Klägern, beerbt wurde, hielt als Hauptgesellschafter 80 % der Geschäftsanteile an der G. GmbH (fortan : GmbH). Die im Laufe des Rechtsstreits ebenfalls verstorbene, von den Klägern beerbte frühere Klägerin zu 1 war an dem Unternehmen zu 5 % beteiligt, während die Kläger über eine Beteiligung von jeweils 7,5 % verfügten. Der Erblasser und die GmbH wurden in den Jahren 1979 bis 1995 bzw. 1997 von dem Beklagten steuerlich beraten.

2
Im Jahr 1978 erwarb der Erblasser Eigentum an einem Grundstück, das er in der Folgezeit mit einer Lagerhalle nebst einem Bürogebäude bebaute und an die GmbH durch Vertrag vom 30. Mai 1980 zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs vermietete. Die von der GmbH bezogenen Mieteinnahmen versteuerte er als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das zuständige Finanzamt gelangte anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahre 2000 zu dem Ergebnis, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt, und behandelte die Mieteinkünfte des Erblassers rückwirkend ab dem Jahr 1997 als gewerbliche Einnahmen und das Betriebsgrundstück als Betriebsvermögen der GmbH.
3
Die Kläger meinen, infolge der Betriebsaufspaltung löse jede personelle Veränderung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück eine Steuerpflicht von mehr als 500.000 € aus. Nach ihrer Auffassung hätte zur Vermeidung dieses Nachteils gegen eine Personenidentität des Grundstückseigentümers und des herrschenden Gesellschafters Vorsorge getroffen werden müssen. Wie sie weiter vortragen, hätte der Erblasser im Falle einer sachgerechten steuerlichen Beratung seine Ehefrau an dem Grundstück beteiligt.
4
Die Kläger haben die Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der fehlerhaften Beratung im Rahmen der Errichtung und Verpachtung der Immobilie dadurch entsteht , dass das Finanzamt eine Betriebsaufspaltung annimmt. Das Berufungsgericht hat der von dem Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben. Mit seiner - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

I.


6
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe seine Beratungspflichten verletzt, weil er den Erblasser nicht auf die steuerlichen Nachteile einer Betriebsaufspaltung hingewiesen habe. Der Beratungsmangel werde in Zukunft zu einem Schaden der Kläger führen, weil bei einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück die Differenz zwischen dem Buchund dem Verkehrswert als Entnahme zu versteuern sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Immobilie in absehbarer Zeit wertlos werde und aus diesem Grund eine steuerauslösende Differenz zwischen Buch- und Verkehrswert entfalle. Angesichts der bei einem früheren Tätigwerden auf der Hand liegenden Vorteile einer Beendigung der Betriebsaufspaltung spreche die Lebenserfahrung dafür, dass sich der Erblasser beratungsgerecht verhalten hätte. Es spreche nichts dafür, dass er sich einer Gestaltung verschlossen hätte , Mitglieder seiner Familie entweder an der GmbH oder an der Immobilie in dem für eine Beendigung der persönlichen Verflechtung ausreichenden Umfang zu beteiligen. Die persönlichen Verhältnisse in der Familie des Erblassers seien ungetrübt gewesen, zumal schon zu dessen Lebzeiten der Kläger in dem Betrieb die Nachfolge angetreten habe. Zwar hätte der Erblasser im Falle einer Beteiligung seiner Ehefrau an der Immobilie die Einnahmen mit ihr teilen müs- sen, im Gegenzug dadurch aber seine Unterhaltsverpflichtung vermindert. Ähnliches gelte für die Beteiligung anderer Familienmitglieder.

II.


7
Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
8
Die 1. Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hängt ausnahmsweise nicht von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. Schon mit Rücksicht auf die drohende Verjährung (§ 68 StBerG a.F.) des Anspruchs kann den Klägern - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden (BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, z.V.b.). Da die Kläger beabsichtigen, ihre Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen , sind sie auf eine Klärung angewiesen, ob mit der Veräußerung des Betriebsgrundstücks verbundene steuerliche Nachteile durch eine Ersatzpflicht des Beklagten kompensiert werden können. Im Unterschied zu der von dem Beklagten in der Revisionsverhandlung angeführten Entscheidung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. Januar 2008 - I 23 U 64/07 Rn. 57, zitiert nach juris) ist im Streitfall der den Erblasser belastende Verwaltungsakt Anfang des Jahres 2000 bekannt gemacht worden und damit ein etwaiger Schaden bereits entstanden (BGHZ 129, 386, 389 ff).
9
2. Das Oberlandesgericht geht weiter davon aus, dass dem Beklagten ein Beratungsfehler anzulasten ist. Gegen diese Würdigung werden von der Revision Rügen nicht erhoben. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich.
10
3. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Erfolg rügt - die an die haftungsausfüllende Kausalität zu stellenden Anforderungen verkannt und damit rechtsfehlerhaft eine Schadenswahrscheinlichkeit als Voraussetzung für die Begründetheit einer Feststellungsklage (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930 Rn. 29) bejaht. Ein Anscheinsbeweis findet zugunsten der Kläger keine Anwendung.
11
a) Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ein, weil bei vertragsgemäßer Beratung des Erblassers vernünftigerweise nicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte.
12
aa) Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis anstelle der strengen Beweisführungsmaßstäbe des § 286 ZPO die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und insbesondere des Anscheinsbeweises Anwendung finden. In Verträgen mit rechtlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte. Kommen als Reaktion auf eine zutreffende steuerliche Beratung hingegen mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht, hat der Mandant den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Ihn trifft in einem solchen Fall die volle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis bei der Möglichkeit alternativer Ver- haltensweisen nicht durchgreift (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 30. März 2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351 f; Urt. v. 21. Juli 2005 aaO S. 2111).
13
bb) Für den Erblasser bestand neben der Möglichkeit, eine Steuerersparnis durch Beteiligung seiner Angehörigen an der Immobilie oder der GmbH zu erzielen, eine weitere wirtschaftlich vernünftige Alternative (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736, 1738 Rn. 14 f). Der Erblasser wäre nämlich bei zutreffender steuerlicher Beratung vor der Frage gestanden, ob er seine Vermögensangelegenheiten allein unter Berücksichtigung steuerlicher Vorteile durch eine Vermögensverlagerung auf nahe Angehörige ordnet oder ob er wegen des mit der Steuerersparnis verbundenen Vermögensopfers auf die steuerlich günstige Gestaltung verzichtet.
14
Nach dem bisherigen unstreitigen Parteivorbringen ist davon auszugehen , dass der Erblasser durch eine Beteiligung seiner Angehörigen an der Immobilie persönlich einen Vermögensnachteil erlitten hätte. Betrugen die Kosten für Erwerb und Bebauung des Grundstücks knapp 603.008 DM und lag der Verkehrswert der Immobilie im Jahr 2000 bei 2.529.848 DM, so errechnen sich stille Reserven von 1.926.840 DM, die bei einer Veräußerung eine Steuerpflicht von 985.915,86 DM (504.090,77 €) auslösen. Unter Abzug der Steuerlast verbliebe dem Erblasser nach einer Veräußerung ein Vermögenswert in Höhe von 1.543.932,14 DM. Hätte der Erblasser seine Ehefrau oder seine Kinder unentgeltlich zur Hälfte an der Immobilie beteiligt, hätte er zwar keine steuerlichen Einbußen zu befürchten gehabt, aber persönlich nur noch über einen Wert von 1.264.924 DM verfügt. Bei dieser Sachlage hätte der Erblasser persönlich im Falle einer Entflechtung der Betriebsaufspaltung im Rahmen des zu erstellenden Gesamtvermögensvergleichs (BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999 f; v. 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, z.V.b.) keinen Vermögensvorteil erlangt, sondern im Gegenteil einen beträchtlichen Vermögensverlust hinnehmen müssen.
15
cc) Trotz solcher Nachteile sind Selbständige mitunter bereit, nächste Angehörige unentgeltlich an ihrem Unternehmen zu beteiligen, um im Interesse der gesamten Familie eine Steuerersparnis zu verwirklichen. Ob ein Unternehmer zum Zwecke der Steuerersparnis dauerhaft und rechtlich irreversibel unentgeltlich erhebliche Vermögenswerte auf Familienangehörige überträgt oder unter Inkaufnahme künftiger, konkret noch gar nicht absehbarer steuerlicher Nachteile die Verfügung über sein gesamtes Vermögen behält, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und entzieht sich damit einer auf die allgemeine Lebenserfahrung gegründeten generellen Aussage. Auch in harmonischen familiären Verhältnissen kann der Steuerpflichtige zur Vorsorge gegen unvorhersehbare Eventualitäten wie Krankheit, wirtschaftliche Schwierigkeiten, aber auch ein niemals ausschließbares familiäres Zerwürfnis davon absehen, sich aus Gründen der Steuerersparnis erheblicher Vermögensbestandteile zugunsten naher Angehöriger zu entäußern. Darum können sich die Kläger, soweit sie eine Bereitschaft des Erblassers behaupten, zur Erreichung von Steuervorteilen Angehörige an seinem Vermögen zu beteiligen, nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen.
16
b) Das Vorbringen der Kläger gestattet nicht bereits für sich genommen die Annahme einer Schadenswahrscheinlichkeit.
17
Die Kläger haben sich darauf berufen, der Erblasser hätte bei zutreffender Beratung seine Ehefrau an der Immobilie beteiligt. Der Beklagte hat eine Bereitschaft des Erblassers, seine Ehefrau an der Immobilie zu beteiligen, bestritten und auf wirtschaftliche Auseinandersetzungen innerhalb seiner Fami- lie hingewiesen. In diese Richtung könnte die von dem Erblasser in einem Schreiben geäußerte Absicht deuten, mit den Mieteinnahmen seine Altersversorgung zu bestreiten. Da beide Seiten zu einem möglichen Verhalten des Erblassers substantiiert vorgetragen haben, kann dem Klagevorbringen keine höhere Wahrscheinlichkeit als dem Beklagtenvortrag beigemessen werden. Vielmehr haben die Kläger im Rahmen ihrer Feststellungsklage die Wahrscheinlichkeit einer Vermögensbeeinträchtigung nach Maßgabe des § 287 ZPO zu beweisen (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 aaO S. 930 Rn. 25).
18
4. Vor diesem Hintergrund kann die neben der Kausalität selbständige weitere Haftungsvoraussetzung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ebenfalls nur angenommen werden, wenn im Sinne des § 287 ZPO der Nachweis geführt wird, dass der Erblasser zur Vermeidung einer Steuerbelastung seine Ehefrau in geeigneter Weise an seinem Vermögen beteiligt hätte. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass viele Gewerbetreibende bereit sind, ihre Ehefrau ohne eine gleichwertige Gegenleistung an ihrem Unternehmen zu beteiligen; die Neigung hierzu kann besonders groß sein, wenn damit eine steuerliche Entlastung der Familie verbunden ist. In einer solchen Vermögensverschiebung kann jedenfalls dann kein Schaden im Rechtssinn, in ihrem Unterbleiben kein mit dem Steuerschaden verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen werden, wenn sie im Interesse der Steuerersparnis gewollt und gewünscht ist (BGH, Urt. v. 28. November 1984 - IVa ZR 224/82, WM 1985, 319; Urt. v. 24. September 1986 - IVa ZR 236/84, WM 1986, 1477 f).
19
5. Der noch in der Person des Erblassers begründete Schadensersatzanspruch ist auf die Kläger als dessen Erben übergegangen (§ 1922 BGB). Ein Schadensersatzanspruch ist jedenfalls vererblich, sofern sich Haftungsgrund und Schaden noch zu Lebzeiten des Erblassers verwirklicht haben (Münch- Komm-BGB/Leipold, 4. Aufl. § 1922 Rn. 30). Der auf der Fehlberatung beruhende Schadensersatzanspruch ist mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids Anfang des Jahres 2000 und folglich noch vor dem Tod des Erblassers entstanden (BGHZ 129, 386, 389 ff). Die endgültige Höhe des Schadens bemisst sich, weil materiellrechtlich auf den Zeitpunkt der Erfüllung, verfahrensrechtlich auf denjenigen der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist (BGHZ 99, 81, 86), infolge der eingetretenen zeitlichen Verzögerungen nach den Verhältnissen in der Person der Erben (MünchKommBGB /Leipold, aaO Rn. 31).

III.


20
1. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht gibt den Parteien Gelegenheit, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Frage der haftungsausfüllenden Kausalität einschließlich der Schadenshöhe unter Beweisantritt ergänzend Stellung zu nehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Erblasser bei sachgerechter Beratung für eine Beteiligung seiner Angehörigen entschieden hätte, wird das Berufungsgericht die dem Geschädigten nach § 287 ZPO zustatten kommenden Beweiserleichterungen zu beachten haben. Insoweit reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, für die richterliche Überzeugungsbildung aus.
21
2. Sollte das Berufungsgericht abermals zu einer Haftung des Beklagten gelangen, wird es zu beachten haben, dass die Urteilsformel (§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu genügen hat (BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 127/02, NJW 2005, 2550 f). Handelt es sich um ein Schadensfeststellungsurteil, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses geboten (BGH, Urt. v. 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81, WM 1983, 369, 371), damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrschen kann (BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/ 99, WM 2001, 378, 380). Insoweit begegnet die bisherige Fassung des Urteilstenors Bedenken, weil Schadenersatz "aus der fehlerhaften Errichtung und Verpachtung" der Immobilie zuerkannt wurde, obwohl sich der Beratungsfehler erst im Anschluss an die Betriebsprüfung des Jahres 1985 ereignet haben soll.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.02.2004 - 4 O 270/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 18.05.2005 - 13 U 77/04 -
10
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt , dass ein Schaden aus einer Steuerberatung erst dann entstanden ist, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters gegenüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die Höhe noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.; 119, 69, 70 ff; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14). Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird (BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 aaO; v. 29. Mai 2008 aaO). In der Regel beginnt danach die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2, § 183 Abs. 1 AO (BGHZ 119, 69, 73; 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v. 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v. 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613, 614 Rn. 7). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern Besteuerungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfolgende Steuerfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend sind (BGHZ 119, 69, 73; BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1680 unter III. 2. a; v. 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611, 612 Rn. 11, 12; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1613 Rn. 14, 16). Maßgebend ist, wann das Feststellungs - und Beurteilungsrisiko des Steuerpflichtigen, dessen Einschätzung sein weiteres Verhalten bestimmt, sich durch einen Verwaltungsakt der Finanzbehörde erstmals zu einem Schaden verdichtet hat (BGHZ 129, 386, 389 f; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2007 aaO Rn. 12; v. 7. Februar 2008 aaO Rn. 18). Dies setzt bei einem Grundlagenbescheid nicht voraus, dass gleichzeitig bereits ein Leistungsbescheid der Finanzverwaltung ergangen und eine zusätzliche Steuerschuld nebst Zinspflicht begründet worden ist, für die im Wege der Leistungsklage Ersatz gefordert werden könnte, soweit diese Belastung vermeidbar war. Schon der Grundlagenbescheid vom 7. August 2002 verdichtete das hier seit 1998 bestehende Nachversteuerungs- und Verzinsungsrisiko zu einem mit hoher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Schaden. Die Erhebung einer Klage, welche die Ersatzpflicht der Beklagten für die drohenden Nachversteuerungszinsen feststellen sollte, war dem Kläger von diesem Zeitpunkt an möglich und zuzumuten. Das genügt für den Beginn der Anspruchsverjährung gemäß § 68 StBerG a.F. Diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht keine ausreichende Beachtung geschenkt.

(1)1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden.2Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.3In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden.4Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.

(2)1Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.
durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume,
2.
Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird,
3.
die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden.
2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für Wohnungen,
1.
die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen,
2.
die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden, 4 800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.

(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, jedoch

1.
maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und
2.
maximal 2 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2.

(4)1Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn

1.
die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient,
2.
die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
3.
die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der ersten drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.
2Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern.3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und für die folgenden drei Kalenderjahre beginnen insoweit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1 eingetreten ist.4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden.

(5)1Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden für Anspruchsberechtigte mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind.2Bei dem nach dieser De-minimis-Verordnung einzuhaltenden Höchstbetrag der einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen zu gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art, Zielsetzung und Regelung zu berücksichtigen.3Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.

(1)1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.3Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und in den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils 3 835 Euro abziehen.5§ 6b Absatz 6 gilt sinngemäß.6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.7Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen.8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.

(3)1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen.2Nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.

(4)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.3Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Absatz 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich.4Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Wohnung.5Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.6Für das Folgeobjekt sind die Prozentsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgebend.7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Absatz 5 Satz 4 sowie des § 15 Absatz 1 und des § 15b Absatz 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.8Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und

1.
seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder
2.
bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.
9Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist.10Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden.

(5)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.

(5a)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 61 355 Euro, bei nach § 26b zusammenveranlagten Ehegatten 122 710 Euro nicht übersteigt.2Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen werden.2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 Prozent von 76 694 Euro, abgezogen werden.4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.

(6a)1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.2Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.

(7)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden.2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.