Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - IX ZR 192/15

bei uns veröffentlicht am27.04.2017
vorgehend
Landgericht Köln, 20 O 428/13, 24.11.2014
Oberlandesgericht Köln, 2 U 127/14, 26.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 192/15
Verkündet am:
27. April 2017
Kirchgeßner
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses, mit dem der Gläubiger angebliche
Forderungen des Schuldners gegen eine Bank pfänden will.
BGH, Urteil vom 27. April 2017 - IX ZR 192/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2017:270417UIXZR192.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 2015 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers zu 2 entschieden worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1 9/10 und der Beklagte 1/10. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Der am Revisionsverfahren nicht beteiligte Kläger zu 1 hatte in den Jahren 2005 und 2006 Anleihen der Schuldnerin mit einem Nennwert von 750.000 € erworben. Einen Teil davon, Anleihen mit einem Nennwert von 70.000 €, übertrug er auf den Kläger zu 2. Mit Anwaltsschreiben vom 8. September 2010 erklärten die Kläger wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin die Kündigung aus wichtigem Grund. Sie klagten auf Rückzahlung der Anleihen nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2012 (30 O 538/10) wurde die Schuldnerin im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auch andere Anleger erstritten obsiegende Urteile. Während des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Das Berufungsgericht stellte die Hauptforderung der Kläger für den Ausfall zur Tabelle fest. Auf eine Zwischenfeststellungsklage des Beklagten hin stellte es fest, dass die unter dem 8. September 2010 erklärte Kündigung unwirksam sei. Die Revision der Kläger blieb weitgehend erfolglos (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15, WM 2016, 1293, zVb in BGHZ).
2
Nunmehr streiten die Parteien um eine Sicherheit, welche die Kläger während des Berufungsverfahrens des Vorprozesses erlangt haben. Am 18. Mai 2012 erwirkten die Kläger im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO zwei Pfändungsbeschlüsse hinsichtlich der Ansprüche der Schuldnerin gegen die S. , bei welcher die Schuldnerin ein Girokonto unterhielt. Zugestellt wurde der vom Kläger zu 2 erwirkte Beschluss am 25. Mai 2012, der vom Kläger zu 1 erwirkte Beschluss am 2. Juli 2012. Danach vereinbarten die Kläger mit der Schuldnerin die Verpfändung eines näher bezeichneten Tagesgeldkontos mit einem Guthaben von 875.000 €. Im Gegenzug verzichteten sie auf ihre Rechte aus den Pfändungsbeschlüssen. Am 12. Juli 2012 wurde ein entsprechender Betrag auf dem benannten Konto separiert. Aufgrund eines Antrags vom 3. September 2012 wurde am 28. September 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er erklärte die Anfechtung der aufgrund der Pfändungen erlangten Sicherheiten, weil die Schuldnerin seit dem 1. Juni 2012 zahlungsunfähig gewesen sei.
3
Die Kläger haben beantragt, ihr Recht auf abgesonderte Befriedigung festzustellen. Das Landgericht hat ein Absonderungsrecht des Klägers zu 2 in Höhe von 80.560,84 € festgestellt und die Klage des Klägers zu 1 abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht auch die Klage des Klägers zu 2 abgewiesen. Die Berufung des Klägers zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger zu 2 die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


5
Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Die Verpfändung des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto sei anfechtbar. Der vom Kläger zu 2 erwirkte Pfändungsbeschluss hinsichtlich der Forderungen der Schuldnerin gegen die S. sei zwar außerhalb der Frist von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag zugestellt worden. Die spätere rechtsgeschäftliche Verpfändung des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto stelle jedoch deshalb keinen anfechtungsfreien Sicherheitentausch dar, weil der Kläger zu 2 wegen mangelnder Bestimmtheit der gepfändeten Forderung kein Pfändungspfandrecht erlangt habe. Der Pfändungsbe- schluss lasse nicht erkennen, welche Konten oder auch nur Arten von Konten erfasst sein sollten. Selbst wenn alle Guthaben auf Spar- und Girokonten gemeint gewesen sein sollten, sei die Pfändung deshalb nicht hinreichend bestimmt , weil sie nur bis zur vollständigen Sicherung des Gläubigeranspruchs habe gelten sollen, also nicht alle Konten und sonstige Ansprüche der Schuldnerin erfasst habe. Eine bestimmte Reihenfolge der gepfändeten Ansprüche sei nicht gebildet worden.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die gepfändete Forderung war hinreichend bestimmt, wie die vom Senat selbständig vorzunehmende Auslegung des Pfändungsbeschlusses vom 18. Mai 2012 ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, WM 1988, 950, 951 unter II.2 a; vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5).
7
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Forderungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO; vom 20. Januar 2012, aaO). Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Gläubiger die Verhältnisse des Schuldners in der Regel nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, welche bestimmte Forderung gemeint ist. Die Auslegung ist nach objektiven Gesichts- punkten im Wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Die Bestimmbarkeit des Pfändungsgegenstandes muss sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Außerhalb des Beschlusses liegende Umstände können für die Auslegung nicht herangezogen werden. Es genügt nicht, dass der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung aus Sicht der unmittelbar Beteiligten, also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners hinreichend deutlich bezeichnet. Vielmehr müssen auch Dritte, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, erkennen können, welche Forderung betroffen ist (BGH, Urteil vom 28. April 1988, aaO; vom 7. November 1994 - II ZR 270/93, NJW 1995, 326, 327, insoweit in BGHZ 127, 336 nicht abgedruckt). Für einen Pfändungsbeschluss nach § 720a ZPO gilt insoweit nichts anderes als für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 ZPO oder eine Vorpfändung nach § 845 ZPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038).
8
2. Der Pfändungsbeschluss vom 18. Mai 2012 lautete auszugsweise: "Auf Grund dieser Ansprüche … werden die nachstehend aufge- führten angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die … S. ... solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch vollständig besichert ist. Die Pfändung erstreckt sich auf Ansprüche
1) auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträgen , die zu Gunsten der Schuldnerin beim Drittschuldner eingehen ;
2) auf Annahme von Geld für die Schuldnerin, jeglichen Guthabens auf Konten der Schuldnerin;
3) über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Überschuss ), welcher sich auf Grund der Saldoziehung zum Zustellungszeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergibt;
4) auf Rückzahlung jeglichen, auch des künftigen Guthabens, auf Prämienauszahlung samt Zinsen und Zinseszinsen und auf Auszahlung der Zinsen aus Sparverträgen;
5) …
6) …
7) auf Auszahlung der bereitgestellten, noch nicht abgerufenen Darlehnsvaluta aus bereits abgeschlossenen Kreditgeschäften, soweit die Schuldnerin diese in Anspruch nimmt;
8) auf Kündigung der zwischen der Schuldnerin und dem Drittschuldner geschlossenen Verträge, namentlich Darlehens-, Sicherungsübereignungs -, Hinterlegungs- und Spareinlagen jeglicher Art …"
9
a) Der Beschluss sollte danach zunächst nicht näher beschriebene "Forderungen" der Schuldnerin gegen die S. pfänden. Das reichte so allein nicht aus. Ein Pfändungsbeschluss muss, um hinreichend be- stimmt zu sein, regelmäßig auch den Rechtsgrund der Forderung in allgemeinen Umrissen bezeichnen. Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wie die nichtssagenden Bezeichnungen "aus jedem Rechtsgrund" oder "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen", die der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits früh für unzureichend gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1954 - IV ZR 160/53, BGHZ 13, 42, 43 f; ebenso etwa BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN). Die sodann folgende Aufzählung verdeutlichte jedoch hinreichend, dass es um Ansprüche aus bankmäßiger Verbindung ging. Die einzelnen Bankgeschäfte, die erfasst werden sollten, wurden ebenfalls hinreichend deutlich beschrieben. Das gilt insbesondere - wie das Berufungsgericht durchaus gesehen hat - für etwaige Spar- und Girokonten der Schuldnerin, deren Guthaben im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses und deren Salden nach Abschluss der jeweiligen Rechnungsperiode erfasst sein sollten. Die S. hat die Pfändung entsprechend verstanden. Bei anderen Gläubigern konnten ebenfalls keine Zweifel daran aufkommen , dass eine vorrangige Pfändung etwaiger Spar- und Girokonten der Schuldnerin vorlag.
10
b) Der Umfang der Pfändung ist ebenfalls hinreichend bestimmt, obwohl im Pfändungsbeschluss vom 18. Mai 2012 Angaben dazu fehlen, welche von möglicherweise mehreren Forderungen in welcher Höhe, gegebenenfalls auch in welcher Reihenfolge von der Pfändung erfasst sein sollten. Eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung, wenn die gepfändete Forderung die Forderung des Gläubigers übersteigt. Werden mehrere Forderungen des Schuldners teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet, erfasst die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, de- retwegen die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht bei der Pfändung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Fall, dass er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73, NJW 1975, 738 f).
11
Entgegen der Ansicht des Beklagten bedeutet die Formulierung im Pfändungsbeschluss vom 18. Mai 2012 "solange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch vollständig besichert ist" nicht, dass eine überschießende Pfändung vermieden und besonders schonend gepfändet werden sollte. Der Kläger zu 2 wollte ersichtlich nicht die Schuldnerin schonen, sondern seine eigene Forderung vollständig gesichert wissen. Die anschließende Aufzählung zeigt das Bemühen des Klägers, möglichst jeden denkbaren Anspruch aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung der Schuldnerin zur S. zu erfassen. Grund für derart weitgehende Pfändungsbeschlüsse ist in der Regel und war auch hier, dass der Gläubiger - hier der Kläger zu 2 - die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht kennt und nicht kennen kann. Die soeben erläuterte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs will in dieser Lage eine effektive Durchsetzung titulierter Forderungen im Wege der Forderungspfändung ermöglichen, ohne dabei die schutzwürdigen Belange des Drittschuldners und potentieller weiterer Zwangsvollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Bestimmtheit der ausgebrachten Pfändungen zu vernachlässigen; denn die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I ZB 77/14, WM 2015, 1422 Rn. 23 mwN; vgl. zum Gläubigerrecht auf effektive Befriedigung berechtigter Forderungen auch BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15, WM 2016, 850 Rn. 18 mwN). Der Gläubiger pfändet regelmäßig - so auch hier - alle im Pfändungsbeschluss genannten Einzelforderungen bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, wegen einer etwaigen Überpfändung Erinnerung nach § 766 ZPO zu erheben. Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage überdies nicht, weil nur eine einzige Forderung der Schuldnerin gegen die S. als Drittschuldnerin bestand.

III.


12
Das Berufungsurteil erweist sich hinsichtlich der Abweisung der Klage des Klägers zu 2 auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
13
1. Der Kläger zu 2 hat am 12. Juli 2012, damit innerhalb der Fristen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO, ein Pfandrecht an einem Festgeldkonto der Schuldnerin erworben. Hierbei handelte es sich um eine Sicherung, die er nicht zu beanspruchen hatte. Ob die weiteren Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 InsO vorlagen, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Es fehlt an einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO, die Voraussetzung einer Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO ist. Das Pfandrecht löste das mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vom 12. Mai 2012 entstandene Pfändungspfandrecht an dem Guthaben der Schuldnerin auf dem Girokonto bei der S. ab.
14
2. Das mit Zustellung des Pfändungsbeschlusses am 25. Mai 2012 gemäß §§ 720a, 829 ZPO entstandene Pfändungspfandrecht war nicht anfechtbar. Es fiel nicht in die Frist von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Das Pfändungspfandrecht ist aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Klägers zu 2 entstanden, an welcher die Schuldnerin nicht beteiligt war. Eine Pfändung ist ohne eine mit ihr im Zusammenhang stehende Rechtshandlung oder eine gleichwertige Unterlassung des Schuldners (§ 129 Abs. 2 InsO) nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 147 ff; vom 23. März 2006 - IX ZR 116/03, BGHZ 167, 11 Rn. 7; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 8; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 133 Rn. 9).
15
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Verpfändung des Tagesgeldkontos auch nicht wegen Fehlens einer gesicherten Forderung unwirksam. Ein Pfandrecht ist akzessorisch zur gesicherten Forderung (RGZ 153, 338, 347; BGH, Urteil vom 13. Februar 1957 - IV ZR 183/56, BGHZ 23, 293, 299; vgl. §§ 1250, 1252 BGB), die nicht unter Aufrechterhaltung des Pfandrechts ausgewechselt werden kann. Dem Pfandrecht ist jedoch nicht nachträglich eine andere Forderung unterlegt worden. Gesichert war von Anfang an der Anspruch des Klägers zu 2 auf Rückzahlung der Anleihe nebst Zinsen. Ob dieser Anspruch schon aufgrund der Kündigung vom 8. September 2010 oder erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden ist, ist unerheblich. Eine Forderung kann auch vor Fälligkeit durch ein Pfandrecht gesichert werden. Gemäß § 1204 Abs. 2 BGB kann das Pfandrecht sogar für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Pfandrecht, das zur Sicherung einer nichtigen Darlehensforderung bestellt wurde, gültig und sichert den Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des Darlehens, wenn dies dem Parteiwillen entspricht (BGH, Urteil vom 18. März 1968 - VIII ZR 218/65, NJW 1968, 1134).

IV.


16
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben , soweit es zum Nachteil des Klägers zu 2 entschieden hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage des Klägers zu 2 stattgebende Urteil wird zurückgewiesen.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - IX ZR 192/15

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

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(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. (2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erl

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a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
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XI ZR 370/15 Verkündet am:
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Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
SchVG 1899 § 1
Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen
Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund
nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung
bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz
von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:310516UXIZR370.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2015 in der Fassung der Beschlüsse vom 10. August 2015 und vom 25. September 2015 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers zu 1) nicht ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 71.009,43 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 20 und zum Nachteil des Klägers zu 2) nicht ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. aus 70.000 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis zum 27. September 2012 zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 21 festgestellt worden ist. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst : Auf die Berufung des Beklagten und die Berufung und Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 1% p.a. vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 aus 332.000 € und vom 16. November 2011 bis 28. September 2012 aus 348.000 € sowie weiterer Zinsen in Höhe von 71.009,43 € für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 27. September 2012 wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 20 festgestellt. Die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 und weiterer Zinsen in Höhe von 5% p.a. für die Zeit vom 28. September 2010 bis zum 27. September 2012 wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 21 festgestellt. Es wird festgestellt, dass die von den Klägern unter dem 8. September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 32%, der Kläger zu 2) zu 4% und der Beklagte zu 64%; die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen er selbst zu 35% und der Beklagte zu 65%; die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen er selbst zu 41% und der Beklagte zu 59%. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin aus zwei von dieser begebenen Unternehmensanleihen in Anspruch.
2
Die Insolvenzschuldnerin ist ein Immobilienunternehmen, das sich auf den Erwerb, die Vermietung, die Entwicklung und das Bestandsmanagement vermieteter Einzelhandelsimmobilien spezialisiert hat. Nach der Platzierung einer ersten Anleihe emittierte sie im Jahr 2006 zwei weitere Unternehmensanleihen (im Folgenden: zweite und dritte Tranche), die jeweils in einer Globalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft waren und bei einem Gesamtnennwert von 20 Mio. € bzw. bis zu 30 Mio. € in 20.000 bzw. bis zu 30.000 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je 1.000 € eingeteilt waren. Von der zweiten Tranche mit der WKN … G erwarben der Kläger zu 1) 332 Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 332.000 € und der Kläger zu 2) 70 Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 70.000 €. Von der dritten Tranche mit der WKN … L erwarb der Kläger zu 1) 348 Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 348.000 €. Die Schuldverschreibungen waren nach den Anleihebedingungen mit 6% p.a.
nachträglich verzinslich, wobei die Zinsen für die zweite Tranche am 1. Juli eines jeden Jahres und für die dritte Tranche am 16. November eines jeden Jahres fällig waren. Die Schuldverschreibungen waren am 30. Juni 2016 bzw. 16. November 2016 zur Rückzahlung fällig. In § 4 der Anleihebedingungen ("Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung, Übertragung") heißt es unter anderem: "1. ... ... 3. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, Teilschuldverschreibungen aus dieser Emission im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zurück zu erwerben. Die angekauften Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft nach eigener Wahl halten oder weiterverkaufen.
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Schuldverschreibungen insgesamt oder teilweise ab dem … jeweils am ersten Tag eines Kalendermonats ("Rückzahlungstag") zum Nennbetrag einschließlich der bis zum Rückzahlungstag aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist den Anlegern gemäß § 11 bekannt zu geben und muss die folgenden Angaben enthalten:... 5. In Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen der Clearstream Banking AG, Frankfurt a.M., bzw. von Euroclear, Brüssel, können die Teilschuldverschreibungen als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde jederzeit übertragen werden. Die Übereignung und der Verkauf bedürfen nicht der Genehmigung der Gesellschaft.“
3
Weitere Angaben zu Kündigungsmöglichkeiten der Anleihen durch Gläubiger oder Schuldner enthalten die Anleihebedingungen nicht.
4
In der Folgezeit geriet die Insolvenzschuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten , die im Juni 2010 zu einer bilanziellen Überschuldung führten. Dies zeig- te sie durch eine Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Juni 2010 an, in der sie zugleich eine Aussetzung der Zinszahlungen auf die drei ausgegebenen Anleihen ankündigte. Mit einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 12. August 2010 gab sie ein Restrukturierungskonzept bekannt, das durch entsprechende Beschlussfassungen der Gläubigerversammlungen eine Reduzierung des Zinssatzes für die Anleihen auf 1% p.a. rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 bis einschließlich 30. Juni 2013 und eine Herabsetzung des Nennwerts der Anleihen um 60% auf 40% vorsah. Gleichzeitig wies die Insolvenzschuldnerin darauf hin, dass bei der Ablehnung der Zinsreduzierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Insolvenzantrag unausweichlich sei.
5
In den von der Insolvenzschuldnerin für die drei Anleihen am 24., 25. und 26. August 2010 einberufenen Gläubigerversammlungen, die am 13., 14. und 15. September 2010 stattfanden, wurden keine Beschlüsse gefasst, weil die Versammlungen wegen Nichterreichens des Quorums von mindestens der Hälfte des jeweiligen Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen nicht beschlussfähig waren. Bereits mit Schreiben vom 8. September 2010, das der Insolvenzschuldnerin am 13. September 2010 zuging, kündigten die Kläger die von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund. In den zwecks erneuter Beschlussfassung einberufenen jeweils zweiten Gläubigerversammlungen am 27./28. Oktober und 2. November 2010 stimmten die Anleihegläubiger den Beschlussvorschlägern der Insolvenzschuldnerin zu, bis zum 24. August 2013 auf etwaige Kündigungsrechte aus wichtigem Grund zu verzichten und die Zinsforderungen der Anleihen rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 bis einschließlich 30. Juni 2013 auf 1% p.a. zu reduzieren.
6
Mit Wertstellung zum 11. Oktober 2010 zahlte die Insolvenzschuldnerin die rückständigen Zinsen für die erste und zweite Tranche in voller Höhe; für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 zahlte sie Zinsen in Höhe von 1% p.a., zuletzt am 1. Juli 2012. Für die dritte Tranche zahlte sie Zinsen in Höhe von 6% p.a. bis zum 30. Juni 2010 und ab dem 1. Juli 2010 in Höhe von 1% p.a., letztmals am 16. November 2011. Zwecks Reduzierung des Nennwerts der Anleihen berief die Insolvenzschuldnerin weitere Gläubigerversammlungen ein, die jedoch nicht beschlussfähig waren. Mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen die Gläubigerversammlungen am 11., 12. und 13. Oktober 2011 eine Ergänzung der Anleihebedingungen der drei Anleihen um einen neuen § 10a, aufgrund dessen das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 in seiner jeweils gültigen Fassung anwendbar sein sollte; die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 2. November 2010 sollten davon allerdings unberührt bleiben. Mit Beschluss vom 28. September 2012, d.h. während des Berufungsverfahrens , eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin.
7
Mit der Klage haben die Kläger zunächst unter anderem die Zahlung von 680.000 € nebst Zinsen an den Kläger zu 1) und von 70.000 € nebst Zinsen an den Kläger zu 2) sowie der auf der Grundlage der Anleihebedingungen vereinbarten , rückständigen Zinsen verlangt. Insoweit hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der rückständigen Zinsen stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Berufung und die Kläger außerdem Anschlussberufung eingelegt.
8
Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin begehren die Kläger nunmehr die Feststellung der Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 767.917,13 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zur laufenden Nummer 20 (Hauptforderung von 680.000 €; Zinsen in Höhe von 5% p.a. aus 348.000 € für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 17. September 2010, das sind 3.673,33 €; Zinsen in Höhe von 71.154,43 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012; Kosten in Höhe von 13.089,37 €), der Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 25.758,74 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle zur laufenden Nummer 117 (Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren) und der Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 82.082,03 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle zur laufenden Nummer 21 (Hauptforderung von 70.000 €; Zinsen in Höhe von 7.285,38 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012; Kosten in Höhe von 4.796,65 €).
9
Der Beklagte hat die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen jeweils in Höhe von 1% p.a. vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 aus 332.000 € und vom 16. November 2011 bis 28. September 2012 aus 348.000 € sowie die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 anerkannt. Zugleich hat er beantragt festzustellen, dass die von den Klägern unter dem 8. September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei.
10
Das Berufungsgericht hat den Beklagten seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen; ferner hat es festgestellt , dass die von den Klägern unter dem 8. September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision ist im Hinblick auf den noch geltend gemachten (weiteren) Zinsanspruch im Wesentlichen begründet; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur aus dem Tenor ersichtlichen Verurteilung des Beklagten.

I.

12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZIP 2015, 1924 veröffentlicht ist, ausgeführt:
13
Den Klägern, die nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts aktivlegitimiert seien, stehe gemäß § 41 Abs. 1 InsO lediglich - entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten - ein Anspruch auf die jeweilige Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 1% p.a. bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Ein weitergehender Zinsanspruch nach dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz oder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs wie auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten stehe ihnen dagegen nicht zu. Ihre Kündigung vom 8. September 2010 sei unwirksam, weil sie zur Unzeit erfolgt sei. Aufgrund dessen müssten sie die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 1. November 2010 zur Reduzierung der Zinsen gegen sich gelten lassen.
14
Mangels vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts und mangels Anwendbarkeit des außerordentlichen Kündigungsrechts aus § 490 BGB auf Inhaberschuldverschreibungen könnten sich die Kläger zwar grundsätzlich auf ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB stützen, weil dieses Kündigungsrecht für Inhaberschuldverschreibungen gelte und weder durch die Anleihebedingungen noch durch die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes oder durch einen Beschluss der Gläubigerversammlung ausgeschlossen sei. Die Kündigungserklärung sei aber unwirksam, weil sie zur Unzeit erfolgt sei.
15
Eine Kündigung der Kläger vor der jeweils zweiten Gläubigerversammlung sei nicht zulässig gewesen. Bei der nach § 314 BGB erforderlichen Interessenabwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin der Anleihen grundsätzlich einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen könne, wenn dadurch die Ansprüche des Anlegers gefährdet würden. Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, die ihre Ursache nicht in einer Substanzverschlechterung der von ihr gehaltenen Immobilien, sondern in der negativen Preisentwicklung für Einzelhandelsimmobilien seit der Finanzkrise 2008 gehabt habe, sei auch kein von den Klägern zu tragendes Risiko. Nach dem gesetzlichen Schutzzweck des Schuldverschreibungsgesetzes und dem insoweit gebotenen Anlegerschutz müsse aber der Gläubigerversammlung die Möglichkeit erhalten bleiben, über die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Restrukturierung zu entscheiden. Aufgrund dessen sei eine Kündigung einzelner Anleger jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein Restrukturierungskonzept vorliege und die Gläubigerversammlung bislang nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine Kündigung durch entsprechenden Beschluss abzuwenden. Sei die erste Gläubigerversammlung beschlussunfähig, müsse diese Möglichkeit der zweiten, unabhängig vom anwesenden Kapitalanteil beschlussfähigen Gläubigerversammlung eingeräumt werden.
16
Nur auf diese Weise bleibe das Primat der Gläubigerversammlung als Leitbild des Schuldverschreibungsgesetzes gewahrt. Jedenfalls ab dem Zeit- punkt der Kenntnis eines Restrukturierungskonzepts und der durch die Gläubigerversammlung geplanten Annahme ergebe eine Interessenabwägung im Rahmen der Zumutbarkeit des § 314 BGB, dass Einzelkündigungen vor einer möglichen Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ausgeschlossen seien. Den einzelnen Gläubigern sei es zumutbar, im Interesse der kollektiven Bindung aller Gläubiger und einer sich daraus ergebenden Vorrangstellung der Gläubigerversammlung eine Einschätzung der Sanierungsmöglichkeiten und gegebenenfalls einer darauf fußenden Beschlussfassung zu ermöglichen. Dabei könne offenbleiben, ob die Gläubigerversammlung auch einen rückwirkenden Kündigungsverzicht beschließen könne oder hierbei im Hinblick auf § 314 BGB Einschränkungen unterliege.
17
Ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB könne auch nicht darauf gestützt werden, dass Zinsen nicht oder nicht fristgerecht gezahlt worden seien. Denn auch in einem solchen Fall würden die Rechte der Gläubigerversammlung gegen den Willen des Gesetzgebers beschränkt, wenn Einzelgläubiger die Möglichkeit einer Kündigung nach § 314 BGB hätten und dadurch eine von der Gläubigerversammlung beabsichtigte Restrukturierung gefährden würden.
18
Aufgrund dessen sei die Zwischenfeststellungsklage der Beklagten begründet. Die Frage der Unwirksamkeit der Kündigung vom 8. September 2010 sei - außer für das Bestehen der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche - auch für die Verwertung von Sicherheiten, die die Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erlangt hätten, von Bedeutung.

II.

19
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Während das Berufungsgericht die Kündigung der Kläger vom 8. September 2010 zu Recht als unwirksam angesehen hat, hat es im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch verkannt, dass dieser über den vom Beklagten anerkannten Umfang hinaus in Höhe der in den Anleihebedingungen versprochenen 6% p.a. begründet ist.
20
1. Gegenstand des Rechtsstreits nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ausschließlich die - von den Klägern angemeldeten - vertraglichen Ansprüche auf Erfüllung und Erstattung ihres Verzugsschadens. Soweit das Berufungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten neben den Hauptforderungen die geltend gemachten Zinsforderungen lediglich in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli 2012 bzw. 16. November 2011 bis zum 28. September 2012 zur Insolvenztabelle festgestellt hat, hat es rechtsfehlerhaft übersehen, dass die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen für die beiden streitgegenständlichen Anleihen, durch die der Zinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 von 6% p.a. auf 1% p.a. reduziert worden ist, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2937, im Folgenden: SchVG 1899) durch die binnen drei Jahren nach diesen Beschlüssen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hinfällig geworden sind.
21
a) Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 ist auf die streitgegenständlichen Anleihen anwendbar, weil diese vor dem 5. August 2009 ausgegeben worden sind (§ 24 Abs. 1 SchVG 2009). Soweit die Gläubigerversammlun- gen mit Beschlüssen vom 11., 12. und 13. Oktober 2011 nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 eine Änderung der Anleihebedingungen beschlossen haben, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, hatte dies nur Wirkung für die Zukunft. Die Wirksamkeit und das weitere Schicksal der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 2. November 2010 sollten davon unberührt bleiben, so dass insoweit die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 maßgeblich geblieben sind.
22
b) Den Klägern steht - neben der Hauptforderung - auch ein Anspruch auf die in den Anleihebedingungen versprochenen Zinsen von 6% p.a. zu. Dieser Zinssatz war zwar durch die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 2. November 2010 für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 auf 1% p.a. vermindert worden. Diese Beschlüsse sind indes - was das Berufungsgericht übersehen hat - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SchVG 1899 durch die binnen drei Jahren nach diesen Beschlüssen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hinfällig geworden. Dies hatte zur Folge, dass die ursprünglichen Rechte der Gläubiger und damit auch der Anspruch auf eine sechsprozentige Verzinsung der Anleihe wiederauflebten (vgl. BR-Drucks. 511/92, S. 97).
23
aa) Der Kläger zu 1) hat daher - über den vom Beklagten anerkannten Zinsanspruch hinaus - einen Anspruch auf weitere Zinsen in Höhe von 71.009,43 €.
24
Der Kläger zu 1) hat zur Insolvenztabelle einen Zinsanspruch in Höhe von 3.673,33 € und einen weiteren Zinsanspruch in Höhe von 71.154,43 € angemeldet. Bei dem Betrag von 3.673,33 € handelt es sich um den vom Landgericht zuerkannten Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. für die Zeit vom 1. Juli bis 17. September 2010 aus einer Hauptforderung von 348.000 €. Dieser Betrag steht dem Kläger zu 1) zu, weil ihm die Schuldnerin insoweit nur Zinsen in Höhe von 1% p.a. gezahlt hat.
25
Mit dem Zinsbetrag in Höhe von 71.154,43 € macht der Kläger zu 1) Zinsen aus 680.000 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012 geltend. Im Hinblick auf die bis zum 1. Juli 2012 bzw. 16. November 2011 erfolgten Zinszahlungen von 1% p.a. und den im Übrigen in gleicher Höhe anerkannten Zinsanspruch stünde dem Kläger zu 1) daher für den geltend gemachten Zeitraum ein weiterer Zinsanspruch von 68.000 € zu. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihm durch das Berufungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten aus einem Betrag von 332.000 € für den Zeitraum vom 1. Juli bis 28. September 2012 Zinsen in Höhe von 802,33 € und aus einem weiteren Betrag von 348.000 € für den Zeitraum vom 16. November 2011 bis 28. September 2012 Zinsen in Höhe von 3.016 € zuerkannt worden sind, so dass der mit der Revision weiterverfolgte Zinsanspruch 67.336,10 € beträgt. Mehr kann ihm nicht zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
26
bb) Der Kläger zu 2) hat - über den vom Beklagten anerkannten Zinsanspruch hinaus - einen Anspruch auf weitere Zinsen in Höhe von 5% p.a. aus 70.000 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis zum 27. September 2012.
27
Der Kläger zu 2) hat zur Insolvenztabelle einen Zinsanspruch für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012 in Höhe von 7.285,38 € angemeldet. Im Hinblick auf die bis zum 1. Juli 2012 erfolgten Zinszahlungen von 1% p.a. und den im Übrigen in gleicher Höhe anerkannten Zinsanspruch steht dem Kläger zu 2) daher für den geltend gemachten Zeitraum noch ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. aus 70.000 € zu, was für den geltend gemachten Zeitraum einem Betrag von 7.000 € entspricht. Da der vom Beru- fungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten zuerkannte Zinsanspruch von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli bis 28. September 2012 lediglich einen Betrag von 169,17 € ausmacht, kann dem Kläger zu 2) die noch offene Zinsforderung in vollem Umfang zugesprochen werden.
28
2. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klägern dagegen ein weitergehender Anspruch auf höhere (Verzugs-)Zinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bzw. nicht näher spezifizierter Gerichtskosten nicht zu. Das Bestehen eines solchen Anspruchs aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht damit verneint, dass die von den Klägern erklärte Kündigung vom 8. September 2010 unwirksam gewesen ist.
29
a) Die Anleihebedingungen enthalten kein Recht der Gläubiger zur vorzeitigen Kündigung der von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede.
30
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ein außerordentliches Kündigungsrecht der Kläger gemäß § 490 Abs. 1 BGB verneint. Diese Vorschrift ist auf Inhaberschuldverschreibungen nicht anwendbar.
31
Bei den regelmäßig - wie auch hier - inhaltlich abstrakten Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um abstrakte Schuldversprechen (Senatsurteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 32), die der Gesetzgeber den besonderen, wenn auch nicht abschließenden Regelungen der §§ 793 ff. BGB unterworfen hat. Ergänzend kommt eine Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts in Betracht, wie insbesondere des § 313 BGB (Senatsurteil vom 15. Juli 2014, aaO) oder des § 314 BGB. Für eine (entsprechende ) Anwendung des § 490 Abs. 1 BGB fehlt es daher an einem Bedürfnis.
32
c) Den Klägern stand indessen auch kein Recht zur vorzeitigen Kündigung der Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu.
33
aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund - wie hier allerdings nicht - in den Anleihebedingungen ausgeschlossen werden kann oder - was ein Teil des Schrifttums meint (so etwa Maier-Reimer in Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts, 2004, S. 129, 135 ff.; Trautrims, BB 2012, 1823 f.) - bei Inhaberschuldverschreibungen sogar generell nicht zur Anwendung kommt. Dies würde allerdings dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Lehre entwickelten und in der Vorschrift des § 314 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz widersprechen, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zustehen muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, WM 2012, 1098 Rn. 27 mwN). Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 schließt eine Anwendung des § 314 BGB jedenfalls nicht aus.
34
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts nach § 314 BGB zu Recht verneint. Soweit das Berufungsgericht dies auch damit begründet hat, dass die Kündigung "zur Unzeit" erfolgt sei, mag dies missverständlich sein; das ist allerdings nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht - was insbesondere durch den entsprechenden Feststellungsausspruch im Tenor des Berufungsurteils zum Ausdruck kommt - in der Sache das Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt hat.
35
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 17 mwN). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen , wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO).
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(2) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht zu Recht den Klägern einen wichtigen Grund zur Kündigung der Teilschuldverschreibungen versagt , wobei sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds richtig erfasst, ob er aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob er in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falls einbezogen hat (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 18 mwN).
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(a) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein wichtiger Grund zur Kündigung der Teilschuldverschreibungen nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin ausschließlich deren Risikobereich zuzuordnen ist. Bei einer - wie hier - unbesicherten Anleihe übernimmt nämlich auch der Anleihegläubiger mit der Zeichnung oder dem Erwerb von Teilschuldverschreibungen das Bonitätsrisiko des Emittenten, welches auch maßgeblich die Höhe des Zinses und den Marktpreis der Anleihe bestimmt. Dem Anleihegläubiger bleibt es unbenommen, seine Stücke über den Kapitalmarkt zu veräußern und sich so des gesamten Schuldver- hältnisses "Anleihe" vollständig zu entledigen (vgl. Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 409). Die Anleihebedingungen haben hier - anders als in anderen Fällen - dem Anleihegläubiger kein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Emittenten eingeräumt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine einseitige Risikotragung des Emittenten angenommen werden kann.
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(b) Entscheidend gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes spricht der Umstand, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und auch zeitnah entfaltet hat.
39
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899 kann die Gläubigerversammlung die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, insbesondere - was die Schuldnerin hier vorschlug - die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung, beschließen. Der Erfolg solcher Maßnahmen würde gefährdet, wenn einzelnen Anleihegläubigern mit der Berufung auf eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, die auch Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 gewesen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899), ein Recht zur vorzeitigen Kündigung mit der Folge zugebilligt würde, dass sie sich den Mehrheitsbeschlüssen der Gläubigerversammlung nach § 11 SchVG 1899 entziehen könnten. Entgegen der Auffassung der Revision findet sich der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger auch nicht erstmals in § 4 Satz 2 SchVG 2009, sondern war bereits in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchVG 1899 enthalten.
40
Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899, insbesondere seine beiden Kernvorschriften der §§ 11, 12 SchVG 1899, diente - ebenso wie das Schuldverschreibungsgesetz von 2009 (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - XI ZR 488/14, WM 2016, 305 Rn. 24, für BGHZ bestimmt) - dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen und transparenten Verfahren an dessen vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleichmäßig zu beteiligen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899; vgl. dazu auch BTDrucks. 16/12814, S. 13; Ansmann, Schuldverschreibungsgesetz, 1933, Einleitung , S. 1, 3; Koenige, Schuldverschreibungsgesetz, 2. Aufl., 1922, § 12 Rn. 1; Grieser, Kreditwesen 2008, 397; Klerx/Penzlin, BB 2004, 791, 793; Vogel, ZBB 1996, 321, 323; Winkeljohann/Wohlschlegel/Dorenkamp, Die Wirtschaftsprüfung 2005, 562, 563), wobei sich dem Schuldner diese Möglichkeit bereits von Gesetzes wegen eröffnete, ohne dass sich diese Beschränkung der individuellen Rechtsmacht des einzelnen Gläubigers - anders als nach § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG 2009 - aus den Anleihebedingungen ergeben musste.
41
Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 bedingt im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nach § 314 BGB, dass dabei nicht nur die Interessen des einzelnen Anleihegläubigers einerseits und des Schuldners andererseits zu berücksichtigen sind, sondern auch die Interessen aller Gläubiger der betreffenden Anleihe zu beachten sind. Ohne eine Beteiligung aller Gläubiger und eine - im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899 zulässige - Aufgabe oder Beschränkung ihrer Rechte würden der Erfolg der Sanierungsbemühungen des Schuldners nachhaltig gefährdet und - sollte eine solche "Ausstiegsmöglichkeit" eröffnet sein - das Schuldverschreibungsgesetz seine praktische Bedeutung verlieren. Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 führt zu einer Vergemeinschaftung der Gläubigerinteressen, um "zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen" (§ 1 Abs. 1 SchVG 1899; vgl. auch RGZ 148, 3, 16) zu praktischen Lösungen bei der Sanierung des Schuldners zu gelangen sowie dadurch nach Möglichkeit dessen Zahlungsschwierigkeiten zu beheben und die Werthaltigkeit der Anleihe zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. Vogel, ZBB 1996, 321, 322). Im Hinblick darauf haben die individuellen Interessen der Einzelgläubiger jedenfalls so lange zurückzutreten, bis die Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 endgültig gescheitert sind.

III.

42
Das angefochtene Urteil war demnach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Soweit sich die Klage im Hinblick auf den Zinsanspruch im mit der Revision weiterverfolgten Umfang als begründet erweist, führt dies insoweit - unter Abänderung des Urteils des Landgerichts - zur Verurteilung des Beklagten. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).
Ellenberger Joeres Grüneberg Maihold Menges

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.01.2012 - 30 O 538/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.07.2015 - 3 U 58/12 -

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

5
1. Die Pfändung ist wirksam. Insbesondere ist die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsgericht den Pfändungs- und Überweisungs- beschluss als gerichtlichen Hoheitsakt selbst auszulegen; er muss die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll (Senat, Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269; BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Pfändungsund Überweisungsbeschluss, weil der Herausgabeanspruch aufgrund der Nennung der Titel mit Gericht, Datum und Aktenzeichen genau bezeichnet ist. Auch die Pfändung von daraus resultierenden Ersatzansprüchen genügt dem Bestimmtheitserfordernis. Nachdem der Anspruch an die Klägerin zur Einziehung überwiesen worden ist (§ 835 Abs. 1 ZPO), ist sie berechtigt, die Forderung gerichtlich geltend zu machen (§ 836 Abs. 1 ZPO).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

23
(1) Die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 25). Die zwangsweise Durchsetzung titulierter Forderungen liegt zudem im Interesse der Allgemeinheit (vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drucks. 16/10069, S. 32; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802l Rn. 9).
18
Diese Erwägung trägt jedoch nur den Pfändungsschutz für das Existenzminimum. Denn im Rahmen des § 850i ZPO hat der Gesetzgeber auch die Interessen der Gläubiger berücksichtigt (BT-Drucks. aaO S. 12); es sind die Belange von Schuldner und Gläubiger abzuwägen (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 87/13, ZIP 2014, 1598 Rn. 14). Das Gläubigerrecht auf effektive Befriedigung berechtigter Forderungen tritt danach nur insoweit zurück, wie es erforderlich ist, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Sobald dieses gesichert ist, ergibt sich aus den gesetzlichen Wertungen des § 850i ZPO keine weitere Einschränkung für die Pfändbarkeit sonstiger Einkünfte des Schuldners, die kein Erwerbseinkommen darstellen.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

(2) Wird bei der Übertragung der Forderung der Übergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.

Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.

(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).

(2) Das Pfandrecht kann auch für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.