Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:310516UXIZR370.15.0
bei uns veröffentlicht am31.05.2016
vorgehend
Landgericht Köln, 30 O 538/10, 26.01.2012
Oberlandesgericht Köln, 3 U 58/12, 09.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 370/15 Verkündet am:
31. Mai 2016
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
SchVG 1899 § 1
Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen
Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund
nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung
bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz
von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2016:310516UXIZR370.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterin Dr. Menges
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Juli 2015 in der Fassung der Beschlüsse vom 10. August 2015 und vom 25. September 2015 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers zu 1) nicht ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 71.009,43 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 20 und zum Nachteil des Klägers zu 2) nicht ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. aus 70.000 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis zum 27. September 2012 zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 21 festgestellt worden ist. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst : Auf die Berufung des Beklagten und die Berufung und Anschlussberufung der Kläger wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 1% p.a. vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 aus 332.000 € und vom 16. November 2011 bis 28. September 2012 aus 348.000 € sowie weiterer Zinsen in Höhe von 71.009,43 € für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 27. September 2012 wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 20 festgestellt. Die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 und weiterer Zinsen in Höhe von 5% p.a. für die Zeit vom 28. September 2010 bis zum 27. September 2012 wird für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH (AG K. - … ) zur laufenden Nummer 21 festgestellt. Es wird festgestellt, dass die von den Klägern unter dem 8. September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1) zu 32%, der Kläger zu 2) zu 4% und der Beklagte zu 64%; die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen er selbst zu 35% und der Beklagte zu 65%; die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen er selbst zu 41% und der Beklagte zu 59%. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin aus zwei von dieser begebenen Unternehmensanleihen in Anspruch.
2
Die Insolvenzschuldnerin ist ein Immobilienunternehmen, das sich auf den Erwerb, die Vermietung, die Entwicklung und das Bestandsmanagement vermieteter Einzelhandelsimmobilien spezialisiert hat. Nach der Platzierung einer ersten Anleihe emittierte sie im Jahr 2006 zwei weitere Unternehmensanleihen (im Folgenden: zweite und dritte Tranche), die jeweils in einer Globalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft waren und bei einem Gesamtnennwert von 20 Mio. € bzw. bis zu 30 Mio. € in 20.000 bzw. bis zu 30.000 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je 1.000 € eingeteilt waren. Von der zweiten Tranche mit der WKN … G erwarben der Kläger zu 1) 332 Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 332.000 € und der Kläger zu 2) 70 Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 70.000 €. Von der dritten Tranche mit der WKN … L erwarb der Kläger zu 1) 348 Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 348.000 €. Die Schuldverschreibungen waren nach den Anleihebedingungen mit 6% p.a.
nachträglich verzinslich, wobei die Zinsen für die zweite Tranche am 1. Juli eines jeden Jahres und für die dritte Tranche am 16. November eines jeden Jahres fällig waren. Die Schuldverschreibungen waren am 30. Juni 2016 bzw. 16. November 2016 zur Rückzahlung fällig. In § 4 der Anleihebedingungen ("Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung, Übertragung") heißt es unter anderem: "1. ... ... 3. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, Teilschuldverschreibungen aus dieser Emission im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zurück zu erwerben. Die angekauften Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft nach eigener Wahl halten oder weiterverkaufen.
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Schuldverschreibungen insgesamt oder teilweise ab dem … jeweils am ersten Tag eines Kalendermonats ("Rückzahlungstag") zum Nennbetrag einschließlich der bis zum Rückzahlungstag aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist den Anlegern gemäß § 11 bekannt zu geben und muss die folgenden Angaben enthalten:... 5. In Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen der Clearstream Banking AG, Frankfurt a.M., bzw. von Euroclear, Brüssel, können die Teilschuldverschreibungen als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde jederzeit übertragen werden. Die Übereignung und der Verkauf bedürfen nicht der Genehmigung der Gesellschaft.“
3
Weitere Angaben zu Kündigungsmöglichkeiten der Anleihen durch Gläubiger oder Schuldner enthalten die Anleihebedingungen nicht.
4
In der Folgezeit geriet die Insolvenzschuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten , die im Juni 2010 zu einer bilanziellen Überschuldung führten. Dies zeig- te sie durch eine Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Juni 2010 an, in der sie zugleich eine Aussetzung der Zinszahlungen auf die drei ausgegebenen Anleihen ankündigte. Mit einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 12. August 2010 gab sie ein Restrukturierungskonzept bekannt, das durch entsprechende Beschlussfassungen der Gläubigerversammlungen eine Reduzierung des Zinssatzes für die Anleihen auf 1% p.a. rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 bis einschließlich 30. Juni 2013 und eine Herabsetzung des Nennwerts der Anleihen um 60% auf 40% vorsah. Gleichzeitig wies die Insolvenzschuldnerin darauf hin, dass bei der Ablehnung der Zinsreduzierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Insolvenzantrag unausweichlich sei.
5
In den von der Insolvenzschuldnerin für die drei Anleihen am 24., 25. und 26. August 2010 einberufenen Gläubigerversammlungen, die am 13., 14. und 15. September 2010 stattfanden, wurden keine Beschlüsse gefasst, weil die Versammlungen wegen Nichterreichens des Quorums von mindestens der Hälfte des jeweiligen Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen nicht beschlussfähig waren. Bereits mit Schreiben vom 8. September 2010, das der Insolvenzschuldnerin am 13. September 2010 zuging, kündigten die Kläger die von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund. In den zwecks erneuter Beschlussfassung einberufenen jeweils zweiten Gläubigerversammlungen am 27./28. Oktober und 2. November 2010 stimmten die Anleihegläubiger den Beschlussvorschlägern der Insolvenzschuldnerin zu, bis zum 24. August 2013 auf etwaige Kündigungsrechte aus wichtigem Grund zu verzichten und die Zinsforderungen der Anleihen rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 bis einschließlich 30. Juni 2013 auf 1% p.a. zu reduzieren.
6
Mit Wertstellung zum 11. Oktober 2010 zahlte die Insolvenzschuldnerin die rückständigen Zinsen für die erste und zweite Tranche in voller Höhe; für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 zahlte sie Zinsen in Höhe von 1% p.a., zuletzt am 1. Juli 2012. Für die dritte Tranche zahlte sie Zinsen in Höhe von 6% p.a. bis zum 30. Juni 2010 und ab dem 1. Juli 2010 in Höhe von 1% p.a., letztmals am 16. November 2011. Zwecks Reduzierung des Nennwerts der Anleihen berief die Insolvenzschuldnerin weitere Gläubigerversammlungen ein, die jedoch nicht beschlussfähig waren. Mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen die Gläubigerversammlungen am 11., 12. und 13. Oktober 2011 eine Ergänzung der Anleihebedingungen der drei Anleihen um einen neuen § 10a, aufgrund dessen das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 in seiner jeweils gültigen Fassung anwendbar sein sollte; die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 2. November 2010 sollten davon allerdings unberührt bleiben. Mit Beschluss vom 28. September 2012, d.h. während des Berufungsverfahrens , eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin.
7
Mit der Klage haben die Kläger zunächst unter anderem die Zahlung von 680.000 € nebst Zinsen an den Kläger zu 1) und von 70.000 € nebst Zinsen an den Kläger zu 2) sowie der auf der Grundlage der Anleihebedingungen vereinbarten , rückständigen Zinsen verlangt. Insoweit hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der rückständigen Zinsen stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Berufung und die Kläger außerdem Anschlussberufung eingelegt.
8
Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin begehren die Kläger nunmehr die Feststellung der Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 767.917,13 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zur laufenden Nummer 20 (Hauptforderung von 680.000 €; Zinsen in Höhe von 5% p.a. aus 348.000 € für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 17. September 2010, das sind 3.673,33 €; Zinsen in Höhe von 71.154,43 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012; Kosten in Höhe von 13.089,37 €), der Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 25.758,74 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle zur laufenden Nummer 117 (Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren) und der Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 82.082,03 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle zur laufenden Nummer 21 (Hauptforderung von 70.000 €; Zinsen in Höhe von 7.285,38 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012; Kosten in Höhe von 4.796,65 €).
9
Der Beklagte hat die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen jeweils in Höhe von 1% p.a. vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 aus 332.000 € und vom 16. November 2011 bis 28. September 2012 aus 348.000 € sowie die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 anerkannt. Zugleich hat er beantragt festzustellen, dass die von den Klägern unter dem 8. September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei.
10
Das Berufungsgericht hat den Beklagten seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen; ferner hat es festgestellt , dass die von den Klägern unter dem 8. September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision ist im Hinblick auf den noch geltend gemachten (weiteren) Zinsanspruch im Wesentlichen begründet; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur aus dem Tenor ersichtlichen Verurteilung des Beklagten.

I.

12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZIP 2015, 1924 veröffentlicht ist, ausgeführt:
13
Den Klägern, die nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts aktivlegitimiert seien, stehe gemäß § 41 Abs. 1 InsO lediglich - entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten - ein Anspruch auf die jeweilige Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 1% p.a. bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Ein weitergehender Zinsanspruch nach dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz oder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs wie auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten stehe ihnen dagegen nicht zu. Ihre Kündigung vom 8. September 2010 sei unwirksam, weil sie zur Unzeit erfolgt sei. Aufgrund dessen müssten sie die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 1. November 2010 zur Reduzierung der Zinsen gegen sich gelten lassen.
14
Mangels vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts und mangels Anwendbarkeit des außerordentlichen Kündigungsrechts aus § 490 BGB auf Inhaberschuldverschreibungen könnten sich die Kläger zwar grundsätzlich auf ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB stützen, weil dieses Kündigungsrecht für Inhaberschuldverschreibungen gelte und weder durch die Anleihebedingungen noch durch die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes oder durch einen Beschluss der Gläubigerversammlung ausgeschlossen sei. Die Kündigungserklärung sei aber unwirksam, weil sie zur Unzeit erfolgt sei.
15
Eine Kündigung der Kläger vor der jeweils zweiten Gläubigerversammlung sei nicht zulässig gewesen. Bei der nach § 314 BGB erforderlichen Interessenabwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin der Anleihen grundsätzlich einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen könne, wenn dadurch die Ansprüche des Anlegers gefährdet würden. Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, die ihre Ursache nicht in einer Substanzverschlechterung der von ihr gehaltenen Immobilien, sondern in der negativen Preisentwicklung für Einzelhandelsimmobilien seit der Finanzkrise 2008 gehabt habe, sei auch kein von den Klägern zu tragendes Risiko. Nach dem gesetzlichen Schutzzweck des Schuldverschreibungsgesetzes und dem insoweit gebotenen Anlegerschutz müsse aber der Gläubigerversammlung die Möglichkeit erhalten bleiben, über die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Restrukturierung zu entscheiden. Aufgrund dessen sei eine Kündigung einzelner Anleger jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein Restrukturierungskonzept vorliege und die Gläubigerversammlung bislang nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine Kündigung durch entsprechenden Beschluss abzuwenden. Sei die erste Gläubigerversammlung beschlussunfähig, müsse diese Möglichkeit der zweiten, unabhängig vom anwesenden Kapitalanteil beschlussfähigen Gläubigerversammlung eingeräumt werden.
16
Nur auf diese Weise bleibe das Primat der Gläubigerversammlung als Leitbild des Schuldverschreibungsgesetzes gewahrt. Jedenfalls ab dem Zeit- punkt der Kenntnis eines Restrukturierungskonzepts und der durch die Gläubigerversammlung geplanten Annahme ergebe eine Interessenabwägung im Rahmen der Zumutbarkeit des § 314 BGB, dass Einzelkündigungen vor einer möglichen Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ausgeschlossen seien. Den einzelnen Gläubigern sei es zumutbar, im Interesse der kollektiven Bindung aller Gläubiger und einer sich daraus ergebenden Vorrangstellung der Gläubigerversammlung eine Einschätzung der Sanierungsmöglichkeiten und gegebenenfalls einer darauf fußenden Beschlussfassung zu ermöglichen. Dabei könne offenbleiben, ob die Gläubigerversammlung auch einen rückwirkenden Kündigungsverzicht beschließen könne oder hierbei im Hinblick auf § 314 BGB Einschränkungen unterliege.
17
Ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB könne auch nicht darauf gestützt werden, dass Zinsen nicht oder nicht fristgerecht gezahlt worden seien. Denn auch in einem solchen Fall würden die Rechte der Gläubigerversammlung gegen den Willen des Gesetzgebers beschränkt, wenn Einzelgläubiger die Möglichkeit einer Kündigung nach § 314 BGB hätten und dadurch eine von der Gläubigerversammlung beabsichtigte Restrukturierung gefährden würden.
18
Aufgrund dessen sei die Zwischenfeststellungsklage der Beklagten begründet. Die Frage der Unwirksamkeit der Kündigung vom 8. September 2010 sei - außer für das Bestehen der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche - auch für die Verwertung von Sicherheiten, die die Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erlangt hätten, von Bedeutung.

II.

19
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Während das Berufungsgericht die Kündigung der Kläger vom 8. September 2010 zu Recht als unwirksam angesehen hat, hat es im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch verkannt, dass dieser über den vom Beklagten anerkannten Umfang hinaus in Höhe der in den Anleihebedingungen versprochenen 6% p.a. begründet ist.
20
1. Gegenstand des Rechtsstreits nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ausschließlich die - von den Klägern angemeldeten - vertraglichen Ansprüche auf Erfüllung und Erstattung ihres Verzugsschadens. Soweit das Berufungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten neben den Hauptforderungen die geltend gemachten Zinsforderungen lediglich in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli 2012 bzw. 16. November 2011 bis zum 28. September 2012 zur Insolvenztabelle festgestellt hat, hat es rechtsfehlerhaft übersehen, dass die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen für die beiden streitgegenständlichen Anleihen, durch die der Zinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 von 6% p.a. auf 1% p.a. reduziert worden ist, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2937, im Folgenden: SchVG 1899) durch die binnen drei Jahren nach diesen Beschlüssen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hinfällig geworden sind.
21
a) Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 ist auf die streitgegenständlichen Anleihen anwendbar, weil diese vor dem 5. August 2009 ausgegeben worden sind (§ 24 Abs. 1 SchVG 2009). Soweit die Gläubigerversammlun- gen mit Beschlüssen vom 11., 12. und 13. Oktober 2011 nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 eine Änderung der Anleihebedingungen beschlossen haben, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, hatte dies nur Wirkung für die Zukunft. Die Wirksamkeit und das weitere Schicksal der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 2. November 2010 sollten davon unberührt bleiben, so dass insoweit die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 maßgeblich geblieben sind.
22
b) Den Klägern steht - neben der Hauptforderung - auch ein Anspruch auf die in den Anleihebedingungen versprochenen Zinsen von 6% p.a. zu. Dieser Zinssatz war zwar durch die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 2. November 2010 für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 auf 1% p.a. vermindert worden. Diese Beschlüsse sind indes - was das Berufungsgericht übersehen hat - gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SchVG 1899 durch die binnen drei Jahren nach diesen Beschlüssen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hinfällig geworden. Dies hatte zur Folge, dass die ursprünglichen Rechte der Gläubiger und damit auch der Anspruch auf eine sechsprozentige Verzinsung der Anleihe wiederauflebten (vgl. BR-Drucks. 511/92, S. 97).
23
aa) Der Kläger zu 1) hat daher - über den vom Beklagten anerkannten Zinsanspruch hinaus - einen Anspruch auf weitere Zinsen in Höhe von 71.009,43 €.
24
Der Kläger zu 1) hat zur Insolvenztabelle einen Zinsanspruch in Höhe von 3.673,33 € und einen weiteren Zinsanspruch in Höhe von 71.154,43 € angemeldet. Bei dem Betrag von 3.673,33 € handelt es sich um den vom Landgericht zuerkannten Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. für die Zeit vom 1. Juli bis 17. September 2010 aus einer Hauptforderung von 348.000 €. Dieser Betrag steht dem Kläger zu 1) zu, weil ihm die Schuldnerin insoweit nur Zinsen in Höhe von 1% p.a. gezahlt hat.
25
Mit dem Zinsbetrag in Höhe von 71.154,43 € macht der Kläger zu 1) Zinsen aus 680.000 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012 geltend. Im Hinblick auf die bis zum 1. Juli 2012 bzw. 16. November 2011 erfolgten Zinszahlungen von 1% p.a. und den im Übrigen in gleicher Höhe anerkannten Zinsanspruch stünde dem Kläger zu 1) daher für den geltend gemachten Zeitraum ein weiterer Zinsanspruch von 68.000 € zu. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihm durch das Berufungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten aus einem Betrag von 332.000 € für den Zeitraum vom 1. Juli bis 28. September 2012 Zinsen in Höhe von 802,33 € und aus einem weiteren Betrag von 348.000 € für den Zeitraum vom 16. November 2011 bis 28. September 2012 Zinsen in Höhe von 3.016 € zuerkannt worden sind, so dass der mit der Revision weiterverfolgte Zinsanspruch 67.336,10 € beträgt. Mehr kann ihm nicht zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
26
bb) Der Kläger zu 2) hat - über den vom Beklagten anerkannten Zinsanspruch hinaus - einen Anspruch auf weitere Zinsen in Höhe von 5% p.a. aus 70.000 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis zum 27. September 2012.
27
Der Kläger zu 2) hat zur Insolvenztabelle einen Zinsanspruch für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012 in Höhe von 7.285,38 € angemeldet. Im Hinblick auf die bis zum 1. Juli 2012 erfolgten Zinszahlungen von 1% p.a. und den im Übrigen in gleicher Höhe anerkannten Zinsanspruch steht dem Kläger zu 2) daher für den geltend gemachten Zeitraum noch ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. aus 70.000 € zu, was für den geltend gemachten Zeitraum einem Betrag von 7.000 € entspricht. Da der vom Beru- fungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten zuerkannte Zinsanspruch von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli bis 28. September 2012 lediglich einen Betrag von 169,17 € ausmacht, kann dem Kläger zu 2) die noch offene Zinsforderung in vollem Umfang zugesprochen werden.
28
2. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klägern dagegen ein weitergehender Anspruch auf höhere (Verzugs-)Zinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bzw. nicht näher spezifizierter Gerichtskosten nicht zu. Das Bestehen eines solchen Anspruchs aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht damit verneint, dass die von den Klägern erklärte Kündigung vom 8. September 2010 unwirksam gewesen ist.
29
a) Die Anleihebedingungen enthalten kein Recht der Gläubiger zur vorzeitigen Kündigung der von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede.
30
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ein außerordentliches Kündigungsrecht der Kläger gemäß § 490 Abs. 1 BGB verneint. Diese Vorschrift ist auf Inhaberschuldverschreibungen nicht anwendbar.
31
Bei den regelmäßig - wie auch hier - inhaltlich abstrakten Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um abstrakte Schuldversprechen (Senatsurteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 32), die der Gesetzgeber den besonderen, wenn auch nicht abschließenden Regelungen der §§ 793 ff. BGB unterworfen hat. Ergänzend kommt eine Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts in Betracht, wie insbesondere des § 313 BGB (Senatsurteil vom 15. Juli 2014, aaO) oder des § 314 BGB. Für eine (entsprechende ) Anwendung des § 490 Abs. 1 BGB fehlt es daher an einem Bedürfnis.
32
c) Den Klägern stand indessen auch kein Recht zur vorzeitigen Kündigung der Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu.
33
aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund - wie hier allerdings nicht - in den Anleihebedingungen ausgeschlossen werden kann oder - was ein Teil des Schrifttums meint (so etwa Maier-Reimer in Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts, 2004, S. 129, 135 ff.; Trautrims, BB 2012, 1823 f.) - bei Inhaberschuldverschreibungen sogar generell nicht zur Anwendung kommt. Dies würde allerdings dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Lehre entwickelten und in der Vorschrift des § 314 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz widersprechen, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zustehen muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 - XII ZR 42/10, WM 2012, 1098 Rn. 27 mwN). Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 schließt eine Anwendung des § 314 BGB jedenfalls nicht aus.
34
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts nach § 314 BGB zu Recht verneint. Soweit das Berufungsgericht dies auch damit begründet hat, dass die Kündigung "zur Unzeit" erfolgt sei, mag dies missverständlich sein; das ist allerdings nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht - was insbesondere durch den entsprechenden Feststellungsausspruch im Tenor des Berufungsurteils zum Ausdruck kommt - in der Sache das Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt hat.
35
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 17 mwN). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen , wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO).
36
(2) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht zu Recht den Klägern einen wichtigen Grund zur Kündigung der Teilschuldverschreibungen versagt , wobei sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds richtig erfasst, ob er aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob er in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falls einbezogen hat (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 18 mwN).
37
(a) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein wichtiger Grund zur Kündigung der Teilschuldverschreibungen nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin ausschließlich deren Risikobereich zuzuordnen ist. Bei einer - wie hier - unbesicherten Anleihe übernimmt nämlich auch der Anleihegläubiger mit der Zeichnung oder dem Erwerb von Teilschuldverschreibungen das Bonitätsrisiko des Emittenten, welches auch maßgeblich die Höhe des Zinses und den Marktpreis der Anleihe bestimmt. Dem Anleihegläubiger bleibt es unbenommen, seine Stücke über den Kapitalmarkt zu veräußern und sich so des gesamten Schuldver- hältnisses "Anleihe" vollständig zu entledigen (vgl. Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 409). Die Anleihebedingungen haben hier - anders als in anderen Fällen - dem Anleihegläubiger kein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Emittenten eingeräumt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine einseitige Risikotragung des Emittenten angenommen werden kann.
38
(b) Entscheidend gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes spricht der Umstand, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und auch zeitnah entfaltet hat.
39
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899 kann die Gläubigerversammlung die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, insbesondere - was die Schuldnerin hier vorschlug - die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung, beschließen. Der Erfolg solcher Maßnahmen würde gefährdet, wenn einzelnen Anleihegläubigern mit der Berufung auf eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, die auch Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 gewesen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899), ein Recht zur vorzeitigen Kündigung mit der Folge zugebilligt würde, dass sie sich den Mehrheitsbeschlüssen der Gläubigerversammlung nach § 11 SchVG 1899 entziehen könnten. Entgegen der Auffassung der Revision findet sich der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger auch nicht erstmals in § 4 Satz 2 SchVG 2009, sondern war bereits in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchVG 1899 enthalten.
40
Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899, insbesondere seine beiden Kernvorschriften der §§ 11, 12 SchVG 1899, diente - ebenso wie das Schuldverschreibungsgesetz von 2009 (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 - XI ZR 488/14, WM 2016, 305 Rn. 24, für BGHZ bestimmt) - dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen und transparenten Verfahren an dessen vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleichmäßig zu beteiligen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899; vgl. dazu auch BTDrucks. 16/12814, S. 13; Ansmann, Schuldverschreibungsgesetz, 1933, Einleitung , S. 1, 3; Koenige, Schuldverschreibungsgesetz, 2. Aufl., 1922, § 12 Rn. 1; Grieser, Kreditwesen 2008, 397; Klerx/Penzlin, BB 2004, 791, 793; Vogel, ZBB 1996, 321, 323; Winkeljohann/Wohlschlegel/Dorenkamp, Die Wirtschaftsprüfung 2005, 562, 563), wobei sich dem Schuldner diese Möglichkeit bereits von Gesetzes wegen eröffnete, ohne dass sich diese Beschränkung der individuellen Rechtsmacht des einzelnen Gläubigers - anders als nach § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG 2009 - aus den Anleihebedingungen ergeben musste.
41
Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 bedingt im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nach § 314 BGB, dass dabei nicht nur die Interessen des einzelnen Anleihegläubigers einerseits und des Schuldners andererseits zu berücksichtigen sind, sondern auch die Interessen aller Gläubiger der betreffenden Anleihe zu beachten sind. Ohne eine Beteiligung aller Gläubiger und eine - im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899 zulässige - Aufgabe oder Beschränkung ihrer Rechte würden der Erfolg der Sanierungsbemühungen des Schuldners nachhaltig gefährdet und - sollte eine solche "Ausstiegsmöglichkeit" eröffnet sein - das Schuldverschreibungsgesetz seine praktische Bedeutung verlieren. Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 führt zu einer Vergemeinschaftung der Gläubigerinteressen, um "zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen" (§ 1 Abs. 1 SchVG 1899; vgl. auch RGZ 148, 3, 16) zu praktischen Lösungen bei der Sanierung des Schuldners zu gelangen sowie dadurch nach Möglichkeit dessen Zahlungsschwierigkeiten zu beheben und die Werthaltigkeit der Anleihe zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. Vogel, ZBB 1996, 321, 322). Im Hinblick darauf haben die individuellen Interessen der Einzelgläubiger jedenfalls so lange zurückzutreten, bis die Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 endgültig gescheitert sind.

III.

42
Das angefochtene Urteil war demnach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Soweit sich die Klage im Hinblick auf den Zinsanspruch im mit der Revision weiterverfolgten Umfang als begründet erweist, führt dies insoweit - unter Abänderung des Urteils des Landgerichts - zur Verurteilung des Beklagten. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).
Ellenberger Joeres Grüneberg Maihold Menges

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 26.01.2012 - 30 O 538/10 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.07.2015 - 3 U 58/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15

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Referenzen - Gesetze

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Insolvenzordnung - InsO | § 179 Streitige Forderungen


(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 490 Außerordentliches Kündigungsrecht


(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter

Insolvenzordnung - InsO | § 180 Zuständigkeit für die Feststellung


(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit de

Insolvenzordnung - InsO | § 41 Nicht fällige Forderungen


(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig. (2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröf

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger


(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen). (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie ni

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 24 Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesge

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 11 Ort der Gläubigerversammlung


Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz inne

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 4 Kollektive Bindung


Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 2 Anleihebedingungen


(1) Die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger (Anleihebedingungen) müssen sich vorbehaltlich von Satz 2 aus der Urkunde ergeben. Ist die Urkunde nicht zum Umlauf bestimmt, kann in ih

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 12 Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung


(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. (2)

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Mai 2016 - XI ZR 370/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2012 - XII ZR 42/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 231/12 Verkündet am: 7. März 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 314 Abs. 1 S

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13

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Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin

Referenzen

(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.

(2) Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen oder den Austausch der Schuldverschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit geänderten Anleihebedingungen beschließen, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2011 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen auf Schadenersatz in Anspruch.

2

Die Beklagte, eine Geschäftsbank mit Sitz in London, emittierte am 31. März 2006 in einer (Sammel)Urkunde verbriefte und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen "X.          Zertifikate" (im Folgenden: Schuldverschreibungen) im Nennwert von jeweils 1.000 € nach Maßgabe eines Basisprospekts und eines Konditionenblatts. Die Schuldverschreibungen sollten am 29. Februar 2016 zur Rückzahlung fällig sein. Die Höhe der Rückzahlung sollte von der Entwicklung des "X.          Referenz-Indexes" (im Folgenden: Index) abhängen, der die Wertentwicklung einer K.     Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands (im Folgenden: Dach-Fonds) widerspiegelte. Der von der X.             GmbH (im Folgenden: Investmentmanagerin) mit Sitz in Deutschland verwaltete Dach-Fonds sollte laut Konditionenblatt seinerseits in bis zu 40 Zielfonds investieren. Über den Dach-Fonds und die Investmentmanagerin hatte die Beklagte vor der Emission der Schuldverschreibungen durch einen detaillierten Fragebogen ("Questionnaire for Due Diligence Review") und mittels mehrerer Gespräche mit Mitarbeitern Informationen eingeholt. In den Anhängen E und F des Konditionenblatts folgten Hinweise, dass die Beklagte auf Anfrage eines von ihr anerkannten "institutionellen Geschäftspartners" unter der Voraussetzung gewöhnlicher Marktverhältnisse einen liquiden Sekundärmarkt für die Schuldverschreibungen unterhalten werde, und Ausführungen dazu, wie die Beklagte im Falle einer vorzeitigen Einreichung zur Rückzahlung vorgehen werde.

3

Der Kläger erwarb am 4. April 2006 über die in Luxemburg ansässige E.                   S.A. (im Folgenden: E.  ) 19,735 Schuldverschreibungen zu einem Gesamtpreis von 29.924,58 €. Anfang Dezember 2008 setzte die Beklagte den von ihr unterhaltenen Sekundärmarkt aus. Der vom Kläger mit Schreiben vom 27. April 2009 an die E.  erteilte Auftrag, die von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen zum nächstmöglichen Termin zu verkaufen, wurde nicht mehr ausgeführt. Aufgrund krimineller Machenschaften eines leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin ist der Dach-Fonds insolvent. Er wird seit 2009 liquidiert.

4

Mit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Schadenersatz in Höhe des zum 27. April 2009 in seinen Depotauszügen angegebenen Werts der Schuldverschreibungen von 34.328,92 € zuzüglich Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 14.962,29 € Zug um Zug gegen Übertragung eines Teils der Schuldverschreibungen sowie zum Ersatz eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der Kläger seinen Klageantrag im Übrigen unter dem Gesichtspunkt einer (vor-)vertraglichen Verletzung von Prüfpflichten im Zug der Emission und die Beklagte ihren Antrag auf (vollständige) Zurückweisung der Berufung weiter.

5

Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat das Landgericht Frankfurt am Main am 4. Oktober 2013 im Klageregister einen Vorlagebeschluss vom 27. September 2013 (2-12 OH 4/13) bekannt gemacht, in dem es dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verschiedene "Feststellungsziele zum Zwecke eines Musterentscheids" vorgelegt hat. Unter anderem begehrt es die Feststellung, zwischen den Erwerbern der hier streitgegenständlichen Schuldverschreibungen und der Beklagten sei "ein Vertrag 'sui generis' zustande" gekommen, der Ansprüche der Erwerber aus schuldhafter Pflichtverletzung begründe. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 13. Juni 2014 einen Beschluss vom 11. Juni 2014 (23 Kap 1/13) bekannt gemacht, mit dem es den Musterkläger bestimmt hat.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers ist unbegründet; sie ist zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist dagegen begründet und führt zur vollständigen Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

A.

7

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZIP 2013, 1560 veröffentlichten Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

8

Ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Prüfpflichten bei der Emission der Schuldverschreibungen bestehe nicht. Entsprechende Pflichten einer Schuldverschreibungen emittierenden Bank richteten sich danach, in welchem Umfang ein verständiger Kunde von der Bank Überprüfungen erwarten dürfe. Anhaltspunkte für Inhalt und Umfang der Nebenpflichten ergäben sich aus den Anleihebedingungen. Nach den Angaben im Konditionenblatt habe ein Anleger zwar erwarten dürfen, dass die Beklagte untersuche, ob der ihrer Anleihe zugrunde gelegte Index bzw. das Portfolio existierten. Er habe jedoch nicht davon ausgehen können, dass die Beklagte - wie tatsächlich nicht - das Referenzportfolio einer inhaltlichen Überprüfung im Detail unterziehe. Selbst dann, wenn der Beklagten bei der Durchführung einer Due Diligence-Prüfung der Investmentmanagerin und des Dach-Fonds Nachlässigkeiten unterlaufen seien, beruhe der vom Kläger erlittene Schaden nicht auf einer Verletzung von Prüfpflichten. Der Kläger sei durch das kriminelle Agieren des leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin geschädigt worden. Auch dann, wenn die Beklagte weitere Nachforschungen angestellt hätte, hätte sie nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme Manipulationen durch den leitenden Mitarbeiter der Investmentmanagerin nicht erkennen können. Anhaltspunkte dafür, es seien falsche Testate für Jahresabschlüsse erstellt und Kontoauszüge verfälscht worden, habe die Beklagte nicht gehabt.

9

Der Kläger habe jedoch in Höhe eines Teils der Klageforderung einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der eingetretene Verlust beruhe auf kriminellen Handlungen der Investmentmanagerin, die kein unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unbeachtliches typisches Spekulationsrisiko darstellten. Die ordnungsgemäße Verwaltung zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch die Investmentmanagerin hätten beide Parteien vorausgesetzt, so dass sie Grundlage des Vertrags geworden sei. Diese Voraussetzung habe sich im Nachhinein als falsch herausgestellt.

B.

10

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

I.

11

Der Senat hat keinen Anlass, das Revisionsverfahren im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2013 gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG von Amts wegen auszusetzen.

12

1. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG zu dem Zweck, die (hier allein relevante) Klärung einer Rechtsfrage im Musterverfahren abzuwarten, kommt ohne Rücksicht darauf nicht in Betracht, ob das Landgericht Frankfurt am Main den Vorlagebeschluss in Übereinstimmung mit den formellen und materiellen Vorgaben der §§ 1, 6 KapMuG gefasst hat. Die Zulassung von Rechtsfragen als Gegenstand des Musterverfahrens dient dem Ziel, eine höchstrichterliche Klärung solcher Fragen, die eine Vielzahl von Einzelfällen betreffen, herbeizuführen (KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 60; vgl. auch BT-Drucks. 15/5091 S. 20). Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen zuvörderst berufene (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO) Bundesgerichtshof verpflichtet wäre, Individualverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Musterverfahren abzuwarten (im Ergebnis ebenso KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 8 Rn. 8; aA zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der Fassung vom 16. August 2005 [BGBl. I S. 2437] D. Assmann in Festschrift Vollkommer, 2006, S. 119, 122; Gundermann/Härle, VuR 2006, 457, 460; Hanisch, Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, 2011, S. 401 f.; Maier-Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 97 mit Fn. 55; Reuschle, WM 2004, 2334, 2336).

13

2. Aus der von der Revision angeführten Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ergibt sich nichts anderes. Die Bestimmung regelt die Bindungswirkung des Musterentscheids in den nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren und damit die Rechtsfolgen der Aussetzung, nicht deren Voraussetzung.

14

3. Davon abgesehen liegen die Bedingungen für eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht vor. Ein originär nicht musterverfahrensfähiger Rechtsstreit darf nicht über die Aussetzung zur Teilnahme am Musterverfahren bestimmt werden (Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23). Zwar ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erweitert worden. Jedoch setzt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG weiterhin voraus, dass die geltend gemachten Klageansprüche überhaupt Gegenstand des Musterverfahrens sein können. Ansprüche, die - wie hier vom Kläger - auf die Verletzung (vor-)vertraglicher Rücksichtnahmepflichten, konkret eine unzureichende Überprüfung des Basiswerts einer Schuldverschreibung, gestützt werden, weisen keinen hinreichenden Bezug zu einer falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinne des § 1 KapMuG auf (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 aaO).

II.

15

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

16

1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision des Klägers wenn auch nicht in der Entscheidungsformel, so doch in den Gründen wirksam auf Ansprüche wegen der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Emission der Schuldverschreibungen beschränkt.

17

a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 3 mwN). Das ist hier der Fall.

18

b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119, und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 4 mwN). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät (Senatsurteile vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 und vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9). Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere ist der vom Berufungsgericht unter diesem Aspekt bezeichnete Anspruch in seinen Voraussetzungen und Folgen deutlich von Ansprüchen aus Prospekthaftung geschieden.

19

c) Die Revision hält sich im Rahmen der vom Berufungsgericht getroffenen Zulassungsentscheidung. Sie stützt das klägerische Begehren nur noch auf die angebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten, die darin liegen soll, dass die Beklagte die den Index betreffenden Informationen nicht Auszügen oder Zusammenfassungen von Geschäftsberichten oder anderen öffentlich verfügbaren Informationsquellen entnommen, die Investitionsentscheidungen der Investmentmanagerin vor der Emission nicht überprüft und bei der von ihr durchgeführten Due Diligence-Prüfung nicht auf der Vorlage von ihr selbst als erheblich erachteter Unterlagen bestanden habe.

20

2. Ansprüche unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint.

21

a) Das Berufungsgericht ist - wenn auch unausgesprochen - zutreffend von der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen. Die internationale Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZR 15/05, BGHZ 173, 40 Rn. 14 mwN). Sie folgt hier (jedenfalls) nach Anrufung der deutschen Gerichte durch den Kläger aus der rügelosen Einlassung der Beklagten, Art. 24 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EuGVVO). Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 24 Satz 2 EuGVVO liegt nicht vor. Ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte daneben aus Art. 5 Nr. 1 und 3 EuGVVO oder Art. 15 f. EuGVVO herzuleiten wäre, spielt im konkreten Fall keine Rolle. Der Senat hat deshalb unbeschadet des Vorabentscheidungsersuchens des Handelsgerichts Wien zu diesen Vorschriften (ABl. EU 2013 Nr. C 274 S. 6) keinen Anlass, zur weiteren Klärung des Anwendungsbereichs der Art. 5 Nr. 1 und 3, Art. 15 Abs. 1 EuGVVO seinerseits ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.

22

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen im Verhältnis der Beklagten zum Kläger keine Prüfpflichten, deren Verletzung einen Schadenersatzanspruch begründen könnte.

23

aa) Zu den näheren Umständen des Begebungsvertrags und des vom Kläger getätigten Erwerbs der Schuldverschreibungen, insbesondere zu den näheren Umständen des Zustandekommens solcher Verträge sowie dazu, wer Vertragspartei geworden ist und welchen Inhalt die Verträge nach Maßgabe des anwendbaren Sachrechts haben, hat der Kläger nicht vorgetragen und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Damit fehlt es an jeder Grundlage für einen Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt einer Schutzwirkung des Begebungsvertrags zu seinen Gunsten oder einer Haftung der Beklagten wegen der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei der Anbahnung des Erwerbsgeschäfts.

24

bb) Ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das nach ausschließlicher Bezugnahme der Parteien im Rechtsstreit auf deutsche Rechtsvorschriften gemäß Art. 42 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht anzuwenden wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119; der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung [EG] Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom II] [ABl. EU 2007 Nr. L 199 S. 40] ist nach deren Art. 31 f. nicht eröffnet) und aus dem Prüfpflichten zugunsten des Klägers resultierten, kommt allein durch die Kundgabe von Informationen einer international tätigen Bank in einem der Emission von Schuldverschreibungen zugrunde liegenden Basisprospekt und Konditionenblatt mit Folgeerwerbern dieser Schuldverschreibungen nicht zustande. Die Kundgabe kann entgegen der von der Revision geäußerten Auffassung auch nicht in Anlehnung an die Grundsätze einer (wiederum deliktsrechtlich anzuknüpfenden, vgl. Mankowski, CR 1999, 512, 520) Testathaftung zu Ansprüchen der Folgeerwerber von Schuldverschreibungen gegen die emittierende Bank führen. Eine besondere berufliche oder wirtschaftliche Stellung vermag, wenn zur Veröffentlichung eines Prospekts weitere Umstände nicht hinzutreten, allenfalls ein typisiertes Vertrauen als Garant für einen Prospekt zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 26; Urteil vom 11. April 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 34). Dieses Vertrauen wird ausschließlich durch spezialgesetzliche bzw. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne geschützt (vgl. Bartz in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 58 Rn. 35 und 114; Ekkenga/Maas, Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn. 411; Hopt, Die Verantwortlichkeit der Banken bei Emissionen, 1991, § 2 Rn. 41 aE), weil ansonsten die Vorgaben des Gesetzgebers zu den zeitlichen Grenzen der Geltendmachung solcher Ansprüche unterlaufen werden könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, solche Prospekthaftungsansprüche seien jedenfalls verjährt, greift die Revision nicht an.

25

cc) Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich nicht aus §§ 793, 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil er mit dem Erwerb der Schuldverschreibungen nicht zugleich Inhaber von (deshalb in ihren Voraussetzungen nicht weiter zu untersuchenden) Schadenersatzansprüchen des Ersterwerbers wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen geworden ist.

26

(1) Inhalt und Umfang des Forderungsrechts aus § 793 BGB richten sich nach deutschem Sachrecht. Für die im Jahr 2006 emittierten Schuldverschreibungen ist (sachlich ohne Rücksicht auf ihren Art. 1 Abs. 2 Buchst. d gemäß Erwägungsgrund 45 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und zeitlich nach ihrem Art. 28) die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. EU 2008 Nr. L 177 S. 6) nicht anwendbar; vielmehr gelten die Art. 27 ff. EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: EGBGB aF). Aus Anhang F des Konditionenblatts (dort § 13 Abs. 1) ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Wahl deutschen Rechts nach § 27 Abs. 1 EGBGB aF (vgl. Ekkenga/Maas, Das Recht der Wertpapieremissionen, 2006, Rn. 312). Art. 37 Nr. 1 EGBGB aF stünde dem nicht entgegen, weil mit dieser Bestimmung nicht der in Art. 27 EGBGB aF kodifizierte Grundsatz der Privatautonomie ausgeschlossen werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119).

27

(2) Nach deutschem Sachrecht ist der zweite und weitere Inhaber einer Schuldverschreibung nicht automatisch Inhaber eines Anspruchs aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung bei Anbahnung des Begebungsvertrags. Nach allgemeinen Grundsätzen des deutschen Schuldrechts stehen zwar Sekundäransprüche, die aus der Verletzung des Leistungsinteresses resultieren, dem jeweiligen Inhaber des Forderungsrechts zu (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12, BGHZ 197, 155 Rn. 9; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 398 Rn. 19). Ansprüche, die der Kläger aus einem Fehlverhalten der Beklagten im Vorfeld der Emission herleiten will und die daher vor Erwerb der Schuldverschreibungen durch den Kläger entstanden sind, werden aber, sofern sie, wozu der Kläger nicht vorträgt und das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat, nicht ihrerseits aufgrund gesonderten Rechtsgeschäfts (mit-) übertragen werden, mit dem Forderungsrecht nicht erworben (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 401 Rn. 6; BGB-RGRK/Weber, 12. Aufl., § 401 Rn. 25; Seetzen, AcP 169 [1969], 352, 353 f.; ders., MDR 1970, 809 f.).

28

c) Da eine Haftung der Beklagten wegen einer unzureichenden Erfüllung einer sie treffenden Prüfpflicht schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf den nach § 559 Abs. 2, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ausgeführten Einwand der Revision nicht mehr an, das Berufungsgericht habe den Zurechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Beklagten und dem dem Kläger entstandenen Schaden unter Verstoß gegen § 286 ZPO verneint.

III.

29

Die vom Berufungsgericht in vollem Umfang zugelassene Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

30

1. Das Berufungsurteil unterliegt entgegen der Ansicht der Revision, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (BGH, Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239, 253), nicht schon wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 ZPO) der Aufhebung. Der Zahlungsantrag des Klägers umfasst als Minus die vom Berufungsgericht tenorierte Rechtsfolge (zur Antragstellung im Fall des § 313 Abs. 1 BGB vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 34; zum Streitstand Lüttringhaus, AcP 213 [2013], 266, 287 ff.). Eine hälftige Teilung des Risikos ist mögliche Folge einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB (BGH, Urteil vom 23. November 1989 - VII ZR 60/89, BGHZ 109, 224, 229; Urteil vom 14. Oktober 1992 - VIII ZR 91/91, BGHZ 120, 10, 26 f.; Urteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99, WM 2002, 2517, 2521).

31

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, das Forderungsrecht des Klägers aus § 793 BGB sei einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB zugänglich, hält indessen revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

32

a) Zwar findet § 313 BGB als gesetzliche Ausformung des Grundsatzes, dass Leistungen so zu bewirken sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, grundsätzlich auf alle schuldrechtlichen Verträge Anwendung. Den regelmäßig inhaltlich abstrakten Inhaberschuldverschreibungen liegen als dogmatisches Grundmodell (Staudinger/Marburger, BGB, Neubearb. 2009, § 780 Rn. 36) abstrakte Schuldversprechen zugrunde. Für abstrakte Schuldversprechen gilt § 313 BGB (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 25 ff. [zu Genussscheinen]; Urteil vom 23. September 1976 - III ZR 119/74, WM 1976, 1352, 1353; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 313 Rn. 7).

33

b) Im konkreten Fall knüpft der Kläger die begehrte Vertragsanpassung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht - wie in der mit Urteil des II. Zivilsenats vom 28. Mai 2013 (II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 25 ff.) entschiedenen Konstellation - an eine nachträgliche schwerwiegende Änderung der zur Grundlage des Forderungsrechts gewordenen Umstände im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, sondern gemäß § 313 Abs. 2 BGB an eine in ihrer Schwere vergleichbare anfängliche Fehlvorstellung der "Parteien des Schuldverschreibungsvertrags" über die "ordnungsgemäße Verwaltung" des Dach-Fonds "zum Zeitpunkt der Emission des Portfolios durch den Investmentmanager" an. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen eines ursprünglichen Fehlens der subjektiven Geschäftsgrundlage nicht dargelegt:

34

aa) Ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts versteht sich der Kläger als Inhaber der Schuldverschreibungen selbst als Partei des Schuldverschreibungsvertrags und will an seine eigene Fehlvorstellung über die Vertrauenswürdigkeit der Investmentmanagerin als Verwalterin des Dach-Fonds anknüpfen. Denn er begründet die Wesentlichkeit der "ordnungsgemäßen Verwaltung" des Dach-Fonds als subjektiver Geschäftsgrundlage gemäß den Gründen des Berufungsurteils damit, er hätte auf einen Erwerb der Schuldverschreibungen verzichtet, sofern ihm die kriminellen Machenschaften des leitenden Mitarbeiters der Investmentmanagerin bekannt gewesen wären.

35

bb) Dieser Rekurs auf die Vorstellungen des Klägers ergibt indessen, wie die Revision mit ihrem Hinweis auf das Fehlen zureichender vertraglicher Beziehungen zwischen der Beklagten und (ex ante anonymen) Folgeerwerbern der Schuldverschreibungen im Ergebnis zu Recht einwendet, schlüssig einen gemeinschaftlichen Irrtum mit der Beklagten bei Begründung des Forderungsrechts nicht. Die Beklagte bildete eine Fehlvorstellung bei Abschluss des Begebungsvertrags nicht im Verein mit dem Kläger, der weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vertragspartei des Begebungsvertrags geworden ist. Ein Irrtum des Klägers bei Abschluss des Erwerbsgeschäfts, von dem er nicht behauptet und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, die Beklagte sei daran beteiligt gewesen, war ebenfalls kein gemeinsamer mit der Beklagten. Dass die Parteien aufgrund des abgeleiteten Erwerbs des Klägers nunmehr als Gläubiger und Schuldner eines Anspruchs aus § 793 BGB schuldrechtlich miteinander verbunden sind, führt nicht dazu, dass etwaige inhaltsgleiche Irrtümer bei der ursprünglich auf ganz unterschiedliche Rechtsgeschäfte bezogenen Willensbildung zu einem gemeinschaftlichen Irrtum im Sinne des § 313 Abs. 2 BGB würden. Es bedarf deshalb keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Überlegungen des Berufungsgerichts zu den sonstigen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 313 Abs. 1 und 2 BGB einer revisionsrechtlichen Überprüfung standzuhalten vermöchten.

36

3. Das Berufungsurteil kann, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 561 ZPO). Ein Anspruch des Klägers aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Prüfpflichten ist - die Ausführungen des Berufungsgerichts zu sonstigen Anspruchsgrundlagen lässt die Revisionserwiderung unbeanstandet - aus den unter II. genannten Gründen nicht gegeben.

37

4. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, ist das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Wiechers                          Grüneberg                          Maihold

                    Menges                              Derstadt

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

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a) Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und § 314 Abs. 1 BGB kommt der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 1; Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 314 Rn. 1). Dieses Recht kann durch eine Bestimmung in allgemeinen Ge- schäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (BGH Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134; MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN; vgl. auch Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 2). Schließt eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983, 2984; MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder einschränken , die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (BGH Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08 - NJW-RR 2010, 1497 Rn. 26; BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324).

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

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b) Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (z.B. Senatsurteil vom 11. November 2010 aaO Rn. 9 mwN; zu § 314 BGB z.B.: BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, NJW 2010, 1874 Rn. 15; siehe ferner zu § 313 BGB z.B.: BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 72). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (Senatsurteil vom 11. November 2010 aaO und BGH, Urteil vom 9. März 2010 aaO mwN). Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (Senat aaO). Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Senat aaO und BGH, Urteil vom 9. März 2010 aaO mwN).

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

Bestimmungen in Anleihebedingungen können während der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die Gläubiger insoweit gleich behandeln.

(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.

(2) Die Einberufung ist unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.

(3) Der Schuldner hat die Einberufung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich zu machen.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.

(2) Die Einberufung ist unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.

(3) Der Schuldner hat die Einberufung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich zu machen.

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d) Dafür sprechen schließlich entscheidend der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 1 SchVG, dem § 11 Abs. 2 Satz 1 der Anleihebedingungen nachgebildet ist. Das Schuldverschreibungsgesetz, insbesondere seine beiden Kernvorschriften der §§ 4, 5 SchVG, dient dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen und transparenten Verfahren an dessen vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleichmäßig zu beteiligen (vgl. BT-Drucks. 16/12814, S. 13 f.). Den Gläubigern der Anleihe muss diese Möglichkeit , mit der zugleich eine "Beschränkung ihrer individuellen Rechtsmacht" (BT-Drucks. 16/12814, S. 17) verbunden ist, dadurch deutlich vor Augen geführt werden, dass sich diese - wie vorliegend - aus den Anleihebedingungen ergibt (§ 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG).

(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz des Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung sowie die Bedingungen angeben werden, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.

(2) Die Einberufung ist unverzüglich im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. Die Anleihebedingungen können zusätzliche Formen der öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.

(3) Der Schuldner hat die Einberufung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugänglich zu machen.

(1) Die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung sowie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der Gläubiger (Anleihebedingungen) müssen sich vorbehaltlich von Satz 2 aus der Urkunde ergeben. Ist die Urkunde nicht zum Umlauf bestimmt, kann in ihr auch auf außerhalb der Urkunde niedergelegte Anleihebedingungen Bezug genommen werden. Änderungen des Inhalts der Urkunde oder der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedingungen vollzogen worden sind.

(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung müssen die Anleihebedingungen bei der registerführenden Stelle des Wertpapierregisters, in dem die Schuldverschreibung eingetragen ist, zugänglich sein. Änderungen des Inhalts der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie in den bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen vollzogen worden sind.

(1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung kann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht begründet werden.

(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für alle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen verbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht, ist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubiger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.

(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss insbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:

1.
der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung oder dem Ausschluss der Zinsen;
2.
der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung;
3.
der Verringerung der Hauptforderung;
4.
dem Nachrang der Forderungen aus den Schuldverschreibungen im Insolvenzverfahren des Schuldners;
5.
der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuldverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere Wertpapiere oder andere Leistungsversprechen;
6.
dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten;
7.
der Änderung der Währung der Schuldverschreibungen;
8.
dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubiger oder dessen Beschränkung;
9.
der Schuldnerersetzung;
10.
der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen der Schuldverschreibungen.
Die Anleihebedingungen können die Möglichkeit von Gläubigerbeschlüssen auf einzeln benannte Maßnahmen beschränken oder einzeln benannte Maßnahmen von dieser Möglichkeit ausnehmen.

(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, insbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 bis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimmrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen können für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere Mehrheit vorschreiben.

(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die Kündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen nur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt werden kann, darf der für die Kündigung erforderliche Mindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibungen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung einer solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger dies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen. Für den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündigung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es müssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben.

(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer Abstimmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen können ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten vorsehen.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Die Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner mit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden. Sind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesengesetzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubigerversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse stattfinden. § 48 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht begebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungen).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgesetzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet. Für nach deutschem Recht begebene Schuldverschreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die besonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.