Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2008 - IX ZR 220/05

bei uns veröffentlicht am27.03.2008
vorgehend
Landgericht Osnabrück, 14 O 406/02, 15.04.2003
Oberlandesgericht Oldenburg, 1 U 17/05, 30.06.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 220/05
Verkündet am:
27. März 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine
Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene
Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie
ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 220/05 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten/Widerklägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Juni 2005 und das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 15. April 2003 wie folgt geändert und (unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisurteils vom 30. Januar 2003) neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung des nach Abzug von 148.680,43 € nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 auf den Konten der S. Kontonummer 249870 und 20249066 verbleibenden Restguthabens an die Klägerin zuzustimmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Auszahlung von 148.680,43 € nebst 2 % Zinsen seit dem 1. Januar 2002 von den genannten Konten zuzustimmen. Im Übrigen bleibt die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten/Widerklägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz sowie des ersten Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 97 % und die Klägerin 3 %.
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils seiner Nichtzulassungsbeschwerde (1.926.172,98 €). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte in Höhe von 97 % nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens (1.985.575,00 €). Die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens nach einem Wert von 59.402,02 € fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die M. GmbH (fortan: Händlerin oder Schuldnerin) schloss im Jahr 1999 mit der F. AG (fortan: F. AG oder Lieferantin) einen formularmäßigen Händlervertrag über den Vertrieb von F. -Kraftfahrzeugen und den damit verbundenen Kundendienst. Die Händlerin finanzierte ihre Einkäufe (Neuwagen bei der Lieferantin und Gebrauchtwagen bei ihren Kunden) über die Klägerin, eine zum F. Konzern gehörende Bank. Darüber verhält sich ein zwischen der Händlerin und der Klägerin abgeschlossener "Rahmenvertrag für Händler-Einkaufsfinanzierungen …". Zwischen der F. AG und der Klägerin bestand schon seit dem Jahr 1992 eine "Generalvereinbarung" über die Einkaufsfinanzierung. Gemäß den im Händlervertrag in Bezug genommenen und ihm beigefügten "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen" behielt sich die F. AG bis zur Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen der Händlerin mit der Lieferantin und der Klägerin das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen vor. Die F. AG belieferte mit dieser Maßgabe die Händlerin mit Neuwagen. Die Klägerin bezahlte im Auftrag und für Rechnung der Händlerin den jeweiligen Rechnungsbetrag an die Lieferantin. Diese trat nach Eingang der Zahlung ihre Ansprüche und Rechte an die Klägerin ab.
2
Nachdem über das Vermögen der Schuldnerin im Jahr 2000 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, machte die Klägerin geltend, sie könne die von ihr finanzierten Neuwagen aussondern; an den von ihr finanzierten Gebrauchtwagen stünden ihr Absonderungsrechte zu. Die Parteien vereinbarten, die Fahrzeuge zu verwerten und den auf zwei Sicherheitenerlöskonten vereinnahmten Erlös nach Klärung der unter ihnen streitigen Rechtslage an den Berechtigten auszuzahlen. Die Verwertung wurde spätestens Ende 2001 abgeschlossen. Im August 2002 wiesen die beiden Erlöskonten Guthaben von insgesamt 2.124.911,45 € auf.
3
Mit der vorliegenden Klage und Widerklage nehmen die Parteien sich wechselseitig auf Zustimmung zur Auszahlung der Kontoguthaben in Anspruch, wobei die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 76.964,15 € zugestanden hat. In Höhe dieses Betrages ist ein - inzwischen rechtskräftiges - Teilanerkenntnisurteil gegen die widerbeklagte Klägerin ergangen. Das Landgericht hat ihrer Klage stattgegeben; die weitergehende, durch das Teilanerkenntnisurteil nicht erledigte Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zunächst der Klage nur noch in Höhe von 50.058,04 € stattgegeben und die Klägerin im Übrigen verurteilt, der Auszahlung an den Beklagten zuzustimmen. Der Bundesgerichtshof hat durch Be- schluss vom 18. Januar 2005 (XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939) dieses Urteil, soweit es die Klägerin beschwert hat, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Daraufhin hat dieses den dem Beklagten zustehenden Betrag auf 89.278,41 € festgelegt und im Übrigen der Klage unter Abweisung der weitergehenden Widerklage stattgegeben. Der Senat hat die Revision des Beklagten zugelassen, soweit der Klage auf Zustimmung zur Auszahlung weiterer 59.402,02 € stattgegeben und die Widerklage im gleichen Umfang - entsprechend der Höhe der Feststellungskostenpauschale für die Neufahrzeuge - abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe:


4
Im Umfang seiner Zulassung hat das Rechtsmittel Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erlös aus der Verwertung der Neufahrzeuge stehe - unter Abzug der dem Beklagten zuzubilligenden Verwertungskostenpauschalen - der Klägerin zu, weil diese als Vorbehaltseigentümerin materiell Berechtigte gewesen sei. Zwar sei der in den "Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen" zugunsten der Klägerin enthaltene Konzernvorbehalt unwirksam gewesen. Das habe aber die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts zugunsten der Lieferantin unberührt gelassen, und diesen Eigentumsvorbehalt habe die Klägerin auf sich übergeleitet. Sowohl nach dem zwischen der Klägerin und Händlerin geschlossenen Rahmenvertrag als auch der zwischen der Klägerin und der Lieferantin geschlossenen Generalvereinbarung seien die Zahlungen der Klägerin jeweils nicht auf die Kaufpreisforderung, sondern zu deren Ablösung erbracht worden. Demgemäß - und im Übrigen auch durch Zeugen bestätigt - sei ihr die nicht erloschene Kaufpreisforderung abgetreten und das vorbehaltene Eigentum übertragen worden. Die Klägerin sei somit an die Stelle der Lieferantin getreten. Für die Klägerin habe das Vorbehaltseigentum zur Sicherung der Kaufpreisforderung und des aus dem Kreditvertrag sich ergebenden Rückzahlungsanspruchs gedient. Da die Klägerin als Vorbehaltseigentümerin aussonderungsberechtigt gewesen sei, stehe dem Beklagten aus dem Erlös des Vorbehaltsguts (118 und 15 Lager-/Vorführfahrzeuge sowie 22 Vorführwagen) jeweils nur die Verwertungskostenpauschale von 5 % zu. Eine Feststellungskostenpauschale scheide bei einem Aussonderungsrecht aus.

II.


6
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem verklagten Insolvenzverwalter steht auch die auf den Erlös aus der Verwertung der Neufahrzeuge bezogene 4 %-ige Feststellungskostenpauschale - also weitere 59.402,02 € - zu.
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1. Die Klägerin war hinsichtlich der von der Verwertungsvereinbarung betroffenen Neufahrzeuge nicht zur Aussonderung (§ 47 InsO), sondern lediglich zur abgesonderten Befriedigung (§ 51 InsO) berechtigt.
8
a) Allerdings hat die F. AG die Neufahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt an die Schuldnerin geliefert. Dies ist tatrichterlich festgestellt. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Es war ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in der Form eines Konzernvorbehalts vereinbart, weil das von der Lieferantin vorbehaltene Eigentum auch die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung der Händlerin mit der Klägerin sichern sollte (Nr. VIII.1 der im Händlervertrag in Bezug genommenen "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen"). Mit diesem Konzernvorbehalt wollte die Lieferantin Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin mit unter die Deckung durch das vorbehaltene Eigentum nehmen. Dieses sollte auch nach Bezahlung des Kaufpreises durch die Händlerin nicht auf diese übergehen, solange Kreditforderungen der Klägerin (etwa Zinsen) noch offen waren. Dieser Konzernvorbehalt war nichtig (§ 455 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 1. Januar 1999; vgl. nunmehr § 449 Abs. 3 BGB n.F.). Wirksam war jedoch der verbleibende einfache Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005 - XI ZR 340/04, BGH-Report 2005, 939, 940)
9
b) Es ist ferner davon auszugehen, dass - gemäß dem Vortrag der Klägerin - der Eigentumsvorbehalt durch ihre Zahlungen nicht erloschen ist.
10
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kaufpreisforderungen seien noch offen. Die im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung eingeschaltete Klägerin habe nicht auf diese Forderungen gezahlt und sie zum Erlöschen gebracht. Sie habe sie vielmehr durch Ablösung erwerben wollen. Zu diesem Zweck habe sie die der Händlerin versprochenen Kreditbeträge an die F. AG entrichtet.
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bb) Dagegen könnte Teil B § 4 der Generalvereinbarung sprechen, auf die sich das Berufungsgericht hauptsächlich gestützt hat. Dort heißt es in Nr. 1, die Klägerin bezahle "im Auftrag und für Rechnung des Händlers den jeweiligen Rechnungsbetrag" an die Lieferantin (F. AG). Die Nr. 3 lautet, "mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung" würden alle Sicherungsrechte, insbesondere der Eigentumsvorbehalt, an die Klägerin abgetreten. Auch in Nr. 12a des Rahmenvertrags ist bestimmt, dass "der Lieferant Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises durch die Bank alle Sicherungsansprüche (Eigentumsvorbehalte, Bürgschaften und dergleichen) an die Bank abtritt". Da es sich bei dem Rahmenvertrag um einen Formularvertrag handelt, konnte der Händler dies möglicherweise dahin verstehen (§ 305c Abs. 2 BGB), dass er von der Kaufpreisschuld befreit wird, wenn die Bank den entsprechenden Kreditbetrag an die Lieferantin zahlt.
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Bedenken könnte auch wecken, dass die Händlerin ihr Anwartschaftsrecht an die Klägerin abgetreten hat (Nr. 6 b des Rahmenvertrags). In deren Person vereinigen sich nunmehr das vorbehaltene Eigentum und das Anwartschaftsrecht. Insofern liegt eine Konfusion vor. Dies hat möglicherweise zur Folge, dass die Auslegungsregel des § 455 Abs. 1 BGB a.F. außer Kraft gesetzt wird. Das vorbehaltene Eigentum wäre dann zu einem (wenngleich schuldrechtlich gebundenen) Volleigentum geworden. Die Händlerin hätte nur noch ihren kaufrechtlichen Übereignungsanspruch gegen die Lieferantin. Sie würde nicht mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch Bedingungseintritt Eigentümerin.
13
cc) Diese Bedenken haben jedoch zurückzustehen. Der XI. Zivilsenat hat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2005 das erste Berufungsurteil wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen , weil die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hatte, es sei mit der Lieferantin vereinbart gewesen, dass diese ihr jeweils bei Eingang des von der Klägerin aufgenommenen Darlehensbetrages das Vorbehaltseigentum und den Kaufpreisanspruch gegen die Händlerin übertrage. Den (Zeugen-)Beweis hatte das Berufungsgericht nicht erhoben. Der XI. Zivilsenat hat mithin den Vortrag der Klägerin, sie habe die Kaufpreisforderung nicht zum Erlöschen gebracht, sondern sie durch Ablösung erworben, als schlüssig betrachtet. An diese Beurteilung , auf der die Aufhebung beruhte, war das Berufungsgericht gebunden (§ 563 Abs. 2 ZPO), und genau so verhält es sich - nachdem die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt ist - mit dem erkennenden Senat (vgl. GmSOGB BGHZ 60, 392, 395; BGHZ 132, 6, 10; BGH, Urt. v. 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832).
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dd) Im Übrigen wird zu zeigen sein, dass selbst dann, wenn der Kaufpreisanspruch und der Eigentumsvorbehalt noch bestehen, die Position der Klägerin insolvenzrechtlich nicht stärker ist als die einer Sicherungseigentümerin.
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c) Besteht der Eigentumsvorbehalt fort, ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts , die Lieferantin habe das vorbehaltene Eigentum auf die Klägerin übertragen, nicht zu beanstanden.
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aa) Grundsätzlich ist der Vorbehaltsverkäufer nicht gehindert, das vorbehaltene Eigentum zu übertragen (Bülow, Recht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. Rn. 770; Staudinger/Beckmann, BGB Neubearbeitung 2004 § 449 Rn. 83; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 5. Aufl. § 449 Rn. 23). Die Abtretung der Kaufpreisforderung bewirkt allerdings diesen Rechtsübergang noch nicht. Der Eigentumsvorbehalt ist kein Sicherungsrecht im Sinne des § 401 BGB (BGHZ 42, 53, 56). Vielmehr bedarf es einer besonderen Übertragung durch dingliche Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs, der gemäß § 346 BGB auf Grund des nach § 455 Abs. 1 BGB a.F., § 449 Abs. 1 BGB n.F. ausgeübten Rücktrittsrechts entsteht. Der neue Eigentümer hat das Eigentum vom Berechtigten erworben. Er kann die Sache aber nicht vom Vorbehaltskäufer herausverlangen , solange es nicht zum Rücktritt gekommen ist. Der Vorbehaltskäufer hat ein Recht zum Besitz gegenüber dem Verkäufer und kann diese Einwendung gemäß § 986 Abs. 2 BGB gegenüber dem Rechtsnachfolger des Verkäufers geltend machen. Vom Kaufvertrag zurücktreten kann nur der Verkäufer, es sei denn, der Erwerber des vorbehaltenen Eigentums hat mit dem Verkäufer eine Vertragsübernahme vereinbart, wozu es entweder einer dreiseitigen Vereinbarung oder einer solchen zwischen der ausscheidenden und der neuen Partei mit Zustimmung der verbleibenden bedarf (BGH, Urt. v. 20. Juni 1985 - IX ZR 173/84, NJW 1985, 2528, 2530; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 398 Rn. 38). Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erwirbt der Vorbehaltskäufer das Eigentum, der Erwerber verliert es.
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Der Vorbehaltsverkäufer kann das vorbehaltene Eigentum auch auf jemanden übertragen, der den Kaufpreis finanziert, ohne die betreffende Forderung gemäß § 267 BGB zum Erlöschen zu bringen, dem diese Forderung abgetreten wird und der des Eigentums als Sicherungsmittel bedarf, solange der Vorbehaltskäufer die Kaufpreisschuld und die - um die Darlehenszinsen höhere - Kreditschuld nicht tilgt. Das Eigentum bleibt auch nach der Übertragung auf den Kreditgeber Vorbehaltseigentum, weil dem Vorbehaltskäufer die Einwendung gemäß § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber dem Kreditgeber zusteht.
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Der Bundesgerichtshof hat einen derartigen Übergang des vorbehaltenen Eigentums für den Fall anerkannt, dass ein Bürge die verbürgte Schuld des Vorhaltskäufers ablöst, und in gleichem Sinne entschieden, falls die Kaufpreisforderung von einem Dritten bezahlt wird, der für diese Forderung die Delkrederehaftung mit der Abrede übernommen hat, dass das Vorbehaltseigentum auf ihn übergeleitet werde (BGHZ 42, 53, 56). Der nunmehr zu entscheidende Fall unterscheidet sich hiervon dadurch, dass der Dritte - die Klägerin - für die Kauf- preisforderung nicht gehaftet, sondern seinem Kunden - der Schuldnerin - dafür Kredit gegeben hat. Dieser Unterschied erscheint jedoch unwesentlich.
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bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin mit der Zahlung jeweils den Antrag auf Abschluss der Abtretungsvereinbarung und Übereignung nach § 931 BGB verbunden habe. Diesen Antrag habe die F. AG spätestens mit Übersendung des Kfz-Briefes an die Klägerin angenommen.
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Diese Art der Abwicklung war bereits in Teil B § 4 der zwischen der F. AG und der Klägerin getroffenen "Generalvereinbarung" aus dem Jahr 1992 vorgesehen. Darin heißt es: "1. Die von F. … gelieferten Fahrzeuge … werden dem Händler von F. in Rechnung gestellt. Der Händler beantragt mit Abschluß des Rahmenvertrages für Händler-Einkaufsfinanzierungen vorab für alle bei F. … bestellten Fahrzeuge ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung in Höhe des Rechnungsbetrages bei der … [Klägerin]. [Diese ] …bezahlt sodann im Auftrag und für Rechnung des Händlers den jeweiligen Rechnungsbetrag an F. …, sofern im Rahmen des Kreditlimits liegend. 2. … 3. Mit der Zahlung der … [Klägerin] an F. … tritt F. … an die … [Klägerin ] alle Ansprüche aus den jeweiligen Lieferungen gegen den Händler ab. Mit der Bezahlung der Kaufpreisforderung werden zugleich alle zugunsten der F. … bestehenden Sicherungsrechte (Eigentumsvorbehalt, Bürgschaft und dergleichen) an die … [Klägerin] abgetreten …"
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Damit in Einklang steht der zwischen der Klägerin und der Schuldnerin abgeschlossene Rahmenvertrag, den der Senat selbst auslegen kann, weil es sich um einen bundesweit verwendeten Formularvertrag handelt. Danach ist jede Kfz-Finanzierung ein Einzeldarlehen (Nr. 1). Der Händler beantragt vorab für alle Fahrzeuge, die er bei der Lieferantin bestellt, ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung eine Finanzierung jeweils in Höhe des Rechnungsbetrages. Der Darlehensantrag des Händlers gilt mit der Zahlung der Klägerin an die Lieferantin , die für Rechnung des Händlers erfolgt, als angenommen (Nr. 4). Unter der Nr. 6 ist vereinbart (mit der "Bank" ist dabei die Klägerin gemeint): "Bank und Händler sind sich hiermit einig, daß der Händler der Bank zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler folgende Sicherheiten , gegebenenfalls im voraus, abtritt und daß die Bank die Abtretung annimmt:
a) Alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen Dritte auf Zahlung des Kaufpreises aus abgeschlossenen und noch abzuschließenden Fahrzeugverkäufen;
b) Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen: - bei Darlehen zur Finanzierung von neuen Fahrzeugen erfolgt der Übergang des (Vorbehalts-)Eigentums durch Abtretung des Herausgabeanspruchs des Lieferanten direkt - ohne Zwischenerwerb des Händlers - vom Lieferanten auf die Bank…. - …. - Die Einigung über den Übergang des Eigentums bzw. des Anwartschaftsrechts liegt in der Stellung des Darlehensantrages durch den Händler, die Annahme des Antrags durch Zahlung des Rechnungsbetrages seitens der Bank. Eigentum und Eigentumsanwartschaftsrecht gehen mit Verbringung der Gegenstände zum Händler auf die Bank über."
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Die Überzeugung, dass auch im vorliegenden Fall so verfahren wurde, hat das Berufungsgericht - rechtlich bedenkenfrei - aus der Vernehmung des Zeugen R. gewonnen.
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d) Der Revision ist indes darin Recht zu geben, dass der Eigentumsvorbehalt durch diese Art der Übertragung einen Bedeutungswandel erfahren hat. Er steht nunmehr einem Sicherungseigentum gleich und berechtigt infolgedessen nur noch zur abgesonderten Befriedigung.
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aa) Grundsätzlich kann eine Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers, der den Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt hat, vom Verkäufer ausgesondert werden (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 62; Jaeger/Henckel, InsO § 47 Rn. 12). Im Zuge der Diskussion über die Reform des Insolvenzrechts ist vorgeschlagen worden, den Vorbehaltsverkäufer aus dem Kreis der Aussonderungsberechtigten herauszunehmen und ihm nur noch ein Absonderungsrecht zu gewähren (Leitsätze 1.2.10 Abs. 3, 2.4.4.1 und 3.3.1 Abs. 1 des Ersten Kommissionsberichts; § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 111 Abs. 3 RefE-InsO). Bis heute wird die Ansicht vertreten, auch der einfache Eigentumsvorbehalt sei der Sache nach nur ein besitzloses Pfandrecht an eigener Sache (Bülow WM 2007, 429, 432; ebenso bereits Berger, Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht - besitzloses Pfandrecht und Eigentum 1984 S. 121; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung - neue Rechtsentwicklungen 1993 S. 216 f). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat sich dem nicht angeschlossen, weil der Warenkreditgeber, der die ihm gehörende Kaufsache dem Schuldner übergeben hat, ohne die vollständige Gegenleistung zu erhalten, schutzwürdiger erschien als ein Geldkreditgeber, dem eine Sache als Sicherheit überlassen worden ist (Leipold/Marotzke, Insolvenzrecht im Umbruch S. 183, 187 f; Hilgers, Besitzlose Mobiliarsicherheiten im Absonderungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der Verwertungsprobleme 1994 S. 77 ff). Die Verlängerungsund Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts werden - wie bereits unter dem Recht der Konkursordnung - als Sicherungsübertragungen angesehen; sie berechtigen demgemäß in der Insolvenz des Vorbehaltskäufers - nach Eintritt des Verlängerungs- bzw. Erweiterungsfalls - nur zur abgesonderten Befriedigung (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1971 - VIII ZR 188/69, NJW 1971, 799 [betr. den erweiterten Eigentumsvorbehalt]; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 93, 114; Jaeger/Henckel, aaO § 47 Rn. 51; Gottwald, InsolvenzrechtsHandbuch , 3. Aufl. § 43 Rn. 26, 30). Der Grund hierfür liegt darin, dass diese Sicherungsformen, obgleich ihnen ein Warenkredit vorausgegangen ist, auch wirtschaftlich nur noch die Funktion eines Pfandrechts haben. Der nunmehr verfolgte Sicherungszweck könnte genauso gut mit einer Sicherungsübertragung erreicht werden.
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bb) Wäre der zwischen der F. AG und der Händlerin in der Form eines Konzernvorbehalts vereinbarte erweiterte Eigentumsvorbehalt wirksam gewesen , hätte die Klägerin fraglos nur die Stellung als Absonderungsberechtigte gehabt. Die Bezahlung eines der Kaufpreissumme entsprechenden Betrages durch die Klägerin an die Lieferantin und die dadurch ausgelöste Abtretung des Kaufpreisanspruchs an die Klägerin hätte - auf den Eigentumsvorbehalt bezogen - den Eintritt des Erweiterungsfalls bedeutet. Denn die Verkäuferin (F. AG) hätte keine Ansprüche mehr gehabt. Es wäre nur noch um die Sicherung von Ansprüchen der Klägerin gegangen.
26
Dass die F. AG und die durch den Konzernvorbehalt begünstigte Klägerin es nicht bei dieser Sicherung belassen, sondern eine weitere Sicherung - nämlich die Abtretung des vorbehaltenen Eigentums an die Klägerin - vereinbart haben, hätte daran nichts Wesentliches geändert. Da der erweiterte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nur ein Absonderungsrecht verschaffte, konnte sie ihre Stellung nicht dadurch verbessern, dass sie sich das vorbehaltene Eigentum abtreten ließ.

27
cc) Die Klägerin kann auch nicht daraus Vorteile herleiten, dass der erweiterte Eigentumsvorbehalt lediglich als einfacher Eigentumsvorbehalt wirksam ist. Auch wenn von Anfang an nur ein solcher vereinbart worden wäre, hätte er jetzt - nach Überleitung auf die Klägerin - in der Insolvenz der Händlerin wegen Funktionsgleichheit mit einem Sicherungseigentum keine Aussonderungskraft , sondern berechtigte nur zur abgesonderten Befriedigung.
28
Das (1) - zur Aussonderung berechtigende - vorbehaltene Eigentum nach § 455 BGB a.F., § 449 BGB n.F. ist originäres Eigentum des Vorbehaltsverkäufers ; das Eigentum der Klägerin ist - wie bei der Sicherungsübereignung - abgeleitetes Eigentum.
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(2) Das originäre Eigentum der F. AG und das abgeleitete Eigentum der Klägerin dienen unterschiedlichen Sicherungszwecken. Jenes sicherte einen Warenkredit, dieses sichert - wie bei der Sicherungsübereignung - einen Geldkredit.
30
Solange das vorbehaltene Eigentum noch der Verkäuferin (F. AG) gehörte , sicherte es ausschließlich deren durch den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag aufschiebend bedingten Herausgabeanspruch, also den Warenkredit (vgl. BGHZ 54, 214, 219; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 55; Jaeger/ Henckel, aaO § 47 Rn. 43; Gaul ZInsO 2000, 256, 258; a.A. Bülow WM 2007, 429, 432). Diesen Anspruch sichert es - seit es auf die Klägerin übergegangen ist - nicht mehr. Denn zum Rücktritt vom Kaufvertrag kann es nicht mehr kommen. Die Verkäuferin (F. AG) kann nicht mehr zurücktreten, weil sie keine offene Forderung mehr hat, deren Nichterfüllung als Leistungsstörung i.S.v. § 323 ff BGB angesehen werden könnte. Die Klägerin kann nicht zurücktreten, weil sie zwar Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs, jedoch nicht in den Kaufvertrag zwischen der F. AG und der Händlerin eingetreten ist.
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Dennoch hat auch die Abtretung des Eigentumsvorbehalts Sicherungscharakter. Dies kommt in Nr. 6 b des Rahmenvertrags zum Ausdruck. Danach tritt der Käufer "zur Sicherung aller Ansprüche der Bank gegen den Händler" an die Klägerin seine "Rechte an den jeweils zu finanzierenden Fahrzeugen" ab. Rechtsgrund des Abtretungsvertrages ist somit ein Sicherungsvertrag. Als abzutretendes Recht wird ausdrücklich der Eigentumsvorbehalt aufgeführt. Diesen konnte die Händlerin der Klägerin nicht verschaffen, weil er nicht ihr, sondern der F. AG zustand. Deshalb ist weiter vorgesehen, dass die Klägerin sich den Eigentumsvorbehalt - ohne Zwischenerwerb der Händlerin - direkt von der F. AG übertragen lässt.
32
Durch die oben (b bb) dargestellte Konfusion ist der Sicherungscharakter des vorbehaltenen Eigentums nicht entfallen. Die Klägerin hat sich sicherungshalber von der Lieferantin deren vorbehaltenes Eigentum verschafft. Ebenfalls sicherungshalber hat sie sich von der Händlerin deren Anwartschaftsrecht abtreten lassen. Das Ergebnis dieser Kombination zweier Sicherheiten kann seinerseits auch nur Sicherungscharakter haben.
33
Bereits aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass sich der Sicherungszweck im Laufe der Abwicklung des finanzierten Kaufvertrages geändert hat. Der Eigentumsvorbehalt sichert nunmehr ausschließlich den Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Händlerin, also einen Geldkredit. Nur dieser Anspruch kam vor der Abtretung als zu sichernder Anspruch im Sinne von Nr. 6 b des Rahmenvertrags in Betracht. Einen anderen Anspruch hatte die Bank nicht.

34
Dass zwischen der Klägerin und der Händlerin eine Kreditbeziehung besteht , hat das Berufungsgericht festgestellt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. oben c bb). Aus den §§ 5 bis 7 des zwischen Händlerin (Käufer) und Klägerin abgeschlossenen Rahmenvertrags ergibt sich, dass der Kredit verzinslich ist.
35
ist Zwar - wie oben ausgeführt (b aa) - davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung aus dem Kfz-Kauf fortbesteht und ebenfalls an die Bank abgetreten worden ist. Der Eigentumsvorbehalt hat diese Forderung aber nicht gesichert, bevor es zur Abtretung von der F. AG an die Klägerin kam, und deshalb sichert er die Kaufpreisforderung auch nicht bei der Zessionarin. Der Kaufpreisanspruch ist für die Klägerin selbst nur ein Sicherungsmittel oder die vermeintlich notwendige Grundlage eines Sicherungsmittels (nämlich des vorbehaltenen Eigentums). Die Klägerin wollte für ihr Darlehen an die Händlerin eine Sicherheit haben. Dazu wollte sie das vorbehaltene Eigentum der F. AG erwerben, und das konnte sie - wie sie meinte - nur, wenn deren Kaufpreisanspruch nicht durch Erfüllung erlosch und damit das vorbehaltene Eigentum durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung an die Schuldnerin fiel. Die F. AG war nicht daran interessiert, den Kaufpreisanspruch zu behalten, hatte sie doch einen entsprechenden Betrag von der Klägerin erhalten. Deshalb lag es nicht fern, das vorbehaltene Eigentum mitsamt dem Kaufpreisanspruch an die Klägerin abzutreten. Da der Kaufpreisanspruch letztlich nur eine Sicherungsfunktion für den Darlehensrückzahlungsanspruch hat, muss die Sicherungsnehmerin (Klägerin) zunächst versuchen, den gesicherten Anspruch (also den Darlehensrückzahlungsanspruch) zu realisieren, bevor sie dies hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs darf. Erst wenn feststeht, dass der Sicherungsnehmer aus dem gesicherten Anspruch keine vollständige Befriedigung erlangt hat oder er- langen wird, ist der Sicherungsfall gegeben. Da der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin verzinslich ist, der Kaufpreisanspruch jedoch nicht, hat jener für die Klägerin auch wirtschaftlich eine wesentlich größere Bedeutung als der Kaufpreisanspruch.
36
(3) Verschafft sich ein Geldkreditgeber zur Sicherung seiner Forderung das Sicherungsmittel eines Warenkreditgebers, kann er seine insolvenzrechtliche Stellung dadurch nicht verbessern. Der Vorbehaltsverkäufer hat, falls der Käufer nicht sogleich zahlen kann, regelmäßig nur das vorbehaltene Eigentum als Sicherungsmittel. Aus diesem Grunde gilt er als besonders schutzbedürftig, und im Wesentlichen deshalb wird ihm ein Aussonderungsrecht und nicht bloß ein Absonderungsrecht zugebilligt. Demgegenüber hat der Geldkreditgeber ungleich mehr Sicherungsmöglichkeiten. So hätte sich die Klägerin beispielsweise auch durch ein Pfandrecht bzw. das Sicherungseigentum an den finanzierten Pkws sichern können. Auch will der Geldkreditgeber durch die Finanzierung des Erwerbs für den Händler regelmäßig nicht in den Warenkreislauf eingebunden werden (das ist etwa beim Herstellerleasing anders, vgl. MünchKommInsO /Ganter, aaO § 47 Rn. 221, 230). Er hat dem Schuldner keine Ware, sondern einen Kredit "verkauft". In ihrem Interesse zur Absicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs unterscheidet sich die Klägerin in nichts von solchen Finanzierungsbanken, die den Erwerb einer Sache für den Käufer finanzieren und sich von diesem dessen Anwartschaft auf Erwerb des Eigentums sicherungshalber übertragen lassen (vgl. dazu Ganter in Schimansky/Bunte/ Lwowski, aaO § 95 Rn. 72). In diesem Fall erhält der Geldkreditgeber mit der Befriedigung des Lieferanten Sicherungseigentum. Der Geldkreditgeber hat wegen seiner noch offenen Kreditforderung nur ein Absonderungsrecht.
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Das Argument der Revisionserwiderung, die Klägerin habe ihre Rechtsstellung nicht durch eine Rechtshandlung der Schuldnerin, sondern ausschließlich durch Rechtshandlungen der F. AG erworben, ist unbehelflich. Die Schuldnerin hat ihre Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Klägerin durch eine Drittsicherheit (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch 3. Aufl. § 90 Rn. 270), nämlich durch das der Lieferantin zustehende Eigentum, besichert. Dazu bedurfte es zwangsläufig der Mitwirkung der Lieferantin. Hätte die Schuldnerin das Eigentum als eigene Sicherheit übertragen können, wäre dies eine Sicherungsübereignung gewesen, die in der Insolvenz der Schuldnerin nur zur Absonderung berechtigt hätte. Der Umstand, dass das Eigentum als Drittsicherheit zur Verfügung gestellt wird, rechtfertigt insolvenzrechtlich keine andere Bewertung.
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2. Gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsvereinbarung steht dem Beklagten somit aus dem Verwertungserlös - über den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag hinaus - noch ein weiterer Betrag in Höhe der Feststellungskostenpauschale für die Neufahrzeuge zu. Da die Klägerin insoweit lediglich absonderungsberechtigte Gläubigerin war und die betreffenden Fahrzeuge sich im Besitz des Beklagten befanden, war dieser zur Verwertung berechtigt (§ 166 Abs. 1 InsO) und durfte aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung vorweg für die Insolvenzmasse entnehmen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 InsO).
39
Ausgehend von der Abrechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 18. September 2002 berechnet sich der dem Beklagten noch zustehende Betrag wie folgt: Position 1 (135 Fahrzeuge): Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von 928.966,22 €, macht brutto 1.077.600,82 €. 9 % hieraus sind 96.984,07 €. Bereits zugesprochen sind 49.473,33 € und 7.932,10 € zusammen 57.405,43 € Die noch offen stehende Differenz beträgt 39.578,64 €.
Position 2 (22 Fahrzeuge): Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von 265.705,78 €, macht brutto 308.218,70 €. 9 % hieraus sind 27.739,68 €. Bereits zugesprochen sind 15.410,94 € Die noch offen stehende Differenz beträgt 12.328,74 €.
Position 4 (16 Fahrzeuge): Der Beklagte hat einen Nettoerlös erzielt von 171.029,51 €, macht brutto 198.394,23 €. 9 % hieraus sind 17.855,48 €. Bereits zugesprochen sind 9.368,28 € und 992,56 € zusammen 10.360,84 € Die noch offen stehende Differenz beträgt 7.494,64 €.

Die drei dem Beklagten noch gebührenden Differenzbeträge von 39.578,64 € 12.328,74 € und 7.494,64 € ergeben zusammen 59.402,02 €.
40
In dieser Höhe führt die Revision in Abänderung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) zu einem weitergehenden Erfolg der Widerklage. Spiegelbildlich ergibt sich daraus eine entsprechend verringerte Verurteilung auf den Klageantrag. Der Senat kann insoweit selbst entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 15.04.2003 - 14 O 406/02 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 U 17/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2008 - IX ZR 220/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2008 - IX ZR 220/05

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2008 - IX ZR 220/05 zitiert 19 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 267 Leistung durch Dritte


(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

Insolvenzordnung - InsO | § 47 Aussonderung


Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhal

Insolvenzordnung - InsO | § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände


(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. (2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte


(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Z

Insolvenzordnung - InsO | § 170 Verteilung des Erlöses


(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verblei

Insolvenzordnung - InsO | § 51 Sonstige Absonderungsberechtigte


Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;2. Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs


Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 449 Eigentumsvorbehalt


(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 455 Billigungsfrist


Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2008 - IX ZR 220/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2008 - IX ZR 220/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2005 - XI ZR 340/03

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 340/03 vom 18. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger am 18. Ja
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Oberlandesgericht München Schlussurteil, 18. Nov. 2014 - 5 U 1454/14

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Gründe I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 21. Februar 2012 mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 1. April 2012 (K 1) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. K. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - IX ZR 128/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 128/12 Verkündet am: 8. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 47, 51 Nr. 1 De

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 13. Feb. 2014 - I-6 U 109/13

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Referenzen

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 340/03
vom
18. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
am 18. Januar 2005

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Oktober 2003 zugelassen.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 24. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 1.997.888,99 €

Gründe:


I.


Die Parteien, eine Bank sowie der Insolvenzverwalt er einer Autohändlerin , streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung von Kraftfahrzeugen. Die Autohändlerin schloß im Februar 1999 mit der F. AG (im folgenden: Lieferantin) einen formularmäßigen "Händlervertrag", der einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Fahrzeugen bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Händlerin mit der Lieferantin und mit der Klägerin vorsah, und im Mai 1999 mit der Klägerin einen "Rahmenvertrag" für Händler-Einkaufsfinanzierungen, in dem die Sicherungsübereignung finanzierter Fahrzeuge an die Klägerin vereinbart wurde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Händlerin vereinbarten die Parteien, die vorhandenen Kraftfahrzeuge zu verwerten und die Verwertungserlöse auf ein Sicherheitenerlöskonto einzuzahlen. Die Parteien begehren nun wechselseitig im Wege von Klage und Widerklage die Zustimmung zur Auszahlung des Guthabens auf dem Sicherheitenerlöskonto, das im August 2002 2.124.911,45 € aufwies.
Die Klägerin hat unter Zeugenbeweis gestellt, sie habe mit der Lieferantin eine Vereinbarung getroffen, daß die Kaufpreiszahlung der Klägerin an die Lieferantin in jedem Fall mit der Maßgabe erfolge, daß der Betrag nur unter der Bedingung verwendet werden dürfe, daß die Lieferantin ihren Kaufpreisanspruch gegen die Händlerin an die Klägerin abtrete , ihr Vorbehaltseigentum an den betreffenden Fahrzeugen an die
Klägerin übertrage und alle weiteren gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Rechte aus dem jeweiligen Kaufvertrag an die Klägerin übergingen. Hilfsweise hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund der in dem "Rahmenvertrag" getroffenen Vereinbarungen habe sie Sicherungseigentum an den finanzierten Fahrzeugen erworben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage - abgesehen von einem durch Teilanerkenntnisurteil erledigten Betrag - abgewiesen, da das Vorbehaltseigentum der Lieferantin auf die Klägerin übertragen worden sei. Im Berufungsverfahren, in dem die Klägerin ihr vorbezeichnetes Vorbringen unter Benennung des Zeugen wiederholt hat, hat das Oberlandesgericht die Klage ohne Beweisaufnahme mit Ausnahme eines Betrages von 50.058,04 € abgewiesen und der Widerklage stattgegeben, da der Klägerin an den von der Lieferantin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kraftfahrzeugen kein Aussonderungsrecht zugestanden habe. Nur für die Lieferantin sei wirksam Vorbehaltseigentum begründet worden, nicht aber für die Klägerin als finanzierende Bank. Soweit im "Händlervertrag" neben den Ansprüchen der Lieferantin auch die Sicherung von Ansprüchen der Klägerin geregelt sei, sei dies unwirksam, weil es sich um Forderungen eines "Dritten" im Sinne von § 455 Abs. 2 BGB a.F. handele. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin auch nicht die Kaufpreisforderung nebst Vorbehaltseigentum durch Abtretung von der Lieferantin erworben. Eine Abtretung sei den Verträgen nicht zu entnehmen. Es sei auch nichts dafür ersichtlich , daß die Forderungen stillschweigend abgetreten worden seien.

II.


Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZP O zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f.). Aus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, di e Ausführungen und Anträge der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die von den Gerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG i.V. mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 ff.; 65, 305, 307; 69, 141, 143). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt. Die Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69, 141, 144).

a) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hi er verletzt. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz den Abschluß einer Vereinbarung mit der Lieferantin behauptet, daß die Lieferantin jeweils bei Eingang des von der Händlerin aufgenommenen Darlehensbetrages der Klägerin das Vorbehaltseigentum an den finanzierten Fahrzeugen und die Kaufpreisansprüche gegen die Händlerin übertrage. Für die Richtigkeit dieser Behauptung auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 18. September 2002 hat sie sich auf die Vernehmung eines Zeugen berufen. Daß der Beweisantritt erst auf Seite 8 des Schriftsatzes erfolgt ist, ist ohne Belang. Die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, daß der Zeuge "zum Beweis für die Richtigkeit des gesamten vorstehenden Sachvortrages" benannt werde. Diesen Vortrag und den dazugehörenden Beweisantritt hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz aufrecht erhalten.
Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß d as Berufungsgericht dieses Vorbringen der Klägerin sowie den Beweisantritt zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. In den Entscheidungsgründen wird lediglich ausgeführt, daß eine Abtretung des Vorbehaltseigentums durch die Lieferantin den schriftlichen Verträgen nicht zu entnehmen sei. Es sei auch nichts für eine stillschweigende Abtretung ersichtlich. Zu der behaupteten mündlichen Vereinbarung der Übertragung von Vorbehaltseigentum verhält sich das Berufungsurteil mit keinem Wort. Ebensowenig lassen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils erkennen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht meint, sich mit diesem Vorbringen der Klägerin sowie dem diesbezüglichen Beweisantritt nicht befassen zu müssen.

b) Das Übergehen des Vortrages und des Beweisantri tts der Klägerin verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch in entscheidungserheblicher Weise (§ 544 Abs. 7 ZPO). Die behauptete Übertragung des Vorbehaltseigentums auf die Klägerin scheitert nicht etwa daran , daß ein Eigentumsvorbehalt für die Lieferantin nicht in wirksamer Weise begründet worden wäre. Daß im "Händlervertrag" der Eigentumsvorbehalt in Form eines Konzernvorbehalts vereinbart worden ist, ändert daran nichts. Nach § 455 Abs. 2 BGB a.F. ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zwar nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, daß der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens erfüllt. Gemäß § 139 BGB ist aber davon auszugehen, daß die Teilnichtigkeit der Vereinbarung den Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin unberührt läßt.
Diesem Ergebnis steht auch das für Allgemeine Gesc häftsbedingungen maßgebliche Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht entgegen. Die Eigentumsvorbehaltsklausel ist nach ihrem Wortlaut ohne weiteres sinnvoll trennbar in den inhaltlich zulässigen Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferantin und in den unzulässigen Konzernvorbehalt (vgl. BGHZ 106, 19, 25; BGH, Urteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01, WM 2002, 1117, 1118).
2. Eine weitere Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt darin, daß das Berufungsgericht das auf Nr. 6 b des Rahmenvertrages gestützte Hilfsvorbringen der Klägerin, von der Händlerin Sicherungseigentum an den finanzierten Fahrzeugen übertragen bekommen zu haben, übergangen hat. Auch auf diesen schlüssigen Sachvortrag, der die Klägerin zwar
nicht zur Aussonderung der finanzierten Fahrzeuge nach § 47 InsO, wohl aber zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Nr. 1 InsO berechtigen würde, ist das Berufungsgericht ohne jeden erkennbaren Grund mit keinem Wort eingegangen. Das rechtfertigt die Annahme, daß der Vortrag zu dem von der Klägerin hilfsweise vorgebrachten Klagegrund vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und erwogen worden ist.
3. Die Verletzung der Klägerin in ihrem Anspruch a uf rechtliches Gehör rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht. Dabei hat der Senat von der auch und gerade im Anwendungsbereich des § 544 Abs. 7 ZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich:

1.
Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat;
2.
Gläubiger, denen ein Zurückbehaltungsrecht an einer Sache zusteht, weil sie etwas zum Nutzen der Sache verwendet haben, soweit ihre Forderung aus der Verwendung den noch vorhandenen Vorteil nicht übersteigt;
3.
Gläubiger, denen nach dem Handelsgesetzbuch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht;
4.
Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Die Billigung eines auf Probe oder auf Besichtigung gekauften Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.

(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).

(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.